Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
SG Hannover
24.07.2014 – S 25 SB 556/12
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Weitgehende erstinstanzliche Entscheidung: Die Regelbeispiele werden alternativ verstanden; imperativer Stuhldrang und Therapiebelastung werden als erhebliche Teilhabefaktoren berücksichtigt.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate innerhalb der
Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
1. Der Bescheid vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 wird
abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger ab Mai 2012 einen Grad der Behinderung von 80
festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte erstattet dem Kläger 1/2 seiner außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) und hierbei
konkret darüber, mit welchem Einzel-GdB die bei dem Kläger vorliegende Erkrankung Morbus Crohn zu
bewerten ist.
Bei dem 1963 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 9. Februar 2007 ein GdB von 40 festgestellt. Die
Entscheidung stützte sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen: 3 1. Degeneratives Wirbelsäulenleiden,
Bandscheibenschaden mit Muskelatrophie und Sensibilitätsstörungen (Einzel-GdB: 30) 4 2. Allergisches
Asthma bronchiale (Einzel-GdB: 20).
Am 31. Mai 2007 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag. Das bereits festgestellte
Wirbelsäulenleiden habe sich verschlechtert.
Der Beklagte holte zur Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes
J. vom 30. Juli 2007 ein, der u. a. Angaben zu dem Bewegungsausmaß der Wirbelsäule enthält. Anschließend
ließ der Beklagte diesen Befundbericht sowie den beigefügten Fremdbefund vom I. durch seinen ärztlichen
Dienst auswerten, der in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 15. August 2007 zu der Einschätzung
gelangte, dass das Wirbelsäulenleiden weiterhin mit einem Einzel-GdB von 30 und das allergische Asthma
bronchiale mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten seien. Es verbleibe bei einem Gesamt-GdB von 40.
Mit Bescheid vom 19. September 2007 lehnte der Beklagte den Verschlimmerungsantrag des Klägers ab.
Am 28. Mai 2008 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung eines höheren GdB sowie auf
Zuerkennung des Merkzeichens „G“.
Der Beklagte holte zur Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin K.
vom 27. Januar 2009 ein und ließ den Bericht durch seinen ärztlichen Dienst auswerten, der in seiner
gutachtlichen Stellungnahme vom 19. März 2009
ausführt, dass eine Anhebung des Einzel-GdB für das Wirbelsäulenleiden und damit auch des Gesamt-GdB
nicht gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid vom 3. April 2009 lehnte der Beklagte den Verschlimmerungsantrag ab.
Am 10. Mai 2012 stellte der Kläger einen weiteren Verschlimmerungsantrag. Er leide unter der Erkrankung
Morbus Crohn.
Der Beklagte holte zur Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin
und Gastroenterologie F. vom 6. Juni 2012 ein. Der Bericht enthält als Diagnose eine Colitis ulcerosa. Dem
Bericht kann u. a. entnommen werden, dass es sich um eine ausgedehnte Colitis ulcerosa mit
steroidabhängigem Verlauf handelt.
Der Beklagte ließ diesen Befundbericht durch seinen ärztlichen Dienst auswerten, der in seiner gutachtlichen
Stellungnahme vom 30. Juni 2012 zu der Einschätzung gelangte, dass die chronische Darmerkrankung Colitis
ulcerosa mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten sei. Das Wirbelsäulenleiden sei weiterhin mit einem GdB
von 30 und das allergische Asthma bronchiale mit einem GdB von 20 zu bewerten. Insgesamt sei der GdB
nun mit 70 festzustellen.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 stellte der Beklagte einen entsprechenden Gesamt-GdB von 70 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. Juli 2012 Widerspruch. Er benötige einen Einzel-GdB von 60
für die chronische Darmerkrankung, um eine Parkerleichterung beantragen zu können.
Der Beklagte legte den Widerspruch des Klägers seinem ärztlichen Dienst vor, der in der gutachtlichen
Stellungnahme vom 14. August 2012 ausführte, dass die Darmerkrankung mit einem Einzel-GdB von 50
zutreffend bewertet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als
unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 10. September 2012 Klage beim Sozialgericht Hannover erhoben. Er hat ausgeführt, der
aktuelle Einzel-GdB von 50 für die Darmerkrankung sei zu niedrig.
Selbst unter der Therapie mit Azathioprin und Adalimumab sei es täglich zu häufigen Durchfällen gekommen.
Daher bekomme er jetzt nicht mehr alle zwei Wochen, sondern jede Woche 40 mg Adalimumab gespritzt.
Dennoch leide er weiterhin unter imperativem Stuhldrang. Dieser schränke ihn in seiner Bewegungsfreiheit
stark ein, da immer eine Toilette in der Nähe sein müsse. Insbesondere auf dem Weg zur Arbeit komme es
häufig zu unangenehmen Situationen.
Der Kläger beantragt, 20 den Bescheid vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.
August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ab Mai 2012 einen Grad der Behinderung
von 100 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die Feststellungen seines ärztlichen Dienstes. Nach dessen Einschätzung
sei die Erkrankung Morbus Crohn mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Die Erkrankung sei nach dem
Crohn-disease-score in Remission und der Kläger leide nicht an nächtlichen Durchfällen oder einer
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung von
Befundberichten des Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie F. vom 18. Dezember 2012, des
Facharztes für Innere Medizin G. vom 17. Dezember 2012 und des Facharztes für Allgemeinmedizin H. vom 8.
Januar 2013.
Dem Befundbericht von F. ist zu entnehmen, dass bei dem Kläger seit September 2011 ein Morbus Crohn
bekannt sei, der zunächst als Colitis ulcerosa diagnostiziert worden sei. Bei dem Kläger bestünden immer
wieder ausgeprägte abdominelle Beschwerden in Verbindung mit einer deutlichen entzündlichen Aktivität
des Morbus Crohn, der einen steroidabhängigen Verlauf zeige, weshalb auch die Therapie mit der Einleitung
einer immunsuppressiven Therapie mit Azathioprin habe eskaliert werden müssen.
Nach dem Befundbericht von G. habe eine relevante Einschränkung der Lungenfunktion unter Therapie nicht
festgestellt werden können. Der Verlauf des allergischen Asthma bronchiale sei stabil.
Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin,
Chefarzt der Medizinischen Klinik I des Klinikums Oststadt-Heidehaus, F. vom 27. August 2013. Der
Sachverständige ist darin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erkrankung Morbus Crohn mit einem
Einzel-GdB von 60 und der Gesamt- GdB mit 70 festzustellen sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 hat der
Sachverständige zu Einwänden des Beklagten gegen die Bewertung des Morbus Crohn Stellung genommen.
Er hat darin an seiner Einschätzung festgehalten, dass der Einzel-GdB für den Morbus Crohn mit 60
festzustellen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die
Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Grundlage der mündlichen
Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten,
soweit bei ihm ab Mai 2012 kein GdB von 80 festgestellt wurde.
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX ist eine Person behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als nicht nur vorübergehend gilt ein
Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Aus dieser Definition folgt, dass für die Feststellung einer
Behinderung sowie die Einschätzung ihres Schweregrades nicht allein das Vorliegen eines regelwidrigen
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes entscheidend ist, sondern es vielmehr auf die
Funktionsstörungen ankommt, die durch einen regelwidrigen Zustand verursacht werden.
Nach § 69 Abs. 1 S. 4 und 6 SGB IX sind die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen.
Dabei gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) normierten Maßstäbe für
die Bestimmung des GdB entsprechend (§ 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX). „Entsprechend" bedeutet, dass bei der
Anwendung dieser dem Versorgungsrecht entspringenden Maßstäbe auf dem Gebiet des
Schwerbehindertenrechts Sinn und Zweck des SGB IX zu beachten sind. Dieses hat die Aufgabe, die sozialen
Benachteiligungen auszugleichen, denen Personen infolge eines
Körperschadens in allen Bereichen des beruflichen und des gesellschaftlichen Lebens ausgesetzt sind.
Bei der konkreten Festsetzung des GdB ist auf die seit 1. Januar 2009 geltende Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (Versorgungsmedizinische Grundsätze – VMG –)
abzustellen.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben und der Anspruch neu festzustellen, soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kann sowohl im
Sinne einer Besserung als auch im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten sein. Für die Feststellung einer
solchen Änderung ist ein Vergleich zwischen den Verhältnissen des bindend gewordenen letzten Bescheides -
das heißt des Bescheides vom 09. Februar 2007 - und dem nachweisbar bestehenden derzeitigen
Gesundheitszustand erforderlich. Wesentlich ist eine Änderung nur, wenn ein veränderter
Gesundheitszustand für die Dauer von mehr als 6 Monaten bestanden hat oder voraussichtlich anhalten wird
und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die dem Bescheid vom 09. Februar 2007
zugrunde lagen, ist vorliegend eingetreten. Denn seit September 2011 leidet der Kläger zusätzlich zu den im
Feststellungsbescheid vom 09. Februar 2007 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen an der Erkrankung
Morbus Crohn.
Die Erkrankung Morbus Crohn ist bei dem Kläger mit einem GdB von 60 zu bewerten.
Maßgebend für die Bewertung eines Morbus Crohn ist Teil B, Ziff. 10.2.2 VMG. Dieser enthält folgende
Regelungen:
Morbus Crohn mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des
Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle) 10 bis 20,
Morbus Crohn mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden,
geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle) 30 bis
40,
Morbus Crohn mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden,
erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche
Durchfälle) 50 bis 60,
Morbus Crohn mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden,
schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie) 70 bis 80,
Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen),
extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und
Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.
Nach Untersuchung des Klägers am 21. August 2013 ist der Sachverständige F. in seinem Gutachten vom 27.
August 2013 zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger unter einem Morbus Crohn mit schwerer
Auswirkung im oberen Bereich leide, so dass der Einzel-GdB für diese Erkrankung mit 60 einzuschätzen sei.
Die Schwere der Erkrankung spiegele sich insbesondere in der Notwendigkeit einer TNF-alpha-Therapie
wider. Seit der Erstdiagnose im September 2011 habe der Kläger trotz einer systemischen und topischen
Steroidtherapie sowie der Gabe von Mesalazin und Azathioprin unter einer Stuhlfrequenz von etwa 10x/Tag
gelitten. Erst mit Beginn der TNF-alpha-Therapie habe die Stuhlfrequenz vermindert werden können, wobei
der Kläger immer noch unter einer erhöhten Stuhlfrequenz von etwa 1-3x/Tag leide. Der Kläger sei
insbesondere infolge der häufigen Stuhlgänge mit imperativem Stuhldrang, meist in Stresssituationen,
unangenehmen Situationen ausgesetzt. Diese würden z. B. den Weg zur Arbeit erschweren, da der Kläger
einen täglichen Arbeitsweg mit dem Auto von etwa 30 Minuten und dann zu Fuß vom Parkplatz zur
Arbeitsstätte von etwa 10 Minuten zurücklegen müsse. Der Kläger habe berichtet, dass auf diesem Weg
schon häufiger nicht mehr rechtzeitig eine Toilette erreichbar gewesen sei. In seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 21. Februar 2014 führt der Sachverständige aus, dass bei dem Kläger häufig
rezidivierende, schwere Beschwerden aufträten. Trotz Maximaltherapie leide der Kläger unter Stuhldrang mit
imperativem Charakter, der schon häufig dazu geführt habe, dass der Kläger seine Notdurft am Wegesrand
habe verrichten müssen. Der imperative Charakter des Stuhldrangs müsse daher berücksichtigt werden,
auch wenn dieser nicht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannt sei.
Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F., dass
bei dem Kläger ein Morbus Crohn mit schweren Auswirkungen im oberen Bereich im Sinne der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorliegt. Diese Einschätzung folgt insbesondere aus den
Beeinträchtigungen und Risiken der TNF-alpha- Therapie und den Einschränkungen durch die trotz eskalierter
Therapie weiter vorhandenen Durchfälle in Verbindung mit imperativem Stuhldrang.
Sowohl die Auswirkungen und Nebenwirkungen einer TNF-alpha-Therapie als auch die Einschränkungen
durch den imperativen Stuhldrang sind unter Teil B, Ziffer 10.2.2 VMG zu berücksichtigen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf Anfrage des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen eine Stellungnahme zur Auslegung von Teil B, Ziffer 10.2.2 VMG abgegeben. Danach
sind die in Teil B, Ziffer 10.2.2 VMG aufgeführten Symptome als Regelbeispiele zu verstehen und nicht
abschließend (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2014 – L 13 SB 371/13 –, juris,
Rn. 14). Dieses Verständnis ist auch praktikabel, weil der GdB ein Maß für die körperlichen, geistigen,
seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens
ist (vgl. Teil A, Ziff. 2 a VMG). Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen
und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. Teil B, Ziff. 1 a VMG). Daher sind auch nicht in
Teil B, Ziff. 10.2.2 VMG aufgeführte Beeinträchtigungen bei der Bewertung des GdB zu berücksichtigen. Eine
abschließende Regelung in Teil B, Ziff. 10.2.2 VMG würde eine sachgerechte Gesamtbetrachtung der
Erkrankung Morbus Crohn erschweren oder sogar verhindern.
Schon die bei dem Kläger bestehende Therapiebedürftigkeit mit Adalimumab (Humira©) in Verbindung mit
der immunsuppressiven Therapie mit Azathioprin führt dazu, dass die Kammer bei dem Kläger von einem
Morbus Crohn mit schwerer Auswirkung ausgeht. Denn aufgrund der nicht selten auftretenden schweren
Nebenwirkungen einer TNF-alpha-Therapie besteht die Zulassung hierfür nur bei einem aktiven und
schwergradigen Morbus Crohn, wie sich aus der Leitlinie „Diagnostik und Therapie des Morbus Crohn“
(Ergebnisse einer Evidenz-basierten Konsensuskonferenz der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und
Stoffwechselkrankheiten zusammen mit dem Kompetenznetz chronisch entzündliche Darmerkrankungen)
aus dem Jahr 2008 ergibt:
„Die wesentliche Ursache der teilweise letal verlaufenden Nebenwirkungen der
anti-TNF-alpha-Antikörpertherapie ist die Immunsuppression, die aber auch durch andere Substanzen
ausgelöst werden kann. Die anti-TNF-alpha-Therapie hat zu größeren Serien von Tbc-Fällen durch
Reaktivierung latenter Erkrankungen geführt. Vor jeder hoch dosierten immunsuppressiven Behandlung (wie
z. B. der anti-TNF-alpha-Behandlung, aber auch einer Therapie mit Azathioprin) muss der Ausschluss einer
Tuberkulose erfolgen. Dieser Ausschluss muss eine ausführliche klinische Anamnese, einschließlich einer
Tuberkulosevorerkrankung oder möglichem Kontakt zu Tuberkulose-Kranken und einer vorherigen und/oder
derzeitigen immunsuppressiven Therapie, umfassen. Geeignete Screeningtests, d. h. ein Tuberkulintest und
eine Röntgenaufnahme des Thorax, müssen bei allen Patienten durchgeführt werden. Das Datum der
Durchführung dieser Tests sollte dokumentiert werden. Eine alleinige Intrakutantestung (PPD-Hauttestung)
ist auf Grund der häufigen falsch negativen Befunde nicht ausreichend. In-vitro- Bluttests (die die Reaktivität
von Lymphozyten gegen mykobakterielle Antigene nachweisen), besitzen eine höhere Sensitivität und
Spezifität, können aber eine latente Tuberkulose insbesondere bei immunsuppressiver Behandlung (z. B.
Glukokortikoide) auch nicht immer ausschließen. Weiterhin wurden gehäufte Infekte, insbesondere
Pneumonien, Weichteilinfekte und opportunistische Infektionen unter einer Therapie mit
anti-TNF-alpha-Antikörpern berichtet und bei einer Kombinationstherapie mit Immunsuppressiva wurden bei
jungen Patienten eine relevante Zahl an zumeist tödlich verlaufenden, seltenen Lymphomen
(hepatosplenische T-Zell-Lymphome) beobachtet. Ansteigende ANA-Titer lassen sich recht häufig
beobachten, ein medikamenteninduzierter Lupus tritt unter einer Therapie mit anti-TNF-alpha-Antikörpern
jedoch nur selten auf.
Zurzeit bestehen in Deutschland Zulassungen für Infliximab und Adalimumab zur Behandlung eines
schwergradigen, aktiven Morbus Crohn bei Patienten, die trotz einer vollständigen und adäquaten Therapie
mit einem Glukokortikoid und/oder einem Immunsuppressivum nicht ausreichend angesprochen haben oder
die eine Unverträglichkeit oder Kontraindikationen für solche Therapien haben. Für Infliximab besteht
weiterhin eine Indikation zur Behandlung des aktiven Morbus Crohn mit Fistelbildung.“
Bei dem Kläger wird zusätzlich zu der TNF-alpha-Therapie eine immunsuppressive Therapie mit Azathioprin
durchgeführt. Die Kombination dieser beiden immunsuppressiven Therapien bringt, wie oben dargestellt,
besondere Risiken mit sich. Für die GdB-Bewertung dieser Therapie orientiert sich die Kammer an Teil B, Ziff.
16.11 VMG und an Teil B, Ziff. 18.2.3 VMG. Nach Teil B, Ziff. 16.11 VMG ist bei einem angeborenen
Immundefekt mit erhöhter Infektanfälligkeit aber ohne außergewöhnliche Infektionen ein GdB von 20- 40
festzustellen. Bei einer erhöhten Infektanfälligkeit mit außergewöhnlichen Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)
ist ein GdB von 50 festzustellen. Nach Teil B, Ziff. 18.2.3 VMG darf bei einer über sechs Monate anhaltenden
aggressiven Therapie ein GdB von 50 nicht unterschritten werden.
Von einer deutlich erhöhten Infektanfälligkeit, auch für schwere Infekte oder Komplikationen, geht die
Kammer nach den Ausführungen in der Leitlinie „Diagnostik und Therapie des Morbus Crohn“ bei der
Durchführung einer TNF-alpha-Therapie aus. Bei einer erhöhten Infektanfälligkeit im oberen Bereich im Sinne
von Teil B, Ziff. 16.11 VMG ist ein GdB von 40 festzustellen. Ein GdB von 40 ist für eine TNF-alpha-Therapie
mithin nicht zu unterschreiten. Ob es sich darüber hinaus auch um eine aggressive Therapie im Sinne von
Teil B, Ziff. 18.2.3 VMG handelt, kann offen bleiben. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass die
TNF-alpha-Therapie zumindest in Verbindung mit der immunsuppressiven Therapie mit Azathioprin und
trotzdem weiterhin bestehenden Durchfällen mit einem GdB von 50 zu bewerten ist.
Der bei dem Kläger bestehende imperative Stuhldrang führt zu einer weiteren erheblichen Beeinträchtigung
des Klägers im täglichen Leben und ist mit einem GdB von 30 zu bewerten. Dies führt zu einer Erhöhung des
GdB für die Erkrankung des Morbus Crohn auf 60. Der Kläger hat sowohl bei der Untersuchung durch den
Sachverständigen als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass schon der Weg zur
Arbeit für ihn eine erhebliche Anstrengung bedeute. Die imperativen, also plötzlich auftretenden und nicht zu
haltenden Durchfälle, führten dazu, dass es immer wieder zu Situationen komme, in denen er nicht mehr
rechtzeitig eine Toilette erreichen könne. Dies führe dazu, dass er bei der Planung von Fahrten und
Freizeitaktivitäten immer sicherstellen müsse, dass schnell eine Toilette erreichbar sei. Diese
Beeinträchtigung ist vergleichbar mit einer stärker behindernden psychischen Störung mit einer
wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die mit einem GdB von 30 bis 40 zu
bewerten ist (vgl. Teil B, Ziff. 3.7 VMG). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte darauf, dass der Kläger
nahezu von jeglichen Freizeitaktivitäten ausgeschlossen ist. Ein GdB von 30 wird den Einschränkungen des
Klägers durch den imperativen Stuhldrang daher gerecht.
Der Umstand, dass der Kräfte- und Ernährungszustand bei dem Kläger nicht beeinträchtigt ist, führt
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn eine Beeinträchtigung des
Kräfte- und Ernährungszustandes ist keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Morbus Crohn
mit schwerer Auswirkung im Sinne von Teil B, Ziff. 10.2.2 VMG. Die in Teil B, Ziff. 10.2.2 VMG genannten
Symptome der Erkrankungen Colitis ulcerosa und Morbus Crohn müssen, spätestens nach der Mitteilung des
BMAS, dass die in Teil B, Ziff. 10.2.2 VMG genannten Symptome nicht abschließend sind, alternativ und nicht
kumulativ vorliegen (für ein alternatives Verständnis bereits vor der Stellungnahme des BMAS: Sächsisches
Landessozialgericht, Urteil vom 25.05.2005 – L 6 SB 55/04 –, juris, Rn. 37). Denn das BMAS hat mit seiner
Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass eine Gesamtbetrachtung der Einschränkungen durch die
Erkrankungen Colitis ulcerosa und Morbus Crohn bei der Bewertung des GdB vorgenommen werden muss
und nicht starr auf das Vorliegen der Regelbeispiele abgestellt werden darf. Die in Teil B, Ziff. 10.2.2 VMG
genannten Regelbeispiele sind lediglich Anhaltspunkte für die Bewertung der beiden Erkrankungen, müssen
jedoch durch möglicherweise andere Beeinträchtigungen ergänzt werden. Unabhängig davon ergibt sich bei
dem Regelbeispiel des Kräfte- und Ernährungszustandes die Problematik, dass ein steroidabhängiger Verlauf
– wie beim Kläger – oftmals zu einer Gewichtszunahme durch die Steroidtherapie führt. Gerade in diesen
Fällen ist der Kräfte- und Ernährungszustand daher oftmals ein unzureichender oder sogar irreführender
Indikator für die Schwere der Erkrankung.
Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei dem Kläger nach dem Crohn’s Disease Activity Index
(CDAI) eine Remission vorliegt, dieses hat im vorliegenden Fall jedoch keine Auswirkungen auf die Bewertung
des Morbus Crohn. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Kläger ein CDAI-Wert von 65 vorliege.
Eine Remission bei Morbus Crohn sei definiert als ein CDAI kleiner 150. Ab 220 Punkten sei ein Schub
definiert und bei einem CDAI größer als 450 bestehe ein schwerer Schub. Es ist unstreitig, dass sich der
Morbus Crohn bei dem Kläger derzeit in Remission befindet. Die klinischen und laborchemischen Variablen
des CDAI berücksichtigten jedoch weder die Auswirkungen von Therapien noch die Auswirkungen eines
imperativen Stuhldrangs. Diese Beeinträchtigungen sind beim Kläger jedoch gerade besonders
schwerwiegend.
Bei den bereits mit Bescheid vom 9. Februar 2007 festgestellten Gesundheitsstörungen „degeneratives
Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschaden mit Muskelatrophie und Sensibilitätsstörungen“ (Einzel-GdB: 30)
und „allergisches Asthma bronchiale“ (Einzel- GdB: 20) ist keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen
eingetreten. Seit dem Verschlimmerungsantrag des Klägers am 10. Mai 2012 aufgrund des Morbus Crohn
war zwischen den Beteiligten nur die Bewertung dieser Erkrankung umstritten. Aus den vorliegenden
Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen F.
ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung dieser Gesundheitsstörungen
erforderlich machen würden.
Liegen wie im vorliegenden Fall mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1
SGB IX der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Gemäß Teil A, Ziff. 3 a VMG dürfen die
Einzel-GdB bei der Ermittlung des Gesamt-GdB nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für
die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist daher ausgehend von der
Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der
Behinderung durch weitere Funktionsbeeinträchtigungen gesteigert wird (Teil A, Ziff. 3 c VMG). Ist dies der
Fall, ist der höchste Einzel-GdB entsprechend zu erhöhen, wobei entsprechend Teil A, Ziff. 3 b VMG unter
Berücksichtigung sozialmedizinischer Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsstörungen vorzunehmen sind,
für die in der Tabelle der Anlage feste GdB-Werte angegeben sind. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Teil A,
Ziff. 3 d ee VMG leichte Gesundheitsstörungen, die mit einem GdB von 10 zu bewerten sind, von
Ausnahmefällen abgesehen nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung und damit in der Regel nicht zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB führen.
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf
eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Im Hinblick auf diese rechtlichen Vorgaben und unter umfassender Würdigung der Behinderungen des
Klägers, die mit Einzel-GdB von 60, 30 und 20 zu bewerten sind, ist es gerechtfertigt, einen Gesamtgrad der
Behinderung von 80 festzustellen. Die bereits mit Bescheid vom 9. Februar 2007 mit einem Gesamt-GdB von
40 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen „degeneratives Wirbelsäulenleiden“ und „allergisches Asthma
bronchiale“ erhöhen den mit einem GdB von 60 festgestellten Morbus Crohn um 20, da die drei
Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Auswirkungen voneinander unabhängig sind und sich auf verschiedene
Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens auswirken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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