Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
SG Aachen
14.06.2016 – S 12 SB 541/15
Einordnung: 10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Das Gericht berücksichtigte die chronische Pankreatitis mit GdB 10. Entscheidend war, dass eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht objektiviert war. Die Einnahme eines Pankreasenzympräparats begründet für sich allein keine höhere Bewertungsstufe. Amtlicher Volltext bei der Justiz Nordrhein-Westfalen
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
bleiben erhalten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Mit Bescheid vom 24.10.2013 stellte der Beklagte aufgrund einer Funktionseinschränkung des Blutes, einer
seelischen Beeinträchtigung, einer Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten, einer
Funktionseinschränkung der Verdauungsorgane, einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, einer
Funktionseinschränkung der oberen Extremitäten und einer Funktionseinschränkung von Herz und Kreislauf
einen GdB von 40 fest. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 30.01.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 17.11.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung eines höheren GdB sowie des Vorliegens der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G. Die Klägerin reichte eine
ärztliche Bescheinigung über eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung der Betriebsärzte des
L.-hospitals B. zu den Akten. Der Beklagte holte darüber hinaus Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.
C., des Orthopäden Dr. M. und der Anästhesiologin Dr. W. ein und wertete diese Unterlagen, zusammen mit
einem Arztbericht des Marienhospitals B., radiologischen Berichten, einem Arztbericht der Abteilung
Transfusionsmedizin, Hämotherapie und Hämostaseologie der Universitätsklinikums E. und einem Arztbericht
des Neurologen Prof. Dr. X. durch seinen ärztlichen Dienst aus. Dieser kam zu der Einschätzung der GdB der
Klägerin sei weiterhin mit 40 zutreffend bewertet. Wesentliche Veränderungen seien nicht objektiviert.
Mit Bescheid vom 23.01.2015 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB sowie die
Zuerkennung der Merkzeichens G ab.
Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 16.02.2016 Widerspruch
ein. Die Klägerin sei nicht in der Lage nennenswerte Strecken
zu gehen, es komme zu zeitweisem Stolpern und einer Peronaeus-Lähmung. Die Klägerin müsse immer
wechselnde Körperschonhaltungen einnehmen. Es sei ihr nicht möglich nennenswert über 15 Minuten zu
gehen, zu sitzen oder zu stehen. Sportliche Aktivitäten wie früher (Radfahren und Schwimmen) seien nicht
mehr möglich. Die Klägerin reichte im Nachgang einen Arztbericht des Orthopäden Dr. M. vom 17.04.2015
und ein Gutachten des Dr. T. für die Deutsche Rentenversicherung Bund vom 28.02.2015 zu den Akten.
Nach Stellungnahme des ärztlichen Dienstes wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid
vom 22.06.2015 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 01.07.2015 erhobenen Klage.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Neurologen und Speziellen
Schmerztherapeuten Prof. Dr. X., des Orthopäden Dr. M. und der Anästhesiologin Dr. W. sowie eines
orthopädischen Gutachtens des Dr. E. und eines nervenärztlichen Gutachtens des Dr. E., nebst ergänzender
Stellungnahmen.
Am 14.06.2016 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.06.2015 zu verurteilen, einen GdB von 50 bei der Klägerin festzustellen sowie seine Hinzuziehung im
Vorverfahren für erforderlich zu erklären Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung
wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- Widerspruchsverfahren und nimmt
insbesondere Bezug auf die Ausführungen des Gutachters Dr. E ...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des
Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des §
54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Ihr steht derzeit kein höherer GdB als 40 zu.
Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion oder geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Gemäß §
69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der
Behinderung nach 10er Graden abgestuft dargestellt. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach § 69 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt.
Die Bemessung des Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten zu erfolgen und ist tatrichterliche Aufgabe
(BSG Beschluss vom 09.12.2010 B 9 SB 35/10 B = juris Rn. 5 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom
29.06.2012 L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32).
Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen im Sinn von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1
SGB IX und die daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind diese den in den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem
Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer
Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 30.09.2009 B 9 SB 4/08 R = juris Rn. 18 m.w.N.;
LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32). Nach Teil A Ziffer 3 der
Anlage zu § 2 der aufgrund § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Verordnung zur
Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (BGBl. I 2008, S. 2412 -
VersorgungsmedizinVerordnung) vom 10.12.2008 (Versorgungsmedizinische Grundsätze), die wegen § 69
Abs. 1, Satz 4 SGB IX auch im Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt, sind zur Ermittlung des
Gesamtgrades der Behinderung rechnerische Methoden, insbesondere eine Addition der Einzelgrade der
Behinderung, nicht zulässig. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in der
Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad der Behinderung bedingt
und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem
ersten Grad der Behinderung 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung
insgesamt gerecht zu werden. Hierbei ist gemäß Teil A Ziffer 3 lit. d) ee) der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze zu beachten, dass leichtere Gesundheitsstörungen mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10
nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, selbst wenn mehrere dieser leichteren
Behinderungen kumulativ nebeneinander vorliegen. Auch bei Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung
von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des
Gesamtausmaßes der Behinderung zu schließen. Schließlich sind bei der Festlegung des Gesamt-GdB zudem
die Auswirkungen im konkreten Fall mit denjenigen zu vergleichen, für die in den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen feste GdB-Werte angegeben sind (BSG Urteil vom 02.12.2010 B 9 SB 4/10 R = juris Rn. 25; vgl.
auch Teil A Ziffer 3 lit. b) Versorgungsmedizinische Grundsätze).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind, dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen des sozialgerichtlichen
Verfahrens auch im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R = juris Rn. 14;
Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2013 L 15 BL 6/10 = juris Rn. 67 ff.; Bayerisches LSG Urteil vom
05.02.2013 L
15 SB 23/10= juris). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen
mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der
Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den
Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom
28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R = juris Rn. 11), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG,
Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92 = juris Rn. 14). Lässt sich der Vollbeweis nicht führen, geht die
Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs oder
rechtlichen Handelns auf ihr Vorliegen stützen.
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bei der Klägerin vorliegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht die Feststellung eines GdB von mehr als 40 rechtfertigen. Die
Klägerin leidet zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter
1. Funktionsstörungen des linken Kniegelenks
2. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule
3. Funktionseinschränkung der linken Schulter
4. Funktionseinschränkung beider Hände
5. einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode
6. einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
7. Genmutation der Prothrombins mit der Notwendigkeit einer gerinnungshemmenden Medikation
8. Funktionseinschränkungen der Verdauungsorgane
9. Funktionseinschränkungen von Herz und Kreislauf
Das Vorliegen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im
Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Befund- und Arztberichte, sowie der Gutachten des Dr. E. und
des Dr. E. fest. Die Feststellungen beruhen auf umfangreichen Untersuchungen eines erfahrenen Orthopäden
sowie Neurologen und Psychiaters, die unter Einsatz von diversen Hilfsmitteln durchgeführt worden sind. Die
Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der in dem Gutachten erhobenen medizinischen Befunde und
gestellten Diagnosen zu zweifeln. Die Beteiligten haben auch keine substantiierten Einwände gegen die
medizinischen Feststellungen erhoben. Lediglich die sozialmedizinische Bewertung ist bis zuletzt umstritten
geblieben. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, das Gutachten des Dr. E. sei hinsichtlich der Durchführung der
Elektroneurographie nicht lege artis erstellt worden, teilt die Kammer die Auffassung nicht. Die Klägerin hatte
offenbar bei der Untersuchung den Eindruck gewonnen, diese sei so lange und so intensiv gemacht worden,
bis ein "wunschgemäßes" Ergebnis erzielt worden sei. Der Kammervorsitzende hatte bereits schriftsätzlich
darauf hingewiesen, dass ihm nicht klar sei, was ein "wunschgemäßes" Ergebnis sein solle. Auch die Kammer
teilt die Auffassung, dass das Gutachten des Dr. E. zutreffend erstellt wurde und sich um höchstmögliche
Objektivität bemüht. Die vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme beschriebene Durchführung
der Elektroneurographie ist nach Auffassung der Kammer lege artis gewesen und die hierdurch gewonnenen
Erkenntnisse sind vollumfänglich verwertbar. Soweit die Klägerin hier einen anderen Eindruck gewonnen
haben sollte, mag dies daran liegen, dass sie trotz medizinischer Vorbildung als Krankenschwester
offensichtlich mit dem Prozedere der Messung weder vertraut war noch dieses zutreffend einschätzen
konnte.
Für das Funktionssystem der unteren Extremitäten ist gemäß Teil B Ziffer 18.14 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von 30 in Ansatz zu bringen. Nach den Feststellungen des
Gutachters Dr. E. zeigte sich im linken Knie ein unüberwindbares Streckdefizit von 20° bei maximaler
Beugefähigkeit von 100°, wobei die maximalen Bewegungsausschläge als schmerzhaft angegeben wurden.
Das rechte Kniegelenk war weitgehend altersentsprechend normgerecht. Betrachtet man die Vorgaben der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze so sind einseitige Bewegungseinschränkungen im Knie (0°/10°/90°)
mit 20 und (0°/30°/90°) mit 30 zu bewerten. Diese Werte machen deutlich, dass die reinen
Bewegungseinschränkungen hier mit einem GdB von 20 zu bewerten wären. Gemäß Teil A Ziffer 2 lit. i)
berücksichtigen die in den GdB-Tabellen niedergelegten Werte bereits die üblichen seelischen
Begleiterscheinungen. Gemäß Teil 18.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind außergewöhnliche
Schmerzen ggf. zusätzlich zu bewerten. Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen steht zur
Überzeugung der Kammer fest, dass "außergewöhnliche" Schmerzen bei der Klägerin vor dem Hintergrund
der nachgewiesenen Behandlungsintervalle und der verordneten Schmerzmedikation nicht zu
berücksichtigen sind. Es ist aber dies steht aufgrund der eingeholten Befundberichte der Anästhesiologin der
Klägerin und des Gutachters Dr. E. für die Kammer fest das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung bei
der Klägerin zu beurteilen. Die Klägerin empfindet tatsächlich vorhandene körperliche Störungen im Rahmen
einer depressiven bzw. ängstlichen "Fehlverarbeitung" subjektiv stärker, als dies aufgrund der
objektivierbaren Befunde zu erwarten wäre. Berücksichtigt man dies mit, so kann in Übereinstimmung mit
den beiden Gutachtern Dr. E. und Dr. E. ein GdB von 30 in Ansatz gebracht werden, wenngleich dies nach
Auffassung der Kammer durchaus wohlwollend erscheint. Weitere Beeinträchtigungen im Bereich der
unteren Extremitäten, die einen höheren GdB zu rechtfertigen geeignet wären sind nicht objektiviert.
Für das Funktionssystem der Wirbelsäule ist gemäß Teil B Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze ein GdB von 10 in Ansatz zu bringen. Dr. E. beschreibt bei der Oberkörpervorneigung einen
Finger-Boden-Abstand von 15 cm. Die Oberkörperrückneigung beschreibt der Gutachter mit 0°/10° und
damit als gering endgradig eingeschränkt, die Oberkörperseitneigung war rechts/links jeweils soweit möglich,
dass die Fingerspitzen 5 cm oberhalb der Kniefalten positioniert waren. Das Schober'sche Zeichen wurde mit
9/10/15 cm bestimmt. Die maximalen Bewegungsausschläge wurden nicht als schmerzhaft beschrieben. Die
Brustwirbelsäule war im Sitzen fast bis zur Lotrechten aufzurichten und deutlich nach vorne zu runden. Das
Ott'sche Zeichen war mit 30/33 cm zu bestimmen (vgl. zu den Werten nach Schober und Ott, Wülker (Hrsg.),
Orthopädie und Unfallchirurgie, 2. Aufl. 2010, S. 224). Im Bereich der Halswirbelsäule war das Drehen mit
70°/0°/70° und das Neigen mit 30°/0°/30° möglich, wobei die maximalen Bewegungsausschläge als
schmerzhaft angegeben wurden. Es zeigte sich hiernach eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der
Halswirbelsäule. Hinsichtlich der Lenden- und Brustwirbelsäule fanden sich keine entscheidenden
Beeinträchtigungen (vgl. zu den Bewegungsausmaßen der Wirbelsäule allgemein Grifka/Krämer,
Orthopädische Unfallchirurgie, 9. Aufl. 2013, S. 157 f.; Thomann/Schröter/Grosser,
Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, 2009, S. 17). Bei leichten Beeinträchtigungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt ist ein höherer GdB nicht zu rechtfertigen.
Für die oberen Extremitäten ist gemäß Teil B Ziffer 18.13. der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB
von ebenfalls 10 in Ansatz zu bringen. Die Klägerin klagt über Beeinträchtigungen insbesondere im Bereich
der Schultern. Die Klägerin konnte Schürzenund Nackengriff bis zur gegenüberliegenden
Fingerspitzenberührung zeigen, wobei links die endgradigen Bewegungsausschläge als schmerzhaft
angegeben wurden. Die Überprüfung der Beweglichkeit der Schultergelenke nach Neutral-Null ergab für den
rechten Arm bei der Ab-/Adduktion 130°/0°/20° und für den linken Arm 110°/0°/20°. Die Bewegung
rückwärts/vorwärts wurde rechts mit 30°/0°/160° und links mit 30°/0°/150° (vgl. zur normgerechten
Beweglichkeit des Schultergelenks, Buckup/Buckup, Klinische Tests an Knochen, Gelenken und Muskeln, 5.
Aufl. 2012, S 95). Unter Berücksichtigung der letztlich nur geringgradigen Bewegungsminderung auch des
linken Schultergelenks ein GdB von 20 kommt insoweit erst bei einer eingeschränkten Armhebung bis 90° in
Betracht ist für die Schultern ein GdB von höchstens 10 in Ansatz zu bringen. Die Beweglichkeit der
Ellenbogengelenke zeigte sich altersentsprechend normgerecht (vgl. dazu Neurath/Lohse, Anamnese und
klinische Untersuchung, 3. Aufl. 2010, S 322 ff.). Im Bereich beider Hände war eine unvollständige
Streckfähigkeit des V. Fingers (Minderung um 10°) festzustellen. Vor dem Hintergrund, dass der Faustschluss
indes komplett war und die Übungen "Klavierspielen", Einschrauben einer Glühbirne" sowie der Pinzettengriff
vollständig gezeigt werden konnten, kommt eine Erhöhung des GdB hier nicht in Betracht.
Für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche ist insgesamt ein GdB von 30 in Ansatz zu bringen, der
soeben erreicht wird. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. E. leidet die Klägerin unter einer
rezidivierenden depressiven Störung, wobei derzeit eine leichte Episode feststellbar war (ICD 10 F 33.0 G).
Die Klägerin war zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation ausreichend orientiert, Hinweise auf eine
Störung der Wahrnehmung oder der Aufmerksamkeit fanden sich nicht, der Gedankengang war formal
geordnet und inhaltlich unauffällig. Es zeigten sich weder Störungen in der Konzentrationsfähigkeit noch in
Bezug auf Merkfähigkeit und Gedächtnis. Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik gaben indes ein
vermindertes psychomotorisches Ausdrucksverhalten und die deprimierte, traurige, lustlose Grundstimmung
der Klägerin, die Aspekte von Interessenlosigkeit aufwies. Es war auch die emotionale Ausdrucks- und
Schwingungsfähigkeit leicht eingeengt mit bestehenden Insuffizienzgefühlen und Gefühlen von Wertlosigkeit.
Phobische Ängste, Zwangsgedanken und Misstrauen fanden sich nicht; der Antrieb war arm. Ausgehend von
diesem klinischen Bild wirken auch die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen stimmig, wobei
insoweit Diskrepanzen in der Fremdbeurteilung (Montgomery-Asberg-Depressionsskala: leichte
Depressivität) und der Selbstbeurteilung (Beck-Depressions-Inventar: deutliche Depressivität) auffielen.
Unter
Berücksichtigung der klinischen Feststellungen sowie dem von der Klägerin beschriebenen Aktivitäts- und
Funktionsniveau ist nach Auffassung der Kammer mit dem erfahrenen Gutachter von einer derzeit eher
leichteren depressiven Phase auszugehen. Eine zielgerichtete pharmakologische Behandlung findet
ebensowenig statt wie eine leitliniengerechte Psychotherapie oder psychiatrische Behandlung.
Bei einer Depression handelt es sich nach allgemeiner psychiatrischer Nomenklaturworauf Dr. E. zutreffend
hinweist - um eine affektive Störung (vgl. etwa Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl. 2012, S. 193
ff.; Schneider/Weber-Papen, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in 5 Tagen, 2010, S. 116 ff.).
Diese sind terminologisch auch von dem Begriff der "affektiven Psychosen" umfasst, den Teil B Ziffer 3.6 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze benennt. Bei der Klägerin ist hier ein Bewertungsspielraum von 30 bis
50 eröffnet. Unter Berücksichtigung der (fehlenden) leitliniengerechten Behandlung und der Tatsache, dass
die Klägerin in der Lage war und ist, sich selbst zu versorgen, Einschränkungen in der Körperpflege, Kleidung,
und der Sorge für Ernährung und Gesundheit nicht vorhanden sind, sie mit anderen Personen zielgerichtet
kommunizieren und soziale Beziehungen aufbauen und unterhalten kann, ihren Tag strukturieren und
weitgehend entsprechend handeln kann ist auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass hier gewisse
Einschränkungen bestehen hier davon auszugehen, dass der Bewertungsspielraum nur soeben eröffnet ist.
Stationäre oder teilstationäre Behandlungen waren nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang
mitberücksichtigt sind auch die Beeinträchtigungen durch die bei der Klägerin bestehenden chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren besteht (ICD 10 F 45.41 G). Eine
Höherbewertung der psychischen Beeinträchtigungen bei der Klägerin kommt vor dem Hintergrund der sich
aus den Gutachten ergebenden Sozial- und Aktivitätsniveau und der durchgeführten Behandlungen und
Medikation nicht in Betracht.
Bei der Klägerin ist zudem eine Thrombophilie aufgrund einer heterozygoten Prothrombin-G20120A-Mutation
(D68.5 G) festgestellt. Aufgrund dieser Genmutation ist das Thromboserisiko bei der Klägerin maßgeblich
erhöht (vgl. dazu etwa Pötzsch/Madlener, Gerinnungskonsil, 2002, S. 105 f auch zur Prävalenz; Diener,
Schlaganfall, 2004, S. 270; Schaaf/Zschoke, Basiswissen Humangenetik, 2. Aufl. 2013, S. 219). Bei der
Klägerin ist es in der Vergangenheit auch bereits zu entsprechenden Thrombosen mit anschließender
Lungenembolie (2003) gekommen. Sie nimmt als Blutverdünner Marcumar®. Die Überwachung der
Blutgerinnung ("sog. INR - International Normalized Ratio) übernimmt die Klägerin in Eigenregie unter
Zuhilfenahme des CoaguCheck®. Gemäß Teil B Ziffer 16 richtet sich die Höhe des GdB bei Krankheiten des
Blutes nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, den Organfunktionsstörungen, nach dem
Rückwirkungen auf andere Organe, nach den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit
von Infektionen. Nach Einschätzung der Kammer kommt es bei der Thrombophilie wie allgemein im Rahmen
des Schwerbehindertenrechts vor allem auf die Auswirkungen der erhöhten Thromboseneigung bzw. der
gerinnungshemmenden Therapie an. Daneben mögen auch die Verortung und etwaigen Auswirkungen
bereits eingetretener Thrombosen eine Rolle spielen. Ein Vergleich mit den Vorgaben bei einer essentiellen
Thrombozythämie nach Teil B Ziffer 16.5.6. welche ebenfalls das Thromboserisiko steigert, macht deutlich,
dass die bloße Behandlungsbedürftigkeit (in jenem Fall freilich nicht mit Antikoagulantien sondern mit
Thrombozytenaggregationshemmern) für sich lediglich einen GdB von 10 rechtfertigt. Auch aus Teil B Ziffer
16.10 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ergibt sich, dass die Behandlung mit Antikoagulantien
bereits bei der Grunderkrankung (wie etwa auch der Thrombophilie) berücksichtigt ist. Im vorliegenden Fall
sind aber mit Ausnahme der notwendigen Kontrolle und den der ggf. im Alltag erforderlichen Sorgfalt im
Hinblick auf die Antikoagulationstherapie für die Kammer besondere Beeinträchtigungen aufgrund der
vorliegenden Befunde, Gutachten und anamnestischen Angaben der Klägerin nicht erkennbar. Nach
Auffassung der Kammer mag insoweit weiterhin ein GdB von 20 in Ansatz gebracht werden, der indes nur
soeben erreicht wird (vgl. zur Frage des GdB bei Thrombophilie auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom
26.03.2016 L 7 SB 4/09 = juris - heterozygoter Homocysteingenmutationsdefekt).
Für das Funktionssystem der Verdauungsorgane ist die bei der Klägerin bestehende chronische Entzündung
der Bauchspeicheldrüse (chronische Pankreatitis) zu berücksichtigen. Da bei der Klägerin eine
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
bislang nicht objektiviert ist, kommt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin eine
Therapie mit Pankreatin (Kreon®) durchführt - gemäß Teil B Ziffer 10.3.6 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze ein GdB von mehr als 10 keinesfalls in Betracht. Für das Funktionssystem Herz und Kreislauf ist
gemäß Teil B Ziffer 9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein eigenständiger GdB nicht gerechtfertigt.
Die hier insoweit bestehenden Restbeeinträchtigungen sind bereits bei der Bewertung des Funktionssystems
Blut zutreffend berücksichtigt worden.
Wesentliche weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einen GdB bedingen könnten sind nicht
objektiviert.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Klägerin gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit Teil A Nr. 3 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden.
§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX schreibt vor, bei Vorliegen mehrerer Teilhabebeeinträchtigungen den Grad der
Behinderungen nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergibt sich dabei aus der
Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Er ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern
aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der
versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswürdigung nach natürlicher,
wirklichkeitsorientierter und funktionaler Betrachtungsweise festzustellen (LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11 = juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf BSG Urteil
vom 11.03.1998 - B 9 SB 9/97 R = juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Auswirkungen
der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder
beziehungslos nebeneinander stehen (BSG Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R = juris).
Im Vordergrund stehen vorliegend die Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den schmerzhaften
Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten der Klägerin. Diese bedingen - wie oben
ausgeführt - einen GdB von 30, wobei bereits darauf hingewiesen wurde, dass dieser GdB letztlich nur vor
dem Hintergrund der zusätzlich zu bewertenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren überhaupt in Betracht kommt. Erhöhend wirken sich in diesem Zusammenhang noch
die psychischen Beeinträchtigungen im Sinne der rezidivierenden depressiven Erkrankung aus. Auch hier ist
freilich zu berücksichtigen, dass erhebliche Überschneidungen zu dem erhöhten Schmerzerleben bestehen,
welches bereits mit in dem GdB von 30 für die unteren Extremitäten mit berücksichtigt worden sind. Hier
erscheint ein GdB von 40 nach Auffassung der Kammer insgesamt als nur soeben erreicht ist. Auch wenn
man nun den GdB für die Thrombophilie mit (soeben) 20 in Ansatz bringt, so kommt nach Auffassung der
Kammer ein GdB von mehr als 40 vorliegend derzeit nicht in Betracht.
Die Feststellung eines GdB von 50 scheidet nach obigen Ausführungen aus. Die objektivierten
Beeinträchtigungen der Klägerin lassen sich nicht gemäß Teil A Nr. 3 lit. b) der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze mit einem einzelnen Gesundheitsschaden vergleichen, für den die Versorgungsmedizinischen
Grundsätze einen festen GdB-Wert von 50 angeben (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom
29.06.2012 - L 13 SB 127/11 = juris Rn. 49 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und den
hierzu vertretenen Meinungsstand in der Literatur). Insbesondere lassen sich Beeinträchtigungen
vergleichbar einer Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthesen
die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst, schwere Skoliose (ab ca. 70° nach Cobb), oder aber einer
Versteifung des Hüftgelenks in ungünstiger Stellung oder dem Verlust eines Beins im Unterschenkel bei dem
Kläger nicht feststellen. Auch ist keine Vergleichbarkeit mit den Fallgruppen mittelgradiger Auswirkungen
einer rheumatoiden Arthritis gegeben.
Die begehrte Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft kommt damit derzeit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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