Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
SG Aachen
16.04.2013 – S 12 SB 1136/12
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Der beklagte Reizdarm stellte sich unter Medikation als normal dar.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Höhe
des der Klägerin zustehenden Grades der Behinderung (GdB) sowie das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen G, B und RF streitig. Die am 00.00.0000
geborene Klägerin, die sich nach eigenen Angaben seit 2004 in psychiatrischer Behandlung befindet, stellte
am 00.00.0000 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung eines GdB sowie des Vorliegens der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen G, B und RF. Sie gab an, sie
leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen, einer Schizophrenie sowie unter einer
Versteifung des Mittelfingers der rechten Hand. Die Beklagte holte daraufhin ärztliche Auskünfte des Arztes
für Nervenheilkunde und Neurologie Dr. I. sowie der Allgemeinmedizinerin Dr. H. ein und wertete diese durch
ihren ärztlichen Berater Dr. S. aus. Dieser kam zu der Einschätzung, die Klägerin leide unter einer
schizoaffektiven Störung, die mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Die Inanspruchnahme von Merkzeichen
komme nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 00.00.0000 stellte die Beklagte bei der Klägerin ab dem
00.00.0000 einen GdB von 30 fest. Eine Zuerkennung der begehrten Merkzeichen komme nicht in Betracht.
Hiergegen legte die Klägerin am 00.00.0000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, infolge der bei
ihr vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Schizophrenie auf Pflege angewiesen zu
sein und deswegen auch Pflegestufe 1 sowie eine unbefristete 100%ige Erwerbsminderungsrente zu
erhalten. Sie sei selbst bei den einfachsten alltäglichen Dingen wie Einkauf, Haushalt und Körperpflege auf
Hilfe angewiesen. Infolge von spastischen
Anfällen sei ihr selbst der Toilettengang allein unmöglich. Darüber hinaus könne sie auch am Straßenverkehr
nur mit Begleitperson teilnehmen, denn ihr Reaktionsvermögen sowie ihr Sichtfeld seien eingeschränkt.
Außerdem seien Mittel- und Ringfinger der rechten Hand absolut bewegungsunfähig, was in einer
Fehlstellung der Hand und starken dauerhaften Schmerzen resultiere. Sie könne mit dieser Hand weder
richtig greifen noch Arbeiten ausführen. Medikamentenbedingte Gewichtszunahme besonders im
Brustbereich habe eine Wirbelsäulenverkrümmung und damit verbundene Schmerzen nach sich gezogen.
Schmerzen habe sie auch aufgrund von Vernarbungen der Bauchdecke im Nachgang einer schweren
Blinddarm- und Bauchfellentzündung im Jugendalter. Ergänzend reichte die Klägerin Befundberichte der
Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (damals noch: Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie) der Universitätsklinik B., der Klinik für Plastische Chirurgie, Hand- und
Verbrennungschirurgie der Universitätsklinik B. sowie der Klinik für Plastische, Hand- und
Wiederherstellungschirurgie des St.-Antonius-Hospitals in F. ein. Ausweislich des Befundberichts der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik B. litt die Klägerin an einer schweren depressiven
Episode ohne psychotische Symptome bei einer posttraumatischen Belastungsstörung und wurde während
eines gut siebenmonatigen stationären Aufenthalts in der Klinik sowohl auf ein Antidepressivum (Wirkstoff:
Sertralin) als auch auf ein Neuroleptikum (Wirkstoff: Quetiapin) sowie auf ein Schlafmittel (Wirkstoff:
Prothipendyl) eingestellt. Die Befundberichte der Klinik für Plastische Chirurgie, Handund
Verbrennungschirurgie der Universitätsklinik B. sowie der Klinik für Plastische, Hand- und
Wiederherstellungschirurgie des St-Antonius-Hospitals in F. dokumentieren eine Durchtrennung der FDP- und
FDS-Sehne D III rechts infolge einer Stichverletzung sowie eine Sekundärruptur dieser Sehne nach erfolgter
Operation. Die Beklagte wertete diese Befundberichte durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M.
aus, die zur korrekten Einstufung des GdB der Klägerin sowie zur Feststellung des Vorliegens der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Merkzeichen eine nervenärztliche
Untersuchung vorschlug. Daraufhin wurde die Klägerin im Auftrag der Beklagten am 00.00.0000 durch den
Arzt für Neurologie und Psychiatrie M. begutachtet, der wegen einem seelischen Leiden der Klägerin –
chronifizierte depressive Störung, DD: (schizoaffektive) Psychose mit anhaltender ausgeprägter
Antriebsstörung und eingeschränkter Alltagaktivität – einen GdB von 70 befürwortete. Die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Merkzeichen seien nicht gegeben. Am 00.00.0000 erließ die Beklagte daraufhin
ein Abhilfebescheid, in dem der GdB der Klägerin ab dem 00.00.0000 mit 70 festgestellt wurde. Die Klägerin
hielt ihren Widerspruch jedoch aufrecht und macht mit Schreiben vom 00.00.0000 deutlich, weiterhin an
einem höheren GdB sowie den Merkzeichen G, B und RF festhalten zu wollen. Ihre Wahrnehmung im
Straßenverkehr sei durch die stimmungsdämpfenden Medikamente sehr stark eingeschränkt, so dass sie
nicht in der Lage sei, sich ohne Begleitperson im Straßenverkehr zu bewegen und schon gar nicht ein
Fahrzeug zu führen. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wurde der Widerspruch – unter Einbeziehung
des Teilabhilfebescheides vom 00.00.0000 – als unbegründet zurückgewiesen. Am 00.00.0000 hat die
Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie erneut ausgeführt, die bei ihr vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien von der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Klägerin beantragt
schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in der Fassung des Abhilfebescheides vom
00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, bei ihr einen GdB von
mehr als 70 ab Antragstellung sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Merkzeichen G, B und RF festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. S... Am 00.00.0000 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem
die Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet gewesen ist, nicht erschienen ist. Durch Beschluss
der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens der
Klägerin aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen die richtige Klagegegnerin. Durch § 1 Abs. 1, § 2
Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen – Eingliederungsgesetz – (Art. 1 Abschnitt I des Zweiten Gesetzes zur Straffung der
Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007, GV. NRW S. 482 – Straffungsgesetz – ) hat der
Landesgesetzgeber die den Versorgungsämtern nach §§ 69 und 145 SGB des Neunten Buches des
Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) zugewiesenen Aufgaben in
zulässiger Weise mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen (vgl. dazu
Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.02.2008 – L 6 SB 101/06; LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.03.2008 – L 10 SB 40/06; zur Anwendung des Behördenprinzips in
Nordrhein-Westfalen bei sozialgerichtlichen Streitigkeiten Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom
24.03.2009, B 9 SO 29/07 R). Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster zur Entscheidung über den
Widerspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Eingliederungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 25.10.2011 (GV. NRW S. 542; dazu auch LSG NRW Beschluss vom 16.01.2012 – L 10 SB 197/11 = juris
Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 06.12.2009 – L 10 SB 39/09 = juris Rn. 23 ff.). II. Die Klage ist jedoch
unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG
beschwert. Die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines
höheren GdB als 70 noch liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Merkzeichen G, B und RF vor. 1. Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion
oder geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft dargestellt. Bei dem Vorliegen
mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach § 69 Abs. 3 SGB IX der
GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die Bemessung des Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten
zu erfolgen und ist tatrichterliche Aufgabe (BSG Beschluss vom 09.12.2010 – B 9 SB 35/10 B = juris Rn. 5
m.w.N.; LSG NRW Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32). Zunächst sind unter Heranziehung
ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinn von
regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die daraus ableitenden
Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind diese den in den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich
ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden
(BSG Urteil vom 30.09.2009 – B
SB 4/08 R = juris Rn. 18 m.w.N.; LSG NRW Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32). Nach Teil
A Ziffer 3 der Anlage zu § 2 der aufgrund § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassenen
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (BGBl. I 2008, S.
2412 – Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008 (Versorgungsmedizinische Grundsätze), die wegen
§ 69 Abs. 1, Satz 4 SGB IX auch im Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt, sind zur Ermittlung des
Gesamtgrades der Behinderung rechnerische Methoden, insbesondere eine Addition der Einzelgrade der
Behinderung, nicht zulässig. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in der
Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad der Behinderung bedingt
und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem
ersten Grad der Behinderung 10 oder 20 oder mehr Punkte zuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt
gerecht zu werden. Hierbei ist gemäß Teil A Ziffer 3 lit. D) ee) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu
beachten, dass leichtere Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 10 nicht zu einer Erhöhung des
Gesamtgrades der Behinderung führen, selbst wenn mehrere dieser leichteren Beeinträchtigungen kumulativ
nebeneinander vorliegen. Auch bei Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 ist es vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung zu schließen. Schließlich sind bei
der Feststellung des Gesamt-GdB zudem die Auswirkungen im konkreten Fall mit denjenigen zu vergleichen,
für die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen feste GdB-Werte angegeben sind (BSG Urteil vom
02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R = juris Rn. 25; vgl. auch Teil A Ziffer 3 lit b) Versorgungsmedizinische
Grundsätze). Bei der Klägerin bestehen seit der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: a) schwergradige seelische Beeinträchtigung in
Form einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsstörungen vor. b) Tinnitus
aurium c) Versteifung des rechten Mittelfingers d) Reizdarm, medikamentös behandelt Das Vorliegen dieser
Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im Verwaltungs- und
Klageverfahren eingeholten Befund- und Arztberichte sowie des Gutachtens der Frau Dr. S. fest. Das
Gutachten beruht auf umfangreichen Untersuchungen, die von Frau Dr. S. als erfahrener medizinischer
Gutachterin unter Einsatz von diversen Hilfsmitteln durchgeführt worden sind. Die Kammer hat keinen
Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Gutachten erhobenen medizinischen Befunde zu
zweifeln. Substantiierte Einwendungen gegen die medizinischen Feststellungen sind von den Beteiligten
ebenfalls nicht vorgebracht worden. Für die bei der Klägerin vorliegende schwere depressive Episode mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ist der GdB für das Funktionssystem Nerven und Psyche
mit 70 zu bewerten. Nach Teil B Ziffer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist für den Fall einer
schweren Neurose, Persönlichkeits- oder psychischen Traumafolgestörung bei mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten der GdB zwischen 50 und 70 zu bemessen. Die Kammer geht nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme – in Übereinstimmung auch mit dem Beklagten – davon aus, dass der GdB der Klägerin
grundsätzlich durch diesen Rahmen vorgegeben ist. Der Rahmen ist nach oben auszuschöpfen. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können zur Auslegung der Begriffe "mittelgradige" und "schwere"
soziale Anpassungsschwierigkeiten die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat am Beispiel des
"schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden (vgl. BSG,
Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R = juris Rn. 43. juris unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des
ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19. März 1998 und vom 8./9. November 2000; so unlängst auch
LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.02.2013 - L 11 SB 245/10 = juris Rn. 45 ff; vgl. auch
Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Ziffer 3.7; Steffens, in:
Nieder/Losch/Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten, B 3, S 86 ff.). Danach
werden leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn z. B. Berufstätigkeit trotz
Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche
Beeinträchtigung möglich ist (wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen, z. B. Lehrer,
Manager) und keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, d. h.
keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme bestehen. Mittelgradige soziale
Anpassungsschwierigkeiten werden angenommen bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden
psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine
verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt; als weiteres Kriterium
werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch
keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark
gefährden könnte. Schließlich liegen nach dieser Einstufung schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten
dann vor, wenn die weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist; als weiteres
Kriterium werden schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur
Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis benannt. Eine weitere Konkretisierung und
Spezifizierung kann darüber hinaus anhand der Vorgaben des ICF (International Classification of Functioning,
Disability and Health) aus dem Jahr 2005 erfolgen, welche die Alltagtauglichkeit ausdifferenzierter
beschreiben, als dies durch die oben genannten Beschlüsse des Sachverständigenbeirats
gewährleistet wird (vgl. hierzu auch Steffens, in: Nieder/Losch/Thomann, Behinderungen zutreffend
einschätzen und begutachten, B 3, S 86 ff.). Die Klägerin ist in ihrem Alltagleben infolge ihrer seelischen
Beeinträchtigung erheblich eingeschränkt. Die Einschränkungen resultieren dabei insbesondere aus der mit
der schwergradigen depressiven Störung verbundenen Antriebs- und Interesselosigkeit, die sich sowohl auf
das Alltagsleben als auch die Erwerbsfähigkeit der Klägerin und ihr Sozialleben auswirken. So ist die Klägerin
seit dem Jahr 0000 aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, einer geregelten
Beschäftigung nachzugehen und bezieht inzwischen eine 100%ige Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt
in das gesetzliche Rentenalter. Das Haus verlässt sie nur noch ungern und sehr sporadisch bevorzugt in
Begleitung ihres Ehemannes. Über einen persönlichen Freundeskreis verfügt sie nicht mehr. Seit 0000 führt
die Klägerin auch kein Fahrzeug mehr. Gleichwohl ist bei der Klägerin trotz ihrer Erkrankung ein nicht zu
vernachlässigendes Restfunktionsniveau erhalten, das eine Integration der Klägerin in bestimmte
Lebensbereiche jedenfalls mit Unterstützung ihres Ehemannes ermöglicht. Insbesondere gelingt es ihr nach
wie vor, in gewissem Umfang Verantwortung für das Familienleben und ihre Kinder zu übernehmen sowie
relativ komplexe Planungsleistungen zu erbringen. So kocht die Klägerin mindestens viermal in der Woche
für ihre Familie abends zu einem festen Zeitpunkt und beaufsichtigt aus eigenem Antrieb die Hausaufgaben
ihrer jüngeren Tochter. Auch an ihrer Ehe hält die Klägerin fest. In Begleitung ihres Ehemannes nimmt sie
außerdem an Familienfeierlichkeiten teil. Darüber hinaus gibt sie ihrem Ehemann regelmäßig die Einkäufe für
den Haushalt vor. Es gelingt ihr mithin trotz ihrer Erkrankung, sich einen Überblick über die Notwendigkeiten
und Bedürfnisse ihrer Familie und des Haushalts zu verschaffen und – sogar selbständig – entsprechend
planerisch zu handeln. Aufgrund der dargestellten deutlichen Einschränkungen – insbesondere auch im
Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten – ist der GdB für die
seelische Beeinträchtigung der Klägerin nach Auffassung der Kammer dennoch im oberen Bereich
anzusiedeln, so dass ein GdB von 70 für die seelische Beeinträchtigung der Klägerin angemessen erscheint.
Für das Funktionssystem der Ohren ist ein GdB von 10 in Ansatz zu bringen. Gemäß Ziffer 5.3 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind Ohrgeräusche (Tinnitus) ohne nennenswerte (eigene) psychische
Begleiterscheinungen mit einem GdB von 0-10 zu bewerten. Die Klägerin war, dies machen ihre
Schilderungen und die vorliegenden ärztlichen Feststellungen klar, trotz des seit 0000 bestehenden Tinnitus
in der Lage, ein völlig uneingeschränktes Leben zu führen. Die Kammer schließt sich daher der Auffassung
der Gutachterin Frau Dr. S. an, nach der der Tinnitus für sich zu keiner wesentlichen
Funktionsbeeinträchtigung führt und daher mit einem GdB von höchstens 10 zu bewerten ist. Gleiches gilt für
die Versteifung des rechten Mittelfingers. Gemäß Ziffer 18.13 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist
die Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung), d.h. nicht in Streck- oder
starker Beugestellung, für sich mit einem GdB von 0-10 zu bewerten. Dass bei der Klägerin eine solche
erheblich störende Streck- oder starke Beugestellung vorliegt, ergibt sich weder aus ihrem eigenen Vortrag
noch aus den ärztlichen Befundberichten. Auch Frau Dr. S. hat im Rahmen der Erhebung der körperlichen
Befunde keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Demnach ist nach der Auffassung der Kammer für
diese Funktionsbeeinträchtigung ebenfalls ein GdB von 10 anzusetzen.
Schließlich ist für das Funktionssystem der Verdauungsorgane der von der Klägerin beklagte Reizdarm zu
berücksichtigen. Dieser stellt sich jedoch als unter Medikation als normal dar. Ein GdB kommt gemäß Teil B
Ziffer 10.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze hierfür nicht in Betracht. Auf der Grundlage der
genannten Einzel-GdB-Werte ist bei der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum nach § 69 Abs. 3 SGB IX
in Verbindung mit Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein Gesamt-GdB von 70 zu bilden. §
69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX schreibt vor, bei Vorliegen mehrerer Teilhabebeeinträchtigungen den Grad der
Behinderungen nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergibt sich dabei aus der
Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Er ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern
aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der
versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswürdigung nach natürlicher,
wirklichkeitsorientierter und funktionaler Betrachtungsweise festzustellen (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil
vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 = juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 11.03.1998 - B 9 SB
9/97 R = juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Auswirkungen der einzelnen
Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos
nebeneinander stehen (BSG Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R = juris). Im vorliegenden Fall stehen die
psychischen Beeinträchtigungen bei der Klägerin mit einem GdB von 70 absolut im Vordergrund. Die übrigen
Beeinträchtigungen sind entsprechend den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem
GdB von 10 zu bewerten und nehmen in der Regel an der Bildung des Gesamt-GdB nicht teil Ausnahmen, die
im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung gleichwohl erforderlich machten, liegen nicht vor. Insgesamt sind
daher die Beeinträchtigungen der Klägerin mit einem Gesamt-GdB von 70 angemessen bewertet. 2. Die
Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Merkzeichens G kommt jedoch nicht in Betracht. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte
Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der
Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die
Länge der In § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Wegstrecke ist gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beträgt die üblicherweise im Ortsverkehr zurückgelegte Strecke
zwei Kilometer, die etwa in einer halben Stunde zurückgelegt werden (etwa BSG Urteil vom 10.12.1987 – 9a
RVs 11/87 = juris Rn. 13 ff.; BSG Urteil vom 13.08.1997 – 9 RVs 1/96 = juris Rn. 19; BSG Urteil vom
27.08.1998 – B 9 SB 13/97 R = juris Rn. 15).
Erläuternde Feststellungen zur Zuerkennung des Merkzeichens G enthält Teil D Ziffer 1 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (zur Qualifikation der Versorgungsmedizinischen Grundsätze als
Erläuterungen LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.07.2010 – 6 SB 133/09 = juris Rn. 27 – zum
Merkzeichen aG). Die Frage, ob die Versorgungsmedizinischen Grundsätze darüber hinaus als
Rechtsverordnung verbindliche Festlegungen enthalten, ist umstritten. So wird teilweise die Auffassung
vertreten, eine Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung einer Rechtsverordnung betreffend die im SGB IX
geregelten Nachteilsausgleiche sei nicht gegeben. Insbesondere enthalte die durch die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Bezug genommene Regelung des § 30 Abs. 17 BVG a.F. (nunmehr §
30 Abs. 16 BVG) keine entsprechende Ermächtigung (Dau, jurisPR-SozR 4/2009 Anm. 4; LSG
Baden-Württemberg Beschluss vom 02.10.2012 – L 8 SB 1914/10 = juris Rn. 26). Die Regelungen der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze zum Nachteilsausgleich G seien damit mangels entsprechender
Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Rechtsgrundlage seien daher allein die genannten gesetzlichen
Bestimmungen und die hierzu in ständiger Rechtsprechung anzuwendenden Grundsätze. Die Kammer
schließt sich dieser Auffassung an. Sie ist gleichwohl der Ansicht, dass die Feststellungen des Teil D Ziffer 1
mit in die Bewertung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Merkzeichens G einbezogen werden können, wenngleich freilich nicht als Rechtsgrundlage im Sinne einer
Rechtsverordnung. Die Feststellungen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen werden auf Grundlage
des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze evidenzbasierter
Medizin erstellt und fortentwickelt, § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie enthalten – im Hinblick auf das
Merkzeichen G – im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie bereits Ziffer 30 der vom Bundesministerium
für Gesundheit und soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), zuletzt aus dem Jahr
2008 (AHP 2008). Die AHP 2008 beschrieben in Ziffer 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle, bei denen nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen G als erfüllt anzusehen waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten
Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen konnten. Sie gaben an, welche Funktionsstörungen in welcher
Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Beeinträchtigung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
ist" (BSG Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R = juris Rn. 12; BSG Urteil vom 13.08.1997 – 9 RVs 1/96 =
juris Rn. 19). Die Festlegungen der Anhaltspunkte sind von der Rechtsprechung – als antizipierte
Sachverständigengutachten – bei der Frage der Beurteilung der Zuerkennung von Merkzeichen
zugrundegelegt worden. Eine entsprechende Funktion erfüllen auch die nunmehr in Teil D Ziffer 1 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze dargelegten Regelungen (für eine Anwendung der in den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen dargelegten Anforderungen auch Bayerisches LSG Urteil vom
26.09.2012 – L 15 SB 46/09 = juris Rn. 61; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.12.2011 – L 13 SB 12/08 =
juris Rn. 29; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.11.2011 – L
SB 67/09 = juris Rn. 34; wohl auch LSG Niedersachen-Bremen Urteil vom 09.08.2012 – L 10 SB 10/12 = juris
Rn. 15; LSG NRW Urteil vom 13.07.2010 – L 6 SB 133/09 = juris Rn. 29 – zu aG; a.A. offensichtlich LSG
Baden-Württemberg Beschluss vom 12.10.2011 – L 6 SB 3032/11 = juris Rn. 39 ff.; Vogl in: jurisPK-SGB IX, §
146 SGB IX Rn. 5).
Bei der Klägerin liegen keine wesentlichen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit vor, die entsprechend
obiger Vorgaben die Zuerkennung des Merkzeichens G rechtfertigen würden. Darüber hinaus können freilich
die Voraussetzungen für das Merkzeichen G auch bei inneren Leiden gegeben sein, wenn sich diese negativ
auf das Gehvermögen auswirken. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit etwa auch bei bestimmten schwereren Herzbeeinträchtigungen oder
Atembehinderungen sowie auch bei hirnorganischen Anfällen anzunehmen. Bei letzteren kommt es dabei
maßgeblich auf die Art und Häufigkeit der Anfälle sowie die Tageszeit des Auftretens an. Das Merkzeichen G
kommt bei hirnorganischen Anfällen bei einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von wenigstens 70
in Betracht, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten (Teil D Ziffer 1 lit. 1) Versorgungsmedizinische
Grundsätze in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung –
1.VersMedVÄndV; dazu auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.11.2011 – L 11 SB 67/09 = juris Rn. 52
ff.). Schließlich sind auch bei Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit führen, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G
gegeben. Dies ist etwa bei Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die
einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichfunktion
(z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderung ist die
Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter
(in der Regel bis zum 16. Lebensjahr – Beendigung der Gehörlosenschule) oder im Erwachsenenalter bei
diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B.
Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Entsprechende Störungen, die danach die
Zuerkennung des Merkzeichens G rechtfertigen könnten, liegen bei der Klägerin nicht vor. Insbesondere liegt
bei der Klägerin kein Anfallsleiden vor. Zwar erwähnt sie in ihrem ersten Widerspruchsschreiben vom
00.00.0000 das Auftreten spastischer Anfälle, die sie am selbständigen Toilettengang hindern sollen.
Derartige Anfälle werden jedoch durch kein ärztliches Gutachten objektiviert und von ihr auch selbst im
weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr erwähnt. Bei geistig und psychisch (Hessisches LSG Urteil vom
22.10.2008 – L 4 SB 33/07 = juris Rn. 28) Behinderten sind allerdings – nach Maßgabe der Rechtsprechung
und dem derzeitigen Stand sozialmedizinischer Beurteilung – entsprechende Störungen der
Orientierungsfähigkeit dann vorauszusetzen, wenn diese sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht
täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und
mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Teil D Ziffer 1
lit. f) Versorgungsmedizinische Grundsätze. Hierbei handelt es sich freilich lediglich um Personengruppen, bei
denen ohne weitere Prüfung die gesundheitlichen Voraussetzungen festzustellen sind (so zu Recht – zu den
AHP – Sächsisches LSG Urteil vom 03.07.2002 – L 1 SB 10/02 = juris Rn. 20 ff.; LSG Berlin-Brandenburg Urteil
vom 16.11.2011 – L
SB 67/09 = juris Rn. 34). Es war daher bei der Klägerin zu prüfen, ob – auch bei einem GdB von 70 von einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Dies steht zur
Überzeugung der Kammer indes nicht fest.
Die Klägerin leidet zwar unter einer schweren seelischen Beeinträchtigung verbunden mit Antriebs- und
Interessenlosigkeit, die medikamentös sowohl mit einem Antidepressivum (Wirkstoff: Sertralin), einem
atypischen (Seroquel®, Wirkstoff: Quetiapin) sowie einem niederpotenten (Wirkstoff: Pipamperon)
Neuroleptikum behandelt wird. Ausweislich ihrer jeweiligen Beipackzettel kann die sedierende Wirkung der
Medikamente, wie von der Klägerin vorgetragen, in der Tat eine Teilnahme am Straßenverkehr
beeinträchtigen. Nebenwirkungen von Medikamenten für sich allein genügen allerdings grundsätzlich nicht,
um die Zuerkennung eines Merkzeichens, insbesondere des Merkzeichens G, zu rechtfertigen, wenn die
Beeinträchtigungen nicht dauerhaft vorhanden und damit häufigen hirnorganischen Anfällen gleichzusetzen
sind (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.08.2008 – L 10 SB 112/04). Im Falle der Klägerin lassen sich
derartige dauerhafte Beeinträchtigungen der Orientierungsfähigkeit durch die derzeitige Medikamentengabe
nicht objektivieren. Ausweislich sämtlicher ärztlicher Befundberichte sowie des Gutachtens der Frau Dr. S.
war die Klägerin zu jedem Termin zu allen Qualitäten, insbesondere örtlich-situativ, orientiert. Anhaltspunkte
für Einschränkungen in diesem Bereich ergeben sich nicht. Auch substantiiert die Klägerin selbst ihr
diesbezügliches Vorbringen nicht weiter. So schildert sie keinerlei mit einer Desorientierung verbundene
Unsicherheiten etwa bei Besuchen von Verwandten oder auch im eigenen Haushalt. Vielmehr begründet sie
ihre reduzierte Wahrnehmung sozialer Kontakte selbst ausschließlich mit Interesselosigkeit. Es erscheint aber
wenig wahrscheinlich, dass sich Orientierungsstörungen lediglich dann zeigen, wenn die Klägerin allein das
Haus verlassen möchte. Störungen in Bezug auf die zeitliche Orientierung bzw. hinsichtlich der eigenen
Person werden von der Klägerin schon selbst nicht vorgetragen und finden sich gleichfalls in keiner ärztlichen
Stellungnahme. Die derzeitige Medikation mit Antidepressiva und Neuroleptika besteht darüber hinaus
weitgehend unverändert seit 0000. Ein Fahrzeug führt die Klägerin jedoch bereits seit 0000 nicht mehr und
reduziert seitdem auch ihre Sozialkontakte. Bedeutsame Einschränkungen und insbesondere eine
eingeschränkte Teilnahme am Straßenverkehr bestanden daher schon deutlich vor der jetzigen Medikation.
Gleichzeitig gab es nach eigenen Angaben der Klägerin auch während der Einnahmephase der Medikamente
bessere und geradezu "euphorische" Phasen, so unmittelbar nach Entlassung aus ihrem mehrmonatigen
Klinikaufenthalt in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Universitätsklinik B...
Dies spricht insgesamt dafür, dass die reduzierte Teilnahme der Klägerin am Straßenverkehr weniger in
Orientierungsstörungen infolge von (Neben-)Wirkungen der Medikamente begründet ist als vielmehr in der
Antriebs- und Interesselosigkeit als Charakteristikum ihrer seelischen Beeinträchtigung. Dass diese seelische
Beeinträchtigung für sich die Orientierungsstörungen begründet, trägt die Klägerin selbst nicht vor und ist
auch sonst nicht ersichtlich. Psychische Erkrankungen, die "nur" mit sonstigen Beeinträchtigungen etwa in
Form von Verstimmungen, Antriebslosigkeit und Ängsten einhergehen, sind jedoch nicht mit hirnorganischen
Anfällen gleichzusetzen und erlauben keine Gleichstellung mit dem oben genannten Personenkreis, der
aufgrund seiner Leiden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G
erfüllt (Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 22.10.2008 – L 4 SB 33/07 = juris Rn. 28; LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.08.2008 – L 10 SB 112/04; BSG Beschluss vom 10.05.1994 – 9 BVs 45/93
= juris Rn. 3). 3. Die Feststellung für das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der
Inanspruchnahme des Merkzeichens B kommt ebenfalls nicht Betracht. Für die unentgeltliche Beförderung
einer Begleitperson nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ist in Verbindung mit § 146 Abs. 2 SGB IX die
Notwendigkeit ständiger Begleitung zu beurteilen.
Ständige Begleitung ist – nach ständiger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (dazu schon oben) – bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die
Voraussetzungen für die Merkzeichen G oder H vorliegen, notwendig, wenn sie infolge der Behinderung zur
Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Zuerkennung dieses Merkzeichens scheitert schon formal
daran, dass weder das Merkzeichen G noch das Merkzeichen H bei der Klägerin vorliegen. Es ist darüber
hinaus und insbesondere mangels objektivierbarer Orientierungsstörungen auch nicht ersichtlich, dass die
Klägerin Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa beim Ein-und Aussteigen benötigt, um sich
oder andere nicht zu gefährden. 4. Auch die Feststellung für das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens RF kommt nicht in Betracht. Nach der
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 des Landes
Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW 1993, S. 970) steht das Merkzeichen RF den Fürsorgeberechtigten im Sinne
des § 27e BVG, Blinden oder nicht nur vorübergehend sehbehinderten Personen mit einem GdB von 60 allein
wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigten, die gehörlos sind, oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Gehörhilfen nicht möglich ist, zu. Eine Inanspruchnahme kommt
überdies nach §
Nr. 3 der Verordnung in Betracht, wenn ein behinderter Mensch aufgrund seiner Leiden gehindert ist, an
öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (zum Merkzeichen RF BSG Urteil vom 16.02.2012 – B 9 SB 2/11 R
= juris Rn. 22,24). Öffentliche Veranstaltung ist dabei jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder
bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinne
einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art; dazu zählen Veranstaltungen politischer,
künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es
auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso
wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (Bayerisches
LSG Urteil vom 25.09.2012 – L 3 SB 15/12 = juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG;
auch BSG Urteil vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91; Urteil vom 16.03.1994, 9/9a RVs 3/83; Urteil vom
12.02.1997, 9/9a RVs 2/93; LSG NRW Urteil vom 18.01.2006; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom15.03.2012 –
L 11 SB 105/09 = juris Rn. 41). Dazu gehören nicht nur Theater-, Oper-, Konzert- und Kinovorstellungen,
sondern auch Veranstaltungen wie etwa Ausstellungen, Messen, Museen, Märkte, Gottesdienste, Volksfeste,
Sportveranstaltungen sowie Tier- und Pflanzengärten. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der körperlichen
Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Mitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson
(Bayerisches LSG Urteil vom 25.09.2012 – L 3 SB 15/12 = juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom
11.09.1991 – 9/9a RVs 15/98 = juris Rn. 9). Die Unmöglichkeit zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist
nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leides ständig, d.h. allgemein und umfassend,
vom Besuch ausgeschlossen ist. Aufgrund des eingeholten gerichtlichen Gutachtens sowie der
Befundberichte steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin derzeit nicht dauernd gehindert
ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Klägerin ist weder sehbehindert noch hörgeschädigt.
Sie leidet auch nicht an einer dauerhaft ansteckenden Lungentuberkulose und wirkt auf ihre Umgebung auch
nicht störend oder sonst abstoßend. Zwar kann die Zuerkennung des Merkzeichens RF kann insbesondere
auch allein aufgrund einer psychischen Erkrankung gerechtfertigt sein (BSG Urteil vom 16.02.2012 – B 9 SB
2/11 R = juris Rn. 22,24; LSG
Baden-Württemberg Urteil vom 16.01.2013 – L 3 SB 3862/12 = juris Rn. 30) in besonderen gesundheitlichen
Härtefällen auch bei einem GdB von unter 80 (BSG Urteil vom 16.02.2012 – B
SB 2/11 R = juris Rn. 22,24). In der Tat hat die Klägerin, bei der ein GdB von 70 vorliegt, wegen ihrer
seelischen Beeinträchtigung die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen über die letzten Jahre nahezu
vollständig aufgegeben. Zur Überzeugung der Kammer ist die Klägerin jedoch dennoch nicht in einer Weise
allgemein und umfassend im Sinne der zum Merkzeichen RF entwickelten Rechtsprechung von öffentlichen
Zusammenkünften ausgeschlossen, die die Annahme eines besonderen gesundheitlichen Härtefalls
rechtfertigen würde. Nach eigenen Angaben fehlt es der Klägerin vor allem an der Motivation, soziale
Kontakte aufzunehmen und aufrecht zu erhalten. Gleichwohl ist sie immer noch in der Lage, in zumutbarer
Weise jedenfalls in Begleitung ihres Mannes soziale Zusammenkünfte etwa in Form von Familienfesten
aufzusuchen, und kommt dem auch nach. Die Kammer konnte die Streitsache trotz vorheriger Anordnung
des persönlichen Erscheinens der Klägerin auch in ihrer Abwesenheit entscheiden, ohne ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör (§ 62 SGG) zu verletzen. Die im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung des
persönlichen Erscheinens beruhte allein auf der Erwägung, die Klägerin von der Aussichtslosigkeit der Klage
und deshalb einer Klagerücknahme im Termin zu überzeugen, war für eine weitere Sachaufklärung jedoch
nicht erforderlich (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, §
111 Rn. 6a; Bayerisches LSG Beschluss vom 01.02.2010 – L 2 KA 26/09 B = juris Rn. 14 f.). Die Klägerin war
zum Termin auch ordnungsgemäß geladen und gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die
Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage in ihrer Abwesenheit hingewiesen worden. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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