Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
13.07.2004 – L 6 SB 93/02
Einordnung: 8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom
Kernaussage: Frühe obergerichtliche Entscheidung zur objektiven Therapieunverträglichkeit bei Schlafapnoe und zur Frage, wann die notwendige Überdruckbeatmung als nicht durchführbar angesehen werden kann.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Der Fall gehört zur Entwicklungslinie der Rechtsprechung, auf die spätere Senate bei der Abgrenzung bloß subjektiver Ablehnung von objektiver Nichtdurchführbarkeit zurückgreifen.
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
18.04.2002 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Umstritten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) wegen wesentlicher Ände-
rung der Verhältnisse (§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -).
2 Mit Bescheid vom 23.06.1986 war bei dem 1943 geborenen Kläger zuletzt ein GdB von
30 festgestellt worden wegen der Behinderungen:
3 1. Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke, Fehlstellung rechte Hüfte mit Beinverkür-
zung von 1 cm, Senk- und Spreizfuß beiderseits, 2. Verschleißerscheinungen der Wirbel-
säule mit Nervenwurzelreizerscheinungen, 3. Störungen des dem Willen nicht unterwor-
fenen Nervensystems mit Bluthochdruck.
4 Mit Änderungsantrag von November 2000 machte der Kläger einen höheren GdB gel-
tend, den er damit begründete, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlech-
tert habe. Insbesondere seien verstärkt Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden aufgetre-
ten; zudem habe er Magenprobleme. Nach Auswertung beigezogener ärztlicher Unterla-
gen lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2001 ab, einen höheren GdB festzu-
stellen, weil keine wesentliche Änderung iSd § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetz-
buches (SGB) eingetreten sei. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs
machte der Kläger u.a. eine zwischenzeitlich in der Ruhrland-Klinik F festgestellte schwe-
re Schlafapnoe geltend. Hierdurch sei er am Tag oft müde und nicht voll einsatzfähig.
Die Auswertung eines von Prof. Dr. U, Chefarzt der Abteilung Pneumologie der S-klinik F,
beigezogenen Arztbriefes vom 13.03.2001 ergab als weitere Behinderung eine "Schlaf-
Atemstörung" mit einem Einzel-GdB von 20 und einen Gesamt-GdB von nunmehr 40.
5 Dementsprechend erhöhte der Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2001 den GdB auf 40.
Berücksichtigt wurden nunmehr die folgenden Behinderungen:
6 "1. Schlaf - Atemstörung, 2. Wirbelsäulenbeschwerden bei Verschleiß, Nervenwurzelrei-
zungen, Halswirbelsäulensyndrom, 3. Hüftgelenksbeschwerden bei Verschleiß beidseits,
Fehlstellung der rechten Hüfte mit Beinverkürzung, Senk- und Spreizfuß beidseits, ent-
zündliche Beschwerden des rechten Knie- und linken Sprunggelenkes, 4. Handgelenks-
beschwerden bei Verschleiß rechts, 5. Störungen des dem Willen nicht unterworfenen
Nervensystems mit Bluthochdruck, 6. Oberbauchbeschwerden bei Schleimhautentzün-
dung von Speiseröhre und Magen, Narbe nach Polypabtragung".
7 Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 zurück.
8 Mit der hiergegen am 22.08.2002 eingelegten Klage hat der Kläger weiterhin begehrt, ei-
nen GdB von 50 festzustellen. Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Behinderun-
gen unzureichend bewertet worden seien. Insbesondere bedinge schon die Schlafapnoe
einen GdB von 50, weil die notwendige nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar
sei.
9 Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Dr. T,
Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Arbeitsmedizin, vom
21.02.2002. Der Sachverständige hat wegen eines Verschleißleidens der Wirbelsäule
und eines obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms mit Einzel-GdB von jeweils 20 einen GdB
von insgesamt 30 vorgeschlagen. Die weiteren Gesundheitsstörungen "Verschleißleiden
des rechten Handgelenkes, Fußfehlform, wiederkehrende Reizerscheinungen im rechten
Knie- und linken Sprunggelenk sowie Refluxkrankheit der Speiseröhre" bedingten ledig-
lich Einzel-GdB von jeweils 10 und seien nicht geeignet, den GdB auf über 30 zu erhö-
hen.
10 Mit Urteil vom 18.04.2002 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklag-
ten verurteilt, ab November 2000 einen GdB von 50 festzustellen. Dabei ist es davon
ausgegangen, dass entgegen der Bewertung des Dr. T das Schlaf-Apnoe-Syndrom nach
Nr. 26.8, S. 85 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent-
schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996 (AHP 1996) einen GdB
von 50 bedinge, weil die notwendige nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar sei.
Gegen dieses ihm am 09.06.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.09.2003 ein-
gelegte Berufung des Beklagten. Gestützt auf vorgelegte versorgungsärztliche Stellung-
nahmen der Dr. S meint der Beklagte weiterhin, dass ein höherer GdB als 40 nicht ge-
rechtfertigt sei. Insbesondere bedinge das Schlaf-Apnoe-Syndrom lediglich einen GdB
von 20. Die Intoleranz der Atemmaske sei in der Person des Klägers begründet und
rechtfertige nicht den nach den AHP nur für Ausnahmen vorgesehenen GdB von 50 bei
nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung.
11 Der Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.2002 zu ändern und die Klage abzu-
weisen.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16 Im Berufungsverfahren sind zunächst von der S-klinik F Arztbriefe des Prof. Dr. U vom
13.03.2001 und vom 15.02.2001 sowie Befundberichte des Arztes für Orthopädie Dr. C
vom 20.01.2003 und des HNO-Arztes Dr. I vom 21.01.2003 beigezogen worden. Schließ-
lich ist weiter Beweis erhoben worden durch Einholung eines lungenfachärztlichen-
schlafmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. U vom 22.01.2004. Der Sachverständige
hat eine mittelschwere bis schwere obstruktive Schlafapnoe mit Indikation zur CPAP-The-
rapie diagnostiziert und hierfür einen GdB von 30 bis 40 vorgeschlagen. Nach den sub-
jektiven Aussagen des Klägers sei eine nasale Überdruckbeatmung nicht möglich. Objek-
tive Gründe hierfür seien nicht feststellbar. Extreme Maskensitzprobleme (Maskenlecka-
gen) oder Reizerscheinungen der Gesichtshaut ließen sich nicht nachweisen.
17 Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im
Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die zulässige Berufung ist begründet.
19 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des So-
zialgerichts sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Der Kläger kann
nicht beanspruchen, dass bei ihm die Schwerbehinderteneigenschaft, also ein GdB von
50, festgestellt wird. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 48 SGB X, die ei-
nen höheren GdB als 40 rechtfertigt, ist gegenüber Juli 1986 nicht nachgewiesen. Das
danach neu aufgetretene Schlaf-Apnoe-Syndrom hat sicherlich zu einer Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes geführt. Diese Änderung bedingt auch unter Berücksich-
tigung der neben der Schlafapnoe noch vorhandenen weiteren Behinderungen jedoch
keinen höheren GdB als den von dem Beklagten bereits festgestellten Gesamt-GdB 40.
20 Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Sachverständigengutachten des Dr. T
und des im Berufungsverfahren gehörten Prof. Dr. U. Unter Würdigung der von den Sach-
verständigen erhobenen Befunde sind gegenüber den früheren Feststellungen für die
Bewertung der beim Kläger vorhandenen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft das Wirbelsäulenleiden und das neu aufgetretene Schlaf-Apnoe-Syn-
drom für die Bewertung des GdB von Bedeutung. Das daneben bestehende Verschleiß-
leiden des rechten Handgelenkes, die Fußfehlform, die wiederkehrenden Reizerscheinun-
gen im rechten Knie- und linken Sprunggelenk sowie die Refluxkrankheit der Speiseröh-
re wirken sich nicht auf den Gesamt-GdB aus. Denn nach der auch den Senat überzeu-
genden Beurteilung des Dr. T bedingen diese weiteren Behinderungen, wie bereits vom
Sozialgericht zutreffend dargelegt, lediglich Einzel-GdB von 10. Die Wirbelsäulenschä-
den sind in Anwendung der nach den AHP maßgeblichen Bewertungskriterien mit einem
Einzel-GdB von allenfalls 20 zu bewerten. Nach Nr. 26.18 S.140 AHP 1996 (S. 116 AHP
2004) ist für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in ei-
nem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewe-
gungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage
andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20 vorgesehen. Schäden mit bereits
eindeutigen mittelgradigen Auswirkungen i.S.d. AHP hat Dr. T den Befunden nach nicht
festgestellt. Die funktionellen Auswirkungen im Bereich der Brust-/Lendenwirbelsäule
sind entsprechend der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen als leicht- bis
mittelgradig und im Bereich der Halswirbelsäule als nur leichtgradig anzusehen. Da meh-
rere Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind, ist der von Dr. T vorgeschlagene Einzel-GdB
20 vertretbar; wobei es sich nach Ansicht des Gerichts eher um einen schwachen 20iger
Wert handelt. Der im Berufungsverfahren beigezogene Bericht des Arztes für Orthopädie
Dr. C zeigt demgegenüber keine neuen Erkenntnisse auf und gibt keinen Anlass zu einer
anderen Beurteilung. Das neu aufgetretene Schlaf-Apnoe-Syndrom ist ebenfalls (nur) mit
einem Einzel-GdB von 20 und nicht, wie vom Sozialgericht entgegen der Beurteilung des
Sachverständigen Dr. T mit einem Einzel-GdB 50 zu berücksichtigen. Der hier gerecht-
fertigte Einzel-GdB von 20 entspricht den maßgeblichen Bewertungskriterien Ziffer 26.8,
S. 85 AHP 1996 bzw. S. 70 AHP 2004, wonach ein obstruktives oder gemischtförmiges
Schlaf-Apnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbe-
atmung einen GdB von 20 bedingt. Ein höherer GdB als 20 - und zwar grundsätzlich von
wenigstens 50 (die AHP sehen keine Zwischenwerte vor) - ist nach den AHP nur dann ge-
geben, wenn eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist. Das Sozialgericht
hat seiner Beurteilung vorschnell zugrunde gelegt, dass dies wegen der Mundleckagen
nicht durchführbar sei. Es hat auch nicht beachtet, dass der GdB 50 bei nicht durchführ-
barer nasaler Überdruckbehandlung auch nur bei Vorliegen schwerwiegender Folgeer-
scheinungen anzunehmen ist (Niederschrift über die Tagung der Sektion "Versorgungs-
medizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung vom 25./26. November 1998).
21 Die Annahme, die Schlafapnoe sei mit einer CPAP-Maske nicht behandelbar, trifft schon
nicht zu. Jedenfalls ist die Behauptung des Klägers nicht nachgewiesen und die Gründe,
die der Kläger diesbezüglich anführt, sind auch nicht glaubhaft. Es kommt für die Beur-
teilung der Therapieverträglichkeit auch nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner Sicht
meint, die Maske nicht tragen zu können. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass
die auftretenden Maskenleckagen einer Therapie der Schlafapnoe des Klägers mittels
nasaler Überdruckbeatmung nicht entgegenstehen. Dies folgt aus den überzeugenden
Ausführungen des im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Prof. Dr. U, der
eindeutig festgestellt hat, dass die Schlafapnoe trotz der Schwere des Befundes mit ei-
ner CPAP-Maske behandelbar sei. Hiernach waren nach Auswertung der Gerätedaten
Maskenleckagen zwar nachweisbar, aber nicht in einem solchen Ausmaß, dass hierdurch
die Effektivität der Therapie beeinträchtigt oder gar eine nasale Überdruckbeatmung un-
möglich ist. Der Sachverständige, der den Kläger bereits im Februar/März 2001 über ei-
nen Zeitraum von 5 Wochen behandelt hatte, hat berichtet, dass der Kläger die Maske
damals nur insgesamt an 7 Tagen mit einer Nutzungsdauer von 4 Stunden in zwei Näch-
ten getragen, in den weiteren 5 Nächten den Therapieversuch jedoch nach bereits 2 St-
unden abgebrochen hat. Er spricht dem Kläger insoweit auch eine Therapieakzeptanz
und disziplinierte CPAP-Anwendung ab. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhand-
lung angeführt hat, er könne die Atemmaske darüber hinaus auch wegen psychischer
Probleme nicht tragen, ist dieser Einwand für den Therapieabbruch nicht geeignet, die
Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung nachzuweisen. Nach einer in
der mündlichen Verhandlung besprochenen Auskunft des BMA vom 10.01.2000 ist für
die Beurteilung des Misserfolgs einer Therapie nur der tatsächliche, über einen Zeitraum
von 6 Monaten hinaus dauernde Zustand des Betroffenen zu beurteilen. Nur so lässt sich
nach Ansicht des Senats feststellen, ob die CPAP-Maske objektiv unverträglich ist. Er-
kenntnisse über eine aussagekräftige Therapie liegen danach nicht vor. Im Übrigen lie-
gen auch keine ärztlichen Befunde darüber vor, dass der Kläger unter psychischen Ab-
normitäten, wie beispielsweise Zwangs- oder Angstneurosen, leidet. Dies verdeutlicht
auch die Einlassung des Klägers im Termin vor dem Senat, wonach er bislang noch nicht
auf die Idee gekommen sei, sich wegen der behaupteten psychischen Probleme beim
Tragen der Atemmaske in psychiatrische Behandlung zu begeben. Es scheint vielmehr
so, dass dem Kläger eine ernst gemeinte Therapiebereitschaft fehlt, auch weil ihm die
nasale Überdruckbeatmung unbequem und lästig ist. Schließlich begegnen die vom Klä-
ger im Zusammenhang mit der Schlafapnoe gemachten Angaben Zweifeln und scheinen
im Hinblick auf das Erreichen der angestrebten Schwerbehinderteneigenschaft eher ziel-
und zweckgerichtet zu sein. So hat der Kläger, worauf auch Prof. Dr. U hingewiesen hat,
bei der stationären Aufnahme in der S-klinik am 07.02.2001 als Beschwerdesymptomatik
lediglich eine Monotonieintoleranz angegeben und eine Tagesmüdigkeit oder eine Leis-
tungseinbuße verneint. Bereits am 20.02.2001 hat er in seiner Widerspruchsbegründung
vorgetragen, dass er wegen der Schlafapnoe am Tage oft müde und nicht voll einsatzfä-
hig sei. Wie von Prof. Dr. U dargelegt, ist aber die Entwicklung einer solchen Symptoma-
tik in nur wenigen Tagen nicht möglich.
22 Entgegen dem Vorschlag von Prof. Dr. U rechtfertigt die Schlafapnoe auch nicht einen
Einzel-GdB von 30 bis 40. Der Senat vermag sich dieser Beurteilung schon angesichts
der Bewertungsmaßstäbe der AHP nicht anzuschließen. Der GdB 20 für ein Schlaf-Apnoe-
Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung stellt
zwar nur einen Anhaltswert dar, von dem der Gutachter im Einzelfall beim Vorliegen
schwerwiegender Folgeerscheinungen begründet abweichen darf (Auskunft des BMA
vom 10.01.2000). Schwerwiegende Folgeerscheinungen werden vom Sachverständigen
jedoch nicht beschrieben. Sein Untersuchungsergebnis spricht gerade nicht für eine ver-
mehrte Tagesschläfrigkeit und es hat sich auch keine pathologisch verkürzte Einschlaf-
neigung nachweisen lassen. Eine Rückfrage beim Sachverständigen zur Erläuterung sei-
nes GdB Vorschlags hält der Senat nicht für erforderlich. Denn selbst wenn man mit Prof.
Dr. U für die Schlafapnoe einen Einzel-GdB von 30 bis 40 annimmt, bedingen die beim
Kläger insgesamt nachweisbaren Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft jedenfalls keinen höheren Gesamt-GdB als 40. Unter Berücksichtigung der Be-
einträchtigungen in ihrer Gesamtheit und ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander
(vgl Nr. 19 AHP) vermag der für den Gesamt-GdB allein noch relevante schwache GdB
von 20 für die Wirbelsäulenschäden auch einen GdB von 30 bis 40 für die Schlafapnoe
jedenfalls nicht auf 50 zu erhöhen. Dies gilt auch für die mit einem Einzel-GdB 10 bewer-
teten Gesundheitsstörungen. Diese sind nicht geeignet, das Gesamtausmaß der Behin-
derung zu erhöhen (vgl. Nr. 19 Abs. 4 AHP 1996 und 2004).
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 SGG) als nicht gegeben angesehen.