Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.06.2021 – L 8 SB 2649/20
Einordnung: 8.4 Maligner Lungentumor
Kernaussage: Auch ein Lungenkarzinoid fällt unter die Regelung für maligne Lungentumoren. Während der Heilungsbewährung ist GdB 80 anzusetzen; eine Herabsetzung wegen der Bezeichnung „semimaligne“ wurde abgelehnt.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Die Entscheidung ist ein wichtiger Leitfall zur Reichweite von Nr. 8.4 und zur Bindung an den dortigen Mindestwert während der Heilungsbewährung.
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe
vom 31.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Höherbewertung des Grades der Behinderung
(GdB) im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX).
2 Der Beklagte stellte bei dem im Jahr 1959 geborenen Kläger zuletzt mit Bescheid
vom 10.04.2017 einen GdB von 30 in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom
16.03.2017 (Klageverfahren S 8 SB 1695/16 vor dem Sozialgericht Karlsruhe auf höhere
Feststellung eines GdB) unter Berücksichtigung folgender Gesundheitsstörungen:
3 Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms Einzel-GdB 20
Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoesyndrom Einzel-GdB 20
4 Am 16.02.2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die Höherbewertung des GdB und
verwies auf den vorläufigen Entlassbrief der S-Kliniken K vom 09.01.2018, wonach bei
ihm am 10.01.2018 ein nichtkleinzelliges Bronchialkarzinoid (pT1, pN0, L0, V0) im rech-
ten Oberlappen entfernt wurde.
5 H nahm daraufhin in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.03.2018 einen
GdB von 80 seit 16.02.2018 aufgrund folgender Gesundheitsstörungen an:
6 Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms, Lungenerkrankung in Einzel-GdB 80
Heilungsbewährung, Teilverlust der rechten Lunge
Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoe Einzel-GdB 20
7 In einer unmittelbar nachfolgenden weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
29.03.2018 nahm B hingegen einen GdB von nur noch 50 aufgrund folgender Gesund-
heitsstörungen an:
8 Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms Einzel-GdB 20
Einschränkung der Lungenfunktion, Schlafapnoe Einzel-GdB 20
Lungenerkrankung in Heilungsbewährung, Teilverlust der rech- Einzel-GdB 50
ten Lunge
9 B führte aus, bei dem Lungenkarzinoid handle es sich lediglich um einen semimalignen
Tumor, der nach der operativen Entfernung in der Regel keine Folgemaßnahmen wie ei-
ne Chemotherapie nach sich ziehe und nur ein geringes Streuungsrisiko aufweise. Auf
ihn entfalle daher lediglich ein Einzel-GdB von 50.
10 Mit Bescheid vom 04.04.2018 stellte der Beklagte daraufhin einen GdB von 50 seit dem
16.02.2018 fest. Denn bei dem Lungenkarzinoid handle es sich nur um einen semima-
lignen Tumor, der nach der operativen Entfernung regelmäßig keine Folgemaßnahmen
(wie z.B. eine Chemotherapie) nach sich ziehe und nur ein geringes Streuungsrisiko be-
inhalte.
11 Am 17.05.2018 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 04.04.2018.
Zur Begründung trug er vor, nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen betrage
der Einzel-GdB für die Karzinoiderkrankung 80 und nicht 50.
12 B führte daraufhin am 11.06.2018 in einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnah-
me aus, nach Punkt 1.1.1 des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (SVB) vom 29./30.03.2000 sei das Lun-
genkarzinoid analog wie ein Darmkarzinoid zu bewerten. Der Einzel-GdB betrage daher
nur 50.
13 Mit Bescheid vom 15.06.2018 lehnte der Beklagte daraufhin den Überprüfungsantrag ab,
weil auch unter Berücksichtigung der Karzinoiderkrankung des Klägers der Gesamt-GdB
weiterhin 50 betrage.
14 Am 09.07.2018 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, mit dem er die Abänderung
des Bescheids vom 04.04.2018 und die Feststellung eines GdB von mindestens 80 be-
gehrte. Er trug vor, der Beiratsbeschluss sei überholt; er stamme noch aus der Geltungs-
zeit der früheren Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschä-
digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP). Weiterhin sei für das Schlaf-
apnoeleiden ein Einzel-GdB von 50 zugrunde zu legen, da eine Maskenbeatmung mittler-
weile nicht mehr durchführbar sei. Das Colitis-Ulcerosa-Leiden bedinge einen Einzel-GdB
von 30.
15 G führte in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.11.2018 aus, die fehlen-
de Sanierbarkeit des Apnoeleidens durch eine CPAP-Beatmung sei nicht belegt. Auch zu
der Ausprägung des Colitis-Ulcerosa-Leidens lägen keine neuen Befundberichte vor.
16 Nach Einholung eines Befundberichtes beim T vom 09.04.2019, wonach eine deutliche
Einschränkung der Lungenfunktion auf 72 % bestehe, führte G in einer weiteren versor-
gungsärztlichen Stellungnahme vom 23.04.2019 aus, der Befundbericht des Hausarztes
sei wegen Fehlinterpretation der Lungenfunktion Befunde nur sehr bedingt verwertbar;
bei einem FV1-Wert von 77% des Soll liege nur eine leichtgradige Obstruktion vor.
17 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 wies der Beklagte daraufhin den Wider-
spruch zurück, weil unter Auswertung der eingeholten Befundberichte und der versor-
gungsmedizinischen Stellungnahmen der Gesamt-GdB weiterhin 50 betrage.
18 Deswegen hat der Kläger am 21.06.2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erho-
ben, mit dem er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
19 Das SG hat im Rahmen der Beweiserhebung die den Kläger behandelnden Ärzte schrift-
lich als sachverständige Zeugen befragt.
20 Die F hat am 08.10.2019 mitgeteilt, die CPAP-Beatmung sei im Juni 2019 wieder mit Er-
folg eingeleitet worden, nachdem der Kläger sie im Jahr 2015 abgebrochen habe, weil er
den Beatmungsdruck nach einer Kolektomie nicht mehr toleriert habe.
21 Der H1 hat am 21.10.2019 angegeben, der Kläger leide an einer von ihm als mittel-
schwer eingeschätzten restriktiven Ventilationsstörung. Die Lungenfunktion habe sich
nach der Karzinoidoperation und einer kurz darauf erlittenen Rippenfraktur gegenüber
dem Vorzustand verschlechtert. Über einen unmittelbar nach der Operation erhobenen
Lungenfunktionsbefund verfüge er allerdings nicht.
22 Der T hat am 27.11.2019 bekundet, nach der operativen Entfernung eines Karzinoids ha-
be sich ab Januar 2018 die Lungenfunktion des Klägers verschlechtert.
23 Der Beklagte hat eine versorgungsärztliche Stellungnahme von H2 vom 20.02.2020 vor-
gelegt, wonach sich eine Höherbewertung nicht begründen lasse. Im lungenärztlichen
Befundbericht vom 21.10.2019 werde zwar eine mittelschwere restriktive Ventilations-
störung bei Teilverlust der Lunge bei Karzinoid attestiert, in der Lungenfunktion aber kei-
ne Obstruktion befundet, vielmehr eine „ordentliche" Belastbarkeit attestiert. Nach Be-
fundlage werde vorgeschlagen, 1. Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms mit einem Teil-
GdB 20 und 2. Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoe- Syndrom, Teilverlust der
Lunge mit einem Teil-GdB 30 zu bewerten. Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 40.
24 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2020 den
Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 15.06.2018 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 04.06.2019 verpflichtet, den Bescheid vom 04.04.2018 abzuän-
dern und beim Kläger einen GdB von 80 seit dem 17.05.2018 festzustellen sowie über
den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheids vom 04.04.2018 und Feststel-
lung eines höheren GdB für die Zeit vom 16.02.2018 bis zum 16.05.2018 unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit der Kläger die Zu-
erkennung eines GdB von 80 anstelle eines GdB von 50 begehrt. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen strikten
Rechtsanspruch auf Abänderung des Bescheids vom 04.04.2018 und Feststellung ei-
nes GdB von 80 seit dem 17.05.2018. Denn der Bescheid vom 04.04.2018 sei rechtswid-
rig, soweit er einen GdB von weniger als 80 feststelle. Im Gesundheitszustand des Klä-
gers habe sich bei Stellung des Neufeststellungsantrags eine Verschlechterung ergeben,
in deren Folge der GdB 80 betrug. Im Funktionssystem „Atmungsorgane“ sei zum Zeit-
punkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 04.04.2018 ein Einzel-GdB von 80 zugrun-
de zu legen. Denn bei dem Kläger sei im Januar 2018 die Entfernung eines nicht klein-
zelligen, typischen Bronchialkarzinoids (pT1, pN0, L0, V0) erfolgt. Zugleich habe sich ge-
genüber April 2017 die Lungenfunktion verschlechtert, wobei eine Einschränkung der
relativen Einsekundenkapazität (FV1) im Vordergrund stehe, die angebe, welchen An-
teil des Lungenvolumens ein Patient binnen einer Sekunde ausatmen kann. Unmittel-
bar vor der Karzinoidoperation habe der FV1-Wert 77% des Soll (Bericht des Vincenti-
us-Klinikums Karlsruhe vom 09.01.2018) betragen. Die nach der Resektion des Karzino-
ids erhobenen Befunde wiesen durchgehend deutlich schlechtere FV1-Werte auf, näm-
lich von 44 % des Soll im April 2018 (Befundbericht H1 vom 04.04.2018), von 50 % des
Soll im Oktober 2018 (Befundbericht H1 vom 17.10.2018) und im März 2019 (Befundbe-
richt H1 vom 26.03.2019) sowie von 60 % des Soll im August 2019 (Zeugenaussage H1)
und von 62 % des Soll im September 2019 (Reha-Abschlussbericht der Knappschafts-
Klinik Borkum vom 10.10.2019). Funktionell bedinge die Verschlechterung der Lungen-
funktion Atembeschwerden, wenn der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungs-
sanitäter mehr als zwei Stockwerke unter Mitführung von Rettungsgerät ersteigen müs-
se; ohne Traglast könne er jedoch entsprechend dem Reha-Abschlussbericht der Knapp-
schafts-Klinik B vom 10.10.2019 noch drei bis vier Stockwerke ohne Pause zu Fuß erstei-
gen. Die Karzinoiderkrankung bedinge einen Einzel-GdB von 80 im Funktionssystem „At-
mungsorgane“. Gemäß Teil B Nr. 8.4 VG sei nach Entfernung eines malignen Lungentu-
mors oder eines Bronchialtumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung ab-
zuwarten. Der GdB betrage während dieser Zeit mindestens 80, bei Einschränkung der
Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades 90-100. Diese Vorschrift sei vorliegend
anwendbar. Bei dem Lungenkarzinoid handele es sich um einen malignen Tumor im Sin-
ne dieser Vorschrift. Vom Wortlaut des Teil B Nr. 8.4 VG sei die Karzinoiderkrankung da-
mit erfasst. Unerheblich sei, dass in der medizinischen Fachwelt für Lungenkarzinoide
die Bezeichnung als „semimaligner“ Tumor wohl nicht unüblich sei, weil (jedenfalls sog.
typische) Lungenkarzinoide ein geringeres Streuungsrisiko als andere Lungenkrebsarten
aufwiesen und oft keine Folgebehandlungen wie eine Chemotherapie erforderten. Denn
im hier alleine maßgeblichen Sprachgebrauch der VG seien auch Karzinoide als maligne
Tumore anzusehen (unter Verweis auf SG Gießen, Urt. v. 31.03.2014 – S 21 SB 821/12).
Dies ergebe sich in systematischer Sicht aus Teil B Nr. 10.2.2 VG. Dort habe das lokali-
sierte Darmkarzinoid eine Regelung unter der einleitenden Überschrift „Nach Entfernung
maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten“ erfahren.
25 Die Entstehungsgeschichte spreche nicht gegen die Subsumtion von Karzinoiden unter
den Begriff des malignen Lungentumors iSv. Teil B Nr. 8.4 VG. Zwar habe der SVB be-
reits im Jahr 2000 in seinem Beschluss vom 29./30.03.2000 zu der wortlautgleichen Be-
stimmung in Teil A Nr. 26.8 AHP (Fassung vom 12.12.1996) die Auffassung vertreten, ein
Lungenkarzinoid sei wegen seiner guten Heilungsprognose nicht wie die sonstigen ma-
lignen Lungentumoren mit einem Einzel-GdB von mindestens 80 zu bewerten, sondern
es sei eine Analogie zu den Darmkarzinoiden zu bilden, für die der Einzel-GdB 50 betrage
(Teil A Nr. 26.10 AHP; gegenwärtig: Teil B Nr. 10.2.2 VG). Jedoch bestünden keine greif-
baren Anhaltspunkte, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beim Erlass
der VMedV am 10.12.2008 den Begriff der malignen Lungenerkrankung im Sinne von
Teil B Nr. 8.4 VG mit Rücksicht auf diesen Beiratsbeschluss einengend und unter Aus-
schluss von Karzinoid-Erkrankungen habe fassen wollen. In der Verordnungsbegründung
heiße es lediglich, die Anlage zur VMedV entspreche weitgehend den AHP Ausgabe 2008.
Sie setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die demokratische Legitima-
tion entschädigungsrechtlicher Maßstabsbildung um, ohne dass die in den AHP nieder-
gelegten Grundsätze und Kriterien inhaltlich geändert würden (mit Hinweis auf BR-Drs.
767/08, S. 3). In den AHP Ausgabe 2008 ihrerseits fänden sich ebenfalls keine Anhalts-
punkte, dass diese den Inhalt des Beiratsbeschlusses vom 29./30.03.2000 umsetzen soll-
ten. Der Wortlaut der Bestimmung Teil A Nr. 26.8 AHP in der Fassung des Jahres 2008 sei
inhaltlich mit der bis dahin geltenden Fassung des Jahres 1996 identisch; die Vorschrift
sei nach Erlass des Beiratsbeschlusses von März 2000 nicht geändert worden. Weiterhin
komme eine teleologische Reduktion von Teil B Nr. 8.4 VG nicht in Betracht. Eine teleo-
logische Reduktion setze voraus, dass der Wortlaut einer Vorschrift einen Sachverhalt
zwar umfasse, sich dies aber gemessen am Regelungszweck der Vorschrift als zu weit
darstelle. Konkret in Bezug auf die Versorgungsmedizin-Verordnung (VMedV) bestehe in-
soweit die Pflicht des anwendenden Gerichts, sie auf Lücken in Sonderfällen zu prüfen,
die wegen ihrer individuellen Verhältnisse abweichend zu beurteilen seien (unter Hin-
weis auf BSG, Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 10/06 R, in juris Rn. 25). Eine solche Lü-
cke sei vorliegend nicht festzustellen. Eine teleologische Reduktion von Teil B Nr. 8.4 VG
ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil ein (jedenfalls sog. typisches) Lungenkar-
zinoid wohl im Regelfall ein deutlich geringeres Rezidiv- und Metastasierungsrisiko auf-
weise als andere bösartige Erkrankungen der Lunge und weniger schwerwiegende The-
rapien nach sich zieht (unter Hinweis auf Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ 2015, 749 ff., die
im Durchschnitt von einem 5-Jahres-Überleben von 80 % nach chirurgischer Resektion
ausgingen). Gegen eine teleologische Reduktion spreche zum einen, dass aufgrund der
Seltenheit von Lungenkarzinoiden nur wenige – insbesondere randomisierte – Studien
existierten (unter Verweis auf Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ 2015, 749 ff.) und in den vor-
handenen Studien die Angaben zum Langzeitüberleben zwar tendenziell gut seien, aber
auch schwankten. Während eine an 1.109 Patienten mit einem typischen Lungenkarzi-
noid durchgeführte Studie ein 5-Jahres-Überleben von 94 % ergeben habe, sei aus ei-
ner Datenbankanalyse mit 441 Patienten lediglich ein 3-Jahres-Überleben von 67 % ge-
folgt. Eine weitere Analyse mit über 5.500 Patienten sei für bronchopulmonale Karzino-
ide (allerdings ohne nähere Differenzierung nach atypisch/typisch und nach Vorhanden-
sein von Lymphkontenmetastasen) zu einem 5-Jahres-Überleben von ebenfalls nur 61
% (Nachweise bei Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ 2015, 749 ff.) gekommen. Hinzu komme,
dass bezüglich der Therapieoptionen, die zu ergreifen seien, wenn eine Resektion alleine
nicht ausreiche, bislang kaum gesicherte Erkenntnisse existierten (unter Verweis auf Kai-
fi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ 2015, 749 ff.).
26 Gegen eine teleologische Reduktion spreche daneben das Wesen der Heilungsbewäh-
rung. Denn der GdB für eine Erkrankung in Heilungsbewährung solle in ganzheitlicher
und zugleich typisierender Weise der Sondersituation Rechnung tragen, in der sich ein
Betroffener nach Entfernung einer bösartigen Geschwulst befinde. Er erfasse den tat-
sächlichen Organschaden und die Rezidivwahrscheinlichkeit, bilde darüber hinaus aber
auch die oft nur schwer einschätzbare psychische Entwicklung aufgrund der Rezidiv-
angst ab (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.09.2009 – B 9 SB 4/08 R, in juris Rn. 33).
Bei Geschwulsterkrankungen der Lunge im Besonderen sei zu berücksichtigen, dass de-
ren operative Entfernung bereits typischerweise einen beträchtlichen Organschaden be-
dinge. Dies spiegele sich in Teil B Nr. 8.4 VG wieder, indem die Vorschrift eine weitere
Erhöhung des GdB auf 90-100 bei zusätzlichem Vorliegen mittelschwerer oder schwerer
Lungenfunktionseinschränkungen vorsieht. Im Umkehrschluss ergebe sich hieraus, dass
der Verordnungsgeber typisierend annehme, dass jedenfalls Lungenfunktionseinschrän-
kungen geringen Grades im Sinne von Teil B Nr. 8.3 VG die regelhafte Folge einer mali-
gnen Lungenerkrankung nach Teil B Nr. 8.4 VG seien. Lungenfunktionseinschränkungen
geringen Grades am oberen Ende des von Teil B Nr. 8.3 VG eröffneten, bis 40 reichen-
den Bewertungsrahmens könnten sich im Alltag jedoch bereits erheblich auswirken, in-
dem sie mittelschweren körperlichen Tätigkeiten weitestgehend entgegenstünden. Das
Risiko solcher Organschäden bestehe auch bei der operativen Entfernung von Karzino-
iden. Je nach Lage des Karzinoids könne ein massiver chirurgischer Eingriff in das Lun-
gen- und Bronchialgewebe erforderlich sein (mit Verweis auf Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ
2015, 749 ff.).
27 Die Bewertung des typischen, nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoids mit einem Einzel-GdB
von mindestens 80 sei auch mit höherrangigen Maßstäben und Vorgaben vereinbar. An-
gesichts der noch immer verhältnismäßig dünnen Studienlage und unter gleichzeitiger
Berücksichtigung des Wesens der Heilungsbewährung könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Bewertung eines (typischen) Lungenkarzinoids mit einem Einzel-GdB
von 80 dem herrschenden Stand der sozialmedizinischen Wissenschaft widerspreche.
Die Bewertung des Lungenkarzinoids mit einem Einzel-GdB von 80 begründe auch kei-
nen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Weder
liege eine gleichheitswidrige Gleichbehandlung von Ungleichem in Bezug auf Personen
vor, die an schwergradigeren bösartigen Lungenerkrankungen leiden, noch eine gleich-
heitswidrige Ungleichbehandlung in Bezug auf Personen vor, die an einem lokalisierten
Darmkarzinoid leiden, das nach Teil B Nr. 10.2.2 VG lediglich einen Einzel-GdB von 50
bedinge. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Regelungen über den GdB
in Heilungsbewährung um typisierende Regelungen handele (s.o.). Bei typisierenden Re-
gelungen verfüge der Normgeber über einen großen Regelungsspielraum, der erst über-
schritten sei, wenn sich die Regelung nicht mehr als sach- und realitätsgerecht darstel-
le (mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 26.03.2019 – 1 BvR 673/17). Diesen Anforderun-
gen genüge Teil B Nr. 8.4 VG. Gerade wegen der besonderen psychischen Beeinträch-
tigung, die auch von der Entfernung von Karzinoiden aufgrund bleibender Lungenfunk-
tionseinschränkungen ausgehen könne, sei es nicht zu beanstanden, dass der Verord-
nungsgeber das Lungenkarzinoid in derselben Weise wie andere bösartige Erkrankun-
gen der Lunge und im Gegensatz zu Darmkarzinoiden mit einem Einzel-GdB von mindes-
tens 80 bewertet habe. Hinzu komme, dass die Studienlage zu Lungenkarzinoiden im-
mer noch verhältnismäßig dünn sei. Dies eröffne dem Verordnungsgeber einen zusätz-
lichen Regelungsspielraum. Zugrunde zu legen sei im vorliegenden Fall allerdings nur
der Mindest-GdB von 80, da bei dem Kläger noch keine mittelgradigen Lungenfunktions-
einschränkungen vorlägen. Diese seien in Teil B Nr. 8.3 VG definiert als das gewöhnliche
Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (u.a. Treppenstei-
gen bis zu einem Stockwerk) und eine Erniedrigung der Werte der Lungenfunktion auf
weniger als 2/3 und bis zu 1/3 des Soll, wobei dem klinischen Bild Vorrang für die Beur-
teilung des GdB zukomme. Danach lägen bei dem Kläger noch keine mittelgradigen Lun-
genfunktionseinschränkungen vor, der jedenfalls ohne Traglast noch drei bis vier Stock-
werke ohne Pause zu Fuß gehen könne. Das Apnoeleiden wirke sich nicht erhöhend auf
den Einzel-GdB aus. Dabei könne offenbleiben, ob das Apnoeleiden im April 2018 einer
CPAP-Beatmung objektiv unzugänglich gewesen sei. Anhand der aktenkundigen Befun-
de sei dies nicht abschließend feststellbar, da aus ihnen nur hervorgehe, dass zumin-
dest ab Juni 2019 wieder eine CPAP-Beatmung habe erfolgen können. Sollte das Apnoe-
Leiden im April 2018 einer CPAP-Beatmung – sei es auch nach einer vorausgegangenen
Phase der Unverträglichkeit – zugänglich gewesen sein, hätte es nach Teil B Nr. 8.4 iso-
liert betrachtet einen Einzel-GdB von 20 bedingt und sich aufgrund seines verhältnismä-
ßig geringen teilhaberelevanten Gewichts auf die Höhe des Einzel-GdB nicht weiter aus-
gewirkt. Das Apnoe-Leiden hätte aber auch dann keinen Einfluss auf die Höhe des Ein-
zel-GdB gehabt, wenn im April 2018 eine CPAP-Beatmung objektiv noch nicht durchführ-
bar gewesen sein sollte und das Apnoeleiden daher gemäß Teil B Nr. 8.4 VG an sich ei-
nen Einzel-GdB von 50 bedingt hätte. Sollte die CPAP-Beatmung im April 2018 objektiv
undurchführbar gewesen sein, hätte diese Undurchführbarkeit der CPAP-Beatmung zu-
gleich schon bei Bekanntgabe des letzten maßgeblichen Bescheids vom 10.04.2017 vor-
gelegen. Dies sei der schriftlichen Bekundung des sachverständigen Zeugen P (richtig:
F) zu entnehmen, die angegebene Intoleranz des Klägers gegenüber einer CPAP-Beat-
mung habe sich im Jahr 2015 infolge einer Darmoperation herausgebildet und der Klä-
ger daraufhin die Durchführung der CPAP-Beatmung eingestellt; denn bei dieser statt-
gehabten Darmoperation handele es sich um den einzigen aktenkundigen Anknüpfungs-
punkt für eine Nicht-Durchführbarkeit einer CPAP-Beatmung. In diesem Fall hätte der be-
standskräftige Bescheid vom 10.04.2017 einem nicht CPAP-beatmungsfähigen Apnoelei-
den in Verbindung mit einer seinerzeit leichtgradigen Lungenfunktionseinschränkung
und einer Colitis-Ulcerosa-Erkrankung insgesamt lediglich eine Teilhabebeeinträchtigung
in Höhe eines GdB von 30 beigemessen. Im Funktionssystem „Verdauung“ betrage der
Einzel-GdB allenfalls 30 aufgrund einer Colitis-Ulcerosa-Erkrankung, wobei dieser Einzel-
GdB nicht vollständig ausgefüllt wäre. Nach Teil B Nr. 10.2.2 VG bedinge eine Colitis-Ul-
cerosa-Erkrankung mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle) einen Einzel-
GdB von 10-20. Eine Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit mittelschwerer Auswirkung (häu-
fig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Be-
einträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle) bedinge einen
Einzel-GdB von 30-40. Bei dem Kläger bestünden unter Zugrundelegung des Abschluss-
berichts der Knappschafts-Klinik B. vom 11.10.2019 seit einer aufgrund der Colitis-Ulce-
rosa-Erkrankung durchgeführten Kolektomie breiige bis flüssige Stuhlgänge, die unmit-
telbar nach der Nahrungsaufnahme vermehrt auftreten, doch sei sein Allgemeinzustand
gut und sein Ernährungszustand leicht adipös. Mithin könne aufgrund der häufigen flüs-
siger Stuhlgänge allenfalls ein Einzel-GdB von 30 angenommen werden, der jedoch nicht
voll ausgefüllt wäre, da der Ernährungszustand des Klägers gut sei und er als Rettungs-
sanitäter berufstätig sein könne. Insgesamt betrage der GdB 80. Der allenfalls schwach
ausgefüllte Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem „Verdauung“ erhöhe den Einzel-GdB
von 80 im Funktionssystem „Atmungsorgane“ danach nicht, da sich die verschiedenen
Gesundheitsstörungen nicht gegenseitig verstärkten und die Darmerkrankung des Klä-
gers das Ausmaß der von der Lungenerkrankung ausgehenden Behinderungen, die im
Vordergrund stehen, nicht erhöhe. Für die vor der Stellung des Überprüfungsantrags lie-
gende Zeit zwischen dem 16.02.2018 und dem 16.05.018 könne der Kläger gemäß § 44
Abs. 2 Satz 2 SGB X nur einen Anspruch auf ermessensfehlerhafte Entscheidung über
die Abänderung des Bescheids vom 04.04.2018 geltend machen, soweit dort kein GdB
von 80 (zur Höhe des GdB s. soeben oben), sondern nur von 50 festgestellt sei. Einen ge-
bundenen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 04.04.2018 für diesen Zeitraum
habe er nicht, denn für eine Ermessensreduktion auf Null sei nichts ersichtlich. Den An-
spruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe der Beklagte allerdings verletzt. Es
liege ein Ermessensausfall vor. Denn indem der Beklagte weiterhin von der Rechtmäßig-
keit des Bescheids vom 04.04.2018 ausgehe, habe er denknotwendig sein Rücknahme-
ermessen noch nicht ausgeübt.
28 Gegen den ihm am 05.08.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte beim
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 21.08.2020 Berufung eingelegt. Er
trägt vor, bei der Bewertung von Karzinoiden komme nicht Teil B Ziffer 8.4 der VG zur
Anwendung, sondern das Beiratsprotokoll vom 29. und 30.03.2000 Nr. 1.1.1. Danach
komme bei Karzinoiden außerhalb des Magen-Darmtraktes eine Analogiebewertung zu
den Darmkarzinoiden in Betracht. Somit sei nach Teil B Ziffer 10.2.2 der VG ein GdB von
50 mit einer Heilungsbewährungszeit von 2 Jahren festzustellen. Eine Karzinoiderkran-
kung (hier: Lungenkarzinoid) sei analog zu einer Darmkarzinoiderkrankung zu bewerten
und nicht nach einer Tumorerkrankung. Eine Unterscheidung nehme auch der Verord-
nungsgeber vor, in dem er im Wortlaut unter 10.2.2. zwischen Darmtumor und Darm-
karzinoide unterscheide. Der Verordnungsgeber habe diese Unterscheidung lediglich im
Verdauungssystem vorgenommen, da diese Erkrankung dort am häufigsten auftrete.
29 Der Beklagte verweist auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von W vom
18.08.2020: Laut Beiratsprotokoll vom 29. und 30.03.2000 komme bei der GdB-Bewer-
tung von Karzinoiden außerhalb des Magen-Darm-Traktes eine Analogiebewertung zu
den Darmkarzinoiden (Nr. 10.2.3 der VersMedV) in Betracht.
30 Der Beklagte legt eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von F vom
17.12.2020 vor: Strittig sei, ob die Bewertung des klägerischen Tumorleidens nach den
VG Teil B Punkt 8.4 (nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchi-
altumors) mit fünf Jahren Heilungsbewährung und GdB wenigstens 80 oder ob die Be-
wertung analog der Bewertung eines Karzinoids des Verdauungstraktes gemäß 10.2.2
VG - wie es im Beiratsprotokoll vom März 2000 dargelegt ist, und wie die Arbeitsgemein-
schaft der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder
und der Bundeswehr im März 2011 nochmals bestätigt habe – mit einem GdB 50 und
zwei Jahre Heilungsbewährung erfolgen müsse. Bei einem Lungentumor im eigentlichen
Sinne handele es sich um Wucherungen organeigener, also lungeneigener Zellen. Eine
Differenzierung unterschiedlicher Heilungsbewährungen und GdB-Bemessungen erfolge
aufgrund unterschiedlicher Lokalisationen innerhalb des Organes und der damit verbun-
denen Prognose. Karzinoide seien sehr seltene Tumore des neuroendokrinen Systems.
80% dieser Tumore träten im terminalen Ileum oder in der Appendix auf. Aufgrund des
häufigsten Auftretens im Verdauungssystem werde das Karzinoid vom Verordnungsge-
ber in den VG unter Teil B 10.2.2 erwähnt. Eine Manifestation in der Lunge sei extrem
selten (unter 1% aller Lungentumore). Karzinoide seien - unabhängig vom Ort des Auf-
tretens - durch niedrige Malignität und langsames Wachstum gekennzeichnet. Darum
unterschieden sich Prognose und Therapie von den lungeneigenen Karzinomen; ein GdB
von 50 mit zweijähriger Heilungsbewährung sei daher aus versorgungsärztlicher Sicht
zutreffend.
31 Der Beklagte beantragt,
32 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.07.2020 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
33 Der Kläger beantragt,
34 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
35 Der Kläger erwidert, bis auf die bloße Behauptung, Karzinoide außerhalb des Magen-
Darm-Trakts seien analog Nr. 10.2.2 der VG zu bewerten, fehle es hier jedoch an ei-
ner Auseinandersetzung der sehr ausführlichen und juristisch fundierten Subsumtion
des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht. Im Hinblick auf die seitens des
Beklagten in Bezug genommenen Beiratsprotokolle aus dem Jahre 2000 habe das SG
ausgeführt, dass es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei Erlass der VG
am 10.12.2008 der Begriff der malignen Lungenerkrankung im Sinne von deren Teil B
Nr. 8.4 einen Ausschluss von Karzinoiderkrankungen habe beinhalten sollen, was jedoch
möglich gewesen wäre, wäre es die Auffassung des Gesetzgebers gewesen, die Rechts-
meinung des Beklagten umzusetzen.
36 Der Kläger hat sich am 18.05.2021 und der Beklagte hat sich am 25.05.2021 mit einer
Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Senatsakten sowie auf die beigezogenen SG-Akten und den der
Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
38 Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über wel-
che der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG
durch Urteil ohne Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG auch im Übrigen
zulässig, aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom
31.07.2020 ist nicht zu beanstanden. Zurecht hat den Beklagten unter Abänderung des
Bescheids vom 15.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2019
verpflichtet, den Bescheid vom 04.04.2018 abzuändern und beim Kläger einen GdB von
80 seit dem 17.05.2018 festzustellen sowie über den Antrag des Klägers auf Abänderung
des Bescheids vom 04.04.2018 und Feststellung eines höheren GdB für die Zeit vom
16.02.2018 bis zum 16.05.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu entscheiden, soweit der Kläger die Zuerkennung eines GdB von 80 anstelle eines GdB
von 50 begehrt.
39 Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der rechtlichen Ausführungen nimmt der Senat
vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG im ange-
fochtenen Gerichtsbescheid Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der ange-
fochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
40 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten, das sich allein auf die Bewer-
tung des (sich in Heilungsbewährung befindenden) Lungenkarzinoids des Klägers mit ei-
nem GdB von 80 seitens des SG stützt, ist ergänzend auszuführen:
41 Der Wortlaut von Teil B 8.4 VG („Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder ei-
nes Bronchialtumors ist den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdS
während dieser Zeit wenigstens 80, bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis
schweren Grades 90 bis 100“) ist eindeutig und hier einschlägig. Für eine analoge An-
wendung von Teil B 10.2.2 VG („Chronische Darmstörungen“) ist hier kein Raum. Die
vom Beklagten gewünschte anderweitige Auslegung hat keinen Niederschlag in den VG
gefunden. Eine Differenzierung nach der Art des Lungentumors nimmt der Verordnungs-
geber gerade nicht vor. Soweit der Beklagte anführt, dass die Festsetzung des GdB bei
Lungenkarzinoiden analog Nr. 10.2.2 der VG zu erfolgen hat, verkennt er insoweit die
Systematik der VersMedV. So führt der Verordnungsgeber in Teil B Nr. 1a der GdS-Tabel-
le aus, dass es sich bei den in der Verordnung genannten GdS um Anhaltswerte handelt
(„Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und
seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen
den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.“, s. Teil B, Allgemeine Hinweise zur GdS-
Tabelle, Nr. 1a VG). Des Weiteren führt der Verordnungsgeber im Teil B der VG, Allge-
meine Hinweise zur GdS-Tabelle, Nr. 1b aus: „Bei Gesundheitsstörungen, die in der Ta-
belle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörun-
gen zu beurteilen.“ Daraus folgt, dass ein Vergleich zu anderen Erkrankungen nur dann
zu ziehen ist, wenn die Gesundheitsstörung nicht in der Tabelle aufgeführt ist. Da es sich
bei dem Lungenkarzinoid um einen Lungentumor handelt, wovon im Übrigen auch aus-
drücklich die versorgungsärztliche Stellungnahme von F vom 17.12.2020 ausgeht, und
diese Erkrankung in der GdS-Tabelle aufgeführt ist, ist der analoge Vergleich mit einer
anderen Erkrankung ausgeschlossen. Es ist lediglich möglich, der Besonderheit des Ein-
zelfalles im Rahmen der Beurteilungsspanne Rechnung zu tragen. Aufgrund der vom SG
zutreffend bewerteten guten Heilungschancen des Klägers ist hierbei der Einzel-GdB von
80 als Mindest-GdB anzusetzen. Demnach ist entgegen der Ansicht des Beklagten das
Lungenkarzinoid unter Zugrundelegung von 8.4 VG hier mit einem Einzel-GdB von 80 zu
bewerten (so im Ergebnis auch SG Gießen, Urteil vom 31.03.2014, Az.: S 21 SB 281/12,
juris).
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.