Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Bundessozialgericht
16.12.2025 – B 9 SB 32/25 B
Einordnung: 8.3 / 8.5 Lungenfunktion und Asthma
Kernaussage: Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde verworfen. Eine neue materielle GdB-Grenzziehung für die Lungenfunktion hat das BSG nicht vorgenommen.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Die Entscheidung ist vor allem prozessual. Sie darf nicht als neue höchstrichterliche Bestätigung eines bestimmten GdB-Werts für Asthma oder COPD dargestellt werden. Für die materielle Bewertung bleibt die zugrunde liegende LSG-Entscheidung maßgeblich.
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2025 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Gründe
1 I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grads der Behinderung
(GdB) von mindestens 70.
2 Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid des Be-
klagten sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, auf der
Grundlage des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sei es
zu der Überzeugung gelangt, die durch das Asthma bronchiale der Klägerin hervorgeru-
fenen Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigten lediglich einen GdB von 40 (Urteil vom
17.7.2025).
3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Be-
schwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che verkannt.
4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt
die gesetzlichen Anforderungen, da die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
5 1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur
dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsge-
richt bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendba-
ren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ange-
ben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das
angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss
mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klä-
rungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie
die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entschei-
dung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 -
B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).
6 Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
7 a) Die Klägerin versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163
SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständ-
liche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge ge-
hört. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst her-
auszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr
5; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom
29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris RdNr 3). Vielmehr muss die maßgebliche Sachver-
haltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne
Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags
ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtli-
chen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B
- juris RdNr 10 mwN). Das ist aufgrund der bruchstückhaften Angaben in der vorliegen-
den Beschwerdebegründung aber nicht der Fall. Stattdessen stützt sich die Klägerin auf
das im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten, ohne mitzuteilen, in-
wieweit das LSG diesem gefolgt ist.
8 b) Unabhängig davon formuliert die Klägerin auch keine abstrakt-generelle Rechtsfrage
zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisi-
blen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Die klare For-
mulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch un-
verzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der
Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, eine solche Frage
aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst herauszusuchen und zu formulieren
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 5 mwN).
9 c) Soweit sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Umstände des vorliegen-
den Einzelfalls mit der Auslegung von Teil B Ziffer 8.3 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VMG) befasst, zeigt sie jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der Frage, wann
die dort vorausgesetzte dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mittleren und
wann schweren Grads ist, nicht auf.
10 Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer
Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich
geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn
das BSG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder meh-
rere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunk-
te zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausge-
stellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB 6/22 B -
juris RdNr 9 mwN). Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem geltend gemachten Problemkreis substanti-
iert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Bereich noch keine Entscheidung ge-
fällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grund-
sätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
11 Dies ist hier nicht in dem gebotenen Maß geschehen. Die Klägerin setzt sich in ihrer Be-
schwerdebegründung nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des GdB
auseinander. Dadurch übersieht sie, dass die Bemessung des GdB danach grundsätzlich
tatrichterliche Aufgabe ist. Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der
einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel
ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-
GdB kommt es indessen nach § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich
auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerich-
te über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbe-
zogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zu-
letzt BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 9 SB 2/24 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgese-
hen, juris RdNr 13 mwN).
12 Vor diesem Hintergrund wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen in erster Linie ge-
gen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Hierauf kann die Zulassung der Revi-
sion indes nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG
Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 9). Darüber hinaus rügt sie dessen
Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit
der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom
9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B -
juris RdNr 14).
13 d) Schließlich verhält sich die Beschwerdebegründung nicht dazu, ob und inwieweit ei-
ne Klärung der von ihr für relevant gehaltenen Fragestellung durch den Sachverständi-
genbeirat Versorgungsmedizin in Betracht gezogen werden könnte. Nach der Rechtspre-
chung des BSG sind wegen der Rechtsnatur der VMG auch als antizipierte Sachverständi-
gengutachten Zweifel an ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten In-
halt vorzugsweise durch Nachfrage bei dem Sachverständigenbeirat Versorgungsmedi-
zin als dem fachlich verantwortlichen Urheber zu klären (BSG Beschluss vom 30.5.2023 -
B 9 SB 42/22 B - juris RdNr 7). Ob die Klägerin in den Tatsacheninstanzen auf eine solche
Klärung hingewirkt oder gar einen dahingehenden förmlichen Beweisantrag gestellt hat,
lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.
14 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
15 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
16 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.