Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Sachsen-Anhalt
29.06.2010 – L 7 SB 8/05
Einordnung: Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Vergleichsentscheidung zur Auslegung der Verdauungsbewertung. Der Senat gewichtete eine andauernde erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes besonders stark und bildet damit die historische Gegenposition zur späteren Gesamtbetrachtung.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate innerhalb der
Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die schwerbehinderte Klägerin begehrt die Feststellung eines Behinderungsgrads von 70.
Die am... 1954 geborene Klägerin beantragte am 12. März 1998 erstmals die Feststellung von
Behinderungen. Der Beklagte holte Befundscheine der behandelnden Ärzte der Klägerin ein. Die Fachärztin
für Innere Medizin Dr. K. diagnostizierte am 6. April 1998 eine chronische Magenentzündung, eine
Refluxösophagitis, eine chronisch venöse Insuffizienz mit Kompressionstherapie, ein chronisches
Lumbalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, eine chronisch rezidivierende Migräne, eine
Trigeminusneuralgie mit Übelkeit, Erbrechen, eine Multiallergie sowie Struma diffusa. Der Facharzt für
Orthopädie Dr. S. stellte am 6. April 1998 ein chronisches Lumbal- und Zervikalsyndrom sowie einem
Zustand nach Periarthropathia fest. Außerdem bestehe eine ausgeprägte psychosomatische
Funktionsstörung. Die Beweglichkeit sei nicht vermindert und die Belastbarkeit der 55 kg schweren und 162
cm großen Klägerin sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. teilte am
26. April 1998 mit, der Allgemeinzustand der Klägerin sei aufgrund ständiger Oberbauchbeschwerden mit
Erbrechen beeinträchtigt. Nach Beteiligung des ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25.
Juni 1998 einen Grad der Behinderung von 40 fest.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 10. Juli 1998 holte der Beklagte nochmals von Dr. K. Befundscheine
(19. Oktober 1998, 1. Mai 1999) sowie eine telefonische Auskunft am 1. Juli 1999 ein. Danach habe sich der
Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert. Es bestünden chronische Trigeminusneuralgieschmerzen
mit Auslösung von Migräneattacken mit Übelkeit und Erbrechen. Auch sei das Allgemeinbefinden durch die
Magenerkrankung mit Bauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen stark beeinträchtigt. Der Allgemein- und
körperliche Zustand sei erheblich reduziert. Die Ernährung sei stark eingeschränkt. Die Klägerin wiege
derzeit 54 kg. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 wies der Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg lag das Sozialmedizinische Gutachten
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) vom 13. März 2000 vor. Danach
habe die Klägerin bekleidet 58,2 kg gewogen. Organpathologische Befunde seien nicht feststellbar gewesen.
Offensichtlich leide die Klägerin an einer chronifizierten Somatisierungsstörung, doch habe sie weder eine
Psychotherapie-Motivation noch eine Psychogenese. Daraufhin erklärte sich der Beklagte bereit, für eine
seelische Behinderung mit Organbeschwerden einen Grad der Behinderung von 40, das Krampfaderleiden
der Beine mit Schwellungsneigung von 20, die Funktionsminderung der Wirbelsäule von 10 sowie einen
Gesamtgrad von 50 festzustellen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2000 hob der Beklagte den Bescheid vom 25. Juni
1998 auf und stellte bei der Klägerin ab 13. März 2000 einen Grad der Behinderung von 50 fest.
Am 29. September 2000 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Behinderung, weil sie nur geringe
Mengen Nahrung aufnehmen könne und krampfartige Schmerzen im oberen Bauchbereich habe. Im
Verwaltungsverfahren lag ein Arztbericht des Prof. Dr. M. (Zentrum für Innere Medizin, Klinik für
Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie
der O.-Universität M.) vom 4. August 1999 vor. Danach seien sämtliche Organuntersuchungen unauffällig
gewesen. Es müsse vielmehr an eine psychosomatische Genese gedacht werden. Nach nochmaliger
Beteiligung des ärztlichen Diensts lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 die
Neufeststellung der Behinderungen ab. Aufgrund des am 4. Januar 2001 erhobenen Widerspruchs holte der
Beklagte einen Befundschein der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin, Allergologie S. vom 9.
März 2001 ein. Danach bestehe kein Anhalt für eine Zoeliakie oder eine andere Erkrankung. Mit
Widerspruchsbescheid vom 7. August 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 7. September 2001 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben und einen Grad
der Behinderung von 70 beantragt. Sie wiege jetzt nur noch 51 kg und trage Kleidergröße 36 bis 38. Ihr
Kräfte- und Ernährungszustand sei schwer reduziert. Die Stoffwechselstörung habe gewiss auch seelische
Auswirkungen, doch seien diese organisch bedingt und insbesondere durch die Belastung von Lebensmitteln
mit Umweltgiften hervorgerufen. Sie hat einen Arztbrief der Spezialklinik N. (Akutklinik zur Behandlung von
Allergien, Haut- und Umwelterkrankungen) vom 10. September 2001 übersandt. Dort waren ein
Reizdarmsyndrom ohne Diarrhoe, der Verdacht auf eine Laktoseintoleranz sowie eine somatoforme
autonome Funktionsstörung diagnostiziert worden.
Mit Beschluss vom 25. September 2001 hat das Sozialgericht Stendal den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Magdeburg verwiesen.
Zur Unterstützung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin weitere Befunde übersandt: Nach einer
Sonographie vom 20. September 2001 liege eine wandbetonte Dickdarmschlinge im Bereich des Sigmas bei
sonst unauffälliger Oberbauchsonographie vor. Die pathologische Untersuchung vom 1. Oktober 2001 habe
ödeme Dickdarmschleimhautteile gezeigt. Nach einem Bericht der Praxis für Medizinische Genetik Drs. A.
vom 22. Januar 2004 sei der Nachweis einer Autoimmunerkrankung nicht gelungen. Mit Arztbrief vom 24. Mai
2004 hat der Facharzt für Chirurgie/Gefäßchirurgie Dr. L. eine deutliche Rezidivvarikose am rechten Bein
diagnostiziert und eine konservative Behandlung mit Kompressionen empfohlen.
Das Sozialgericht hat weitere Befundberichte eingeholt. Die Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Dr. v. K.
hat von einer einmaligen Untersuchung der Klägerin am 13. März 2002 berichtet. Dabei habe sie ein
Zervikalsyndrom sowie ein thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenblockierung mit Fehlstatik und
Störung der Muskelbalance diagnostiziert. Infolge der chronischen Darmentzündung sei ein rezidivierendes
Auftreten der Beschwerden erklärbar. Dr. W. hat einen an die Bundesanstalt für Arbeit gerichteten
Befundbericht vom 4. Juli 2002 übersandt. Danach habe in der Gastroenterologischen
Poliklinik-Sprue-Sondersprechstunde der Freien Universität B. eine einheimische Sprue, eine chronisch
entzündliche Darmerkrankung, ein Morbus Whipple, eine Kollagenose sowie eine Amyloidose ausgeschlossen
werden können. Dr. S. hat mit Befundbericht vom 2. März 2004 mitgeteilt, die Klägerin sei nach fünfjähriger
Pause erstmals wieder am 6. März 2003 bei ihm in Behandlung gewesen. Umfangreiche Untersuchungen der
gesamten Wirbelsäulenabschnitte und des Beckens seien erfolgt. Doch seien aus orthopädischer Sicht ihre
Beschwerden nicht erklärbar. Einschränkungen und Funktionsstörungen aufgrund einer
orthopädisch-/rheumatologischen Erkrankung lägen nicht vor. Im Vordergrund stünden psychosomatische
Beschwerden. Auffällig sei, dass die Klägerin sich nicht bei dem Schmerztherapeuten vorgestellt hatte. Auch
die dringend angeratene nervenärztliche Behandlung sei nicht erfolgt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dr. S. übersandte neben bereits bekannten Unterlagen einen Arztbrief des Prof. Dr. M. (Medizinische
Hochschule H., Abteilung Gastroenterologie, Hepatologie und Endokrinologie) vom 7. Januar 2003. Danach
habe die Klägerin angegeben, über abdominelle Beschwerden seit ca. 20 Jahren mit Diarrhoen bis maximal
viermal am Tag und Obstipation bis maximal sieben Tagen zu leiden. Zusätzlich habe sie Bauchschmerzen.
Das Gewicht liege konstant um 55 kg. Der körperliche Untersuchungsbefund sei weitgehend unauffällig
gewesen. Die Klägerin habe sich in einem guten Allgemein- und einem schlanken Ernährungszustand
befunden. Aus der Anamnese und den durchgeführten Untersuchungen hätten sich keine Hinweise für eine
Nahrungsmittelallergie ergeben. Insgesamt ergebe sich das Bild eines Reizdarm-Syndroms. Andere
Erkrankungen seien durch die durchgeführte umfangreiche Diagnostik auszuschließen. Eine somatoforme
Funktions- bzw. Schmerzstörung sei zu diskutieren. Der Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dr. P. hat mit
Befundbericht vom 7. Mai 2004 einen Zustand nach einer Halsdistorsion mit einer subakuten
Bewegungseinschränkung diagnostiziert. Dr. K. hat am 16. August 2004 über einen unveränderten
Gesundheitszustand berichtet und in Anlage einen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis für Hämatologie und
Internistische Onkologie Drs. U. vom 23. Februar 2004 übersandt. Danach befinde sich die Klägerin in einem
guten Allgemein- und Ernährungszustand. Aus hämatologischer Sicht lägen keine pathologischen Befunde
vor, sodass aufgrund der Eindringlichkeit der vorgetragenen Symptomatik auch eine psychosomatische
Störung einbezogen werden solle. Schließlich hat eine Epikrise der Hautklinik H. vom 29. Juli 2004
vorgelegen. In dieser ist der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäußert worden. Eine Allergie bzw.
eine Pseudoallergie habe nicht nachgewiesen werden können.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung
ausgeführt, die Gesundheitsstörungen aus dem Funktionssystem Verdauung rechtfertigten einen Einzelgrad
von 50. Die chronischen Darmstörungen mit rezidivierenden Durchfällen, Schmerzen und Blähungen seien
mit 30 zu bewerten. Dieser Behinderungsgrad berücksichtige auch die Speisen- und
Medikamentenunverträglichkeit und erfasse auch den geschilderten Kräfteverlust. Die Klägerin sei zwar von
schlanker Gestalt, eine erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustands liege aber nicht vor.
Aufgrund der Pankreatitis sei der Einzelbehinderungsgrad auf 40 zu erhöhen. Da auch die
Trigeminusneuralgiebeschwerden im Zusammenhang mit den Durchfällen stünden, sei ein
Einzelbehinderungsgrad für das Funktionssystem Verdauung von 50 festzustellen. Die Varikosis sei mit
einem Einzelgrad von 10 zu bewerten, denn ausgeprägte Ödeme lägen nicht vor. Für das Funktionssystem
Rumpf sei wegen der nur geringfügigen Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule kein höherer Grad der
Behinderung als 10 festzustellen. Ein weiterer Einzelbehinderungsgrad für psychische Leiden der Klägerin
liege nicht vor, da die Kammer die beschriebenen Durchfälle mit Schmerzen als Organleiden ansehe. Auch
die Klägerin selbst sehe psychische Probleme nur als eine Randerscheinung ihrer organisch bedingten
Erkrankung. Der Einzelbehinderungsgrad von 50 für das Funktionssystem Verdauung könne nicht durch die
Einzelbehinderungsgrade von je 10 für die Varikosis und das Wirbelsäulenleiden erhöht werden.
Gegen das ihr am 10. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. Februar 2005 Berufung beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und weitere Unterlagen übersandt.
Nach der Epikrise der Medizinischen Hochschule H. (Prof. Dr. M., Abteilung Gastroenterologie, Hepatologie
und Endokrinologie) vom 12. Juni 2005 habe sie sich in einem normalen Allgemeinzustand und ein schlanken
Ernährungszustand (54 kg) befunden. Ödeme hätten nicht vorgelegen. Zusammenfassend ist ausgeführt
worden, die durchgeführte Diagnostik, die auch eine Allergiediagnostik umfasst habe, sei negativ gewesen.
Die erhobenen Befunde könnten die Beschwerden der Klägerin nicht erklären.
Nach der Epikrise der Medizinischen Hochschule H. (Prof. Dr. Z., Abteilung Rheumatologie) vom 22. August
2006 waren eine Fingerpolyarthrose mit aktuell geringgradiger Aktivierung, Arthralgien der Sprunggelenke
beidseits und chronisch-rezidivierende Zervikalgien bei Schuppenflechte diagnostiziert worden. Die HWS sei
nur endgradig eingeschränkt gewesen. Der übrige Wirbelsäulenbefund sei unauffällig gewesen (Ott 30/34
cm, Schober 10/13 cm, Finger-Boden-Abstand 10 cm). Die Klägerin habe 54 kg gewogen.
Zudem hat die Klägerin ein Gutachten der Dr. K. vom 13. Oktober 2006 vorgelegt, das diese im Rechtsstreit
gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren L 1 RA 53/02 nach Untersuchung der Klägerin
am 24. August 2006 erstattet hatte. Danach habe sich diese in einem deutlich reduzierten Allgemein- und
mäßig reduziertem Ernährungszustand (52 kg, Bodymaßindex 19,0). Die seit Jahren eingehaltene erhebliche
Nahrungsmittelrestrektion und die häufig akuten Nahrungsmittelunverträglichkeitsreaktionen hätten zu
einem körperlichen Kräfteverfall geführt, so dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, selbst leichte
körperliche Tätigkeiten auch nur für kurze Zeiten dauerhaft zu absolvieren. Eine psychosomatische Genese
liege nicht vor.
Außerdem hat die Klägerin eine Stellungnahme des Prof. Dr. M. (Universitätsklinikum B., Forschungsgruppe
Systemische Mastzellerkrankungen) vom 17. April 2008 übersandt. Danach sei sie an einer systemischen
Mastozytose vom Typ des Mastzellenhyperaktivitätssyndroms mit ausgeprägtem Mastzellmediatorsyndrom
erkrankt. Diese Erkrankung gehöre zu den myeloproliferativen Erkrankungen, für die je nach Auswirkung ein
Behinderungsgrad von 10 bis 100 angenommen werden könne. Bei der Klägerin lägen stärkere bis starke
Auswirkungen auf eine Vielzahl von Organfunktionen vor.
Des Weiteren hat die Klägerin die Epikrise vom 15. Mai 2008 vom stationären Aufenthalt im
Universitätsklinikum B. vorgelegt. Dort waren eine systemische Mastozytose vom Typ des
Mastzellenüberaktivitätssyndroms mit ausgeprägtem Mastzellmediatiorsyndroms sowie eine arterielle
Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung diagnostiziert worden. Die Klägerin habe sich im mageren
Ernährungs- und unauffälligem Kräftezustand befunden. Die Haut sei rosig, die Herztöne rein und die
Herzaktionen normfrequent- und rhythmisch gewesen. Der Blutdruck habe 160/90 mm/Hg betragen. Die
Wirbelsäule sei nicht klopfschmerzhaft und die Gliedmaßen frei beweglich und der Neurostatus unauffällig
gewesen. Auch das EKG sei unauffällig gewesen. Die Langzeitblutdruckmessung habe ein leicht hypertones
Blutdruckprofil ergeben. Die Ergometriebelastung habe bei 50 Watt wegen einer hypertensiven Entgleisung
(260/120 mm/Hg) abgebrochen werden müssen.
Die Klägerin beantragt, 18 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Dezember 2004 sowie den
Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August
2001 aufzuheben, den Bescheid vom 11. Juli 2000 abzuändern und bei ihr mit Wirkung vom 29. September
2000 einen Grad der Behinderung von 70 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin am 22. Juni 2006 mitgeteilt, sie befinde sich nicht in
psychiatrisch/neurologischer oder orthopädischer Behandlung. Die im Jahr 2005 verordnete Physiotherapie
habe sie aufgrund der dabei eingesetzten Salben nicht vertragen.
Nachdem das Landessozialgericht bei Prof. Dr. M. angefragt hat, ob dieser bereit sei, ein Gutachten nach §
109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die Klägerin zu erstatten, hat er mit Schreiben vom 30. Juli 2008
mitgeteilt: Bei der Klägerin sei mit Hilfe eines spezifischen Diagnosefragebogens das systemische
Mastzellmediatorsyndrom als Folge eines systemischen Mastzellüberaktivitätssyndroms klinisch
diagnostiziert worden. Auf Antrag der Klägerin hat Prof. Dr. M. das Gutachten nach § 109 SGG vom 15.
Dezember 2008 nach ambulanter Untersuchung am 8. Dezember 2008 erstattet. Danach liege bei ihr ein
ausgeprägtes systemisches Mastzellenmediatorsyndrom als Folge einer aggressiven systemischen
Mastozystose vom Typ des systemischen Mastzellüberaktivitätssyndroms vor. Zunächst hat der
Sachverständige auf die Schwierigkeit der Diagnosestellung unter Berücksichtigung der WHO-Kriterien
hingewiesen. Danach könne eine Knochenmarksbiopsie die Erkrankung zwar beweisen, aber nicht durch
negativen Befund ausschließen. Eine zuverlässige Aussage sei nur bei einer bilateralen Entnahme mehrerer
Proben zu erzielen. Dies werfe bei der Erkrankung der Klägerin aber klinisch praktische und berufsethische
Probleme auf. Hinsichtlich der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen hat der Sachverständige erläutert,
dass die nachstehend aufgelisteten Beschwerden bzw. krankhaften Befunde Ausdruck einer Störung der
jeweiligen Organe/Gewebe durch die Erkrankung seien. Dabei sei die Intensität der Beschwerden mit Hilfe
einer visuellen Analogskala von 0 (keine Beeinträchtigung) bis 10 (unerträgliche Beeinträchtigung) für
verschiedene Organbereiche ermittelt worden:
Gastrointestinaltrakt: - Abdominalschmerzen im Oberbauch rechts und Unterbauch rechts und links:
mehrfach täglich kolikartige Schmerzen, ständiger Dauerschmerz sowie ständiges Druckgefühl (Intensität
acht bis zehn), ein- bis zweimal pro Woche Durchfall (Intensität acht bis zehn), Übelkeit parallel zu
Bauchschmerzen und Bauchkrämpfen (Intensität von fünf), Blähungen mit Koliken (Intensität acht bis zehn),
Vibrationen und Erschütterungen bei Fahrten im Auto oder Straßenbahn oder beim Gehen führten zu
Auslösung von Schmerzen im Bauchraum bis zum Rücken sowie einem dumpfen Druckgefühl;
beschwerdefreie Gehzeit bis fünf Minuten angegeben; Gewichtsabnahme und Phasen mit ausgeprägter
Krankheitsaktivität von zwei bis drei Kilo je Woche; Unverträglichkeit gegenüber einer Vielzahl von
Nahrungsmitteln; die als Basismedikation eingesetzten Medikamente könne die Klägerin wegen
Unverträglichkeit nicht einnehmen.
Diese Behinderungen seien mit einem Grad der Behinderung von 70 zu bewerten, weil eine organische
Störung mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme (Einschränkung der Kostform) und mit
erheblicher Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes vorliege.
Leber: - erhöhter Laborwert GOT, dieser zeige einen entzündlichen Vorgang in der Leber, episodisch
Hypercholesterolämie.
Pankreas: - erhöhter Alpha-Laborwert zeige einen entzündlichen Vorgang in der Bauchspeicheldrüse;
episodisch gürtelförmige Schmerzen und hypoglykämische Krisen
Wegen der chronischen Erkrankung der Bauchspeicheldrüse sei ein Grad der Behinderung von 10
festzustellen.
Herz, Kreislauf: - episodisch Herzrasen und Herzschmerzen (Intensität fünf), hypertone Krisen, medikamentös
schlecht einstellbarer Blutdruck, Hitzewallungen (Intensität sechs)
Die anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörung rechtfertige einen Grad der
Behinderung von 10. Die Hypertonie liege in mittelschwerer Form vor und sei mit einem Grad der
Behinderung von 30 zu bewerten.
Blutgerinnung: - Hämatombildung nach Minimaltraumen
Es liege ein sonstiges Blutungsneigen mit mäßigen Auswirkungen vor, das einen Grad der Behinderung von
20 bedinge.
Atemwege: - Räusperzwang, akute Heiserkeit im getriggerten Mastzelldegranulationsanfall
Augen: - konjunktivale Reizerscheinungen, Sicca-Syndrom (Intensität fünf)
Mit einem Grad der Behinderung von 10 seien die Reizerscheinung zu bewerten.
Nase: - chronische geschwollene Nasenschleimhaut mit verstopfter Nase
Ein Grad der Behinderung von 10 sei für die Verengung der Nasenabgänge mit leichter bis mittelgradiger
Behinderung festzustellen.
Zentrales Nervensystem: - migräneartiger Kopfschmerzen zwei bis dreimal die Woche (Intensität sieben bis
acht), dauerhaft Tinnitus (Intensität fünf), Wortfindungsstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten
Im Bereich des zentralen Nervensystems sei analog zur echten Migräne die mittelgradige Verlaufsform mit
einem Grad der Behinderung von 20 zu bewerten, die Ohrgeräusche ohne nennenswerte
Psychobegleiterscheinung mit einem Grad der Behinderung von 10 und die kognitive Leistungsstörung mit
einem Grad der Behinderung von 20.
Haut: - braune makulopapulöse Veränderungen mit starkem Juckreiz (Hals, Unterarme, Dekolleté),
Angioödem (Schwellungen im Bereich des Gesichts)
Die chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem (Angiödem) mit häufig auftretenden Schüben sowie
schwer vermeidbaren Noxen und Allergenen sei mit einem Grad der Behinderung von 20 zu bewerten.
Skelettsystem: - Schmerzen in den Fingergelenken mit Schwellungen und Deformierung der Fingergelenke
(Intensität der Schmerzen sieben), Schmerzen und Schwellung des oberen Sprunggelenks, Schmerzen im
Bereich der HWS
Die entzündlich-rheumatische Krankheit der Gelenke und/oder der Wirbelsäule mit geringen Auswirkungen
bedinge einen Grad der Behinderung von 20.
Allgemeinsymptome: - Fatigue (ausgeprägte zwanghafte Müdigkeit) mindestens einmal täglich (Intensität
fünf), körperliche Erschöpfung mindestens einmal am Tag bei leichten Tätigkeiten des Alltags (Intensität acht
bis neun), erhöhte Infektanfälligkeit, Schlaflosigkeitsepisoden.
Zusammenfassend hat Prof. Dr. M. ausgeführt: Da aufgrund der systemischen Mastozystose starke
Auswirkungen auf eine Vielzahl von Organen und Gewebsfunktionen vorlägen und da außergewöhnliche
seelische Belastungen zu berücksichtigen seien, halte er einen Einzelgrad der Behinderung von 90
angemessen. Dabei habe er berücksichtigt, dass es sich bei dieser Erkrankung um eine nicht heilbare und
nur schlecht therapierbare Erkrankung handele. Als weitere Erkrankungen seien die Psoriasis vulgaris an
Kopf und Ohren mit einem Grad der Behinderung von 10, das Krampfaderleiden mit Stauungserscheinungen
mit einem Grad der Behinderung von 20 sowie das Wirbelsäulenleiden mit Nervenreizerscheinungen mit
einem Grad der Behinderung von 10 zu bewerten. Der Gesamtgrad betrage 90. Zwar habe er die Klägerin
erstmals im April 2008 untersucht. Aufgrund der Aktenlage und des Verlaufs der Beschwerden zwischen April
2008 und der aktuellen Untersuchung sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerden in ähnlicher Intensität
bereits seit 29. September 2000 bestehen.
Der Beklagte hat auf eine gutachtliche Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. W. vom 15. Januar 2009
verwiesen. Danach könne der Bewertungsempfehlung von Prof. Dr. M. nicht gefolgt werden. Die erhobenen
Befunde stützten sich ausschließlich auf die subjektiven Angaben der Klägerin. Objektive und aussagefähige
klinische Befunde seien nicht erhoben worden. Die Bewertungen seien mit den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen nicht vereinbar. Um Funktionsstörungen des Gastrointestinaltrakts mit 70 bewerten zu können,
müssten neben einer entsprechenden Diagnose schwerste Auswirkungen bestehen. Diese seien bei ein- bis
zweimal wöchentlich auftretenden Durchfällen und Normalgewicht nicht zu erkennen. Auch sei keine Anämie
belegt. Die meisten der aufgezählten Befindlichkeitsstörungen bedingten überhaupt keinen
Behinderungsgrad und seien fachärztlich nicht bestätigt (Organbeteiligung bei Hypertonie, relevante
Herzrhythmusstörung, Reizerscheinung der Augen, Verengung der Nasenhöhle, Kopfschmerzen in Analogie
zur Migräne, kognitive Störung, rheumatische Erkrankung). Der letzte aussagefähige Befund stamme vom
15. Mai 2008. Danach bestünden keine Behandlungsbedürftigkeit des Mastzellüberaktivitätssyndroms, keine
Anämie und noch keine Thrombozythopenie. Selbst in Analogie zu den Bewertungen der chronisch
myeloproliverativen Erkrankungen sei der anerkannte Behinderungsgrad von 50 schon großzügig.
Das Landessozialgericht hat das im Rentenverfahren L 1 RA 53/02 erstellte Gutachten des Prof. Dr. M.
(O.-Universität M.) vom 29. Dezember 2008 beigezogen. Die Untersuchung habe die Klägerin in einem guten
Allgemein- und normalen Ernährungszustand gezeigt (53,2 kg bei einer Größe von 1,62 m). Als Diagnosen
hatte er festgestellt: eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie mit rezidivierenden hypertensiven
Entgleisungen, eine Nahrungs- und Arzneimittelunverträglichkeit unklarer Ursache mit rezidivierenden
Schmerz- und Kollapszuständen ohne Auswirkung auf den Ernährungszustand unter diätetischer Therapie,
intraabdominelle Adhäsionen nach mehrfachen Bauchoperationen, einen dringenden Verdacht auf eine
Somatisierungsstörung mit Hauptsymptombereich Magen-Darm-System, ein Sicca-Syndrom des linken
Auges, ein
heterozygotes Faktor V-Leiden, eine Hyperhomocysteinämie, eine oberflächliche Varikosis beider Beine und
eine leichtgradige Funktionsstörung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der Hand- und
Fingergelenke. Die geschilderten krampf- und anfallsartigen abdominellen Schmerzen könnten nach Ansicht
des Sachverständigen auf ein Reizdarmsyndrom und auch auf mögliche intraabdominelle Adhäsionen
zurückgeführt werden. Die durchgeführte Diagnostik in Form von EKG, Echokardiographie, Röntgen-Thorax,
Spirometrie, Bodyplethysmografie, Sonographie und Ergometrie (zwar Belastungsabbruch bei 50, aber keine
relevante ST-Streckenveränderung oder Rhythmusstörungen) sowie Laboruntersuchungen hätten hinsichtlich
der Organfunktionen kein Korrelat zur geschilderten klinischen Symptomatik ergeben. Bei fehlenden
Hinweisen für eine systemische Mastozytose könne der geschilderte Symptomkomplex der Klägerin damit
nicht in Zusammenhang gebracht werden. Nach WHO-Konsens werde der morphologische Nachweis dieser
Erkrankung durch eine Genmutation geführt. Eine solche habe bei der Klägerin aufgrund der von ihm
veranlassten Mutationsanalyse nicht nachgewiesen werden können. Eine morphologische und
immunhistochemische Untersuchung des Knochenmarks oder eines anderen Gewebes insbesondere aus dem
Gastrointestinaltrakt sei bisher nicht durchgeführt worden. Somit könne die Diagnose weder bestätigt noch
ausgeschlossen werden. Letztlich bestünden aber die geschilderten massiven Beschwerden, die nach
Angaben der Klägerin zu einer deutlichen Einschränkung in allen Lebensbereichen bis hin zur
Arbeitsunfähigkeit führten. Ungeachtet der Ursache der Beschwerden stehe die Klägerin unter einem hohen
Leidensdruck. Offenbar bestehe eine deutliche Somatisierungsstörung. Bei einer Diskrepanz zwischen dem
Beschwerdebild und mangelnden objektiven Befunden sei von einer Aggravation auszugehen, wobei die
seelische empfundene Symptomatik nicht in Frage gestellt werden solle. Nach seiner Einschätzung könne die
Klägerin körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten für drei bis zu sechs Stunden ausüben. Die
Gehfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe
schon seit August 2006. Aus internistisch-gastroenterologischer Sicht sei eine symptomatische
medikamentöse Therapie der geschilderten abdominellen Beschwerden sowie eine Optimierung der
antihypertensiven Therapie anzustreben. Aufgrund der Medikamentenunverträglichkeit sei dies jedoch
scheinbar nicht möglich.
Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme daraufhin ausgeführt, die durchgeführte Diagnostik habe
hinsichtlich der Organfunktion kein Korrelat zu den geschilderten Beschwerden ergeben. Offenbar bestehe
eine deutliche Somatisierungsstörung. Da Prof. Dr. M. keine Ödeme und nur eine oberflächliche Varikosis
festgestellt hat, sei auch der für Krampfadern festgestellte Grad der Behinderung von 20 in Frage zu stellen.
Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung sei nicht gerechtfertigt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.
August 2001 ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Bei der Beurteilung
der Sach- und Rechtslage ist bei der hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BSG v. 12. April 2000 – B 9 SB 3/99 R = SozR 3-3870 § 3 Nr. 9,
Seite 22). Danach liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung eines höheren Grads der
Behinderung als 50 nicht vor.
Da der Beklagte bereits mit Bescheid vom 11. Juli 2000 einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt und
damit über den Grad der Behinderung der Klägerin entschieden hat, richten sich die Voraussetzungen für die
Neufeststellung nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft
aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn
sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustands eine Herabsetzung oder
Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrads um wenigstens 10 ergibt. Die Änderung der
Behinderungsbezeichnung oder das Hinzutreten weiterer Teil-Behinderungen ohne Auswirkung auf den
Gesamtbehinderungsgrad allein stellen aber noch keine wesentliche Änderung dar (BSG, Urteil vom 24. Juni
1998 – B 9 SB 18/97 R, zitiert nach juris). Für die wesentliche Änderung kommt es weder auf den Inhalt des
Vergleichsbescheids noch auf die von der Behörde bei der Bewilligung oder später angenommenen
Verhältnisse, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse und deren objektive Änderung an
(KassKomm-Steinwedel, SGB X, § 48 Rdnr. 14 m.w.N.).
Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 11. Juli 2000 vorgelegen haben, ist keine
Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, die eine Erhöhung des
Gesamtbehinderungsgrads auf 70 begründen könnte. Die Funktionsstörungen der Klägerin rechtfertigen seit
der Antragstellung am 29. September 2000 bis zum heutigen Tag der Entscheidung durch den Senat keinen
höheren Grad der Behinderung als 50.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Neunte Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), da der Widerspruchsbescheid am 7. August 2001 erlassen worden ist. Der hier
anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf
Feststellung eines Grads der Behinderung von 70 ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der
verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im
Übrigen nur die Satzzählung geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen
Satzzählung zitiert.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad
der Behinderung fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der
Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX
der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 55 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das
insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert
worden. Nach der Neufassung gelten für den Grad der Behinderung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und
der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug
genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des
"Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden.
Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden
Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15.
Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der
erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung
zugrunde zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zuständigen
Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten
(vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in
den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die
Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind in diese Anlage
übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall
heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind im Wesentlichen unverändert übernommen worden. Im
Folgenden werden daher nur die Vorschriften der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zitiert.
Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdS (Grad der Schädigung)-Tabelle der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (B 2, S. 34 ff.) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen
zu der Tabelle (B 1, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die
Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu
berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (B 1, S. 33).
Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin kein höherer Grad der
Behinderung als 50 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf die versorgungsärztlichen
Stellungnahmen (insbesondere Dr. W. vom 15. Januar 2009), die eingeholten Befundberichte, auf zahlreiche
Arztbriefe und Epikrisen sowie das Gutachten von Prof. Dr. M... 59 a) Zwar sind im Allgemeinen innerhalb der
in Nr. 2 e (A 2, S. 20) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung;
Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion
und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem,
geistigem und seelischem Gebiet zusammenfassend zu beurteilen. Im vorliegenden Fall besteht aber die
Besonderheit, dass keine eindeutige diagnostische Einordnung der im Vordergrund bestehenden
Symptomatik möglich ist.
Die Klägerin leidet unter Bauchschmerzen, Bauchkrämpfen, Durchfall, Übelkeit, Blähungen mit Koliken sowie
unter einer Nahrungsmittel- und Medikamentenunverträglichkeit. Als Gesundheitsstörung aus dem
Funktionssystem Verdauung hat Prof. Dr. M. aber lediglich einen Reizmagen und intraabdominelle
Adhäsionen feststellen können. Eine andere Erkrankung im Magen-Darmbereich sowie
Nahrungsmittelallergien sind durch umfangreiche Untersuchungen ausgeschlossen worden. Vielmehr hat
Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2008 in Übereinstimmung mit weiteren Ärzten aus
verschiedenen Fachgebieten (Befundberichte Dr. S. vom 6. April 1998 und 2. März 2004, MDK- Gutachten
vom 13. März 2000, Epikrise N. vom 10. September 2001, Arztbrief Prof. Dr. M. vom 7. Januar 2003, Arztbrief
Drs. U. vom 23. Februar 2004, Epikrise H. vom 29. Juli 2004) eine somatoforme Schmerzstörung mit dem
Hauptsymptombereich Magen-Darm- System diagnostiziert. Dagegen geht Prof. Dr. M. davon aus, dass die
Klägerin an einer systemischen Mastozytose leidet. Diese sei eine chronische myeloproliferative Erkrankung
im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (B 16.5., S. 94). Allerdings ist diese Erkrankung der
Klägerin nach WHO-Konsens nicht nachgewiesen. Auch Prof. Dr. M. hat allein anhand eines
Diagnosefragebogens eine Mastozytose festgestellt. Die von Prof. Dr. M. veranlasste Genanalyse hat die
Erkrankung auch nicht bestätigen können. Daher kann die Erkrankung nur durch eine morphologische und
immunhistochemische Untersuchung des Knochenmarks oder eines anderen Gewebes, insbesondere aus
dem Gastrointestinaltrakt nachgewiesen werden. Eine solche Untersuchung ist bislang aber nicht erfolgt.
Auch Prof. Dr. M. hat ausgeführt, dass eine zuverlässige Aussage über das Vorliegen der Erkrankung nur
durch eine Knochenmarksbiopsie (bei bilateraler Entnahme mehrerer Proben) getroffen werden könne.
Die fehlende diagnostische Einordnung der bestehenden Funktionsstörungen hindert aber nicht daran, die
daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung mit einem Grad der Behinderung zu bewerten. In den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (Ausgabe 2008, Nr. 9. S. 14) war in diesem
Zusammenhang ausgeführt worden, dass diagnostische Maßnahmen zur Feststellung der
Gesundheitsstörungen ohne Weiteres zumutbar sind, sofern sie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden
sind und das Risiko einer Komplikation außerordentlich gering ist. Dagegen setzten Biopsien eine
ausdrückliche Zustimmung nach vorheriger Aufklärung voraus. Weiter ist in den Anhaltspunkten ausgeführt
worden, sofern ein solcher Eingriff verweigert werde, müsse trotzdem versucht werden, nach Aktenlage und
nach den erhobenen Befunden eine Beurteilung abzugeben. Zwar ist diese Textpassage in den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht übernommen worden. Doch gelten diese erläuternden
Ausführungen zur Befunderhebung als antizipierte Sachverständigengutachten weiter. Demnach sind die bei
der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu bewerten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass bei identischen Teilhabebeeinträchtigungen
unabhängig von der Ursache der Erkrankung auch der Grad der Behinderung identisch ist (BSG, Urteil vom
30. September 2009, B 9 SB 4/08, zitiert nach juris).
Unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Mastozytose können die von der Klägerin darauf
zurückgeführten Gesundheitsstörungen aufgrund der damit einhergehenden Teilhabebeeinträchtigungen nur
mit einem Grad der Behinderung von 40 bewertet werden.
63 aa) Sofern die Funktionsstörungen analog dem Funktionssystem Verdauung bewertet werden, ist ein Grad
der Behinderung von 40 festzustellen. Die das Verdauungssystem betreffenden Erkrankungen sind in ihrer
Bewertung von einer Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands abhängig. Erst eine andauernde
erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustands rechtfertigt Bewertungen mit einem Grad der
Behinderung von 50 (vgl. Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden, B 10.2.1., S. 70; Colitis ulcerosa,
Crohn-Krankheit, B 10.2.2., S. 71 mit dem zusätzlichen Erfordernis von häufigen, täglichen auch nächtlichen
Durchfällen). Bei chronischen Darmstörungen mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden
Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen) ist ein Grad der Behinderung von 20 bis 30 und bei einer erheblichen
Minderung des Kräfte- und Ernährungszustands von 40 bis 50 festzustellen (Versorgungsmedizinische
Grundsätze, B 10.2.2., S. 71).
Da die Klägerin zwar schlank ist, Prof. Dr. M. aber unter diätetischer Therapie einen guten Allgemein- und
normalen Ernährungszustand festgestellt hat, kann allenfalls aufgrund der anhaltenden Symptomatik (auch
unter Berücksichtigung des Reizmagens) ein Einzelgrad der Behinderung von 40 angenommen werden. Bis
auf die Hausärztin Dr. K. und Prof. Dr. M. haben die weiteren behandelnden Ärzte der Klägerin keine
Einschränkungen des Ernährungszustands feststellen können. Prof. Dr. M. hat am 7. Januar 2003 von einem
guten Allgemein- und einem schlanken Ernährungszustand, Drs. U.am 23. Februar 2004 von einem guten
Allgemein- und Ernährungszustand und Prof. Dr. M. am 12. Juni 2005 von einem normalen Allgemein- und
schlanken Ernährungszustand berichtet. In der Epikrise vom stationären Aufenthalt im Universitätsklinikum
B. vom 15. Mai 2008 ist ein magerer Ernährungs- und unauffälliger Kräftezustand angegeben worden. Auch
das relativ konstante Körpergewicht um 54 kg bei einer Größe von 1,62 m spiegelt einen schlanken, nicht
aber beeinträchtigten Ernährungszustand wider (Dr. S. am 6. April 1998: 55 kg, Dr. K. am 1.Juli 1999: 54 kg;
MDK-Gutachten am 13. März 2000: bekleidet 58, 2 kg; Prof. Dr. M. am 7. Januar 2003: konstantes Gewicht
um 55 kg.; Prof. Dr. M. am 12. Juni 2005: 54 kg; Prof. Dr. Z. am 22. August 2004: 54 kg; Dr. K. am 24. August
2006: 52 kg; Prof. Dr. M. am 29. Dezember 2008: 53,2 kg).
Auch wenn die intraabdominellen Adhäsionen zusätzlich berücksichtigt werden, kommt keine höhere
Bewertung in Betracht, da selbst erhebliche Passagestörungen (Versorgungsmedizinische Grundsätze, B
10.2.3., S. 72) nur mit einem Grad der Behinderung von 20 bis 30 bewertet werden können. Ein höherer
Behinderungsgrad ist erst bei häufig rezidivierenden Ileuserscheinungen gerechtfertigt. Solche bzw.
vergleichbare Teilhabebeschränkungen liegen bei der Klägerin aber nicht vor. Schließlich kann auch nicht
aufgrund der angegebenen diversen Nahrungsmittel- und Medikamentenunverträglichkeiten ein höherer
Behinderungsgrad festgestellt werden. Denn bei einer Erkrankung an Sprue - also einer Erkrankung mit
vergleichbaren Teilhabeeinschränkungen - sind erst bei Beeinträchtigungen des Kräfte- und
Ernährungszustands höhere Werte als 20 angemessen (Versorgungsmedizinische Grundsätze, B 10.2.2., S.
72). Eine solche liegt aber gerade nicht vor.
Der Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 70 durch Prof. Dr. M. kann der Senat nicht folgen.
Dieser hat offensichtlich nur die Beschwerdeangaben der Klägerin einschließlich der von ihr mitgeteilten
deutlichen Behinderungen der Nahrungsaufnahme bewertet. Die von ihm angenommene erhebliche
Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustands ist nicht nachvollziehbar. Sofern Prof. Dr. M.
darüber hinaus aufgrund des entzündlichen Vorgangs in der Bauchspeicheldrüse einen
Einzelbehinderungsgrad von 10 vorgeschlagen hat, führt dieser zu keiner Erhöhung des Behinderungsgrads.
Denn nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (B 10.3., S. 73) sind bei dieser Erkrankung für die
Bewertung die Art und Schwere der Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, das Ausmaß der
Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustands und die Notwendigkeit einer besonderen
Kostform maßgeblich. Da diese Auswirkungen bereits in den Behinderungsgrad von 40 eingeflossen sind,
kann keine erneute Bewertung erfolgen. 67 bb) Sofern die soeben dargestellten Gesundheitsstörungen, so
wie von Prof. Dr. M. vorschlagen, als Somatisierungsstörung mit dem Hauptsymptombereich
Magen-Darm-System bewertet werden, kann auch für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche
maximal ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt werden. Nach B 3.7. der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (S. 42) ist für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ein Bewertungsrahmen von
0 bis 20 vorgesehen. Stärkere behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) sind mit einem Einzelgrad von 30 bis
40 zu bewerten. Erst schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten rechtfertigen einen Einzelgrad von 50.
Nach diesem Maßstab ist von einer somatoformen Störung mit einem Einzelbehinderungsgrad von 40
auszugehen, die aufgrund der zahlreichen Beschwerden der Klägerin und dem von Prof. Dr. M. geschilderten
Leidensdruck auch die Erlebnisfähigkeit der Klägerin wesentlich einschränkt. Da die Klägerin strenge Diät
hält, wird auch ihre Gestaltungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt, sodass der Bewertungsrahmen für
somatoforme Störungen mit 40 ausgeschöpft werden kann. Diese Einschränkungen kommen auch durch die
festgestellte Erwerbsminderung zum Ausdruck. Eine höhere Bewertung ist allerdings nicht möglich, da keiner
der behandelnden Ärzte Hinweise auf eine schwere Zwangskrankheit mitgeteilt hat und auch die Klägerin
selbst eine psychische Ursache ihrer Erkrankung nachdrücklich bestreitet. Im Übrigen zeigt auch die fehlende
fachärztliche Behandlung einer (möglichen) psychischen Erkrankung, dass insoweit kein großer Leidensdruck
der Klägerin besteht. Insoweit ist für den Senat auch nicht nachzuvollziehen, dass Prof. Dr. M. eine
außergewöhnliche seelische Belastung bei der Bewertung der Mastozytose angenommen hat.
Sofern Prof. Dr. M. für migräneartige Kopfschmerzen - also auch dem Funktionssystem Psyche/Hirn zugehörig
- einen Behinderungsgrad von 20 vorgeschlagen hat, kann dem nicht gefolgt werden. An einer Migräne ist die
Klägerin nicht erkrankt. Sie leidet vielmehr an migräneartigen Schmerzen, die auch den Gesichtsbereich
betreffen. Diese Schmerzen sind bereits in dem Einzelbehinderungsgrad von 40 für die somatoforme Störung
erfasst. Das gleiche gilt für die weiteren von Prof. Dr. M. angegebenen Befindlichkeitsstörungen (Fatique,
körperliche Erschöpfung, erhöhte Infektanfälligkeit, Schlaflosigkeitsepisoden). Für diese
Gesundheitsstörungen hat auch Prof. Dr. M. keinen Behinderungsgrad vorgeschlagen. Soweit dieser
allerdings für eine kognitive Leistungsstörung einen Grad der Behinderung von 20 vorgeschlagen hat, kann
der Senat auch dem nicht folgen. Eine solche Leistungsstörung ist niemals durch eine fachspezifische
Diagnostik nachgewiesen worden. Da schließlich auch die allein von Prof. Dr. M. diagnostizierten
Ohrgeräusche selbst nach seiner Einschätzung nicht mit nennenswerten psychischen Begleiterscheinungen
verbunden sind, kann auch der Behinderungsgrad für das Funktionssystem Psyche und Gehirn nicht aufgrund
dieser weiteren Gesundheitsstörung erhöht werden. 70 cc) Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
kann selbst bei einer tatsächlichen Erkrankung der Klägerin an einer Mastozytose für das Funktionssystem
Blut und Immunsystem auch nur ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt werden. Die
myeloproliferativen Erkrankungen sind in Abhängigkeit von ihren Auswirkungen zu bewerten
(Versorgungsmedizinische Grundsätze, B 16.5., S. 94). Bei geringen Auswirkungen und ohne
Behandlungsbedürftigkeit ist ein Grad der Behinderung von 10 bis 20 festzustellen. Bei mäßigen
Auswirkungen und Behandlungsbedürftigkeit beträgt der Behinderungsgrad 30 bis 40. Ist die Erkrankung mit
stärkeren Auswirkungen verbunden (z. B. mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie), ist ein
Bewertungsrahmen von 50 bis 70 und bei starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte
Thrombozytopenie, starke Milzvergrößerung, Blutungs- und/oder Thromboseneigung) von 80 bis 100
eröffnet.
Danach kann allenfalls ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt werden, denn nach dem Arztbrief der
Gemeinschaftspraxis für Hämatologie und Internistische Onkologie Drs. U. vom 23. Februar 2004 liegen aus
hämatologischer Sicht keine pathologischen Befunde vor. Auch in der Folgezeit waren alle
Blutuntersuchungen unauffällig, sodass keinesfalls eine schwere Anämie oder eine ausgeprägte
Thrombozytopenie vorliegt. Aufgrund der zahlreichen Organauswirkungen kann daher der
Bewertungsrahmen mit 40 maximal ausgeschöpft werden. Eine höhere Bewertung kommt auch nicht unter
Beachtung der Ausführungen von Prof. Dr. M. in Betracht. Dieser hat bei seinem Bewertungsvorschlag nicht
die Versorgungsmedizinischen Grundsätze herangezogen, die auf den Nachweis einer Anämie oder einer
Thrombozytopenie abstellen. Auch das von ihm festgestellte "sonstige Blutungsneigen" aufgrund einer
Hämatombildung nach Minimaltraumen und die Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 20 nach
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (B 16.10., S. 96) ist für den Senat unter Berücksichtung des
Arztbriefs von Drs. U. nicht nachzuvollziehen. 72 b) Das diagnostisch gesicherte Bluthochdruckleiden der
Klägerin ist dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen und rechtfertigt unter Berücksichtigung der
rezidivierenden Entgleisungen einen Grad der Behinderung von 20. Das außerdem vorliegende
Krampfaderleiden erhöht den Behinderungsgrad für das Funktionssystem nicht weiter.
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B, Nr. 9, S. 63) kommt es bei
Herz-Kreislauferkrankungen weniger auf die Art der Erkrankung, sondern auf die jeweilige konkrete
Leistungseinbuße an. Bei der Beurteilung des Behinderungsgrads ist zunächst von dem klinischen Bild und
von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen
dabei lediglich Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Auch gestatten allein elektrokardiografische
Abweichungen in der Regel keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße. Nach Teil B, Nr. 9.3 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 67) ist die leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine
geringe Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundsveränderungen vorliegen, mit
einem Grad der Behinderung von 0 bis zu 10 zu bewerten. Die mittelschwere Form eröffnet je nach
Leistungsbeeinträchtigung einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40. Kriterien dafür sind Organbeteiligungen
leichten bis mittleren Grads (Augenhintergrundsveränderungen – Fundus hypertonicus I bis II- und/ oder
Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) sowie diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHg
trotz Behandlung.
Danach ist bei der Klägerin von einer mittelschweren Form des Bluthochdrucks auszugehen, die einen
Behinderungsgrad von 20 rechtfertigt. Zwar sind noch keine Organbeteiligungen aufgrund der
Bluthochdruckerkrankung feststellbar, doch sind trotz medikamentöser Behandlung mehrfach hypertensive
Entgleisungen aufgetreten. Diese rechtfertigen es, auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Prof.
Dr. M., von einer mittelgradigen Form des Bluthochdrucks auszugehen. Allerdings kann lediglich ein Grad der
Behinderung von 20 angenommen werden, denn die kardiale Leistungsfähigkeit ist nach der umfangreichen
Diagnostik durch Prof. Dr. M. nicht eingeschränkt.
Soweit Prof. Dr. M. für eine anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörung einen Grad
der Behinderung von 10 vorgeschlagen hat, führt diese jedenfalls nicht zur Erhöhung des Behinderungsgrads
für das Funktionssystem. Es ist schon fraglich, ob die Klägerin tatsächlich an einer solchen Erkrankung leidet,
denn die kardiale Diagnostik von Prof. Dr. M. hat eine solche nicht bestätigt. Auch in der Epikrise vom 15. Mai
2008 ist eine rhythmische Herzaktion festgestellt worden. Jedenfalls ist auch bei Bildung des
Behinderungsgrads für das Funktionssystem ist zu beachten, dass nach den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen (A, Nr. 3 ee, S. 23) leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Behinderungsgrad von 10
bedingen, regelmäßig nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Im
vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine andere Bewertung selbst bei einer unterstellten
Rhythmusstörung gegeben.
Auch die von Prof. Dr. M. festgestellte oberflächliche Varikosis kann nur mit einem Einzelbehinderungsgrad
von 10 bewertet werden, der den Gesamtgrad für das Funktionssystem nach den soeben dargelegten
Grundsätzen nicht weiter erhöht. Zwar hat Prof. Dr. M. für das Krampfaderleiden mit Stauungsbeschwerden
einen Grad der Behinderung von 20 vorgeschlagen. Doch erst bei einer chronisch-venösen Insuffizienz mit
erheblicher Ödembildung (mehrmals im Jahr) und rezidivierenden Entzündungen ist ein Bewertungsrahmen
von 20 bis 30 eröffnet (Versorgungsmedizinische Grundsätze, B 9.3., S. 67). Diese Voraussetzungen sind
nicht feststellbar. Eine mehrfach im Jahr auftretende erhebliche Ödembildung ist auch den übrigen
medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. In der Epikrise der Medizinischen Hochschule H. vom 12. Juni
2005 wurden Ödeme ausdrücklich ausgeschlossen, sodass es insgesamt für das Funktionssystem
Herz/Kreislauf bei dem Grad der Behinderung von 20 verbleibt. 77 c) Die Klägerin leidet außerdem unter
Gesundheitsstörungen aus dem Funktionssystem Rumpf. Dafür ist ein Grad der Behinderung von 10
festzustellen.
Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in Teil B 18.9 (S. 106)
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgegeben. Danach folgt der Grad der Behinderung bei
Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung der Wirbelsäulenverformung,
der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Erst
mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine
anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grads, rechtfertigen einen Einzelgrad
der Behinderung von 20. Funktionsstörungen geringeren Grads bedingen allenfalls einen Einzelgrad von 10.
Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen
andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen Einzelgrad
der Behinderung von 30, mittelgradige bis schwere in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen Grad der
Behinderung von 30 bis 40. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen
Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierenden Störungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich
zu berücksichtigen.
Nach diesem Maßstab rechtfertigen die Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen allenfalls einen Grad der
Behinderung von 10. Auch Prof. Dr. M. hat einen solchen Behinderungsgrad für das Wirbelsäulenleiden
vorgeschlagen. Nach der verbalen Einschätzung von Prof. Dr. M. liegen leichtgradige funktionelle
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten, nämlich der HWS und der LWS, vor. Ob schon eine
Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 10 dafür erfolgen kann, ist allerdings zweifelhaft. Keinesfalls
kann aber eine höhere Bewertung erfolgen, da nach den Untersuchungsergebnissen von Prof. Dr. M. die
Beweglichkeit nicht eingeschränkt war. Auch Dr. S. hat in seinen Befundscheinen aus den Jahren 1998 und
2004 eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit aufgrund einer orthopädisch-rheumatischen
Erkrankung ausgeschlossen. Schließlich war auch nach der Epikrise der Medizinischen Hochschule H. vom 22.
August 2006 (Abteilung Rheumatologie) die HWS nur endgradig eingeschränkt gewesen. Auch der übrige
Wirbelsäulenbefund war dort unauffällig gewesen. Das zeigen auch die dort erhobenen Bewegungsmaße (Ott
30/34 cm, Schober 10/13 cm, Finger-Boden-Abstand 10 cm). Da die Klägerin sich auch aktuell nicht in
orthopädischer Behandlung befindet, hat der Senat auch keine Hinweise für weitergehende
Einschränkungen. Dem Vorschlag von Prof. Dr. M., für die Wirbelsäulenerkrankung als
entzündlich-rheumatische Erkrankung einen Grad der Behinderung von 20 anzunehmen, kann auch nicht
gefolgt werden. Sofern eine entzündlich-rheumatische Erkrankung vorliegt, ist bei leichten Beschwerden
ohne wesentliche Funktionseinschränkung ein Grad der Behinderung von 10 festzustellen. Liegen geringe
Auswirkungen vor (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des
Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) ist ein Bewertungsrahmen von 20 bis 40 eröffnet (B 18.23, S.
103). Die am 22. August 2006 (Epikrise der Medizinischen Hochschule H., Abteilung Rheumatologie)
mitgeteilten Bewegungsmaße rechtfertigen nicht die Annahme einer entzündlich-rheumatischen Krankheit
mit geringen Auswirkungen. So liegen danach nicht einmal leichtgradige Funktionseinbußen und
Beschwerden im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor. 80 d) Für das Funktionssystem Haut
lässt sich allenfalls ein Grad der Behinderung von 10 feststellen. Zwar hat Prof. Dr. M. aufgrund der von ihm
festgestellten Funktionseinschränkungen (braune makulopapulöse Veränderungen mit starkem Juckreiz im
Bereich des Halses, der Unterarme und Dekolleté sowie Angioödem) einen Grad der Behinderung von 20
vorgeschlagen, weil das Angiödem chronisch rezidivierend sei und häufig Schübe aufträten. Da aber keiner
der anderen behandelnden Ärzte jemals eine solche Diagnose gestellt hatte, kann keinesfalls von
rezidivierenden Schüben und einem Einzelbehinderungsgrad von 20 ausgegangen werden. Der Hautstatus ist
in den anderen Unterlagen entweder nicht erwähnt oder als unauffällig beschrieben worden (Epikrise vom
15. Mai 2008, "Haut rosig"). Ein Behinderungsgrad von 10 lässt sich allenfalls aufgrund der von Prof. Dr. M.
mitgeteilten Schuppenflechte, die auch im Arztbrief vom 22. August 2006 erwähnt worden ist (damals in
Remission), rechtfertigen. 81 e) Für das Funktionssystem Augen ist aufgrund der mit dem Sicca-Syndrom
einhergehenden Reizerscheinungen ein Grad der Behinderung von 10 festzustellen. Nach den
Anhaltspunkten (Ausgabe 2008, Nr. 26.4., S. 50) waren neben den Funktionen des Sehvermögens auch
nachweisbare Reizerscheinungen zu beachten. Diese Passage wurde zwar
in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (B 4, S. 44) nicht übernommen. Doch da sich auch
Reizerscheinungen auf das Sehvermögen auswirken können, diente diese Passage nur der Klarstellung.
Damit verbleibt es auch unter dem Maßstab der Versorgungsmedizinischen Grundsätze dabei, dass die
Reizerscheinungen in den Behinderungsgrad einfließen. 82 f) Auch allenfalls mit einem Grad der Behinderung
von 10 ist die von Prof. Dr. M. festgestellte chronisch geschwollene Nasenschleimhaut mit verstopfter Nase
zu bewerten, da diese nach seinen Ausführungen zu einer Verengung der Nasenabgänge mit leichter bis
mittelgradiger Behinderung führt. Denn nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (B 7, S. 55)
rechtfertigt eine chronische Nebenhöhlenentzündung leichteren Grads ohne wesentliche Neben- und
Folgeerscheinungen einen Grad der Behinderung von 0 bis 10. 83 g) Weitere Gesundheitsstörungen, die
einem anderen Funktionssystem zuzuordnen und zumindest mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10
zu bewerten wären, sind nicht erkennbar. Zwar sind in den eingeholten medizinischen Unterlagen auch
Ausführungen zu weiteren Gesundheitsstörungen zu finden. Doch sind keine Funktionseinschränkungen
mitgeteilt worden, die zumindest eine Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 10 zulassen. Das gilt
insbesondere für das heterozygote Faktor V-Leiden, die Hyperhomocyteinämie, die erhöhten Leberwerte und
den Räusperzwang. Darüber hinaus rechtfertigen auch die von Prof. Dr. M. festgestellten Schmerzen in den
Fingergelenken beidseits mit Schwellungen und Deformierung der Fingergelenke sowie Schmerzen und
Schwellungen des oberen Sprunggelenks keinen Behinderungsgrad. Zwar hat auch Prof. Dr. M. leichtgradige
Funktionsstörungen der Handgelenke diagnostiziert, diese aber nicht mit Untersuchungsergebnissen
objektivieren können. Dagegen wurden in der fachärztlichen Epikrise der Medizinischen Hochschule H.
(Abteilung Rheumatologie) vom 22. August 2006 Funktionseinbußen der Finger- oder Sprungsgelenke ebenso
wie durch den Orthopäden Dr. S. am 2. März 2004 ausgeschlossen. Auch nach der Epikrise vom 15. Mai 2008
vom stationären Aufenthalt im Universitätsklinikum B. waren die Gliedmaßen frei beweglich und der
Neurostatus unauffällig gewesen. 84 h) Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen
Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX
der Grad der Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A, Nr. 3 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 22) anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu prüfen, ob und
inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der
Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Danach ist von dem Behinderungsgrad von 40 für die Gesundheitsstörungen aus dem Magen-Darm-Bereich
auszugehen. Das gilt unabhängig davon, ob diese als Folgen der Mastozytose, einer Somatisierungsstörung
oder analog einer Magen-Darm-Erkrankung unter Berücksichtigung der Nahrungs- und Arzneimittelallergie
angesehen werden. Dieser Behinderungsgrad ist aufgrund der mit einem Grad der Behinderung von 20
bewerteten Bluthochdruckerkrankung aus dem Funktionssystem Herz-Kreislauf auf 50 zu erhöhen. Diese
Erhöhung ist vorzunehmen, da durch die Bluthochdruckerkrankung das Gesamtausmaß der Behinderung
größer wird. Die Medikamentenunverträglichkeit führt dazu, dass die Klägerin die Bluthochdruckerkrankung
nicht medikamentös optimieren
kann, sodass eine sich verstärkende Wechselwirkung mit dem Herz-Kreislaufleiden besteht. Eine weitere
Erhöhung kann nicht aufgrund der jeweils mit einem Behinderungsgrad von 10 bewerteten
Gesundheitsstörungen aus anderen Funktionssystemen erfolgen (Rumpf, Haut, Auge, Nase). Denn nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A, Nr. 3 ee, S. 20) führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen Behinderungsgrad von 10 bedingen, von hier fern liegenden Ausnahmen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor.
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