Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Sachsen-Anhalt
15.06.2016 – L 7 SB 112/14
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: – L 7 SB 112/14 Leberteilresektion · zurück zum Urteilsverzeichnis
Entscheidungstext
Technische Randnummern,
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
Der am ... 1960 geborene Kläger beantragte am 21. Februar 2011 bei dem Beklagten die Feststellung von
Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und
machte hierbei folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend: Diabetes mellitus, diabetische
Polyneuropathie, toxische Hepatose und Spondylosis deformans. Der Kläger legte bei der Beklagten seine
Blutzuckertagebücher und einen ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums M. vom 22. Dezember
2010 (einschließlich sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung) vor. Hieraus gingen die Diagnosen eines
insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II mit milder diabetischer Retinopathie und Polyneuropathie, einer
Adipositas (BMI: 39,5), einer Fettleber, eines degenerativen Lendenwirbelsäulen-(LWS)-Syndroms und eines
Nikotinabusus hervor. Darüber hinaus holte der Beklagte einen Befundschein der Fachärztin für
Augenheilkunde S. vom 15. März 2011 ein. Diese berichtete über einen myopen Astigmatismus beidseits,
Presbyopie beidseits und eine milde nichtproliferative diabetische Retinopathie beidseits. Weiterhin holte der
Beklagte eine prüfärztliche Stellungnahme seiner ärztlichen Gutachterin Dr. med. W. vom 24. März 2011 ein,
die für die Erkrankung des Diabetes mellitus einen Einzel-GdB von 40 und für die Polyneuropathie von 10
ansetzte; hieraus ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die Gesundheitsstörungen der Fettleber, des
Wirbelsäulenleidens und der Sehminderung bedingten hingegen keinen GdB.
Mit Bescheid vom 25. März 2011 stellte der Beklagte daraufhin ab 21. Februar 2011 einen GdB von 40 fest.
Als maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen wurden Diabetes mellitus und eine Polyneuropathie angeführt.
Hiergegen erhob der Kläger am 4. April 2011 Widerspruch: In dem Bescheid des Beklagten sei eine falsche
Einschätzung seines Krankheitsbildes und des daraus resultierenden Therapieaufwandes getroffen worden.
Er führe täglich mindestens drei Injektionen mit Kurzzeitinsulin vor den Mahlzeiten und eine weitere Injektion
mit Langzeitinsulin vor dem Schlafengehen durch. Nach den Mahlzeiten müsse er bis zu dreimal täglich
selbstständig eine weitere Injektion mit Kurzzeitinsulin zur Korrektur des Blutzuckerwertes durchführen. Die
Korrekturinjektionen erfolgten in eigener Verantwortung nach den dokumentierten Messergebnissen. Bei ihm
träten zwei- bis dreimal monatlich Hypoglykämien auf. Des Weiteren ergebe sich ein zusätzlicher
Therapieaufwand durch eine tägliche Blutdruckmessung und den wöchentlichen Besuch einer Rückenschule.
Weiterhin führe die diabetische Ernährung zu einem Mehraufwand bei der Vorbereitung von Speisen, da eine
fettarme Mittagsversorgung im Umfeld seines Arbeitsplatzes nicht vorhanden sei.
Der Beklagte holte daraufhin einen Befundschein der Fachärztin für Innere Medizin und Diabetologin Dr. med.
A. vom 6. Juni 2011 ein. Diese berichtete über eine seit 1999 bekannte und seit 2007 insulinpflichtige
Erkrankung an Diabetes mellitus und eine labile Stoffwechsellage bei beruflicher Stresssituation. Als
Diagnose führte sie Diabetes mellitus Typ II mit sonstigen multiplen Komplikationen (nicht entgleist),
Adipositas und eine Erkrankung der Leber an. Die Blutzucker- und HbA1c-Werte wurden bei vier
Insulininjektionen pro Tag und Dosisanpassung nach Selbstmessung des Blutzuckers wie folgt angegeben:
13. Dez. 2010 7. Feb. 2011 5. April 2011 9. Mai 2011 Blutzucker: 8,02 mmol/l 10,5 8,13 8,38
HbA1c: 7,2% 7,2 7,7 7,0.
Der Kläger nehme die Medikamente Lantus (Insulin), Berlinsulin H normal und Metformin 1000 mg ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte
ergänzend aus: Der Diabetes mellitus werde durch mehrmalige tägliche Insulingaben nach den gemessenen
Blutzuckerwerten behandelt. Vom Kläger geschilderte Hypoglykämien würden in den Befundunterlagen nicht
bestätigt. Eine Berücksichtigung von beruflichen Beeinträchtigungen sehe das SGB IX nicht vor. Art und
Umfang der Behinderungen rechtfertigten nicht einen GdB von wenigstens 50.
Dagegen hat der Kläger am 23. November 2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und
vorgetragen: Bei ihm sei ein überdurchschnittlicher Therapieaufwand durch die Messungen und Injektionen
sowie die Datenerfassung erforderlich. In Stresssituationen werde eine labile Stoffwechsellage
hervorgerufen. Dies führe zu einer Einschränkung seiner Lebensführung und rechtfertige schon allein einen
GdB von mindestens 50, zumal gerade die Auswirkungen im Berufsleben gravierend seien und er insoweit
zusätzliche Pausen einlegen und darauf achten müsse, durch die regelmäßigen Kontrollen der
Blutzuckerwerte sowie die Insulininjektionen sich und andere nicht zu gefährden. Er sei leitender
Angestellter, so dass ein wesentlicher Teil seines Lebens durch die Arbeit bestimmt werde und er im Übrigen
aufgrund der ihm obliegenden Verantwortung häufig Stress und Termindruck ausgesetzt sei. Darüber hinaus
leide er unter Missempfindungen der Füße und dem restless-legs-Syndrom. Weiterhin bestehe ein
degeneratives LWS- und Zervikalsyndrom; im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) seien beginnende
degenerative Bandscheibenläsionen nachgewiesen worden.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Fachärztin für Neurologie Dr. med. S. hat
am 27. Juni 2012 über unangenehme Missempfindungen beider Füße berichtet. Die Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Diabetologin K. A. hat am 18. Juli 2012 auf eine labile Stoffwechsellage bei beruflicher
Stresssituation verwiesen. Der Diabetes mellitus Typ 2 mit sonstigen multiplen Komplikationen sei weiterhin
nicht als entgleist zu bezeichnen. In Auswertung der Befunde hat der Beklagte auf die prüfärztliche
Stellungnahme von Dr. med. W. vom 13. August 2012 verwiesen, wonach für den Kläger bei voller
Erwerbsfähigkeit in leitender Position und uneingeschränktem Freizeitverhalten keine gravierenden
Einschnitte in den Alltagsablauf festzustellen seien. Mit den Blutzuckerkontrollen werde eine stabile
Stoffwechsellage erreicht; bewertungsrelevante Unter- oder Überzuckerungen seien nicht belegt. Eine
Polyneuropathie sei nicht objektiviert; Missempfindungen stellten keine Behinderung dar; eine
Funktionsminderung der Wirbelsäule sei nicht feststellbar.
Das SG hat ein Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. med. P., Klinik für Endokrinologie und
Nephrologie des Universitätsklinikums L., eingeholt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 25.
März 2013 zur Annahme eines Gesamt-GdB von 50 gelangt. Diese Einschätzung hat er auf die Erkrankung an
Diabetes mellitus mit der Abhängigkeit von einer Insulintherapie mit täglich mindestens vier
Insulininjektionen gestützt, wobei die Insulindosen in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden
Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig festgelegt würden. Mit Schreiben vom 28. März 2013
hat das SG den Sachverständigen Professor Dr. med. P. darauf hingewiesen,
dass ein alleiniges Abstellen auf den Therapieaufwand unzulänglich sei; vielmehr müsse der Kläger durch die
Auswirkungen des Diabetes mellitus auch erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein; zu diesem
Kriterium hat das SG um eine ergänzende Stellungnahme gebeten.
Daraufhin hat der Sachverständige am 24. April 2013 mitgeteilt, es sei grundsätzlich davon auszugehen,
dass jede intensivierte Insulintherapie mit vier täglichen Insulininjektionen, mindestens vier täglichen
Blutzuckermessungen, dem Erfordernis vorausschauender Anpassung der Insulindosen an die körperliche
Aktivität, die richtig eingeschätzte Mahlzeit und den Blutzuckerwert insgesamt zu einer erheblichen
Beeinträchtigung führe; insofern ergebe sich die Erfüllung des Kriteriums der erheblichen Beeinträchtigung in
der Lebensführung zwangsläufig aus den beiden anderen Kriterien.
In Auswertung der Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte auf eine weitere prüfärztliche
Stellungnahme von Dr. med. W. vom 26. April 2013 verwiesen, wonach auch aus dem Gutachten von
Professor Dr. med. P. eine stabile Stoffwechsellage hervorgehe, seit mehreren Jahren keine
Diabetiker-Nachschulung erforderlich sei und unter der Insulintherapie jährlich nur zwei- bis dreimal (nicht als
schwer einzustufende) Unterzuckerungen aufträten. Da keine gravierenden Einschnitte in den Alltagsablauf
zu erkennen seien, sei ein höherer GdB als 40 nicht zu begründen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 hat das SG den Sachverständigen Professor Dr. med. P. unter Bezugnahme
auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) um Mitteilung gebeten, ob diese Anlass zum Überdenken
der bisherigen gutachterlichen Einschätzung gäben. Hierauf hat der Sachverständige am 19. August 2013
mitgeteilt, grundsätzlich führe jede Insulintherapie in der beim Kläger gegebenen Intensität zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung. HbA1c-Werte zwischen 7,0 und 7,7 (2011) bzw. von 8,2
und 8,1 (2012) sprächen für eine unzureichende Führung des Glukosestoffwechsels. Im Hinblick auf die
weiteren mitgeteilten Befunde sei jedoch keine gravierend beeinträchtigte Lebensführung durch erhebliche
Einschnitte festzustellen.
Daraufhin hat der Kläger am 6. Februar 2014 ergänzend zu den Umständen der nach seiner Auffassung
gegebenen gravierenden Einschränkung der Lebensführung vorgetragen: Aufgrund der Erkrankung und der
daraus resultierenden Medikamenteneinnahme habe er erhöhten Durst und folglich erhöhten Harndrang, was
zu erheblichen Durchschlafstörungen führe. Mehrfache nächtliche Toilettengänge machten ein tiefes
Schlafen nicht mehr möglich, so dass er tagsüber ständig an extremer Müdigkeit leide und die Anforderungen
seiner Erwerbstätigkeit nur noch mit Mühe bewältige. Als Nebenwirkung der Insulineinnahme komme es zu
gehäuften und akuten Durchfällen, wobei es ihm nicht immer gelinge, rechtzeitig eine Toilette zu erreichen.
Aufgrund der Netzhauterkrankung habe er sich eine Brille zulegen müssen. Wegen der
Funktionsbeeinträchtigungen sei er oft niedergeschlagen. Aufgrund des extremen Kälteempfindens an den
Füßen und der damit verbundenen Schmerzen sei die Konzentration auf seine Arbeit aufgehoben. In der
Freizeit benötige er für handwerklich feinmotorische Tätigkeiten Hilfe. Fußballspielen, Tischtennis, Wandern
und Joggen seien ihm nicht mehr möglich. Er nutze lediglich noch regelmäßig seinen Hometrainer. Aufgrund
der Medikamenteneinnahme leide er an Erektionsstörungen. Außerdem müsse er seine gesamte
Urlaubsplanung, zum Beispiel in Bezug auf einen Türkei-Urlaub im September 2013, seinem Krankheitsbild
anpassen.
Das SG hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, nunmehr auch vom
Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin H. Dieser hat fol-
gende Diagnose mitgeteilt: Osteochondrose der HWS, inkomplettes oberes gekreuztes Syndrom nach Janda,
Brustwirbelsäulen-(BWS)-Syndrom, myofasciale Dysfunktion im Hals-Nacken-Schulterbereich beidseits,
ventrales viszerothorakales Schmerzsyndrom (VTS), Schmerzen in den Extremitäten (Schulterregion),
Impingement-Syndrom der Schulter und chronisches cervikothorakales Schmerzsyndrom, wobei sich seit
dem Behandlungsbeginn im Jahre 2012 im Verlauf keine wesentlichen Änderungen der Beschwerden und
Befunde ergeben hätten. In Auswertung der aktuellen Befundberichte hat der Beklagte auf eine weitere
prüfärztliche Stellungnahme von Dr. med. W. verwiesen, wonach der Kläger die Insulindosierungen nach ein-
bis dreimaligen täglichen Blutzuckerkontrollen seinem Tagesablauf variabel anpassen könne und weiterhin
keine akut bedrohlichen Blutzuckerschwankungen aufgetreten seien. Es bestehe weiterhin nur eine milde
Polyneuropathie ohne daraus resultierende Funktionseinschränkungen. Bei uneingeschränkter Sehschärfe sei
keine relevante Augenhintergrundbeteiligung festzustellen. Eine maßgebliche Dauerfunktionsstörung der
Wirbelsäule und der Schultergelenke sei nicht zu erkennen. Ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom
(Befundbericht von Dr. med. S. vom 27. Februar 2014) bedinge keinen GdB. Es lasse sich weiterhin ein
höherer Gesamt-GdB als 40 nicht begründen.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der
Diabetes mellitus des Klägers sei mit einem GdB von 40 zu bewerten. Es liege eine Diabeteserkrankung mit
erhöhtem Therapieaufwand vor. Außerdem sei eine gewisse Instabilität insbesondere in Stresssituationen
gegeben. Gravierende Ausreißer bei den Blutzuckerwerten seien im dokumentierten Zeitraum indes nicht
feststellbar gewesen. Gravierende Einschnitte, die über den Therapieaufwand hinausgingen, seien weder
vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der Polyneuropathie, die sich in unangenehmen Missempfindungen
beider Füße äußere, seien keine wirklichen Funktionsausfälle zu verzeichnen; der GdB sei mit maximal 10 zu
bewerten. Hinsichtlich der vorgetragenen Wirbelsäulenschäden gebe es eine Fülle von orthopädischen
Befunden. Nennenswerte Funktionseinschränkungen im Bereich der Schultergelenke und Wirbelsäule seien
jedoch nicht festzustellen. Für die Wirbelsäulenschäden sei kein GdB zu vergeben, da weder
Bewegungseinschränkungen noch Instabilität zu verzeichnen seien. Im Übrigen seien weder
Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund einer Fettleber noch die Dauerhaftigkeit der Durchfallerkrankung im
Sinne einer Behinderung ersichtlich. Die Befunde zur diabetisch bedingten Augenerkrankung seien
altersgerecht, so dass hierfür ebenfalls kein GdB zu vergeben sei. Eine erektile Dysfunktion werde zwar von
der Diabetologin bestätigt, sei aber nicht als Behinderung anzusehen, für die ein GdB festzulegen wäre; im
Übrigen sei diese Störung medikamentös behandelbar; außerdem fehle insofern der Nachweis einer
dauerhaften Beeinträchtigung. Der Gesamt-GdB sei bei 40 zu belassen, da kleinere GdB als 10 oder auch 20
im Regelfall nicht zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB führten.
Gegen das ihm am 4. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Dezember 2014 Berufung
eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Der Umstand, dass er trotz erheblicher
Beeinträchtigungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit noch berufstätig sei, spreche nicht gegen
gravierende Einschränkungen. Soweit das SG auf die Möglichkeit medikamentöser Behandlung der erektilen
Dysfunktion abstelle, sei zu berücksichtigen, dass diese Medikamente sein Herz-Kreislauf-System belasteten
und wegen seiner labilen Stoffwechsellage nur sehr zurückhaltend anwendbar seien. Schließlich bestehe bei
ihm trotz aufwändiger Therapie eine schlechte Stoffwechsellage, was
nicht nur an den reinen Blutzuckerwerten, sondern auch am dauerhaft deutlich erhöhten HbA1c-Wert
deutlich werde.
Der Senat hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Der Internist und
Angiologe Dr. med. H. hat über den Verdacht auf Extrasystolie, Adipositas (BMI: 38,0), Steatosis hepatitis und
Diabetes mellitus berichtet. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S. hat die Diagnosen Diabetes
mellitus Typ II mit Polyneuropathie und Retinopathie sowie Adipositas, Hyperlipidämie, Steatosis hepatitis,
Hyperurikämie und vorübergehende akute Erkrankungen (Infekte) mitgeteilt. Die HNO-Fachärztin Dr. med. K.
hat über einen Hörsturz mit (inzwischen zurückgebildetem) Tinnitus rechts, eine Rhonchopathie sowie
vorübergehende akute Erkrankungen berichtet. Die Augenfachärztin S. hat in ihrem Befundbericht die
Diagnosen einer milden nichtproliferativen diabetischen Retinopathie, eines kombinierten hyperopen
Astigmatismus beidseits, einer Presbyopie und einer Benetzungsstörung des Auges mitgeteilt. Die Fachärztin
für Allgemeinmedizin und Diabetologin A. hat ergänzend auf deutlich verschlechterte HbA1c- Werte mit der
Notwendigkeit der Basalinsulingabe wegen hyperglykämer Blutzuckerwerte auch tagsüber verwiesen. Sie
teilte Blutzucker-, HbA1c- und Blutdruckwerte wie folgt mit:
Blutzucker HbA1c RR
26. Mai 2014 9,75 mmo/l 9,5% 140/80
8. September 2014 7,33 8,1 110/80
1. Dezember 2015 14,2 8,4 130/70
2. März 2015 16,8 9,0 110/30.
Schwere Hypoglykämien mit der Erforderlichkeit ärztlicher Fremdhilfe seien nicht bekannt; durch die labile
Stoffwechsellage kämen indes symptomatische Hypos vor, bei denen teilweise eine Unterstützung durch
Familienangehörige oder Bekannte erfolge.
Am 6. Oktober 2015 hat eine nichtöffentliche Sitzung des Senats stattgefunden. In dieser hat der Kläger
erklärt: Das Medikament Metformin habe er nicht vertragen (ständige Durchfälle). Nach Umstellung auf ein
wirkungsgleiches Präparat habe er nur noch zweibis dreimal monatlich Durchfall. Hinsichtlich der erektilen
Dysfunktion wolle er im Moment keine Behandlung durchführen. Er müsse nachts um 2:00 und um 4:00 Uhr
auf Toilette; bei Spätschichten zusätzlich auch um 5:00 Uhr. In urologische Behandlung habe er sich aber
noch nicht begeben. Er bereite regelmäßig um 5:00 Uhr das Mittagessen vor, was er auf Arbeit nur noch
warm machen müsse. Nach dem Frühstück (eine Scheibe Brot) fahre er mit dem Auto zur Arbeit und
frühstücke um 8:30 Uhr "richtig". Zwischen 13:00 und 13:30 Uhr esse er Mittag. Wegen der Kältegefühle
stehe er am Arbeitsplatz vier- bis fünfmal auf; während der Arbeitszeit müsse er alle ein bis zwei Stunden auf
Toilette; der Zucker steige in Stresssituationen sofort an (Schweißausbrüche). Er spritze ohne das Mittel
Lantus weitere sechsmal am Tag. Im Sommer beschäftige er sich mit Gartenarbeit und im Winter mit
Renovierungsarbeiten. Wegen seiner Rückenprobleme könne er aber im Garten nicht mehr umgraben;
schwer heben könne er auch nicht mehr. Ihm fehle teilweise das "Feingefühl", so dass ihm zum Beispiel
Schräubchen aus der Hand fielen. Als regelmäßiges Hobby habe er das Skifahren (Abfahrt). Ab und zu spiele
er noch Tischtennis.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2014 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom
25. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 abzuändern und den
Beklagten zu verpflichten, bei ihm ab dem 21. Februar 2011 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch nach der weiteren medizinischen Sachaufklärung seien die Voraussetzungen für die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft nicht gegeben.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte
Berufung des Klägers ist unbegründet.
Streitgegenstand ist die Feststellung eines GdB von 50. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. März 2011 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 ist als Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
der Zeitpunkt von der Antragstellung am 21. Februar 2011 bis zur mündlichen Verhandlung des Senates
maßgeblich. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von
mehr als
hat.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX über die
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Rechtsgrundlage für
den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Nach § 69 Abs.
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese
Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung
an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1
Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden
abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft
vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13.
Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fas-
sung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe
entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember
2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im
allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu
berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des
Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch
den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Abs. 17 ermächtigt worden ist.
Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden
Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG; Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom
15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und der Beurteilung der erheblichen
medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen.
Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil
B) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1 a) sind die dort
genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen
auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2
e (Teil A, Nr. 2 f) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung;
Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion
und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen
den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a).
Nach diesem Maßstab ist bei dem Kläger seit dem 21. Februar 2011 (Tag der Antragstellung) ein GdB von 40
festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf das Sachverständigengutachten des Professors Dr. med. P., die
eingeholten Befundberichte nebst Anlagen, die Arztbriefe, die vorgelegten Diabetikertagebücher, seine
eigenen Angaben sowie die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. a)
Das zentrale Leiden des Klägers betrifft das Funktionssystem "Innere Sekretion und Stoffwechsel" und wird
durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II geprägt. Auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur
Änderung der VMG vom 14. Juli 2010 gilt nach Teil B, Nr. 15.1:
"Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens
einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch
weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands
und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen
durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und
der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in
der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte
Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben
über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS- Werte bedingen."
Das BSG hat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 (B 9 SB/09 R, juris) diese Neufassung der VMG für rechtmäßig
erklärt (vgl. BSG a.a.O. Rdnr. 26) und für die Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung unter Hinweis auf das
Urteil vom 24. April 2008 (B 9/9a SB 10/06) bei der Bewertung des Einzel-GdB eines insulineingestellten
Diabetes mellitus neben der Einstellungsqualität insbesondere den jeweiligen Therapieaufwand
hervorgehoben, soweit sich dieser auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft
nachteilig auswirkt. Hierbei ist der GdB eher niedrig anzusetzen, wenn bei geringem Therapieaufwand eine
ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht werden kann. Bei einem beeinträchtigenden, wachsenden
Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabilere Stoffwechsellage) wird der GdB
entsprechend höher zu bewerten sein. Dabei sind – im Vergleich zu anderen Behinderungen – die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu prüfen (BSG a.a.O. Rdnr. 33). Bei
therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung können z.B. die Planung des Tagesablaufs, die
Gestaltung der Freizeit, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Berufsausübung und die Mobilität beachtet
werden (vgl. Begründung zur Verordnungsänderung, BR-Drucksache 285/10 S. 3 zu Nr. 2).
Durch die Neufassung der VMG zum Diabetes mellitus erfordert die Feststellung eines GdB von 50 nicht nur
mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich muss
es – sei es bedingt durch den konkreten Therapieaufwand, die jeweilige Stoffwechselqualität oder wegen
sonstiger Auswirkungen der Erkrankung (z.B. Folgeerkrankungen) – zu einer krankheitsbedingten erheblichen
Beeinträchtigung in der Lebensführung kommen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012, B 9 SB 2/12 R, juris). Die
Formulierung in Teil B, Nr. 15.1 VMG "und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung
beeinträchtigt sind" ist daher nicht nur therapiebezogen gemeint, sondern dahingehend zu verstehen, dass
neben dem eigentlichen Therapieaufwand durch die notwendigen Insulininjektionen und die selbständige
jeweilige Dosisanpassung eine zusätzliche Wertung notwendig ist, um die Schwerbehinderung zu
rechtfertigen. Der am insulinpflichtigen Diabetes mellitus Erkrankte muss indes wegen des reinen
Therapieaufwandes und/oder den durch die Erkrankung eingetretenen weiteren Begleitfolgen generell
gravierende Einschritte in der Lebensführung erleiden. Dass zusätzlich ein gravierender Einschnitt in die
Lebensführung festgestellt werden muss, ergibt sich aus den vorhergehenden Formulierungen der VMG für
einen GdB von 30 bis 40. Hiernach sind für die Bewertung der Teilhabeeinschränkung der konkrete
Therapieaufwand und die jeweilige Stoffwechselqualität von wertungserheblicher Bedeutung. Diese beiden
Kriterien müssen entsprechend auch bei der höheren Bewertungsstufe eines GdB von 50 noch bedeutsam
sein. Für die besondere Bedeutung der Stoffwechsellage spricht
auch, dass nach den VMG außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen allein bereits eine
Erhöhung des GdB rechtfertigen können.
Diese Voraussetzungen hat der Sachverständige Professor Dr. med. P. im Hinblick auf erforderliche
Feststellung eines (gesondert zu begründenden) gravierenden Einschnitts in die Lebensführung in seinem
ursprünglichen Gutachten vom 25. März 2013 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. April 2013
verkannt, indem er darauf abgestellt hat, dass grundsätzlich jede intensivierte Insulintherapie mit einer
entsprechenden Anzahl von Insulininjektionen und Blutzuckermessungen sowie der Notwendigkeit
vorausschauender Anpassung der Dosen z. B. an die körperliche Aktivität und die Mahlzeiten (schon für sich
gesehen) zu einer erheblichen Beeinträchtigung im hier maßgeblichen Sinne führen würde. Schon deshalb
hat das SG zu Recht seine Entscheidung nicht auf die im ursprünglichen Gutachten enthaltenen Bewertungen
des Sachverständigen gestützt.
Ein GdB von 50 setzt also mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbständiges Anpassen der
Insulindosis und durch erhebliche Einschnitte gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung voraus.
Diese Anforderungen für einen GdB von 50 erreicht der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls nicht. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.
Dezember 2014, B 9 SB 2/13 R, juris) eine Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche angestellt. Der Senat
folgt insoweit den Einschätzungen der Versorgungsärzte des Beklagten.
Der Kläger führt nach den Angaben seiner behandelnden Diabetologin A. die Insulintherapie mit täglich mehr
als vier Insulininjektionen mit selbstständigen Dosisanpassungen der Insulingabe durch. Neben der täglich
zweimaligen Basalinsulingabe und der oralen Therapie mit Biguanid muss der Kläger zu jeder Mahlzeit das
kurz wirkende Insulin einsetzen und dabei – in Abhängigkeit vom gemessenen Blutzuckerwert, der geplanten
Kohlenhydrataufnahme und der geplanten Bewegung – auch die jeweilige Insulindosis variieren. Hinzu
kommen Blutzuckermessungen zu jeder Mahlzeit und bei körperlichen Aktivitäten. Allerdings fehlt es bei dem
Kläger an erheblichen Einschnitten, die sich so gravierend auf seine Lebensführung auswirken, dass die
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerechtfertigt werden kann. Aufgrund der therapie- und
erkrankungsbedingten Einschränkungen in der konkreten Lebensführung des Klägers lässt sich eine
gravierende Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund der Erkrankung an Diabetes
mellitus nicht erkennen.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilbereiche, in denen sich therapie- und krankheitsbedingte
Einschränkungen in der Lebensführung auswirken können, lässt sich feststellen, dass gravierende
Auswirkungen bei dem Kläger nicht in den Bereichen der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der
Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität vorliegen. Die von ihm angegebenen Nachteile
durch seine Stoffwechselerkrankung sind insgesamt zwar einschränkend und belastend, jedoch nicht
gravierend im Sinne der VMG. So ist der Kläger in seiner Mobilität nicht gravierend eingeschränkt. Er fährt
Fahrrad und regelmäßig mit dem eigenen Pkw zur Arbeit (einfache Strecke: ca. 25 km). Ebenso unternimmt
er regelmäßig Urlaubsreisen, zum Beispiel in die Türkei, sowie einmal jährlich zum Skifahren. Dass der Kläger
nach eigenen Angaben heute seltener Fahrrad fährt oder Tischtennis spielt, lässt keinen Rückschluss auf
gravierende Teilhabeeinschränkungen zu, zumal nicht ersichtlich ist, dass dies primär auf die
Diabeteserkrankung zurückzuführen wäre. Sein diesbezügliches Vorbringen ist im Üb-
rigen teilweise widersprüchlich: einerseits hat der Kläger im Schriftsatz vom 6. Februar 2014 vorgetragen,
Tischtennis spielen sei ihm inzwischen nicht mehr möglich; andererseits hat er im Termin vom 6. Oktober
2015 angegeben, zwar nicht mehr regelmäßig Tischtennis zu spielen, aber "ab und zu" werde "die Platte
einmal ausgegraben". Auch aus den Befundberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Kläger
sportliche Aktivitäten nicht mehr möglich wären. Wie die Urlaubsreisen und auch die sonstigen Aktivitäten (z.
B. Garten- und Renovierungsarbeiten) zeigen, erfährt sein Freizeitverhalten durch die Erkrankung keine
gravierenden Einschränkungen. Die vom Kläger angegebenen Aktivitäten sind, wenn auch mit einem
erhöhten planerischen Aufwand verbunden, jedenfalls zumindest unter erschwerten Bedingungen möglich.
Der Umstand, dass die Insulindosis auf die Mahlzeiten abgestimmt werden muss, ist Teil der Therapie und
nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den damit verbundenen zeitlichen Aufwand, den alle an
Diabetes Erkrankten mit intensivierter Insulintherapie haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass etwa
Zwischenmahlzeiten (wie z. B. spontanes Essen) ausgeschlossen wären; unter Beachtung des
entsprechenden Aufwandes sind diese grundsätzlich möglich.
Auch gravierende Beeinträchtigungen im Bereich der Berufsausübung liegen nicht vor. Der Kläger kann seine
Tätigkeit als leitender Angestellter – ohne Veränderung seines Aufgabenbereichs – weiterhin ausüben. Auch
erhebliche diabetesbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten sind nicht gegeben. Vielmehr hat der Kläger im
Termin vom 6. Oktober 2015 angegeben, eine beantragte Rehabilitationsmaßnahme sei wegen "zu wenig
Arbeitsunfähigkeitszeiten" abgelehnt worden. Gerade aus den eigenen Angaben des Klägers in der
nichtöffentlichen Sitzung vom 6. Oktober 2015 ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für erhebliche
Beeinträchtigungen durch die Diabeteserkrankung und diesbezügliche Folgewirkungen auf die berufliche
Tätigkeit. Die angeführten häufigeren Toilettengänge und das zwischenzeitliche Aufstehen wegen
besonderen Kälteempfindens an den Füßen können solche erheblichen Beeinträchtigungen jedenfalls nicht
begründen. Aus dem Befundbericht der Diabetologin A. vom April 2015 ist zu entnehmen, dass der Kläger
weiterhin im Zwei-Schicht-System arbeitet und sich hieraus zwar zusätzliche – wechselnde – Belastungen
ergeben, der Kläger diese aber grundsätzlich bewältigen kann. Auch aus den Schilderungen zum täglichen
Arbeitsweg lassen sich keine Hinweise zu einem zeitlichen Mehraufwand (etwa durch eine – hier nicht
gegebene – Erforderlichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) oder zu sonstigen Nachteilen
entnehmen.
Der Kläger wird über den einschränkenden Therapieaufwand hinaus auch nicht zusätzlich durch eine
schlechte Einstellungsqualität in seiner Leistungsfähigkeit und damit in seiner Teilhabefähigkeit am Leben
erheblich beeinträchtigt. Der Senat folgt den prüfärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. Eine äußerst
schwer regulierbare Stoffwechsellage ist nicht gegeben. Die von der Diabetologin A. berichtete labile
Stoffwechsellage tritt nach den Befundberichten (lediglich) bei beruflichen Stresssituationen auf. Diese
Situationen werden vom Kläger nach seinen Angaben etwa durch Schweißausbrüche erkannt, so dass er
hierauf auch entsprechend reagieren kann. Im Übrigen hatte auch der vom SG beauftragte Sachverständige
Professor Dr. med. P. nach nochmaliger Erläuterung der Anforderungen an die Vergabe eines GdB von 50 das
vollumfängliche Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verneint. Zwar bewegen sich die
übermittelten HbA1c- Werte für den Zeitraum vom 26. März 2014 bis 2. Mai 2015 durchaus in einem
verhältnismäßig hohen – jedoch nicht außergewöhnlichen – Bereich. Wie sich bereits aus den obigen
Ausführungen ergibt, resultieren daraus jedenfalls keine erheblichen Einschränkungen in der
Leistungsfähigkeit und damit der Teilhabefähigkeit. Die mit der Erkran-
kung üblicherweise einhergehenden Blutzuckerschwankungen und die damit verbundenen Symptome wie
Konzentrationsschwankungen, Schwindel und Müdigkeit sind Teil der Erkrankung und damit auch bei der
Höhe des GdB nach den VMG bereits berücksichtigt. Darüber hinausgehende erhebliche Symptome der
Blutzuckerschwankungen lassen sich den Befunden der Diabetologin A. nicht entnehmen.
Bei dem Kläger führen auch nicht Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus zu erheblichen Einschnitten in
der Lebensführung. Als Folgeerkrankungen benennt u. a. der Befundbericht von Dipl.-Med. S. vom 29. März
2015 Polyneuropathie und Retinopathie. Die vom Kläger angegebenen Auswirkungen der diabetischen
Neuropathie (Miss- und Kälteempfinden an den Extremitäten) führen nicht zu einer GdB-relevanten
Bewertung, zumal der Kläger zu einer vorgesehenen Wiedervorstellung bei seiner Neurologin nicht
erschienen ist. Entsprechendes gilt für die aus dem Befundbericht der Augenärztin S. vom 18. April 2015
mitgeteilten Auswirkungen der diabetischen Retinopathie. Die Retinopathie wurde ausdrücklich als eine
milde nichtproliferative Form beschrieben. Durch die vom Kläger in Bezug genommene Erforderlichkeit des
Tragens einer Brille wird diesbezüglichen Funktionsbeeinträchtigungen gerade entgegengewirkt. Die darüber
hinaus geltend gemachten Durchfälle treten nach einer Medikamentenumstellung nur noch zweibis dreimal
im Monat auf, so dass schon unter diesem quantitativen Aspekt ein erheblicher Einschnitt in die
Lebensführung nicht in Betracht kommt.
Ebenso wenig sind nach dem Vorbringen des Klägers gravierende psychische Belastungen gegeben. Der
pauschale Hinweis auf eine gelegentliche Niedergeschlagenheit kann entsprechende erhebliche Belastungen
jedenfalls nicht begründen. Unabhängig davon gehen solche mit dem Diabetes mellitus verbundenen
psychischen Beeinträchtigungen, etwa durch die Angst vor Unterzuckerungen insbesondere bei Stress und
körperlichen Aktivitäten, mit der Krankheit einher und sind in der GdB-Bewertung für den Diabetes mellitus
bereits berücksichtigt (dazu VMG, Teil A, Nr. 2 i). Eine eigenständige psychische Belastung hat keiner der
behandelnden Ärzte mitgeteilt. Der Kläger nimmt auch keine fachärztliche psychiatrische Behandlung wahr,
die eine über die typischen Belastungen hinausgehende seelische Funktionsstörung zeigen würde.
Nach alledem kann unter Beachtung der gesamten Umstände im Einzelfall für den Diabetes mellitus bei dem
Kläger kein höherer GdB als 40 festgestellt werden. b)
Hinsichtlich der Erkrankung der Polyneuropathie als solcher, die sich in unangenehmen Miss- und
Kälteempfindungen in den Füßen äußert, kommt im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang nicht
gegebenen wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen ein höherer Einzel-GdB als 10 jedenfalls nicht in
Betracht (VMG, Teil B, Nr. 3.11 VMG). c)
Wegen der vorgetragenen Wirbelsäulenschäden lassen sich den Befundberichten des Facharztes für
Physikalische und Rehabilitative Medizin H. keine erheblichen Bewegungseinschränkungen oder
Instabilitäten entnehmen, so dass insofern keine GdB-Relevanz gegeben ist (vgl. VMG, Teil B, Nr. 18.9). Auch
die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 6. Oktober 2015 angegebenen Erschwernisse bei der Gartenarbeit
stellen sich im Wesentlichen als durchaus altersgerecht dar.
d)
Bezüglich der Leberschädigung (Fettleber – steatosis hepatitis) sind konkrete Funktionsbeeinträchtigungen
nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. Unter diesen Umständen kann die diagnostizierte Fettleber
nicht mit einem Einzelbehinderungsgrad bewertet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. August 2011
– L 7 SB 108/08, juris). e)
Die von der Diabetologin A. bestätigte erektile Dysfunktion kann vorliegend ebenso wenig einen Einzel-GdB
begründen. Nach Teil B Nr. 13.2 der VMG ist bei einer Impotentia coeundi nur bei nachgewiesener erfolgloser
Behandlung ein GdB von 20 vorgesehen. Der Kläger hat indes in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats
vom 6. Oktober 2015 ausgeführt, er habe über diese Problematik nur mit Dr. A. gesprochen, habe insoweit
aber Schamgefühle und möchte im Moment keine diesbezügliche Behandlung durchführen. Der erforderliche
Nachweis einer (tatsächlich durchgeführten) erfolglosen Behandlung kommt mithin nicht in Betracht. f)
Schließlich kann aufgrund des Untersuchungsbefundes der Augenärztin S. bei einem Visus von 1,0/1,0 und
im Übrigen im Wesentlichen altersgerechter Beeinträchtigung der Sehfähigkeit (siehe oben) insofern kein
GdB festgestellt werden (VMG, Teil B, Nr. 4.3). Die Fehlsichtigkeit wird durch die Brille im Wesentlichen
korrigiert. Die augenärztlichen Befundberichte beziehen sich ausdrücklich auf eine milde Form der
diabetischen (nichtproliferativen) Retinopathie.
Da bei dem Kläger Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB
vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die
Grundsätze nach Teil A, Nr. 3 der VMG anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und
inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der
Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Danach kommt ausgehend von dem Einzel-GdB von 40 für das Funktionssystem "Innere Sekretion und
Stoffwechsel" keine weitere Erhöhung aufgrund der weiteren Funktionsstörungen in Betracht. Die mit einem
Einzel-GdB von 10 bewertete Polyneuropathie erhöht nicht das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung (dazu
VMG, Teil A Nr. 3 ee). Für einen Ausnahmefall, der bei einem Einzel-GdB von nur 10 auch den
Gesamtbehinderungsgrad erhöht, liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
Letztlich widerspräche die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem zwar krankheitsbedingt
eingeschränkten, aber voll im beruflichen und gesellschaftlichen Leben integrierten Kläger dem nach Teil A
Nr. 3 VMG zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab. So spricht gegen die Annahme einer
Schwerbehinderung ein wertungsmäßiger Vergleich mit anderen Erkrankungsgruppen, für die ein Einzel-GdB
von 50 festgestellt werden kann. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden, wenn
die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung
großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie
(Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Eine derartig schwere
Funktionsstörung liegt bei dem Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.
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