Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Sachsen-Anhalt
18.08.2011 – L 7 SB 108/08
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: – L 7 SB 108/08 Leberteilresektion · zurück zum Urteilsverzeichnis
Entscheidungstext
Technische Randnummern,
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg sowie die Bescheide des Beklagten vom 5. November 1993 und 26.
November 2008 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin ab Januar 2007 einen Grad
der Behinderung von 40 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Behinderungsgrad der Klägerin umstritten.
Auf Antrag der 1952 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 1993 eine
Behinderung mit einem Grad von 30 aufgrund eines Wirbelsäulenschadens mit Schmerzzuständen und
Nervenwurzelreizerscheinungen fest. Aufgrund des Neufeststellungsantrags vom 23. November 2004 holte
der Beklagte den Reha-Entlassungsbericht Bad S. vom 1. Dezember 2004 ein, wonach eine lumbale
Instabilität bei Postnukleotomiesyndrom mit dorsaler Fusion und Dekompression am 1. April 2004 sowie
ventraler Fusion am 21. April 2004 vorlägen. Der ärztliche Dienst des Beklagten schlug für die
Funktionsminderung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei operativer Teilversteifung weiterhin einen Grad der
Behinderung von 30 vor und dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2005 den
Neufeststellungsantrag ab. Nach Widerspruch der Klägerin holte der Beklagte den Arztbrief der W. Klinik B.
W. vom 29. April 2005 ein, in dem eine lumbale Instabilität, eine Spinalkanalstenose und ein
Postnukleotomiesyndrom im Bereich L5/S1 diagnostiziert worden waren. Anamnestisch bestehe außerdem
eine Stressinkontinenz beim Husten, Niesen oder Pressen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005
wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Einen weiteren Neufeststellungsantrag stellte die Klägerin am 19. Juli 2006. Der Beklagte holte
Befundscheine der behandelnden Ärzte der Klägerin ein. Der Facharzt für Orthopädie Dr. P. diagnostizierte
am 4. August 2006 eine Lumbalgie, eine beidseits beginnende Coxarthrose und ein Cervicocephalsyndrom
mit Schwindel bei Blockierung im Bereich der Halswirbelkörper C1/C2. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dr. N. berichtete über eine Hepatitisinfektion im Jahr 1977, eine Unterleibsoperation im Jahr 1987 und eine
Schilddrüsenoperation im Jahr 1996. In Anlage übersandte sie weitere Arztbriefe. Der Facharzt für Innere
Medizin Dr. G. hatte am 20. Februar 2004 eine chronische Hepatitis B ohne Progression bei einem
internistisch unauffälligen klinischen Status und sehr geringer Infektiosität sowie eine Steatosis hepatis
(Fettleber) diagnostiziert. Der Facharzt für Nuklearmedizin Dr. M. (Radiologie S.) hatte am 3. Februar 2006
eine periphere Euthyreose (ausgeglichene Schilddrüsenfunktion) unter Substitution festgestellt. Der
beteiligte ärztliche Dienst des Beklagten schlug daraufhin für die Funktionseinschränkung der LWS einen
Grad der Behinderung von 30, für die Lebererkrankung von 10 sowie einen Gesamtbehinderungsgrad von
weiterhin 30 vor. Dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2006 den Antrag der
Klägerin auf Neufeststellung ab.
Mit ihrem Widerspruch vom 28. September 2006 machte die Klägerin geltend, die Osteoporose sowie die
stetige Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens hätten keine Berücksichtigung gefunden. In Anlage
übersandte sie den Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. S. vom 26. Juli 2006,
mit dem dieser eine postmenopausale Osteoporose bei einem Zustand nach gynäkologischer Totaloperation
ohne postoperative Hormonsubstitution, einen dringenden Verdacht auf eine blande (nicht entzündliche)
Spondylitis ankylosans sowie einen Zustand nach Hepatitis B diagnostiziert hatte. Derzeit sei das Befinden
der Klägerin zufriedenstellend. Die Hauptbeschwerden lägen im Bereich der LWS. Dort sei die Knochendichte
verringert und im Schenkelhalsbereich im Sinne einer Osteoporose reduziert (deutlicher
Knochendichterückgang um 6,6 % gegenüber der Voruntersuchung vom Juli 2005). Der nochmals beteiligte
ärztliche Dienst schlug für den Verlust beider Eierstöcke zusätzlich einen Grad der Behinderung von 10 vor.
Da die Osteoporose auch zu den schwergradigen Funktionseinschränkungen geführt habe, sei sie bei der
Bewertung der Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen schon adäquat berücksichtigt worden. Ein
ausgeprägtes Schmerzsyndrom liege nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 wies der
Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 27. Februar 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und die Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt. Aufgrund der Infizierung mit Hepatitis B-Viren leide sie unter den
typischen Symptomen einer anomalen Leberfunktion mit ausgeprägter Unverträglichkeit von nur geringen
Mengen Alkohol und akuter Verdauungsbeschwerden bei fetthaltigen Speisen. Darüber hinaus bestünden
durch die Einnahme bestimmter Medikamente Wechselwirkungen, die sich in Übelkeit, Bauchbeschwerden,
Durchfall und heftigen Schmerzschüben äußerten. Auch das Rückenleiden habe sich im Bereich der
Halswirbelsäule (HWS) verschlechtert. In Anlage hat sie Arztbriefe der W. Klinik übersandt. Am 18. Januar
2007 waren dort eine lumbale Instabilität/Spinalstenose/Postnukleotomiesyndrom bei L5/S1, ein Zustand
nach dorsoventraler Fusion L5/S1 und eine cervicale Instabilität/Spinalkanalstenose diagnostiziert worden.
Außerdem war dort von einer deutlichen Schmerzlinderung nach den Operationen der LWS berichtet worden.
Jetzt habe die Klägerin Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in beide Arme ohne definitive
Dermatomzuordnung sowie eine zunehmende Griffunsicherheit geschildert. Die HWS sei in allen Ebenen
mittelgradig eingeschränkt gewesen. Mit Arztbrief vom 10. Juli 2007 war über eine Operation der HWS im
Bereich C5/6 am 28. Juni 2007 berichtet worden. Der klinische Befund habe eine mittelgradige
Funktionseinschränkung der HWS und endgradige Einschränkungen der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS
(FBA 40 cm, Schober 10/12 cm) gezeigt.
Das SG hat weitere Befundberichte eingeholt. Dr. G. hat am 21. Juni 2008 mitgeteilt, aufgrund der von ihm
diagnostizierten Befunde (chronische Hepatitis B, Steatosis hepatis) ergäben sich keine wesentlichen
Einschränkungen (lediglich Verzicht auf Alkohol, Vorsicht bei Partnerkontakt). Der Arzt für Orthopädie Dr. V.
(W. Klinik) hat am 25. Juni 2008 ausgeführt, die Klägerin sei bei der Untersuchung im Dezember 2007 mit den
postoperativen Ergebnissen an der LWS und HWS insgesamt zufrieden gewesen. Sie habe noch Krämpfe in
den Fingern beider Hände angegeben, ansonsten habe sie keine weiteren Schmerzangaben gemacht. Die
Röntgenuntersuchung der HWS habe eine regelrechte Implantatlage gezeigt. Durch die Versteifung der
unteren LWS und der HWS komme es zu einer Bewegungseinschränkung. Am 26. Juni 2008 hat Dr. N. ein
chronisches Cervicobrachialsyndrom mit einer noch deutlichen Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit,
häufigen Kopfschmerzen und Myelosen des Schultergelenks, ein chronisches Lumbalsyndrom und Hypertonie
diagnostiziert. Nach dem von ihr übersandten Untersuchungsbefund der Radiologie S. vom 4. März 2008
liege bei der Klägerin unter Hormonsubstitution eine euthyreote Stoffwechsellage vor. Der ebenfalls von ihr
übersandte Laborbefund (Dr. K. vom 22. November 2007) hatte einen leicht erhöhten Rheumafaktor
(diagnostische Spezifität von 60 bis 80 % für die rheumatoide Arthritis) nachgewiesen. Dr. S. hatte am 19. Juli
2007 über eine Knochendichtezunahme im LWS- und Schenkelhalsbereich im Vergleich zum Befund vom Juni
2006 berichtet. Außerdem hat Dr. N. den Reha-Entlassungsbericht Bad E. vom 18. Februar 2008 übersandt.
Dort waren ein Lumbalsyndrom, ein Cervicobrachialsyndrom, reflektorische Funktionsdefizite im
Schulterbereich sowie Osteoporose diagnostiziert worden. Die extreme Schmerzsymptomatik sei nach den
Operationen verschwunden. Ferner hat Dr. N. den Reha-Entlassungsbericht Sch. vom 21. April 2008
beigelegt, in dem ein chronisches Cervicobrachialsyndrom, ein chronisches Lumbalsyndrom sowie
Osteoporose diagnostiziert worden waren. Die Beweglichkeit von HWS (Rotation: rechts/links 30/0/30 Grad,
Seitneigung rechts/links 10/0/10 Grad) und LWS (Rotation rechts/links 20/0/20 Grad, Seitneigung rechts/links
20/0/20 Grad) sei ein-
geschränkt gewesen. Neurologische Defizite hätten nicht bestanden und das Gangbild sei harmonisch
gewesen.
In Auswertung der Befunde hat der Beklagte unter Hinweis auf die Stellungnahme seiner ärztlichen
Gutachterin Dr. W. vom 22. August 2008 an seiner bisherigen Auffassung festgehalten. Danach könne die
abgeklungene Hepatitis nicht höher als bisher bewertet werden, da die Klägerin eine gesunde Virusträgerin
sei. Der orthopädische Befund vom Juni 2008 zeige ein zufriedenstellendes Ergebnis nach den Operationen.
Bis auf wiederkehrende Krämpfe in den Fingern seien keine Schmerzen angegeben worden. Ein organisches
Korrelat habe sich nicht gefunden und demgemäß seien auch schon unmittelbar nach der
Halswirbelsäulenoperation keine neurologischen Defizite in den Extremitäten nachweisbar gewesen. Die
Funktionsminderung der Wirbelsäule sei mit einem Behinderungsgrad von 30 leidensgerecht bewertet. Der
Zustand nach der Schilddrüsenoperation bedinge keinen Behinderungsgrad.
Mit Urteil vom 29. September 2008 hat das SG den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin ab Juni 2007 einen
Grad der Behinderung von 40 festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, neben schweren funktionellen Auswirkungen im Bereich der LWS und bestünden nun auch
mittelgradige der HWS. Aufgrund der mit der Osteoporose verbundenen Schmerzsymptomatik sei ab Juni
2007 der Wirbelsäulenschaden mit 40 zu bewerten. Für die Lebererkrankung könne wegen fehlender
wesentlicher Einschränkungen kein höherer Einzelbehinderungsgrad als 10 angesetzt werden. Auch der
Verlust der Eierstöcke führe bei der 1952 geborenen Klägerin nur zu einem Behinderungsgrad von 10. Da
leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzelbehinderungsgrad von 10 in der Regel nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führten, verbleibe es hier bei einem
Gesamtbehinderungsgrad von 40.
Mit Ausführungsbescheid vom 26. November 2008 hat der Beklagte bei der Klägerin ab 1. Juli 2007 einen
Grad der Behinderung von 40 festgestellt.
Gegen das ihr am 10. November 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Dezember 2008 Berufung
beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Wirbelsäulenleiden rechtfertige nach ihrer
Ansicht einen Behinderungsgrad von 40, da in mehreren medizinischen Unterlagen ausdrücklich auf die
außergewöhnliche Schmerzsymptomatik sowohl im HWS-, im LWS-Bereich und im Bereich der
Iliosakralgelenke (ISG) hingewiesen worden sei. Aufgrund dieser Schmerzen erhalte sie Infiltrationen und
Injektionen und nehme regelmäßig Schmerzmedikamente ein. Dadurch komme es zu Übelkeitszuständen
und Verdauungsproblemen, da die hepatitisinfizierte Leber die Schmerzmittel nicht adäquat abbauen könne.
Außerdem habe sie chronische Magenprobleme. Ferner leide sie an einer entzündlich-rheumatischen
Krankheit der Gelenke und Wirbelsäule. Daneben sei für die degenerativen Veränderungen der
Kreuz-Darmbeingelenke (Blockade der ISG mit geringen funktionellen Auswirkungen) ein Behinderungsgrad
anzunehmen. Da die Osteoporose, die entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke und die Blockade
der ISG in einer wechselseitigen Beziehung zum Wirbelsäulenschaden stünden, seien diese in die Bewertung
des Gesamtbehinderungsgrads einzubeziehen und erhöhend zu berücksichtigen. Außerdem seien die
Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke und die chronische Hepatitis ohne entzündliche Aktivität zu
bewerten. Darüber hinaus rechtfertigten die chronische Entzündung des oberen Gastrointestinaltraktes
(Refluxösophagie ersten Grades) und die mittelgradige Antrumgastritis einen
weiteren Behinderungsgrad. Da sich die Gesundheitsstörungen auch wechselseitig beeinträchtigten, sei von
einem Gesamtbehinderungsgrad von 50 auszugehen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. September 2008, den Bescheid des Beklagten vom 26.
November 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 5. November 1993 abzuändern, den Bescheid des
Beklagten vom 12. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2007
aufzuheben und bei ihr mit Wirkung vom 19. Juli 2006 einen Grad der Behinderung von
festzustellen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat weitere Befundberichte eingeholt. Dr. N. hat am 2. März 2010
über eine Stabilisierung nach der HWS-Operation berichtet und mitgeteilt, die Blutdruckwerte seien unter
Medikation im Normbereich. In Anlage hat sie weitere Arztbriefe übersandt. Dr. S. hatte am 18. September
2008 eine weitere Knochendichtezunahme im LWS- und im Schenkelhalsbereich gegenüber der
Voruntersuchung vom Juli 2007 mitgeteilt. Nach seinem Bericht vom 8. September 2009 sei nunmehr im
Vergleich zum Jahr 2008 ein Knochendichterückgang im Schenkelhalsbereich festzustellen. Dr. P. hatte am 1.
Dezember 2009 über eine beginnende Coxarthrose und eine Blockierung des rechten ISG berichtet. Die
Pathologen Dres. L. hatten am 11. Mai 2009 eine mittelschwere chronisch-aktive Hp-Antrumgastritis
(Aktivitätsgrad 1 bis 2) diagnostiziert. Nach dem Endoskopiebericht des Dr. G. vom 8. Mai 2009 liege bei der
Klägerin eine Refluxösophagitis 1. Grades vor. Nach der am 5. März 2009 durch Dr. D. durchgeführten
Sonographie sei der Oberbauchstatus der Klägerin regulär gewesen.
Mit Befundbericht vom 6. März 2010 hat Dr. G. über die Behandlung der Klägerin im September 2009 wegen
Sodbrennen, Übelkeit und Durchfall berichtet und eine chronische Hepatitis B ohne Funktionsstörungen und
ohne Therapienotwendigkeit, eine Refluxösophagitis und eine chronisch aktive Hp-Gastritis diagnostiziert.
Die Orthopäden Dr. W. und F. haben am 2. März 2010 eine beginnende Coxarthrose (Extension/Flexion
0/0/110 Grad, Abduktion/Adduktion 30/0/20 Grad, Außen-/Innenrotation 30/0/50 Grad, Druckschmerz über
dem Trochanter major beidseits) aufgrund der Untersuchung am 6. Mai 2008 mitgeteilt. Dr. P. hat am 5. März
2010 eine nennenswerte Befundänderung seit dem Behandlungsbeginn im Jahr 2005 ausgeschlossen. Die
HWS sei im Bereich C1/2 und im cervicothorakalen Übergang eingeschränkt. Aufgrund der Hüfterkrankung
komme es zur Blockierung des rechten Beckengelenks bei sonst freier Beweglichkeit der LWS. Außerdem sei
die Innenrotation der Hüfte beidseitig eingeschränkt. Im Übrigen seien die Gelenke frei beweglich. Weitere
orthopädische Gesundheitsstörungen lägen nicht vor. Mit Befundbericht vom 22. März 2010 hat Dr. S. eine
wesentliche Progredienz der Beschwerdesymptomatik und der klinischen oder paraklinischen Befunde seit
Behandlungsbeginn im Jahr 2005 ausgeschlossen. Bei der Untersuchung am 3. September 2009 seien die
Seitneigung und die Rotation der HWS und LWS eingeschränkt gewesen. Weiterhin bestehe der Verdacht auf
das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Wirbelsäulenerkrankung. Schließlich haben Dres. H. und B.
(W. Klinik) am 6. Juli 2010 über die Behandlung der Klägerin am 30. Juli 2009 berichtet. Die klinische
Untersuchung habe Druckschmerz im Bereich der ISG sowie eine diskret eingeschränkte HWS-Beweglichkeit
gezeigt. Es liege ein stabiler Zustand nach den durchgeführten Operationen mit rezidivierend auftretenden
ISG-Beschwerden nach längeren Belastungsphasen vor. Grob neurologische Defizite hätten nicht festgestellt
werden können. Bezüglich der Hypästhesie am Finger der linken Hand sei eine fachneurologische
Untersuchung notwendig. Dres. H. und B. hatten in ihrem beigelegten Arztbrief an Dr. P. aufgrund der
Untersuchung am 30. Juli 2009 ausgeführt, als Schmerzmittel nehme die Klägerin bei Bedarf Voltaren ein.
Nach wie vor sei sie mit dem postoperativen Ergebnis sehr zufrieden.
In Auswertung dieser Befunde hat der Beklagte auf die prüfärztliche Stellungnahme der ärztlichen
Gutachterin S. vom 9. Juni 2010 verwiesen. Danach sei das Wirbelsäulenleiden mit einem Behinderungsgrad
von 30 zu bewerten, da die erhobenen Befunde für HWS und LWS jeweils maximal einen
Einzelbehinderungsgrad von 20 rechtfertigten. Eine außergewöhnliche Schmerzsymptomatik liege nicht vor,
weil spezielle schmerztherapeutische Maßnahmen nie dokumentiert worden seien. Die Osteoporose und der
Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung rechtfertigten keine höhere Beurteilung. Außerdem
könne nun die chronische Entzündung des oberen Gastrointestinaltraktes (Refluxösophagitis 1. Grades und
mittelgradige Antrumgastritis) mit 10 bewertet werden. Das Schilddrüsenleiden mit euthyreoter (normaler)
Stoffwechsellage und die beginnende Arthrose der Hüftgelenke ohne behinderungsgradrelevante
Bewegungseinschränkungen rechtfertigten keinen eigenen Behinderungsgrad. Der anerkannte
Behinderungsgrad von
könne nicht erhöht werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt
(Schriftsatz der Klägerin vom 24. Januar 2011, Schriftsatz des Beklagten vom 9. Februar 2011).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der
Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 153 Abs. 1
in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entschieden.
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand der hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nach § 96 i. V. m. § 153 SGG auch
der Ausführungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2008 geworden, da dieser für die Zeit ab 1. Juli
2007 den Bescheid vom 5. November 1993 ersetzt. Die Klage ist aber unbegründet, denn die
Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft liegen bei der Klägerin nicht vor. Da
aber bereits seit Januar 2007 ein Grad der Behinderung von 40 festzustellen ist, waren das Urteil des SG
sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern.
Da der Beklagte bereits mit Bescheid vom 5. November 1993 einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt
und damit über den Grad der Behinderung der Klägerin entschieden hat, richten sich die Voraussetzungen für
die Neufeststellung nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdaten-
schutz SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben,
wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch
eine Besserung oder Verschlechterung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades
um wenigstens 10 ergibt. Die Änderung der Behinderungsbezeichnung oder das Hinzutreten weiterer
Teil-Behinderungen ohne Auswirkung auf den Gesamtbehinderungsgrad allein stellen aber noch keine
wesentliche Änderung dar (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, B 9 SB 18/97 R, zitiert nach juris). Für die
wesentliche Änderung kommt es weder auf den Inhalt des Vergleichsbescheides noch auf die von der
Behörde bei der Bewilligung oder später angenommenen Verhältnisse, sondern auf die tatsächlichen
Verhältnisse und deren objektive Änderung an (KassKomm-Steinwedel, SGB X, § 48 Rdnr. 14 m.w.N.).
Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 5. November 1993 vorgelegen haben,
ist zwar eine Änderung eingetreten. Die Funktionsstörungen rechtfertigen seit der Antragsstellung am 19. Juli
2006 bis zum heutigen Tag aber nicht die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern lediglich
ab Januar 2007 einen Behinderungsgrad von 40.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Feststellung eines Grades der
Behinderung von mindestens 50 ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des
behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese Vorschrift
knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach
sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind
die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden
abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft
vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt.
§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13.
Dezember 2007 (BGBl. I, S. 1046) geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten für den
Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Nach dem
Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs.
1 BVG war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben
maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren. Nach der
Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den Grad der Behinderung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1
BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in
Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades dort
des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsme-
dizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember
2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist.
Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden
Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15.
Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der
erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung
zugrunde zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zuständigen
Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten
(vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003, B 9 SB 3/02 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den
Anhaltspunkten (Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des
Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind in diese Anlage übernommen
worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden
Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind unverändert geblieben. Im Folgenden werden daher nur die
Vorschriften der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zitiert.
Soweit der streitigen Bemessung des Grads der Behinderung die GdS (Grad der Schädigung)-Tabelle der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes: Nach den
allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B 1, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In
jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und
seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A, S. 20) genannten
Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung;
Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme;
Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des
Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, S. 33).
Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin kein höherer Grad der
Behinderung als 30 für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Dezember Januar 2006 und von 40 ab Januar
2007 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des
Beklagten sowie die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen.
a) Das Hauptleiden der Klägerin ist aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung dem Funktionsbereich Rumpf
zuzuordnen. Dafür ist ein Einzelbehinderungsgrad von 30 festzustellen.
Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in Teil B 18.9 (S. 106
f) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgegeben. Danach folgt der Grad der Behinderung bei
Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung der Wirbelsäulenverformung,
der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Nach B 18.9 (S.
107)
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze rechtfertigen erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von
Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder
eine Instabilität mittleren Grades, einen Einzelgrad der Behinderung von 20. Funktionsstörungen geringeren
Grades bedingen allenfalls einen Einzelgrad von 10. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte
Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen Einzelgrad der Behinderung von 30, mittelgradige bis schwere in
zwei Wirbelsäulenabschnitten einen Grad der Behinderung von 30 bis 40. Anhaltende Funktionsstörungen
infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierenden Störungen
bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Der Beklagte hatte bereits im Jahr 1993 die Funktionseinschränkungen im Bereich des Rumpfes mit einem
Grad der Behinderung von 30 bewertet und ist damit von schweren Auswirkungen im LWS-Bereich
ausgegangen. Diese Bewertung behielt er auch nach den Operationen im LWS-Bereich im April 2004 bei, weil
eine Funktionsminderung bei operativer Teilversteifung verblieben sei. Die im Rahmen des
Neufeststellungsantrags aus dem Jahre 2006 eingeholten Befunde dokumentieren aber nur noch leichte
Bewegungseinschränkungen. Mit Arztbrief der W. Klinik vom 10. Juli 2007 wurden nur noch endgradige
Einschränkungen der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS (FBA 40 cm, Schober 10/12 cm) mitgeteilt. Auch die
Reha-Berichte Bad E. vom 18. Februar 2008 und Sch. vom 21. April 2008 lassen keine mittelgradigen
Bewegungseinschränkungen erkennen. So zeigen die in Sch. erhobenen Bewegungsmaße der LWS (Rotation
rechts/links 20/0/20 Grad, Seitneigung rechts/links 20/0/20 Grad - Norm: Rotation und Seitneigung jeweils
rechts/ links 30 bis 40 Grad) nur leichte Einschränkungen. Auch die danach erhobenen Befunde
dokumentieren keine weitergehenden Bewegungseinschränkungen der LWS. Aufgrund der Untersuchung am
30. Juli 2009 in der W. Klinik haben Dres. H. und B. einen stabilen Zustand mit rezidivierend auftretenden
ISG-Beschwerden nach längeren Belastungsphasen mitgeteilt. Damit überstimmend hat Dr. P. am 5. März
2010 lediglich über Blockierungen des Beckengelenks bei sonst freier Beweglichkeit der LWS berichtet. Unter
Berücksichtigung der im Arztbrief der W. Klinik vom 18. Januar 2007 beschriebenen lumbalen Instabilität und
der durch die rezidivierenden Blockaden auftretenden Schmerzen der ISG, die sich auch auf den unteren
LWS-Bereich auswirken, kann dennoch insgesamt die Annahme von mittelgradigen
Funktionseinschränkungen im LWS-Bereich und damit ein Einzelbehinderungsgrad von 20 gerechtfertigt
werden.
Außerdem liegen bei der Klägerin seit dem Januar 2007 mittelgradige Funktionsstörungen im Bereich der
HWS. Für den davor liegenden Zeitraum kann noch keine dauerhafte behinderungsgradrelevante
Funktionsstörung im Bereich der HWS festgestellt werden. Dr. P. hat am 4. August 2006 zwar erstmals ein
Cervicocephalsyndrom mit Schwindel bei Blockierung im Bereich der Halswirbelkörper C1/C2 diagnostiziert.
Dauerhafte Funktionseinschränkungen, die die Bewertung mit einem Einzelbehinderungsgrad rechtfertigen,
waren dem aber noch nicht zu entnehmen. Dafür spricht auch, dass Dr. S. aufgrund seiner Untersuchung im
Juli 2006 nur Funktionseinschränkungen der LWS, nicht aber der HWS feststellen konnte. Erst aufgrund des
Berichts der W. Klinik vom 18. Januar 2007 ist von einer dauerhaften Behinderung auch im HWS-Bereich
auszugehen. Dort waren eine cervicale Instabilität und eine Spinalkanalstenose bei einer in allen Ebenen
mittelgradig eingeschränkten HWS sowie ein deutlicher Druck- und Klopfschmerz über der HWS und dem
cervicothorakalen Übergang diagnostiziert worden. Dieser Befund war auch der
Anlass für die nachfolgende Operation der HWS im Juni 2007. Mit dem Operationsergebnis war die Klägerin
nach dem Befundbericht des Dr. V. über die Untersuchung im Dezember 2007 zufrieden. Sie hatte nur noch
Krämpfe in den Fingern beider Hände angegeben und ansonsten keine weiteren Schmerzangaben gemacht.
Die Röntgenuntersuchung der HWS hatte damit übereinstimmend eine regelrechte Implantatlage und eine
knöchern durchbaute Spondylodesestrecke C5/6 gezeigt. Durch die damit erfolgte Teilversteifung der HWS
liegt zwar eine dauerhafte Bewegungseinschränkung vor. Allerdings war diese zu keinem Zeitpunkt mehr als
mittelgradig. In den Reha-Berichten vom 18. Februar 2008 (Bad E.) und 21. April 2008 (Sch.) wurde jeweils
ein Cervikalsyndrom beschrieben, das mit den angegebenen Bewegungsmaßen (Rotation: rechts/links
30/0/30 Grad, Seitneigung rechts/links 10/0/10 Grad - Norm: Rotation rechts/links 60 bis 80/0/60 bis 80,
Seitneigung rechts/links 45/0/45 Grad) die Bewertung als Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen
Funktionseinschränkungen rechtfertigt. In der Folgezeit ist nach den Ausführungen von Dr. N. keine
Verschlechterung, sondern eine Stabilisation nach der HWS-Operation eingetreten. Diese wird auch in den
späteren Untersuchungsergebnissen dokumentiert. So haben Dres. H. und B. (W. Klinik) am 30. Juli 2009 eine
nur diskret eingeschränkte HWS festgestellt. Damit können allenfalls leichte Funktionseinschränkungen
begründet werden. Zwar hat Dr. S. aufgrund seiner Untersuchung am 3. September 2009 wiederum eine
Einschränkung der Seitneigung und der Rotation im HWS-Bereich mitgeteilt, doch hat er keine
Bewegungsmaße angegeben. Für nur leichte Funktionseinschränkungen spricht schließlich der Befundbericht
des Dr. P. vom 5. März 2010, der lediglich Bewegungseinschränkungen im Bereich C1/2 und im
cervicothorakalen Übergang bei sonst altersentsprechend freier Beweglichkeit festgestellt hat.
Da seit Januar 2007 mittelgradige Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (LWS und
HWS) bestehen, ist nach dem oben dargestellten Maßstab dafür ein Behinderungsgrad von 30 festzustellen.
Ob für den nachfolgenden Zeitraum aufgrund der Stabilisation nach der HWS-Operation wiederum eine
geringere Bewertung vorzunehmen ist, kann hier dahingestellt bleiben, da der Beklagte keine
Anschlussberufung eingelegt hat.
Eine höhere Bewertung der Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen als mit 30 ist nicht möglich, weil keine
wesentlichen neurologischen Defizite vorliegen. Die Hypästhesie am 5. Finger des linken Handgelenks konnte
nicht mit der Wirbelsäulenerkrankung in Verbindung gebracht werden. Vielmehr wurde eine
fachneurologische Untersuchung angeregt. Im Übrigen ist diese Funktionsstörung so gering, dass hierfür
keine eigene Bewertung erfolgen kann. Denn damit verbundene motorische Störungen oder
Beeinträchtigungen (dazu Versorgungsmedizinische Grundsätze, B 3.10, S. 44) sind nicht nachgewiesen.
Schließlich sind auch keine motorischen Ausfallerscheinungen infolge einer Wurzelkompression
dokumentiert. Allein die Diagnose einer Spinalkanalstenose rechtfertigt noch keine Erhöhung des
Behinderungsgrads.
Auch die von der Klägerin geschilderten Schmerzen erhöhen nicht den Behinderungsgrad. Die mit der
Wirbelsäulenerkrankung üblicherweise verbundenen Schmerzen sind nach den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen B 18.1 (S. 102) bereits im Behinderungsgrad enthalten, lediglich außergewöhnliche Schmerzen
sind ggf. zu berücksichtigen. Nach A 2 (S. 21) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden auch schon
erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände berücksichtigt. Nur wenn eine Schmerzhaftigkeit
nachgewiesen ist, die nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen über das übliche Maß
hinausgeht und eine ärztliche Behandlung erfordert,
können danach höhere Werte angesetzt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar nimmt die
Klägerin bei Bedarf Schmerzmittel und erhält Injektionen und Infiltrationen, doch wurden außergewöhnliche
Schmerzzustände nach den Operationen nicht mehr dokumentiert. Vielmehr geht aus allen medizinischen
Unterlagen überstimmend die Schmerzreduktion nach den Operationen hervor. Im Bericht der W. Klinik vom
30. Juli 2009 wurde lediglich die bei Bedarf erfolgende Einnahme des Schmerzmittels Voltaren mitgeteilt,
sodass die noch bestehenden Schmerzen in dem Behinderungsgrad von 30 für das Wirbelsäulenleiden mit
enthalten sind.
Eine Erhöhung des Behinderungsgrads kommt schließlich auch nicht aufgrund der Osteoporose in Betracht.
Nach B 18.1 (S. 103) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist der Behinderungsgrad bei dieser
Erkrankung vor allem von den Funktionseinschränkungen und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich
messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch keinen
Behinderungsgrad. Danach kann die durch Dr. S. nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts
keine Erhöhung im Funktionssystem Rumpf begründen, weil keiner der behandelnden Ärzte
Funktionseinschränkungen und Schmerzen beschrieben hat, die nicht schon bei der oben dargestellten
Bewertung der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte Berücksichtung gefunden hätten.
b) Außerdem liegen Gesundheitsstörungen im Funktionssystem Verdauung vor, die einen Behinderungsgrad
von 20 rechtfertigen.
Die Klägerin ist an einer chronischen Hepatitis B erkrankt. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
(B 10.3.1, S. 74) ist dafür ein Behinderungsgrad von 20 festzustellen, wenn diese ohne (klinisch)-entzündliche
Aktivität und ohne Progression vorliegt. Bei einer geringen entzündlichen Aktivität mit Progression ist ein
Behinderungsgrad von 30 und bei einer mäßigen entzündlichen Aktivität mit Progression von 40
festzustellen. Die mit dieser Erkrankung verbundenen üblichen Befindlichkeitsstörungen sind in diesem
Behinderungsgrad mit erfasst. Danach ist bei der Klägerin ein Behinderungsgrad von 20 festzustellen, da
nach den Ausführungen von Dr. G. eine chronische Hepatitis B ohne Progression bei einem internistisch
unauffälligen klinischen Status vorliegt. Die von ihm beschriebene "sehr geringe" Infektiosität führt nicht
dazu, dass schon von einer geringen entzündlichen Aktivität im Sinne der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze ausgegangen werden kann, da er ausdrücklich eine Progression ausgeschlossen und das
Therapieerfordernis verneint hat. Zudem hat er keine wesentlichen Einschränkungen aufgrund der
chronischen Hepatitis B mitgeteilt, sondern nur auf die mit der Erkrankung üblicherweise verbundenen
hingewiesen (Verzicht auf Alkohol, Vorsicht bei Partnerkontakt). Die außerdem von Dr. G. diagnostizierte
Fettleber führt nach seinen Berichten auch zu keinen Funktionseinschränkungen und kann daher nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (B 10.3.3, S. 76) nicht mit einem Einzelbehinderungsgrad bewertet
werden.
Im Funktionssystem Verdauung sind auch die Erkrankungen der Klägerin an der Refluxösophagitis und an der
Hp-Antrumgastritis zu beurteilen. Die von Dr. G. am 8. Mai 2009 durchgeführte Endoskopie hat eine
Refluxösophagitis 1. Grades gezeigt. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (B 10.1.1, S. 69) ist
bei einer Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß ein
Bewertungsrahmen von 10 bis 30 vorgesehen. Ob anhaltende Beschwerden im Sinne der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorliegen, ist zwar bereits fraglich. Denn in den zahlreichen
medizinischen Unterlagen finden sich kaum Hinweise auf diese Erkrankung. Aufgrund der diagnostischen
Einordnung als Refluxösophagitis 1. Grades kann aber keinesfalls
eine höhere Bewertung als mit 10 erfolgen. Die Hp-Antrumgastritis rechtfertigt indes keinen
Einzelbehinderungsgrad. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (B 10.2.1, S. 70) ist bei einer
chronischen Gastritis ein Bewertungsrahmen von 0 bis 10 eröffnet. Nach dem Bericht der Pathologen Dres. L.
vom 11. Mai 2009 lag zu diesem Zeitpunkt eine mittelschwere chronisch-aktive Hp-Antrumgastritis
(Aktivitätsgrad 1 bis 2) vor. Da nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen selbst bei einer schweren
chronischen Gastritis (Aktivitätsgrad 3) nur ein Behinderungsgrad von 10 angenommen werden kann, ist die
leichte bis mittelgradige Gastritis der Klägerin mit einem Behinderungsgrad von 0 zu bewerten. Somit kann
auch dahinstehen, ob die Erkrankung nach der Diagnosestellung (erfolgreich) therapiert wurde.
Da im Funktionssystem Verdauung ein Behinderungsgrad von 20 für die chronische Hepatitis B und 10 für die
Refluxerkrankung festgestellt werden kann, ist ein Gesamtbehinderungsgrad für das Funktionssystem zu
bilden. Dabei ist zu beachten, dass nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A, Nr. 3 ee, S. 23)
von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad von 10
bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Ein solcher
Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Zudem setzen Bewertungen im Funktionssystem Verdauung mit 30
Beeinträchtigungen des Ernährungs- und Kräftezustands (Versorgungsmedizinische Grundsätze, B 10.2.1, S.
70) bzw. stärkere und anhaltende Symptome voraus (B 10.2.1, S. 71). In diesem Ausmaß sind die
Funktionsstörungen der Klägerin nicht ansatzweise dokumentiert. Im Übrigen war die am 5. März 2009
durchgeführte Oberbauchsonographie regulär gewesen, sodass für weitergehende Funktionsstörungen kein
Anhaltspunkt besteht. Damit verbleibt es beim Behinderungsgrad von 20 für das gesamte Funktionssystem.
c) Weitere Gesundheitsstörungen, die einem anderen Funktionssystem zuzuordnen sind und zumindest einen
Einzelbehinderungsgrad von 10 bedingen, sind nicht festzustellen. Der Blutdruck ist nach den Ausführungen
von Dr. N. unter Medikation im Normbereich und eine kardiale Leistungseinschränkung ist nicht erkennbar.
Die Unterleibsoperation mit Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke bedingt bei der Klägerin keinen
Behinderungsgrad. Sie ist nicht mehr im jüngeren Lebensalter mit einem noch bestehenden Kinderwunsch
(dazu Versorgungsmedizinische Grundsätze, B 14.3, S. 87). Auch die lediglich einmal erwähnte
Stressinkontinenz (W. Klinik vom 29. April 2005) rechtfertigt keinen Behinderungsgrad, da allenfalls von einer
relativen Harninkontinenz ausgegangen werden kann, die mit 0 bis 10 zu bewerten ist
(Versorgungsmedizinische Grundsätze, B 12.2.4, S. 83). Für die Schilddrüsenerkrankung der Klägerin kann
auch kein Behinderungsgrad festgestellt werden, da nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (B
15.6 S. 91) nur anhaltende Beeinträchtigungen trotz Behandlung Berücksichtigung finden können. Eine
Schilddrüsenfunktionsstörung liegt bei der Klägerin nicht vor, da die Stoffwechsellage unter Medikation
ausgeglichen ist. Die beginnende Coxarthrose rechtfertigt auch keinen Behinderungsgrad. Erst bei einer
Bewegungseinschränkung geringen Grades (0/10/90 Grad) mit einer entsprechenden Einschränkung der
Dreh- und Spreizfähigkeit ist ein Behinderungsgrad festzustellen (Versorgungsmedizinische Grundsätze, B
18.14, S. 115). Die erhobenen Bewegungsmaße haben eine solche Bewegungseinschränkung nicht
dokumentiert (Befundbericht Dr. W./F. über die Untersuchung am 6. Mai 2008: Extension/Flexion 0/0/110
Grad, Abduktion/Adduktion 30/0/20 Grad, Außen-/ Innenrotation 30/0/50 Grad sowie Befundbericht Dr. P. vom
5. März 2010: lediglich beid-
seitige Einschränkung der Innenrotation). Weitere orthopädische Erkrankungen hat Dr. P. mit Befundbericht
vom 5. März 2010 ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises ist diagnostisch nicht gesichert. Dr. S. hat
diesbezüglich wiederholt nur Verdachtsdiagnosen mitgeteilt. Allein der leicht erhöhte Rheumafaktor mit einer
diagnostischen Spezifität von 60 bis 80% für die rheumatoide Arthritis (Laborbericht Dr. K. vom 22.
November 2007) rechtfertigt nicht die Feststellung eines Behinderungsgrads. Im Übrigen sind keine weiteren
als die bereits festgestellten Funktionsstörungen erkennbar, die auf eine entzündlich-rheumatische
Erkrankung zurückgeführt werden könnten und nicht schon Berücksichtigung gefunden hätten.
d) Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren
Grad der Behinderung vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu
ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A, Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 22)
anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten
Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer
wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr
Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Danach ist von dem Behinderungsgrad von 30 für das Funktionssystem Rumpf seit Januar 2007 auszugehen.
Dieser ist aufgrund der mit einem Behinderungsgrad von 20 bewerteten Behinderungen im Funktionssystem
Verdauung auf 40 zu erhöhen. Denn zwischen den verschiedenen Funktionsstörungen bestehen
Wechselwirkungen, die auch das Gesamtausmaß der Behinderung erhöhen. So führen die aufgrund der
Wirbelsäulen- und Osteporoseerkrankung notwendigen Schmerzmittel zu einer Verstärkung der
Verdauungsprobleme. Eine weitere Erhöhung im Sinne der von der Klägerin begehrten
Schwerbehinderteneigenschaft widerspräche hier dem nach A 3 (S. 22) der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. In Nr. 19 Abs. 2 der Anhaltspunkte, Ausgabe 2008 (S.
25) wird insoweit erläuternd ausgeführt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nur angenommen werden
kann, wenn die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der
Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher
Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Derartig schwere Funktionsstörungen liegen bei der Klägerin nicht
vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Teilerfolg der Klägerin ist sehr gering und wirtschaftlich
auch nicht relevant, sodass der Senat davon abgesehen hat, dem Beklagten noch weitere Kosten
aufzuerlegen.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.
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