Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
29.10.2002 – L 7 SB 97/01
Einordnung: 10.1 Speiseröhrenkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Der Senat hielt im Funktionssystem Verdauung GdB 30 für noch vertretbar. Die Bewertung beruhte jedoch auf einer Kombination aus Lactoseintoleranz, Refluxösophagitis und chronischer Gastritis und ist deshalb kein reiner Reflux-Referenzfall.
Entscheidungstext
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als
50 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung in
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G). Mit Bescheid vom 06.10.1988 stellte der Beklagte bei der
Klägerin einen GdB von 50 fest wegen "1. Depressionen, psychovegetative Störungen, 2. Bronchitis,
Hustenreiz, 3. Anämie, Kreislaufstörungen, 4. Wirbelsäulen-Syndrom,
5. Entfernung eines Brustknotens, 6. Schilddrüsenoperation, 7. Harninkontinenz bei Scheidensenkung." Im
März 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Feststellung eines höheren GdB sowie die Gewährung
des Nachteilsausgleiches "G". Sie trug u.a. vor, sie sei durch ihre Beschwerden im Halteund
Bewegungsapparat, insbesondere in der Wirbelsäule, erheblich beeinträchtigt. Das Zurücklegen längerer
Wegstrecken sei ihr wegen der Schmerzen und einem erheblichen Anschwellen der Beine nicht mehr
möglich. Nach Auswertung der beigezogenen Berichte der behandelnden Ärzte durch den Orthopäden H wies
der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.1999 den Antrag der Klägerin unter Berufung auf § 48
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen
Verhältnissen sei nicht eingetreten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G"
lägen nicht vor. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte u.a. aus, sie sei nicht in der Lage,
selbstständig Wegstrecken ohne Begleitung zurückzulegen. Sie leide an einem häufigem Kollaps des labilen
Kreislaufes, der mit häufigen Stürzen und ständigen Schwindel verbunden sei. Es träten regelmäßig
Schwindelanfälle auf. Daraufhin veranlasste der Beklagte eine gutachterliche Untersuchung der Klägerin
durch den Chirurgen Dr. N. Am 26.10.1999 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit
der am 11.11.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren
weiterverfolgt. Das SG hat Gutachten von dem Oberarzt der Chirurgischen Klinik des St. K-Hospitals in E Dr.
T, des Oberarztes der Medizinischen Klinik II des K-Hospital in E Dr. I und der Neurologin und Psychiaterin T1
eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten vom 29.05.2000, 30.08.2000 und
24.10.2000 verwiesen. Mit Urteil vom 28.05.2001 hat das SG Dortmund die Klage abgewiesen. Hinsichtlich
der Einzel-GdB-Bewertungen der Gesundheitsstörungen sowie der Bewertung des
Gesamtbehinderungszustandes der Klägerin mit einem GdB von 50 ist es den Feststellungen der im
Verfahren gehörten Sachverständigen gefolgt. Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches "G" hat es verneint. Der Klägerin sei das Zurücklegen ortsüblicher Wegstrecken in
zumutbarer Zeit (ca. 45 min.) zumutbar. Die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen erfüllten nicht die
in Nr. 30 Abs. 3 - 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz (AP) 1996 aufgeführten Regelbeispiele. Gegen das am 15.06.2001
zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.07.2001 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
eingelegt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom
28.05.2001 abzuändern und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 27.07.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 zu
verurteilen, bei ihr ab Antragstellung einen höheren GdB als 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen
des Nachteilsausgleiches "G" festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die
erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin hat trotz mehrmaliger Erinnerung und Fristsetzung
eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu den Akten gereicht. Innerhalb der vom Senat gesetzten
Frist hat die Klägerin keinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Die Beteiligten sind nach
§ 153 Abs. 4 SGG angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsund Schwerbehindertenakten Bezug genommen. II. Der Senat konnte die Berufung durch
Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden. Die zulässige Berufung
ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der
Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB sowie der
gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" zu. Gemäß § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, vorliegend der Bescheid vom
06.10.1988, zugunsten der Klägerin abzuändern, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung im
Ausmaß der Behinderung ist u.a. nur dann nach Nr. 24 Abs. 2 der AP 1996, die wegen ihrer
rechtsnormähnlicher Qualität für das Sozialgericht im Regelfall maßgebend sind (BSG, Urteil vom
09.04.1997, 9 RVs 4/95 m.w.N.), u.a. wesentlich, wenn der Vergleich des gegenwärtigen mit dem des
verbindlich festgestellten Gesundheitszustandes der Klägerin eine GdB-Differenz von mindestens 10 ergibt.
Der Hinzutritt von weiteren Gesundheitsstörungen führt nicht automatisch zu einer Höherbewertung des
Gesamt-GdB. Bei einer Neufeststellung des GdB wegen der Änderung der Verhältnisse zu Gunsten der
Betroffenen handelte es sich nicht um eine reine Hochrechnung des im bestandskräftigen Bescheid
festgestellten Gesamt-GdB, sondern um die Neuermittlung des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der
gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Leiden. Dabei entfalten die dem bestandskräftigen
Feststellungsbescheid zugrundegelegten Einzel-GdB für die Funktionsbeeinträchtigungen keine
Bindungswirkung. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist keine wesentliche Änderung in dem
Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten, die eine Bewertung des
Gesamtbehinderungszustandes mit einem höheren GdB als 50 rechtfertigt. Im Funktionssystem "Psyche"
besteht bei der Klägerin eine chronisch-reaktive Depression, die den Verlust der Eigeninitiative, einen
kommunikativen Rückzug sowie ein somatisches Syndrom in Form von schneller Ermüdbarkeit, vermehrten
Schlaf und muskulären Verspannungen zur Folge hat. Der Ansatz eines GdB von 30 für die funktionellen
Auswirkungen der Depression durch die Sachverständige T1 stimmt mit den Erfahrungssätzen der AP 1996
überein, wonach eine stärker behindernde psychische Störung mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit, z.B. ausgeprägtere depressive Störungen, einen GdB von 30 bis 40 bedingt
(Nr. 26.3 S. 60 AP 1996). Hinzu tritt im Funktionssystem "Verdauung" eine Lactoseintoleranz mit dem
Erfordernis der strikten Karenz gegenüber Nahrungsbestandteilen, welche Milchzucker enthalten, und einer
Neigung zu Blähungen, die das Auftreten von Refluxbeschwerden als Folge der Refluxoesophagitis und der
chronischen Gastritis verstärkt. Die Bewertung der Funktionsstörungen in dem Funktionssystem "Verdauung"
mit einem GdB von 30 durch den Sachverständigen Dr. I ist unter Zugrundelegung der GdB-Bewertungen der
AP 1996 noch vertretbar. Nach Nr. 26.10 bedingt eine Sprue ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter die
diätische Therapie einen GdB von 20 (Nr. 26.10 S. 98), eine chronische Gastritis einen GdB von 0 bis 10 (Nr.
26.10 S. 95) sowie eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach
Ausmaß einen GdB von 10 bis 30 (Nr. 26.10 S. 94). Nach anamnestischen Angaben der Klägerin treten bei ihr
nach dem Essen Schmerzen am linken Oberbauch mit Ausstrahlung hinter das Brustbein auf, die durch
Aufstoßen gelindert werden. Desweiteren besteht bei der Klägerin eine Fallneigung, Schwindel und
orthostatische Kreislauffehlregulation. Die Ursache der Fallneigung ist nicht geklärt. Die beiden
Sachverständigen Dr. I und T1 setzen übereinstimmend für die Fallneigung einen GdB von 20 an. Diese
GdB-Bewertung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der AP 1996, wonach funktionelle
kardiovaskuläre Syndrome, z.B. orthostatische Fehlregulation, mit stärkeren Beschwerden und
Kollapsneigung einen GdB von 10 bis 20 (Nr. 26.9 S. 93) sowie Gleichgewichtsstörungen mit leichten Folgen -
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallschritte bei
alltäglichen Belastungen - einen GdB von 20 (Nr. 26.5 S. 73) verursachen. Im Funktionssystem "Rumpf"
besteht bei der Klägerin ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenprotrusion im Bereich der
Lendenwirbelsäule L 2/L 3 und S 1 sowie eine Spondylarthrose ohne Nachweis von Nervenreizoder
Nervenwurzelkompressionssymptomatik, dem Auftreten von Bewegungseinschränkungen schweren Grades
oder häufig rezidivierenden, Wochen anhaltenden ausgeprägten Wirbelsäulensyndromen. Dem
Funktionssystem "Rumpf" kann ein GdB von 20 beigemessen werden (Nr. 26.18 S. 140 AP 1996). Die
Harninkontinenz bei Scheidensenkung mit Dranginkontinenz und Nykturie verursacht einen GdB von 20 (Nr.
26.14 S. 117; Nr. 26.12 S. 110 AP 1996). Im Funktionssystem "Beine" liegt bei der Klägerin ein geringfügig
ausgeprägtes Krampfaderleiden ohne trophische Störungen, eine diskrete Schwäche der Hüftbeugung links,
eine beginnende Polyneuropathie, eine beginnende Gonarthrose beider Kniegelenke und Coxarthrose beider
Hüftgelenke mit endgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie statische Fußbeschwerden bei
Hallux-valgus-Deformität und Hammerzehbildung vor. Von den im erstinstanzlichen Verfahren gehörten
Sachverständigen ist weder das Vorliegen von dauernden nach den Erfahrungssätzen der AP 1996 relevanter
Bewegungseinschränkungen der
Gelenke der unteren Extremität, eine relevante Einschränkung der Belastbarkeit der Beine noch statische
Auswirkungen stärkeren Grades als funktionelle Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen objektiviert
worden. Auch unter Berücksichtigung der mit den Gesundheitsstörungen verbundenen Schmerzen ist das
Funktionssystem "Beine" damit mit der Annahme eines GdB von 10 ausreichend bewertet (Nr. 26.9 S. 91; Nr.
26.3 S. 63; Nr. 26.18 S. 149/150, 151/152 und 153 AP 1996). Die Bewegungseinschränkungen der
Schultergelenke sind von dem Sachverständigen Dr. T im Hinblick auf die von ihm festgestellten
Bewegungseinschränkungen zutreffend mit einem GdB von 10 bewertet worden (Nr. 26.18 S. 143 AP 1996).
Die chronische Bronchitis bedingt ebenfalls nur einen GdB von 10 (Nr. 26.8 S. 82 AP 1996), da weder eine
dauernde Einschränkung der Lungenfunktion noch das Auftreten von häufigen akuten Schüben oder eines
sehr ausgiebigen Hustenauswurf objektiviert worden ist. Die übrigen Gesundheitsstörungen
"Fettstoffwechselstörungen, Zustand nach Schilddrüsenoperation und Entfernung der Gallenblase, Tinnitus,
Gehschwäche (Starroperation), Hörminderung links und vasomotorische Kopfschmerzen" verursachen nach
den Feststellungen der beiden Sachverständigen Dr. I und T1 keinen messbaren GdB. Diese Bewertung steht
nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der AP 1996 zur GdB-Bewertung dieser Gesundheitsstörungen (Nr.
26.15 S. 119 und S. 120/121; Nr. 26.10 S. 102, Nr. 26.5 S. 69 und 74, Nr. 26.4 S. 63). Der
Gesamtbehinderungszustand der Klägerin ist mit der Annahme eines GdB von 50 ausreichend bewertet.
Nach den AP 1996 ist, ausgehend von der schwerwiegendsten Gesundheitsstörung zu prüfen, ob und
inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass leichte Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, in der
Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen führen und
das es bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, eine Erhöhung
anzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist der GdB von 30 für das
Funktionssystem "Psyche" im Hinblick auf die Funktionsbeeinträchtigungen in dem Funktionssystem
"Verdauung" und der Fallneigung um 20 auf 50 zu erhöhen. Zu der Einschränkung der psychischen und
körperlichen Belastungsfähigkeit sowie der Fähigkeit zur sozialen Kontaktaufnahme durch die chronische
Depression tritt das Erfordernis der Einhaltung einer bestimmten Diät mit vermehrten Meteorismus sowie
einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit auf Grund der nach Angaben des Ehemannes der Klägerin
einbis zweimal wöchentlich auftretenden Fallneigung hinzu, die den Gesamtbehinderungszustand
vergrößern. Die Anhebung des GdB im Hinblick auf die Auswirkungen der Funktionsstörungen in den beiden
Funktionssystemen "Rumpf" und "Harnorgane" ist über 50 hinaus nicht gerechtfertigt. Diese
Funktionsbeeinträchtigungen führen nicht zu einer gravierenden Vergrößerung des
Gesamtbehinderungszustandes. Die funktionellen Auswirkungen der Wirbelsäulenschäden überschneiden
sich im Hinblick auf die Einschränkung der körperlichen Belastungsfähigkeit zumindest teilweise mit denen
der chronischen Depression, da diese mit einem somatischen Syndrom in Form schneller Ermüdbarkeit,
vermehrten Schlaf und muskulären Verspannungen verbunden ist. Ebenso ist das Erfordernis des Tragens
von Vorlagen bei der Annahme eines GdB von 50 ausreichend mitberücksichtigt. Die übrigen
Gesundheitsstörungen, die mit einem GdB von 10 bewertet sind, haben keine Vergrößerung des
Gesamtbehinderungszustandes zur Folge.
Das SG hat zu Recht das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" bei
der Klägerin verneint. Nach § 146 SGB IX ist in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Organe oder infolge
von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahren für sich oder Andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die ortsübliche Wegstrecke bemisst sich nach einer
Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde (BSG, Urteil vom 10.12.1987, 9a RVs
11/87, BSGE 62, 273). Demnach liegt eine erhebliche Gehbehinderung vor, wenn eine Schwerbehinderte bei
der Zurücklegung einer Gehstrecke von 2 km die Zeitdauer von ca. 30 min. wesentlich überschreitet. Nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beschreiben die AP 1996 Nr. 30 Abs. 3 - 5
Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt anzusehen sind und die bei dort nicht erwähnten
Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 1/96; Urteil vom
27.08.1998, B 9 SB 13/97 R). Dabei ist entscheidend, ob die bei der Betroffenen festgestellten körperlichen
Regelwidrigkeiten mit denen von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen die Bewegungsfähigkeit
einer gedachten Person ebenso weit herabsetzen wie in den AP 1996 beispielhaft genannten Fällen. Erst
dann ist nach dem Erfahrungswissen ärztlicher Sachverständigen, das sich in den AP 1996 niedergeschlagen
hat, anzunehmen, dass eine Betroffene die Strecke von 2000 m nicht mehr in zumutbarem Zeitaufwand
zurücklegen kann. Die Klägerin ist auf Grund einer orthopädischen oder inneren Gesundheitsstörung i.S.v. Nr.
30 Abs. 3 AP 1996 nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt. Insoweit nimmt der
Senat Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, die er sich nach Prüfung zu eigen macht. Auch
treten bei der Klägerin keine Anfälle auf, die ihre Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Nach Nr. 30
Abs. 4 AP 1996 fallen unter dem Begriff "Anfälle" hirnorganische und hypoglykämische Anfälle von
Zuckerkranken, also Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (BSG, Beschluss
vom 10.05.1994, 9 BVs 45/93), wobei die Anfälle in bestimmter Häufigkeit und überwiegend am Tage
auftreten müssen. Bei der von den beiden Sachverständigen Dr. I und T1 beschriebenen Fallneigung der
Klägerin handelt es sich nicht um ein Auftreten von Anfällen in bestimmter Häufigkeit i.S.v. Nr. 30 Abs. 4 AP
1996. Nach den anamnestischen Angaben der Klägerin sowie ihres Ehemannes bei den Sachverständigen ist
zwar das einbis zweimalige wöchentliche Auftreten einer Fallneigung mit der Notwendigkeit
vorübergehenden Haltesuchens und Hinsetzens verbunden, die Klägerin kann aber die Anzeichen einer
Fallneigung erkennen und sich noch in eine sichere Lage begeben. Das gehäufte Auftreten von Stürzen mit
Bewusstseinsverlust als Folge der Fallneigung ergibt sich weder aus den anamnestischen Angaben der
Klägerin und ihres Ehemannes bei den Sachverständigen noch aus den beigezogenen ärztlichen
Befundberichten. Die funktionellen Auswirkungen der chronischen Depression begründen nicht die
persönlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" nach § 146 SGB IX. Psychische Störungen
rechtfertigen nur dann die Annahme des Nachteilsausgleiches "G", wenn sie eine Störung der
Orientierungsfähigkeit, psychogene Gangstörungen oder Anfälle i.S.v. Nr. 30 Abs. 3 AP 1996 bewirken. Der
Gesetzgeber hat in § 146 SGB IX abschließend aufgezählt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr begründen können. Psychisch
erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, z.B.
mit Verstimmungen,
antriebsminderung und Angstzuständen, fallen nicht unter § 146 SGB IX (BSG, Beschluss vom 10.05.1994, 9
BVs 45/93). Der Senat sieht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Die Gutachten der im
erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. I, Dr. T und T1 sind in sich schlüssig,
widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Sie beruhen auf einer eingehenden klinischen
Untersuchung der Klägerin sowie einer kritischen Auswertung der beigezogenen ärztlichen Unterlagen. Sie
stehen nicht im Widerspruch zu den in den beigezogenen ärztlichen Unterlagen dokumentierten Befunden.
Für den Senat besteht kein Anhaltspunkt, an der Richtigkeit der Feststellungen der drei Sachverständigen zu
zweifeln. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, die Anlass zu einer
weiteren Sachverhaltsaufklärung gegeben hätten. Desweiteren hat es die Klägerin trotz mehrmaliger
Aufforderung und Hinweis auf ihre Obliegenheit zur Mitwirkung nach § 103 SGG unterlassen, dem Senat eine
Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich ihrer behandelnden Ärzte zu übersenden, um eine weitere
Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Die sich daraus für die Sachverhaltsaufklärung ergebenden
Nachteile hat die Klägerin nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast verfahrensrechtlich zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen,
besteht nicht.
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