Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
03.04.2020 – L 13 SB 93/19
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Ein proktologischer Sachverständiger stellte regelmäßigen unkontrollierten Abgang und eine deutliche Schließmuskelfunktionsstörung fest. Das SG übernahm GdB 30; das LSG wies die Berufung zurück und hielt die Teilhabebeeinträchtigungen jedenfalls nicht für zu niedrig bewertet. Die Entscheidung ist kein isoliertes LSG-Leiturteil allein zur Schwelle GdB 30; die Bewertung stammt aus der proktologischen Begutachtung und wurde im erstinstanzlichen Urteil übernommen.
Entscheidungstext
Technische
Seitenmarkierungen, Exportköpfe und isolierte Randnummern wurden entfernt; inhaltliche Fundstellen
bleiben erhalten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2019 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines höheren
Grades der Behinderung (GdB) als 50. Bei dem am 00.00.1935 geborenen Kläger wurde vom damals
zuständigen Versorgungsamt E mit Bescheid vom 08.03.1977 ein GdB von 30 (Verlust der Gallenblase mit
Oberbauchsyndrom und hypertone Kreislaufregulationsstörung, Einzel-GdB jeweils 20), mit Bescheid vom
17.10.1977 ein GdB von 40 (zusätzlich Fettstoffwechselstörung und operativ behandelter Oberarmbruch
rechts, Einzel-GdB jeweils 10) und mit Bescheid vom 25.01.1978 ein GdB von 50 festgestellt (zusätzlich
vegetativ neurotische Pharyngopathie und Myopie bds. mit geringem Stigmatismus rechts, Netzhautablösung
rechts, mit Brillenkorrektur normales Sehvermögen, Einzel-GdB jeweils 10). Am 16.01.2015 stellte der Kläger
bei der mittlerweile zuständigen Beklagten einen Verschlimmerungsantrag unter Verweis auf diverse
Erkrankungen, insbesondere eine Stuhlinkontinenz bzw. Afterschließmuskelschwäche. Die Beklagte holte
einen Befundbericht des Internisten Dr. X und eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. E1 ein. Diese
hielt den zuvor angenommenen GdB für zu hoch. Eine Besserung sei nicht erkennbar. Es lägen weitere
Leiden vor, die mit Einzel-GdB von 10 zu bewerten seien. Der Gesamt-GdB sei bei 50 zu belassen. Die
Beklagte lehnte den Antrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 12.03.2015 ab. Der Kläger legte am
30.03.2015 Widerspruch ein. Seine Erkrankungen im Bereich des Herzens, der Nieren, der Wirbelsäule und
der Verdauung seien mit Einzel-GdB von bis zu 30 zu bewerten, der Gesamt-GdB betrage 100. Die Beklagte
holte einen Befundbericht des Facharztes für Urologie Dr. T ein. In einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme führte Dr. C aus, es sei eine persönliche Untersuchung des Klägers erforderlich. Nachdem der
Kläger diese ablehnte, leitete die Beklagte den Vorgang an die Bezirksregierung N weiter, die den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015 zurückwies. Der Kläger hat am 15.07.2015 Klage
beim Sozialgericht Dortmund erhoben und sein Vorbringen unter Vorlage ärztlicher Unterlagen wiederholt
und vertieft. Er hat mehrfach eine Verzögerung des Verfahrens gerügt und zur GdB-Bildung ausgeführt, die
früheren Feststellungen seien in Bestandskraft erwachsen. Der bereits festgestellte GdB sei aufgrund der
Einzel-GdB für die neu hinzugetretenen Erkrankungen auf 100 zu erhöhen. Das Sozialgericht hat von Amts
wegen Befundberichte des Arztes für Orthopädie I, des Facharztes für Innere Medizin Dr. X sowie des
Urologen Dr. T und Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung des Arztes für Chirurgie
und Viszeralchirurgie, Proktologie, Koloproktologie Dr. P, der Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr. M sowie der Ärztin für Orthopädie Dr. H einschließlich ergänzender Stellungnahmen
eingeholt. Dr. P hat ausgeführt, es liege kein relevantes Hämorrhoidalleiden vor, wohl aber eine deutliche
Funktionsstörung des Schließmuskels mit regelmäßigem unkontrolliertem Abgang. Diese bedinge einen
Einzel-GdB von 30, wobei bislang keine adäquate Behandlung erfolgt sei. Dr. M hat für das
Herz-Kreislauf-System einen mittleren Einzel-GdB von 20, für den Verlust der Gallenblase /
Oberbauchsyndrom einen schwachen Einzel-GdB von 20 und für die Fettstoffwechselstörung einen
Einzel-GdB von 10 angesetzt. Der Diabetes bedinge keinen GdB von 10. Relevante Beeinträchtigungen der
Niere und des Funktionssystems Atmung lägen nicht vor. Bestehende Schwindelbeschwerden seien durch die
Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems bzw. der Halswirbelsäule zu erklären, wobei eine Gangunsicherheit
nicht festzustellen gewesen sei. Mangels Beschwerden im Bauchraum erhöhe der schwache Einzel-GdB von
20 nicht den Gesamt-GdB. Dr. H hat bei leichtgradigen Beeinträchtigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule
den Rumpf mit einem Einzel- GdB von 20 bewertet, ein Schulterengpasssyndrom mit einem Einzel-GdB von
10 und ein Streck- sowie Beugedefizit beider Kniegelenke ohne anhaltende Reizerscheinungen mit einem
Einzel-GdB von 30. Der Gesamt-GdB betrage 50, wobei die Stuhlinkontinenz und das Knieleiden im
Vordergrund stünden. Angesichts der umfangreichen Aktenlage, der beschränkten Aussagekraft
bildgebender Befunde und von Strahlenschutzüberlegungen habe keine Indikation für neue
Röntgenaufnahmen bestanden. Der Kläger hat sich mit der Beurteilung durch Dr. P einverstanden erklärt. Dr.
M habe dagegen diverse Erkrankungen, u.a. ein Emphysem, nicht beachtet und die bestehenden
Erkrankungen im Übrigen, insbesondere seine Schwindelbeschwerden, nicht ausreichend bewertet. Dr. H
hätte Röntgenbilder anfertigen müssen. Sie ignoriere zudem aktenkundige Befunde. Die Beklagte hat unter
Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin Dr.
C1 zu den eingeholten Befundberichten vorgetragen, diese begründeten lediglich einen Gesamt-GdB von 40.
Für die aktuelle Gesamt-GdB-Bildung entfalte die frühere Feststellung keine Bindung. Nach derzeitiger
Rechtslage sei die damalige Feststellung zu hoch gewesen. Aktuell ergebe sich kein höherer GdB als 50. Das
Sozialgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung am 10.01.2019, in der der Kläger
weiter die Feststellung eines GdB von 100 begehrt hat, abgewiesen. Bei der Feststellung des GdB sei eine
Neubewertung aller Beeinträchtigungen vorzunehmen. Diese ergebe, dass der GdB insgesamt weiterhin 50
betrage. Führend sei das Leiden der unteren Extremitäten. Das Streckdefizit sei beidseitig mittelgradig, die
Beugeeinschränkung dagegen nur gering. Dies rechtfertige entsprechend der Bewertung durch Dr. H nach
Teil B Nr. 18.14 VMG einen Einzel-GdB von 30. Hinzu komme der von Dr. P angesetzte Einzel-GdB von 30 für
das Inkontinenzleiden. Der Verlust der Gallenblase führe zu keiner Erhöhung. Das Herz-Kreislauf-System sei
entsprechend der Beurteilung durch Dr. M mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Zwar seien
Bluthochdruck und Vorhofflimmern medikamentös eingestellt. Es habe sich durch das Bluthochdruckleiden
aber bereits eine Organbeteiligung leichteren Grades ergeben. Der von Dr. H angesetzte Einzel-GdB von 20
für das Wirbelsäulenleiden sei lediglich ein schwacher, da zwar leichtgradige Auswirkungen in zwei
Abschnitten vorlägen, aber eben keine mittelgradigen. Im Bereich der Funktionssysteme Innere
Sekretion/Stoffwechsel und Harnorgane zeigten sich keine für den Gesamt-GdB relevanten funktionellen
Beeinträchtigungen. Der GdB für das führende Leiden werde durch die Einzel-GdB für die Funktionssysteme
Verdauung und Herz-Kreislauf um jeweils 10 erhöht. Die übrigen Leiden führten aufgrund ihrer geringen
funktionellen Auswirkungen zu keiner Erhöhung. Auch insgesamt liege keine Vergleichbarkeit mit solchen
Leiden vor, die in den VMG mit Einzel-GdB von 60 bewertet würden. Der Kläger hat gegen das ihm am
16.02.2019 zugestellte Urteil am 07.03.2019 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt
und vertieft. Es liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse aufgrund des Hinzutretens neuer Leiden
vor. Für die bisherigen Bewertungen gelte Bestandsschutz. Die Sachverständigen und das Sozialgericht
hätten diverse Leiden nicht bzw. zu niedrig bewertet. Eine Entscheidung im Beschlusswege sei rechtswidrig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2019
zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 01.07.2015 zu verurteilen, bei ihm ab dem 16.01.2015
einen GdB von 100, mindestens aber einen höheren GdB als 50 festzustellen. Die Beklagte hat keinen Antrag
gestellt. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 28.05.2019, 26.09.2019 und 15.11.2019 zu einer
Entscheidung des Rechtsstreits im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Der Senat hat in der Besetzung mit den Berufsrichtern des Vertretungssenats einen Ablehnungsantrag des
Klägers gegen die Berufsrichter des erkennenden Senats mit Beschluss vom 16.08.2019 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die
beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat macht nach vorheriger
Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG zu
entscheiden. Die Berufsrichter des Senats sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Berufung zwar
zulässig, aber unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Das Sozialgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der Kläger ist durch die
angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Er
hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 60 oder mehr. Das Sozialgericht hat zutreffend als
rechtlichen Maßstab § 48 SGB X erkannt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die derzeit bestehenden
Leiden keinen GdB von 60 oder mehr rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der
Senat insofern nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des
Sozialgerichts vom 10.01.2019. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Der
Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, es seien weitere
Erkrankungen zu berücksichtigen, die bereits berücksichtigten Erkrankungen seien höher zu bewerten und
der Gesamt-GdB mit 100 anzusetzen. Dabei verkennt er, dass im Schwerbehindertenrecht nach § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB IX allein Teilhabebeeinträchtigungen und nicht Erkrankungen maßgeblich sind. Er verkennt
außerdem, dass die Gesamt-GdB-Bildung nicht durch Addition der Einzel-GdB, sondern durch eine wertende
Gesamtschau zu erfolgen hat, bei der ausgehend vom führenden Leiden wegen jedes weiteren Leidens zu
prüfen ist, ob dieses den Einzel-GdB für das führende Leiden um 10 oder mehr Punkte erhöht, wobei
Einzel-GdB von 10 regelmäßig keine und Einzel-GdB von 20 jedenfalls nicht automatisch eine Erhöhung des
Einzel-GdB für das führende Leiden bedingen (vgl. Teil A Nr. 3 VMG, insbesondere Teil A Nr. 3.d.ee. VMG;
Urteil des erkennenden Senats vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11, juris; nachgehend BSG, Beschluss vom
17.04.2013 - B 9 SB 69/12 B, juris). Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass die
Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers umfassend und nach Maßgabe der VMG jedenfalls nicht zu niedrig
bewertet worden sind. Allerdings ist es für die Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Feststellung eines
GdB von 60 oder mehr aber nicht ausreichend festzustellen, dass der GdB, der bereits bestandskräftig mit 50
festgestellt worden ist, auch nach heutigem Stand nicht mehr als 50 beträgt. Zwar werden Einzel-GdB nicht
eigens festgestellt und können auch nicht in Bestandskraft erwachsen (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2008 - B
9/9a SB 6/06 R, juris n. 20; BSG, Beschluss vom 17.04.2013 - B 9 SB 69/12 B, juris Rn. 10; Beschluss vom
01.06.2015 - B 9 SB 10/15 B, juris Rn. 8). Bei der Neufestsetzung nach § 48 SGB X wegen einer Änderung der
Verhältnisse erfolgt auch keine reine Hochrechnung des im alten Bescheid festgestellten Gesamt-GdB. Dieser
ist vielmehr unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Leiden neu zu
ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R, juris Rn. 14). Gleichwohl ist maßgeblich ein
Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt der früheren Feststellung - hier im Jahr 1978 - mit denen zum
Zeitpunkt der Entscheidung. Eine wesentliche Änderung - also eine höhere Bewertung der Gesamtheit der
Leiden um mindestens 10 (vgl. Teil A Nr. 7a Satz 1 VMG) - kann dabei auch dann zu berücksichtigen sein,
wenn der damalige GdB zu hoch angesetzt war. Dies bedeutet: Sollte der GdB 1978 tatsächlich 40 oder
weniger betragen haben (aber rechtswidrig in Höhe von 50 festgestellt worden sein) und nunmehr
tatsächlich 50 betragen, könnte eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen sein, so dass der
seinerzeit fälschlich mit 50 angesetzte Gesamt-GdB entsprechend um mindestens 10 erhöht werden müsste.
Andernfalls würde § 48 Abs. 3 SGB X umgangen, der - außerhalb des Anwendungsbereiches von § 45 SGB X -
die einzige Korrekturmöglichkeit bei rechtswidrig begünstigenden Bescheiden darstellt und eine durch
Verwaltungsakt erfolgende Feststellung der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheides erfordert, die hier
nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen Wendler/Schillings, VMG, 9. Aufl. 2018, S. 102-103, 109-111; BSG, Urteil vom
17.04.2013 - B 9 SB 6/12 R, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R, juris Rn. 18; LSG NRW,
Urteil vom 08.09.2004 - L 10 SB 82/03, juris Rn. 50; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2014 - L 11 SB
235/12, juris Rn. 31 ff.; SG Detmold, Urteil vom 14.08.2019 - S 14 SB 151/18, juris Rn. 17). Aber auch unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht vorzunehmen, da nicht
festgestellt werden kann, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne vorliegt.
Rückblickend lässt sich ein GdB von 50 im Jahr 1978 nicht begründen. Immerhin lagen lediglich zwei Leiden
vor, die mit Einzel-GdB von 20 bewertet wurden. Die übrigen Leiden wurden nur mit Einzel-GdB von 10
bewertet. Zwar wurde erstmals in die AHP 1983 (Teil A Nr. 19 Abs. 3) ein Passus zur regelmäßigen
Unbeachtlichkeit von Einzel-GdB von 10 aufgenommen. Schon in den seinerzeit anwendbaren AHP 1977 war
aber in Teil A Nr. 3 Abs. 8 vorgesehen, dass die Einzel-GdB nicht zu addieren seien und es vielmehr auf die
Auswirkungen der einzelnen Leiden in ihrer Gesamtheit ankomme. Warum die vergleichsweise geringfügigen
Leiden seinerzeit in ihrer Gesamtheit ausnahmsweise einen GdB von 50 bedingen sollten, ist nicht im Ansatz
ersichtlich. Dass regelmäßig eine Vermutung für die Richtigkeit früherer versorgungsärztlicher Feststellungen
spricht (vgl. etwa BSG, Urteil vom 10.02.1993 - 9/9a RVs 5/91, juris Rn. 15), ändert hieran nichts. Selbst die
Annahme eines Gesamt-GdB von 40 im Jahr 1978 ist bereits großzügig, allerdings noch vertretbar. Auch
aktuell beträgt der Gesamt-GdB nicht mehr als 40. Anders als die Sachverständigen und das Sozialgericht
meinen, führen die Erkrankungen im Bereich des Herz-Kreislauf-Systems nicht zu einer Erhöhung des
Gesamt-GdB. Sowohl die Herzrhythmusstörung, als auch die Bluthochdruckerkrankung sind medikamentös
eingestellt und bedingen keine Leistungseinschränkung. Allein der Organfolgeschaden des Bluthochdrucks
(Plaques) reicht für die Annahme einer mittelschweren Form einer Bluthochdruckerkrankung i.S.v. Teil B Nr.
9.3 VMG nicht aus (vgl. hierzu Wendler/Schillings, a.a.O., S. 245). Ob dann in der Zusammenschau ein
Einzel-GdB von 20 erreicht wird, kann dahinstehen, da dieser Einzel-GdB jedenfalls mangels relevanter
funktioneller Beeinträchtigungen nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 führt. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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