Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
28.11.2014 – L 13 SB 415/12 ZVW
Einordnung: 10.2 Magen- und Darmkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: 28.11.2014 – L 13 SB 415/12 ZVW Chronische Gastritis: GdB 10
Entscheidungstext
Export-Randnummern, Seitenzähler und reine Datenbankelemente wurden entfernt. Inhaltliche
Fundstellenzitate bleiben erhalten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die
Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB IX). Der 1974 geborene Kläger erlernte den Beruf des Fliesenlegers und arbeitete später u. a. als
Produktionsmitarbeiter bei der Firma I in C, wo er am 01.04. 2004 bei einem Arbeitsunfall eine Platzwunde
am Hinterkopf erlitt. In der Zeit vom 6.12.2004 bis 6.1.2005 wurde der Kläger, der sich 1999 wegen einer
Panikstörung in stationärer Behandlung befunden hatte, in den Rheinischen Kliniken C des
Landschaftsverbandes Rheinland stationär behandelt (vergleiche Arztbrief vom 27.1.2005 von Prof. Dr. I,
Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der vorgenannten Kliniken sowie Dr. C, Oberarzt
der vorgenannten Abteilung). Mit Antrag vom 28.11.2006 begehrte der Kläger beim damals zuständigen
Versorgungsamt L die
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden
Ärzte und ihrer gutachterlichen Auswertung stellte das Versorgungsamt L mit Bescheid vom 22.01.2007 beim
Kläger einen GdB von 20 fest. Dabei ging es von einem Einzel-GdB von 20 für das beim Kläger bestehende
ängstlich-depressive Syndrom, von 10 für eine chronische Magenschleimhautentzündung und von 10 für
Halswirbelsäulenbeschwerden aus. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, welcher durch
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 19.03.2007 als unbegründet zurückgewiesen
wurde. Dagegen hat der Kläger am 16.4.2007 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben und sein Begehren
weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat den Entlassungsbericht der Klinik C M vom 12.3.2007 über eine zu
Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme beigezogen und den
Orthopäden Dr. C1 sowie den Neurologen und Psychiater Dr. H mit der Begutachtung des Klägers betraut. Dr.
C1 ist als Hauptsachverständiger zusammenfassend zu der Einschätzung gelangt, beim Kläger bestehe im
Bereich des Funktionssystems Psyche ein Einzel-GdB von 20, im Bereich des Funktionssystems Wirbelsäule
von 10 sowie im Bereich des Funktionssystems Magen-Darm von 10, was insgesamt einen GdB von 20
rechtfertige. Hierzu hat der Kläger eine Stellungnahme des ihn behandelnden Neurologen und Psychiaters
Dr. C vom 20.08.2007 aus dem parallel geführten Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel
und Gaststätten wegen Leistungen der Unfallversicherung aufgrund des Arbeitsunfalls vom 01.04.2004
vorgelegt, in der Dr. C die im Dezember 2004 diagnostizierte, generalisierte Angststörung als Unfallfolge
angesehen hat. Nach weiteren Einwänden des Klägers gegen die bis dahin vorliegenden gerichtlichen
Sachverständigengutachten und Vertagung der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Gutachten
des Orthopäden Dr. U sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W eingeholt. Dr. W ist hierbei
zusammenfassend zu der Einschätzung gelangt, im Bereich des Funktionssystems Wirbelsäule bestehe ein
Einzel-GdB von 10, im Funktionssystem untere Gliedmaßen ein Einzel-GdB von 10 und im Bereich der Psyche
von 20, der Gesamt-GdB betrage 20. Mit Urteil vom 17.02.2009, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen
wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Im
vor dem 6. Senat des erkennenden Gerichts geführten Berufungsverfahren sind der Arztbrief von Dr. N,
Chefarzt des Zentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie des Gemeinschaftskrankenhauses C vom
05.04.2009 sowie das Gutachten von Dr. C vom 3.1.2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20.08.2007
und das Gutachten von Dr. N1 vom 12.04.2007, jeweils erstattet in dem Verfahren gegen die
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten beigezogen und sodann der Facharzt für innere
Medizin und Psychotherapie Dr. L mit der Begutachtung des Klägers beauftragt worden. Dr. L ist zu der
Einschätzung gelangt, das Krankheitsbild des Klägers habe sich im Bereich der linken Hüfte verschlimmert,
sodass ab Ende des Jahres 2008 ein Gesamt-GdB von 30 zu empfehlen sei. Nachdem der Kläger mit einer
entsprechenden vergleichsweisen Regelung nicht einverstanden gewesen ist, ist auf Antrag des Klägers Dr. C
gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständiger gehört worden. In seinem im August 2011
erstatteten Gutachten hat Dr. C ausgeführt, beim Kläger bestehe als Folge des im Jahr 2004 erlittenen
Arbeitsunfalles eine posttraumatische Belastungsstörung, die mit einem GdB von 50 zu bemessen sei. Durch
Urteil vom 06.10.2011, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, ist die Berufung zurückgewiesen
worden. Auf die Beschwerde des Klägers ist dieses Urteil durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom
25.10.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landessozialgericht zurückverwiesen worden. Nachdem wegen Änderungen der Geschäftsverteilung der
erkennende Senat nach dem
maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes zuständig geworden war, ist Dr. C in dem
Erörterungstermin vom 15.3.2013 sowie zwei weiteren schriftlichen Stellungnahmen ergänzend angehört
worden; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und die ergänzenden
Stellungnahmen vom 18.4.2013 und 22.7. 2013 Bezug genommen. Der Senat hat weiteren Beweis erhoben
durch die Einholung eines Gutachtens von Dr. Z, Leitender Oberarzt des Zentrums für transkulturelle
Psychiatrie der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Evangelischen Kliniken H nebst
neuropsychologischem Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologin Dr. C2. Anlässlich der gutachtlichen
Untersuchungen hat der Kläger ergänzend den Entlassungsbericht einer von September 2013 bis Oktober
2013 ganztägig durchgeführten ambulanten Rehabilitationsmaßnahme vorgelegt. Zusammenfassend ist Dr.
Z zu der Einschätzung gelangt, auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet bestehe bei dem Kläger
eine länger dauernde ängstlich depressive Entwicklung im Sinne einer leichtgradigen Dysthymie, ferner eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung allenfalls leichtgradig ausgeprägt sowie Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und asthenischen Anteilen, wobei aufgrund ausgeprägter
Aggravationen und teilweiser Simulationsneigungen des Klägers hier eine sinnvolle Zuordnung nicht möglich
sei. Auf den sonstigen nach Aktenlage zu beurteilten Fachgebieten bestehe beim Kläger ein myalgisches
Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung ohne motorisch-neurologische Ausfälle bei funktioneller
Beinverkürzung rechts, ferner eine Funktionsbeeinträchtigung der linken Hüfte/Hüftregion, Reizsymptomatik
der Hautnerven am linken Bein und wiederkehrende Magen-Schleimhaut-Entzündungen. Für das
Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sei ein Einzel-GdB von 10, für das Funktionssystem untere
Extremitäten ein Einzel-GdB von 20, für das Funktionssystem Wirbelsäule ein Einzel-GdB von 10 und für das
Funktionssystem der inneren Sekretion ebenfalls ein Einzel-GdB von 10 angemessen. Insgesamt ergebe sich
ein Gesamt-GdB von 20. Diese Gutachten sind dem Klägerbevollmächtigten zur Stellungnahme binnen 6
Wochen am 12.05.2014 übersandt worden. Unter dem 10. sowie dem 24.07.2014 ist der Kläger hieran
erinnert worden. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28.7.2014 mitgeteilt hatte, die übersandten
Gutachten bedürften einer umfangreichen Überprüfung, ist unter dem 29.10.2014 ist die Ladung zur
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erfolgt. Nach Hinweis des Gerichts auf die angesichts
der Beweislage gegebene Aussichtslosigkeit des Verfahrens hat der Klägerbevollmächtigte unter dem
25.11.2014 die Aufhebung des Verhandlungstermins hilfsweise die Vertagung der Sache beantragt und zur
Begründung ausgeführt, in einem weiteren sozialgerichtlichen Verfahren werde ein Gutachten von dem
leitenden Arzt einer Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie eines Krankenhauses
eingeholt. Dieses Gutachten sei unterschriftsreif bearbeitet und werde dem Sozialgericht in den nächsten
Tagen zugeleitet. Da dieses Gutachten im vorliegenden Verfahren als Beweismittel in Betracht komme und
Aufschluss darüber geben könne, ob die Gutachten von Dr. Z und Dr. C2 zutreffend seien, solle der Eingang
abgewartet werden. Nach Hinweis darauf, dass hinreichend Zeit zur Stellungnahme zu den Gutachten von Dr.
Z und Dr. C2 bestanden habe und ein Grund zur Terminsaufhebung nicht ersichtlich sei, hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26.11.2014 ausgeführt, die Verfahrensweise des
erkennenden Senats verletze den Kläger in seinen elementaren Grundrechten, insbesondere seiner
Menschenwürde, des Anspruchs auf einen fairen Prozess und der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die in
den gerichtlichen Gutachten Dr. Z und Dr. C2 angeführten Zitate seien nur sehr zeitaufwendig überprüfbar.
Die vielfachen Hinweise auf amerikanische Autoren begründeten den dringenden Verdacht, dass nicht die
maßgebliche herrschende deutsche wissenschaftliche Lehrmeinung, sondern ausländische, insbesondere
amerikanische Vorstellungen angewendet worden seien. Dies mache die Gutachten unverwertbar. Es
bestehe der Verdacht, dass die Sachverständigen
fremdgesteuerte Spezialauffassungen vertreten hätten, die zwar der amerikanischen Geheimdienstpraxis
entsprächen, nicht aber der herrschenden deutschen wissenschaftlichen Auffassung. Die Sachverständigen
Dr. Z und Dr. C2 seien daher unter vollständiger Beiziehung der vom Kläger im Rahmen der Begutachtung
abgegebenen schriftlich protokollierten Äußerungen zu hören und dem Kläger Gelegenheit zur Ausübung
seines Fragerechts zu weiteren näher dargelegten Fragen zu geben. Außerdem sei ein Ergänzungsgutachten
von Dr. C, hilfsweise ein Obergutachten einzuholen. Ferner würden sämtliche Beweisanträge aus dem ersten
Berufungsverfahren in vollem Umfang wiederholt. Der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung zu
vertagen und stellt weiter die Anträge aus den Schriftsätzen vom 25. und 26.11.2014. Hilfsweise beantragt
er, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2009 zu ändern, und den Beklagten unter Abänderung des
Bescheides des Versorgungsamtes L vom 22.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Münster vom 19.03.2007 zu verurteilen, bei ihm mit Wirkung ab 28.11.2006 einen GdB von
50 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ablichtungen aus dem
unfallversicherungsrechtlichen Streitverfahren Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Der Senat war nicht gehindert in dem anberaumten
Verhandlungstermin durch Urteil zu entscheiden. Der Senat war insbesondere nicht gehalten, über die
Beweisanträge des Klägers durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. Auch wenn der Kläger, vertreten
durch seinen Prozessbevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung in erster Linie deren Vertagung sowie
die Stattgabe hinsichtlich seiner Beweisanträge erreichen wollte und den Sachantrag ausdrücklich nur
hilfsweise gestellt hat, war ein besonderer Beschluss entbehrlich. Denn nach § 358 Zivilprozessordnung
(ZPO), der nach § 118 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, bedarf es
eines besonderen Beweisbeschlusses nur dann, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren
erfordert. Erst recht bedarf es daher keines besonderen Beschlusses, wenn dem Beweisantrag eines
Beteiligten, wie hier, nicht stattgegeben wird, wenn also überhaupt keine Beweisaufnahme stattfindet; in
diesen Fällen genügt es, wenn in den Urteilsgründen dargelegt wird, weshalb das Gericht weitere
Ermittlungen nicht für erforderlich angesehen hat (vergleiche BSG, Urteil vom 23.8.1967, 5 RKn 114/ 65). Ein
Anlass zu der vom Kläger beantragten Vertagung und/oder ergänzenden Befragung der gerichtlichen
Sachverständigen bzw. ergänzenden Anhörung Dr. C bestand ebenso wenig wie zur Einholung eines
Obergutachtens. Hinsichtlich sämtlicher Anträge ist schon nicht klar erkennbar, welchem Rechtsschutzziel sie
dienen sollen, denn den Sachantrag hat der anwaltlich
vertretene Kläger ausdrücklich nur hilfsweise gestellt. Offensichtlich erstrebt der Kläger mithin nicht in der
Hauptsache ein obsiegendes Sachurteil, dessen Erreichung die Beweisanträge dienen sollen, sondern eine
Verzögerung des Rechtsstreits. Als Hauptantrag stellt der Beweisantrag sich nicht als einem Sachantrag
dienender untergeordneter Verfahrensantrag mit dem Ziel dar, den Sachantrag zu fördern und ihm zum
Erfolg zu verhelfen, vielmehr wird er als unabhängig von weiteren Sachanträgen gestellter Antrag selbst zum
Sachantrag. Ein eigenständiges Rechtsschutzinteresse an der Vertagung bzw. Durchführung einer
Beweisaufnahme besteht jedoch nicht. Selbst wenn trotz der anwaltlich gestellten Anträge zu Gunsten des
Klägers davon ausgegangen wird, dass die Hauptanträge dem hilfsweise gestellten Sachantrag zum Erfolg
verhelfen sollen, waren weder eine Vertagung noch eine weitere Beweiserhebung geboten. Die
Notwendigkeit der Vertagung hat der Kläger damit begründet, dass er noch ein Gutachten, das in einem
anderen sozialgerichtlichen Verfahren in Auftrag gegeben worden sei, aber derzeit noch nicht vorliege,
einreichen wolle. Eine Vertagung aus diesem Grunde scheidet schon deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist,
dass ein - noch unbekanntes - Gutachten in einem anderen sozialgerichtlichen Verfahren, das zudem zu
einem anderen Streitgegenstand erstattet wird, Einfluss auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu
beurteilende Entscheidungsreife des vorliegenden Verfahrens haben kann. Der Senat sieht sich auch nicht
dazu gedrängt, die Sachverständigen Dr. Z, Dr. C2, Dr. H, Dr. C1, Dr. U, Dr. W, Dr. L und Dr. C in einem
Termin mündlich zu ihrem Gutachten zu befragen (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO). Denn der
Sachverhalt ist durch die schriftlich erstatteten Gutachten, die ergänzenden schriftlichen und mündlichen
Stellungnahmen hinreichend geklärt. Der Kläger hat auch weder sachdienliche Fragen angekündigt noch
weiteren Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf aufgezeigt. Hinsichtlich der Anhörung der Sachverständigen Dr.
H, Dr. C1, Dr. U, Dr. W, Dr. L und Dr. C wiederholt der Kläger seinen Antrag vom 6.12.2011 ohne deutlich zu
machen, welche klärungsbedürftigen Punkte noch gesehen werden. Der Kläger lässt auch völlig außer Acht,
dass Dr. C in dem Erörterungstermin am 15.3.2013 ergänzend angehört und zudem schriftlich ergänzend
befragt wurde (Stellungnahmen vom 18.4.2013 und 22.7.2013). Dass hier weiterhin klärungsbedürftige
Punkte vorhanden sein sollen, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Die nochmalige Anhörung
desselben Gutachters bzw. die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme ist auch nicht deswegen
geboten, weil zwischenzeitlich Gutachten von Dr. Z und Dr. C2 von Amts wegen eingeholt worden sind. Sie ist
allenfalls dann geboten, wenn der Gutachter sich zu bestimmten wesentlichen Fragen noch nicht geäußert
hat oder neue Gesundheitsstörungen aufgetreten sind. Das ist hier weder der Fall noch vorgetragen. Ein
Anspruch auf Einholung eines "Obergutachtens" besteht schon deshalb nicht, weil die Prozessordnungen -
auch das SGG - einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung von Sachverständigengutachten durch ein
Obergutachten nicht vorsehen und angesichts der vorliegenden Sachverständigengutachten auf
unterschiedlichen Fachgebieten, wobei auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sogar mehrere
Gutachten eingeholt wurden, die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht ersichtlich ist und
auch nicht aufgezeigt wurde. Es besteht auch keine Veranlassung Dr. Z und Dr. C2 ergänzend zu hören, denn
auch insoweit hat der Kläger keine sachdienlichen Fragen angekündigt und der Antrag ist zudem auch
verspätet gestellt. Gleichgültig, ob die Aufklärung von Amts wegen als Ausübung des gebotenen Ermessens
nach § 411 Abs. 3 ZPO zu erfolgen hat oder eindeutig als Anspruch auf Ausübung
des Fragerechts angesehen wird, ist ein solcher Antrag rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu
stellen (vergleiche BSG, Urteil vom 12.4.2000, B 9 VS 2/99 R). Der Kläger, dem die Gutachten seit Mai 2014
vorlagen, hat hier den Antrag erst mit Schriftsatz vom 26.11.2014 und somit nicht rechtzeitig vor der
mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 gestellt. Der Antrag ist im übrigen auch nicht sachdienlich, denn
entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Frage der Richtigkeit medizinischer oder psychologischer
Sachverständigengutachten nicht auf eine - vermeintliche - "herrschende deutsche Lehrauffassung"
abzustellen, sondern auf den aktuellen Stand der hier herrschenden medizinischen Lehrmeinung ohne
Rücksicht auf die jeweilige Herkunft der wissenschaftlichen Auffassungen. Der Kläger und sein
Bevollmächtigter hatten im Übrigen ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich mit den Gutachten auseinander
zu setzen. Der Senat war auch nicht unter Berücksichtigung des Fragerechts des Klägers nach §§ 116 S. 2,
118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO gehalten, den Beweisanträgen nachzukommen.
Danach steht jedem Beteiligten das Recht zu, den Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen,
die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Sachdienlichkeit im Sinne von § 116 S. 2 SGG ist
insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht
abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag
prozessordnungsgemäß auch dann, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die
Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu
richtenden Fragen nicht hinreichend genau benannt oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt
werden (vergleiche BSG, Beschluss vom 10.12.2013, B 13 R 198/13 B). Die Fragen müssen zudem rechtzeitig
gestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Verhalten des Klägers zum einen
als verfahrensverzögernd dar, denn er hat das Fragerecht hinsichtlich der Sachverständigengutachten von
Dr. Z und Dr. C2, die ihm seit Mai 2014 vorlagen, erst mit Schriftsatz vom 26.11.2014 und damit nicht
rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 geltend gemacht. Zum anderen sind die Anträge
nicht sachdienlich, denn sie enthalten, wie oben dargelegt, sämtlich keine hinreichend benannten
sachdienlichen Fragen. Die zulässige Berufung, über die demnach im anberaumten Senatstermin zu
entscheiden war, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 20, so dass er durch die angefochtenen Bescheide
nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Nach Auflösung der Landesversorgungsverwaltung und
Übertragung der Aufgaben nach den §§ 69, 145 SGB Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (SGB IX) auf die Kreise und kreisfreien Städte durch §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des als Art. 1 des
Zweiten Gesetzes zur Straffung der Gebührenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 erlassenen
Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen ist der Rhein-Sieg-Kreis richtiger Beklagter (vergleiche zur Rechtmäßigkeit dieser
Aufgabenübertragung BSG, Urteil vom 23.04. 2009, B 9 SB 3/08 R). Rechtsgrundlage für einen möglichen
Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren GdB ist § 69 SGB IX. Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des
behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Liegen mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 SGB IX). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind
Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
daher Ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX in der
bis zum 20.12.2007 maßgeblichen Fassung gelten bei der Feststellung der Behinderung die Maßstäbe des §
30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend. Durch diesen Verweis stellt § 69 SGB IX auf das
versorgungsrechtliche Bewertungssystem ab, dessen Ausgangspunkt die Mindestvomhundertsätze für eine
größere Zahl erheblicher äußerer Körperschäden im Sinne der Nr. 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu §
30 BVG sind. Von diesen Vomhundertsätzen leiten sich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung
und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der Anhaltspunkte für
die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(AHP) ab. In § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX in der ab 21.12.2007 geltenden Fassung wird zusätzlich auf die aufgrund
des § 30 Abs. 17 BVG (seit 1.7.2011 § 30 Abs. 16 BVG) mit Wirkung ab 1.1.20009 erlassene
Rechtsverordnung (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - vom 10.12.2008) und insbesondere ihre
Anlage zu § 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze -VMG -) Bezug genommen. Anzuwenden sind mithin
vorliegend für die Zeit ab Antragstellung bis zum Ende des Jahres 2008 die AHP und für die Zeit ab 1.1.2009
sind die VMG die Grundlage für die Feststellung des GdB. Aus diesem Wechsel ergeben sich hier keine
inhaltlichen Abweichungen, da der Wortlaut der maßgebenden Abschnitte der AHP und der VMG identisch ist
(vergleiche BSG, Urteil vom 2.12.2010, B 9 SB 4/10 R). Die AHP bestimmen grundsätzlich den Maßstab, nach
dem der GdB einzuschätzen ist. Entsprechendes gilt für die seit dem 1.1.2009 in Kraft befindliche VersMedV
als verbindliche Rechtsquelle (vergleiche BSG, Urteil vom 2.12.2010 aaO). Nach dem Gesamtergebnis der
Beweisaufnahme ist der GdB bei dem Kläger insgesamt mit 20 zu bewerten. Die Bemessung des (Gesamt -)
GdB ist in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSG, Beschluss vom
9.12.2010, B 9 SB 35/10 B). In einem ersten Schritt sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die
einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, von der Norm
abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden
Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten
Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann, in
der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der maßgebliche
(Gesamt -)GdB zu bilden (vergleiche BSG, Urteil vom 30.9.2009, B 9 SB 4/08R). Für das Funktionssystem
Beine ist für die Zeit ab Dezember 2009 ein Einzel- GdB von 20 und für die vorangegangene Zeit von 10
angemessen, die jeweils durch Funktionsbeeinträchtigungen der Hüftgelenke bedingt werden. Nach Teil A Nr.
26.18 AHP und Teil B Nr. 18.14 VMG sind Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades bei
einseitigem Vorkommen mit einem Einzel GdB von 10-20 und bei beidseitigem Vorkommen mit einem
Einzel-GdB von 20-30 zu bewerten. Bewegungseinschränkungen mittleren Grades bedingen bei Einseitigkeit
einen GdB von 30 und bei Beidseitigkeit einen GdB von 50. Unter Berücksichtigung dieser
Bewertungsmaßstäbe ist bei dem Kläger allenfalls ab Dezember 2009 ein Einzel- GdB von 20 gerechtfertigt.
Bei der Untersuchung durch Dr. C1 fanden sich im Bereich der Hüftgelenke
keinerlei Bewegungseinschränkungen, erst Dr. U konnte bei seiner Untersuchung im Oktober 2008 eine
Formstörung beider Hüftgelenke mit knöchernem Engpassphänomen bei Zustand nach
Knochenknorpelglättung im August 2008 feststellen. Da diese Funktionsstörung lediglich Extrembewegungen
mit maximaler Hüftbeugung ausschloss, hat Dr. U den GdB zutreffend mit 10 bewertet. Erst bei der
Untersuchung durch Dr. L im April 2010 bestanden geringgradige Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich
der Hüftgelenke, die einen GdB von 20 rechtfertigten. Entsprechend den Feststellungen von Dr. L ist davon
auszugehen, dass dieser Zustand seit Dezember 2009 bestand. Maßgebliche Verschlimmerungen sind
seither nicht ersichtlich. Für die Funktionsstörungen des Klägers im Funktionssystem Rumpf war für den
streitbefangenen Zeitraum insgesamt ein Einzel-GdB von 10 anzusetzen. Nach Teil A Nr. 26.18 AHP und Teil
B Nr. 18.9 VMG sind Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität mit einem
Einzel-GdB von 0, mit geringen funktionellen Auswirkungen mit einem Einzel-GdB von 10, mit mittelgradigen
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt mit einem Einzel-GdB von 20 und mit
mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem
Einzel-GdB von 30-40 zu bewerten. Der Wert für den Einzel-GdB ergibt sich dabei primär aus dem Ausmaß
der Bewegungseinschränkung, der Verformung und Instabilität der Wirbelsäule sowie aus der Anzahl der
betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Danach war bei dem Kläger nur ein Einzel-GdB von 10 festzustellen, weil
bei ihm nur geringe funktionelle Auswirkungen bestanden. In internistischer Hinsicht liegt beim Kläger nach
der Feststellung des Internisten Dr. L eine chronische Gastritis vor, welcher ein Einzel-GdB von 10
zuzuordnen ist. Auch diese Beurteilung stimmt mit den AHP bzw. den VMG überein. Nach Teil A Nr. 26.10.
AHP und Teil B Nr. 10.2.1 VMG ist einer chronischen Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung der
Magenschleimhaut) ein Einzel-GdB von 0 bis 10 zuzuordnen. Die bei dem Kläger bestehende
Gesundheitsstörung im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche war im streitbefangenen Zeitraum mit
einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil A Nr. 26.3 AHP bzw. Teil B Nr. 3.1 VMG sind Neurosen,
Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen zu bewerten. Danach sind leichtere
psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0-20, stärker behindernde Störungen mit
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem GdB von 30-40 und schwere
Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50-70 und mit
schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80-100 zu bewerten. Die bei dem Kläger
bestehenden Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet in Form einer Persönlichkeitsstörung mit
ängstlich-vermeidenden und asthenischen Anteilen, einer leichtgradigen Dysthymie und leichtgradig
ausgeprägter somatoformer Schmerzstörung, die die Sachverständigen Dr. H, Dr. W und Dr. Z
übereinstimmend diagnostiziert haben, sind nach den vorgenannten Maßstäben zu bewerten. Unter
Berücksichtigung der Ausprägung der Störungen handelt es sich um leichtere psychische Störungen, die
einen GdB von 10 rechtfertigen. Der Senat folgt insoweit dem Gutachten von Dr. Z, da es angesichts seiner
Ausführlichkeit und Genauigkeit sowie der kritischen Bewertung aller über den Kläger erhobenen Befunde am
überzeugendsten ist. Dabei ist auch die psychologische Zusatzbegutachtung durch Dr. C2 nicht zu
beanstanden. Vielmehr liegt es in der Aufgabe der gerichtlichen Sachverständigen, gerade bei
psychiatrischen Krankheitsbildern, wie den hier geltend gemachten, die Angaben der Betroffenen kritisch zu
überprüfen. Das bedeutet im Übrigen gerade keine negative Voreingenommenheit oder gar feindliche
Tendenz, sondern ist Ausdruck der Neutralität und Objektivität, zu der jeder gerichtliche Sachverständige
verpflichtet ist, denn sowohl eine Dissimulation wie auch die hier
vorliegende Aggravation sind stets zu überprüfen. Die Einschätzung von Dr. Z und Dr. C2 wird auch nicht
durch die beiden anderen zuvor gemäß § 106 SGG eingeholten Sachverständigengutachten in Frage gestellt.
Denn Dr. H hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Einzel-GdB von
20 um eine sehr wohlwollende Beurteilung handelt und Dr. W hat ausgeführt, dass ein Einzel-GdB von 20 den
Ermessensspielraum großzügig ausschöpfe. Unter zutreffender Bewertung der beim Kläger vorliegenden
Störungen, die allesamt nur geringfügig die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einschränken, ist lediglich ein
GdB von 10 angemessen, wie Dr. Z überzeugend begründet hat. Der Kläger war bei sämtlichen
Untersuchungen in psychopathologischer Hinsicht wach, allseits gut orientiert und bewusstseinsklar, in der
Vigilanz ungestört und in der Antriebslage unauffällig. Lediglich die Stimmungslage war leichtgradig
niedergestimmt, maßgebliche Beeinträchtigungen bezüglich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die
einen höheren GdB als 10 rechtfertigten, ergaben sich jedoch nicht. Soweit Dr. C eine posttraumatische
Belastungsstörung, die er als Folge des Arbeitsunfalls im Jahr 2004 ansieht, diagnostiziert hat und meint,
hierbei handele es sich regelmäßig um eine schwere Erkrankung, so dass der Einzel-GdB insoweit stets mit
wenigstens 50 zu bewerten sei, während unter Berücksichtigung der von Dr. H und Dr. W gestellten
Diagnosen auch deren Einschätzung des Einzel-GdB zutreffend sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt
werden. Zum einen sind im Schwerbehindertenrecht alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem
Entstehungsgrund zu erfassen und maßgebend sind allein ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft, während einer bestimmten Diagnose allein bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich
keine entscheidende Bedeutung zukommt. Zum anderen liegt beim Kläger gar keine posttraumatische
Belastungsstörung vor Nach dem die AHP bzw. die VersMedV ergänzend Beschluss des ärztlichen
Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom
06./07.11.2008 setzt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung eine sorgfältige
psychiatrische Untersuchung und eine genaue Orientierung an den international vorgegebenen
diagnostischen Kategorien voraus (d.h. den von der Weltgesundheitsorganisation erlassenen International
Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, - ICD-10 - und dem von der
Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung herausgegebenen Diagnostic and Statistical Manual of Mental
Disorders - DSM IV-TR -). Das bedeutet, dass A) die betroffene Person Opfer oder Zeuge eines oder mehrerer
traumatischer Ereignisse war, die tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung oder eine
Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen beinhalteten und dass die
Reaktion des/der Betroffenen intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen umfasste, B) ein ständiges
Wiedererleben des traumatischen Erlebnisses auf mindestens einer der im DSM IV-TR genannten Arten
gutachtlich auf Befundebene nachvollziehbar geschildert wird, C) eine anhaltende Vermeidung von Stimuli,
die mit dem Trauma in Verbindung stehen, oder eine Einschränkung der allgemeinen Reagibilität, die vor
dem Trauma nicht vorhanden war, in mindestens drei der im DSM IV genannten Merkmalen zum Ausdruck
kommt, D) anhaltende Symptome eines erhöhten Erregungsniveaus vorliegen, die vor dem Trauma nicht
vorhanden waren und die durch mindestens zwei der im DSM IV genannten Merkmale gekennzeichnet sind.
Bei der Erhebung dieser Befunde können psychologische Zusatzuntersuchungen hilfreich sein. So sollte im
Zweifelsfall die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Betroffenen durch entsprechende Standardverfahren (z. B.
Beschwerden-Validierungstest,
MMPI-2) belegt werden. E) das Störungsbild länger als einen Monat dauert und in klinisch bedeutender Weise
Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen
verursacht. Hieraus ergibt sich: Die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" ist -abgesehen von der
Grundvoraussetzung, dass ein unter A) beschriebenes schwerwiegendes Trauma erwiesenermaßen erlebt
wurde- nur zu stellen, wenn im psychischen Bereich mindestens sechs verschiedene Symptome,
unterschiedlich aufgegliedert, erkennbar sind, die unmittelbar (durch Formen des Wiedererlebens oder durch
Vermeidungsstrategien) auf das traumatische Erlebnis zu beziehen und neu nach dem Trauma in
Erscheinung getreten sind. Mit diesen Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend den
maßgeblichen Diagnosekriterien der ICD-10 und DSM-IV hat Dr. C sich weder in seinem Gutachten noch in
seinen ergänzenden mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinandergesetzt. Wie
Dr. Z zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger weder einen lebensbedrohlichen oder zumindest ernsthaft
verletzenden Unfall erlebt noch umfasste seine Reaktion intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen. Der
Kläger hat bei dem Unfall lediglich eine Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Gehirnerschütterung mit einer
kurzen, eine Sekunde andauernden Schreckreaktion mit anschließender Bewusstlosigkeit erlitten. Eine
Reaktion im Sinne einer intensiven Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen konnte, wie Dr. Z überzeugend
darlegt, schon deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger nach dem Unfall direkt bewusstlos gewesen ist und bei
der unmittelbar erfolgten Notfallaufnahme im Krankenhaus über die Geringfügigkeit der Verletzung
informiert wurde. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
Senat ausgeführt hat, das Leiden des Klägers sei mit dem Schicksal von Holocaustüberlebenden, bei denen
eine PTBS oft auch erst sehr viel später diagnostiziert wurde, vergleichbar, so ist hierfür nichts ersichtlich,
denn aufgrund der vom Kläger erlittenen Platzwunde am Hinterkopf bestand für ihn zu keinem Zeitpunkt eine
ernst zu nehmende Gefährdung. Nach alledem liegen über die oben genannten, mit einem Einzel-GdB von 10
zu bewertenden psychischen Beeinträchtigungen keine weiteren Gesundheitsstörungen im Funktionssystem
Gehirn einschließlich Psyche vor. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die vom Kläger als vorrangig
beschriebenen Beschwerden in Form von Konzentrationsstörungen und Depressivität nach dem
Beschwerden-Validierungstest MMPI-2 als aggraviert einzustufen sind, wie Dr. C2 in ihrem Gutachten
eingehend dargelegt hat. Die übrigen von Dr. Z zum Familienleben und zum Alltag des Klägers getroffenen
Feststellungen, nach welchen der Kläger insoweit im wesentlichen unbeeinträchtigt ist und die sich im
übrigen weitgehend mit den früheren Angaben des Klägers bei den gutachtlichen Untersuchungen in diesem
Verfahren decken, handelt es sich um leichtere psychische Störungen, die mit einem Einzel-GdB von 10
ausreichend bewertet sind. Auf der Grundlage der genannten Einzel-GdB-Werte war bei dem Kläger für den
streitbefangenen Zeitraum nach § 69 SGB IX in Verbindung mit Teil A Nr. 19 AHP bzw. Teil A Nr. 3 VMG ein
Gesamt-GdB von 20 zu bilden. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergibt sich dabei aus der Zusammenschau aller
Funktionsbeeinträchtigungen. Auszugehen ist gemäß Teil A Nr. 19 AHP und Teil A Nr. 3c VMG von der
Beeinträchtigung im Bereich der unteren Extremität, da diese mit einem Wert von 20 den höchsten
Einzel-GdB bedingt. Die übrigen Beeinträchtigungen führen aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht zu einer
Vergrößerung des Gesamtausmaßes der Behinderung. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass bei der
Feststellung des GdB eine
Addition der Einzel-GdB-Werte oder andere rechnerische Modelle unzulässig sind. Maßgebend sind vielmehr
die Auswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander, wobei nach Teil A Nr. 19 AHP und Teil A Nr. 3 VMG von
Ausnahmefällen abgesehen, die hier nicht vorliegen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die - wie hier
- nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen
und es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Die sonach gebotene
Gesamtbetrachtung lässt die Feststellung eines höheren GdP als 20 nicht zu. Eine weitere Erhöhung scheitert
schon an der vergleichsweise geringfügigen Beeinträchtigung durch die übrigen Leiden. Gründe für die
Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestanden nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
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