Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
10.05.2024 – L 13 SB 37/23
Einordnung: 10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Nach Cholezystektomie, Stenteinlage in den Pankreasgang und Entfernung einer infizierten Pankreaszyste hatte die Vorinstanz keine dauerhafte pankreasbezogene Funktionsbeeinträchtigung angenommen. Das LSG hob die Entscheidung jedoch wegen unzureichender Sachaufklärung insgesamt auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Die vorinstanzliche Einzelbewertung ist deshalb kein vom LSG bestätigter materieller Rechtssatz zu Teil B Nr. 10.3.6 VMG. Amtlicher Volltext bei der Justiz Nordrhein-Westfalen
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
bleiben erhalten.
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.12.2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Beweiserhebung und Entscheidung nach Maßgabe der nachstehenden unter III dargelegten Vorgaben an das
Sozialgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Der 00.00.0000 in Marokko
geborene Kläger, der nur gebrochen Deutsch spricht, erlitt 2012 einen von der Berufsgenossenschaft (BG)
anerkannten Arbeitsunfall, und macht seitdem auch gegenüber der Beklagten Hörprobleme sowie
Kopfschmerzen geltend.
Schon mit Bescheid vom 09.05.2014 hatte die Beklagte bei dem Kläger ab dem 13.02.2014 einen
Gesamt-GdB von 30 festgestellt. Die Einzel-GdB wurden dabei mit "20 für Depressionen, Kopfschmerzen und
Schwindel" sowie "20 für Hörminderung, Hörgeräte beidseits" angegeben. Zugrunde lagen der damaligen
Entscheidung eine Auswertung von Befundberichten und der Akten der BG. Hinsichtlich der Kommunikation
mit dem Kläger war dabei in dem ersten von der BG eingeholten Gutachten die damalige Ehefrau des Klägers
als "Dolmetscherin" vermerkt, im zweiten Gutachten der BG finden sich dazu keine Angaben. In dem zweiten
berufsgenossenschaftlichen HNO-Gutachten aus dem Jahr 2017 heißt es in der Zusammenfassung:
"Der nunmehr 00-jähjrige Herr O. arbeitete von 1994 bis heute als Gleisbauer unter beruflichen Lärmpegeln,
die geeignet sind, eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Schon im Vorgutachten aus
dem Jahr 2013 wurde eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit festgestellt. Außerberufliche
Lärmeinwirkungen auf das Hörvermögen hatten sich weder damals noch heute feststellen lassen. Es besteht
jedoch der Zustand nach einer Kopfverletzung mit vermutlich Gehörgangsfraktur beidseits durch
Stoßwirkung auf das Kinn mit Blutung aus beiden Gehörgängen und kurzer Bewusstlosigkeit. Seitdem habe
sowohl die Schwerhörigkeit zugenommen als auch das Ohrgeräusch. Inzwischen bestehe ein wesentlich
belästigendes Ohrgeräusch. Über Gleichgewichtsstörungen wird nicht geklagt.
Bei der heutigen Untersuchung stellen sich sämtliche Befunde im Normbereich dar, insbesondere im Bereich
der Ohren auch der Gehörgänge). Bei der Tympanometrie zeigen
sich deutliche Unterdrücke in beiden Mittelohren. Bei der Tonschwellenaudiometrie findet sich beidseits eine
mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit.
In der Sprachaudiometrie hingegen findest sich beidseits ein noch normales Hörvermögen. Diese Diskrepanz
lässt sich nur erklären durch eine zu schlechte Angabe bei der Tonschwellenaudiometrie im Sinne einer
Verdeutlichungstendenz (Aggravation). Bei der Sprachaudiometrie handelt es sich um einen Leistungstest.
Durch Raten oder Tricksen ist ein derart gutes Hörvermögen während der Sprachaudiometrie nicht möglich.
Hingegen ist eine deutlich schlechtere Angabe bei der Tonschwellenaudiometrie durchaus möglich. Das
Ergebnis der Tonschwellenaudiometrie passt auch nicht zu den bisherigen Tonschwellenaudiogrammen, auch
nicht zur Entwicklung der bisherigen Tonschwellenaudiogramme. Insbesondere gilt dies für die Hörverluste
im Bereich der tiefen Frequenzen und zum Teil für die Hörverluste im Bereich der mittleren Frequenzen.
Somit muss der Gutachter sich bei der Bemessung des Ausmaßes der Schwerhörigkeit mehr auf das
Sprachaudiogramm stützen als auf das Tonschwellenaudiogramm.
Die computergestützte Ermittlung der frühen akustisch induzierten Potenziale (BERA) war wegen einer
großen Zahl von Artefakten nicht auswertbar.
Aufgrund der Aktenlage, der Vorgeschichte und der nachgewiesenen ausreichenden beruflichen
Lärmbelastung wird das Ausmaß der beidseitigen Lärmschwerhörigkeit nach dem Ergebnis der
Sprachaudiometrie bemessen. Nur dieses Ausmaß wird als durch berufsbedingten Lärm entstanden
eingeschätzt.
Nach der Tabelle von Feldmann resultiert aus der knapp beginnenden berufsbedingten
Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf unter 10 % (unter
10 Prozent) geschätzt wird.
Daneben besteht ein deutlich schlechteres Hörvermögen im Tonschwellenaudiogramm. Dieses wird als nicht
durch berufsbedingten Lärm entstanden eingeschätzt.
Daneben besteht inzwischen ein deutlich belästigendes Ohrgeräusch, das im Anschluss an den
Verkehrsunfall etwa im Jahr 2013 entstanden sei. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass es sich um einen
Berufsunfall (Wegeunfall) handelt. Somit gehe ich davon aus, dass die Folgen des Unfalles nicht als
Berufskrankheit zu berücksichtigen sind.
Der Verbleib im Beruf und damit in der beruflichen Lärmarbeit ist auch weiterhin nicht zu beanstanden;
allerdings ist auf konsequenten individuellen Gehörschutz dringend zu achten."
Ferner ist in den Akten der BG ein Schreiben der privaten Unfallversicherung enthalten, aus dem sich ergibt,
dass dort anlässlich der beruflichen Verletzung des Klägers ebenfalls ein Leistungsfall geprüft wurde. Die
Akten der privaten Unfallversicherung des Klägers wurden von der Beklagten allerdings nicht beigezogen.
Vielmehr holte die Beklagte damals ein eigenes HNO-ärztliches Gutachten über den Kläger ein. In diesem
Gutachten - das ebenfalls ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers erstattet wurde - hieß es
zusammenfassend:
"Ohren: Trommelfelle beiderseits intakt. Gehörgänge mittelweit von gesunder Haut ausgekleidet.
Nasenrachenraum: postrhinoskopisch frei
Nase: Septumdeviation nach links, Schleimhäute unauffällig.
Mundrachen: Rachenring reizlos, Tonsilien klein
Larynx: anatomisch und funktionell intakt
Stimmgabelprüfung: 8a = 440 hz): der Ton wird bei der Hörprüfung nach Weber mittig
Tonschwellenaudiogramm: rechts 500 Hz 25 d B, 1000 Hz 25 d B, 2000 Hz 60 d B, 3000
Impedanzmessung, Tympanogramm: Beidseits besteht ein normal bewegliches Trommelfell wobei das
Compliancemaximum leicht ins Negative verschoben ist. Die Stapediusreflexschwelle liegt wie folgt: rechts
1000 Hz 105 Db; bei 500 und 4000 Hz kein Reflex auslösbar, links bei 1000 Hz 105 d B, 500, 2000 und 4000
Hz kein Reflex auslösbar.
Sprachaudiogramm: Die Verständlichkeit für einsilbige Wörter beträgt rechts bei 60 d B 30 %, bei 80 und 100
d B 80 %, links bei 65 d B 40 %, bei 80 d B 70 % und bei 100 d B 75 % Der Hörverlust für Sprache
entsprechend dem 50-%igen Verständnis für Zahlen liegt rechts bei 20 und links bei 18 d B. Das
Gesamtwortverstehen liegt rechts bei 190 links bei 185. Für das gewichtete Gesamtwortverständnis ergibt
sich rechts ein Wert von 165 und links von 167,5. Der prozentuale Hörverlust, ermittelt aus dem gewichteten
Gesamtwortverstehen und dem Hörverlust für Zahlen nach den Tabellen von Benninghaus und Röser (1973)
beträgt bds. 40 %.
Beurteilung der Hörprüfung und Zusammenfassung:
Bds. liegt eine Schallempfindungsschwerhörigkeit vor allem im Hochtonbereich vor. In Verbindung mit den
Ergebnissen des Sprachaudiogramms zeigt sich bds. eine gering- bis mittelgradige
Schallempfindungsschwerhörigkeit. Aufgrund dieser Hörminderung resultiert eine GdB von 20. Es zeigt sich
keine Veränderung zur gutachterlichen Stellungnahme vom 3.5.2014."
Vor diesem aktenkundigen Hintergrund beantragte der Kläger am 18.12.2019 mit dem hier
streitgegenständlichen Antrag die Feststellung eines höheren GdB als 30. Er trug vor, er habe ständige starke
Kopfschmerzen nach einem Unfall mit Kopfprellung im Jahr 2012, ferner bestehe bei ihm eine Hörminderung
und eine Sehminderung. Er habe zudem Asthma mit Atemnot bei Belastung und Knieprobleme links.
Die Beklagte zog Behandlungs- und Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Amiri, des Augenarztes
E., der Ärztin für Innere Medizin/ Lungen- und Bronchialheilkunde Behrends, des Arztes für Hals-, Nasen-,
Ohrenheilkunde Z. sowie des Durchgangsarztes Q. bei.
Der beratende Arzt der Beklagten kam darauf gestützt zu dem Ergebnis, dass nunmehr ein Einzel-GdB 20 für
Depression, Kopfschmerz und Schwindel, ein Einzel-GdB 30 für Hörminderung, ein Einzel-GdB 10 für
Kniegelenksverschleiß und ein Einzel-GdB 10 für Funklokalisiert, bei der Hörprüfung nach Rinne beidseits vor
dem Ohr lauter gehört als über die Knochenleitung.
Hz 75 d B, 4000 Hz 75 d B, 6000 Hz 90 d B, links 500 Hz 25 d B, 1000 Hz 30 d B, 2000 Hz 50 d B, 3000 Hz 65
d B, 4000 Hz 70 d B, 6000 Hz 80 d B
tionsstörung der Wirbelsäule festzustellen seien. Insgesamt ergebe sich daraus ein Gesamt-GdB 40.
Die Beklagte folgte dieser Stellungnahme und stellte mit Bescheid vom 04.05.2020 ab dem 18.12.2019 für
den Kläger einen GdB von 40 fest.
Hiergegen erhob der Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch mit der Begründung, die Einzel-GdB seien zu
niedrig bewertet worden. Ergänzend reichte er dazu Kurzarztbriefe der Ärztin für Neurologie V. ein. Diese
ging beim Kläger von einem chronischen Spannungskopfschmerz aus.
Die Beklagte forderte von dem Arzt für Allgemeinmedizin A. einen weiteren Behandlungs- und Befundbericht
an. Der Widerspruch des Klägers wurde sodann - gestützt auf die Aktenlage - von der Bezirksregierung K. als
zuständiger Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.12.2020 Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen.
Er hat vorgetragen, dass der Gesamt-GdB zu niedrig festgestellt worden sei. Außerdem seien sein
chronischer Spannungskopfschmerz und Erschöpfungsdepressionen nicht festgestellt worden.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.10.2020 zu verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung von wenigstens 60 anzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Behandlungs- und Befundberichten des Arztes für Hals-,
Nasen-, Ohrenheilkunde Z. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie U.. Die den Ärzten vom SG
gestellten Fragen lauteten:
"1. Welche Befunde haben Sie bei d. Kl. seit Dezember 2019 erhoben?
2. Welche Medikamente haben Sie verordnet?
3. Bitte geben Sie den prozentualen Hörverlust des Kl. je Ohr an und fügen die von Ihnen erstellten
Audiogramme bei.
4. Haben Sie bei d. Kl. Tinnitus festgestellt?
Falls ja: Hat dieser zu nennenswerten psychischen Begleiterscheinungen oder Einschränkungen der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit geführt? Ggf. welcher Art?
5. Haben Sie bei d. Kl. Gleichgewichtsstörungen festgestellt?
Falls ja: Bitte nehmen Sie konkret dazu Stellung, bei welcher Art der Belastung (siehe Belastungsstufen unter
a) welche Art der Gleichgewichtsstörung auftritt (siehe Arten der Gleichgewichtsstörung unter b).
a)
aa) alltägliche Belastungen (z.B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung)
bb) höhere Belastungen (z.B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen)
außergewöhnliche Belastungen (z.B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen
Körperbewegungen) b)
aa) Gefühl der Unsicherheit oder
bb) eine leichte Unsicherheit und geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken, Stolpern, Ausfallschritte)
oder eine stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) oder
dd) heftiger Schwindel und erhebliche Unsicherheit mit teilweiser Erforderlichkeit einer Gehhilfe
c) Haben Sie nennenswerte Abweichungen bei den Geh- und Steh versuchen festgestellt? Falls ja: Handelt es
sich um leichte oder deutliche Abweichungen? Auf welcher Belastungsstufe treten die Abweichungen auf?
d) Haben Sie apparative neurologische Untersuchungsbefunde erhoben? Falls ja, liegen hier
Normabweichungen vor?
6. Als Behinderungen (Funktionsbeeinträchtigungen von Dauer) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX), vormals Schwerbehindertengesetz hat der ärztliche Berater des Versorgungsamtes bereits
Feststellungen getroffen (siehe anliegende Kopie der gutachterlichen Stellungnahme von M. vom
17.10.2020.
Stimmen Sie dieser Beurteilung zu und sind nach Ihrer Auffassung alle Behinderungen d. Kl. auf Ihrem
Fachgebiet erfasst? Wenn nicht, wie begründen Sie Ihre abweichende Auffassung konkret nach den von
Ihnen erhobenen Befunden unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und der
Anlage dazu?"
Die Antwort von U. zu der entsprechenden Frage 4 lautete:
"Es bestehen leicht depressive Persönlichkeitszüge, das Vollbild einer depressiven Episode ist nicht erfüllt."
und zu Frage 6:
"Es liegen tägliche pulsierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp vor, die den Patienten deutlich
beeinträchtigen. Die Behinderungen auf meinem Fachgebiet sind ausreichend erfasst."
Die Antworten von Z. zu Frage 4 lautete:
"Bzgl. der Tinnitussymptomatik - s. Diagnose 1 oben. Weitere Aussagen zu der Tinnitussymptomatik können
nicht erfolgen, da eine weiterführende Anamnese nicht erhoben wurde."
Und zu Frage 6:
"Der Beurteilung in der gutachterlichen Stellungnahme von M. vom 17.10.20 stimme ich bzgl. des HNO
Gebietes für Hörbehinderung (u. Tinnitus) mit einem Einzel-GdB von 30 % zu. Grundsätzlich könnte der
Tinnitus je nach Belastung auch mit einer Einzel MdE von 10 % bewertet werden. Weiterführende
anamnestische Angaben (s. zu 4) liegen aber nicht vor."
Außerdem wurden durch das SG von dem Kläger Migränetagebücher angefordert. Weiterhin übersandte der
Kläger einen Entlassungsbrief aus der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, G. vom 05.09.2021.
Die Beklagte hat dazu - ärztlich beraten - ausgeführt
"Mit Bescheid vom 7.6.2019 wurde ein Ges-GdB von 30 bei folgenden Leiden festgestellt.
1. Depression, Kopfschmerzen, Schwindel GdB 20
2. Hörminderung
3. Kniegelenksverschleiß
4. Funktionsstörung der Wirbelsäule
Ein Änderungsantrag erfolgte in 12/2019.
Relevante Befunde zum Änderungsantrag:
Dem Medikamentenplan ist eine antidepressive Medikation zu entnehmen, keine spezifische
Kopfschmerzmedikation.
Befund Dr. A. 1/2020:
Mitgeteilt wird ein chronischer Spannungskopfschmerz ohne nähere Angaben zu Häufigkeit, Stärke,
Medikation ...
Nach dem Befund des Augenarztes E. bedingt die korrigierte Sehminderung einen GdB kleiner 10.
HNO-Befund Z. 2/2020: Nach Auswertung der Audiogramme - bevorzugt des Sprachaudiogramms - GdB 20.
Unter Mitberücksichtigung des Tinnitus ist ein GdB von 30 vertretbar.
Befunde zum Widerspruch:
F. 12/2018:
GdB 20 GdB 10 GdB 10
Diagnostiziert wurde ein chronischer Spannungskopfschmerz. Es bestand eine Bedarfsmedikation mit
Tropfen 2-3x/Woche (Novalgin).
Es liegt im Klageverfahren ein aktuelleres Audiogramm (Z.) aus 2020 vor. Es ergibt sich kein höherer GdB
(s.o.).
Weiterhin liegt ein ergänzender Befund des Neurologen U. vor. Demnach leidet Herr B. unter täglichen
Spannungskopfschmerzen ohne vegetative Begleitsymptomatik. Es findet sich kein pathologisches
organisches Korrelat. Mehrere medikamentöse Therapieversuche führten laut Herrn B. nicht zu einer
Besserung. Es wird im Bedarfsfall (bei "starken Kopfschmerzen") mit Novalgin-Tropfen behandelt. Es findet
sich keine Angabe, wie oft Herr B. zur Zeit tatsächlich diese Bedarfsmedikation nimmt. Nach Angabe des
Neurologen liegt eine leichte depressive Störung vor. Relevante Gleichgewichtsstörungen wurden nicht
festgestellt.
Es wird jetzt ein Kopfschmerztagebuch für das Jahr 2021 vorgelegt. Es gibt dort Tage mit ein- bis dreimal tgl.
auftretenden Kopfschmerzen, jedoch auch schmerzfreie Tage. Der festgestellte Spannungskopfschmerz, der
mit Metimazol (Novalgin) gut behandelt wird, ist in seiner Intensität geringer als eine echte Migräne oder ein
Clusterkopfschmerz, die eine deutlich stärkere analgetische Therapie erfordern. Nach VersmedV V4 Kapitel
2.3 käme bei einer Analogbewertung zur Migräne ein Einzel-GdB von 20 in Frage. Dies wurde auch vom
behandelnden Neurologen und Psychiater U. bestätigt. Das Kopfschmerztagebuch führt hier zu keiner
Änderung.
Nachgereicht wird ein Krankenhausentlassungsbericht aus der Chirurgischen Abteilung des G. vom 02.09. -
05.09.2021 über den Verlust einer Gallenblase, bei Gallensteinleiden und dadurch verursachter
Bauchspeicheldrüsenentzündung. Ein weiterer Entlassbrief aus der Inneren Abteilung des G. vom 15.12. -
23.12.2021 beschreibt die Stent-Einlage in den Bauchspeicheldrüsengang und die Entfernung einer eitrigen
Zyste der Bauchspeicheldrüse. Es handelt sich hierbei um curativ durchgeführte Maßnahmen, die
vorübergehender Natur sind und mit einem Einzel-GdB unter 10 zu bewerten sind.
Es bleibt also bei der eingangs genannten Beurteilung:
1.) Depression, Kopfschmerzen, Schwindel Einzel-GdB 20
2.) Hörminderung, Ohrgeräusche
3.) Kniegelenksverschleiß
4.) Funktionsstörung der Wirbelsäule
Gesamt.GdB 40"
Das SG hat die Klage hierauf gestützt durch Gerichtsbescheid vom 28.12.2022 als unbegründet abgewiesen
und dazu ausgeführt:
"Die Kammer konnte die Streitsache durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten auf
diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden sind. Ihr Einverständnis dazu war nicht erforderlich.
Einzel-GdB 30
Einzel-GdB 10 Einzel-GdB 10
Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 04.05.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 28.10.2020 nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG beschwert,
da diese Bescheide rechtmäßig sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren GdB als 40.
Nach § 152 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX
stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der
Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist
nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 5, 6 SGB IX).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der
Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Grundlage der Entscheidung
nach § 152 Abs. 1 SGB IX ist die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008
(VersMedV).
Bei der Feststellung des Gesamt-GdB nach Teil A Nr. 3 VersMedV ist in der Regel von der Behinderung
auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Anschließend ist im Hinblick auf alle weiteren
Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also
wegen der weiteren Behinderungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der
Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Nach Teil A Nr. 3 d (ee) VersMedV führen zusätzlich leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsbehinderungen nebeneinanderstehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
Einzel-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen.
Die Einzel-GdB und der Gesamt-GdB sind von der Beklagten korrekt erfasst worden. Dies wird von allen
behandelnden Ärzten bestätigt. Sie hielten übereinstimmend alle Funktionsbeeinträchtigten für korrekt
erfasst. Daraus ist zu schließen, dass auch der GesamtGdB 40 in der richtigen Höhe festgestellt wurde. Dies
gilt insbesondere auch für den Einzel-GdB 20 für die täglich auftretenden Kopfschmerzen. Diese werden mit
Metamizol (Novalgin) gut behandelt und sind in ihrer Intensität geringer als die einer echten Migräne oder
eines Clusterkopfschmerzes. Bei einer Analogbewertung nach B 2.3 VersMedV käme für eine Migräne bei
mittelgradiger Verlaufsform ebenfalls nur ein Einzel-GdB von 20 in Betracht. Nach den vom Kläger
eingereichten Krankenhausberichten der Chirurgischen Abteilung des G. von September 2021 über den
Verlust einer Gallenblase bei Gallensteinleiden und Bauchspeicheldrüsenentzündung ist hierfür nach B 10.3
VersMedV kein GdB zu veranschlagen, da dadurch keine dauerhaft verbleibenden
Funktionsbeeinträchtigungen bestehen.
Da bereits die behandelnden Ärzte ausdrücklich der Bewertung der Beklagten zustimmten, war eine weitere
Beweiserhebung von Amts wegen nicht erforderlich."
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers.
Das erkennende Gericht hat (auch) dieses Verfahren in seine generellen Ermittlungen zu den
Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG)
einbezogen. In diesen Musterverfahren ist gemäß § 106 Absatz 2 Nr 4 SGG die Beauftragung einer
interdisziplinären Gruppe von rund 25 Sachverständigen zu den Maßstäben für Gutachten nach der oben
genannten Versorgungsmedizinverordnung erfolgt.
Rechtlicher Hintergrund dieser Ermittlungen ist, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den
rechtlichen Vorgaben der §§ 103, 106 SGG zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet sind
und dabei nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG auch generelle Fragen bzw. Erfahrungssätze
nach dem aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft ermitteln, bewerten und feststellen
müssen, soweit diese entscheidungserheblich sind (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R-
sowie Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Entscheidungen vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 und 1 - BvR
595/14 -). Von solchen Ermittlungen dürfen die Sozialgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG auch aus
Kostengründen nicht absehen (vgl. BVerfG amtliche Entscheidungssammlung - Band 50, 32).
Tatsächlicher Hintergrund dieser Ermittlungen ist der Umstand, dass in jüngerer Zeit zunehmend offenbar
wird, wie stark die Gesundheitsdaten, die die deutschen Sozialgerichte regelmäßig von den behandelnden
Ärzten, Kliniken und Therapeuten gemäß § 106 SGG in Verbindung mit § 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
(ZPO) im Rahmen sogenannter Befundberichte erhalten, mittlerweile gezielt manipuliert ("hochcodiert")
werden. Dies geschieht zum Teil, weil die Leistungserbringer durch lukrativere Diagnosecodes nach dem
geltenden deutschen Recht höhere oder längerfristigere Erlöse erzielen (vgl. dazu zB BSG Urteil vom
18.12.2018 - B 1 KR 40/17 - R).
Zum Teil geschehen diese Manipulationen von Gesundheitsdaten auch, weil Antragsteller durch simulierte
Erkrankungen in den Genuss von ihnen nicht zustehenden Sozialleistungen gelangen wollen. Dies kann bis
zum strategischen Aufbau von ganzen Krankheitslegenden und Vorlage von kriminell gefertigten falschen
medizinischen Gutachten reichen, insbesondere durch Vorspiegeln empirisch schwer fassbarer Erkrankungen
wie Depressionen oder Schmerzen. Es gibt mittlerweile sogar ärztliche und juristische Berater, die auf ein
entsprechendes "Coaching" für das Vortäuschen von Erkrankungen mit dem Ziel von Rentenbetrug
spezialisiert sind und die damit extrem hohe Schäden in der Sozialversicherung verursachen (vgl.zB:
www.fruehrente.net; exemplarisch zu einem solchen Fall aus NRW: Frigelj, Die Welt, 20.4.2017:
Millionenschwerer Sozialbetrug - Der Kaputtschreiber aus dem Ruhrgebiet). Der durch manipulierten
Diagnosen bei den Sozialleistungsträgern des deutschen Gesundheitswesens entstehende Schaden beläuft
sich auf viele Milliarden Euro jährlich (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages 16/3930 Seite 191,
17/14575 Seite 1). Typischerweise werden dabei schon die behandelnden Ärzte bewusst mit falschen
anamnestischen Angaben getäuscht. Dann wird mit den so erwirkten Attesten der getäuschten Ärzte die
Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt - um mit Hilfe dieses
Schwerbehindertenausweises im Ergebnis die Gewährung eine Rente zu erwirken
Allerdings ist in der jüngeren Zeit auch zu beobachten, dass selbst die deutschen gesetzlichen
Krankenkassen (die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind) den dysfunktionalen Anreizen
im deutschen Gesundheitssystem erliegen und Druck auf behandelnde Ärzte ausüben, die Erkrankungen von
Versicherten zu Unrecht hochzucodieren. Dies geschieht nach den jüngsten Feststellungen des deutschen
Bundesamtes für soziale Sicherung, weil die deutschen gesetzlichen Krankenkassen so in den Genuss von
ihnen nicht zustehenden Ausgleichszahlungen nach dem sogenannten Morbiditäts-Risiko-Strukturausgleich
gelangen können. Auch das Schadensvolumen aus diesen - sogar von staatlichen Dienststellen - zu Unrecht
manipulierten Daten beläuft sich auf mehrere Milliarden Euro jährlich (vgl. dazu: Deutsches Ärzteblatt vom
6.12.2022). Auch gehen die Sozialversicherungsträger seit der Corona-Pandemie verstärkt dazu über auch
wesentliche Leistungs-Entscheidungen auf der Grundlage von Telefon-Befragungen ohne körperliche
Befunderhebungen zu treffen, so zB in der Pflegeversicherung oder bei Krankschreibungen. Auch das ist ein
Einfallstor für erhebliche Manipulationen.
Wirksame Instrumente zur Kontrolle und zur Aufdeckung dieser Manipulationen im deutschen
Gesundheitssystem fehlen bislang, was wohl damit zusammenhängen dürfte, dass praktisch alle Akteure des
Systems mit Ausnahme der Beitragszahler davon profitieren (vgl. dazu: Schirmer/Sielaff: Zusammenarbeit
der Kranken- und Pflegekassen in der Fehlverhaltensbekämpfung, in G + S 2023, 29 ff; Benstetter,/Schirmer:
Betrug und Missbrauch in der Krankenversicherung, in Grinblat/Etterer/Plugmann - Hrsg - Innovationen im
Gesundheitswesen, 2022, 33 ff, 49 ff.).
Die deutschen Sozialgerichte sehen sich damit als einzige neutrale Instanz im Sozialsystem und als Hüter des
sozialen Rechtsstaates bei ihren medizinischen Ermittlungen, wie sie nun (auch) im Ausgangsverfahren
erforderlich sind, mittlerweile einem Zustand gegenüber, in dem die früher zuverlässigen Daten aus der
Behandlung von Patienten im deutschen Gesundheitswesen heute in weitem Umfang durch fehlgeleitete
Interessen kontaminiert und damit unrichtig, verfälscht, unbelastbar oder sogar gänzlich unbrauchbar sind.
Ziel der Ermittlungen des erkennenden Gerichts in den oben genannten Musterverfahren und Inhalt der
daraus auch hier in das Verfahren des Klägers eingeführten Gutachten ist daher einerseits genau
herauszufinden, in welchem Maß es überhaupt noch belastbare Gesundheitsdaten aus Quellen des
deutschen Gesundheitssystems gibt bzw. wie sich diese für sozialgerichtliche Verfahren ermitteln und
nutzbar machen lassen (hier geht es insbesondere um die sog. Primärdokumentation der Leistungserbringer,
die üblicherweise noch unabhängig von späteren Codierungen erfolgt und daher vergleichsweise zuverlässig
ist (vgl. dazu zum Beispiel jüngst Tintner und X., Tagungsbericht: Workshop des Deutschen
Sozialgerichtstages vom 20.4.2023 "Psychische Störungen im Sozialrecht Begutachtung, Konsistenzprüfung
und Beschwerdevalidierung", Unterlagen abrufbar auf der Internetseite des Deutschen Sozialgerichtstages
e.V. unter Tagungsbericht: Workshop "Psychische Störungen im Sozialrecht - Begutachtung,
Konsistenzprüfung und Beschwerdevalidierung" - Deutscher Sozialgerichtstag)..
Andererseits haben die gerichtlichen Ermittlungen in den o.g. Musterverfahren das Ziel, bessere Maßstäbe
für möglichst fälschungssichere gerichtliche Gutachten zu gewinnen und damit auch einen Qualitätsstandard
zu setzen, der Manipulationen künftig einen Riegel vorschiebt.
Die Zusammenfassung der insoweit bislang ermittelten Ergebnisse erfolgte in dem Gutachten des
Sachverständigen L.. (der auch als korrespondierender Autor der in Deutschland für die allgemeine
medizinische Begutachtung geltenden ärztlichen Leitlinien wirkt (vgl. Allgemeine Grundlagen der
medizinischen Begutachtung, AWMF Registriernummer 094/001 Entwicklungsstufe 52 k Stand 1/2019). L. hat
im Wesentlichen Folgendes dargelegt:
"Anders als in Frankreich, wo Sachverständige in einem gesonderten Verfahren und nach Absolvierung einer
spezifischen Ausbildung tätig werden, oder in Österreich, wo die gerichtlichen Sachverständigen einer
Zertifizierungspflicht durch die Ärztekammern unterliegen, sind die fachlichen Voraussetzungen für die
"Gehilfen" bzw. "sachkundiger Berater" in Deutschland nur fragmentarisch normiert. Eine generelle
Legaldefinition des "ärztlichen/medizinischen Sachverständigen"[1] fehlt ebenso wie - von Ausnahmefällen
abgesehen - normative Vorgaben für deren Auswahl. Die einschlägigen Regelungen in Strafprozessordnung
(StPO) und der ZPO, wobei letztere bekanntlich auch durch Verweisungsvorschriften im Sozialgerichts- und
Verwaltungsprozess gelten, stellen die Auswahl explizit oder implizit im Wesentlichen in das Ermessen des
Gerichts. Nichts Anderes gilt für die vorgelagerte Auswahlentscheidung etwa im Sozialverwaltungsverfahren.
Die gesetzlichen Regelungen knüpfen hinsichtlich der Übernahmepflicht an die ärztliche Approbation an (§
407 Abs. 1 ZPO), in der forensischen Praxis wird darüber hinaus regelhaft die Facharztqualifikation
vorausgesetzt. Lediglich in einzelnen Rechtsgebieten finden sich zusätzliche Anforderungen im Gesetz
verankert, wie etwa im Betreuungsrecht (§ 280 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder bei der fachkundigen Überprüfung der
gesundheitlichen Eignung im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisverordnung (§11
Fahrerlaubnisverordnung).
Umso wichtiger erscheint es, bei der konkreten Auswahlentscheidung (auch) inhaltliche
Qualitätsanforderungen einfließen zu lassen. In der Gerichtspraxis finden nach Kenntnis des Verfassers
gerichtsinterne Listen Anwendung oder es wird bei den Landesärztekammern nachgefragt. Beides kann
fehlerbehaftet sein. Interne Listen orientieren sich zwangsläufig an mehr oder minder subjektiven
Erfahrungen mit einzelnen Gutachtern, was der tatsächlichen Qualität entsprechen kann, aber nicht muss.
Insbesondere wenn sich die positiven Erfahrungen vor allem an der Schnelligkeit der Gutachtenerstattung
orientieren, was prozessökonomisch Sinn macht, jedoch nicht zwangsläufig die inhaltliche Güte zu belegen
vermag, ist eine dadurch geprägte Auswahl kritisch zu hinterfragen. Die Verständlichkeit der argumentativen
Herleitung des Ergebnisses ist fraglos ein sinnvolleres Kriterium, allerdings kann auch ein inhaltlich
unsinniges Ergebnis dem medizinischen Laien vermeintlich "verständlich" erscheinen. Die gesetzlich
angelegten Kontrollmechanismen durch das Gericht selbst oder die Verfahrensbeteiligten/Parteien sind in
ihrer Effektivität - soweit dem Verfasser zugänglich - empirisch nicht ausreichend belegt. Die allein
existierenden Analysen von Stichproben etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung[2] zeigen einen
Schwerpunkt der Divergenzen im neurologisch-psychiatrischen Bereich, listen allerdings nur in allgemeinen
Kategorien die Gründe für die Abweichung auf (z.B. Verschlechterung, weitere Erkrankungen, divergente
Wertung etc.), beschreiben aber nicht den Argumentationsweg der Gerichte in der Entscheidung zwischen
den gutachtlichen Positionen. Immerhin wird aber auch hier, die Bedeutung der spezifisch gutachtlichen
Qualifikation/Ausbildung als Garant für die inhaltliche Güte hervorgehoben.
Die Ärztekammern als Ansprechpartner für die Gutachterauswahl haben über die Weiterbildungs- und
eventuell Fortbildungsqualifikation ihrer Mitglieder hinaus keine Kenntnisse zu einer besonderen
gutachtlichen Expertise, z.B. zu einzelnen Krankheitsentitäten oder Rechtsgebieten. Erschwerend kommt
hinzu, dass das Erstellen von Gutachten früher explizit zum Weiterbildungsinhalt verschiedener Fachgebiete
gehörte, seit geraumer Zeit aber aus den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern in den klinischen
Bereichen herausgenommen wurde. Dies soll und wird sich (hoffentlich) zukünftig wieder ändern, da das
Sachverständigenwesen als Ausbildungsgegenstand sowohl wieder in die Weiterbildung wie auch - in
Grundzügen - bereits ins Medizinstudium implementiert werden soll. Diese Perspektiven in Aus- und
Weiterbildung garantieren aber gegenwärtig und wohl auch auf absehbare Zeit nicht die erforderlichen
methodischen Kenntnisse in der Begutachtung. Vielmehr gilt weiterhin der Erfahrungssatz, dass ein
erfahrener und medizinisch qualifizierter (Fach-)Arzt aus klinischen Fächern nicht zwangsläufig auch ein
guter Gutachter ist.
Einige Ärztekammern, so etwa im Land Berlin, versuchen diesen Informationsdefiziten
zu begegnen führen Listen von Fachärzten, die die dortige Ausbildung entsprechend der strukturierten
curricularen Fortbildung "medizinische Begutachtung" der Bundesärztekammer absolviert haben, an deren
Entwicklung der Verfasser ebenfalls federführend mitwirken durfte. In diesen Kursen werden methodische
Grundkenntnisse in der Begutachtung vermittelt und auch - soweit gutachtlich relevant - die rechtlichen
Rahmenbedingungen einzelner Rechtsgebiete erläutert. Ähnliches gilt für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die
neben ihrer Facharztbezeichnung die Zusatz-Weiterbildung "Sozialmedizin" absolviert haben. Der bisher dort
anzutreffende Schwerpunkt im Bereich der Zustandsbegutachtung qualifiziert insbesondere für die
Rentenversicherung oder das Schwerbehindertenrecht, während Kausalitäts- Fragestellungen in den
Hintergrund traten. Mit dem Bemühen, die sozialmedizinische Ausbildung an das strukturierte Curriculum der
Bundesärztekammer anzunähern und auch die Grundzüge der Kausalitätsbegutachtung einzubeziehen, wird
hier zumindest mittelfristig eine Änderung zu erwarten sein. Allerdings bleibt dann das Problem bestehen,
dass diese Zusatz-Weiterbildung außerhalb der inneren Medizin und der Traumatologie wenig Verbreitung
besitzt, z.B. in den nervenärztlichen Fächern.
Es wäre daher wünschenswert, sich bereits vor der Bestellung eines Sachverständigen über dessen
gutachterliche Kompetenz zu vergewissern. Einige Fachgesellschaften, wie z.B. die Deutsche Gesellschaft für
neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB), bieten für die dort kooperierenden Fachgebiete (Neurologie,
Psychiatrie, Neurochirurgie) gesellschaftsbezogene "Zertifikate" an, die sowohl in theoretischer wie auch in
praktischer Hinsicht besondere Erfahrungen in einem Supervisionsprozess prüfen, ln anderen Bereichen, so
etwa bei der Fachgesellschaft für interdisziplinäre medizinische Begutachtung (FGIMB) oder die Deutsche
Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) sind solche Zertifizierungsprogramme in der
Vorbereitung. Ferner existieren mittlerweile auch universitär angesiedelte Ausbildungsprogramme, so zum
Beispiel das an der "Dresden International University (DIU)" angesiedelte Ausbildungsprogramm
"Qualifizierung zum medizinischen Sachverständigen (CPU)", welches allerdings schon auf Grund des
erheblichen Zeit- und Kostenaufwands eher von Ärztinnen und Ärzten besucht wird, die ausschließlich oder
doch schwerpunktmäßig gutachterlich tätig werden wollen. All diese Qualifizierungsinstrumente können im
Vorfeld der Beauftragung von den Gerichten erfragt werden.
Um einem möglichen Einwand vorzubeugen: Eine solche Ausbildung oder ein "Zertifikat" ist kein Garant für
ein fachadäquates Gutachten. Erst recht sind damit kriminelle Aktivitäten, wie sie in - allerdings wirtschaftlich
bedeutsamen - Einzelfällen in den vergangenen Jahren bekannt wurden, auszuschließen. Beides ist jedoch
aus Sicht des Verfassers kein Grund, bei der Auswahl der Sachverständigen im Rechtsstreit auf ein solches
Kriterium zu verzichten, wird doch zumindest das Bemühen belegt, sich mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen sowie den inhaltlichen Anforderungen in den einzelnen Rechtsgebieten
ausbildungsmäßig zu befassen.
In nahezu allen Stellungnahmen der Fachgutachter wird die Bedeutung der Vollständigkeit der
Anknüpfungstatsachen hervorgehoben. Die gerichtliche Praxis trägt dem aus ihrer Sicht nur sehr partiell
Rechnung. Die Verwaltungsakten beschränken sich zumeist auf etwaige Abschlussberichte von stationären
Behandlungen in Akutkrankenhäusern oder Reha-Kliniken, hinzukommen eventuell noch vorgelegt ärztliche
"Atteste" von Behandlern. Soweit der Verfasser die Praxis nach Klageerhebung im Sozialgerichtsprozess
überblickt, werden routinemäßig die Behandler von der Klägerseite listenmäßig erfasst und jeweils
Befundberichte eingeholt, um dann das Gutachten mit einer entsprechenden Beweisanordnung in Auftrag zu
geben, wobei auch hier in der Regel Formblätter mit diversen gesetzlichen oder von der Rechtsprechung
definierten Definitionen Verwendung finden.
Eine Beiziehung der kompletten Behandlungsdokumentation ist die Ausnahme. Gleiches gilt für
behandlungsunabhängige medizinische Informationen, soweit sie nicht bereits aktenkundig geworden sind,
wie etwa ein Vorerkrankungsverzeichnis etc. Die vom Sachverständigen als Kernaufgabe geforderte
Konsistenzprüfung eines Beschwerdebildes wird dadurch zwangsläufig erschwert. Es ist nicht von der Hand
zu weisen, dass die Zusammenstellung sämtlicher medizinischer Unterlagen unter Ergänzung
nicht-medizinischer Unterlagen etwa zur Berufslaufbahn etc. zeitintensiv und auf Grund der
Inanspruchnahme entsprechender personeller Ressourcen auch kostenaufwendig ist. Andererseits ist nur so
dem Sachverständigen wie auch den übrigen Prozessbeteiligten eine Kontrolle möglich, ob die im Gutachten
beweisrechtlich und leitlinienmäßig geforderte Konsistenzprüfung sich auf die aktuelle Gutachtensituation
mit einer mehr oder minder vollständigen Aktengrundlage beschränkt oder weitere, bislang nicht
verarbeitete Informationen in einem zeitlichen Längsschnitt zur Verfügung stehen. In Bereichen, in denen der
psychischen Komponente eine besondere (z.B. Schmerzbegutachtung) oder sogar die ausschlaggebende
Bedeutung zukommt (z.B. Depression, PTBS), sind, so unisono die Fachgutachter aus den betroffenen
Fächern solche Informationen auf Grund der methodenimmanent eingeschränkten Objektivierbarkeit von
Beschwerden essentiell. Interessanterweise wird aber auch in den somatischen Fächern sowohl von den
Sachverständigen wie auch in der Umfrage die Vollständigkeit der medizinischen wie außermedizinischen
Anknüpfungstatsachen angemahnt.
Zwar bleibt es dem Sachverständigen unbenommen, auch nach Erhalt des Auftrags etwaige Unterlagen
nachzufordern, was aber ebenfalls Interaktionsprobleme aufwerfen kann, insbesondere wenn das Gutachten
aus vermeintlich prozessökonomischen Gründen schnell erstellt werden soll oder der Sachverständige aus
anderen Gründen eine mehrwöchige Verzögerung zu vermeiden möchte. In Fällen, in denen nicht nur der
Proband, sondern womöglich auch die Begutachtenden sich von sachfremden Erwägungen in der
Informationsverarbeitung leiten lässt, wirken sich derartige Defizite bei den Anknüpfungstatsachen erst recht
negativ aus, entfallen damit doch auch wichtige Kontrollinstrumente für die übrigen Prozessbeteiligten.
ln Rechtsgebieten, in denen (auch) Kausalitätsfragen gutachtlich zu prüfen sind, kommt als weiteres Problem
die Aufklärung des situativen Kontextes hinzu. Bei vermeintlich traumatischen Ereignissen ist die Frage der
Eignung der Einwirkung ein zentraler Aspekt im Argumentationsgefüge. Eine per se ungeeignete Einwirkung
für den beklagten (Primär-) Schaden beendet in der Regel die gutachtliche Prüfung. Informationen zum
primären Ereignis sind im medizinischen Bereich fehleranfällig, da etwa Beschreibungen zum Unfallhergang
in Arztbriefen unter therapeutischem Blickwinkel verfasst werden und nicht der nachträglichen
gutachterlichen Objektivierung dienen. In anderen Bereichen (z.B. im sozialen Entschädigungsrecht) kann
man auf Zeugenaussagen angewiesen sein. In solchen Fällen kann vorgeschaltete Zeugenvernehmung durch
das Gericht die Qualität der gutachterlichen Beurteilung erhöhen, wenngleich unter verfahrensökonomischen
Aspekten ein solcher Ablauf zwangsläufig mit Verzögerungen einhergehen muss. Andererseits wird nur so
das Gericht in die Lage versetzt, seinen Aufgaben nach § 404 a Abs. 2, 3 u. 4 ZPO zu genügen und die
Sachverständigen - fallbezogen - in ihre Aufgaben einzuweisen, gegebenenfalls Tatsachen vorzugeben und -
falls bereits ex ante erkennbar - die Befugnisse in der Beweiserhebung klarzustellen (z.B. Anwesenheitsrecht
Dritter bei der Untersuchung, Erheben von Fremdanamnesen).
Als weitere Folge dieser Vorarbeiten ist dann eine gezielte, auf die Gegebenheiten des
Nach Erstattung des Gutachtens eröffnen sich unterschiedliche Möglichkeiten der Kontrolle.
So ist darauf zu achten, dass die Anknüpfungstatsachen im Akteninhalt vollständig aufgeführt sind und -
symmetrisch - in der Beurteilung verarbeitet werden. Hier wirkt es sicherlich kontraproduktiv, wenn dem
Sachverständigen - letztlich aus Kostengründen explizit aufgegeben wird, auf die Wiedergabe des
Akteninhalts zu verzichten, da deren Kenntnis bei allen Verfahrensbeteiligten unterstellt werden könne. Der
erfahrene Sachverständige wird dies zum Anlass nehmen, den benötigten Akteninhalt in die
Beurteilungsabschnitte einzuarbeiten, der weniger erfahrene Sachverständige wird sich möglicherweise
veranlasst sehen, es bei einer oberflächlichen Lektüre der Akte zu belassen. Da das Gericht auf Grund
fehlenden medizinischen Sachverstands nicht immer die Entscheidungsrelevanz bestimmter
Anknüpfungstatsachen beurteilen kann, wird im erstgenannten Fall die Kontrolle erschwert, im letzteren Fall
nahezu unmöglich gemacht. Das gilt auch und erst recht für den Fall, dass bestimmte Indizien bewusst
ausgeklammert bleiben, um die gutachtliche Argumentationslinie stringenter zu gestalten. Einen weiteren
möglichen Schwachpunkt bilde die für die Bearbeitung hinzugezogene Literatur als Ausfluss des - in der
Terminologie des BSG - "aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstands", einschließlich
einzubeziehender Leitlinien.
Bei allgemeinen Fragen kann gänzlich auf Literatur verzichtet werden, soweit sich ein Gutachter aber in
seiner Beurteilung explizit hierauf beruft, dient es ebenfalls der externen Qualitätskontrolle das korrekte Zitat
zu fordern, gegebenenfalls unter Beifügung der entsprechenden Studien bzw. Literaturauszüge. Hiervon wird
nach der Erfahrung des Verfassers bedauerlicherweise in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht,
stattdessen belässt man es bei Literaturverzeichnissen als Textbaustein am Ende des Gutachtens, zuweilen
sogar mit veralteten Auflagen.
Einzelfalls abgestellte Beweisanordnung möglich, statt sich nur auf die allgemeinen Vorgaben der üblichen
Formblätter zu beschränken.
Einen besonderen Stellenwert besitzen in diesem Zusammenhang die Leitlinien der
wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, der Sozialversicherungsträger sowie Nationalen
Versorgungsleitlinien.
Erstere sind Ausfluss des fachmedizinischen Kenntnisstandes zum Verabschiedungszeitpunkt. Spezifisch
begutachtungsbezogen Leitlinien erreichen methodenimmanent mangels randomisierter klinischer Studien
(CRT) nicht den höchsten Evidenzlevel, bilden aber in einem formalisierten interdisziplinären Diskurs die
Meinungen der beteiligten Fachgesellschaften ab. Sie sollen einerseits den medizinischen Lesern die
rechtlichen Rahmenbedingungen der Begutachtung allgemein oder in Bezug auf einzelne
Erkrankungen/Funktionsstörungen näherbringen, andererseits der Standardisierung im Ablauf dienen, um so
die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Sie sind im Internet bei der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlich
medizinischer Fachgesellschaften abrufbar und damit auch dem medizinischen Laien zugänglich.
Die sozialmedizinischen Leitlinien oder sonstigen Empfehlungen der Sozialversicherungsträger dienen
ebenfalls der Standardisierung der Begutachtung - hier im Sozialverwaltungsverfahren - und zeichnen sich
aus Sicht des Verfassers durch die spezifische Sachkunde der beteiligten Beratungsärzte aus. Der weitere
Vorteil liegt in der stärkeren Berücksichtigung ökonomischer Aspekte, da aufgrund der zur Verfügung
stehenden Ressourcen nicht bei jeder Begutachtung alle Möglichkeiten des Erkenntnisgewinns genutzt
werden können (z.B. Leistungsdiagnostik mittels Funktional Capacity Evaluation, FCE = Evaluation der
funktionalen Leistungsfähigkeit, EFL).
Die Nationalen Versorgungsleitlinien zu einzelnen Krankheitsbildern haben eher eine kurative Zielsetzung,
enthalten aber auch Hinweise zu Epidemiologie und Diagnostik, die auch für die Begutachtung relevant sind.
Ungeachtet der Frage, ob und welche dieser "Leitlinien" die Voraussetzung des nicht minder unscharfen
Begriffs "antezipierter Sachverständigengutachten" erfüllen und auch ungeachtet der von einigen
Sachverständigen kritisierten Lücken oder Widersprüchen, denen durch die zwingende periodische
Überarbeitung zu begegnet werden soll, sind sie für den medizinischen Laien ein taugliches
Kontrollinstrument, sind sie doch überwiegend im Internet abrufbar und bergen gegenüber der
Lehrbuchliteratur weniger die Gefahr einer Perpetuierung von Irrtümern der jeweiligen Autoren als der
vermeintlich "herrschenden Meinung".
Schließlich, jedoch aus Sicht des Verfassers nicht zuletzt, ist die mündliche Interaktion von
Verfahrensbeteiligten und Gerichten in der Inhaltskontrolle anzusprechen. Verständlicherweise herrscht hier
bei den Sozialgerichten auf Grund ihrer besonderen organisatorischen Struktur wie auch bei den
insbesondere klinisch tätigen Ärzten eine gewisse Zurückhaltung bis zur Ablehnung. Die gegenteilige Praxis
der Zivilgerichte im Verkehrsunfall- und noch mehr in Arzthaftungssachen, in denen es nahezu regelhaft zur
Anhörung der Sachverständigen zwecks Erläuterung ihrer schriftlichen Gutachten kommt, belegt allerdings,
dass so Missverständnisse eher und rascher aufgeklärt werden können als durch bloße "Textexegese" der
Prozessbeteiligten.
Ein Gutachter hat es in der Bewertung biologischer Sachverhalte im Regelfall nicht mit einer homogenen, in
sich schlüssigen Indizienstruktur zu tun. Vielmehr haben viele der gehörten Sachverständigen den
"Mosaik-Charakter einer medizinischen Bewertung hervorgehoben, schon b
ei der Zustandsbegutachtung, aber erst recht in der Kausalitätsbewertung. Selbst dort, wo es objektive und
semiobjektive Untersuchungsmethoden gibt, wie etwa in der Augen, der HNO-Heilkunde oder der Urologie,
ist Vorsicht geboten. So können Beschwerden und Funktionsstörungen tagesabhängig sein oder von äußeren,
in der Begutachtungssituation nicht nachstellbaren Bedingungen abhängig sein. Nicht - zumindest nicht
erkennbar - eingehaltene Standardbedingungen in der Untersuchungstechnik (z.B. Angabe der
Raumtemperatur bei elektrophysiologischen Untersuchungen in der Neurologie) oder gar trivialen
Geräteunterschieden (z.B. in der optischen Kohärenztomografie, OCT, in der Augenheilkunde) sind weitere
Quellen fehlender Reliabilität gutachterlicher Feststellungen. Im Gutachten sind derartige Limitierungen
ebenso offenzulegen wie etwaige Messungenauigkeiten, ggf. sind diese vom Gericht zu erfragen.
Es bleibt als in an allen Fächern das Kernelement der Begutachtung, die für die Schlussfolgerungen
relevanten Indizien (1.) möglichst vollständig zusammenzutragen und (2.) in ihrer Aussagekraft
gegeneinander abzuwägen (z.B. Röntgen- versus intraoperativen Befund, Ergebnisse der Testpsychologie
versus klinischer Beobachtung etc.). Ob dieses gegeneinander "Abwägen" überzeugend auf sachlicher und
vollständiger Grundlage geschieht, ist im schriftlichen Gutachten schon aufgrund terminologischer und
methodischer Differenzen in Medizin und Rechtswissenschaft nicht immer und nicht ohne weiteres erkennbar
(auch nicht bei den beliebten ergänzenden Stellungnahmen), ist aber im Zivilprozess erfahrungsgemäß den
wesentlichen Gegenstand der Erörterungen mit den Sachverständigen.
Die Auseinandersetzung mit einander widersprechenden Gutachten geschieht, soweit anhand von
Urteilsgründen erkennbar, häufig recht oberflächlich, wenn etwa pauschal auf die Schlüssigkeit des
Gutachtens und/oder die Bekanntheit des Gutachters verweisen oder die mangelnde Überzeugungskraft aus
vermeintlich unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen abgeleitet wird, ohne dass geklärt ist, inwieweit dieser
Umstand für das abweichende Ergebnis überhaupt ursächlich war. All dies sollte Anlass sein, über die Option
der mündlichen Anhörung (nicht etwa des mündlich erstatteten Gutachtens!) stärker als bisher
nachzudenken und Kriterien für eine Balance zwischen Aufwand und Nutzen zu entwickeln. Nicht nur am
Rande bemerkt; Das Risiko, die eigenen Wertungen mit den Beteiligten und womöglich noch mit
Fachkollegen anderer Meinung erörtern zu müssen, kann sogar die Qualität schon des schriftlichen
Gutachtens erhöhen und einer allzu oberflächlichen Argumentation (erst recht mit bewussten
Fälschungstendenzen) vorbeugen.
Während der Gesetzgeber im Instanzenzug die Wertigkeit des Diskurses für die Wahrheitsfindung schon
quantitativ in der Besetzung der Spruchkörper berücksichtigt hat, blieb es im Sachverständigenbeweis seit
jeher bei der Vorstellung einer außerhalb des Rechts liegenden - einzigen - Wahrheit, deren Ermittlung
grundsätzlich nur eines Sachverständigen bedarf, dessen Objektivität und Unabhängigkeit durch die
Bestellung des Gerichts zu gewährleisten ist. Seit den Ursprüngen unserer Prozessordnungen in einer Zeit
überschaubarer Lebenssachverhalte und wissenschaftlicher Gedankengebäude hat die Komplexität sowohl
der Krankheitsbilder selbst als auch und in besonderem Maße der Kenntnisstand über Ursache-
Wirkungs-Beziehungen zugenommen. Parallel sind die Möglichkeiten in der Diagnostik exponentiell
gewachsen, damit aber auch die Probleme von Sensitivität, Spezifität, Reliabilität und Validität von
Einzelergebnissen.
Das schon erwähnte Wertungselement in medizinischen Gutachten lässt unterschiedliche Meinungen nahezu
unvermeidlich erscheinen. Nicht immer sind Mängel hierfür die Ursache, vielmehr gibt es offenbar in vielen
Fallkonstellationen nicht (mehr) die "einzige Wahrheit" außerhalb des Rechts, wie sich immer wieder bei
Falldemonstrationen auf
Gutachterkongressen zeigt. Maßnahmen der Qualitätssicherung und - Verbesserung in der Begutachtung
betreffen daher zuvorderst die Prozessqualität, nicht aber zwangsläufig auch die Ergebnisqualität.
Das Bemühen gerade in der Sozialgerichtsbarkeit durch Rückkoppelung der Sachverständigen etwa an die
üblichen Klassifikationssysteme des ICD 10/11 oder DSM IV/V sowie ganz allgemein an den "aktuellen
wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnisstand" erhöht die Vergleichbarkeit gutachtlicher Aussagen,
garantiert aber gleichfalls nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Zudem haben mehrere im vorliegenden Fall
gehörte Sachverständige darauf aufmerksam gemacht, dass ein bloßes Klassifikationssystem von Diagnosen
schon auf Grund der "Resteklassen" die Spielarten einer pathologischen Störung nicht ausreichend
abzubilden vermag. Selbst die aus Sicht des Verfassers grundsätzlich zu beachtenden Leitlinien als Ausfluss
des medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, die ein Abweichen erlauben, aber einer verstärkten
Begründungspflicht unterwerfen, sind hinterfragungsfähig. Beispielhaft sei hier die Rolle der
testpsychologischen Begutachtung genannt, zu deren Bedeutung unterschiedliche Wertungen in Leitlinien
existieren.
So war auch zwischen den beigezogenen Sachverständigen bereits die Frage strittig, inwieweit diese
Methodik - wenigstens in der Hand des Sachkundigen - bereits für sich genommen Aussagen erlaubt oder nur
als zusätzliche Informationsquelle im Einzelfall dazu dienen kann, dem Primat des klinischen Eindrucks
zusätzliche Sicherheit zu verleihen. Gerade die Testpsychologie belegt darüber hinaus exemplarisch die
Gefahr, dass durch eine Quantifizierung dem Nichtfachmann eine Pseudoobjektivität vermittelt werden kann,
die jedoch schon durch die Auswahl der angewandten Testverfahren und nicht zuletzt durch die Kompetenz
des jeweiligen Gutachters zahlreichen - ggf. verschleierten Einflussfaktoren unterliegt, die den beteiligten
Sachverständigen und erst recht den Auftraggebern bewusst sein muss. Eine Beschwerdevalidierung gehört
bei Inkonsistenzen sicherlich zum gutachterlichen Repertoire, entsprechende Kompetenz in Auswahl und
Auswertung vorausgesetzt. Ein häufig geforderter Automatismus kann wiederum eher einem unkritischen
Einsatz Vorschub leisten, mit falsch negativen wie positiven Ergebnissen für die Betroffenen.
Ein weiterer Beitrag zur Qualitätsverbesserung kann dadurch geleistet werden, dass in der Formulierung der
normativen Vorgaben stärker die Möglichkeiten und Grenzen medizinischer Erkenntnis in den Blick
genommen und kaum bzw. gar nicht operationable Begriffe nicht dem Gutachter überantwortet wird. So
kann die mögliche Gehstrecke vom Mediziner allenfalls geschätzt werden, wobei jedwede "Schätzung" des
Sachverständigen Abgrenzungsprobleme zur Beweiswürdigung aufwirft, eine objektive "Ermittlung" ist nicht
möglich. Erst recht gilt dies für die Einbeziehung normativer, für den Mediziner fachfremder Elemente wie
etwa bei der Frage der "zumutbaren Willensanstrengung". Im Idealfall sollte sich die Beweisanordnung auf
medizinische messbare bzw. zumindest fachlich beurteilbare Fakten beschränken.
Einen ebenfalls nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Qualität medizinischer Gutachten hat schließlich
die Vergütungsstruktur der Sozialgerichte. Die kontraproduktive Vorgabe in Bezug auf die Wiedergabe des
Akteninhalts war bereits angesprochen worden. Die in den Bundesländern unterschiedlichen Vorgaben im
Zeitaufwand für das Aktenstudium sind - soweit für den Verfasser ersichtlich - empirisch nicht belegt,
sondern resultieren offenbar allein aus der Spruchpraxis der Kostensenate der Landessozialgerichte.[3] Die
Vorgabe, nur solche Aktenbestandteile als berücksichtigungsfähig einzustufen, die mindestens 50%
medizinischen Inhalt aufweisen, ist weder überprüf- noch inhaltlich begründbar. Wie wird diese Quote
ermittelt und warum beeinflusst der Anteil medizinischer Informationen den Zeitaufwand für das
Aktenstudium? Ferner wird übersehen, dass auch nichtmedizinische Aktenbestandteile u.U. für die
medizinische Beurteilung bedeutsam sein können, man denke etwa an die schul- und berufliche Karriere zur
Beurteilung der Kausalität eines bestimmten Ereignisses für eine nachfolgende psychische Störung.
Ähnliches gilt für die in dieser Apodiktik unzutreffenden Aussage, dem Sachverständigen müsse die
einschlägige Literatur bekannt sein, weshalb es im Regelfall keines Aktenstudiums bedarf. Die
Fragestellungen an die Gutachter ist derartig vielfältig, dass es nicht nur in Ausnahmenfällen einer
Auseinandersetzung mit dem jeweils aktuellen Kenntnisstand bedarf, um die - zu Recht - gestellten
Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen. Auch die Einordnung der Gutachten in die
Vergütungsklassen (M1 bis M3) erfordert schon eine gewisse medizinische Expertise, weshalb die hier nicht
selten anzutreffende Schematisierung in der Begründung vorgenommener Kürzungen erstaunt.
Man sollte trotz des schon jetzt erheblichen Kostenaufwands schließlich nicht aus dem Blick verlieren, dass
derartige, im medizinischen Schrifttum immer wieder kritisierten Restriktionen zu qualitätsmindernden
Fehlanreizen führen können, wie etwa der Versuch einer Zeitersparnis durch Oberflächlichkeit im
Aktenstudium oder durch Verwendung von Textbausteinen zur Erleichterung der gutachterlichen
Argumentation. Beides kann nicht im Interesse der Sozialgerichtsbarkeit, der Prozessbeteiligten wie auch der
Gesellschaft insgesamt liegen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus Sicht der beigezogenen Sachverständigen die möglichst
vollständige Ermittlung der Anknüpfungstatsachen einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung
medizinischer Gutachten darstellt. Auch wird eine stärkere Kommunikation mit den Gerichten gefordert, sei
es durch Einweisung vor, sei es durch Übersendung von Abschriften nach Abfassung der Sachentscheidung.
Aus Sicht des Verfassers bietet auch eine stärkere Abklärung der gutachterlichen Kompetenz im Vorfeld
sowie die mündliche Erörterung eines Gutachtens im Termin eine verlässlichere Gewähr dafür, dass
medizinische Sachverständige (1.) die Grundlagen der Begutachtungsmethodik beherrschen und (2.) bei der
Abfassung des Gutachtens größere Sorgfalt walten bzw. sich etwaige Missverständnisse/
Fehlinterpretationen bereinigen bzw. vermeiden lassen."
Mit diesem Gutachten von L. waren bzw. sind die Ermittlungen des erkennenden Gerichts zu den
Qualitätsanforderungen an medizinische Sachverständigengutachten allerdings noch nicht beendet. Sie
sollten vielmehr fortgeführt werden. Dazu war beabsichtigt, insbesondere zu der Frage, welche richterlichen
Vorarbeiten für ein qualitativ angemessenes Gutachten aus medizinischer Sicht erforderlich sind und ob es -
wie bisher auch heute noch ausreicht, die behandelnden Ärzte regelmäßig nur um schriftliche
Stellungnahmen in sog. Befundberichten zu bitten oder ob sie künftig - wie im Straf- und Zivilprozess üblich -
immer zur Übersendung der vollständigen Patientendokumentation aufzufordern und zu ihrer mündlichen
Erläuterung auch im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Gerichtstermin anzuhören sind, in einem
nächsten Schritt eine repräsentative Befragung aller am erkennenden Gericht tätigen (rund 7000)
medizinischen Sachverständigen des LSG NRW unter Leitung von Y., der den Lehrstuhl für empirische
Sozialforschung an der Universität L. innehat, durchzuführen.
Grund für diese gerichtliche Absicht, war (und ist), dass es zu den ins Auge gefassten gerichtlichen Fragen
bislang keine zuverlässigen Daten gibt, obwohl diese für die - auch in diesem Verfahren streitentscheidende -
Verbesserung der Vorgehensweise für die optimale gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts wesentlich sind.
Das bisherige gerichtliche Vorgehen der Sozialgerichte folgt nämlich bisher noch immer der seit Einführung
der Sozialversicherung im Jahre 1883 bestehenden Tradition, bloße Befundberichte einzuholen und
Beweisanordnungen zu erlassen, ohne die oben geschilderten aktuellen Tendenzen zu immer stärker
manipulierten Vorbefunden zu berücksichtigen.
Nach den Aussagen der insoweit gehörten Sachverständigen beläuft sich der Anteil der entsprechend
manipulierten Diagnosen in den USA nach dortigen Studien mittlerweile auf rund 50 %. Das deckt sich mit
den tatrichterlichen Erfahrungen des für dieses Urteil verantwortlichen Richters, die auf rund 30 Dienstjahren
in medizinischen Fachgebieten der Sozialgerichtsbarkeit und dabei rund 60.000 ausgewerteten Gutachten
beruhen. Dennoch ist angesichts der großen Bedeutung der o.g. Fragestellung weder eine individuelle
tatrichterliche (Ein-)Schätzung noch eine ausländische Studie ausreichend. Denn weder sind die Erfahrungen
einer einzelnen Person eine hinreichend breite Grundlage noch lassen sich die amerikanischen Studien direkt
auf Deutschland übertragen. Dafür sind die jeweiligen Gesundheits- und Rechtssysteme zu verschieden.
Diejenigen, die hier am ehesten in repräsentativem Umfang zur Lage medizinisch verwertbarer Daten in
Deutschland auf Grund ihrer spezifischen Erfahrungen gerichtsverwertbare Antworten geben können, sind
vielmehr die medizinischen Sachverständigen der deutschen Sozialgerichte. Denn diese Sachverständigen
stellen eine hinreichend große Gruppe dar und sind dabei zudem neutral sowie unabhängig.
Folgende Fragen sollten den rund 7000 medizinischen Sachverständigen des LSG NRW daher gestellt und
sodann nach den Regeln der empirischen Sozialwissenschaft durch S. ausgewertet werden:
"Frage 1 Wie viele Jahre (gerundet) sind Sie bereits für Sozialgerichte von Amts wegen beauftragt (d.h.
gemäß § 106 SGG) gutachterlich tätig?
___ ___ Jahre
Frage 2 Wie viele Gutachten gemäß § 106 SGG haben Sie bisher für Sozialgerichte erstellt? (Eine Schätzung
ist ausreichend.)
ca. ____ Gutachten
Frage 3 Haben Sie von den Sozialgerichten eine vorherige Einweisung (z.B. in einem Termin) oder
nachträgliche Rückmeldungen (z.B. durch Übersendung des späteren Urteils) zu den
Qualitäts-Anforderungen an Gerichts-Gutachten erhalten?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 4 Hätten Sie sich von den Sozialgerichten eine vorherige Einweisung oder nachträgliche Rückmeldung
zu Qualitäts-Anforderungen an Gutachten gewünscht?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 5 Wünschen Sie sich, dass Sie Ihre Gutachten in einem Termin (in Präsenz oder elektronisch) mündlich
erläutern können?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 6 Wünsche Sie sich die Beiziehung der Primärdokumentation (d.h. nicht nur von
Befundberichten, sondern der gesamten Patientenakte mit allen Daten) der medizinisch
Behandelnden (stationär und ambulant) durch das Gericht vor Erteilung des Gutachtenauftrages?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 7 Sind Sie durch organisatorische/finanzielle Vorgaben der Sozialgerichte an der optimalen Erfüllung
des Gutachtenauftrages behindert?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 8 Finden Sie bei der Erstellung des Gutachtens Hinweise auf Dissimulation?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 9 Finden Sie bei der Erstellung des Gutachtens Hinweise auf Aggravation?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 10 Finden Sie bei der Erstellung des Gutachtens Hinweise auf Simulation?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 11 Finden Sie bei der Erstellung des Gutachtens Hinweise auf interessengeleitete Fehl- oder
Falschangaben der Vorbehandelnden (ambulant/stationär)?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer
Frage 12 Sollte die Erteilung eines gerichtlichen Gutachtenauftrags - zusätzlich zum allgemeinen beruflichen
Sachkundenachweis - an den Nachweis einer Zusatzqualifizierung/Zertifizierung für die Erstellung
gerichtlicher Gutachten gebunden werden?
nie
selten
gelegentlich
häufig
immer"
Das voraussichtliche Kostenvolumen dieser Ermittlungen wurde von S. auf rund 60.000 Euro beziffert. Der
zuständige Richter beantragte daher vorab gemäß den §§ 3 ff des deutschen Gesetzes über die Vergütung
von Sachverständigen, Dolmetschern, Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(JVEG) bei der Gerichtsverwaltung eine kostenrechtliche Überprüfung. Das Justizministerium von NRW stellt
die richterliche Berechtigung zur Durchführung dieser Ermittlungen indes generell in Frage vgl. Schreiben
des Justizministeriums NRW zur Aktenzeichen 3132 E z.68/23 - z vom 26.6.2023::
"Die Sache veranlasst mich allerdings zu dem Hinweis, dass es eine Grenze geben muss zwischen einerseits
einer selbstverständlich der richterlichen Unabhängigkeit unterliegenden Beweisaufnahme durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens in einem konkret zur Entscheidung anstehenden Gerichtsverfahren und
andererseits einer abstrakten wissenschaftlichen Ermittlung von Begutachtungsregularien für eine gesamte
Klasse von Gerichtsverfahren durch Einholung zahlloser Sachverständigengutachten, für deren Kosten dann
weder die Parteien eines einzelnen konkreten Verfahrens noch der Steuerzahlen in Haft genommen werden
können."
An dieser Position hält die Gerichtsverwaltung von NRW bislang fest,
Die vom betroffenen Richter in diesem und anderen (Muster-) Verfahren beabsichtigten weiteren
Ermittlungen haben sich daher bislang als nicht weiter durchführbar erwiesen. Neben diesem anhängigen
Rechtsstreit sind davon seit über einem Jahr rund 220 Verfahren betroffen, die in die o.g. Ermittlungen
einbezogen worden sind. Es kommt insoweit auf eine rechtliche Klärung durch das Bundessozialgericht an.
Hierauf wurden die Beteiligten hingewiesen und der Kläger sowie seine Ehefrau sind ist vom erkennenden
Gericht unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die berberische Sprache persönlich gehört worden.
Auf Nachfrage des Berichterstatters, ob der wirtschaftliche Hintergrund des Verfahrens ein Rentenantrag
oder ein Rehantrag sei, hat der Kläger erklärt:
"Ich bin nach wie vor vollschichtig als Gleisbauer beschäftigt. Im letzten Jahr hatte ich ungefähr drei bis vier
Monate Fehlzeiten. Wegen Kopfschmerzen."
Auf weitere Nachfrage des Berichterstatters hat der Kläger weiter erklärt:
"Das war im Jahr davor wohl auch so."
Auf Nachfrage des Berichterstatters, ob der Kläger Krankengeld bezogen habe oder Lohnfortzahlung, hat der
Kläger erklärt:
"Lohnfortzahlung. Wir haben vier Wochen Lohnfortzahlung im Betrieb."
Auf weitere Nachfrage des Berichterstatters, ob der Kläger bei Gutachtern oder Betriebsarzt zur
Untersuchung gewesen sei, hat er erklärt:
"Beim Betriebsarzt. Im Winter ´23."
Auf Nachfrage des Berichterstatters, ob der Kläger wisse, wie der Betriebsarzt heiße, hat
"Das müsse die Firma wissen."
Der Kläger hat vorgetragen, er selbst wisse es nicht. Er entbinde den Betriebsarzt von der ärztlichen
Schweigepflicht.
Auf Nachfrage des Berichterstatters, ob er einen Führerschein habe, ggf. welcher Klasse, hat der Kläger
erklärt:
"Kleinwagen. Einen LKW fahren darf ich nicht. Wie viele Kilometer pro Jahr ich genau fahre, weiß ich nicht. Im
Versicherungsvertrag steht glaube ich 12.000 km, aber ich fahre eigentlich nur nach P.. Oft werde ich auch
abgeholt. Mit dem Firmenwagen. Wenn es mir gut geht, fahre ich diesen Firmenwagen auch selbst."
Auf Bitten seiner Arbeit genauer zu schildern, hat der Kläger erklärt:
"Ich arbeite im Gleisbau, an den Schienen. Meine Aufgabe ist es oft die Schienen zu trennen, sei es mit der
Flex, sei es mit dem Brenner. Ich habe einen Schein als Brenner (auf
der Kläger erklärt:
Nachfrage des Berichterstatters, ob der Kläger einen Schweißerschein habe)."
Auf Nachfrage, ob er in jüngerer Zeit entsprechende Zertifikate abgelegt habe, hat der Kläger erklärt:
"Es war glaube ich 2012, in jüngerer Zeit nicht. Nur für Brenner und Trenner die entsprechenden Zertifikate."
Auf Nachfrage und Vorhalt des Berichterstatters, wie der Kläger die von ihm beschriebene
- gefährliche - Arbeit hinbekomme, hat der Kläger erklärt:
"Wenn ich Kopfschmerzen bekomme bei der Arbeit, dann mache ich zwei, drei Stunden gar nichts."
Auf weitere Nachfrage, wie er zuhause klarkomme, hat der Kläger erklärt:
"Da müssen Sie meine Frau fragen."
Worauf der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass er vorhabe, die Ehefrau des Klägers später als
Zeugin zu hören.
Der Kläger hat fortgefahren:
"Außerdem habe ich noch Probleme mit den Ohren und brauche Hörgeräte."
Auf Vorhalt des Berichterstatters, dass er heute keine Hörgeräte trage, hat der Kläger erklärt:
"Die sind kaputt."
Auf weitere Nachfrage, ob er Hörgeräte vom Akustiker habe, hat der Kläger erklärt:
"Ja, aber die sind nicht von der Krankenkasse, sondern von meinem Arbeitgeber übernommen worden."
Auf weitere Nachfrage des Berichterstatters, ob er weitere, von der Unfallversicherung anerkannte
Gesundheitsschäden habe, hat der Kläger erklärt:
"Nein. Ich bekomme auch keine Rente von der Unfallkasse."
Auf Frage des Berichterstatters: "Welche Unfallkasse ist denn für Sie zuständig?" konnte der Kläger auf
Nachfrage des Berichterstatters im Termin nicht angeben, welche Unfallkasse für ihn zuständig sei. Er hat
erklärt, er habe entsprechende Unterlagen zuhause. Der Berichterstatter hat ihn gebeten, diese seiner
Bevollmächtigten zu überreichen, damit sie dem Gericht vorgelegt werden können.
Auf Nachfrage des Berichterstatters, wie das Leben zuhause sei, hat der Kläger erklärt:
"Wir haben zuhause viel Streit. Früher war ich nicht so, aber seit 2012 habe ich sozusagen eine "kurze
Zündschnur"."
Auf Nachfrage des Berichterstatters zu den Familienverhältnissen, hat der Kläger erklärt:
"Ich bin einmal mit einer ersten Frau verheiratet gewesen, aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die
schon erwachsen und aus dem Haus sind. Mit meiner jetzigen Frau, die heute auch als Zeugin hier ist, habe
ich zwei kleine Kinder. Einen kleinen Sohn von dreizehn-vierzehn Monaten und eine Tochter von zweieinhalb
Jahren."
Auf Bitten des Berichterstatters, die Bilder der Kinder auf dem Handy zu zeigen, hat der Kläger (dies mit
einem gewissen technischen Schwierigkeitsgrad) gezeigt und gelächelt dabei.
Auf weitere Nachfrage des Berichterstatters zum häuslichen Leben hat der Kläger erklärt:
"Zuhause macht eigentlich meine Frau das Meiste. Sie geht auch einkaufen. Sie hat zwar noch keinen
Führerschein, macht ihn aber gerade. Arbeiten geht sie nicht. Die Kinder sind nicht im Kindergarten. Ich
spiele aber manchmal mit ihnen."
Auf Nachfrage, ob der Kläger Familie oder Freunde in Deutschland habe, hat er erklärt:
"Ich habe einen Bruder und Nichten und Neffen, die auch in B. wohnen, ungefähr einen Kilometer entfernt,
aber wir sehen uns nicht."
Auf Nachfrage des Berichterstatters, ob er mit der Familie zerstritten sei, hat der Kläger erklärt:
"Nein, aber unsere Frauen verstehen sich nicht. Deswegen ist es besser, mehr Abstand zu halten. Das kostet
sonst nur meine Nerven."
Auf weitere Nachfrage, ob der Kläger sonstige Hobbies habe, Sportverein, politische Aktivitäten, die
Moscheebesuche etc. hat der Kläger erklärt:
"Ich gehe in die Moschee, jeden Freitag."
Auf weitere Nachfrage, ob er auch faste, hat der Kläger erklärt:
"Ja, ich faste. Und zwar auch den ganzen Ramadan. Eine Hadsch habe ich noch nicht gemacht." (Anmerkung:
d Verf: Die Hadsch ist die Pilgerfahrt nach Mekka)
Auf Bitten des Berichterstatters, seine Ehe zu beschreiben, ob er seine Frau liebe und sie ihn, hat der Kläger
nickend erklärt:
"Ja, sie ist meine Frau." Weitere Angaben zu seiner Ehe hat der Kläger nicht gemacht.
Zum Tagesablauf befragt hat der Kläger gesagt:
"Gegen fünf werde ich dann richtig wach, gegen sieben muss ich normalerweise zur Arbeit. Eigentliche habe
ich Wechselschicht, aber Nachtschicht habe ich nur sehr selten, zwei oder drei Mal im Monat."
Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin, ob, wie in den Akten erwähnt, zwischenzeitlich eine Vorstellung im
Schlaflabor erfolgt sei, hat der Kläger erklärt:
"Nein."
Auf Bitten des Berichterstatters mitzuteilen, ob er mit den Kollegen bei der Arbeit gut klarkomme, hat der
Kläger erklärt:
"Im Großen und Ganzen komme ich gut klar. Sie haben auch oft Verständnis für meine Situation, wenn es
nicht geht. Auch die Vorarbeiter und Chefs, sie wissen welche Leistung ich immer erbracht habe und wissen,
dass es an meinem Kopf liegt. Sie haben Verständnis, wenn ich Pausen einlegen muss oder einen
Krankenschein habe, dann wissen sie, dass es mir wirklich nicht gut geht. Sie haben auch Verständnis, wenn
ich mal früher aufhören muss oder zu spät komme. Das Verständnis für mich ist da in der Firma."
Auf Nachfrage der Bevollmächtigten der Beklagten, ob in dem im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten
erwähnten KR-Streitverfahren eine Begutachtung erfolgt sei, hat die Bevollmächtigte des Klägers erklärt:
"Das war nicht der Fall. Dort ging es ums Krankengeld, aber es ist weder im Gerichtsverfahren, noch
vorgerichtlich durch den medizinischen Dienst eine Begutachtung erfolgt. Wir haben dann im Ergebnis die
Klage zurückgenommen."
Der Kläger hat noch auf Bitten des Berichterstatters etwaig fehlende Aspekte vorzutragen ergänzt:
"Ich habe Probleme an den Knien und bin schwerhörig. Außerdem hatte ich einen Unfall mit den Augen, als
ich etwas bei der Arbeit schlagen musste und Funken in meine Augen gekommen sind. Das ist damals auch
aufgenommen worden."
Die Ehefrau des Klägers hat Folgendes ausgesagt:
Zur Person:
Ich heiße
Vorname: Ü.
Nachname: W.
Wohnhaft: Adresse des Klägers
Von Beruf: Hausfrau
"In Marroko habe ich den Beruf der Erzieherin gelernt. In Deutschland habe ich den
Sprachkurs B1 abgelegt. Ich bin 00. Jahre alt."
Über das Zeugnis- und Verweigerungsrecht belehrt.
"Ich will aussagen. Ich will das sagen, was ich weiß."
Zur Sache:
"Ich bin mit meinem Mann viereinhalb Jahre verheiratet. Anderthalb Jahre davon war ich
noch in Marokko, seit drei Jahren bin ich in Deutschland."
Auf Bitten des Berichterstatters, zu schildern, wie das Leben zuhause sei, wenn ihr
Ehemann, der Kläger, zuhause sei, erklärt die Zeugin:
"Also es ist so: Am Wochenende, wenn er da ist, dann ist es schon schwierig. Er schläft
sehr schlecht, dann läuft er nachts herum. Er schläft eigentlich nur, wenn er Tabletten oder Tropfen, die er
vom Arzt verschrieben bekommt kommt, nimmt. Teilweise schimpft er mich auch. Er wird dann manchmal
auch laut und muss nach draußen gehen."
Auf Bitten des Berichterstatters, mitzuteilen, ob der Kläger zuhause koche, Wäsche wasche, einkaufen gehe
und dergleichen, erklärt die Zeugin:
"Er spielt manchmal mit den Kindern, dann ist es gut. Die anderen Sachen mache ich. Ich
mache gerade die Theorie für den Führerschein und kaufe auch sonst ein. Wenn er nachts wach wird, dann
bin ich unruhig und besorgt, sodass ich dann auch wach bin."
Auf Bitten des Berichterstatters zu beschreiben, wie die Zeugin die Ehe erlebe, erklärt die
sie:
"60 % oder 50 % nicht gut."
Auf Nachfrage des Berichterstatters, ob die Zeugin noch etwas ergänzen wolle, was auf
ihrer Sicht für das hiesige Verfahren zur Einschätzung der Gesundheit ihres Ehemannes
wichtig sei, erklärt sie:
"Nein."
Der Berichterstatter hat sodann darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die Anhörung des Klägers - auch
wenn dieser persönlich glaubwürdig erscheine und nachvollziehbare
Angaben gemacht habe -, ebenso wie die seiner als Zeugin gehörten Ehefrau nicht zu einer
Entscheidungsreife der Sache geführt habe.
Mit Blick auf die anhängigen Ermittlungen des Gerichts zu den Qualitätsanforderungen gerichtlicher
Sachverständigengutachten und medizinischer Ermittlungen dürfte sich aus Sicht des Berichterstatters eine
Zurückverweisung in die erste Instanz schon deswegen im vorliegenden Falle empfehlen, weil die
Entscheidung des Sozialgerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, auch verfahrensrechtlich nicht
haltbar sein dürfte. Dies deswegen, weil die bloße Erwägung des SG, die behandelnden Ärzte hätten der
Einschätzung der beratenden Ärzte der Beklagten nicht widersprochen, kaum ausreichen dürfte, um von
seriösen medizinischen Ermittlungen zu sprechen. Es fehle insoweit an zumindest einem umfassenden
sozialmedizinischen Gutachten. Bedenklich sei zudem, dass die Entscheidung des Sozialgerichts
Gelsenkirchen ergangen sei, ohne dass der Kläger persönlich angehört und Anknüpfungstatsachen zu seinem
Tagesablauf durch Zeugenvernehmung aus seinem sozialen Umfeld erhoben wurden. Der Berichterstatter
hat ferner darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Qualitätsanforderungen
an sozialmedizinische Ermittlungen und die Qualitätsstandards sozialmedizinische Gutachten im
Sozialgerichtsprozess die Zulassung der Revision beabsichtigt sei. Und für dass hierüber, sofern beide
Beteiligte ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erteilen, auch
durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werde.
Daraufhin haben beide Beteiligte übereinstimmend, d. h. sowohl die Bevollmächtigte des Klägers als auch die
Bevollmächtigte der Beklagten, erklärt:
"Wir sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung
einverstanden."
Die Bevollmächtigte des Klägers hat Bezug auf den Berufungsschriftsatz vom 04.02.2023 und den dort
genannten Sachantrag gestellt, d.h.
den Gerichtsbescheid der 1. Instanz aufzuheben und dem Berufungskläger einen Grad der Behinderung von
60 zuzuerkennen.
Die Bevollmächtigte der Beklagtenbeantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Berichterstatter gemäß §§ 155 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
im Einverständnis der Beteiligten als Einzelrichter entscheiden konnte, ist im Sinne einer Zurückverweisung
gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung eines
Sozialgerichts durch Urteil aufheben und die Sache an die erste Instanz zurückverweisen, wenn das
Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und wenn das LSG wegen aufwändiger Ermittlungen an einer
Entscheidung in der Sache gehindert ist.
Die angefochtene Entscheidung des SG beruht hier auf solchen wesentlichen Verfahrensfehlern (hierzu unter
I.). Denn auch unter Zugrunde-Legen des rechtlichen Ausgangspunkts des SG hätte das SG die medizinischen
Tatsachen, auf die es sich stützt, gemäß §§ 103, 106 SGG weiter aufklären müssen.
Denn die anspruchsbegründenden Tatsachen - d. h. vor allem die medizinische Diagnosen - müssen von den
Gerichten für das Schwerbehindertenrecht - SGB IX - (wie für alle Leistungen für die die
Versorgungsmedizinverordnung gilt) gemäß §§ 103, 106, 128 SGG im sogenannten Vollbeweis festgestellt
werden. Hierfür ist ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich (BSG vom
27.03.1958 - 8 RV 387/55; Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R -). Diese volle Überzeugung ist nur dann
gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit
gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine
Zweifel mehr bestehen lässt (BSG vom 27.04.1972 - 2 RU 147/71-.). Beweiserleichterungen, wie sie das
Gesetz an anderer Stelle vorsieht (zB gemäß § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der
Kriegsopferversorgung) gibt es hier nicht.
Für die gerichtliche Beweisaufnahme ist zudem auch für die Feststellung einzelner Behinderungen sowie für
die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also
Umständen, die nicht in das Fachgebiet des medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den
Tatsachen zu unterscheiden, die ein medizinischer Sachverständiger ermitteln soll. Diese
nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen muss das Gericht vorgeben. Das gilt i.Ü. nicht nur hinsichtlich
von Fragestellungen zur Kausalität und den dabei in Rechnung zu stellenden unfall- oder
schädigungsbedingten Einwirkungen, sondern genauso auch für alle Erkrankungen, deren Feststellung oder
Bewertung von Umständen aus dem Leben des Betroffenen abhängt, die sich einer medizinischen Messung
entziehen. Dazu gehört bei psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen wie den hier in Rede
stehenden auch der Tagesablauf der Betroffenen, weil - schon denkgesetzlich - nur aufbauend auf solchen
bindenden richterlichen Vorgaben medizinisch bewertet werden kann, wie stark die entsprechenden
gesundheitlichen Teilhabeeinschränkungen sind (vgl. i.Ü. rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts
vom 03.07.2020 - L 13 SB 33/20 - und Urteil vom 01.03.2024 - L 13 SB 364/21-).
Vorab muss das SG also für die Zwecke der Begutachtung für Klarheit hinsichtlich der nicht-medizinischen
Tatsachen, d.h. die sogenannten Anknüpfungstatsachen sorgen. Wenn diese vom Sachverständigen - wie
allzu oft - nur anamnestisch erfragt werden, ist Vorsicht geboten: Denn soweit diese Tatsachen
entscheidungserheblich sind bzw. sein können, müssen sie für das Gutachten vom Gericht vorgegeben
werden - oder aber das Gericht muss dem Sachverständigen die Anweisung erteilen solche anamnestischen
Angaben für das Gutachten ggf . als wahr/unwahr zu unterstellen. Das gilt namentlich auch für Angaben zum
Tagesablauf eines Probanden. Denn es gibt für die Frage, ob die entsprechenden Angaben richtig oder falsch
sind, schließlich kein medizinisches Messinstrument oder Messverfahren. Wenn es darauf ankommt, muss die
Überprüfung der entsprechenden Angaben am Ende durch richterliche Beweiswürdigung erfolgen (näher
dazu Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5.Auflage, 2021, Randnummern 585 ff).
Bei der anschließenden Beweisaufnahme muss ein SG ferner gemäß § 106 SGG iVm § 118 SGG und § 414
ZPO genau zwischen der Anhörung eines sachverständigen Zeugen und der Beauftragung eines
Sachverständigen unterscheiden - das schon deswegen, weil sich daran elementare Pflichten und Rechte des
Sachverständigen (insbesondere hinsichtlich Neutralität und Sachkunde sowie hinsichtlich des
Honoraranspruchs nach dem JVEG) aber auch Rechte der Beteiligten (insbesondere hinsichtlich möglicher
Ablehnungsgründe gemäß § 406 ZPO) ergeben.
Soweit ein Gericht medizinische Tatsachen ohne sachverständige Hilfe würdigt, wie es das SG hier z.B.
hinsichtlich der Bewertung der Medikation des Klägers getan hat, so ist schließlich zu berücksichtigen, dass
es die Quellen dieser Sachkunde dann in seiner Entscheidung offenlegen muss, weil nicht davon
ausgegangen werden kann, dass ein Berufsrichter dazu über hinreichende eigene Kenntnisse verfügt - ganz
gleich wie erfahren in einem medizinischen Rechtsgebiet auch sein mag.
Diese - allgemein bekannten - Vorgaben hat das SG verkannt.
Die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG ist sachgerecht, denn das erkennende
Gericht kann ohne die Erhebung weiterer Tatsachen in der Sache nicht selbst entscheiden. Eine
Durchführung der erforderlichen aufwändigen Beweisaufnahme in der ersten Instanz ist unter Würdigung der
Schutzinteressen der Beteiligten zweckmäßig und angemessen (hierzu unter II).
Gemäß der Vorschrift des § 159 Abs. 2 SGG erfolgen hier daher (unter III) gemäß § 159 Abs. 2 SGG
verbindliche Anweisungen über die Art der nachzuholenden tatrichterlichen Ermittlungen (vgl. dazu
beispielhaft die rechtskräftigen Urteile des erkennenden Senats vom 14.12.2017 - L 13 VG 23/17 - und vom
3.7.2020 - L 13 SB 33/20 -.). Dabei sollen gemäß den nach § 159 Abs. 2 SGG an die erste Instanz erteilten -
bindenden (vgl. zB Keller in Meyer-Ladewig 14. Auflage, 2023 § 159 Randnummer 6a mit weiteren
Nachweisen) - Maßgaben auch die o.g. allgemeinen Erkenntnisse einbezogen werden, die das erkennende
Gericht in mehreren parallel zum Ausgangsverfahren geführten Musterverfahren über
Qualitätsanforderungen an medizinische Sachverständigengutachten für Gerichte
nach der Versorgungsmedizinverordnung und über die Belastbarkeit der dabei auszuwertenden Angaben
behandelnder Ärzte bzw. Ärztinnen bislang gewonnen hat.
Schließlich ist gleichzeitig die Revision an das Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Sache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, damit dieses über die Rechtmäßigkeit der vom
erkennenden Gericht gemäß § 159 Abs.2 SGG erteilten Maßgaben urteilen kann (Hierzu unter IV - vgl. zu
einem solchen Vorgehen zuletzt: BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R).
I. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 2 Nr. 2 SGG, ist ein Verstoß gegen eine das
Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (zu den
Voraussetzungen des § 159 SGG siehe z.B. Urteile des LSG NRW vom 20.02.2002 - L 10 SB 141/01 -, vom
22.01.2003 - L 10 SB 111/02 -, vom 19.03.2008 - L 8 R 264/07 sowie vom 27.11.2008 - L 2 KN 165/08 -). Hier
hat das SG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§
103 und 106 SGG nicht genügt.
Der angefochtene Gerichtsbescheid verstößt sowohl gegen die zwingende VerfahrensDas SG konnte hier
angesichts der in Frage stehenden Beweisfrage nach dem seit Stellung des streitgegenständlichen
Verschlimmerungsantrages vom 18.12.2019 beim Kläger bestehenden Gesamtgrad der Behinderung nicht
ohne weitere Ermittlungen über den geltend gemachten Anspruch entscheiden. Das betrifft sowohl die
erforderliche Sachverhaltsaufklärung bezüglich der nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen, das heißt
bzgl. des Tagesablaufs des Klägers, (weil nur dieser Tagesablauf hinreichend sichere Feststellungen zu
daraus gegebenenfalls deutlich werdenden Teilhabeeinschränkunvorschrift des § 103 SGG als auch des § 105
SGG. Denn weder handelt es sich im Fall des Klägers um eine Sache, die keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art iSd § 105 SGG aufweist, noch ist der Sachverhalt geklärt. Vielmehr hätte
sich das SG - auch ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung - zu weiterer Beweiserhebung gemäß §
103 SGG in Verbindung mit § 106 SGG gedrängt fühlen müssen. Der in § 103 SGG normierte
Untersuchungsgrundsatz ist nämlich verletzt, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, die es von
seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen. Hierbei hat es von sämtlichen
Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen.
gen erlaubt) als auch die darauf aufbauende medizinische Aufklärung bzgl. des Gesundheitszustands des
Klägers
1. Der erste - und für alle weiteren Mängel der Ermittlungen des SG ursächliche - Fehler bestand schon darin,
dass das SG weder den Kläger selbst noch die insoweit bzgl. seiner etwaigen Teilhabeeinschränkungen als
nächste Angehörige und Kollegen in Frage kommenden Menschen aus seinem persönlichen Umfeld als
Zeugen angehört hat. Das aber wäre angesichts der im Streit stehenden (Kopf-)Schmerzerkrankung sowie
von Depressionen des Klägers unverzichtbar gewesen. Auch auf anderen Grundlagen (z.B. den Personalakten
der Arbeitgeber bzw. des gesetzlichen und privaten Unfallversicherungsträgers) hat das SG für seine
medizinischen Ermittlungen nicht rechtlich tragfähig geklärt, von welchem nicht-medizinischen Sachverhalt
für die medizinische Bewertung genau auszugehen ist. Insbesondere ist unklar, welche für das soziale Umfeld
wahrnehmbaren Folgen die vom Kläger geltend gemachte Schmerzerkrankung und die von ihm
angegebenen Depressionen seit seinem Verschlimmerungsantrag haben - oder eben nicht.
Das SG hätte daher den nicht-medizinischen Sachverhalt erst einmal selbst genau aufklären müssen,
insbesondere durch die persönliche Anhörung des Klägers und seines persönlichen Umfelds. Ohnehin
empfiehlt sich in Fällen wie diesem die Durchführung eines möglichst frühen Erörterungstermins zur
zeitnahen und möglichst kostensparenden Aufklärung durch die Nutzung kostengünstiger Beweismittel wie
insbesondere dem Zeugenbeweis (Merksatz: möglichst früh, möglichst breit, möglichst kostengünstig). Ein
solcher früher erster Termin dient aber auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs und zur Auslotung von
Vergleichsmöglichkeiten. Die erstinstanzlichen Erfahrungen des Verfassers dieses Urteils belegen, dass sich
dabei rund die Hälfe aller Verfahren ohne weitere medizinische kosten- und zeitintensive Beweisaufnahme
erledigen lassen.
2. Aber auch die vom SG ohne diesen - sinnvollen und in aller Regel auch rechtlich zwingenden-
Zwischenschritt direkt durchgeführte Beweisaufnahme leidet hier an durchgreifenden rechtlichen Mängeln:
2.1. Schon mit seinen Fragen nach der Diagnosestellung und erst recht mit der Frage nach einer
Stellungnahmen zur Einschätzung zu den Ausführungen des medizinischen
Beraters der Beklagten in der als "Befundbericht" bezeichneten Anfrage an die behandelnden Ärzte des
Klägers U. und Dr S... hat das SG nämlich die Vorschriften des §§ 106, 118 SGG iVm § 414 ZPO verletzt. Denn
das SG hat damit nicht nur nach deren sachverständigen Wahrnehmungen über den Gesundheitszustand des
Klägers, sondern auch nach deren fachlichen Bewertung gefragt
Im Unterschied zum Sachverständigen soll - und darf - der sachverständige Zeuge demgegenüber
ausschließlich tatsächliche Bekundungen über eigene Wahrnehmungen machen (deshalb Zeuge), die
aufgrund seiner Sachkunde als besonders qualifiziert angesehen werden können (deshalb sachverständig
aber nicht: Sachverständiger). Das ist die einhellige Meinung aller Tatgerichte und der Literatur zu § 414 ZPO
(vgl. statt vieler: Bundesgerichtshof - BGH - Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2007, 2122 Randnummer
21 und NJW 2913, 3570, Randnummer 20 und zB Gehle in Anders/Gehle ZPO 82. Auflage 2024 § 414
Randnummer 1 ff mit weiteren Nachweisen). Schon für eine Diagnosestellung kann ein Arzt daher nie bloßer
(sachverständiger) Zeuge sein, sondern immer nur Sachverständiger (Gehle, ebenda mit weiteren
Nachweisen).
Wegen der fundamentalen rechtlichen Unterschiede zwischen der Stellung eines Zeugen und eines
Sachverständigen ist dabei von dem Gericht besonders streng darauf zu achten, dass auch von
sachverständigen Zeugen allein tatsächliche Bekundungen wiedergegeben werden und nicht die allein dem
Sachverständigen vorbehaltene Wertung der Beweisfrage vorgenommen wird. Denn anders als beim
Sachverständigen steht den Beteiligten gegenüber den Bekundungen eines Zeugen keine Möglichkeit der
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 406 ZPO zu (so schon BGH - Monatsschrift Deutsches
Recht - MDR - 1974, 382). Zum anderen trifft den Sachverständigen anders als den Zeugen nicht nur eine
Wahrheitspflicht, sondern auch die Pflicht zur Neutralität und zur fachlichen Sorgfalt. Darauf hätte das SG die
gehörten Ärzte ausdrücklich hinweisen und sie auch in ihre Aufgabe einweisen müssen.
Ein behandelnder Arzt kann aber aufgrund von Rollen- und Interessenskonflikten ohnehin nicht neutraler
Sachverständiger sein. Eines von beiden geht nur: Entweder behandelnder Arzt qua Behandlungsvertrag auf
der Seite des Patienten oder aber neutraler Sachverständiger.qua Beweisbeschluss neutral so wie das
Gericht. Der erkennende Senat hat insoweit i.Ü. bereits rechtskräftig entschieden, dass eine derartige
Rollenkonfusion zwischen der eines behandelnden Arztes und der eines Sachverständigen rechtswidrig ist
und die entsprechenden Angaben für das weitere Verfahren unverwertbar macht (Urteil vom 17.01.2020 - L
13 VG 58/16). So ist es auch hier, so dass sich das SG auf die von ihm zu Unrecht als vermeintliche bloße
"Befundberichte" bezeichneten aber in Wahrheit - rechtswidrig eingeholten - Gutachten der behandelnden
Ärzte nicht stützen durfte.
All das hat das SG hier verkannt, als es die Ärzte in der oben beschriebenen Weise befrage und sich im
Ergebnis sogar tragend auf deren Antworten genauso stützte, als ob es sich um förmlich gemäß § 106 SGG
eingehölte Sachverständigengutachten gehandelt hätte (wobei es die betroffenen Ärzte aber dennoch nicht
als Sachverständige, sondern wie Zeugen nur mit 22 Euro pro Stunde Aufwand entschädigte, obwohl diesen
ein Honoraranspruch als Sachverständige zustand, vgl. dazu z.B. Oberverwaltungsgericht Lüneburg NJW
2012, 1307).
2.2. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist (was das
SG sowohl aus den Verwaltungsakten der Beklagten wie auch aus der Gerichtsakte ersehen konnte, in
welcher die anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte) sind die in den
Akten enthaltenen Befunde der behandelnden Ärzte ebenso wie die Gutachten der BG bzw. der Beklagten,
auf die sich das SG gestützt hat, darüber hinaus auch aus diesem Grund nicht rechtlich verwertbar.
Denn weder die Gutachten der BG noch das der Beklagten sind unter Hinzuziehung eines allgemein
vereidigten Dolmetschers bei der Erhebung der Anamnese und bei der Untersuchung entstanden. Auch dass
im ersten BG-Gutachten die damalige Ehefrau des Klägers als "Dolmetscherin" fungierte, genügt rechtlich
nicht. Denn weder ist sicher, ob diese überhaupt hinreichend Deutsch versteht und spricht. Noch kann darauf
vertraut werden, dass ein Familienangehöriger wie ein allgemein vereidigter Dolmetscher treu und
gewissenhaft alles, was gesagt wird, wortwörtlich übersetzt. Das aber ist die Mindestvoraussetzung, damit
ein Gutachten mit fremdsprachlicher Kommunikation vor Gericht Verwendung finden darf (vgl. z.B. BSG Urteil
vom 17.07.1996 - 5 RJ 70/95-). An dieser Voraussetzung fehlt es i.Ü. auch bei dem von der Beklagten selbst
veranlassten HNO-Gutachten. Diesen Mangel hätte das SG, wie schon oben gezeigt, auch anhand der Akten
unschwer feststellen können und müssen.
Auch die vom SG beigezogenen Befundberichte helfen insofern nicht weiter (und zwar selbst dann, wenn
man außer Betracht lässt, dass es sich insoweit bei den vom SG angeforderten "Befundberichten" nach dem
oben Gesagten in Wahrheit um rechtswidrig veranlasste Gutachten handelt). Denn auch diese
Befundberichte sind wegen der bestehenden Sprachbarriere von demselben Mangel unzureichender
Kommunikation betroffen. Es ist nämlich nirgends aktenkundig vermerkt, dass die Behandler die
(berberische) Muttersprache des Klägers sprechen oder einen entsprechenden Dolmetscher hinzugezogen
hätten. Insofern sind auch die von den behandelnden Ärzten abgegebenen Erklärungen, mit denen sie sich
der Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Einschätzung des GdB angeschlossen haben, nicht belastbar -
und auch das konnte und musste das SG anhand der Akten erkennen.
2.3. Das SG hat im Übrigen auch die ihm obliegenden richterlichen Vorarbeiten nicht geleistet, die zwingend
erforderlich sind, um zu der vom Gesetz gemäß §§ 103, 106 SGG geforderten sorgfältigen Aufklärung des
Sachverhalts zu gelangen. Das gebietet § 103 SGG durch die dort angeordnete Ausschöpfung aller sonstiger
Ermittlungsmöglichkeiten, die im konkreten Einzelfall zur Gewinnung der gerichtlichen Überzeugung sinnvoll
in Frage kommen. Insofern hätte das SG nämlich gemäß §§ 103, 106, 106a SGG auch alle weiteren für die
Aufklärung des Sachverhalts erheblichen Dokumente zu den Akten nehmen bzw. von den Beteiligten zu den
Akten geben lassen müssen, die genauen Aufschluss über die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands
des Klägers nach dem 18.12.2019 geben können.
Dazu gehören neben den oben bereits genannten Quellen insbesondere die vollständigen Dokumentationen
aller medizinischen Behandlungen, die seit dem streitgegenständlichen Verschlimmerungsantrag vom
18.12.2019 beim Kläger erfolgt sind, d.h. die sogenannten Primärbefunde. Gerade bei Schmerz- und
seelischen Erkrankungen sind hierzu die sogenannten Befundberichte, auf die sich das SG gestützt hat, nicht
ausreichend. Denn oft sind erst die vollständigen Aufzeichnungen über die geführten Gespräche und
Therapien wirklich aussagekräftig. Nicht selten stehen diese zeitnah gefertigten und von späteren rechtlichen
Interessen noch eher unbeeinflussten und daher unverfälschten Aufzeichnungen auch im Gegensatz zu
späteren Angaben, die bereits im Blick auf rechtliche oder finanzielle Interessen erfolgen. Auch die Berichte
der Therapeuten - und selbst die von Kliniken - sind nämlich oft gefärbt von deren Interessen - z.B. an der
Belegung der Reha-Einrichtung durch die Kostenträger oder an der Verlängerung einer für die Behandler
lukrativen Therapie. Gerichte dürfen daher die Angaben, die in den komprimierten Kurzfassungen der
sogenannten Befundberichte erfolgen nicht ohne die Kontrollmöglichkeit der beigezogenen
Primärdokumentation ausreichen lassen. So handhaben es im Übrigen die Straf- und Zivilgerichte schon
lange. Die Sozialgerichte dürfen hinter diesem gerichtlichen Standard sorgfältiger Ermittlungen nicht
zurückbleiben - zumal wenn es wie hier um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft geht, von der
im Ergebnis ein früherer Renteneintritt mit lebenslang geringeren Rentenabschlägen abhängt.
Auch ein Leistungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers hätte das SG anfordern und zur Akte nehmen
müssen. Denn nur ein solches Leistungsverzeichnis stellt zuverlässig sicher, dass bei der Aufklärung des
medizinischen Sachverhalts keine Vorbehandlungen vergessen oder gar verschwiegen werden, wie das hier
insbesondere hinsichtlich des zweiten (privaten) Unfalls des Klägers uU der Fall ist. Denn in diesem
Leistungsverzeichnis ist all das immer vollständig - und nach Diagnosen codiert sowie nach Datum sortiert -
gespeichert. Das Leistungsverzeichnis der Krankenversicherung ist damit im Regelfall
unverzichtbar für jede gerichtliche Begutachtung nach der Versorgungsmedizinverordnung. Gleiches gilt i.Ü.
für ein aktuelles Leistungsverzeichnis der BG, das in diesem Fall ergänzend erforderlich gewesen wäre.
Alternativ dazu wäre auch die Beiziehung der vollständigen BG-Akte in Betracht gekommen.
Ebenso wichtig ist ein unverschlüsselter Rentenversicherungsverlauf, den das SG hier nicht angefordert hat.
Denn ein solcher unverschlüsselter Rentenversicherungsverlauf enthält ergänzend die medizinischen
Leistungen der Rentenversicherung und gibt zudem Aufschluss über die gesamte Erwerbsbiographie nebst
ggf. daraus für die Begutachtung hervorgehender besonders kritischer Phasen.
Zu Unrecht hat das SG auch die Personalakten des Arbeitgebers oder wenigstens eine formularmäßige
Arbeitgeberauskunft, wie sie in sozialgerichtlichen Ermittlungen eigentlich üblich ist, nicht angefordert. Dies
war pflichtwidrig. Denn diese Urkunden enthalten regelmäßig für das Schwerbehindertenverfahren
streitentscheidende Angaben über die berufliche Sphäre der Beteiligten (ggf. mit darin enthaltenen Befunden
der zuständigen Betriebsärzte aufgrund der entsprechenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen) sowie
dienstliche Beurteilungen - oder auch Abmahnungen - die unter anderem auch Rückschlusse auf den
Gesundheitszustand und die Belastbarkeit erlauben. Das gilt gerade für die auch für das SG aktenkundige
Tätigkeiten des Klägers als Gleisbauer die gesundheitlich anspruchsvoll und gefährlich sind.
Schließlich hätte das SG sich nicht mit den in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen -
unvollständigen - Kopien aus den Akten der Berufsgenossenschaft und der privaten Unfallversicherung des
Klägers zufriedengeben dürften, sondern es hätte diese Akten gemäß §§ 103, 106 SGS vollständig beiziehen
müssen.
Dabei wäre ein solches gerichtliches Vorgehen wegen der die prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers
gemäß §§ 103, 106, 106a SGG ein Leichtes gewesen. Es empfehlen sich insoweit folgende Vordrucke, die von
der DGB-Rechtsschutz-GmbH entwickelt und vom erkennenden Gericht übernommen wurden. Diese
Vordrucke können den Beteiligten an die Hand gegeben werden und haben sich mittlerweile schon in
hunderten von Verfahren vor dem erkennenden Gericht bewährt - zumal sie den gerichtlichen Aufwand
schlank halten und sonst drohende Doppelermittlungen vermeiden:
Vordruck Anforderung Leistungsverzeichnis Krankenkasse:
"bitte übersenden Sie mir gemäß § 305 SGB V eine Auskunft über alle mich ^ betreffenden Leistungsdaten -
Versicherungsnummer ….."
Vordruck Rentenversicherung
"bitte übersenden Sie mir einen unverschlüsselten Rentenversicherungsverlauf - Versicherungsnummer .....".
Vordruck Anforderung der Primärdokumentation von Ärzten, Therapeuten, Krankenhäusern, etc:
"in einem anhängigen Berufungsverfahren hat der für Ihren Patienten zuständige 13. Senat des
Landessozialgerichts dazu aufgefordert, dass die vollständigen Patientenakten sämtlicher behandelnder
Ärzte, Therapeuten und Kliniken eingereicht werden. Die Patientenakten umfassen mehr als nur die
Befundberichte und Arztbriefe, sondern vielmehr die vollständige Behandlungsdokumentation, sämtliche
Laborbefunde usw. In diesem Umfang liegen diese Unterlagen dem Gericht derzeit nicht vor. Die gerichtliche
Auflage muss also dringend erfüllt werden, um den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären.
Nach § 630 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Behandelnde verpflichtet, zum Zweck der
Dokumentation eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. In der Patientenakte sind
sämtliche wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen (insb. Anamnese, Diagnosen,
Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde, Therapien etc.). Die Patientenakte ist für die Dauer von
zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Jeder Patient hat gemäß § 630 g BGB das Recht
auf Einsicht in die Patientenakten. Er kann auch eine elektronische Abschrift verlangen.
Zur Erfüllung der oben erwähnten gerichtlichen Auflage möchte ich Sie daher bitten, dass Sie mir die
gesamte Patientendokumentation über mich in Kopie übergeben.
Kosten für die Kopien dürfen nicht verlangt werden. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Kosten dürfen demnach nur für weitere Kopien beanspruch werden,
nicht hingegen für die erstmalige Erstellung von Kopien. Für den Fall einer rein elektronischen Übermittlung
der Patientenakte dürfen gar keine Kosten geltend gemacht werden."
2.4. Darüber hinaus durfte das SG die medizinischen Fakten nicht ohne Nachweis der dazu erforderlichen
Sachkunde selber bewerten. Das gilt hier namentlich bezüglich der Medikation des Klägers, aus der das SG
den Schluss zieht, sie belege allenfalls eine leichte Form von Kopfschmerz sowie das Kopfschmerztagebuch
des Klägers, das das SG ebenfalls ohne Beleg für die dazu erforderliche medizinische Sachkunde ohne
ärztliche Beratung selbst bewertet hat. Denn auch die Tätigkeit in einem medizinischen Fachgebiet macht
aus einem Richter keinen medizinischen Sachverständigen - mag die tatrichterliche Erfahrung dabei noch so
groß sein.
3. Schließlich durfte das SG den Kläger nicht entgegen des Gebots aus § 105 SGG, der einen
Gerichtsbescheid ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter nur bei geklärtem Sachverhalt und Sachen
ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten zulässt, nicht seinen gesetzlichen Richtern iSd
Art 101 Grundgesetz entziehen. Denn mit ihrer besonderen Lebenserfahrung, die sich in Angelegenheiten
des Schwerbehindertenrechts insbesondere aus dem Verfahren ihrer Berufung gemäß § 13 SGG in
Verbindung mit § 14 ABs 3 SGG ergibt, sind die ehrenamtlichen Richter genauso gesetzliche Richter iSd Art
101 GG wie die Berufsrichter.
II. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind wesentlich. Es kann auch vom erkennenden Gericht nicht ohne
weitere Beweiserhebung in der Sache entschieden werden.
1. Rechtlich ist für die gemäß 48 SGB X iVm § 2 SGB IX streitentscheidende Frage, ob bei dem Kläger ein GdB
von 60 anzuerkennen ist, dabei von Folgendem auszugehen: Nach § 2 SGB IX in seiner aktuellen Fassung
sind Behinderungen anzuerkennen bei Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate hindern können (Abs. 1 Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn der
Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind
im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens
50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (Abs. 2
Satz 1).
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach
Zehnergraden abgestuft von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Behörden festgestellt, § 152 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IX. Die weitere Präzisierung ergibt sich aus der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2412) sowie
insbesondere den VMG gemäß der Anlage zu § 2 der VersMedV.
Die Bemessung des Gesamt-GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten
vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl. nur BSG, Urteil v. 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R,
Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr.). In einem ersten Schritt sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die
einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, von der Norm
abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden
Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten
Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann, in
der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, in einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der maßgebliche
Gesamt-GdB zu bilden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen).
Außerdem sind nach Teil A Nr. 3b VMG bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu
vergleichen, für die in der Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind (BSG, Urteil v. 02.12.2010 - B 9
SB 4/10 R, Rn. 25).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen - d. h. vor allem die medizinische Diagnosen müssen dabei nach der
o.g. ständigen Rechtsprechung des BSG für das Schwerbehindertenrecht im sogenannten Vollbeweis
fälschungssicher erhoben werden und auf Dauer (d. h. mehr als sechs Monate) vorliegen. Hierfür ist ein der
Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich. Diese volle Überzeugung wird nur
dann als gegeben angesehen, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch
der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden
Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (näher Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 14. Aufl.
2023, § 128 Rn. 3b m.w.N.).
An dieser Rechtsprechung hat das BSG, soweit ersichtlich (ebenso wie der erkennende Senat) auch nach der
Neufassung des Behinderungsbergriffs in § 2 SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz im Jahre 2017
festgehalten ( BSG Urteile vom 09.03.2023 - B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R sowie Urteile des erkennenden
Gerichts vom 13.03.2020 - L 13 SB 115/18 - nachgehend BSG B 9 SB 20/20 B -, vom 20.11.2020 - L 13 SB
236/19 und vom 03.07.2020 - L 13 SB 33/20 - vom 03.07.2020 - L 13 SB 33/20 - sowie 01.03.2024 L 13 SB
364/21-).Denn mit dieser Neufassung hat der Gesetzgeber zwar den Begriff der "hohen Wahrscheinlichkeit"
in die Norm des § 2 SGB IX eingefügt, so dass man denken könnte, es käme nun für medizinische
Feststellungen nach dem § 2 SGB IX nicht mehr wie zuvor auf die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
an.
Ausweislich des Wortlauts, des Sinnzusammenhangs sowie der Entstehungsgeschichte der Neufassung
dieser Norm im Jahr 2017 bezieht sich die mildere Form der "hohen Wahrscheinlichkeit" aber gerade nicht
auf die medizinischen Umstände des Behinderungsbegriffs, d.h. auf die sogenannten "Beeinträchtigungen".
Die mildere Form der hohen Wahrscheinlichkeit bezieht sich vielmehr allein auf die der medizinischen
Feststellung einer Beeinträchtigung folgende rechtliche Bewertung der Behinderung. Das heißt bei der hohen
Wahrscheinlichkeit geht es allein um die Folgen der im Rahmen der Bestimmung des (Gesamt-)GdB zu
berücksichtigenden Wechselwirkung der (sicher festgestellten) medizinischen Beeinträchtigungen mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die Menschen an der gleichberechtigten Teilhabe in der
Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit hindern können. Dies ist - wie bisher - eine Frage der dritten
Wertungsebene, die nicht medizinischer, sondern allein rechtlicher Natur ist (und für die gerade die
besondere Lebenserfahrung der ehrenamtlichen Richter, die sich in Angelegenheiten des
Schwerbehindertenrechts insbesondere aus dem Verfahren ihrer Berufung gemäß § 13 SGG in Verbindung
mit § 14 Abs 3 SGG ergibt, unverzichtbar ist).
Auch die systematische Auslegung ergibt nichts Anderes. Denn hätte der Normgeber in medizinischer
Hinsicht eine Abkehr vom bisherigen - und bewährten - Maßstab der an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit gewollt, so hätte die Neufassung des § 2 SGB IX insoweit auch zu einer entsprechenden
Änderung der VersMedV und der VMG gemäß Art 80 Grundgesetz führen müssen.
Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung dafür, dass mit der Neufassung des § 2 SGB IX und dem
dort eingefügten Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit ausschließlich die dritte - rechtliche - und nicht die
vorangehenden zwei medizinischen Wertungsebenen gemeint sind. Denn ausdrücklicher Gesetzeszweck war
nicht etwa eine Abkehr von der bisherigen BSG-Rechtsprechung hinsichtlich der medizinischen
Voraussetzungen, sondern allein eine Anpassung an die Formulierung der UN-Behindertenrechtskonvention
(UN-BRK insbes. Präambel lit e und Art 1 Abs 2 UN-BRK). Danach wird Behinderung nicht als ein fest
definiertes Konzept verstanden, sondern ist dynamisch und von den jeweiligen Wechselbeziehungen mit
umweltbezogenen und personenbedingten Kontextfaktoren abhängig. Demselben Verständnis entsprach i.Ü.
auch schon zuvor die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Behinderungsbegriff (vgl Urteil
vom 18.12.2014 - C-354/13 - RdNr 59). Dabei war bei der Neufassung des § 2 SGB IX allgemeine Meinung,
dass es sich um eine bloß redaktionelle und deklaratorische Änderung handelte (vgl. Bundestagsdrucksache
18/9522 Seiten 188, 191, 227).
Das ist auch zutreffend. Gerade die jüngste Rechtsprechung des BSG zum Merkzeichen der
außergewöhnlichen Gehbehinderung (BSG Urteile vom 09.03.2023 - B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R -) zeigt
das deutlich. Denn dabei hat das BSG - ohne seine bisherige Rechtsprechung zu § 2 SGB IX in Frage zu
stellen und gleichzeitig wie von der Neufassung des § 2 SGB IX und der UN-BRK geboten - darauf abgestellt,
dass es für die entsprechende Feststellung auf die in der gesellschaftlichen Wirklichkeit anzutreffenden
Verhältnisse im öffentlichen Straßenraum (also u.a. noch nicht flächendeckend abgesenkte Bordsteine,
Hindernisse und Stufen) ankommt und nicht allein auf die klinische Umgebung eines barrierefreien
Krankenhausflurs. Auch nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG ist (wie bisher) für die Feststellung
einer Behinderung zunächst die Regelwidrigkeit und die Funktionsstörung nach medizinischen Maßstäben zu
beurteilen, die Beeinträchtigung der Teilhabe jedoch auch nach soziologischen und pädagogischen
Maßstäben (Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 Randnummer 29).
Eine Aufgabe der Verpflichtung die medizinischen Voraussetzungen der Teilhabeeinschränkung iSd § 2 SGB
IX mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, ergibt sich mithin aus der Neufassung der
Norm im Jahr 2017 sowie der seither dazu ergangenen BSG-Rechtsprechung (der der erkennende Senat
uneingeschränkt folgt) nicht.
2. Eine solche sichere Gewissheit lässt sich auf Basis der lückenhaften Ermittlungen des SG ebenso wenig
gewinnen wie auf Basis der ergänzenden Beweisergebnisse zweiter Instanz, d.h. insbesondere der Anhörung
des Klägers und seiner Ehefrau als Zeugin. Denn auch wenn der Kläger und seine Ehefrau dabei einen
glaubwürdigen Eindruck machten und den Tagesablauf des Klägers in häuslichen sowie beruflichen Umfeld
näher schilderten, steht damit noch nicht fest, ob die vom Kläger angegebenen Schmerzen wirklich
medizinisch feststellbar sind oder nicht.
Hierzu ist neben der oben schon genannten Beiziehung von ergänzenden medizinischen Unterlagen und
Akten sowie der Vernehmung weiterer Zeugen vor allem ein schmerzmedizinisches Gutachten auf Grundlage
der VMG und der aktuellen Leitlinie für die Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen
unverzichtbar (abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/187-006l_S2k_Aerztliche-Begutacht
ung-chronische-Schmerzen_2023-08_2.pdf ). Es dürfte sich angesichts der Komplexität der Fragestellung
empfehlen, dem Sachverständigen dabei freizustellen, den Kläger ambulant, oder erforderlichenfalls (nach
fachlicher Einschätzung des Sachverständigen) teilstationär begutachten zu lassen. Solche (teil-)stationären
Schmerzbegutachtungen mit validieren Prüfverfahren werden z.B. unter Leitung des federführenden Autors
der o.g. Schmerz-Begutachtungsrichtlinie N. am R. im D. angeboten.
Denn die Spannbreite, die insofern für die GdB-Bemessung von Migräne im Sinne von (Kopf-)Schmerzen nach
den VMG vorgegeben wird, ist besonders weit. Gemäß Punkt B 2. 3 reicht sie je nach Häufigkeit und Dauer
der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen von 0 - 10 bei leichter Verlaufsform (Anfälle
durchschnittlich einmal monatlich) über 20 - 40 bei mittelgradiger Verlaufsform (häufige Anfälle, jeweils
einen oder mehrere Tage anhaltend) bis 50 - 60 bei schwerer Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit
stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen). Jedenfalls das vom Kläger
gegenüber dem SG vorgelegte Kopfschmerztagebuch legt zumindest eine mittlere Verlaufsform nahe. Darauf
aber geht die vom SG in Bezug genommene medizinische Stellungnahme der Beklagten mit keinem Wort ein.
In dieser pauschalen und unsubstantiierten Form kann sie daher nicht als Grundlage für ein gerichtliches
Urteil dienen - zumal sie eben nicht auf einer Untersuchung des Klägers beruht.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Depressionen. Auch zu deren Bewertung wird
im Ergebnis nicht auf ein psychiatrisches (Zusatz-)Gutachten verzichtet werden können, falls der zu hörende
Schmerzmediziner nicht selbst über die entsprechende psychiatrische Expertise verfügen sollte.
Auch dass sich der Kläger nach den insofern widerspruchsfreien und glaubhaften Bekundungen seiner als
Zeugin gehörten Ehefrau an häuslichen Arbeiten kaum beteiligt und die Ehe nicht unbelastet ist, bedeutet
zwar ein gewichtiges Indiz für einen Leidensdruck. Dieses Indiz erlaubt aber für sich genommen noch keine
sichere medizinische Feststellung durch einen Richter ohne sachverständige Unterstützung durch einen
Mediziner.
Das gilt auch für die eigenen Behauptungen des Klägers zu seinen Kopfschmerzen, die ebenso erst noch
einer medizinischen Überprüfung bedürfen. Auch diese sind nämlich nicht frei von Widersprüchen und geben
Anlass zu Zweifeln.(zB hier bezüglich der Angabe von Schwindel: mal ja/ mal nein)- ebenso wie die
unterschiedlichen Ergebnisse der Hörtestungen des Klägers Auch erscheint es zumindest medizinisch
erklärungsbedürftig, dass der Kläger trotz der von ihm angegebenen Häufigkeit und Intensität von massiven
Kopfschmerzen im Betrieb gefährlichen Tätigkeiten zu verrichten und beruflich Auto zu fahren und dabei
sogar Arbeitskollegen zu befördern hat.
Es, empfiehlt sich insofern dringend, zunächst noch den Betriebsarzt des Betriebes, in dem der Kläger
arbeitet, anzuhören und dessen zwingend erforderliche Untersuchungen bezüglich der Fahrtauglichkeit des
Klägers beizuziehen (früher sog. G 25-Untersuchung). Nach §§ 11, 48 Abs 5 und 6 sowie der Anlage 5 Nr. 2
Absatz 2, zweiter Spiegelstrich der Fahrerlaubnisverordnung muss der Kläger als über 50-jähriger nämlich
wegen der beruflichen Beförderung von Menschen jährlich zu einer entsprechenden medizinischen
Untersuchung sowohl des Arbeitgebers wie der Fahrerlaubnisbehörde (Personenbeförderungsschein) -
zumindest wenn sein Arbeitgeber insofern die Bestimmungen des Arbeitsschutzes korrekt beachtet und die
entsprechenden Nachweise verlangt. Diese Untersuchung erstreckt sich nach den oben genannten
Bestimmungen auf:
a) Belastbarkeit
b) Orientierungsleistung
c) Konzentrationsleistung
d) Aufmerksamkeitsleistung
e) Reaktionsfähigkeit.
Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss dabei
gemäß Abs. 3 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71 a der
Fahrerlaubnisverordnung bestätigt worden sein. Die Gutachten selbst müssen der Anlage 4a der
Fahrerlaubnisverordnung entsprechen - d.h. höchsten wissenschaftlichen Anforderungen - und die
verwandten Testverfahren im Einzelnen benennen.
Aus dieser klaren und stringenten Regelung (die für Gutachten im Sozialrecht im SGG leider fehlt) folgt, dass
die entsprechenden verkehrsmedizinischen Gutachten auch für die hier in Rede stehenden Streitfragen eine
Quelle höchster Qualität darstellen, so dass ihre Beiziehung - und Auswertung - vor jedem neuen Gutachten
unverzichtbar ist. Das gilt ebenso für die betriebsmedizinische Eignungsuntersuchung für gefährliche
Tätigkeiten, wie sie der Kläger ausübt (und die gemäß §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes nebst den gemäß §
18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen beim Arbeitgeber bzw. dem Betriebsarzt
dokumentiert sein muss).
Sollten diese verkehrsmedizinischen Gutachten sowie Gefährdungsbeurteilungen aber
Die zur Feststellung dieser streitentscheidenden Umstände erforderlichen medizinischen Ermittlungen
müssen daher erst noch gerichtlich durchgeführt werden, bevor entschieden werden kann. Es handelt sich
dabei um umfangreiche Ermittlungen, die entsprechend dem auch für die Auslegung des § 159 SGG
heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 130 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowohl unter dem
Gesichtspunkt der Prozessökonomie als auch des Erhalts beider Tatsacheninstanzen die Aufhebung und
Zurückverweisung an das SG gebieten (vgl. LSG NRW im Urteil L 8 R 264/07). Andernfalls bestünde nicht
zuletzt die Gefahr, dass die Sozialgerichte zu schlichten Durchlaufstationen degradiert werden.
Das erkennende Gericht hat daher von dem ihm in § 159 SGG eingeräumten Ermessen unter Abwägung der
Interessen der Beteiligten sowie der Allgemeinheit an einer höchstnicht (mehr) beim Arbeitgeber bzw.
Betriebsarzt des Klägers existieren oder wider Erwarten keine eindeutigen Schlüsse erlauben, müssten zum
Arbeitsalltag des Klägers allerdings auch noch die Arbeitskollegen des Klägers vom SG als Zeugen gehört
werden,
richterlichen Klärung der dabei streitentscheidenden Grundsatzfragen im entschiedenen Sinne durch
Zurückverweisung bei gleichzeitiger Zulassung der Revision Gebrauch gemacht.
III. Anordnungen gemäß § 159 Abs. 2 SGG an das SG
Folgendes wird das SG nachzuholen haben (jeweils nach entsprechender Befreiung von Schweigepflichten
seitens der Betroffenen, soweit erforderlich):
1. Beiziehen der Personalakten des Klägers nebst arbeitsmedizinischen Befunden und der Akten der
gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung des Klägers.
2. Anfordern der vollständigen Primärbefunde über die medizinischen Behandlungen und Therapien des
Klägers seit dessen Verschlimmerungsantrag vom 18.12.2019, bei Unklarheiten und Lücken in diesen
Dokumentationen Vernehmung der entsprechenden Ärzte/Therapeuten als Zeugen,
3. Anfordern eines vollständigen Leistungsverzeichnisses der Krankenversicherung des Klägers über alle ihm
seit dem 18.12.2019 gewährten Leistungen sowie eines unverschlüsselten Rentenversicherungsverlaufs des
Klägers,
4. Vernehmung der Arbeitskollegen des Klägers zu dessen Angaben über (Kopf-)Schmerzen und deswegen
gewährten Pausen bei der Arbeit.
5. Sodann Vorgabe von richterlichen Feststellungen zum Tagesablauf des Klägers seit dem 18.12.2019 als
Anknüpfungstatsachen für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gemäß § 106 Abs 2 Nr 4 SGG auf
ambulanter, erforderlichenfalls (teil-)stationärer Grundlage mindestens auf dem (Haupt-)Fachgebiet
Schmerzmedizin (mit Zusatzqualifikation in Sozialmedizin oder gleichwertigem medizinischen Brückenfach)
nebst HNOund psychiatrischem Gutachten als Zusatzgutachten zu folgenden Beweisfragen auf Basis der
VMG und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft:
a) In welchem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand befand sich der Kläger seit dem 18.12.2019 auf Dauer
dh für mindestens 6 Monate, seit - ggf. gestaffelt? (Beweisgrad an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit)
b) Welche Teilhabeeinschränkungen ergaben sich aus den unter a) genannten Erkrankungen seit dem
18.12.2019 auf Dauer und welchen Einzelgrad der Behinderung iSd VMG erreichen die jeweiligen
Erkrankungen auf ihrem Funktionsgebiet - ggf gestaffelt (Beweisgrad: an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit)?
c) Liegen zwischen den jeweiligen Funktionsstörungen des Klägers. seit dem 18.12.2019 bezogen auf
Teilhabeeinschränkungen Überschneidungen, Wechselwirkungen oder Verstärkungen vor, ggf. inwiefern
(Beweisgrad an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit)?
d) Für den Fall, dass keine einzelne Funktionsstörung des Klägers. iSd Fragen a) und b) einen Einzelgrad der
Behinderung von mindesten 50 erreicht: Ist der Kläger durch die Gesamtwirkung der bei ihm ggf. auf Dauer
seit dem Verschlimmerungsantrag vom 18.12.2019 bestehenden Erkrankungen in gleicher Weise an der
Teilhabe gehindert wie ein Mensch, der allein wegen einer Einzelerkrankung auf dem Funktionsgebiet des bei
dem Kläger führenden Leiden einen Grad der Behinderung von 50 hat (Beweisgrad an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit)?
e) Welchen Gesamt-GdB halten Sie für den Kläger. ab dem Verschlimmerungsantrag vom 18.12.2019
medizinisch für angemessen, ggf. zeitlich gestaffelt (Beweisgrad an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit)?
f) In welchem Gesundheitszustand wird sich der Kläger unter In-Anspruch-Nehmen der medizinisch
gebotenen und nicht mit unzumutbaren Nebenwirkungen verbundenen Therapien voraussichtlich auf Dauer
weiterhin befinden (Beweisgrad: überwiegende Wahrscheinlichkeit)?
Das SG muss dazu sicherstellen, dass die beauftragten Gutachter ihre Aufgabe als medizinische
Sachverständige und die ihnen dabei gestellten Beweisfragen rechtlich korrekt verstehen. Das Mittel der
Wahl hierzu ist nach dem Gesetz die Einweisung der Sachverständigen in einem gerichtlichen Termin unter
Anwesenheit der Beteiligten gemäß § 404a Abs. 2 ZPO unter entsprechenden Vorgaben gemäß § 404a Abs. 3
ZPO jeweils in Verbindung mit § 118 Abs. 1 SGG.
Dabei muss das SG den Sachverständigen eingehend Folgendes erklären und erläutern:
Die Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen unterscheidet sich grundlegend von der sonst üblichen
helfenden Rolle eines Arztes gegenüber einem Patienten. Der gerichtliche Sachverständige ist allein der
Feststellung der empirischen Wahrheit verpflichtet. Er dient nur dem Gericht und nicht den Beteiligten. Wie
ein Richter muss der Sachverständige strikt neutral sein. Bei der wissenschaftlichen Feststellung der in sein
Fachgebiet fallenden Tatsachen geht es nicht um persönlichen Meinungen, sondern allein um objektive
wissenschaftliche Messdaten. Subjektive Beschwerdeangaben eines Probanden reichen für einen Beweis vor
Gericht nicht aus.
Ein lehrreiches Beispiel dazu ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.03.2017 - 2
WD 16.16 - zu einem Attest, das vorgelegt wurde, um die Reiseoder Verhandlungsunfähigkeit eines Soldaten
zu belegen. Das BVerwG verwarf die entsprechende Behauptung und führte zur Begründung aus:
Zu seiner Reisefähigkeit für diesen Tag enthält das truppenärztliche Attest aber gar keine Aussage. Es macht
auch eine Verhandlungsunfähigkeit für den Folgetag nicht glaubhaft. Denn es gibt zwar die Behauptungen
des Soldaten wieder, unter welchen Krankheitssymptomen er gelitten habe, enthält aber gar keine
Erläuterung dazu, wieso diese Behauptungen aus medizinischer Sicht plausibel seien. Vor allem fehlen
tatsächliche Feststellungen zur genauen Art der Erkrankung und zum Umfang der von ihr ausgehenden
körperlichen und geistigen Beeinträchtigung, auf deren Grundlage hinreichend sicher auf das Vorliegen einer
Verhandlungsunfähigkeit geschlossen werden könnte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Januar 2014
- 1 Ws 380/13 - juris Rn. 7). Es enthält auch keine entsprechende Diagnose. Es gibt zwar wieder, welche
Untersuchungen Oberstabsarzt A. durchgeführt hat, führt aber die Ergebnisse der Untersuchung nicht an.
Das Attest führt selbst zutreffend aus, dass die Frage einer Verhandlungsfähigkeit eines
Verfahrensbeteiligten durch das Gericht auf der Grundlage einer aussagekräftigen medizinischen
Empfehlung festzustellen ist. Dieser Aussagekraft entbehrt es allerdings und ist daher nicht geeignet, dem
Senat die medizinische Einschätzung plausibel zu machen.
Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben ist dementsprechend - schon aus Rechtsgründen -
immer von der sog. "Nullhypothese" auszugehen. Das heißt alle subjektiven Angaben einer vom
Sachverständigen zu beurteilenden Auskunftsperson sind solange als unwahr anzusehen, bis denkgesetzlich
ein objektiver Nachweis für ihre Richtigkeit vorliegt. Subjektive Beschwerdeschilderungen eines Menschen
beweisen daher für sich genommen lediglich, dass der Betreffende sie (aus-) sprechen kann. Es geht für die
Gutachten vielmehr um die wissenschaftliche Prüfung des geschilderten Beschwerdeinhalts.
Dazu hat der Sachverständige dazu Stellung zu nehmen, ob und aufgrund welcher objektivierbaren Fakten
die von dem betreffenden Menschen geklagten Funktionsbeeinträchtigungen im geklagten Umfang auch
tatsächlich bestehen. Diese Abklärung erfordert eine eingehende Konsistenzprüfung durch kritische
Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage. Niemals
genügt allein die Beschwerdeschilderung eines Probanden, um hieraus eine Diagnose abzuleiten.
Entscheidend ist vielmehr nur der vom Sachverständigen erhobene wissenschaftlich messbare sowie
validierte Befund.
Das bedeutet allerdings nicht etwa, dass Krankheitsbilder bzw. Krankheitssymptome, die nur schwer bzw. gar
nicht direkt messbar sind (zB Schmerz) für den Nachweis ausscheiden. Vielmehr ist hierbei - wie auch sonst
bei der gerichtlichen Feststellung sog. innerer Tatsachen (zB Vorsatz) - auf sog. Hilfstatsachen bzw. Indizien
abzustellen, die sich objektivierbar messen lassen (näher zum entsprechenden Vorgehen:
Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht 5. Auflage 2021, Randnummern 621 ff - dieses
Werk ist ohnehin jedem gerichtlichen Sachverständigen ans Herz zu legen, weil es allgemeinverständlich die
Grundlagen der insoweit auch für medizinische Sachverständige maßgeblichen Beweislehre erläutert).
Dabei ist für die Feststellung von Gesundheitsstörungen erforderlich, einen Grad an überindividuell
erklärbarer Richtigkeit zu belegen, bei dem - so die übereinstimmende Formulierung aller obersten Gerichte
in Deutschland - kein vernünftiger Zweifel an der getroffenen Feststellung über den Krankheitszustand
besteht. Eine dazu aus der ärztlichen Praxis allgemein bekannte Entsprechung gleichen Wahrscheinlichkeits-
bzw. Sicherheitsgrades ist zB die Sicherheit der Feststellung der Blutgruppe, wie sie vor jeder Blutspende
gefordert wird.
In jedem Falle jedoch muss für die sozialgerichtliche Beweiserhebung zu Krankheitszuständen von den
international anerkannten Klassifizierungssystemen ausgegangen werden, d.h. von der Klassifizierung nach
der sog. ICD-Verschlüsselung der Weltgesundheitsorganisation - WHO - (bzw. hinsichtlich der daraus
folgenden Funktionseinschränkungen der ICF-Verschlüsselung der WHO) oder dem international anerkannten
Manual der (amerikanischen) medizinischen Fachgesellschaften (DSM). Dies ist schon deswegen zwingend
erforderlich, um eine Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der verwandten Begriffe und Begriffsbestimmungen
zu gewährleisten. Das bedeutet, dass gerichtliche Gutachten vor den Sozialgerichten, die nicht die von der
WHO anerkannte Klassifizierung der ICD oder dem DSM zugrunde legen, nicht gerichtlich verwertbar sind.
Auch was die wissenschaftliche Methodik angeht, sind für die Beweiserhebung vor deutschen Sozialgerichten
nur die in der Naturwissenschaft anerkannten, d.h. evidenzbasierten, empirischen und wissenschaftlich auf
der rationalen Aufklärung beruhenden Methoden anzuerkennen. "Alternative" Methoden, die sich der
rationalen wissenschaftlichen Überprüfung entziehen, scheiden von vorneherein für eine gerichtliche
Beweiserhebung aus, weil diese gemäß § 128 SGG immer vernunftgeleitet und von den Beteiligten sowie den
höheren Instanzen überprüfbar sein muss. Dementsprechend sind vor und für Sozialgerichte auch nur solche
Sachverständige zuzulassen, die uneingeschränkt auf dem Boden der wissenschaftlichen evidenzbasierten
Schulmedizin stehen und die mit den in dieser Schulmedizin wissenschaftlich anerkannten Methoden
arbeiten sowie ihre Ergebnisse transparent im wissenschaftlichen Diskurs nachprüfbar zur Diskussion stellen.
Wie später auch das Gericht so kann und muss auch der Sachverständige dabei in medizinischen Gutachten
von bestimmten Grundannahmen und Beweiswürdigungs- bzw. Vermutungsregeln ausgehen, die aufgrund
der geltenden Rechtsordnung sowie aufgrund allgemeiner Erkenntnisse als Erfahrungssätze zugrunde gelegt
werden müssen.
Die wichtigste Grundannahme ist dabei die, dass Gesundheit als Regelzustand eines Menschen vermutet und
Krankheit als Ausnahmezustand nur bei Vorliegen entsprechender nachprüfbarer Beweise angenommen
werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die alters- und geschlechtsentsprechende Konstitution von
Menschen eine erhebliche Band- und Streubreite aufweist, so dass nur Zustände, die sich jenseits der
natürlichen Band- bzw. Streubreite befinden, als fraglich krank angesehen werden können. Regelhafte
Zustände, die mit dem Veränderungsprozess des menschlichen Körpers von der Geburt bis zum Tod sowie
wie mit natürlichen Veränderungsprozessen des menschlichen Körpers bzw. der menschlichen Seele
zusammenhängen und die sich noch innerhalb der o.g. Streubreite bewegen, gelten daher grundsätzlich
nicht als Krankheit im Sinne des Sozialrechts
Eine weitere wichtige zentrale Vermutungsregel im medizinischen Gutachten für Sozialgerichte besteht
darin, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Krankheit nur dann angenommen werden kann,
wenn sich im klinischen Bild Hinweise für einen entsprechenden Leidensdruck ergeben. Es gilt die generelle
Vermutung, dass es keine Krankheit ohne Leid gibt, so dass bei Abwesenheit von Anzeichen für einen
Leidensdruck vom Fehlen einer Erkrankung ausgegangen werden muss. Wichtigstes Indiz für den
Leidensdruck ist die Inanspruchnahme fachlicher medizinischer Hilfe im gebotenen Umfang.
Nur in Ausnahmefällen und auch dort nur bei hinreichend sicheren Nachweisen kann
Bei der Würdigung von Fremdbefunden ist regelmäßig davon auszugehen, dass ausschließlich das
Dokumentierte auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bei lückenhafter Doeine klinisch stumme Erkrankung
als sicher gegeben zugrunde gelegt werden. Ebenso wie in diesen Fällen ist auch bei einem Arbeiten auf
Kosten der Gesundheit im Einzelnen anhand messbarer Daten nachzuweisen, dass eine Erkrankung
tatsächlich vorlag aber nicht erkannt und nicht leidensgerecht behandelt wurde. Ansonsten gilt die
Vermutung, dass bei Nichtausschöpfen der vom Gesundheitswesen angebotenen Behandlungsmöglichkeiten
kein hinreichender Nachweis für einen der Krankheit entsprechenden Leidensdruck vorliegt. Insofern ist auch
das Fehlen von therapeutischen Maßnahmen ein Beweiszeichen für das Fehlen einer Erkrankung. Auch von
diesem Grundsatz gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmen, nämlich insbesondere dann, wenn die
Nicht-Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen Teil des Krankheitsbildes ist. Allerdings muss dann in diesen
Fällen aufgrund anderer Umstände der Nachweis für die Erkrankung objektivierbar geführt werden. Die bloß
theoretische Möglichkeit, dass ein solcher Fall vorliegen könnte reicht zum Nachweis nicht aus.
kumentation bedeutet dies grundsätzlich, dass nur die Teile berücksichtigt werden können, die ausdrücklich
dokumentiert worden sind.
Diese Beweisregel kann im Einzelfall allerdings erschüttert werden, wenn festgestellt werden kann, dass die
entsprechenden Maßnahmen trotz unvollständiger Dokumentation real durchgeführt wurden. Eine solche
Feststellung ist aber regelmäßig Aufgabe des erkennenden Gerichts, das dazu in aller Regel die
entsprechenden Lücken der Dokumentation durch Zeugenvernehmung der Therapeuten aufklären bzw.
schließen muss. Der medizinische Sachverständige darf und muss eine medizinische Dokumentation
ausschließlich medizinisch bewerten. Das aber bedeutet, dass er fremde Diagnosen nicht ohne eigene
Prüfung übernehmen darf. In der entsprechenden Analyse muss der Sachverständige genau herausarbeiten,
ob die betreffende Diagnose leitliniengerecht und gesichert gestellt wurde, oder ob es sich eine lediglich auf
anamnestischen Eigenangaben des Patienten beruhende Verdachtsdiagnose handelte. Letztere hat nur dann
einen gesichert(eren) Beweiswert, wenn sich ihre Richtigkeit im späteren Behandlungsverlauf herausgestellt
haben sollte ("Wer heilt hat recht").
Bei alledem muss der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten die Grenzen seiner Fachkompetenz
wahren und darf daher nie Ausführungen jenseits davon machen - insbesondere Rechtsausführungen und
aussagepsychologische Bewertungen sind einem Mediziner strikt verboten. Das heißt allerdings nicht, dass
Aussagen nicht zu würdigen seien - nur eben strikt beschränkt auf die Frage, ob das Ausgesagte medizinisch
glaubhaft ist oder nicht, dh ob es sich mit den Erkenntnissen der Medizin generell und den Befunden im
konkreten Fall erläutern lässt, ggf. mit welchem Gewissheitsgrad.
Bei der abschließenden medizinischen Beurteilung (sog. Epikrise) sind nach alledem immer folgende zwei
Leitfragen zur Berücksichtigung zugrunde zu legen:
Erstens: Sind die beklagten Erkrankungen und Funktionsstörungen ohne vernünftige Zweifel nachweisbar
(Konsistenzprüfung) ?
und
Zweitens: Sind die Schilderungen von Krankheiten und Funktionsstörungen sowie ihrer Entwicklung bzw.
Verursachung auch alternativ erklärbar, ggf. mit welcher wissenschaftlichen Wahrscheinlichkeit bzw.
Sicherheit (Alternativprüfung) ?.
Bei der wissenschaftlich und rechtlich immer gebotenen ausdrücklichen Alternativprüfung muss drittens
immer dazu Stellung genommen werden, ob eine willentliche Steuerung der geklagten Beschwerden und
Beeinträchtigung in Betracht kommt. Hierbei geht es um die folgenden immer in Betracht zu ziehenden
(Selbst-bzw. Fremd-) Täuschungsphänomene Simulation, Aggravation oder Dissimulation.
Simulation ist das bewusste und ausschließliche Vortäuschen einer Gesundheitsstörung zu bestimmten, klar
erkennbaren Zwecken.
Aggravation ist die bewusste, verschlimmernde bzw. übertreibende Darstellung einer Gesundheitsstörung zu
erkennbaren Zwecken.
Dissimulation beschreibt das absichtliche Herunterspielen bzw. das Verbergen von Krankheitsanzeichen um
für gesund gehalten zu werden.
Verdeutlichungstendenzen sind dem gegenüber legitime Bemühungen einer Probandin / eines Probanden,
der Gutachterin oder dem Gutachter das Krankheitsempfinden klarzumachen.
Aspekte, die bei einem medizinischen Gutachten in die Abwägung einbezogen werden müssen, sind dabei
insbesondere:
a) Es besteht eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchung und subjektiver
Beschwerdeschilderung.
b) Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steht im Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung
der einzelnen Symptome.
c) Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisierbar.
d) Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden steht nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden
Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.
e) Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen erweist sich die Alltagsbewältigung des
Betroffenen als weitgehend intakt.
f). Die Angaben des Probanden weichen erheblich von fremdanamnestischen Informationen und der
Aktenlage ab.
Gerade die Frage des Vorliegens und des Verlaufs von Schmerz- und/oder psychischen Erkrankungen, um die
es im vorliegenden Fall zentral geht, sind dabei besonders täuschungsanfällige Diagnosen. Denn es liegt in
der Natur dieser Erkrankungen, dass die Betroffenen - z.B. wie hier durchaus naheliegend - aus Furcht vor
beruflichen Konsequenzen einer Aufdeckung ihrer Erkrankung versuchen Symptome zu verbergen bzw. -
umgekehrt in Erwartung sog. sekundärer Krankheitsgewinne vorspiegeln (je nach sozialem Kontext). Das
führt nicht selten dazu, dass auch Angaben der Probanden gegenüber medizinischen Behandlern nicht
zuverlässig sind. Auch das ist im Übrigen ein allgemeiner Erfahrungssatz, den jeder Sachverständige bei der
Beurteilung von Schmerz- und/oder psychischen Erkrankungen in Rechnung ziehen muss - ebenso wie später
die Gerichte, die deren Gutachten auswerten. Auf den Abgleich der in den Akten enthaltenen Angaben mit
den Wahrnehmungen des sozialen Umfelds sowie auf objektive Messdaten von als (Schmerz- oder
psychiatrische) Therapeutika verordneten Substanzen im Körper (bzw. von deren Abbauprodukten) kann für
ein solches Gutachten daher in der Regel nicht verzichtet werden. Das Vorliegen dieser Erkrankungen muss
in jedem Fall vor Gericht besonders kritisch überprüft werden.
Nicht zuletzt deswegen ist eine besonders sorgfältige Aktenanalyse in solchen Fällen unverzichtbar. Das
bedeutet, dass ein Sachverständiger die Akten wie ein Richter mehrfach (mindestens drei Mal, zuerst bei
Eingang mit der Fragestellung, ob noch etwas fehlt, dann vor der Begutachtungssituation und dann noch
einmal bei Abfassen des Gutachtens) lesen und im Detail analysieren muss - was ihm selbstverständlich auch
zu vergüten ist (auch wenn einzelne Kostenbeamte dies uU zunächst nicht einsehen sollten).Letzteres gilt
allerdings nur, wenn die Sachverständigen ihren Gedankengang dabei nach dem Grundprinzip "Ansprechen -
Beurteilen - Folgern" auch strukturieren und offenlegen. Das heißt, dass in einem ersten Schritt alle für die
medizinische Frage relevanten Daten aus der Akte chronologisch aufgeführt werden müssen, am besten in
der Struktur eines Zeitpfeils (Ansprechen). Im zweiten Schritt sind diese Umstände dann medizinisch zu
analysieren (Beurteilen). Im dritten Schritt, d.h. in der Epikrise, sind sie schließlich für die Schlussfolgerung
der Beantwortung der Fallfrage zu bewerten (Folgern). Wenn das Gutachten so aufgebaut ist, ist auch der
entsprechende Honoraranspruch für die dafür erforderliche Zeit gerechtfertigt - sonst nicht.
Gefordert ist im Ergebnis jedenfalls immer eine eingehende sozialmedizinische Epikrise: Sie ist eine
zusammenfassende und kritische Interpretation der Krankengeschichte und der veranlassten Therapie. Diese
sozialmedizinische Epikrise muss alle wichtigen Angaben zur Vorgeschichte und Beschwerdeschilderung,
zum Verlauf, zu den erhobenen Befunden und zu den endgültig festgestellten Krankheiten bzw. Diagnosen
sowie zu den möglichen Differentialdiagnosen, zur empfohlenen Therapie und/oder Medikation, zur Heilung
oder Linderung der Krankheit sowie auch zur Prognose enthalten. Sozialmedizinisch muss der Mensch, der
aus Leib und Seele besteht, dabei unter Mitberücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit in
Längsschnittbetrachtung von Biographie und Lebenssituation betrachtet werden.
Zur wissenschaftlichen Redlichkeit jedes Gutachtens gehört dabei aber auch, die jeweiligen
Messgenauigkeiten der verwandten Messmethoden sowie ihren jeweiligen Messfehler offenzulegen. Das
bedeutet, dass zu jeder angewandten Methode anhand der dazu wissenschaftlich veröffentlichten Daten
anzugeben ist, in wie vielen Fällen falsch positive bzw. falsch negative Ergebnisse gemessen werden.
Es gibt schließlich schon denkgesetzlich keine Messung ohne Messfehler. Das gilt sowohl hinsichtlich des
Messinstruments, des Messvorgangs einschließlich der messenden Person sowie schließlich hinsichtlich der
gemessenen Probe bzw. der untersuchten Person: Auf jeder dieser Ebenen kommt es immer zwingend zu
Messfehlern. Je nach Qualität der Messinstrumente- und Verfahren, nach dem Ausbildungsstand der
Messpersonen und der Konstitution und Mitarbeit der untersuchten Personen sind diese Messfehler größer
oder kleiner. Ganz vermeiden lassen sie sich nie. Dieses Maß unvermeidlicher Messfehler ist daher auch in
medizinischen Gutachten für Gerichte immer offen zu legen und bei jeder Messung durch entsprechenden
Sicherheitszuschlag zu berücksichtigenden (Beispiel bei der in orthopädischen Gutachten zugrunde gelegten
Neutral-Null-Methode: plus/minus 10 Grad Winkelabweichung). Ggf. sind Messungen auch zu wiederholen
(Merksatz: einmal messen ist gut, mehrmals messen ist besser).
Zudem ist jedes Messverfahren regelmäßig immer nur auf eine spezifische Frage zugeschnitten und für
andere Fragestellungen daher sinnlos oder sogar irreführend. In der Sprache der Medizin wird dies mit dem
Maß dafür ausgedrückt, wie sensitiv bzw. wie spezifisch die jeweilige Messmethode für eine in Betracht
gezogene Erkrankung ist.
Schließlich müssen medizinische Messwerte immer mit Blick auf die sogenannte Prävalenz, dh die
Normalverteilung des Messwerts in der gesunden Durchschnittsbevölkerung gewichtet und interpretiert
werden. Denn sonst kommt es durch die o.g. unvermeidlichen Messfehler - ebenso unvermeidlich - zur
Fehlinterpretation der Messwerte und zu medizinischen Fehlurteilen. Diese allgemeinen Aussagen zur
(Nicht-)Eignung und zur relevanten Validität der jeweiligen Messverfahren der Medizin sind auch keine
allgemein bekannten Tatsachen, die ein Gericht ohne sachverständige Hilfe einordnen kann oder darf - ganz
gleich wie viel tatrichterliche Erfahrung ein Richter in medizinischen Fragen haben mag.
Bei allen Begutachtungen, bei denen es um eine retrospektive Analyse geht, hat der Sachverständige zudem
zu bedenken, dass nicht der Befund zum Untersuchungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr besteht
seine Aufgabe darin, aufgrund aller erreichbaren Informationen retrospektiv eine möglichst sichere Diagnose
für den zu beurteilenden Zeitraum zu stellen. Bei allen Begutachtungen, die prognostische Überlegungen
beinhalten, muss anhand der zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befunde umgekehrt eine möglichst
sichere Prognose für die Zukunft erstellt werden.
Bei der abschließenden sozialmedizinischen Beantwortung der Beweisfragen ist ferner auf die Frage
einzugehen, ob alternativ zu medizinischen Ursachen auch andere, z. B. im sozialen Bereich oder in der
Beziehungswelt liegende Ursachen für die geklagten Beschwerden in Frage kommen. Darüber hinaus ist
abzuklären, ob Erkrankungen vorliegen, welche noch behandelbar sind und ggf. durch welche Therapien und
/ oder therapeutischen Maßnahmen und / oder Hilfsmittel sowie ob bzw. mit welchem genauen Ergebnis. D.
h. es ist immer auch zu prüfen, ob die von der gesetzlichen Krankenversicherung für die betroffenen Leiden
vorgesehenen Behandlungsmöglichkeiten und/oder Hilfsmittel innerhalb von sechs Monaten bei motivierter
Mitwirkung eines betroffenen Patienten zu einer Heilung oder Linderung des betreffenden Leidens führen
können. Für den Fall, dass sich eine solche Heilung oder Linderung allgemein nicht sicher ausschließen lässt,
liegt unabhängig von der Motivation des konkret untersuchten Klägers - ein sogenanntes Behandlungsleiden
vor, das für die Feststellung eines sozialmedizinischen Dauerzustandes grundsätzlich außer Betracht bleiben
muss. Nur dann also, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Zustand des
Betroffenen auch bei optimaler Therapie unveränderbar ist, darf er als Dauerzustand bewertet werden.
Es ist schließlich darzulegen, ob bzw. inwieweit die getroffenen Aussagen auch dann mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffen, falls den Eigenangaben des Betroffenen nicht gefolgt werden kann.
Denn auch insoweit ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit allein Sache des erkennenden Gerichts. Dem
gegenüber ist es Aufgabe von sachverständigen Gutachtern, sich allein auf evidenzbasierte, d. h.
wissenschaftliche vor Gericht anerkannte Messergebnisse zu stützen.
Sofern keine sichere Diagnose gestellt und/oder die Beweisfragen des Gerichts nicht sicher beantwortet
werden können, ist darzulegen, ob sich die gestellte Beweisfrage
des Gerichts anhand ergänzender weiterreichender Untersuchungsverfahren mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit beantworten lässt, z. B. durch stationäre Beobachtung. Sollte dies aber nach dem
heutigen Stand der medizinischen Erkenntnisse schlechthin unmöglich sein, so ist auch dies unter der
genauen Angabe der Gründe darzulegen.
Der medizinische Sachverständige hat sich stets bewusst zu sein, dass auch eine solche Antwort im Sinne
einer Nicht-Beantwortbarkeit der gerichtlichen Beweisfragen legitim und sogar geboten sein kann, wenn die
medizinische Wissenschaft nach heutigem Stand eben (noch) keine seriöse Antwort mit dem vom Gericht
erfragten Gewissheitsgrad erlaubt. In einer solchen Antwort liegt im Übrigen für ein Gericht kein rechtliches
Problem, weil durch die rechtlichen Regeln der (materiellen) Beweislast am Ende jede Frage vor einem
Gericht rechtlich für den Urteilsspruch nach den Beweislastregeln entscheidbar ist. Der Sachverständige
muss sich mit seinen Antworten daher immer auf dem wissenschaftlich fundierten Gebiet bewegen und darf
nie jenseits davon Vermutungen anstellen. Auch nach persönlichen Meinungen oder Einschätzungen ist ein
naturwissenschaftlicher Sachverständiger vor Gericht nie gefragt, sondern einzig und allein nach empirischen
Messungen und naturwissenschaftlichen Wahrscheinlichkeitsgraden.
Auch nach Eingang des schriftlichen Gutachtens hat das Gericht durch geeignete Rückfragen etwaige
Unklarheiten des Gutachtens zu beseitigen - und den Sachverständigen dazu ggf. in einem Termin persönlich
anzuhören. Das dient i.Ü. nicht zuletzt auch dem rechtlichen Gehör der Beteiligten und der dabei ungleich
größeren Chance zu Vergleichsschlüssen.
Denn erst durch die unmittelbare Begegnung mit den betroffenen Menschen von Angesicht zu Angesicht ist
es für das Gericht möglich, seiner Aufgabe gerecht zu werden, die Angaben eines Sachverständigen anhand
externer Quellen zu überprüfen um zu einem eigenen Urteil zu gelangen (oder - besser noch - zu einem
sachgerechten Vergleichsvorschlag). Ein solches Vorgehen (das i.Ü. auch erhebliche Kosten einsparen kann)
sollte daher sozialgerichtlicher Standard sein, und das nicht erst in der zweiten Instanz.
Dabei ist dem erkennenden Gericht bewusst, dass die hiermit verlangten tatrichterlichen Anstrengungen
unter den erstinstanzlich in NRW üblichen Bedingungen mit einer Belastung von rund 600 Verfahren pro
Richterstelle nicht zu leisten sind, zumal sich die Lage in der Sozialgerichtsbarkeit von NRW durch die
Vorgabe einer weiteren Einsparung von 20 % des Personals seitens der Justizverwaltung weiter verschärfen
wird. Die (bundes-)gesetzlichen Vorgaben der Aufklärung des Sachverhalts mit dem Ziel der Gewinnung einer
an Sicherheit grenzenden Gewissheit sind aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die
Sozialgerichte maßgeblich - unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage. Daher ist der
Haushaltsgesetzgeber des Landes NRW stets verpflichtet, die Sozialgerichte auch in NRW so auszustatten,
dass sie ihren bundesgesetzlichen Aufgaben in der vom Bundessozialgericht vorgegebenen Weise
nachkommen können.
IV. Für die Zulassung der Revision ist die Erwägung maßgeblich, dass die Vorgaben, die dem SG hier gemäß §
159 Abs .2 SGG erteilt wurden, insofern grundsätzliche Bedeutung haben, als sie auf einer zum Teil von der
bisherigen Gerichtspraxis abweichenden Auslegung revisiblen Rechts, nämlich der §§ 103, 106, 128 SGG
beruhen. Dabei geht es um die Auslegung der vorgenannten Normen des Bundesrechts und die danach
zugrunde zu legenden Maßstäbe für medizinische Sachverständigengutachten nach den VMG sowie ihre
richterliche Vorbereitung und Auswertung. Betroffen sind dabei zwar insofern auch Tatfragen, für die
grundsätzlich das erkennende Gericht in NRW als letzte Tatsacheninstanz zuständig ist.
Zu Tatfragen von allgemeiner Natur im Sinne von Erfahrungssätzen oder von Qualitätsmaßstäben hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte jedoch bereits klargestellt, dass auch ein
Revisionsgericht hierzu - generellen - Beweis erheben darf und muss, wenn es dies für geboten erachtet. Dies
ist so bereits durch den Bundesgerichtshof in der mit den hiesigen Fragen vergleichbaren Frage nach den
allgemeinen Qualitätsanforderungen an aussagepsychologische Gutachten geschehen und hat zu der
Beweisaufnahme und dem Urteil des BGH vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 geführt. Mit dieser Rechtsprechung
- der sich i.Ü. auch das BSG angeschlossen hat, vgl. zuletzt Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - hat der
BGH eine grundlegende Klärung der Qualitätsansprüche für psychologische Gutachten herbeigeführt, ähnlich
der Klärung, die hier mit diesem (und weiteren für die Zulassung der Revision vorgesehenen
Parallelverfahren) angestrebt wird. Mit der Zulassung der Revision ist dabei gleichzeitig der Weg zu einer
höchstrichterlichen Beurteilung - und ggf. Korrektur - der hier nach § 159 Abs 3 SGG formulierten
Beweisfragen und der gemäß 118 SGG iVm § 404a ZPO an die Sachverständigen zu erteilenden richterlichen
Hinweise eröffnet.
Damit verbunden ist die Hoffnung, dass das BSG - soweit möglich - generelle Vorgaben dazu macht, in
welchen Fällen zur Vorbereitung eines Gutachtens die Primärbefunde beizuziehen und/oder die
behandelnden Ärzte in verstärktem Maße persönlich zu hören sind, ggf. z.B. weil die Angaben aus den
Behandlungskontexten zunehmend unzuverlässig sind (wozu allerdings bislang valide Daten fehlen,
weswegen das erkennende Gericht die beabsichtige Befragung einer repräsentativen Gruppe von
Sachverständigen beabsichtigt hatte, die hier jedoch bislang an der Gerichtsverwaltung von NRW scheiterte).
Dass das erkennende Gericht dabei den Weg der konsentierten Einzelrichtentscheidung gewählt hat, hängt
damit zusammen, dass der erkennende Senat seit rund drei Jahren keinen regulären Vorsitzenden hat,
sondern im drei-Monats-Wechsel von unterschiedlichen Senatsvorsitzenden vertretungsweise geschleppt
wird, so dass es im erkennenden Senat keinen festen Spruchkörper gibt.
V. Die im Tenor enthaltene Kostenentscheidung ist rein deklarativer Natur. Denn durch
Gemäß § 192 Abs. 4 SGG wird das SG dabei zu berücksichtigen sein, dass schon die Beklagte die hier nach §
159 Abs. 2 SGG angeordneten Ermittlungen hätte durchführen müssen, weil auch die Sozialbehörden gemäß
§ 20 SGB X in gleicher Weise wie die Sozialgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen
verpflichtet sind. Dabei hätte der Beklagten hier auch von ihrem eigenen Rechtsstandpunkt ausgehend
anhand der aktenkundigen Sprachschwierigkeiten des Klägers (ebenso wie der Bezirksregierung K.) klar sein
müssen, dass die bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorhandenen Beweismittel für eine
rechtsstaatlich korrekte Ermittlung des Sachverhalts nicht ausreichten. Um auch die Bezirksregierung K. mit
den (hälftigen) Kosten der gerichtlichen Ermittlungen belasten zu können, empfiehlt es sich hier i.Ü. sie bei
Fortsetzung der Ermittlungen gemäß § 75 Abs 1 SGG beizuladen.
Abschließend wird das SGG auch noch von Amts wegen über ggf noch offene Honorarsprüche von Ärzten
entscheiden müssen, die es bisher als vermeintliche Zeugen, in Wahrheit aber als Sachverständige gehört
hat, ohne ihnen dies offenzulegen (s.dazu oben unter II.).
[1] Der Text verwendet zur besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum, es sind jedoch alle Geschlechter
gemeint.
[2] Z.B. Ebert, H.: Divergierende Einschätzung des Leistungsvermögens von Rentenklägem in Gutachten des
Rentenversicherers und der Sozialgerichte bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente. Dissertation Hamburg,
2010.
[3] Vgl. dazu Rau/Gaidzik/Schiltenwolf, Vergütung medizinischer Sachverständigengutachten nach dem JVEG
- Deutsche Bundesländer im Vergleich, MedSach 2018, 50 ff.;
die Zurückverweisung ist der erstinstanzliche Gerichtsbescheid - einschließlich seiner Kostentscheidung -
aufgehoben und das Verfahren in den Zustand vor der aufgehobenen Entscheidung zurückversetzt. Das SG
wird bei Abschluss des Verfahrens von Amts wegen gemäß §§ 192, 193 SGG über die Kosten des gesamten
Verfahrens zu entscheiden haben.
ähnl. schon Widder/Gaidzik, Leistungsgerechte Vergütung nach dem Justizvergütungsund
Entschädigungsgesetz, MedSach 2005. 127 ff.
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