Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
29.11.2017 – L 10 SB 399/15
Einordnung: 10.2 Magen- und Darmkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: 29.11.2017 – L 10 SB 399/15 Ulcus duodeni / Refluxösophagitis: kein eigenständiger höherer GdB
Entscheidungstext
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Fundstellenzitate bleiben erhalten.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.10.2015 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist die
Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers. Der 1961 geborene Kläger beantragte am 16.10.2012
für die Zeit ab Juli 2012 erstmals die Feststellung einer Behinderung und eines GdB. Er leide unter Diabetes,
Gelenkproblemen an den Fingern und Durchblutungsstörungen in den Beinen. Zur weiteren Begründung
legte er Kopien seines Blutzuckertagebuchs vor. Die Beklagte holte Befundberichte des Facharztes für Innere
Medizin, Diabetologie und Ernährungsmedizin Dr. O vom 22.10.2012 sowie der Fachärzte für Innere Medizin,
Umweltmedizin und Ernährungsmedizin Dres. G und T vom 02.11.2012 ein und stellte mit Bescheid vom
19.11.2012 einen GdB von 40 bei Vorliegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus (Einzel-GdB 40) und
eines Magen- und Zwölffingerdarmleidens (Einzel-GdB 10) fest. Zur Begründung des hiergegen am
28.11.2012 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, dass seine Diabeteserkrankung unterbewertet sei.
Er müsse immer wieder seine Werte kontrollieren, um nicht zu unterzuckern. Die Beklagte holte daraufhin
Befundberichte des Arztes für Orthopädie Dr. L vom 05.02.2013 sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin
Dr. E vom 15.02.2013 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2013 wies die Bezirksregion Münster den
Widerspruch zurück. Zwar lägen weitere Beeinträchtigungen in Form einer Arthrose der Fingergelenke und
einem Krampfaderleiden mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 vor. Der GdB ändere sich dadurch aber nicht.
Am 07.05.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Münster (SG) erhoben und zur Begründung
vorgetragen, insbesondere der insulinpflichtige Diabetes mellitus sei unzureichend bewertet worden. Hierzu
legte er eine ärztliche Bescheinigung des Diabetologen Dr. O vom 18.06.2013 vor, wonach bei der
Gewährleistung von tolerablen Blutzuckerwerten auch häufig Unterzuckerung aufträten. Die Notwendigkeit
häufiger Selbstkontrollen während der Arbeit sei gegeben. Hierfür sehe die Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung -Versorgungsmedizinische Grundsätze - (AnlVersMedV) einen GdB von 50
vor. Weiter legte er eine Bescheinigung von Dr. G vom 02.11.2012 vor, der ausführte, auch die
rezidivierenden epigastrischen Beschwerden sowie eine Refluxösophagitis I-Grades und Schwellungen und
Schmerzen beider Sprunggelenke seien unzureichend bewertet. Da SG hat Befundberichte von Dr. O vom
10.09.2013, Dr. T vom 09.09.2013 und Dr. L vom 10.09.2013 eingeholt und die Diabetiker-Tagebücher des
Klägers angefordert. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat es ein fachinternistisches Gutachten von
Prof. Dr. H vom 25.07.2014 eingeholt. Dieser hat einen insulingeführten Diabetes mellitus (GdB 50),
Unterschenkelvarikosis beidseits mit Zustand nach Varizen Stripping rechts 2012 (GdB 10) sowie
Fingergelenkpolyarthrose (GdB 10) diagnostiziert. Die weiteren Gesundheitsstörungen (ulcus duodeni sowie
Refluxösophagitis) würden keinen Einzel-GdB bedingen. Der Gesamt-GdB sei mit 50 zu beurteilen. Bei dem
Kläger komme es trotz guter Schulung bedingt durch die unterschiedliche berufliche Belastungsintensität als
Schweißer zu Über- und Unterzuckerungen. Diese bemerke er selbständig, so dass Fremdhilfe derzeit noch
nicht erforderlich sei. Es sei aber von einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus auszugehen. Der Kläger
neige trotz guter Schulung und adäquater Reaktion zu Blutzuckerschwankungen in Form von zum Teil
Hypoglykämien und zum Teil auch hyperglykämischen Entgleisungen. Der aktuell erhobene HbA 1c-Wert von
7,2 % zeige einen keinesfalls zu scharf eingestellten Diabetes mellitus. Trotz dieses leicht erhöhten HbA
1c-Wertes komme es zu Hypoglykämien. Zur Vermeidung von Langzeitschäden sei ein niedriger HbA 1c-Wert
wünschenswert. Dieser würde aber die Hyperglykämienneigung erhöhen, was ein weiterer Anhaltspunkt für
einen schwer einstellbaren Diabetes mellitus sei. Die Einschnitte in der Lebensführung seien so erheblich und
der Therapieaufwand so hoch, dass ein Einzel-GdB von 50 gerechtfertigt sei. Aufgrund der hiergegen durch
die Beklagte erhobenen Einwände hat das SG eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. H vom
10.12.2014 eingeholt, in welcher er an seiner Auffassung festgehalten hat. Der GdB sei damit begründet,
dass eine intensivierte Insulintherapie zur Blutzuckereinstellung erforderlich sei, die aufgrund der beruflichen
Belastung des Klägers eine individuelle und flexible Anpassung der Insulindosis erforderlich mache. Auch vor
dem Hintergrund der versorgungsmedizinischen Grundsätze habe eine individuelle Beurteilung, angepasst
an die Lebenslage des Betroffenen, zu erfolgen. Die in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen
aufgeführten Beurteilungskriterien (täglich mindestens vier Insulininjektionen, selbständige Variierung der
Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker der folgenden Mahlzeit und der körperlichen
Belastung, gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung) lägen vor. Es komme berufsbedingt zu
unterschiedlichen, teils schweren, teils weniger schweren körperlichen Belastungen, die sowohl eine
Anpassung der Ernährung, als auch der Insulindosis und eine hochdifferenzierte Insulintherapie erforderlich
machen würden. Der Kläger müsse deutlich mehr Aufwand betreiben als beispielsweise ein Büroangestellter.
Mit Urteil vom 09.10.2015 hat das SG die Beklagte verurteilt, für die Zeit ab dem 16.10.2012 einen GdB von
50 festzustellen. Ausweislich der AnlVersMedV komme ein GdB von 50 für an Diabetes erkrankte Menschen in
Betracht, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die
Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen
Belastung selbständig variiert werden muss und die durch erhebliche Einschnitte gravierend in der
Lebensführung beeinträchtigt sind. Diese Voraussetzungen seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
erfüllt. Die Kammer stütze sich dabei auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H.
Die drei Beurteilungskriterien der AnlVersMedV seien erfüllt. Der Kläger müsse täglich regelmäßig
mindestens vier Insulininjektionen durchführen. Die Insulindosis müsse vom Kläger selbständig in
Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker variiert werden. Auch liege eine gravierende Beeinträchtigung der
Lebensführung vor. Durch die bei dem Kläger erforderliche "hochdifferenzierte Insulintherapie" sei er gerade
in seinem körperlich belastenden Beruf besonders beeinträchtigt. Das BSG habe insofern in seinem Urteil
vom 17.04.2013 (AZ: B 9 SB 3/12 R) hervorgehoben, dass die Kriterien der AnlVersMedV nicht gesondert für
sich genommen "starr anzuwenden" seien, sondern eine "sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustandes
erleichtern" sollten. In diesem Rahmen komme der Stoffwechsellage eine besondere Bedeutung zu. Deshalb
könne die ärztliche Beraterin der Beklagten der Beurteilung des Sachverständigen auch nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass die durch diesen festgestellte Schwere der Einstellbarkeit der Blutzuckererkrankung
kein Kriterium für die Bemessung des GdB sein könne. Dass bei dem Kläger keine "außergewöhnlich schwer
regulierbare Stoffwechsellage" vorliege, stehe der Feststellung eines GdB von 50 nicht entgegen. Vielmehr
könne bei einer derartigen Stoffwechsellage nach der AnlVersMedV sogar ein höherer GdB als 50 in Betracht
kommen. Gegen das am 15.10.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.11.2015 Berufung eingelegt.
Zwar seien bei dem Kläger mindestens vier Insulininjektionen täglich und eine selbständige Variierung der
Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen
Belastung erforderlich. Uneinigkeit bestehe aber darin, ob bei ihm eine erhebliche und gravierende
Beeinträchtigung der Lebensführung gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG könne nicht davon
ausgegangen werden, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer auch eine gravierende
Beeinträchtigung der Lebensführung vorliege. Je nach persönlichen Fähigkeiten und Umständen könnten sich
die Anzahl der Insulininjektionen und die Anpassung der Dosis nämlich unterschiedlich stark auf die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft auswirken. Darüber hinaus sei für die Beurteilung des GdB die jeweilige
Stoffwechsellage bedeutsam. Die durch erhebliche Einschnitte bewirkte gravierende Beeinträchtigung in der
Lebensführung könne mithin auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa wenn ein Erkrankter aufgrund
persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötige, als ein anderer, im Umgang mit den
Injektionsutensilien versierter Mensch. Einschnitte in der Lebensführung zeigten sich daneben auch bei
einem unzulänglichen Therapieerfolg. Der Gutachter habe bei dem Kläger ein HbA 1c-Wert von 7,2 %
gemessen und festgestellt, dass kein Anhalt für eine Endorganschädigung bestehe. Damit liege der
Langzeitblutzuckerwert des Klägers unter 7,5 %, so dass nach den Leitlinien der Deutschen Diabetes
Gesellschaft nicht von einer schlechten Stoffwechsellage und einem unzulänglichen Therapieerfolg
ausgegangen werden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Sachverständige von einem schwer
einstellbaren Diabetes mellitus ausgehe. Der Kläger habe in der Vergangenheit stets selbst durch die
Einnahme von Traubenzucker oder Apfelsaft auf Unterzuckerung reagiert. Es sei nie zu schweren
hypoglykämischen Entgleisungen mit erforderlicher Fremdhilfe gekommen. Der Kläger sei nach Einschätzung
des Gutachters gut geschult und reagiere adäquat auf Blutzuckerschwankungen. Er messe fünf bis sechs Mal
täglich den Blutzucker und müsse unterschiedliche Insulindosen verabreichen. Anhaltspunkte
dafür, dass Besonderheiten der Therapie erhebliche Einschnitte in der Lebensführung bedingen, ergäben sich
hieraus nicht. Soweit das SG darauf abstelle, dass der Kläger aufgrund wechselnder körperlicher Belastungen
einen höheren Therapieaufwand betreiben müsse, könne dies nicht zu einem höheren GdB führen, denn
dieser sei grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Ein besonderes
berufliches Betroffensein könne nicht berücksichtigt werden. Es könne nicht darauf ankommen, dass der
Kläger einen Beruf ausübe, der durch körperlich mittelschwere Arbeit mit wechselnder Belastungsintensität
gekennzeichnet ist. Sofern er in Zukunft seinen Arbeitsplatz aufgeben und sich dazu entschließen würde,
seine im Nebenerwerb geführte Hausmeistertätigkeit als Hauptberuf auszuüben, würde allein dieser (von der
Beklagten unmöglich zu überprüfende) Umstand zu einer Neubewertung des GdB führen. Auch könne die
Beklagte nicht nachvollziehen, weshalb in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L1 Tage ohne
Blutzuckermessung nicht in der Statistik berücksichtigt worden seien. Es sei nicht sachgerecht, dass nur die
für den Kläger günstigen Tage Berücksichtigung fänden. Auch lasse die Auswertung der
Blutzuckermesswerte nicht die Anzahl der Insulininjektionen täglich erkennen. Die Beklagte könne auch die
statistische Aufteilung in Arbeitszeiten und Freizeitzeiten durch den Sachverständigen nicht nachvollziehen.
Die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung im Gutachten resultiere letztlich daraus, dass der Kläger an
Freizeittagen weniger Therapieaufwand betreiben müsse, als an Arbeitstagen. Sofern der Kläger sich im
Rahmen seiner Arbeit stärker selbst beobachten müsse, stelle dies keine gravierende
Teilhabebeeinträchtigung dar. Vielmehr könne dieser seine Arbeit weiterhin voll nachgehen und zudem noch
eine Nebentätigkeit ausüben. Er habe aufgrund des Diabetes keine nennenswerten Zeiten von
Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlungsbedürftigkeit. Schwere Unterzuckerungen mit der
Notwendigkeit der Fremdhilfe träten nicht auf. Hypoglykämien bemerke er rechtzeitig und könne
entsprechend reagieren. Kurzzeitige Unterbrechungen der Arbeit und einzelne Ausfallzeiten in Folge von
Unterzuckerungszuständen seien unvermeidbare Folgen des Diabetes und würden nach der Rechtsprechung
des BSG keine besondere Beeinträchtigung darstellen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts
Münster vom 09.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung
zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es sei herauszustellen, dass die von
der Beklagten angeführte außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage gemäß der AnlVersMedV
einen Sachverhaltsgesichtspunkt darstelle, der einen höheren GdB-Wert als 50 rechtfertigen könne. Damit
liege mit dem Fehlen einer außergewöhnlich schwer regulierbaren Stoffwechsellage kein Sachverhalt vor, der
einer Bewertung mit einem GdB vom 50 entgegenstehe. Auch habe das BSG ausgeführt, es sei nicht
erforderlich, dass ausnahmslos an allen Tagen eine Anzahl von vier Insulininjektionen durchgeführt werde.
Vielmehr sei der Therapieaufwand neben der Einstellungsqualität zu beurteilen. Der GdB sei relativ niedrig
anzusetzen, wenn mit geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht werde.
Hingegen sei er bei in beeinträchtigender Weise wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmendem
Therapieerfolg (instabile Stoffwechsellage) höher einzuschätzen. Im Hinblick auf den von dem Kläger zu
betreibenden Therapieaufwand könne es keinen begründeten Zweifeln begegnen, dass eine gravierende
Beeinträchtigung der Lebensführung vorliege. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass
entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H Über- und Unterzuckerungen einträten und
mithin von einem
schwer einstellbaren Diabetes mellitus auszugehen sei. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von
Prof. Dr. H vom 04.03.2016 eingeholt, in welcher dieser an seiner Auffassung festgehalten hat. Entgegen der
Auffassung der Beklagten könne man anhand des aktuellen HbA 1c-Wertes von 7,2 % nicht ausreichend
feststellen, dass eine stabile Stoffwechsellage vorliege. Vielmehr träten nach den in den
Blutzuckertagebüchern dokumentierten Daten Hyperglykämien mit Blutzuckerwerten bis 260 mg/dl sowie
Hypoglykämien mit Werten bis 50 mg/dl auf. Auch bedingt durch die besondere berufliche Situation bestehe
eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der
Senat ein internistisch-diabetologisches Gutachten von Prof. Dr. L1 vom 08.03.2017 eingeholt. Dieser hat den
Diabetes mellitus des Klägers mit einem GdB von 50 bewertet. Der Kläger müsse mindestens vier
Insulininjektionen pro Tag in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der
körperlichen Belastung durchführen. Er erleide eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung, weil zu den
beiden oben abgehandelten, den Therapieaufwand beschreibenden Umstände Insulingaben und
Blutzuckermessung auch noch erhebliche Einschnitte bei seiner Berufsausübung seine Lebensführung
gravierend beeinträchtigen würden. Die Berufsausübung wirke sich unmittelbar auf seinen
Zuckerstoffwechsel aus, weil er einen Beruf mit körperlicher Arbeit ausübe. Diese beeinflusse den
Zuckerstoffwechsel unmittelbar. Je höher die körperliche Aktivität, desto niedriger der Blutzucker, desto
geringer die benötigte Insulindosis. Sofern die berufliche Arbeit bei jeder Schicht im immer gleichen Niveau
verrichtet werde, könne eine Anpassung der Insulindosierung leicht vorgenommen werden. Bei dem Kläger
lägen die Verhältnisse anders. Er arbeitet in nicht vorhersehbarer Intensität. Somit komme er mit der
Insulinanpassung, die immer auch die geplante und somit vorhersehbare körperliche Aktivität in die
Dosierung einbeziehe, an seine Grenzen. Er müsse, um auch weiterhin eine Stoffwechsellage mit einem HbA
1c-Wert um 7,2 % halten zu können, bei seiner beruflichen Tätigkeit Unterzuckerungen hinnehmen. Um diese
zu verhindern, bedürfe es eines Aufwandes an Selbstbeobachtung und Vorsorgen sowie, im Falle einer ersten
Symptomatik einer Hypoglykämie, einer sofortigen Unterbrechung der Arbeit, um Kohlenhydrate zu sich zu
nehmen. Daneben diagnostizierte Prof. Dr. L1 ein Magen- und Zwölffingerdarmleiden, Arthrose der
Fingergelenke, Krampfaderleiden und eine Prostatahyperplasie, die er jeweils mit Einzel-GdB von 10
bewertete. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.09.2017 hat Prof. Dr. L1 an seiner Auffassung
festgehalten. Auch hiergegen hat die Beklagte Einwände erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige
Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat diese zu Unrecht verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von
50 festzustellen. Der Bescheid vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2013
ist rechtmäßig, denn bei dem Kläger ist nur ein GdB von 40 und nicht bereits ein solcher von 50 festzustellen.
Rechtsgrundlagen für die Feststellung eines GdB ist § 69 Abs 1 iVm Abs 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX). Nach § 69 Abs 1 S 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69
Abs 1 S 4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach 10’er Graden
abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs 1 S 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 Abs 1 BVG sowie der
aufgrund des § 30 Abs 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung (AnlVersMedV) entsprechend. Liegen mehrerer
Behinderungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 S 1 SGB IX
nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB sind in einem ersten Schritt die
einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und die
sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in
der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Aus den
hiernach festzustellenden Einzel-GdB ist in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der
Beeinträchtigung mit den höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3c AnlVersMedV), in einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu
bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich
überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der
Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade
angegeben sind (Teil A Nr 3b AnlVersMedV). Dabei ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche
Aufgabe (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl ua Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - in juris Rn 16
mwN). Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers steht der insulinpflichtige Diabetes mellitus. Dieser ist -
entgegen der Auffassung der Sachverständigen Prof. Dr. H und Prof. Dr. L1 - mit einem GdB von lediglich 40
zu bewerten. Maßgebend für die GdB-Bewertung bei Diabetes mellitus ist - auch für in der Vergangenheit
liegenden Zeiträumen - die Neufassung der Vorschrift des Teil B Nr 15.1 der AnlVersMedV. Diese hat
folgenden Wortlaut: 15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus). Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren
Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum
beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die
Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0. Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren
Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt
sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens
einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch
weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden ja nach Ausmaß des Therapieaufwands
und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen
durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und
der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitt gravierend in
der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte
Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw Insulingaben über die
Insulinpumpe)
müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechselleiden
können jeweils höhere GdS-Werte bedingen. Nach der Rechtsprechung existieren danach hinsichtlich der
streitigen Feststellung eines GdB von 50 drei Beurteilungskriterien: Täglich mindestens vier
Insulininjektionen, selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucke, der
folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung sowie eine (durch erhebliche Einschnitte) gravierende
Beeinträchtigung in der Lebensführung. Diese Kriterien sind jedoch nicht gesondert für sich genommen starr
anzuwenden; vielmehr sollen sie eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustandes erleichtern (vgl BSG,
Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R - in juris Rn 36 und Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - in juris Rn
16). Insoweit ist es nicht erforderlich, dass ausnahmslos an allen Tagen eine Anzahl von vier
Insulininjektionen durchgeführt wird. Eine Bewertung des GdB, die sich ausschließlich an der Zahl der
Insulininjektionen pro Tag orientiert, überzeugt nicht. Vielmehr ist der Therapieaufwand neben der
Einstellungsqualität zu beurteilen. Der GdB ist relativ niedrig anzusetzen, wenn mit geringem
Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht wird und bei (in beeinträchtigender Weise)
wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmenden Therapieerfolg (instabile Stoffwechsellage) höher
einzuschätzen. Die Zahl von vier Insulininjektionen am Tag ist damit nicht als absoluter Grenzwert anzusehen
(BSG, Urteil vom 17.04.2013, aa0, Rn 37 mwN). Des Weiteren verlangt das Erfordernis einer selbständigen
Variation der Insulindosis kein "ständiges" Anpassen der Dosis. Entscheidend ist die Abhängigkeit der
jeweiligen Dosierung vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung. Sie
kann demnach unter Umständen auch mehrfach gleich bleiben. In keinem Fall ist insoweit allein auf die
Anzahl von zusätzlichen Korrekturinjektionen abzustellen (BSG, aaO, Rn 38 mwN). Die Erfüllung dieser beiden
auf den Therapieaufwand bezogenen Beurteilungskriterien reicht indes nicht aus, um den GdB mit 50
festzustellen. Vielmehr muss die betreffende Person durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch
insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine
gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt. Je nach den persönlichen Fähigkeiten und
Umständen der betreffenden Person können sich die Anzahl der Insulininjektionen und die Anpassung der
Dosis nämlich unterschiedlich auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Abgesehen davon ist
für die Beurteilung des GdB bei Diabetes mellitus auch die jeweilige Stoffwechsellage bedeutsam, die im
Rahmen der Prüfung des dritten Merkmals (gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung) berücksichtigt
werden kann. Die durch erhebliche Einschnitte bewirkte gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung
kann mithin auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher
Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt, als ein anderer im Umgang mit dem
Injektionsutensilien versierter Mensch. Einschnitte in der Lebensführung zeigen sich daneben auch bei einem
unzulänglichen Therapieerfolg, also an der Stoffwechsellage des erkrankten Menschen (BSG, aaO, in juris Rn
39 mwN). Auf dieser rechtlichen Grundlage verlangt die Bewertung des GdB eine am jeweiligen Einzelfall
orientierte Beurteilung, die alle die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussenden Umstände
berücksichtigt (BSG, aaO, in juris Rn 42).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann ein GdB von 50 - entgegen der Auffassung der
Sachverständigen - nicht festgestellt werden. Zwar erfüllt der Kläger nach übereinstimmender Feststellung
der Sachverständigen Prof. Dr. H und Prof. Dr. L1 die ersten beiden Kriterien, nämlich täglich mindestens vier
Insulininjektionen und selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der
folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung. Eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung
liegt aber nicht vor. Bei der insoweit erforderlichen am Einzelfall orientierten Beurteilung, die alle die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussenden Umstände berücksichtigt, lässt sich bei dem Kläger
auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen keine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung
konstatieren. Entgegen der durch die Beklagte vertretenen Auffassung kann zwar eine gravierende
Beeinträchtigung der Lebensführung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die zu einer
Teilhabebeeinträchtigung führenden erheblichen Einschnitte nur einen einzelnen Lebensbereich betreffen.
Dagegen spricht schon der Wortlaut von Teil B Nr. 15.1 Abs 4 AnlVersMedV, der eine solche einschränkende
Betrachtungsweise nicht nahelegt. Auch in der Begründung der Neufassung wird lediglich beispielhaft auf
verschiedene Bereiche hingewiesen, Planung des Tagesablaufs, Gestaltung der Freizeit, Zubereitung der
Mahlzeiten, Berufsausübung und Mobilität; vgl. BR-Drucks 285/10 S 3). Auch gebietet die Vereinbarkeit der
Regelung mit höherrangigen Recht ein weiteres Verständnis, dass eine Gesamtbetrachtung der
Teilhabebeeinträchtigungen ermöglicht. Denn schon die gesetzliche Vorschrift, die die Maßstäbe für die
Feststellung des GdB enthält, gibt vor, dass die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen "in allen
Lebensbereichen" zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (§ 30 Abs. 1 BVG). Auch der in § 2 Abs. 1 Satz 1
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) definierte Begriff der Behinderung setzt nur voraus, dass die "Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft" in irgendeiner Form beeinträchtigt ist - ohne das nach einzelnen Bereichen
differenziert würde (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - in juris Rn 20). Hieraus ergibt sich zwar -
entgegen der Auffassung der Beklagten -, dass Auswirkungen der Behinderung auf die Berufsausübung
durchaus im Rahmen des Kriteriums der gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung berücksichtigt
werden können. Darüber hinaus verhält es sich im vorliegenden Falle so, dass die Art der beruflichen
Tätigkeit Auswirkungen auf den Therapieaufwand und nicht dieser erhebliche Auswirkungen auf die
berufliche Tätigkeit des Klägers hat, so dass sich auch insofern die Frage einer besonderen beruflichen
Betroffenheit im Sinne von Teil A Nr. 2 b AnlVersMedV nicht stellt. Gleichwohl kann nicht festgestellt werden,
dass der Kläger durch erhebliche Einschnitte gravierend in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist. Bei der
anzustellenden Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche lässt sich eine ausgeprägte
Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung nur unter strengen
Voraussetzungen bejahen. Das zeigt sich schon an der Formulierung der Vorschrift, die eine für einen
Normtext seltene Häufung einschränkender Merkmale enthält (erheblich, gravierend, ausgeprägt). In diesem
Zusammenhang ist auch auf die Systematik der Regelung in Teil B Nr 15. 1 AnlVersMedV hinzuweisen, die
diese Wortwahl erklärt. Dem Verordnungsgeber ging es ersichtlich darum, mit jedem Absatz eine Steigerung
der Anforderung zu verdeutlichen (der auf der Rechtsfolgenseite jeweils ein höherer GdB gegenübersteht).
Weiterhin lässt sich aus dem oben dargestellten Zusammenspiel der drei Beurteilungskriterien des Teil B Nr
15.1 Abs 4 AnlVersMedV ableiten, dass die mit der dort vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig
verbundenen Einschnitte nicht geeignet sind, eine zusätzliche ("und") gravierende
Beeinträchtigung der Lebensführung hervorzurufen. Berücksichtigungsfähig ist daher nur ein dieses hohe
Maß noch übersteigender, besonderer Therapieaufwand. Daneben kann - wie oben ausgeführt - ein
unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen.
Schließlich sind auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte in der
Lebensführung zu beachten (BSG, aaO, Rn 21). Gemessen an diesen Kriterien kann auch auf Grundlage der
von Amts wegen eingeholten Gutachten von Prof. Dr. H und Prof. Dr. L1 keine gravierende Beeinträchtigung
der Lebensführung festgestellt werden. Entgegen der von Prof. Dr. H geäußerten Auffassung liegt ein schwer
einstellbarer Diabetes mellitus nicht vor. Vielmehr war der HbA 1c-Wert sowohl bei seiner Untersuchung, als
auch bei der durch Prof. Dr. L1 mit 7,2 % konstant und lag damit unter dem von der Deutschen Gesellschaft
für Diabetologie geforderten Zielwert von 7,5 %. Entsprechend hat Prof. Dr. L1 die Güte der
Stoffwechseleinstellung als "einigermaßen gut" bewertet. Schwere Unterzuckerung mit der Notwendigkeit
der Fremdhilfe sind bei dem Kläger bisher nicht aufgetreten. Vielmehr bemerkt dieser Hypoglykämien
rechtzeitig und kann entsprechend mit Einnahme von Traubenzucker oder Apfelsaft reagieren. Entgegen der
Auffassung von Prof. Dr. H liegt daher nach den insoweit zutreffenden Feststellungen von Prof. Dr. L1 keine
äußerst schwer regulierbare Stoffwechsellage vor. Auch Endorganschädigungen konnten beide
Sachverständige nicht feststellen. Allein der durch Prof. Dr. L1 statistisch nachgewiesene Umstand, dass bei
dem Kläger leichte (dh von dem Kläger selbst erkennbare) Hypoglykämien häufiger vorkommen, ist nicht
geeignet, einen gravierenden Einschnitt in der Lebensführung zu begründen. Zunächst kommen
Hypoglykämien auch während der Arbeit nur relativ selten vor. Bei einem Wert von 0,1 pro Tag ergibt sich
lediglich eine Hypoglykämie in zwei Arbeitswochen. Auch der hierdurch bedingte höhere Messaufwand ist
nicht derart gravierend, dass der Kläger hierdurch in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. So misst er
den Blutzucker nach den Feststellungen von Prof. Dr. L1 an Arbeitstagen 5,2 Mal, während dies an Tagen
ohne Berufstätigkeit nur 4,3 Mal der Fall ist. Eine gravierende Erhöhung vermag der Senat hierin nicht zu
erkennen. Auch der Hinweis auf den - den Kläger belastenden - Mehraufwand an Selbstbeobachtung und
Vorsorgen durch Bereitstellung von schnell erreichbaren Kohlehydraten während der Arbeit ist nicht
geeignet, eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung zu begründen. Bei dem Kläger kommt es
nach den Feststellungen von Prof. Dr. L1 zu klinisch leichten Hypoglykämien, bei denen er die
Unterzuckerung selbst erkennt und diese selbst beheben kann. Anamnestisch hat er angegeben, er spüre es
an Symptomen wie Beinzittern, Kopfschmerzen und Schwindel, wenn der Blutzucker zu niedrig sei. Insofern
muss er nur auf diese Symptome durch die Einnahme von Kohlenhydraten reagieren. Eine besondere
Beeinträchtigung liegt hierin nicht. Vielmehr sind kurzzeitige Unterbrechungen der Arbeit und einzelne
Ausfallzeiten in Folge von Unterzuckerungszuständen unvermeidbare Folge des Diabetes und stellen nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für sich keine besondere Beeinträchtigung dar (vgl. BSG, aaO,
Rn 22). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt neigte der Kläger generell zu
Hypoglykämien, welche zwei bis drei Mal pro Woche auftraten. Der Kläger musste bis zu sechs
Insulininjektionen vornehmen und dabei - nach entsprechender Blutzuckermessung - auch die jeweilige Dosis
anpassen. Dennoch ist das BSG nicht von einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung
ausgegangen. Das LSG Sachsen-Anhalt hat hierzu in der vorhergehenden Instanz festgestellt, dass die
Notwendigkeit, den eigenen Gesundheitszustand zu überwachen, Blutzuckermessungen vorzunehmen und
ggf. Insulin zu spritzen der Diabeteserkrankung immanent ist und nicht gesondert als zu berücksichtigende
Teilhabebeeinträchtigung gewertet werden kann (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2012 - L 7 SB 68/10 -
in juris Rn 37).
Gleiches gilt für den vorliegenden Fall. Trotz des gehäuften Entstehens von Unterzuckerungszuständen
während der Arbeit ist es noch nie zu schweren hypoglokämischen Entgleisungen mit erforderlicher
Fremdhilfe gekommen. Vielmehr kann sich der Kläger durch Kohlehydratzufuhr in der Regel selbst helfen. Die
Stoffwechsellage ist nach Feststellung von Prof. Dr. L1 "einigermaßen gut". Dass der Kläger während der
Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit aufgrund wechselnder körperlicher Belastung verstärkt auf die Symptome
von Unterzuckerungen achten muss, kann nicht zur Feststellung der schwerbehinderten Eigenschaft führen.
Die mit der Erkrankung üblicherweise einhergehenden Blutzuckerschwankungen und die damit verbundenen
Symptome wie Konzentrationsschwankungen, Schwindel und Müdigkeit insbesondere bei körperlichen und
seelischen Belastungen sind Teil der Erkrankung sind und damit bei der Höhe des GdB mitberücksichtigt (LSG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2015 - L 7 SB 15/14 - in juris, Rn 49). Dies gilt jedenfalls, wenn ein
überdurchschnittlicher Therapieaufwand hiermit nicht verbunden ist. Ein solcher liegt nach dem og bei
Unterzuckerungen an einem von 10 Arbeitstagen und durchschnittlich 5,2 Messungen an Tagen mit Arbeit
nicht aber nicht vor. Schließlich führt auch der durch Prof. Dr. L1 in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
26.09.2017 herangezogene Aspekt des Einflusses der Erkrankung auf die Berufstätigkeit des Klägers zu
keinem anderen Ergebnis. Die Feststellung von Prof. Dr. L1 lassen gerade nicht darauf schließen, dass die
Arbeitsleistung des Klägers erheblich beeinträchtigt wird. Zwar hat dieser angegeben, sein Vorgesetzter
habe in letzter Zeit häufiger angemerkt, dass er - der Kläger - schneller arbeiten solle. Aus dieser allein
anamnestischen Angabe lässt sich eine gravierende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers im
beruflichen Umfeld aber nicht herleiten. Vielmehr geht der Kläger seiner Arbeit weiterhin voll nach und übt
sogar noch eine Nebentätigkeit als Hausmeister aus. Bereits dies spricht deutlich gegen eine aufgrund der
Erkrankung vorliegende erhebliche Leistungsbeeinträchtigung bei der Berufsausübung. Auch sind keine
nennenswerten Zeiten von Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlungsbedürftigkeit dokumentiert. Die
Einschränkung des Klägers durch gelegentlich (alle 10 Tage) auftretende Unterzuckerungen während seiner
beruflichen Tätigkeit sind keinesfalls derart erheblich, dass hierin eine gravierende Beeinträchtigung der
Lebensführung gesehen werden kann. Zusammenfassend kann den Gutachten daher in der Bewertung der
(Rechts-) Frage des Vorliegens einer gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung nicht gefolgt
werden. Prof. Dr. H geht unzutreffend von einer schwer einstellbaren Stoffwechsellage aus. Prof. Dr. L1
verkennt die nach der Rechtsprechung des BSG strengen Anforderungen an die Feststellung einer
ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung. Der Kläger
erleidet auf Grund des Therapieaufwandes zwar eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung
eines GdB von 40 rechtfertigt. Eine einen GdB von 50 bedingende ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung
liegt aber nicht vor. Die darüber hinaus durch die Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen
(Unterschenkelvarikosis beidseits mit Zustand nach Varizen Stripping rechts 2012, Fingergelenkpolyathrose,
Magen- und Zwölffingerdarmleiden und Prostatahyperplasie) bedingen nach den zutreffenden Feststellungen
der Sachverständigen - denen sich der Senat insofern anschließt - jeweils keinen höheren GdB als 10 und
können daher nach Teil A Nr 3 d. aa) AnlVersMedV nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) sind nicht gegeben.
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