Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Nordrhein-Westfalen
09.02.2005 – L 10 SB 167/01
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Gehäufte Stuhlfrequenz, mehrmals tägliche Durchfälle, Blähungen und Spasmen bei gutem Ernährungszustand.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2001 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1953 geborene Klägerin, von Beruf Industriekauffrau,
begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB
IX) - Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen -. Erstmalig im Dezember 1996 stellte sie unter
Beifügung von Berichten des Chirurgen Dr. N und des Radiologen Dr. W einen entsprechenden Antrag bei
dem Beklagten. Sie gab an, unter Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule, im Bereich des Darms und der
Kniegelenke sowie an einem Beckenschiefstand und Schwindel zu leiden. Der Beklagte holte Befundberichte
der HNO- Ärztin Dr. D, des Arztes für Orthopädie/Chirurgie Dr. C, der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. I sowie
des Arztes für Innere Medizin Dr. X, dem weitere Arztbriefe beigefügt waren, ein und ließ diese von der
praktischen Ärztin Dr. K gutachtlich auswerten. Mit Bescheid vom 25.06.1997 stellte der Beklagte den Grad
der Behinderung (GdB) mit 30 fest. Auf ihren Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Beifügung eines
weiteren Berichtes der HNO-Ärztin Dr. D einen höheren GdB geltend machte, holte der Beklagte einen
weiteren Befundbericht der Dres. I/L und ein Gutachten des Sozialmediziners Dr. H ein (vom 04.03.1999).
Darauf gestützt half der Beklagte mit Bescheid vom 18.03.1999 dem Widerspruch insoweit ab, als er den
GdB nunmehr mit 40 feststellte und dabei folgende Funktionsstörungen berücksichtigte:
1.Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Nervenreizungen 2.Funktionseinschränkung der Kniegelenke
3.Vegetative Regulationsstörungen 4.Verdauungsstörungen. Der Funktionsstörung zu 1) hatte Dr. H unter
Berücksichtigung der wiederholten hartnäckigen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule
mit jedoch nicht durchgängigen funktionellen Auswirkungen einen Einzel-GdB von 30, der Funktionsstörung
zu 2) einen Einzel-GdB von 20 und den Gesundheitsstörungen zu 3) und 4) jeweils einen solchen von 10
zugemessen. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht, weil die von Dr. D bescheinigten gravierenden
gesundheitlichen Beschwerden auf neurootologischem Fachgebiet, wie Drehschwindel, Stirnkopfschmerzen,
Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Reaktionsstörungen, Gleichgewichtsfunktions-, Hör- und
Sehstörungen usw.) nicht berücksichtigt worden seien. Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen
Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.1999 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.06.1999 Klage erhoben und unter Beifügung von weiteren Berichten der
Dr. D sowie eines Arztbriefes der H Krankenanstalten, C, über eine im November 1995 durchgeführte
Coloskopie vorgetragen, zwar habe der Beklagte die Funktionsstörungen an der Wirbelsäule und den Knien
richtig bewertet; die auf eine Darmkrankheit zurückzuführenden Verdauungsstörungen bedingten jedoch
einen höheren GdB als 10. Ferner hat die Klägerin bemängelt, dass der Beklagte nicht eine neurootologische
Untersuchung veranlasst habe; diese könne nur in der Praxis der Dr. D durchgeführt werden. Außerdem hat
sie unter Beifügung eines Informationsblattes der Landesärztekammer Hessen über häufige hno-ärztliche
und neurootologische Symptome und Erkrankungen sowie einer Bescheinigung der Technikerkrankenkasse,
wonach das Fachgebiet der Neurootologie schulmedizinisch anerkannt sei, darauf hingewiesen, dass ein
erheblicher Unterschied zwischen dem neurologischen und neurootologischen Fachgebiet bestehe. Die
Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.06.1997 sowie des
Teilabhilfebescheides vom 18.03.1999, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1999,
zu verurteilen, bei ihr einen Grad der Behinderung von mehr als 40 ab Dezember 1996 festzustellen. Der
Beklagte hat beantragt, die Klage ab zuweisen. Das Sozialgericht (SG) hat Beweis erhoben durch Einholung
von Befundberichten von Dr. D und Dr. X, dessen Bericht zahlreiche ärztliche Unterlagen beigefügt waren,
die bereits in Verwaltungsverfahren vorgelegen hatten, sowie eines fachorthopädischen Gutachtens des Dr. P
(04.07.2001), eines neurologischen Zusatzgutachtens der Dr. C1 (02.06.2001) und eines fachinternistischen
Zusatzgutachtens des Dr. A (17.04.2001). Die Klägerin hatte gegen die Beweisanordnung eingewandt, ihre
diversen Beschwerden könnten nur durch eine neurootologische Begutachtung geklärt werden. Auf ihre
Mitwirkungspflicht hingewiesen hat sie erklärt, sollte ihr Einwand nicht berücksichtigt werden, solle eine
Entscheidung nach Aktenlage
ergehen. Die neurologische Sachverständige C1 hat den Gleichgewichtsstörungen ohne nennenswerte
Abweichungen beim Gehen und Stehen sowie den leichten psychovegetativen Störungen jeweils einen GdB
von 10 beigemessen. Der internistische Sachverständige A hat die Gesundheitsstörungen im Bereich des
Darms (Dickdarmfunktionsstörung, Schleimhautreizung, Ausstülpungen) und die vegetativen
Regulationsstörungen mit Schwindelerscheinungen jeweils mit einem GdB von 10 bewertet. Der
orthopädische Sachverständige P hat die Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule mit Nervenreizungen
mit einem GdB 30 sowie die Funktionsstörungen beider Kniegelenke mit einem GdB von je 10 und den
Gesamt-GdB unter Einbeziehung des Ergebnisses der neurologischen und internistischen Begutachtung mit
30 beurteilt. Das SG ist den Sachverständigen gefolgt und hat mit Urteil vom 26.10.2001 die Klage
abgewiesen. Gegen das am 27.11.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.12.2001 Berufung
eingelegt. Unter Übersendung eines Befundberichtes und einer Stellungnahme des Facharztes für
HNO-Heilkunde, Allergologie/Umweltmedizin Dr. N1, der sich mit den im erstinstanzlichen Verfahren
eingeholten Aktengutachten auseinandergesetzt hat, einer Bescheinigung der Dr. D sowie weiterer
medizinischer Unterlagen, die bereits in den Akten enthalten waren, hat die Klägerin vorgetragen, mit der
Beurteilung des Wirbelsäulenleidens mit einem GdB von 30 sei sie einverstanden, nicht jedoch mit der
Bewertung der Funktionsstörungen an den Knien mit 10; dafür sei vielmehr ein GdB von 20 angemessen.
Auch müssten die Funktionsstörungen im Magen-Darmbereich mit einem höheren GdB bewertet werden,
ebenso die neurootologischen Störungen. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, das Urteil des
Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2001 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
25.06.1997 und 18.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1999 zu verurteilen, ab
Dezember 1996 den GdB mit mindestens 50 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2001 zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch
Einholung von Befundberichten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T und des Arztes für Innere Medizin
Dr. B sowie eines nervenärztlichen Gutachtens des Dr. U (21.07.2003), eines orthopädischen
Zusatzgutachtens des Dr. B1 (01.04.2004), eines internistischen Zusatzgutachtens des Dr. C2 (16.05.2003)
und deren ergänzender Stellungnahmen (12.12.2003, 30.01.2004, 25.06.2004, 07.03.2004). Der
orthopädische Sachverständige B1 hat die funktionellen Auswirkungen der Funktionseinschränkung der
Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen einzelner Halswirbelsäulensegmente, Fehlstatik und
degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenabschnitt als gering bis gelegentlich mittelgradig
beschrieben und ihnen, da sie zwei Wirbelsäulenabschnitte beträfen, einen Einzel-GdB von 30 sowie der
Funktionseinschränkung der Kniegelenke bei Retropatellararthrose und Patelladysplasie beiderseits einen
Einzel-GdB von 20 beigemessen. Der Sachverständige C2 hat eine
Sigmadivertikulose mit Z.n. Divertikulitis mit beginnenden Adhaesionen festgestellt und diese mit einem
Einzel-GdB von 20 bewertet. Teilweise seien die Verdauungsstörungen im Zusammenhang mit der ebenfalls
diagnostizierten Fibromyalgie zu sehen. Das Fibromyalgie-Syndroms sei entsprechend den psychischen und
psychovegetativen Störungen zu bewerten. Schilddrüsenknoten und Sinustachykardie bedingten keinen GdB.
Für die geklagte Schwindelsymptomatik finde sich auf internistischem Gebiet keine Ursache. Der
Sachverständige U hat die von der Klägerin geklagten vielfältigen Beschwerden als Ausdruck einer
somatoformen Störung gewertet. Hinsichtlich der Schwindelsymptomatik sei eine potentiell folgenschwere
iatrogene Fixierung durch die nicht haltbaren Diagnosen der Dr. D und die Formulierungen in den
Ausführungen des Dr. N1 eingetreten. Somatoforme Beschwerden seien mit Gesprächstherapie ggf. in
Kombination mit einer medikamentösen Therapie behandelbar. An körperlichen Störungen auf
nervenärztlichem Gebiet bestünden ein Verdacht auf Spannungskopfschmerz; fakultativ liege ein atypischer
Gesichtsschmerz vor. Diesen Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige jeweils einen Einzel-GdB von 10
beigemessen. Außerdem hat er einen Verdacht auf restless legs-Syndrom, der jedoch keinen GdB bedinge,
geäußert. Unter Einbeziehung des Ergebnisses der orthopädischen und internistischen
Zusatzbegutachtungen hat der Sachverständige U einen Gesamt-GdB von 40 vorgeschlagen. Dagegen hat
die Klägerin unter Beifügung gehefteter Internetausdrucke über die bei ihr vorliegenden Erkrankungen und
über Untersuchungsmethoden sowie weiterer ärztlicher Berichte und Internetauszüge zu Fibromyalgie und
Reizdarm eingewandt, die anlässlich der nervenärztlichen Begutachtung erfolgten apparativen
Untersuchungen seien nicht für eine Diagnostik der Schwindelbeschwerden geeignet gewesen. Das Ergebnis
der gutachtlichen Untersuchung stehe in Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen und
Therapiemaßnahmen ihrer behandelnden Ärzte. Ebenso seien die von diesen mitgeteilte Diagnose
"Reizdarm", die festgestellten Bandscheibenvorfälle sowie die Spondylarthrose und die damit verbundenen
Beschwerden außer Acht gelassen worden. Die dazu ergänzend gehörten Sachverständigen sind bei ihren
gutachlichen Beurteilungen geblieben. Der Sachverständige U hat darauf hingewiesen, dass das Beharren
auf der organischen Begründung von körperlich erlebten Symptomen bei somatoformen Störungen nicht
ungewöhnlich sei und im Falle der Klägerin erheblich iatrogen fixiert werde. Der Sachverständige B1 hat
hervorgehoben, dass nicht patho-morphologische Befunde, sondern deren Auswirkungen für die Beurteilung
der Gesundheitsstörungen maßgebend seien. Der Sachverständige C2 hat ergänzend ausgeführt, die bei der
Klägerin bestehenden Darmstörungen seien sowohl durch die Divertikulose bzw. intermittierende
Divertikulitis als auch durch das mit der Fibromyalgie assoziierte Colon irritable zu erklären und mit einem
GdB von 20 angemessen bewertet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese
sind Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung
entscheiden können. Die Klägerin ist von diesem Termin mit dem Hinweis benachrichtigt worden, dass auch
im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Die zulässige Berufung der Klägerin ist
nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Klägerin ist durch die angefochtenen
Bescheide des Beklagten vom 25.06.1997, 18.03.1999 und 12.05.1999 nicht beschwert. Sie hat keinen
Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40. Das Vorliegen einer Behinderung und den GdB stellen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des Behinderten
fest. Dabei kommt es nicht auf Diagnosen an, sondern darauf, ob die Gesundheitsstörungen zu
Funktionsbeeinträchtigungen führen und diese die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen (§
2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Sätze 1 und
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch -SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dabei ist der GdB unter Heranziehung der vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) 1996,
seit Mai 2004 die nahezu inhaltsgleichen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX )" (AHP) 2004, festzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 19);
Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R -, Breithaupt 2004, 293 ff.) haben die AHP normähnlichen Charakter
und sind von den Sozialgerichten in der Regel wie untergesetzliche Normen anzuwenden. Die
Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin ist mit einem GdB von 40 zu bewerten. Dies ergibt sich zur
Überzeugung des Senats aus den von ihm eingeholten medizinischen Gutachten der Sachverständigen U, B1
und C2. Deren nunmehr auf ambulanten Untersuchungen gründenden Beurteilungen haben zu keinem von
den im erstinstanzlichen Verfahren nach Aktenlage erfolgten Begutachtungen abweichenden Ergebnis
geführt. Die im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegenden Funktionsstörungen rechtfertigen
keinen höheren Einzel-GdB als 30. Denn bei ihnen handelt es sich um Wirbelsäulenschäden mit gering - bis
gelegentlich mittelgradigen funktionellen Auswirkungen. In beiden Wirbelsäulenabschnitten bestehen
degenerative Veränderungen. Eine Einschränkung der Beweglichkeit ist jedoch nur im Bereich der
Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Allerdings erfolgten die endgradigen Bewegungen der
Halswirbelsäule unter Angaben von Schmerzen, die im wesentlichen durch eine muskuläre Fehlsteuerung
bedingt waren. Nervenwurzelkompressionen oder Nervenirritationen sind nicht nachgewiesen; jedoch kommt
es zu zeitweilig auftretenden Nervenwurzelreizungen, die durch die aktenkundigen orthopädischen Befunde
belegt sind. Ausgehend von diesem Befund ist unter Zugrundelegung der Vorgaben der AHP Nr. 26.18, die
für - dauerhafte - mittelgradige funktionelle Auswirkungen (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung und Instabilität mittleren Grades oder häufig rezidivierende und Tage
andauernde Wirbelsäulensyndrome) in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30 vorsehen, der von
dem Gutachter Güth im Verwaltungsverfahren und den im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen
angenommene GdB von 30 eher großzügig bemessen. Ein höherer GdB kommt jedenfalls nicht in Betracht.
Das gleiche gilt für die an den Kniegelenken bestehenden Funktionsstörungen. Auch für diese ist eher ein
GdB von 10 als der von dem Sachverständigen B1 angesetzte GdB von 20 gerechtfertigt. Ausgehend von den
für die bei der Bewertung von Funktionsstörungen der Knie zu beachtenden Vorgaben der AHP Nr. 26.18 sind
- worauf das SG zurecht hingewiesen hat - weder wesentliche Beeinträchtigungen der Beweglichkeit noch
ausgeprägte Knorpelschäden mit
anhaltenden Reizerscheinungen, die erst einen GdB von 20 rechtfertigten, gegeben. Denn außer der
radiologisch nachgewiesenen mäßig starken Fehlform der Kniescheiben (Patelladysplasie) mit arthrotischen
Veränderungen (Retropartellararthrose), die die geklagten belastungsabhängigen Schmerzen - z. B. beim
Treppenabwärtsgehen - erklären und die für das Vorliegen eines Knorpelschadens sprechen, liegen keine
wesentlichen Beeinträchtigungen vor. Sowohl der im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter H als auch der
Sachverständige B1 haben den Kniebandapparat als fest beschrieben. Eine Einschränkung der Beweglichkeit
sowie Zeichen einer Entzündung, wie z. B. einen Erguss, haben sie verneint. Desgleichen waren die
Kniegelenke reizfrei. Auch sind Reizerscheinungen, insbesondere anhaltende, nicht dokumentiert.
Hinsichtlich der Bewertung der bei der Klägerin bestehenden chronische Darmstörungen mit einem GdB von
20 schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C2 an. Ob, wie der
Sachverständige zunächst in seinem Gutachten ausgeführt hat, diese Störungen Ausdruck einer
Diverticulose mit Z. n. Divertikulitis mit beginnenden Verwachsungen sind oder ob daneben, wie der
Sachverständige auf den Einwand der Klägerin ergänzt hat, auch ein Reizdarm für die Beschwerden
verantwortlich ist, ist für die Einschätzung des GdB nicht maßgebend. Dafür sind nicht die Diagnosen von
Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, ob die Gesundheitsstörungen zu Funktionsbeeinträchtigungen führen
und diese die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen. Für chronische Darmstörungen, ob sie
nun durch einen irritablen Darm, eine Divertikulose, Divertikulitis oder auch eine Darmteilresektion
verursacht werden, geben die AHP Nr. 26.10 einen GdB von 20 bis 30 vor, sofern die Störungen mit stärkeren
und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen einhergehen. Das ist vorliegend der Fall. Denn die
Klägerin leidet unter gehäufter Stuhlfrequenz, wechselnden Stühlen mit Durchfällen mehrmals am Tag,
Blähungen und Spasmen. Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen hat die Begutachtung nicht
ergeben. Angesichts dessen, dass weder eine medikamentöse Dauertherapie noch eine konsequente Diät
durchgeführt werden und der Ernährungszustand nicht gemindert sondern - wie vom Sachverständigen C2
beschrieben - gut ist, kann ein höherer GdB als 20 nicht angesetzt werden. Weitere einen GdB von
wenigstens 10 bedingende Funktionsstörungen auf internistischem Fachgebiet bestehen bei der Klägerin
nicht. Der Schilddrüsenknoten bei normal großer Schilddrüse bedingt - wie der Sachverständige C2
überzeugend dargelegt hat - ebenso wenig einen messbaren GdB wie die festgestellte Sinustachykardie.
Beide Gesundheitsstörungen sind nicht mit Leistungseinbußen verbunden. Ob bei der Klägerin - wie schon
1995 von den behandelnden Ärzte Dres. I diagnostiziert und von dem Sachverständigen C2 nach Feststellung
von 11 positiven Schmerzpunkten bestätigt worden ist - ein Fibromyalgiesyndrom oder - wie der
Sachverständige U diagnostiziert hat - eine somatoforme Störung vorliegt, kann letztlich dahin gestellt
bleiben. Denn allein die Diagnose einer Fibromyalgie rechtfertigt noch keinen GdB. Für die Bewertung des
GdB ist allein maßgeblich das Erkrankungsbild einer Fibromyalgie mit ihren Begleiterscheinungen. Nach den
AHP Nr. 26.18 kommt es für die Bewertung des GdB nicht auf die Diagnose an; entscheidend ist vielmehr das
tatsächliche Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der jeweiligen Organbeteiligung
und der Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Dabei sehen die AHP für die Bewertung eines
Fibromyalgiesyndroms keine konkreten GdB-Werte vor, so dass sich der GdB hierfür in Analogie zu
vergleichbaren Gesundheitsstörungen beurteilt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Urteil
vom 12.03.2002 - L 6 SB 137/01 -), wonach als Vergleichsmaßstab am ehesten die in Ziffer 26.3 der AHP
genannten psychovegetativen oder psychischen Störungen in Betracht kommen. Die dort genannten
Vorgaben gelten gleichermaßen für somatoforme Störungen.
Diese sind nicht selten vergesellschaftet mit psychischen Beschwerden wie Verstimmung, Reizbarkeit und
Konzentrationsschwäche. Sie umfassen nicht nur Schmerzzustände sondern auch die geklagte
Schwindelsymptomatik. Zu deren Diagnostik bedurfte es keiner weiteren Untersuchungen, insbesondere
nicht der von der Klägerin geforderten neurootologischen Untersuchung. Bis auf die zur Überprüfung der
Standregulation durchgeführte Posturographie, die ein etwas vermehrtes Schwankungsverhalten zeigte,
ergaben die anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen U durchgeführten neurologischen
Untersuchungen im Hinblick auf die Schwindelsymptomatik keinen relevanten wesentlichen krankhaften
Befund. Insbesondere ergab die Ableitung der akustisch evoziierten Potentiale anders als bei der von Dr. D
durchgeführten Untersuchung, keine Hinweise für eine Schädigung des Gleichgewichtsnerven oder des
Hirnstammes. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung dürften aber auch Ärztin Dr. D und Dr. N1, nach
dessen Bericht vom 17.06.2002 die Diagnose einer "Kombinierten zentral-peripheren
Gleichgewichtsfunktionsstörung bei Kopfgelenksdissoziation und cervico-enzephaler Symptomatik" offenbar
lediglich auf Anamnese und Beschwerdeschilderung der Klägerin basiert, nicht angenommen haben; denn
eine weitere Abklärung durch bildgebende Darstellung der als geschädigt behaupteten Hirnstrukturen ist
nicht erfolgt. Vielmehr hat Dr. D lediglich eine Behandlung mit gegen Durchblutungsstörungen gerichteten
Medikamenten - Magnesium verla, Dusodril retard - angeordnet, wobei bei dem letztgenannten Medikament
laut "Bittere Pillen", Ausgabe 2002-2004, Nebenwirkungen wie Übelkeit, Magen- Darmstörungen, Schwindel,
Schlafstörungen bekannt sind. Die Schwindelsymptomatik tritt auch nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin in wechselnder Häufigkeit und Intensität auf. Selbst im Beruf kann beim Auftreten von Schwindel die
Arbeit nach einer Pause von ein paar Minuten fortgesetzt werden. Ausgehend von den vorstehend
aufgeführten Schmerz- und Schwindelsymptomen ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der AHP Nr. 26.3,
die für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 - 40 vorsehen, ein
GdB von 30 nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin bestehen derartige stärker behindernden Störungen. Die
sozialen Kontakte haben sich verringert; Einsatzfähigkeit und Aktivitäten sowohl im privaten als auch
beruflichen Bereich haben sich vermindert. Ein Einzel-GdB von 40 wird jedoch nicht erreicht. Denn die
Klägerin ist trotz ihrer vielfältigen Beschwerden und dadurch bedingten Einschränkungen in der Lage, ihren
Beruf als Industriekauffrau auszuüben. Durch die Beeinträchtigungen bedingte wesentliche familiäre
Probleme bestehen nicht. Sie führt - wie sie gegenüber dem Sachverständigen U erklärt hat - eine glückliche
Ehe. Belegt sind Kopfschmerzen und eine Trigeminusneuralgie. Die Kopfschmerzen, die sowohl von den
behandelnden Ärzten als auch der Klägerin im Zusammenhang mit der Schwindelsymptomatik und den
Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule gesehen werden und bei denen es sich am ehesten um einen
Spannungskopfschmerz handelt, sind unter Heranziehung der Vorgaben der AHP für die Beurteilung einer
Migräne bzw. Gesichtsneuralgie (AHP Nr. 26.2) zu beurteilen. Dabei sind Häufigkeit, Dauer und Intensität von
Bedeutung. Für eine Migräne leichter Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) ist ein GdB
von 0 - 10 und eine solche mittelgradiger Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage
anhaltend) ein GdB von 20 - 40, für eine leichte Trigeminusneuralgie (leichte, seltene Schmerzen) ein GdB
von 0 bis 10 und für eine mittelgradige (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe
Reize auslösbar) ein GdB von 20 bis 40 vorgegeben. Ausgehend von den Angaben der Klägerin gegenüber
dem Sachverständigen U im Juli 2003, sie habe ständig von der Halswirbelsäule ausstrahlende
Kopfschmerzen, der Schwindel, der unterschiedlich häufig auftrete, manchmal täglich, manchmal 2 - 3 mal
wöchentlich, sei an manchen Tagen mit Übelkeit
und starken Kopfschmerzen verbunden, ein mehrere Tage andauernder Schwindel sei im vergangenen Jahr
aufgetreten, dürfte der vom Sachverständigen U angenommene GdB von 10 knapp bemessen sein, ein
höherer GdB als 20 indes nicht in Betracht kommen. Erstmalig im Mai 2001 ist eine Trigeminusneuralgie
diagnostiziert worden. Die nach der Beschreibung der Klägerin in die rechte Schläfe einschießenden
Schmerzen, die eine Reizung der Kopfhaut in diesem Bereich verursachten, hat der Sachverständige U als
atypischen Gesichtsschmerz beurteilt. Angesichts dessen, dass die Klägerin weder schriftsätzlich noch im
Erörterungstermin gegenüber dem Senat insoweit eine Funktionsstörung geltend gemacht hat und der
Schmerz nach ihrem eigenen Vorbringen gegenüber dem Sachverständigen U unterschiedlich häufig auftritt
("Es gebe Phasen häufigeren und solche selteneren Auftretens"), stimmt der Senat unter Berücksichtigung
der vorstehend wiedergegebenen Vorgaben zur Beurteilung einer Trigeminusneuralgie (AHP Nr. 26.2) der
vom Sachverständigen U abgegebenen Bewertung dieser Funktionsstörung mit einem GdB von 10 zu. Ob es
sich bei dem Kopfschmerz und der Trigeminusneuralgie - wie der Sachverständige U meint - um fakultativ
vorliegende oder um zwei eigenständige Krankheitsbilder handelt, ob diese nun einen GdB von 10 oder 20
bedingen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen führen nach den AHP Nr. 19 Abs. 4 - von
Ausnahmefällen abgesehen - leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu
einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt
werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander
bestehen. Dieses Erhöhungsverbot ist durch das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom
13.12.2000 - Az.: B 9 V 8 /00 R - (SozR 3-3100 § 30 Nr. 24) ausdrücklich bestätigt worden. Zum anderen ist es
nach den AHP Nr. 19 Abs. 4 aber auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Selbst ein durch
den Kopf- oder den atypischen Gesichtsschmerz bedingter GdB von 20 führte vorliegend nicht zu einer
Erhöhung des Gesamt-GdB. Denn die Auswirkungen der Funktionsstörung somatoforme
Störung/Fibromyalgiesyndrom, die im wesentlichen durch Schmerzzustände gekennzeichnet sind,
überschneiden sich vollständig mit dem Kopf- und atypischen Gesichtsschmerz. Die gleichen Überlegungen
treffen auf die Beurteilung des im Hinblick auf die Klagen der Klägerin über unruhige Beine gegen Abend
bereits von dem behandelnden Arzt B mitgeteilten und ebenfalls vom Sachverständigen U geäußerten
Verdachts auf "Restless-Legs-Syndrom" zu. Selbst wenn diesem wegen des geklagten schlechten Schlafs und
des morgendlichen Unausgeruhtseins unter Heranziehung der Vorgaben der AHP Nr. 26.8 zur Beurteilung des
Schlafapnoe-Syndroms entgegen der Einschätzung des Sachverständigen U ein GdB von 10 zuzumessen
wäre, wäre ein solcher angesichts der AHP Nr. 19 Ziffer 4 und der oben zitierten Rechtsprechung des BSG zu
vernachlässigen. Die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 ist nicht zu beanstanden. Der Gesamt-GdB lässt
sich nicht rechnerisch aus den Einzel-GdB-Werten ermitteln; sowohl eine Addition der einzelnen Werte als
auch jegliche Anwendung von mathematischen Formeln sind unzulässig. Vielmehr ergibt sich der
Gesamt-GdB aus der Gesamtschau der funktionellen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen. Nach
Nr. 19 Abs. 3 der AHP ist von dem höchsten Einzel-GdB-Wert auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit
durch weitere Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der mit dem höchsten Einzel-GdB bewerteten
Funktionsbeeinträchtigung vergrößert wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem
ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu
werden. Dabei ist der oben zitierte Grundsatz der AHP Nr. 19 Abs. 4 zu berücksichtigen. Bei der
Gesamtwürdigung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen sind außerdem unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen
Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle der AHP feste GdB-Werte
angegeben sind (AHP Nr. 19 Abs. 2). Davon ausgehend besteht kein Ansatzpunkt, von dem Vorschlag des
Sachverständigen U, den Gesamt-GdB mit 40 zu bewerten, abzuweichen. Die im wesentlichen in
Schmerzuständen bestehenden, das Allgemeinbefinden und die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigenden
Auswirkungen der mit einem GdB von 30 beurteilten somatoformen Störung/Fibromyalgiesyndrom, der einen
GdB von maximal 20 bedingenden Funktionsstörungen an der Wirbelsäule sowie der ebenfalls maximal mit
einem GdB von 20 zu bemessenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Kniegelenke überschneiden sich
weitgehend. Indes führen Auswirkung der mit einem GdB von 20 bewerteten chronischen Darmstörung zu
einer Vergrößerung des Ausmaßes der Behinderung; denn sie bewirken hinsichtlich der episodischen
Akzentuierung weitere Einschränkungen des täglichen Lebens. Dass die Auswirkungen des Kopfschmerzes
und/oder des atypischen Gesichtsschmerzes selbst bei einer Bewertung mit einem GdB von 20 auf die Höhe
des Gesamt-GdB keinen Einfluss habe, ist bereits dargelegt worden. Dass ein höherer GdB als 40 nicht
gerechtfertigt ist, ergibt auch ein Vergleich der bei der Klägerin bestehenden Teilhabebeeinträchtigung mit
einer Funktionsstörung, die nach den Vorgaben der AHP mit einem GdB von 50 bewertet wird. So ist die
Gesamtauswirkung der bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so erheblich wie z. B. bei einer
schweren Zwangskrankheit, die nach den Vorgaben der AHP Nr. 26.3 mit einem GdB von 50 bewertet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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