Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Mecklenburg-Vorpommern
05.03.2014 – L 3 SB 1/10
Einordnung: 10.1 Speiseröhrenkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Ein Ösophagusdivertikel ohne Behinderung der Nahrungsaufnahme und ohne Auswirkungen auf Nachbarorgane sowie eine Refluxkrankheit ohne anhaltende Beschwerden begründeten keinen messbaren GdB.
Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 1. Dezember 2009
wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig zwischen den
Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Höhe des festzustellenden Grades der
Behinderung (GdB) des Klägers ab 2002. Der 1943 geborene Kläger beantragte erstmals am 30. September
2002 unter Hinweis auf eine bestehende Hörminderung/Tinnitus, Wirbelsäulen-, Schilddrüsen-, Prostataund
Nierenbeschwerden die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Der Beklagte holte zunächst
Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte ein. Der Facharzt für Urologie Dr. Kl teilte am 24.
Oktober 2002 die Diagnosestellung eines konservativ behandelten Prostataadenoms und eine normale
Nierenfunktion mit. Die HNO- Ärztin Dipl. Med. Bu diagnostizierte eine chronisch adhäsive Otitis media rechts
kombiniert mit einer Schwerhörigkeit rechts sowie einen Tinnitus links. Die Tinnitus-Beschwerden hätten sich
unter Behandlung gebessert und würden nur noch zeitweise auftreten. Die Allgemeinmedizinerin Dipl. Med.
Er teilte eine Schilddrüsenentzündung mit schwankenden Werten mit. Die Orthopädin Frau Se beschrieb im
Bereich der HWS eine mittelgradige Osteochondrose mit gering höhengeminderten Bandscheibenräumen C5
bis C7 mit Einengung des Foramen intervertebrales C5/6 durch Osteophytenbildung, des Weiteren eine
Streckfehlhaltung der LWS mit deutlichen spondylarthrotischen Veränderungen in den kaudalen Abschnitten
sowie Einengung des Kanales intervertebrales für die L4-Wurzel. Im Bereich beider Kniegelenke und des
Beckens wurde von diskreten bzw. geringgradigen degenerativen Veränderungen berichtet. Der Beklagte
erkannte zunächst mit Bescheid vom 21. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli
2003 einen GdB von 30 an. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stralsund (S 5 SB 38/03) wurden
zunächst neuerlich Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Dipl. Med. Bu teilte am 01. Dezember
2003 mit, der Kläger habe sich nochmals am 17. März und 07. April 2003 wegen rezidivierender
Ohrenschmerzen links vorgestellt, auch das Ohrgeräusch würde linksseitig wieder vermehrt auftreten. Die
Beschwerden seien vertebragen bedingt gewesen, klinisch habe ein reizloser Ohrbefund bestanden. Dipl.
Med. Se teilte folgende Diagnosestellungen mit: 1. Bandscheibenvorfall C5/C6 rechts mit spinaler
Stenosierung cervicaler Myelopathen, Grenzbefunde auch in den Segmenten C3/C4 und C6/C72. chronische
Mastviditis mit direktem Innenohrkontakt3. degenerative LWS mit rezidivierender Lumboischialgie4.
beginnende Globalgonarthrose beidseits5. Coxarthrose beidseits Die Allgemeinmedizinerin Dipl. Med. Er wies
zusätzlich auf einen seit April 2003 bestehenden Diabetes mellitus Typ II a hin. Das Sozialgericht holte
darüber hinaus ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. Ka und ein internistisches Gutachten von Prof. Dr.
It ein. Prof. Dr. Ka stellte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2004 einleitend fest, dass sich der Kläger
vorzeitig in Altersrente begeben habe und bei einem GdB von 50 einen vollen Rentenanspruch beanspruchen
könnte. Folgende orthopädische Diagnosen wurden gestellt: 1. cervicoencephales Syndrom bei cervicalem
Nucleaus Pulposus Prolaps und beginnender cervicaler Myelopathie2. rezidivierende Lumboischialgie links3.
Chondropathie und incipiente Verschleißverformung li. HG und re. > li. Kniegelenk Die gravierendste
gesundheitliche Beeinträchtigung stellte nach Einschätzung des Gutachters ein Bandscheibenvorfall im
Bereich der unteren Halswirbelsäule dar, der das Nervenrohr nachweislich bedränge. Diese Einengung habe
eine verminderte Verschiebefähigkeit des Nervenrohres nicht nur in Ruhe sondern auch bei Bewegungen
jeder Art zur Folge, der Liquorpuls könne sich nicht über diese Barriere hinweg ausbreiten und es liege eine
schwere Läsion im osteopathischen Sinne bezüglich des betroffenen Segmentes vor. Dadurch werde nicht
nur das periphere Nervensystem beeinträchtigt (wechselnde Schmerzen in Schulter und Arme,
Missempfindungen der Hände, Unmöglichkeit von Überkopfarbeiten und Beeinträchtigung der groben Kraft),
sondern auch das zentrale Nervensystem (Konzentrationsstörungen, Tinnitus-Ohrgeräusche,
Gleichgewichtsstörungen bis hin zu paradoxen Schmerzempfindungen). Dieser Symptomenkomplex werde
im Zusammenhang mit der morphologischen Ursache als cervicoenzephales Syndrom bezeichnet und sei im
bisherigen gutachterlichen Prozess nicht hinreichend gewürdigt worden. Aus diesem Grunde werde laut Prof.
Dr. Ka der GdB unter Berücksichtigung des cervicoencephalen Syndroms, der rezidivierenden
Lumboischialgie links und dem als Symptom der Diagnose 1 einzuordnenden Tinnitus mit 50 höher
angesetzt.
Prof. Dr. It hielt in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2004 im Rahmen der Eigenanamnese u. a. fest,
beim Wasserlassen werde in der Vergangenheit eine gewisse Dysurie (erschwerte Harnentleerung) genannt,
die sich aber unter Behandlung mit dem Medikament Alna deutlich gebessert habe. Zusammenfassend
stellte der Gutachter fest, bei dem Kläger stünden die Behinderungen aus dem orthopädischen Fachgebiet im
Vordergrund. Demgegenüber seien die Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet zwar prognostisch
bedeutsam, in ihrem Schädigungsmuster jedoch nur geringgradig ausgeprägt. Die internistischen
Beschwerdebilder bewertete er wie folgt: Behinderung GdB Arterielle Hypertonie Leichte Form ohne
hypertoniebedingte Endorganschädigung0 Diabetes mellitus Typ II allein durch Diät stoffwechselnormalisiert
ohne Hypoglykämien oder Organkomplikationen10 Fettstoffwechselkrankheit ohne assoziierte
Folgeschädigung0 Grenzwertige Übergewichtigkeit ohne eigenständige vaskuläre Folgeschäden0
Schilddrüsenunterfunktion nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse mit euthyreoter Stoffwechsellage
unter Thyroxin-Substitution und ohne Organvergrößerung0 Ösophagusdivertikel ohne Behinderung der
Nahrungsaufnahme und ohne Behinderung der Funktion von Nachbarorganen0 Refluxkrankheit der
Speiseröhre ohne anhaltende Refluxbeschwerden sowie anamnestisch Gastritis ohne funktionelle Dyspepsie0
Schwerhörigkeit des rechten Ohres mit Ohrgeräuschen links10 Unter Berücksichtigung der Feststellungen
des orthopädischen Gutachtens befürworte er einen Gesamt-GdB-Grad von50. Als Reaktion auf diese beiden
gutachterlichen Äußerungen bot der Beklagte am 13. Januar 2005 unter Bezugnahme auf eine
versorgungsärztliche Stellungnahme der MedORin Ne vom 10. Januar 2005 die Zuerkennung eines GdB von
40 ab September 2002 an. Es sei davon auszugehen, dass bei dem Kläger mittelgradige funktionelle
Störungen im LWS-Bereich ohne Radikulärsymptomatik sowie schwere funktionelle Störungen im
HWS-Bereich ohne sichere Radikulärsymptomatik bestünden. Eine außergewöhnliche Schmerzsymptomatik,
die eine gezielte Schmerztherapie erforderlich machen würde, liege nicht vor, so dass ein GdB von 50 nicht
gerechtfertigt sei. Motorische oder sensible Ausfallerscheinungen in den Händen ließen sich nicht
nachweisen. Neurogene Ausfälle seien nicht belegt. Die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit
Nervenund Wurzelreizerscheinungen werde daher mit einem GdB von 40 bewertet, die Schwerhörigkeit
rechts mit Ohrgeräuschen links mit einem GdB von 10 und die Zuckerkrankheit mit einem GdB von 10.
Dieses Teilanerkenntnis wurde klägerseits nicht angenommen. Der Kläger sei tatsächlich auf Grund seiner
erheblichen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule durch Spritzen schmerztherapeutisch behandelt worden,
habe die Behandlung wegen damit verbundener erheblicher Kreislaufbeschwerden aber abbrechen müssen.
Das Sozialgericht Stralsund verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 16. Juni 2005 zur Feststellung eines GdB
von 50 und folgte den Ausführungen von Prof. Dr. Ka zur Ursache der Hörminderungen und des Tinnitus. Die
Kammer hielt es für zutreffend, die Beeinträchtigungen des Hörvermögens des Klägers bei der Bemessung
des GdB für die Wirbelsäule mit zu berücksichtigen. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (L 3
SB 25/05) wurde dieses Urteil des Sozialgerichts mit rechtskräftigem Urteil des Landessozialgerichts vom 19.
Juli 2006 abgeändert, entsprechend dem Teilanerkenntnis des Beklagten ein GdB von 40 festgestellt und die
Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat führte dazu in seiner Entscheidung aus, dass die Feststellung eines
Gesamt-GdB von 50 nicht vertretbar sei. Die Beschwerdebilder des Klägers im Bereich der Lendenund
insbesondere der Halswirbelsäule stellt Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten dar, die einen Einzel-GdB von 40 rechtfertigen würden.
Hinsichtlich des Einzel-GdB von 10 wegen der Hörbeeinträchtigung rechts und der Tinnitusbeschwerden links
führe dieser nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die
vom Kläger geltend gemachten Tinnitusbeschwerden von seiner HNO-Ärztin nicht stark gewichtet worden
seien, ein Vergleich der Beschwerden des Klägers mit der nächst höheren Stufe bei Wirbelsäulenschäden
(besondere schwere Auswirkungen) lasse sich durch den beschriebenen Tinnitus nicht rechtfertigen, da
dieses Krankheitsbild sich nicht z.B. mit wirbelsäulenbedingten Atemfunktionsstörungen vergleichen lasse.
Insoweit sei seitens des Beklagten zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Hörstörung mit Tinnitus
als völlig gesondertes Funktionssystem nicht im Zusammenhang mit Funktionsstörungen der Halswirbelsäule
zu bewerten sei und eine Wechselwirkung dieser Krankheitsbilder im Sinne einer Verschlimmerung nicht
angenommen werden könne.
Am 1. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten gemäß § SGB X die Überprüfung dieser
Entscheidung. Durch die rückwirkende Anerkennung seiner Schwerbehinderung würde er 8 % mehr
Altersrente (ca. 60,00 Euro monatlich) erhalten, welche er seit Juli 2004 bezieht. Eine spätere Anerkennung
der Schwerbehinderung auf Grundlage eines Neuantrages sei für ihn ohne Wert. Die Entscheidung des
Landessozialgerichtes vom 19. Juli 2006 sei falsch. Das Landessozialgericht sei in seiner Entscheidung
fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Hörstörung mit Tinnitus als völlig gesondertes Funktionssystem
nicht im Zusammenhang mit Funktionsstörungen der Halswirbelsäule zu bewerten sei. Der Sachverständige
Prof. Dr. Ka habe die Schwerhörigkeit und den Tinnitus jedoch als Symptom der orthopädischen Diagnose
eingeordnet. Durch die Einengung des Nervenrohrs sei nicht nur das periphere Nervensystem beeinträchtigt,
sondern auch das zentrale Nervensystem. Der Einzel-GdB von 10 erfasse allenfalls den ständig vorhandenen
Tinnitus sowie die Schwerhörigkeit. Außer dem ständig vorhandenen Tinnitus trete seit März 2002 ein
weiterer Tinnitus wiederholt auf, der die Intensität des sonst ständig vorhandenen Ohrgeräusches um ein
Vielfaches übersteige und von dem Kläger als permanentes lautes Dröhnen erlebt werde. Dieser Tinnitus sei
erstmalig von März bis Mai 2002 aufgetreten. In dieser Zeit habe der Kläger wegen der starken Belastung
durch dieses Geräusch 10 kg abgenommen. Seit dieser Zeit trete dieses Geräusch regelmäßig alle zwei bis
drei Wochen mindestens ein bis zwei Mal auf. Manchmal halte es nur Stunden an, in der Regel gehe es aber
erst nach zwei bis drei Tagen zurück und halte teilweise sogar bis zu einer Woche an. Ausgelöst werde dieses
starke Ohrgeräusch besonders durch körperliche Arbeit, insbesondere Tätigkeiten über Schulterhöhe. Wenn
dieses starke Ohrgeräusch auftrete, könne der Kläger fast nicht mehr hören. Er ziehe sich dann zurück und
beschränke auch zu Hause sämtliche Sozialkontakte auf das Nötigste. In dieser Zeit leide er unter
erheblichen Schlafstörungen und sei psychisch äußerst belastet. Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 lehnte
der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die mit dem Ausführungsbescheid vom 23. Januar 2007
getroffenen Feststellungen entsprechend dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 19. Juli 2006 blieben bestehen. Als Behinderungen wurden berücksichtigt: - Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule mit Nervenund Muskelreizerscheinungen- Zuckerkrankheit- Schwerhörigkeit rechts mit
Ohrgeräuschen links Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2007
zurückgewiesen. Am 29. Mai 2007 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben. Zur
Begründung hat er die Argumentation aus dem Überprüfungsantrag wiederholt. Das Sozialgericht ist von
dem Antrag des Klägers ausgegangen, den Bescheid vom 29. Januar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Bescheid
vom 21. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2003 in der Fassung des
Ausführungsbescheides vom 23. Januar 2007 abzuändern und einen GdB von 50 seit 30. September 2002
festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat zur weiteren
Beweisaufnahme Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die HNO-Ärztin Bu hat am 10. Februar
2008 mitgeteilt, dass der Kläger dort in der Zeit vom 26. März 2002 bis 22. Januar 2004 in Behandlung
gewesen sei. Am 23. Mai 2002 sei der akute Tinnitus links nach Angaben des Klägers nur noch kurzzeitig am
Morgen und dann am Tage nicht mehr vorhanden gewesen. Danach habe sich der Kläger wegen
Ohrgeräuschen nicht mehr vorgestellt. Der bisherigen GdB-Bewertung von 10 werde zugestimmt. Die
behandelnde Orthopädin Se hat am 20. Februar 2008 mitgeteilt, dass der Kläger von April 2002 bis Juli 2007
in ihrer Behandlung gewesen sei. Es habe keinen Anhalt für ein Akustikusneurinom bestanden. Es habe ein
Cervicalsyndrom durch degenerative HWS-Veränderungen bestanden, ein Bandscheibenprolaps C5/C6, eine
Bandscheibenprotrusion C6/C7, rezidivierende Lumboischialgien bei degenerativer unterer LWS, Coxarthrose
beidseits, geringe Kniegelenksverschleißzeichen und ein Tinnitus. Aufgrund der Bandscheibenproblematik
würde sie die Erkrankung der Wirbelsäule mit einem GdB von 50 bewerten, die Coxund Gonarthrose mit
einem GdB von 10. Die Ohrgeräusche stünden nach ihrer Auffassung nicht im Zusammenhang mit dem
Bandscheibenprolaps in der HWS. Mit Schreiben vom 13. November 2006 hat die Allgemeinmedizinerin Er
bestätigt, dass der Kläger seit dem 24. Mai 2002 bei ihr aufgrund des Tinnitus in Behandlung gewesen sei.
Dieser trete fortlaufend ohne Pausen mit mehr oder weniger Intensität auf und habe eine depressive
Erkrankung zur Folge, da der Leidensdruck enorm hoch sei. Es sei zu Antriebsminderung, Lustlosigkeit,
Kontaktscheue und Gewichtsabnahme von 10 kg innerhalb von einem viertel Jahr gekommen. Des Weiteren
hat das Sozialgericht ein neurologisches Gutachten von Prof. Dr. Si sowie ein orthopädisches Gutachten von
Prof. Dr. Rü eingeholt. Prof. Dr. Si ist in seinem Gutachten vom 14. Februar 2009 aufgrund der Untersuchung
vom 11. Februar 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass diagnostisch derzeit nicht von einer cervicalen
Myelopathie auszugehen sei. Trotzdem bestünden ausgeprägte Bandscheibenveränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule, die sicher die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers in maßgeblicher Weise
beeinträchtigen würden. Entsprechend hätten sich in der gutachterlichen Untersuchung Zeichen des
chronischneurogenenen Umbaus im M. triceps brachii links am ehesten als Ausdruck einer radikulären
Schädigung im Rahmen der kernspintomografisch nachgewiesenen cervicalen Bandscheibenvorfälle
gefunden. Dieser elektromyografische Befund objektiviere die Beschwerdesymptomatik.
Prof. Dr. Rü ist mit Gutachten vom 27. März 2009 auf orthopädischem Gebiet zu dem Ergebnis gekommen,
dass der Kläger unter degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule und röntgenologisch beginnenden moderaten Verschleißumformungen der Knieund
Hüftgelenke leide. Die Bandscheibenvorfälle in der HWS würden zu einer schmerzhaften
Bewegungseinschränkung und zu fortgeleiteten Beschwerden in das Hinterhaupt und den linken Arm führen.
Zu einer Strukturund Funktionsschädigung des Rückenmarkes sei es dabei entsprechend dem
neurologischem Zusatzgutachten nicht gekommen. Es würden allerdings Hinweise auf eine chronische
Schädigung der Nervenwurzel C7 (ggf. auch C8) auf der linken Seite vorliegen. Somit sei festzuhalten, dass
der Kläger durch die degenerative Veränderung der Halswirbelsäule in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt sei. Entsprechend der Anhaltspunkte (AHP) müsse ein Wirbelsäulenschaden mit schweren
funktionellen Auswirkungen angenommen werden, der zu häufig rezidivierenden bzw. andauernd
ausgeprägten Wirbelsäulensyndromen führe und mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Funktionsstörungen
aufgrund einer Wurzelkompression seien gesondert zu berücksichtigen, so dass die degenerativen
Veränderungen in der Halswirbelsäule zusammengefasst mit einem GdB von 40 einzuschätzen seien. Aus
gutachterlicher Sicht sei nicht eindeutig einzuschätzen, inwieweit der Tinnitus auf die degenerativen
Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen sei. Zwar würden Zusammenhänge zwischen
verschleißbedingten Umformungen der Halswirbelsäule und krankhaften Ohrgeräuschen postuliert, eine
strenge Beweisführung sei hierfür aber auf orthopädischem Fachgebiet nicht möglich. Hinsichtlich der
Lendenwirbelsäule bestünde eine endgradige Bewegungseinschränkung sowie lokale Muskelverspannungen.
Im Gegensatz zur Halswirbelsäule habe die fachneurologische Zusatzuntersuchung keinen Hinweis dafür
ergeben, dass die Nervenstrukturen betroffen seien, so dass die angegebenen ausstrahlenden Schmerzen in
das linke Bein und die am Untersuchungstag inkonstant vorliegende Beinschwäche nicht auf einen
Erkrankungsprozess der Nervenwurzeln zurückzuführen seien. Es ergebe sich somit ein
chronisch-rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen, welches mit
einem GdB von 10 ausreichend bewertet sei. Hinsichtlich der Knieund Hüftgelenke habe sich eine
altersgemäße freie Beweglichkeit ohne Anhalt einer klinischen manifesten Verschleißerkrankung ergeben.
Die röntgenologisch vorliegenden beginnenden degenerativen Umbauvorgänge würden gegenwärtig keinen
GdB rechtfertigen. Zusammenfassend komme der Gutachter zu dem Schluss, dass die verschleißbedingten
Umformungen der Halsund Lendenwirbelsäule zusammen einen GdB von 50 rechtfertigen. Dabei seien auch
mögliche Wechselwirkungen krankhafter Prozesse verschiedener Wirbelsäulenabschnitte zu berücksichtigen.
Die degenerativen Veränderungen der Halsund Lendenwirbelsäule seien mittels Bildgebung bereits im
November 2003 gesichert worden. Mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2009 hat das Sozialgericht
Stralsund die Klage abgewiesen. Bei dem Kläger sei ein Gesamt- GdB von 40 festzustellen. Die Kammer sei
insofern den Ausführungen der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Medizinaloberrätin Ne vom 10.
Januar 2005 gefolgt. Die Einschätzung der Ärztin hinsichtlich des Gesamt-GdB sei durch die Entscheidung des
Landessozialgerichts vom 19. Juli 2006 bestätigt und durch die neuerliche Beweisaufnahme des
Sozialgerichts Stralsund nicht widerlegt worden. Die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nervenund
Muskelreizerscheinungen sei nach Nr. 18.9 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zu bewerten.
Dabei seien das Vorliegen sowohl mittelgradiger als auch schwerer funktioneller Auswirkungen nicht mit dem
Vorliegen einer Wirbelsäulenerkrankung mit besonders schweren Auswirkungen vergleichbar, für die ein GdB
von 50 und mehr vorgesehen sei. Den Rahmen von 40 zu überschreiten, erfordere daher anhaltende
Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen oder auch die
intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B.
Atemfunktionsstörungen) oder auch außergewöhnliche Schmerzsyndrome. Dafür gebe es vorliegend keinen
Anhalt. Bei dem Kläger seien insbesondere weder motorische Ausfälle noch außergewöhnliche
Schmerzsyndrome nachgewiesen. Schließlich sei bei der Bewertung des Wirbelsäulenschadens auch nicht die
festgestellte Hörstörung mit Tinnitus zu berücksichtigen. Das Sozialgericht teile diesbezüglich die Auffassung
des LSG, wonach es sich dabei um ein völlig gesondertes Funktionssystem handele, das nicht im
Zusammenhang mit Funktionsstörungen der Halswirbelsäule zu bewerten sei. Diese Einschätzung werde
durch die behandelnde Orthopädin bestätigt und durch das vorliegende orthopädische Gutachten nicht
widerlegt. Unter Berücksichtigung der Funktionsstörung aufgrund der Wurzelkompression infolge Hinweises
auf eine chronische Schädigung der Nervenwurzel C7 sei daher auch weiterhin ein Einzel-GdB von 40
angemessen und ausreichend. Die Schwerhörigkeit rechts mit Ohrgeräuschen links und die Zuckerkrankheit
seien unverändert mit einem GdB von 10 zu bewerten. Auf dieser Grundlage sei ein Gesamt-GdB von 40 zu
bilden. Gegen diesen am 4. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. Januar 2010
eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher dieser sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe
bei der Bewertung des Einzel-GdB für die Schwerhörigkeit des Klägers rechts mit Ohrgeräuschen links nicht
sämtliche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Klägers in die Betrachtung einbezogen. Es gebe in den eingeholten Befundberichten und ärztlichen
Gutachten zahlreiche Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Klägers. Daher sei für die
Schwerhörigkeit rechts mit Ohrgeräuschen links entweder wenigstens ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen oder
die psychische Beeinträchtigung mit einem gesonderten Einzel-GdB von mindestens 20 in die Bewertung
einzubeziehen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesamt-GdB des Klägers mit 50 festzusetzen sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 1. Dezember 2009 aufzuheben
und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Januar 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 21. Februar 2003 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2003 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 23.
Januar 2007 abzuändern und den Grad der Behinderung des Klägers seit 30. September 2002 mit 50
festzustellen. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § SGG ein
psychosomatisches/psychotherapeutisches Gutachten von Prof. Dr. Dr. Schn vom 10. Oktober 2011
eingeholt. Der Gutachter ist aufgrund der Untersuchungen vom 23. August 2011 und 1. September 2011
sowie einer testpsychologischen Zusatzbegutachtung durch Dipl.-Psych. Br zu dem Ergebnis gekommen,
dass auf psychosomatischem Fachgebiet eine Anpassungsstörung festzustellen sei, welche als psychische
Auswirkung auf die Tinnituserkrankung und die Wirbelsäulenschäden zu bewerten sei. Die seelischen
Beeinträchtigungen seien verbunden mit starken Ängsten und depressiven Verstimmungen und würden die
Alltagsaktivitäten durch Antriebsund Interesseverlust, Grübelneigung und Schlafstörungen sowie soziale
Rückzugstendenzen und Vermeidungsverhalten beeinflussen. In Anbetracht der ausgeprägten
Wirbelsäulenveränderungen sei von hierdurch verursachten Schmerzen auszugehen. Die psychische
Labilisierung wirke sich im Rahmen psychosomatischer Wechselwirkungen hierauf verstärkend aus. Bei
Vorliegen von Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit Nervenund Muskelreizerscheinungen und einem
in diesem Zusammenhang vorkommenden Tinnitus, sei die psychische Beeinträchtigung im Sinne einer
Anpassungsstörung hierauf zurückzuführen. Die seit Jahren persistierenden seelischen Beeinträchtigungen,
insbesondere die anhaltenden Sorgen und Ängste beeinflussten im Sinne psychosomatischer
Wechselwirkungen die körperlichen Beschwerden, wodurch die Schmerzen und der Tinnitus verstärkt werden
könnten. Es handele sich um eine leichtere psychovegetative Störung, die einen Behinderungsgrad von 10
bis 20 rechtfertige. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden sich zeitnah infolge des akuten Tinnitus
2002 entwickelt hätten, jedoch sei nicht mit Sicherheit zu bewerten, ob sie seit dem 30. September 2002
vorgelegen hätten. Es ergebe sich ein Gesamt-GdB von 50 bei Berücksichtigung der unterschiedlichen
körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass bei dem
Kläger eine leichte psychovegetative Störung vorliege. In dem GdB von 40 für die organischen Erkrankungen
sei bereits ein wesentlicher Anteil der psychischen Symptomatik berücksichtigt. Um eine Doppelbewertung
zu vermeiden, führe die zusätzliche Berücksichtigung somit zu einem noch geringeren Einzel-GdB für die
psychische Erkrankung. Bereits ein GdB von 10 bis 20 könne die Erhöhung eines Gesamt-GdB von 40 auf 50
nicht rechtfertigen. Da ein erheblicher Anteil der psychischen Symptomatik bereits in den
Organerkrankungen enthalten sei, könne die Erhöhung des Gesamt-GdB durch die psychischen Störungen
nicht begründet werden. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter beschriebenen
Einschränkungen bereits als stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund
Gestaltungsfähigkeit zu beurteilen sei, bei denen im vorliegenden Fall ein Einzel-GdB von 30 zuzuordnen sei.
In jedem Fall sei jedoch die Bewertung des Gutachters hinsichtlich des Gesamt-GdB von 50 absolut
gerechtfertigt. Es werde angeregt, den Gutachter im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme zu befragen,
ob der von ihm eingeschätzte Gesamt-GdB von 50 am 1. Juni 2004 vorgelegen habe. In Bezug auf die
Stellungnahme des Beklagten werde darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter beschriebenen
Auswirkungen der psychischen Beschwerden und das Ausmaß der sich hieraus ergebenden
Beeinträchtigungen nicht mehr zu den üblichen seelischen Begleiterscheinungen eines Tinnitus zu zählen
seien. Vielmehr sei von außergewöhnlichen seelischen Begleiterscheinungen auszugehen, die durch
Feststellung eines gesonderten Einzel-GdB bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen seien. Mit
ergänzender Stellungnahme vom 18. April 2012 hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Schn nach nochmaliger
Überprüfung der gutachterlichen Einschätzung an seiner Beurteilung festgehalten. Die diagnostizierte
Anpassungsstörung sei keine übliche seelische Begleiterscheinung im Zusammenhang mit organischen
Veränderungen. Auch wenn die Anpassungsstörung einer leichten psychovegetativen Störung zugeordnet
werde, handele es sich hierbei um ein Ausmaß seelischer Beeinträchtigungen, das über die üblichen
seelischen Begleiterscheinungen einer körperlichen Erkrankung bzw. nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung
regelhaften Auswirkungen hinausgehe. Die psychischen Beeinträchtigungen allein seien krankheitswertig,
würden jedoch keinen Einzel-GdB von 30 rechtfertigen. Darüber hinaus bestünde ein eindeutiger
Zusammenhang zwischen den seelischen Beeinträchtigungen (Ängste, depressive Verstimmungen), der
Tinnituserkrankung und den Wirbelsäulenschäden. Es handele sich hierbei um anhaltende psychoreaktive
Störungen, die behandlungsbedürftig seien. Da davon auszugehen sei, dass sich die psychischen
Beschwerden zeitnah infolge des akuten Tinnitus 2002 entwickelt hätten, werde mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit seit diesem Zeitpunkt die Annahme eines GdB von 10 bis 20 unter
Berücksichtigung einer psychischen Beschwerdeproblematik für gerechtfertigt gehalten. Zur Ergänzung des
Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte L 3 SB 1/10 und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die
Gerichtsakte L 3 SB 25/05 verwiesen, welche dem Senat vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Ein
Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 21. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16. Juli 2003 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 23. Januar 2007 im Rahmen des § Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist vom Beklagten und vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden.
Unrichtige Verwaltungsakte im Sozialrecht können zwar gemäß § Abs. 1 SGB X zugunsten eines
Antragstellers grundsätzlich auch dann, wenn sie in einem rechtskräftig beendeten Gerichtsverfahren
bestätigt oder geändert worden sind, für die Vergangenheit zurückgenommen und durch eine neue -
zutreffende - Entscheidung ersetzt werden (siehe BSG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 9a/9 RVs 11/89 , BSGE 69,
14 -20). § Abs. 1 SGB X ist jedoch eine Spezialregelung für Verwaltungsakte über die Gewährung von
sozialrechtlichen Leistungen und der die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder die Höhe des GdB
feststellende Statusakt ist keine Leistung in diesem Sinne (ständige Rspr. BSG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 9a/9
RVs 11/89 , Urteil vom 07. April 2011 - B 9 SB 3/10 R , siehe auch Urteil vom 16. Februar 2012 - B 9 SB 2/11 R
). Da es bei der Feststellung des GdB nicht um Sozialleistungen geht und § Abs. 1 SGB X damit unanwendbar
ist, ist Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren § Abs. 2 SGB X. Danach ist ein rechtswidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen
werden (Satz 2), d.h. ob eine rückwirkende Feststellung erfolgt, liegt im Ermessen der Verwaltung. Ein
Rechtsanspruch auf eine Rücknahme der bindenden Feststellung des GdB für die Vergangenheit besteht
nicht. Insoweit besteht nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Beklagten, wobei
das pflichtgemäße Ermessen nur bei Offensichtlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen die rückwirkende
Aufhebung der bindenden Feststellung gebieten kann (BSG, Urteil vom 07. April 2011 - B 9 SB 3/10 R ).
Tatbestandlich ist damit zunächst vorausgesetzt, dass der zu überprüfende Bescheid zum Zeitpunkt seines
Erlasses rechtswidrig gewesen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn ein höherer GdB als 40 für die Zeit
seit dem 30. September 2002 ist zur Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt und der Bescheid vom 21.
Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2003 in der Fassung des
Ausführungsbescheides vom 23. Januar 2007 rechtmäßig. Der demgegenüber vom Kläger begehrte
Gesamt-GdB von 50 lässt sich anhand der umfassenden medizinischen Unterlagen nicht begründen. Bereits
mit Urteil vom 19. Juli 2006 (L 3 SB 25/05) hat der Senat zur Begründung eines Gesamt-GdB von 40
ausgeführt: „Da nach dem medizinischen Beweisergebnis die bestehenden internistischen
Beschwerdekomplexe den Kläger entsprechend der gutachterlichen Aussage Prof. It zur Zeit nicht stärker
beeinträchtigen, ist vorliegend der festzustellende GdB ganz wesentlich aufgrund der bestehenden
Wirbelsäulenbeschwerden zu bestimmen. Gemäß RdNr. 26.18, Seite 116 der AHP 2004 werden bei
Wirbelsäulenschäden die GdB-Grade wie folgt bemessen: BehinderungGdB/MdE- Grad ohne
Bewegungseinschränkung oder Instabilität0 mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und
kurzandauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10 mit mittelgradigen funktionellen
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde
Wirbelsäulensyndrome)20 mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren
Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)30 mit
mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten30-40 mit
besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung
durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab
ca. 70° nach Cobb]) 50-70 bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Gehund Stehunfähigkeit80-100
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder
auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren
Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen
Schmerzsyndromen (siehe Nummer 18 Absatz 8) können auch ohne nachweisbare neurologische
Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdE-Werte über 30 in Betracht kommen. Unter
Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien ist die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 insbesondere
durch Prof. Dr. Ka nicht vertretbar. Die Beschwerdebilder des Klägers im Bereich der Lendenund
insbesondere der Halswirbelsäule stellen Wirbelsäulenschäden dar mit mittelgradigen (LWS) bis schweren
(HWS) funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Dieser Ausprägungsgrad bietet nach den
AHP die Möglichkeit der Feststellung eines GdB-Grades von 30 bis 40, wobei die vorliegenden Auswirkungen
beim Kläger im LWS-Bereich als mittelgradig einzustufen sind und sich die Heranziehung des höheren
GdB-Wertes von 40 allein mit dem Bandscheibenvorfall im HWS-Bereich und der Bedrängung des
Nervenrohres rechtfertigen lässt.
Aufgrund der Tatsache, dass sich somit die LWS-Beschwerden in funktioneller Hinsicht als nicht so gewichtig
darstellen, ist eine Höherstufung des GdB aufgrund der Annahme des Vorliegens von besonders schweren
Auswirkungen allein durch die HWS- Beschwerdeproblematik nicht zu rechtfertigen, da – worauf schon
MedORin Ne hingewiesen hat – motorische oder sensible Ausfallerscheinungen im Bereich der Arme und
Hände nicht nachgewiesen werden. Prof. Dr. Ka spricht insoweit „nur“ von wechselnden Schmerzen in
Schultern und Armen, Missempfindungen der Hände und eine Beeinträchtigung der groben Kraft.
Anhaltspunkte für ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom sind ebenfalls nicht gegeben. Gemäß RdNr. 18
Abs. 8, Seite 24 der AHP 2004 schließen die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise
vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte
Zustände. Eine darüber hinausgehende Schmerzbehandlung ist beim Kläger anscheinend noch nicht
zwingend erforderlich, sonst würde er sich bei Unverträglichkeit einer solchen Behandlungsmethode wegen
auftretender Kreislaufbeschwerden um entsprechende Behandlungsalternativen bemühen. Hinsichtlich des
Einzel-GdB von 10 wegen Hörbeeinträchtigung rechts und Tinnitus-Beschwerden links ist anzumerken, dass
nach RdNr. 19 Abs. 4, Seite 26 AHP 2004 ein solch geringer Einzel-GdB-Wert regelmäßig nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führt. In diesem Zusammenhang ist auch
festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachten Tinnitus- Beschwerden von seiner behandelnden
HNO-Ärztin Bu nicht stark gewichtet werden. Ein Vergleich der Beschwerden des Klägers mit der nächst
höheren Stufe bei Wirbelsäulenschäden (besonders schwere Auswirkungen) lässt sich durch den
beschriebenen Tinnitus nicht rechtfertigen, da dieses Krankheitsbild sich nicht z. B. mit
wirbelsäulenbedingten Atemfunktionsstörungen vergleichen lässt. Insoweit ist seitens des Beklagten darüber
hinaus zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Hörstörung mit Tinnitus (welche Folgen einer
chronischen adhäsiven Otitis media und eines Hörsturzes sind) als völlig gesondertes Funktionssystem nicht
im Zusammenhang mit Funktionsstörungen der Halswirbelsäule zu bewerten sind und eine Wechselwirkung
dieser Krankheitsbilder mit den Halswirbelsäulenveränderungen i.S. einer Verschlimmerung nicht
angenommen werden kann. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen war somit der Gesamt-GdB
zutreffend mit 40 festzusetzen.“ Diese Feststellung des Gesamt-GdB aus dem Urteil des Senats vom 19. Juli
2006, welche vom Beklagten mit Bescheid vom 23. Januar 2007 ausgeführt wurde, bestätigt sich auch durch
die nachträglich eingeholten Gutachten und Befundberichte. Das Sozialgericht hat dazu bereits richtig
ausgeführt, dass hinsichtlich der Schädigungen der Wirbelsäule gemäß Teil A Nr. 18.4 AHP bzw. Teil A Nr. 2e
VersMedV eine zusammenfassende Betrachtung vorgenommen werden soll, so dass es entgegen der
Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. Rü bei der Bewertung der Wirbelsäulenschäden nicht zu einer
Addition von Einzel-GdB-Werten kommt, das Funktionssystem ist vielmehr zusammenfassend zu beurteilen.
Diesbezüglich liegt weiterhin wie bereits im Urteil des Senates vom 19. Juli 2006 ausgeführt ein
Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten vor, welcher angemessen mit einem GdB von 40 bewertet ist.
Wurzelkompressionen sind nur bei anhaltenden Funktionsstörungen mit motorischen Ausfallerscheinungen
sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) zusätzlich zu berücksichtigen,
welche beim Kläger jedoch auch nach dem Ergebnis der Gutachten von Prof. Dr. Rü und Prof. Dr. Si nicht
nachgewiesen sind. Auch hinsichtlich der Zuckerkrankheit mit einem Einzel-GdB von 10 ergibt sich keine
geänderte Bewertung. Die Hörbeeinträchtigung rechts und die Tinnitus-Beschwerden links haben sich seit
der Entscheidung des Senates am 19. Juli 2006 nicht mehr verschlimmert. Die behandelnde HNO-Ärztin Dipl.
Med. Bu stimmt dem festgestellten Einzel-GdB von 10 zu. Erst Ohrgeräusche mit erheblichen
psychovegetativen Begleiterscheinungen werden gemäß Nr. 26.5 AHP bzw. Teil B Nr. 5.3 VersMedV mit
einem GdB von 20 bewertet; Ohrgeräusche mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) mit einem GdB von 30-40. Zwar liegen nach
den Feststellungen von Prof. Dr. Dr. Schn beim Kläger seelische Beeinträchtigungen in Form einer
Anpassungsstörung (Ängste und depressive Verstimmungen) vor, welche sich bereits 2002 entwickelt haben,
sollen diese sind jedoch nicht allein auf den Tinnitus zurückzuführen sondern auch auf die
Wirbelsäulenbeschwerden. Insgesamt bewertet der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Schn die
Anpassungsstörung gesondert als leichtere psychovegetative Störung mit einem GdB von 10-20. Dieser
GdB-Wert führt vorliegend jedoch nicht zu einer Erhöhung des Gesamt- GdB. Selbst wenn eine
Berücksichtigung der Anpassungsstörung allein bei der Bewertung des Tinnitus erfolgen würde, könnte dies
allenfalls zu einem GdB-Wert von 20 führen, der sehr hoch gegriffen wäre, da beim Kläger nur leichtere
psychovegetative Begleiterscheinungen vorliegen, die kaum als „erhebliche psychovegetative
Begleiterscheinungen“ im Sinne der Nr. 26.5 AHP bzw. Nr. 5.3 Teil B VersMedV einzustufen wären. Eine
Erhöhung des Gesamt-GdB durch einen solchen bereits übermäßig hoch bewerteten Einzel-GdB von 20 wäre
daher nicht gerechtfertigt.
Bei beibehaltender Bewertung der Hörstörung und des Tinnitus mit einem Einzel-GdB von 10 und
gesonderter Bewertung der psychovegetativen Störung – die angebracht ist, da die Ursache dieser Störung
nicht allein auf dem Tinnitus beruht, sondern auch auf den Wirbelsäulenschäden – erfolgt die Einordnung
nach Nr. 26.3 AHP bzw. Nr. 3.7 Teil B VersMedV, wonach leichtere psychovegetative oder psychische
Störungen mit einem GdB von 0-20 bewertet werden. Hier hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Schn
nachvollziehbar eine Bewertung mit einem GdB von 10-20 vorgenommen. Auch unter rückwirkender
Berücksichtigung dieses Einzelwertes mit höchstens 20 ergibt sich vorliegend keine Erhöhung des
Gesamt-GdB auf mehr als 40. Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit wie vom
Kläger vorgetragen, die im Rahmen der Nr. 26.3 AHP bzw. Nr. 3.7 Teil B VersMedV mit einem GdB von 30-40
bewertet werden würde, liegt und lag beim Kläger nicht vor. Dies wird plausibel durch das
Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. Schn belegt, der auch auf Nachfrage eine psychische
Beeinträchtigung, die einen Einzel- GdB von 30 rechtfertigen würde, ausdrücklich verneint. Zwar wirke sich
der mit den Wirbelsäulenbeschwerden einhergehende Verlust der körperlichen Aktivitäten auch nach
Einschätzung des Gutachters einschränkend auf die Lebensqualität des Klägers aus und im Zusammenhang
mit dem Tinnitus würden sich beim Kläger massive Ängste, einhergehend mit starken Grübelneigungen,
Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen finden, andererseits beschreibt der Kläger aber auch einen
geregelten Tagesablauf, der keine wesentliche Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit
erkennen lässt. Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit liegt demgegenüber
beispielsweise erst bei ausgeprägteren depressiven, hypochondrischen, asthenischen oder phobischen
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoformen Störungen vor (siehe Nr. 26.3 AHP bzw. Teil B
Nr. 3.7 VersMedV), welche beim Kläger im streitigen Zeitraum seit September 2002 nicht gegeben waren.
Damit ist mangels Feststellung eines höheren Gesamt-GdB bereits die tatbestandliche Voraussetzung für
eine Rücknahme der bindenden Feststellung aus dem Bescheid vom 21. Februar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2003 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 23. Januar 2007
gemäß § Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht gegeben, so dass der Beklagte die rückwirkende Änderung rechtmäßig
abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § SGG. Gründe, die Revision gemäß § Abs. 2 SGG
zuzulassen, sind nicht gegeben.
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