Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
14.12.2012 – L 8 SB 3245/09
Einordnung: 10.1 Speiseröhrenkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Eine ringförmige Stenose der Speiseröhre mit zeitweiliger Pseudomembranbildung wurde bei fehlender Störung der Nahrungsaufnahme zusammen mit einer Gastritis nur mit GdB 10 bewertet. Der morphologische Befund allein genügt nicht.
Entscheidungstext
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2009
und der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2008
abgeändert und der Beklagte verurteilt, ab 01. März 2012 einen Grad der Behinderung von 40 festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet ein Achtel der außergerichtlichen
Kosten des Klägers im Berufungsverfahren, im Übrigen sind außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen
nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Neufeststellung seines Grades der Behinderung (GdB)
mit mindestens 50. Für den 1948 geborenen Kläger wurde zuletzt mit Bescheid vom 11.11.2005 ein GdB von
30 wegen einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen,
Schulter-Arm-Syndrom, Beschwerden am linken Arm festgestellt. Am 02.04.2008 beantragte der Kläger die
Neufeststellung seiner Behinderung und gab dazu an, dass er eine Verschlechterung eines
Karpaltunnelsyndroms (KTS) trotz zweimaliger Operation erlitten habe. Er habe starke Schmerzen in der
linken Hand, könne kaum noch etwas festhalten und bekomme deshalb starke Schmerzmittel. Dazu legte er
Arztbriefe des Neurologen Dr. E. vom 26.03.2007, 20.03.2008 und 18.05.2006 vor, der einen Restzustand
eines KTS nach
zweifacher Operation (Daumenopposition links eingeschränkt, Fingerbeugung, Faustschluss regelrecht,
Armreflexe seitengleich) feststellte. Es bestünden noch nächtliche Schmerzen und ein Pelzigkeitsgefühl in
allen Fingern der linken Hand. Der Internist Dr. Fa. berichtete in Arztbriefen vom 16.04.2007, 09.01.2007 und
28.10.2006 über eine chronische Refluxerkrankung mit ringartiger Verengung der unteren Speiseröhre, die
mittels Medikamenten erfolgreich therapiert werde. Der Kläger befand sich in schmerztherapeutischer
Behandlung bei Dr. Schw. wegen eines KTS beidseits, Sulcus ulnaris Syndrom links, Insertionstendinose der
linken Schulter, Bandscheibenprotrusion 4./5. Halswirbelkörper (HWK) links und 6./7. HWK rechts und eines
chronischen Schmerzsyndroms Stadium III nach Gerbershagen (Arztbrief vom 24.11.2006). Nach Anhörung
seines ärztlichen Dienstes (Dr. B. , 09.04.2008) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2008 eine
Änderung der bisherigen Entscheidung ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 21.04.2008 nahm der
Beklagte zum Anlass den Vorgang erneut dem ärztlichen Dienst vorzulegen (Dr. C. , 05.05.2008). Mit
Widerspruchsbescheid vom 23.05.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dagegen erhob der
Kläger am 02.06.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er die Feststellung eines GdB von 50
begehrte. Zur Begründung legte er einen Arztbrief des Internisten und Rheumatologen Dr. Ki. vom
22.10.2008 vor, der eine Fibromyalgie, ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom (HWS-Syndrom), eine
Refluxerkrankung und einen Zustand nach Operation KTS und sulcus ulnaris links mitteilte. Derzeit bestehe
kein Anhalt für eine entzündlich rheumatische Systemerkrankung. Er reichte weiterhin einen Arztbrief des
Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. D. vom 19.01.2009 zu den Akten, der als Diagnose
ein Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie-Typ mitteilte. Es bestehe ein zunehmender Ganzkörperschmerz mit
Ausstrahlungsschmerz von der HWS in beide Arme bis in die Hände. In der HWS bestehe eine mittelgradige
Bewegungseinschränkung in Seitneigung und Rotation. Es bestehe auch ein Lumbalsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage einer ärztlichen
Stellungnahme von Dr. M. vom 02.04.2009 entgegen. Das SG zog Befundunterlagen der Praxis für
Allgemeinmedizin A. A. bei. Der Kläger war in neurologischer Behandlung bei Dr. Mü ... Der Kläger stellte sich
dort wegen Beschwerden in den Armen vor. Dr. Mü. (Arztbriefe vom 14.01.2008 und 19.06.2008) ging
zunächst von einer Restless Arms Symptomatik aus und verordnete Levodop. Darunter kam es zu einer
vorübergehenden Besserung, nach einigen Monaten wieder zu einer Verschlechterung. Auch das rechte Bein
könne der Kläger nicht ruhig hinlegen. Der Neurostatus war regelrecht, die weiteren Untersuchungen
ergaben keine Erklärung für die Beschwerden, so dass Dr. Mü. den Verdacht auf eine somatoforme Störung
äußerte und eine Zweitmeinung empfahl. Der Neurologe Dr. E. stellte in beiden Armen noch verlängerte
Nervenleitgeschwindigkeiten der Medianusnerven fest, die Armeigenreflexe waren seitengleich (Arztbrief
vom 21.02.2008). Eine urologische Kontrolle der Prostata zeigte ein benignes Prostatasyndrom ohne
spezifische Behandlungsbedürftigkeit (Arztbrief Dr. Ti./B. vom 24.04.2008). Der Orthopäde Dr. Fe. schloss am
04.06.2008 bei Beschwerden an der linken Schulter eine Schultererkrankung aus und äußerte ebenfalls den
Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Das SG befragte die Fachärztin für Anästhesiologie und spezielle
Schmerztherapie Dr. Schw. schriftlich als sachverständige Zeugin. Sie gab unter dem 15.12.2008 an, es habe
sich eine somatoforme Störung in Form einer Somatisierungsstörung eingestellt. Daneben berichte der
Kläger über starke Schluckbeschwerden, starke Mattigkeit, starke Schulter-/Nackenschmerzen, ein starkes
Schweregefühl in den Beinen, gleichzeitig eine starke Unruhe in den Beinen, eine starke Überempfindlichkeit
gegen Kälte sowie ein übermäßig starkes Schlafbedürfnis und starke Reizbarkeit. Mit Gerichtsbescheid vom
18.06.2009 wies das SG die Klage ab. Von Seiten des KTS sei eine wesentliche Verschlechterung nach den
Operationen nicht nachweisbar. Das Fibromyalgiesyndrom sei als psychosomatische Erkrankung einzustufen.
Die Wirbelsäulenbeschwerden bestünden im Wesentlichen ebenfalls in Schmerzen, so dass ein GdB von 30
nach wie vor ausreichend sei. Gegen den ihm am 20.06.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger
am 18.07.2009 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausgeführt hat, dass das schwere
Fibromyalgiesyndrom bisher nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden habe. Er sei nicht mehr in der
Lage, sein Hobby als Modelleisenbahner auszuüben, weil er seine Anlage im Garten nicht mehr warten
könne. Selbst einfachste Gartenarbeit sei nicht mehr möglich. Zum Kartenspielen oder Lesen eines Buches
benötige er einen Ständer, weil er nicht in der Lage sei, Karten und Buch zu halten. Selbst einen
Kugelschreiber könne er inzwischen nicht mehr halten oder Briefmarken in ein Album stecken. Auch Sitzen
könne er nicht mehr für längere Zeit ruhig. Seine Frau müsse ihn waschen, die Haare schneiden und ihn
rasieren, Fleisch müsse vorgeschnitten werden. Er könne sich auch nicht mehr alleine einschenken. Wenn er
seine Frau zum Einkaufen begleite, müsse häufiger der Einkauf wegen seiner Schmerzen abgebrochen
werden. Der Kläger hat einen Arztbrief des Internisten Dr. Eh. vom 01.12.2009 vorgelegt, der eine peptische
Oesophagusstenose mit Ausbildung einer Pseudomembran sowie einen Kaskadenmagen und eine C-Gastritis
festgestellt hat. In einem weiteren Arztbrief vom 09.06.2010 hat er diese Diagnosen bestätigt. Dr. D. hat in
einem Arztbrief vom 14.01.2010 ein schweres atypisches Fibromyalgiesyndrom, DD im Rahmen einer
somatoformen Schmerzstörung, eine Periarthropathia humeroscapularis links mehr als rechts, ein
degeneratives HWS-Syndrom mit Fehlstatik und degenerativen Veränderungen, keinen Hinweis für
entzündlich-rheumatische Erkrankung, vorbekannte Reflux-Erkrankung, einen Zustand nach KTS-OP und
Sulcus ulnaris-Syndrom OP links diagnostiziert. Es bestünden ausgeprägte Ganzkörperschmerzen mit
Nachtschlafbehinderung. Prof. Dr. Li. , hospital S. , Klinik für Neurologie, hat in einem Brief vom 07.08.2008
ein chronisches Schmerzsyndrom mit brennenden Parästhesien der oberen Extremitäten linksbetont, derzeit
unklärer Ätiologie, einen Zustand nach KTS-Operation links und Sulcus-ulnaris-Operation links mitgeteilt. Die
HWS Beweglichkeit sei frei, die Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft, Sensibilitätsprüfungen regelrecht,
Koordination, Gangund Standprüfungen altersentsprechend unauffällig. Der Neurostatus sei komplett
unauffällig gewesen. Der Kläger hat ein Attest des Neurologen Dr. Mü. vom 19.07.2010 zu den Akten
gereicht. Danach leidet er an bilateralen Brachialgien, für die bisher keine sichere organische Ursache
gefunden worden sei. Er bedürfe einer umfangreichen Schmerzmedikation, es könne sich auch um eine
somatoforme Störung bzw. Schmerzkrankheit handeln. In einem Entlassungsbericht des A. Rheumazentrums
B. vom 21.10.2010 über einen stationären Aufenthalt vom 15. bis 21.10.2010 ergeben sich die Diagnosen
Fibromyalgiesyndrom, arterieller
Bluthochdruck, Thrombopenie. Der Kläger sei wegen ambulant nicht länger führbaren Gelenkund
Rückenschmerzen stationär aufgenommen worden und mit einem multimodalen rheumatologischen
Komplexprogramm behandelt worden. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm, das Zeichen nach Schober
10/14 cm. Der Nackengriff werde unter endgradiger Schmerzangabe komplett durchgeführt. Der
Faustschluss sei komplett, die Handkraft regelrecht. Es bestehe kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, 18
von 18 Tenderpoints seien positiv. Es falle eine diskrete Schiefhaltung des Kopfes auf, die HWS sei im
Übrigen aber frei beweglich, es bestehe eine verstärkte Brustkyphosierung. Der Kläger hat einen MRT Befund
der HWS des Zentrums für Radiologie und Nuklearmedizin vom 29.07.2011 sowie einen Arztbrief des
Neurochirurgen Dr. H. vom 11.08.2011 (Armschmerz, Fibromyalgie, Sudeckdystrophie linker Arm) vorgelegt.
Dr. H. ist darin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Veränderungen in der HWS eher mäßig und
altersentsprechend seien und eine Operation ziemlich sicher zu keiner Veränderung führen würde. Der
Neurochirurg Dr. J. hat in einem Arztbrief vom 06.09.2012 ein aufgebrauchtes Bandscheibenfach L5/S1
mitgeteilt. Eine operative Therapieoption bestehe nicht. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.06.2009 sowie den Bescheid vom 14.04.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 23.05.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von
mindestens 50 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den
angefochtenen Gerichtsbescheid. Er hat ärztliche Stellungnahmen von Dr. G. vom 05.05.2010, Dr. R. vom
07.04.2011 und Dr. W. vom 11.09.2012 vorgelegt. Der Senat hat auf Antrag des Klägers ein Gutachten der
Internistin und Rheumatologin Dr. Ri. vom 11.11.2010 eingeholt. Der Kläger hat bei der dortigen
Untersuchung am 14.10.2010 angegeben, Schmerzen in den Händen und Unterschenkeln zu haben. Er habe
bei geringer Belastung Atemnot und es bestünden Erschöpfungszustände. Er könne höchstens vier Stunden
schlafen und leide unter Morgensteifigkeit. Bei der orientierenden neurologischen Untersuchung hat Dr. Ri.
regelrechte Muskeleigenreflexe, keine pathologischen Reflexe, keine Muskelatrophien, keine Paresen und
keine gröberen Sensibilitätsstörungen feststellen können. Es bestehe ein Druckschmerz an den
Sehnenansätzen der oberen und unteren Extremität, die Kontrollpunkte seien positiv, synovitische
Schwellungen bestünden nicht. Die Wirbelsäule sei in ihrer Beweglichkeit um ein Drittel in der Lateralflexion
und Rotation eingeschränkt. Das Zeichen nach Schober betrage 3 cm, dasjenige nach Ott 3 cm, der
Finger-Boden-Abstand 40 cm. Die linke Schulter könne bis 130° gehoben werden. In den Röntgenbildern der
Hände sei eine deutliche Rhizarthrose beidseits erkennbar. Dr. Ri. hat ein schweres chronisches
Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie-Typ, ein depressives Syndrom als Komorbität (Einzel-GdB für beides 50),
ein degeneratives HWS-Syndrom (EinzelGdB 20), ein degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom
(LWS-Syndrom), eine Periarthropatia humeroscapularis links (EinzelGdB 20) und einen Zustand nach
KTS-Operation links (EinzelGdB 0) als Diagnosen angegeben. Es bestehe ein Gesamt-GdB von 50. Es sei ein
weitgehender sozialer Rückzug erfolgt, der Kläger könne seinen Hobbies nicht mehr nachgehen, gehe kaum
noch aus dem Haus, treffe kaum noch Freunde. Dr. Ri. hat Ausführungen zum Stand der medizinischen
Erkenntnisse zum Fibromyalgie-Syndrom und dessen Therapie gemacht. Der Senat hat von Amts wegen ein
Gutachten des Orthopäden Dr. Cl. vom 02.12.2011 eingeholt. Bei der dortigen Untersuchung am 01.12.2011
hat der Kläger Schmerzen seitens der HWS, der oberen Extremitäten, der unteren LWS und angrenzenden
Beckenregion sowie
Störungen der Fingerfeinmotorik und einen abends auftretenden Kontrollverlust der Füße angegeben. Dr. Cl.
hat einen mäßiggradigen, teilfixierten Rundrücken festgestellt. Die Beweglichkeit sei deshalb etwas
eingeschränkt (Ott 30/31). Die Rückenmuskulatur sei teilweise verspannt und druckschmerzhaft gewesen.
Die HWS sei in der Drehbewegung endgradig eingeschränkt, i.Ü. nicht relevant beeinträchtigt. Der
Reflexstatus sei seitengleich, die Motorik und Sensibilität intakt. Der linke Arm sei in allen Gelenken frei
beweglich, die LWS frei entfaltbar. Beide Schultergelenke seien frei beweglich gewesen. Es bestehe eine
gering ausgeprägte Insertionstendopathie der Unterarmstreckmuskulatur. Die grobe Kraft in den Händen sei
seitengleich ausgeprägt. Nervenwurzelreizerscheinungen oder ein Schulter-Arm-Syndrom seien bei seiner
Untersuchung nicht feststellbar. Die bei ihm feststellbaren Beeinträchtigungen im Achsenskelett
rechtfertigten allenfalls einen GdB von 20. Da eine Schultersymptomatik erfahrungsgemäß Schwankungen
unterworfen sei, werde empfohlen, diese zusammen mit den Wirbelsäulenbeschwerden mit einem GdB von
30 zu berücksichtigen. Der festgestellte Speiseröhrengleitbruch bedinge einen TeilGdB von 10 und erhöhe
den GdB nicht. Dazu hat der Kläger vorgetragen, dass er im Jahr 2005 bei dem mit Dr. Cl. in
Gemeinschaftspraxis tätigen Dr. Tr. in Behandlung gewesen sei. Einer Anregung von Dr. Cl. folgend hat der
Senat von Amts wegen ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Ni. vom 02.07.2012 eingeholt.
Dort hat der Kläger angegeben, er leide nunmehr auch unter Hüftschmerzen rechts, die er mit
Schmerzmitteln lindern könne. Stimmungsmäßig gehe es ihm relativ gut, besonders da er seit 01.01.2012 in
Rente (wegen Erwerbsminderung) sei. Dr. Ni. hat die Beeinträchtigungen des Klägers im täglichen Leben,
seinen Tagesablauf, seine familiäre Situation und seinen Werdegang erfragt. Dr. Ni. hat in der Untersuchung
klopfschmerzhafte Dornfortsätze der HWS, eine leichte Funktionsstörung der LWS, im Übrigen keinen
pathologischen körperlichen Befund festgestellt. Bei den Gangprüfungen weise der Kläger Unsicherheiten
auf. Psychisch haben sich eine vermehrte psychosomatische Anspannung bei der körperlichen Untersuchung,
anankastische Persönlichkeitsmerkmale mit somatischer Beschwerdefixierung, im Übrigen aber kein
pathologischer Befund gezeigt. Dr. Ni. ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine symmetrische Polyneuropathie
(der Beine) unklarer Ätiologie und Zustand nach KTS OP links bestehe. Daneben stünden die orthopädischen
Diagnosen. Die auftretenden depressiven Verstimmungen seien als Teil der somatoformen Störung zu sehen
und nicht als Ausdruck einer eigenen Diagnosekategorie. Die Polyneuropathie stehe ebenfalls im
Zusammenhang mit den Schmerzen. Die psychischen Gesundheitsstörungen bedingten einen GdB von 20,
die Polyneuropathie ebenfalls 20, so dass unter Einbeziehung der orthopädischen Beschwerden ein
GesamtGdB von 40 anzusetzen sei. Seit April 2008 bestehe die somatoforme Schmerzstörung, im April 2012
sei erstmals die Polyneuropathie festgestellt worden. Dr. Ni. hat seinem Gutachten einen Entlassungsbericht
des hospitals S. vom 13.04.2012 über einen stationären Aufenthalt vom 13.03.2012 bis 22.03.2012
(Neurologie) beigefügt. Dort hat der Kläger eine zunehmende Gangstörung mitgeteilt. Im Liegen träten
Beschwerden in beiden Waden auf. Die apparativen Untersuchungen hätten Hinweise auf eine mäßig
ausgeprägte gemischte sensomotorische Polyneuropathie (Muskulus tibialis rechts) sowie einen
Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1 und L2/3 ergeben. Weiterhin hat eine Biopsie eine ausgeprägte
chronische Neuropathie des Nervus suralis rechts gezeigt. Die Ursache hat bei der stationären Behandlung
nicht aufgeklärt werden können. Der Kläger ist der Schilderung des Tagesablaufs entgegen getreten. Sein
Tagesablauf sei nicht so positiv wie dargestellt. Seine Ehefrau nehme ihm vieles ab, das habe sich aufgrund
der
langen Dauer der Beschwerden inzwischen eingespielt. Der positive Eindruck von Dr. Ni. rühre vor allem
daher, dass er gerade von vier Wochen Urlaub zurückgekommen sei und es ihm deshalb besser gegangen
sei. Außerdem habe er auf jeden Fall vermeiden wollen, als psychisch eingeschränkt eingeordnet zu werden.
Er sei von einer psychiatrischen Einweisung seines Vaters in seiner Kindheit traumatisiert, die als Makel auf
ihm laste. Der Beklagte hat einen Vergleich mit einem GdB von 40 ab April 2012 angeboten. Das hat der
Kläger abgelehnt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf einen
Band Verwaltungsakten des Beklagten, einen Band Akten des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beim Senat
angefallenen Akten. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) formund fristgerecht
eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und teilweise begründet.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Neufeststellung eines höheren GdB ist § 48 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der GdB um
wenigstens 10 erhöht oder vermindert. Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben
und durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 29 m.w.N.). Die den
einzelnen Behinderungen – welche ihrerseits nicht zum so genannten Verfügungssatz des Bescheides
gehören – zugrunde gelegten Teil-GdB-Sätze erwachsen nicht in Bindungswirkung (BSG, Urteil vom
10.09.1997 – 9 RVs 15/96 – BSGE 81, 50 bis 54). Hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren,
die wie der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG unterliegen.
Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich des gegenwärtigen Zustands mit
dem bindend festgestellten früheren Behinderungszustand ermittelt werden. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
für die GdB Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69 Abs. 1
Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der aufgrund des §
30 Abs. 16 des BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In diesem Zusammenhang waren bis zum
31.12.2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertenrecht" (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) heranzuziehen (BSG, Urteil vom
23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr.
19; BSG, Urteil vom 18.09.2003 – B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89
- BSG SozR 3 3870 § 4 Nr. 1). Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der AHP, die im Interesse einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewendett wurden, die Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) getreten. Damit
hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § Abs. 16 BVG zum Erlass
einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden Grundsätze für die medizinische
Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30
Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des
GdB. Anders als die AHP, die aus Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der
Feststellung des GdB anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist die
VersMedV als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist indes, wie jede
untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen - insbesondere §
69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - RdNr 27, 30 mwN). Sowohl die AHP als
auch die VersMedV (nebst Anlage) sind im Lichte der rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und -
bei Verstößen dagegen - nicht anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 RdNr. 19
und vom 23.4.2009, aaO, RdNr 30). Nach diesen Kriterien ist der GdB beim Kläger bis einschließlich Februar
2012 mit 30 und ab März 2012 mit 40 zu bewerten. Beim Kläger liegen Behinderungen von Seiten der
Speiseröhre und einer Gastritis bei Kaskadenmagen, der Wirbelsäule, durch ein Schulter-Arm-Syndrom, ein
chronisches Schmerzsyndrom und eine Polyneuropathie der Beine vor. Die beim Kläger vorliegenden
Beschwerden durch die Verengung der Speiseröhre und die Gastritis sind mit einem GdB von 10 zu bewerten.
Nach Nr. 10.1 Teil B VG (nr. 26.10 AHP) werden funktionelle Stenosen der Speiseröhre ohne wesentliche
Behinderung der Nahrungsaufnahme mit einem GdB von 0 bis 10 bewertet, bei einer deutlichen Behinderung
der Nahrungsaufnahme ist ein GdB von 20 bis 40 gerechtfertigt. Eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit
anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß bedingt einen GdB von 10 bis 30. Eine chronische Gastritis
bedingt einen GdB von 0 bis 10, Nr. 10.2.1 Teil B VG (Nr. 26.10 AHP). Beim Kläger besteht eine ringförmige
Stenose der Speiseröhre, die zwischenzeitlich zu einer Pseudomembram der Speiseröhre geführt hat. Eine
Störung der Nahrungsaufnahme besteht bei dem bei einer Körpergröße von 171 cm 83 kg schweren Kläger
nicht. Eine Refluxkrankheit wurde bei ihm nicht (mehr) festgestellt, jedenfalls wurden besondere
Beschwerden nach Medikation nicht mehr dargestellt und vom Kläger auch nicht behauptet. Darüber hinaus
wurde eine Gastritis diagnostiziert. Diese Befunde sind mit einem GdB von 10 ausreichend berücksichtigt.
Die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule sind mit einem GdB von höchstens 20 ausreichend bewertet.
Nach Nr. 18.9 Teil B VG, der im Wesentlichen Nr. 26.18 AHP entspricht, werden Wirbelsäulenschäden ohne
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mit einem GdB von 0 bewertet, bei geringen funktionellen
Auswirkungen besteht ein GdB von 10, bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt wird ein GdB von 20 festgestellt, bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradigen bis schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ist
ein höherer GdB gerechtfertigt. Mittelgradige Auswirkungen sind dabei Verformung, häufig wiederkehrende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage anhaltende Wirbelsäulensyndrome. Nach dem Gutachten von Dr. Cl. war nur die HWS endgradig
eingeschränkt, die übrige Wirbelsäule frei beweglich. Diese Befunde rechtfertigen allenfalls einen GdB von
10, denn sie bedeuten allenfalls geringe funktionelle Auswirkungen in der HWS. Der vorgelegte Arztbrief von
Dr. J. vom 06.09.2012 belegt keinen hiervon abweichenden Befund. Dr. Cl. hatte bei seiner Untersuchung des
Klägers am 01.12.2011 dessen lumbosakralen – also L5/S1 betreffenden – Schmerzangaben auf eine
praesakrale Osteochondrose (Bandscheibenraumverschmälerung) und der in dieser Wirbelsäulenetage
assoziierten Spondylarthrose zurückgeführt, was sich mit dem Befund von Dr. J. über einen
Bandscheibenfachaufbrauch bei Spondylarthrose in L5/S 1 deckt. Eine relevante Stenose oder Zeichen einer
radikulären Kompression hatte auch Dr. J. ausgeschlossen, was die Bewertung einer nur geringgradigen
Funktionseinschränkung der LWS durch Dr. Cl. bestätigt. Der Senat sieht sich an der Verwertung des
Gutachtens von Dr. Cl. insofern nicht dadurch gehindert, dass der Kläger vorgetragen hat, mehr als fünf Jahre
vor der Untersuchung durch Dr. Cl. bei einem anderen Arzt derselben Praxis in Behandlung gewesen zu sein,
denn der Kläger hat nichts vorgetragen, das darauf schließen ließe, dass Dr. Cl. insofern ihm gegenüber
voreingenommen oder sonst an einer unparteiischen Erstellung des Gutachtens gehindert gewesen wäre.
Selbst bei Zugrundelegung der Befunde von Dr. Ri. ist ein höherer GdB als 20 für die
Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers nicht gerechtfertigt. Sie hat eine um ein Drittel eingeschränkte
Beweglichkeit der Wirbelsäule mitgeteilt, ohne insofern verwertbare Funktionsparameter anzugeben. Eine
Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit um ein Drittel rechtfertigt aber allenfalls die Einstufung als
geringe bis mittelgradige funktionelle Auswirkung, die keinen höheren GdB als 20 rechtfertigen. Auch Dr. Ri.
hat den GdB für die Wirbelsäulenbeschwerden im Ergebnis nicht höher eingeschätzt, denn sie hat den
LWS-Beschwerden keinen und den HWS-Beschwerden ebenfalls einen GdB von 20 zugeordnet. Die darüber
hinaus vorliegenden Schmerzen sind bei den Folgen des Fibromyalgiesyndroms zu berücksichtigen, wie
sowohl Dr. Cl. als auch Dr. Ri. zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt haben. Die Beschwerden des
Klägers von Seiten der Schulter bedingen keinen höheren GdB als 10. Nach den Befunden von Dr. Ri. konnte
der Kläger seinen Arm in der Schulter bis 130° heben, bei Dr. Cl. waren beide Schultern frei beweglich. Nach
Nr. 18.13 Teil B VG (Nr. 26.18 AHP) rechtfertigt eine Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter auf 120°
einen GdB von 10, bei einer Einschränkung auf 90° Armhebung mit entsprechender Einschränkung der
Drehund Spreizfähigkeit ist ein GdB von 20 anzunehmen. Die reine Bewegungseinschränkung, die Dr. Ri.
mitgeteilt hat, bedingt deshalb allenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Beschwerden durch die
Schultersymptomatik einen GdB von 10. Die beim Kläger vorliegende somatoforme Schmerzstörung vom Typ
Fibromyalgie bedingt einen GdB von allenfalls 30. Sowohl Dr. Ri. als auch Dr. Ni. haben das
Fibromyalgie-Syndrom in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Dienst des Beklagten unter die somatoformen
Störungen eingeordnet. Diese sind nach Nr. 3.7 Teil B VG, der im Wesentlichen Nr. 26.3 AHP entspricht, unter
die Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen einzuordnen. Bei einer solchen
Behinderung besteht ein GdB von 0 bis 20 bei leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen. Ein
GdB von 30 bis 40 wird bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund
Gestaltungsfähigkeit z.B. bei ausgeprägteren depressiven, hypochondrischen, asthenischen oder phobischen
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoformen Störungen angenommen. Ein GdB von 50 und
mehr wird bei schweren Störungen wie z.B. schweren Zwangskrankheiten mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten angenommen. Beim Kläger besteht eine somatoforme Störung, die sich in
Schmerzen verschiedener Lokalisation, vor allem aber in den Händen und den Unterschenkeln, ausdrückt.
Nach dem Gutachten von Dr. Ni. besteht keine Neigung zu Depression, einen Teil seiner Hobbies kann der
Kläger – teilweise zusammen mit dem Freund seiner Tochter – ausüben. Nach den Befunden von Dr. Ri. leidet
der Kläger darüber hinaus unter Schlafstörungen und erhöhter Erschöpfbarkeit,
die allerdings bei der Untersuchung durch Dr. Ni. nicht mehr angesprochen wurden. Sofern der Kläger
nunmehr ausführt, dass er bei der Untersuchung durch Dr. Ni. aus dem Urlaub gekommen und besonders gut
erholt gewesen sei und er außerdem nicht als psychisch erkrankt eingestuft werden wolle, führt das nicht zu
einer anderen Entscheidung. Selbst wenn man nämlich die Angaben des Klägers gegenüber Dr. Ri. zugrunde
legt, die im Wesentlichen mit den vom SG eingeholten Befunden übereinstimmen, ist der Kläger
psychosomatisch angespannt, leidet unter Schlafstörungen, einer Mattigkeit und schnellen Erschöpfbarkeit,
schweren Beinen und vor allem unter Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, für die keine organische
Erklärung gefunden werden kann. Diese Beschwerden rechtfertigen die von Dr. Ri. und Dr. Ni.
vorgenommene Einschätzung als Somatisierungsstörung. Sie schränkt die Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit
wesentlich ein, entspricht aber nicht einer schweren Zwangskrankheit, die einen GdB von 50 bedingen
könnte. Vielmehr ist es dem Kläger nach eigenen Angaben offenbar möglich, durch ausreichende
Entspannung eine Verringerung der Beschwerden zu erreichen. Zwischenzeitlich auftretende depressive
Phasen sind nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. Ni. als Teil der somatoformen Störung
anzusehen und nicht gesondert zu berücksichtigen. Ein höherer GdB als 30 ergibt sich daraus jedenfalls
nicht. Die von Dr. Ni. und im hospital im März 2012 diagnostizierte Polyneuropathie ist mit einem GdB von 20
zutreffend eingeschätzt. Nach Nr. 3.11 Teil B VG ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen bei den
Polyneuropathien aufgrund motorischer Ausfälle, sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Bei
den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu
Beeinträchtigungen z.B. bei Feinbewegungen führen können. Nach den Befunden von Dr. Ni. und des
hospitals leidet der Kläger an einer zunehmenden Gangstörung im Sinne einer Unsicherheit bei
verschiedenen Gangvarianten und Beschwerden in den Waden im Liegen. Sensibilität und Motorik werden
von Dr. Ni. als unauffällig beschrieben. Die Einschränkungen des Klägers können insofern in Anlehnung an
die Nervenbeeinträchtigungen an den Beinen (Nr. 18.14 Teil B VG) eingestuft werden. Eine Berücksichtigung
mit einem GdB von 20 ist insofern zutreffend. Entgegen den Ausführungen von Dr. Ni. wurde die
Polyneuropathie nicht im April 2012 sondern während des stationären Aufenthalts im hospital im März 2012
erstmals festgestellt, so dass diese Behinderung bereits ab März 2012 zu berücksichtigen ist. Nach § 69 Abs.
3 SGB IX ist zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der
Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar
zunächst Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen
dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung
des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen
und zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird,
ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10 führt in der
Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei leichten Behinderungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3 Seite 10 der VG). Der Gesamt-GdB ist unter Beachtung der VG in
freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und SozR 3-3879 § 4 Nr.
5 zu den AHP). Ausgehend von einem GdB von 30 für die somatoforme Schmerzstörung vom Typ
Fibromyalgie
wird der GdB durch die Beschwerden von Seiten der Speiseröhre (Teil-GdB 10), des Magens (Teil-GdB 10) und
der Schulter (Teil-GdB 10) nicht erhöht. Auch die Beschwerden in Wirbelsäule (Teil-GdB 10, allenfalls knapp
20) bedingen keine Erhöhung des GdB, denn auch diese Beschwerden bestehen im Wesentlichen in
Schmerzen, die aber schon im GdB von 30 berücksichtigt sind, so dass eine erneute Berücksichtigung durch
Erhöhung des GdB auf 40 eine Doppelbewertung bedeuten würde. Der GdB von 30 für die somatoforme
Schmerzstörung wird aber durch den GdB von 20 für die Polyneuropathie um 10 auf 40 erhöht. Sowohl die
Schmerzstörung als auch die Polyneuropathie führt zu Schmerzen in den Unterschenkeln und schweren
Beinen. Die Polyneuropathie führt zu einer Gangunsicherheit des Klägers, die er aufgrund der Auswirkungen
der somatoformen Störung auf die Hände nicht in gleicher Weise wie ein ansonsten nicht behinderter Mensch
kompensieren kann, so dass eine Erhöhung auf 40 gerechtfertigt ist. Eine weitere Erhöhung auf einen GdB
von 50 ist demgegenüber nicht möglich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die einen
höheren GdB rechtfertigende Änderung des Behinderungszustandes trat erst im Berufungsverfahren ein,
weshalb für eine Änderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG kein
Anlass bestand. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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