Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
18.06.2021 – L 8 SB 2649/20
Einordnung: Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Breiige bis flüssige Stühle nach Nahrungsaufnahme bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und erhaltener Berufstätigkeit rechtfertigten im Funktionssystem Verdauung allenfalls GdB 30, der nicht voll ausgeschöpft war.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate innerhalb der
Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.07.2020 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) über die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Neunten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Der Beklagte stellte bei dem im Jahr 1959 geborenen Kläger zuletzt mit Bescheid vom 10.04.2017 einen GdB
von 30 in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 16.03.2017 (Klageverfahren S 8 SB 1695/16 vor dem
Sozialgericht Karlsruhe auf höhere Feststellung eines GdB) unter Berücksichtigung folgender
Gesundheitsstörungen:
Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms Einzel-GdB 20 Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoesyndrom
Einzel-GdB 20
Am 16.02.2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die Höherbewertung des GdB und verwies auf den
vorläufigen Entlassbrief der S-Kliniken K vom 09.01.2018, wonach bei ihm am 10.01.2018 ein
nichtkleinzelliges Bronchialkarzinoid (pT1, pN0, L0, V0) im rechten Oberlappen entfernt wurde.
H nahm daraufhin in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.03.2018 einen GdB von 80 seit
16.02.2018 aufgrund folgender Gesundheitsstörungen an:
Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms, Lungenerkrankung in Heilungsbewährung, Teilverlust der rechten
Lunge Einzel-GdB 80 Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoe Einzel-GdB 20
In einer unmittelbar nachfolgenden weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29.03.2018 nahm B
hingegen einen GdB von nur noch 50 aufgrund folgender Gesundheitsstörungen an:
Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms Einzel-GdB 20 Einschränkung der Lungenfunktion, Schlafapnoe
Einzel-GdB 20 Lungenerkrankung in Heilungsbewährung, Teilverlust der rechten Lunge Einzel-GdB 50
B führte aus, bei dem Lungenkarzinoid handle es sich lediglich um einen semimalignen Tumor, der nach der
operativen Entfernung in der Regel keine Folgemaßnahmen wie eine Chemotherapie nach sich ziehe und nur
ein geringes Streuungsrisiko aufweise. Auf ihn entfalle daher lediglich ein Einzel-GdB von 50.
Mit Bescheid vom 04.04.2018 stellte der Beklagte daraufhin einen GdB von 50 seit dem 16.02.2018 fest.
Denn bei dem Lungenkarzinoid handle es sich nur um einen semimalignen Tumor, der nach der operativen
Entfernung regelmäßig keine Folgemaßnahmen (wie z.B. eine Chemotherapie) nach sich ziehe und nur ein
geringes Streuungsrisiko beinhalte.
Am 17.05.2018 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 04.04.2018. Zur Begründung trug
er vor, nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen betrage der Einzel-GdB für die Karzinoiderkrankung
80 und nicht 50.
B führte daraufhin am 11.06.2018 in einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme aus, nach Punkt
1.1.1 des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung (SVB) vom 29./30.03.2000 sei das Lungenkarzinoid analog wie ein Darmkarzinoid zu
bewerten. Der Einzel-GdB betrage daher nur 50.
Mit Bescheid vom 15.06.2018 lehnte der Beklagte daraufhin den Überprüfungsantrag ab, weil auch unter
Berücksichtigung der Karzinoiderkrankung des Klägers der Gesamt-GdB weiterhin 50 betrage.
Am 09.07.2018 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, mit dem er die Abänderung des Bescheids vom
04.04.2018 und die Feststellung eines GdB von mindestens 80 begehrte. Er trug vor, der Beiratsbeschluss sei
überholt; er stamme noch aus der Geltungszeit der früheren Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP). Weiterhin
sei für das Schlafapnoeleiden ein Einzel-GdB von 50 zugrunde zu legen, da eine Maskenbeatmung
mittlerweile nicht mehr durchführbar sei. Das Colitis-Ulcerosa-Leiden bedinge einen Einzel-GdB von 30.
G führte in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.11.2018 aus, die fehlende Sanierbarkeit des
Apnoeleidens durch eine CPAP-Beatmung sei nicht belegt. Auch zu der Ausprägung des
Colitis-Ulcerosa-Leidens lägen keine neuen Befundberichte vor.
Nach Einholung eines Befundberichtes beim T vom 09.04.2019, wonach eine deutliche Einschränkung der
Lungenfunktion auf 72 % bestehe, führte G in einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
23.04.2019 aus, der Befundbericht des Hausarztes sei wegen Fehlinterpretation der Lungenfunktion Befunde
nur sehr bedingt verwertbar; bei einem FV1-Wert von 77% des Soll liege nur eine leichtgradige Obstruktion
vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück, weil unter
Auswertung der eingeholten Befundberichte und der versorgungsmedizinischen Stellungnahmen der
Gesamt-GdB weiterhin 50 betrage.
Deswegen hat der Kläger am 21.06.2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit dem er sein
Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem
Widerspruchsverfahren wiederholt.
Das SG hat im Rahmen der Beweiserhebung die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als
sachverständige Zeugen befragt.
Die F hat am 08.10.2019 mitgeteilt, die CPAP-Beatmung sei im Juni 2019 wieder mit Erfolg eingeleitet
worden, nachdem der Kläger sie im Jahr 2015 abgebrochen habe, weil er den Beatmungsdruck nach einer
Kolektomie nicht mehr toleriert habe.
Der H1 hat am 21.10.2019 angegeben, der Kläger leide an einer von ihm als mittelschwer eingeschätzten
restriktiven Ventilationsstörung. Die Lungenfunktion habe sich nach der Karzinoidoperation und einer kurz
darauf erlittenen Rippenfraktur gegenüber dem Vorzustand verschlechtert. Über einen unmittelbar nach der
Operation erhobenen Lungenfunktionsbefund verfüge er allerdings nicht.
Der T hat am 27.11.2019 bekundet, nach der operativen Entfernung eines Karzinoids habe sich ab Januar
2018 die Lungenfunktion des Klägers verschlechtert.
Der Beklagte hat eine versorgungsärztliche Stellungnahme von H2 vom 20.02.2020 vorgelegt, wonach sich
eine Höherbewertung nicht begründen lasse. Im lungenärztlichen Befundbericht vom 21.10.2019 werde zwar
eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung bei Teilverlust der Lunge bei Karzinoid attestiert, in der
Lungenfunktion aber keine Obstruktion befundet, vielmehr eine „ordentliche" Belastbarkeit attestiert. Nach
Befundlage werde vorgeschlagen, 1. Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms mit einem Teil- GdB 20 und 2.
Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoe- Syndrom, Teilverlust der Lunge mit einem Teil-GdB 30 zu
bewerten. Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 40.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2020 den Beklagten unter
Abänderung des Bescheids vom 15.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2019
verpflichtet, den Bescheid vom 04.04.2018 abzuändern und beim Kläger einen GdB von 80 seit dem
17.05.2018 festzustellen sowie über den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheids vom 04.04.2018
und Feststellung eines höheren GdB für die Zeit vom 16.02.2018 bis zum 16.05.2018 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit der Kläger die Zuerkennung eines GdB von 80
anstelle eines GdB von 50 begehrt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Kläger habe einen strikten Rechtsanspruch auf Abänderung des Bescheids vom 04.04.2018
und Feststellung eines GdB von 80 seit dem 17.05.2018. Denn der Bescheid vom 04.04.2018 sei
rechtswidrig, soweit er einen GdB von weniger als 80 feststelle. Im Gesundheitszustand des Klägers habe
sich bei Stellung des Neufeststellungsantrags eine Verschlechterung ergeben, in deren Folge der GdB 80
betrug. Im Funktionssystem „Atmungsorgane“ sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom
04.04.2018 ein Einzel-GdB von 80 zugrunde zu legen. Denn bei dem Kläger sei im Januar 2018 die
Entfernung eines nicht kleinzelligen, typischen Bronchialkarzinoids (pT1, pN0, L0, V0) erfolgt. Zugleich habe
sich gegenüber April 2017 die Lungenfunktion verschlechtert, wobei eine Einschränkung der relativen
Einsekundenkapazität (FV1) im Vordergrund stehe, die angebe, welchen Anteil des Lungenvolumens ein
Patient binnen einer Sekunde ausatmen kann. Unmittelbar vor der Karzinoidoperation habe der FV1-Wert
77% des Soll (Bericht des Vincentius-Klinikums Karlsruhe vom 09.01.2018) betragen. Die nach der Resektion
des Karzinoids erhobenen Befunde wiesen durchgehend deutlich schlechtere FV1-Werte auf, nämlich von 44
% des Soll im April 2018 (Befundbericht H1 vom 04.04.2018), von 50 % des Soll im Oktober 2018
(Befundbericht H1 vom 17.10.2018) und im März 2019 (Befundbericht H1 vom 26.03.2019) sowie von 60 %
des Soll im August 2019 (Zeugenaussage H1) und von 62 % des Soll im September 2019
(Reha-Abschlussbericht der Knappschafts- Klinik Borkum vom 10.10.2019). Funktionell bedinge die
Verschlechterung der Lungenfunktion Atembeschwerden, wenn der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als
Rettungssanitäter mehr als zwei Stockwerke unter Mitführung von Rettungsgerät ersteigen müsse; ohne
Traglast könne er jedoch entsprechend dem Reha-Abschlussbericht der Knappschafts-Klinik B vom
10.10.2019 noch drei bis vier Stockwerke ohne Pause zu Fuß ersteigen. Die Karzinoiderkrankung bedinge
einen Einzel-GdB von 80 im Funktionssystem „Atmungsorgane“. Gemäß Teil B Nr. 8.4 VG sei nach Entfernung
eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung
abzuwarten. Der GdB betrage während dieser Zeit mindestens 80, bei Einschränkung der Lungenfunktion
mittleren bis schweren Grades 90-100. Diese Vorschrift sei vorliegend anwendbar. Bei dem Lungenkarzinoid
handele es sich um einen malignen Tumor im Sinne dieser Vorschrift. Vom Wortlaut des Teil B Nr. 8.4 VG sei
die Karzinoiderkrankung damit erfasst. Unerheblich sei, dass in der medizinischen Fachwelt für
Lungenkarzinoide die Bezeichnung als „semimaligner“ Tumor wohl nicht unüblich sei, weil (jedenfalls sog.
typische) Lungenkarzinoide ein geringeres Streuungsrisiko als andere Lungenkrebsarten aufwiesen und oft
keine Folgebehandlungen wie eine Chemotherapie erforderten. Denn im hier alleine maßgeblichen
Sprachgebrauch der VG seien auch Karzinoide als maligne Tumore anzusehen (unter Verweis auf SG Gießen,
Urt. v. 31.03.2014 – S 21 SB 821/12). Dies ergebe sich in systematischer Sicht aus Teil B Nr. 10.2.2 VG. Dort
habe das lokalisierte Darmkarzinoid eine Regelung unter der einleitenden Überschrift „Nach Entfernung
maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten“ erfahren.
Die Entstehungsgeschichte spreche nicht gegen die Subsumtion von Karzinoiden unter den Begriff des
malignen Lungentumors iSv. Teil B Nr. 8.4 VG. Zwar habe der SVB bereits im Jahr 2000 in seinem Beschluss
vom 29./30.03.2000 zu der wortlautgleichen Bestimmung in Teil A Nr. 26.8 AHP (Fassung vom 12.12.1996)
die Auffassung vertreten, ein Lungenkarzinoid sei wegen seiner guten Heilungsprognose nicht wie die
sonstigen malignen Lungentumoren mit einem Einzel-GdB von mindestens 80 zu bewerten, sondern es sei
eine Analogie zu den Darmkarzinoiden zu bilden, für die der Einzel-GdB 50 betrage (Teil A Nr. 26.10 AHP;
gegenwärtig: Teil B Nr. 10.2.2 VG). Jedoch bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte, dass das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales beim Erlass der VMedV am 10.12.2008 den Begriff der malignen
Lungenerkrankung im Sinne von Teil B Nr. 8.4 VG mit Rücksicht auf diesen Beiratsbeschluss einengend und
unter Ausschluss von Karzinoid-Erkrankungen habe fassen wollen. In der Verordnungsbegründung heiße es
lediglich, die Anlage zur VMedV entspreche weitgehend den AHP Ausgabe 2008. Sie setze die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts für die demokratische Legitimation entschädigungsrechtlicher Maßstabsbildung
um, ohne dass die in den AHP niedergelegten Grundsätze und Kriterien inhaltlich geändert würden (mit
Hinweis auf BR-Drs. 767/08, S. 3). In den AHP Ausgabe 2008 ihrerseits fänden sich ebenfalls keine
Anhaltspunkte, dass diese den Inhalt des Beiratsbeschlusses vom 29./30.03.2000 umsetzen sollten. Der
Wortlaut der Bestimmung Teil A Nr. 26.8 AHP in der Fassung des Jahres 2008 sei inhaltlich mit der bis dahin
geltenden Fassung des Jahres 1996 identisch; die Vorschrift sei nach Erlass des Beiratsbeschlusses von März
2000 nicht geändert worden. Weiterhin komme eine teleologische Reduktion von Teil B Nr. 8.4 VG nicht in
Betracht. Eine teleologische Reduktion setze voraus, dass der Wortlaut einer Vorschrift einen Sachverhalt
zwar umfasse, sich dies aber gemessen am Regelungszweck der Vorschrift als zu weit darstelle. Konkret in
Bezug auf die Versorgungsmedizin-Verordnung (VMedV) bestehe insoweit die Pflicht des anwendenden
Gerichts, sie auf Lücken in Sonderfällen zu prüfen, die wegen ihrer individuellen Verhältnisse abweichend zu
beurteilen seien (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 10/06 R, in juris Rn. 25). Eine
solche Lücke sei vorliegend nicht festzustellen. Eine teleologische Reduktion von Teil B Nr. 8.4 VG
ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil ein (jedenfalls sog. typisches) Lungenkarzinoid wohl im Regelfall
ein deutlich geringeres Rezidiv- und Metastasierungsrisiko aufweise als andere bösartige Erkrankungen der
Lunge und weniger schwerwiegende Therapien nach sich zieht (unter Hinweis auf Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ
2015, 749 ff., die im Durchschnitt von einem 5-Jahres-Überleben von 80 % nach chirurgischer Resektion
ausgingen). Gegen eine teleologische Reduktion spreche zum einen, dass aufgrund der Seltenheit von
Lungenkarzinoiden nur wenige – insbesondere randomisierte – Studien existierten (unter Verweis auf
Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ 2015, 749 ff.) und in den vorhandenen Studien die Angaben zum
Langzeitüberleben zwar tendenziell gut seien, aber auch schwankten. Während eine an 1.109 Patienten mit
einem typischen Lungenkarzinoid durchgeführte Studie ein 5-Jahres-Überleben von 94 % ergeben habe, sei
aus einer Datenbankanalyse mit 441 Patienten lediglich ein 3-Jahres-Überleben von 67 % gefolgt. Eine
weitere Analyse mit über 5.500 Patienten sei für bronchopulmonale Karzinoide (allerdings ohne nähere
Differenzierung nach atypisch/typisch und nach Vorhandensein von Lymphkontenmetastasen) zu einem
5-Jahres-Überleben von ebenfalls nur 61 % (Nachweise bei Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ 2015, 749 ff.)
gekommen. Hinzu komme, dass bezüglich der Therapieoptionen, die zu ergreifen seien, wenn eine Resektion
alleine nicht ausreiche, bislang kaum gesicherte Erkenntnisse existierten (unter Verweis auf
Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ 2015, 749 ff.).
Gegen eine teleologische Reduktion spreche daneben das Wesen der Heilungsbewährung. Denn der GdB für
eine Erkrankung in Heilungsbewährung solle in ganzheitlicher und zugleich typisierender Weise der
Sondersituation Rechnung tragen, in der sich ein Betroffener nach Entfernung einer bösartigen Geschwulst
befinde. Er erfasse den tatsächlichen Organschaden und die Rezidivwahrscheinlichkeit, bilde darüber hinaus
aber auch die oft nur schwer einschätzbare psychische Entwicklung aufgrund der Rezidivangst ab (unter
Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.09.2009 – B 9 SB 4/08 R, in juris Rn. 33). Bei Geschwulsterkrankungen der
Lunge im Besonderen sei zu berücksichtigen, dass deren operative Entfernung bereits typischerweise einen
beträchtlichen Organschaden bedinge. Dies spiegele sich in Teil B Nr. 8.4 VG wieder, indem die Vorschrift
eine weitere Erhöhung des GdB auf 90-100 bei zusätzlichem Vorliegen mittelschwerer oder schwerer
Lungenfunktionseinschränkungen vorsieht. Im Umkehrschluss ergebe sich hieraus, dass der
Verordnungsgeber typisierend annehme, dass jedenfalls Lungenfunktionseinschränkungen geringen Grades
im Sinne von Teil B Nr. 8.3 VG die regelhafte Folge einer malignen Lungenerkrankung nach Teil B Nr. 8.4 VG
seien. Lungenfunktionseinschränkungen geringen Grades am oberen Ende des von Teil B Nr. 8.3 VG
eröffneten, bis 40 reichenden Bewertungsrahmens könnten sich im Alltag jedoch bereits erheblich auswirken,
indem sie mittelschweren körperlichen Tätigkeiten weitestgehend entgegenstünden. Das Risiko solcher
Organschäden bestehe auch bei der operativen Entfernung von Karzinoiden. Je nach Lage des Karzinoids
könne ein massiver chirurgischer Eingriff in das Lungen- und Bronchialgewebe erforderlich sein (mit Verweis
auf Kaifi/Kayer/Ruf/Passlick, DÄ 2015, 749 ff.).
Die Bewertung des typischen, nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoids mit einem Einzel-GdB von mindestens 80
sei auch mit höherrangigen Maßstäben und Vorgaben vereinbar. Angesichts der noch immer verhältnismäßig
dünnen Studienlage und unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Wesens der Heilungsbewährung könne
nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewertung eines (typischen) Lungenkarzinoids mit einem
Einzel-GdB von 80 dem herrschenden Stand der sozialmedizinischen Wissenschaft widerspreche. Die
Bewertung des Lungenkarzinoids mit einem Einzel-GdB von 80 begründe auch keinen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Weder liege eine gleichheitswidrige
Gleichbehandlung von Ungleichem in Bezug auf Personen vor, die an schwergradigeren bösartigen
Lungenerkrankungen leiden, noch eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung in Bezug auf Personen vor,
die an einem lokalisierten Darmkarzinoid leiden, das nach Teil B Nr. 10.2.2 VG lediglich einen Einzel-GdB von
50 bedinge. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Regelungen über den GdB in
Heilungsbewährung um typisierende Regelungen handele (s.o.). Bei typisierenden Regelungen verfüge der
Normgeber über einen großen Regelungsspielraum, der erst überschritten sei, wenn sich die Regelung nicht
mehr als sach- und realitätsgerecht darstelle (mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 26.03.2019 – 1 BvR
673/17). Diesen Anforderungen genüge Teil B Nr. 8.4 VG. Gerade wegen der besonderen psychischen
Beeinträchtigung, die auch von der Entfernung von Karzinoiden aufgrund bleibender
Lungenfunktionseinschränkungen ausgehen könne, sei es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber
das Lungenkarzinoid in derselben Weise wie andere bösartige Erkrankungen der Lunge und im Gegensatz zu
Darmkarzinoiden mit einem Einzel-GdB von mindestens 80 bewertet habe. Hinzu komme, dass die
Studienlage zu Lungenkarzinoiden immer noch verhältnismäßig dünn sei. Dies eröffne dem
Verordnungsgeber einen zusätzlichen Regelungsspielraum. Zugrunde zu legen sei im vorliegenden Fall
allerdings nur der Mindest-GdB von 80, da bei dem Kläger noch keine mittelgradigen
Lungenfunktionseinschränkungen vorlägen. Diese seien in Teil B Nr. 8.3 VG definiert als das gewöhnliche
Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (u.a. Treppensteigen bis zu einem
Stockwerk) und eine Erniedrigung der Werte der Lungenfunktion auf weniger als 2/3 und bis zu 1/3 des Soll,
wobei dem klinischen Bild Vorrang für die Beurteilung des GdB zukomme. Danach lägen bei dem Kläger noch
keine mittelgradigen Lungenfunktionseinschränkungen vor, der jedenfalls ohne Traglast noch drei bis vier
Stockwerke ohne Pause zu Fuß gehen könne. Das Apnoeleiden wirke sich nicht erhöhend auf den Einzel-GdB
aus. Dabei könne offenbleiben, ob das Apnoeleiden im April 2018 einer CPAP-Beatmung objektiv
unzugänglich gewesen sei. Anhand der aktenkundigen Befunde sei dies nicht abschließend feststellbar, da
aus ihnen nur hervorgehe, dass zumindest ab Juni 2019 wieder eine CPAP-Beatmung habe erfolgen können.
Sollte das Apnoe- Leiden im April 2018 einer CPAP-Beatmung – sei es auch nach einer vorausgegangenen
Phase der Unverträglichkeit – zugänglich gewesen sein, hätte es nach Teil B Nr. 8.4 isoliert betrachtet einen
Einzel-GdB von 20 bedingt und sich aufgrund seines verhältnismäßig geringen teilhaberelevanten Gewichts
auf die Höhe des Einzel-GdB nicht weiter ausgewirkt. Das Apnoe-Leiden hätte aber auch dann keinen Einfluss
auf die Höhe des Einzel-GdB gehabt, wenn im April 2018 eine CPAP-Beatmung objektiv noch nicht
durchführbar gewesen sein sollte und das Apnoeleiden daher gemäß Teil B Nr. 8.4 VG an sich einen
Einzel-GdB von 50 bedingt hätte. Sollte die CPAP-Beatmung im April 2018 objektiv undurchführbar gewesen
sein, hätte diese Undurchführbarkeit der CPAP-Beatmung zugleich schon bei Bekanntgabe des letzten
maßgeblichen Bescheids vom 10.04.2017 vorgelegen. Dies sei der schriftlichen Bekundung des
sachverständigen Zeugen P (richtig: F) zu entnehmen, die angegebene Intoleranz des Klägers gegenüber
einer CPAP-Beatmung habe sich im Jahr 2015 infolge einer Darmoperation herausgebildet und der Kläger
daraufhin die Durchführung der CPAP-Beatmung eingestellt; denn bei dieser stattgehabten Darmoperation
handele es sich um den einzigen aktenkundigen Anknüpfungspunkt für eine Nicht-Durchführbarkeit einer
CPAP-Beatmung. In diesem Fall hätte der bestandskräftige Bescheid vom 10.04.2017 einem nicht
CPAP-beatmungsfähigen Apnoeleiden in Verbindung mit einer seinerzeit leichtgradigen
Lungenfunktionseinschränkung und einer Colitis-Ulcerosa-Erkrankung insgesamt lediglich eine
Teilhabebeeinträchtigung
in Höhe eines GdB von 30 beigemessen. Im Funktionssystem „Verdauung“ betrage der Einzel-GdB allenfalls
30 aufgrund einer Colitis-Ulcerosa-Erkrankung, wobei dieser Einzel- GdB nicht vollständig ausgefüllt wäre.
Nach Teil B Nr. 10.2.2 VG bedinge eine Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit geringer Auswirkung (geringe
Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)
einen Einzel- GdB von 10-20. Eine Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit mittelschwerer Auswirkung (häufig
rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte-
und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle) bedinge einen Einzel-GdB von 30-40. Bei dem Kläger
bestünden unter Zugrundelegung des Abschlussberichts der Knappschafts-Klinik B. vom 11.10.2019 seit
einer aufgrund der Colitis-Ulcerosa-Erkrankung durchgeführten Kolektomie breiige bis flüssige Stuhlgänge,
die unmittelbar nach der Nahrungsaufnahme vermehrt auftreten, doch sei sein Allgemeinzustand gut und
sein Ernährungszustand leicht adipös. Mithin könne aufgrund der häufigen flüssiger Stuhlgänge allenfalls ein
Einzel-GdB von 30 angenommen werden, der jedoch nicht voll ausgefüllt wäre, da der Ernährungszustand
des Klägers gut sei und er als Rettungssanitäter berufstätig sein könne. Insgesamt betrage der GdB 80. Der
allenfalls schwach ausgefüllte Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem „Verdauung“ erhöhe den Einzel-GdB
von 80 im Funktionssystem „Atmungsorgane“ danach nicht, da sich die verschiedenen
Gesundheitsstörungen nicht gegenseitig verstärkten und die Darmerkrankung des Klägers das Ausmaß der
von der Lungenerkrankung ausgehenden Behinderungen, die im Vordergrund stehen, nicht erhöhe. Für die
vor der Stellung des Überprüfungsantrags liegende Zeit zwischen dem 16.02.2018 und dem 16.05.018 könne
der Kläger gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur einen Anspruch auf ermessensfehlerhafte Entscheidung über
die Abänderung des Bescheids vom 04.04.2018 geltend machen, soweit dort kein GdB von 80 (zur Höhe des
GdB s. soeben oben), sondern nur von 50 festgestellt sei. Einen gebundenen Anspruch auf Abänderung des
Bescheids vom 04.04.2018 für diesen Zeitraum habe er nicht, denn für eine Ermessensreduktion auf Null sei
nichts ersichtlich. Den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe der Beklagte allerdings
verletzt. Es liege ein Ermessensausfall vor. Denn indem der Beklagte weiterhin von der Rechtmäßigkeit des
Bescheids vom 04.04.2018 ausgehe, habe er denknotwendig sein Rücknahmeermessen noch nicht ausgeübt.
Gegen den ihm am 05.08.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte beim Landessozialgericht
(LSG) Baden-Württemberg am 21.08.2020 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bei der Bewertung von
Karzinoiden komme nicht Teil B Ziffer 8.4 der VG zur Anwendung, sondern das Beiratsprotokoll vom 29. und
30.03.2000 Nr. 1.1.1. Danach komme bei Karzinoiden außerhalb des Magen-Darmtraktes eine
Analogiebewertung zu den Darmkarzinoiden in Betracht. Somit sei nach Teil B Ziffer 10.2.2 der VG ein GdB
von 50 mit einer Heilungsbewährungszeit von 2 Jahren festzustellen. Eine Karzinoiderkrankung (hier:
Lungenkarzinoid) sei analog zu einer Darmkarzinoiderkrankung zu bewerten und nicht nach einer
Tumorerkrankung. Eine Unterscheidung nehme auch der Verordnungsgeber vor, in dem er im Wortlaut unter
10.2.2. zwischen Darmtumor und Darmkarzinoide unterscheide. Der Verordnungsgeber habe diese
Unterscheidung lediglich im Verdauungssystem vorgenommen, da diese Erkrankung dort am häufigsten
auftrete.
Der Beklagte verweist auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von W vom 18.08.2020: Laut
Beiratsprotokoll vom 29. und 30.03.2000 komme bei der GdB-Bewertung von Karzinoiden außerhalb des
Magen-Darm-Traktes eine Analogiebewertung zu den Darmkarzinoiden (Nr. 10.2.3 der VersMedV) in
Betracht.
Der Beklagte legt eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von F vom 17.12.2020 vor: Strittig sei,
ob die Bewertung des klägerischen Tumorleidens nach den VG Teil B Punkt 8.4 (nach Entfernung eines
malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors) mit fünf Jahren Heilungsbewährung und GdB
wenigstens 80 oder ob die Bewertung analog der Bewertung eines Karzinoids des Verdauungstraktes gemäß
10.2.2 VG - wie es im Beiratsprotokoll vom März 2000 dargelegt ist, und wie die Arbeitsgemeinschaft der
versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr im März
2011 nochmals bestätigt habe – mit einem GdB 50 und zwei Jahre Heilungsbewährung erfolgen müsse. Bei
einem Lungentumor im eigentlichen Sinne handele es sich um Wucherungen organeigener, also
lungeneigener Zellen. Eine Differenzierung unterschiedlicher Heilungsbewährungen und GdB-Bemessungen
erfolge aufgrund unterschiedlicher Lokalisationen innerhalb des Organes und der damit verbundenen
Prognose. Karzinoide seien sehr seltene Tumore des neuroendokrinen Systems. 80% dieser Tumore träten im
terminalen Ileum oder in der Appendix auf. Aufgrund des häufigsten Auftretens im Verdauungssystem werde
das Karzinoid vom Verordnungsgeber in den VG unter Teil B 10.2.2 erwähnt. Eine Manifestation in der Lunge
sei extrem selten (unter 1% aller Lungentumore). Karzinoide seien - unabhängig vom Ort des Auftretens -
durch niedrige Malignität und langsames Wachstum gekennzeichnet. Darum unterschieden sich Prognose
und Therapie von den lungeneigenen Karzinomen; ein GdB von 50 mit zweijähriger Heilungsbewährung sei
daher aus versorgungsärztlicher Sicht zutreffend.
Der Beklagte beantragt, 32 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.07.2020 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, 34 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger erwidert, bis auf die bloße Behauptung, Karzinoide außerhalb des Magen- Darm-Trakts seien
analog Nr. 10.2.2 der VG zu bewerten, fehle es hier jedoch an einer Auseinandersetzung der sehr
ausführlichen und juristisch fundierten Subsumtion des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht. Im
Hinblick auf die seitens des Beklagten in Bezug genommenen Beiratsprotokolle aus dem Jahre 2000 habe das
SG ausgeführt, dass es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei Erlass der VG am 10.12.2008 der
Begriff der malignen Lungenerkrankung im Sinne von deren Teil B Nr. 8.4 einen Ausschluss von
Karzinoiderkrankungen habe beinhalten sollen, was jedoch möglich gewesen wäre, wäre es die Auffassung
des Gesetzgebers gewesen, die Rechtsmeinung des Beklagten umzusetzen.
Der Kläger hat sich am 18.05.2021 und der Beklagte hat sich am 25.05.2021 mit einer Entscheidung durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Senatsakten sowie auf die beigezogenen SG-Akten und den der Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über welche der Senat im
Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne Verhandlung
entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.07.2020 ist nicht zu beanstanden. Zurecht hat den
Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 15.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
04.06.2019 verpflichtet, den Bescheid vom 04.04.2018 abzuändern und beim Kläger einen GdB von 80 seit
dem 17.05.2018 festzustellen sowie über den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheids vom
04.04.2018 und Feststellung eines höheren GdB für die Zeit vom 16.02.2018 bis zum 16.05.2018 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit der Kläger die Zuerkennung eines
GdB von 80 anstelle eines GdB von 50 begehrt.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der rechtlichen Ausführungen nimmt der Senat vollumfänglich auf die
ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und weist
die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten, das sich allein auf die Bewertung des (sich in
Heilungsbewährung befindenden) Lungenkarzinoids des Klägers mit einem GdB von 80 seitens des SG stützt,
ist ergänzend auszuführen:
Der Wortlaut von Teil B 8.4 VG („Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors
ist den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdS während dieser Zeit wenigstens 80, bei
Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades 90 bis 100“) ist eindeutig und hier
einschlägig. Für eine analoge Anwendung von Teil B 10.2.2 VG („Chronische Darmstörungen“) ist hier kein
Raum. Die vom Beklagten gewünschte anderweitige Auslegung hat keinen Niederschlag in den VG gefunden.
Eine Differenzierung nach der Art des Lungentumors nimmt der Verordnungsgeber gerade nicht vor. Soweit
der Beklagte anführt, dass die Festsetzung des GdB bei Lungenkarzinoiden analog Nr. 10.2.2 der VG zu
erfolgen hat, verkennt er insoweit die Systematik der VersMedV. So führt der Verordnungsgeber in Teil B Nr.
1a der GdS-Tabelle aus, dass es sich bei den in der Verordnung genannten GdS um Anhaltswerte handelt
(„Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen
im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles
Rechnung.“, s. Teil B, Allgemeine Hinweise zur GdS- Tabelle, Nr. 1a VG). Des Weiteren führt der
Verordnungsgeber im Teil B der VG, Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle, Nr. 1b aus: „Bei
Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren
Gesundheitsstörungen zu beurteilen.“ Daraus folgt, dass ein Vergleich zu anderen Erkrankungen nur dann zu
ziehen ist, wenn die Gesundheitsstörung nicht in der Tabelle aufgeführt ist. Da es sich bei dem
Lungenkarzinoid um einen Lungentumor handelt, wovon im Übrigen auch ausdrücklich die
versorgungsärztliche Stellungnahme von F vom 17.12.2020 ausgeht, und diese Erkrankung in der
GdS-Tabelle aufgeführt ist, ist der analoge Vergleich mit einer anderen Erkrankung ausgeschlossen. Es ist
lediglich möglich, der Besonderheit des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilungsspanne Rechnung zu tragen.
Aufgrund der vom SG zutreffend bewerteten guten Heilungschancen des Klägers ist hierbei der Einzel-GdB
von 80 als Mindest-GdB anzusetzen. Demnach ist entgegen der Ansicht des Beklagten das
Lungenkarzinoid unter Zugrundelegung von 8.4 VG hier mit einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten (so im
Ergebnis auch SG Gießen, Urteil vom 31.03.2014, Az.: S 21 SB 281/12, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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