Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
07.07.2015 – L 8 SB 2027/13
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Nur geringe Blutungsneigung und geringe Beschwerden. Die perianale Dermatitis wurde als Folge des Hämorrhoidalleidens im Funktionssystem Verdauung miterfasst und nicht zusätzlich als Hautleiden bewertet.
Entscheidungstext
Technische
Seitenmarkierungen, Exportköpfe und isolierte Randnummern wurden entfernt; inhaltliche Fundstellen
bleiben erhalten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.03.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger
begehrt die (Neu-)Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) (50 anstelle von 40). Der 1953
geborene Kläger ist k. Staatsangehöriger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung. Das
Versorgungsamt U. stellte auf den Erstantrag des Klägers vom 30.01.2002 mit Bescheid vom 14.03.2002
einen GdB von 40 seit dem 30.01.2002 fest. Dem lagen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde (Bl.
31 bis 34 der Verwaltungsakte): - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Kopfschmerzsyndrom
(Teil-GdB 20), - Schlafapnoesyndrom (Teil-GdB 20), - Herzleistungsminderung, Bluthochdruck und
Herzrhythmusstörungen (Teil-GdB 20) und - Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenkes und Arthrose
(Teil-GdB 10). Der Kläger beantragte am 30.10.2009 die Erhöhung des GdB und machte zur Begründung eine
arterielle Hypertonie, ein Schlafapnoesyndrom, eine Syringomyelie vom Halswirbelkörper 2 bis zum
Brustwirbelkörper 1, eine Adipositas, eine somatisierte Depression sowie ein chronisches cervicokranielles
Syndrom links geltend (Bl. 38 der Verwaltungsakte).
Der Kläger fügte seinem Antrag folgende Unterlagen bei: einen Arztbrief des Orthopäden Dr. Kö. vom
25.04.2002 (Diagnose: Coxarthrose beidseits und Lumboischialgie), einen Entlassungsbericht der Klinik L.
vom 16.05.2003 (Diagnosen: Gemischtförmiges SAS (ED 07/97), CPAP-Therapie, arterielle Hypertonie und
Adipositas), zwei Arztbriefe des Internisten und Kardiologen Dr. Ma. vom 14.11.2003 (Diagnosen: arterielle
Hypertonie, hypertensive Herzerkrankung und derzeit befriedigende Blutdruckeinstellung in Ruhe und unter
Belastung, Adipositas, ventrikuläre Extrasystolie, AV-Block I. Grades, Verdacht auf Schlafapnoe und
Sinusbradykardie) und vom 03.03.2008 (Diagnosen: Arterielle Hypertonie, hypertensive Herzerkrankung,
derzeit befriedigende Blutdruckeinstellung in Ruhe und unter Belastung, Adipositas, ventrikuläre
Extrasystolie, AV-Block I. Grades und Verdacht auf Schlafapnoe), einen Arztbrief des Internisten Dr. Schö.
vom 20.11.2003 (Diagnose: Peridiverticulitis bei kleinen Sigmadivertikeln), drei Arztbriefe des Urologen Dr.
Sa. vom 27.11.2003 (Diagnose: Erythrozyturie), vom 11.02.2008 (Diagnose: Erythrozyturie und keine
Anhaltspunkte für eine Nephrolithiasis) und vom 29.12.2008 (Diagnosen: bekannte Erythrozyturie und
überaktive Blase), einen weiteren Entlassungsbericht der Klinik L. vom 06.09.2004 nebst
Polysomnographieauswertung (Diagnosen: Dyssomnie unter CPAP-Therapie; Differenzialdiagnose:
Depression und Dyssomnie bei Schichtarbeit, gemischtförmiges SAS (ED 07/97), hypertensive Herzkrankheit
und Adipositas), drei Arztbriefe des Internisten und Lungenarztes Dr. P. vom 16.09.2004 (Diagnose:
Dyssomnie und CPAP-Therapie), vom 28.11.2008 (Diagnosen: chronische Bronchitis und
Schlafapnoesyndrom) und vom 12.05.2009 (Diagnose: chronische Bronchitis), zwei Arztbriefe des
Neurologen und Psychiaters Dr. Bri. vom 06.10.2004 (Diagnose: somatisierte Depression, chronifiziertes
cervicokranielles Syndrom linksbetont, Schlafapnoesyndrom, Dyssomnie unter CPAP-Therapie sowie
Adipositas) und vom 08.12.2004 (Diagnosen: somatisierte Depression, chronifiziertes cervicokranielles
Syndrom linksbetont, Syringomyelie bei Arnold-Chiari-Missbildung, Schlafapnoesyndrom und Adipositas),
einen Arztbrief des Orthopäden Dr. Hä. vom 19.11.2004 (Diagnosen: Cervicobrachialgie und
HWS-Spondylarthrose), einen Arztbrief des Dermatologen und Allergologen Dr. Re. vom 13.10.2005
(Diagnosen: Pruritus sine materia, Onychomykose, perianale Dermatitis und Hämorrhoiden I. und II. Grades),
einen Arztbrief des Orthopäden Herr V. vom 08.06.2006 (Diagnosen: Cervicobrachialgie links und
Degeneration der Rotatorenmanschette links), einen Arztbrief des Neurochirurgen Dr. Bl. vom 18.12.2006
(Diagnose: Syringomyelie HWK2 bis BWK1), zwei Arztbriefe des Bundeswehrkrankenhauses U. vom
24.01.2007 (Diagnosen: Syringomyelie HWK2 bis BWK1, Schlafapnoesyndrom, CPAP-Therapie) und vom
19.02.2009 (Diagnosen: cervicothorakale Syringomyelie, Chiari-0-Malformation, thorakale arachnoidale
Adhäsionen sowie Schlafapnoesyndrom), drei Arztbriefe der Hautärzte Dres. Wi. vom 08.05.2007, vom
14.09.2007 (Diagnosen: Exsikkationsekzematoid, Hämorroiden II. Grades und Kribbelparästhesie) und vom
07.07.2008 (Diagnosen: Hämorrhoiden I. Grades und perianale Dermatitis sowie Tinea corporis), einen
Arztbrief des HNO-Arztes Dr. Schm. vom 16.09.2008 (Diagnosen: Epistaxis bei Rhinitis Sicca, Septumleiste
links und Innenohrschwerhörigkeit links), einen Arztbrief der Radiologin Dr. N. vom 04.11.2008 (Beurteilung:
Chiari-Malformation Typ I mit tiefstehenden Kleinhirntonsillen), einen Arztbrief des Orthopäden Dr. Ke. vom
19.11.2008 (Diagnosen: Varusgonarthrose links, Innenmeniskopathie links, Knickplattfuß beidseits), sowie
einen unvollständigen Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik K. vom 15.10.2009 (Diagnosen:
Syringomyelie HWK2 bis BWK1, HWS-Syndrom bei Spondylarthrose, LWS-Syndrom bei muskulärer
Dysbalance, Schulter-Arm-Syndrom rechts und Adipositas) (Bl. 39 bis 80 der Verwaltungsakte). Der Beklagte
zog den vollständigen Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik K. vom 26.10.2009 bei (Bl. 83 bis 90 der
Verwaltungsakte). Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme bei Frau P. ein, welche die
einzelnen vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen unter dem 05.01.2010 wie folgt
bewertete: - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Syringomyelie, chronisches Schmerzsyndrom und
Kopfschmerzsyndrom (Teil-GdB 20), - Schlafapnoesyndrom und chronische Bronchitis (Teil-GdB 20), -
Herzleistungsminderung, Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen (Teil-GdB 20), - Funktionsbehinderung
des rechten Hüftgelenks und Arthrose (Teil-GdB 10) und - Schwerhörigkeit links (Teil-GdB 10). Der
Gesamt-GdB betrage 40. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen Adipositas, depressive
Verstimmung, Erythrozyturie, Rhinitis sicca, Ronchopathie, Hämorrhoiden, Interdigitalmykose, Keratosis
follikularis, Sigmadivertikel, Funktionseinschränkungen durch Fußfehlform und Funktionseinschränkungen
der Knie- und Schultergelenke bedingten jeweils keinen Teil-GdB von mindestens 10 (Bl. 93 und 94 der
Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 21.01.2010 lehnte das Landratsamt O. - Integration und Versorgung -
(LRA) den Neufeststellungsantrag des Klägers ab (Bl. 95 und 96 der Verwaltungsakte). Dagegen legte der
Kläger mit Schreiben vom 18.02.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe durch die
Funktionseinschränkungen der Knie- und Schultergelenke und aufgrund der degenerativ veränderten
Wirbelsäule und der Syringomyelie sehr starke Schmerzen. Zudem leide er immer häufiger an einem
Schwindelgefühl. Die Schmerzen und Beschwerden beeinträchtigten ihn im Alltag vor allem an seinem
Arbeitsplatz enorm. Daher sei er auch depressiv verstimmt (Bl. 98 der Verwaltungsakte). Nach Einholung
einer versorgungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. W. wies das Regierungspräsidium Stuttgart -
Landesversorgungsamt - den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 als
unbegründet zurück (Bl. 99 bis 103 der Verwaltungsakte). Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des
Klägers mit Telefax vom 30.06.2010 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG), zu deren Begründung er im
Wesentlichen vortrug, die Depression und die Funktionseinschränkungen der Knie- und Schultergelenke des
Klägers seien unberücksichtigt geblieben. Weiter sei die chronifizierte Schmerzsymptomatik im
Schulter-Arm-Bereich beidseits sowie im Kopfbereich nicht ausreichend gewürdigt worden. Die
Schmerzsymptomatik werde durch ein rezidivierendes Schwindelgefühl begleitet. Der Kläger leide im
Zusammenhang mit der Wirbelsäulensymptomatik unter neurologischen Ausfallerscheinungen. Weiter leide
er unter einer persistierenden Sachmerzsymptomatik im Bereich der Kniegelenke. Ferner sei die beim Kläger
neben dem Schlafapnoesyndrom bestehende chronische Bronchitis nicht berücksichtigt worden. Er leide
unter permanenter Kurzatmigkeit. Schließlich seien die internistischen Erkrankungen nicht hinreichend
bewertet worden. Bereits bei alltäglicher leichter Belastung träten Leistungsbeeinträchtigungen auf. Bei der
abendlichen Blutdruckmessung ließen sich häufig systolische Blutdruckwerte von 180 bis 160 messen, wobei
der diastolische Wert meist über 100 betrage. Das SG befragte zunächst die den Kläger behandelnden Ärzte
als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 31/32,
33/91, 92/94, 95/97 und 99/105 der SG-Akte Band I Bezug genommen. Der Internist und Lungenarzt Dr. P.
teilte dem SG unter dem 02.09.2010 mit, der Kläger leide unter einer chronischen Bronchitis, welche als
leichtgradig zu bezeichnen sei. Ferner liege ein Schlafapnoesyndrom mit dem Erfordernis einer permanenten
nächtlichen Überdruckbeatmung vor. Die Einstellung sei jedoch unter der laufenden Therapie mit relativ
hohem Druck als gut zu
bezeichnen. Auf pneumologischem Fachgebiet sei seit März 2002 weder eine Verschlechterung noch eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Hausärztin des Klägers Dr. O. schrieb dem SG am 09.09.2010, der Kläger leide unter einer arteriellen
Hypertonie, einer hypertensiven Herzerkrankung, einer ventrikulären Extrasystolie, AV-Block I. Grades und
einer Sinusbradykardie. Diese Gesundheitsstörungen seien als mittelschwer zu bezeichnen. Weiter leide der
Kläger unter folgenden sehr schweren Gesundheitsstörungen: einer Syringomyelitis HWK2 bis BWK1, einer
Chiari-0-Malformation, einer thorakalen arachnoidalen Adhäsion, einer HWS-Spondylarthrose, einer
Cervicobrachialgie, einem LWS-Syndrom, einem Schulter-Arm-Syndrom rechts, einer Varusgonarthrose links,
einer Innenmeniskopathie links, einer beidseitigen Coxarthrose, einer chronischen Bronchitis, einer
Schlafapnoe mit CPAP-Therapie, einer Innenohrschwerhörigkeit links und einem depressiven Syndrom. Ferner
seien die beim Kläger vorliegenden Sigmadivertikel, die Adipositas, die beidseitigen Knick- und Plattfüße, die
glomeruläre Erythrozyturie, die chronische Rhinitis sicca, die Ronchopathie und die Septumleiste links als
leicht zu bezeichnen. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich im Hinblick auf die orthopädischen
Beschwerden seit März 2002 verschlechtert. Es handele sich um chronifizierte Schmerzen, welche zu
Bewegungseinschränkungen führten. Dadurch hätten sich auch die Depressionen verschlechtert, welche zu
zunehmender Isolation, also zumindest zu mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten führten. Der
Hautarzt Dr. Wi. berichtete unter dem 13.09.2010, der Kläger leide unter einer perianalen Dermatitis,
Hämorrhoiden und anamnestisch unter Kribbelparästhesien. Die Beeinträchtigungen seien von
dermatologische Seite als gering zu bezeichnen. Es handle sich um einen chronisch rezidivierenden Verlauf
der Hämorrhoiden mit einem sich daraus ergebenden perianalen Ekzem. Der Orthopäde Dr. Ke. schrieb dem
SG am 28.09.2010, der Kläger leide unter einer Cervicobrachialgie, einer Varusgonarthrose links sowie einem
beidseitigen Knick-Plattfuß. Die Gesundheitsstörungen seien jeweils als mittelschwer zu bezeichnen. Der
Orthopäde Dr. Da. teilte unter dem 08.12.2010 mit, der Kläger leide unter chronischen
Schulter-Nackenschmerzen bei deutlichen degenerativen HWS-Veränderungen, einer Spondylosis deformans,
einer Syringomyelie C2 bis Th1, chronischen LWS-Beschwerden bei deutlichen degenerativen
LWS-Veränderungen mit Spondylarthrose, Osteochondrose und Spondylosis deformans, chronischen
Sprunggelenksschmerzen rechts bei fortgeschrittener Destruktion des unteren Sprunggelenks mit
Bewegungseinschränkung sowie unter Ellbogenschmerzen bei Insertionstendopathie rechts. Die
Beschwerden am rechten Ellenbogen seien als leichtgradig zu bezeichnen, die restlichen Beschwerden als
schwer bis sehr schwer. Weiter zog das SG die Berichte des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 24.01.2007,
19.02.2009, 30.04.2010 und 18.03.2011 bei (Bl. 116 bis 122 der SG-Akte). Ferner befragte das SG den
sachverständigen Zeugen Dr. Da. ergänzend, welcher unter dem 06.08.2011 folgende bei der letzten
Vorstellung am 01.08.2011 erhobene Bewegungsausmaße mitteilte: oberes Sprunggelenk rechts
Extension/Flexion 0-0-20, linkes Sprunggelenk Extension/Flexion 5-0-14 und unteres Sprunggelenk:
Rückfuß/Eversion-Inversion aufgehoben, Vorfuß Supination und -pronation nur geringfügig möglich, jeweils 5
° beidseits (Bl. 123 und 124 der SG-Akte). Weiter vernahm das SG den Neurologen und Psychiater Dr. Bri. als
sachverständigen Zeugen, welcher unter dem 22.12.2011 mitgeteilt hat, er habe den Kläger nur einmalig am
27.09.2011 untersucht und dabei ausweislich seines Arztbriefes vom 28.09.2011 ein chronisches
Schulter-Arm-Syndrom links, ein Schulter-Arm-Syndrom rechts, ein cervicokranielles Syndrom,
eine Syringomyelie, eine Arnold-Chiari-Missbildung, ein Schlafapnoesyndrom und eine Adipositas
diagnostiziert. Diese Behinderungen seien als leichtgradig einzustufen (Bl. 136/141 der SG-Akte). Schließlich
holte das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG ein Gutachten bei dem Chefarzt der Chirurgischen
Klinik II des O. Klinikums A. Dr. Ob. ein. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl.
158/184 der SG-Akte verwiesen. Im Gutachten vom 23.11.2012 aufgrund ausführlicher Untersuchung des
Klägers am 08.11.2012 bewertete Dr. Ob. die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen wie folgt:
degenerative Veränderungen mit Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), beginnende
Coxarthrose beiderseits mit Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke (Teil-GdB 10), beginnende
Arthrosen beider Sprunggelenke mit Bewegungseinschränkung beider Sprunggelenke (Teil-GdB 10),
deutliche degenerative Veränderungen von unterem Sprunggelenk und Fußwurzel sowie im ersten Strahl des
Vorfußes mit Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks beidseits sowie ausgeprägtem
Senk-Platt-Knickfuß beidseits (Teil-GdB 20), partielle Zehendeformierungen beidseits (Teil-GdB unter 10),
beidseits altersentsprechende, leicht degenerative Veränderungen beider Hand- und Ellenbogengelenke im
Sinne von beginnenden, diskreten Arthrosen an den genannten Gelenken ohne wesentliche funktionelle
Einschränkungen (Teil-GdB unter 10), beidseits altersentsprechende, beginnende Arthrosen im
Glenohumeralgelenk beidseits ohne wesentliche funktionelle Einschränkung (Teil-GdB unter 10), deutliche
AC-Gelenksarthrosen beidseits ohne funktionelle Einschränkung (Teil-GdB 10), radiologisch ISG-Arthrose
beidseits (Teil-GdB unter 10). Der GdB auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet betrage 40. Mit Urteil
vom 27.03.2013 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Ein Gesamt-GdB von 40 sei für die beim Kläger
vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen weiterhin angemessen. Für die Funktionseinschränkung der
Wirbelsäule einschließlich der Syringomyelie und des chronischen Schmerzsyndroms sei ein Einzel-GdB von
20 anzunehmen. Die Funktionseinschränkung des Sprunggelenks beidseits sowie der ausgeprägte Senk-,
Platt- und Knickfuß seien mit einem Teil-GdB von 20 angemessen berücksichtigt. Weiter komme für die
Coxarthrose beidseits mit Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke allenfalls ein weiterer Teil-GdB von
10 in Betracht. Bezüglich der Kniegelenke sei ein Teil-GdB von wenigstens 10 nicht gerechtfertigt. Dasselbe
gelte für die leichten degenerativen Veränderungen beider Handund Ellenbogengelenke. Das
Schlafapnoesyndrom bzw. die chronische Bronchitis seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen,
ebenso der Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen bzw. die Herzleistungsminderung. Die
Hämorrhoiden bzw. die perianale Dermatitis seien mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten wie auch die
Schwerhörigkeit. Weitere Gesundheitsstörungen, die mit einem Teil-GdB von wenigstens 10 berücksichtigt
werden könnten, seien nicht ersichtlich. Die beim Kläger vorliegenden Einzel-GdB von jeweils 20 könnten
insgesamt nur zu einem Gesamt-GdB von 40 führen, da die Funktionseinschränkungen allesamt nur leicht-
bis mittelgradig ausgeprägt seien. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.04.2013
zugestellte Urteil hat dieser am 10.05.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, zunächst sei darauf hinzuweisen, dass Dr. Ob. auf orthopädischem
Fachgebiet einen GdB von 40 für angemessen erachtet habe, sodass unter Berücksichtigung der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen auf internistischem Fachgebiet letztlich die Schwerbehinderteneigenschaft
erreicht werde. Weiter habe der behandelnde Orthopäde Dr. Da. schwere Beschwerden der Halswirbelsäule
und der Lendenwirbelsäule beschrieben, weshalb die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule gemäß
Teil B Ziff. 18.9 VG mit einem Teil-GdB
zwischen 30 und 40 zu bewerten seien. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass beim Kläger zwei
Wirbelsäulenabschnitte betroffen seien. Weiter habe sich die Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS und
der Schultern deutlich verschlimmert. Soweit die chronische Bronchitis als leichtgradig eingestuft worden sei,
könne dem nicht gefolgt werden. Beim Kläger trete bereits bei leichter körperlicher Beanspruchung Luftnot
auf, sodass er ein Aerosol verordnet bekommen habe. Schließlich beschreibe der Kläger selbst eine
zunehmende Verschlechterung der Bronchitis seit dem Jahre 2002 (Bl. 35/37 der Senatsakte). Der Senat hat
zunächst den Internisten und Lungenarzt Dr. P. als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts
und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 39/40 der Senatsakte verwiesen. Dr. P. hat unter dem
01.07.2013 mitgeteilt, der Kläger habe sich am 20.11.2012 zum letzten Mal vorgestellt und angegeben, im
Hinblick auf die Atemwege relativ beschwerdefrei zu sein. Eine am 20.11.2012 durchgeführte
Lungenfunktionsprüfung habe keinen Nachweis einer obstruktiven oder restriktiven Ventilationsstörung und
keine wesentliche Überblähung ergeben. Der Kläger leide unter einer chronischen Bronchitis und einem
gemischtförmigen Schlafapnoesyndrom. Der Gesundheitszustand des Klägers sei seit dem letzten
Befundbericht an das SG vom 02.09.2010 im Wesentlichen unverändert geblieben. Weiter hat der
Klägervertreter einen Arztbrief des Neurochirurgen Dr. Bl. vom 01.07.2013 (Diagnose: bekannte
cervicothorakale Syringomyelie und Verdacht auf Chiari-0-Malformation) und einen Befundbericht des B.
Krankenhauses U. vom 18.10.2013 (Diagnosen: cervicothorakale Syringomyelie, thorakale arachnoidale
Adhäsion, Schlafapnoesyndrom und Verdacht auf Impingementsyndrom der rechten Schulter) vorgelegt (Bl.
44 und 46/47 der Senatsakte). Ferner hat der Senat die Allgemeinmedizinerin und Hausärztin des Klägers Dr.
O. als sachverständige Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf Bl. 57/67 der Senatsakte verwiesen. Dr. O. hat unter dem 27.05.2014 mitgeteilt, es bestünden
endgradige Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule in alle Bewegungsrichtungen, die aktive und
passive Beweglichkeit in beiden Schultergelenken sei schmerzhaft reduziert. Es fänden sich keine
neurologischen Ausfälle in beiden unteren Extremitäten. Die Beweglichkeit beider Kniegelenke sei endgradig
schmerzhaft eingeschränkt bei insgesamt stabilem Bandapparat. Die Rotation des Sprunggelenks sei
beidseits moderat eingeschränkt und schmerzhaft. Die Blutdruckwerte seien zufriedenstellend mit Quinapril
HCT 20/12,5 mg eingestellt. Es bestünden keine pectanginösen Beschwerden und kein pathologisches
Herzgeräusch. Die Stimmung sei depressiv und deutlich gedrückt. Der Kläger leide unter Schlaf- und
Konzentrationsstörungen. Weiter hat der Klägervertreter einen Arztbrief des Orthopäden Dr. Da. vom
06.05.2014 (Diagnosen: Enthesiopathie subacromial Schulter rechts und Impingementsyndrom Schulter
rechts) vorgelegt (Bl. 53/54 der Senatsakte). Ferner hat der Kläger unter Vorlage eines Arztbriefes der C.
Klinik für Augenheilkunde vom 22.01.2015 (Diagnosen: R/L cataracta incipiens und mouches volantes)
vorgetragen, seine Katarakterkrankung habe sich verschlechtert (Bl. 72 und 74/75 der Senatsakte). Nachdem
der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 08.04.2015 auf die Absicht, über die Berufung nach § 153 Abs. 4
SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, hingewiesen
hatte, hat der Klägervertreter unter Vorlage eines Arztbriefes des Orthopäden Dr. Da. vom 05.05.2015
(Diagnosen: geringe Coxarthrose, geringe ISG-Arthrose und Hüftkopfnekrose) vorgetragen, die
Schmerzsymptomatik im Bereich
der rechten Hüfte habe sich weiter verschlechtert (Bl. 80/81 und 82/83 der Senatsakte). Mit Schreiben des
Senats vom 01.06.2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass weiterhin beabsichtigt sei,
nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden (Bl. 85 R der Senatsakte). Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Ulm
vom 27.03.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids des vom
21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2010 beim Kläger einen Grad der
Behinderung von 50 seit 30.10.2009 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er
vertritt die Auffassung, ein Gesamt-GdB von 40 sei angemessen und leidensgerecht. Die vom Senat
eingeholte Zeugenauskunft von Dr. P. vom 01.07.2013 stütze den Klageantrag nicht. Weiter ist der Beklagte
der Berufung unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. vom 27.10.2014
entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Senats sei für die Anerkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft zumindest ein Einstiegs-GdB von 30 erforderlich. Schließlich ergebe sich aus
der vom Klägervertreter vorgelegten Auskunft der Charlottenklinik für Augenheilkunde lediglich ein GdB von
10. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom
Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Akten des SG (Band I und II) und die Senatsakte
verwiesen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der
Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats
einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
erforderlich ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten. Die
Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 08.04.2015 und ergänzend mit Verfügung vom 01.06.2015
auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren
Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen
Verfahren Stellung zu nehmen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§
143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG zulässig, jedoch in vollem Umfang unbegründet. Das SG
hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2013 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts O. -
Integration und Versorgung - vom 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 31.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 40,
da eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X im Verhältnis zu dem zuletzt maßgeblichen
Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes U. vom 14.03.2002 nicht eingetreten ist.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Neufeststellung eines höheren GdB ist § 48 Abs. 1 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der GdB um wenigstens 10 erhöht oder vermindert. Im Falle
einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu
ersetzen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 29 m.w.N.). Die den einzelnen Behinderungen, welche ihrerseits
nicht zum so genannten Verfügungssatz des Bescheides gehören zugrunde gelegten Teil-GdB-Sätze
erwachsen nicht in Bindungswirkung (BSG 10.09.1997 - 9 RVs 15/96 - BSGE 81, 50 bis 54). Hierbei handelt es
sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren, die wie der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der
Bindungswirkung des § 77 SGG unterliegen. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen
Vergleich des gegenwärtigen Zustands mit dem bindend festgestellten früheren Behinderungszustand
ermittelt werden. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX). Die der Zuerkennung eines GdB zugrundeliegende Behinderung wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX im
Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt. Dabei stellt die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2009
(BGBl. I, 2412) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) auf funktionelle Beeinträchtigungen ab,
die zunächst nach Funktionssystemen (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG) getrennt, später nach § 69 Abs. 3
SGB IX in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen sind. (1)
Das Funktionssystem des Rumpfes, wozu der Senat auch die Wirbelsäule einschließlich der Halswirbelsäule
zählt (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG), ist beim Kläger durch eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
gekennzeichnet, die mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten ist. Nach Teil B Nr. 18.9 VG ist für
Wirbelsäulenschäden ein GdB von 20 vorgesehen, wenn mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
vorliegen. Ein GdB von 10 ist dagegen bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen
(Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades,
seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) bestimmt. Ein GdB von 30 setzt nach
Teil B Nr. 18.9 VG entweder schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung,
häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) oder (nach der Rechtsprechung
des Senats, Urteil vom 24.01.2014 – L 8 SB 2497/11 – juris) mittelgradige funktionelle Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten voraus. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit
motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose -
sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu
berücksichtigen. Vorliegend konnte der Senat allenfalls mittelschwere Funktionsbeeinträchtigungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt feststellen. Der Kläger leidet unter degenerativen Veränderungen und
Bewegungseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule einhergehend mit schmerzhaften Ausstrahlungen in
den Nacken-, Schulter- und Armbereich sowie einer Syringomyelie C2 bis Th1. Dies entnimmt der Senat den
Aussagen der beiden vom SG als sachverständige Zeugen vernommenen behandelnden Orthopäden des
Klägers Dr. Ke. vom 28.09.2010 und Dr. Da. vom 08.12.2010 sowie den Ausführungen des auf Antrag des
Klägers nach § 109 SGG gehörten Gutachters Dr. Ob. im orthopädisch-unfallchirurgischen
Sachverständigengutachten vom 23.11.2012. Beim Kläger bestehen zur Überzeugung des Senats an der
Halswirbelsäule leicht- bis mittelgradige Bewegungseinschränkungen und an der Brust- und
Lendenwirbelsäule jeweils leichtgradige Bewegungseinschränkungen. Die Überzeugung des Senats beruht
auf den von Dr. Ob. anlässlich der Erstellung des auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten
Gutachtens bei der Untersuchung des Klägers am 08.11.2012. Dr. Ob. hat für die Halswirbelsäule ein
Vorneigen und Rückneigen von jeweils 40-0-40 ° (Norm: 45 bis 70-0-35 bis 45 °), ein Seitneigen rechts und
links von jeweils 25-0-25 ° (Norm: 45-0-45 °) und ein Drehen rechts und links jeweils von 70-0-70 ° (Norm 60
bis 80-0-60 bis 80 °) gemessen. Dies entspricht in Bezug auf die Seitneigung einer allenfalls mittelgradigen
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Für die Brustwirbelsäule gab Dr. Ob. ein Seitneigen von
rechts und links mit 20-0-20 ° (Norm: 30 bis 40-0-30 bis 40 °) und das Ott’sche Entfaltungsparameter mit
30-31 (Norm: 29/30 bis 32/34) an. Dies entspricht einer leichten Bewegungseinschränkung der
Brustwirbelsäule. Für die Lendenwirbelsäule gab Dr. Ob. ein Schober’sches Entfaltungsparameter von 10-14
(Norm 10 bis 15) an, was einer leichtgradigen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule entspricht.
Die gutachterliche Untersuchung durch Dr. Ob. ergab keinen Hinweis auf eine Erkrankung auf
neurologischem Fachgebiet. Insbesondere ließen sich keine neurologischen Störungen oder
Ausfallerscheinungen objektivieren. Auch die Vorstellung des Klägers in der Neurochirurgischen Abteilung
des B. Krankenhauses U. am 15.10.2013 ergab zwar, dass der Seiltänzergang nicht möglich und der
Blindgang unsicher waren. Jedoch waren Zehen- und Fersengang ohne pathologischen Befund. Die
Muskeleigenreflexe in den oberen Extremitäten und an den unteren Extremitäten waren seitengleich
mittellebhaft bzw. lebhaft. Babinski war beidseits negativ, es zeigten sich keine Spastik und keine Kloni.
Lasègue war beidseits negativ. Die durchgeführte kernspintomographische Untersuchung der Hals- und
Brustwirbelsäule zeigte die bekannte cervicothorakale Syringomyelie unverändert im Vergleich zu den
Voraufnahmen aus März 2012. Es bestand kein neurochirurgischer Handlungsbedarf (vgl. den Arztbrief des B.
Krankenhauses U. vom 18.10.2013, Bl. 67 der Senatsakte). Auch die Allgemeinmedizinerin und Hausärztin
Dr. O. teilte dem Senat unter dem 27.05.2014 mit, dass sich keine neurologischen Ausfälle in beiden unteren
Extremitäten gefunden hätten. Nach alledem hält der Senat für die Funktionseinschränkungen im
Funktionssystem des Rumpfes einen Einzel-GdB von 20 für angemessen. Dabei sind wie im Gutachten von
Dr. Ob. nachvollziehbar ausgeführt die funktionellen Auswirkungen der Syringomyelie nicht von den
funktionellen Auswirkungen der degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen zu unterscheiden und somit
in der Bewertung miteingeschlossen. Eine nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen über das
übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit, welche eine ärztliche Behandlung erfordert und die Erhöhung
des GdB rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht dokumentiert. Bei der Begutachtung durch Dr. Ob. gab der
Kläger an, bei stärkeren Beschwerden regelmäßig Diclofenac einzunehmen, jedoch nicht regelmäßig täglich.
Eine spezielle schmerztherapeutische Behandlung nimmt der Kläger auch nicht in Anspruch, so dass wegen
der geltend vom Kläger geltend gemachten Schmerzen keine Erhöhung des GdB gerechtfertigt erscheint.
Damit sind die im Funktionssystem des Rumpfes bestehenden Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 20
zu bewerten.
(2) Im Funktionssystem der Beine konnte sich der Senat von keinem höheren Einzel-GdB als 20 überzeugen.
Der Gutachter Dr. Ob. fand beim Kläger deutliche degenerative Veränderungen von unterem Sprunggelenk
und Fußwurzel mit Bewegungseinschränkungen des unteren Sprunggelenkes beidseits sowie einen
ausgeprägten beidseitigen Senk-, Platt- und Knickfuß. Nach Teil B Nr. 18.14 der VG rechtfertigen
Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk geringen Grades einen Teil-GdB von 0, mittleren
Grades (Heben/Senken 0-0-30) einen Teil-GdB von 10 und stärkeren Grades einen Teil-GdB von 20 sowie
Bewegungseinschränkungen im unteren Sprunggelenk einen Teil-GdB von 0-10. Andere Fußdeformitäten
ohne wesentliche statische Auswirkungen (z.B. Senk-, Spreiz-, Hohl- und Knickfuß, auch posttraumatisch)
einen Teil-GdB von 0, mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung geringen Grades einen Teil-GdB
von 10 und stärkeren Grades einen Teil-GdB von 20. Das vom Gutachter Dr. Ob. bei Verlassen des
Krankenhauses beobachtete Gangbild des Klägers nach Beendigung der Begutachtung war flüssig und
hinkfrei. Jedoch wurden bei der Untersuchung aufgrund der Senk-, Platt- und Knickfüße beide obere
Sprunggelenke vermindert abgerollt. Der Zehenspitzengang war beidseitig nicht demonstrierbar, ein
Fersengang war nur angedeutet möglich. Der Einbeinstand war weder links noch rechts dauerhaft sicher
möglich. Vielmehr kam es zu ausgiebigen Abfangund Ausweichbewegungen im Oberkörper bzw. mit den
Armen. Die Fußgewölbe waren beidseits praktisch nicht mehr erhalten. Es fanden sich von dorsal
verstrichene Gelenkskonturen an beiden unteren Sprunggelenken und eine inspektorische Muskelminderung
im Bereich der rechten Wade und des rechten Oberschenkels. Dr. Ob. hat für die oberen Sprunggelenke
rechts und links für Heben und Senken des Fußes jeweils Bewegungsausmaße von 10-0-10 ° gemessen und
eine beidseitige Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke mit nur einem Viertel der normalen Beweglichkeit
angegeben. Zusätzlich fand sich am linken Vorfuß ein Übereinanderstehen der vierten und dritten Zehe.
Dabei hält der Senat für die durch die degenerativen Veränderungen der Sprunggelenke bedingten
Bewegungseinschränkungen einen Teil-GdB von 20 und für die durch die statischen Auswirkungen der
Fußdeformitäten bedingten Einschränkungen einen Teil-GdB von 10 für angemessen. Für die Knie des
Klägers konnte der Senat sich nicht vom Vorliegen einer GdB-relevanten Beeinträchtigung überzeugen. Nach
Teil B Ziff. 18.14 VG bedingen Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades (z.B.
Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig einen Teil-GdB von 0 bis 10 und beidseitig einen Teil-GdB von 10 bis
20. Weiter bedingen ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalazia patellae Stadium II
bis IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen einseitig ohne Bewegungseinschränkung einen Teil-GdB von 10
bis 30 und mit Bewegungseinschränkung einen Teil-GdB von 20 bis 40. Schließlich ist eine Lockerung des
Kniebandapparates bei muskulärer Kompensierbarkeit mit einem Teil-GdB von 10 und bei unvollständiger
Kompensierbarkeit und Gangunsicherheit mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Zwar hat der behandelnde
Orthopäde des Klägers Dr. Ke. in seiner sachverständigen Zeugenaussage an das SG unter dem 28.09.2010
eine Varusgonarthrose und eine Innenmeniskopathie links mitgeteilt. Bei der Untersuchung am 19.11.2008
durch Dr. Ke. waren jedoch die beidseitigen Kniegelenkskonturen klar gezeichnet, es fand sich keine
Kapselschwellung, kein Erguss und keine Überwärmung. Die Beweglichkeit am linken Kniegelenk war frei und
die Bandführung war stabil. Dr. Da. teilte in seiner sachverständigen
Zeugenaussage gegenüber dem SG vom 08.12.2010 keine Funktionsbeeinträchtigung der Kniegelenke mit.
Bei der Begutachtung durch Dr. Ob. ergaben sich eine normale Beweglichkeit beider Kniegelenke, kein
Kniegelenkserguss, eine normale Verschieblichkeit der Kniescheiben sowie stabile Seitenbänder beider
Kniegelenke. Damit sind keine Funktionseinschränkungen dokumentiert, welche die Vergabe eines Teil-GdB
für die Knie des Klägers rechtfertigen. Für die Funktionsbeeinträchtigungen der Hüfte ist zur Überzeugung
des Senats allenfalls ein Teil-GdB von 10 gerechtfertigt. Dr. Ob. diagnostizierte eine beginnende Coxarthrose
beidseits mit einer leichten Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke. Nach Teil B Nr. 18.14 VG bedingen
Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit
entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) einseitig einen Teil-GdB von 10 bis 20 und
beidseitig einen Teil-GdB von 20 bis 30. Bewegungseinschränkungen mittleren Grades (z.B.
Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
bedingen einseitig einen Teil-GdB von 30 und beidseitig einen Teil-GdB von 50. Einseitige
Bewegungseinschränkungen stärkeren Grades bedingen einen Teil-GdB von 40 und beidseitige
Bewegungseinschränkungen stärkeren Grades einen Teil-GdB von 60 bis 100. Nach den von Dr. Ob.
erhobenen Bewegungsausmaßen der Hüftgelenke beträgt die Streckung/Beugung beidseits 0-0-100 °. Dies
ist lediglich eine geringe Bewegungseinschränkung, welche allenfalls mit einem Teil-GdB von 10 bewertet
werden kann. Nach dem vom Kläger zuletzt vorgelegten Arztbrief von Dr. Da. vom 05.05.2014 betrug die
Extension/Flexion der rechten Hüfte 0-0-120 und der linken Hüfte 0-0-140. Es hat sich somit sogar eine
Verbesserung der Beweglichkeit gegenüber der Begutachtung durch Dr. Ob. im Jahre 2012 ergeben. Damit
ist für die Hüftgelenke allenfalls ein Teil-GdB von 10 gerechtfertigt. Für das Funktionssystem der Beine ist ein
integrierender Einzel-GdB von 20 gerechtfertigt. Hierbei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die
Funktionseinschränkungen durch die degenerativen Veränderungen der Sprunggelenke durch die statischen
Auswirkungen durch die Fußdeformitäten nicht wesentlich verstärkt werden; die statischen Auswirkungen
aus den Fußdeformitäten sind in der Bewertung der eingeschränkte Sprunggelenksbeweglichkeit hinreichend
erfasst. (3) Im Funktionssystem der Arme konnte der Senat auf der Grundlage der vorliegenden
medizinischen Unterlagen keinen Teil-GdB feststellen. Der Kläger leidet unter beidseits
altersentsprechenden, leichten degenerativen Veränderungen beider Hand- und Ellenbogengelenke im Sinne
von beginnenden, diskreten Arthrosen ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen sowie unter beidseits
altersentsprechenden, beginnenden Arthrosen im Glenohumeralgelenk ohne wesentliche funktionelle
Einschränkungen und einer deutlichen AC-Gelenksarthrose beidseits ohne funktionelle Einschränkung. Dies
entnimmt der Senat dem Gutachten von Dr. Ob. vom 23.11.2012. Nach Teil B Ziff. 18.13 bedingen
Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 30-0-40) einen
Teil-GdB von 0 bis 10 und stärkeren Grades einen Teil-GdB von 20 bis 30. Weiter bedingen
Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich des Schultergürtels) mit einer Armhebung
nur bis zu 120 ° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit einen Teil-GdB von 10 und
mit einer Armhebung nur bis zu 90 ° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit einen
Teil-GdB von 20. Die von Dr. Ob. beschriebenen leichten degenerativen Veränderungen beider Hand- und
Ellenbogengelenke rechtfertigen aufgrund der weitgehend normalen Beweglichkeit keinen Teil-GdB. Weiter
liegt auch die Beweglichkeit der Schultergelenke mit einer von Dr. Ob. gemessenen Armhebung von bis zu
170 ° im Bereich der Norm. Auch in dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief von Dr. Da. vom 05.05.2014 war
die Elevation der linken Schulter bis 160 °
möglich. Damit kann für das Funktionssystem der Arme kein Teil-GdB vergeben werden. (4) Im
Funktionssystem der Atmung hält der Senat einen Einzel-GdB von 20 für angemessen. Der Kläger leidet unter
einer chronischen Bronchitis sowie unter einem Schlafapnoesyndrom mit der Notwendigkeit einer
nächtlichen CPAP-Therapie. Dies entnimmt der Senat der sachverständigen Zeugenaussage des Internisten
und Lungenarztes Dr. P. vom 01.07.2013. Nach Teil B Ziff. 8.7 VG rechtfertigt ein Schlafapnoesyndrom ohne
Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung einen Teil-GdB von 0 bis 10 und mit
Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung einen Teil-GdB von 20. Erst bei nicht
durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung kommt ein Teil-GdB von 50 in Betracht. Dabei sind
Folgeerscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen. Nach Teil B Ziff. 8.2 VG bedingt eine leichte Form einer
chronischen Bronchitis (symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf)
einen Teil-GdB von 0 bis 10 und eine schwere Form (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf,
häufige akute Schübe) einen Teil-GdB von 20 bis 30. Das Schlafapnoesyndrom rechtfertigt aufgrund der
Erforderlichkeit der nächtlichen CPAP-Therapie einen Teil-GdB von 20. Nach Angaben des Klägers bei der
letzten Vorstellung bei Dr. P. am 20.11.2012 wird die nächtliche CPAP-Therapie durchgeführt (vgl. die
sachverständige Zeugenaussage von Dr. P. vom 01.07.2013, Bl. 39/40 der Senatsakte). Folgeerscheinungen
sind nicht dokumentiert. Für die chronische Bronchitis ist allenfalls ein Teil-GdB von 10 gerechtfertigt. Nach
der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. P. vom 01.07.2013 hat der Kläger bei der letzten Vorstellung
bei Dr. P. am 20.11.2012 selbst angegeben, im Hinblick auf die Atemwege relativ beschwerdefrei zu sein.
Eine Lungenfunktionsprüfung am 20.11.2012 ergab keinen Nachweis einer obstruktiven oder restriktiven
Ventilationsstörung und keine wesentliche Überblähung. Weiter hat Dr. P. berichtet, der Gesundheitszustand
sei seit dem letzten Befundbericht an das SG Ulm vom 02.09.2010 unverändert geblieben. In seiner
sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem SG vom 02.09.2010 hat Dr. P. ausgeführt, die chronische
Bronchitis sei als leichtgradig zu bezeichnen. Damit ergibt sich im Funktionssystem der Atmung ein
Einzel-GdB von 20. (5)Im Funktionssystem Herz/Kreislauf konnte der Senat aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen einen Teil-GdB von 20 feststellen. Der Kläger leidet unter einer arteriellen
Hypertonie mit einer hypertensiven Herzerkrankung, einer Adipositas, einer ventrikulären Extrasystolie und
einem AV-Block I. Grades. Dies entnimmt der Senat den Arztbriefen des Internisten und Kardiologen Dr. Ma.
vom 03.03.2008 und vom 14.11.2003. Nach Teil B Nr. 9 VG ist für die Bemessung des GdB weniger die Art
einer Herzoder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdB ist
zunächst von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen.
Ergometerdaten und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen.
Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße. Nach
Teil B Ziff. 9.1.1. ist ein Einzel-GdB von 0 bis 10 anzusetzen, wenn keine wesentliche Einschränkung der
Herzleistung besteht (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei
gewohnter stärkerer Belastung (z.B. sehr schnelles Gehen [7 bis 8 km pro Stunde], schwere körperliche
Arbeit), keine Einschränkung der Sollbelastung bei Ergometerbelastung. Ein Einzel-GdB von 20 bis 40 kommt
in Betracht bei einer Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5 bis 6
km pro Stunde], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer
Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens zwei Minuten). Bei Leistungsbeeinträchtigung
bereits bei alltäglicher Belastung (z.B. Spazieren gehen [3 bis 4 km/h], Treppensteigen bis zu einem
Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
Ergometerbelastung mit 50 Watt (mindestens zwei Minuten) ist ein Einzel-GdB von 50 bis 70 anzusetzen.
Gemäß Nr. 9.1.6 VG richtet sich die Beurteilung von Herzrhythmusstörungen vor allem nach der
Leistungsbeeinträchtigung des Herzens. Nach Nr. 9.3 VG ist eine leichte Form der Hypertonie ohne oder mit
geringen Leistungsbeeinträchtigungen (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) mit einem
Einzel-GdB von 0 bis 10 zu berücksichtigen. Bei einer mittelschweren Form mit Organbeteiligung leichten bis
mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I bis IIund/oder Linkshypertrophie
des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je
nach Leistungsbeeinträchtigung ein Einzel-GdB von 20 bis 40 anzusetzen. Ausweislich des Arztbriefes des
Internisten und Kardiologen Dr. Ma. vom 14.11.2003 ergab eine Fahrradergometrie im Sitzen eine
Belastbarkeit des Klägers bis 175 Watt ohne Ischämiereaktion. Die arterielle Hypertonie war in Ruhe und
unter Belastung befriedigend eingestellt. Lediglich zu Beginn der Belastung fanden sich leicht erhöhte
Blutdruckwerte. Im Arztbrief vom 03.03.2008 verwies Dr. Ma. auf die Vorbefunde und gab an, es liege keine
Veränderung im Vergleich zum Vorbefund vor. Der Kläger war bis 150 Watt mit normalem Herzfrequenz- und
Blutdruckverhalten und ohne Ischämiereaktion belastbar. Die Blutdruckwerte waren sowohl in Ruhe als auch
unter Belastung jetzt befriedigend eingestellt. Auch die Hausärztin des Klägers Dr. O. teilte in ihrer
sachverständigen Zeugenaussage vom 27.05.2014 gegenüber dem Senat mit, die Blutdruckwerte seien
zufriedenstellend eingestellt. Es bestünden keine pectanginösen Beschwerden und kein pathologisches
Herzgeräusch. Nach alledem ist für das Funktionssystem Herz/Kreislauf aufgrund einer fehlenden relevanten
Einschränkung der Herzleistung und der befriedigend eingestellten Blutdruckwerte lediglich wegen der
hypertensiven Herzerkrankung mit Linksherzhypertrophie ein Teil-GdB von 20 anzunehmen. (6) Im
Funktionssystem der Verdauung konnte sich der Senat allenfalls vom Vorliegen eines Teil-GdB von 10
überzeugen. Der Kläger leidet unter Hämorrhoiden und infolge davon unter einer perianalen Dermatitis. Dies
entnimmt der Senat der Aussage des als sachverständiger Zeuge vom SG gehörten Hautarztes Dr. Wi. vom
13.09.2010 und den Arztbriefen der Chirurgen Dres. S./K. vom 09.12.2013, 16.01.2014 und 05.05.2014.
Dabei stellt die perianale Dermatitis keine eigenständig zu bewertende Erkrankung dar, sondern ist Folge des
Hämorrhoidalleidens, weshalb der Senat die perianale Dermatitis im Funktionssystem der Verdauung,
welchem die Hämorrhoiden gemäß Teil B Ziff.10.2.4. zugeordnet sind und nicht im Funktionssystem der Haut
berücksichtigt hat. Gemäß Teil B Ziff. 10.2.4 VG rechtfertigen Hämorrhoiden ohne erhebliche Beschwerden
mit geringer Blutungsneigung einen Teil-GdB von 0 bis 10 und mit häufigen rezidivierenden Entzündungen,
Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen einen Teil-GdB von 20. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten
Arztbriefe der Chirurgen Dres. S./K. vom 09.12.2013, 16.01.2014 und 05.05.2014 besteht lediglich eine
geringe Blutungsneigung. Ferner bezeichnete der Hautarzt Dr. Wi. in seiner sachverständigen
Zeugenaussage gegenüber dem SG vom 13.09.2010 die Beeinträchtigungen durch das chronisch
rezidivierende Hämorrhoidalleiden mit sich daraus ergebendem perianalem Ekzem als gering. Nach alledem
ist für das Funktionssystem der Verdauung allenfalls ein Teil-GdB von 10 gerechtfertigt. (7) Für das
Funktionssystem der Ohren kann der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen allenfalls einen Teil-GdB
von 10 feststellen. Der Kläger leidet unter einer
Innenohrschwerhörigkeit links. Dies entnimmt der Senat dem Arztbrief des HNO-Arztes Dr.Schm. vom
16.09.2008. Gemäß Teil B Ziff. 5.2 VG rechtfertigt der von Dr. Schm. mitgeteilte Tonaudiogrammbefund vom
16.09.2008 keinen höheren Teil-GdB als 10. Es sind im Funktionssystem der Ohren keine weiteren
Funktionseinschränkungen dokumentiert, welche eine höhere Feststellung des GdB in diesem
Funktionssystem rechtfertigen könnten. Solche werden vom Kläger mit der Berufungsbegründung im Übrigen
auch nicht geltend gemacht. (8) Für das Funktionssystem der Augen konnte der Senat schließlich noch einen
Teil-GdB von 10 annehmen. Der Kläger leidet auf beiden Augen unter einer cataracta incipiens sowie unter
mouches volantes und einer Myopie. Dies entnimmt der Senat dem Arztbrief der C. Klinik für Augenheilkunde
vom 22.01.2015. Das dort angegebene Sehvermögen auf dem rechten Auge von 0,4 und auf dem linken
Auge von 0,5 rechtfertigt gemäß Teil B Ziff. 4.3 VG einen Teil-GdB von 10. Weitere - bisher nicht
berücksichtigte - GdB-relevante Funktionsbehinderungen, die einen Einzel- bzw. Teil-GdB von wenigstens 10
bedingen, wurden weder geltend gemacht, noch konnte der Senat solche feststellen. Der Sachverhalt ist
vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Arztauskünfte und ärztlichen Unterlagen bilden eine ausreichende
Grundlage für die Entscheidung des Senats. Der Senat hält deshalb weitere Ermittlungen nicht mehr für
erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben mit den sachverständigen Zeugenauskünften und
den Gutachten dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen
vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Denn der medizinische festgestellte Sachverhalt
bietet die Basis für die alleine vom Senat vorzunehmende rechtliche Bewertung des GdB unter Einschluss der
Bewertung der sich zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktionsbehinderungen ergebenden
Überschneidungen und Wechselwirkungen. Nach Überzeugung des Senats ist der Gesamt-GdB unter
integrierender Bewertung der Funktionsbehinderungen und unter Beachtung ihrer gegenseitigen
Auswirkungen mit 40, gebildet aus Teilwerten von - 20 für die Funktionsbeeinträchtigungen im
Funktionssystem des Rumpfes, - 20 für die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem der Beine, - 20
für die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem der Atmung, - 20 für die
Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem Herz/Kreislauf, - 10 für die Funktionsbeeinträchtigungen im
Funktionssystem der Verdauung, - 10 für die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem der Ohren
und - 10 für die Funktionsbeeinträchtigungen des Funktionssystems der Augen, wobei Teil-GdB-Werte von 10
regelmäßig nicht erhöhend wirken, zu bemessen. Dabei ist es nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats grundsätzlich nicht möglich, bei Vorliegen mehrerer Behinderungen mit einem Teil-GdB von 20, wie
dies beim Kläger zutrifft, einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden und damit die Schwerbehinderteneigenschaft
festzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2014 - L 8 SB 211/13 -, juris Rn. 34,
www.sozialgerichtsbarkeit.de jeweils m.w.H.). Besondere Umstände, wie etwa das besonders ungünstige
Zusammenwirken von Behinderungen, die möglicherweise eine Ausnahme zulassen, liegen beim Kläger nicht
vor. Mit dem vom Senat festgestellten Gesamt-GdB von 40 ist im Vergleich zum Bescheid vom 14.03.2002
keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch
auf höhere Neufeststellung des GdB hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für
die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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