Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
18.02.2021 – L 6 SB 486/20
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Trotz Teilverlust von Dick- und Dünndarm sowie Verwachsungsbeschwerden fehlten stärkere, häufig rezidivierende oder anhaltende Symptome wie Durchfälle oder Spasmen.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar
2020 und der Bescheid vom 21. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August
2019 teilweise aufgehoben und ein Grad der Behinderung von 50 ab dem 24. November 2018 festgestellt. Im
Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren erstattet der Beklagte zwei Drittel
und die Staatskasse ein Drittel.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Herabsetzung des
Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der Heilungsbewährung von 70 auf 40 ab dem 24. November
2018.
Die Klägerin ist 1948 geboren. Sie war zuletzt als Chefarztsekretärin beschäftigt und ist seit 2013 Rentnerin.
Sie ist geschieden, Mutter von drei Kindern, lebt allein und versorgt sich selbst. Im Haushalt erhält sie Hilfe
von einer Putzfrau, bei der Versorgung ihres Gartens hilft ihr ein Gärtner. Sportlich betätigt sie sich im
Fitnessstudio (Zirkeltraining) und macht dreimal wöchentliche Nordic Walking (vgl. Anamnese
Entlassungsbericht MediClin S. Klinik).
Das Landratsamt C. (LRA) stellte durch Bescheid vom 2. August 2006 einen GdB von 40 seit dem 25. April
2006 fest. Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. lagen dieser Feststellung zugrunde ein
Einzel-GdB von 30 (Teilverlust des Dickdarms, Teilverlust des Dünndarms, Verwachsungsbeschwerden nach
Bauchoperation), von 10 (depressive Verstimmung, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom), von 20
(Funktionsbehinderung der Wirbelsäule [WS], degenerative Veränderungen der WS, Schulter-Arm- Syndrom)
und von 20 (Bluthochdruck).
Am 8. Juni 2016 beantragte die Klägerin die Neufeststellung des GdB. Es gelangten unter anderem zur
Vorlage der endgültige Entlassungsbericht des Kreisklinikum C.-N. vom 1. Mai 2016, aus dem sich als
Diagnosen ergaben Carcinoma in situ Milchgänge D05.1 rechts mit 0,1 cm Abstand nach lateral, Z. n. BET
rechts am 11. April 2016, Z. n. Milchgangspapillom rechts und Z. n. nichtinvasivem gut. diff. pap. Mamma-CA
rechts (in sano im Rahmen der BET rechts reseziert). Als Therapie sei am 28. April 2016 eine Nachresektion
rechte Mamma nach lateral durchgeführt worden. Die Histologie vom 2. Mai 2016 habe ein tumorfreies
laterales Nachresektat rechts mit schmaler Nekrosezone, eine umgebende resorptive granulierende
schaumzellige Entzündung und Fadengranulome, eine fibröse Mastopathie des Drüsengewebes mit apokriner
Metaplasie und mikrofokaler Epitheliose (UDH) sowie eine resorptive Entzündung und eine riesenzellige
Fremdkörperreaktion der Haut ergeben.
Dr. Z. bewertete versorgungsärztlich die Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung) mit einem
Einzel-GdB von 50, den Teilverlust des Dickdarms, den Teilverlust des Dünndarms und die
Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation mit einem Einzel-GdB von 30, die Funktionsbehinderung
der WS, die degenerativen Veränderungen der WS und das Schulter-Arm-Syndrom mit einem Einzel-GdB von
20, den Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 20, die depressive Verstimmung und das
psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit einem Einzel-GdB von 10 und die Myelofibrose mit einem
Einzel-GdB von 10. Der Gesamt-GdB betrage 70. Eine Nachprüfung sei im April 2018 erforderlich. Das LRA
stellte hierauf gestützt durch Bescheid vom 8. Juli 2016 einen GdB von 70 seit dem 8. Juni 2016 fest.
Am 7. Mai 2018 leitete das LRA das Nachprüfungsverfahren ein und erhob den Befundschein der Fachärztin
für Frauenheilkunde Dr. B.. Demnach hätten bei der letzten Vorstellung im April 2018 auch nach Absetzen
der Medikamente weiterhin rezidivierende Gelenkbeschwerden bestanden. Sonst habe kein auffälliger
Befund vorgelegen. Es bestehe Rezidivfreiheit, es seien keine Begleiterscheinungen oder
Funktionsbeeinträchtigungen durch die Krebserkrankung verblieben.
Im Weiteren kam zur Vorlage der Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme im
Reha-Zentrum bei der Therme B. W. vom 20. September bis zum 11. Oktober 2017, der als Diagnosen eine
DCIS rechts ED 03/2016, pTis G1 R0, BET, RT, ET, rezidivierende Narbenschmerzen rechts, eine
psychovegetative Erschöpfung, Polyathralgien bei Polyarthrosen, Z. n. Sigmakarzinom 1994 (Teilresektion,
adj. CHT), eine chronische Thrombophlebitis bds. bei chronisch venöser Insuffizienz, eine arterielle
Hypertonie und eine alimentäre Adipositas nannte. Die Klägerin habe von rezidivierendem Stechen im
Bereich der rechten Brust, einer allgemeinen körperlichen und psychischen Belastbarkeitsminderung,
schneller Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, persistierenden Polyarthralgien, Muskel- und Knochenschmerzen,
rezidivierenden Schmerzen und Verspannungen im Halswirbelsäulen(HWS)-Bereich und
belastungsabhängigen Schmerzen im Brustwirbelsäulen(BWS)-/Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich berichtet.
Der Aufnahmebefund habe einen altersentsprechenden Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand
(Größe 162 cm, Gewicht 104 kg, BMI 49) ergeben. Am Abdomen hätten sich reizlose Narbenverhältnisse nach
stattgehabten Operationen gezeigt, palpatorisch habe keine pathologische Resistenz bestanden und die
Darmgeräusche seien regelgerecht. Bei der Prüfung des Bewegungsapparates habe ein flüssiges Gangbild
vorgelegen, bei der Inspektion im Stand eine S-förmige Thorakolumbalskoliose, ein Beckenschiefstand, ein
Schultertiefstand rechts, ein Muskelhartspann im Schulter-/Nackenbereich beidseits, kein isolierter Druck-
oder Klopfschmerz über der gesamten WS und die Extremitäten hätten eine altersentsprechende
Beweglichkeit der Gelenke gezeigt. Der allgemeine psychische Befund habe auffallende Werte bei
Erschöpfung und bei Schmerzen ergeben, habe aber durch ausführliches Nachfragen relativiert werden
können, so dass eine weitere psychodiagnostische Abklärung nicht erforderlich gewesen sei. Bei der
abschließenden Untersuchung habe die Klägerin über eine allgemeine Besserung der Beschwerden berichtet,
sie habe sich kräftiger und beweglicher gefühlt. Es hätten noch rezidivierende wechselhafte WS- und
Gelenkbeschwerden bestanden. Nach dem abschließenden Untersuchungsbefund seien die
Schulter-/Nacken- und paravertebrale Muskulatur besser detonisiert gewesen, es habe kein isolierter Druck-
oder Klopfschmerz über der gesamten WS bestanden, die Extremitäten und Gelenke seien
altersentsprechend beweglich gewesen.
Aus dem Bericht des Arztes für Orthopädie/Chirotherapie/Sportmedizin/Akupunktur Dr. S. von November
2017 ergaben sich die Diagnosen einer bekannten fortgeschrittenen Coxarthrose bds. sowie der Ausschluss
von Osteoporose und Osteopenie. Die Hüftbeugung rechts habe 110° und die Innen-/Außenrotation rechts
20-0-40° betragen.
Der Ambulanzbrief des Kreisklinikum C.-N. von Januar 2018 nannte als Diagnosen myeloproliferatives
Syndrom i. S. einer primären Myelofibrose (PMF) im präfibrotischen Stadium, Kolonarkarzinom 1994 und nicht
invasives gut differenziertes gekapseltes papilläres Karzinom rechts low grade DCIS (lateral winzige Anteile
des Tumors), Milchgangspapilom rechts 04/2016. Klinisch hätten sich keine neuen Aspekte gezeigt. Im Labor
habe
sich keine wesentliche Dynamik ergeben und krankheitsassozierte Symptome bezüglich der PMF hätten nach
wie vor nicht bestanden.
Dr. Z. bewertete versorgungsärztlich den Gesamt-GdB mit 40 und ging aus von einem Einzel-GdB von 30
(Teilverlust des Dickdarms, Teilverlust des Dünndarms, Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation),
von 20 (Funktionsbehinderung der WS, degenerative Veränderungen der WS, Schulter-Arm-Syndrom), von 20
(Bluthochdruck), von 10 (depressive Verstimmung, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom) und von
(Myelofibrose). Keinen Einzel-GdB von 10 bedingten Z. n. Darm-Ca, Funktionsbehinderung beider
Hüftgelenke und Funktionsbehinderung beider Kniegelenke. Ein Tumorrezidiv des Carcinoma in situ der
rechten Brust werde nicht beschrieben, so dass Heilungsbewährung eingetreten sei. Weiterhin bestehe keine
Behandlungsbedürftigkeit der Myelofibrose. Eine Bewegungseinschränkung der Knie- und Hüftgelenke liege
nicht vor.
Das LRA hörte die Klägerin zur Herabsetzung des GdB von 70 auf 40 an. Sie war mit der Aberkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft nicht einverstanden. Nach zweimaliger Operation der rechten Brust und
anschließender Bestrahlungstherapie bestünden immer noch Narbenschmerzen. Die Rentenversicherung
habe die dritte Rehabilitationsmaßnahme nach der Operation im Jahr 2016 im Dezember 2018 genehmigt. Es
gehe ihr gesundheitlich wirklich nicht gut, sie sei nicht mehr belastbar, schnell ermüdbar und benötige Hilfe
und Unterstützung im Alltag in Haus und Garten. Die Klägerin legte vor den Ambulanzbrief des Kreisklinikum
C.-N. von August 2018, der die bereits aus dem Ambulanzbrief von Januar 2018 ersichtlichen Diagnosen
nannte. Anamnestisch habe die Klägerin bei der Vorstellung zur Verlaufskontrolle rezidivierende
Knochenschmerzen wechselnd in allen Skelettabschnitten beklagt. Klinisch hätten sich keine neuen Aspekte
ergeben. Im Labor habe sich keine wesentliche Dynamik gezeigt. Krankheitsassozierte Symptome bezüglich
der PMF bestünden nach wie vor nicht. Eine Koloskopie sei bis auf eine Divertikulose unauffällig gewesen.
Versorgungsärztlich bewertete Dr. F.-M. zusätzlich den Teilverlust der rechten Brust mit einem Einzel-GdB
von 10. Das Ausmaß der Schwerbehinderung werde nicht erreicht.
Durch Bescheid von 21. November 2018 hob das LRA den Bescheid vom 8. Juli 2016 teilweise auf und stellte
ab dem 24. November 2018 einen GdB von 40 fest. Zur Begründung führte es aus, es sei eine wesentliche
Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, da Heilungsbewährung vorliege.
Deswegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Herabsetzung des GdB von 70 auf 40 sei nicht gerechtfertigt.
Außer der Mamma-Ca-Erkrankung von 2016 leide sie noch an einer weiteren schwerwiegenden Erkrankung.
Im Jahr 2013 sei eine myeloproliferative Neoplasie in Form einer Myelofibrose mit JAK 2 Mutation
diagnostiziert worden. Sie befinde sich deshalb in engmaschiger ärztlicher Überwachung. Ergänzend legte sie
vor den Bericht der AnthroMed Ö. von Januar 2019, dem sich unter anderem die Diagnosen
myeloproliferative Neoplasie (D47.1 G) und Myelofibrose ED 1/2013 mit JAK 2 Mutation entnehmen ließen.
Der Entlassungsbericht der MediClin St. Klinik über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 11.
Dezember 2018 bis zum 8. Januar 2019 nannte als Diagnosen Mammacarcinom rechts, DCIS, pTis, G1, R0,
M0, ED 3/16, Z. n. Biopsie 3/16, BET rechts am 11. April 2016 mit Nachresektion am 28. April 2016, Z. n.
Radiatio der rechten Brust 5-6/16,
Z. n. antihormoneller Therapie mit Anastrozol 6/16 bis 1/18, Abbruch wegen massiver Nebenwirkungen,
primäre Myelofibrose ED 2013, bis dato keine zytoreduktive Therapie, nur ASS, Z. n. Coloncarcinom mit
Operation und adjuvanter Chemotherapie 1994, arterielle Hypertonie, Hypothyreose, Arthrose in beiden
Hüften und Z. n. Bandscheibenvorfall HWS vor 18 Jahren. Die Klägerin habe angegeben, die Operation und
die Bestrahlung gut überstanden zu haben; ab und zu bestünden im Narbenbereich noch Schmerzen, eine
Bewegungseinschränkung bestehe nicht. Sie fühle sich vermehrt müde, wenig belastbar und müsse sich
öfters ausruhen. Es träten Hitzewallungen, Schweißausbrüche und Schlafstörungen auf. Auch sei sie
ängstlich. Sie leide unter Schmerzen in der rechten Hüfte, beide Kniegelenke seien schmerzhaft und es lägen
Probleme im LWS-Bereich vor. Wegen der Osteofibrose sei sie in regelmäßiger onkologischer Kontrolle. Das
letzte Blutbild sei unauffällig gewesen, es habe sich nur eine leichte Thrombozytose gezeigt, deswegen
nehme sie Aspirin ein. Ihre Belastbarkeit im Alltag sei eingeschränkt, bei der Verrichtung des alltäglichen
Lebens sei sie in vielen Bereichen selbständig. Sie brauche jedoch Hilfe im Garten, ein Gärtner komme
vorbei, und im Haushalt Unterstützung durch eine Putzfrau. In ihrer Mobilität sei sie nicht eingeschränkt, sie
müsse sich jedoch wegen ihrer noch eingeschränkten Belastbarkeit häufiger ausruhen. Die Teilnahme am
sozialen und gesellschaftlichen Leben sei nicht wesentlich eingeschränkt. Der Aufnahmebefund habe einen
altersentsprechenden Allgemeinzustand und einen adipösen Ernährungszustand (Größe 164 cm, Gewicht
100 kg) gezeigt. Der allgemeine psychische Befund sei in allen Qualitäten orientiert, ohne Anhalt für formale
oder inhaltliche Denkstörungen, in Stimmung und Affekt unauffällig gewesen. Eine
Langzeitblutdruckmessung habe eine Hypertonie Grad I (Gesamt-Mittelwert 144/81 mmHg) ergeben.
Hinsichtlich des Mamma- Ca hätten aktuell keine Beschwerden bestanden. In orthopädischer Hinsicht sei als
Befund erhoben worden, dass keine Nutzung von Gehstützen bei sicherem und unauffälligen Gang, ebenso
der Zehen- und Fersengang, erforderlich sei. Bei der Befundung der WS hätten sich eine linkskonvexe
Krümmung im BWS-/LWS-Bereich mit paravertrebralem muskulären Hartspann ohne Klopf- oder
Druckschmerz sowie eine Hyperlordose gezeigt. Die Beweglichkeit von HWS (Rotation re./li. 60-0-60°,
Seitneigung 20-0-10°, Kinn- Jugulum-Abstand 2 cm, Reklination 15°), und BWS/LWS sei altersadäquat. Die
oberen Extremitäten seien unauffällig gewesen, sensomotorische Defizite hätten nicht vorgelegen, die
Muskelkraft habe 5/5 nach Janda betragen. Im Bereich der unteren Extremitäten habe die Beweglichkeit der
rechten Hüfte Ex./Flex. 0-0-90°, Außenrotation 30°, Innenrotation 10° und der linken Hüfte Ex./Flex. 0-0-90°,
Außenrotation 20°, Innenrotation 10° betragen. Die Knie- und Sprunggelenke seien unauffällig gewesen.
Nach dem Abschlussbefund habe sich die Klägerin erholt, gekräftigt und körperlich besser belastbar gefühlt.
Die Beschwerden an der WS hätten sich gebessert, von psychischer Seite habe sie sich stabiler und
ausgeglichener gefühlt und die Blutdruckwerte hätten sich nach erweiterter medikamentöser Therapie
gebessert.
Der Ambulanzbrief des Kreisklinikum C.-N. von Februar 2019 nannte die bereits zuvor mitgeteilten
Diagnosen. Klinisch hätten sich keine neuen Aspekte gezeigt, der Verlauf sei weiterhin stabil.
Versorgungsärztlich bewertete Dr. S. die Funktionsbehinderungen wie zuvor Dr. F.-M.. Eine
Heilungsbewährung hinsichtlich des Carcinoma in situ der rechten Mamma sei eingetreten, Hinweise auf ein
Rezidiv oder eine Metastasierung bestünden nicht. Die Myelofibrose sei aktuell ohne Symptome, eine
Therapieindiaktion bestehe nicht.
Das LRA hörte die Klägerin zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. Die Klägerin erhob
hiergegen Widerspruch. Sie habe dem LRA die Adressen ihrer behandelnden Ärzte genannt, diese könnten
Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2019 zurück. Über den GdB
sei letztmals mit Bescheid vom 8. Juli 2016 entschieden worden, seinerzeit sei ein GdB von 70 festgestellt
worden. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass bei der GdB-Bewertung von Geschwulstkrankheiten
nach Beseitigung der Geschwulst nicht nur der verbliebene Organschaden, sondern auch der Umstand zu
beachten sei, dass eine Heilungsbewährung abgewartet werden müsse. In den Verhältnissen, die dem letzten
maßgebenden Bescheid zu Grunde gelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung insoweit eingetreten, als
die Heilungsbewährung für die Erkrankung der rechten Brust von fünf Jahren abgelaufen sei. Nachdem dieser
Zeitraum rückfalllos abgelaufen sei, müsse der GdB nunmehr allein unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Funktionseinschränkungen bzw. des verbliebenen Organschadens neu festgestellt werden. Nachdem kein
Rezidiv der malignen Grunderkrankung aufgetreten sei, bedinge der Teilverlust der rechten Brust einen
Einzel GdB von 10. Unter Berücksichtigung der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen ergebe sich ein
Gesamt-GdB von 40. Die geltend gemachte Myleofibrose sei aktuell ohne Symptome; eine Therapieindikation
bestehe nicht.
Mit der am 16. August 2019 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die
Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
August 2018 insoweit verfolgt, als der Beklagte ab dem 24. November 2018 einen GdB von weniger als 50
festgestellt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Heilungsbewährung von fünf Jahren sei noch nicht
abgelaufen. Die Erstdiagnose der Krebserkrankung sei im März 2016 gewesen, Heilungsbewährung würde
demnach erst im März 2021 eintreten. Auch leide sie unter einer Vielzahl weiterer Beeinträchtigungen, wie
einem Bandscheibenvorfall der HWS und an Arthrosen in beiden Knie- und Hüftgelenken. Sie sei in ihrer
Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt und müsse sich bereits nach kurzer körperlicher Belastung für
längere Zeit ausruhen.
Das SG hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass es nach
vorläufiger Einschätzung des Sach- und Streitstandes die Klage für zulässig und begründet halte. Weder
mithilfe der aktenkundigen medizinischen Unterlagen noch mit sonstigen Erkenntnismitteln des Gerichts
dürfte nachzuweisen sein, dass eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) dergestalt eingetreten sei, dass der Gesamt-GdB nicht mehr mit 70, sondern nur noch mit 40 zu
bemessen sei. Die Beweislast für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung trage vorliegend der Beklagte.
Erforderlich sei der Vollbeweis; vernünftige Zweifel, dass die Gesundheitsstörungen höher zu bewerten seien,
dürften nicht bestehen. Es bestünden vorliegend aber schon deswegen vernünftige Zweifel, weil die
versorgungsärztlichen Stellungnahmen in punkto Aktualität, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit zu wünschen übrigließen. Sie stützten sich fast ausschließlich auf ältere Berichte, die von den
behandelnden Ärzten der Klägerin zu therapeutischen Zwecken erstellt worden seien. Die für eine
sozialmedizinische Beurteilung erforderliche umfassende Dokumentation aller Funktionsstörungen sei
ebenso wenig ersichtlich wie eine gebotene Validierung anamnestischer Angaben. Im vorliegenden Einzelfall
hätten zur Bewertung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zumindest grob orientierende ambulante
Untersuchungen und Begutachtungen in zeitlicher Nähe zum vermeintlichen Zeitpunkt der wesentlichen
Änderung veranlasst werden müssen. Diese fehlenden Untersuchungen und Begutachtungen könnten nun
nicht mehr durch das Gericht nachgeholt werden. Gerichtlich beauftragte Sachverständige könnten
unmöglich den Gesundheitszustand zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Widerspruchsbescheides beurteilen. Die Kammer beabsichtige daher, die angefochtene
Herabsetzungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
durch Gerichtsbescheid aufzuheben. Die Sache weise nach vorläufiger Prüfung der Sach-und Rechtslage
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt sei geklärt.
Der Beklagte ist einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegengetreten. Die Sache weise besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf. Die Kammer verkenne völlig, dass sich der Eintritt der
Heilungsbewährung nach Ablauf der maßgeblichen zweijährigen Frist aus der Akte ergebe. Nach den
vorliegenden ärztlichen Berichten liege Rezidivfreiheit vor. Der Vorwurf, die versorgungsärztlichen
Stellungnahmen ließen zu wünschen übrig und stützten sich auf lediglich ältere Berichte, sei nicht begründet.
Auch habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, denn er werfe die allgemeine, bislang
höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage auf, inwieweit das Sozialgericht der Verwaltung eine bestimmte
Art und Weise der Sachverhaltsermittlung vorschreiben können. Die aktenkundigen ärztlichen Berichte seien
vollkommen ausreichend gewesen, um den Gesamt-GdB zu beurteilen.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2020 den Bescheid vom 21. November 2018 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat es sich im
Wesentlichen auf die Gesichtspunkte gestützt, auf die es die Beteiligten mit der Verfügung vom 17.
Dezember 2019 hingewiesen hatte.
Am 7. Februar 2020 hat der Beklagte gegen den ihm am 3. Februar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid des
SG Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
Zur Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, der Gerichtsbescheid des SG sei bereits insoweit
rechtswidrig, als die Herabsetzungsentscheidung vom SG komplett aufgehoben worden sei. Die Klägerin
habe die Herabsetzung erstinstanzlich nur insoweit angefochten, als der GdB auf weniger als 50
herabgesetzt worden sei. Abgesehen hiervon sei die Entscheidung aber auch insoweit unzutreffend, als für
eine Beweislastentscheidung kein Raum gewesen sei. Durch die im Verwaltungsverfahren beigezogenen
medizinischen Unterlagen habe die Höhe des GdB zuverlässig und sachgerecht eingeschätzt werden können.
Die maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage habe bereits im Ablauf der Heilungsbewährung von
zwei Jahren gelegen. Unter Berücksichtigung der nach Ablauf der Heilungsbewährung vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen sei der GdB zutreffend von 70 auf 40 herabgesetzt worden. Das SG habe sich
mit den vorliegenden ärztlichen Befunden nicht auseinandergesetzt. Seine pauschale Kritik, dass die den
versorgungsärztlichen Stellungnahmen zugrunde liegenden Befunde veraltet seien, sei unzutreffend. Es
hätten aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegen. Im Weiteren sei auch den behandelnden Ärzten der
Klägerin an der Objektivierung der von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden gelegen. Darüber hinaus
habe das SG die Anforderung an den Vollbeweis überspannt. Eine absolute Gewissheit sei nicht erforderlich.
Das SG fordere im Ergebnis eine Sachverhaltsaufklärung ins Blaue hinein, die nicht geboten sei. Aber selbst
auf der Grundlage seiner Sachverhaltswürdigung habe das SG keine Beweislastentscheidung treffen dürfen.
Es hätten den Sachverhalt von Amts wegen selbst weiter aufklären müssen. Denn die Regelungen zur
Beweislast kämen in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren erst dann
zur Anwendung, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft seien. Auch wenn maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass des Widerspruchsbescheides gewesen sei,
habe das SG nicht von einer Beweisaufnahme völlig absehen dürfen, sondern habe den Gesundheitszustand
der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ermitteln müssen. Es habe nahegelegen, die behandelnden Ärzte der
Klägerin als sachverständige Zeugen anzuhören und ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Durch
die Annahme, eine solche Beweiserhebung würde nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen, habe das
SG letztlich das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen. Soweit der erkennende Senat den
Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif halte, sei das Verfahren an das SG zurückzuverweisen. Aufgrund des
Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz leide das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen
Mangel.
Ergänzend hat der Beklagte die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. W. vorgelegt, wonach im
Hinblick auf das Mammakarzinom rechts eindeutig Heilungsbewährung eingetreten sei. Hinsichtlich des
myeloproliferativen Syndroms bestehe ein stabiler Verlauf ohne krankheitsassoziierte Symptome, ein
höherer Einzel-GdB als 10 werde nicht erreicht. Von Seiten der WS bestünden nur geringe
Bewegungseinschränkungen, sodass der festgesetzte Einzel-GdB von 20 nicht zu gering bemessen sei. Ein
höherer Einzel- GdB als 30 für den Teilverlust des Dickdarms und des Dünndarms mit
Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation komme nur bei einer erheblichen Minderung des Kräfteund
Ernährungszustandes in Betracht. Eine solche liege sicherlich nicht vor. Das Körpergewicht der Klägerin
betrage 96,5 kg bei einer Köpergröße von 163 cm. Der Blutdruck liege bei 145/80 mmHg und sei damit
systolisch etwas erhöht. Der bisher anerkannte Einzel-GdB von 20 sei somit sicherlich nicht zu knapp
bemessen, wenn nicht sogar weitreichend. Im Hinblick auf den psychischen Befund, wonach die Stimmung
und der Affekt unauffällig gewesen seien, ergäben sich keine Gesichtspunkte für die Erhöhung des bislang
berücksichtigten Einzel-GdB von 10.
Der Beklagte beantragt, 28 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2020
aufzuheben und die Klage abzuweisen, 29 hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht eingelassen.
Der Senat hat im Hinblick auf die eingeschränkte beiderseitige Hüftgelenksbeweglichkeit angeregt,
vergleichsweise den Gesamt-GdB ab dem 24. November 2018 mit 50 festzustellen. Die Klägerin war mit
diesem Vergleichsvorschlag einverstanden. Der Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt. Er
hat darauf hingewiesen, dass vorliegend die Frist für die Heilungsbewährung von zwei Jahren abgelaufen sei.
Bei der im Widerspruchsbescheid genannten Frist von fünf Jahren handele es sich um einen Schreibfehler,
der rechtlich gesehen keine Folgen nach sich ziehe. Für die Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke
werde höchstens ein Einzel-GdB von 10 erreicht, der sich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirke.
Selbst bei Annahme eines Einzel-GdB von 20 werde in der Gesamtbetrachtung die
Schwerbehinderteneigenschaft nicht erreicht, da
die Einzel-GdB-Werte für das Wirbelsäulenleiden und den Bluthochdruck mit jeweils 20 sehr weitreichend
beziehungsweise „nicht voll ausgefüllt“ seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§
143, 144 SGG), auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 30. Januar 2020, mit dem das SG
auf die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der Klägerin den Bescheid vom 21. November 2018 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 (§ 95 SGG) aufgehoben hat. Maßgebender
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart die letzte
Verwaltungsentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13.
Aufl. 2020, § 54 Rz. 33).
Die teilweise Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Begründetheit der Klage, mit der die Klägerin den
Bescheid vom 21. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 nur
insoweit angegriffen hat, als der Beklagte den GdB von 70 auf weniger als 50 herabgesetzt hat. Der
Herabsetzungsbescheid ist insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2
SGG). Die Berufung ist hingegen insofern begründet als das SG durch den Gerichtsbescheid vom 30. Januar
2020 den Bescheid über die Herabsetzung des GdB von 70 auf 40 insgesamt und damit über die
Herabsetzung des GdB auf 50 hinaus aufgehoben hat.
Soweit das SG den Bescheid vom 21. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
August 2019 insgesamt aufgehoben hat, ist die Berufung begründet, weil damit das SG über das Begehren
der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren hinausgegangen ist. Die Klägerin hat die Herabsetzung des GdB
von 70 auf 40 nur insoweit angefochten als der Beklagte den GdB auf weniger als 50 herabgesetzt hat. Nach
§ 123 SGG entscheidet das Gericht aber nur über die klägerisch erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung
der Anträge gebunden zu sein. Das Gericht darf damit nicht mehr zusprechen als gewollt ist („ne ultra
petita“) (vgl. Keller, a. a. O., § 123 Rz. 4). Mit der vollständigen Aufhebung des Bescheides vom 21.
November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 ist das SG demnach über
das Klagebegehren der Klägerin hinausgegangen.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben. Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr
eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er
ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht auf den
Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der
Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen
Änderung ist auszugehen, wenn aus dieser eine Veränderung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt (vgl.
Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 12). Im Falle einer
solchen Änderung ist der Verwaltungsakt – teilweise – aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu
ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 9a RVs 55/85 –, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung
einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des – teilweise –
aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2.
Dezember 2010 – B 9 V 2/10 R –, juris, Rz. 38 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat in dem maßgeblichen Vergleichsbescheid
vom 8. Juli 2016 einen GdB von 70 ab dem 8. Juni 2016 festgestellt. In der dieser Feststellung zugrunde
liegenden Sach- und Rechtslage ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
eingetreten. Maßgeblich für den festgestellten GdB von 70 war unter anderem eine Krebserkrankung der
Brust in Heilungsbewährung gewesen. Nach Ablauf der Heilungsbewährung von zwei Jahren ist eine
wesentliche Änderung eingetreten, wegen der zur Überzeugung des Senats der GdB ab dem 24. November
2018 nicht mehr als 50 beträgt; die Klägerin ist damit weiterhin schwerbehindert.
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung des GdB richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs.
1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des
Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1
Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine
Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des
Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156
SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs.
1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des
GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2
SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des §
30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG
erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur
Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§
241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der
medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und
fortentwickelte Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis
zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getreten. In den VG wird der
medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 1.
September 1999 – B 9 V 25/98 R –, juris, Rz. 14). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung
nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der
GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit
gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren
Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu
berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen
anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig
und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (etwa
„Altersdiabetes“ oder „Altersstar“) bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2, c). Erfasst werden die Auswirkungen
in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben.
Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte
anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A,
Nr. 2, e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach §
152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen
sind zwar zunächst Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere
Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen zueinander (VG, Teil A, Nr. 3, a). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10, 20 oder mehr
Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (VG, Teil A, Nr. 3, c). Die
Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen
der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich
auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige
Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine
hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht
zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch
dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche
Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d).
Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung
festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B
SB 1/03 R –, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden
Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei
den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Einzel- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu
beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu
berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris, Rz. 5).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer
unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrunde liegenden
Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen
lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom
24. Juni 1998 – B 9 SB 17/97 R –, juris, Rz. 13). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung
zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es
ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz
Einzel-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB
hierdurch nicht beeinflusst wird.
In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter
Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die
behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der Klägerin ab dem 24. November 2018 nicht mehr
einen GdB von 70 – wie ihn der Beklagte durch den Bescheid vom 8. Juli 2016 ab dem 8. Juni 2016
festgestellt hat –, sondern nur noch einen solchen von 50 rechtfertigen.
Entgegen den Ausführungen des SG ist vorliegend für eine Beweislastentscheidung zulasten des Beklagten
kein Raum. Die vom Beklagten vorgenommene medizinische Sachverhaltsermittlung war ausreichend, um
die Frage des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X beurteilen zu können. So hat der Beklagte einen Befundschein bei der Fachärztin für Frauenheilkunde
Dr. B. angefordert. Im Weiteren sind zur Vorlage gekommen die Entlassungsberichte über die stationären
Rehabilitationsmaßnahmen im Reha-Zentrum bei der Therme B.- W. und in der MediClin S. Klinik, der Bericht
des Arztes für Orthopädie/Chirotherapie/Akupunktur Dr. S. sowie mehrere Ambulanzbriefe des Kreisklinikums
C-N.. Diese medizinischen Unterlagen sind auch für den Senat ausreichend, um das für die Höhe des GdB
maßgebliche Ausmaß der bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen beurteilen zu können.
Das SG hat verkannt, dass im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass in ärztlichen Befunden das zu
entscheidende Krankheitsbild objektiv und unabhängig von ärztlichen Eigeninteressen und unbeeinflusst
vom Arzt-Patienten-Verhältnis wiedergegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2020 – L 6 SB 3637/19 –,
juris, Rz. 36). Insbesondere trifft dies auf die Entlassungsberichte über die durchgeführten
Rehabilitationsmaßnahmen zu, da bei diesen aufgrund der zeitlich begrenzten Dauer derselben das
Arzt-Patienten-Verhältnis keinen Ausprägungsgrad wie etwa bei einer langjährigen hausärztlichen Betreuung
erreicht.
Ausschlaggebend für die Herabbemessung des GdB durch den Beklagten war die eingetretene
Heilungsbewährung des Brustkrebses, die in Auswertung der diesbezüglichen ärztlichen Befunde auch zur
Überzeugung des Senats vorliegt, allerdings nicht in dem festgestellten Ausmaß. Im dafür maßgebenden
Funktionssystem „Geschlechtsapparat“ beträgt der Einzel-GdB zur Überzeugung des Senats nach Ablauf der
Heilungsbewährung von zwei Jahren nicht mehr 50, sondern nur noch 20.
Der Beklagte hatte bei Erlass des maßgeblichen Vergleichsbescheids vom 8. Juli 2016 eine Krebserkrankung
der rechten Brust in Heilungsbewährung mit einem Einzel-GdB von 50 berücksichtigt. Die Klägerin hatte an
einem Carcinoma in situ der Milchgänge D05.1 rechts mit 0,1 cm Abstand nach lateral gelitten. Der Senat
entnimmt dies dem Entlassungsbericht des Kreisklinikum C-N. vom 1. Mai 2016, den er im Wege des
Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet.
Nach den VG, Teil B, Nr. 1, c) ist nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen,
insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der Zeitraum
beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der GdB-Tabelle vermerkt. Die
Heilungsbewährung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere
Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss
auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdB bezieht den regelhaft verbleibenden Organ-
oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung – z. B.
lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind zu berücksichtigen. Bei den
im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der
Geschwulstbeseitigung – ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich
allein keinen GdB von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium
ein GdB von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdB von 80 angemessen. Bedingen
der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdB von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf
der Heilungsbewährung anzusetzende GdB entsprechend höher zu bewerten. Ein Carcinoma in situ (Cis)
rechtfertigt nach den VG, Teil B, Nr. 1, d) grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung.
Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse
(intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen der
oben genannten Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist. Beruht daher die
Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-Wert während
des Zeitraums der Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen,
d. h. rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zu Grunde gelegen haben
(vgl. BSG, Urteil vom
11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 15 und Urteil vom 12. Februar 1997 – 9 RVs 12/95 –, juris, Rz.
14). Somit begründet schon der rein rezidivfreie Zeitablauf den Eintritt der Heilungsbewährung und die
wesentliche Änderung. Eine Beschwerdefreiheit oder eine folgenlose Ausheilung der Erkrankung wird nicht
vorausgesetzt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob eine leitliniengerechte Therapie einen längeren
Zeitraum für Kontrolluntersuchungen vorsieht oder mit Rezidiven jederzeit zu rechnen ist.
Gemessen hieran war die maßgebliche Heilungsbewährung von zwei Jahren (VG, Teil B, Nr. 14.1) – und nicht
wie vom SG und vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommenen von fünf Jahren – am 24.
November 2018, dem Zeitpunkt der Herabsetzung des GdB von 70 auf 40, abgelaufen. Die
Papillom-Exstirpation Mamma rechts war am 11. April 2016 und die Nachresektion am 28. April 2016 erfolgt.
Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht des Kreisklinikum C-N. vom 1. Mai 2016 und aus dem ebenso im
Wege des Urkundsbeweises verwerteten Operationsbericht des Kreisklinikum C-N. vom 3. Mai 2016. Nach
Ablauf der zweijährigen Heilungsbewährung liegt, wie der Senat dem Befundschein der Dr. B., den
Entlassungsberichten des Reha-Zentrum bei der Therme B.- W. und der MediClin S. Klinik, die im Wege des
Urkundsbeweises verwertet werden, entnimmt, Rezidivfreiheit vor.
Im Funktionssystem „Geschlechtsapparat“ verbleiben somit, wie sich für den Senat aus dem
Entlassungsbericht der MediClin S. Klinik ergibt, ein Z. n. Radatio der rechten Brust 5-6/16 mit
rezidivierenden stechenden lokalen Narbenschmerzen, was in Anbetracht der zweimaligen Operation der
rechten Brust mit anschließender Bestrahlungstherapie schlüssige Restbeschwerden sind. Weiterhin lässt
sich dem Bericht entnehmen, dass die antihormonelle Therapie mit Anastrozol vorzeitig wegen massiver
Nebenwirkungen hat abgebrochen werden müssen, was deutlich dagegen spricht, dass sich der
Heilungsverlauf unkompliziert und effektiv gestaltet hat. Darüber hinaus leidet die Klägerin, wie der Senat
dem vorgenannten Entlassungsbericht der MediClin S. Klinik im Weiteren entnimmt, immer noch an
Hitzewallungen, Schweißausbrüchen und Schlafstörungen, also an typischen und damit nachvollziehbaren
Folgen dieser Krebserkrankung. Zur Überzeugung des Senats sind demnach nach den VG, Teil B, Nr. 14.1 die
Folgen der Brustkrebserkrankung nicht, wie vom Beklagten zugrunde gelegt, lediglich mit einem Einzel-GdB
von 10, sondern mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Ein Einzel-GdB von 10 berücksichtigte nur den
Teilverlust der rechten Brust und nicht die weiteren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Herabsetzung des GdB
bestehenden geschilderten Folgen der Krebserkrankung, die nach wie vor die Teilhabe der Klägerin
einschränken. Nach den VG, Teil B, Nr. 1, c) sind neben dem nach der Heilungsbewährung regelhaft
verbleibenden Organoder Gliedmaßenschaden außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der
Behandlung – z. B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – zusätzlich zu
berücksichtigen. Die nach dem Ablauf der Heilungsbewährung bei der Klägerin infolge der Krebserkrankung
weiterhin bestehenden Funktionsstörungen erachtet der Senat mit einem Einzel-GdB von 10 deshalb für nur
unzureichend abgebildet. Das Ausmaß der Funktionsstörungen rechtfertigt daher einen Einzel-GdB von 20.
Federführend für die aufrecht erhaltene Begründung der Schwerbehinderteneigenschaft sind die psychischen
Einschränkungen der Klägerin folgend aus den Schmerzen wie den seelischen Begleiterkrankungen. Im
Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ beträgt der Einzel-GdB deswegen nach Ansicht des Senats
30 und nicht lediglich wie vom Beklagten berücksichtigt 10. Bei der Klägerin liegt nämlich neben einer
psychovegetativen Erschöpfung infolge der drei Krebserkrankungen nach adjuvanter Chemotherapie,
antihormoneller Therapie und insbesondere zuletzt der primär das Knochensystem befallenden primären
Myelofibrose zusätzlich eine eigenständige Schmerzerkrankung vor, wie der Senat dem Entlassungsbericht
des Reha-Zentrum bei der Therme B. W. entnimmt, der die typischen rezidivierenden Muskel- und
Knochenschmerzen solcher Erkrankungen beschreibt, die therapieresistent sind. Denn noch bei der
Abschlussuntersuchung hat sie von unveränderten Gelenkbeschwerden berichtet, wie diese schlüssig und
glaubhaft mit diesen Krankheiten und deren massiv in den Stoffwechsel eingreifenden Therapien
einhergehen, was dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist. Das wird durch
den Ambulanzbrief des Kreisklinikum C.-N. von August 2018 bestätigt, wonach die Klägerin über
rezidivierende Knochenschmerzen wechselnd in allen Skelettabschnitten geklagt hat, die also anderen Natur
sind als die Narbenschmerzen der rechten Brust oder die seitens der WS, die sich nach Einschätzung der
behandelnden Ärzte insbesondere durch die primäre Myelofibrose, nämlich einer Knochenerkrankung,
erklären lassen. Zusätzlich sind weiter im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ die glaubhaften
psychischen Auswirkungen der nunmehr dritten Krebserkrankung zu berücksichtigen, die der
Verordnungsgeber ausdrücklich zusätzlich als seelische Begleiterscheinungen einer
Teilhabebeeinträchtigung gewichtet sehen will.
Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 bedingen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in
Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen
sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen
Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.-
ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und
sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei
unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei
Leidensebenen hat auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli
2017 – B 9 V 12/17 B –, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe
am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene
maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung
ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine
„wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ meint schon begrifflich eher
Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher
unter den Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die
Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und
maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine
Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon
ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung
hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt
(vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, juris Rz. 42; vgl. auch LSG Baden- Württemberg,
Urteil vom 17. Dezember 2010 – L 8 SB 1549/10 –, juris, Rz. 31).
Orientiert an diesen Vorgaben hat der Beklagte nach Ansicht des Senats die bei der Klägerin im
Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ bestehenden Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von
10 unterbewertet. Denn diese erreichen den Ausprägungsgrad einer stärkeren Störung mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die einen GdB-Bewertungsrahmen von 30 bis 40
eröffnet, und nach Ansicht des Senats mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sind. Zwar hat die Klägerin
ausweislich des Entlassungsberichts der MediClin S. Klinik berichtet, grundsätzlich in der Teilnahme am
sozialen und gesellschaftlichen Leben nicht eingeschränkt und in vielen Bereichen des alltäglichen Lebens
selbständig zu sein, was ihr auch ermöglicht sich weitestgehend eigenständig zu versorgen, aber schnell zu
ermüden und verstärkt Erholungspausen zu benötigen. Zugleich hat sie eingeräumt, dass eine
eingeschränkte Belastbarkeit bei Verrichtungen des alltäglichen Lebens besteht, was ihre Selbsteinschätzung
deutlich relativiert und im Weiteren eingeräumt, dass sie Hilfe im Haushalt durch eine Putzfrau benötigt und
auch bei der Versorgung ihres Gartens die Hilfe eines Gärtners in Anspruch nehmen muss. Damit
einhergehend führen die Schmerzen zu vermehrter Müdigkeit, geringer Belastbarkeit und häufigeren
Ruhepausen. Dem sich aus dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrum bei der Therme B. W. ergebenden
allgemeinen psychischen Befund lassen sich hiermit korrelierend auffällige Werte bei der Erschöpfung und
bei den Schmerzen entnehmen. Auch auf die Anhörung des LRA zur Herabsetzung des GdB von 70 auf 40 hat
die Klägerin von einer unveränderten psychischen Belastung berichtet. Sie hat angegeben, es gehe ihr
gesundheitlich wirklich nicht gut, sie sei nicht mehr belastbar, schnell ermüdbar und benötige Hilfe und
Unterstützung im Alltag. Das belegt, dass die Klägerin ihre tatsächlichen Einschränkungen eher dissimuliert,
was sich schon in ihrer Erwerbsbiographie mit aufrecht erhaltener Berufstätigkeit bis zur Regelaltersrente
nach der ersten massiven Darmkrebserkrankung zeigt. Nicht zu Unrecht verweist sie darauf, dass die
Rentenversicherung ihr schon eine dritte mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahme 2018/2019 bewilligt hat,
also nach sozialmedizinischer Prüfung die Ausschöpfung aller ambulanten Behandlungsmöglichkeiten
gesehen hat, was mit der von ihr behaupteten nicht eingeschränkten Teilnahme am sozialen und
gesellschaftlichen Leben schlicht nicht vereinbar ist, sondern eher einen hohen Krankheitswert belegt.
Zusätzlich ist bei der Bewertung der im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ bestehenden
Funktionsstörungen zu berücksichtigen, dass die Klägerin bislang eine Darmkrebserkrankung (Z. n.
Coloncarcinom mit Operation und adjuvanter Chemotherapie 1994) und eine Brustkrebserkrankung
durchlebt hat und dass sie neben diesen schwerwiegenden Erkrankungen seit dem Jahr 2013 aktuell an
einem myeloproliferativen Syndrom im Sinne einer primären Myelofibrose, also einer progredienten
Erkrankung, leidet. Diese Krankheit war zwar zum Zeitpunkt der maßgebenden Herabsetzungsentscheidung
noch ohne klinischen Symptome. Eine zytoreduktive Therapie war nicht erforderlich, sie musste wegen einer
leichten Thrombozytose lediglich Aspirin einnehmen. Unter Berücksichtigung der drohenden
schwerwiegenden Auswirkungen dieser Erkrankung, weshalb sich die Klägerin einer engmaschigen ärztlichen
Überwachung unterziehen muss, führt diese aber aufgrund der damit einhergehenden seelischen
Begleiterscheinungen zu einer im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ zu berücksichtigenden
zusätzlichen psychischen Beeinträchtigung, wenngleich der Senat nicht verkennt, dass gegenwärtig noch
keine begleitende Psychotherapie, sondern nur stationäre Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind. Unter
Berücksichtigung dieser vorgenannten Erwägungen wird demnach zur Überzeugung des Senats ein
Einzel-GdB von 30 in diesem Funktionssystem erreicht.
Nach der Darmkrebserkrankung führen die Funktionseinschränkungen im Funktionssystem „Verdauung“ –
mit Teilverlust des Dick- und Dünndarms einhergehend mit Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation
– entgegen der Ansicht des Beklagten zur Überzeugung des Senats nicht zu einem Einzel-GdB von 30,
sondern nur zu einem solchen von 10. Nach den VG, Teil B, Nr. 10.2.2 werden chronische Darmstörungen
(irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentlichen Beschwerden und
Auswirkungen mit einen GdB von 0 bis 10 und mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden
Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen) mit einem GdB von 20 bis 30 bewertet. Weder aus den vorliegenden
medizinischen Unterlagen, insbesondere nicht aus den Entlassungsberichten über die stationären
Rehabilitationsmaßnahmen, noch aus den Ausführungen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ergibt
sich für den Senat, dass die Klägerin infolge des Teilverlustes des Dickdarms, des Teilverlustes des
Dünndarms und der Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation an stärkeren und häufig
rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen wie etwa Durchfällen oder Spasmen leidet. Dem
Entlassungsbericht des Reha-Zentrums bei der Therme B. W. lässt sich entnehmen, dass am Abdomen
reizlose Narbenverhältnisse vorgelegen und palpatorisch keine pathologische Resistenz bestanden haben.
Die Darmgeräusche waren regelgerecht. Eine im Januar 2019 durchgeführte Coloskopie war laut dem Bericht
des AnthroMed Ö. unauffällig. Letztlich spricht auch der Ernährungszustand der Klägerin gegen
nennenswerte Einschränkungen in diesem Bereich.
Ebenso wird im Funktionssystem „Herz – Kreislauf“ entgegen der bisherigen Bewertung durch den Beklagten
ein Einzel-GdB von mehr als 10 nicht erreicht. Bei der Klägerin liegt eine Hypertonie Grad I vor. Für den Senat
ergibt sich dies aus dem Entlassungsbericht des MediClin S. Klinik. Im Weiteren entnimmt der Senat diesem
Bericht als Ergebnis einer Langzeitblutdruckmessung einen Gesamt-Mittelwert von 144/81 mmHg und eine
Besserung der Blutdruckwerte nach Erweiterung der medikamentösen Therapie. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.3
liegt demnach eine leichte Form der Hypertonie vor (keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung
[höchstens Augenhintergrundveränderungen]), die mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten ist. Ein
GdB-Bewertungsrahmen von 20 bis 40 wird erst bei einer mittelschweren Form der Hypertonie (mit
Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades [Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus I-II –
und/ oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie], diastolischer Blutdruck mehrfach über 100
mmHg trotz Behandlung) erreicht. Zur Überzeugung des Senats erreicht die bei der Klägerin bestehende
Hypertonie jedoch nicht einen mittelschweren Ausprägungsgrad. Hierfür ergeben sich aus den vorliegenden
medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte.
Das im Funktionssystem „Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem“ bestehende
myeloproliferative Syndrom im Sinne einer primären Myelofibrose ist nach den VG, Teil B, Nr. 16.5 nicht mit
einem Einzel-GdB von mehr als 10 zu bewerten. Den vom Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerteten
Ambulanzbriefen des Kreisklinikums C.-N. und dem Entlassungsbericht der MediClin S. Klinik lässt sich das
Nichtbestehen von krankheitsassoziierten Symptome entnehmen. Eine zytoreduktive Therapie ist nicht
erforderlich. Die Klägerin muss wegen einer leichten Thrombozytose lediglich Aspirin einnehmen.
Auswirkungen auf andere Organsysteme, wie sie nach den VG, Teil B, Nr. 16.5 für die Höhe des GdB
maßgeblich sind, liegen demnach zur Überzeugung des
Senats in einem Ausprägungsgrad, der einen Einzel-GdB von mehr als 10 rechtfertigt, nicht vor.
Im Funktionssystem „Rumpf“ besteht bei der Klägerin, wie der Senat den Entlassungsberichten des
Reha-Zentrum bei der Therme B. W. und der MediClin S. Klinik entnimmt, ein Z. n. einem Bandscheibenvorfall
der HWS. Sie leidet deswegen unter rezidivierenden Schmerzen und Verspannungen im HWS-Bereich und
belastungsabhängigen Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich, die unabhängig und zusätzlich von denjenigen
aufgrund der Krebserkrankungen, nämlich degenerativer Natur sind. Der insofern festzusetzende Einzel-GdB
beträgt nach Ansicht des Senats nicht mehr als 20.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und
Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen
(Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher
Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind
gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke
können schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen
Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der WS (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch
Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Mit Bild
gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die
Annahme eines GdB. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der WS (z.
B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die
Annahme eines GdB begründen.
Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden,
Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem so genannten
„Postdiskotomiesyndrom“) ergibt sich nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 primär aus dem Ausmaß der
Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der
betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier
Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden
Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte „Wirbelsäulensyndrome“ (wie Schulter-Arm-Syndrom,
Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und
bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von
chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische
Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im
beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen GdB von 0 zur Folge.
Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte
Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB von 10 gerechtfertigt. Ein GdB von 20 ist bei mittelgradigen
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage
andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehen. Liegen schwere funktionelle Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt vor (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung
oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte
Wirbelsäulensyndrome) ist ein Einzel-GdB von 30 angemessen. Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist bei
mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorgesehen.
Besonders schwere Auswirkungen (etwa Versteifung großer Teile der WS; anhaltende Ruhigstellung durch
Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca.
70° nach Cobb]) eröffnen einen GdB-Rahmen von 50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster
Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB-Rahmen zwischen 80 und 100 vorgesehen.
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen – oder
auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren
Organe (etwa Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen
Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B.
Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht kommen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wird zur Überzeugung des Senats ein Einzel- GdB von mehr als 20
im Funktionssystem „Rumpf“ nicht erreicht. Es bestehen allenfalls mittelgradige funktionelle Auswirkungen
in einem Wirbelsäulenabschnitt, nämlich nur in der HWS. Im Bereich der WS liegt bei der Klägerin vor eine
linkskonvexe Krümmung im BWS-/LWS-Bereich, kein Klopf- oder Druckschmerz, eine Hyperlordose und ein
paravertrebraler muskulärer Hartspann im BWS-/LWS-Bereich. Die Beweglichkeit der HWS beträgt Rotation
re./li. 60-0-60°, Seitneigung 20-0-10°, Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, Reklination 15° und die Beweglichkeit der
BWS/LWS ist altersadäquat frei. Der Senat stützt sich insofern auf den Entlassungsbericht der MediClin S.
Klinik.
Zuletzt ist im Funktionssystem „Beine“ nach Ansicht des Senats kein Einzel-GdB von mindestens 10
festzustellen. Bei der Klägerin besteht eine Arthrose in beiden Hüftgelenken. Die Beweglichkeit der rechten
Hüfte beträgt Extension/Flexion 0-0-90°, Außenrotation 30°, Innenrotation 10° und der linken Hüfte
Extension/Flexion 0-0-90°, Außenrotation 20°, Innenrotation 10°. Die Knie- und Sprunggelenke sind
altersentsprechend frei beweglich. Auch dies entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht der MediClin S.
Klinik. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 werden Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
einseitig mit einem GdB von 10 bis 20 und beidseitig mit einem GdB von 20 bis 30 bewertet. Die
Hüftgelenksbeweglichkeit der Klägerin ist jedoch beidseits Streckung/Beugung 0-0-90° und erreicht demnach
nicht das Ausmaß einer geringgradigen Bewegungseinschränkung im Sinn der VG, Teil B, Nr. 18.14. Aufgrund
der altersentsprechenden freien Beweglichkeit der Knie- und Sprunggelenke wird auch diesbezüglich kein
Einzel-GdB von mindestens 10 erreicht.
Aus den vorliegenden Einzel-GdB-Werten von 30 („Gehirn einschließlich Psyche), von jeweils 20 für die
Funktionssysteme „Geschlechtsapparat“ und „Rumpf“ sowie von jeweils 10 in den Funktionssystemen
„Verdauung“, „Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem“ sowie „Herz – Kreislauf“ ergibt
sich ein Gesamt-GdB von 50. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist nach den VG, Teil A, Nr. 3, c) in der
Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß
der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10,
20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die
Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein: Die Auswirkungen
der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen (VG, Teil A, Nr. 3, d), aa). Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der
Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z. B. an beiden Armen
oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen (VG, Teil A, Nr. 3, d), bb). Die
Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden (VG, Teil A, Nr. 3, d), cc) oder die
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht
verstärkt (VG, Teil A, Nr. 3, d), dd). Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei
schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die
nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche
Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d), ee). Unter Beachtung dieser
Grundsätze hält der Senat die Bildung eines Gesamt-GdB von 50 im vorliegenden Fall für notwendig, um, da
keine wesentlichen Überscheidungen zwischen den zu berücksichtigenden Funktionsstörungen bestehen,
den Auswirkungen der bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen auf den Ablauf des
täglichen Lebens insgesamt gerecht zu werden.
Dem auf die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG
gerichteten Hilfsantrag war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG liegen nicht
vor. Das SG hat die Klage nicht abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1
SGG). Auch die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 159 Abs. 1 SGG sind nicht gegeben. Selbst wenn das
Verfahren vor dem SG wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsrundsatz an einem wesentlichen
Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG leiden sollte, ist dies für eine Zurückverweisung nicht
ausreichend. Weitere Voraussetzung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist, dass auf Grund dieses
Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Wie der Senat
jedoch bereits ausgeführt hat, war die vom Beklagten vorgenommene medizinische Sachverhaltsermittlung
aber ausreichend, um das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des §
48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und die Höhe des GdB zu beurteilen, so dass eine medizinische Beweisaufnahme
nicht notwendig war.
Auf die Berufung des Beklagten waren demnach der Gerichtsbescheid des SG vom 30. Januar 2020 und der
Bescheid vom 21. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 teilweise
aufzuheben und ein GdB von 50 ab dem 24. November 2018 festzustellen. Im Übrigen war die Berufung
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung im Ergebnis nur deshalb
teilweise Erfolg hat, weil das SG mit der vollständigen Aufhebung des Herabsetzungsbescheides über den
Antrag der Klägerin hinausgegangen ist, und der Beklagte im Berufungsverfahren in einem Umfang von zwei
Dritteln unterlegen ist, weil nur eine Herabsetzung des GdB auf 50 und nicht auf 40 – und damit nicht der
Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft – gerechtfertigt war. Die der Klägerin infolge der fehlerhaften
Sachbehandlung durch das SG im Berufungsverfahren entstandenen weiteren außergerichtlichen Kosten hat
hingegen nicht der Beklagte, sondern die Staatskasse zu tragen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Januar
2015 – L 3 AS 861/14 – juris, Rz. 21).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
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