Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
22.02.2018 – L 6 SB 4718/16
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Nach Dickdarmteilverlust bestanden intermittierende Schmerzattacken und zeitweise Durchfälle. Die Durchfallsymptomatik war nicht regelhaft, störte die Nachtruhe nicht und beeinträchtigte den Ernährungszustand nicht.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. November 2016
wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 50 und damit die
Schwerbehinderteneigenschaft.
Der 1955 geborene Kläger ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Er ist verheiratet,
kinderlos und als Installateur im Kunden- und Wartungsdienst bei einem deutschen Arbeitgeber mit Sitz in B.
angestellt. Zwar verrichtet er dort gegenwärtig keine Beschäftigung und wird auch nicht bezahlt, nominell
besteht das Arbeitsverhältnis aber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ungekündigt fort.
Von der D.R. R. erhält er aufgrund des Bescheides vom 31. Oktober 2013 eine unbefristete Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung seit dem 1. Juli 2010. Wegen eines Dickdarmkarzinoms, das im Jahr 2002
operativ entfernt und mit Chemotherapie behandelt wurde, war bei ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2004 der
GdB mit 50 seit 1. Dezember 2002 bis zur Aufhebung wegen Eintritts der Heilungsbewährung mit Bescheid
vom 17. Februar 2006 festgestellt worden.
Am 28. Mai 2015 beantragte der Kläger wiederum die Feststellung des GdB und machte geltend, unter
vielfachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere psychischer und viszeralchirurgischer Art zu
leiden. Hierzu legte er ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit R. vom 2. März 2011 vor,
worin von einer Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 3 Stunden täglich
ausgegangen wird, weil es nach einer erfolgreichen Behandlung einer Geschwulsterkrankung zu
Narbenbeschwerden mit Hinweisen auf die Entwicklung einer chronischen Schmerzsymptomatik gekommen
sei. Nach versorgungsärztlicher Auswertung stellte das Landratsamt R. mit Bescheid vom 19. August 2015
wegen eines Teilverlusts des Dickdarms und eines chronischen Schmerzsyndroms den GdB mit 20 seit 28.
Mai 2015 fest.
Im dagegen mit dem Ziel der Zuerkennung eines GdB von 50 geführten Widerspruchsverfahrens legte der
Kläger die im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht S. (S 7 R 1071/11) und Landessozialgericht R. (L 2 R 349/13)
um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Berufungsinstanz eingeholten
ärztlichen Gutachten vor.
Prof. Dr. R. (Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie) führte in seinem chirurgischen Gutachten vom 15. Juli
2015 nach klinischer Untersuchung des Klägers am 9. Juli 2015 aus, dass ihm im Jahr 2002 wegen eines
Adenokarzinoms ein Teil des Dickdarms entfernt worden sei. Infolge von Infektionen sei es zweimal zu einer
Nachoperation gekommen, bis dann eine Chemotherapie über sechs Zyklen durchgeführt worden sei. Im Jahr
2009 sei wegen einer Hernie am linken Narbenpol erneut nachoperiert worden, ein weiteres Mal im Jahr 2010
an der rechten Narbenseite und ein drittes Mal im Jahr 2014. Verblieben sei eine über dem rechten
Mittelbauch rechts der Mittellinie horizontal verlaufende 19 cm lange reizlose Narbe. Die wiederholte
Palpation sei unauffällig gewesen, zu keinem Zeitpunkt habe ein Narbendehiszenz im Faszienbereich oder
gar eine erneute Bruchbildung festgestellt werden können und die Auskultation des Bauchraumes habe keine
für einen Ileus typische Symptomatik ergeben. Der Kläger befinde sich in einem weitgehend altersgerechten
Zustand. In Bezug auf das Krebsleiden sei es zu einer Rezidivfreiheit gekommen, so dass nach dem heutigen
Stand der Wissenschaft insoweit von einer normalen Lebenserwartung ausgegangen werden könne. Er sei
aber nicht gänzlich beschwerdefrei. Zwar habe entgegen seiner anamnestischen Angaben keinerlei Hinweis
auf eine Rezidivhernie gefunden werden können, es bestünde aber ein chronisches Schmerzsyndrom mit
psychischer Traumatisierung. Zudem läge ein leichter Rundrücken im Bereich der Brustwirbelsäule vor und
die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei adipositasbedingt etwas eingeschränkt, aber ohne wesentliche
Auffälligkeiten (Finger-Boden- Abstand 20 cm, Zeichen nach Ott 30/31 cm und nach Schober 10/13,5 cm).
In ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 5. Februar 2014 nannte die Neurologin und Psychiaterin Dr. E.
nach Untersuchung des Klägers am 23. Januar 2014 als Diagnosen eine Anpassungsstörung (F43.22 ICD-10
GM) sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 ICD-10 GM).
In psychopathologischer Hinsicht stünden bei ihm Ängste vor einer anhaltenden Darmeinklemmung und
daraus möglicherweise notwendiger weiterer Bauchoperationen im Vordergrund. Aufgrund dessen komme es
zu vermehrter Grübelneigung, zum Auftreten von Zukunftsängsten und zu Schlafstörungen. Er sei
bewusstseinsklar und geistesgegenwärtig sowie zu Zeit, Ort, Situation und Person gut orientiert. Die
mnestischen Funktionen seien unauffällig, die affektive Schwingungsfähigkeit sei etwas eingeschränkt und
zum depressiven Pol verschoben. Der formale Gedankengang sei eingeengt auf die Zukunftsängste, das
Schmerzempfinden und die Verbitterung über die Situation, in der er sich ungerecht behandelt fühle, nämlich
permanent so als werde ihm gesagt, er würde etwas ausnutzen. Anzeichen für inhaltliche Denkstörungen
oder Wahnerleben hätten nicht vorgelegen. Er habe berichtet, generell überhaupt keinen Antrieb mehr zu
haben, irgendetwas zu tun, manchmal gar nicht erst ins Bett zu gehen und daher morgens auch nicht
aufstehen zu müssen. Dann sitze er den ganzen Tag nur auf dem Sofa, denke nach und weine. Wenn seine
Frau da sei, nehme er regelmäßig Mahlzeiten zu sich, wenn sie nicht da sei, esse
er nur unregelmäßig. Die Fähigkeiten des Klägers zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, seine
Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Fähigkeit zur Initiierung von Spontanaktivitäten seien dadurch leicht
eingeschränkt. Mit qualitativen Einschränkungen sei er noch in der Lage, einer mindestens sechsstündigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der versorgungsärztliche Dienst wertete die Unterlagen aus und beurteilte den Teilverlust des Dickdarms
sowie das chronische Schmerzsyndrom mit einem Einzel-GdB von 20, die seelische Störung mit einem
Einzel-GdB von 20 und die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10. insgesamt
schlug er einen GdB von 30 vor. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2015 half das Landratsamt R. dem
Widerspruch teilweise ab und stellte den GdB mit 30 seit 28. Mai 2015 fest.
Der Kläger überreichte noch das ebenfalls im Rentenverfahren vom Landessozialgericht R. eingeholte
gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. J. (Direktor der Medizinischen Klinik C des Klinikums der Stadt
L.) vom 1. Dezember 2015, worin der Kläger von intermittierenden Schmerzattacken berichtete, die an
manchen Tagen gar nicht und an anderen mehrmals auftreten würden. Die Schmerzen habe er im Bauch,
dann müsse er aufstehen und die Schmerzen legten sich daraufhin innerhalb von 15 Minuten. Zu dieser
Beschwerdesymptomatik sei es in der klinischen Untersuchung am 1. Oktober 2015 einmalig gekommen.
Sonografisch bestünde kongruent zur klinischen Untersuchung der Verdacht auf eine kleine 1,5 cm breite
Restnarbenhernie. Für die vom Kläger beschriebenen Schmerzattacken finde sich kein Nachweis von
Sekundärphänomenen (Spiegelbildung, weite Darmschlingen) von rezidivierenden Einklemmungen, wie er
sie befürchte. Er komme zudem ohne Schmerzmittel aus und führe keine entsprechende analgetische
Therapie durch. Es bestünde eine diffuse Durchfallsymptomatik mit breiigen Stühlen nicht regelhaft ein- bis
zweimal pro Woche bei einer Durchfallfrequenz von drei bis vier pro Tag. Seine Nachtruhe sei dadurch nicht
gestört und diese Beschwerden stünden auch nicht im Vordergrund. Er sei in gutem Allgemeinzustand und
habe Übergewicht bei einer Körpergröße von 1,73 m und 90 kg Gewicht (BMI = 30).
Nachdem der versorgungsärztliche Dienst zu dem Ergebnis gekommen war, dass nach diesem Gutachten
keine wesentliche gesundheitliche Störung im Bauchraum vorliege, zwar eine kleine Resthernie im Bereich
der OP-Narbe bestehe, der Darmbefund an sich aber blande und die Durchfälle nicht anhaltend, eine
Auswirkung auf den Kräfte- oder Ernährungszustand bei dem übergewichtigen Kläger vielmehr nicht
erkennbar seien, wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch mit am 19. Mai 2016 zur Post gegebenen
Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 2016 beim Sozialgericht S. Klage erhoben, das diese mit Beschluss vom
18. Juli 2016 an das Sozialgericht K. (SG) verwiesen hat. Er hat eine Bescheinigung des Psychiaters Dr. Z.
über eine Mitte September 2016 begonnene Behandlung wegen einer akuten psychischen Dekompensation
vorgelegt. Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.
November 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Teilverlust des Dickdarms
insbesondere aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens von Prof. Dr. J. unter Einschluss des chronischen
Schmerzsyndroms zutreffend mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt worden sei. Auch die Bewertung
des Funktionskomplexes „Psyche“ sei mit einem Teil-GdB von 20 ausreichend, da der Kläger nach den
überzeugenden Darlegungen von Dr. E. insgesamt an nur leichtgradig ausgeprägten psychischen
Veränderungen leide. Die Bescheinigung von Dr. Z. führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich danach
um eine akute psychische Dekompensation handele und damit von einer nur vorübergehenden
Gesundheitsstörung auszugehen sei. Der Einzel-GdB von 10 für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule sei
nicht zu beanstanden, denn nach den Befunden von Prof. Dr. R. lägen nur geringe funktionelle Auswirkungen
an der Lenden- und Brustwirbelsäule des Klägers vor, er stehe zudem nicht in orthopädischer Behandlung.
Gegen die ihm am 25. November 2016 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 20. Dezember 2016
Berufung beim Landessozialgericht B. eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass seine Leiden
unterbewertet worden seien. Der behandelnde Arzt bescheinige eine mittelschwere psychische Störung, die
bei jahrelangem Verlauf, hieraus resultierender Berufsunfähigkeit und ausbleibender Besserung naheliegend
sei. Eine Überschneidung mit dem viszeralchirurgischen Leiden vermöge nicht einen Teil-GdB, der in den
höheren Bereich zwischen 30 und 40 gehöre, auf einen Teil-GdB von 20 herunterzurechnen. Dabei werde
übersehen, dass sich das psychische Leiden verselbstständigt habe. Insgesamt sei deshalb ein GdB von 50
angemessen.
Der Kläger beantragt, 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 17. November 2016 und die
Bescheide vom 19. August 2015 und 23. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.
Mai 2016 teilweise aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, bei ihm den Grad der Behinderung mit
50 seit dem 28. Mai 2015 festzustellen, 14 hilfsweise ihm für die Antragstellung nach § 109
Sozialgerichtsgesetz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und im Rahmen dessen ein
Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. E., Universitätsklinikum F., einzuholen beziehungsweise ihn von
Amts wegen zum Beweis der Tatsache, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von mindestens 50 seit dem
28. Mai 2015 vorliegt, zu begutachten.
Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass die klägerischen Einwände keine neuen Gesichtspunkte zum
Streitgegenstand beinhalteten.
Der damalige Berichterstatter hat die schriftliche sachverständige Zeugenauskunft des behandelnden
Psychiaters Dr. Z. vom 25. März 2017 eingeholt, der darin die Diagnose einer Anpassungsstörung (F43.22
ICD-10 GM) und einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich zwanghaften Zügen (F61.0 ICD-10 GM) gestellt
hat. Die psychische Erkrankung könne als mittelschwer bezeichnet werden. Die
psychiatrische-psychotherapeutische Betreuung mit Antidepressiva sei wegen der Nebenwirkungen nicht
fortgeführt worden. Es werde eine stützende Psychotherapie durchgeführt. Psychopharmaka wegen einer
Verschlechterung und schlechter Anpassung an die Therapie würden nicht verabreicht. Behandlungstermine
hätten stattgefunden am 12. und 27. September, 11. und 25. Oktober und 21. November 2016 sowie 5.
Januar und 7. März 2017.
Zudem hat der damalige Berichterstatter die über den Kläger bei der D.R. R. geführte Rentenakte sowie die
Akten zum Rentenverfahren vor dem Sozialgerichts S. und Landessozialgericht R. beigezogen. Darin haben
sich zusätzlich das vom Ärztlichen Dienst der D.R. B. durch den Lungenarzt und Sozialmediziner Dr. H.
erstellte Gutachten vom 23. Juli 2010 sowie das vom Sozialgericht S. beim Arzt für Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. eingeholte Gutachten vom 9. Juli 2012 und das vom
Landessozialgericht R. beim Leitenden Oberarzt der Klink für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie des St.
V. und E. Hospitals in M. Dr. M. erhobene Gutachten vom 30. März 2015 befunden. Das Ergebnis in jedem
dieser Gutachten hat gelautet, dass der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Dr. S. hat zudem mitgeteilt, dass er für eine
Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert keinen Anhalt finde.
Der jetzige Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 17. August 2017 erörtert.
Der Kläger hat angegeben, den ganzen Tag nur rumzusitzen, was daher komme, dass er durch das
Rentenverfahren belastet sei. Ihm ist für einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter
Benennung eines Arztes und Einzahlung eines Kostenvorschusses eine Frist von vier Wochen nach Zugang
des Protokolls beim Prozessbevollmächtigten gesetzt worden. Dieses ist am 28. August 2017 zugestellt
worden. Während der Kostenvorschuss am 22. September 2017 eingegangen ist, hat der Kläger erst am 9.
Oktober 2017 Prof. Dr. E. als Wahlgutachter benannt und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gestellt. Der Punkt „Benennung eines Arztes“ sei aufgrund eines Büroversehens nicht im
Fristenkalender notiert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen
zulässig, insbesondere statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1, § 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet. Das SG hat
die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, vgl. zur Klageart BSG,
Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 6/12 R -, juris, Rz. 25 m.w.N.) zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Er hat
bis aktuell keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 seit dem 28. Mai 2015. Daher ist die
angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegenstand der Klage ist im Berufungsverfahren ein Anspruch auf eine erneute Erstfeststellung des GdB mit
50. Diesem Begehren stehen der Bescheid vom 19. August 2015 und 23. Dezember 2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 entgegen, da sie das SG nicht zumindest teilweise aufhob. Die
gerichtliche Nachprüfung richtet sich, bezogen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, in Fällen
einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Keller, in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34), die vorliegend
am 22. Februar 2018 stattfand.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers – und seines Bevollmächtigten – aufgrund der mündlichen
Verhandlung über seine Berufung entscheiden, da er ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war (§
110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit der Terminsmitteilung
wurde er darüber unterrichtet, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§
110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Termin war auch nicht wegen einer Verhinderung des Klägerbevollmächtigten – erneut – zu verlegen.
Nachdem bereits der ursprünglich für den 7. Dezember 2017 angesetzte Termin wegen einer Verhinderung
aufgehoben worden war, ist der erneute Verlegungsantrag wegen eines – nur behaupteten, aber nicht
glaubhaft gemachten – „seit längerer Zeit anberaumten Termins beim Oberlandesgericht K.“ abzulehnen, da
der Klägerbevollmächtigte Mitglied einer Sozietät von Rechtsanwälten ist und der Termin ohne Weiteres von
einem anderen Mitglied der mangels ausdrücklich mitgeteilter Beschränkung insgesamt mandatierten
Sozietät hätte wahrgenommen werden können (vgl. Schmidt, in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
a.a.O., § 110 Rz. 5 m.w.N.). Auch liegen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise dennoch eine
Verlegung erfordern würden. Dies mag zwar hinsichtlich der besonderen Qualifikation eines
Prozessbevollmächtigten bei einem ersten Verhinderungsfall wegen einer Terminskollision in Betracht
kommen (BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris, Rz. 14), hier handelt es sich
jedoch bereits um den zweiten Verlegungsantrag, so dass im Hinblick auf die deshalb aufgrund des
Zeitablaufs gesteigerten Prozessförderungspflichten der Beteiligten entweder die Entsendung eines
Unterbevollmächtigten zum hiesigen Termin oder ggf. zum kollidierenden erwartet werden kann.
Den Antrag des Klägers, ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG bei Prof. Dr. E. einzuholen, lehnt der
Senat nach § 109 Abs. 2 SGG ab, weil sich durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde und der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dem Kläger war im
Erörterungstermin am 17. August 2017 aufgegeben worden, für einen Antrag nach § 109 SGG binnen vier
Wochen nach Zugang des Protokolls beim Prozessbevollmächtigten einen Arzt zu benennen. Obwohl die
Zustellung des Protokolls am 28. August 2017 erfolgt ist, hat der Kläger erst am 9. Oktober 2017 Prof. Dr. E.
als Arzt benannt und damit die gesetzte Frist nicht eingehalten. Dieses Versäumnis beruht nach dem Vortrag
des Prozessbevollmächtigten auf dessen grober Nachlässigkeit, da der Punkt „Benennung eines Arztes“
aufgrund eines Büroversehens nicht im Fristenkalender notiert worden war. Ein Rechtsanwalt – zumal wie
hier Fachanwalt für Sozialrecht – muss wissen, dass ein wirksamer Antrag nach § 109 SGG überhaupt erst
vorliegt, wenn ein bestimmter Arzt namentlich bezeichnet worden ist (Keller, a.a.O., § 109 Rz. 4). Die
Fristsetzung also nur auf die Einzahlung des Kostenvorschusses zu beziehen und nicht auf die Benennung
eines Arztes, ist bereits für sich grob nachlässig. Der Bezug auf ein „Büroversehen“ ist darüber hinaus nicht
geeignet, den Prozessbevollmächtigten zu exkulpieren, bei dem zumindest das Organisations- und
Auswahlverschulden verbleibt, nicht genügend dafür Sorge getragen zu haben, dass der Fristenkalender
ordnungsgemäß geführt wird, wozu im Übrigen nichts dargelegt worden ist. Das Verschulden des
Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger gemäß § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung
(ZPO) zuzurechnen (Keller, a.a.O., § 109 Rz. 11).
Den zugleich mit der Benennung des Arztes gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
lehnt der Senat ebenfalls ab. Nach § 67 Abs. 1 SGG kann Wiedereinsetzung nur in gesetzliche Fristen gewährt
werden, dem Wortlaut nach aber nicht in richterliche (BSG, Beschluss vom 3. Juni 2008 - B 2 U 312/07 B -,
juris, Rz. 3), soweit das Gesetz (wie z.B. in § 92 Abs. 2 Satz 3 SGG) nichts Abweichendes anordnet (Keller,
a.a.O., § 67 Rz. 2c). Eine Wiedereinsetzung in die richterliche Frist zur Antragstellung nach
§ 109 SGG scheidet also von vornherein aus. Selbst wenn eine Wiedereinsetzung zudem grundsätzlich in
Betracht käme, wäre das Erfordernis eines unverschuldeten Fristversäumnisses nicht gegeben, da die
Nichteinhaltung der Frist auf der vorangehend dargestellten groben Nachlässigkeit beruht und mithin
verschuldet ist.
Weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen war im Hinblick auf die umfangreich vorliegenden
Gutachten aus dem Rentenverfahren nicht veranlasst.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der
aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und
Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Dem Anspruch steht nicht
entgegen, dass der Kläger französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich ist. Denn bei
behinderten Menschen mit Auslandswohnsitz ist auf Antrag der GdB festzustellen, wenn dem behinderten
Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete
Vorteile erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a
SB 2/07 R -, juris, Rz. 20 ff.). Der Kläger hat Rentenanwartschaften bei der D.R. R. erworben und könnte bei
Feststellung eines GdB von 50 einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltend machen, der keinen Wohnsitz im Inland voraussetzt.
Zudem knüpft § 2 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung für den
Schwerbehindertenbegriff neben dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch an eine rechtmäßige
Beschäftigung oder einen Arbeitsplatz i.S.d. § 156 SGB IX im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches an. Einen
solchen Arbeitsplatz hat der Kläger bei seinem Arbeitgeber in B. mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden
wöchentlich inne, auch wenn er dort gegenwärtig keine Arbeitsleistung erbringt.
Nach § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB
zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass
ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit
Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungsund umweltbedingten Barrieren
an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind
gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf
einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind,
die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Solange diese
Rechtsverordnung nicht erlassen ist, gelten nach der Übergangsregelung in § 241 Abs. 5 SGB IX – wie bisher
schon
– die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der auf Grund des § 30 Absatz 16 BVG
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Hierbei handelt es sich um die zum 1. Januar 2009 in Kraft
getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die unter anderem
die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung
des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG regelt (vgl. § 1 VersMedV). Die zugleich in
Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung
der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versorgungsmedizinische
Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung
von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteile vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R -, SozR 4-3250 §
69 Nr. 18, Rz. 10 m.w.N. und vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch
wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der
GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit
gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren
Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu
berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen
anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig
und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (etwa
„Altersdiabetes“ oder „Altersstar“) bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen
in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB
seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei
sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX
der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst
Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen
jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines
Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr
Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und
damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung
kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn
Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen
können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer
Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen
nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es
vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung
festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B
SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden
Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei
den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu
beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu
berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer
unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrunde liegenden
Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen
lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom 24.
Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 13). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er
erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch
nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer
Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst
wird.
In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze und unter
Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die
behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen des Klägers ab 28. Mai 2015 mit einem GdB von 30
ausreichend bewertet sind.
Der Teilverlust des Dickdarms bedingt beim Kläger in Bezug auf das Funktionssystem „Verdauungsorgane“
einen Teil-GdB von 20.
Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist gemäß den VG, Teil B, Nr. 10.2 der
GdB nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach
der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Nach den VG, Teil B, Nr. 10.2.2 ist für chronische
Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche
Beschwerden und Auswirkungen ein GdB von 0 bis 10 vorgesehen, mit stärkeren und häufig rezidivierenden
oder anhaltenden Symptomen (z.B. Durchfälle, Spasmen) ist ein GdB von 20 bis
30 anzunehmen und mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes ein GdB von 40 bis 50.
Dem chirurgischen Gutachten von Prof. Dr. R. – das der Senat als Sachverständigenbeweis gemäß § 118 Abs.
1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411a ZPO verwertet – ist zu entnehmen, dass dem Kläger im Jahr 2002 wegen eines
Adenokarzinoms ein Teil des Dickdarms entfernt worden ist. Infolge von Infektionen ist es zweimal zu einer
Nachoperation gekommen, bis dann eine Chemotherapie über sechs Zyklen durchgeführt worden ist. Im Jahr
2009 musste wegen einer Hernie am linken Narbenpol erneut nachoperiert werden, ein weiteres Mal im Jahr
2010 an der rechten Narbenseite und ein drittes Mal im Jahr 2014. Verblieben ist allerdings nur eine über
dem rechten Mittelbauch rechts der Mittellinie horizontal verlaufende 19 cm lange reizlose Narbe, wie der
Sachverständige bei der klinischen Untersuchung des Klägers am 9. Juli 2015 festgestellt hat. Die
wiederholte Palpation war unauffällig, zu keinem Zeitpunkt konnte ein Narbendehiszens im Faszienbereich
oder gar eine erneute Bruchbildung festgestellt werden und die Auskultation des Bauchraumes ergab keine
für einen Ileus typische Symptomatik. Für den Senat nachvollziehbar kommt der Sachverständige daher zu
der Beurteilung, dass sich der Kläger in einem weitgehend altersgerechten Zustand befindet. In Bezug auf
das Krebsleiden ist es zu einer Rezidivfreiheit gekommen; das Krebsleiden ist mithin ausgeheilt. Der
Sachverständige hält den Kläger allerdings nicht gänzlich für beschwerdefrei. Zwar konnte entgegen den
anamnestischen Angaben keinerlei Hinweis auf eine Rezidivhernie gefunden werden, der Sachverständige
diagnostizierte insoweit aber (allerdings fachfremd) ein „chronisches Schmerzsyndrom mit psychischer
Traumatisierung“.
Im – ebenfalls als Sachverständigenbeweis gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411a ZPO verwerteten –
gastroenterologischen Gutachten von Prof. Dr. J. berichtet der Kläger denn auch von intermittierenden
Schmerzattacken, die an manchen Tagen gar nicht und an anderen mehrmals auftreten. Zudem ergab sich
sonografisch kongruent zur klinischen Untersuchung am 1. Oktober 2015 der Verdacht auf eine kleine 1,5 cm
breite Restnarbenhernie. Für die vom Kläger beschriebenen Schmerzattacken fand sich allerdings kein
Nachweis von Sekundärphänomenen (Spiegelbildung, weite Darmschlingen) von rezidivierenden
Einklemmungen. Er gab zudem an, ohne Schmerzmittel auszukommen und eine entsprechende analgetische
Therapie wird nicht durchgeführt. Hinsichtlich einer diffusen Durchfallsymptomatik mit breiigen Stühlen gab
der Kläger an, dass diese nicht regelhaft bestehe (ein- bis zweimal pro Woche mit einer Durchfallfrequenz
von drei bis vier pro Tag). Seine Nachtruhe wird dadurch nach seinen eigenen Angaben nicht gestört und
diese Beschwerden stehen für ihn auch nicht im Vordergrund.
Zusammenfassend ist danach ein höherer Teil-GdB als 10 lediglich aufgrund der Schmerzsymptomatik
(„chronisches Schmerzsyndrom“) begründbar, da der Kräfte- und Ernährungszustand des Klägers nicht
gemindert, sondern im Gegenteil kaum beeinträchtigt ist. Nicht nur Prof. Dr. R. beurteilte seinen Zustand als
weitestgehend altersgerecht, auch Prof. Dr. J. teilte diese Einschätzung, nannte den Allgemeinzustand sogar
gut und stellte beim Kläger darüber hinaus übereinstimmend mit Prof. Dr. R. Übergewicht bei einer
Körpergröße von 1,73 m und 90 kg Gewicht (BMI = 30) fest. Die Durchfallsymptomatik hat somit ersichtlich
keine durchgreifende Auswirkung auf den Ernährungszustand und stellt auch sonst keine wesentliche
Beeinträchtigung dar, da sie weder die Nachtruhe stört noch eine besondere Diätkost erfordert; sie ist auch
nicht besonders häufig und steht nach der eigenen Einlassung des Klägers zudem gar nicht im Vordergrund
der Beschwerden. Zwar konnten beide Sachverständigen kein organisches Korrelat für die geklagten
Schmerzen finden und der Kläger nimmt auch keine entsprechenden Schmerzmittel, aber Anhaltspunkte für
Simulation wurden ebenfalls von keinem Sachverständigen berichtet. Stattdessen führte Prof. Dr. J. an, dass
es während seiner Untersuchung einmalig zur geschilderten Beschwerdesymptomatik kam, bei der dieser
Schmerzen im Bauch hat und deswegen aufstehen muss, bis sich der Schmerz innerhalb von 15 Minuten
wieder legt. Unter Berücksichtigung dieser Anfälle und ihres intermittierenden Auftretens (nach den Angaben
des Klägers an manchen Tagen mehrmals, an manchen Tagen aber auch gar nicht) ist ein Teil-GdB von 20
gerechtfertigt, aber auch ausreichend.
In Bezug auf das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ ist die psychische Störung des Klägers mit
einem Teil-GdB von 20 zu beurteilen.
Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 ist für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und die Folgen psychischer Traumen
ein GdB von 0 bis 20 anzunehmen, wenn leichtere psychovegetative oder psychische Störungen vorliegen.
Ein GdB von 30 bis 40 ist für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit angemessen. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung,
insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM
handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und
sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei
unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei
Leidensebenen hat auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG,
Beschluss vom 10. Juli 2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die
Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die
sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Urteil des Senats vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, juris,
Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch
ausgesetzt sieht, denn eine „wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ meint schon
begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen
Menschen eher unter den Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der ebenfalls in den VG
genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des
Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu
heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel
nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische
Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze
darstellt (vgl. auch LSG B., Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31).
Beim Kläger liegt diagnostisch eine Anpassungsstörung (F43.22 ICD-10 GM) vor. Dies entnimmt der Senat
dem als Sachverständigenbeweis gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411a ZPO verwerteten Gutachten
von Dr. E.. Auch der behandelnde Psychiater Dr. Z. stellt in seiner Zeugenauskunft vom 25. März 2017 diese
Diagnose sowie die einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich zwanghaften Zügen (F61.0 ICD-10 GM). Dr. E.
nennt zudem noch die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41 ICD-10 GM). Welche genaue diagnostische Einordnung zutrifft, muss der Senat allerdings
nicht entscheiden, denn für die Bewertung mit einem GdB sind allein die daraus folgenden
Funktionseinbußen relevant.
In diesem Rahmen liegt beim Kläger noch keine wesentliche Einschränkung der Gestaltungs- und
Erlebnisfähigkeit vor.
In psychopathologischer Hinsicht stehen beim Kläger Ängste vor einer anhaltenden Darmeinklemmung und
daraus möglicherweise notwendiger weiterer Bauchoperationen im Vordergrund. Aufgrund dessen kommt es
zu vermehrter Grübelneigung, zum Auftreten von Zukunftsängsten und zu Schlafstörungen. Diese
Feststellungen von Dr. E. begründen auf psychisch-emotionaler wie auch auf körperlich-funktioneller Ebene
lediglich geringfügige Einbußen. So war der Kläger bei ihrer Untersuchung bewusstseinsklar und
geistesgegenwärtig sowie zu Zeit, Ort, Situation und Person gut orientiert. Die mnestischen Funktionen
waren unauffällig, die affektive Schwingungsfähigkeit war etwas eingeschränkt und zum depressiven Pol
verschoben. Zwar war der formale Gedankengang eingeengt auf die Zukunftsängste, das Schmerzempfinden
und die Verbitterung über Situationen, in welchen sich der Kläger ungerecht behandelt fühlt, nämlich
permanent so als würde ihm gesagt, er würde etwas ausnutzen. Anzeichen für inhaltliche Denkstörungen
oder gar für Wahnerleben lagen aber nicht vor.
Auch auf sozial-kommunikativem Gebiet ist eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit nicht erkennbar. Zwar berichtete der Kläger in der Untersuchung bei Dr. E., dass er
generell überhaupt keinen Antrieb mehr hat, irgendetwas zu tun. Er geht manchmal gar nicht erst ins Bett,
um morgens auch nicht aufstehen zu müssen. Dann sitzt er den ganzen Tag nur auf dem Sofa, denkt nach
und weint. Wenn seine Frau da ist, nimmt er regelmäßig Mahlzeiten zu sich, wenn sie nicht da ist, isst er nur
unregelmäßig. Dies deckt sich mit seinen Angaben im Erörterungstermin, wonach er den ganzen Tag nur
rumsitzt, was daher kommt, dass er durch das Rentenverfahren belastet ist. In Übereinstimmung mit Dr. E.
geht der Senat daher davon aus, dass dadurch die Fähigkeiten des Klägers zur Planung und Strukturierung
von Aufgaben, seine Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Fähigkeit zur Initiierung von Spontanaktivitäten
leicht eingeschränkt sind. Dies kann aber noch nicht als wesentlich bezeichnet werden. So geht Dr. E. davon
aus, dass der Kläger mit qualitativen Einschränkungen noch einer mindestens sechsstündigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Diese Einschätzung teilen darüber hinaus sämtliche Ärzte, die den Kläger
im Rentenverfahren begutachtet haben (neben Prof. Dr. J. auch Dr. H., Dr. M. und insbesondere Dr. E.
Fachkollege Dr. S., der für eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert zudem keinen Anhalt fand und mit
dessen Einschätzung Dr. E. ausdrücklich vollinhaltlich übereinstimmt) und deren Gutachten der Senat im
Rahmen des Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411a ZPO) bzw. im Fall des
Gutachtens von Dr. H. als Urkundsbeweis (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO) verwertet. Gegen
eine mehr als leichte Einschränkung spricht zudem, dass der Kläger in der Lage ist, planvoll und strukturiert
mehrere Rechtsstreitigkeiten jeweils bis in die Berufungsinstanz zu führen.
Bei seiner Einschätzung berücksichtigt der Senat auch, dass eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit im Sinne der VG, Teil B, Nr. 3.7 eine engmaschige psychiatrische oder
psychotherapeutische Behandlung voraussetzt (vgl. LSG B., Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10
-, juris, Rz. 31), die nicht gegeben ist. Zwar ist der Kläger nach der Auskunft seines Psychiaters Dr. Z. bei
diesem seit dem 12. September 2016 wieder in psychotherapeutischer Behandlung, es finden jedoch nur
unregelmäßige Sitzungen statt, zudem bereits wieder in Abständen von über einem Monat (zwei im
September 2016, zwei im Oktober 2016, eine im November 2016, eine Anfang
Januar 2016 und die letzte nachgewiesene Anfang März 2017). Eine medikamentöse Behandlung wird gar
nicht durchgeführt.
Die beim Kläger wegen der Gesundheitsstörungen an den Haltungs- und Bewegungsorganen vorliegenden
Funktionsbehinderungen bedingen in Bezug auf das Funktionssystem „Rumpf“ höchstens einen Teil-GdB von
10.
Nach den von Prof. Dr. R. festgestellten Bewegungseinschränkungen – auf die zur Beurteilung des GdB
primär abzustellen ist – bestehen Beeinträchtigungen in der Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule.
So beträgt das Zeichen nach Ott 30/31 cm (Normalwert: 30/32 cm) und das Zeichen nach Schober 10/13,5
cm (Normalwert: 10/15 cm). Der Finger-Boden-Abstand, der normalerweise zwischen 0 und 10 cm liegt,
beträgt beim Kläger 20 cm. Wesentliche Auffälligkeiten liegen damit nicht vor; die Beweglichkeit der
Wirbelsäule ist vielmehr nur leicht eingeschränkt, wie Prof. Dr. R. ausführt und als Folge der Adipositas
bezeichnet. Eine fachorthopädische Behandlung findet zudem nicht statt, so dass deshalb auf einen nur
geringen Leidensdruck beim Kläger zu schließen ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung mit einem Teil-GdB von 10 angemessen, denn nach den VG, Teil B,
Nr. 18.9 ist ein GdB von 20 erst bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
vorgesehen, während Wirbelsäulenschäden, die mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und
kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einhergehen, lediglich einen GdB von 10
rechtfertigen.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB, wonach insbesondere einzelne
Teil-GdB-Werte nicht addiert werden dürfen (VG, Teil A, Nr. 3 a) und grundsätzlich leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung führen (VG, Teil A, Nr. 3 d ee), ist im Falle des Klägers der Gesamt-GdB aus dem
Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem „Verdauungsorgane“, aus dem Teil-GdB von 20 für das
Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ sowie dem Teil-GdB von 10 für das Funktionssystem
„Rumpf“ zu bilden. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Teil-GdB für das
Funktionssystem „Verdauungsorgane“ bereits die damit verbundenen üblichen seelischen
Begleiterscheinungen berücksichtigt (VG, Teil A, Nr. 2 i), was grundsätzlich auch für die Berücksichtigung von
Schmerzen gilt (VG, Teil A, Nr. 2 j). Nur die über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit bzw.
ausgeprägte seelische Störungen mit einem eigenen Krankheitswert können insoweit im Rahmen des
Funktionssystems „Gehirn einschließlich Psyche“ eigenständige Bedeutung für die Bemessung des GdB
erlangen. Vor dem Hintergrund der Überschneidung der dargestellten Leiden in diesen Funktionsbereichen
erreicht der Gesamt-GdB daher lediglich 30 seit 28. Mai 2015 bis aktuell.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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