Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
21.03.2013 – L 6 SB 446/13
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Nach Dünndarmoperation bestanden Malabsorptionssyndrom, chronische Durchfälle, Blähungen und Bauchschmerzen. Bei 177 cm Körpergröße und 60 kg Gewicht (BMI 19,15) waren Allgemeinzustand und Laborwerte ordentlich bzw. unauffällig.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Januar 2013
insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt wurde, einen Grad der Behinderung von mehr als 40 seit 1.
Juli 2011 festzustellen. Der Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im
Klageverfahren. Außergerichtliche Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers streitig.
Der 1966 geborene Kläger beantragte am 20.01.2010 die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB).
Zur Begründung seines Antrages trug der Kläger vor, nach Operation und Entnahme des Darmes bis auf 50
cm leide er unter Durchfall, Bauchkrämpfen sowie Bauchschmerzen und es bestehe die Gefahr eines
erneuten Darmverschlusses. Er legte den Operationsbericht vom 22.08.1983 (Operation am 31.07.1983) vor.
Im Rahmen dieser Operation war bei dem Kläger wegen ausgedehnter Infarzierung und Nekrose des
Dünndarms infolge Torquierung der Mesenterialwurzel eine Dünndarmresektion vorgenommen worden.
Hierbei wurde der Dünndarm bis auf einen proximalen Teil von 50 cm reseziert. Einen weiteren Bericht legte
er zu einer Operation am 21.12.1990 wegen eines Darmverschlusses (Ileus) vor. Bei dieser Operation wurde
eine sogenannte Dennissonde (Dünndarmschienung) eingesetzt und es wurden Verwachsungen
(Adhäsionen) gelöst. Im dazugehörigen Entlassungsbericht der Chirurgischen Universitätsklinik F. vom
12.02.1991 hieß es, bei einer abschließenden Magendarmpassage vom 23.01.1991 habe sich eine
regelrechte Passage ohne Fistelnachweis bei einem Restdünndarm von ca. 1 m Länge gezeigt. Bei
subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnissen habe man den Kläger entlassen können. Zu
diesem Zeitpunkt seien kompletter Kostaufbau, allmählich geformter Stuhl und regelrechte Miktion erreicht
worden. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22.01.2010 berücksichtigte die Gutachterin K. als
Behinderung Verdauungsstörungen und Teilverlust des Dünndarms mit einem GdB von 30.
Entsprechend dieser versorgungsärztlichen Stellungnahme stellte der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2010
den GdB mit 30 seit dem 31.07.1983 fest.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 17.02.2010 Widerspruch ein. Der Beklagte zog den
Befundbericht der Chirurgischen Universitätsklinik F. vom 14.12.2007 bei. Aus diesem ergibt sich, dass der
Kläger sich mit erneuten Abdominalbeschwerden in der Klinik vorgestellte hatte, dort die Diagnose eines
Bridenileus (mechanischer Darmverschluss) gestellt wurde, der Kläger jedoch weitere Therapien abgelehnt
hatte. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26.03.2010 hielt Dr. F. an der Einschätzung des GdB
mit 30 fest. Ein höherer GdB sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht zu vergeben. Bei den
Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit könne allerdings eine dauernde Einbuße der körperlichen
Beweglichkeit angenommen werden. Mit Teilabhilfebescheid vom 20.05.2010 setzte der Beklagte den GdB
weiterhin mit 30, jedoch seit dem 01.01.1983, fest. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Behinderung zu
einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz geführt
habe, welche seit 01.01.1983 bestehe. Nachdem der Kläger seinen Widerspruch trotz des
Teil-Abhilfebescheides weiterhin aufrecht erhielt, erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom
03.08.2010, mit dem er den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 24.08.2010 mit dem Ziel der Festsetzung des GdB auf 50 Klage beim
Sozialgericht Freiburg erhoben.
Das Sozialgericht hat den Kläger durch den Facharzt für Innere- und Allgemeinmedizin Dr. G. untersuchen
und begutachten lassen. In seinem nach ambulanter Untersuchung vom 22.07.2011 erstellten Gutachten
vom 08.03.2012 hat er eine Körpergröße des Klägers von 177 cm bei einem Gewicht von 60 kg festgestellt.
Dies entspreche einem Body Mass Index (BMI) von 19 kg/m. Es bestehe somit ein leichtes Untergewicht. Der
Allgemeinzustand sei insgesamt ordentlich, ohne Hinweise auf Atemnot in Ruhe, Wasseransammlungen oder
Beinödeme. Das Abdomen habe sich weich, ohne Resistenzen, mit einer reizlosen Narbe, jedoch deutlich
gebläht, gezeigt. Die Bruchpforten seien geschlossen. Der Gutachter hat einen geringen Druckschmerz in der
Nabelgegend festgestellt. Die Ergebnisse der Laboruntersuchung hat er mit altersentsprechend unauffällig
bewertet. Die laborchemische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Elektrolytstörung, Eisenmangel,
Leberentzündung, Nierenfunktionseinschränkung oder Störungen des Stoffwechsels wie Harnsäure, Blutfette,
Cholesterin oder Zucker ergeben. Auch das vom Gutachter erstellte Oberbauchsonogramm hat insgesamt ein
unauffälliges Bild gezeigt. Der Gutachter hat ausgeführt, dass bei der Untersuchung bis auf die vom Kläger
berichteten Schmerzen und die der Akte entnommenen Erkrankungen, nämlich ein Zustand nach
mehrfachen Darmverschlüssen mit Dünndarmresektion und jetzt bestehendem Durchfall, Blähungen und
Bauchschmerzen, keine zusätzlichen Erkrankungen festgestellt worden seien. Aufgrund dieses Befundes hat
Dr. G. als Gesundheitsstörungen festgestellt: Zustand nach (Z. n.) Appendektomie 1983, Z. n.
Strangulationsileus 07/1983 und konsekutiver Dünndarmresektion, Z. n. Adhäsionsileus am 04.12.1990 und
Adhaesiolyse (Lösung von Verwachsungen), Z. n. Nephrolithiasis (Nierensteine), chronischer Durchfall,
Blähungen, Bauchschmerzen als Folge der Dünndarmoperation sowie deutliches Untergewicht. Die besagten
Darmoperationen hätten sicherlich Auswirkungen und Funktionseinschränkungen wie chronischer Durchfall,
chronische Blähungen und chronische Bauchschmerzen. Eine entsprechende Therapie werde jedoch nicht
durchgeführt, da der Kläger kein Arztgänger sei. Der Durchfall, die Blähungen und damit auch die
Bauchschmerzen ließen sich sicherlich medikamentös behandeln. Der Kläger müsste sich diesbezüglich
jedoch in der Gastroenterologischen Abteilung der Universitätsklinik in F. vorstellen und deren
Therapievorschläge in seiner Lebensführung berücksichtigen. Die bei dem Kläger vorliegende Behinderung
hat der Gutachter mit chronischen Verdauungsstörungen im Sinne eines Malabsorptionssyndroms
bezeichnet. Dieser Funktionsstörung hat er einen mittelschweren Schweregrad zugeordnet und den GdB
hierfür auf 50 geschätzt. Zur Begründung hat der Gutachter ausgeführt, wegen einer zweimaligen schweren
Darmoperation und Entfernung von 50 cm des Dünndarmes sei der Restdünndarm nicht mehr in der Lage,
sämtliche aufgenommene Nahrungsmittel entsprechend zu verdauen. Daraus resultiere ein wässriger,
chronischer Durchfall mit vermehrtem Inhalt von unverdauten Nahrungsbestandteilen. Deshalb seien die von
dem Kläger angegebenen Beschwerden mit Durchfall, Blähungen und Bauchschmerzen nachvollziehbar, die
zu einem deutlichen Untergewicht geführt hätten. Wenn, wie bei dem Kläger, eine erhebliche Minderung des
Kräfte- und Ernährungszustandes vorliege, sei der GdB mit 50 zu bemessen.
Nach Vorlage des Gutachtens hat der Beklagte ein Vergleichsangebot dahingehend abgegeben, den GdB auf
40 ab Juli 2011 festzusetzen. Dieses Vergleichsangebot hat sich auf die versorgungsärztliche Stellungnahme
von Dr. W. vom 27.04.2012 gegründet. Dr. W. hat ausgeführt, eine erhebliche Minderung des Kräfte- und
Ernährungszustandes könne nicht festgestellt werden. So bestehe bei einer Körpergröße von 176 cm und
einem Körpergewicht von 60 kg ein BMI von 19,4 kg/m. Wenn dies im jetzigen Gutachten als „deutliches
Untergewicht“ bezeichnet werde, so müsse dies doch entsprechend relativiert werden. Bei Männern gelte ein
BMI von 20 - 25 kg/m als Normalgewicht. Somit liege hier also allenfalls ein geringgradiges Untergewicht vor.
Der Gutachter führe auch einen deutlich reduzierten Allgemeinzustand an, was allerdings im Widerspruch zu
anderen Angaben stehe, wonach ausdrücklich ein ordentlicher Allgemeinzustand beschrieben werde. Des
Weiteren werde laut dem Gutachten eine entsprechende Therapie der Darmbeschwerden nicht durchgeführt,
was das Ausmaß von Beschwerden entsprechend relativieren müsse. Unter diesem Gesichtspunkt könne
maximal ein GdB von 40 festgestellt werden.
Der Kläger hat das Vergleichsangebot des Beklagten nicht angenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2013 hat das Sozialgericht den Beklagten nach vorangegangener Anhörung
unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2010 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 20.05.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2010 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 50 seit
01.07.2011 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
beim Kläger als nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen chronische Verdauungsstörungen nach
mehrfacher Darmverschlussoperation im Bereich des Dünndarms mit Dünndarmresektion von 50 cm
bestünden. Dies habe zu einer erheblichen Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes bei dem Kläger
geführt. Zutreffend gehe Dr. G. davon aus, dass bei einem 46-Jährigen bei einer Körpergröße von 176 cm und
einem Körpergewicht von 60 kg von einem deutlichen Untergewicht auszugehen sei. Da die ambulante
Untersuchung des Klägers weiter erbracht habe, dass mit dem erheblich geminderten Ernährungszustand
des Klägers auch eine erhebliche Minderung seines Kräftezustandes einhergehe, sei für die Behinderung des
Klägers ein GdB von 50 anzusetzen. Der Einschätzung des versorgungsärztlichen Dienstes vermöge sich das
Gericht nicht anzuschließen, da Dr. W. sich vom Kräfte- und Ernährungszustand des Klägers in Ermangelung
einer eigenen ambulanten Untersuchung keinen persönlichen Eindruck hätte verschaffen können. Den
Nachweis für den GdB von 50 hat das Gericht mit dem Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch Dr. G.
im Juli 2011 als erbracht angesehen. Soweit der Kläger mit seiner Klage einen höheren GdB als 30 für die Zeit
vor dem 01.07.2011 begehre, sei die Klage abzuweisen, da ein entsprechender Nachweis für die Annahme
eines solchen GdB fehle.
Hiergegen hat der Beklagte am 29.01.2013 Berufung eingelegt, soweit er zur Feststellung eines höheren GdB
als 40 seit 01.07.2011 verurteilt worden ist. Er hat ausgeführt, der vom Gutachter Dr. G. festgestellte
Untersuchungsbefund spreche weder für ein deutliches Untergewicht noch für eine deutliche Minderung des
Kräfte- und Ernährungszustandes. Dies sei an keiner Stelle des Gutachtens dokumentiert. Der Kläger selbst
habe in der Anamnese zum Gutachten eine Minderung seines Kräftezustandes nicht angegeben. Der
Beklagte hat hierzu die weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 22.01.2013 vorgelegt.
Der Beklagte beantragt, 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 8. Januar 2013 insoweit
aufzuheben, als er verurteilt wurde, einen Grad der Behinderung von mehr als 40 seit 1. Juli 2011
festzustellen.
Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt, zum einen habe er fast keinen Darm mehr und zum anderen bestehe noch eine
Darmerkrankung. Diese sei durch die Darmentfernung verursacht, chronisch vorhanden und es bestehe auch
operativ kaum Aussicht auf Besserung bzw. seien Eingriffe hier mit einem unkalkulierbaren Risiko verbunden.
Infolge der Darmerkrankung könne er seinen Stuhlgang nicht kontrollieren und müsse jederzeit mit einer
plötzlichen Darmentleerung rechnen. Aus diesem Grunde gelinge es ihm nicht, eine Anstellung zu finden. Er
ermüde aufgrund seiner Erkrankung sehr schnell.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgemäß eingelegte, im
Hinblick auf die Beschränkung der Berufung und auch im Übrigen nach § 151 SGG zulässige Berufung ist
begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren GdB als 40 ab 01.07.2011.
Die Feststellung des GdB richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und
den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur dann zu
treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 4 und 6 SGB IX). Liegen mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in drei
Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung
der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches
Fachwissen heranziehen muss (BSG, Beschluss vom 09.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - m. w. N.). Bei der
Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die
Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem
zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden
Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese
Umstände sind in die als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden „Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(Teil 2 SGB IX)“ (AHP) in der jeweils gültigen Fassung - zuletzt 2008 - einbezogen worden. Dementsprechend
waren die AHP nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu
beachten (BSG a. a. O.). Für die seit dem 01.01.2009 an deren Stelle getretene Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) ) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3,
§ 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 - (Versorgungsmedizin-Verordnung;
VersMedV) gilt das Gleiche (BSG a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich bei dem Kläger nach dem hier maßgeblichen
Untersuchungszeitpunkt bei dem gerichtlichen Sachverständigen kein höherer GdB als 40 ab 01.07.2011
feststellen.
Als zu beurteilende Behinderungen liegen nach den insoweit übereinstimmenden ärztlichen Unterlagen bei
dem Kläger Verdauungsstörungen und Teilverlust des Dünndarms vor.
Nach den VG, Teil B, Nr. 10.2.2 beträgt bei chronischen Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose,
Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen der GdB 0 bis 10, mit
stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden
Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen) der GdB 20 bis 30, mit erheblicher Minderung des Kräfte- und
Ernährungszustandes der GdB 40 bis 50.
Dass der Kläger unter stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen wie Durchfällen,
chronischen Blähungen und chronischen Bauchschmerzen leidet, hat Dr. G. zum einen mit den
anamnestischen Angaben des Klägers begründet und zum anderen damit, dass es wegen des
Malabsorptionssyndroms zu vermehrten Wasseransammlungen im Darm und Ausscheidungen von
unverdauten Nahrungsmitteln kommt, was mit chronischem Durchfall, Blähungen und Bauchschmerzen
einhergeht. Der Senat hat insoweit keinen Zweifel daran, in Übereinstimmung mit der versorgungsärztlichen
Stellungnahme von Dr. W. von stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen
auszugehen.
In Auswertung des Gutachtens von Dr. G. liegt aber eine einen GdB von 50 bedingende erhebliche Minderung
des Kräfte- und Ernährungszustandes zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Der Sachverständige hat seine Beurteilung allein auf das Untergewicht und den langjährigen
Krankheitsverlauf gestützt. Er hat bei dem Kläger bei einer Körpergröße von 177 cm ein Körpergewicht von
60 kg festgestellt. Dies entspricht einem Body-Mass-Index (BMI) von 19,15 kg/m. In Übereinstimmung mit der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. W. geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei nicht um ein
erhebliches Untergewicht handelt. Bezüglich der Gewichtsklassifikation bei Erwachsenen anhand des BMI
nach der World Health Organisation (WHO) bewegt sich das Normalgewicht eines Erwachsenen zwischen
18,5 und 25 kg/m (WHO, Global Database on Body Mass Index). Laut der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung liegt das Intervall des normalen Gewichtes bei Männern zwischen 20 und 25 kg/m. Es kann hier
deshalb allenfalls von einem leichten Untergewicht ausgegangen werden. Das von Dr. G. mitgeteilte
deutliche Untergewicht lässt sich hingegen hieraus nicht ableiten. Nach dem von Dr. G. erhobenen Befund
war der Allgemeinzustand insgesamt ordentlich. Auch die Laborbefunde, welche Dr. G. erhoben hat, waren
durchweg unauffällig. Eine Begründung für eine deutliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes
hat Dr. G. nicht geliefert. Er schließt dies allein aus dem 20-jährigen Krankheitsverlauf und aus dem Alter des
Klägers, obwohl sämtliche von ihm erhobenen Werte unauffällig waren. Insofern ist aber zu berücksichtigen,
dass die Therapiemöglichkeiten nicht ansatzweise ausgeschöpft sind und der Kläger noch nicht einmal eine
Diät durchführt, obwohl sich der Durchfall, die Blähungen und damit auch die Bauchschmerzen
medikamentös behandeln lassen. Eine Behandlung des Klägers findet jedoch nicht statt, da dieser sie nicht
wünscht. Der darin zum Ausdruck kommende fehlende Leidensdruck spricht gegen die Einordnung als
mittelschwere Störung. Insoweit liegen auch keine durchgängigen Befunderhebungen seit den Operationen
von 1983 und 1990 bis dato vor. Ein Rückschluss auf einen mit der Entwicklung der Krankheit im Rahmen des
20-jährigen Verlaufs verbundenen Leidensweg lässt sich somit nicht gewinnen. Soweit das Sozialgericht
darauf abstellt, die Einschätzung von Dr. G. sei überzeugender als die versorgungsärztliche Stellungnahme
von Dr. W., da der Gutachter den Kräfte- und Ernährungszustand des Klägers persönlich beurteilen konnte,
vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn Dr. G. hat von einem guten Allgemeinzustand berichtet,
der sich mit einer deutlichen Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht in Einklang bringen lässt.
Weitere Funktionsbeeinträchtigungen durch Behinderungen liegen bei dem Kläger nicht vor und wurden von
diesem nicht geltend gemacht. Berücksichtigung kann daher allein die Darmerkrankung des Klägers finden.
Aus den vorgenannten Erwägungen beträgt der GdB für diese nicht mehr als 40.
Die insoweit ausdrücklich beschränkte Berufung war nach alledem vollumfänglich erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Klage des
Klägers teilweise und die Berufung des Beklagten vollumfänglich erfolgreich war. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass der Beklagte mit seinem im Klageverfahren abgegebenen Vergleichsangebot nicht einer
im Laufe des Klageverfahrens eingetretenen Gesundheitsverschlechterung unverzüglich Rechnung getragen
hat. Vielmehr hat er in Auswertung des Gutachtens des Dr. G. den bereits vor dem Klageverfahren
bestandenen Gesundheitszustand höher bewertet.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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