Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
21.02.2019 – L 6 SB 2892/18
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Nach Hemikolektomie bestanden lediglich drei bis vier Stuhlgänge täglich, jedoch keine regelmäßigen Durchfälle; gutes Befinden und gute körperliche Belastbarkeit waren dokumentiert.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Juli 2018 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand:
Der Kläger wendet sich weiterhin gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB). Der Kläger
ist im Jahre 1967 geboren, deutscher Staatsbürger und wohnt im Inland. Er ist als Werkzeugmacher, aktuell
im Vertrieb, beschäftigt. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Neben
der Berufstätigkeit treibt er regelmäßig Sport (Skifahren und Joggen). Einen ersten Antrag auf Feststellung
eines GdB lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Novem¬ber 2003 und Widerspruchsbescheid vom 30.
Juni 2004 ab. Die damals - allein - geltend gemachte Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks
bedinge keinen GdB von wenigstens 20. Der Kläger hatte im März 2003 eine distale dislozierte komplette
Unterarmfraktur erlitten, die am 14. März 2003 operativ repositioniert und refixiert worden war (Bericht Dr.
Br. vom 18. März 2003). Im April 2009 wurde bei ihm ein Adenokarzinom der linken Colonflexur im Stadium
pT3b (T3) diagnostiziert. Am 28. April 2009 wurde der Tumor bei einer Hemicolektomie entfernt (Bericht Dr.
Hu., Kreiskrankenhaus S., vom 8. Mai 2009). Während der Erstbehandlung und der anschließenden
Rehabilitationsmaßnahme wurde eine psychoonkologische Beratung durchgeführt. Auf Antrag des Klägers
stellte der Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 10. Juni 2009 den GdB mit 80 seit dem 6. Mai 2009 fest.
Ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Gl. lagen dem eine Dickdarmerkrankung in
Heilungsbewährung mit einem Teil-GdB von 80 und die Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks (10)
zu Grunde. Im Juli 2014 leitete der Beklagte die Nachuntersuchung ein. Der Kläger gab an, bei ihm sei auf
Grund einer positiven Familienanamnese ein Gendefekt festgestellt worden, der das Krebsrisiko erhöhe.
Ferner leide er teilweise entweder unter Durchfall oder Obstipation, weswegen er bei seiner Ernährung
aufpassen müsse. Auch bestehe ein Heuschnupfen. Er verwies auf die Beschwerden am rechten Handgelenk
sowie einen Kreuzbandriss im rechten Knie im Jahre 2009. In der ärztlichen Bescheinigung von 4. November
2014 teilte Dr. Kä., Klinikum S., mit, bei dem Kläger liege eine erbliche Veranlagung für die Entwicklung
bestimmter Tumor-Erkrankungen vor, ein sogenanntes HNPCC-Syndrom. Dieses betreffe bösartige
Erkrankungen vor allem des Verdauungstraktes und der Harnorgane. Obwohl die erste Erkrankung nunmehr
fünf Jahre zurückliege, seien daher regelmäßige Kontrollen erforderlich, das Syndrom habe deshalb weiter
Auswirkungen auf die Lebensführung. In dem weiteren Bericht vom 4. Mai 2015 teilte Dr. Kä. mit, es bestehe
"kein fassbarer Erkrankungsprozess". Der Kläger habe über gutes Befinden, gute körperliche Belastbarkeit
und das Fehlen neuer Symptome berichtet. Einen Infekt habe er ebenfalls nicht durchgemacht. Der Internist
Dr. He. berichtete am 28. August 2015, aktuell gebe es keine Hinweise auf ein polypöses oder neoplastisches
Wachstum. Der Hausarzt Dr. Ka. ergänzte am 15. September 2015, der Kläger habe im April 2014 an einem
Infekt der oberen Luftwege gelitten, im Juli 2014 habe eine schmerzhafte Rückenproblematik vorgelegen, die
mit physikalischer Therapie behandelt worden sei, danach habe es nur noch Überweisungen für die
onkologischen Kontrollen gegeben. Bezüglich der Handgelenke lägen ihm keine Facharztbefunde vor. Nach
Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 2016 den Bescheid vom 10. Juni 2009
auf und führte aus, ab dem 3. März 2016 liege kein GdB (von wenigstens 20) mehr vor. Die
Heilungsbewährung sei abgelaufen. Der GdB für das Handgelenk betrage weiterhin nur 10. Für die geltend
gemachten Störungen "Stuhlgangsprobleme, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Heuschnupfen" seien keine
GdB-Werte von wenigstens 10 festzustellen. Der Kläger erhob Widerspruch. Eine wesentliche Änderung der
Funktionsstörung sei nicht eingetreten. Insbesondere könne wegen des deutlich erhöhten Rezidivrisikos
keine Heilungsbewährung angenommen werden. Auch habe sich die Problematik am Handgelenk
verschlechtert, weswegen er demnächst einen Orthopäden aufsuchen werde. Hierzu reichte er die
Bescheinigung von Dr. St. vom 21. Juni 2016 ein, wonach bei ihm ein chronisches
Lumbalsyndrom bei deutlicher degenerativer Bandscheibenläsion (an den WS-Segmenten) L5/S1 und eine
knöchern konsolidierte distale Radiustrümmerfraktur mit Gelenkbeteiligung und zunehmender
Radiocarpalarthrose rechts vorliege. Der FBA (Finger-Boden-Abstand) betrage 15 cm, die Seitneigung sei auf
2/3 eingeschränkt, es beständen keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten, die Hüften seien
frei. Am rechten Handgelenk fänden sich eine leichte bis mäßige Schwellung und ein Druckschmerz am
Radiogelenk, die Dorsalextension/Palmarflexion betrage 30/0/30°, die Radial-/Ulnar¬abduktion 10/0/10°, der
Faustschluss sei komplett. Nach einer Auswertung der Unterlagen durch Versorgungsarzt Dr. Gl., der keine
weiteren Teil-GdB-Werte von mehr als 10 annahm, wies der Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 29. September 2016
Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und vorgetragen, bei einer Erkrankung wie seiner könne
überhaupt nicht von einer Heilungsbewährung ausgegangen werden, insbesondere, weil sie familiär
vererblich sei. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen
vernommen. Der Chirurg Dr. Ra. hat am 18. November 2016 mitgeteilt, das rechte Kniegelenk sei bei
positivem Innenmeniskuszeichen ohne weiteren klinischen Befund (gerade Beinachse, keine Ergussbildung,
freie Beweglichkeit, stabile Bandführung, Patella nicht krankhaft), an der rechten Schulter beständen kein
Druckschmerz, eine freie Beweglichkeit, ein schmerzhafter Bogen und der Supraspinatussehnentest sei
negativ gewesen. Dr. St. (Aussage vom 17. November 2016) hat seine Angaben aus dem
Verwaltungsverfahren bestätigt. Der Allgemeinmediziner und Homöopath Dr. Gr. hat (1. Dezember 2016)
bekundet, es sei jederzeit eine erneute bösartige Tumorbildung möglich, weswegen sich der Kläger seit 2009
für eine begleitende "klassisch homöopathische Konstitutionsbehandlung" entschieden habe. Diese stärke
das Immunsystem, damit es entartete Zellen erkennen und eliminieren könne. Dazu müsse die enorme
psychische Belastung neutralisiert werden. Besonders labil sei das seelische Gleichgewicht, wenn - wie es in
diesem Jahr geschehen sei - bei der Kontrolle ein neuer Polyp gefunden worden sei. Dr. He. hat diesen
Hinweis in seiner Aussage vom 10. Januar 2017 bestätigt, bei der Kontrolle am 30. August 2016 sei eine 2
mm große Polypenknospe gefunden worden. Diese war bei der Koloskopie abgetragen worden. Bei der
Nachschau bei Dr. Kä. (Bericht vom 21. Oktober 2016) bestanden weiterhin gutes Befinden und gute
Belastbarkeit. Nachdem der Beklagte der Klage entgegengetreten ist, hat der Kläger unter Vorlage
umfangreicher Unterlagen daran festgehalten, in seinem Falle sei die Heilungsbewährung nicht abgelaufen.
Auf seinen Antrag und sein Kostenrisiko hin hat das SG sodann mit Beschluss vom 27. Juli 2017 den
Internisten Dr. Ma. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten ist letztlich am 2. April
2018 erstellt worden. Darin hat Dr. Ma. ausgeführt, der Kläger sei rezidivfrei. Es beständen kein Fieber, kein
Nachtschweiß, manchmal eine Hyperhidrosis, der Stuhlgang sei drei- bis viermal täglich, nachts nicht,
Symptome einer Stuhlinkontinenz seien nicht eruierbar. Der Kläger betreibe regelmäßig Sport. Medikamente
nehme er nicht, manchmal Homöopathisches. Bei ihm beständen ein HNPCC-Syndrom und ein
Lynch-Syndrom. Dabei handele es sich um ein familiär erhöhtes Risiko, an einem Colonkarzinom zu
erkranken. Das Risiko betrage bis zu 70 %. Sei ein solches schon aufgetreten, bestehe nach einer
erfolgreichen operativen Entfernung ein lebenslang erhöhtes Risiko für ein Rezidiv. Die Patienten müssten
sich daher einer intensiven Früherkennung unterziehen und einmal jährlich eine Darmspiegelung
durchführen. Ergänzend hat Dr. Ma. ausgeführt, aus seiner internistischen Sicht bestehe keine
signifikante psychische Belastung. Insgesamt sei nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung zurzeit
kein GdB auf onkologischem Fachgebiet anzunehmen. Nachdem das SG in dem Erörterungstermin am 12. Juli
2018 unter anderem den Kläger persönlich angehört hat, hat es mit angekündigtem Gerichtsbescheid vom
16. Juli 2018 die Klage abgewiesen. Die Heilungsbewährung sei abgelaufen, die verbliebenen und
vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen bedingten keinen GdB von wenigstens 20 mehr. Hiergegen hat
der Kläger am 14. August 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Er
hält an seiner Ansicht fest, dass bei ihm, weil er wegen des erhöhten Risikos lebenslang
Vorsorgeuntersuchungen durchführen müsse, weiterhin von einem GdB von 80 auszugehen sei. Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Juli 2018 und den Bescheid des Beklagten vom
29. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2016 aufzuheben. Der
Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat am 19. September 2018 Hinweise zur Sach-
und Rechtslage gegeben und, nachdem keine Reaktion erfolgt ist, den Kläger am 22. November 2018
angehört. Dabei hat er ausgeführt, die Gerichte müssten die individuelle Situation behinderter Menschen
besser berücksichtigen. Die Anforderungen im Arbeitsleben verdichteten sich. Man höre viel über
Kündigungen und Stellenabbau. Er verweise auf den Kündigungsschutz, den er als schwerbehinderter
Mensch habe. Der Kläger hat sich am 22. November 2018, der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November
2018 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren
Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des
Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung des Klägers ist statthaft
(§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG) und war auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG
zulassungsbedürftig, weil keine Leistungen im Sinne dieser Vorschrift in Streit sind, sondern behördliche
Feststellungen. Auch im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere hat sie der Kläger form- und
fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage
abgewiesen. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) statthaft. Eine weiter
gehende Verpflichtungsklage ist nicht erhoben, sie wäre auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Wenn das Gericht auf eine Anfechtungsklage hin den Bescheid über die Herabsetzung eines GdB aufhebt (§
131 Abs. 1 SGG), lebt die vorherige
Feststellung des höheren GdB von selbst wieder auf. Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene
Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gegen den Beklagten. Der Senat
entscheidet nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Entscheidung des Beklagten, hier also bei
Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) im September 2016. Die Rechtmäßigkeit eines bloßen
Herabsetzungsbescheids bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt, spätere eventuelle Veränderungen während
des Gerichtsverfahrens werden nicht berücksichtigt. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz für isolierte
Anfechtungsklagen, während bei Verpflichtungs- und anderen Leistungsklagen grundsätzlich auf den
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz abzustellen ist (Keller, in
Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Lei¬the¬rer/Schüt¬ze, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34). Auf diesen Zeitpunkt ist
ausnahmsweise auch bei einer isolierten Anfechtungsklage abzustellen, wenn sie einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung betrifft (BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95 -, Juris Rz. 14). Die Herabbemessung
eines GdB ist selbst jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 9
RVs 15/96 -, Juris Rz. 11). Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Veränderung der Rechtslage zu einem
bestimmten Zeitpunkt (Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 – L 6 SB 3978/14 –, Juris Rz. 31). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Herabsetzung eines GdB - ebenso wie seine Erhöhung - nur unter den
Anforderungen aus § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Nach
dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft (S. 1) oder für die Vergangenheit (S. 2) aufzuheben. Die
Feststellung eines bestimmten GdB ist ein solcher Dauerverwaltungsakt (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9
SB 6/12 -, SozR 4 – 1300 § 48 Nr. 26; Rz. 12). Eine wesentliche Veränderung der Sachlage liegt bei der
Zuerkennung eines GdB z.B. dann vor, wenn sich der Gesundheitszustand des behinderten Menschen so
verbessert hat, dass eine Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 gerechtfertigt ist (vgl. hierzu BSG,
Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12). Das Gleiche gilt bei einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes mit einer anschließenden Herabbemessung des GdB. Bei dem Bescheid vom 10. Juni
2009, den der Beklagte mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 29. Februar 2016 aufgehoben hat,
handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem eine wesentliche Änderung
eingetreten war. Materiellrechtlich folgen die Grundlagen für die Entscheidung des Beklagten noch aus §§ 69
ff. Neuntes Busch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der damals gültigen Fassung. Die Änderungen durch das
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (BTHG) vom 23.
Dezember 2016 (BGBl I S. 3234), insbesondere die Neufassung der relevanten Vorschriften in den §§ 152 ff.
SGB IX n.F., die insoweit zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
Der hier angegriffene Bescheid vom 29. Februar 2016 ist davor ergangen. Nach § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX
stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen
einer Behinderung und den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Schwerbehindert sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50
vorliegt. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB
nach 10-er-Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gem. § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG (bis 30. Juni 2011: § 30 Abs. 17 BVG) erlassenen
Rechtsverordnung entsprechend. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die am 1. Januar 2009 in Kraft
getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412). Die
zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember
2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für
die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -,
SozR 3-3100 § 30 Nr. 22, Juris). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare,
dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Allgemein gilt, dass der
GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig ihrer Ursache, also final, bezogen ist (BSG, Urteil vom 17.
April 2013 - B 9 SB 3/12 R -, Juris Rz. 51). Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und
sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt
stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist
insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind
bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und
psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter
nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also
Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der
Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 Buchstabe c VG). Erfasst werden die Auswirkungen in
allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Bei der Bewertung
sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (Teil A Nr. 2 Buchstabe e VG).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer
(unbenannten) Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden
Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen
lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom 24.
Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung
zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es
ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder des erstinstanzlichen Gerichts
Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB
hierdurch nicht beeinflusst wird. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte die Feststellung eines GdB ab dem
3. März 2016, dem dritten Tag nach Aufgabe des Herabsetzungsbescheids zur Post, zu Recht aufgehoben.
Die wesentliche Veränderung der Sachlage im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lag im Ablauf der
Heilungsbewährung (vgl. Teil A Nr. 7 Buchstabe b VG). Der Beklagte hatte dem
Kläger nach Teil B Nr. 10.2.2 VG zu Recht für den Z.n. Entfernung eines malignen Darmtumors in einem
höheren Stadium als T1 oder T2 N0 M0 ab 6. Mai 2009 einen GdB von 80 zuerkannt. Der Tumor war im
Stadium T3 diagnostiziert und entfernt worden. Die Heilungsbewährung begann mit dem Tag der Operation
(Teil B Nr. 1 Buchstabe c VG) und betrug fünf Jahre (Teil B Nr. 10.2.2 VG). Bis zum Erlass des
Herabsetzungsbescheids am 29. Februar 2016 - also deutlich mehr als fünf Jahre später - waren keine
Rezidive und keine Metastasen aufgetreten, wie sich aus den Berichten von Dr. Kä. vom 4. November 2014
und vom 4. Mai 2015 sowie von Dr. He. vom 28. August 2015 ergab. Auch die "Polypenknospe", die bei Dr.
He. im August 2016 entdeckt und bei der laufenden Koloskopie gleich abgetragen worden ist, war kein
Rezidiv, es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich erneut um malignes Gewebe handelte. Dies
ergibt sich insbesondere aus dem Nachschaubericht von Dr. Kä. vom 21. Oktober 2016. Die Rechtsansicht
des Klägers, die Heilungsbewährung könne in (ggfs. atypischen Einzelfällen) auch länger als fünf Jahre
dauern, trifft nicht zu. Richtig ist, dass in Teil B Nr. 1 Buchstabe c Satz
VG von "in der Regel fünf Jahre"(n) gesprochen wird. Aber damit ist gemeint, dass es auch kürzere Fristen
(z.B. zwei Jahre) geben kann. Für eine Darmerkrankung wie hier sind die fünf Jahre nach Teil B Nr. 10.2.2 VG
die Höchstgrenze. Dass die Heilungsbewährung dann abgelaufen ist, wenn kein Rezidiv und keine
Metastasen oder dgl. aufgetreten sind, ist in Teil A Nr. 2 Buchstabe h Satz 1 VG ausdrücklich so geregelt. Aus
der anschließenden Regelung in Satz 2 dieser Norm ergibt sich eindeutig, dass damit auch die Zeit nach
Ablauf einer Heilungsbewährung gemeint ist (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2015 –
L 8 SB 2523/14 –, juris, Rz. 38). Diese gesetzliche Regelung (die VG haben seit 2009 Normcharakter) mit dem
überkommenen System der Heilungsbewährung unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
(BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 14). Dies gilt insbesondere auch im Falle des
Klägers, der unter keinerlei behinderungsbedingten - funktionellen - Einschränkungen auf Grund seiner
Darmerkrankung mehr leidet und bei dem der hohe GdB von 80 - auf Grund der aufschiebenden Wirkungen
seines Widerspruchs und seiner Klage (§ 86a Abs. 1 SGG) sowie im Hinblick auf die sechsmonatige Nachfrist
für den Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 199 Abs. 1 SGB IX) - insgesamt mehr als zehn Jahre
bestanden haben wird, also doppelt so lang wie gesetzlich vorgesehen. Das ist systemkonform, nachdem das
gesamte System der GdB-Bewertungen keine Risiken einer Erkrankung und auch keine "latenten"
Erkrankungen berücksichtigt, sondern allein auf die Funktionseinbußen abstellt (so ausdrücklich Teil A Nr. 1
Buchstabe h Satz 1 VG), die Heilungsbewährung hiervon bereits eine Ausnahme darstellt (Satz 2 dieser
Vorschrift). Die verbleibenden funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers nach Ablauf der
Heilungsbewährung bedingen keinen GdB von wenigstens 20. Ausgehend von den Vorgaben für
Darmerkrankungen wie Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn (Teil B Nr. 10.2.2 VG) setzt selbst ein GdB von 20
bereits geringe Beschwerden, wenn auch noch keine Einschränkung des Kräfteund Ernährungszustands, und
zumindest "seltene" Durchfälle voraus. Bei dem Kläger besteht nur eine etwas erhöhte Stuhlgangsfrequenz
(drei bis vier pro Tag). Durchfälle liegen nicht vor, insbesondere nicht regelmäßig. Dies entnimmt der Senat
bereits den schriftlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. Gr. und Dr. He. in erster Instanz. Auch
Dr. Kä. hat in dem Bericht vom 21. Oktober 2016 auf das gute Befinden, die gute Belastbarkeit und das
Fehlen von Beschwerden hingewiesen. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Wahlsachverständige
Dr. Ma. in seinem Gutachten vom 2. April 2018 keinerlei funktionellen Einbußen bei dem Kläger festgestellt
hat und deshalb ebenfalls davon ausgegangen ist, dass auf onkologischem Gebiet kein GdB mehr vorliegt (S.
9 unten, S. 13 des Gutachtens). Auch eine außergewöhnliche psychische Belastung, die gesondert zu
berücksichtigen wäre (Teil B Nr. 3.7 VG) ist nicht dokumentiert.
Als Folge der Kreuzbandruptur am rechten Knie 2009 sind bei dem Kläger keine merklichen
Funktionsstörungen zurückgeblieben. Nach Teil B Nr. 18.14 VG kommen GdB-Werte von 20 insoweit bei
muskulär nicht vollständig kompensierbaren Instabilitäten bei einer Lockerung des Kniebandapparats, bei
einer Einschränkung der Streckung/Beugung auf 0/0/90° beidseits oder 0/30/90° einseitig oder bei
ausgeprägten Knorpelschäden im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis IV mit anhaltenden
Reizerscheinungen. Bei dem Kläger liegen solche Schäden nicht vor. Dies entnimmt der Senat der
Zeugenaussage von Dr. Ra. vom 18. November 2016. Bei der Untersuchung dort war nur ein
Untersuchungsbefund auffällig, es lag ein positives Innenmeniskuszeichen vor. Klinisch gab es keine
Symptomatik (gerade Beinachse, keine Ergussbildung, freie Beweglichkeit, stabile Bandführung, Patella nicht
krankhaft). Für das Funktionssystem "obere Gliedmaßen" beträgt - wie bereits seit 2003 - der GdB 10. Der
Kläger leidet in Folge der damaligen Radiusfraktur an leichten Bewegungseinschränkungen. Dr. St. hat,
erneut in seiner Zeugenaussage vom 17. November 2016, die Dorsalextension/Pal-marflexion mit 30/0/30°
(Normwert bis zu 40/0/50°) angegeben. Nach Teil B Nr. 18.13 VG bedingt eine Einschränkung der
Streckung/Beugung des Handgelenks auf bis 30/0/40° einen GdB von 10. Ein höherer GdB kommt nicht in
Betracht, zumal der Faustschluss komplett möglich ist und keine Druckschmerzen am Handgelenk bestehen.
Auch wegen der Beeinträchtigungen an der Schulter rechts ist der GdB der oberen Gliedmaßen nicht zu
erhöhen. Dr. Rag hat in der genannten Zeugenaussage vom 18. November 2016 darauf hingewiesen, dass
kein Druckschmerz zu provozieren war, eine freie Beweglichkeit bestand und der Supraspinatussehnentest
negativ war. Lediglich ein schmerz¬hafter Bogen bei voller Hebung des Arms war zu finden gewesen. Ein
GdB - von höchstens 10 - kommt aber nach Teil B Nr. 18.13 VG erst bei einer geringgradigen Instabilität des
Schultergelenks oder bei einer Einschränkung der Armhebung auf bis zu 120° mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit in Betracht. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule,
insbesondere im Bereich der Bandscheibe zwischen den Segmenten L5/S1 sind zunächst nur bildgebend
festgestellte Veränderungen (vgl. den radiologischen Befundbericht von Dr. St. vom 21. Juni 2016). Die
daraus folgenden Funktionsstörungen führen nicht zu einem GdB von mehr als 10. Ein GdB von 20 kommt
nach Teil B Nr. 18.9 VG erst bei Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in
wenigstens einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkungen oder eine Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage
andauernde Wirbelsäulensyndrome) in Betracht. Bei dem Kläger ist jedoch die Wirbelsäule nicht verformt,
sondern lotgerecht und mit physiologischer Lordose. Die Seitneigung ist zwar etwas eingeschränkt, aber mit
2/3 des Normwerts für sich noch nicht mittelgradig. Die Entfaltbarkeit bei der Vorbeuge ist mit einem FBA
von 15 cm altersentsprechend gut. Sensomotorische Störungen, insbesondere Schmerzausstrahlungen in die
unteren Gliedmaßen, bestehen nicht, das Lasègue’sche Zeigen war negativ. Dies entnimmt der Senat Dr. St.s
ergänzender Zeugenaussage vom 17. November 2016. Der Heuschnupfen des Klägers letztlich (Pollinose) ist
allenfalls als Hyperreagibilität mit seltenen und saisonalen Anfällen einzustufen, zumal eine fachärztliche
Behandlung nicht stattfindet. Dafür ist nach Teil B Nr. 8.5 VG jedenfalls kein GdB von mehr als 10
festzustellen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung eines Gesamt-GdB, wonach einzelne
Teil-GdB nicht addiert werden dürfen und grundsätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von
10 begründen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen führen, ist im Falle des
Klägers kein GdB von wenigstens 20 mehr
festzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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