Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
24.10.2018 – L 3 SB 2660/16
Einordnung: 10.2.3 Bauchfellverwachsungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Ein stationär behandelter Subileus mit dilatierten Dünndarmschlingen war dokumentiert. Der kurze, gebesserte Verlauf zeigt, dass ein einzelnes akutes Ereignis die für GdB 40–50 verlangte Häufigkeit rezidivierender Ileuserscheinungen nicht belegt.
Entscheidungstext
Technische
Seitenmarkierungen, Exportköpfe und isolierte Randnummern wurden entfernt; inhaltliche Fundstellen
bleiben erhalten.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Merkzeichens "Erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G) streitig.
Bei der 1953 geborenen Klägerin wurde zuletzt aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten vor dem
Sozialgericht Karlsruhe (SG) in dem Verfahren S 17 SB 2979/09 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit
13.11.2008 zuerkannt (Ausführungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2010).
Nachdem ihr im August 2011 gestellter Antrag auf Erhöhung des GdB und Feststellung des Merkzeichens G
ohne Erfolg geblieben war (Bescheid vom 22.09.2011), beantragte die Klägerin am 09.05.2014 erneut die
Feststellung des Merkzeichens G. In dem von dem Beklagten bei der Hausärztin der Klägerin, Fachärztin für
Allgemeinmedizin A., angeforderten Befundbericht vom 22.05.2014 führte diese aus, dass die Klägerin am
09.11.1995 bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma, eine Milzruptur mit
nachfolgender operativer Entfernung der Milz, einen Unfallschock und einen Stressulcus ventriculi erlitten
habe. Es bestünden ein chronischer Schmerzzustand des Bewegungsapparates auf Grund der Unfallfolgen,
mehrfache Protrusionen im Halswirbelsäulen (HWS)-Bereich (C3/4, C4/5, C6/7) und mehrfache
Bandscheibenvorfälle auf drei Etagen im lumbalen Bereich LWK4/5, LWK3/4, LWK5/SWK1. Die physiologische
Lordose der HWS sei aufgehoben. Weiterhin bestünden posttraumatische Gleichgewichtsstörungen und
Schwindelzustände, welche zusätzlich die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen
würden. Die Klägerin sei beim Gehen und besonders im Straßenverkehr sehr unsicher und auf fremde Hilfe
angewiesen. Nach Auswertung dieses Berichts, dem beigefügten Bericht über die Computertomographie des
Abdomens und des Beckens mit intravenöser Kontrastmittelinjektion vom 20.04.2009 sowie des von dem
Beklagten außerdem angeforderten Berichts des Dr. B., Rheumatologische Schwerpunktpraxis B., vom
28.07.2014 (vorläufige Diagnosen: kein Hinweis auf entzündlich rheumatische Systemerkrankung,
Fibromyalgiesyndrom) kam Dr. C. in der gutachtlichen Stellungnahme vom 08.09.2014 zu dem Ergebnis,
dass der Gesamt-GdB weiterhin 60 betrage, unter Berücksichtigung folgender Einzel-GdB: Depression,
psychovegetative Störungen: Einzel-GdB 40; Magengeschwürsleiden, Verlust der Milz,
Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation: Einzel-GdB 20; degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose): Einzel-GdB 20; Verlust der Gebärmutter,
Verlust der Eierstöcke: Einzel-GdB 10; Krampfadern: Einzel-GdB 10; Funktionsbehinderung beider
Schultergelenke: Einzel-GdB 20. Ergänzend führte Dr. C. u.a. aus, dass die Voraussetzungen für das
Merkzeichen G nicht erfüllt seien. Dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2014 die
Neufeststellung des GdB und die Feststellung des Merkzeichens G ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
wies der Beklagte – nachdem Dr. S. in der gutachtlichen Stellungnahme vom 07.12.2014 an der bisherigen
Beurteilung der Einzel- sowie des Gesamt-GdB festgehalten und ergänzend ausgeführt hatte, dass es
nachvollziehbar sei, dass die Mobilität eingeschränkt sei, jedoch nicht in einem solchen Maß, dass ortsübliche
Wegstrecken nicht zurückgelegt werden könnten – mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2015 zurück.
Auf die hiergegen am 24.03.2015 beim SG erhobene Klage hin, mit der die Klägerin die Feststellung des
Merkzeichens G geltend gemacht hat, hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen
schriftlich vernommen. Die Fachärztin für Orthopädie D. hat am 03.08.2015 mitgeteilt, dass die Klägerin
letztmalig im Oktober 2013 bei ihr gewesen sei und keine weiteren Angaben gemacht. Die behandelnde
Allgemeinmedizinerin A. hat in ihrer Auskunft vom 24.08.2015, welcher die Berichte über die
Computertomographie des Abdomens und des Beckens vom 29.01.2014, über die MRT-Untersuchung des
Gehirnschädels vom 19.02.2013, über die CT-Untersuchung der HWS vom 27.01.2012 und über die
MRT-Untersuchung der LWS vom 22.03.2006 beigefügt worden sind, von Depressionen und
psychovegetativen Störungen sowie einem Magengeschwürleiden, einem Verlust der Milz und
Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation nach Polytrauma berichtet, welche als schwer zu
bezeichnen seien. Außerdem bestünden sehr schwere degenerative Veränderungen der Wirbelsäule in Form
von Bandscheibenprotrusionen in mehrfachen Etagen im HWS-Bereich und Bandscheibenvorfällen in
mehrfachen Etagen im Lendenbereich; der GdB für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei
zwischen 40 und 50 zu bewerten. Des Weiteren lägen – jeweils mit leichtem Schweregrad – ein Verlust der
Gebärmutter und der Eierstöcke sowie Krampfadern vor. Schließlich bestehe eine Funktionsbehinderung
beider Schultergelenke mittleren Schweregrades. Auf die Gehfähigkeit würden sich die Bandscheibenvorfälle
LWK3/4, LWK4/5, LWK5/SWK1 auswirken. Bei der Klägerin sei die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
wegen der rezidivierenden Schwindelzustände beeinträchtigt. Daher könne sie die üblicherweise zu Fuß
zurückgelegten Wegstrecken nicht ohne Gefahren für ihre Person zurücklegen. Eine Einschätzung der
Wegstrecke, welche die Klägerin ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich zu Fuß zurücklegen
könne, sei nicht genau möglich. Mal würden die Schwindelzustände nach ein paar Metern, mal nach einer
Strecke von 100 oder 200 Metern auftreten.
Der Beklagte hat die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. E. vom 18.12.2015 vorgelegt, wonach die
Auskunft der Allgemeinmedizinerin A. vom 24.08.2015 keine detaillierten klinischen Funktionsparameter
enthalte, so dass der angegebene Einzel-GdB von 40 bis 50 für das Wirbelsäulenleiden nicht
nachzuvollziehen sei. Aus den vorgelegten bildgebenden Befunden ließen sich keine Rückschlüsse auf
klinische Funktionseinschränkungen ziehen. Bei unveränderter GdB-Bewertung sei auch hinsichtlich des
Merkzeichens G keines der diesbezüglichen Anerkennungskriterien gemäß den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen (VG), Teil D, Nr. 1 erfüllt.
Die Klägerin hat vor dem SG zuletzt im Wesentlichen noch eingewandt, dass bei ihr eine Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit auch aufgrund von inneren Leiden sowie Störungen der Orientierungsfähigkeit
bestehe. Infolge des schweren Verkehrsunfalls würden ihr drei Rippen links fehlen, wodurch keine Steifigkeit
des Skeletts gegeben sei und eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens bestehe. Wegen des Unfalls
habe ihre Milz entfernt werden müssen und es bilde sich eine dilatierte Dünndarmschlinge im linken
Oberbauch, die weitere Beschwerden hervorrufe. Diesbezüglich verweist sie auf den vorgelegten vorläufigen
Entlassbericht der H.-I.-Klinik vom 05.08.2015. Des Weiteren leide sie an häufigen und schwerwiegenden
Schwindelanfällen, wie auch von der behandelnden Allgemeinmedizinerin A. bestätigt. Hierdurch werde eine
Störung der Orientierungsfähigkeit hervorgerufen. Auch würden die degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule allein einen GdB von 50 rechtfertigen, wie die behandelnde Allgemeinmedizinerin ebenfalls
bestätigt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beispiele gemäß den VG, Teil D, Nr. 1 nicht
abschließend seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens G seien nicht erfüllt. Bei der Klägerin lägen weder einen GdB von 50
bedingende Behinderungen der unteren Gliedmaßen inklusive der Lendenwirbelsäule (LWS) noch einen GdB
von 40 bedingende Behinderungen, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken würden, vor. Nach der
Stellungnahme der Ärztin für Orthopädie D. vom 24.01.2011 bestehe bei ihr ein chronisch rezidivierendes
Lumbalsyndrom. Da sich die Klägerin jedenfalls nicht im streitigen Zeitraum in fachorthopädischer
Behandlung befunden habe und deshalb keine objektiven Befunde vorlägen, bestehe kein Anhalt für das
Vorliegen von Funktionsstörungen im Bereich der LWS, die gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 einen GdB von
mindestens 40 rechtfertigen würden. Dass der anamnestisch gegenüber der Allgemeinärztin A. mitgeteilte
Schwindel derart ausgeprägt sei, dass er zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr führe, sei nicht ersichtlich. In ihrer
Zeugenauskunft vom 24.08.2015 habe die Allgemeinärztin A. mitgeteilt, dass sich die Klägerin zuletzt am
18.11.2014 in Behandlung befunden habe und wegen des Schwindels lediglich am 14.04., 02.06. und
06.10.2014 vorstellig geworden sei. Eine weitere fachärztliche Abklärung der Schwindelursache sei nicht
erfolgt. Daher gehe das Gericht von einem fehlenden Leidensdruck und einer nicht belangvollen
Gesundheitsstörung aus. Auch der Milz- und Rippenverlust sowie der Subileus hätten keine relevante
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zur Folge. Aktuelle objektive Befunde, aus
denen sich entsprechende Einschränkungen ableiten ließen, seien nicht vorhanden. Aus dem Bericht vom
05.08.2015 sei bezüglich des Subileus bereits nicht ersichtlich, dass eine den maßgebenden
6-Monats-Zeitraum überdauernde Gesundheitsstörung anzunehmen sei. Die Auffassung der behandelnden
Allgemeinmedizinerin A. überzeuge nicht, da ihre Einschätzung nicht auf aktuellen Befunden beruhe und
auch nicht mit den Vorgaben in den VG, Teil D, Nr. 1 in Einklang stehe. Weitere Ermittlungen seien vor allem
wegen der fehlenden ambulanten fachärztlichen Behandlung der Klägerin nicht angezeigt. Auch seien die
angefochtenen Bescheide hinreichend bestimmt und eine Anhörung wegen des Fehlens eines eingreifenden
Verwaltungsakts nicht erforderlich gewesen.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 04.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid ist am
18.07.2016 die vorliegende Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur
Begründung zunächst im Wesentlichen vorgetragen worden, dass das SG den Sachverhalt nicht ausreichend
ermittelt habe. Soweit sich das SG auf die Stellungnahme der Ärztin für Orthopädie D. vom 24.01.2011
stütze, wonach (lediglich) ein "Lombardsyndrom" (gemeint wohl: Lumbalsyndrom) vorliege, werde verkannt,
dass es sich dabei um eine Stellungnahme hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin gehandelt habe.
Zudem bescheinige auch die Orthopädin D., dass längeres Gehen oder Stehen nicht möglich sei. Des
Weiteren bekräftigt die Klägerin, dass bereits die schweren Gesundheitsstörungen im Bereich der
Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen auf den drei Etagen LWK3/4, LWK4/5 LWK5/SWK1 einen GdB von 50
rechtfertigen würden, da gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 schon mittelgradige bis schwere Auswirkungen in
bereits nur zwei Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30-40 rechtfertigen würden. Auch sei in der
Stellungnahme des Dr. A. vom 19.02.2013 von einer deutlichen kyphotischen Fehlstellung der HWS und einer
deutlichen Osteochondrose im Segment C5/6 die Rede. Dr. K. stelle in seinem Bericht vom 27.01.2012 fest,
dass sogar eine schwere Osteochondrose C5/6 vorliege, die weitere Funktionsstörungen (zusätzlich zu den
Funktionsstörungen der LWS) verursache. Außerdem hat die Klägerin erneut auf die drei fehlenden Rippen
hingewiesen, was zu einer "degenerativen Steifigkeit des Skeletts" führe. Sie leide unter erheblichen
Schmerzen. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 11.08.2015 (B 9 SB 1/14 R). Vorliegend sei das Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden; die
Schmerzen aufgrund des Fibromyalgie-Syndroms würden allein einen GdB von 50 und die Zuerkennung des
Merkzeichens G rechtfertigen. Des Weiteren hat die Klägerin zur Berufungsbegründung das von ihr in Auftrag
gegebene Gutachten des Facharztes für Orthopäde Dr. F. vom 20.12.2016 nach einer ambulanten
Untersuchung der Klägerin am 04.10.2016 vorgelegt. Darin hat Dr. F. abschließend u.a. ausgeführt, dass die
pathologischen Veränderungen (Degeneration, Bandscheibenprotrusion, Nervenwurzelkompressionen) an
der HWS und LWS zu einer deutlichen Beeinträchtigung der motorischen, kognitiven und taktilen Fähigkeiten
führen würden. Die Beeinträchtigung im Bereich der HWS in Form einer verminderten Rotationsfähigkeit
sowie das Auftreten von Schwindel bei Rotation und Lageänderung, die Verringerung des Kraftgrades im
Bereich der oberen Extremitäten linksseitig und die Einschränkung der Schultereinsatzfähigkeit ergäben
einen hohen Mobilitätsverlust. Die Beeinträchtigung durch die Wirbelsäulenerkrankung, ausstrahlend in die
linke Hüfte, sowie das linke Knie mit der dort vorliegenden starken Schädigung im Bereich der Coxarthrose
des Hüftgelenks sowie der
Gonarthrose des Kniegelenks würden es der Klägerin schwierig machen, größere Gehstrecken (über 80 m)
zurückzulegen. Hier liege "eine weitere Beeinträchtigung durch die Einschränkung der Zeit viel taktilen
Fähigkeiten sowie des Schwindels vor." Bei der Klägerin könnten durchaus deutliche Beeinträchtigungen im
Umfang des Merkzeichens "aG" zuerkannt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 aufzuheben sowie den Beklagten unter
Abänderung seines Bescheids vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.
Februar 2015 zu verurteilen, bei ihr das Merkzeichen G festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die von ihm vorgelegte versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom
20.03.2017, in welcher er zu dem vorgelegten Gutachten des Dr. F. vom 20.12.2016 u.a. ausgeführt hat,
dass sich hinsichtlich der Wirbelsäule unter Zugrundelegung der objektiven Messwerte kein Abweichen von
der bisherigen Einschätzung ergebe. Bezüglich der Hüftgelenke zeige sich eine Bewegungseinschränkung,
aber noch nicht in einem GdB-relevanten Umfang. Hinsichtlich des linken Kniegelenks werde ein Streckdefizit
von 5 bei einer Beugefähigkeit von 95 angegeben. Bei normaler Beweglichkeit des rechten Kniegelenks
ergebe sich ein Einzel-GdB von 20. Ergänzend trägt der Beklagte vor, vorliegend werde ein Bezug zu dem in
der Berufungsbegründung genannten Urteil des BSG zu einer psychogenen Gangstörung nicht gesehen, und
verweist im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Der Senat hat den Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. G. von Amts wegen mit der
Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dr. G. hat die Klägerin am 02.05.2017 untersucht und ist in seinem
Gutachten vom 08.06.2017 unter Berücksichtigung der von der Klägerin noch nachgereichten medizinischen
Unterlagen (Bericht der Orthopädischen Klinik der St. V.-Kliniken K. vom 02.03.2017, Bericht der
Radiologischen Gemeinschaftspraxis B. über die MRT-Untersuchung des oberen Sprunggelenks rechts mit KM
vom 09.12.2016) sowie der übersandten CD über die am 24.05.2017 durchgeführte MRT-Untersuchung des
rechten Kniegelenks (dazu noch sogleich) zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eingeschränkte
Beweglichkeiten der HWS, BWS und LWS bestünden. Die von ihr demonstrierten Bewegungseinschränkungen
der Schulter- und Ellenbogengelenke sowie der Gelenke an den unteren Extremitäten seien nicht verwertbar,
da sie während der Untersuchung deutlich widersprüchlich vorgeführt worden seien. Sämtliche auf den
Messblättern dokumentierten Bewegungsausmaße seien solche, die von der Klägerin aktiv vorgeführt
worden seien; aktiv geführte Beweglichkeiten – also Bewegungsausmaße, welche der Proband mit Hilfe des
Untersuchers erziele, ohne dass diese erzwungen werden – hätten nicht ermittelt werden können, da die
Klägerin dies nicht zugelassen habe. Somit könne das Gutachten nicht zur Klärung der bei der Klägerin
vorliegenden Gesundheitsstörungen beitragen.
In ihrer Stellungnahme vom 03.07.2017 zu dem Gutachten des Dr. G. hat die Klägerin gerügt, dass in der
medizinischen Vorgeschichte wichtige Angaben fehlen würden (z. B. Tramalabusus, epileptische Anfälle,
fortgeschrittene Arthrose, Osteoporose, Fibromyalgie, Hysterektomie). Soweit Dr. G. sie zitiere " ich kann 5
bis 10 Minuten gehen wieviel Meter ich dabei zurücklege, weiß ich nicht wahrscheinlich 200 bis 300 Meter ",
handle es sich dabei um die Angabe, wie viele
Meter sie wahrscheinlich alleine zu Fuß gehen könne. Unberücksichtigt bleibe dabei jedoch, wie lange sie
gehen könne, bis ein Schwindel auftrete, und die Sturzgefahr. Bei den Wegstreckenangaben handle es sich
nur um gefühlte beziehungsweise geschätzte grobe Angaben und keine Messwerte. Von einer Verweigerung
bei der Begutachtung könne keine Rede sein; sie habe die "Übungen" so gut gemacht, wie es ihr möglich
gewesen sei. Die Angaben zu den Folgen des Verkehrsunfalls im Jahr 1995 seien unvollständig, ein Bericht
der H.-I.-Klinik vom 06.06.2017 (Kniegelenkserguss ohne Trauma) sei ignoriert worden und schließlich gebe
Dr. G. selbst an, dass das Gutachten nicht zur Klärung beitragen könne. Zugleich hat die Klägerin den Bericht
über die MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks am 24.05.2017 vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass
dieser eine erhebliche Einschränkung ihrer Mobilität aufzeige. In dem vorgenannten Bericht wird zur
Beurteilung ausgeführt: "Wahrscheinlich im Rahmen einer alten Ruptur des Ligamentum collaterale mediale
zeigt sich angrenzend an den medialen Femurcondylus eine Verkalkungsstruktur, in deren Umgebung
allerdings eine ausgeprägte, wahrscheinlich reizungsbedingte, entzündliche Alteration der Weichteile
besteht. Außerdem deutlicher Kniegelenkserguss. Mäßige degenerative Veränderungen des
Innenmeniskushinterhorns und des Gelenkknorpels des femorotibialen Gelenkspalts medialseitig. Intakte
Darstellung des Außenmeniskus. Kreuzbänder und Außenband regelrecht. Unauffällige Darstellung der
knöchernen Kniegelenksanteile."
Der Senat hat den die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. J. als sachverständigen Zeugen schriftlich
vernommen. In seiner Auskunft vom 05.06.2018 hat Dr. J. u.a. ausgeführt, dass sich die Klägerin bei ihm am
08.11.2016 und 27.10.2017 vorgestellt habe. Bei der Vorstellung am 27.10.2017 habe sie HWS-Schmerzen
seit Jahren angegeben, die zuletzt durch Schwindel und Ausstrahlung in die rechte Hand verschlimmert
worden seien. Dr. J. hat folgenden Befund angegeben: "Paravertebraler Hartspann der HWS und BWS
Muskulatur. HWS Rotation bds. 60/0/60°. HWS Seitneigung bds. 30/0/30°. Hypästhesie im Dermatom C6/7
rechts. Regelrechter Reflexstatus. Beide Schultern frei beweglich." Dr. J. hat außerdem den Bericht vom
22.11.2017 über die an diesem Tag erfolgte MRT-Untersuchung der HWS und der oberen BWS vorgelegt, in
welchem zur Beurteilung ausgeführt wird: "Deutliche Osteochondrose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit
Unkarthrosen und Spondylarthrosen mit deutlichen Neuroforamenstenosen beidseits. Hypertrophe,
deformierende, linksbetonte Spondylarthrosen der oberen HWS mit neuroforaminalen Engen HWK 3/4 und
HWK 4/5 links."
Des Weiteren hat die Klägerin den Bericht über die MRT-Untersuchung des Gehirnschädels am 15.06.2018
zur Akte gereicht, in welchem zur Beurteilung ausgeführt wird: "Am ehesten mikroangiopathisch bedingte
Marklagerherde beidseits paraventrikulär betont. Kein Hinweis auf einen raumfordernden Prozess. Keine
intrazerebrale Blutung. Kein frisches Infarktareal. Keine Hirnschrankenstörung."
Abschließend hat die Klägerin den Bericht über die MRT-Untersuchung der HWS vom 13.08.2018 vorgelegt,
die gemäß der Beurteilung folgendes ergeben hat: Steilstellung der HWS und osteochondrotisch bedingte
kyphotische Fehlhaltung HWK 4/5; ausgeprägte Spondylarthrose HWK 3/4 links mit mäßiger C4
Neuroforamenstenose links, mäßige Spondylarthrose rechts mit leichtgradiger C4 Neuroforamenstenose
rechts; medianer Bandscheibenvorfall HWK 4/5 mit leichter Impression des Myelon, ausgeprägte
Spondylarthrose links mit mäßiger C5 Neuroforamenstenose links; ausgeprägte Osteochondrose HWK 5/6,
bilaterale Unkarthrose und mäßige Spondylarthrose mit hochgradiger C6 Neuroforamenstenose rechts und
mäßiger C 6 Neuroforamenstenose links; ausgeprägte Osteochondrose HWK 6/7 und rechtsbetonter
Bandscheibenvorfall mit hochgradiger C7 Neuroforamenstenose beidseits; Ankylose des Facettengelenks
HWK 3/4 rechts und Teilankylose links. Dieser Bericht – so die Klägerin – belege schwere funktionelle
Auswirkungen in mindestens zwei
Wirbelsäulenabschnitten. Insbesondere sei auf Höhe HWK 6/7 ein breitbasiger Bandscheibenvorfall mit
hochgradiger Neuroforamenstenose beidseits festgestellt worden. Dr. G. habe hierzu keine Feststellungen
getroffen. Die Ausführungen des Dr. F., welcher die Funktionsstörung einwandfrei erkannt habe, seien
überzeugend. Unter Berücksichtigung des Knieleidens würden die Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und der LWS für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Das Begehren sei auch aufgrund
der immer wiederkehrenden Schwindelattacken gerechtfertigt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der
vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und
fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 29.06.2016, mit
dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.09.2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24.02.2015 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt die Abänderung dieses
Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten, bei ihr das Merkzeichen G festzustellen. Dieses prozessuale
Ziel verfolgt die Klägerin zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens G sind §§ 145 Abs.
1 Satz 1, 146 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in
den bis zum 31.12.2017 geltenden Fassungen (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 1/14 R, juris)
beziehungsweise §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in den
ab dem 01.01.2018 geltenden Fassungen. Im Hinblick auf die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum
betreffenden unterschiedlichen Gesetzesfassungen sind diese – da Übergangsregelungen fehlen – nach dem
Grundsatz anzuwenden, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf
Leistungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder
Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, juris; BSG, Urteil vom
04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, juris; Stölting/Greiser in SGb 2015, 135-143).
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise
§ 228 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung werden
schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr
betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX in der
bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 152 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018
geltenden Fassung im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden
Fassung beziehungsweise § 230 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung unentgeltlich
befördert. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen nach § 69 Abs. 1
und 4 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der
ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen.
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem
01.01.2018 geltenden Fassung, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere
Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert eine doppelte Kausalität:
Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen
sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken (BSG, Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB
7/06 R, juris).
Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze
aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die
Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis
einzutragen sind. Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise
nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Ermächtigung für die
allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung des GdB und die Voraussetzungen für die
Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser
Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum
31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden
Fassung, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der
auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG (vormals § 30 Abs. 17 BVG) erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend
gelten. Mithin ist für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab 01.01.2009 an die
Stelle der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom
10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010
(BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122)
sowie das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, heranzuziehen.
Gemäß den daher anwendbaren (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 1/14 R, juris) Grundsätzen für die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche ist nach den VG, Teil D, Nr. 1
Buchst. b Satz 1 ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge
von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Für die Bewegungseinschränkung ist nicht die
Dauerhaftigkeit entscheidend. Nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. b Satz 2 kommt es bei der Prüfung der
Frage, ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen, zudem nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des
Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – das heißt altersunabhängig von nicht
behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt
nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. b Satz 3 eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben
Stunde zurückgelegt wird. Nähere Umschreibungen für einzelne Krankheitsbilder und Behinderungen
enthalten darüber hinaus die VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d, e und f. Nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 1
sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt
anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber
hinaus können nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 2 die Voraussetzungen bei Behinderungen an den
unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die
Gehfähigkeit besonders auswirken, zum Beispiel bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder
Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Nach den VG,
Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 3 kommt es auch bei inneren Leiden bei der Beurteilung entscheidend auf die
Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 4 eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der
Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer
schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, zum Beispiel chronische Niereninsuffizienz
mit ausgeprägter Anämie, sind nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 5 die Voraussetzungen als erfüllt
anzusehen. Besonderheiten gelten nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. e für hirnorganische Anfälle und nach
den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. f für Orientierungsstörungen infolge von Sehbehinderungen, Hörbehinderungen
oder geistigen Behinderungen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Anspruch auf den Nachteilsausgleich G über die genannten Regelbeispiele
hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch hat, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund
anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare
Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist, da die VG, Teil D, Nr. 1 keine
abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer
Fachrichtungen enthalten (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 1/14 R, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin an einer das
Merkzeichen G rechtfertigenden Einschränkung der Gehfähigkeit leidet.
Bei der Klägerin liegen keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der LWS im Sinne der VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 1 vor, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedingen.
Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die von Dr. F. gemäß seinem von der Klägerin vorgelegten
Gutachten vom 20.12.2016, welches als urkundlich belegter, qualifizierter Beteiligtenvortrag zu würdigen ist
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl., § 128 Rn. 7g), ermittelten
Bewegungsausmaße sowie die in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 08.06.2017
enthaltenen Befunde, soweit der gerichtliche Sachverständige diese nicht selbst zutreffend als unverwertbar
bezeichnet hat. Im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht verwertbar sind damit insbesondere die im
Rahmen der Begutachtung durch Dr. G. ausschließlich von der Klägerin demonstrierten Beweglichkeiten, bei
denen die Klägerin eine aktive Führung (jedoch ohne Zwang) durch den Gutachter nicht zugelassen hat.
Berücksichtigung finden können hingegen die übrigen objektiven – insbesondere mitarbeitsunabhängigen –
Befunde.
Außerdem ist auf folgendes hinzuweisen: Wie sich bereits aus dem Wortlaut der VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d
Satz 1 ergibt, sind hier ausschließlich die Schäden der LWS zu berücksichtigen. Der Katalog der Regelfälle ist
insoweit abschließend und lässt die Einbeziehung von
Gesundheitsstörungen, die nicht unmittelbar zu einer Einschränkung des Gehvermögens führen (wie z.B. ein
bei jeder Bewegung äußerst schmerzhaftes HWS-Syndrom) auch nicht im Wege einer Analogbewertung zu
(vgl. Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 8. Aufl., S. 409 f.). Soweit die
Klägerin also mehrfach auf die Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS verweist, ist dies hier nicht von
Relevanz. Des Weiteren ist zu beachten, dass entgegen der in der Berufungsbegründung zum Ausdruck
kommenden Auffassung der "Wirbelsäulenabschnitt" gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 sich nicht auf die
einzelnen Etagen bezieht, also bei Schäden in Höhe von LWK3/4 und LWK4/5 nicht bereits zwei
Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind, sondern "Wirbelsäulenabschnitte" im Sinne der VG, Teil B, Nr. 18.9
sind die drei Wirbelsäulenabschnitte HWS, BWS und LWS (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
24.01.2014, L 8 SB 2497/11, juris).
Hinsichtlich der LWS ergab bereits die am 22.03.2006 durchgeführte MRT-Untersuchung
Bandscheibenvorfälle in den Segmenten LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1, die auch in der sachverständigen
Zeugenauskunft der behandelnden Allgemeinmedizinerin A. genannt werden. Die Auswertung der
Röntgenaufnahmen der LWS in 2 Ebenen vom 04.10.2016 durch Dr. G. hat deutlich vermehrte
Verschleißerscheinungen im Bewegungssegment L4/5 in Form einer Spondylose und Chondrose ergeben. Dr.
G. hat aufgrund seiner Untersuchung am 02.05.2017 eine regelrecht ausgeprägte LWS-Lordose (Krümmung
der LWS nach bauchwärts) und die paravertebrale gerade Rückenmuskulatur als ordnungsgemäß ausgeprägt
mit regelrechtem Muskel-Tonus beschrieben. Bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. G. hat sich kein
Hinweis für ein motorisches Nervenwurzelreiz-Syndrom seitens lumbaler Spinalnerven ergeben. Hinsichtlich
der Beweglichkeit hat Dr. F. für die Rotation links/rechts nach der Neutral-0-Methode einen Wert von
20-0-30° ermittelt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist im Bereich der
LWS allenfalls die Annahme eines Wirbelsäulenschadens mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen und
damit gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 ein Einzel-GdB von 20 gerechtfertigt. Schäden im Bereich der LWS mit
schweren funktionellen Auswirkungen nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 (GdB 30) vermag der Senat aufgrund der
vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht festzustellen. Im Übrigen werden in der sachverständigen
Zeugenauskunft des Orthopäden Dr. J. vom 05.06.2018 Beschwerden im Bereich der LWS nicht erwähnt.
Soweit die behandelnde Allgemeinmedizinerin A. in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft an das SG vom
24.08.2015 ausgeführt hat, dass ihrer Auffassung nach der GdB hinsichtlich der Wirbelsäule zwischen 40 und
50 betrage, geht daraus nicht hervor, wie sie allein die LWS beurteilt, was – wie oben dargelegt – maßgeblich
ist. Somit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Auskunft vom 24.08.2015.
Die Nachbefundung der Röntgenuntersuchung des Beckens sowie des linken und rechten Hüftgelenks vom
04.10.2016 durch Dr. G. hat eine regelrechte Darstellung des linken Hüftgelenks sowie initiale Zeichen einer
beginnenden Hüftgelenksarthrose rechts ergeben. Dr. F. hat hinsichtlich des linken Hüftgelenks folgende
Bewegungsausmaße ermittelt: Innenrotation/Außenrotation: 15-0-30°; Streckung/Beugung: 10-0-110°;
Adduktion/Abduktion: 20-0-20°. Bezüglich des rechten Hüftgelenks hat die Untersuchung durch Dr. F.
folgende Werte ergeben: Innenrotation/Außenrotation: 25-0-40°; Streckung/Beugung: 20-0-130°;
Adduktion/Abduktion: 30-0-40°. Unter Berücksichtigung dieser Befunde und der Vorgaben in den VG, Teil B,
Nr. 18.14, wonach (erst) eine Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades (z. B.
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
GdB-relevant ist (einseitige Bewegungseinschränkung geringen Grades GdB 10-20, beidseitig GdB 20-30),
ergibt sich vorliegend hinsichtlich der Hüftgelenke kein GdB, so bereits zutreffend Dr. K. in seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2017.
Aufgrund der von Dr. F. ermittelten Beweglichkeiten für die Streckung/Beugung der Kniegelenke mit 0-5-95°
links und 0-0-120° rechts (rechts also im Normbereich) bringt der Senat unter Berücksichtigung der
Vorgaben in den VG, Teil B, Nr. 18.14, wonach eine einseitige Bewegungseinschränkung geringen Grades (z.
B. Streckung/Beugung bis 0-0-90°) mit einem GdB von 0-10 und eine solche mittleren Grades (z.B.
Streckung/Beugung 0-10-90°) mit einem GdB von 20 zu bewerten ist, sowie unter Mitberücksichtigung der
bildgebenden Befunde gemäß dem Bericht über die MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks am
24.05.2017 zu Gunsten der Klägerin für die Gesundheitsstörungen im Bereich der Kniegelenke einen GdB von
20 in Ansatz.
Schließlich sind unter Berücksichtigung der Vorgaben in den VG, Teil B, Nr. 18.14 die von Dr. F. als
altersentsprechend leicht reduziert beschriebenen Bewegungsumfänge in den oberen und unteren
Sprunggelenken ebenso ohne GdB-Relevanz wie der von ihm gefundene Knick-, Senk- und Spreizfuß
beidseits mit ausgeprägtem Hallux rigidus beidseits.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einzel-GdB-Werte von jeweils 20 für die Gesundheitsstörungen im
Bereich der LWS und die Gesundheitsstörungen der Kniegelenke sowie Heranziehung der Vorgaben in den
VG, Teil A, Nr. 3 ergibt sich ein GdB von nicht mehr als 30 für die Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und der LWS, so dass die Voraussetzungen gemäß den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 1 nicht
vorliegen.
Somit sind auch die Voraussetzungen nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 2 nicht gegeben, weil – wie
sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – bereits keine mit einem GdB von 40 zu bewertende
Behinderungen der unteren Gliedmaßen vorliegen, so dass es auf die weitere Voraussetzung, dass sich diese
auf die Gehfähigkeit besonders auswirken müssen, nicht ankommt.
Hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß den Vorgaben in den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 1 und 2 ist
überdies darauf hinzuweisen, dass Dr. G. bei dem Barfußgang der Klägerin auf ebenem Boden ein
kleinschrittiges, jedoch ausreichend sicheres Gangbild beobachtet und die Inspektion der unteren
Gliedmaßen durch den Sachverständigen eine im Bereich beider Ober- und Unterschenkel seitengleich
regelrecht kräftig ausgeprägte Muskulatur ergeben hat, was nicht für, sondern insoweit vielmehr gegen die
Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit spricht. Soweit die Klägerin auf die
Schmerzen aufgrund des Schmerz- beziehungsweise Fibromyalgie-Syndroms verweist, ergibt sich auch
daraus vorliegend keine andere Beurteilung. Dass die Gehstrecke im Sinne des Merkzeichens G nur mit
Schmerzen bewältigt werden kann, ist kein maßgebliches gesetzliches Beurteilungskriterium (vgl. auch LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017, L 8 SB 3879/16, juris, auch zum Nachfolgenden). Vielmehr
stellen die maßgeblichen Regelungen darauf ab, dass die entsprechende Wegstrecke überhaupt bewältigt
werden kann. Von Relevanz ist damit nur ein derart ausgeprägtes Schmerzbild, das nach medizinischer
Erfahrung zwingend eine Limitierung der Wegstrecke beinhaltet. Ein derartiges Schmerzbild ergibt sich aus
den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Es findet – soweit ersichtlich – diesbezüglich auch keine
fachärztliche Behandlung statt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bedingende innere Krankheiten
im Sinne der Vorgaben gemäß den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Sätze 3 bis 5 liegen nicht vor. Soweit die
Klägerin unter Bezugnahme auf den Bericht der H.-I.-Klinik vom 05.08.2015 auf die dilatierten
Dünndarmschlingen verweist, ist nicht ersichtlich, dass sich diese im Sinne der
Vorgaben der VG auf die Bewegungsfähigkeit auswirken. Gemäß dem vorgenannten Bericht bestanden
Schmerzen im linken Ober- bis Unterbauch (Diagnose: Subileus) und die Klägerin wurde nach kurzem
stationärem Aufenthalt vom 03.08. bis 05.08.2015 deutlich beschwerdegebessert und klinisch blande
entlassen. Dass die Klägerin damals in der Phase der akuten Schmerzen auch in ihrer Bewegungsfähigkeit
eingeschränkt war, erscheint naheliegend, ist jedoch für die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens nicht
ausreichend. Soweit die Klägerin auf den Verlust der Milz hinweist, ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass
dies Auswirkungen auf die Bewegungsfähigkeit haben könnte. Die Milz gehört zu den blutbildenden Organen
und ihr Verlust rechtfertigt nach den VG, Teil B, Nr. 16.1 lediglich einen GdB von 10.
Auch vermag der Senat hirnorganische Anfälle beziehungsweise hypoglykämische Schocks gemäß den
Vorgaben nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. e sowie Störungen der Orientierungsfähigkeit, die den in den VG,
Teil D, Nr. 1 Buchst. f genannten Voraussetzungen genügen, nicht festzustellen.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie unter Schwindel leide, vermag dies die Zuerkennung des begehrten
Merkzeichens bereits deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieser Schwindel nicht mit dem erforderlichen
Vollbeweis (d.h. zur Überzeugung des Gerichts von einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder
eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt – vgl.
Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 128 Rn. 3b m.w.N.) nachgewiesen ist. Lässt sich der Vollbeweis einer
anspruchsbegründenden Tatsache nicht führen, geht die Nichterweislichkeit zu Lasten dessen, der sich zur
Begründung seines Anspruchs auf ihr Vorliegen stützen möchte. Soweit der Schwindel in den vorliegenden
ärztlichen Unterlagen genannt wird, stützen sich die Ärzte dabei jeweils ausschließlich auf die Angaben der
Klägerin. Auch aus den zuletzt noch vorgelegten Untersuchungsergebnissen, insbesondere dem Bericht über
die MRT-Untersuchung des Gehirnschädels am 15.06.2018 und dem Bericht über die MRT-Untersuchung der
HWS vom 13.08.2018, ergibt sich kein objektiver Befund, welcher die Angaben der Klägerin stützt oder
zumindest einen Anhalt für weitere Ermittlungen gibt, zumal auch – soweit ersichtlich – von den
behandelnden Ärzten keine spezifische Therapie hinsichtlich des Schwindels eingeleitet worden ist. Der
Senat sieht sich auch außerstande, vorliegend ausnahmsweise nur die Angaben der Klägerin zugrunde zu
legen. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Angaben zu ihren Beschwerden durchweg überaus
glaubhaft wären, was jedoch nicht der Fall ist. So hat die Klägerin etwa bei der Begutachtung durch Dr. G.,
bei der sie die Ermittlung von aktiv geführten Beweglichkeiten nicht zugelassen hat, eine Beugekontraktur im
rechten Hüftgelenk von 20° und im linken Hüftgelenk von 10° bei einer maximalen Beugung bis jeweils 25°
sowie in den beiden oberen Sprunggelenken eine Beugekontraktur von 30° demonstriert, während dann aber
der Barfußgang auf ebenem Boden möglich war, bei dem jedoch – so Dr. G. – in den Hüftgelenken zwischen
10 und 20° überstreckt und die oberen Sprunggelenke um mindestens 10° überstreckt werden müssen. Im
Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin einerseits behauptet, dass sie der Schwindel in
ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtige, sie dann aber – so ihre ausdrücklichen Angaben
gegenüber Dr. G. – keine Gehhilfen (Gehstock, Rollator) benutzt. Denn insbesondere ein Rollator wäre beim
Auftreten der von ihr vorgetragenen Schwindelerscheinungen buchstäblich eine Stütze und würde ihr auch
ein spontanes Hinsetzen ermöglichen.
Nicht von Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung des Merkzeichens G ist der Verlust von drei Rippen.
Soweit hier Auswirkungen auf die "Steifigkeit des Skeletts" mit negativen Auswirkungen auf das
Gehvermögen vorgetragen werden, ist dies nicht nachvollziehbar, denn funktional bilden die Rippen mit den
Brustwirbeln und dem Brustbein den knöchernen Brustkorb und schützen hierbei die innen liegenden
Organe. Hinsichtlich des in Rede stehenden Merkzeichens
unbeachtlich sind auch die Gesundheitsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten, denn es ist nicht
ersichtlich, dass sich diese auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirken.
Die Klägerin leidet auch nicht an anderen Erkrankungen mit bezogen auf die in den VG, Teil D, Nr. 1
genannten Regelbeispiele gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare
Wegstrecke.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie im Ergebnis nicht in der Lage sei, ohne fremde Hilfe eine Wegstrecke
von 2 km in etwa einer halben Stunde zurückzulegen (vgl. etwa Schriftsatz an das SG vom 16.02.2016), weist
der Senat abschließend auf folgendes hin: Ob jemand 2 km in 30 Minuten zurücklegen kann, lässt sich
gutachterlich meist nur schwerlich begründen (vgl. Wendler/Schillings, a.a.O., S. 406 f., auch zum
Nachfolgenden). Das BSG ist bereits in seinem Urteil vom 13.08.1997 (9 RVs 1/96, juris) dann auch davon
abgewichen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr von der konkreten
Frage abhängig zu machen, welche Wegstrecken zu Fuß zurückgelegt werden können. Denn es ist zu
beachten, dass das Gehvermögen des Menschen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen
Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also
Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse,
die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr. 1
Buchst. d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G tatsächlich in
Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die lediglich behaupten,
ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus nicht
behinderungsbedingten Gründen (wie z. B. mangelnder Trainingszustand oder fehlender Antrieb) ortsübliche
Wegstrecken nicht zurücklegen. Entscheidend ist damit, ob ein Regelbeispiel gemäß den VG, Teil D, Nr. 1
Buchst. d bis f vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem solchen Regelbeispiel vergleichbar ist
(vgl. BSG a.a.O.; Wendler/Schillings a.a.O.). Dies ist jedoch – wie bereits oben dargelegt – vorliegend nicht
der Fall.
Soweit Dr. F. in seinem Gutachten abschließend zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfüllt seien, erübrigen sich Ausführungen hierzu, denn die
Zuerkennung dieses Merkzeichens ist nicht streitgegenständlich. Es kann daraus auch nicht geschlossen
werden, dass er damit zugleich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G bejaht,
denn für das Merkzeichen aG gelten gegenüber dem Merkzeichen G nicht gesteigerte, sondern andere
Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94, juris).
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht vorliegen, war die Berufung
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe es § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
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