Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
15.03.2010 – L 3 SB 2541/09
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Erneuter proktologischer Eingriff, Blutungsneigung bei Defäkation und vorausgegangene perianale Thrombose. Der Senat hielt GdB 20 nach Teil B Nr. 10.2.4 VMG weiterhin für angemessen.
Entscheidungstext
Technische
Seitenmarkierungen, Exportköpfe und isolierte Randnummern wurden entfernt; inhaltliche Fundstellen
bleiben erhalten.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Eigenschaft als Schwerbehinderter. Der 1961 geborene Kläger stellte
am 20.04.2006 beim Beklagten den Erstantrag nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der
Beklagte zog hierauf einen Befundbericht der Ärzte Dr. T. und Dr. C. vom 23.05.2006 bei, ausweislich dessen
beim Kläger trotz einer am 19.01.2006 durchgeführten Bandscheibenoperation im Bereich LWK 5/SWK 1 links
immer wieder kräftige Schmerzen mit lumboischalgischen Beschwerden, ein Hämorrhoidalleiden II. Grades,
eine seit Jahren bekannte Ulcuserkrankung und Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens und rechten
Knies sowie der Schulter bestehen. Die Ärzte fügten ihrem Bericht neben Arztbriefen aus den Jahren 2003 bis
2006 insbesondere den Entlassungsbericht über die vom Kläger zwischen dem vom 07.02. und 07.03.2006
durchgeführte Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik Hausbaden in Badenweiler (Diagnosen: S
1-Wurzelkompression links bei BSV L5/S1 und Zustand nach operativer Dekompression 19.01.2006,
postoperativ persistierendes Schmerzbild mit überwiegenden reflektorischen Insertionstendopathien
linksbetont, sagittale WS-Fehlstatik, muskuläre Haltungsinsuffizienz, radiologische Osteochondrose im
Segment L5/S1 und Adipositas) bei. Nach Auswertung dieser Unterlagen durch Dr. A. stellte der Beklagte mit
Bescheid vom 10.07.2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 seit 20.04.2006 aufgrund der
Funktionsbeeinträchtigungen "Nervenwurzelreizerscheinungen, Bandscheibenschaden, chronisches
Schmerzsyndrom (Teil-GdB 20), Enddarmerkrankung, Hämorrhoiden (Teil-GdB 20),
Zwölffingerdarmgeschwürsleiden, Magengeschwürsleiden (Teil-GdB 10) und Polyarthrose (Teil-GdB 10) fest.
Auf den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem er die Bewertung des Wirbelsäulenleidens
und der Erkrankungen im Magen- und Kniegelenksbereich beanstandete, holte der Beklagte eine weitere
gutachtliche Stellungnahme ein, in der die Funktionsbeeinträchtigung "degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen und chronisches Schmerzsyndrom" mit
einem Teil-GdB von 30 bewertet wurde. Hierauf gab der Beklagte dem Widerspruch des Kläger mit
Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 insoweit statt, als der GdB nunmehr 40 seit 20.04.2006 beträgt. Im
Übrigen wurde dem Widerspruch nicht stattgegeben. Hiergegen hat der Kläger am 26.10.2006 Klage zum
Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat Dr. C. als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat
mitgeteilt, dass im Gegensatz zu dem Hämorrhoidalleiden, das sich nicht gebessert habe, bezüglich der
Rückenprobleme eine deutliche Besserung festzustellen sei. Er hat Arztbriefe der Allgemeinmedizinerin Dr. J.
vom 19.07.2007 (Diagnose: Analekzem, Hämorrhoiden II. Grades gereizt, mit fissuralen Veränderungen im
Anoderm und Sphinkterspasmus), des Interdisziplinären Schmerzzentrums des Universitätsklinikums
Freiburg vom 07.02.2007 und 26.03.2007 (Infiltration der Wirbelgelenke, hierauf deutliche
Schmerzlinderung) und seine Behandlungsdaten seit 16.01.2006 beigefügt. Sodann hat das SG Beweis
erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von PD Dr. S., ehemaliger
D-Arzt/Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Klinikums der Stadt F., vom 25.09.2009.
Dieser hat als Diagnosen eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule, ein
pseudoradikuläres Schmerzsyndrom nach Bandscheibenoperation L5/S1, ein Verschleißleiden der
Wirbelsäule in sehr geringer und unterschiedlicher Ausprägung in den einzelnen Wirbelsäulenabschnitten,
ein beginnendes Verschleißleiden der Kreuzdarmbeingelenke, ein gering ausgeprägtes O-Bein beidseits, eine
gering ausgeprägte kongenitale Dysplasie des Femoropatellargelenkes beidseits, eine sog. Periarthritis
humeroscapularis rechts: rezidivierender Reizzustand der Bursa subacromialis und der Sehnenscheide der
langen Bicepssehne und eine beginnende Arthrosis deformans des Schultereckgelenks rechts genannt. Die
Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule und den Kreuzdarmbeinfugen seien mit einem GdB von 40, die
Erkrankung im Bereich der Knie und der rechten Schulter mit einem Teil-GdB von jeweils 10 zu bewerten. Der
Gesamt-GdB auf orthopädischem Fachgebiet betrage 40. Da der Kläger berichtet habe, dass sich sein Leiden
im Bereich des Enddarmes verschlechtert habe, stelle sich die Frage, ob die Enddarmerkrankung hinsichtlich
des GdB erneut einzuschätzen sei. Mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 18.12.2008 hat Dr. G.
hierzu ausgeführt, der von dem Gutachter für das Wirbelsäulenleiden inklusive der Beschwerden an den
Kreuzdarmbeinfugen geschätzte GdB von 40 sei anhand der dokumentierten Befunde nicht ausreichend
nachvollziehbar. Für einen höheren GdB als 30 ergebe sich für das Wirbelsäulenleiden keine ausreichende
Grundlage. Ein GdB von jeweils 10 für die Funktionsbehinderung beider Kniegelenke und für die
Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenkes könne übernommen werden. Unter Beibehaltung des
GdB`s für die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen betrage der Gesamt-GdB weiterhin 40. Bezüglich des
Hämorrhoidalleidens hat der Kläger einen Arztbrief von Dr. J. vom 04.11.2008 (Diagnose: Leichtes
Analekzem, perianale Thrombose) vorgelegt. Außerdem hat das SG eine sachverständige Zeugenauskunft
bei Dr. J. eingeholt. Diese hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 16.02.2009 mitgeteilt, sie habe
beim Kläger am 30.10.2008 eine etwa kirschgroße perianale Thrombose operativ entfernt. Bei der letzten
Vorstellung im Januar 2009 habe sich die Operationswunde abgeheilt gezeigt, es bestünden weiterhin ein
Analfibrom sowie vergrößerte Hämorrhoidalkomplexe im Sinne von Hämorrhoiden II. Grades. Einen GdB
rechtfertige die Funktionsbeeinträchtigung nicht. Auf Nachfrage des SG hat PD Dr. S. unter dem 13.02.2009
ausgeführt, dass er an einer Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung von Seiten der Wirbelsäule mit einem
GdB von 40 festhalte. Es handele sich um Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule und eine
Arthrosis deformans der Kreuzdarmbeingelenke und damit um eine mittelgradige Funktionseinschränkung in
zwei Wirbelsäulenabschnitten. Unabhängig davon decke sich seine Gesamteinschätzung des GdB mit der
Einschätzung von Dr. G ... Mit Urteil vom 22.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Behinderung des Klägers im Wirbelsäulenbereich handele es sich um
eine mittelgradige Funktionseinschränkung in zwei Wirbelsäulenabschnitten, die mit einem GdB von 30 zu
bewerten sei. Die daraus von PD Dr. S. abgeleitete GdB-Bewertung von 40 stehe nicht in Einklang mit den
von ihm hierfür herangezogenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit. Sie entspreche auch
nicht den rechtlichen Vorgaben in den seit 01.01.2009 in Kraft getretenen und damit maßgebenden
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). Die Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten
Kniegelenkes und der rechten Schulter bedingten jeweils einen Einzel-GdB von 10. Das Hämorrhoidalleiden
sei mangels Nachweises einer anhaltenden Besserung noch mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten.
Insgesamt führe dies zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB auf 40. Gegen das am 18.05.2009 zugestellte Urteil
hat der Kläger am 04.06.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen,
gestützt auf das Gutachten von PD Dr. S. sei die Erkrankung im Bereich der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB
von 40 zu bewerten. Hieraus wäre dann zusammen mit dem festgestellten Teil-GdB von 20 für die beim
Kläger vorliegende Enddarmerkrankung ein Gesamt-GdB von mindestens 50 zu bilden. Anlässlich eines am
22.09.2009 von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger mitgeteilt, dass sich
seine Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule wieder verschlechtert hätten. Eine Schmerztherapie führe er
momentan aber nicht durch, da augenblicklich massive Probleme mit dem Schließmuskel im Vordergrund
stünden. Insoweit sei eine erneute Operation erforderlich. Verschlechtert hätten sich auch die Beschwerden
mit dem Knie. Der Senat hat hierauf noch einmal Dr. C. und Dr. J. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. C.
hat unter dem 19.10.2009 mitgeteilt, der Kläger habe ständig Probleme mit Hämorrhoiden und einer
persistierenden Lumbalgie. Die Beschwerden von Seiten der Lumbalgie hätten in letzter Zeit deutlich
zugenommen und verursachten starke Schmerzen. Er hat einen Arztbrief des Orthopäden Dr. K. vom
13.10.2009 (Diagnose: Zustand nach Bandscheiben-Operation L5/S1 links, Gonalgie rechts) beigefügt. Dr. J.
hat unter dem 14.10.2009 ausgeführt, am 24.09.2009 sei ein operativer proktologischer Eingriff beim Kläger
erfolgt. Hierbei sei eine Fissurexcision vorgenommen worden. Bei der postoperativen Kontrolluntersuchung
am 01.10.2009 habe sich die Wunde unauffällig dargestellt. Beim Kläger liege keine Analfistel, sondern eine
Analfissur vor. Hierbei handele es sich um eine Wunde aufgrund eines Gewebsdefektes. Dadurch bestehe
eine Blutungsneigung, die bei der Defäkation auftrete. Die Blutungen würden nach dem Stuhlgang sistieren.
Eine Inkontinenzsymptomatik habe der Kläger bei den Untersuchungen nicht angeben. Mit
versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 28.01.2010 hat Dr. Reiniger ausgeführt, aus den Auskünften von
Dr. C. und Dr. J. sowie dem Arztbrief von Dr. K. ergäben sich keine Erkenntnisse, die ein Abweichen von der
bisherigen Beurteilung begründen könnten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen
vom 22. April 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Juli 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2006 zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen eines
GdB von 50 ab 20. April 2006 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur
weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten
beider Rechtzüge ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und
ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu
gehört worden. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das mit der kombinierten Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG angegriffene Urteil des SG ist in der Sache nicht zu
beanstanden. Denn durch den Bescheid des Beklagten vom 10.07.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen
Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 40 hat. Dies hat das SG im Urteil vom 22.04.2009
ausführlich und fehlerfrei dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist Folgendes
auszuführen: Beim Kläger bestehen auch gestützt auf die aktuelle sachverständige Zeugenauskunft von Dr.
C. und Dr. K. weiterhin nur mittelgradige funktionelle Auswirkungen im Bereich der Wirbelsäule. Der
Fingerbodenabstand wurde von Dr. K. mit 35 cm gemessen wurde. Er konnte weder eine motorische Störung
noch sichere radikuläre Störungen feststellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil das
Lasègue`sche Zeichen beidseits bei 60 Grad positiv war und der Kläger bei der Rumpfbeuge endgradig
Schmerzen und einen Klopfschmerz lumbosacral links betont angab. Dies hat nicht zur Folge, dass die
Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Schäden mit schweren funktionellen Auswirkungen anzusehen
sind. Einen Beleg für diese Einschätzung stellt das von PD Dr. S. erstattete Gutachten dar. Auch er hat die
Beschwerden nur als mittelgradig bewertet, obwohl er einen Fingerkuppen-Boden-Abstand von 45 cm
gemessen hatte. Etwas anderes geht auch nicht aus der Auskunft von Dr. C. hervor, nachdem dieser mit
Ausnahme der vom Kläger beklagten Schmerzen, die derzeit aber keine Schmerztherapie erforderlich
machen, keine Funktionseinschränkungen beschrieben hat. Bei mittelgradigen Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten beträgt der GdB, wie das SG in seinem Urteil dargelegt hat, nach Teil B Nr. 18.9 der
VMG 30. Ein GdB von 40 ist erst dann anzunehmen, wenn schwere Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Bezüglich des Hämorrhoidalleidens des Klägers ist zu berücksichtigen,
dass er insoweit am 24.09.2009 zwar erneut operiert werden musste. Bereits bei der postoperativen
Kontrolluntersuchung am 01.10.2009 stellte sich die Wunde nach der sachverständigen Zeugenauskunft von
Dr. J. aber bereits wieder unauffällig dar. Wohl klagte der Kläger noch über Schmerzen. Er beklagte jedoch
keine Inkontinenzsymptomatik. Eine Blutungsneigung tritt nach der Auskunft von Dr. J. nur bei der Defäkation
auf und sistiert nach dem Stuhlgang. Eine Thrombosierung bestand lediglich im Oktober 2008, so dass die
Funktionsbeeinträchtigung mit einem GdB von 20 nach Teil B Nr. 10.2.4 der VMG weiterhin angemessen
bewertet ist. Ein GdB von 20 für die Behinderung Hämorrhoiden berücksichtigt bereits Hämorrhoiden mit
häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen. Die Beschwerden des
Klägers von Seiten des rechten Kniegelenks und der Schulter bedingen gestützt auf die von PD Dr. S.
erhobenen Untersuchungsbefunde einen GdB von jeweils 10. Dies entspricht auch der Einschätzung von PD
Dr. S ... Eine höhere Bewertung lässt sich insoweit weder auf die sachverständige Zeugenauskunft von Dr. C.
noch auf den Arztbrief von Dr. K. stützen. Dr. K. hat Beschwerden des Klägers von Seiten der Schulter
überhaupt nicht angegeben und im Hinblick auf das rechte Kniegelenk nur ein allenfalls geringes
retropatellares Reiben bei sonst unauffälligem Kniegelenksbefund festgestellt. Auch Dr. C. hat
Schulterbeschwerden nicht erwähnt und hinsichtlich der Gonalgien keine konkreten Angaben gemacht. Eine
Nachfrage bei Dr. C. ist insoweit nicht erforderlich, nachdem ein aktueller Arztbrief des Dr. K. über eine
Untersuchung der Knie am 13.10.2009 vorliegt. Weitere für die Bildung des GdB relevante
Gesundheitsstörungen liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere das in der Vergangenheit beim Kläger
bestehende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden ist nicht mehr mit einem GdB zu bewerten,
nachdem sich der Kläger insoweit nicht in Behandlung befindet, unter Übergewicht leidet und auch im
Entlassungsbericht über die im Jahr 2006 durchgeführte Rehabilitationsbehandlung über ein Magen- und
Zwölffingerdarmgeschwürsleiden nicht berichtet wird (Teil B Nr. 10.2 der VMG). Aus den Einzel-GdB-Werten
von 30 für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden,
Nervenwurzelreizerscheinungen und chronisches Schmerzsyndrom, 20 für Enddarmerkrankung,
Hämorrhoiden, und jeweils 10 für Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenkes und
Funktionsbehinderung beider Kniegelenke resultiert unter Berücksichtigung von Teil A Nr. 3 der VMG ein
Gesamt-GdB von 40. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
liegen nicht vor.
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