Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Baden-Württemberg
16.08.2024 – L 12 SB 2906/22
Einordnung: 10.2.2 Chronische Darmstörungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Die Divertikulitis führte nach den dokumentierten tatsächlichen Auswirkungen nur zu einer leichten Beeinträchtigung. Anhaltende schwere Darmfunktionsstörungen waren nicht belegt.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.09.2022
abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.10.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 verurteilt, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 40 ab
10.07.2020 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte erstattet der Klägerin die
Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) von 50. Die 1959 geborene Klägerin beantragte am 10.07.2020 die Feststellung
eines GdB, u.a. wegen eines Burnout, Divertikulitis sowie von Bandscheibenvorfällen. Der Beklagte zog
Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und legte diese dem versorgungsärztlichen Dienst vor. Dieser
bewertete die Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt: Depression 30 Bandscheibenschaden, degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule 10 Divertikulose 10 Insgesamt 30. Mit Bescheid vom 06.10.2020 stellte der
Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 30 seit
10.07.2020 fest. Im Widerspruchsverfahren zog der Beklagte eine Bescheinigung der behandelnden M1 bei,
wonach bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Symptomatik bestehe. Der erneut befragte
versorgungsärztliche Dienst sah keinen Anlass für eine Änderung der GdB-Einschätzung, so dass der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 den Widerspruch zurückwies. Am 07.04.2021 hat die
Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie ist der Auffassung, aufgrund ihrer körperlichen
Einschränkungen Anspruch auf einen GdB von 50 zu haben. Das SG hat den die Klägerin behandelnden K1
befragt, der am 24.08.2021 mitgeteilt hat, die Klägerin leide u.a. an einer schweren Somatisierungsstörung,
die durch eine Aortenektasie exazerbiert werde. K1 hat u.a. einen Reha-Entlassbericht vom 20.03.2020
vorgelegt (Rehamaßnahme vom 30.12.2019 bis 03.03.2020), wonach bei der Klägerin eine mittelgradige
depressive Episode bestehe. Die M1 hat am 02.09.2021 angegeben, die Klägerin leide an einer depressiven
Symptomatik leichten Ausmaßes, die in Abhängigkeit von belastenden Ereignissen auftrete. Im Auftrag des
SG hat E1 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein psychiatrisches Gutachten vom 22.09.2021
erstattet. Dieser diagnostizierte eine Depression, die mit einem GdB von 50 zu bewerten sei. Seit September
2022 bezieht die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte nach 45 Jahren mit Beitragszeiten. Mit
Gerichtsbescheid vom 07.09.2022 hat das SG den Beklagten - gestützt auf das Gutachten des E1 - verurteilt,
bei der Klägerin einen GdB von 50 ab 10.07.2020 festzustellen. Gegen den am 15.09.2022 zugestellten
Gerichtsbescheid wendet sich der Beklagte mit seiner am 11.10.2022 beim Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg eingelegten Berufung. M1 behandle die Klägerin nur wegen einer leichten Depression,
während das Gutachten von E1 nur eine Momentaufnahme darstelle, aus der sich nicht entnehmen lasse, ob
diese dauerhaft vorhanden sei; somit sei nicht gesichert, dass bei der Klägerin eine dauerhaft schwere
seelische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorliege. Das Gutachten von E1
lasse keine mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten erkennen. Auch dem Gutachten von S1 seien
nicht ausreichend Hinweise für mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten zu entnehmen. Der
Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.09.2022 aufzuheben und die
Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene
Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den Reha-Entlassbericht der M2 D1 Klinik beigezogen, in der die Klägerin vom 31.12.2019 bis
03.03.2020 behandelt wurde, und nochmals M1 befragt, die am 15.12.2022 mitgeteilt hat, dass die Klägerin
zunächst an mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe, dann an einer leichten depressiven Episode.
Der Senat hat darüber hinaus ein weiteres Gutachten von Amts wegen bei S1 vom 08.12.2023 eingeholt.
Dieser hat bei der Klägerin eine rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit
somatischem Syndrom sowie eine Dysthymia diagnostiziert (sog. Double Depression), die er als mittelschwer
bis sehr schwer eingeschätzt hat. Insgesamt liege eine schwere neurotische Störung mit mittelgradigen
sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor, die mit einem GdB von 50 zu bewerten sei. Soweit der Beklagte
bemängle, dass die Klägerin derzeit keine Psychotherapie durchführe, werde darauf hingewiesen, dass das
Kontingent erschöpft sei. Mit Schreiben vom 01.08.2024 hat die Klägerin und mit Schreiben vom 06.08.2024
der Beklagte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Beklagten und die
Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über
die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2
SGG entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet. Das SG hat bei der Klägerin zu Unrecht einen GdB von
50 festgestellt. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG;
zur statthaften Klageart vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R sowie Urteil vom 12.04.2000, B 9 SB
3/99 R, beide in juris) ist der Bescheid vom 06.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11.03.2021, mit dem der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB als 30 abgelehnt hat. Rechtsgrundlage
für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB ist §
Abs. 1 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Menschen mit
Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate hindern können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX liegt eine Beeinträchtigung in diesem Sinne vor,
wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Aus
dieser Definition folgt, dass für die Feststellung einer Behinderung sowie die Einschätzung ihres
Schweregrades nicht das Vorliegen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
entscheidend ist, sondern es vielmehr auf die Funktionsstörungen ankommt, die durch einen regelwidrigen
Zustand verursacht werden. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes [BVG]) bzw., mit Außerkrafttreten des BVG und mit Inkrafttreten des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) zum
01.01.2024, die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten
Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Gemäß §
152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX ist eine Feststellung nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Nach
§ 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien
für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend
sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Zwar ist von dieser
Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 241 Abs. 5 SGB IX, dass - soweit noch
keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 erlassen ist - die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des §
30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die konkrete Bewertung
von Funktionsbeeinträchtigungen die ab 01.01.2009 an die Stelle der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP)
getretene Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und §
Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom 01.03.2010
(BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und
11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der
Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG, Teil A, Nr.
2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte
Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die
Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr
ist die Bewertung des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des
Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach §
152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem
ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen
(von der Norm abweichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine
Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den
in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem
dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der
einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen
Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder
beziehungslos nebeneinander stehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris). Nach den VG, Teil A
Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der Beeinträchtigung mit dem höchsten
Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob
und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behinderung
insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A Nr. 3 Buchst. d, von Ausnahmefällen
abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden
könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige
leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem GdB von 20 ist es danach vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes
der Behinderung zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung
die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben
sind. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die
Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen
Fachwissens zu erfolgen. Darüber hinaus sind vom Tatsachengericht die rechtlichen Vorgaben zu beachten.
Rechtlicher Ausgangspunkt sind stets § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB IX; danach
sind insbesondere die Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft maßgebend (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris). Im Vordergrund
steht bei der Klägerin - auch nach Auffassung des SG in der angefochtenen Entscheidung und der Beteiligten
- die Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet. Dabei handelt sich um eine rezidivierende Depression mit
somatischem Syndrom sowie um eine Dysthymia. Dies entnimmt der Senat dem insoweit nachvollziehbaren
und überzeugenden Gutachten von S1. Die Diagnose Depression haben E1 in seinem Gutachten und die M1
ebenfalls gestellt und findet sich auch im Reha-Entlassbericht. Letztlich wird vom Beklagten die Diagnose
Depression auch nicht (mehr) in Frage gestellt, dieser bezweifelt letztlich nur die Dauerhaftigkeit
(Stellungnahme des G1 vom 22.09.2022 zur Berufungsbegründung) bzw. die mit der Erkrankung
verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag (Stellungnahme des G1 vom 23.01.2024). Anders als S1 und E1
bewertet der Senat die aus der Erkrankung folgenden Funktionseinschränkungen jedoch nicht mit einem
Einzel-GdB von 50. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 sind schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 50-70 zu bewerten.
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die erheblicher sein müssen als wesentliche
Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (sonst GdB 30-40), sind dabei eine in den meisten
Berufen sich auswirkende psychische Veränderung, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch
erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt
und erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung bewirkt, aber noch keine
Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z.B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden
könnte (Beiratsbeschluss des Sachverständigenbeirats vom 18./19.03.1998, Wendler/Schilling,
Versorgungsmedizinische Grundsätze, 9. Aufl., 2018, S. 161). Zur Überzeugung des Senats liegt eine
mittelgradige Depression vor. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des S1, sowie der sachverständigen
Zeugenaussage der M1 und dem Reha-Entlassbericht. Daneben besteht, wie S1 mitgeteilt hat, eine
Dysthymia. Der Senat hat bereits Zweifel, ob diese mittelgradige Depression zusammen mit der Dysthymia
eine schwere Störung i.S.d. VG, Teil B, Nr.3.7 darstellt. So ist bei der Beurteilung auch der Leidensdruck zu
würdigen. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich auch in der Behandlung, die der
Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Bei fehlender
ärztlicher oder dieser gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch)
psychotherapeutischer Behandlung durch - bei gesetzlich Versicherten zugelassene - psychologische
Psychotherapeuten kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches
Leiden über eine stärker behindernde psychische Störung hinausgeht und eine schwere Störung im Sinne der
GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2023, L 6 SB 1549/21,
juris, das bei fehlender Behandlung bereits eine stärker behindernde Störung und damit einen GdB von
mindestens 30 ausschließt). Soweit wie S1 zutreffend darlegt, dass die
Klägerin derzeit keine Psychotherapie bekommen kann, hätte die Klägerin bei entsprechendem
Leidensdruck, worauf G1 hinweist, eine medikamentöse Therapie in Erwägung ziehen können. Soweit S1
mittels Beck-Depressions-Inventar II eine schwergradige Depressivität ermittelt hat, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. Bei diesem Test handelt es sich um ein Selbstbeurteilungsinstrument zur Erfassung des
Schweregrades der Depression. Die Fragebögen werden dabei durch die zu begutachtende Person ausgefüllt.
Das auf subjektive Angaben beruhende Testergebnis vermag für sich genommen den Symptom- oder
Krankheitsnachweis nicht zu führen. Vielmehr ist die Validität der angegebenen Beschwerden zu überprüfen
(Begutachtungsleitlinie der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaft -
AWMF -, hier die AWMF-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen, Stand
25.12.2019, auch zum Nachfolgenden). Werden in Fragebögen und Selbstbeurteilungsskalen stark
ausgeprägte Beeinträchtigungen angegeben, sollten diese auch mit entsprechend schweren
Einschränkungen in der Teilhabe in allen Lebensbereichen verbunden sein. Andernfalls sind sie eher als
tendenziöse Darstellung im Sinne einer Aggravation oder Simulation zu verstehen. Der von der Klägerin beim
BDI II erreichte Gesamtsummenscore von 36 entspricht einer schwer ausgeprägten Depression.
Demgegenüber hat die die behandelnde M1 in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass eine schwere
Depression nicht vorliegt. Im Ergebnis kommt auch S1 nur zu einer Depression, derzeit mittelgradige
Episode. Jedenfalls vermag der Senat mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten nicht zu erkennen.
Die Klägerin hat gegenüber S1 angegeben, sich um ihre Mutter zu kümmern, sie koche, bügle, putze und
kaufe ein. Ein sozialer Rückzug wird hingegen von S1 nicht beschrieben. Sie hat S1 gegenüber lediglich
angegeben, in den letzten Jahren keinen Urlaub mehr gemacht zu haben. Der G1 weist zur Überzeugung des
Senats zutreffend darauf hin, dass die bei der Klägerin bestehenden eingeschränkten sozialen Kontakte von
der Pflege der Mutter herrühren, die nach Angaben der Klägerin auch häufig stürzt und deshalb überwacht
werden muss. Soweit die Klägerin gegenüber dem Gutachter angibt, viel Schlaf zu benötigen und erst gegen
9 Uhr aufzustehen, erklärt sich dies auch damit, dass die Klägerin erst gegen 1 Uhr zu Bett geht, was
wiederum mit der Betreuung der Mutter zusammenhängt, mit der sie bis 22 oder
Uhr fernsieht; danach muss die Klägerin, die ausweislich des Reha-Entlassberichts nicht mit einer
pflegebedürftigen Person zusammenlebt, noch nach Hause fahren. Auch eine berufliche Gefährdung lag (bei
der mittlerweile in Altersrente befindlichen Klägerin) nicht vor; so ist dem Reha-Entlassbericht zu entnehmen,
dass die Klägerin vollschichtig leistungsfähig sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für ihren
Beruf als zahnmedizinische Verwaltungsangestellte war. Entgegen der Annahme von S1, der den Bezug einer
Erwerbsminderungsrente dokumentiert hat, bezieht die Klägerin jedoch eine vorgezogene Altersrente.
Letztlich beschreibt S1 bei der Klägerin lediglich leichte Defizite im Bereich der kognitiven Fähigkeiten und
einen etwas verlangsamten Gedankengang, bei Einengung auf die körperlichen Beschwerden, jedoch
ansonsten weitgehend unauffällig. E1 beschreibt eine nicht beeinträchtigte Merkfähigkeit und ein nicht
beeinträchtigtes Gedächtnis; die Konzentrationsfähigkeit war lediglich subjektiv vermindert. Insgesamt
konnte sich der Senat vom Vorliegen einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsstörungen nicht überzeugen. Wie auch die Versorgungsärzte ordnet der Senat die
Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin als stärker behindernde Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ein, die
mit einem GdB von 30 bis 40 bewertet werden. Jedoch ist zur Überzeugung des Senats der
vorgegebene Rahmen voll auszuschöpfen und der GdB mit 40 zu bewerten. Insbesondere die bei der Klägerin
bestehenden Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit rechtfertigen eine Zuordnung im
oberen Bereich des GdB-Rahmens. Sie hat keine Hobbies und fährt nicht mehr in den Urlaub. Soziale
Kontakte bestehen kaum. Dies mag zwar auch auf die Pflege der Mutter zurückzuführen sein, jedoch wäre ein
gesunder Mensch sicherlich in der Lage, einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Auch wenn die
Klägerin derzeit keine Therapie durchführt, hat sie dennoch die von der gesetzlichen Krankenversicherung
übernommene Therapie voll ausgeschöpft. Neben den Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem
"Gehirn einschließlich Psyche" bestehen bei der Klägerin Einschränkungen durch die Divertikulitis. Nach den
VG, Teil B, Nr. 10.2.2 sind chronische Darmstörungen ohne wesentliche Beschwerden mit einem Einzel-GdB
von 0 bis10 mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z.B. Durchfälle,
Spasmen) mit einem Einzel-GdB von 20 bis 30 zu bewerten. Zur Überzeugung des Senats ist bei der Klägerin
ein Einzel-GdB von 10 zu berücksichtigen. Zwar klagt die Klägerin gegenüber S1 über derzeitige Durchfälle,
jedoch befindet sie sich (neben einer Akutbehandlung im Krankenhaus im Januar 2020) wegen der
Divertikulitis lediglich bei ihrem Hausarzt in Behandlung, eine Medikation findet nicht statt. Anhaltende
Durchfälle gibt weder der behandelnde K1 noch die Klägerin an, die weder in der Klagebegründung noch in
der Berufungserwiderung Teilhabebeeinträchtigungen durch die Divertikulitis beschreibt. Darüber hinaus
bestehen geringe Einschränkungen im Bereich Herz und Kreislauf. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.1.1 beurteilen
sich Krankheiten des Herzens nach der Einschränkung der Herzleistung. Da die Klägerin selbst keine
wesentliche Einschränkung vorgetragen hat und auch die behandelnden Ärzte und der Reha-Entlassbericht
eine solche nicht berichtet haben, ist der Einzel-GdB hierfür mit 10 anzusetzen. Die Klägerin hat lediglich
angegeben, dass sie alle 3 Monate zu einer Kontrolle geht. Weder gegenüber S1 noch gegenüber E1 hat die
Klägerin die Herzprobleme als belastend beschrieben; in der Klagebegründung und der Berufungserwiderung
wurde die Thematik nicht angesprochen. Der A1 hat gegenüber dem K1 berichtet, dass kein Hinweis für
koronare oder andere strukturelle Herzerkrankungen bestehe. Ebenfalls ein Einzel-GdB von 10 ist für die
Wirbelsäulenerkrankung anzusetzen. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben mehrere Bandscheibenvorfälle
erlitten. Jedoch kommt es für die Bewertung des GdB nicht auf die jeweilige Diagnose an, sondern auf die mit
der Erkrankung verbundenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 werden
u.a. Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität mit einem Einzel-GdB von 0, mit
geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte
Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in
einem Wirbelsäulenabschnitt mit einem Einzel-GdB von (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage
andauernde Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen
in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde
ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 30 und mit mittelgradigen bis schweren
funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 bewertet.
Wie auch der versorgungsärztliche Dienst ist der Senat der Überzeugung, dass die Funktionsbehinderungen
der Wirbelsäule allenfalls mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Die Klägerin, die keine
orthopädische Behandlung angegeben hat und keine Schmerzmedikation einnimmt, hat während der
Rehabilitation über
Schmerzen in der Halswirbelsäule geklagt, so dass lediglich ein Wirbelsäulenabschnitt betroffen ist. Dem
Reha-Entlassbericht ist zu entnehmen, dass kein Klopf-, Druck- oder Stauchungsschmerz über der gesamten
Wirbelsäule vorhanden war. Es bestanden Myogelosen im Schultergürtel beidseits, jedoch waren Lasgue,
Bragard negativ, der Finger-Boden-Abstand betrug 0 cm, die Maße nach Schober waren unauffällig. Aus den
ermittelten Einzel-GdB-Werten ist sodann der Gesamt-GdB zu ermitteln. Nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c
ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB,
vorliegend 40 für das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" auszugehen und sodann im Hinblick
auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der
Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um
10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist. Jedoch führen nach den VG, Teil A Nr. 3 Buchst. d, zusätzliche
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch
dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen, so dass eine
Erhöhung ausgeschlossen ist. Selbst wenn für die Divertikulitis ein Einzel-GdB von 20 angenommen würde,
führte diese nicht zu einer Erhöhung, da auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von
20 es vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen. Nach alldem ist der Berufung des Beklagten teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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