Volltextentscheidung
LSG Berlin-Brandenburg – 19.01.2017 – L 11 SB 144/14
Einordnung: psychischer Einzel-GdB 40 / 50 abgelehnt
Bedeutung: Die diagnostische Bezeichnung einer schweren depressiven Episode ersetzte nicht die VMG-Funktionsprüfung; selbständige Alltagsgestaltung und geringe Behandlungstiefe begrenzten die Bewertung auf 40.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) für die Zeit ab dem 13. Mai 2011.
Die 1958 geborene Klägerin übte zuletzt den Beruf einer Steuerberaterin aus. Wegen psychischer Beeinträchtigungen, wegen derer sie sich im Frühjahr 2008 einer von der zuständigen Krankenkasse finanzierten Rehabilitationsbehandlung unterzogen hatte, erhält sie seit spätestens März 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihr zunächst befristet gewährt worden war sowie seit einiger Zeit auf Dauer gewährt wird. Daneben bezieht sie Renten aus mehreren privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren Versicherungsschutz Erkrankungen der Wirbelsäule (teilweise) nicht umfasst.
Am 13. Mai 2011 wandte sich die Klägerin erstmals an den Beklagten und beantragte, ihren Behindertenstatus festzustellen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie an einer Depression/Neurasthenie, einem Lumbalsyndrom, einer Arthrose in der Schulter, im Becken und in den Fußgelenken, einer chronischen Bronchitis sowie unter chronischen Schmerzen leide; infolge dieser Leiden sei sie zugleich in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Zum Beleg für ihre Angaben überreichte sie neben weiteren medizinischen Unterlagen insbesondere Auszüge aus neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Ärzte Dr. K. vom 8. Juli 2008 für eine Berufsunfähigkeitsversicherung und Dr. Sch. vom 5. Februar 2010 für die gesetzliche Rentenversicherung.
Der Beklagte holte Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. A. und des Neurologen und Psychiaters Dr. M. ein und ließ die vorhandenen medizinischen Unterlagen durch die Ärztin Dr. Z. gutachtlich auswerten. Deren Empfehlung folgend stellte er mit seinem Bescheid vom 9. September 2011 den GdB bei der Klägerin wegen psychischer Störungen (Neurosen) mit 20 fest und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ ausdrücklich ab.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der Beklagte ihren Gesundheitszustand unzureichend gewürdigt habe. Allein ihr psychisches Leiden, bei dem es sich um eine mittlerweile chronifizierte rezidivierende depressive Erkrankung mit häufigen mittel- bis schwergradigen Episoden handele, sei mit einem Einzel GdB von mindestens 60 zu bewerten. Auch für die daneben bestehenden Leiden am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat, die mit sehr starken Schmerzen und zum Teil mit Taubheitsgefühlen in den Beinen verbunden seien und ihr Steh- und Gehvermögen erheblich beeinträchtigten, sei ein GdB von mindestens 60 zu vergeben. Ihre weiterhin vorliegende chronische Bronchitis sei mit einem Einzel GdB von 25 zu bemessen. Für die überdies bestehende Pollenallergie sei ebenso wie für die aufgrund eines Sturzes im Jahr 2009 verbliebene Narbe am Kinn und die Schilddrüsendysfunktion ein Einzel GdB von jeweils 10 anzusetzen. Das Merkzeichen „G“ stehe ihr zu, weil sie wegen ihrer orthopädischen Leiden nur noch in der Lage sei, eine Wegstrecke von ca. 1000 m mit mindestens zwei Sitzpausen in ca. 40 bis 45 Minuten zurückzulegen.
Der Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin durch die Internistin Do, die aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin am 25. April 2012 in ihrem Gutachten vom 3. Mai 2012 zu der Einschätzung gelangte: Bei der Klägerin lägen die nachfolgenden Behinderungen vor:
a) psychische Störungen (Neurosen), Depression (Einzel GdB 40) b) Bronchialasthma, Lungenfunktionseinschränkung (Einzel GdB 20) c) Funktionseinschränkung des Schultergelenks (Einzel GdB 10) d) Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (Einzel GdB 10).
Der Gesamt GdB betrage 50. Nachteilsausgleiche stünden der Klägerin nicht zu.
Im Einzelnen führte die Gutachterin aus: Die für die Behinderungen unter b) bis d) mitgeteilten Einzel GdB stellten jeweils Maximalwerte dar. Hierbei sei für die Behinderung unter b) davon auszugehen, dass die Lungenfunktionsprüfung, an der die Klägerin nicht optimal mitgearbeitet habe, lediglich eine geringgradig kombinierte Ventilationsstörung bei bekanntem Asthma bronchiale ergeben habe. Letzteres sei lediglich mit seltenen (saisonalen) leichten Anfällen verbunden. Die Behinderungen unter c) und d) ließen sich letztlich nur aus den von der Klägerin insoweit angegebenen Schmerzen ableiten. Wesentliche Bewegungseinschränkungen hätten sich bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin insoweit nicht ermitteln lassen. Derartige Einschränkungen lägen im Übrigen auch sonst am Stütz- und Bewegungsapparat nicht vor. In psychischer Hinsicht habe sich bei der Untersuchung eine deutlich gedrückte Stimmung gezeigt. Psychosomatik und Antrieb seien merkbar vermindert gewesen. Da die psychischen Störungen bereits seit längerer Zeit bestünden und sich trotz Therapie mit einem Antidepressivum, psychologischen Gesprächen und einer stationären Behandlung nicht gebessert hätten, werde insoweit nunmehr die Bewertung mit einem Einzel GdB von 40 empfohlen. Für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ sei kein Raum.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens gab der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin mit seinem Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 insoweit statt, als er unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen den GdB nunmehr mit 50 feststellte. Hierbei übernahm er die in dem Gutachten vorgeschlagenen Behinderungsbezeichnungen für die Behinderungen unter a) und b) und bezeichnete die Behinderungen unter c) und d) abweichend vom Gutachten als Funktionsbehinderung des Schultergelenkes und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Des Weiteren entschied er, dass der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu zwei Dritteln erstattet würden.
Mit ihrer am 30. Mai 2012 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 80 und auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“. Die Höhe des Gesamt GdB lasse sich hierbei bereits aus dem Einzel GdB für die bei ihr vorliegenden psychischen Störungen ableiten, die schon vor dem Hintergrund ihrer Berentung als schwere psychische Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu qualifizieren seien. Daneben seien für die Bildung des Gesamt GdB aber auch ihre mit erheblichen Schmerzen verbundenen orthopädischen Leiden von Bedeutung, die insbesondere das Becken, die Wirbelsäule, die Schultern, die Hüft- und Kniegelenke sowie die Füße beträfen. Sie wirkten sich zumindest teilweise in besonderem Maße auf ihre Gehfähigkeit aus und hätten zur Folge, dass sie nicht nur erheblich sturzgefährdet sei, sondern auch Wegstrecken von 2000 m nicht mehr ohne längere Pausen in adäquater Zeit zurücklegen könne. Ihre Bewegungsfähigkeit sei des Weiteren durch ihr mit Lungenfunktionseinschränkungen einhergehendes Bronchialasthma deutlich beeinträchtigt, das vom Beklagten – ebenso wie im Übrigen auch alle sonstigen von ihm berücksichtigten Leiden – viel zu niedrig bewertet worden sei. Zahlreiche weitere Leiden, wie u. a. die Erkrankungen der Schilddrüse und der Harnwege, habe der Beklagte bei seiner Bewertung zu Unrecht überhaupt nicht berücksichtigt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Orthopäden Dres. M u. a., der Allgemeinmedizinerin Dr. A., der Psychologischen Psychotherapeutin und Diplompsychologin A und des Neurologen und Psychiaters Dr. M. eingeholt und im Anschluss die Allgemeinmedizinerin Dr. B. mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Sachverständige hat die Klägerin am 21. Oktober 2013 ambulant untersucht und ist in ihrem Gutachten vom 22. Oktober 2013 zu der Einschätzung gelangt: Der GdB bei der Klägerin betrage 50. Diesem GdB lägen die folgenden Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
a) psychische Störungen, Depression, somatoforme Störungen (Einzel GdB 40)
b) Bronchialasthma, Lungenfunktionseinschränkung (Einzel GdB 20).
Das Merkzeichen „G“ stehe der Klägerin nicht zu.
Im Einzelnen hat die Sachverständige ausgeführt: Im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin stehe ein psychisches Leiden, das als stärker behindernde psychische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und somatoformen Störungen zu qualifizieren und mit einem Einzel GdB von 40 ausreichend bemessen sei. Durchaus glaubhaft beschreibe die Klägerin eine ständig bestehende depressive Stimmungslage mit Interessenlosigkeit. Insbesondere unter Belastung verstärkten sich die Beschwerden und führten zu Unruhe, Schlafstörungen sowie Schmerzen in mehreren Körperteilen. Eine Medikation mit Psychopharmaka erfolge derzeit lediglich bedarfsweise. Der behandelnde Neurologe/Psychologe werde etwa alle drei Monate aufgesucht, eine Psychotherapie erfolge nicht mehr. Während der Begutachtung habe die Klägerin keine wesentlichen psychischen Auffälligkeiten gezeigt. Sie sei in der Lage, ihre persönlichen Belange selbst zu regeln, Fremdhilfen erhalte sie nach eigener Angabe nicht. Eine Erwerbsunfähigkeit sei festgestellt worden. Hinsichtlich der Lunge habe die Klägerin lediglich auf einen „Raucherhusten“ hingewiesen, durch den sie sich aber nicht wesentlich belästigt fühle. Die im letzten Befundbericht ihrer behandelnden Hausärztin erwähnte Lungenfunktionsprüfung vom 21. Januar 2013 habe ebenso wie eine Röntgenuntersuchung der Lunge vom 5. Juli 2011 einen nahezu altersentsprechenden Normalbefund ergeben. Damit bestehe kein Anhalt dafür, dass der insoweit festgesetzte Einzel GdB von 20 zu niedrig bemessen sein könnte. Isolierte Funktionsbehinderungen des Schultergelenkes, der Wirbelsäule, der Hüften, der Knie und der Füße könnten mangels funktioneller Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeiten nicht festgestellt werden. Schmerzmedikamente würden lediglich bedarfsweise eingenommen. Eine orthopädische Behandlung erfolge nicht. Soweit bei apparativen Untersuchungen diskrete Abnutzungserscheinungen festgestellt worden seien, könnten sie den Umfang der geschilderten Schmerzsymptomatik nicht erklären. Es sei insoweit eine Somatisierungstendenz anzunehmen, die im Zusammenhang mit der psychischen Störung zu berücksichtigen sei. Für das sonographisch belegte Schilddrüsenleiden, das mit Schilddrüsenhormonen behandelt werde, sei kein GdB festzusetzen, weil eine wesentliche funktionelle Einschränkung insoweit nicht vorliege. Auch für das von der Klägerin angegebene Blasenleiden sei die Festsetzung eines GdB nicht erforderlich. Hinsichtlich des Merkzeichens „G“ sei festzuhalten, dass organische Gründe, die der Klägerin das Zurücklegen von 2000 m innerhalb von 40 Minuten nicht erlaubten, nicht ersichtlich seien. Die somatoformen Störungen reichten für die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens nicht aus; spezifische Gefahren seien insoweit nicht erkennbar.
Nachdem die Klägerin an diesem Gutachten Kritik geübt und insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass sie am Tag vor der Begutachtung sowie am Begutachtungstag selbst Schmerzmittel eingenommen hätte, die zu einem verfälschten Bild geführt hätten, sie wegen der damit verbundenen Nebenwirkungen auf eine verstärkte medikamentöse Therapie ihres psychischen Leidens verzichte und von weiteren Psychotherapiesitzungen und orthopädischen Behandlungen keinen Gebrauch mehr mache, weil sie sich davon keine weiteren ernsthaften Erfolge mehr erhoffe, hat die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Dezember 2013 ausgeführt, dass die Darlegungen der Klägerin nicht geeignet seien, von ihrer im Gutachten dargelegten Auffassung abzuweichen.
Das Sozialgericht hat am 26. Mai 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Klage unzulässig sein könnte, soweit mit ihr ein höherer GdB als 60 begehrt werde, weil die Klägerin im Widerspruchsverfahren die Feststellung eines GdB von nur mindestens 60 beantragt habe. Aufgrund dieses Hinweises hat die Klägerin für den Fall, dass die beantragte Klage teilweise unzulässig sein sollte, hilfsweise eine Untätigkeitsklage erhoben und insoweit beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2012 enthaltenen Überprüfungsantrag auf Zuerkennung eines Mindest GdB von 80 zu entscheiden.
Im Einverständnis der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform hat das Sozialgericht die Klage am 26. Mai 2014 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und entschieden, dass der Klägerin Kosten nicht zu erstatten seien; die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 bleibe hiervon allerdings unberührt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines höheren GdB als 60 begehre, weil sie sich im Widerspruchsverfahren ausdrücklich auf die Feststellung eines GdB von 60 beschränkt habe. Soweit die Klägerin die Feststellung eines GdB von 60 und die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzzungen für das Merkzeichen „G“ begehre, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Ein höherer GdB als 50 stehe der Klägerin ebenso wenig zu wie das Merkzeichen „G“. Bei der Klägerin bestünden nur die Behinderungen, die der Beklagte bereits berücksichtigt habe. Sie seien vom Beklagten zutreffend bewertet worden, was sich aus den Gutachten der Gutachterin Do und der Sachverständigen Dr. B. sowie den Befundberichten der Allgemeinmedizinerin Dr. A. und der Diplompsychologin A ergebe. Der Gesamt GdB sei mit 50 zu bemessen, wobei der Einzel GdB von 40 für das psychische Leiden wegen des Einzel GdB von 20 für das Lungenleiden um 10 Punkte zu erhöhen sei. Die weiteren nur mit einem Einzel GdB von jeweils 10 zu bewertenden Funktionseinschränkungen des Schultergelenkes und der Wirbelsäule wirkten sich auf die Bildung des Gesamt GdB nicht aus. Für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ sei kein Raum, weil weder einer der insoweit in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Regelfälle noch ein den Regelfällen vergleichbarer Ausnahmefall vorlägen. Der Hilfsantrag sei abzuweisen gewesen, weil es für die damit verfolgte Untätigkeitsklage an dem dafür erforderlichen Antrag bei der Behörde fehle. Insbesondere sei in dem Schriftsatz vom 8. November 2012 kein an den Beklagten gerichteter Antrag auf (erneute) Verwaltungsentscheidung zu sehen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 7. Juni 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Juni 2014 Berufung eingelegt, mit der sie ihren bei dem Sozialgericht gestellten Hauptantrag auf Feststellung eines GdB von mindestens 80 sowie Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ weiterverfolgt.
Der Senat hat die Neurologin und Psychiaterin Dr. K. mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Sachverständige hat die Klägerin am 21. Januar 2015 ambulant untersucht und ist in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2015 zu der Einschätzung gelangt: Bei der Klägerin sei der GdB seit dem 13. Mai 2011 durchgängig mit 50 zu bewerten. Hierbei sei von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:
a) psychische Störung, Depression, somatoforme Störung (Einzel GdB 40) b) Bronchialasthma mit geringen Lungenfunktionseinschränkungen (Einzel GdB 20) c) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Knie und Füße (Einzel GdB 10).
Funktionsstörungen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirkten, bestünden nicht.
Im Einzelnen hat die Sachverständige ausgeführt: Bei der Klägerin liege eine langjährige psychische Störung in Gestalt einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD – 10 F 33.9) vor, die sich im Verlauf gebessert habe, aber weiterhin gewisse Einschränkungen erkennen lasse. Das subjektive Erleben von Mangel an Lebensfreude und Verlust von früheren Interessen sei als depressives Syndrom anzusehen. Hierbei sei aufgefallen, dass die Klägerin ihr psychisches Leiden als kränkend erlebe; ein Verlust von Selbstwertgefühl habe sich dargestellt. Die vorliegende depressive Symptomatik sei als leichtgradig zu bewerten. Es ergäben sich als Kernsymptome: niedergedrückte Stimmung, Verlust von Interesse und Freude mit erhöhter Ermüdbarkeit, als Zusatzsymptome: verminderte Selbstwertgefühle mit Gefühlen von Wertlosigkeit. Schlafstörungen seien im Rahmen der Begutachtung nicht geklagt worden; sie seien durch das mit 100 mg im mittleren Dosisbereich verordnete Medikament Sulpirid 100 (ein Neuroleptikum mit einer gewissen antidepressiven Wirkung, das häufig eingesetzt werde, wenn andere Antidepressiva versagt hätten) gebessert. Insgesamt führten die seelischen Funktionseinschränkungen, zu denen auch eine gesteigerte Stressempfindlichkeit sowie das Erleben von Schmerzen in mehreren Körperregionen gehörten, zu einer Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Die Einschränkungen hätten sich nach den anamnestischen Angaben im Verlauf gebessert, seien aber nicht voll remittiert. Die psychiatrische Behandlung erfolge inzwischen niederfrequent. Eine letzte Gesprächstherapie sei nach den Angaben der Klägerin nach dem Tod ihrer im September 2013 verstorbenen Mutter durchgeführt worden. Derzeit finde eine Psychotherapie nicht statt. Das mit einem Einzel GdB von 20 bewertete Bronchialleiden sei den Akten entnommen worden. In der Untersuchungssituation habe die Klägerin insoweit keine Beschwerden geltend gemacht. Hinsichtlich der Wirbelsäule, Knie und Füße hätten sich in der Untersuchungssituation keine funktionellen Einschränkungen finden lassen. Die Klägerin habe allerdings auf ständige Schmerzen mit wechselnder Schmerzstärke hingewiesen, die sie nur bei Bedarf mit dem ihr von ihrem Hausarzt verordneten Schmerzmittel Ibuprofen 800 therapiere. Eine orthopädische Behandlung erfolge nicht. Eine gewisse somatoforme Schmerzüberlagerung im Rahmen der depressiven Störung sei zu vermuten. Die Bildung des Gesamt GdB mit maximal 50 beruhe auf der Annahme, dass sich das psychische Leiden und das Bronchialleiden gegenseitig verstärkten, was sich in der Untersuchungssituation allerdings nicht habe bestätigen lassen.
An diesem Gutachten hat die Klägerin umfängliche Kritik geübt und hierbei insbesondere darauf hingewiesen, dass sie sich seit Oktober 2014 wieder in regelmäßiger Therapie bei der Psychologin A befinde. Zu diesen Ausführungen ist die Sachverständige Dr. K. nochmals gehört worden. Sie hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2015 dargelegt, dass die Einlassungen der Klägerin nicht geeignet seien, an ihrer bisherigen gutachterlichen Einschätzung etwas zu ändern.
In der Folgezeit hat die Klägerin u. a. ein psychotherapeutisches Attest der Psychologin A vom 24. November 2015 zur Gerichtsakte gereicht. Der Senat hat im Anschluss aktuelle Befundberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. A., der Psychologin A und des Neurologen und Psychiaters Dr. M. eingeholt. Hierzu sowie zu den vom Beklagten vorgelegen ärztlichen Stellungnahmen hat sich die Klägerin nochmals ergänzend geäußert.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2014 zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 9. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2012 zu verurteilen, bei der Klägerin für die Zeit ab dem 13. Mai 2011 einen Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil nach wie vor für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin mit dieser Berufung vorrangig nur noch den bei dem Sozialgericht gestellten Hauptantrag auf Feststellung eines GdB von mindestens 80 sowie auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ weiterverfolgt und nunmehr hilfsweise geltend macht, dass der Beklagte – als Minus hierzu – zumindest dazu zu verurteilen sei, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist in Gestalt der kombinierten Anfechtungsund Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gilt dies insbesondere auch insoweit, als die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung eines höheren GdB als 60 begehrt. Denn die Klägerin hat sich im Widerspruchsverfahren nicht auf die Feststellung eines GdB von mindestens 60 beschränkt. Richtig ist zwar, dass die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung zweimal darauf hingewiesen hat, dass sie einen GdB von mindestens 60 (%) für angemessen halte. Diese Hinweise beziehen sich jedoch ersichtlich nicht auf einen etwaigen Gesamt-GdB, sondern auf die jeweiligen Einzel-GdB für die von ihr in den Vordergrund gestellten psychischen Störungen und die Behinderungen, die sich ihrer Auffassung nach auf ihre Bewegungsfähigkeit im engeren Sinne auswirken. Die Klägerin hat nämlich ihre Ausführungen nach einzelnen Behinderungen gegliedert und diesen Behinderungen jeweils einzelne GdB-Werte zugeordnet, die zum Teil auch unterhalb des Mindest-Werts von 60 liegen. Vor allem aber hat sie durch die Verwendung des Adverbs „insoweit“ im Zusammenhang mit den von ihr in den Vordergrund gerückten Behinderungen deutlich zu erkennen gegeben, dass der von ihr für angemessen erachtete GdB von mindestens 60 (%) jeweils nur für diese Behinderungen Geltung beanspruchen sollte. Damit kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, dass der Klägerin eine teilweise Bestandskraft des angefochtenen Ausgangsbescheides selbst dann nicht entgegengehalten werden könnte, wenn sie sich im Rahmen ihres Widerspruchs auf die Feststellung eines GdB von 60 beschränkt hätte, weil in der Geltendmachung eines diesen Wert überschreitenden Begehrens lediglich eine Erweiterung ihres bisherigen Rechtsschutzantrags in der Hauptsache, nicht jedoch eine Änderung des Rechtsschutzgrundes zu sehen wäre (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16. November 2014 – L 11 SB 178/10. Des Weiteren ist unerheblich, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren auf Feststellung eines bestimmten Mindest-GdB ohnehin nicht regelmäßig entfällt, wenn der genannte Zahlenwert erreicht wird, weil mit der Wendung „mindestens“ nicht regelmäßig ein begrenztes Begehren geltend gemacht wird (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 28. Januar 2016 – L 11 SB 254/15 – und vom 12. Mai 2016 – L 11 SB 16/16 – beide.
Die insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 13. Mai 2011 (Eingang ihres Antrages auf Feststellung ihres Behindertenstatus bei dem Beklagten) keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Feststellungen und kann auch nicht mit Erfolg eine Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (zum Zeitpunkt der Antragstellung) fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind seit dem 1. Januar 2009 die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zu beachten, die durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch das BTHG vom 23. Dezember 2016 Änderungen erfahren haben.
Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 Vers-MedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der GdB bei der Klägerin für die Zeit ab dem 13. Mai 2011 nicht höher als mit 50 zu bewerten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. B. und der Neurologin und Psychiaterin Dr.
K. sowie deren jeweiligen ergänzenden Stellungnahmen, die jeweils auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruhen und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden sind.
Hiernach ist davon auszugehen, dass die Klägerin vorrangig an psychischen Störungen leidet, die jedoch mit einem Einzel-GdB von 40 bereits maximal bewertet sind.
Maßgeblich für die Bewertung psychischer Störungen ist Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV. Danach sind leichtere psychovegetative und psychische Störungen mit einem GdB von 0 – 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von 30 – 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50 – 70 und solche mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 – 100 zu bewerten. Für die Frage, wann mittelgradige und wann schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen, ist grundsätzlich auf die von dem Sachverständigen-Beirat beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Rahmen der Tagung der Sektion „Versorgungsmedizin“ im März 1998 am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes entwickelten Abgrenzungskriterien zurückzugreifen. Danach ist von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, wenn eine sich in den meisten Berufen auswirkende psychische Veränderung gegeben ist, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt und/oder erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung vorliegen, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang festzustellen ist, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten sind demgegenüber dann anzunehmen, wenn die weitere berufliche Tätigkeit des Betroffenen sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist und/oder schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis, bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis bestehen. Wie bereits das Sozialgericht – ebenso wie auch schon der Psychiater B in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2013 – im vorstehenden Zusammenhang zutreffend dargelegt hat, kommt es auf diese Abgrenzungskriterien allerdings nur an, wenn eine schwere psychische Störung in Rede steht. Da in Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV für die Bewertung psychischer Störungen, die die Schwelle zur schweren Störung noch nicht erreichen, eigene Beurteilungskriterien genannt sind, sind für die Bewertung dieser Störungen, allein die in der genannten Bestimmung selbst aufgeführten Kriterien maßgeblich (vgl. hierzu Beschluss des Sachverständigen-Beirats beim BMA vom November 2000).
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich die bei der Klägerin bestehenden psychischen Störungen noch nicht dem Bereich der schweren Störungen zuordnen. Vielmehr liegen lediglich stärker behindernde Störungen vor, die mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einhergehen. Nach den überzeugenden Darlegungen der insoweit fachkundigen Sachverständigen Dr. K. leidet die Klägerin im Wesentlichen an einer rezidivierenden depressiven Störung, die im Übrigen auch von ihrem behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. M. sowie ihrer behandelnden Psychologin A diagnostiziert worden ist. Dass die Sachverständige Dr. K. diese Störung nach ICD-10 F 33.9 als „rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet“ verschlüsselt hat, während der Neurologe und Psychiater Dr. M. insoweit den Diagnoseschlüssel ICD 10.F 33.2 für eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome“ gewählt hat, ist für die behindertenrechtliche Einordnung dieser Störung letztlich nicht entscheidend. Denn abgesehen davon, dass der Zusatz lediglich einen gegenwärtigen Zustand beschreibt, während die Störung selbst durch das wiederholte Auftreten depressiver Episoden charakterisiert wird, kommt es insoweit auch nicht auf die diagnostische Bezeichnung einer Gesundheitsstörung an. Maßgeblich ist vielmehr, mit welchen konkreten Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen die in Rede stehende Gesundheitsstörung jeweils verbunden ist. Die mit der bei der Klägerin vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung verbundenen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen beschreibt die Sachverständige Dr. K. indes nachvollziehbar nur mit niedergedrückter Stimmung, Verlust von Interesse und Freude mit erhöhter Ermüdbarkeit, verminderten Selbstwertgefühlen mit Gefühlen von Wertlosigkeit sowie einer gesteigerten Stressempfindlichkeit und dem Erleben von Schmerzen in mehreren Körperregionen. Ob daneben noch Schlafstörungen von Relevanz bestehen, kann letztlich dahinstehen. Denn auch unter Einbeziehung derartiger Störungen ergibt sich hier kein Bild, das bereits dem Bereich schwerer psychischer Störungen zugeordnet werden müsste. Dies folgt insbesondere aus dem von der Sachverständigen geschilderten Tagesablauf der Klägerin. Danach ist die Klägerin in der Lage, ihren Alltag allein zu organisieren und sich – wenn auch mit Einschränkungen – noch selbst ausreichend zu beschäftigen. So macht die Klägerin vormittags ihre Wohnung, geht einkaufen, bereitet sich ihre Mahlzeiten selbst zu, genießt es, ausführlich zu frühstücken und früh ins Bett gehen zu können, liest den Tagesspiegel online und beschäftigt sich nach dem Mittagessen sowie nachmittags mit dem Computer, ohne sich zwischenzeitlich hinzulegen. Zudem telefoniert sie wiederholt, so u. a. auch regelmäßig mit einem „guten Freund“ oder „Bekannten“, wenn auch möglicherweise nur noch alle drei bis vier Monate. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die psychischen Störungen bei rückschauender Betrachtung eher verbessert als verschlechtert haben, was die Sachverständige Dr. K. überzeugend darauf zurückgeführt hat, dass die Klägerin seit Jahren keinen beruflichen Belastungen mehr ausgesetzt ist. Eine intensive Behandlung findet nicht statt, was bereits daran deutlich wird, dass die Klägerin ihren behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. M. ausweislich seines Befundberichts vom 29. Mai 2016 in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 25. Mai 2016 überhaupt nicht mehr aufgesucht und zudem ihre im Jahr 2006 begonnene psychotherapeutische Behandlung bei der Psychologin A nach Inanspruchnahme von 100 Stunden tiefenpsychologisch fundierter Einzeltherapie bereits Ende 2008 abgeschlossen hat. Die Klägerin hat zwar ausweislich des letzten Befundberichts der Psychologin A vom 28. April 2016 sowie deren Attests vom 24. November 2015 am 28. November 2014 bei dieser Therapeutin erneut eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, was die Sachverständige Dr. K. in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2015 verkannt hat. Hieraus folgt jedoch keine andere Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass das Auftreten erneuter Episoden gerade dem Wesen einer rezidivierenden depressiven Störung entspricht und die Psychologin A in dem vorgenannten Befundbericht bereits auf eine erste Stabilisierung des Selbstwerterlebens hingewiesen hat, hat der Neurologe und Psychiater Dr. M. als behandelnder Facharzt in seinem Befundbericht vom 29. Mai 2016 mitgeteilt, dass gegenüber seinen früheren Angaben im Befundbericht vom 10. März 2013 keine Änderungen eingetreten seien. Mit dem damaligen Zustand hat sich die Sachverständige Dr. K. jedoch in ihrem Gutachten und ihrer ergänzenden Stellungnahme umfassend auseinander gesetzt und zutreffend insbesondere darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu keiner Zeit eine stationäre oder zumindest teilstationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt habe und psychiatrisch seit Jahren (nur) mit den Medikamenten Sulpirid und Promethazin behandelt werde, die sie nach ihren eigenen Angaben im Übrigen auch nur bei Bedarf einnehme. Die von der Sachverständigen gemachten Ausführungen stehen schließlich im Einklang mit den Darlegungen der Sachverständigen Dr. B., die aus allgemeinmedizinischer Sicht bei der Klägerin ebenfalls nur eine depressive Stimmungslage mit Interessenlosigkeit, Unruhe, Schlaflosigkeit und Schmerzen in mehreren Körperteilen festzustellen vermochte und gleichermaßen betont hat, dass die Klägerin, die während der Begutachtung keine wesentlichen psychischen Auffälligkeiten gezeigt habe, in der Lage sei, ihre persönlichen Belange selbst zu regeln. Damit kommt für die psychischen Störungen hier kein höherer Einzel-GdB als 40 in Betracht.
Für das daneben bestehende Bronchialasthma ist nach Teil B Nr. 8.5 der Anlage zu § 2 VersMedV ein Einzel-GdB von maximal 20 anzusetzen. Denn wie insbesondere die Sachverständige Dr. B. überzeugend dargelegt hat, ist insoweit letztlich nur ein „Raucherhusten“ zu berücksichtigen, der die Klägerin nicht nennenswert beeinträchtigt. Eine sich gegebenenfalls erhöhend auswirkende Lungenfunktionseinschränkung liegt bei ihr nicht vor. Denn sowohl die Röntgenuntersuchung der Lunge vom 5. Juli 2011 als auch die Lungenfunktionsprüfung vom 21. Januar 2013 haben einen nahezu altersentsprechenden Normalbefund ergeben. Zudem hat auch die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. A. in ihrem letzten Befundbericht vom 29. April 2016 eine Lungenerkrankung nicht (mehr) erwähnt.
Für die von der Klägerin darüber hinaus geklagten zahlreichen weiteren Leiden insbesondere auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet kommen nach den insoweit einschlägigen Bewertungsmaßstäben in Teil B der Anlage zu § 2 VersMedV jeweils nur Einzel-GdB von allenfalls 10 in Betracht. Denn nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. bestehen insoweit allenfalls geringgradige Funktionsbehinderungen, denen in behinderungsrechtlicher Hinsicht keine nennenswerte Bedeutung zukommt. Dass die Klägerin ihre Bewegungsfähigkeit vor allem durch erhebliche Schmerzen beeinträchtigt sieht, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie die beiden Sachverständigen auch hierzu nachvollziehbar dargelegt haben, ließen sich für die geschilderten Schmerzen, die die Klägerin nach ihren Angaben bedarfsweise mit dem Medikament Ibuprofen 800 behandele, keine organischen Ursachen feststellen. Insoweit sei vielmehr eine Somatisierungstendenz anzunehmen (Sachverständige Dr. B.) bzw. eine gewisse somatoforme Schmerzüberlagerung zu vermuten (Sachverständige Dr. K.), die im Rahmen der psychischen Störungen zu berücksichtigen sei. Wie die Erwähnung der von der Klägerin geschilderten Schmerzen als Symptom der rezidivierenden depressiven Störung sowie die von den beiden Sachverständigen gewählten Behinderungsbezeichnungen zeigen, hat die Schmerzsymptomatik auch Eingang in die Bewertung der psychischen Störungen gefunden.
Der Gesamt-GdB beträgt im Fall der Klägerin nach Maßgabe der sich aus Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV ergebenden Grundsätze zur Bildung des Gesamt-GdB maximal 50. Insoweit ist von dem Einzel-GdB von maximal 40 für die psychischen Störungen auszugehen. Er ist wegen des Einzel-GdB von maximal 20 für das Bronchialasthma um allenfalls 10 Punkte zu erhöhen, weil das Ausmaß der Behinderung hierdurch zwar größer wird, beide Leiden jedoch bereits eine maximale Bewertung erfahren haben. Die übrigen Leiden haben auf das Ausmaß der Behinderung keinen Einfluss. Denn sie sind mit Einzel-GdB von jeweils allenfalls 10 zu bemessen und rechtfertigen im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB keine besondere Behandlung. Wie insbesondere die Sachverständige Dr. K. überzeugend dargelegt hat, beansprucht der Gesamt-GdB von maximal 50 Geltung für den gesamten Zeitraum ab dem 13. Mai 2011.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ sind die §§ 69 Abs. 4, 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach hat die für die Durchführung des BVG zuständige Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen fordert das Gesetz eine doppelte Kausalität. Denn Ursache der beeinträchtigenden Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken.
Die nähere Präzisierung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich wiederum aus der Anlage zu § 2 VersMedV, die auch insoweit Verwaltung und Gerichte bindet. Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des Verordnungsgebers insbesondere zum Erlass von Vorgaben für die Beurteilung von Nachteilsausgleichen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 7. Januar 2015 (BGBl. II Seite 15) Rechnung getragen und in § 70 Abs. 2 SGB IX eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Diese – durch das BTHG im Kern fortgeschriebene – Ermächtigungsgrundlage erlaubt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit dem 15. Januar 2015 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die Grundsätze aufzustellen, die insbesondere für die (medizinischen) Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung verbleibt es insoweit bei der bisherigen Rechtslage (vgl. § 159 Abs. 7 SGB IX bereits in der Fassung vom 7. Januar 2015; hierzu BT Drs. 18/2953 und 18/3190, Seite 5).
Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ergeben sich aus Teil D Nr. 1 der Anlage zu § 2 VersMedV. Darin werden die bereits aus § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgenden Grundsätze zunächst wiederholt. Darüber hinaus wird geregelt, dass es bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vorliegen, nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (vgl. insbesondere Teil D Nr. 1 b) der Anlage zu § 2 Vers-MedV).
Nähere Umschreibungen für einzelne Krankheitsbilder und Behinderungen, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind, enthalten die Bestimmungen in Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV. Dort sind Regelfälle umschrieben, die angeben, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“. Sie tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die in Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9 a SB 7/06 R.
Nach Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 VersMedV sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens in erster Linie dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Soweit innere Leiden zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen können, kommt es ebenfalls entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden mit einem Einzel-GdB von mindestens 50 anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, wie z. B. bei einer chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
Nach Teil D Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei hirnorganischen Anfällen die Beurteilung von der Art und der Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit (siehe Nr. 26.3) zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.
Nach Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV sind Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, anzunehmen
- bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 - bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) - bei Hörbehinderungen bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder - im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung).
Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB von unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt hier keiner dieser Regelfälle vor, weil die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht unter solchen Behinderungen leidet, die von den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich erfasst werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt aber auch eine Fallkonstellation nicht vor, bei der von einer Vergleichbarkeit der bei ihr bestehenden Beeinträchtigungen mit den von Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV regelhaft erfassten Beeinträchtigungen ausgegangen werden müsste. Eine solche Fallkonstellation könnte sich in ihrem Fall allein aus den bei ihr bestehenden psychischen Störungen ergeben, die – wie oben dargelegt – unter Einschluss der als somatoforme Störungen zu berücksichtigenden Schmerzen mit einem Einzel-GdB von maximal 40 zu bewerten sind.
Wie das BSG in seinem von der Klägerin im vorstehenden Zusammenhang angeführten Urteil vom 11. August 2015 (B 9 SB 1/14 R entschieden hat, können psychische Störungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen, und zwar zum einen dann, wenn sie Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen im Sinne von Teil D Nr. 1 e) und f) der Anlage zu § 2 VersMedV gleichzusetzen sind, sowie zum anderen in den Fällen, in denen sie sich spezifisch bzw. unmittelbar (vgl. hierzu die Rn. 18, 22 und 25 der genannten Entscheidung) auf das Gehvermögen auswirken. Dies gebietet auch aus Sicht des Senats, der sich dem Urteil des BSG vollumfänglich anschließt, der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der im Lichte des verfassungsrechtlichen sowie des unmittelbar anwendbaren konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots der Vereinten Nationen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes; Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, ratifiziert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2008 [BGBl. II 2008, Seite 1419]) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen verlangt. Hiernach dürfen schwerbehinderte Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen von der Vergünstigung des Merkzeichens „G“ nicht generell ausgeschlossen werden. Erforderlich für ihre Einbeziehung in den Kreis der Begünstigten ist jedoch, dass die bei ihnen vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen - soweit sie das Gehvermögen selbst nicht betreffen - nicht nur mit Verstimmungen, Antriebsminderungen und Angstzuständen einhergehen, sondern den Regelfällen bei Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit vergleichbar sind oder mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die sich spezifisch bzw. unmittelbar auf das Gehvermögen auswirken. Hinsichtlich Letzterem ist eine Vergleichbarkeit ausschließlich mit den Regelfällen bei Anfällen und Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht notwendig. Vielmehr sind insoweit auch andere Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Denn ihre Mobilität wird in psychischer Hinsicht im Wesentlichen nur durch die von ihr beschriebenen Schmerzen beschränkt, die für sich genommen nur mit einem Einzel-GdB von unter 40 bewertet werden können, weil nach den obigen Ausführungen der Einzel-GdB für die psychischen Störungen insgesamt bereits nur mit maximal 40 zu bemessen ist. Dieser Wert von unter 40 liegt unter den in Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Werten und ist damit von vornherein nicht geeignet, eine Vergleichbarkeit mit den oben genannten Regelfällen zu begründen. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin beschriebenen Schmerzen auch nicht nur die für das Gehen in besonderem Maße erforderlichen unteren Gliedmaßen und/oder die Lendenwirbelsäule ergreifen, sondern – wie z. B. die Schultergelenke – auch noch andere Körperteile betreffen, weshalb auch unter diesem Blickwinkel eine Vergleichbarkeit ausscheidet.
Eine Fallgestaltung, bei der sich aus dem Zusammenwirken aller sich auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirkenden Beeinträchtigungen das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ herleiten ließe (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9 a SB 7/06 R, liegt hier ersichtlich ebenfalls nicht vor, weil die zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelfällen gleichgestellt werden könnten.
Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin auch eine Neubescheidung ihres Antrages auf Feststellung ihres Behindertenstatus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit Erfolg verlangen. Denn dem Beklagten steht bei seiner Entscheidung über diesen Antrag weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum zu. Daran ändert nichts, dass die versorgungsmedizinischen Grundsätze für die Bewertung einzelnen Gesundheitsstörungen (wie z. B. für die Bewertung der psychischen Störungen) zum Teil bestimmte Rahmenwerte vorsehen, die für die Bestimmung des jeweiligen Einzel-GdB maßgeblich sind. Denn diese Rahmenwerte haben allein den Zweck, in den Fällen, in denen die von der jeweiligen Gesundheitsstörung ausgehenden Beeinträchtigungen nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen zunächst einem bestimmten Schweregrad (z. B. leicht, mittel oder schwer) zugeordnet werden müssen, innerhalb dieses Schweregrades noch eine weitere Differenzierung vornehmen zu können, um das Ausmaß der Beeinträchtigungen – abgestuft nach Zehnergraden – exakt abbilden zu können. Irgendwelche behördlichen Entscheidungsspielräume, die zur Folge hätten, dass das Gericht die getroffene Entscheidung nur noch eingeschränkt darauf überprüfen könnte, ob die Behörde die ihr eingeräumten Spielräume fehlerfrei genutzt hat, sind damit nicht verbunden. Denn dies würde dem Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens widersprechen, dem Behinderten den Status einzuräumen, der ihm im Lichte des Grundgesetzes und der UN-Behindertenkonvention nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zwingend zuzuerkennen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte dem Widerspruchsbegehren der Klägerin teilweise stattgegeben hat. Soweit der Beklagte der Klägerin insoweit einen Anspruch auf Erstattung seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu zwei Dritteln zugestanden hat, ist diese Entscheidung der Klägerin im Rahmen der dem Senat hinsichtlich der Kostenentscheidung eröffneten Ermessensentscheidung zu erhalten.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.