08.06.2006 – L 11 SB 1021/05
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat,
08.06.2006 – L 11 SB 1021/05
Merkzeichen G · Adipositas / funktionelle Gesamtschau
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - Kombination
von inneren und orthopädischen Leiden die von einer
Adipositas per magma verstärkt werden
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Adipositas /
funktionelle Gesamtschau“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Datum 08.06.2006
Aktenzeichen L 11 SB 1021/05
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2006:0608.L11SB1021.05.0A
Ergebnis G bejaht; Vorinstanz zu BSG B 9/9a SB 7/06 R
Rechtsprechungsbereich Adipositas / funktionelle Gesamtschau
2006 – L 11 SB 1021/05 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni
2006 – L 11 SB 1021/05 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G, wenn das
Gehvermögen durch eine Kombination von inneren und orthopädischen Leiden, die von einer
Adipositas per magma verstärkt werden, beeinträchtigt wird.
Entscheidende Gründe
Die massive Adipositas kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Hauptursache für die
Beeinträchtigung des Gehvermögens der Klägerin angeschuldigt werden. Die Feststellungen des
gerichtlichen Sachverständigen Dr. H lassen lediglich den Schluss zu, dass sich das Übergewicht
verstärkend auf die durch das Zusammenwirken der orthopädischen und internistischen
Behinderungen eingeschränkten Gehfähigkeit der Klägerin auswirkt. Ob eine Adipositas per magna
als so genannter nichtbehinderungsbedingter Faktor zu werten ist und die Feststellung des
Merkzeichens „G“ ausschließt, wenn sie die Hauptursache für die Einschränkung des Gehvermögens
eines schwerbehinderten Menschen im Sinne der Nr. 30 Abs. 2 AHP ist (verneinend: LSG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1996 – L 4 Vs 6/96), kann dahinstehen. Sie steht der
Anerkennung des schwerbehinderten Menschen als erheblich gehbehindert jedenfalls dann nicht
entgegen, wenn sie lediglich das Ausmaß der sich auf das Gehvermögen auswirkenden
Behinderungen verstärkt und damit nur einen von mehreren Faktoren für die Beeinträchtigung des
Gehvermögens darstellt. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn die zumutbare Wegstrecke nicht nur
knapp unter dem Grenzwert von 2 km liegt, sondern – wie hier – das Gehvermögen sogar auf 250
Meter (12,5% der üblichen Gehstrecke) limitiert ist.
März 2006 eine „bei der Klägerin vorliegende Einschränkung der Gehfähigkeit“ ein. Soweit der
Beklagte allerdings meint, diese beruhe auf nichtbehinderungsbedingten Faktoren, sodass das
Merkzeichen „G“ nicht festgestellt werden könne, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unzutreffend
ist insbesondere die Einschätzung des Beklagten, Hauptursache für die bei der Klägerin vorliegende
Einschränkung der Gehfähigkeit sei wohl auch nach Auffassung von Dr. die erhebliche
Übergewichtigkeit. Der Sachverständige hat vielmehr in seinem Gutachten festgestellt, dass das
Gehvermögen vor allem negativ beeinflusst wird durch die erhebliche Bauchwandschwäche und die
weiteren orthopädischen Behinderungen am Rücken, den Hüften und den unteren Extremitäten.
Wörtlich führt er aus, die Adipositas per magna potenziere die funktionellen Störungen des Rumpfes,
der beiden Hüft- und Kniegelenke und führe so zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Beweglichkeit im Straßenverkehr. In der „Ergänzung“ vom 26. März 2005 erläutert der
Sachverständige, dass die verschiedenen Funktionsstörungen an den Haltungs- und
Bewegungsorganen, der Narbenbruch, die funktionsgestörte Wirbelsäule, die Überbelastung des
Muskelbandapparates, insbesondere der Knie- und Sprunggelenke, die alle dem Druck des
außergewöhnlichen Übergewichts ausgesetzt seien, die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese
Erläuterungen und seine Aussage bei seiner persönlichen Vernehmung, dass die Adipositas allmählich
eine zunehmende Verschlechterung der Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule bewirke, widerlegt die
Auffassung des Beklagten, Dr. H sehe das Übergewicht als Hauptursache der Einschränkung der
Gehfähigkeit der Klägerin an.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Nachteilsausgleichs können nämlich auch bei
schwerbehinderten Menschen erfüllt sein, bei denen andere als die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP
aufgeführten Behinderungen vorliegen. Nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es
erforderlich, gleichzeitig aber auch ausreichend, dass der schwerbehinderte Mensch „infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens“ in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist. Die Bewegungsbeeinträchtigung im Sinne dieser Definitionsnorm muss tatsächlich
auf eine sich auf das Gehvermögen auswirkende Behinderung im Sinne des Gesetzes ursächlich
zurückzuführen sein (so BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 9a RVs 11/87 – a.a.O.– auf Seite 6 des
Urteilsabdrucks). In dem genannten Urteil hat das BSG die Entscheidung des Landessozialgerichts
bestätigt, das Adipositas und Cerebralsklerose als gesundheitliche Grundlage einer rechtserheblichen
Funktionseinbuße im Sinne von Behinderungen und diese als Ursachen einer
Bewegungsbeeinträchtigung angesehen hat (aaO Seite 7 des Urteilsabdrucks).
Der Beklagte verkennt bei der vom ihm vorgenommenen Bewertung, dass die Frage, ob eine
erhebliche Gehbehinderung vorliegt, aufgrund einer Gesamtschau aller bei der Klägerin vorliegenden,
sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörungen zu beurteilen ist und dass keine
isolierte Betrachtung und Bewertung der einzelnen Symptomkomplexe erfolgen darf. Der vorliegende
Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gehvermögen der Klägerin durch eine Kombination von
inneren und orthopädischen Leiden, die sich zudem besonders negativ wechselseitig aufeinander
auswirken, beeinträchtigt wird. Hierauf hat der Sachverständige Dr. H in seiner Ergänzung vom 26.
März 2005 ausdrücklich hingewiesen. Er hat ausgeführt, der internistisch beschriebene Narbenbruch
mit Vorfall der Baucheingeweide führe zu einem Funktionsausfall der Bauchmuskulatur und
pathophysiologisch zur zusätzlichen Belastung besonders des Lendenwirbelsäulenabschnitts und der
Brustwirbelsäule. Die Wirbelsäule sei aber infolge des Hohlrundrückens mit Teilfixierung der Lenden-
und Brustwirbelsäulenabschnitte per se hinsichtlich ihrer Belastungsfähigkeit herabgesetzt, so dass
eine ausgeprägte statisch-dynamische Insuffizienz der Wirbelsäule als Achsenorgan des Rumpfes
vorliege. Infolge der derartig funktionsgestörten Wirbelsäule sei die Klägerin nun nicht mehr in der
Lage, bei einem zusätzlichen Übergewicht von ca. 50 kg eine Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten
ohne Gefahren für sich oder andere zurückzulegen.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Adipositas /
funktionelle Gesamtschau“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren das SGB IX a.F. und die Anhaltspunkte (AHP). Seit 01.01.2009 werden die
medizinischen Konkretisierungen durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgenommen.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt
jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R: BSG 2008 – Adipositas und Zusammenwirken
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 20.08.2025 – L 13 SB 31/24: LSG 2025 –
restriktive Vorentscheidung
• Bundessozialgericht – 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R: BSG 2026 – LSG aufgehoben, G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum: 08.06.2006
Aktenzeichen: L 11 SB 1021/05 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2006:0608.L11SB1021.05.0A Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2006 – L 11 SB 1021/05 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - Kombination von inneren und orthopädischen Leiden die
von einer Adipositas per magma verstärkt werden
Orientierungssatz
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G, wenn das
Gehvermögen durch eine Kombination von inneren und orthopädischen Leiden, die von einer
Adipositas per magma verstärkt werden, beeinträchtigt wird.
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 31. März 2005, S 5 SB 128/02, Urteil nachgehend BSG 9. Senat, 24.
April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise Margarethe Lorenz, MEDSACH 2015, 214-217 (Kongressvortrag)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. März 2005
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) beanspruchen kann.
Der 1941 geborenen Klägerin war bereits durch Bescheid vom 31. Januar 1996 wegen
insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Angina pectoris bei Herzmuskeldurchblutungsstörung,
Bluthochdruck, degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen und chronischer Bronchitis
die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden.
Durch Bescheid vom 15. Juli 1998 hatte der Beklagte eine Sehminderung als weitere Behinderung bei
einem unveränderten GdB von 50 festgestellt.
Auf den im April 2000 gestellten weiteren Neufeststellungsantrag stellte der Beklagte durch Bescheid
vom 16. November 2000 den GdB unter Anerkennung von
4 1. Insulinpflichtigem Diabetes mellitus
5 2. Erkrankung der Gebärmutter –in Heilungsbewährung-
6 3. Angina pectoris bei Herzmuskeldurchblutungsstörung, Bluthochdruck
7 4. Degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen
8 5. Schwerhörigkeit
9 6. Chronischer Bronchitis
10 7. Sehminderung
als Behinderungen auf 90 neu fest und entschied, dass weder eine außergewöhnliche noch eine
erhebliche Gehbehinderung vorliege. Diese Entscheidungen beruhten auf einer gutachterlichen
Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G vom 19. August 2000, die nach Auswertung der
von dem Beklagten eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte der Klägerin abgegeben worden
war. Dr. G hatte die Behinderungen zu 1 und 2 mit einem GdB von je 50, zu 3 mit 30, zu 4 und 5 mit je
20 und zu 6 und 7 mit je 10 bewertet. Mit dem gegen den Bescheid vom 16. November 2000
eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin ua. die Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „aG“
(außergewöhnliche Gehbehinderung), deren Voraussetzungen aufgrund der inneren Leiden erfüllt
seien. Bereits nach kurzen Wegstrecken (10 bis 15 Minuten) trete Atemnot ein, die Einschränkung der
Lungenfunktion verursache beim Treppensteigen schon nach einer Etage große Schwierigkeiten.
Nach Einholung weiterer ärztlicher Auskünfte von den behandelnden Ärzten wies der Beklagte den
Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2002 zurück. Er führte zur Begründung ua.
aus, die Klägerin sei in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt. Ihr
stehe daher das Merkzeichen „G“ und somit auch der Nachteilsausgleich „aG“, dessen Anforderungen
noch weiter gingen, nicht zu.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB und der
Merkzeichen „G“ und „aG“ beantragt. Aufgrund der chronischen Bronchitis mit Asthma bronchiale
sowie des schweren Diabetes und der Angina pectoris sei ihre Beweglichkeit erheblich eingeschränkt,
sodass bereits nach Wegstrecken von ca. 20 Metern Atemnot eintrete, die eine Pause unumgänglich
mache. Darüber hinaus bestünden starke Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte G (Internistin) vom 21.
April 2003 und Dipl.-Med. P (Allgemeinmediziner) vom 23. April 2003 eingeholt, der ausgeführt hat,
beim Gehen kurzer Strecken falle ein watschelnd-schwankender Gang auf und die Klägerin „stöhnt
nach Luft“.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 11. September 2003 ihr Begehren auf die Zuerkennung des
Merkzeichens „G“ reduziert hatte, hat das Sozialgericht den Arzt für Innere Medizin Dr. F zum
Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem fachinternistischen Gutachten vom 17. März 2004
bei der Klägerin
15 1. Insulinpflichtigen Diabetes mellitus – Einzel-GdB 50
16 2. Bluthochdruck, beginnende koronare Herzkrankheit – Einzel-GdB 30
17 3. Nach Unterleibsoperation aufgetretener großer Bauchnarbenbruch mit ausgedehnter
Bauchwandschwäche – Einzel-GdB 20
18 4. Innenohrschwerhörigkeit beidseits – Einzel-GdB 20
19 5. Chronisch obstruktive Bronchitis – Einzel-GdB 10
20 6. Sehminderung - Einzel-GdB 10
als Behinderungen festgestellt und ausgeführt, der Gesamt-GdB könne erst nach einer
orthopädischen Beurteilung des GdB für die Wirbelsäulen- und Gelenkbeeinträchtigungen gebildet
werden. Ein orthopädisches Fachgutachten sei auch zur Beurteilung des Gehvermögens der Klägerin
erforderlich, deren internistische Leiden die Gehfähigkeit nicht wesentlich einschränkten.
Daraufhin hat das Sozialgericht den Arzt für Orthopädie Dr. H mit der Begutachtung der Klägerin
beauftragt. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 11. Januar 2005 hat der Sachverständige
23 1. ausgeprägte Bauchwandschwäche mit deutlicher Minderung der Rumpfstatik – GdB 20
24 2. Hohlrundrücken mit fixierter verstärkter Brustkyphose und statisch-dynamischer Insuffizienz –
GdB 10
25 3. Dysplasiehüften geringen Grades und beginnende Zeichen einer Arthrose mit
Funktionsschmerzen und endgradigen Bewegungseinschränkungen beiderseits - GdB 10
26 4. Arthrose im Oberschenkel – Kniescheibengelenk beiderseits – GdB 10
als Behinderungen festgestellt und den Gesamt-GdB auf zur Zeit 90 eingeschätzt.
Er hat weiterhin ausgeführt, das Gehvermögen werde vor allem negativ durch die erhebliche
Bauchwandschwäche, durch den fixierten Hohlrundrücken, die arthrotischen Veränderungen an den
Oberschenkel-Kniescheibengelenken beiderseits sowie durch die Arthrosen an beiden Hüftgelenken
beeinflusst. Die Adipositas per magna potenziere die funktionellen Störungen des Rumpfes, der
beiden Hüft- und Kniegelenke und führe so zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Der Beklagte hat der letztgenannten Einschätzung des Sachverständigen eine versorgungsärztliche
Stellungnahme der Versorgungsärztin – Sozialmedizin Dr. H vom 14. Februar 2005 entgegengehalten,
in der ausgeführt ist, bei einer mittleren Funktionsbehinderung der BWS / LWS sowie geringer
Funktionsbehinderung der Hüftgelenke seien selbst bei Würdigung des Bauchnarbenbruchs keine
medizinischen Voraussetzungen für
Merkzeichen entsprechend Nr. 30 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) gegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 31. März 2005 hat das Sozialgericht Dr. H als Sachverständigen
persönlich vernommen, der eine schriftliche „Ergänzung“ vom 26. März 2005 zu seinem Gutachten
übergeben hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt dieser Ergänzung
und die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 31. März 2005 verwiesen.
Durch Urteil vom 31. März 2005 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ab 01. Januar 2005 festzustellen. Es hat zur Begründung
ausgeführt, die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. H in der mündlichen Verhandlung, dass unter
Berücksichtigung der Adipositas und der Veränderungen an den großen Gelenken beider unterer
Extremitäten ein GdB von 40 anzunehmen und unter Einwirkung der Adipositas und der funktionellen
Störungen der Lendenund Brustwirbelsäulenabschnitte ein GdB von wenigstens 30 zu berücksichtigen
sei sowie dass die Behinderungen an den großen Gelenken und der LWS / BWS sich verstärkten, so
dass ein GdB von 60 gerechtfertigt erscheine, seien nachvollziehbar. Der Sachverständige habe
überzeugend dargelegt, dass der Narbenbruch mit Vorfall der Baucheingeweide zu einem
Funktionsausfall der Bauchmuskulatur und pathophysiologisch zur zusätzlichen Belastung besonders
des Lendenwirbelsäulenabschnitts und der Brustwirbelsäule führe. Hiernach seien die
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ erfüllt.
Gegen das am 11. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04. August 2005 Berufung
eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der bei der Klägerin
festgestellten Behinderungen die Voraussetzungen einer der Regelfälle der Nr. 30 AHP nicht erfüllt
seien.
Der Senat hat eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H vom 27. Januar 2006
eingeholt, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Beklagte vermag den Ausführungen des Sachverständigen keine neuen Gesichtspunkte zu
entnehmen. Natürlich sei die Adipositas per magna der Klägerin nicht anzulasten, sie sei jedoch für
sich allein keine Behinderung und bedinge keinen GdB. Durch ihre Auswirkungen auf die Haltungs-
und Bewegungsorgane sowie auf die Herzleistung würden auch „keine GdB-Höhen“ erreicht, die die
Inanspruchnahme des streitigen Merkzeichens rechtfertigen könnten. Der Auffassung Dr. H, dass eine
Gleichstellung mit den in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP genannten Regelbeispielen gerechtfertigt sei, sei
nicht zu folgen. Die Hauptursache für die bei der Klägerin vorliegende Einschränkung der
Gehfähigkeit liege nach seiner Auffassung (und wohl auch der von Dr. H) in der erheblichen
Übergewichtigkeit. Bei dieser und der fehlenden Motivation handele es sich gerade um solche
Faktoren, die für die Beurteilung der behinderungsbedingten Einschränkung der Gehfähigkeit nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) außer Betracht zu bleiben hätten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. März 2005 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der
Verwaltungsvorgang des Beklagten lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die
Klägerin ist erheblich gehbehindert, sodass ihr, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat,
zumindest ab 01. Januar 2005 das Merkzeichen „G“ zusteht.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), dessen Regelungen am 1. Juli
2001 in Kraft getreten sind, sind schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von
Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend
gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich zu
befördern.
Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere
Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten
örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h.
altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der
Rechtsprechung gilt als übliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern,
die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 9a RVs
11/87 – veröffentlicht in BSGE 62, 273, 277 und SozR 3870 § 60 Nr. 2). Dieser Maßstab ist erstmals
von den AHP 1996 (Nr. 30 Abs. 2) übernommen und in den zur Zeit gültigen AHP 2004 beibehalten
worden. In den Absätzen bis 5 der Nr. 30 geben die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher
Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein schwerbehinderter
Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Nach Nr. 30 Abs. 3 AHP sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich
einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei
Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese
Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des
Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.
Ob die Klägerin diese für die Feststellung einer erheblichen Gehbehinderung maßgeblichen
Voraussetzungen erfüllt, ist zweifelhaft, weil der Sachverständige Dr. H in seinem orthopädischen
Gutachten vom 11. Januar 2005 zwar eine Vielzahl orthopädischer Leiden im Bereich der
Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten beschrieben, für diese jedoch
Einzelbehinderungsgrade in Ansatz gebracht hat, die insgesamt nicht ausreichen können, um einen
GdB von 50 oder zumindest 40 zu bilden. Die von dem Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil
gebilligte und übernommene, von Dr. H in der mündlichen Verhandlung am 31. März 2005 erläuterte
Methode, im Hinblick auf die Adipositas für die unteren Extremitäten einen GdB von 40 und für die
funktionellen Störungen der Lenden- und Brustwirbelsäule einen GdB von 30 anzunehmen und
hieraus einen Gesamt-GdB von 60 zu bilden, ist mit den in Nr. 26.18 AHP geregelten Grundsätzen
nicht zu vereinbaren. Hiernach ergibt sich bei Wirbelsäulenschäden der GdB primär aus dem Ausmaß
der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der
betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Bei Gesundheitsstörungen der unteren Gliedmaßen (Hüfte, Knie)
ist das Ausmaß der durch sie verursachten Bewegungseinschränkungen maßgebend. Das Vorliegen
einer Adipositas, die allein keinen GdB bedingt (vgl. Nr. 26.15 Seite 99 AHP), rechtfertigt
grundsätzlich nicht die Anhebung der in Nr. 26.18 der AHP festgelegten GdB für Behinderungen am
Stütz- und Bewegungsapparat.
Somit ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße und /
oder der LWS, die für sich einen GdB von 50 bedingen, oder besondere sich auf das Gehvermögen
auswirkenden Behinderungen der unteren Gliedmaße mit einem GdB von 40 nicht vorliegen. Nach
dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F. bestehen auch keine inneren Leiden, aufgrund deren ein
Regelfall des Abs. 3 der Nr. 30 der AHP als erfüllt angesehen werden könnte. Das Vorliegen eines in
Abs. 4 und 5 geregelten Sachverhalts kann ausgeschlossen werden.
Die Nichterfüllung eines in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP bestimmten Regelfalles schließt die Feststellung
des Merkzeichens „G“ jedoch nicht aus.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Nachteilsausgleichs können nämlich auch bei
schwerbehinderten Menschen erfüllt sein, bei denen andere als die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP
aufgeführten Behinderungen vorliegen. Nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es
erforderlich, gleichzeitig aber auch ausreichend, dass der schwerbehinderte Mensch „infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens“ in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist. Die Bewegungsbeeinträchtigung im Sinne dieser Definitionsnorm muss tatsächlich
auf eine sich auf das Gehvermögen auswirkende Behinderung im Sinne des Gesetzes ursächlich
zurückzuführen sein (so BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 9a RVs 11/87 – a.a.O.– auf Seite 6 des
Urteilsabdrucks). In dem genannten Urteil hat das BSG die Entscheidung des Landessozialgerichts
bestätigt, das Adipositas und Cerebralsklerose als gesundheitliche Grundlage einer rechtserheblichen
Funktionseinbuße im Sinne von Behinderungen und diese als Ursachen einer
Bewegungsbeeinträchtigung angesehen hat (aaO Seite 7 des Urteilsabdrucks).
In seiner neueren Rechtsprechung (Urteile vom 13. August 1997 – 9 RVs 1/96 – veröffentlicht in SozR
3-3870 § 60 Nr. 2 – und vom 27. August 1998 – B 9 SB 13/97 R –) hat das BSG an seiner
Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, die AHP beschrieben in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle,
bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G“ als erfüllt anzusehen
seien, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen könnten. Das
Merkzeichen „G“ sei daher auch demjenigen zuzuerkennen, der zwar nicht die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5
AHP aufgezeigten Behinderungen bzw. Behinderungsgrade aufweise, bei dem aber körperliche
Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, die seine
Bewegungsfähigkeit, insbesondere sein Gehvermögen, ebenso herabsetzten wie in den in den AHP
beispielhaft genannten Fällen.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin, wie der Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten
vom 11. Januar 2005 und der „Ergänzung“ vom 26. März 2005 überzeugend herausgearbeitet und in
der gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2006 unter Berücksichtigung der von der
Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien für eine Gleichstellung mit den Regelfällen der Abs. 3
bis 5 der Nr. 30 AHP überprüft und bestätigt hat, erfüllt.
Der Beklagte verkennt bei der vom ihm vorgenommenen Bewertung, dass die Frage, ob eine
erhebliche Gehbehinderung vorliegt, aufgrund einer Gesamtschau aller bei der Klägerin vorliegenden,
sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörungen zu beurteilen ist und dass keine
isolierte Betrachtung und Bewertung der einzelnen Symptomkomplexe erfolgen darf. Der vorliegende
Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gehvermögen der Klägerin durch eine Kombination von
inneren und orthopädischen Leiden, die sich zudem besonders negativ wechselseitig aufeinander
auswirken, beeinträchtigt wird. Hierauf hat der Sachverständige Dr. H in seiner Ergänzung vom 26.
März 2005 ausdrücklich hingewiesen. Er hat ausgeführt, der internistisch beschriebene Narbenbruch
mit Vorfall der Baucheingeweide führe zu einem Funktionsausfall der Bauchmuskulatur und
pathophysiologisch zur zusätzlichen Belastung besonders des Lendenwirbelsäulenabschnitts und der
Brustwirbelsäule. Die Wirbelsäule sei aber infolge des Hohlrundrückens mit Teilfixierung der Lenden-
und Brustwirbelsäulenabschnitte per se hinsichtlich ihrer Belastungsfähigkeit herabgesetzt, so dass
eine ausgeprägte statisch-dynamische Insuffizienz der Wirbelsäule als Achsenorgan des Rumpfes
vorliege. Infolge der derartig funktionsgestörten Wirbelsäule sei die Klägerin nun nicht mehr in der
Lage, bei einem zusätzlichen Übergewicht von ca. 50 kg eine Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten
ohne Gefahren für sich oder andere zurückzulegen.
In der auf Veranlassung des Senats abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Januar
2006 ist Dr. H zu dem Ergebnis gelangt, das Gehvermögen der Klägerin sei wegen der festgestellten
körperlichen Regelwidrigkeiten und der damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen der
Bewegungs- und Belastungsfähigkeit in gleich hohem Maße eingeschränkt wie in den in Nr. 30 Abs. 3
bis 5 AHP (beispielhaft) genannten Fällen. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist das
Gehvermögen der Klägerin auf 250 Meter reduziert. Es beträgt also 12,5% (ein Achtel) der
Gehstrecke, die üblicherweise im Ortsverkehr zurückgelegt wird.
Der Senat hat keine Bedenken, den Feststellungen und gutachterlichen Einschätzungen des
Sachverständigen Dr. H in seinem Gutachten vom 11. Januar 2005, der „Ergänzung“ vom 26. März
2005 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2006, gegen die der Beklagte keine
substantiierten Einwendungen erhoben hat, zu folgen. Ein vernünftiger Zweifel daran, dass die
Klägerin eine Wegstrecke von 2 Kilometern nicht mehr zurücklegen kann, ist nach den schlüssigen
und in jeder Hinsicht überzeugenden Darlegungen Dr. H nicht möglich. Selbst der Beklagte räumt in
seinem Schriftsatz vom 09.
März 2006 eine „bei der Klägerin vorliegende Einschränkung der Gehfähigkeit“ ein. Soweit der
Beklagte allerdings meint, diese beruhe auf nichtbehinderungsbedingten Faktoren, sodass das
Merkzeichen „G“ nicht festgestellt werden könne, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unzutreffend
ist insbesondere die Einschätzung des Beklagten, Hauptursache für die bei der Klägerin vorliegende
Einschränkung der Gehfähigkeit sei wohl auch nach Auffassung von Dr. die erhebliche
Übergewichtigkeit. Der Sachverständige hat vielmehr in seinem Gutachten festgestellt, dass das
Gehvermögen vor allem negativ beeinflusst wird durch die erhebliche Bauchwandschwäche und die
weiteren orthopädischen Behinderungen am Rücken, den Hüften und den unteren Extremitäten.
Wörtlich führt er aus, die Adipositas per magna potenziere die funktionellen Störungen des Rumpfes,
der beiden Hüft- und Kniegelenke und führe so zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Beweglichkeit im Straßenverkehr. In der „Ergänzung“ vom 26. März 2005 erläutert der
Sachverständige, dass die verschiedenen Funktionsstörungen an den Haltungs- und
Bewegungsorganen, der Narbenbruch, die funktionsgestörte Wirbelsäule, die Überbelastung des
Muskelbandapparates, insbesondere der Knie- und Sprunggelenke, die alle dem Druck des
außergewöhnlichen Übergewichts ausgesetzt seien, die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese
Erläuterungen und seine Aussage bei seiner persönlichen Vernehmung, dass die Adipositas allmählich
eine zunehmende Verschlechterung der Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule bewirke, widerlegt die
Auffassung des Beklagten, Dr. H sehe das Übergewicht als Hauptursache der Einschränkung der
Gehfähigkeit der Klägerin an.
Die massive Adipositas kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Hauptursache für die
Beeinträchtigung des Gehvermögens der Klägerin angeschuldigt werden. Die Feststellungen des
gerichtlichen Sachverständigen Dr. H lassen lediglich den Schluss zu, dass sich das Übergewicht
verstärkend auf die durch das Zusammenwirken der orthopädischen und internistischen
Behinderungen eingeschränkten Gehfähigkeit der Klägerin auswirkt. Ob eine Adipositas per magna
als so genannter nichtbehinderungsbedingter Faktor zu werten ist und die Feststellung des
Merkzeichens „G“ ausschließt, wenn sie die Hauptursache für die Einschränkung des Gehvermögens
eines schwerbehinderten Menschen im Sinne der Nr. 30 Abs. 2 AHP ist (verneinend: LSG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1996 – L 4 Vs 6/96), kann dahinstehen. Sie steht der
Anerkennung des schwerbehinderten Menschen als erheblich gehbehindert jedenfalls dann nicht
entgegen, wenn sie lediglich das Ausmaß der sich auf das Gehvermögen auswirkenden
Behinderungen verstärkt und damit nur einen von mehreren Faktoren für die Beeinträchtigung des
Gehvermögens darstellt. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn die zumutbare Wegstrecke nicht nur
knapp unter dem Grenzwert von 2 km liegt, sondern – wie hier – das Gehvermögen sogar auf 250
Meter (12,5% der üblichen Gehstrecke) limitiert ist.
Wegen der Einschränkung des Gehvermögens auf 12,5% der üblichen Gehstrecke kann auch
ausgeschlossen werden, dass die von dem Beklagten vermutete fehlende Motivation der Klägerin
rechtlich wesentliche Ursache der Wegstreckenlimitierung ist. Eine Gesamtschau aller Umstände mag
zwar den Schluss zulassen, dass die Klägerin bei einem mit der entsprechenden Motivation
durchgeführten Training und einer Gewichtsreduzierung ihre Gehfähigkeit steigern könnte. Es
erscheint jedoch ausgeschlossen, dass sie in absehbarer Zeit Verbesserungen in einem Ausmaß
erreichen könnte, dass sie wieder im Stande wäre, Wegstrecken von 2 Kilometern in angemessener
Zeit zurückzulegen. Rechtlich wesentliche Ursache für die bei der Klägerin mindestens seit Januar
2005 bestehende erhebliche Gehbehinderung sind deshalb allein die durch die Adipositas
per magna verstärkten körperlichen Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden
Funktionsbeeinträchtigungen und nicht eine von dem Beklagten vermutete mangelnde Motivation
oder andere nicht behinderungsbedingte Faktoren.
Die Berufung des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Korrektur der von dem
Sozialgericht getroffenen Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, weil
„die angefochtenen Bescheide im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig waren“, ist, obwohl sie mit § 193
SGG nicht zu vereinbaren ist, nicht möglich, weil die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch
durch eine Kombination von inneren und orthopädischen Leiden, die von einer Adipositas per magna
verstärkt werden, erfüllt werden können.