Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Berlin-Brandenburg
15.04.2010 – L 13 SB 172/07
Einordnung: 10.2.3 Bauchfellverwachsungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Unterer Vergleichsfall. Die Verwachsungsbeschwerden wurden mit GdB 10 berücksichtigt; die Entscheidung enthält allerdings keine vertiefte Auslegung der einzelnen Schwellen der Nr. 10.2.3.
Entscheidungstext
Technische
Seitenmarkierungen, Exportköpfe und isolierte Randnummern wurden entfernt; inhaltliche Fundstellen
bleiben erhalten.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Mai 2007 wird
zurückgewiesen, soweit nicht der Rechtstreit durch das angenommene Anerkennt- nis erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Auf den Antrag der 1955 geborenen Klägerin vom 14. Juli 2003 setzte der Beklagte nach Einholung der
versorgungsärztlichen Stellungnahme der Chirurgin W zu den vorliegen- den medizinischen Unterlagen durch
Bescheid vom 19. November 2003 (unter Ableh- nung der Zuerkennung des Merkzeichens „G“) den
Gesamt-GdB auf 20 fest, wobei er fol- gende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen
ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde legte:
a) Funktionsbehinderung des Kniegelenks beidseitig, Funktionsbehinderung des obe- ren Sprunggelenks links
(20),
b) Schwerhörigkeit (10).
Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine permanente Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes
und psychische Leiden vortrug, wies der Beklagte nach versorgungs- ärztlicher Verwertung der eingeholten
Befundberichte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 zurück.
Mit ihrer Klage bei dem Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 50
begehrt. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme des
Sozialmediziners Dr. J hat er als weitere Funkti- onsbeeinträchtigungen
c) Harninkontinenz, Nierensteinleiden rechts (10),
b) psychische Störungen (10).
bezeichnet. Die Höhe des Gesamt-GdB ändere sich dadurch nicht.
Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte das Gutachten des
Nervenarztes K vom 12. Januar 2006 eingeholt, der auf seinem Fachge- biet bei der Klägerin eine depressive
Anpassungsstörung mit psychovegetativen Störun- gen festgestellt hat, die er mit einem Einzel-GdB von 10
bewertet hat.
Der auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Orthopäde Dr. I hat über die von
dem Beklagten genannten Funktionsbeeinträchtigungen hinaus zarte Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule mit leichten Funktionseinbußen
festgestellt und diese mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Den Gesamt-GdB hat er auf 20 eingeschätzt.
Nach Eingang des Befundberichtes der die Klägerin behandelnden Psychiaterin Dr. P vom 12. November
2006 und des Entlassungsberichts des Fachklinikums L vom 27. De- zember 2006 hat der Gutachter K in der
ergänzenden Stellungnahme vom 11. April 2007 an seiner Einschätzung, die psychische Störung der Klägerin
mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten, festgehalten.
Mit Urteil vom 31. Mai 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger ha- be keinen Anspruch
auf die Festsetzung eines Gesamt-GdB von mehr als 20. Die Funkti- onsbehinderungen der Kniegelenke und
des oberen Sprunggelenks links sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Dieser GdB werde durch die
depressive Anpassungsstö- rung mit psychovegetativen Störungen, die nach den überzeugenden
Feststellungen des Sachverständigen K einen Einzel-GdB von 10 bedinge, nicht erhöht. Da es sich bei den
übrigen Gesundheitsstörungen um leichte Behinderungen mit jeweils einem Einzel-GdB von 10 handele,
führten auch sie nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG den Psychiater K gehört, der im Gutachten vom 29.
Mai 2008 bei der Klägerin eine ängstlich-vermeidende Persönlich- keitsstörung, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
mit somatischem Syndrom, und eine nichtorganische Insomnie diagnostiziert hat. Für die psychischen
Beeinträchtigungen sei im Begutachtungszeitpunkt ein GdB von 50 angemessen, der im Hinblick auf die kör-
perlichen Funktionseinschränkungen auf einen Gesamt-GdB von 60 angehoben werden müsse. In der
weiteren Stellungnahme vom 27. August 2008 ist der Nervenarzt K bei sei- ner Einschätzung geblieben.
Nach Eingang des Berichts des Fachklinikums L vom 16. Dezember 2009 über die ambu- lante
Nachsorgebehandlung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. März 2009 ein Tei- lanerkenntnis abgegeben,
wonach ab 1. Januar 2007 ein Gesamt-GdB von 30 festgestellt werde. Dem legte er, gestützt auf die
versorgungsärztliche Stellungnahme der Sozialme- dizinerin Homann vom 17. März 2009, folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
a) Psychische Störungen, psychosomatische Störungen (30)
b) Funktionsbehinderung des Kniegelenks beidseitig, Funktionsbehinderung des obe- ren Sprunggelenks links
(20),
c) Schwerhörigkeit (10),
d) Harninkontinenz, Nierensteinleiden (10),
e) Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation (10).
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Auf den Antrag der Klägerin ist eine erneute Stellungnahme des Psychiaters K vom 5. Ju- ni 2009 eingeholt
worden, der die Auffassung vertreten hat, dass der Schweregrad des psychischen Krankheitsbildes die
Einordnung als schwere krankhafte Störung rechtferti- ge, die mindestens mittelgradige soziale
Anpassungsstörungen zur Folge habe. Der Ge- samt-GdB betrage 60.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. A vom 12. November 2009, der nach Untersuchung der Klägerin eine Anpassungsstörung mit
depressiv-neurasthenischer Symptomatik dia- gnostiziert hat. Im Einklang mit dem Sachverständigen K hat
er den GdB auf psychia- trischem Gebiet mit 10 bemessen. Ferner sind der Befundbericht der Psychiaterin
Dr. C vom 1. Februar 2010 mit Ergänzung vom 17. März 2010 und der Entlassungsbericht des M-Klinikums für
Rehabilitation vom 13. Januar 2010 eingeholt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Mai 2007 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des
Bescheides vom 19. November 2003 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2004 in
der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 18. März 2009 zu verpflichten, bei ihr ab Juli 2003
einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Entscheidung fest.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge- nommen. Ferner
wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor- gangs des Beklagten verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren GdB als 20 in dem Zeit- raum von Juli 2003
bis Dezember 2006 und eines höheren GdB als 30 ab Januar 2007.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus- wirkungen der länger
als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner- graden abgestuft entsprechend den
Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind als antizipierte
Sachverständigengutachten die vom Bundesmi- nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung
herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar
entsprechend dem streitge- genständlichen Zeitraum in den Fassungen von 1996, 2004, 2005 und – zuletzt –
2008. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedi- zinischen Grundsätze“ in Form einer
Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine
grundsätzliche Änderung eingetre- ten wäre – abgelöst haben.
Die bei der Klägerin bestehenden psychischen Störungen sind seit Antragstellung im Juli 2003 mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Maßgebend sind die Vorgaben in Nr. 26.3 (S. 48) der AHP 2008 bzw. in Teil B Nr. 3.7 (Bl. 27) der Anlage zur
VersMedV. Diese sehen folgende Bewertungsrahmen vor:
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 – 20 Stärker behindernde Störungen mit
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit 30 – 40 (z. B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen)
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 – 70 mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten 80 – 100
Nach der umfassenden Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren ist der Senat der An- sicht, dass die
Klägerin an leichteren psychischen Störungen leidet. Er folgt der Einschät- zung durch die gerichtlichen
Sachverständigen K und Dr. A, die übereinstimmend das Vorliegen einer stärker behindernden Störung
verneint haben. Die hiervon abweichende Auffassung des Psychiaters K in dessen Gutachten vom 29. Mai
2008, der darüber hinaus schwere psychische Störungen mit mittelgradigen Anpassungsschwierigkeiten
angenom- men hat, ist nicht überzeugend. Dieser Gutachter stellt zwar eine Vielzahl psychischer
Erkrankungen fest, die er als ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode mit somatischem
Syndrom, und nichtorganische Insomnie beschreibt. Jedoch kommt es im Rahmen der GdB-Festsetzung nicht
in erster Linie auf die Diagno- se der Gesundheitsstörung an, was schon daraus zu erkennen ist, dass die AHP
bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf eine Differenzierung der Krankheitsbilder, die
beispielsweise in den ICD 10 vorgenommen wird, weitgehend verzichten. Denn nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist
darauf abzustellen, inwieweit der Betroffene durch seine Behinderung an der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt wird. Dementsprechend setzt nach Nr. 26.3 (S. 48) der AHP 2008 bzw. Teil B Nr.
3.7 (Bl. 27) der Anlage zur Vers- MedV die Annahme von stärker behindernden psychischen Störungen eine
wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit voraus. Hierzu fehlen in dem Gut- achten
des Psychiaters K nachvollziehbare Angaben. Es genügt deshalb nicht, dass er auf Beeinträchtigungen der
Klägerin „in ihrem subjektiven Erleben abstellt“.
Die psychische Erkrankung ist den ärztlichen Unterlagen zufolge durch die massive Ein- und
Durchschlafproblematik, starkes Grübeln, Gedankenkreisen mit Gesundheitssorgen, schneller
Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, fehlenden Antrieb und mangelnde Motivation ge- prägt. Zutreffend weist jedoch
der Gutachter Dr. A darauf hin, dass sich vor dem Hinter- grund einer Alltagsgestaltung, die im Wesentlichen
derjenigen einer berufstätigen Ehe- frau entspricht, keine höhergradige Störung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit fest- stellen lässt: Die Klägerin begibt sich an vier Tagen in der Woche um 6.30 Uhr mit
dem eigenen Wagen zu ihrer Arbeitsstätte. Zwischen 17 und 19 Uhr kommt sie nach Hause, wo sie
gemeinsam mit ihrem Ehemann zu Abend isst. Den Haushalt erledigt hauptsäch- lich die Klägerin. An ihrem
arbeitsfreien Tag besucht sie ihre gebrechlichen Eltern, die gewisser Hilfen bedürfen. An den Wochenenden
pflegt sie, soweit es möglich ist, der Ru- he und kümmert sich im Übrigen um den Haushalt. Sie betreibt
verschiedene Hobbys: So besucht sie die Sauna, geht Baden und fährt Fahrrad. Einmal wöchentlich betreibt
sie Gymnastik in einem Sportverein. Ein bis zwei Mal in der Woche trifft sie sich mit Freun- den oder
Bekannten. Gemeinsam fährt sie mit ihrem Ehemann in den Jahresurlaub an die See.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht unter ausgeprägteren depressiven und asthe- nischen Störungen
leidet, für die ein GdB von 30 bis 40 vorgesehen ist, sind in Überein- stimmung mit den Sachverständigen K
und Dr. A die Behinderungen auf psychiatrischem
Gebiet mit einem GdB von 10, d.h. im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens von 0 bis 20, zu
bemessen.
Eine wesentliche Veränderung der Störungen ist seit Antragstellung im Juli 2003 nicht eingetreten. Der
Sachverständige Dr. A hat in seinem Gutachten darauf verwiesen, dass es möglicherweise zu einer gewissen
Stabilisierung der geklagten Beschwerden gekom- men ist. Da sie jedoch kein wesentliches Ausmaß erreicht,
bedarf es insoweit keiner Er- höhung des GdB.
Vor diesem Hintergrund wird die Klägerin durch die Zuerkennung eines Einzel-GdB von 30 für die Zeit ab
Januar 2007 mit Teilanerkenntnis vom 18. März 2009 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Über die Bewertungen der somatischen Funktionsstörungen besteht zwischen den Betei- ligten – zu Recht –
kein Streit.
Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69
Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustel- len. Nach Nr. 19 Abs. 3 der AHP bzw. Teil A Nr. 3c der Anlage
zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den
höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen,
ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Hin- sichtlich des Zeitraums von Juli
2003 bis Dezember 2006 ist der höchste Einzel-GdB von 20 für die Funktionsbehinderung der Kniegelenk und
des oberen Sprunggelenks links im Hinblick auf die weiteren Funktionsbehinderungen nicht zu erhöhen, da
diese nur mit ei- nem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Denn nach Nr. 19 Abs. 4 der AHP bzw. Teil A Nr.
3d der Anlage zu § 2 VersMedV führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die – wie hier – nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.
Für die Zeit ab Januar 2007 ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf der Grundlage seines
Teilanerkenntnisses bei der Bildung des Gesamt-GdB den GdB von 30 für die psychische Erkrankung der
Klägerin nicht weiter heraufgesetzt hat. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von
20 ist es – wie hier für die Funktionsbehinderung der Kniegelenk und des oberen Sprunggelenks links –
vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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