Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Berlin-Brandenburg
22.11.2012 – L 13 SB 150/12
Einordnung: 10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Das Gericht berücksichtigte die chronische Pankreatitis zusammen mit Fettleber und Gallenblasenverlust mit GdB 20. Festgestellt waren eine erhöhte Stuhlfrequenz, aber kein reduzierter Allgemein- oder Ernährungszustand und keine außergewöhnliche behandlungsbedürftige Schmerzsymptomatik. Wegen der zusammengefassten Bewertung mehrerer Verdauungsleiden ist die Entscheidung kein isolierter Pankreas-Musterfall. Amtlicher Volltext im Landesrechtsportal Brandenburg
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
bleiben erhalten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird
zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 durch den Beklagten.
Der 1952 geborene Kläger beantragte erstmals am 6. April 2009 beim Beklagten die Feststellung eines GdB.
Dabei trug er vor, wegen eines Tinnitus, seiner Bauchspeicheldrüse, eines Bluthochdrucks sowie eines
Bandscheibenvorfalles in ärztlicher Behandlung zu sein. Zudem sei ihm im Februar 2009 ein knotiges
Basaliom entfernt worden. Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte bei den den Kläger behandelnden
Ärzten sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein. In dieser befürwortete die Ärztin für
Sozialmedizin Dr. M die Anerkennung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden
(Einzel-GdB 20)
chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Fettleber, Verlust der Gallenblase
(Einzel-GdB 20)
Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Harnsäurestoffwechselstörung
(Einzel-GdB 10)
Schwerhörigkeit, Ohrgeräusche beidseits
(Einzel-GdB 10)
Der Beklagte erkannte daraufhin mit Bescheid vom 17. November 2009 einen GdB von 30 an und stellte fest,
dass die Funktionsbeeinträchtigung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt
habe. Mit seinem am 24. November 2009 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch begehrte der Kläger
die Feststellung eines GdB von 50. Dabei verwies er darauf, an einer chronischen Entzündung der
Bauchspeicheldrüse mit erheblichen Beschwerden und mäßiger Beeinträchtigung des Kräftezustandes zu
leiden. So träten nach der Nahrungsaufnahme Durchfälle und Bauschmerzen sowie gelegentlich Erbrechen
auf. Darüber hinaus bestehe eine ausgeprägte – mittelgradige – Schwerhörigkeit auf beiden Ohren sowie ein
Tinnitus mit häufig quälenden Ohrgeräuschen, die zu Schlaflosigkeit und Konzentrationsstörungen führten.
Schließlich seien deutliche Funktions- und Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule zu objektivieren. Der
Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch die Ärztin O begutachten, die in ihrem Gutachten vom 19. März
2010 nach Untersuchung des Klägers die Feststellungen des Beklagten bestätigte. Die Beweglichkeit der
Wirbelsäule des Klägers sei nicht eingeschränkt und die erhöhte Stuhlfrequenz mit einem Einzel-GdB von 20
leidensgerecht bewertet, da der Kläger keinen reduzierten Allgemein- oder Ernährungszustand aufweise. Der
Bluthochdruck und die Stoffwechselerkrankungen seien gut eingestellt. Die Bewertung der Schwerhörigkeit
und der Ohrgeräusche sei aus dem Befund des HNO-Arztes übernommen. Der Beklagte wies den
Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2010 mit der Begründung zurück, weder das
Widerspruchsvorbringen des Klägers noch die durchgeführte medizinische Sachaufklärung im
Widerspruchsverfahren ließen Gesichtspunkte erkennen, nach denen der Kläger zum Personenkreis der
schwerbehinderten Menschen gehöre.
Der Kläger hat am 26. Juli 2010 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiter
verfolgt. Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte des Orthopäden Dr. B vom 30. August 2011, der
HNO-Ärztin Dr. G vom 1. September 2011 sowie des Allgemeinmediziners Dr. S vom 30. August 2011
eingeholt. Anschließend hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens bei dem Allgemeinmediziner und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative
Medizin Dr. S. Der Sachverständige befürwortet in seinem Gutachten vom 1. Februar 2012 aufgrund der
Untersuchung des Klägers am 20. Januar 2012 einen GdB von 30. Dem legt er folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
Verschleißleiden der LWS, Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1. Kreuzbeinwirbel
und Bandscheibenvorwölbung zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel
(Einzel-GdB 20)
wiederkehrende Zwölffingerdarm-Geschwür-Bildung; wiederkehrende Bauchspeicheldrüsen-Entzündung;
Verlust der Gallenblase
(Einzel-GdB 20)
medikamentös eingestellte Bluthochdruckerkrankung
(Einzel-GdB 10)
Hörminderung, Ohrgeräusche
(Einzel-GdB 10)
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2012 hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten die Klage gestützt
auf das Gutachten von Dr. S abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Einwände des Klägers, seine
Hörminderung sowie eine bei ihm bestehende Schmerzsymptomatik hätten nicht ausreichend
Berücksichtigung gefunden, nicht überzeugten. Gegenüber dem Sachverständigen habe der Kläger
dargelegt, die Hörminderung sei vor allem relevant, wenn er sich mit Personen unterhalte, die mit einer
hohen Stimmlage sprächen. An den daneben bestehenden Tinnitus habe er sich zwischenzeitlich gut
gewöhnt, so dass er diesen häufig gar nicht mehr wahrnehme. In Übereinstimmung mit den vorliegenden
Ton- und Sprachaudiogrammen handele es sich in Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze
nicht um eine relevante Hörminderung und komme für einen Tinnitus ohne nennenswerte psychische
Begleiterscheinungen kein höherer Einzel-GdB als 10 in Betracht. Darüber hinaus habe der Kläger weder
gegenüber dem Sachverständigen noch gegenüber dem Gericht bisher eine relevante Schmerzsystematik
geltend gemacht. Lediglich ein über das üblicherweise vorhandene Maß an Schmerzen hinausgehendes
Ausmaß an Schmerzen, das ärztlicher Behandlung bedürfe, könne den Ansatz höherer Werte rechtfertigen.
Ein medizinischer Nachweis für außergewöhnliche Schmerzzustände fehle und sei vor dem Hintergrund des
Vortrages des Klägers, der deswegen nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine
Schmerzmedikamente einnehme, auch nicht erkennbar, zumal die eingeholten Befundberichte keine
besondere Schmerzsymptomatik belegten.
Der Kläger hat am 18. Juli 2012 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, mit der er
die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht bzw. weiterhin die Feststellung eines GdB von
50 begehrt. Zur Begründung verweist er darauf, dass das Sozialgericht nicht allein auf der Grundlage eines
allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens habe entscheiden dürfen. Dem Sachverständigen Dr. S
fehle die fachliche Kompetenz zur Beurteilung der bei ihm bestehenden hochkomplexen
Schmerzsymptomatik und Hörminderung. Infolge der Mulitmorbidität und Progredienz der Leiden komme es
zu einer besonders ungünstigen Überlagerung, (teilweisen) Wechselwirkung und Potenzierung der einzelnen
Behinderungskomplexe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen, hilfsweise, den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 17. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15. Juli 2010 zu verpflichten, bei dem Kläger ab dem 6. April 2009 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegen-stand der
mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und insbesondere nach § 144 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des
Klägers hat in der Sache weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.
Dabei scheidet die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts
Berlin vom 4. Juli 2012 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Sozialgericht Berlin nach § 159 Absatz 1 Nr. 2 SGG bereits deshalb aus, weil die Sache zur abschließenden
Entscheidung reif ist. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
gegen den Beklagten auf Feststellung eines höheren GdB als 30. Der Bescheid des Beklagten vom 17.
November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die dagegen von dem Kläger mit der Berufungsbegründung
pauschal vorgebrachten Einwände lassen gerade vor dem Hintergrund der Äußerungen des Klägers
gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Begutachtungsuntersuchung einen tatsächlichen
Anknüpfungspunkt vermissen, zumal Dr. S als Facharzt für Allgemeinmedizin sowie für Physikalische und
Rehabilitative Medizin über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der Auswirkungen sämtlicher von
dem Kläger geltend gemachter Gesundheitsstörungen verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Absatz 2 SGG nicht gegeben sind.
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