Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Berlin-Brandenburg
14.10.2010 – L 13 SB 14/08
Einordnung: 10.3.5 PBC, PSC sowie Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Hepatitis ohne klinisch-entzündliche Aktivität mit GdB 20; GdB 30 wurde abgelehnt. Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Nr. 10.3.5 verweist je nach Aktivität und Verlauf auf die Maßstäbe für chronische Hepatitis oder Leberzirrhose. • Bei eingetretener Stabilisierung war die Analogie zur chronischen Hepatitis ohne klinisch-entzündliche Aktivität maßgeblich. • Der Senat setzte deshalb GdB 20 und nicht 30 an. Bereinigter Entscheidungstext Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Entscheidungstext
Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung
• Nr. 10.3.5 verweist je nach Aktivität und Verlauf auf die Maßstäbe für chronische Hepatitis oder
Leberzirrhose.
• Bei eingetretener Stabilisierung war die Analogie zur chronischen Hepatitis ohne klinisch-entzündliche
Aktivität maßgeblich.
• Der Senat setzte deshalb GdB 20 und nicht 30 an.
Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen,
soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Berlin vom 14. Dezember 2007
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1994 hatte der Beklagte bei der 1940 geborenen Kläge- rin einen GdB von 90
und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festgestellt. Auf den
Verschlimmerungsantrag der Klägerin, den sie später zurücknahm, leitete der Beklagte ein
Überprüfungsverfahren ein. Nach Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. März
2002 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 den GdB auf 70 herab. Nach
erfolglosem Kla- geverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 41 SB 1597/02 legte die Klägerin Be-
rufung bei dem Landessozialgericht Berlin zum Az. L 11 SB 24/03 ein. In der mündlichen Verhandlung vom
24. Februar 2005 verpflichtete der Beklagte sich im Wege des Ver- gleichs, der Klägerin ab 1. April 2002
durchgehend einen GdB von 80 statt 70 zuzuerken- nen und aufgrund des im Termin gestellten
Neufeststellungsantrags der Klägerin zu prü- fen, ob ihr für die Zukunft ein höherer GdB als 80 zuzuerkennen
sei. Die weitergehende Berufung nahm die Klägerin zurück. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit für
erle- digt.
Mit Ausführungsbescheid vom 4. April 2005 stellte der Beklagte mit Wirkung ab 1. April 2002 den GdB von 80
fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Wider- spruchsbescheid vom 19. Januar 2006 als
unzulässig zurück.
Der Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. No- vember 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 ab: Eine höhere Bewertung des GdB als 80 sei
nicht zu rechtfertigen. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den
Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel- GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
5 a) Wirbelsäulenverschleiß, Nervenwurzelreizerscheinungen, Osteoporose, Skolio- se, schmerzhafte
Funktionseinschränkungen (50),
6 b) operiertes Brustdrüsenleiden mit Achselrevision 12/89, erreichte Heilungsbe- währung (30),
7 c) Hämangiom am rechten Leberlappen kaudal, Hepatomegalie (30),
8 d) Asthma bronchiale, Rechtsherzbelastung mit Neigung zu Herzrhythmusstörun- gen (30),
9 e) ödematöser variköser Symptomenkomplex, Lymphödem (20),
10 f) Blutunterdruck (10),
11 g) Hüftgelenkverschleiß beidseitig, Kniegelenkverschleiß rechts (10).
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mehr als 80
begehrt: Der Ausführungsbescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.
Januar 2006 sei rechtswidrig, weil der Beklagte sich in dem Vergleich verpflichtet habe, allein für die
orthopädischen Leiden einen GdB von 80 anzuerkennen. Auch der Ablehnungsbescheid vom 14. November
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 sei aufzuheben, da ihre Leiden nicht
umfassend anerkannt worden seien. Das Gericht hat neben Befundberichten der die Klä- gerin behandelnden
Ärzte das Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. B vom 2. Februar 2007 mit ergänzenden Stellungnahmen
vom 15. April 2007 und vom 17. Juli 2007 einge- holt, der auf der Grundlage folgender
Funktionseinschränkungen einen Gesamt-GdB von maximal 60 vorgeschlagen hat:
13 a) Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule (bei Osteoporose und kongenitaler Fehlform des 8. BWK) ohne
relevante Funktionseinbuße bei vegetativer Überla- gerung (40),
14 b) operiertes Brustdrüsenleiden bei erreichter Heilungsbewährung, geringgradi- ges Lymphödem des
linken Armes (30),
15 c) primäre biliäre Zirrhose (unter Medikation ohne Galleabfluss-Störung), Häman- giom rechter
Leberlappen (30),
16 d) obstruktive Bronchitis (mit gelegentlichen Infektexazerbationen) (20),
17 e) mäßig Schwellneigung der Unterschenkel (10).
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2007 die Klage als unbe- gründet abgewiesen.
Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Ausführungs- bescheid entspreche dem vereinbarten
wirksamen Vergleich, in welchem der Beklag- te sich verpflichtet habe, der Klägerin ab 1. April 2002 einen
GdB von 80 zuzuerkennen. Dem sei er nachgekommen.
Auch der Ablehnungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen An- spruch auf einen
höheren GdB als 80. Dem Sachverständigen Dr. B, der in seinem Gut- achten sorgfältig und nachvollziehbar
begründet dargelegt habe, dass nur ein Gesamt- GdB von 60 zu rechtfertigen sei, werde gefolgt.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisheri- gen Vorbringens die
Feststellung eines GdB von 100. Ihrer Ansicht nach lägen folgende Funktionsbeeinträchtigungen bei ihr vor:
21 d) Asthma bronchiale, Rechtsherzbelastung mit Neigung zu Herzrhythmusstörun- gen (50 - 80),
22 a) Wirbelsäulenverschleiß, Nervenwurzelreizerscheinungen, Osteoporose, Skolio- se, schmerzhafte
Funktionseinschränkungen (50),
23 c) primär biliäre Zirrhose, Hämangiom am rechten Leberlappen (40),
24 e) ödematöser variköser Symptomenkomplex, Lymphödeme beider Beine und des linken Armes (30),
25 b) operiertes Brustdrüsenleiden mit Achselrevision 12/89, erreichte Heilungsbe- währung (30),
26 f) Hüftgelenksverschleiß beidseitig, Kniegelenkverschleiß rechts (mind. 10).
Der Senat hat das Gutachten des Internisten und Lungenfacharztes Prof. Dr. H vom 12. Mai 2009 mit
ergänzender Stellungnahme vom 29. September 2009 und nachgereichten Anlagen 1 und 2 eingeholt, der
folgende Funktionseinschränkungen ermittelt hat:
28 a) Asthma bronchiale (30),
29 b) chronische Sinusitis (10),
30 c) primäre biliäre Zirrhose im Zustand der Stabilisierung (20),
31 d) Zustand nach Ablation mammae links mit Lymphstau des linken Armes (er- reichte
Heilungsbewährung) (30),
32 e) degenerative Veränderungen des statischen Apparates (40),
33 f) Lipödem (10)
34 g) Sjögren-Syndrom (10).
Die Klägerin wendet sich gegen dieses Gutachten; die Ergebnisse seien gefälscht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
37 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 aufzu- heben sowie den
Beklagten unter Änderung des Ausführungsbescheides vom 4. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2006 so- wie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.
November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 zu verurteilen, bei ihr ab 1.
April 2002 einen Grad der Behinderung von 100 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
39 die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seinen Entscheidungen unter Berufung auf die von ihm vorgelegten versor- gungsärztlichen
Stellungnahmen fest.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge- nommen. Ferner
wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor- gangs der Beklagten verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in
Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit der angegriffenen Ent- scheidung die Klage
zu Recht abgewiesen.
Der Ausführungsbescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2006
ist nicht zu beanstanden. Denn er entspricht dem Vergleich vom 24. Februar 2005. Für den Vortrag der
Klägerin, der Beklagte habe sich in dem Vergleich verpflichtet, allein für die orthopädischen Leiden einen
GdB von 80 anzuerkennen, ist nichts ersichtlich.
Auch der Ablehnungsbescheid vom 14. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 20.
Januar 2006 ist rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Festsetzung eines GdB von 100 hat. Nach
den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als
sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben
des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind als antizipierte Sachverständi- gengutachten
die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung heraus- gegebenen Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen
Zeitraum in den Fassungen von 2005 und - zuletzt - 2008. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur
Versorgungsme- dizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten
„Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, wel-
che die AHP - ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten
wäre - abgelöst haben.
Die Beteiligten gehen - im Einklang mit den gutachterlichen Vorschlägen - übereinstim- mend und mit Recht
davon aus, dass das operierte Brustdrüsenleiden bei erreichter Hei- lungsbewährung mit einem Einzel-GdB
von 30 zu berücksichtigen ist. Dies entspricht den Vorgaben in Teil B Nr. 14.1 (Bl. 70) der Anlage zur
VersMedV.
Die Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule sind mit einem Einzel-GdB von 40 anzu- setzen. In diesem Sinne
haben sich beide gerichtlichen Sachverständigen ausgespro- chen. Ein Einzel-GdB von 50, den die Klägerin
fordert, ist nicht gerechtfertigt. Nach Teil B Nr. 18.9 (Bl. 90) der Anlage zur VersMedV kommt ein GdB in
dieser Höhe erst bei Wir- belsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer
Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenab- schnitte
umfasst, schwere Skoliose) in Betracht. Die vorliegenden Befunde geben keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen derartig schwerer Schäden.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte das Bronchialasthma mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet hat.
Diese Einschätzung entspricht den Vorgaben in Teil B Nr. 8.5 (Bl. 45) der Anlage zur VersMedV. Der
Sachverständige Prof. Dr. H hat überzeugend darge- legt, dass die Klägerin unter einer medikamentös gut
kontrollierten Atemwegserkran- kung leidet. Atemmechanisch besteht nur eine leichte Störung. Eine
pulmonale Insuffi- zienz unter Belastungsbedingungen konnte bei der Untersuchung nicht nachgewiesen
werden. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten überzeugen nicht. Insbeson- dere kann der Senat
nach den Ausführungen der Klägerin weder Fälschungen der Unter- suchungsergebnisse noch eine
Böswilligkeit des Sachverständigen ihr gegenüber erken- nen. Die klägerischen Einwende gegen die
Untersuchungsmethoden des Gutachters sind nicht nachzuvollziehen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Erkrankung ihrer Leber nicht mit einem Einzel-GdB von 30
bewertet werden. Sie leidet an einer primären biliären Zirrhose, die nach Teil B Nr. 10.3.5 (Bl. 60) der Anlage
zur VersMedV je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen
ist. Heranzuziehen ist danach die Bewertung in Teil B Nr. 10.3.1 (Bl. 58) der Anlage zur VersMedV, wonach für
eine chronischen Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität ein Einzel-GdB von 20 vorgesehen ist, da
nach den übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter eine Sta- bilisierung eingetreten ist.
Die Schwellneigung der Unterschenkel ist in Anlehnung an die Vorgaben in Teil B Nr. 9.2.1 (Bl. 49) der Anlage
zur VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Für das geringgradige Lymphödem des linken
Armes ist als Folgeerscheinung des ope- rierten Brustdrüsenleidens kein eigenständiger Einzel-GdB
anzusetzen.
Unter Berücksichtigung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ist die von der Klä- gerin begehrte
Bildung eines Gesamt-GdB von 100 nicht möglich. Liegen - wie hier - mehrere Beeinträchtigungen am Leben
in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der
Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weite- ren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer
wird.
Aus dem Einzel-GdB von 40 für die Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule, dem Einzel- GdB von 30 für das
operierte Brustdrüsenleiden und das geringgradige Lymphödem des linken Armes sowie dem Einzel-GdB von
30 für das Bronchialasthma kann jedenfalls kein höherer Gesamt-GdB als 80 gebildet werden. Die chronische
Nasennebenhöhlenentzün- dung und das Sjögren-Syndrom sind nicht geeignet, den Gesamt-GdB zu erhöhen,
da sie jeweils nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Denn nach Teil A Nr. 3d (Bl. 10) der Anlage
zu § 2 VersMedV führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht
zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbe- einträchtigung. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren
Ermittlungen, ob der Hüft- gelenksverschleiß beidseitig und der Kniegelenkverschleiß rechts - wie die
Klägerin vor- bringt - tatsächlich die Zuerkennung eines Einzel-GdB von 10 rechtfertigen. Eine Erhö- hung
kommt auch nicht im Hinblick auf die primäre biliäre Leberzirrhose im Zustand der Stabilisierung und die
mäßige Schwellneigung der Unterschenkel in Betracht, da sie je- weils nur mit einem Einzel-GdB von 20 zu
bewerten sind. Denn auch bei leichten Funkti- onsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es nach Teil
A Nr. 3d (Bl. 10) der Anla- ge zu § 2 VersMedV vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme
des Aus- maßes der Behinderung zu schließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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