Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane

LSG Berlin-Brandenburg
14.10.2010 – L 13 SB 14/08

Einordnung: 10.3.5 PBC, PSC sowie Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen

Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Hepatitis ohne klinisch-entzündliche Aktivität mit GdB 20; GdB 30 wurde abgelehnt. Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Nr. 10.3.5 verweist je nach Aktivität und Verlauf auf die Maßstäbe für chronische Hepatitis oder Leberzirrhose. • Bei eingetretener Stabilisierung war die Analogie zur chronischen Hepatitis ohne klinisch-entzündliche Aktivität maßgeblich. • Der Senat setzte deshalb GdB 20 und nicht 30 an. Bereinigter Entscheidungstext Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.

Entscheidungstext

Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Nr. 10.3.5 verweist je nach Aktivität und Verlauf auf die Maßstäbe für chronische Hepatitis oder Leberzirrhose. • Bei eingetretener Stabilisierung war die Analogie zur chronischen Hepatitis ohne klinisch-entzündliche Aktivität maßgeblich. • Der Senat setzte deshalb GdB 20 und nicht 30 an. Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1994 hatte der Beklagte bei der 1940 geborenen Kläge- rin einen GdB von 90 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festgestellt. Auf den Verschlimmerungsantrag der Klägerin, den sie später zurücknahm, leitete der Beklagte ein Überprüfungsverfahren ein. Nach Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2002 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 den GdB auf 70 herab. Nach erfolglosem Kla- geverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 41 SB 1597/02 legte die Klägerin Be- rufung bei dem Landessozialgericht Berlin zum Az. L 11 SB 24/03 ein. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 verpflichtete der Beklagte sich im Wege des Ver- gleichs, der Klägerin ab 1. April 2002 durchgehend einen GdB von 80 statt 70 zuzuerken- nen und aufgrund des im Termin gestellten Neufeststellungsantrags der Klägerin zu prü- fen, ob ihr für die Zukunft ein höherer GdB als 80 zuzuerkennen sei. Die weitergehende Berufung nahm die Klägerin zurück. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit für erle- digt. Mit Ausführungsbescheid vom 4. April 2005 stellte der Beklagte mit Wirkung ab 1. April 2002 den GdB von 80 fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Wider- spruchsbescheid vom 19. Januar 2006 als unzulässig zurück. Der Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. No- vember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 ab: Eine höhere Bewertung des GdB als 80 sei nicht zu rechtfertigen. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel- GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: 5 a) Wirbelsäulenverschleiß, Nervenwurzelreizerscheinungen, Osteoporose, Skolio- se, schmerzhafte Funktionseinschränkungen (50), 6 b) operiertes Brustdrüsenleiden mit Achselrevision 12/89, erreichte Heilungsbe- währung (30), 7 c) Hämangiom am rechten Leberlappen kaudal, Hepatomegalie (30), 8 d) Asthma bronchiale, Rechtsherzbelastung mit Neigung zu Herzrhythmusstörun- gen (30), 9 e) ödematöser variköser Symptomenkomplex, Lymphödem (20), 10 f) Blutunterdruck (10), 11 g) Hüftgelenkverschleiß beidseitig, Kniegelenkverschleiß rechts (10). Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mehr als 80 begehrt: Der Ausführungsbescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2006 sei rechtswidrig, weil der Beklagte sich in dem Vergleich verpflichtet habe, allein für die orthopädischen Leiden einen GdB von 80 anzuerkennen. Auch der Ablehnungsbescheid vom 14. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 sei aufzuheben, da ihre Leiden nicht umfassend anerkannt worden seien. Das Gericht hat neben Befundberichten der die Klä- gerin behandelnden Ärzte das Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. B vom 2. Februar 2007 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 15. April 2007 und vom 17. Juli 2007 einge- holt, der auf der Grundlage folgender Funktionseinschränkungen einen Gesamt-GdB von maximal 60 vorgeschlagen hat: 13 a) Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule (bei Osteoporose und kongenitaler Fehlform des 8. BWK) ohne relevante Funktionseinbuße bei vegetativer Überla- gerung (40), 14 b) operiertes Brustdrüsenleiden bei erreichter Heilungsbewährung, geringgradi- ges Lymphödem des linken Armes (30), 15 c) primäre biliäre Zirrhose (unter Medikation ohne Galleabfluss-Störung), Häman- giom rechter Leberlappen (30), 16 d) obstruktive Bronchitis (mit gelegentlichen Infektexazerbationen) (20), 17 e) mäßig Schwellneigung der Unterschenkel (10). Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2007 die Klage als unbe- gründet abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Ausführungs- bescheid entspreche dem vereinbarten wirksamen Vergleich, in welchem der Beklag- te sich verpflichtet habe, der Klägerin ab 1. April 2002 einen GdB von 80 zuzuerkennen. Dem sei er nachgekommen. Auch der Ablehnungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen An- spruch auf einen höheren GdB als 80. Dem Sachverständigen Dr. B, der in seinem Gut- achten sorgfältig und nachvollziehbar begründet dargelegt habe, dass nur ein Gesamt- GdB von 60 zu rechtfertigen sei, werde gefolgt. Mit der Berufung begehrt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisheri- gen Vorbringens die Feststellung eines GdB von 100. Ihrer Ansicht nach lägen folgende Funktionsbeeinträchtigungen bei ihr vor: 21 d) Asthma bronchiale, Rechtsherzbelastung mit Neigung zu Herzrhythmusstörun- gen (50 - 80), 22 a) Wirbelsäulenverschleiß, Nervenwurzelreizerscheinungen, Osteoporose, Skolio- se, schmerzhafte Funktionseinschränkungen (50), 23 c) primär biliäre Zirrhose, Hämangiom am rechten Leberlappen (40), 24 e) ödematöser variköser Symptomenkomplex, Lymphödeme beider Beine und des linken Armes (30), 25 b) operiertes Brustdrüsenleiden mit Achselrevision 12/89, erreichte Heilungsbe- währung (30), 26 f) Hüftgelenksverschleiß beidseitig, Kniegelenkverschleiß rechts (mind. 10). Der Senat hat das Gutachten des Internisten und Lungenfacharztes Prof. Dr. H vom 12. Mai 2009 mit ergänzender Stellungnahme vom 29. September 2009 und nachgereichten Anlagen 1 und 2 eingeholt, der folgende Funktionseinschränkungen ermittelt hat: 28 a) Asthma bronchiale (30), 29 b) chronische Sinusitis (10), 30 c) primäre biliäre Zirrhose im Zustand der Stabilisierung (20), 31 d) Zustand nach Ablation mammae links mit Lymphstau des linken Armes (er- reichte Heilungsbewährung) (30), 32 e) degenerative Veränderungen des statischen Apparates (40), 33 f) Lipödem (10) 34 g) Sjögren-Syndrom (10). Die Klägerin wendet sich gegen dieses Gutachten; die Ergebnisse seien gefälscht. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, 37 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 aufzu- heben sowie den Beklagten unter Änderung des Ausführungsbescheides vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2006 so- wie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 zu verurteilen, bei ihr ab 1. April 2002 einen Grad der Behinderung von 100 festzustellen. Der Beklagte beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen. Er hält an seinen Entscheidungen unter Berufung auf die von ihm vorgelegten versor- gungsärztlichen Stellungnahmen fest. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge- nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor- gangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit der angegriffenen Ent- scheidung die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ausführungsbescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2006 ist nicht zu beanstanden. Denn er entspricht dem Vergleich vom 24. Februar 2005. Für den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sich in dem Vergleich verpflichtet, allein für die orthopädischen Leiden einen GdB von 80 anzuerkennen, ist nichts ersichtlich. Auch der Ablehnungsbescheid vom 14. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 20. Januar 2006 ist rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Festsetzung eines GdB von 100 hat. Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind als antizipierte Sachverständi- gengutachten die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung heraus- gegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Fassungen von 2005 und - zuletzt - 2008. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsme- dizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, wel- che die AHP - ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst haben. Die Beteiligten gehen - im Einklang mit den gutachterlichen Vorschlägen - übereinstim- mend und mit Recht davon aus, dass das operierte Brustdrüsenleiden bei erreichter Hei- lungsbewährung mit einem Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen ist. Dies entspricht den Vorgaben in Teil B Nr. 14.1 (Bl. 70) der Anlage zur VersMedV. Die Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule sind mit einem Einzel-GdB von 40 anzu- setzen. In diesem Sinne haben sich beide gerichtlichen Sachverständigen ausgespro- chen. Ein Einzel-GdB von 50, den die Klägerin fordert, ist nicht gerechtfertigt. Nach Teil B Nr. 18.9 (Bl. 90) der Anlage zur VersMedV kommt ein GdB in dieser Höhe erst bei Wir- belsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenab- schnitte umfasst, schwere Skoliose) in Betracht. Die vorliegenden Befunde geben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartig schwerer Schäden. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte das Bronchialasthma mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet hat. Diese Einschätzung entspricht den Vorgaben in Teil B Nr. 8.5 (Bl. 45) der Anlage zur VersMedV. Der Sachverständige Prof. Dr. H hat überzeugend darge- legt, dass die Klägerin unter einer medikamentös gut kontrollierten Atemwegserkran- kung leidet. Atemmechanisch besteht nur eine leichte Störung. Eine pulmonale Insuffi- zienz unter Belastungsbedingungen konnte bei der Untersuchung nicht nachgewiesen werden. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten überzeugen nicht. Insbeson- dere kann der Senat nach den Ausführungen der Klägerin weder Fälschungen der Unter- suchungsergebnisse noch eine Böswilligkeit des Sachverständigen ihr gegenüber erken- nen. Die klägerischen Einwende gegen die Untersuchungsmethoden des Gutachters sind nicht nachzuvollziehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Erkrankung ihrer Leber nicht mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet werden. Sie leidet an einer primären biliären Zirrhose, die nach Teil B Nr. 10.3.5 (Bl. 60) der Anlage zur VersMedV je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen ist. Heranzuziehen ist danach die Bewertung in Teil B Nr. 10.3.1 (Bl. 58) der Anlage zur VersMedV, wonach für eine chronischen Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität ein Einzel-GdB von 20 vorgesehen ist, da nach den übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter eine Sta- bilisierung eingetreten ist. Die Schwellneigung der Unterschenkel ist in Anlehnung an die Vorgaben in Teil B Nr. 9.2.1 (Bl. 49) der Anlage zur VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Für das geringgradige Lymphödem des linken Armes ist als Folgeerscheinung des ope- rierten Brustdrüsenleidens kein eigenständiger Einzel-GdB anzusetzen. Unter Berücksichtigung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ist die von der Klä- gerin begehrte Bildung eines Gesamt-GdB von 100 nicht möglich. Liegen - wie hier - mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weite- ren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Aus dem Einzel-GdB von 40 für die Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule, dem Einzel- GdB von 30 für das operierte Brustdrüsenleiden und das geringgradige Lymphödem des linken Armes sowie dem Einzel-GdB von 30 für das Bronchialasthma kann jedenfalls kein höherer Gesamt-GdB als 80 gebildet werden. Die chronische Nasennebenhöhlenentzün- dung und das Sjögren-Syndrom sind nicht geeignet, den Gesamt-GdB zu erhöhen, da sie jeweils nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Denn nach Teil A Nr. 3d (Bl. 10) der Anlage zu § 2 VersMedV führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbe- einträchtigung. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob der Hüft- gelenksverschleiß beidseitig und der Kniegelenkverschleiß rechts - wie die Klägerin vor- bringt - tatsächlich die Zuerkennung eines Einzel-GdB von 10 rechtfertigen. Eine Erhö- hung kommt auch nicht im Hinblick auf die primäre biliäre Leberzirrhose im Zustand der Stabilisierung und die mäßige Schwellneigung der Unterschenkel in Betracht, da sie je- weils nur mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind. Denn auch bei leichten Funkti- onsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es nach Teil A Nr. 3d (Bl. 10) der Anla- ge zu § 2 VersMedV vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Aus- maßes der Behinderung zu schließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. ← Zurück zur Hauptseite