Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Berlin-Brandenburg
14.08.2013 – L 11 SB 267/12
Einordnung: 10.3.5 PBC, PSC sowie Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: wurde der Verlust der Gallenblase mit Einzel-GdB 10 geführt. Das Urteil selbst betrifft jedoch primär das Merkzeichen aG und ist daher kein materieller Leitfall zu Nr. 10.3.5. Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Der Verlust der Gallenblase war in der Verwaltungsbewertung mit Einzel-GdB 10 aufgeführt. • Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war das Merkzeichen aG. • Die Entscheidung ist deshalb nur als ergänzender Vergleich, nicht als tragender GdB-Leitsatz zur Cholezystektomie zu verwenden. Bereinigter Entscheidungstext Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war. Entscheidungstext
Entscheidungstext
Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung
• Der Verlust der Gallenblase war in der Verwaltungsbewertung mit Einzel-GdB 10 aufgeführt.
• Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war das Merkzeichen aG.
• Die Entscheidung ist deshalb nur als ergänzender Vergleich, nicht als tragender GdB-Leitsatz zur
Cholezystektomie zu verwenden.
Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen,
soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Entscheidungstext
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2012 wird
zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten für das
Berufungsverfahren zu erstatten. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung
des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Die 1940 geborene Klägerin, zu deren Gunsten der Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2010 einen Grad der
Behinderung (GdB) von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
(erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt hatte, beantragte bei
dem Beklagten am 6. Mai 2010 unter anderem die Feststellung eines höheren GdB sowie der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG". Der Beklagte holte einen ärztlichen
Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Y vom 15. August 2010 sowie eine gutachtliche
Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin und Gutachters Dr. K vom 15. September 2009 ein und
stellte mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 diesem folgend einen GdB von 90 und bei Bestätigung des
Merkzeichens "G" die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" (Notwendigkeit einer
Begleitperson) fest. Dem GdB lagen folgende Einzel-GdB zugrunde:
- Erkrankung der linken Brust in Heilungsbewährung (Einzel-GdB: 50), - Funktionsbehinderungen der
Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung, operierte Bandscheibe,
Spinalkanalstenose, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Osteoporose (Kalksalzminderung des
Knochens), außergewöhnliche Schmerzreaktion (Einzel-GdB: 50), - Depression, psychosomatische Störungen
(Einzel-GdB: 30), - Knorpelschäden am Kniegelenk, Funktionsstörung durch Fuß- und Zehenfehlform beidseits
(links operativ behandelt) (Einzel-GdB: 20), - Teilverlust des Dickdarmes, Darmwandausstülpungen
(Divertikulose) (Einzel-GdB: 20), - Funktionsbehinderung der Schultergelenke rechts (Einzel-GdB: 20), -
Speiseröhrengleitbruch (Hiatushernie), chronische Magenschleimhautentzündung (Einzel-GdB: 10), - Verlust
der Gallenblase (Einzel-GdB: 10), - Migräne (Einzel-GdB: 10), - rezidivierende Krampfaderentzündung
(Einzel-GdB: 10), - Schilddrüsenunterfunktion (Einzel-GdB: 10), - Bronchialasthma (Einzel-GdB: 10).
Den auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" gerichteten Antrag der
Klägerin lehnte der Beklagte ab.
Den gegen die unterbliebene Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG"
gerichteten Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Ärztin für
Chirurgie Dr. G vom 27. Dezember 2010 durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Februar 2011 Klage erhoben. Dem Sozialgericht hat sie Arztbriefe der
Oklinik vom 1. April 2011 über eine ambulante Vorstellung der Klägerin vom 24. März 2011, der Fachärztin
für Radiologie Dr. K vom 19. Juli 2011 und des Facharztes für Physikalische Medizin und Rehabilitation und
Facharztes für Neurologie Dr. R vom 28. Juli 2011 übermittelt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei der Allgemeinärztin Y vom 16. Oktober 2011 und dem Facharzt für
Chirurgie, Gefäßchirurgie und Unfallchirurgie Dr. L vom 27. Oktober 2011 eingeholt.
Nach Übersendung einer fachinternistischen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin R vom 18.
November 2011 und einer fachchirurgischen Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie H vom 24.
November 2011 durch den Beklagten holte das Sozialgericht ein orthopädisch-unfallchirurgisches
Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R vom 6. August 2012
ein, dem im Vorfeld der Begutachtung von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichte medizinische
Unterlagen – namentlich ein Arztbrief der Radiologischen Praxis im E-krankenhaus S über ein MRT der
Lendenwirbelsäule nativ vom 27. Januar 2012, ein Arztbrief von Dr. R vom 6. Januar 2012 und ärztliche
Atteste je vom 15. März 2012 von Dr. L und Dr. R – zugeleitet worden sind. In diesem aufgrund ambulanter
Untersuchung der Klägerin am 2. Mai 2012 erstellten Gutachten ist der Sachverständige zu folgender
Einschätzung gelangt:
Am Haltungs- und Bewegungsapparat seien folgende nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigungen feststellbar:
1. Funktionssystem Wirbelsäule:
- HWS-Syndrom mit erheblicher Bewegungseinschränkung, - teilfixierte BWS-/LWS-Skoliose,
- Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 sowie Laminektomie L5 1987 und 1988, - ausgeprägte statisch
muskuläre Insuffizienz aller drei Wirbelsäulen-Abschnitte, - Osteoporose, - relative Spinalkanaleinengung L3
bis S l, - anhaltendes Wurzelreizsyndrom mit sensomotorischem Defizit L5 links und S l beidseits, -
außergewöhnliche Schmerzreaktion.
Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich seit dem jungen Erwachsenenalter eine langsame aber stetig
zunehmende Fehlstatik und muskuläre Dysbalancen sowie Funktionseinschränkungen eingestellt. 1987 und
1988 hätten zwei Operationen durchgeführt werden müssen bei Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie engem
Spinalkanal mit zusätzlicher Hemilaminektomie L5. Nach nur kurzzeitiger Besserung sei es zu einem weiteren
progredienten und langsam fortschreitenden Krankheitsgeschehen gekommen. Dreimalige stationäre
Rehamaßnahmen sowie mehrmalige ambulante Kurmaßnahmen hätten keine wesentliche Besserung
gebracht. Regelmäßige fachorthopädische und fachchirurgische Behandlungsmaßnahmen würden seit vielen
Jahren erfolgen. Aufgrund immer stärker werdender Schmerzen sowie Auftreten von erheblichen
Funktionsdefiziten und Wurzelreizsyndromen seien 2010 und 2011 Vorstellungen im E Wald S und im
Okrankenhaus mit der Frage einer möglichen Operation erfolgt. Diese sei bei ausgeprägten
multisegmentalen und die gesamte Wirbelsäule betreffenden erheblichen degenerativen Veränderungen
aufgrund mangelnder Besserungsaussichten jeweils nicht empfohlen worden; vielmehr sei ein weiteres
konservatives Therapiegeschehen empfohlen worden. Bei in den letzten Jahren erheblich abnehmender
Bewegungsfunktion der Wirbelsäule und zunehmender Versteifung in deutlicher Brust-/
Lendenwirbelsäulentorsionsskoliose sei zudem im Rahmen einer DXA-Messung im Jahr 2011 eine manifeste
Osteoporose festgestellt worden, welche seitdem mittels Actonel ein Mal täglich 35 mg behandelt werde. Bei
bereits 2010 manifestem Wurzelreizsyndrom L5 links mit sensiblem Defizit sei es bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung am 2. Mai 2012 zu einer deutlichen Zunahme der neurologischen Defizite gekommen. Zum
Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung bestehe ein sensomotorisches Defizit L5 links sowie Sl beidseits. Im
EMG vom 6. Januar 2012 sei zudem eine beginnende Polyneuropathie festgestellt worden. Die
MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 27. Januar 2012 zeige im Vergleich zu den
Voruntersuchungen aus 2009 und 2010 eine weitere leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen.
Insbesondere im Bereich des Wurzelaustrittsloches L5 links passend zur klinischen Symptomatik einer
sensomotorischen Wurzelreizung sei eine deutliche Einengung durch knöcherne und bandscheibenbedingte
Einengung des Wurzelaustrittsloches erkennbar. Ebenso seien ausgeprägte Einengungen in den Segmenten
L1/2 links, L2/3 rechts, L3/4 rechts, L4/5 rechts sowie L5/S1 links sichtbar. Es komme jeweils zur Bedrängung
der abgehenden Nervenwurzeln. Im Segment L5/S1 bestehe zudem bei Zustand nach Laminektomie links ein
deutlich narbiger Verzug des Duralschlauches mit Verziehung auch der Wurzeltasche S1. Eine mäßige
Einengung des Rückenmarkskanals betont L3 bis Sl bei normal weiter Anlage und erheblichen
Facettengelenkshypertrophien, Verkalkung des Ligamentum flavum sowie knöchernen
Randkantenausziehungen der Deck- und Grundplatten der Wirbelkörper L3 bis Sl sei sichtbar mit
resultierender relativer Spinalkanaleinengung. Auffallend sei zudem im Segment BWK11/12 ein
Bandscheibenvorfall mit leichter Verdrängung der hier laufenden Rückenmarksstrukturen. Hier sei im
Vergleich zu den Vorbefunden aus 2010 eine Progredienz feststellbar, welche die Verschlechterung der
klinischen Symptomatik seit den zuletzt erfolgten Vorstellungen in der Wirbelsäulensprechstunde im
E-krankenhaus S vom 25. Oktober 2010 sowie im Okrankenhaus am 24. März 2011 erklärten. Inzwischen sei
eine deutlich chronifizierte Schmerzsymptomatik bei auch bestehender außergewöhnlicher Schmerzreaktion
mit der Notwendigkeit einer regelmäßigen speziellen Schmerztherapie und Einnahme entsprechender
Medikamente eingetreten. Im Brust- und Halswirbelsäulenbereich seien erhebliche, das altersentsprechende
Maß deutlich überschreitende Funktionsstörungen und Bewegungseinschränkungen objektivierbar.
Entsprechend der Versorgungsmedizinverordnung sei zum Zeitpunkt der Untersuchung am 2. Mai 2012 bei
besonders schweren Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und deutlicher Belastungsinsuffizienz
mit erheblicher Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit ein Einzel-GdB in Höhe von 60 für das
Funktionssystem Wirbelsäule anzusetzen.
2. Funktionssystem obere Extremität:
- Funktions- und Belastungsminderung rechtes Schultergelenk bei Impingementsyndrom und Muskelteilriss
sowie Knorpelschäden, - Carpaltunnelsyndrom rechts.
Im Bereich der Schulter habe bei anhaltenden Bewegungseinschränkungen und Funktionsstörungen im Jahr
2004 bereits eine Operation durchgeführt werden müssen. Es sei eine Dekompression mit Tenotomie der
langen Bicepssehne und Erweiterung des Schulterraumes erfolgt. Nach kurzzeitiger Besserung sei es erneut
zu langsam zunehmenden Schulterschmerzen mit abnehmender Bewegungsfähigkeit und nachlassender
Kraft gekommen. Eine Röntgenreizbestrahlung Anfang 2012 sei sechsmalig durchgeführt worden ohne
wesentliche Besserung. Die klinische Untersuchung sowie auch gestützt durch die Ultraschalluntersuchung
vom 2. Mai 2012 belege eine erhebliche Abnutzung der Schulterdrehmuskulatur mit Teilruptur der
Supraspinatussehne. Klinisch wie sonographisch sei ein Impingementsyndrom zwischen 70° und 90°
nachweisbar. Die Computertomographie des rechten Schultergelenkes vom 19. Juli 2011 zeige eine Arthrose
mit unregelmäßiger Verdichtung und kleineren cystischen Arealen am Supraspinatussehnenansatz am
Oberarmkopf sowie einen verschmälerten Gelenkspalt wie bei Arthrose und eine entsprechende Veränderung
auch im AC-Gelenk. Dies erkläre die anhaltenden schmerzhaften Funktionsbehinderungen und
Bewegungseinschränkungen sowie die belastungsabhängig sich verstärkenden Beschwerden. Bei in den
letzten Jahren im Bereich des zweiten bis vierten Fingers zunehmendem Kribbeln habe im Rahmen einer
EMG-Untersuchung vom 6. Januar 2012 ein mittelgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts objektiviert werden
können. Entsprechend der Versorgungsmedizinverordnung sei zum Zeitpunkt der Begutachtung am 2. Mai
2012 ein Einzel-GdB für die obere Extremität in Höhe von 20 anzusetzen.
3. Funktionssystem untere Extremität:
- Hüftgelenksverschleiß mit erheblichen Knorpelschäden und Bewegungseinschränkung beidseits II°, -
Bewegungseinschränkung und Knorpelschäden beider Kniegelenke III°, - Verschleißerscheinungen beider
Sprunggelenke, - teilkontrakter Senk-Spreiz-Fuß mit erheblicher Großzehengrundgelenksarthrose beidseits.
Im Bereich der unteren Extremitäten seien in allen großen Gelenken in den letzten Jahren langsam aber
zunehmende degenerative Veränderungen festgestellt worden. Im Bereich der Hüft- und Kniegelenke seien
in den letzten Jahren erhebliche Knorpelschäden aufgetreten. Aktuell ließen sich im Hüftgelenk II°
arthrotische Veränderungen nachweisen. Die
Röntgenuntersuchung bestätige eine deutliche Knorpelschädigung mit reaktiven knöchernen Veränderungen
bei engem Gelenkspalt bei leichter Varusanlage der Schenkelhälse. Die klinische Beweglichkeit sei
entsprechend eingeschränkt mit provozierbarem Bewegungsschmerz. Im Bereich der Kniegelenke seien
erhebliche degenerative Veränderungen im Kniescheibengleitlager und in der Kniescheibengleitrinne
nachweisbar. Hier bestünden III° Knorpelschäden, ohne dass aktuell erhebliche reaktive entzündliche
Veränderungen nachweisbar seien. Ein typisches Knirschen und Knacken sowie ein Anpressschmerz der
Kniescheibe im Gleitlager und ein positives Zohlen-Zeichen beidseits seien feststellbar. Eine Einschränkung
der Beugefähigkeit beider Kniegelenke sei nachweisbar. Der Kapsel-/ Bandapparat sei intakt. Die Meniscus-
und Kreuz-bandteste zeigten keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Sprunggelenke bestünden ebenfalls
Einschränkungen der Bewegungsfunktion sowie degenerative Knorpelveränderungen. Zudem bestehe eine
leichte Außenbandlockerung beidseits. Ausgeprägte Fehlformen beider Füße seien vorhanden. Linksseitig sei
im Jahr 2001 eine Vorfußkorrekturoperation am 1., 2. und 3. Strahl erfolgt. Es bestehe hier eine
X-Fehlstellung im Großzehengrundgelenk von 5°, links von 20°. Erhebliche arthrotische Veränderungen in
beiden Großzehengrundgelenken seien nachweisbar. Deutliche teilkontrakte Abflachungen des Längs- und
Quergewölbes bestünden. Für das Funktionssystem der unteren Extremitäten sei zum Zeitpunkt der
Begutachtung ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen.
Zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das Gehvermögen der Klägerin hat der
Sachverständige Folgendes ausgeführt:
Auf die Fortbewegungsfähigkeit wirkten sich vor allem das Wirbelsäulenleiden sowie die Leiden an den
unteren Extremitäten aus. Die Beobachtung des Gangbildes am 2. Mai 2012 habe eine erhebliche Geh- und
Stehbehinderung ergeben. Folgendes Gangbild habe beobachtet werden können: Auf dem Gelände sowie im
Untersuchungsflur werde ein Rollator benutzt. An diesem sei ein kleinschrittiges, unsicheres, links hinkendes
Gangbild mit asymmetrischer Stand- und Spielbeinphase und kurzer Schrittlänge erkennbar. Es würden
Konfektionsschuhe mit Einlagen und Abrollsohlen getragen. Nach jeweils drei bis fünf Meter Gehen werde
eine Standpause eingelegt. Beim Gehen erfolge ein Abstützen mit den Händen an den Rollatorgriffen.
Erkennbar sei eine deutliche Rumpfvorbeugung. Barfuß im Untersuchungsraum sei ein sicherer beidbeiniger
Stand gegeben. Der Einbeinstand sei nur unsicher nach Austarieren des Oberkörpers und mit Festhalten am
Untersuchungstisch möglich. Der beidbeinige Zehen- und Hackenstand sei mit Festhalten möglich. Ohne
Hilfsmittel im Untersuchungsraum sei ein sicheres Gehen nicht möglich. Beim Gehen am Rollator falle ein
deutlich hinkendes unsicheres kleinschrittiges und asymmetrisches Gangbild auf. Die Füße würden
hackenwärts aufgesetzt, in der Standbeinphase voll belastet und über den Vorfuß in 10° Außendrehung
abgerollt. Die Klägerin könne sich aufgrund der Schwere der Behinderungen außerhalb ihrer Wohnung nur
mit fremder Hilfe bewegen. Das Gehen in der Wohnung ohne Hilfsmittel sei noch möglich beim Festhalten an
Möbelstücken und Haltgebung durch die Wände. Außerhalb der Wohnung müssten Konfektionsschuhe mit
Einlagen und Abrollsohle benutzt werden. Das Treppensteigen sei mit Hilfe einer Begleitperson und am
Geländer festhaltend langsam Stufe für Stufe noch möglich. Außerhalb der Wohnung sei die Klägerin auf
einen Rollator angewiesen. Hier könne sie kurze Wegstrecken von zehn bis fünfzehn Meter vier Mal
zurücklegen. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel sei erheblich eingeschränkt und nur in Begleitung bei
direkter Nähe möglich. Außerhalb des Kraftfahrzeuges könne sie sich nur wenige Schritte mit Hilfe eines
Rollators oder von zwei Unterarmgehstützen bewegen und sei beim Ein- und Aussteigen auf fremde Hilfe
angewiesen. Gehstrecken von mehr als zehn bis fünfzehn Meter bedürften erheblicher Anstrengungen unter
Inkaufnahme verstärkter Schmerzen und zunehmender Unsicherheit beim Gehen. Die Anreise zur
Begutachtung sei als Beifahrerin mit dem PKW über ca. 45 Minuten
erfolgt. Nach Aufforderung betrete sie an einem Rollator langsam links hinkend und watschelnd gehend unter
Benutzung von Konfektionsschuhen mit Einlagen und Abrollhilfe im Vorfuß beidseits den
Untersuchungsraum. Die Klägerin könne trotz Benutzung von Unterarmgehstützen und eines Rollators und
zumutbarer Willensanstrengung Wegstrecken von maximal fünfzehn bis zwanzig Meter bewältigen. Hiernach
sei eine längere Stand- oder Sitzpause erforderlich. Hierbei werde normales ebenerdiges Pflaster
angenommen. Auf unebenem Gelände oder bei erhöhter Stolper- und Sturzgefahr sowie beim Bewältigen von
Treppen benötige sie fremde Hilfe. Das Ein- und Aussteigen aus dem PKW könne nur mit fremder Hilfe
geschehen. Hierbei handele es sich um einen dauerhaften Zustand. Aufgrund der ausgeprägten
degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule in Verbindung mit den Knorpelschäden und
Abnutzungserscheinungen im Bereich beider Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie der Füße mit ständig
bestehenden erheblichen muskulären Defiziten und anhaltenden Wurzelreizsyndromen mit
sensomotorischem Defizit sei mit einer Besserung dauerhaft nicht zu rechnen. Die ausgeprägte Reduzierung
der Geh- und Stehfähigkeit sei ständig und Tag wie Nacht anhaltend vorhanden. Unter Berücksichtigung aller
genannten Behinderungen sei das Geh- und Stehvermögen der Klägerin ebenso eingeschränkt wie dies
regelmäßig bei dem Personenkreis der Fall sei, bei dem eine außergewöhnliche Gehbehinderung
anzuerkennen sei. Die resultierenden Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule und der unteren
Extremitäten seien hierfür entscheidend. Es bestünden derartig erhebliche Belastungsinsuffizienzen, dass die
Geh- und Stehfähigkeit in erheblichem Maße reduziert sei. Besonders schwere Auswirkungen der
ausgeprägten degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen auf die Funktionalität und Geh- und
Stehfähigkeit seien festzustellen. Anhaltende Wurzelreizsyndrome mit sensomotorischem Defizit, eine
relative Spinalkanaleinengung mit typischer klinischer Symptomatik, eine chronifizierte Schmerzsymptomatik
sowie eine außergewöhnliche Schmerzreaktion bei ausgeprägter die gesamte Lendenwirbelsäule betreffende
erheblicher teilfixierter Wirbelsäulenfehlstatik und Skoliose sowie zusätzliche Osteoporose seien feststellbar.
Dies habe sich in den letzten Jahren zunehmend bis hin zur aktuellen klinischen Symptomatik entwickelt.
Unterstützt und bestätigt werde dies durch die im Verlauf vorhandene Bildgebung mit aktueller
MRT-Untersuchung vom 27. Januar 2012 und hier auch die im Vergleich zu den Voruntersuchungen aus 2010
weitere Zunahme der Verschleißerscheinungen. Es handele sich um ein in den letzten Jahrzehnten langsam,
aber progredient zunehmendes Krankheitsgeschehen. Soweit den zur Verfügung stehenden medizinische
Unterlagen zu entnehmen sei, habe zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2010 zwar eine erhebliche
Gehbehinderung bestanden, welche zu einer deutlichen Einschränkung auch der Belastungsfähigkeit und
Reduzierung der Mobilität geführt habe, die jedoch die strengen Kriterien zur Anerkennung des Merkzeichens
"aG" zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt habe. Die vorgelegten medizinischen Befunde sowie die im
Aktenmaterial dokumentierten Befunde belegten nicht derartige Funktionsstörungen, wie sie einerseits zum
damaligen Zeitpunkt hätten vorliegen müssen, um das Merkzeichen "aG" anerkannt zu bekommen,
andererseits seien sie auch noch nicht so ausgeprägt gewesen, wie sie zum Zeitpunkt der aktuellen
Begutachtung am 2. Mai 2012 festzustellen seien. Da es sich um einen langsam und schleichenden, aber
stetig voranschreitenden Prozess handele, seien die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung des
Merkzeichens "aG" ab 2. Mai 2012 als erfüllt anzusehen.
Zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R hat der Beklagte Stellungnahmen der Internistin R vom 13.
September 2012 sowie der Chirurgin H vom 1. Oktober 2012 zu den Gerichtsakten gereicht.
Mit seinem Urteil vom 20. November 2012 hat das Sozialgericht der auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ab Antragstellung am 6. Mai 2010 gerichteten Klage für die Zeit
ab Mai 2012 stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewiesen und den Beklagten zur Erstattung der vollen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt. Dabei hat es sich auf das Gutachten des Sachverständigen
Dr. R gestützt. Soweit der Beklagte hiergegen eingewandt habe, die vom Sachverständigen festgestellten
Einzel-GdB für die Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten seien weder für sich
nachvollziehbar, noch ergäben sie in ihrer Gesamtheit einen mobilitätsbedingten GdB von 80, so könne dies
nicht überzeugen. Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der bei der Klägerin vorliegenden Schädigungen im
Bereich der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten halte das Gericht die Schlussfolgerung des
Sachverständigen, es lägen in der Summe Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (GdB
50 bis 70 nach Nr. 18.9 des Teils B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) und mehr als geringe
Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der unteren Extremitäten (GdB 30 nach Nr. 18.14 des Teils B
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) vor, für sachgerecht. Selbst wenn sich hieraus noch kein die
Mobilität betreffender GdB von 80 bilden lasse, sei dies unerheblich, denn ein solches Erfordernis sei den
oben genannten rechtlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Entscheidend für die Annahme einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung sei, dass der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde
in nachvollziehbarer Weise bei der Klägerin schwerste Einschränkungen der Gehfähigkeit konstatiert habe,
die mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar seien.
Gegen das ihm am 5. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. Dezember 2012 Berufung
eingelegt. Dr. R verweise zu Unrecht bezüglich der Wirbelsäulenbehinderung auf eine relative
Spinalkanaleinengung und eine außergewöhnliche Schmerzreaktion, denn ausweislich eines MRT-Befundes
vom 27. Januar 2012 liege eine signifikante spinale Stenose nicht vor. Ein außergewöhnliches
Schmerzsyndrom sei bei einer Schmerzmedikation von zwei Mal 50 mg Diclofenac und Paracetamol 500 bei
Bedarf nicht nachvollziehbar. Die dokumentierten Funktionsbefunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
seien für die Altersgruppe, der die Klägerin angehöre, nicht außergewöhnlich. Die erhobenen
Funktionsbefunde der Wirbelsäule rechtfertigten keinen Einzel-GdB von 60. Auch die Bewertung der unteren
Extremitäten mit einem Einzel-GdB von 30 sei nicht nachvollziehbar. Die gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "aG" lägen nicht vor, da selbst nach der weit überhöhten Bewertung durch Dr. R kein
mobilitätsbezogener GdB von 80 bestehe. Darüber hinaus sei die Klägerin nach eigenen Angaben in der
Lage, die Treppen ihrer im ersten Stock gelegenen Wohnung ohne Fahrstuhl unter Benutzung des Geländers
zu bewältigen.
Der Senat hat zu den Einwänden des Beklagten eine ergänzende Stellungnahme bei dem Sachverständigen
Dr. R vom 18. Februar 2013 eingeholt, welcher erklärt hat, an seiner Einschätzung festzuhalten. In der
Stellungnahme der Chirurgin H vom 1. Oktober 2012 würden die vom Versorgungsamt anerkannten
Gesundheitsstörungen weiter in gleicher Weise beurteilt und verfolgt, ohne dass auf die im Laufe der Zeit
sich verstärkten und verschlimmernden Beschwerden und auch objektivierbar nachweisbaren Befunde näher
eingegangen werde. Auch auf die Schilderung des Beschwerdeverlaufes sowie des am 2. Mai 2012
bestehenden Beschwerdebildes und der im Gutachten dargelegten und aufgeführten erheblichen
Veränderungen degenerativer Art werde nicht in ausreichendem Maße eingegangen. Dass im MRT der
Lendenwirbelsäule vom 27. Januar 2012 keine signifikante spinale Stenose beschrieben werde, sei
dahingehend zu bewerten, dass nicht eine derartig ausgeprägte Rückenmarkskanaleinengung vorgelegen
habe, als dass eine sofortige operative Intervention hätte erfolgen müssen. Vielmehr handele es sich um ein
funktionelles Beschwerdebild, welches
vor allem haltungs- und belastungsabhängig auftrete. Die MRT-Untersuchung sei zwar eine geeignete
Methode, degenerative Veränderungen festzustellen, jedoch handele es sich hier auch um eine
Untersuchungsmethode, bei der im Verlauf von bis zu 15 Minuten in liegender Position eine entsprechende
Bilddokumentation erfolge. Keinesfalls könne man mit dieser Methode funktionelle Veränderungen und
Bewegungsabläufe sowie sich unter den Bewegungen und Bewegungsabläufen einstellende zusätzliche
Einengungen des Rückenmarkskanals oder Irritationen der abgehenden Nervenwurzeln darstellen. Die
Diagnosestellung erfolge demzufolge nicht nur durch Bildgebung, sondern vor allem durch die Schilderung
des Beschwerdebildes und die klinisch funktionelle Untersuchung wie sie auch in typischer Weise bei der
Schilderung der Beschwerden durch die Klägerin erfolgt seien. Auch zum Thema außergewöhnliche
Schmerzreaktion sei anzumerken, dass diese nicht alleine aufgrund der eingenommenen Medikamente und
der Wirkstoffklasse nach dem WHO-Stufenschema zu bewerten sei, sondern hier die tatsächlich bestehenden
und empfundenen Schmerzen zu berücksichtigen seien. Diese seien insbesondere in den Befundberichten
der behandelnden Ärzte sowie der medizinischen Unterlagen in deutlicher Weise dokumentiert und hätten
auch durch die ausführliche Gesprächsführung und die Untersuchungsbefunde am Untersuchungstag
objektiviert werden können. Sie seien zudem chronifiziert im Stadium III nach Gerbershagen und somit
medikamentös auch nur bedingt zu beeinflussen.
Zu der ergänzenden Stellungnahme von Dr. R hat der Beklagte eine fachchirurgische Stellungnahme der
Chirurgin H vom 8. April 2013 zu den Gerichtsakten gereicht. Die Klägerin hat auf gerichtlichen Hinweis die
Klage für den 1. Mai 2012 zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2012 zu ändern und die Klage ganz abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts im noch streitigen Umfang für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, die nach der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin für einen Tag nur noch die
Verurteilung des Sozialgerichts zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen
"aG" für die Zeit ab dem 2. Mai 2012 zum Gegenstand hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des
Sozialgerichts ist im noch streitigen Umfang zutreffend. Der angefochtene Bescheid vom 14. Oktober 2010 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 ist für die Zeit ab dem 2. Mai 2012
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit es der Beklagte mit diesem Bescheid
abgelehnt hat, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" festzustellen. Die Klägerin
hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen "aG" seit dem 2. Mai 2012.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale
fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen
sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung
von Parkerleichterungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, wobei
Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung die in der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) enthaltenen Regelungen sind. Nach
Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd
außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis
gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem
Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz
2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur
noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB
5/05 R - juris). Dabei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht
darauf abstellen, über welche Wegstrecken ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines
Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur
noch möglich ist, nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung. Wer diese
Voraussetzungen – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an – erfüllt,
qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf
diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - B 9 SB 7/01 R - juris).
Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV enthält zu dem Merkzeichen "aG" folgende Aussagen:
a) Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem
Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung
vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen
Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche
behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen
anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine
Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten
Personenkreis gleichzustellen sind.
c) Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit
und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von
behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf
das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen
eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl
benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf
den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind
beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie
Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.
Ob und inwieweit zur Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ergänzend die
vorstehenden Bestimmungen in Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV heranzuziehen sind, kann
dahinstehen. Denn ungeachtet der Frage, ob die Regelungen der Vers-MedV zum Merkzeichen "aG"
rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. hierzu verneinend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 23. Juli 2010 - L 8 SB 3119/08 -, Beschluss vom 9. Mai 2011 - L 8 SB 2294/10 -, Urteil vom 21. Februar
2013 - L 6 SB 5788/11 – alle bei juris), liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin
begehrten Nachteilsausgleich mit und ohne Berücksichtigung dieser Regelungen vor. Dabei ist anzumerken,
dass die Ausführungen in Teil D Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV unter Buchstabe a) für den vorliegenden
Fall keine nennenswerten Aussagen enthalten und die Ausführungen unter Buchstabe b) denen in Abschnitt II
Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO wortgleich entsprechen. Inwieweit die Ausführungen unter
Buchstabe c) im Verhältnis zu denen im Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO strengere
Maßstäbe aufstellen, kann vorliegend offen bleiben, weil vorliegend auch bei Zugrundelegung dieser
Maßstäbe eine außergewöhnliche Gehbehinderung im Rechtssinne besteht. Denn das Gehvermögen der
Klägerin ist auch in diesem Sinne auf das Schwerste eingeschränkt und sie kann sich nur mit fremder Hilfe
oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen.
Bei der Klägerin liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" vor. Sie zählt zwar
nicht zum Kreis der Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten,
Doppelunterschenkelamputierten, Hüftexartikulierten und einseitig Oberschenkelamputierten, die dauernd
außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind. Sie ist aber ein schwerbehin-derter Mensch, der dem vorstehenden
Personenkreis gleichzustellen ist. Denn die Gehfähigkeit der Klägerin ist in ungewöhnlich hohem Maße
eingeschränkt und sie kann sich nur unter eben-so großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2
erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen
fortbewegen.
Für die Beurteilung einer Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Ein
anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig jedoch weder quantifizieren noch qualifizieren.
Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich
dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen, wie die Anlage zu § 2
VersMedV im Übrigen auch, nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich
außerhalb
seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies
nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese
Voraussetzungen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt, qualifiziert sich
für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere
Wegstrecken zurücklegt. Die für den Nachteilsausgleich "aG" geforderte große körperliche Anstrengung ist
gegeben, wenn die Wegstreckenlimitierung darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach kurzer
Wegstrecke erschöpft ist und Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Dass der betroffene
Gehbehinderte nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, ist allerdings lediglich Indiz für eine
Erschöpfung. Für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" reichen irgendwelche Erschöpfungszustände
zudem nicht aus. Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität mit den Erschöpfungszuständen gleichwertig sein,
die bei den ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür kann
die Intensität des Schmerzes oder die Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein
solches Erschöpfungsbild lässt sich u. a. aus der Dauer der erforderlichen Pausen sowie den Umständen
herleiten, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit
anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Pausen ist im Hinblick auf die von den
Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteile vom 29. März 2007 - B
9a SB 1/06 R und 5/05 R -, jeweils zitiert nach juris). Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang
zum Ausdruck gebracht, dass die für das Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung
gegeben sein dürfte, wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 Metern wegen Erschöpfung
eine Pause einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R – juris).
Die Klägerin kann sich seit dem 2. Mai 2012 (Untersuchungsdatum bei dem Sachverständigen Dr. R)
praktisch von den ersten Schritten außerhalb ihres Kraftfahrzeuges nur noch mit großer Anstrengung
bewegen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, hier
insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. Danach besteht bei der Klägerin unter
Nutzung eines Rollators und bei Tragen von Konfektionsschuhen mit Einlagen und Abrollsohlen ein
kleinschrittiges, unsicheres, links hinkendes Gangbild mit a-symmetrischer Stand- und Spielbeinphase und
kurzer Schrittlänge. In der Wohnung ist das Gehen ohne Hilfsmittel nur noch möglich durch Festhalten an
Möbelstücken und Haltgebung durch die Wände. Außerhalb der Wohnung kann die Klägerin – dies auch nur
auf normalem ebenerdigen Pflaster - nur kurze Wegstrecken von zehn bis fünfzehn, maximal 20 Meter vier
Mal zurücklegen. Gehstrecken von mehr als zehn bis fünfzehn Meter bedürfen erheblicher Anstrengungen
unter Inkaufnahme verstärkter Schmerzen und zunehmender Unsicherheit beim Gehen. Danach ist eine
längere Stand- oder Sitzpause erforderlich. Auf unebenem Gelände oder bei erhöhter Stolper- und
Sturzgefahr sowie beim Bewältigen von Treppen benötigt die Klägerin ebenso fremde Hilfe wie beim Ein- und
Aussteigen aus dem PKW. Demnach kann sich die Klägerin also von den ersten Schritten an nur unter großer
Anstrengung fortbewegen. Dieser Befund ist angesichts der bei der Klägerin bestehenden
Funktionsbeeinträchtigungen auch nachvollziehbar begründet. Denn bei ihr bestehen nach den
nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ausgeprägte degenerative Veränderungen im
Bereich der Lendenwirbelsäule in Verbindung mit den Knorpelschäden und Abnutzungserscheinungen im
Bereich beider Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie der Füße mit ständig bestehenden erheblichen
muskulären Defiziten und anhaltenden Wurzelreizsyndromen mit sensomotorischem Defizit. Die daraus
folgenden Belastungsinsuffizienzen sind derart, dass die Geh- und Stehfähigkeit in erheblichem Maße
reduziert ist. Ebenso nachvollziehbar hat der Sachverständige die stetige Verschlechterung des
Krankheitsbildes der Klägerin erläutert. Die
anhaltenden Wurzelreizsyndrome mit sensomotorischem Defizit, eine relative Spinalkanaleinengung mit
typischer klinischer Symptomatik, eine chronifizierte Schmerzsymptomatik sowie eine außergewöhnliche
Schmerzreaktion bei ausgeprägter die gesamte Lendenwirbelsäule betreffende erheblicher teilfixierter
Wirbelsäulenfehlstatik und Skoliose sowie zusätzliche Osteoporose haben sich danach in den letzten Jahren
zunehmend bis hin zur aktuellen klinischen Symptomatik entwickelt, wobei sich die Verschlechterung auch
anhand der vorhandenen Bildgebung nachvollziehen lässt.
Überzeugend hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2013 die
Einwände der Chirurgin H in deren Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 entkräftet. Namentlich ihr Einwand,
dass im MRT der Lendenwirbelsäule vom 27. Januar 2012 keine signifikante spinale Stenose beschrieben
werde, greift nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. R nicht durch, weil die MRT-Untersuchung zwar
eine geeignete Methode ist, degenerative Veränderungen festzustellen, man mit dieser Methode funktionelle
Veränderungen und Bewegungsabläufe sowie sich unter den Bewegungen und Bewegungsabläufen
einstellende zusätzliche Einengungen des Rückenmarkskanals oder Irritationen der abgehenden
Nervenwurzeln aber nicht darstellen kann, so dass die Diagnosestellung nicht nur durch Bildgebung, sondern
vor allem durch die Schilderung des Beschwerdebildes und die klinisch funktionelle Untersuchung erfolgt.
Auch die Ausführungen des Sachverständigen zur außergewöhnlichen Schmerzreaktion, die in den
Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie den medizinischen Unterlagen in deutlicher Weise
dokumentiert ist und durch die ausführliche Gesprächsführung und die Untersuchungsbefunde am
Untersuchungstag objektiviert werden konnte, überzeugen und er legt nachvollziehbar dar, dass allein die
Berücksichtigung der Schmerzmedikation unzureichend ist, zumal die bei der Klägerin bestehende
Schmerzreaktion medikamentös auch nur bedingt zu beeinflussen ist. Ergänzend merkt der Senat an, dass
die Ausführungen der Chirurgin H in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 auch insoweit nicht
überzeugen, als sie die dokumentierten Funktionsbefunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule für die
Altersgruppe der Klägerin als keineswegs außergewöhnlich ansieht und sie auch das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Schmerzreaktion bezweifelt. Zum einen beschreibt der Sachverständige insoweit
durchaus erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen, zum anderen hat der Beklagte selbst allein für die
Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule unter Berücksichtigung der Osteoporose und einer
außergewöhnlichen Schmerzreaktion einen Einzel-GdB von 50 berücksichtigt, was auf erhebliche
Funktionsbeeinträchtigungen allein insoweit hindeutet.
Soweit der Beklagte auch in seiner Berufungsbegründung einwendet, bei der Klägerin bestehe kein
mobilitätsbedingter GdB von 80, kann der Senat offen lassen, ob dies hier so ist. Denn zwar mag ein derart
hoher mobilitätsbedingter GdB auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung hindeuten,
Voraussetzung für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ist er
aber nicht, weil sich diese Voraussetzung – anders als etwa für das Merkzeichen "T" nach § 1 Abs. 1 Satz 2
der – landesrechtlichen und damit für die Auslegung von Bundesrecht nicht heranzuziehenden - Verordnung
über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom 31. Juli 2001 (GVBl. Seite 322), zuletzt geändert mit
Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. Seite 342) (vgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 2013 – L 11 SB 245/10
– juris) - den genannten rechtlichen Grundlagen nicht entnehmen lässt. Soweit eingewandt wird, den in
Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. StVO genannten Regelbeispielen sei gemeinsam, dass
Funktionsstörungen mit einem Mindest-GdB von 80 vorliegen müssen, die sich gravierend auf die
Fortbewegungsfähigkeit auswirken, und soweit daraus der Schluss gezogen wird, außergewöhnlich
Gehbehinderten könnten nur Personen gleichgestellt werden, bei denen Funktionsstörungen mit
Auswirkungen
auf die Fortbewegungsfähigkeit mit einem Mindest-GdB von 80 vorliegen (so Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2009 - L 15 SB 118/08 – juris), kann dahinstehen, ob dies so ist, was
allerdings in Bezug auf die in den Regelbeispielen ebenfalls genannten einseitig Oberschenkelamputierten
zweifelhaft sein mag. Denn das BSG hat bereits ausdrücklich entschieden, dass es im Einzelfall unschädlich
sein könne, wenn der GdB für die Behinderungen im Bereich der für das Gehen funktional benötigten
Körperteile nicht den zumeist sehr hohen Grad der Behinderungen der Regelbeispiele erreicht. Denn es
komme für den Nachteilsausgleich "aG" gerade nicht auf die allgemeine Vergleichbarkeit der Auswirkungen
der Gesundheitsstörungen, die letztlich durch die Höhe des GdB manifestiert würden, sondern allein darauf
an, dass die Auswirkungen funktional im Hinblick auf die Fortbewegung gleichzuachten seien (BSG, Urteil
vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 11/95 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und ergibt sich für die Kosten des
Berufungsverfahrens ohne weiteres aus dem Ausgang des Verfahrens. Aber auch die erstinstanzliche
Kostenentscheidung war hier unangetastet zu lassen. Zu Lasten des Beklagten ist außer den vom
Sozialgericht genannten Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Klageveranlassung die defizitäre
Amtsermittlung des Beklagten zu berücksichtigen; so hat der Beklagte die Klägerin im auf die Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" gerichteten Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahren durch seinen ärztlichen Dienst nicht ambulant untersuchen lassen, obwohl sich dies
auch deshalb aufgedrängt hätte, weil das letzte Verwaltungsgutachten aufgrund ambulanter Untersuchung
der Klägerin vom 12. August 2004 datiert und damit hier offensichtlich veraltet war. Der Umstand, dass auch
eine sachgerechte Amtsermittlung zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis geführt hätte, weil die
entsprechenden gesundheitlichen Änderungen die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen "aG" erst seit dem 2. Mai 2012 rechtfertigen, wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil bereits
die defizitäre Amtsermittlung des Beklagten Anlass für die Klageerhebung war.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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