Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
LSG Berlin-Brandenburg
17.08.2023 – L 11 SB 229/23 WA
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: 17.08.2023 – L 11 SB 229/23 WA Leberteilresektion · zurück zum Urteilsverzeichnis
Entscheidungstext
Technische Randnummern,
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Mai 2022 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon
unberührt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Absenkung ihres Grades der Behinderung (GdB) auf unter 50.
Bei der 1960 geborenen Klägerin wurde 2013 ein invasiv duktales Mammakarzinom links im Stadium cT1c
pN1a G3 diagnostiziert. An eine Sentinel-Lymph-Node-Biopsie schlossen sich eine Chemotherapie und eine
brusterhaltende Therapie nach Markierung sowie eine axilläre Revision links am 27. Februar 2014 und
schließlich eine Bestrahlung an. Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 stellte der Beklagte zugunsten der
Klägerin wegen einer Gewebeneubildung der linken Brustdrüse in Heilungsbewährung den GdB mit 60 fest.
Auf einen Neufeststellungsantrag der Klägerin erhöhte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 18.
Dezember 2014 auf 70, wobei er zusätzlich eine psychische Störung (Einzel-GdB 20), eine Nervenstörung
(Polyneuropathie) beider Beine (Einzel-GdB 20) und einen Teilverlust der linken Brust (Einzel-GdB 10)
berücksichtigte.
Anfang 2019 leitete der Beklagte eine Nachprüfung des GdB von Amts wegen ein. Nach medizinischen
Ermittlungen und nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2019 stellte der Beklagte mit
Bescheid vom 15. Januar 2020 unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 2014
mit Wirksamkeit ab Bekanntgabe des Bescheides den GdB mit 30 fest, wobei er eine psychische Störung
(Einzel-GdB 20), eine Harninkontinenz (Einzel-GdB 20), eine Nervenstörung (Polyneuropathie) beider Beine
(Einzel-GdB 20), einen Teilverlust der linken Brust (Einzel-GdB 10), eine Funktionsstörung der Wirbelsäule
(Einzel-GdB 20), ein Lymphödem des linken Armes (Einzel-GdB 20) und eine Nervenstörung
(Polyneuropathie) beider Arme (Einzel-GdB 20) berücksichtigte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2020 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 27. April 2020 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt bei dem Frauenarzt Dr. G, dem Orthopäden F, der Internistin
Dr. K-G und bei dem Medizinischen Versorgungszentrum D T Z – A F Tor.
Das Sozialgericht hat bei dem praktischen Arzt M ein medizinisches Gutachten vom 15. April 2021 eingeholt,
das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 5. März
2021 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB bei der Klägerin habe am 6. April
2020 40 betragen und betrage auch aktuell 40. Dabei sei von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und
Einzel-GdB auszugehen:
- Funktionsminderung der Hand- und Fingergelenke, Nervenstörung der Arme (Polyneuropathie), Lymphödem
des linken Armes (20),
- Funktionsminderung der Wirbelsäule (20),
- Nervenstörung (Polyneuropathie) beider Beine (20),
- rezidivierende depressive Störungen (20),
- Harninkontinenz (20),
- Teilverlust der linken Brust (10).
Der Beklagte hat zu dem Gutachten des Sachverständigen M eine umfangreiche ärztliche Stellungnahme von
Dr. H zu den Gerichtsakten gereicht, der erklärt hat, dem Sachverständigen könne nicht gefolgt werden, es
liege sogar nur ein Gesamt-GdB von 20 vor.
Auch die Klägerin hat zu dem Gutachten von dem Sachverständigen M eingehend Stellung genommen. Sie
hat erklärt, die Funktionsstörungen im Bereich der Hände, Finger und Handgelenke, der Hals- und der
Lendenwirbelsäule sowie die Neuropathie in den Füßen und Beinen und die Reizblase und Harninkontinenz
seien jeweils unzureichend bewertet worden. Zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien ein allergisches
Asthma, eine Fettleber mit Leberzyste, ein chronischer Bluthochdruck, eine Mikroangiopathie der Hirngefäße
und eine Wanderniere.
Zu den Einwänden der Beteiligten hat der Sachverständige unter dem 29. Juni 2021 (Beklagter) und dem 4.
August 2021 (Klägerin) auf Anforderung des Sozialgerichts gutachtlich Stellung genommen, der jeweils im
Wesentlichen erklärt hat, an seiner Einschätzung festzuhalten.
Die Klägerin hat Befunde zu ihrer Asthma-Erkrankung zu den Gerichtsakten gereicht, zu denen der
Sachverständige M unter dem 9. September 2021 auf Anforderung des Sozialgerichts Stellung genommen
hat. Der Sachverständige hat erneut erklärt, an seiner Einschätzung festzuhalten.
Das Sozialgericht hat der auf Erhalt eines GdB von 50 gerichteten Klage durch Urteil vom 19. Mai 2022
teilweise stattgegeben, als es den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 aufgehoben hat, soweit damit bei der Klägerin ein GdB von
weniger als 40 festgestellt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen bei einer Kostenquote von der
Hälfte. Der angefochtene Bescheid sei, auch soweit er sich Wirksamkeit ab Bekanntgabe beimesse,
hinreichend bestimmt. Er sei im Übrigen rechtswidrig, soweit mit ihm der GdB auf unter 40 abgesenkt
worden ist. Grundlage sei § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Hier sei
allerdings in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2014
vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung insoweit eingetreten, als hinsichtlich der
Brustkrebserkrankung Heilungsbewährung eingetreten sei. Nach Teil B Nr. 14.1 der
versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) habe der Beklagte die Brustkrebserkrankung bei dem hier
einschlägigen Tumorstadium zutreffend
mit 60 bewertet. Da in der Folgezeit kein Rezidiv und auch keine Metastasen aufgetreten seien, sei die
Heilungsbewährung abgelaufen und könne ein GdB für die Brustkrebserkrankung daher nicht mehr
festgestellt werden. Die noch verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen seien mit einem GdB von 40 zu
bewerten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen M, wobei maßgeblich bei der hier
zulässigen reinen Anfechtungsklage der Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 sei.
Nicht mit Einzel-GdB zu bewerten sei ein Asthma bronchiale (Teil B Nr. 8.5 VMG), da hier keine relevante
Lungenerkrankung vorliege. Insoweit seien keine Luftnotanfälle bei der Klägerin dokumentiert, der
körperliche Befund sei bei der Untersuchung durch den Sachverständigen M unauffällig gewesen. Auch die
Fettleber mit Leberzyste sei nach Teil B Nr. 10.3.3 VMG mit keinem Einzel-GdB zu bewerten, da normale
Leberwerte vorliegen würden und die Syntheseleistung der Leber nicht beeinträchtigt sei. Auch für die
Schilddrüsenerkrankung sei nach Teil B Nr. 15.6 VMG bei ausgeglichener Funktionslage unter
Substitutionstherapie kein GdB zu vergeben. Auch die Mikroangiopathie der Hirngefäße rechtfertige ohne
nachgewiesene kognitive Einschränkungen keinen Einzel-GdB (Teil B Nr. 3.1 VMG). Soweit der
Sachverständige eine zweitgradige Einschränkung der Nierenfunktion anhand der Laborbefunde festgestellt
habe, sei dies nach dem hier in den Blick zunehmenden Prüfungszeitraum aufgetreten und daher für den Fall
irrelevant.
Zu berücksichtigen sei nach Teil B Nr. 3.7 VMG eine psychische Störung mit einem Einzel-GdB von 20. Höher
zu bewertende stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit lägen nicht vor. Die in der Untersuchung durch den Sachverständigen erhobenen
Befunde würden auf keine relevante psychische Erkrankung hinweisen. Eine Selbsteinschätzung habe nur
eine leichtgradige Depressivität ergeben. Eine fachärztliche Therapie finde zudem nicht statt. Die Klägerin
erhalte von ihrer Hausärztin ein Antidepressivum verordnet und nehme mittelstarke Schmerzmittel bei
Bedarf. Es werde von ihr eine gute soziale Einbindung und ein aktiver Tagesablauf geschildert. Die hier
demnach bestehende leichtere psychische Störung sei mit einem Einzel-GdB von 20 maximal bewertet.
Die Polyneuropathie der Beine sei nach Teil B Nr. 3.11 VMG ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu
bewerten. Der Sachverständige habe insoweit bei der Klägerin eine stumpfförmige Sensibilitätsminderung
der Beine mit nicht reduziertem Vibrationsempfinden festgestellt. Die Motorik sei intakt, es bestehe keine
Ataxie. Die Befunde an den Gelenken der unteren Extremitäten seien ohne GdB-relevanten Befund gewesen.
Im Vordergrund hätten ausweislich des Sachverständigengutachtens Gleichgewichtsstörungen gestanden.
Gleichgewichtsstörungen mit Schwindelerscheinung mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen
oder mit Schwindel mit vegetativen Begleiterscheinungen bei höherer Belastung würden nicht vorliegen,
sodass die Bewertung mit einem Einzel- GdB von 20 angemessen sei (vgl. Teil B Nr. 5.3 VMG). Die
Polyneuropathie der Arme bedinge nach Teil B Nr. 3.11 VMG keinen Einzel-GdB von wenigstens 10, da sich
relevante Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hände und Finger nicht hätten nachweisen lassen.
Das Lymphödem des linken Armes sei nach Teil B Nr. 9.2.3 VMG mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Dieser sei vorgesehen für einen Lymphödem an einer Gliedmaße ohne wesentliche Funktionsbehinderung.
Ein höherer GdB setze eine stärkere Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) voraus. Eine solche liege bei der
Klägerin mit einer Umfangsvermehrung von 2 cm und ohne das Tragen eines Kompressionsstrumpfes nicht
vor.
Für die Funktionsstörungen im Bereich der Hände sei entsprechend Teil B Nr. 18.13 VMG (Angabe im Urteil
14.13 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Es bestehe bei der Klägerin
eine Schmerzsymptomatik im Bereich beider Hand- und Fingergelenke bei nachgewiesenen deutlichen
Arthrosen in den Fingermittelund -endgelenken sowie degenerativen Veränderungen in den Handwurzeln
und Daumengelenken. Wegen der Beschwerden habe 2020 eine Röntgenbestrahlung stattgefunden. Eine
Knochenszintigraphie habe eine deutliche Mehrspeicherung im Bereich der Fingergelenke ergeben. Der
behandelnde Arzt Dr. F habe eine Morgensteife von 30 Minuten dokumentiert und einen auf das ca.
zweieinhalbfache erhöhten Entzündungswert CRP. Ergotherapeutisch werde eine deutliche
Funktionseinschränkung der Hand- und Fingergelenke dokumentiert. Der Sachverständige M habe in der
Untersuchung eine ausreichende Beweglichkeit der Handgelenke bei beidseitigem endgradigen
Bewegungsschmerz in alle Richtungen ohne Schwellungen oder Entzündungszeichen der Handgelenke
festgestellt. Es hätten schmerzhafte Schwellungen in den Fingermittel- und -endgelenken außer beider
Kleinfinger bestanden. Die Daumengelenke seien druckschmerzhaft gewesen. Die Feinmotorik sei nicht
relevant beeinträchtigt gewesen. Die Klägerin könne beispielsweise ein Maßband betätigen, Schleifen
binden, Reißverschlüsse betätigen, Kochen, gebe aber etwa Probleme beim Kartoffelschälen und Gläser
öffnen an. Es bestehe eine schmerzbedingte Kraftminderung der Hände, die mit einem Einzel-GdB von
zu bewerten sei. Die Einschränkungen der Klägerin seien nicht vergleichbar mit beispielsweise dem
kompletten Verlust eines Daumens, weshalb ein höherer Einzel-GdB ausscheide.
Nach Teil B Nr. 9.3 VMG sei der medikamentös therapierte Bluthochdruck der Klägerin mit nur geringer
Leistungsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Die Harninkontinenz sei nach Teil B Nr. 12.2.4 VMG als relative Harninkontinenz mit leichtem Harnabgang bei
Belastung mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Eine Harninkontinenz mit Harnabgang tags und nachts
sei bei der Klägerin nicht dokumentiert. In einem insoweit aktenkundigen Befundbericht werde ein
Urinabgang nur bei Hustenprovokation, nur tröpfchenweise und keine Restharnbildung dokumentiert. Die
Beschwerden würden einer leichten Stressinkontinenz mit Urinverlust beim Husten und Niesen entsprechen.
Die linksseitig etwas kleinere Brust ohne kosmetische Entstellung sei nach Teil B Nr. 14.1 VMG mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Die Funktionsstörung der Wirbelsäule sei nach Teil B Nr. 18.9 VMG mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten.
Eine höhere Bewertung würde mittelgradige funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten oder
schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt voraussetzen. Beides liege bei der
Klägerin nicht vor. Die von dem Sachverständigen M erhobenen Befunde würden allenfalls die Annahme
leichter funktioneller Auswirkungen im Bereich der Halswirbelsäule und mittelgradige funktionelle
Auswirkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule rechtfertigen.
Aus den vorgenannten Einzel-GdB ergebe sich kein höherer Gesamt-GdB als 40. Dabei würden sich die
Einzel-GdB von je 10 nicht erhöhend auswirken. Die Funktionsstörung der Wirbelsäule und die
Polyneuropathie der Beine würden sich gegenseitig verstärken, woraus sich insoweit ein GdB von 30 ergebe.
Dieser GdB werde um weitere 10 Punkte aufgrund der Funktionsstörungen im Bereich der Hände erhöht, da
es sich hierbei um
eine zusätzliche Einschränkung in der Teilhabe handele, die Auswirkungen auf das Gesamtmaß der
Behinderung habe. Eine weitere Erhöhung des GdB durch das psychische Leiden komme zur Vermeidung von
Doppelbewertungen nicht in Betracht. Denn nach Teil A I. i und j VMG würden die Einzel-GdB für die
orthopädischen Leiden bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen und die üblicherweise
vorhandenen Schmerzen miteinschließen und berücksichtigten auch erfahrungsgemäß besonders
schmerzhafte Zustände. Bei dem Einzel-GdB von 20 für die psychische Störung der Klägerin handele es sich
um einen schwachen GdB, der auch die Schmerzsymptomatik der Klägerin mit umfasse, sodass eine weitere
Anhebung des Gesamt-GdB nicht gerechtfertigt sei.
Gegen das ihr am 1. Juni 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Juni 2022 Berufung eingelegt. Sie
meint, der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, soweit er sich Wirksamkeit „ab
Bekanntgabe“ beimesse. Die Begutachtung durch den Sachverständigen M sei unzureichend und
oberflächlich gewesen. Die Vielzahl der bei ihr bestehenden Erkrankungen und Leiden bedingten
zwangsläufig einen GdB von 50.
Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 1. September 2022 mit Blick auf das beim
Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren B 9 SB 2/22 R das Ruhen des Verfahrens
angeordnet. Nach Abschluss des genannten Revisionsverfahrens hat der Senat das Verfahren von Amts
wegen wieder aufgenommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Mai 2022 abzuändern und den Bescheid des Beklagten
vom 15. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 insoweit aufzuheben, als
ein geringerer Grad der Behinderung als 50 festgestellt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im angegriffenen Umfang für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Klägerin
betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu
dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.
V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, das Urteil des Sozialgerichts zutreffend. Die der
Berufung zugrunde liegende Klage ist als reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG
zulässig. Der angegriffene Bescheid erschöpft sich in der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 18. Dezember 2014). Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid
vom 15. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 ist nach seiner teilweisen
Aufhebung durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten. Soweit der Beklagte den GdB „ab Bekannt-
gabe“ abgesenkt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist der Bescheid nicht
unbestimmt (vgl. § 33 SGB X; BSG, Urteil vom 15. Juni 2023 – B 9 SB 3/22 R – Terminbericht 22/23).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht bestehen, ist hier § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen
Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier insoweit vor, nur noch ein GdB von 40 vorliegt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dabei der Zeitraum
zwischen Bekanntgabe des Bescheides und des Widerspruchsbescheides (vgl. dazu eingehend Urteil des
Senats vom 6. November 2014 - L 11 SB 178/10; auch BSG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - B 9 SB 67/19 B -
juris), hier nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zwischen dem 18. Januar 2020 und dem 9. April 2020.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der
Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
sind seit dem 1. Januar 2009 die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) zu
beachten, die durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928),
vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) und vom 11.
Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), vom
17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541) und vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652) Änderungen erfahren
haben.
Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in Zehnergraden zu
bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach
§ 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2
Vers- MedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die
Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche
im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen
überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung
auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer
wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr
Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte
jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen,
führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten
Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche
Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV).
Der GdB bei der Klägerin war vor allem wegen der Brustkrebserkrankung, die nach Maßgabe von Teil B Nr.
14.1 VMG mit einem Einzel-GdB von 60 zu bewerten war, und unter Berücksichtigung einer psychischen
Störung (Einzel-GdB 20) und einer Polyneuropathie beider Beine (Einzel-GdB 20) durch den Bescheid vom 18.
Dezember 2014 zutreffend mit
bewertet worden.
Eine Neubewertung des GdB war vorliegend aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung grundsätzlich
zulässig (vgl. Teil A Nr. 7b VMG). Nach Teil B Nr. 1 c VMG beträgt der Zeitraum des Abwartens einer
Heilungsbewährung in der Regel und nach Maßgabe von Teil B Nr. 14.1 VMG vorliegend fünf Jahre.
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst
durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche
adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Maßgeblich ist hier daher das
Operationsdatum am 27. Februar 2014, so dass die Heilungsbewährung bei Erlass des angefochtenen
Bescheides abgelaufen war. Metastasen und Rezidive sind innerhalb des Zeitraums der Heilungsbewährung
wie auch innerhalb des hier maßgeblichen Prüfungszeitraums nicht aufgetreten. Ein Einzel-GdB für die
Krebserkrankung war demnach nicht mehr zu vergeben.
In dem genannten Prüfungszeitraum zwischen dem 18. Januar 2020 und dem 9. April 2020 ist der GdB nicht
mit mehr als 40 zu bewerten. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen,
insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen M, das auf einer ambulanten Untersuchung der
Klägerin sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruht und sowohl auf
der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den
versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden ist. Soweit die Klägerin meint, die gutachterliche
Betrachtung sei unzureichend und oberflächlich, kann davon bei dem ausgesprochen ausführlichen und
differenzierten Gutachten keine Rede sein.
Wegen der Funktionsbeeinträchtigungen und Einzel-GdB verweist der Senat auf die sehr sorgfältigen und
überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, denen er nach eigener Prüfung folgt, vgl. § 153 Abs. 2 SGG.
Der Senat kann dem beim besten Willen nichts hinzufügen und wiederholt in aller Kürze:
- Eine rezidivierende leichtgradige psychische Störung kann nach Teil B Nr. 3.7 VMG mit keinem höheren GdB
als 20 bewertet werden; von außergewöhnlichen Schmerzzuständen kann bei bedarfsweiser mittelstarker
Schmerzmedikation keine Rede sein (vgl. ergänzende Stellungnahme M vom 4. August 2021 und vom 9.
September 2021);
- die Hand- und Fingergelenke sind ausreichend beweglich, gewisse Schmerzzustände bestehen, die
Feinmotorik ist nicht relevant beeinträchtigt; bei nicht bestehender Vergleichbarkeit mit dem Verlust eines
Daumens (der mit einem GdB von 25 zu bewerten wäre) kann nach Teil B Nr. 18.13 VMG kein höherer GdB
als 20 in Betracht kommen;
- die Polyneuropathie der oberen Extremitäten kann nach Teil B Nr. 3.11 VMG keinen höheren GdB als 10
rechtfertigen, zumal eine relevante Sensibilitätsstörung der Hände und Finger nicht nachweisbar ist;
- das Lymphödem des linken Armes kann bei einer Umfangsvermehrung von 2 cm ohne
Kompressionsbandage nach Teil B Nr. 9.2.3 VMG nur mit einem GdB von 10 bewertet werden, dies
berücksichtigt auch durchgeführte Lymphdrainagen;
- das Wirbelsäulenleiden kann nach Teil B Nr. 18.9 VMG mit keinem höheren Einzel- GdB als 20 bewertet
werden; nach den vom Sachverständigen nach der Neutral-Null- Methode erhobenen Messbefunden ist die
Halswirbelsäule minimal in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, die Lendenwirbelsäule etwas stärker, was
Einzel-GdB von 10 und 20, zusammen 20, ergibt;
- die Polyneuropathie der Beine ist nach Teil B Nr. 3.11 VMG mit 20 ausreichend bewertet; bei nicht
reduziertem Vibrationsempfinden, intakter Motorik und nicht bestehender Ataxie wird dieser Wert überhaupt
nur durch die Gleichgewichtsstörungen erreicht, wobei auch hier die wertende Betrachtung des
Sachverständigen überzeugt, nach der unter Heranziehung von Teil B Nr. 5.3 VMG kein höherer GdB als 20 in
Betracht kommt;
- der Teilverlust der Brust kann nach Teil B Nr. 14.1 VMG bei nicht bestehender kosmetischer Entstellung nur
mit einem GdB von 10 bewertet werden;
- die Harninkontinenz ist nach Teil B Nr. 12.2.4 VMG mit keinem höheren GdB als 10 zu bewerten; der
vermeintliche Widerspruch insoweit zwischen Sozialgericht und dem Sachverständigen M löst sich teilweise
auf, wenn man sieht, dass der Sachverständige zwar in Antwort 8) von einem Einzel-GdB von 20 ausgeht,
diesen aber in seiner Beurteilung zu e) als zu hoch ansieht, er also inhaltlich wie das Sozialgericht eher von
einem GdB von 10 ausgehen dürfte; zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis gelangt man aber
unabhängig davon nicht, ob ein Einzel-GdB von 10 oder schon ein „schwacher“ Gesamt-GdB von 20 vorliegt.
Nicht mit Einzel-GdB zu bewerten sind ein Asthma bronchiale (Teil B Nr. 8.5 VMG), eine Fettleber mit
Leberzyste (Teil B Nr. 10.3.3 VMG), eine Schilddrüsenerkrankung (Teil B Nr. 15.6 VMG) und eine
Mikroangiopathie der Hirngefäße (Teil B Nr. 3.1 VMG). Gleiches gilt nach der ergänzenden Stellungnahme des
Sachverständigen M vom 4. August 2021 für einen Bluthochdruck (Teil B Nr. 9.3 VMG), der sich aber auch bei
einem unterstellten Einzel-GdB von 10 nicht erhöhend auswirken würde.
Bei der Klägerin liegen danach jeweils vier Einzel-GdB von 20 und 10 vor. Bedenkt man, dass nach Teil A Nr.
3 d) ee) VMG regelmäßig leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen, und es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, nur mit Einzel-GdB von 20 und 10 einen
Gesamt-GdB von 50 oder mehr zu bilden. Dies ist auch im vorliegenden Einzelfall so, weil die vom
Sozialgericht wie auch vom Sachverständigen herangezogenen Überlegungen zur Bildung eines Gesamt-GdB
von 40 zwar nachvollziehbar sind, sich aber jeweils auch ergibt, dass es sich hierbei um eine nicht mehr
steigerbare Maximalbewertung handelt. Dies gilt übrigens auch, soweit der Sachverständige bei der Bildung
des Gesamt-GdB von einem Einzel-GdB von 20 für die Harninkontinenz ausgeht. In der Gesamtschau ist der
Gesundheitszustand der Klägerin – wie der Sachver-
ständige zu Recht betont – nicht mit einer schweren psychischen Störung oder Wirbelsäulenschäden mit
besonders schwere Auswirkungen zu vergleichen, so dass auch eine vergleichende Betrachtung mit festen
GdB-Werten (vgl. Teil A Nr. 3 b) VMG; vgl. auch Mecke, SGb 2023, 220, 229) das Nichtvorliegen eines GdB
von 50 (oder mehr) bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
← Zurück zu 10.3.3 Fettleber / toxischer Leberschaden
