Entscheidungsvolltext anzeigen
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 3.
Juli 2023 abgeändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. April 2021 wird aufgehoben, soweit damit ein Grad der Behinderung von weniger
als 50 festgestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte in beiden Instanzen zwei
Drittel zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf
30 aufgrund eingetretener Heilungsbewährung nach einer Karzinomerkrankung an der rechten
Mandel.
Er ist 1969 geboren und als Maschinenbaumechaniker in Früh- und Spätschicht tätig. Der Kläger
ist verheiratet und hat eine Tochter (vgl. Entlassungsbericht F1-Klinik).
Am 1. Juni 2015 beantragte er bei dem Landratsamt H1 (LRA) erstmals die Feststellung des
GdB und machte ein Karzinom an der rechten Mandel mit Metastasen im rechten Ohr geltend.
Im Befundbericht des K1 über die Computertomographie (CT) der Halsweichteile vom 16. März
2015 wurde eine Raumforderung im Bereich der Tonsillenregion rechts sowie eine zum Teil nekrotische Lymphknotenmetastase im Bereich der Halsgefäßscheide beschrieben.
Im pathologischen Befundbericht des B1 vom 7. April 2015 wurde eine HPV-Infektion Typ 16
(high risk) in dem Plattenepithelkarzinom angegeben.
Der Kläger wurde vom 21. April bis 8. Mai 2015 stationär im Universitätsklinikum U1 behandelt.
Am 23. April 2015 sei eine Tracheostomie sowie eine Tumorresektion via lateraler
Pharyngotomie rechts erfolgt. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen, am Folgetag jedoch
eine massive Emesis aufgetreten, weshalb eine Wundrevision mit Wundspülung und
Lappenrevision erfolgt sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einem verlängerten postoperativen
Aufenthalt auf der Intensivstation wegen septischer Temperaturen gekommen.
Im Verlauf sei der Schluckversuch problemlos und ohne Aspiration verlaufen. Der orale
Kostaufbau sei erfolgreich gewesen. Eine logopädische Unterstützung und eine zahnärztliche
Mitbehandlung seien nicht gewünscht worden. Die Durchführung einer adjuvanten
Radiochemotherapie sei notwendig.
G1 bewertete versorgungsärztlich die Mund-Rachenerkrankung in Heilungsbewährung mit
einem GdB von 80, den das LRA mit Bescheid vom 15. Juli 2015 seit dem 1. Juni 2015
feststellte.
Im April 2020 leitete das LRA eine Nachprüfung von Amts wegen ein. Zur Akte gelangte der
onkologische Brief des Universitätsklinikums U1 vom 31. Oktober 2019, in dem als Diagnosen
eine arterielle Hypertonie sowie ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel links
beschrieben wurden. Die onkologische Nachsorge habe einen guten Allgemeinzustand gezeigt.
Es bestehe ein Schwankschwindel bei schnellen Bewegungen oder bei Drehung im Bett sowie
auch beim Aufrichten vom Bett mit Schwarzwerden vor Augen und Sturzneigung.
Die G2 legte im ärztlichen Bericht vom 28. März 2019 dar, dass aufgrund von
Wundheilungsstörungen zwei weitere Operationen notwendig geworden seien. Anschließend
habe der Kläger eine hochdosierte Bestrahlung des Rachens und des Halses in Kombination mit
einer Chemotherapie erhalten. Als deren Folge bestehe eine chronische Fatigue-Symptomatik.
Weiter habe diese speziell zu einer Mundtrockenheit mit dem Erfordernis geführt, den Mund
regelmäßig anzufeuchten und den noch selbst produzierten zähen Speichel im Mund aufwendig
zu säubern. Schließlich sei eine Atrophie der Haut und der Weichteile am Hals eingetreten. Der
Kläger leide deswegen unter erheblichen Schluckbeschwerden und Lymphödemen im Gesicht,
die regelmäßig, zwei- bis dreimal pro Woche, Lymphdrainagen erforderten.
Von Seiten des Tumors sei der Kläger gesund, er leide aber an den erheblichen Folgen der
durchgeführten tumorspezifischen Behandlungen, insbesondere an dem nach Strahlentherapie
typischen Speichelmangel. Als Folge der Lymphabflussstörungen gerate er gelegentlich unter
Luftnot, die insbesondere nachts zu Schlafstörungen führe. Durch die Atrophie der
Halsmuskulatur habe er chronische Schmerzen im Bereich der Kopf-/Schulter-/Halsregion.
Die Leistungsfähigkeit sei bedingt durch die Folgen der Erkrankung eingeschränkt. Er sei zwar
nicht arbeitsunfähig, die Gestaltung des Arbeitsplatzes müsse aber so sein, dass er immer
wieder Pausen einlegen könne, um die erforderliche Mundpflege durchzuführen.
B2, Praxis für Nervenrehabilitation, legte in der Bescheinigung vom 19. März 2019 dar, dass
typische, aggravierende Bestrahlungsschäden bestünden. Es komme zu rezidivierenden
Lymphstauungen im Bereich der rechten Gesichts- und Halsseite, zu narbigen Verklebungen von allen Gewebeschichten, einer deutlich reduzierten Durchblutung und Nervenreizungen,
insbesondere des Nervus trigeminus und des Nervus facialis rechts. Weiter seien Zahn- und
Kieferknochenmaterial zerstört worden und die Speichelproduktion quasi aufgehoben.
Es tauchten immer wieder einstrahlend-ziehende krampfartige Nervenschmerzen bei muskulärer
Minder-/Fehlversorgung, eine eingeschränkte Dehnungsfähigkeit des Muskel- und
Hautgewebes, welche sich besonders bei deutlichen Kopfdrehungen und dem
Kopf-in-den-Nacken-Legen als ziehender Schmerz bemerkbar machten, einhergehend mit
Lymphstauungen auf. Inzwischen sei es zum Verlust aller Backenzähne gekommen, im
Nase-Mund-Rachenbereich bestehe durch den fehlenden Immunschutz eine erhöhte
Infektanfälligkeit.
Im Entlassungsbericht der F1-Klinik über die stationäre Rehabilitation vom 26. April bis 23. Mai
2018 wurden im Vordergrund stehende rezidivierende krampfartige Schmerzen im seitlichen
Nackenbereich beidseits sowie ziehende Schmerzen submandibulär beschrieben. Die
Lymphödeme führten zu erheblichen Ödemen im Mundraum. Hinweise auf ein Rezidiv
bestünden nicht.
Das Gewicht sei bei gutem Appetit stabil, der Nachtschlaf ungestört. Die Belastbarkeit sei gut,
ohne Belastungsdyspnoe oder Angina pectoris. Die großen Gelenke seien aktiv und passiv frei
beweglich. Es bestehe weder ein Druck- noch ein Dehnungsschmerz der Wirbelsäule, der
neurologische Befund sei unauffällig.
Hinsichtlich des Lymphödems zeige sich eine diskrete Volumenvermehrung im Bereich von Hals
und Gesicht. Weiter bestehe eine ausgeprägte Volumenvermehrung in der Mundhöhle sowie
submandibulär. Die Zunge sei frei beweglich, die Ödematisierung submandibulär stark
bindegewebig durchsetzt.
Aufgrund des ausgeprägten chronischen Schmerzsyndroms im Nackenbereich habe der Kläger
eine Therapie durch das interdisziplinäre Schmerzteam erhalten. Neben der medikamentösen
Therapie seien regelmäßige Massagen und Einreibungen durchgeführt, damit über eine
moderate Linderung der Beschwerden berichtet worden. Die regelmäßig kontrollierten
Blutdruckwerte hätten im normotensiven Bereich gelegen.
Während der Behandlung habe der Ödembefund im Gesicht, der Mundinnenhöhle sowie im
Halsbereich qualitativ und quantitativ gebessert werden können. Mit den durchgeführten nicht
medikamentösen Maßnahmen sei eine moderate Schmerzlinderung erreicht worden.
Rezidivierende Schmerzen im Nackenbereich würden weiterhin angegeben.
Die Fortführung ambulanter Lymphdrainage dreimal wöchentlich werde ebenso empfohlen, wie
das nächtliche Tragen der neu angefertigten Kompressionsteile. Über die Notwendigkeit der
additiven Hautpflege mit rückfettenden Salben sei der Kläger informiert worden.
Im Befundbericht des F2 vom 7. Februar 2018 wurde ein sanierungsbedürftiges Gebiss mit
operativer Entfernung der Zähne 26, 27, 46, 47 und 48 beschrieben. Der intra- und postoperative
Verlauf sei komplikationslos gewesen. Am 1. März 2018 führte er aus, dass der Heilungsverlauf
im bestrahlten Knochen sehr zögerlich gewesen sei. In der Regio 48 liege der Knochen weiterhin
frei, sodass eine Revision und plastische Deckung nochmals erforderlich werde.
Das LRA erhob den Befundschein des S1, der ausführte, dass das Zeichen nach Ott
(Beweglichkeit der Brustwirbelsäule [BWS]) bei 30:33 cm gelegen habe. Das Zeichen nach Schober (Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule [LWS]) betrage 10:13 cm, bei einem möglichen
Finger-Boden-Abstand (FBA) von 40 cm. Das Zeichen nach Lasègue sei negativ, beide Hüften
seien gut beweglich. Die Reflexe seien auslösbar, der Langsitz möglich bei bestehendem
Belastungsschmerz. Am linken Sprunggelenk bestehe ein Bewegungs- und Belastungsschmerz.
Vorgelegt wurde der Bericht des Klinikums H1 über die Vorstellung in der Zentralen
Notaufnahme am 10. November 2019. Es habe sich kein Gesichtsfelddefekt gezeigt, die fasziale
Mimik und Ästhesie seien intakt. Motorisch bestehe ein Kraftgrad von 5/5 in der
Einzelkraftprüfung der oberen und unteren Extremitäten. Arm- und Beinhalteversuch seien
beidseits unauffällig, die Muskeleigenreflexe der oberen und unteren Extremität seitengleich und
normal auslösbar. Sämtliche Stand- und Gangprüfungen hätten sicher durchgeführt werden
können. Psychopathologisch sei der Kläger wach, bewusstseinsklar sowie in allen Qualitäten gut
und sicher orientiert. Bei den Rückenbeschwerden handele es sich um Myogelosen,
neurologische Ausfallsymptome bestünden keine. Eine konservative Therapie sei besprochen
worden.
Die Kernspintomographie (MRT) des linken Sprunggelenks vom 6. Oktober 2017 ( K1) zeigte
eine mäßige Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG).
Das Universitätsklinikum U1 übersandte den bereits aktenkundigen Bericht über die
onkologische Nachsorge vom 30. Oktober 2019. Die Wiedervorstellung zur onkologischen
Nachsorge solle in sechs Monaten erfolgen. Zur Abklärung des Schwindels werde eine
orthopädische, neurologische und kardiologische Vorstellung empfohlen.
Z1 bewertete versorgungsärztlich die Mundtrockenheit mit einem Teil-GdB von 20 sowie die
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule ebenfalls mit einem Teil-GdB von 20, sodass der
Gesamt-GdB 30 betrage. Der Kieferknochenschaden und der Zahnschaden, der Schwindel, die
Panikattacken sowie die Funktionsbehinderung des Sprunggelenks führten zu keinem Teil-GdB
von mindestens 10.
Ein Orophayrynx-Karzinom werde nicht beschrieben, Heilungsbewährung sei eingetreten.
Anerkannt werden könne eine Mundtrockenheit und ein Wirbelsäulenleiden ohne
sensomotorische Defizite. Eine behandlungsbedürftige psychische Störung bestehe nicht,
ebenso keine Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks.
Auf die Anhörung (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) zur Herabsetzung legte der
Kläger den Bericht über die onkologische Nachsorge vom 10. Juni 2020 (G3) vor. Danach sei
über eine ausgeprägte Mundtrockenheit und zähe Speichelbildung berichtet worden. Das
Gesicht und der Hals würden immer wieder anschwellen, insbesondere beim Liegen in der
Nacht. Nur eine regelmäßige Lymphdrainage erbringe Linderung. Die Schwellung trete gehäuft
nachts im Rachenbereich auf und behindere beim Atmen und Schlucken. Dadurch sei der
Nachtschlaf beeinträchtigt. Durch die zunehmende Atrophie und Fibrosierung der
Halsmuskulatur als Folge der Strahlentherapie würden chronische Schmerzen im Bereich des
Halses und des Nackens sowie eine zunehmende Einschränkung der Kopf- und
Halsbeweglichkeit beklagt.
In der Mundhöhle seien die Schleimhäute extrem trocken, gerötet und vulnerabel. Der
Gaumenbogen sei nach rechts verzogen, das Transplantat gut eingeheilt. Es finde sich kein
Hinweis auf ein Tumorrezidiv oder einen Zweittumor. Pathologische
Lymphknotenveränderungen bestünden nicht, die Kopf- und die Halsbeweglichkeit sei
eingeschränkt und schmerzhaft. Es zeigten sich ausgeprägte posttherapeutische Veränderungen.
B2 führte aus, dass sich die geschilderten Beschwerden vollständig mit den klinischen Befunden
deckten. Die psychovegetativen Beschwerden seien nur durch eine Mitschädigung des Nervus
vagus zu erklären, der unmittelbar im Bestrahlungsgebiet gelegen habe. Mit einem Fortschreiten
der Strahlenschädigung sei zu rechnen. Die Grunderkrankung sei nicht als abgeschlossen zu
werten, eine Metastasierung nicht ausgeschlossen und eine permanente Kontrolle deshalb
notwendig.
G1 bewertete versorgungsärztlich die Mundtrockenheit, Teilentfernung von Halsweichteilen, die
Lymphstauung und den Schwindel nunmehr mit einem Teil-GdB von 30 sowie die
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB von 20. Es ergebe sich keine
Änderung des Gesamt-GdB. Dieser sei weiter auf 30 einzuschätzen.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 änderte das LRA den Bescheid vom 15. Juli 2015 ab und stellte
einen GdB von nur noch 30 ab dem 14. Juli 2020 fest.
Im Widerspruchsverfahren holte das LRA einen weiteren Befundschein des S1 ein. Dieser legte
dar, dass bei der klinischen Untersuchung am 19. November 2020 ein Bewegungs- und
Belastungsschmerz am linken Sprunggelenk bestanden habe. Die Schulterblätter seien gleich
hochstehend. Es zeige sich ein parathorakaler Druckschmerz zwischen BWK 6 und 10 beidseits.
Das Zeichen nach Ott liege bei 30:33 cm, das Zeichen nach Schober bei 10:13 cm. Beide Hüften
seien gut beweglich, die Reflexe auslösbar. Der Langsitz sei möglich, das Zeichen nach
Lasègue beidseits negativ.
Z1 legte versorgungsärztlich dar, dass die Folgen der Tumortherapie und die Behinderungen an
Knie- und Sprunggelenken streitig seien. Eine wesentliche Störung des Ernährungszustandes
durch die Mundtrockenheit werde nicht beschrieben. Das Wirbelsäulenleiden sei ohne
sensomotorische Defizite, die Wirbelsäule frei beweglich. Der Bewegungs- und
Belastungsschmerz im Sprunggelenk erreiche bei freier Beweglichkeit nicht das Ausmaß einer
Behinderung. Eine Funktionseinschränkung der Kniegelenke sei vom Orthopäden nicht mitgeteilt
worden.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S2 - Landesversorgungsamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 15. April 2021 zurück. Der GdB sei zu Recht herabgesetzt worden.
Bei der GdB-Bewertung von Geschwulstkrankheiten sei zu berücksichtigen, dass nach
Beseitigung der Geschwulst nicht nur der verbliebene Organschaden, sondern auch der
Umstand zu beachten sei, dass eine Heilungsbewährung abgewartet werden müsse. In dieser
Zeit sei die gesamte Lebensführung über die Auswirkungen des Organschadens hinaus
erheblich beeinträchtigt, wobei das Ausmaß vor allem von der Art, dem Stadium und dem Ort
des Geschwulstleidens sowie vom Erkrankungsalter abhänge.
Hinsichtlich der Mund-Rachenerkrankung sei der Zeitraum der Heilungsbewährung rückfalllos
abgelaufen. Die Funktionsbeeinträchtigung "Mund-Rachenerkrankung, Teilentfernung der
Halsweichteile, Lymphstauung und Schwindel" sei mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten. Die
Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule (Teil-GdB 20) führe zu keiner wesentlichen Zunahme
des Ausmaßes der Behinderung und rechtfertige keinen höheren Gesamt-GdB.
Die Folgen der Tumortherapie bei Mund-Rachenerkrankung seien ausreichend berücksichtigt.
Eine schwere Störung der Nahrungsaufnahme mit Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes liege nicht vor. Der Wirbelsäulenschaden sei ohne sensomotorische Defizite. Bei frei beweglicher Wirbelsäule sei der Teil-GdB mit 20 hoch bewertet. Das
Sprunggelenk sei frei beweglich, es bestehe ein Bewegungs- und Belastungsschmerz. Eine
wesentliche Funktionsbeeinträchtigung der Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung und
anhaltenden Reizerscheinungen ergebe sich aus den vorliegenden Befunden nicht.
Am 29. April 2021 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Ulm erhoben, die er trotz
Erinnerung nicht begründet hat.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2023
abgewiesen. Der Behinderungszustand des Klägers habe sich gegenüber dem Bescheid vom
15. Juli 2015 verbessert, nachdem Heilungsbewährung eingetreten sei. Es bestünden keine
Anhaltspunkte, wonach entgegen der versorgungsärztlichen Stellungnahme eine
Höherbewertung der verschiedenen Teil-GdB in Betracht käme. Einwendungen hiergegen habe
der Kläger nicht vorgebracht. Auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe zur Bildung des
Gesamt-GdB sei dieser mit 30 angemessen festgestellt. Ein höherer GdB sei nicht
nachgewiesen.
Am 3. August 2023 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2023 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 9. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom15. April 2021
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023, zugestellt am gleichen Tag, ist zur
Berufungsbegründung unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist
bis zum 26. Januar 2024 gesetzt worden, eine Reaktion ist nicht erfolgt. Ebenso hat der Kläger
auf das nochmalige Anschreiben vom 20. Februar 2024 nicht reagiert.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin
erschienen ist, da mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143,
144 SGG), auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 3. Juli 2023,
mit dem die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid vom 9. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 15. April 2021 abgewiesen worden
ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes ist bei dieser
Klageart der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 33; BSG, Urteil
vom 13. August 1997 - 9 RVs 10/96 -; BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB
2/15 R -).
Die teilweise Begründetheit der Berufung folgt aus der teilweisen Begründetheit der Klage. Der
Bescheid vom 9. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2021 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), soweit der Beklagte
den GdB auf unter 50 herabgesetzt hat. Zur Überzeugung des Senats ist zwar
Heilungsbewährung eingetreten, wodurch die Neufeststellung des GdB ermöglicht wird. Der
beim Kläger bestehende Folgezustand nach der Chemotherapie rechtfertigt aber einen Entzug
der Schwerbehinderteneigenschaft nicht.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen
erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der
Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem
zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes
auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich
ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung im
Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um wenigstens 10 veränderten
Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt - teilweise - aufzuheben und durch
die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der
Sach- und Rechtslage bei Erlass des - teilweise - aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum
Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -,
SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).
Nach den VG, Teil B, Nr. 1c ist nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven
neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung
abzuwarten. Der Zeitraum beträgt in der Regel fünf Jahre und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem
die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden
kann. Die Anhaltswerte sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der
Geschwulst bezogen und beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder
Gliedmaßenschaden mit ein. Soweit keine außergewöhnlichen Folgen oder
Begleiterscheinungen der Krebserkrankung vorliegen, legen die VG die Höhe des GdB pauschal
fest. Erst für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden
Gesundheitsstörung zu bemessen. Beruht daher die Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für
welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-Wert während des Zeitraums der
Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen, d.h.
rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zu Grunde lagen
(BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15 R -; BSG, Urteil vom 12. Februar
1997 - 9 RVs 12/95 -). Somit begründet schon der reine rezidivfreie Zeitablauf den
Eintritt der Heilungsbewährung und damit die wesentliche Änderung. Eine Beschwerdefreiheit oder eine folgenlose Ausheilung der Erkrankung wird nicht vorausgesetzt.
Diese Voraussetzungen sind dem Grunde nach erfüllt, da gegenüber dem maßgebenden
Vergleichsbescheid vom 15. Juli 2015 eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten ist, dass
Heilungsbewährung hinsichtlich der Karzinomerkrankung der rechten Mandel des Klägers
vorliegt. Ein Rezidiv ist nicht aufgetreten, wie der Senat dem Befundbericht der G2 entnimmt,
den er im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung
[ZPO]) verwertet. Der Beklagte war daher zur Neufeststellung des GdB dem Grunde nach
berechtigt und ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein GdB von 80 nicht mehr erreicht
wird. Eine an den Vorgaben der VG orientierte Begründung dafür, weshalb die
Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr erreicht sein sollte, findet sich indessen weder im
Bescheid noch im Widerspruchsbescheid. Eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben der VG
ist durch das SG ebenfalls nicht erfolgt.
Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in
der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes
zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf
Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag
kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§
152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die
körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2).
Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem
noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die
am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des §
30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft
getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird
eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Soweit der Antrag sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 bezieht, richtet sich der
Anspruch nach den in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 69 SGB IX ff.
a. F.), nach denen ebenso für die Bewertung des GdB die VersMedV und die VG die
maßgebenden Beurteilungsgrundlagen waren.
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB
setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2
c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd
bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im
Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152
Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des
Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht
addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB
ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem
dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen.
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende
Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend
verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus
abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen
Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und
Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände
auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember
2010 - B 9 SB 35/10 B -).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSGE 82, 176 [177 f.]). Der Teil-GdB
ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des
Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht
entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in
anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB
hierdurch nicht beeinflusst wird.
In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze
sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht nach Auswertung der
urkundsbeweislich verwerteten Befundunterlagen zur Überzeugung des Senats fest, dass ein
GdB von 50 weiterhin erreicht wird, der Kläger also weiter schwerbehindert ist.
Die bewertungsrelevanten Funktionseinschränkungen sind einheitlich im Funktionssystem
"Gehirn einschließlich Psyche" zu bewerten, da der Schwerpunkt der durch die Chemotherapie
bedingten Folgewirkungen, die G2 fachkundig beschrieben hat, auf neurologischem Fachgebiet
liegen. Die damit einhergehenden Einschränkungen, die anderen Funktionssystemen
zugerechnet werden könnten, sind in diesem Funktionssystem mit zu bewerten, da eine
Zergliederung des Folgezustandes den Vorgaben der VG nicht entspricht und in der Sache
sachlich nicht gerechtfertigt ist, da dies zu einer weitgehenden Nichtberücksichtigung der
Bestrahlungsfolgen führen würde (vgl. hinsichtlich einer Brustkrebserkrankung bereits
ausführlich: Senatsurteil vom 14. Oktober 2021 - L 6 SB 2703/20 -).
Konkrete Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich der Erkrankung des Klägers enthalten die VG nicht,
sodass die Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, in Analogie zu
vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen sind (vgl. VG, Teil B, Nr. 1b).
Nach den VG, Teil B, Nr. 2.2 sind leichte Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich mit einem
GdB von 0 bis 10 zu bewerten, ausgeprägte, den oralen Bereich einschließende, mit einem GdB
von 20 bis 30. Leichte Gesichtsneuralgien führen zu einem GdB von 0 bis 10, mittelgradige
(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) zu einem
GdB von 20 bis 40.
Hiervon ausgehend rechtfertigen allein die Nervenschäden des Klägers im Gesichts- und
Halsbereich einen GdB von 30. B2 hat überzeugend dargelegt, dass die Bestrahlungsschäden
zu einer deutlich reduzierten Durchblutung und Nervenreizungen insbesondere des Nervus
trigeminus und des Nervus facialis rechts führen, sowie eine Zerstörung von Zahn- und
Kiefermaterial vorliegt. Durch letzteres ist es zum Verlust der Backenzähne gekommen, wie der
Senat dem Bericht des F2 entnimmt, der darüber hinaus noch einen teilweise freiliegenden Knochen beschrieben hat. Der orale Bereich ist damit deutlich beeinträchtigt, was die
Ausschöpfung des Bewertungsrahmens rechtfertigt.
Daneben ist durch die Befundberichte, insbesondere den Entlassungsbericht der F1-Klinik
belegt, dass es bei dem Kläger infolge der Lymphödeme zu Volumenmehrungen im Bereich von
Gesicht und Hals kommt, die in hoher Frequenz (dreimal wöchentlich) regelmäßiger
Lymphdrainage bedürfen. Zum einen ist damit eine äußerlich sichtbare Beeinträchtigung
dokumentiert, nämlich eine Volumenvermehrung im Gesicht trotz Therapie (vgl. Bericht der
F1-Klinik). Zum anderen ist belegt, dass es zu einer ausgeprägten Volumenvermehrung in der
Mundhöhle sowie submandibulär kommt. Dadurch wird zwar die Zungenbeweglichkeit nicht
beeinträchtigt. Dem Befundbericht des G3 entnimmt der Senat jedoch, dass es bei dem Kläger
insbesondere nachts zu einem Anschwellen im Rachenbereich kommt, wodurch es - für den
Senat nachvollziehbar - zu Behinderungen beim Atmen und Schlucken kommt. Auf erhebliche
Schluckbeschwerden hat die G2 ebenfalls hingewiesen. Die Lymphödeme führen damit nicht nur
zu einer optischen Beeinträchtigung, sondern begründen weitergehende Einschränkungen
insbesondere bei der Atmung und beim Essen wie Trinken, die über die bereits berücksichtigten
neurologischen Einschränkungen (vgl. oben) hinausgehen und deshalb zusätzlich erhöhend zu
berücksichtigen sind.
Weiter bestimmt VG, Teil B, Nr. 7.1., dass eine Störung der Speichelsekretion (vgl. VG, Teil B,
Nr. 7.1 - vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit) ein GdB von 0 bis 20 begründet.
Diesbezüglich haben G2 und G3 eine nach Bestrahlung typische Mundtrockenheit mit nur zäher
Speichelbildung beschrieben, sodass eine Ausschöpfung des Bewertungsrahmens gerechtfertigt
ist und nach den Vorgaben der VG ein GdB von 20 anzunehmen ist.
Daneben führen die Nervenschädigungen zu rezidivierenden Schmerzen im
Schulter-Nackenbereich, wie sowohl dem Rehabilitationsentlassungsbericht als auch den
Berichten des G3 und der B2 und G2 zu entnehmen ist. B2 hat hierzu überzeugend dargelegt,
dass eine eingeschränkte Dehnungsfähigkeit des Muskel- und Hautgewebes besteht, die sich
vor allem bei Kopfdrehungen und dem Kopf-in-den-Nacken-Legen bemerkbar macht. Für die
Ausprägung des Befundes spricht, dass die F1-Klinik unter medikamentöser Therapie sowie
regelmäßigen Massagen nur eine moderate Linderung der Beschwerden erreichen konnte, die
Beschwerden also therapeutisch nur schwer beeinflussbar sind, was dadurch unterstrichen wird,
dass B2 darauf hinweist, dass mit einem Fortschreiten der Strahlenschädigung zu rechnen ist.
Die durch die Strahlenbehandlung bedingten Einschränkungen im Bereich der HWS sind daher
entsprechend mittelgradigen Funktionseinschränkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt nach
VG, Teil B, Nr. 18.9 zu bewerten und führen damit für sich zu einem GdB von ebenfalls 20.
Für den Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft spricht letztlich, dass die G2 als Folge
der Behandlung eine fortbestehende chronische Fatigue-Symptomatik beschrieben hat, was
aufgrund der Chemotherapie zwanglos nachvollziehbar ist (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil
vom 16. März 2023 - L 6 SB 1695/22 -).
Der Teil-GdB im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" von 50 entspricht somit dem
Gesamt-GdB. Befunde, die einen solchen von 80 weiter tragen würden, sind nicht objektiviert.
Entgegen der versorgungsärztlichen Bewertung ist ein weiterer Teil-GdB von 20 im
Funktionssystem "Rumpf" nicht gegeben. Die durch die Bestrahlungsfolgen bestehenden
Einschränkungen im Bereich der HWS sind bereits eingestellt und gewürdigt worden, eine
Doppelberücksichtigung scheidet aus. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen an der
LWS mit einem Zeichen nach Schober von 10:13 cm, wie es sich aus den Befundberichten des
S1 ergibt, rechtfertigt die Annahme mittelgradiger Funktionseinschränkungen nicht. Neurologische Ausfallerscheinungen sind nicht belegt, wie Z1 versorgungsärztlich ebenfalls
dargelegt hat. Pathologische Befunde, die einen weiteren Teil-GdB im Funktionssystem "Beine"
rechtfertigen könnten, sind von S1 insbesondere im Bereich der Sprunggelenke (vgl. VG, Teil B,
Nr. 18.14) nicht beschrieben worden.
Die Berufung des Klägers konnte daher nur teilweise Erfolg haben und war im Übrigen
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die
Schwerbehinderteneigenschaft bei dem Kläger fortbesteht.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.