Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
Hessisches LSG
28.01.2025 – L 3 SB 1/19
Einordnung: 10.1 Speiseröhrenkrankheiten
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Die Refluxkrankheit rechtfertigte keinen höheren GdB als 10. Der Senat sah keine nachvollziehbaren Befunde für eine stärkere funktionelle Beeinträchtigung.
Entscheidungstext
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. Oktober 2018 wird
zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III.
Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten insbesondere darum, ob dem Kläger
ab dem 20. Oktober 2016 ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 80 zusteht und ob ab dem 20. Oktober
2016 die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "RF", "H" und "Bl" nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) vorliegen. Das
beklagte Land stellte für den 1966 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 fest, dass seit einem vorangegangenen Abhilfebescheid vom 2.
September 1996 eine wesentliche Änderung eingetreten ist, dass der festgestellte GdB nunmehr 80 beträgt
und dass die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens "G" vorliegen. Dabei wurden ausweislich
der gutachterlichen Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes des beklagten Landes vom 15. Mai
2006 folgende
Gesundheitsstörungen mit folgenden Einzel-GdB berücksichtigt: - Hirnoperationsfolgen (Hydrozephalus) 60 -
Bluthochdruck, Herzschaden mit Rhythmusstörung 30 - Wirbelsäulen-Syndrom 20 - Nierensteinleiden 10 -
Neurodermitis 10. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 27.
Juli 2006 zurück. Eine Klage vor dem Sozialgericht Fulda (S 6 SB 78/06) blieb erfolglos und die Berufung vor
dem Hessischen Landessozialgericht (L 4 SB 56/08) nahm der Kläger zurück. Weitere Änderungsanträge des
Klägers lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 2. Oktober 2006, mit Bescheid vom 18. Juli 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007, mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 und mit Bescheid vom 25. September 2014 ab.
Am 20. Oktober 2016 stellte der Kläger einen weiteren Verschlechterungsantrag. Dazu reichte er Unterlagen
aus Verfahren gegen andere Sozialversicherungsträger, etwa gegen die Deutsche Rentenversicherung
Hessen, die Unfallkasse NRW, die VBG und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen ein. Nach Einholung
einer gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2017 lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 30.
Januar 2017 den Antrag auf Neufeststellung ab. Der GdB betrage weiterhin 80. Die Voraussetzungen zur
Feststellung weiterer Merkzeichen lägen weiterhin nicht vor. Dabei wurden folgende
Funktionsbeeinträchtigungen mit folgenden Einzel-GdB berücksichtigt: - Funktionsstörungen bei
Hydrozephalus (mit Ventil versorgt) 60 - Bluthochdruck, Aortenaneurysma 30 - Funktionsstörung der
Wirbelsäule (ausstrahlende Beschwerden) 20 - Funktionsstörung des rechten Handgelenkes 10 -
Refluxkrankheit der Speiseröhre 10 - Nierensteinleiden 10 - Neurodermitis 10. Den Widerspruch des Klägers
wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 zurück. Den handschriftlichen
Ausführungen und den eingereichten Unterlagen aus "zurückliegenden Klageund Berufungsverfahren mit der
Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft" lasse sich nicht entnehmen, was der Kläger mit dem
Widerspruch eigentlich erreichen wolle. Der Kläger hat in einem Schriftsatz zu einem damals bei Senat
anhängigen Verfahren L 3 U 260/15, den der Senat, soweit ersichtlich an das beklagte Land weitergeleitet
hat, am 30. März 2017 (Eingang im Verfahren L 3 U 260/15) per Fax bei dem beklagten Land Klage
eingereicht, welche das beklagte Land am 2. Mai 2017 an das Sozialgericht Fulda (Sozialgericht)
weitergeleitet hat. Auf Seite 3 und 4 des Faxes - und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens - hat der
Kläger die Verbindung der Klage mit weiteren Klageund Beschwerdeverfahren beantragt. Dabei hat er unter
Nennung weiterer Aktenzeichen (etwa: B 1 KR 130/14 B; B 14 AS 149/16 B; B 14 AS 90/12 B) ausgeführt, dass
"die Beklagten" zu verurteilen seien, ihn insgesamt zu entschädigen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.
März 2017 hat der Kläger - wie auch im weiteren Laufe des Verfahrens immer wieder - Unterlagen und
Schriftstücke aus anderen Verfahren bei verschiedenen Gerichten (etwa: L 3 U 260/15; L 3 U 14/12; L 2 R
202/06; 14 W 88/14; 2 O 505/14; 55 II 950/14, 55 AR 1/14, Streitigkeiten mit der Sparkasse sowie Verfahren
bei dem "Insolvenzgericht" Fulda) und Widerspruchsverfahren bei der Deutschen
Rentenversicherung und der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, in denen unter anderem auch
Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht wurden vorgelegt sowie Schreiben seiner
Lebensgefährtin C. aus deren Verfahren sowie auch ein Schreiben an die Fraktion der SPD im Hessischen
Landtag vom 25. Juli 2008. Wegen seines Unfalls habe er insbesondere "Opferschutz" beantragt. Darüber
hinaus hat der Kläger (teilweise unvollständige) medizinische Unterlagen vorgelegt, insbesondere vorläufige
Entlassungsberichte des Klinikums Fulda vom 23. Januar 2015, vom 15. September 2016 und vom 16. Juni
2017, einen Herzkatheter-Bericht des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015, Berichte
des Orthopädischen Universitätsklinikums Friedrichsheim vom 10. Dezember 2013, des Universitätsklinikums
Heidelberg vom 6. Oktober 2014, Berichte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 2. August
2013, vom 2. September 2013, vom 15. Januar 2008, vom 16. Januar 2008, vom 25. Februar 2009 und vom
18. April 2011, einen Bericht des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 13. Mai 2013, vom 11. März
2014, vom 24. Juni 2014, vom 21. August 2017 und vom 30. Mai 2018, einen Bericht des
Universitätsklinikums Würzburg vom 18. Juni 2012, einen Entlassungsbericht des Katharinen-Hospitals Unna
vom 21. November 1995 sowie Auszüge aus medizinischer und juristischer Fachliteratur. Das Sozialgericht
hat die Verwaltungsakte der Verwaltungs-BG beigezogen, die insbesondere ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachten des Dr. F. vom 21. März 2007 sowie eine beratende fachärztliche Stellungnahme des Arztes für
physikalische und rehabilitative Medizin Dr. D. vom 10. August 2007 enthält. Darüber hinaus hat das
Sozialgericht Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 22. August 2017, des
Facharztes für Innere Medizin Dr. G. vom 1. September 2017, der Phlebologischen Gemeinschaftspraxis Drs.
H./J. vom 28. Juli 2017, des Urologen Dr. K. vom 26. September 2017 und der Fachärztin für Augenheilkunde
L. vom 4. Oktober 2017 eingeholt. Das beklagte Land hat ausgeführt, dass die Klage jedenfalls unbegründet
sei. Der Kläger verbinde Rentenund Entschädigungswünsche in unzulässiger Weise mit Erhöhungsanträgen
und Klagen nach dem SGB IX. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger gegen den
Klageabweisungsantrag des beklagten Landes "Einspruch" eingelegt und ausgeführt, dass ihm insbesondere
ein höherer GdB zustehe sowie die Merkzeichen "Bl", "H" und "RF". Aufgrund eines Unfalls im Jahre 1993
bestünden bei ihm schwere Unfallfolgen. Eine Persönlichkeitsstörung stehe nicht im Mittelpunkt seines
Leidens. Darüber hinaus wolle er Mitarbeiter des beklagten Landes und frühere Gutachter haftbar machen. Er
beantrage "Opferrente, Opferhilfen und Opferschutz" mit rückwirkender Bewilligung u.a. "Diskriminierung
Schwerbehinderter". Das Sozialgericht hat sodann ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für
Orthopädie Dr. S. in Auftrag gegeben sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. Gegen die
Beweisanordnungen des Sozialgerichts vom 3. Mai 2018 hat der Kläger "Beschwerde u. Anfechtung" geltend
gemacht bzw. die Sachverständigen wegen "Selbstschutz - Opferschutz" abgelehnt. Auch gegen die Richterin
Dr. XT. wurde ein Befangenheitsantrag gestellt ebenso wie zahlreiche weitere Anträge, insbesondere auf
Schadensersatz, Schmerzensgeld und Verzugszinsen. Die Sachverständigen Dr. S. und Dr. R. baten im
Schreiben vom 16. Mai 2018 um Entbindung von dem Gutachtenauftrag. Das Verhalten des Klägers weise auf
eine querulatorische
Persönlichkeitsstörung hin und der Kläger sei offensichtlich nicht bereit bei der Begutachtung mitzuwirken
(Bl. 714 der Gerichtakt). Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 28. Juni 2018 auf die Nichterweislichkeit
von Art und Umfang der Teilhabebeeinträchtigung hingewiesen, wenn sich der Kläger nicht begutachten
lassen wolle. Daraufhin hat der Kläger insbesondere mitgeteilt, dass er jegliches Vertrauen in Gutachter
verloren habe. Die Aufhebung der Beweisanordnung wurde beantragt. Das Sozialgericht hat die Gerichtsakte
S 8 U 18/10 WA zu dem Verfahren beigezogen und mit Verfügung vom 28. August 2018 die
Beweisanordnungen vom 3. Mai 2018 aufgehoben, weil sich der Kläger nicht begutachten lassen wolle. Das
Sozialgericht hat mit Verfügung vom 10. September 2018 insbesondere einen Hinweis erteilt, wonach allein
die Frage der Höhe des GdB und der Merkzeichen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne.
Damit ist der Kläger nicht einverstanden gewesen und hat insbesondere weitere Unterlagen vorgelegt,
insbesondere Berichte bzw. Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin und Notfallmedizin T. vom 13. Januar
2010 und vom 29. Januar 2011 sowie des Universitätsklinikums Göttingen vom 18. Mai 2016. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht am 22. Oktober 2018 hat der anwesende Kläger sodann
lediglich beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2017 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017 zu verurteilen, bei ihm aufgrund seiner Funktionsund
Teilhabeeinschränkungen einen Gesamt-GdB von 100 und die Merkzeichen "RF", "H" und "Bl" ab dem 20.
Oktober 2016 festzustellen. Diese Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 22. Oktober 2018
abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 80 und
auch nicht auf die Feststellung der Merkzeichen "RF", "H" und "Bl", da eine wesentliche Verschlimmerung in
den tatsächlichen Verhältnissen nicht vorliege bzw. nicht nachweisbar sei und die Voraussetzungen der
begehrten Merkzeichen nicht vorlägen. Zur Überzeugung des Sozialgerichts seien die Funktionsstörungen bei
Hydrozephalus (mit Ventil versorgt) mit einem Einzel-GdB von 60 angemessen und leidensgerecht bewertet.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung sehe bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus einen GdB von
mindestens 30 vor. Unter Bezugnahme auf die in den in der Verwaltungsund der Gerichtakte befindlichen
Befunde hat das Sozialgericht ausgeführt, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass der Kläger an
verschiedenen körperlichen Symptomen leide, die seitens der behandelnden und begutachtenden Ärzte auf
den Hydrozephalus zurückgeführt würden und sich im Wesentlichen nicht geändert hätten, sondern gleich
geblieben seien. Zudem habe sich der Kläger nicht begutachten lassen. Die gerichtsbekannte Erfahrung
zeige zudem, dass das Misstrauen des Klägers in die Ärzte, die Sachverständigen, die Behörden sowie das
Gericht so enorm sei, dass ein weiterer Versuch einer Beweiserhebung nicht gewagt werden müsse. Bei der
Bewertung des Hydrozephalus mit Shunt sei auch eine Persönlichkeitsänderung und eine Minderbegabung zu
berücksichtigen, wobei der Kläger immerhin eine abgeschlossene Lehre und die Meisterprüfung teilweise
geschafft habe. Zudem führe er kammerund gerichtsübergreifend komplexe Rechtsstreite, was gegen eine
erhebliche Minderbegabung spreche. Zudem könne er seinen Alltag gestalten und sich schwierigen
rechtlichen und tatsächlichen Sachverhalten widmen. Die beim Kläger vorhandenen Sehstörungen mit
Doppelbildern seien mit einer Prismenbrille korrigiert, so dass kaum noch Doppelbilder auftreten würden. Der
Visus sei ohnehin recht gut. Der zuerkannte Einzel-GdB von 60 umfasse die verschiedenen Beschwerden des
Klägers, die zumeist auch nur zeitweise und nicht ständig vorhanden seien. Es liege kein Gesichtspunkt vor,
der einen höheren Einzel-GdB als 60 rechtfertigen könne.
Der Bluthochdruck und das Aortenaneurysma begründeten keinen höheren Einzel-GdB als 30. Der Bericht
vom 18. Juni 2015 schließe eine stenosierende koronare Herzkrankheit aus. Der Bericht vom 16. Juni 2017
schließe einen akuten Myokardinfarkt und eine Lungenembolie aus. Für das symptomatische
Aortenaneurysma von etwa fünf Zentimetern werde eine aktuelle OP-Indikation verneint. Es bestehe eine
normale systolische Pumpfunktion und eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion über 55 und eine leichtbis
mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz. Ausweislich des Berichts vom 1. September 2017 seien die
Diagnosen seit 2015 und die Befunde und Leiden des Klägers im Wesentlichen unverändert.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim Kläger keine Einschränkung der kardialen Leistungsfunktion
vorliege. Der Bluthochdruck sei ohne aktenkundige Folgeschäden mit Medikamenten gut eingestellt. Das
Aneurysma führe bei einer Größe von 5,1 Zentimetern unter Berücksichtigung der Vorgaben der
Versorgungsmedizin-Verordnung zu einem Einzel-GdB von 30. Die Belastbarkeit des Klägers sei durch andere
Erkrankungen und Belastungen eingeschränkt, nicht aber durch das Aneurysma und nicht durch die
Herzerkrankung. Die Leistungsfähigkeit des Herzens wirke sich nicht behinderungsrelevant aus. Die
Funktionsstörung der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden begründe keinen höheren Einzel-GdB als
20. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen höheren Grad der Behinderung, zumal auch aus Sicht des Klägers
die Beschwerden rund um den Hydrozephalus im Vordergrund stünden. Die vom beklagten Land
vorgenommene Bewertung der Funktionsstörung des rechten Handgelenkes mit einem Einzel-GdB von 10
könne das Sozialgericht anhand der aktenkundigen Unterlagen mangels entsprechender Befundberichte
nicht nachvollziehen. Die Refluxkrankheit der Speiseröhre des Klägers bedinge einen Einzel-GdB von 10. Die
Befunde und Leiden des Klägers seien im Wesentlichen unverändert. Des Weiteren sei festzustellen, dass es
keine aktuellen Facharztberichte gebe. Der Kläger nehme allenfalls bedarfsweise Medikamente zur
Steuerung der Magensäure und befinde sich in einem guten Allgemeinund Ernährungszustand. Das
Nierensteinleiden des Klägers bedinge einen Einzel-GdB von 10. Die Befunde und Leiden des Klägers seien im
Wesentlichen unverändert. Kein einziger aktueller Bericht berichte von Nierensteinleiden bei dem Kläger. Es
seien keine weiteren Koliken oder überhaupt Art und Frequenz von Koliken bekannt. Es ergebe sich keine
Einschränkung der Nierenfunktion oder eine andere Art der Erkrankung in diesem Bereich, welche zu einem
höheren Einzel-GdB als 10 führe. Hiervon seien auch die wechselnden Miktionsbeschwerden bei dem Kläger
umfasst. Die Neurodermitis des Klägers sei von dem beklagten Land zutreffend mit einem Einzel-GdB von 10
bewertet worden. Eine Verschlimmerung seiner Hauterkrankung habe der Kläger nicht geltend gemacht.
Dem Bericht vom 1. September 2017 sei zu entnehmen, dass die Diagnose seit 2015 bestehe und dass die
Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert seien. Insofern ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine
höhere Bewertung. Bisher seien die Hustenattacken des Klägers noch nicht berücksichtigt worden. Jedoch
würden diese mangels relevanter Teilhabeund Funktionseinschränkung keinen Einzel-GdB bedingen.
Insbesondere lasse sich dem Bericht vom 4. Februar 2017 entnehmen, dass die pneumologische Abklärung
unauffällig gewesen sei. Für eine Dyspnoe seien alle organischen Ursachen ausgeschlossen worden. Zudem
seien auch insoweit die Befunde und Leiden des Klägers im Wesentlichen unverändert. Zusammenfassend
sei festzustellen, dass der Kläger ein
Schlaf-Apnoe-Syndrom habe, welches nicht mit einer Maske therapiert werde. Die angenommene vocal
cord-Dysfunktion sei nicht belegt. Eine relevante Einschränkung der Lungenfunktion liege nicht vor. Auf
Befragen im Termin habe der Kläger auch nicht genau angeben können, wie oft und wie lange solche
Hustenattacken andauerten. Jedenfalls handele es sich nicht um ein permanentes Dauerphänomen. Insofern
könne keine behinderungsrelevante Einschränkung festgestellt werden. Die Beschwerden an den Augen des
Klägers seien bisher nicht extra berücksichtigt worden oder eben schon bei den Folgen des Hydrozephalus.
Insbesondere gehe aus dem Bericht vom 22. September 2017 ein beidseitiger Visus von 0,8 und das Tragen
von Prismenfolien hervor. Dem Bericht vom 4. Oktober 2017 ließen sich rezidivierende Doppelbilder, ein
Verschwommensehen, Kopfschmerzen, Leseprobleme, gerötete Augen und ein beidseitiger Visus mit
Korrektur von 0,8 entnehmen. Der Kläger trage eine Prismenfolie am linken Auge und habe damit keine
Doppelbilder mehr. Unabhängig von dem Umstand, dass die Einschränkungen des Sehvermögens bereits bei
den Folgen des Hydrozephalus berücksichtigt seien, betrage der GdB für die Behinderung bezüglich der mit
Prismenfolie korrigierten Doppelbilder und des Visus je 10 und wirke sich damit nicht GdB-erhöhend aus. Die
beim Kläger vorliegende Schilddrüsenerkrankung bedinge keinen Einzel-GdB. Insbesondere lasse sich dem
Bericht vom 7. Februar 2016 eine normal große Schilddrüse ohne Herdbefunde sowie eine euthyreote
Stoffwechsellage unter der Einnahme von L-Thyroxin entnehmen. Insofern lasse sich keine
behinderungsrelevante Teilhabeeinschränkung feststellen. Die bisher noch nicht berücksichtigte
chronisch-venöse Insuffizienz bedinge beim Kläger allenfalls einen GdB von 10. Insbesondere beschreibe der
Bericht vom 28. Juli 2017 eine chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine, die ausreichend kompensiert sei.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung lasse sich bei dem
unkomplizierten Verlauf, der allenfalls eine Kompressionstherapie erfordere und keine Komplikationen
aufweise, höchstens ein Einzel-GdB von 10 feststellen. Vor diesem Hintergrund stünden bei der
Gesamt-GdB-Bildung für den Kläger die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Hydrozephalus im
Vordergrund. Hierunter fielen auch die Sehschwierigkeiten sowie die zentral bedingten Ausfälle in Form des
Schreibkrampfes und die Sprachschwierigkeiten. Die weiteren Behinderungen in Form der
Wirbelsäulenbeschwerden und des Aortenaneurysmas wirkten sich GdB-erhöhend aus, so dass der
zuerkannte Gesamt-GdB von 80 angemessen und leidensgerecht sei. Die weiteren Behinderungen seien
jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet und würden sich daher nicht weiter Gesamt-GdB-erhöhend
auswirken. Auch in der Gesamtschau sei der Gesamt-GdB von 80 angemessen und leidensgerecht. Das
Merkzeichen "G" sei bereits anerkannt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H"
lägen nicht vor. Der Kläger gebe zwar an, hilflos zu sein. Jedoch beziehe er weder Pflegegeld noch habe er
überhaupt einen Pflegegrad. Zudem könne der Kläger sowohl sein Leben als auch eine Vielzahl von
Gerichtsprozessen führen, ohne dass er einer Hilfe bedürfe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er
selbst sehr gut seine Interessen darstellen und seine Beschwerden schildern können. Auch könne der Kläger
die diversen Arzttermine managen und sich selbständig um seine Krankheiten kümmern. Auch die
Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte
habe der Kläger einen recht guten Visus mit beidseits 0,8 bzw. 0,4 und 0,8. Der Kläger leide unter
Doppelbildern, aber diese seien mit einer Prismenfolie ausgeglichen.
Insofern könne das Sozialgericht nicht auch nur im Entferntesten erkennen, aus welchem rechtlichen oder
tatsächlichen Grunde dem Kläger das Merkzeichen "Bl" zustehen sollte. Sofern sich der Kläger auf
Gerichtsurteile stütze, in denen Klägern das Merkzeichen "Bl" zuerkannt worden sei, die das Gesehene nicht
mehr im Gehirn verarbeiten könnten, liege diese Fallkonstellation bei dem Kläger mehr als eindeutig nicht
vor. Der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung sehr gut dem Gespräch bzw. der Verhandlung
folgen können, so dass eine zentrale Verarbeitungsstörung von Reizen im Gehirn auszuschließen sei.
Schließlich könne auch eine etwaig drohende Blindheit wegen des Hydrozephalus nicht das Merkzeichen "Bl"
rechtfertigen, da es auf den aktuellen Zustand ankomme. Auch das Merkzeichen "RF" sei dem Kläger nicht
zuzuerkennen. Das Merkzeichen "RF" erhielten Menschen, die einen Gesamt-GdB von 80 hätten und wegen
ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnten. Der Kläger sei sehr gut in
der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Selbst wenn auf die vom Kläger geltend gemachten
Hustenattacken abgestellt werden könne, würden diese dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger
hat am 2. Januar 2019 gegen das am 6. Dezember 2018 versandte Urteil des Sozialgerichts Berufung bei
dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die
vorliegenden Befunde falsch und rückwirkend zu löschen seien, insbesondere hinsichtlich eines
dokumentierten frühkindlichen Hirnschadens. Ergänzend verweist er auf Unfallfolgen und er wiederholt sein
Vorbringen auf den "beantragten Opferschutz, Opferrentenansprüche rückwirkend". Auf eine Anhörung des
Senats vom 22. Mai 2019 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hat der Kläger
mitgeteilt, dass er damit nicht einverstanden sei ("Sofortige Beschwerde", "Sofortiger Einspruch",
"Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung", "Gehörsrüge"). Auch im Berufungsverfahren nimmt der
Kläger immer wieder Bezug auf frühere Verfahren, insbesondere gegen die Deutsche Rentenversicherung
Hessen, die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen und die Verwaltungs-BG sowie auf Schreiben seiner
Lebensgefährtin und die Geltendmachung von "Gesamtverzugsschadensersatz und Schmerzensgeld, mit
rückwirkender Wirkung und Bewilligung auch der mir zustehenden Lastenausgleiche, über die insgesamt
beantragten Merkzeichen (....) bei berechtigten Gegenforderungen gegen alle
Gesamtschädiger/Gesamtschuldner gegenüber mir, wie die VBG-NRW, DRV-Hessen, AOK-Hessen und deren
Vertragsärzte, die mich bisher falsche behandelt hatten". Er sei seit Jahrzehnten "Prozessund
VollstreckungsBetrugs-Gesamtgeschädigt". Im Hinblick auf seine Behinderungen führt er aus, dass
insbesondere die bei ihm diagnostizierten Sehstörungen und ein Schreibkrampf zu berücksichtigen seien.
"Die Kausalrechtlichen Ursprünge und Haftungsbegründenden Zusammenhänge mit meinen nachhaltigen
Wegeunfallfolgen vom 18. Oktober 1993" seien zu berücksichtigen. Die Unfallfolgen hätten sich in den
letzten Jahrzehnten kontinuierlich verschlechtert. Es läge Prozessbetrug und Prozessverschleppung vor. Es
würden die Verzögerung des Verfahrens gerügt sowie Verfahrensrügen geltend gemacht. Und es werde
Prozessverbindung angeregt. Er beantrage die Löschung sämtlicher Falschbefunde. Er berufe sich in allen
Klagen auf § 44 SGB X. Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und das beklagte Land unter
Aufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. März 2017 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 15. Mai 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 abzuändern und ihm rückwirkend einen GdB von 100 sowie die
Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" zuzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat versucht das Verfahren für den 16. Mai 2023, für den 8. August 2023 und den 18.
Dezember 2023 zu Erörterungsterminen zu laden, die auf Antrag des Klägers jeweils aufgehoben worden
sind. Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat der Berichterstatter in den Verfahren des Klägers mit dem
Aktenzeichen L 3 SB 1/19 und L 3 SB 85/21 angefragt, ob der Kläger bereit sei, in häuslicher Untersuchung an
der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzuwirken. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden,
dass weitere Ermittlungen des Gerichts nicht möglich sein dürften, wenn er an der Untersuchung durch einen
Sachverständigen nicht mitwirke. Mit Schreiben vom 16. April 2024 haben der Kläger und im
Parallelverfahren L 3 SB 18/19 seine Lebensgefährtin erklärt, dass Einverständnis mit einer Begutachtung
bestehe, "unter unserer Bedingung, dass der Ihrerseits beauftragte Sachverständige neutral und unabhängig
ist" (vgl. 923 der Gerichtsakte L 3 SB 18/19). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hat der Berichterstatter dem
Kläger mitgeteilt, dass das Gericht den Sachverständigen auszuwählen habe, dass beabsichtige sei, ein
Sachverständigengutachten des Dr. M. in Auftrag zu geben, und den Kläger hierzu angehört. Daraufhin hat
der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2024 insbesondere mitgeteilt, dass ein Gutachten des Sachverständigen
Dr. M. "entbehrlich" sei (Bl. 1431, 1438 der Gerichtsakte). Dr. Scheider habe zu viele mangelhafte
Bewertungen. Dem Senat würden ausführliche Stellungnahmen des Dr. T. vorliegen. Der Senat hat dem
Kläger mit Verfügung vom 19. Juli 2024 mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 9. Juli 2024 dahingehend
verstanden werde, dass er nicht bereit sei, an einer Untersuchung durch Dr. M. zur Erstellung eines
Sachverständigengutachtens mitzuwirken. Daher könne der Senat keine aktuellen Befunde erheben und nur
nach Aktenlage entscheiden. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2024 mitgeteilt, dass er
nicht einverstanden sei, mit der "Falschaussage bzgl. der Mitwirkung" ("diese sei so nicht richtig"). Es gebe
Gründe. Der Kläger und Frau C. ergänzten in einem weiteren Schreiben: "Wir sind grundsätzlich beide bereit,
ggfs. bei nicht einseitigen, unabhängigen korrekten Gutachtern". Mit weiterem Schreiben vom 16. August
2024 hat der Kläger insbesondere einen weiteren Ausdruck der Homepage des Dr. M. vorgelegt und
unterstrichen, dass dieser keine Gutachten zu medizinischen Fragen in Ermittlungsund Strafverfahren
durchführe, und hat handschriftlich daruntergeschrieben: "?? Ermittlungsverfahren anhängig bei der
Staatsanwaltschaft Fulda u. a. Delikt, Rechtsbeugender Prozessbetrug, Opferbetrug" (Bl. 1569 der
Gerichtsakte). "Die Kosten für das entbehrliche Gutachten sind prozessökonomisch entbehrlich" und
"unzumutbar für Unfallopfer" (Bl. 1118 sowie Bl. 1121 der Gerichtsakte L 3 SB 18/19). In einem weiteren
Schreiben vom 8. September 2024 hat der Kläger ausgeführt, dass in seinem Fall seit 2020 ein
Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Fulda anhängig sei (Bl. 1591 der Gerichtsakte). Zu Dr. M.
hat er weiter ausgeführt: "Zu schlechte Bewertungen. Ø Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig."
Auch kurz vor der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und Frau C. mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025
zu einem etwaigen Gutachten des Dr. M. ausgeführt: "Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig. Dr.
M. sei allerdings für "Unfall-Opfer unzumutbar" (Bl. 1636 der Gerichtsakte)."
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und in den medizinischen
Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten Landes sowie auf den
Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte in der mündlichen
Verhandlung am 28. Januar 2025 in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da er
ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle
des Ausbleibens von Beteiligten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1
iVm. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist
vorliegend das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. Oktober 2018 sowie der Bescheid des beklagten
Landes vom 30. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2017, mit dem das
beklagte Land eine Änderung des Bescheides vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27. Juli 2006 und die Zuerkennung eines Gesamt-GdB von 100 sowie die Zuerkennung der Voraussetzungen
der Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" ab der Antragstellung am 20. Oktober 2016 abgelehnt hat. Der Kläger
verfolgt sein Klagebegehren insoweit zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungsund Verpflichtungsklage
(§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - B 9 SB 1/18 R - juris Rn. 9). Soweit der Kläger im
Verlauf des Berufungsverfahrens von "Sofortigen Beschwerden" und "Einsprüchen" und anderen
Rechtsbehelfen schreibt, ist keine gerichtliche Entscheidung ersichtlich, die mit solchen Rechtsbehelfen
angegriffen werden könnte. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger mit der Aufzählung verschiedener
Rechtsbehelfe neben der Berufung zum Ausdruck bringen will, dass er mit dem Verhalten des beklagten
Landes und der Verfahrensleitung durch den Senat nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger im
vorliegenden Berufungsverfahren auf weitere Ansprüche (insbesondere "Amtsund Staatshaftung",
"Notar/Anwaltshaftung", "Richterhaftung", "Bearbeiterhaftung beim Versorgungsamt Hessen";
Rückerstattung überzahlter Rundfunkbeiträge, Löschung "der gesamten Falschgutachten und Falschen
Befunde", "Neufeststellungsanträge gem. § 44 SGB X für alle SG-Klagen", "Entschädigung, Schmerzensgeld
und Gesamtverzugsschadensersatz") Bezug genommen hat, legt der Senat das Begehren des Klägers (§§ 153
Abs. 1, 123 SGG) dahingehend aus, dass solche Ansprüche nicht im vorliegenden Berufungsverfahren
geltend gemacht werden sollen. Denn nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen
Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es ist das Gewollte, also das mit der Klage
bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festzustellen. Dabei ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen
Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im
Zweifel ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird,
was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021 - B 8 SO
16/19 R - juris Rn. 10). Dabei ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits
erstinstanzlich darauf hingewiesen worden ist, dass im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise nur
darüber entschieden werden kann, ob ihm ein höherer GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl"
und RF" zustehen und dass insbesondere für die
geltend gemachten Amtshaftungsund Schadensersatzansprüche das Landgericht und nicht die
Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, woraufhin der Kläger vor dem Sozialgericht gerade keinen Antrag auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld gestellt, sondern ausweislich des Protokolls vom 22. Oktober 2018 nur
einen höheren GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" beantragt hat. Für den Senat ist
auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Protokoll des Sozialgerichts insoweit fehlerhaft sein könnte.
Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich seine in den Raum gestellten Ansprüche bereits in anderen
Verfahren geltend macht und vielfach Unterlagen, die inhaltlich zu anderen Verwaltungsund Klageverfahren
gehören, undifferenziert auch in weiteren Verfahren vorlegt, ohne dass dem nach Auffassung des Senats in
jedem Fall eine Erklärung entnommen werden müsste, dass der Kläger alle Ansprüche auch in allen
Verfahren geltend machen wollte. Eine Klage des Klägers auf Schadensersatzansprüche gegen die AOK - Die
Gesundheitskasse in Hessen hat er bereits im Jahre 2018 erhoben: das Sozialgericht Fulda (Aktenzeichen S
11 KR 251/18) hat diese an das Landgericht Fulda verwiesen (vgl. Bl. 348 der Gerichtsakte L 3 SB 85/21).
Eine weitere Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung hat der Kläger zudem am 16. Mai 2024 bei dem
Sozialgericht Fulda erhoben (vgl. Bl. 1443 der Gerichtsakte) sowie ein weiteres Verfahren gegen die
Verwaltungs-BG (vgl. Bl. 1444 der Gerichtsakte). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine
Verbindung des hier anhängigen Verfahrens mit anderen Verfahren, etwa gegen die AOK - Die
Gesundheitskasse in Hessen, die Deutsche Rentenversicherung oder gegen eine Berufsgenossenschaft,
gemäß § 113 SGG nicht möglich ist und daher die von dem Kläger gewünschte Verbindung der Verfahren
nicht erfolgen kann, so dass auch aus diesem Grunde nicht über die dort geltend gemachten Ansprüche
entschieden werden kann. Für eine Verbindung mit anderen Verfahren, die gegen andere Rechtsträger
gerichtet sind, liegen bereits die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 SGG nicht vor, da diese mit dem Streit
um die Höhe des GdB und um weitere Merkzeichen nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere hängen
deren Voraussetzungen nicht davon ab, auf welcher Ursache die Gesundheitsstörungen des Klägers beruhen.
Außerdem geht es dem Kläger - wie sich aus den vorgelegten Unterlagen aus anderen Verfahren ergibt -
lediglich darum in jedem Verfahren (seien es Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit oder seien es
Verwaltungsverfahren gegen Sozialversicherungsträger) vorzutragen, dass er sich in mehreren früheren
Verfahren und von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern und sonstigen Personen (insbesondere
auch von Ärzten und Sachverständigen) ungerecht behandelt fühlt, und es wird wiederholt in allen Verfahren
vorgetragen, dass der Kläger seit Jahrzehnten betrogen worden sei und dass ihm der daraus entstandene
Schaden zu ersetzen sei. Bei diesem pauschalen Vorbringen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass hier über
den dargestellten Streitgegenstand hinaus konkrete Ansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist
zu berücksichtigen, dass die weiteren in den Raum gestellten Ansprüche des Klägers nicht in zulässiger
Weise im vorliegenden Verfahren geltend gemachte werden könnten. Denn einerseits würden sich diese
Ansprüche gegen andere Rechtsträger, etwa die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, die Deutsche
Rentenversicherung Hessen, die Verwaltungs-BG, die GEZ, richten und gerade nicht gegen das beklagte
Land. Einem solchen Begehren stünde zudem auch die Bestandsbzw. Rechtskraft früherer Bescheide und
Urteile entgegen. Und andererseits wäre gerade für Schadensersatzund Schmerzendgeldansprüche, wie dem
Kläger bekannt ist, auch nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, weshalb er vor dem Sozialgericht eben
gerade davon Abstand genommen hat, weitere Anträge zu stellen, die lediglich zu einer Verweisung des
Verfahrens in die ordentliche Gerichtsbarkeit führen würden mit dort anfallenden
Gerichtskosten. Auch Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X, die im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen sein könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Senat könnte zudem - selbst bei einer
gemäß § 99 SGG unterstellten Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren - nicht über weitere
Ansprüche des Klägers entscheiden. Denn auch eine Klageerweiterung würde das Hessische
Landessozialgericht nicht von der Verpflichtung entbinden, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen
und das LSG wäre als Berufungsinstanz nicht befugt, darüber - insbesondere entgegen § 29 SGG - in der
Sache zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - juris Rn. 12). Nur ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Senats ebenfalls spricht, dass vor dem Hintergrund der
offensichtlichen Unzulässigkeit von Klagen betreffend anderer Streitgegenstände als solcher aus dem
Schwerbehindertenrecht eine solche Rechtsverfolgung auch rechtmissbräuchlich wäre. Denn eine
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist insbesondere anzunehmen, wenn der
Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt wird, insbesondere, wenn die Klage oder das
Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung
des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Stotz in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192 SGG (Stand: 13. Juni 2024), Rn. 40). Dies ist hier der Fall, soweit
von Ansprüchen die Rede ist, die nicht den GdB des Klägers oder Merkzeichen betreffen. Schließlich ist für
den Senat auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieses Berufungsverfahrens bereits
Entschädigungsansprüche gegen das Land Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, wegen
überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden. Der Kläger hat erkennbar zwar Verzögerungsrügen (§
202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhoben und auch in den Raum gestellt, dass er davon
ausgeht, dass ihm aufgrund der Länge des Verfahrens jährlich eine Entschädigung von 1.200,- € zustehen
dürfte. Aber eine konkrete Klage auf konkret bezifferte Ansprüche gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm. §§ 198 bis
201 GVG hat er nach Auffassung des Senats insoweit vor dem Hessischen Landessozialgericht bisher nicht
erhoben. Ein solches Vorgehen bleibt dem Kläger zukünftig innerhalb der gesetzlichen Fristen unbenommen
(vgl. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 5 GVG). Jedenfalls ist aber bisher den Schriftsätzen des Klägers nicht
zu entnehmen, dass eine solche Entschädigungsklage erhoben wurde, so dass der insoweit unzuständige 3.
Senat des Hessischen Landessozialgerichts auch keine Abgabe an den zuständigen 6. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts verfügen und keine Gerichtskosten für ein kostenpflichtiges Entschädigungsverfahren
von dem Kläger erheben musste. Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat der Kläger keinen Anspruch
auf Zuerkennung eines höheren GdB oder auf Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl" oder "RF". Insoweit
nimmt der Senat zunächst Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts (§ Abs. 2
SGG), die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Ergänzend stützt der Senat sein Ergebnis
auch auf die gutachterliche Stellungnahme des beklagten Landes vom 30. Januar 2017, auf die vorliegenden
Befundberichte und die vom Kläger, insbesondere im Berufungsverfahren, vorgelegten Befunde. Im
Einzelnen: Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein höherer Gesamt-GdB als 80 zusteht.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines (noch) höheren GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt
mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SGB X). Bei einem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es sich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl nur: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R -
juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15 R - juris Rn. 13 mwN). Eine wesentliche Änderung
im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs
Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 die Vorschrift des § 152 Abs. 1 SGB IX
bzw. bis 31. Dezember 2017 die des § 69 Abs. 1 SGB IX (zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2 des
Bundesteilhabegesetzes - BTHG - vom 23. Dezember 2016). Danach stellen die zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen
ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind
Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen
haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungsund umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl etwa: BSG, Urteil vom 16.
Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R - juris Rn. 37 mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen
und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In
diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im zweiten
Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem
Einzel-GdB zu bewerten. Der Einzel-GdB ist anhand von Funktionssystemen zu bilden, wie in Teil A Nr. 2
Buchst. e) VMG ausdrücklich angeordnet wird, wobei in den VMG folgende jeweils eine funktionelle Einheit
bildenden Systeme benannt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz und
Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und
Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bildung
des Gesamt-GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der sogenannte Einzel-GdB,
der den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschränkung im
Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt-GdB, der dann im dritten
Schritt - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst.
c) VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen
Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen
ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos
nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu
vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3 Buchst. b). Bei
der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der
Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei dem zweiten und dritten
Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch
zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu
berücksichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich
tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B SB 6/19 R - juris Rn. 37f.).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei dem Kläger im hier streitgegenständlichen
Zeitraum nicht die Voraussetzungen eines höheren Gesamt-GdB als 80 vorliegen. Insoweit nimmt der Senat
zunächst nochmals Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die sich
der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf folgendes
hin: Die Behinderungen des Klägers im Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche sind mit einem
Einzel-GdB von 60 angemessen bewertet. Die VMG sehen für den Funktionsbereich Gehirn einschließlich
Psyche insbesondere vor: 3.1 Hirnschäden a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer
organischen Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten
Phase - festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen
Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind, beträgt der GdB dann - auch
unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden - 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.
b) Bestimmend für die Beurteilung des GdB ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei
sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der
prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der
Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdB zwischen 20 und 100 in Betracht.
(...) d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB von wenigstens 30 anzusetzen. 3.7
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen Leichtere psychovegetative oder
psychische Störungen 0-20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30-40 Schwere Störungen (z. B.
schwere Zwangskrankheit) - mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70 - mit schweren
sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100. Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht überzeugend
ausgeführt, dass bei dem Kläger bezüglich des mit Ventil versorgten Hydrozephalus, der für sich bereits
einen GdB von 30 bedingt, weitere auf diesen zurückzuführenden Symptome - wie etwa eine
Persönlichkeitsänderung, eine Sehstörung mit Doppelbildern, die mit einer Prismenbrille insoweit korrigiert
ist, dass kaum noch Doppelbilder auftreten, eine dysarthrische Sprechstörung, ein breitbasiges Gangbild - zu
berücksichtigen sind, was jedoch keinen höheren Einzel-GdB als 60 rechtfertigt. Dies ist für den Senat
überzeugend. Darüber hinausgehende psychische
Erkrankungen, die zu einer weiteren Erhöhung des Einzel-GdB für den Funktionsbereich Gehirn einschließlich
Psyche führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. hat in
seinem Befundbericht vom 22. August 2017 ausdrücklich ausgeführt, dass bei dem Kläger nur eine leichte
kognitive Störung vorliegt. Weitere psychiatrische Erkrankungen im Sinne der Ziffer 3.7 VMG oder eine
GdB-relevante, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers lassen sich weder dem
Befundbericht noch den im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten entnehmen, insbesondere
nicht den Berichten des Universitätsklinikums Tübingen vom 3. April 2019 ("Naheexophorie mit der
derzeitigen Prismenbrille für den Nahebereich gut ausgeglichen"; "Kein Handlungs- /Verbesserungsbedarf";
subjektiver Abgleich des Visus gestaltet sich "sehr schwierig, reduzierte Compliance"), des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 29. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020, der Praxis Dr. P.
und Q. vom 25. Juni 2019, des Universitätsklinikums Göttingen vom 3. April 2019 und vom 9. Oktober 2019,
des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 1. September 2022, vom 5. Oktober 2022 und vom 17. Juli
2024, des Klinikums Fulda vom 8. Dezember 2022 ("aus neurologischer Sicht besteht ein regelgerechter
Verlauf bei Z.n. Revision"), des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 30. April 2019 und vom 3. Juli
2024, dem Überweisungsschein des Dr. AE. vom 3. Juni 2019, dem Überweisungsschein des Dr. AB. vom 29.
November 2023, den Überweisungsscheinen der Dr. AC. 10. Oktober 2023 und vom 21. November 2023, den
Überweisungsscheinen des Dr. N. vom 21. Oktober 2022 und vom 1. Oktober 2023, dem Überweisungsschein
des Dr. AD. vom 13. Mai 2022. Konkrete Einwände gegen das Urteil des Sozialgerichts, aus denen sich
ergeben könnte, dass dessen Bewertung unzutreffend sein könnte, hat der Kläger im Berufungsverfahren
auch nicht vorgetragen. Der Bluthochdruck und das Aortenaneurysma bzw. die Herzerkrankung des Klägers
begründen keinen höheren Einzel-GdB als 30 für den Funktionsbereich "Herz-Kreislauf". Für den
Funktionsbereich "Herz-Kreislauf" sehen die VMG hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen
insbesondere folgende Grundsätze zur Bewertung des Einzel-GdB vor: 9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:
1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse
Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere
körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung 0-10 2.
Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere
körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75
Watt (wenigstens 2 Minuten) 20-40 9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B.
Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit
Antikoagulantien 20 (...) Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)
- ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit 0-10 - ohne oder mit nur geringer
lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit 20-40 - große Aneurysmen wenigstens 50
Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta
abdominalis und der großen Beckenarterien. In der Gesamtschau liegen bei dem Kläger vor dem dargelegten
Hintergrund keine Herzund Kreislauferkrankungen vor, die einen höheren Einzel-GdB als 30 begründen,
insbesondere kein großes Aortenaneurysma im Sinne von Teil B Nr. 9.2.2 VMG. Denn ausweislich des
vorliegenden Berichts des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 3. Juli 2024 liegt ein
Aortenaneurysma ascendens mit der Größe von 4,8 mm vor. Es handelt sich also weder um ein
dissezierendes Aneurysma der Aorta noch um ein großes Aneurysma der Aorta abdominalis. Als großes
Aneurysma der Aorta ascendens mit steil ansteigendem Rupturbzw. Dissektionsrisiko gilt ein Durchmesser
von 60 mm, der thorakalen Aorta descendens von mehr als 70 mm (vgl. Nieder/Rieck/ Losch/Thomann,
Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten, 2. Aufl. 2024, S. 188). Diese Größe erreicht das
Aneurysma des Klägers nicht. Darüber hinaus ist aus den vorliegenden Befunden und Berichten nicht
ersichtlich, dass der Kläger unter höhergradigen Funktionsstörungen mit Einschränkungen der Belastbarkeit
im Sinne von Teil B Nr. 9.1 bzw. 9.2.2 VMG leidet, die in der Gesamtschau einen höheren Einzel-GdB
begründen könnten. Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Jena vom 24. September 2021 ist sogar von
einer "sehr gute kardiale Funktion" die Rede, trotz einer ebenfalls bei dem Kläger diagnostizierten
Aortenklappeninsuffizienz. Eine weitere Einzel-GdB-relevante Behinderung am Herzen des Klägers ergibt sich
auch nicht aus den auszugsweise vorgelegten Berichten des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 3.
Juli 2024 und des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 17. Juli 2024. Daraus lässt sich zwar entnehmen,
dass bei dem Kläger inzwischen eine "schwer verkalkte höhergradige RD1-Stenose" vorliegt. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, dass sich daraus weitere dauerhafte GdB-relevante Behinderungen des Klägers ergeben.
Außerdem hat das Sozialgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Bluthochdruck des Klägers ohne
aktenkundige Folgeschäden mit Medikamenten gut eingestellt ist. Etwas anderes vermag der Senat den
vorliegenden Befunden nicht zu entnehmen, so dass gemäß Teil B 9.3 VMG keine weitere Behinderung
Einzel-GdB-erhöhend berücksichtigt werden kann. Auch die chronisch-venöse Insuffizienz bedingt bei dem
Kläger gemäß Teil B Nr. 9.2.3 VMG allenfalls einen GdB von 10, wie das Sozialgericht nachvollziehbar
ausgeführt hat, so dass auch diese Erkrankung keine weitere Erhöhung des Einzel-GdB für den
Funktionsbereich "Herzund Kreislaus" über 30 hinaus rechtfertigen kann. Die Funktionsstörung der
Wirbelsäule des Klägers begründet keinen höheren Einzel-GdB als 20. Für Funktionsstörung der Wirbelsäule
sieht Teil B Nr. 18.9 VMG insbesondere vor, dass der GdB bei angeborenen und erworbenen
Wirbelsäulenschäden sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der
Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte
ergibt. Dabei gelten für Wirbelsäulenschäden insbesondere folgende GdB-Bewertungsgrundsätze:
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0 mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz
dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10 mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in
einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung
oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
20 mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30 mit mittelgradigen bis
schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30 bis 40 mit besonders schweren
Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese,
die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])
50 bis 70. Aus den vorliegenden Befunden und Befundberichten ergeben sich für den Senat keine
Anhaltspunkte für einen höheren GdB als 20. Insbesondere schwere funktionelle Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten sind für den Senat nicht nachgewiesen. Solche hat der Kläger im
Berufungsverfahren auch nicht vorgetragen. Für die geltend gemachte Funktionsstörung des rechten
Handgelenks kann kein höherer Einzel-GdB als 10 berücksichtigt werden. Für Funktionsstörung der oberen
Extremitäten sieht Teil B Nr. 18.13 VMG insbesondere vor, dass Bewegungseinschränkungen des
Handgelenks geringen Grades einen Einzel-GdB von 0 bis 10 rechtfertigen und Einschränkungen stärkeren
Grades von 20 bis 30. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst eine Versteifung des Handgelenks in
ungünstiger Stellung nur einen Einzel-GdB von 30 begründet. Daher vermag nach Auffassung des Senats der
vom Kläger geltend gemachte "Schreibkrampf" jedenfalls keinen höheren Einzel-GdB als 10 zu begründen,
zumal die vorliegenden Befunde keine höhergradige Beeinträchtigung des Handgelenks des Klägers belegen.
Die Refluxkrankheit der Speiseröhre des Klägers bedingt keinen höheren Einzel-GdB als 10. Gemäß Teil B Nr.
10.1 VMG ist für eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß
ein Einzel-GdB in Höhe von 10 bis 30 gerechtfertigt. Es liegen keine nachvollziehbaren Befunde vor, die einen
höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht vorgetragen. Das
Nierensteinleiden des Klägers bedingt einen Einzel-GdB von 10. Teil B Nr. 12.1.1 VMG sieht für die Bildung
des Einzel-GdB für den Funktionsbereich Harnorgane vor: Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung
der Niere - mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten 0-10 - mit häufigeren Koliken,
Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten 20-30. Im Falle des Klägers sind auf Dauer weder
häufigere Koliken oder Intervallbeschwerden noch wiederholte Harnwegsinfekte nachgewiesen.
GdB-relevante Befunde sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Neurodermitis des Klägers ist gemäß
Teil B Nr. 17.1 VMG mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Dass bei dem Kläger eine länger dauernde
Neurodermitis oder eine Neurodermitis mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall,
oder eine Neurodermitis mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit
mehrmals im Jahr vorliegt, ist für den Senat nicht nachgewiesen, wurde von dem Kläger nicht vorgetragen
und lässt sich auch den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht entnehmen. Auch hinsichtlich der Augen
konnte der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Anhaltspunkte vortragen, die für diesen
Funktionsbereich einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen. Das Sozialgericht hat insoweit bereits
zutreffend ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen der Augen (insbesondere "Doppelbilder" mit Behandlung
durch Prismafolie) bereits bei dem Einzel-GdB von 60 für die Hirnfunktionsstörung mitberücksichtigt sind.
Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er an einem Sicca-Syndrom leide und dass sein Visus
beeinträchtigt sei, lässt sich den vorliegenden Befunden kein Nachweis entnehmen, dass der Visus des
Klägers auf dem linken und dem rechten Auge dauerhaft jeweils schlechter als 0,5 ist. Das Sozialgericht hat
zutreffend ausgeführt, dass sich den erstinstanzlich eingeholten Berichten, insbesondere dem Befundbericht
der Fachärztin für Augenheilkunde L. vom 4. Oktober 2017, ein beidseitiger Visus des Klägers von 0,8
entnehmen lässt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Universitätsklinikums Tübingen
vom 3. April 2019 vorgelegt hat, wonach "laut externem Befund der Visus RA = 0,5 und LA ca. 0,3" ergibt,
vermag dies keinen Gesamt-GdB relevanten Einzel-GdB zu begründen. Denn zum einen würden auch diese
Werte gemäß Teil B Nr. 4.3 VMG lediglich einen Einzel-GdB von 15 begründen. Und zum anderen ergibt sich
aus dem Bericht gerade, dass der Abgleich dieser Werte bei der Behandlung sehr schwierig war bei
reduzierter Compliance des Klägers, so dass der Senat diese Werte nicht als dauerhafte Beeinträchtigung zu
betrachten vermag, zumal weiter berichtet wird, dass nach einmaliger Gabe einer Tränenersatzflüssigkeit
eine Visusverbesserung erzielt werden konnte und dass eine Therapie mit Tränenersatzflüssigkeit empfohlen
worden ist. Dies deckt sich mit dem Bericht des Universitätsklinikums Göttingen vom 9. Oktober 2019,
wonach bei dem Kläger zumindest beidseits ein Visus von 0,5 gemessen werden konnte (nachdem zuvor der
Visus 0,1 betragen haben soll). Ein beidseitiger Visus von 0,5 rechtfertigt gemäß Teil B Nr. 4.3 VMG aber nur
einen Einzel-GdB von 10. Aus den neueren Berichten, insbesondere des Universitätsklinikums Frankfurt am
Main vom 3. Juli 2024, lassen sich zudem keine Anhaltspunkte für einen Gesamt-GdB-relevanten Visus
entnehmen. Der Senat schließt sich darüber hinaus der Auffassung des Sozialgerichts an, dass bei dem
Kläger gemäß Teil B Nr. 15.6 VMG bzw. gemäß Teil B Nr. 8.3 und 8.8 VMG jedenfalls kein weiterer höherer
Einzel-GdB als 10 für die Schilddrüsen-Erkrankung des Klägers bzw. für die Erkrankungen des Klägers im
Funktionsbereich der Atmung vorliegt. Anhaltspunkte dafür lassen
sich weder den vorliegenden ärztlichen Befunden noch dem Vorbringen des Klägers entnehmen.
Insbesondere hinsichtlich des Funktionsbereichs der Atmung ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren
vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 5. Februar 2020, dass eine Ruhebzw.
Belastungsdyspnoe bei dem Kläger nicht vorliegt. Hinsichtlich aller weiteren Erkrankungen des Klägers, die
sich aus den vorliegenden Befunden und den ärztlichen Berichten ergeben, vermag der Senat keine
Anhaltspunkte zu erkennen, die einen weiteren Einzel-GdB begründen können. Solche Anhaltspunkte hat der
Kläger auch nicht vorgetragen. Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Vorgaben zur
Gesamt-GdB-Bildung kann im Ergebnis dem Kläger kein höherer Gesamt-GdB als 80 zuerkannt werden. Hier
ist von dem höchsten Einzel-GdB von 60 für den Funktionsbereich des Gehirns einschließlich Psyche
auszugehen, der durch die weiteren Einzel-GdB von 30 für den Funktionsbereich "Herz-Kreislauf" und von 20
für den Funktionsbereich des Rumpfes (Wirbelsäule) auf insgesamt 80 erhöht werden kann. Alle weiteren
Erkrankungen und Behinderung des Klägers weisen allenfalls einen Einzel-GdB von 10 auf, so dass diese
gemäß Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht zu
einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, selbst dann nicht, wenn mehrere
derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Diese in Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG
enthaltenen Erhöhungsverbote gelten ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzel-GdB von 10
beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche
betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R - juris Rn. 40; BSG, Beschluss vom 30. Juni
2021 - B 9 SB 69/20 B - juris Rn. 7 mwN). Zudem spricht nach Auffassung des Senats - vor dem Hintergrund
der vorliegenden medizinischen Befunde - auch die Gesamtwürdigung bzw. die Gesamtschau der
Beeinträchtigungen des Klägers dafür, dass hier die Voraussetzungen eines GdB von 100 nicht erfüllt sind.
Einen GdB von 90 - 100 nimmt Teil 3.1.2 VMG etwa an bei Hirnschäden mit kognitiven schweren
Leistungsstörungen (z.B. globale Aphasie) oder einen GdB von 80 bis 100 bei einem Parkinson-Syndrom mit
schwerer Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität bzw. einen GdB von 100 sieht Teil B Nr. 3.9 VMG
etwa vor bei vollständiger Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und Beine und
Störungen der Blasenund/ oder Mastdarmfunktion. Mit solch gravierende Beeinträchtigungen, die einen GdB
von 90 oder 100 rechtfertigen, sind die Beeinträchtigungen des Klägers in der Gesamtschau nicht
vergleichbar. Dies würde nach der Auffassung des Senats selbst dann gelten, wenn einzelne der bereits
berücksichtigten Erkrankungen und Behinderungen des Klägers mit einem geringfügig höheren Einzel-GdB -
etwa im Funktionsbereich Herz und Kreislauf - zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis hat somit das beklagte
Land mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht die Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB als
80 abgelehnt. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen der geltend
gemachten Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Feststellung der
Voraussetzungen gesundheitlicher Merkmale, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist § 152
Abs. 1 und 4 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung
der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 bzw. bis zum
31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 2004 (vgl. BSG,
Urteil vom 24. Oktober 2019 - B 9 SB 1/18 R - juris Rn. 11). Danach gilt: Sind neben dem Vorliegen der
Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen. Die
Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" liegen bei dem Kläger nicht vor. Die Grundsätze für die
Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs der Blindheit
werden in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c) VMG verbindlich festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019
- B 9 SB 1/18 R - juris Rn. 13). Nach Teil A Nr. 6 Buchst a) VMG ist blind ein behinderter Mensch, dem das
Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf
keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des
Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe
gleichzustellen sind. Eine gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen
Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen
Skotomen sowie homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (Teil A Nr. 6 Buchst b) aa) bis gg)
VMG). Blind ist schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der
Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen (Teil
A Nr. 6 Buchst c) VMG). Blindheit im Sinne des Teil A Nr. 6 Buchst. a) bis c) VMG ist danach beschränkt auf
Störungen des Sehapparates. Gnostische - neuropsychologische - Störungen des visuellen Erkennens führen
nicht zur Blindheit. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik, Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und
Zweck der VMG. Der Begriff der Blindheit im Schwerbehindertenrecht braucht nicht zwangsläufig
deckungsgleich zu sein mit dem der Blindheit in anderen Gesetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - B
9 SB 1/18 R - juris Rn. 14). Die dargestellten Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Wie bereits
dargestellt, lässt sich den vorliegenden ärztlichen Berichten entnehmen, dass der Kläger beidseits zumindest
einen Visus von 0,5 hat, so dass er weder blind ist nach Teil A Nr. 6 Buchst a) VMG noch im Sinne von Teil A
Nr. 6 Buchst. a) und b) aa) bis gg) VMG als blind anzusehen ist. Insbesondere eine Einengung des
Gesichtsfeldes im Sinne von Teil A Nr. 6 Buchst. a) dd) VMG (auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze
der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste
jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben) lässt sich den vorliegenden Befunden nicht entnehmen, ebenso
wenig wie Anhaltspunkte für einen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) im Sinne von Teil A
Nr. 6 Buchst. c) VMG. Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" liegen bei dem Kläger nicht vor. Im
Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos
im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (vgl. § 3 Nr. 2
Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV -; BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -
juris Rn. 11). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung ab 15. Dezember 2020 bzw. gemäß § 33b Abs. 6
Satz 3 EStG in der Fassung bis zum 14. Dezember 2020 ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von
häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf
eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in
Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die
Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist (§ 33b Abs. 3 Satz 5 EStG ab 15. Dezember 2020 bzw. § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG in der Fassung
bis zum 14. Dezember 2020). Der Gesetzeswortlaut geht auf die Kriterien zurück, die von der
Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im
Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG
entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit
im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) angelehnt;
schon daraus folgt, dass ein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pflegeversicherung nicht
zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R - juris Rn. 13). Bei den gemäß § 33b
Abs. 3 EStG bzw. gemäß § 33b Abs. 6 EStG a.F. zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um
solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24.
November 2005 - B 9a SB 1/05 R - juris Rn. 14f. mwN.). Häufig und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere Anund
Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) VMG). Die
Verrichtungen in diesen Bereichen werden unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege
zusammengefasst. Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den
Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation anfallen, während
Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil
vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R - juris Rn. 14f mwN.). Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne
auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des
täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer
Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.B.
anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. Teil A Nr. 4
Buchst. c) Satz 2 VMG). Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b Abs. 6 EStG angesprochenen Hilfebedarfs in
Bezug auf die genannten Verrichtungen geht das BSG davon aus, dass die tatbestandlich vorausgesetzte
"Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens
drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die
Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder
Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird
dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand
abzustellen sein. Das BSG hält es dabei für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie
nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom
24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R - juris Rn. 16 mwN.). Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer
nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt
sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu
bejahen ist. Vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann hinreichend erheblich,
wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -
juris Rn. 17). Um den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den
zeitlichen
Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere
deren wirtschaftlichem Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche
Verteilung der Verrichtungen bestimmt; er ist gerade mit Blick auf die Zahl der Verrichtungen bzw. auf eine
ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 -
B 9a SB 1/05 R - juris Rn. 17). An diesen Rechtsgrundsätzen hat sich auch nichts durch die zum 1. Januar
2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs in §§ 14, 15 SGB XI geändert. Bei der Bewertung der
Voraussetzungen des Merkzeichens "H" kommt es weiter auf den objektivierten Zeitaufwand an (vgl. BSG,
Beschluss vom 27. Dezember 2018 - B 9 SB 5/18 BH - juris Rn. 5; Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Oktober
2019 - L 9 SB 143/16 - juris Rn. 54; LSG Darmstadt, Beschluss vom 21. September 2022 - L 3 SB 96/19 - juris
Rn. 39; Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, S. 66). Bei einer Reihe
schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in
erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die
Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets - bei Blindheit und
hochgradiger Sehbehinderung, - bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und
ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern, und in der Regel auch -
bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen
GdB von 100 bedingen, - bei einem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen
Unterschenkeloder Fußamputation beiderseits (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. e), f) VMG). Führt eine Behinderung
zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit
erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht
verlassen kann (Teil A Nr. 4 Buchst. g VMG). Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes geht der Senat
im Ergebnis davon aus, dass dem Kläger der Nachteilsausgleich "H" bzw. das Merkzeichen "H" nicht zusteht.
Eine Hilflosigkeit begründende Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung gemäß Teil A Nr. 4 Buchst. e) aa)
VMG iVm Teil A Nr. 6 Buchst. d) VMG liegt bei dem Kläger nicht vor, weil bei ihm die Sehschärfe nicht "auf
keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt", sondern wie bereits dargestellt
beidseits gerade ein Visus von zumindest 0,5 vorliegt. Bei dem Kläger liegen auch hinsichtlich des
Schweregrades keine gleichzusetzenden Störungen der Sehfunktion vor, da - wie ebenfalls bereits dargestellt
- der GdB für die Einschränkung des Sehvermögens gerade nicht 100 bedingt. Eine Querschnittslähmung
oder andere Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung
eines Rollstuhls erfordern im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb) VMG, sind bei dem Kläger ebenfalls nicht
vorgetragen oder ersichtlich. Der Kläger hat auch keine Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und
Psychosen im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. f) aa) VMG, die allein einen GdB von 100 bedingen. Auch ein
Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb) VMG liegt bei dem Kläger
nicht vor, ebenso wenig wie ein dauerndes Krankenlager im Sinne von Teil 4 Buchst. g) VMG. Zudem ist
insbesondere weder konkret vorgetragen noch aus den vorliegenden Befunden
ersichtlich, dass der Kläger bei zahlreichen Verrichtungen der Grundpflege dauernd der täglich
wiederkehrenden Hilfe bedarf. Auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts wird Bezug
genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Wie das Sozialgericht ausgeführt hat, ist der Kläger vielmehr in der Lage, sich
um seine Arzttermine sowie um seine Angelegenheiten selbständig zu kümmern. Insbesondere vermag er
eine Vielzahl von Gerichtsprozessen zu führen. Und darüber hinaus hat er sogar - wie sich aus den
vorliegenden Gerichtsakten ergibt - von Frau C. eine Vollmacht ausgestellt bekommen, um sich zusätzlich
auch um deren Angelegenheiten kümmern zu können. Auch die Voraussetzung für das Merkzeichen "RF"
liegen bei dem Kläger nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV erhält das Merkzeichen "RF" nur der
schwerbehinderte Mensch, der die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Eintragung des Merkzeichens "RF" soll ungeachtet
des Wortlauts des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV auch den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für
die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C
48/16 - Rn. 15; Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023),
Rn. 67). Die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des auch in Hessen geltenden
Rundfunkbeitragsstaatvertrages zur Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. von der Beitragspflicht nach
§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatvertrag liegen bei dem Kläger nicht vor. Der Kläger hat weder behauptet
noch nachgewiesen, dass er Empfänger einer der Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 10 des
Rundfunkbeitragsstaatvertrages ist. Auch eine Sonderfürsorgeberechtigung im Sinne des § 27e BVG (Nr. 6)
oder eine Eigenschaft als "taubblinder Mensch" (Nr. 10) hat der Kläger nicht vorgetragen oder nachgewiesen.
Sonstige Befreiungstatbestände sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die
Ermäßigung des Rundfunkbeitrages liegen nicht vor. Insoweit sieht § 4 Abs. 2 des
Rundfunkbeitragsstaatvertrages vor: Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende
natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt: 1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich
sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der
Sehbehinderung, 2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und 3. behinderte Menschen, deren Grad
der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Aus den dargestellten Gründen ist der Kläger
jedoch weder blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert im Sinne der Nr. 1, noch ist er
hörgeschädigt im Sinne der Nr. 2. Es ist schließlich, wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat, auch
kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Kläger wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht
ständig teilnehmen könnte. Soweit der Kläger darauf abgestellt hat, dass er laut rede oder huste und die
Öffentlichkeit sich davon gestört fühle, vermag dieses Vorbringen bereits aus rechtlichen Gründen nicht zu
überzeugen. Denn das Merkzeichen "RF" kann nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden, besonderen
Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Der auf gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck
dieses Merkzeichens würde sonst in sein Gegenteil verkehrt. Deshalb darf es nicht darauf ankommen,
inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen
Veranstaltungen durch behinderte Menschen gestört fühlen. Das Merkzeichen "RF" steht besonders
empfindsamen behinderten Menschen auch nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um ihrer
Mitmenschen willen meiden (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 2021 - B 9 SB 23/21 B - juris Rn. 9; BSG,
Beschluss vom 9. November 2017 - B 9 SB 35/17 B - juris Rn. 11). Abschließend weist der Senat darauf hin,
dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger die Voraussetzungen anderer Merkzeichen neben
dem bereits zuerkannten Merkzeichen "G" erfüllt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gegen das
Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch spricht, dass er nicht nur im erstinstanzlichen
Verfahren, sondern auch im Berufungsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens - hier
durch den Facharzt für Allgemeinmedizin und Rehabilitationsmedizin Dr. M. - abgelehnt hat. Trotz Hinweis
des Senats auf mögliche Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung hat der Kläger auf die Anfragen und
Anhörungen des Senats mitgeteilt, dass Dr. M. "zu schlechte Bewertungen" habe, dass er dessen
"Falschgutachten" für entbehrlich und für nicht nötig halte sowie dass ein Gutachten des Dr. M. für ihn
"unzumutbar" sei. Damit hat der Kläger aus der Sicht des Senats klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht
bereit ist, sich von dem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen (§ 118 SGG iVm. § 404 Abs. 1 Satz
1 ZPO) untersuchen zu lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger insbesondere
vorgetragen hat, dass es Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber Dr. M. gebe. Die vom Kläger
vorgebrachten Argumente sind jedoch gerade nicht nachvollziehbar und enthalten noch nicht einmal im
Ansatz einen nachvollziehbaren Grund. Vielmehr zeigt sich in dem Verhalten des Klägers, wie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren, dass er grundsätzlich Vorbehalte gegen Sachverständige hat. So hatte der
Kläger auch nach der Bestellung der Sachverständigen Dr. S. und Dr. R. durch das Sozialgericht
Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen und auch gegen die Richterin am Sozialgericht Dr. XT.
gestellt. Sein ablehnendes Verhalten setzt der Kläger im Berufungsverfahren gegenüber dem
Sachverständigen Dr. M. fort, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt ersichtlich ist, indem er
schon im Rahmen der Anhörung zur Person des Sachverständigen dem Sachverständigen Dr. M. unterstellt,
dass er ein "Falschgutachten" erstellen würde und dieses als "entbehrlich" und "unnötig" und "unzumutbar"
bezeichnet. Dieses Verhalten des Klägers reiht sich damit in das gesamte Bild der Verfahrensführung des
Klägers ein und deckt sich mit der Stellungnahme der im erstinstanzlichen Verfahren bestellten
Sachverständigen Dr. S. und Dr. R. vom 16. Mai 2018, wonach das Verhalten des Klägers darauf hindeutet,
dass er ganz offensichtlich nicht bereit ist, "bei der Begutachtung mitzuwirken". Auch aus diesem Grunde
können somit die von dem Kläger behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen betrachtet werden, was zu
seinen Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - juris Rn. 15; Schmidt in
Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Denn gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz
2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die
zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei der die Beteiligten jedoch - wie im vorliegenden Fall - die
Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen haben (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14.
Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Im Rahmen dieser Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich
ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt,
SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 14a mwN). Hier sind im Fall des Klägers für den Senat jedoch gerade keine
triftigen Gründe ersichtlich, die seine ablehnende Haltung gegenüber Dr. M. gerechtfertigt erscheinen lassen
könnten.
Nach alldem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
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