Rechtsprechung zu Teil B Nr. 11 VersMedV – Brüche (Hernien)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.01.2026 – L 10 SB 158/22
- Gericht
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 22.01.2026
- Aktenzeichen
- L 10 SB 158/22
- Bezug zu Nr. 11
- 11.2 Bauchnarbenbruch
Einordnung der Entscheidung
Ein Narbenbruch ohne zusätzliche eigenständige Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte keinen gesonderten Einzel-GdB. Maßgeblich sind die konkret nachweisbaren Funktionsfolgen.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Ursprünglich stellte der Beklagte bei dem I. geborenen Kläger mit Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2019
einen GdB von 50 fest. Die Entscheidung hat sich auf die Funktionsbeeinträchtigung „Künstlicher
Darmausgang“ gestützt. Mit Schreiben vom 16. April 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu der
beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf unter 20 für die Zukunft an. Der Kolostoma sei zurückverlegt
worden. Der verbleibende Teilverlust des Dickdarms bedinge nach der Versorgungsmedizin-Verordnung
keinen GdB von wenigstens 20. Mit bestandskräftigem Aufhebungsbescheid vom 28. Mai 2020 hob der
Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2019 auf.
Am 14. August 2020 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB. Dabei unterstrich er im Antrag das
Wort „Depression“ und legte ärztliche Atteste vor, die sich auf den Bereich Darm, Narbenbrüche und
Verwachsungen des Bauches, Hypertonie, Wirbelsäule sowie Asthma Bronchiale bezogen.
Der Beklagte zog einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes bei und lehnte mit Bescheid vom
29. Oktober 2020 den Antrag ab. Die von dem Kläger geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen
würden keinen GdB von mindestens 20 bedingen. Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten
Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, die zahlreichen bei ihm bestehenden
Gesundheitsstörungen rechtfertigten einen GdB von mindestens 30. Der Beklagte zog weitere
Befundberichte bei und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2021 den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 15. März 2021 Klage bei dem Sozialgericht Braunschweig erhoben, mit der er zuletzt die
Feststellung eines GdB von 50 begehrt hat. Er leide unter einem Teilverlust des Dickdarms wegen einer
Sigmadivertikulitis sowie einer Stuhlinkontinenz. Mehrfache Operationen im Bauch-/Darmbereich hätten zu
einer Vielzahl von Narbenhernien und einer Leistenhernie geführt. Darüber hinaus leide er an einem schwer
einstellbaren arteriellen Hypertonus und einem ausgeprägten LWS-Syndrom.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der
behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. J. vom 20. Oktober 2021. Dieser ist in seinem Gutachten nach
ambulanter Untersuchung des Klägers im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger
folgende internistische Diagnosen vorliegen: Chronisches Darmsyndrom mit imperativem Stuhldrang und
Dranginkontinenz, Verwachsungsbedingte Bauchschmerzen, Bluthochdruckbedingte Kopfschmerzen und
Schwindel. Der Kläger leide zudem an Asthma bronchiale und einer arteriellen Hypertonie (Grad 2).
Leistungseinschränkend seien vor allem die chronische Darmstörung nach operativer Darmteilentfernung
und die postoperativen Eingeweideverwachsungen sowie der Bluthochdruck. Für das Funktionssystem
Herz-Kreislauf ergebe sich ein GdB von 30. Für das Funktionssystem Verdauung ergebe sich ebenfalls ein
GdB von 30. Der Gesamt-GdB werde auf 40 eingeschätzt.
Der Beklagte hat daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 10. November 2021 ab dem 1. Juli 2020 einen
Gesamt-GdB von 30 festgestellt und das Klagebegehren insoweit anerkannt. Mit ergänzender Stellungnahme
vom 21. Dezember 2021 hat Prof. Dr. J. seine Ausführungen zur Hypertonie vertieft. Der Beklagte hat
daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 21. Januar 2022 einen GdB von 40 festgestellt und das
Klagebegehren insoweit anerkannt. Die Entscheidung hat sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen
„Chronische Darmstörungen, Teilverlust des Dickdarms sowie schwer einstellbarer Bluthochdruck“ gestützt.
Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch haben jeweils keinen Einzel-GdB erreicht.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2022, dem Kläger zugestellt am 25. November 2022, hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen. Ausgehend von den Funktionsbeeinträchtigung der chronischen Darmstörungen und des
Teilverlusts des Dickdarms mit einem Einzel-GdB von 30 und der weiteren Funktionsbeeinträchtigung des
schwer einstellbaren Bluthochdrucks mit einem Einzel-GdB von 20 ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die
Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch erreichten keinen
Einzel-GdB.
Mit seiner am 27. Dezember 2022 eingelegten Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung eines GdB von mindestens 50. Er erhebe keine Einwendungen
gegen die Bewertung des Funktionssystems Verdauung mit einem Einzel-GdB von 30. Das Funktionssystem
Herz-Kreislauf sei jedoch mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Das neurologisch-psychiatrische
Krankheitsbild (Restless-Legs-Syndrom mit ausgeprägten Störungen des Nachtschlafes) sei gänzlich
unberücksichtigt geblieben. Hierfür sei ein Einzel-GdB von 20-30 anzusetzen. Zudem habe sich eine stärkere
Depression entwickelt. Zeitweilig leide er unter Suizidgedanken. Die Depression werde mit Antidepressiva
behandelt, die der Hausarzt verschreibe. Hierfür
sei ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen. Insgesamt ergebe sich daraus ein Gesamt-GdB von mindestens 50.
Eine psychiatrische Fachbehandlung erfolge nicht.
Er rügt, der vom Senat gehörte Sachverständige K. sei ohne weitere Begründung von den Feststellungen des
Prof. Dr. J. abgewichen, der einen Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Herz-Kreislauf empfohlen habe.
Das Restless-Legs-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, widerspreche den Vorgaben der
VersMedV: Nr. 3.1.2 VMG sehe einen Einzel-GdB von mindestens 30-40 vor. Zudem begründe der
Sachverständige nicht, warum eine Erhöhung des Gesamt-GdB trotz dieses Krankheitsbildes nicht
gerechtfertigt sei. Hierbei gehe er offenbar fehlerhaft davon aus, dass die Bluthochdruckerkrankung lediglich
einen Einzel-GdB von 20 rechtfertige.
Der Kläger beantragt, 12 1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 2022 aufzuheben
und 13 2. den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. Februar 2021 sowie der Ausführungsbescheide vom 10. November 2021 und 21. Januar 2022
abzuändern und 14 3. den Beklagten zu verurteilen, den GdB seit dem 1. Juli 2020 mit mindestens 50 zu
bewerten.
Hilfsweise beantragt der Kläger, Herrn Dr. L., Dr. M. sowie seine Ehefrau, N. O., zu den Behauptungen zu
vernehmen: 16 1. Der Eintrag im Krankenblattauszug Dr. L. zum 12. Oktober 2021, wonach der Kläger seine
Tabletten seit Monaten nicht mehr nehme, ist unrichtig. 17 2. Der Kläger hat im gesamten Jahr 2021
insbesondere auch in den Wochen vor dem 12. Oktober 2021 regelmäßig und wie verordnet seine
Medikamente eingenommen, auch seine Medikamente wegen des Bluthochdrucks.
Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an. Psychiatrisch sei lediglich eine einmalige
Konsultation dokumentiert. Hinsichtlich des Bluthochdrucks ergebe sich jedenfalls keine Erhöhung des
Gesamt-GdB. Bezüglich des Restless-Legs-Syndrom sei weder eine Überprüfung in einem Schlaflabor noch
eine medikamentöse Behandlung ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Akte der DRV liege zudem eine
Polyneuropathie vor, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Unter Berücksichtigung des
gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei für die unwillkürliche Bewegungsstörung
(Restless-Legs-Syndrom), leichte Beinnervenschädigung/Polyneuropathie ein Einzel-GdB von 20 zu
berücksichtigen. Die Angst- und depressive Störung sei mit einem Einzel-GdB von 10 ohne Auswirkung auf
die Gesamtbehinderung. Insgesamt ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40.
Der Senat hat Befundberichte der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P. und des Facharztes für
Allgemeinmedizin Dr. L. eingeholt, die Akte der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig Hannover –
DRV – beigezogen sowie Beweis erhoben durch
Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Q. K. vom 25. September 2024
nebst ergänzender Stellungnahme vom 7. April 2025. Dieser kommt nach ambulanter Untersuchung des
Klägers zu dem Ergebnis, dass auch eine unwillkürliche Bewegungsstörung der Beine
(Restless-Legs-Syndrom), leichte Beinnervenschädigung/Polyneuropathie vorliege, die analog einem anderen
extrapyramidalen Syndrom (3.1.2) mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, Angst und depressive
Störung (F41.2) seien mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der internistischen
Funktionsbeeinträchtigungen (Darm: Einzel-GdB 30, Herz-Kreislauf: Einzel-GdB 20) ergebe sich ein
Gesamt-GdB von 40. Die Störung im Bereich der Beinnerven sei sicher nicht mit einem beginnenden
Parkinsonsyndrom vergleichbar. Sie sei der Ursache nach zwar als andere extrapyramidalmotorische Störung
einzuordnen, allerdings nicht vergleichbar mit der Schwere der in der VersMedV unter 3.1.2 aufgeführten
Gesundheitsstörungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und der DRV Bezug genommen. Diese Unterlagen sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40. Rechtsgrundlage für
die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 1 SGB IX.
Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen
Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der
Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Die Grundsätze für die Feststellung des GdB werden in
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen – VMG – der Anlage zu § 2 VersMedV
(Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228)) näher konkretisiert. Ausweislich der
Übergangsregelung des § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 BVG und der auf Grund des § 30
Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fort, soweit – wie derzeit – noch keine
Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die in den VMG enthaltenen Konkretisierungen ordnet das
BSG in ständiger Rechtsprechung als antizipierte Sachverständigengutachten ein (st. Rspr.: etwa BSG, Urteil
vom 27.Oktober 2022 – B 9 SB 4/21 R –, juris Rn. 28).
Hinsichtlich des Funktionssystems Verdauungsorgane ist hier aufgrund des Teilverlustes des Dickdarms als
chronische Darmstörung nach Teil B Nr. 10.2.3 VMG (Bauchfellverwachsungen mit erheblichen
Passagestörungen) ein Einzel-GdB von 30 zu vergeben. Hierzu besteht zwischen den Beteiligten auch kein
Streit, sodass der Senat insoweit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen hat.
Das Restless-Legs-Syndrom – RLS – bewertet der Senat mit einem Einzel-GdB von 20. Laut Beschluss des
Ärztlichen Sachverständigenbeirats bietet sich eine analoge Bewertung des RLS mit anderen Hypersomnien
wie dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an. Denn auch beim RLS bestehen die teilhaberelevanten gesundheitlichen
Auswirkungen insbesondere in Schlafstörungen, erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen
Folgeerscheinungen
wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit bis hin zu depressiven Verstimmungen (Beschluss des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin - vom 24./25. April 2002, Punkt 1.2 Gutachtliche
Beurteilung bei Restless-Legs-Syndrom; s.a. BSG, Beschluss vom 13. März 2023 – B 9 SB 41/22 B –, juris Rn.
7). Ausweislich des zitierten Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats setzt die Beurteilung eine
Diagnosestellung im Schlaflabor voraus. Eine solche ist – soweit für den Senat ersichtlich – im Fall des Klägers
nicht erfolgt. Jedenfalls hat der Kläger selbst insoweit dem Sachverständigen K. berichtet, im Schlaflabor
habe man sich im Jahr 2022 in Bezug auf die Bewegungsstörung der Beine nicht geäußert (vgl. S. 3 des
Gutachtens). Selbst dann, wenn man entgegen dem Beiratsbeschluss bei der Bewertung des GdB nicht auf
eine analoge Heranziehung von Teil B Nr. 8.7 VMG abstellt, sondern wie auch vom Sachverständigen K.
vorgeschlagen, auf Teil B Nr. 3.1.2 VMG (vgl. S. 30 des Gutachtens), ist ein höherer Einzel- GdB als 20 für den
Kläger nicht erreichbar. Andere extrapyramidale Syndrome – wie hier – sind analog nach Art und Umfang der
gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten. Der Sachverständige K.
hat das bei dem Kläger vorliegende RLS einem Einzel-GdB von 20 zugeordnet und insoweit auf eine
Teilkompensation bzw. Besserung der Beschwerden durch Medikamente hingewiesen. Die vorliegende
Störung hat der Sachverständige als nicht vergleichbar mit einem beginnenden Parkinsonsyndrom und auch
nicht mit der Schwere der anderen unter Teil B Nr. 3.1.2 VMG aufgeführten Funktionsstörungen bezeichnet
(vgl. S. 2 der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 7. April 2025). Dem folgt der Senat.
Hinsichtlich der Teilhaberelevanz ist ergänzend festzustellen, dass der Kläger dem Sachverständigen K.
berichtete, dass Autofahren soweit gut gelinge. Bei längeren Fahrten habe er Probleme wegen des Sitzens,
dass er wieder Krämpfe in den Beinen bekomme. In der Gesamtschau gelingen dem Kläger aber, wenn auch
mutmaßlich unter persönlicher Anpassungsleistung, noch längere Reisen, beispielsweise nach Polen (vgl.
Seite 9 des Gutachtens). In der Verhaltensbeobachtung während der Anamneseerhebung des
Sachverständigen K. über
Minuten zeigten sich keinerlei unwillkürliche Beinbewegungen, wobei dem Sachverständigen eine
Beobachtung durch den Glastisch hindurch gut möglich gewesen ist. Der Beklagte ist einem Einzel-GdB von
20 unter Hinweis darauf, dass sich der Gesamt-GdB hierdurch nicht erhöhe, auch nicht entgegengetreten.
Der Versorgungsärztliche Dienst hat insoweit ebenfalls einen Einzel-GdB von 20 angenommen. Ebenfalls im
Bereich des Funktionssystems „Nervensystem und Psyche“ (vgl. hierzu Teil A Nr. 3.1 VMG, wonach der GdB
für mehrere Gesundheitsstörungen in einem der in Teil B genannten Funktionssysteme in seiner Gesamtheit
zu ermitteln ist) ist die Angst-und depressive Störung (gemischt) mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Nach Teil B Nr. 3.7 VMG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem Einzel-GdB
von 0 bis 20 zu bewerten. Der Sachverständige K. bewertet die Angst- und depressive Störung (gemischt) mit
einem Einzel-GdB von 10. Die Störung sei eher moderat ausgeprägt und stehe im Zusammenhang mit dem
Arbeitsplatzverlust bzw. der daraus resultierenden sozialen Situation. Dies ergebe sich unter anderem aus
der Fremdbeurteilungsskala (GAF). Der Kläger nimmt im Bedarfsfall 1-2-mal pro Woche ein Antidepressivum
ein, wodurch nach den Erläuterungen des Sachverständigen keine wirkliche stimmungsstabilisierende
Wirkung zu erwarten sei. Insgesamt seien Aggravationstendenzen erkennbar. Darüber hinaus ist keinerlei
fachgerechte Behandlung der Störung ersichtlich. Dem folgend ist kein höherer Einzel-GdB als 10
angemessen. Dementsprechend kann der (Einzel-)GdB für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“
nicht höher als mit 20 bewertet werden: Auch bei der zusammenfassenden Beurteilung innerhalb eines
Funktionssystems gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend (vgl. Teil A Nr. 3.1
VMG) und
leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (vgl. Teil A Nr. 3.5 VMG).
Keinen Einzel-GdB erreichen die Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und
Narbenbruch. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen konnten insoweit keine weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen feststellen.
Es ist im Ergebnis für die Entscheidung unerheblich, ob im Funktionssystem „Herz und Kreislauf“ der
Bluthochdruck des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 (wie vom Beklagten angenommen) oder 30 (wie der
Kläger meint) zu bewerten ist. Aus diesem Grund folgt der Senat den Beweisanträgen des Klägers nicht. Teil
B Nr. 9.3 VMG bestimmt für die mittelschwere Form des Bluthochdrucks einen Bewertungsrahmen von 20 bis
40 je nach Leistungsbeeinträchtigung. Die mittelschwere Form ist gekennzeichnet durch eine
Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus I - II
– und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) und einen diastolischen Blutdruck mehrfach
über 100 mm Hg trotz Behandlung. Bei dem Kläger ist ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. J. eine
Linkshypertrophie des Herzens diagnostiziert worden, wobei der entsprechende Bericht soweit ersichtlich nur
bei Prof. Dr. J. vorgelegt worden ist. Außerdem lag dem Sachverständigen eine Blutdruckdokumentation vom
11. September 2021 bis zum 18. Oktober 2021 vor, aus der sich zahlreiche diastolische Blutdruckwerte über
100 mmHG ergeben haben. Vom 12. Oktober 2021 bis zum 14. Oktober 2021 befand sich der Kläger zur
Behandlung einer Bluthochdruckentgleisung im Krankenhaus. Prof. Dr. J. schließt daraus, dass eine bisher
therapierefraktäre und unzureichend eingestellte arterielle Hypertonie vorliege (Bl. 132 GA Bd. I). Prof. Dr. J.
bewertet diese Funktionsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30. Zweifel an der Therapieresistenz der
Hypertonie und damit an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage von Prof. Dr. J. könnte der
Krankenblattauszug der Praxis Dr. L. wecken. Denn in der Praxis Dr. L. ist bereits am 2. August 2021
dokumentiert worden, dass eine bekannte Hypertonie bestehe und dass der Kläger seit Wochen keine
Medikamente nehme. Am 13. August 2021 ist aufgezeichnet worden, dass der Kläger in Polen gewesen sei.
Dort seien seine Blutdruckwerte nach eigener Aussage ohne Tabletten optimal gewesen. Daraufhin habe der
Kläger nur Candesartan Plus 1-0-0 für eine Woche einnehmen sollen. Danach sei eine Kontrolle angezeigt.
Am 12. Oktober 2021 wurde sodann notiert, dass der Kläger seine Tabletten seit Monaten nicht mehr nehme.
Die Blutdruckwerte seien seit mehr als einem Monat zu hoch. Er wolle unbedingt ins Krankenhaus und einen
RTW rufen. Es bestehe keine Compliance und der Kläger sei diskussionsresistent (Bl. 207f. GA Bd. II). Der
Kläger ist diesen Einträgen im Krankenblatt der Praxis Dr. L. mit einem hilfsweise gestellten Beweisantrag
entgegengetreten, der sinngemäß deren Unrichtigkeit und die Tatsache beweisen soll, dass der Kläger seine
Medikamente regelmäßig genommen habe. Der Kläger hat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung
persönlich angehört, vorgetragen, seine Medikamente regelmäßig genommen zu haben. Er sei insbesondere
kurz vor der Einweisung in das Krankenhaus mehrfach wegen seines Bluthochdrucks in der Praxis Dr. L.
vorstellig geworden. Er sei mit der Behandlung, die er dort erfahren habe, sehr unzufrieden gewesen. Er habe
darauf gedrungen, ins Krankenhaus eingewiesen zu werden, weil er befürchtet habe, zu sterben.
Der Senat folgt den Beweisanträgen des Klägers nicht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die
Entscheidung in dieser Sache unerheblich sind.
Denn ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem „Verdauung“ und einem Einzel-GdB
von 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ hat
der Kläger selbst unter Annahme eines Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem „Herz und Kreislauf“
keinen Anspruch auf die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 40. Der GdB von 20 für das
Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ wirkt sich im vorliegenden Einzelfall nicht erhöhend auf den
Gesamt-GdB aus. Denn auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach
und auch im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Teilhabebeeinträchtigung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3.5 VMG). Das RLS ist nach Auffassung des Senats bei
dem Kläger so moderat ausgeprägt, dass es nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB herangezogen werden
kann. Weiterhin ausgehend von einem Einzel- GdB in Höhe von 30 für das Funktionssystem „Verdauung“,
erfährt dieser durch einen weiteren Einzel-GdB aus dem Funktionssystem „Herz Kreislauf“ von 30 keine
Steigerung um mehr als 10, sodass sich im Ergebnis kein höherer Gesamt-GdB als 40 ergibt. Auch der gemäß
Teil A Nr. 3.4 der VMG bei der Gesamtwürdigung anzustellende Vergleich mit Gesundheitsschäden, für die in
den VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist, lässt die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40
vorliegend nicht zu. Die funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers sind nicht mit Schäden, wie etwa dem
vollständigen Verlust der Nase (Teil B Nr. 6.1 VMG), der ganzen Hand oder eines Armes im Unterarm (Teil B
Nr. 18.13 VMG), eines Beines im Unterschenkel (Teil B Nr. 18.14 VMG) oder eines Hirnschadens mit
mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (Teil B Nr. 3.1.1 VMG), für die jeweils ein GdB von 50 vorgesehen
ist, vergleichbar.
Die Kostenentscheidung erfolgt in Anwendung des § 193 SGG. Der Kläger unterliegt mit seiner Berufung
vollständig. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte einen GdB von 40 anerkannt. Der
Kläger verfolgte mit der Berufung die begehrte Erhöhung auf 50 weiter, auf die er keinen Anspruch hat.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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