Rechtsprechung zu Teil B Nr. 11 VersMedV – Brüche (Hernien)
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 05.06.2025 – L 6 SB 1875/24
- Gericht
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- L 6 SB 1875/24
- Bezug zu Nr. 11
- 11.2 Bauchwand / Darmfolgen
Einordnung der Entscheidung
Eine große Bauchwandhernie und Rektusdiastase führen nicht wegen ihrer Größe automatisch zu einem hohen GdB. Der im Fall angesetzte Wert beruhte wesentlich auf den funktionellen Darmfolgen nach Resektion.
Entscheidungstext
Inhaltliche Fundstellenzitate
innerhalb der Entscheidungsgründe bleiben erhalten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2024 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) - im Berufungsverfahren
noch - mit mehr als 30. Er ist 1963 geboren und arbeitet vollschichtig als Sanitär- und Heizungsbauer. Der
Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder (vgl. Anamnese M1). Am 10. Mai 2021 beantragte er bei dem
Landratsamt E1 (LRA) erstmals die Feststellung des GdB, welches den Entlassungsbericht des
Universitätsklinikums T1 über die stationäre Behandlung vom 18. April bis 4. Mai 2021 beizog. Danach sei am
21. April 2021 eine Second-Look-Re-Laparotomie durchgeführt worden. Bei eingeschränkter Durchblutung
der ersten 15 cm des Colon transversum sei die Nachresektion erfolgt. Bei ansonsten gut perfundiertem
Restdarm sei die Kontinuität wiederhergestellt worden. Die intraoperativ eingebrachten Drainagen hätten
entfernt werden können. Die Mobilisation auf Normalstation sei mit physiotherapeutischer und pflegerischer
Unterstützung erfolgt. Der Kostaufbau habe weiter fortgeführt werden können und sei gut vertragen worden.
Die anfängliche hohe Stuhlfrequenz habe sich im Verlauf normalisiert. Die laborchemisch anfangs noch
erhöhten Infektparameter hätten sich rückläufig gezeigt, die Antibiose habe beendet werden können. Die
Entlassung sei in ordentlichem Allgemeinzustand erfolgt.
Der D1 bewertete den Morbus Crohn und die Teilverluste von Dünn- und Dickdarm mit einem Teil-GdB von 20
sowie den abgelaufenen Herzinfarkt mit Stentimplantation mit einem Teil-GdB von10. Mit Bescheid vom 4.
August 2021 stellte das LRA einen GdB von 20 seit dem 10. Mai 2021 fest. Im Widerspruchsverfahren holte
das LRA den Befundschein des S1 ein, der ausführte, dass bei dem Kläger eine Arteriosklerose bestehe, die
sich zuerst am Herz und dann am Darm manifestiert habe. Ergänzend legte er den Befundbericht über die
Herzkatheteruntersuchung vom 6. Oktober 2020 (S2) vor. Danach solle mittel- und langfristig die weitere
Therapie anhand der vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Beschwerdesymptomatik geplant werden. S3
hielt versorgungsärztlich an der bisherigen Bewertung fest. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium
S4 mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2022 zurück. Die Auswertung der ärztlichen Unterlagen habe
ergeben, dass die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 angemessen bewertet
seien. Der Morbus Crohn bei Teilverlust des Dünndarms und Teilverlust des Dickdarms sei mit einem Teil-GdB
von 20 ausreichend berücksichtigt. Nach dem Bericht der Universitätsklinik T1 habe sich nach den operativen
Eingriffen die Stuhlfrequenz normalisiert. Laborchemisch seien die Infektparameter rückläufig gewesen, die
Entlassung wäre in ordentlichem Allgemeinzustand erfolgt. Der abgelaufene Herzinfarkt und die
Stentimplantation fühtren zu keinem höheren Teil-GdB als 10, es seien keine pathologischen Parameter
messbar objektiviert. Am 18. Januar 2022 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben,
welches zur weiteren Sachaufklärung das gastroenterologische Sachverständigengutachten des M1 aufgrund
ambulanter Untersuchung vom 14. Juli 2022 erhoben hat. Dieser hat ausgeführt, dass es bei dem Kläger nach
der Operation zu einer Gewichtsabnahme von 20 kg gekommen sei. Aktuell sei die Gewichtssituation stabil
mit 73 kg bei 170 cm Körpergröße. Vor 20 Jahren habe der Kläger einen Myokardinfarkt erlitten. Es
bestünden Refluxbeschwerden ein- bis zweimal die Woche abends, der Kläger wache davon nicht auf. Die
Stuhlfrequenz liege bei vier- bis fünfmal, maximal achtmal täglich. Es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang
mit der Nahrungsaufnahme. Der Stuhlgang sei flüssig, es bestehe eine dranghafte Entleerung und auch eine
Inkontinenz. Eine Windel werde nicht getragen. Die sozialen Kontakte und der Bewegungsradius seien
eingeschränkt. Der Kläger arbeite als Sanitär- und Heizungsbauer in Anstellung mit 40 Stunden pro Woche.
Bei dem Kläger sei es im April 2021 aufgrund einer fortgeschrittenen Arteriosklerose zu einer mesenteriale
Ischämie gekommen, die eine umfangreiche Darmresektion erforderlich gemacht habe. Verblieben seien 150
cm Dünndarm sowie Anteile des Kolons. Diese anatomische Situation führe zwangsläufig zu einer
Gewichtsabnahme und zu bleibenden Durchfällen. Der Dünndarm habe in gewissem Rahmen die Möglichkeit
zur Funktionskompensation. Diese Adaptationsvorgänge seien spätestens nach zwei Jahren abgeschlossen.
Passend dazu werde eine Stabilisierung des Gewichts bei aktuell 73 kg beschrieben. Aufgrund der
verminderten Resorptionsfläche, der fehlenden Möglichkeit zur Rückresorption von Gallensäure und Wasser
komme es zwangsläufig zu persistierenden Durchfällen, die medikamentös meist unvollständig zu
beeinflussen seien. Die im Entlassungsbrief geäußerte Behauptung einer sich normalisierenden
Stuhlfrequenz erscheine ohne konsequenten Einsatz von Morphinen doch
unglaubwürdig. Die aktuelle Situation habe sich stabilisiert. Die Durchfälle seien bislang nicht konsequent
therapiert worden, eine normale Stuhlfrequenz als therapeutisches Ziel sei wenig realistisch, aber nicht
unmöglich. Allerdings seien Nebenwirkungen, die therapielimitierend sein könnten, zu beachten. Über die
Situation des Morbus Crohn, der im Bereich der Ileozökalklappe und des rechten Hemikolons lokalisiert
gewesen sei, sei nichts bekannt. Die vormals betroffenen Gebiete seien durch die Darmresektion entfernt
worden. Zur Einschätzung müsse eine Koloskopie durchgeführt werden, was bislang postoperativ nicht
geschehen sei. Es bestehe ein größerer, operationswürdiger Narbenbruch. Es komme zu persistierenden
Durchfällen, aufgrund des geringgradig verbleibenden Restdarms bestehe eine hohe Stuhlfrequenz. Die
Entleerungen seien dranghaft und plötzlich, es komme zu Inkontinenzerscheinungen. Der Schlafrhythmus
werde durch regelmäßigen nächtlichen Stuhlgang gestört, mit der Folge von Tagesmüdigkeit. Die
Beeinträchtigung liege bei "mindestens 50 %", da sich die Gesamtsituation durch
Kompensationsmechanismen stabilisiert habe. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) sei das
Krankheitsbild nicht explizit erwähnt. Es sei zu einer umfangreichen Darmresektion von Anteilen des Dünn-
und Dickdarms gekommen, weiter sei die Ileozökalklappe entfernt worden. Führend seien die Durchfälle
tagsüber, aber auch nachts komme es zu Stuhlentleerungen. Weiter müssten die
Stuhlinkontinenzerscheinungen gewürdigt werde, Gewichtsverlust finde keiner mehr statt. Unmittelbar nach
der Operation haben die Beeinträchtigung bei mindestens 70 % gelegen. Der versorgungsärztlichen
Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da sich diese auf die Formulierung im Entlassungsbrief beziehe,
dass sich die Stuhlfrequenz normalisiert habe. Aufgrund der dargelegten Umstände sei eine normale
Stuhlfrequenz unmittelbar postoperativ sehr unwahrscheinlich. Zur Akte ist der Bericht des
Universitätsklinikums T1 - chirurgische Poliklinik - über die Behandlung des Klägers vom 16. August
2022gelangt. Danach bestehe bei symptomatischer Narbenhernie die Indikation zur operativen Versorgung.
Zur Planung solle eine Kernspintomographie (MRT) des Abdomens durchgeführt werden, über die
Einklemmungsgefahr bei der genannten Diagnose sei der Kläger aufgeklärt worden. In der weiteren
Befundmitteilung vom 22. November 2022 ist eine große Rektusdiastase mit konsekutiver Bauchwandhernie
beschrieben worden. Es sei zur Vorstellung in der plastischen Chirurgie zur plastischen
Bauchdeckenrekonstruktion geraten worden. Der Beklagte hat vergleichsweise die Feststellung eines GdB
von 30 ab dem 19. April 2021 angeboten und die versorgungsärztliche Stellungnahme des F1 vorgelegt.
Danach habe die Diagnose eines Morbus Crohn nicht bestätigt werden können, da die betroffenen
Darmabschnitte durch die stattgehabte Darmresektion entfernt worden seien. Die Entlassungsberichte des
Universitätsklinikums T1 belegten den operativen Darmeingriff, aber nicht den Morbus Crohn. Zudem habe
eine Narbenhernie im Bereich der Operationsnarbe der Bauchwand bestanden. Dem vom Sachverständigen
vorgeschlagenen Teil-GdB von 50 könne nicht gefolgt werden. Es liege eine Darmteilresektion mit stärkeren
und häufig rezidivierenden oder anhaltenden
Symptomen wie Durchfällen vor. Der Kräfte- und Ernährungszustand sei nicht gemindert, sodass ein Teil-GdB
von 30 anzusetzen sei (VG, Teil B, Nr. 10.2.2). Der abgelaufene Herzinfarkt mit Stentimplantation sei weiter
mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten. Der Gesamt-GdB könne ab dem Termin der Darmoperation (19. April
2021) angenommen werden. Nachdem der Kläger das Vergleichsangebot nicht angenommen hat, hat das SG
- nach Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2024 den Beklagten unter Abänderung
des Bescheides vom 4. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2022
verpflichtet, einen GdB von 30 seit dem 10. Mai 2021 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Im Funktionssystem "Verdauung" betrage der Teil-GdB 30, die anderweitige Einschätzung des
Sachverständigen werde von den Befunden nicht getragen. Aus dem Sachverständigengutachten folge
nämlich, dass bei dem Kläger gerade keine Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes bestehe,
sondern eine Stabilisierung eingetreten sei. Der Teil-GdB von 10 im Funktionssystem "Herz und Kreislauf"
wirke sich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus. Am 2. Mai 2024 hat der Kläger Berufung beim
Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der M1 habe auf eine Beeinträchtigung von
mindestens "50 %" verwiesen, der auch eine Einschränkung sozialer Kontakte und des Bewegungsradius
beschreibe. Es sei zu einem Gewichtsverlust von 20 kg gekommen, eine normale Stuhlfrequenz unrealistisch.
Unrichtig sei, dass Funktionseinschränkungen nicht mehr objektivierbar seien. Es sei davon auszugehen,
dass der Morbus Crohn weiterhin vorliege. Vorgelegt worden sind Entlassungsberichte des M2 Klinik K1. Der
Bericht über die stationäre Behandlung vom 9. bis 16. April 2024 beschrieb eine pAVK Stadium IIb rechts. Die
stationäre Aufnahme sei zu einer geplanten Hybrid-Operation im Sinne einer Femoralis-TEA beidseits erfolgt.
Die durchgeführte farbduplexsonograpische Kontrolluntersuchung habe ein zufriedenstellendes
postoperatives Ergebnis mit zufriedenstellenden Flusssignalen gezeigt. Im Bericht über die stationäre
Behandlung vom 21. bis 27. April 2024 sind der Verdacht auf eine interenterische Dünndarmfistel im rechten
Unterbauch bei bekanntem Morbus Crohn und ein paralytischer Ileus beschrieben. Entsprechend der
konsilarischen Empfehlung der Gefäßchirurgie solle ggf. "Fresubin" mit in die Diät aufgenommen und auf
schwerverdauliche Speisen verzichtet werden. Entsprechend der Empfehlung der gastroenterologischen
Abteilung solle eine Wiedervorstellung zur weiteren Abklärung des Verdachts auf einen Morbus Crohn
erfolgen. Die Vorstellung sei wegen seit dem Nachmittag bestehender Unterbauchschmerzen erfolgt. Der
Kläger habe angegeben, ein reichhaltiges Essen in einem Gasthaus zu sich genommen zu haben. Der letzte
Stuhlgang am Vortag sei unauffällig gewesen. Es sei die Indikation zur explorativen Laparoskopie gestellt
worden. Bei intraoperativ gestelltem dringenden Verdacht auf einen aktivierten Morbus Crohn sei telefonisch
die gastroenterologische Abteilung konsultiert und mit der immunsuppressiven Stufentherapie mittels
Prednisolon begonnen worden. Bei deutlicher Beschwerdelinderung habe dieses nach Reduktion der Dosis
zeitnah beendet werden können. Die postoperative Sonographiekontrolle habe einen regelrechten
postoperativen Befund gezeigt, die Entlassung sei bei reizlosen Wundverhältnissen in gutem
Allgemeinzustand erfolgt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.
April 2024 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 4.
August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2022 einen Grad der Behinderung von
50
seit dem 10. Mai 2021 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er
verweist auf die angefochtene Entscheidung. Zur weiteren Sachaufklärung hat der Senat die sachverständige
Zeugenauskunft des B1, M3 Klinik N1, erhoben. Dieser hat über eine letzte Untersuchung des Klägers mittels
Sonographie am 7. Februar 2025 sowie eine letzte Vorstellung am 26. Februar 2025 berichtet. Es bestünden
chronische Diarrhoen bis zu 10-mal täglich mit krampfartigen Bauchschmerzen. Der Zustand sei reduziert bei
starker Belastung durch häufige Stuhlgänge und eine Einschränkung durch häufige Toilettengänge, die
Symptomatik verschlechtere sich seit einem Jahr. Durch die Grunderkrankung werde eine leichte Anämie mit
einem Hb von 12,3g/dl wie eine Fructose- und Lactosemalabsorption begründet, es bestehe der Verdacht auf
ein Kurzdarm- und Gallesäureverlustsyndrom. 2018 in der Koloskopie sei der Verdacht auf einen Morbus
Crohn geäußert worden, der damals sowie aktuell in der Koloskopie von Oktober 2024 nicht habe bestätigt
werden können. Ergänzend hat er seine Befundberichte vorgelegt. Danach zeigte sich in der Ileoskopie vom
29. Oktober 2024 keine Entzündungsaktivität im eingesehenen Bereich, nebenbefundlich liege eine
ausgeprägte Rektusdiastase mit Bauchwandhernie vor. Der Schleimhautbefund entspreche einem Morbus
Crohn, SES-CD Score 0. Histologisch bestünden aber keine Hinweise auf eine chronisch-entzündliche
Darmerkrankung und keine solche auf eine mikroskopische Kolitis in den kolorektalen Biopsien. Der Kläger
habe über viele Stuhlgänge und den Eindruck berichtet, diese würden unter fructosehaltigen Speisen
gesteigert. Ab und zu bestünden leichte Bauchschmerzen, das Gewicht sei momentan stabil bei etwa 68 kg.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft
(§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand des
Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 10. April 2024, soweit damit die kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Feststellung eines höheren GdB als 30 unter
weiterer Abänderung des Bescheides vom 4. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95
SGG) vom 4. Januar 2022 abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der - dem Vergleichsvorschlag entsprechenden
- Verpflichtung zur Feststellung eines GdB von 30 hat der Beklagte weder Berufung noch Anschlussberufung
eingelegt, sodass der Gerichtsbescheid insoweit rechtskräftig geworden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08
-, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 4. August
2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2022 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats
kann der Kläger die höhere Erstfeststellung des GdB mit mehr als 30 nicht beanspruchen, was sich durch die
ergänzende Sachaufklärung im Berufungsverfahren bestätigt hat. Das SG hat die Klage daher zu Recht im
Übrigen abgewiesen. Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IX). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Vierzehntes
Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der
Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu
einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§
Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt
vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht
(Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf
einem Arbeitsplatz im Sinne des §
SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152
Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des
GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2
SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des §
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1.
Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des §
Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl
I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des
aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten
Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist
an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten.
In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG,
Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, juris, Rz. 14 f.). Hierdurch wird eine für den Menschen mit
Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB
ermöglicht. Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit
gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren
Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu
berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen
anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig
und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst
werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen
Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur
Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden
(VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB
durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des
Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB
bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der
Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander
können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können
voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens
betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor
allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen.
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die
Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen
abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen. Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund
richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier
richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris,
Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen
ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter
Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus
weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9.
Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5). Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz
SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser
Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes
und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B
SB 17/97 R -, juris, Rz. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht
im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht
entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe
als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der
Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen Gesamtzustand
der Behinderung, den gegebenenfalls mehrere Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bestimmen
(vgl. BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - B 9 SB 10/15 B -, juris, Rz. 15). In Anwendung dieser durch den
Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Gesamt-GdB nicht mehr als 30 beträgt. Die
bewertungsrelevanten Funktionseinschränkungen liegen bei dem Kläger im Funktionssystem "Verdauung",
welches mit keinem höheren Teil-GdB als 30 zu bewerten ist. Die gegenteilige - rechtliche - Bewertung des
M1 korrespondiert nicht mit den einschlägigen Bewertungsvorgaben der VG, worauf versorgungsärztlich zu
Recht hingewiesen worden ist, sodass dieser nicht gefolgt werden kann. Nach den VG, Teil B, Nr. 10.2 ist bei
organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals der GdB nach dem Grad der
Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit
besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der
Allergene von Bedeutung. Eine Colitis ulcerosa/Crohn Krankheit mit geringen Auswirkungen (geringe
Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)
ist mit einem GdB von 10 bis 20 zu bewerten, mittelschwere Auswirkungen (häufige rezidivierende oder
länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes, häufige Durchfälle) führen zu einem GdB von 30 bis 40. Chronische Darmstörungen
(vgl. VG, Teil B, Nr. 10.2.2) ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen sind mit einem GdB von 0 bis
10, mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z.B. Durchfälle, Spasmen) mit
einem GdB von 20 bis 30 und bei erheblicher Minderung des Kräfte und Ernährungszustandes mit einem GdB
von 40 bis 50 zu bewerten. Bei dem Kläger ist im Jahr 2021 eine Teilresektion von Dünn- und Dickdarm
erfolgt, wie der Senat dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikums T1 entnimmt, den er, wie die
übrigen aktenkundigen Unterlagen, im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff.
Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet, und was durch den gerichtlichen M1 bestätigt worden ist. Letzterer hat
überzeugend aufgezeigt, dass es durch die Verkürzung des Darms zu dauerhaften Funktionsstörungen
kommt, die persistierende Durchfälle erklären. Versorgungsärztlich ist daher zu Recht von rezidivierenden
oder anhaltenden Symptomen ausgegangen und der Bewertungsrahmen nach Nr. 10.2.2 ausgeschöpft
worden. Der Umstand allein, dass es bei dem Kläger im Zusammenhang mit der Operation zu einem
Gewichtsverlust von 20 kg gekommen ist, worauf M1 hinweist, belegt eine dauerhafte erhebliche Minderung
des Kräfte- und Ernährungszustandes, die von den VG für eine höhere Bewertung vorausgesetzt werden,
nicht. Vielmehr hat M1 das Gewicht als nunmehr konstant bei 73 kg erhoben und darauf hingewiesen, dass
es postoperativ zu Adaptationsvorgängen im Bereich des Darms kommt, die zwischenzeitlich abgeschlossen
sind und die nunmehr konstanten Befunde erklären. Auch aus den zuletzt von dem B1 im Februar 2025
erhobenen Wert von - stabil - circa 68 kg folgt eine erhebliche Minderung des Kräfte- und
Ernährungszustandes bei einer beschriebenen Körpergröße von 170 cm nicht. Dass die Erkrankung soziale
Auswirkungen hat - worauf M1 hinweist - trägt seine Höherbewertung deshalb nicht, da der GdB nach VG, Teil
A, Nr. 2a selbst schon das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens ist, die von M1 genannten Aspekte also
bereits beinhaltet.
Soweit sich aus den Befundberichten ein Morbus Crohn ergibt, ist ein solcher jedenfalls gegenwärtig nicht zu
objektivieren. Bereits der M1 hat nämlich dargelegt, dass selbst wenn ein solcher in der Vergangenheit
bestanden hätte, die betroffenen Darmabschnitte jedenfalls bei der Operation entfernt worden sind, sodass
eine entsprechende Diagnose nicht mehr zu stellen ist. Weitergehend hat der B1 in seiner sachverständigen
Zeugenauskunft darauf hingewiesen, dass schon die Koloskopie 2018 den Verdacht nicht hat bestätigen
können und sich auch bei der erneuten Untersuchung im Oktober 2024 kein Morbus Crohn zeigte. Vielmehr
konnte im eingesehenen Bereich keine Entzündungsaktivität festgestellt werden, sodass Hinweise auf eine
chronisch-entzündliche Darmerkrankung und Hinweise auf eine mikroskopische Kolitis verneint wurden. Ein
höherer Teil-GdB als 30 wird daher im Funktionssystem nicht erreicht. Daneben besteht im Funktionssystem
"Herz und Kreislauf" (vgl. VG, Teil B, Nr. 9.1) kein Teil-GdB, nachdem es an dokumentierten
Funktionseinschränkungen aufgrund des wohl vor 20 Jahren stattgehabten Myokardinfarktes fehlt.
Korrespondierend hierzu ergab sich bei der Herzkatheteruntersuchung (vgl. den Befundbericht des S2) kein
pathologischer Befund und lediglich die Empfehlung, die weitere Therapie anhand der vorhandenen bzw.
nicht vorhandenen Beschwerdesymptomatik auszurichten. Keine höhere Bewertung im Funktionssystem
rechtfertigt sich letztlich aufgrund des vorgelegten Berichts über die Femoralis-TEA, da dieser ein
zufriedenstellendes postoperatives Ergebnis mit zufriedenstellenden Flusssignalen beschreibt (vgl. VG, Teil B,
Nr. 9.2.1). Weitere Gesundheitsstörungen, die zu Teil-GdB in anderen Funktionssystemen führen könnten,
sind weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Der Teil-GdB im Funktionssystem "Verdauung"
entspricht somit dem Gesamt-GdB und beträgt nicht mehr als 30. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg
haben und war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen
des Klägers im Berufungsverfahren. Veranlassung zu einer Änderung der erstinstanzlichen
Kostenentscheidung hat der Senat keine gesehen. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da
die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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