Rechtsprechung zu Teil B Nr. 11 VersMedV – Brüche (Hernien)
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 11.03.2010 – L 6 SB 5968/08
- Gericht
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum
- 11.03.2010
- Aktenzeichen
- L 6 SB 5968/08
- Bezug zu Nr. 11
- 11.1 Leistenbruch
Einordnung der Entscheidung
Ein beidseitiger Leistenbruch wurde mit GdB 10 bewertet; eine erhebliche Einschränkung der Belastungsfähigkeit, die den VMG-Wert 20 tragen könnte, war nicht belegt.
Entscheidungstext
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.11.2008
abgeändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, den GdB des Klägers höher als mit 40
festzustellen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten aus beiden
Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht, ob der am 10.05.1948 geborene, derzeit vollschichtig als Diplom-Ingenieur
berufstätige Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von
50 hat.
Der Kläger beantragte am 04.11.2005 beim Landratsamt E. wegen der Folgen einer
Subarachnoidalblutung die Feststellung seines GdB. Er legte den ärztlichen Entlassungsbericht
der Fachkliniken H. in Bad U. vom 12.10.2005 (Subarachnoidalblutung bei Aneurysma, Abgang
communicans posterior mit hirnorganischem Psychosyndrom, Orientierungsstörungen,
Dyskalkulie, Sehstörungen, Kraniotomie und Clipping-Operation bei Aneurysma, arterielle
Hypertonie) mit psychologischem Bericht vom 05.10.2005 (leichte Defizite bei der sprachlichen
Kompetenz und der Merkfähigkeit für Begriffe, minimale Fusionsstörung beim Sehen) vor. Das
Landratsamt zog die Arztbriefe der Klinik für Allgemein- und Visceralchirurgie des
Marienhospitals S. vom 10.02.2003 (indirekte Leistenhernie rechts) und der Neurochirurgischen
Klinik des Katharinenhospitals S. vom 03.08.2005 (Subarachnoidalblutung Hunt und Hess-Grad I
mit angiographischem Nachweis eines C1-Aneurysmas links am Abgang am A. communicans
posterior, hirnorganisches Psychosyndrom, Zustand nach basaler Lappenpneumonie, Zustand
nach Harnwegsinfekt mit E. coli und Enterokokken, arterielle Hypertonie, Hypokaliämie,
Adipositas, benigne Prostatahypertrophie) bei. Dr. Pf. berücksichtigte in ihrer
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.01.2006 als Funktionsbeeinträchtigungen ein
operiertes Aneurysma und eine kognitive Teilleistungsschwäche (Teil-GdB 30) sowie einen
operierten Leistenbruch beidseitig (Teil-GdB 10) und schätzte den Gesamt-GdB mit 30 ein. Das
Landratsamt stellte mit Bescheid vom 02.02.2006 den GdB des Klägers mit 30 seit 04.11.2005
fest.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er leide an einer
starken allgemeinen Schwäche, Kopfschmerzen, Kribbeln, einer Blasenschwäche, Schmerzen
im linken Bauchbereich, Erektionsstörungen, Sehstörungen, Depressionen, geistigen
Verwirrtheitszuständen, einer Unlust, einem Verlust des Kurzzeitgedächtnisses,
Gedächtnisdefizit sowie Sprachstörungen. Dr. S. führte in der versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 16.03.2006 aus, medizinisch lägen keine neuen Gesichtspunkte vor. Das
Regierungspräsidium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.05.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Am
gravierendsten seien die Seh- und Gedächtnisstörungen. Er könne kaum fünf Seiten lesen, ohne
dass sich Kopfschmerzen einstellten. Das seitliche Gesichtsfeld werde als zu unscharf
empfunden. Zudem störe ein Punkt im Sehfeld. Ferner liege ein Verlust der Fachsprache vor,
was bei der Arbeit sehr hinderlich sei. Das logische Denken, besonders im mathematischen
Bereich, habe sich deutlich verschlechtert und reiche nicht mehr für die höhere Mathematik. Der
Verlust des Kurzzeitgedächtnisses und das Gedächtnisdefizit äußerten sich beispielsweise
darin, dass die Namen eben vorgestellter Personen oder alter Bekannter nicht mehr erinnerlich
seien, Rechenoperationen über mehrere Schritte nicht mehr im Kopf durchgeführt und in freier
Rede begonnene Gedanken oft nicht zu Ende gebracht werden könnten. Bei Letzterem
behinderten auch noch Wortfindungsstörungen ganz erheblich. Hinzu komme der deutlich
verlangsamte Denkprozess. Längere fremde Gedankengänge würden nur sehr schwer erfasst,
so dass deren Quintessenz vom Gegenüber oft wiederholt werden müsse. Bei der Entwicklung
eigener Gedanken verliere er aber ebenso leicht den roten Faden. Dies alles falle gelegentlich
zusammen, wobei er sich dann vollkommen überfordert und wie geistig verwirrt vorkomme. Der
Kläger legte das Schreiben seiner Ehegattin vom 22.10.2007 vor, in welchem diese die
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers beschrieb.
Das Sozialgericht hörte zunächst den Facharzt für Allgemeinmedizin J., den Facharzt für
Neurologie Dr. D., den Augenarzt Dr. E. und den Facharzt für Innere Medizin Dr. L. schriftlich als
sachverständige Zeugen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin J. führte unter Vorlage der
Arztbriefe des Augenarztes Dr. K. vom 17.10.2005, der Neurochirurgischen Klinik des
Katharinenhospitals S. vom 28.10.2005 und 17.11.2005, des Chirurgen Dr. C. vom 25.11.2005,
der Pathologischen Gemeinschaftspraxis Dr. B./Dr. H. vom 20.02.2006, des Facharztes für
Innere Medizin Dr. Sch. vom 23.02.2006, des Chirurgen Dr. F. vom 23.02.2006 sowie der
Medizinischen Klinik II des Klinikums K.-N. vom 28.03.2006 aus, neben der Folgen der
Subarachnoidalblutung hätten eine klein-polypöse Schleimhautveränderung, eine Cholelithiasis,
ein Hämorrhoidenleiden Grad II und ein Weichteiltumor am linken Oberarm bestanden. Zur Zeit
immer noch vorhanden seien eine psychische Labilität sowie Gedächtnislücken. Dr. D. legte mit
Schreiben vom 19.09.2006 seinen Arztbrief vom 05.04.2006 vor, in welchem dieser im Hinblick
auf die Subarachnoidalblutung einen stabilen Verlauf angab. Dr. E. führt unter dem 25.09.2006
aus, es bestünden keine Beschädigungen im Bereich beider Augen und kein nachweisbarer
Ausfall von Nervenfasern in der Sehbahn. Dr. L. legte mit Schreiben vom 30.11.2006 unter
anderem die Arztbriefe der Medizinischen Klinik II des Klinikums K.-N. vom 01.08.2006 sowie
der Pathologischen Gemeinschaftspraxis Dr. B./Dr. H. vom 29.03.2006 vor und führte aus, der
inzwischen abgeheilte Ulcus der Rektumschleimhaut bedinge keine dauerhafte Beeinträchtigung
des Klägers.
Dr. Köhler führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2007 aus, die
kognitiven Teilleistungsstörungen nach der erlittenen Subarachnoidalblutung bei Hirnaneurysma
seien als leichtgradig beeinträchtigend einzuschätzen. Dafür spreche, dass der Kläger acht
Stunden täglich in seinem Beruf als Diplom-Ingenieur arbeite. Die zum Anfang der
Rehabilitationsbehandlung deutlichen neuropsychologischen Defizite hätten sich unter intensiver
Trainingsbehandlung deutlich verbessert. Relevante die allgemeine Situation zusätzlich
verschlimmernde psychische Störungen seien dem ärztlichen Reha-Entlassungsbericht nicht zu
entnehmen. Eine relevante Sehstörung sei auszuschließen. Ein messbarer GdB infolge des
Geschwürs der Rektumschleimhaut sei nicht festzustellen.
Sodann hörte das Sozialgericht den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. schriftlich als
sachverständigen Zeugen. Dieser beschrieb unter Vorlage seines Arztbriefs vom 07.05.2007
unter 04.06.2007 eine depressiv-zwanghafte Reaktion nach Nahtoderlebnis und führte aus, es
bestehe eine leichte Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sowie eine leichte
soziale Anpassungsstörung, da sich die Nahtoderinnerungen ab und zu dranghaft äußerten,
andererseits beim Kläger das Gefühl einer sozialen Isolierung aufkomme, da er über diese
Erlebnisse mit kaum jemandem reden könne und Unverständnis oder Spott fürchte.
Dr. W. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26.09.2007 aus, eine
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sowie eine soziale Anpassungsstörung
könne nicht als hinreichend nachgewiesen angesehen werden.
Sodann holte das Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
das nervenfachärztliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. F. vom
03.04.2008 ein. Der Sachverständige diagnostizierte ein organisches Psychosyndrom, das sich
vor allem in einer kognitiven Störung und in einer als seelisch anzusprechenden Symptomatik
äußere. Das organische Psychosyndrom beinhalte sowohl hirnorganische Allgemeinsymptome
wie eine Hirnleistungsschwäche sowie Symptome einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung
sowie eine hirnorganische Wesensänderung. Es müsse von einer mittelschweren
Leistungseinschränkung beziehungsweise mittelgradigen, sich im Alltag deutlich auswirkenden
Störung ausgegangen werden. Der GdB sei mit 50 einzuschätzen.
Hierzu führte Dr. W. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2008 aus, ein
wenigstens mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom sei nicht nachgewiesen. Eine
solche mittelschwere Leistungsbeeinträchtigung gehe mit den aktenkundigen Befunden nicht
konform. Im Übrigen werde anamnestisch im jetzigen Gutachten ausgeführt, dass der Kläger
seine Freizeit zum Teil mit der Lösung von Zahlenrätseln verbringe. Diese Zahlenrätsel
erforderten ein recht hohes Maß an Konzentration und seien nur schwerlich mit der Annahme
einer mittelgradigen Hirnleistungseinschränkung zu vereinbaren.
Dr. F. erwiderte hierauf in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 02.07.2008, die
eigentlichen Defizite des Klägers bewegten sich im kognitiven und mnestischem Bereich. Sie
beträfen in einem ungewöhnlichen Umfang das Neugedächtnis und kämen in Gestalt einer
gewissen Umständlichkeit, mangelnder Treffsicherheit in Gestalt einer Begriffsunschärfe und
Verlegenheitskonfabulationen zum Ausdruck. Subjektiv sei dem Kläger besonders seine
Vergesslichkeit, insbesondere bei der Meisterung neuer Situationen, deutlich geworden,
während er Konzentrationsschwierigkeiten verneint habe. Schon im Rahmen seiner Exploration
sei seine Neigung zum Haften unübersehbar. Nach diesen Beobachtungen sei es sinnvoll
erschienen, den Befund testpsychologisch abzurunden. Bei diesem mitarbeitsabhängigen Test
sei weder eine Aggravationstendenz noch eine überzeichnete Darstellung von Beschwerden
aufgefallen. Stattdessen seien zum Teil typische, beispielsweise vermehrt Perseverationen
beinhaltende Fehler gemacht worden, die sich angesichts der hohen Sensibilität dieses Tests im
Hinblick auf eine hirnorganische Störung interpretieren ließen. Es bleibe daher dabei, dass beim
Kläger eine mittelschwere Leistungseinschränkung vorliege.
Dr. W. vertrat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.07.2008 die Auffassung, eine
mittelschwere Leistungseinschränkung liege nicht vor. Aus den Ausführungen des
Sachverständigen gehe nicht wirklich nachvollziehbar hervor, inwiefern bei der
testpsychologischen Untersuchung eine mangelnde Kooperation des Klägers eindeutig
ausgeschlossen werden könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Lage sei,
ohne Begleitung ein Kraftfahrzeug zu lenken und einen achtsündigen Arbeitstag zu bewältigen.
Auch lasse der vom Sachverständigen beschriebene Tagesablauf keine mittelgradigen und sich
im Alltag deutlich auswirkende Funktionseinschränkung erkennen.
Mit Urteil vom 27.11.2008 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten, unter Abänderung des
Bescheides vom 02.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006, beim
Kläger ab 04.11.2005 einen GdB mit 50 festzustellen. Dr. F. habe in seinem Gutachten und in
seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme überzeugend und nachvollziehbar begründet,
dass von einem Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung auszugehen sei.
Anstatt im Widerspruchsverfahren entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz auf die konkret
vorgetragenen Einwendungen des Klägers aktuelle medizinische Unterlagen über diesen
einzuholen oder eine Untersuchung zu veranlassen, begnüge sich der Beklagte nunmehr mit
bloßen Spekulationen. Er habe keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, mit welcher
Konzentration und Ausdauer und mit welchem Ergebnis der Kläger Zahlenrätsel durchführe und
seiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Vielmehr hätten Dr. F. sowie die Ehegattin des Klägers, deren
Angaben Dr. F. für zutreffend erachte, mit hinreichender Deutlichkeit die Defizite des Klägers
beschrieben.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der Beklagte am 19.12.2008 Berufung eingelegt. Den
Schlussfolgerungen des gehörten Gutachters Dr. F. könne nicht gefolgt werden, da die von ihm
behauptete deutliche Beeinträchtigung im Alltag durch die festgestellten Funktionsstörungen
nicht nachzuvollziehen sei. Er stützt sich auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. W.
vom 16.12.2008, in welcher dieser ausführt, bei Hirnschäden mit psychischen Störungen könne
ein GdB ab 50 angenommen werden, wenn sich diese im Alltag deutlich auswirkten. Eine
deutliche Auswirkung im Alltag sei aber nicht festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die ebenso wie der Kläger bei der Firma K. Lufttechnik GmbH & Co. KG
beschäftigten C. Sch., M. L. und G. Sp. schriftlich als Zeugen gehört. C. Sch. hat unter dem
19.03.2009 ausgeführt, im Wesentlichen sei ihm nach der Erkrankung des Klägers dessen
Vergesslichkeit aufgefallen. Weiterhin sei nun auch eine Umständlichkeit in der täglichen Arbeit
festzustellen. Auch falle immer wieder auf, wie der Kläger im Gespräch Worte und Fachbegriffe
suche, die er kenne, aber zu diesem Zeitpunkt nicht parat habe. Weiterhin werde durch die
Unsicherheit immer wieder Rücksprache gehalten und damit die Effizienz in der Bearbeitung von
Aufgaben vermindert. Die genannten Punkte verstärkten sich bei Stress. M. L. hat unter dem
20.03.2009 ausgeführt, der Kläger habe sich seit seiner Krankheit sehr verändert. Auffällig sei,
dass er in den letzten Monaten weniger selbstständig und zunehmend vergesslich geworden sei.
Sachverhalte die am Vortag besprochen worden seien, seien ihm immer öfter am nächsten Tag
fremd und er könne sich erheblich darüber aufregen, dass ihm niemand etwas gesagt habe. G.
Sp. teilte unter dem 21.03.2009 mit, das Arbeiten unter Zeitdruck mache dem Kläger Mühe.
Müdigkeit, Fehleranfälligkeit und häufiges Nachfragen bei der Bearbeitung seien die Folge. Die
Bearbeitung unterschiedlicher Themenbereiche sei stark eingeschränkt. Ein selbstständiges
Umsetzen verfahrenstechnisch anspruchsvoller Konzepte seien nicht mehr möglich. Die
Bearbeitung finde verlangsamt statt. Das Einarbeiten in neue Themengebiete sei nicht mehr
möglich. Die Fähigkeit, neues Wissen aufzunehmen, sei stark eingeschränkt. Oft seien erneute
Hinweise erforderlich, was auf eine gewisse Vergesslichkeit schließen lasse.
Hierzu hat Dr. G. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.06.2009 ausgeführt, der
GdB sei grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Ein
Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen
beziehungsweise ein Hirnschaden mit deutlicher Auswirkung im Alltag sei nach bisheriger
Aktenlage nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat die Ergebnisse der von der Fachärztin für Augenheilkunde F.-K. durchgeführten
Gesichtsfeld-Untersuchung vom 16.04.2009, den augenärztlichen Untersuchungsbefund des
Prof. Dr. W., Oberarzt der Neuro-Ophtalmologie des Departments für Augenheilkunde in T., vom
09.11.2009, wonach ein verborgenes Außenschielen, ein intermittierender Strabismus divergens
und eine erhöhte Blendempfindlichkeit vorlägen, sowie das Ergebnis der
Gesichtsfelduntersuchung vom 05.11.2009 vorgelegt.
Dr. B. hat in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.01.2010 ausgeführt, die
Gesichtsfeldbestimmung habe für das rechte Auge einen relativen Ausfall im oberen Halbfeld
gezeigt, was mit einem Teil-GdB von 10 zu berücksichtigten sei. Ferner sei bei der
Untersuchung eine hohe Tagesmüdigkeit festgestellt und eine Untersuchung im Schlaflabor
empfohlen worden. Soweit sich hieraus etwa eine Behinderung im Sinne eines
Schlafapnoe-Syndroms mit Maskenbeatmung ergeben sollte, könnte dies auch im Rahmen
eines Neufeststellungsantrages geltend gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung des
Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs.
SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 40.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des GdB sind die Vorschriften des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die
zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und den GdB aus (§ 69 Abs. 5 SGB IX).
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Aus dieser Definition folgt, dass für die Feststellung einer
Behinderung sowie Einschätzung ihres Schweregrades nicht das Vorliegen eines regelwidrigen
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes entscheidend ist, sondern es vielmehr auf die
Funktionsstörungen ankommt, die durch einen regelwidrigen Zustand verursacht werden.
Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als
GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur dann zu treffen ist,
wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 und 6 SGB IX). Die Feststellung
des GdB ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen
Sachverständigen festzustellen sind. Dabei ist die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum
31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte
Sachverständigengutachten angewandten (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE
72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom
18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 -
BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1) Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008" (AHP)
getretene Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz
(BVG) vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV)
anzuwenden. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung
nach § 30 Abs. 17 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die
maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die
Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach
§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB und
weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten
und Nachteilsausgleichen sind. Eine inhaltliche Änderung der bisher angewandten Grundsätze
und Kriterien ist hiermit - von wenigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht
verbunden. Vielmehr wurde an die seit Jahren bewährten Bewertungsgrundsätze und
Verfahrensabläufe angeknüpft. In den VG ist ebenso wie in den AHP (BSG, Urteil vom
01.09.1999 - B 9 V 25/98 R - SozR 3-3100 § 30 Nr. 22) der medizinische Kenntnisstand für die
Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch wird eine für den behinderten
Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnistand entsprechende Festsetzung des
GdB ermöglicht.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der
GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dabei dürfen die
einzelnen Werte bei der Ermittlung des Gesamt-GdB nicht addiert werden. Auch andere
Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet (AHP, Nr. 19 Abs. 1, S. 24;
VG Teil A Nr. 3 a). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob und wie sich die Auswirkungen von
einzelnen Beeinträchtigungen einander verstärken, überschneiden oder aber auch gänzlich
voneinander unabhängig sein können (BSG, Urteil vom 15.03.1979 - 9 RVs 6/77 - BSGE 48, 82;
BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19). Bei der Beurteilung des
Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten
Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu
prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (AHP, Nr. 19 Abs. 3, S.
25; VG Teil A Nr. 3 c). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, von Ausnahmefällen abgesehen,
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen, nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, die bei der Gesamtbeurteilung
berücksichtigt werden könnte. Dies auch nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen (AHP, Nr. 19 Abs. 4, S. 26; VG Teil A Nr. 3 d ee).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt nach Überzeugung des Senats der GdB des
Klägers 40.
Nach den VG, Teil B, Nr. 3.1 b, S. 20 gilt bei Hirnschäden, dass für die Beurteilung des GdB das
Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen bestimmend ist, wobei der neurologische
Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden
Persönlichkeit und gegebenenfalls das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten sind.
Nach den VG, Teil B, Nr. 3.1.1, S. 21 gilt bei der Gesamtbewertung von Hirnschäden, dass bei
Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung der GdB 30 bis 40, mit mittelschwerer
Leistungsbeeinträchtigung der GdB 50 bis 60 und mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung der
GdB 70 bis 100 beträgt. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.1.2, S. 21 gilt im Rahmen der Bewertung von
Hirnschäden mit isoliert vorkommenden beziehungsweise führenden Syndromen bei
Hirnschäden mit psychischen Störungen in leichter Form (im Alltag sich gering auswirkend) der
GdB 30 bis 40, in mittelgradiger Form (im Alltag sich deutlich auswirkend) der GdB 50 bis 60 und
in schwerer Form der GdB 70 bis 100 beträgt. Ferner ist zu beachten, dass nach den VG, Teil B,
Nr. 3.7, S. 27 bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Folgen psychischer Traumen bei
leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen der GdB 0 bis 20, stärker
behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(beispielsweise ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) der GdB 30 bis 40,
schweren Störungen (beispielsweise schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten der GdB 50 bis 70 sowie mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten der GdB 80 bis 100 beträgt.
Der Kläger leidet ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. F. auf nervenheilkundlichem
Fachgebiet im Wesentlichen an einem organischen Psychosyndrom infolge einer
Subarachnoidalblutung. Nach der Überzeugung des Senats handelt es sich dabei um einen
Hirnschaden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 3.1.1, S. 21,
mit psychischen Störungen in leichter Form (im Alltag sich gering auswirkend) im Sinne der VG,
Teil B, Nr. 3.1.2, S. 21 beziehungsweise um stärker behindernde Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne der VG, Teil B, Nr. 3.7, S. 27.
Dass es sich bei dem Leiden des Klägers noch nicht um einen Hirnschaden mit mittelschwerer
Leistungsbeeinträchtigung, mit psychischen Störungen in mittelgradiger Form (im Alltag sich
deutlich auswirkend) beziehungsweise schwere Störungen mit sozialen
Anpassungsschwierigkeiten handelt, ergibt sich für den Senat vor allem daraus, dass der Kläger
noch in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit als Diplom-Ingenieur im Verkauf vollschichtig
nachzugehen, und auch keine sonstigen wesentlichen sich im Rahmen seines sozialen
Umfeldes auswirkenden erkrankungsbedingten Einschränkungen vorliegen.
Nach Ansicht des Senats ist von leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen,
wenn beispielsweise eine Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich ist und keine
wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, also keine
krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme, vorliegen. Dagegen ist von mittelgradigen
sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, wenn beispielsweise eine in den meisten
Berufen sich auswirkende psychische Veränderung vorliegt, die zwar eine weitere Tätigkeit
grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt und/oder eine
erhebliche familiäre Problematik durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine
Isolierung und noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang vorliegt, der beispielsweise eine
vorher intakte Ehe stark gefährden könnte, und ist von schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, wenn eine weitere berufliche Tätigkeit sehr stark
gefährdet oder ausgeschlossen ist und/oder eine schwerwiegende Problematik in der Familie
oder im Freundes- beziehungsweise Bekanntenkreis, bis zur Trennung von der Familie, vom
Partner oder Bekanntenkreis, vorliegt (Schillings/Wendler, Schwerbehindertenrecht, 3. Auflage,
S. 144 bis 146). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und Würdigung der Angaben des
Klägers sowie von dessen Ehegattin und Kollegen geht der Senat davon aus, dass der Kläger
seine Berufstätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann und noch keine
verminderte Einsatzfähigkeit vorliegt. Zwar haben die vom Senat befragten Kollegen des Klägers
weitgehend übereinstimmend angegeben, im Rahmen der täglichen Arbeit sei aufgefallen, dass
der Klägers vergesslich, umständlich, unsicher bei der Findung von Worten und Fachbegriffen,
unselbstständig, fehleranfällig und langsamer geworden sei. Deshalb geht auch der Senat von
einer gewissen Beeinträchtigung des Klägers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aus. Um
eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine verminderte Einsatzfähigkeit zur Folge hat oder gar
die berufliche Tätigkeit gefährdet, handelt es sich indes nicht. Auch im familiären Bereich liegen
keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung, insbesondere in Form von
Eheproblemen, vor. Nach seiner täglichen Arbeit geht der Kläger mit seiner Ehegattin Einkaufen,
legt sich circa eine Stunde zum Schlafen hin, isst mit seiner Ehegattin zu Abend und spielt mit ihr
danach Karten und löst Zahlenrätsel. Mitunter geht der Kläger Spazieren und sieht sich im
Fernsehen die Nachrichten an. Unter Berücksichtigung dieser Tagesstruktur handelt es sich
beim Kläger nicht um eine wesentliche Einschränkung bei der Bewältigung seines Alltags. Vor
diesem Hintergrund und wegen des Grundsatzes, dass für die Beurteilung des GdB nicht die
einzelnen Diagnosen, sondern die sich aus dem seelischen Leiden ergebenden
Funktionsbeeinträchtigungen entscheidend sind, ist der Senat der Ansicht, dass Dr. F. in seinem
Gutachten Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben hat, die zwar ein Ausschöpfen des durch
die VG, Teil B, Nr. 3.1.1, S. 21, Nr. 3.1.2, S. 21 beziehungsweise Nr. 3.7, S. 27 eröffneten
GdB-Rahmens zwischen 30 und 40, nicht aber die Annahme einer einen GdB ab 50
rechtfertigenden mittelgradigen bis schweren seelischen Störung rechtfertigen. Mithin beträgt
der GdB des Klägers für das organische Psychosyndrom 40.
Die Gesichtsfeldeinschränkung bedingt keinen GdB von mehr als 10. Nach den VG, Teil B, Nr.
4.5, S. 31 und 32 beträgt bei Gesichtsfeldausfällen bei vollständigen Halbseiten- und
Quadrantenausfällen bei einer homonymen Hemianopsie der GdB 40, einer bitemporalen
Hemianopsie der GdB 30, einer binasalen Hemianopsie bei beidäugigem Sehen der GdB 10 und
bei Verlust des beidäugigen Sehens der GdB 30, einem homonymen Quadranten oben der GdB
20, einem homonymen Quadranten unten der GdB 30 und einem vollständigen Ausfall beider
unterer Gesichtsfeldhälften der GdB 60 sowie bei einem Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei
Verlust oder Blindheit des anderen Auges nasal der GdB 60 und temporal der GdB 70, wobei bei
unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen der GdB entsprechend niedriger
anzusetzen ist; beträgt bei Gesichtsfeldeinengungen bei allseitiger Einengung bei normalem
Gesichtsfeld des anderen Auges auf 10° Abstand vom Zentrum der GdB 10, auf 5° Abstand vom
Zentrum der GdB 25, allseitiger Einengung binokular auf 50° Abstand vom Zentrum der GdB 10,
auf 30° Abstand vom Zentrum der GdB 30, auf 10° Abstand vom Zentrum der GdB 70, auf 5°
Abstand vom Zentrum der GdB 100, bei allseitiger Einengung bei Fehlen des anderen Auges auf
50° Abstand vom Zentrum der GdB 40, auf 30° Abstand vom Zentrum der GdB 60, auf 10°
Abstand vom Zentrum der GdB 90 und auf 5° Abstand vom Zentrum der GdB 100 sowie bei
unregelmäßigen Gesichtsfeldausfällen, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen
Meridians, binokular bei mindestens 1/3 ausgefallener Fläche der GdB 20 und mindestens 2/3
ausgefallener Fläche der GdB 50, wobei bei Fehlen eines Auges die Skotome entsprechend
höher zu bewerten sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. ist der sich aus dem Untersuchungsbefund des
Prof. Dr. W. für die Gesichtsfeldeinschränkung ergebende GdB des Klägers mit 10 angemessen
bewertet.
Der beidseitige Leistenbruch des Klägers bedingt ebenfalls keinen GdB von mehr als 10. Nach
den VG, Teil B, Nr. 11.1, S. 62 beträgt bei einem Leisten- oder Schenkelbruch je nach Größe
und Reponierbarkeit ein- oder beidseitig der GdB 0 bis 10 und bei erheblicher Einschränkung der
Belastungsfähigkeit der GdB 20. Vorliegend hat der Senat keine Anhaltspunkte, von einer
solchen Belastungseinschränkung auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieser Einzel-GdB-Werte (Teil-GdB 40 für das organische
Psychosyndrom, Teil-GdB 10 für den beidseitigen Leistenbruch und Teil-GdB 10 für die
Gesichtsfeldeinschränkung) beträgt nach Überzeugung des Senats der Gesamt-GdB des
Klägers 40. Ein Gesamt-GdB von 50 kommt aber nicht in Betracht.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Gesamt-GdB von 50 beispielsweise nur
angenommen werden kann, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines
Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule,
bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener
Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung, bei Hirnschäden mit mittelschwerer
Leistungsbeeinträchtigung. Ein vergleichbares Ausmaß erreichen die vom Senat festgestellten
Funktionsbehinderungen des Klägers nicht.
Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Sozialgerichts insoweit
aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, den GdB des Klägers höher als mit 40
festzustellen. Insoweit war die Klage abzuweisen und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
