Rechtsprechung zu Teil B Nr. 11 VersMedV – Brüche (Hernien)
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 21.09.2007 – L 8 SB 1623/05
- Gericht
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum
- 21.09.2007
- Aktenzeichen
- L 8 SB 1623/05
- Bezug zu Nr. 11
- 11.3 Gleithernie / Reflux
Einordnung der Entscheidung
Die Speiseröhrengleithernie wurde zusammen mit Refluxbeschwerden bewertet. Für höhere Werte kommt es auf die funktionelle Beeinträchtigung der Speiseröhre, nicht auf den Herniennachweis allein an.
Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. März 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand:
Der am 1935 geborene Kläger begehrt die Neufeststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB)
nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Bei
dem Kläger stellte das Versorgungsamt Stuttgart (VA) mit Bescheid vom 18.08.1993 wegen eines
Lendenwirbelsäulen-Syndroms mit ischialgieformen Ausstrahlungen ins linke Bein, Bandscheibenoperationen
(Teil-GdB 30), Herzinsuffizienz (Teil-GdB 30), einer Hiatushernie sowie Refluxoesophagitis (Teil-GdB 10) den
Gesamt-GdB mit 50 fest. Am 19.08.2002 stellte der Kläger beim VA einen Antrag auf Erhöhung des GdB
wegen neu aufgetretener Gesundheitsstörungen (Bandscheibenvorfall L3/L4, Herzinfarkt, Bypass-Operation).
Das VA zog medizinische Befundunterlagen bei (Entlassungsbrief des Robert-Bosch-Krankenhauses vom
07.03.2002, Befundbericht des Dr. W. vom 02.09.2002, Bericht der Fachklinik Sonnenhof vom 24.10.2001,
Berichte des Städtischen Krankenhauses Sindelfingen vom 10.12.2001 und 15.02.2002 sowie Bericht des
Gesundheitszentrums B. W. vom 28.03.2002) und ließ diese versorgungsärztlich auswerten (Dr. Sch. vom
21.10.2002). Ausgehend von einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden (Teil-GdB
30), Herzleistungsminderung, abgelaufenem Herzinfarkt, Bluthochdruck, koronarem Bypass (Teil-GdB 30),
Leistenbruch, Refluxkrankheit der Speiseröhre (Teil-GdB 20) sowie Diabetes mellitus - mit Diät oder oralen
Antidiabetika einstellbar - (Teil-GdB 20) entsprach das VA dem Antrag des Klägers auf Neufeststellung des
GdB nicht. Die Verhältnisse, die der letzten maßgeblichen Feststellung zugrunde gelegen hätten, hätten sich
durch das Hinzukommen weiterer Funktionsbeeinträchtigungen zwar geändert. Auswirkungen auf den bereits
festgestellten GdB ergäben sich hierdurch jedoch nicht (Bescheid vom 12.11.2002). Gegen diesen Bescheid
legte der Kläger am 02.12.2002 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, eine ernsthafte
Prüfung seines Antrages müsse er bezweifeln. Wenn der versorgungsärztliche Dienst einen erneuten
Bandscheibenvorfall sowie zwei Herzinfarkte mit anschließender Bypass-Operation mit "Null" bewerte, müsse
er nicht nur an deren Fachkenntnissen, sondern auch am Bewertungssystem zweifeln. Nicht nur durch die
bereits vorhandenen Behinderungen, sondern auch durch die neuen Funktionsbeeinträchtigungen gehe ein
großer Teil der Lebensqualität verloren. Außerdem sei ein chronisches Asthma nicht berücksichtigt. Dagegen
sei ihm von einem Leistenbruch bis zum heutigen Tag nichts bekannt. Nach Einholung der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. Sch. vom 21.02.2003 wurde der Widerspruch des Klägers
mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg vom 11.03.2003
zurückgewiesen. Das Wirbelsäulenleiden und die Herzerkrankung seien im Wesentlichen unverändert
geblieben und mit einem Teil-GdB von jeweils 30 zutreffend bewertet. Die Hiatushernie rechtfertige unter
Mitberücksichtigung der Refluxkrankheit wie der Diabetes mellitus jeweils einen Teil-GdB von 20. Die letzten
beiden Funktionsstörungen führten aber als leichte Gesundheitsstörungen zu keiner wesentlichen Zunahme
des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und damit zu keinem höheren Gesamt-GdB als 50. Hiergegen
erhob der Kläger am 14.04.2003 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Er machte unter Bezugnahme auf
sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren zur Begründung geltend, die Ablehnung der Erhöhung des GdB
sei nicht gerechtfertigt und könne von ihm so nicht akzeptiert werden. Das SG hörte Dr. B., Dr. F. und Dr. U.
schriftlich als sachverständige Zeugen. Der Orthopäde Dr. B. teilte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
05.08.2003 den Behandlungsverlauf sowie die Diagnosen mit. Er schätzte beim Kläger den Teil-GdB wegen
eines Postnukleotomiesyndroms und des neu eingetretenen Bandscheibenvorfalls auf jeweils 30 sowie den
Gesamt-GdB auf 50 ein. Die Internistin und Kardiologin Dr. F. teilte unter Vorlage von Arztbriefen und
Befundberichten in ihrer Stellungnahme vom 18.08.2003 die erhobenen Befunde mit. In den
Gesundheitsstörungen sei seit 1993 eine erhebliche Verschlechterung aufgetreten. Auf kardiologischem
Gebiet erscheine ein GdB von 50, hinsichtlich des Bandscheibenprolaps ein GdB von 40 und bezüglich der
Refluxkrankheit der Speiseröhre ein GdB von 30 bis 40 angemessen. Der Gesamt-GdB betrage mindestens
60 bis 70. Dr. U. berichtete in seiner Stellungnahme vom 28.08.2003 über den Verlauf einer stationären
Behandlung des Klägers vom 22.02.2002 bis 06.03.2002. Die Beklagte trat unter Vorlage der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. W. vom 10.11.2003 der Klage entgegen. Das SG holte von
Amts wegen das internistisch-kardiologische Gutachten des Dr. M., St., vom 08.02.2004 ein. Er
diagnostizierte in seinem Gutachten nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers und technischen
Zusatzuntersuchungen eine koronare Herzerkrankung bei Zustand nach Bypass-Operation, einen Diabetes
mellitus und degenerative
Knochen-Skelettveränderungen. Der Sachverständige gelangte zusammenfassend zu der Bewertung, es
bestehe ein gutes Ergebnis bei Zustand nach koronarer Bypass-Operation. Die körperliche Belastbarkeit sei
als altersentsprechend anzusehen. Der Diabetes mellitus erscheine unter der derzeitigen Therapie nicht
ausreichend eingestellt. Die koronare Herzerkrankung sei als geringfügig bis leicht einzuschätzen. Der
Diabetes mellitus sei von mittlerem Schweregrad, wobei eine definitive Stellungnahme erst nach
erfolgreicher Behandlung sinnvoll erscheine. Hinsichtlich der koronare Herzerkrankung sei nach den AHP
formal ein GdB von höher als 10 nicht anzusetzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des abgelaufenen
Herzinfarktes, des Bluthochdrucks, der Bypass-Operation und bestehender Herzrhythmusstörungen sei ein
GdB von 30 in keiner Weise zu beanstanden. Hinsichtlich des Diabetes erscheine ein GdB von 20 bis zum
Abschluss der Therapie angemessen. Eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit Hiatushernie habe jetzt nicht
festgestellt werden können. Wegen der fachfremden Lendenwirbelsäulenbeschwerden werde der GdB von 30
übernommen. Der Gesamt-GdB aller Leiden werde unter Annahme eines Teil-GdB von 30 für die Gesamtheit
der Herz-Kreislauf-Erkrankungen auf 50 eingeschätzt. Mit Urteil vom 23.03.2005 wies das SG die Klage ab.
Die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers könnten nicht mit einem höheren GdB als 50 bewertet werden.
Hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung sei ein GdB von 30 zu berücksichtigen. Für die Refluxerkrankung der
Speiseröhre mit Hiatushernie sowie die Diabetes mellitus-Erkrankung sei jeweils ein GdB von 20 in Ansatz zu
bringen. Die Herzerkrankung des Klägers sei allenfalls mit einem die GdB von 10 zu berücksichtigen. Weitere
GdB-pflichtige Gesundheitsstörungen lägen beim Kläger nicht vor. Die Funktionsbeeinträchtigungen des
Klägers seien mit einem GdB von 50 nach wie vor angemessen und ausreichend berücksichtigt. Der
Hilfsantrag, ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen, sei abzulehnen. Gegen das am
14.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2005 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung
ausgeführt, das SG habe seinen Gesundheitszustand nicht hinreichend berücksichtigt und aufgeklärt. Auf
orthopädischem Gebiet sei ein Einzel-GdB von mindestens 50 festzustellen. Unter Berücksichtigung der
bereits festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf kardiologischem Gebiet sei ein Gesamt-GdB von
mindestens 60 durchaus angemessen. Die Ablehnung des Hilfsantrages auf Einholung eines Gutachtens nach
§ 109 SGG sei unhaltbar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. März 2005
sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. März 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm den Grad der Behinderung mit
mindestens 60 seit 19. August 2002 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er
hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Der Senat hat entsprechend dem im Berufungsverfahren
aufrechterhaltenen Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG das orthopädische Gutachten des Priv.-Doz. Dr. K.r,
Städtisches Krankenhaus S., vom 09.11.2005 eingeholt. Der Sachverständige diagnostizierte nach einer
ambulanten Untersuchung des Klägers auf orthopädischem Gebiet ein Postdiskotomiesyndrom nach
Nukleotomie L4/5 1972, einen Bandscheibenvorfall der LWS L3/4, eine
Bandscheibendegeneration L5/S1, ein chronisches HWS-Syndrom bei fortgeschrittenen degenerativen
Veränderungen der HWS sowie den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettendegeneration der linken
Schulter. Die chronische Erkrankung der LWS mit schweren Funktionseinschränkungen bewertete er mit
einem Teil-GdB von 30, die chronische Erkrankung der HWS mit leichten Funktionseinschränkungen mit
einem Teil-GdB von 10 und die chronische Rotatorenmanschettendegeneration der linken Schulter mit
leichten Funktionseinschränkungen mit einem Teil-GdB von 10. Auf orthopädischem Gebiet schätzte er den
die GdB auf 40 und unter Berücksichtigung der außerhalb des orthopädischem Gebiet angenommenen
Ansätzen den Gesamt-GdB auf 60 ab dem 09.06.2004. Der Senat hat den Nachfolger der Dr. F., den Facharzt
für Innere Medizin, Kardiologie/Pneumologie Dr. Würden zu Veränderungen des Gesundheitszustandes des
Klägers insbesondere auf kardiologischem Fachgebiet schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dr.
W. teilte in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 07.08.2006 und 15.08.2006 unter Vorlage von
Befundberichten und Arztbriefen mit, der Kläger sei vom 26.03.2006 bis 05.04.2006 wegen eines Herpes
zoster im Bereich des Nervus trigeminus stationär in der neurologischen Abteilung des Städtischen
Krankenhauses Sindelfingen behandelt worden. Weiter teilte er die von ihm erhobenen kardiologischen
Befunde mit. Danach habe sich echocardiographisch am 26.04.2006 eine leichtbis mittelgradig
eingeschränkte Pumpfunktion des linken Ventrikels gezeigt. Am 07.04.2006 seien deutliche
Beinschwellungen aufgefallen, die durch die Funktionseinbuße des Herzens hätten erklärt werden können. Er
bewertete den Teil-GdB für die kardiale Erkrankung des Klägers mit 50. Der Senat hat weiter - auf Anregung
des Klägerbevollmächtigten - Priv.-Doz Dr. A., Städtisches Krankenhaus Sindelfingen, schriftlich als
sachverständigen Zeugen gehört. Er teilte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 08.11.2006 die
erhobenen Befunde und den Verlauf der stationären Behandlung des Klägers vom 26.03.2006 bis 05.04.2006
mit. Zu Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur vorübergehender Art führte er aus, zum Zeitpunkt des
Krankenhausaufenthaltes hätten solche Funktionsbeeinträchtigungen durch eine am ehesten diabetische
Polyneuropathie sowie durch ein Sulcus ulnaris-Syndrom links geringen Ausmaßes vorgelegen. Den GdB
während des stationären Aufenthaltes schätzte er wegen der diabetischen Polyneuropathie mit
Gleichgewichtsstörungen und dem Sulcus ulnaris-Syndrom links auf 10 ein. Der Herpes zoster habe zu
keinem Zeitpunkt eine Behinderung dargestellt. Der Kläger hat zu den durchgeführten Ermittlungen Stellung
genommen und sieht sich in seinem Begehren bestätigt. Der Beklagte ist der Berufung unter Vorlage der
versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. W. vom 31.03.2006, 09.10.2006 und 12.02.2007 weiter
entgegen getreten. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.02.2007 wurde zuletzt wegen einer
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden (Teil-GdB 30), eine Refluxkrankheit der
Speiseröhre, Speiseröhrengleitbruch (Teil-GdB 20), einem Diabetes mellitus - mit Diät oder oralen
Antidiabetika einstellbar - (Teil-GdB 20), einer Herzleistungsminderung, abgelaufenem Herzinfarkt,
Bluthochdruck, koronarer Bypass, Herzrhythmusstörungen (Teil-GdB 10), einer Funktionsbehinderung des
linken Schultergelenkes (Teil-GdB 10) und einer Polyneuropathie (Teil-GdB 10) der Gesamt-GdB weiterhin mit
50 bewertet. In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 20.07.2007 hat der Berichterstatter darauf
hingewiesen, dass die Berufung keine Erfolgsaussichten haben dürfte. Die Beteiligten haben sich in diesem
Termin mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz sowie auf ein Band Akten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die gemäß
den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht
begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist nicht
rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 50. Der Beklagte wird
seit 01.01.2005 wirksam durch das Regierungspräsidium Stuttgart vertreten. Nach § 71 Abs. 5 SGG wird in
Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die
Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten. In Baden-Württemberg sind die Aufgaben
des Landesversorgungsamts durch Art Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur
Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz
-VRG-) vom 01.07.2004 (GBl S. 469) mit Wirkung ab 01.01.2005 (Art 187 VRG) auf das Regierungspräsidium
Stuttgart übergegangen. Das Begehren des Klägers beurteilt sich zunächst nach § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung im Hinblick auf den GdB gegenüber einer vorausgegangenen
Feststellung liegt nur dann vor, wenn im Vergleich zu den den GdB bestimmenden Funktionsausfällen, wie sie
der letzten Feststellung des GdB tatsächlich zugrunde gelegen haben, insgesamt eine Änderung eingetreten
ist, die einen um wenigstens 10 geänderten Gesamt-GdB bedingt. Dabei ist die Bewertung nicht völlig neu,
wie bei der Erstentscheidung, vorzunehmen. Vielmehr ist zur Feststellung der Änderung ein Vergleich mit
den für die letzte bindend gewordene Feststellung der Behinderung oder eines Nachteilsausgleichs
maßgebenden Befunden und behinderungsbedingten Funktionseinbußen anzustellen. Eine ursprünglich
falsche Entscheidung kann dabei grundsätzlich nicht korrigiert werden, da die Bestandskraft zu beachten ist.
Sie ist lediglich in dem Maße durchbrochen, wie eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist. Dabei kann
sich ergeben, dass das Zusammenwirken der Funktionsausfälle im Ergebnis trotz einer gewissen
Verschlimmerung unverändert geblieben ist. Rechtsverbindlich anerkannt bleibt nur die festgestellte
Behinderung mit ihren tatsächlichen Auswirkungen, wie sie im letzten Bescheid in den Gesamt-GdB
eingeflossen, aber nicht als einzelne (Teil-)GdB gesondert festgesetzt worden sind. Auch der Gesamt-GdB ist
nur insofern verbindlich, als er im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB X bestandsgeschützt ist, nicht aber in der Weise,
dass beim Hinzutreten neuer Behinderungen der darauf entfallende Teil-GdB dem bisherigen Gesamt-GdB
nach den Maßstäben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht" (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2004, (AHP) hinzuzurechnen ist (vgl. BSG
SozR 1300 § 48 Nr. 29). Nach § 69 Abs. 3 SGB IX ist zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des
Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert
werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet (vgl. Nr. 19 Abs. 1
der AHP). In der Regel ist von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob
und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen
der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Nr. 19 Abs. 3 der AHP). Ein Einzel-GdB von 10 führt in der
Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei leichten Behinderungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen (vgl. Nr. 19 Abs. 4 der AHP). Der Gesamt-GdB ist unter Beachtung der AHP in freier
richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und SozR 3 3879 § 4 Nr.
5). Ausgehend von diesen Grundsätzen und nach dem Ergebnis der vom SG und im Berufungsverfahren
durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers seit dem Bescheid vom 18.08.1993 nicht in einem Ausmaß
verschlimmert haben, dass eine Erhöhung des GdB auf 60 oder mehr gerechtfertigt ist. Der Senat verweist
nach eigener Überprüfung auf die vom SG im angefochtenen Urteil gemachten Ausführungen, die er sich zur
Begründung seiner eigenen Entscheidung vollumfänglich zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsverfahren
bleibt auszuführen: Die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und der Bandscheibenschaden des Klägers
bedingen weiterhin einen bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigenden GdB von 30. Auch der
Sachverständige Priv.-Doz. Dr. K. gelangte in seinem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten zu dem
Ergebnis, dass beim Kläger bezüglich der Lendenwirbelsäule schwere Funktionseinschränkungen vorliegen,
die er entsprechend den AHP mit einem Teil-GdB von 30 bewertete. Dies ist zwischen den Beteiligten auch
unstreitig. Soweit er weiter eine chronische Erkrankung der Halswirbelsäule des Klägers festgestellt hat,
liegen nach seiner Bewertung nur leichte Funktionseinschränkungen vor. Diese Bewertung, der sich der
Senat anschließt, ist im Hinblick auf die im Gutachten mitgeteilten Bewegungsausmaße der Halswirbelsäule
überzeugend. Die Erkrankung der Halswirbelsäule des Klägers rechtfertigt die Erhöhung des GdB wegen des
Wirbelsäulenleidens jedoch nicht. Dies wäre nach den vom SG zutreffend dargestellten Kriterien der AHP nur
dann möglich, wenn in mindestens zwei Wirbelsäuleabschnitten schwere funktionelle Auswirkungen
vorliegen, was beim Kläger jedoch nicht zutrifft. Damit kann das Wirbelsäulenleiden des Klägers weiterhin
nur mit einem Teil-GdB von 30 Berücksichtigung finden. Hierauf weist auch Dr. W. in der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 31.03.2006, die der Senat als sachverständiges Parteivorbringen
verwertet, überzeugend hin. Die weiter von Priv.-Doz. Dr. K. (neu) festgestellte leichte Funktionsbehinderung
des linken Schultergelenkes des Klägers bedingt nach der überzeugenden Bewertung von Priv.-Doz. Dr. K.,
der der Senat ebenfalls folgt, einen Teil-GdB von 10 und kann nach den Grundsätzen zur Bildung des
Gesamt-GdB nicht erhöhend berücksichtigt werden. Die Bewertung von Priv.-Doz. Dr. K. steht im Hinblick auf
die Bewegungsmaße der Schultern (Retro/Anteversion links 30-0-120; Adduktion/Abduktion links 20-0-70;
Aro/Iro links anliegend 30-0-90 und angehoben nicht ausführbar) in Übereinstimmung mit den AHP (Nr.
26.18, Seite 119), die einen Teil-GdB von 10 vorsehen, wenn der Arm, mit entsprechender Einschränkung der
Drehund Spreizfähigkeit, nur um 120° erhoben werden kann, wie dies beim Kläger zutrifft.
Soweit Priv.-Doz. Dr. K. in seinem Gutachten davon ausgegangen ist, es ergäbe sich auf orthopädischem
Gebiet einen GdB von 40, kann dieser Bewertung allerdings nicht gefolgt werden, denn sie steht nicht in
Einklang mit den Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdB. Die Refluxkrankheit der Speiseröhre und der
Speiseröhrengleitbruch bedingen zusammen einen Teil-GdB von 20, wie das SG im angefochtenen Urteil
ebenfalls ausführlich begründet hat (Seite 7f.), wovon auch der Beklagte ausgeht. Der Senat gelangt nach
eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Hiergegen hat sich der Kläger im Übrigen auch nicht gewandt.
Der abweichenden Bewertung von Dr. F. in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG
vom 18.08.2003, die wegen der Refluxkrankheit der Speiseröhre einen GdB von 30 bis 40 für angemessen
erachtete, kann nicht gefolgt werden. Denn sie hat keine Befunde mitgeteilt, die nach den AHP einen GdB in
dieser Höhe rechtfertigen. Sie hat lediglich von einer ausgeprägten Beschwerdesymptomatik mit thorakalem
Brennen berichtet. Dass beim Kläger wegen der Refluxkrankheit der Speiseröhre und des
Speiseröhrengleitbruchs ausgeprägte Funktionsstörungen bestehen, ist aber nicht ersichtlich. Gegen das
Vorliegen ausgeprägter Funktionsstörungen spricht vielmehr, dass der Kläger - sowohl bei der Begutachtung
durch Dr. M. als auch bei der Begutachtung durch Dr. K. - einen adipösen Ernährungszustand aufweist und
zudem, dass Dr. M. beim Kläger die Refluxkrankheit der Speiseröhre mit Hiatushernie zum
Untersuchungszeitpunkt nicht aktuell feststellen konnte. Eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung des Klägers durch diese Gesundheitsstörungen besteht danach nicht. Der Senat erachtet es
deshalb nicht für gerechtfertigt, die Refluxkrankheit der Speiseröhre mit Speiseröhrengleitbruch bei der
Bewertung des Gesamt-GdB erhöhend zu berücksichtigen, wovon auch der Beklagte im
Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 ausgegangen ist. Denn nach den Grundsätzen zur Bildung des
Gesamt-GdB ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Die Diabetes
mellitus-Erkrankung (Typ II) des Klägers bedingt einen bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen
Teil-GdB von 20. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch Dr. M. erachtete in seinem
Gutachten vom 08.02.2004 wegen des Diabetes mellitus einem Teil-GdB von 20 für angemessen. Dass der
Kläger - zwischenzeitlich - auf eine Insulinbehandlung angewiesen ist, lässt sich den vorliegenden
Befundunterlagen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit einer
Insulinbehandlung ist nach den AHP (Nr. 26.15, S. 99) jedoch Voraussetzung für die Bewertung des GdB mit
30. Die Herzerkrankung des Klägers bedingt auch zur Überzeugung des Senates einen GdB von lediglich 10,
wie das SG im angefochtenen Urteil ausführlich begründet hat. Dass der Beklagte im Bescheid vom
18.08.1993 (sowie noch im Verwaltungsverfahren) wegen der Herzerkrankung des Klägers einen GdB von 30
angenommen hat, bindet das SG wie auch den Senat nicht. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen
ist die Annahme eines Teil-GdB von 30 für die Herzerkrankung des Klägers durch den Beklagten nicht in
Bestandskraft erwachsen. Unabhängig davon wäre selbst dann, wenn hinsichtlich der Herzerkrankung des
Klägers, insbesondere wegen des zudem bestehenden Bluthochdruckes, der Herzrhythmusstörungen und der
von Dr. W. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 07.08.2006 beschriebenen leichtbis
mittelgradig eingeschränkten Funktion des linken Ventrikels sowie die aufgetretenen Beinschwellungen von
einem GdB von 20 bis 30 auszugehen wäre, unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wirbelsäulenleidens des
Klägers mit einem GdB von 30 und des Diabetes mellitus mit einem GdB von 20 die Feststellung eines
Gesamt-GdB von 60 nach
den Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdB nicht gerechtfertigt. Davon geht auch der Sachverständige Dr.
M. in seinem Gutachten vom 08.02.2004 aus, der unter Annahme eines GdB von 30 für die Gesamtheit der
Herz-Kreislauf-Erkrankungen des Klägers, eines GdB von 30 für das Lendenwirbelsäulenleiden, eines GdB von
20 für den Diabetes mellitus sowie für die Refluxkrankheit der Speiseröhre mit Hiatushernie den Gesamt-GdB
mit 50 bewertete. Auch der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten vom 9.11.2005
nur auf der nicht gerechtfertigten Grundlage eines GdB von 40 auf orthopädischem Gebiet zu der
Einschätzung des Gesamt-GdB von 60. Ein GdB von 50 für die kardiale Erkrankung des Klägers, wie dies Dr.
W. in seinen Stellungnahmen vom 07.08.2006/15.08.2007 annimmt, kommt nicht in Betracht. Ein solcher
GdB kommt bei Erkrankungen des Herzens nach den AHP (Nr. 26.9, Seite 71) nur in Betracht, wenn bereits
bei alltäglich leichter Belastung Leistungsbeeinträchtigungen auftreten bzw. bei Beschwerden und Auftreten
pathologischer Messdaten bei einer Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten). Dass dies beim
Kläger zutrifft, lässt sich weder den Stellungnahmen von Dr. W. noch den sonst vorliegenden Unterlagen
entnehmen und wird im Übrigen auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Vielmehr ist der
Kläger in der Lage 100 Watt zu leisten, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Auch
Dr. M. hat bei der Begutachtung eine altersentsprechende körperliche Belastbarkeit des Klägers festgestellt.
Sonstige Gesundheitsstörungen, die die Erhöhung des Gesamt-GdB auf 60 (oder mehr) rechtfertigen, liegen
beim Kläger nicht vor, wie das SG in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, dem sich der Senat anschließt.
Auch die im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Gesundheitsstörungen des Klägers
rechtfertigen keinen höheren Gesamt-GdB als 50. Bei der Herpes zoster Erkrankung des Klägers handelte es
sich um keine dauerhafte Behinderung, wie der vom Senat als sachverständige Zeuge gehörte Dr. Arnold in
seiner Stellungnahme vom 08.11.2006 überzeugend ausgeführt hat. Die diabetische Polyneuropathie mit
Gleichgewichtsstörungen sowie das Sulcus ulnaris-Syndrom bedingen einen Teil-GdB von 10, wie sich aus der
Stellungnahme von Dr. A. vom 08.11.2007 weiter ergibt. Einwendungen hat der Kläger im Übrigen insoweit
auch nicht erhoben. Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Dass beim Kläger zwischenzeitlich eine
relevante Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist nicht ersichtlich und wird von
diesem auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die
Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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