Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
24.10.2016 – L 8 SB 3818/15
Einordnung: 8.2 / 8.3 COPD
Kernaussage: Trotz diagnostizierter COPD vom Emphysemtyp waren weder eine relevante dauernde Lungenfunktionseinschränkung noch die klinischen Kriterien einer schweren chronischen Bronchitis nachgewiesen. Ein höherer Wert als 10 war nicht gerechtfertigt.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Der Fall ist ein klarer Gegenpol zur diagnoseorientierten Bewertung: Für höhere Werte müssen die in Nr. 8.2 bzw. 8.3 beschriebenen funktionellen und klinischen Kriterien tatsächlich belegt sein.
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Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom
11.08.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die (Neu-)Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50.
Bei dem 1965 geborenen Kläger war seit 29.10.1997 ein GdB von 30 festgestellt [Bescheid des
Versorgungsamtes Karlsruhe vom 01.09.1998, Bl. 42 der Verwaltungsakten des Beklagten
(VA)]. Dem lagen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: - Reizmagen, Teil-GdB 10, -
degeneratives Wirbelsäulensyndrom nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann, Teil-GdB
20, - obstruktive Emphysembronchitis, Teil-GdB 20 (versorgungsärztliche Stellungnahme des
Dr. W. vom 02.04.1998, Bl. 36 R VA).
Einen Neufeststellungsantrag vom 13.09.2011 lehnte das LRA mit Bescheid vom 19.10.2011 (Bl.
52/53 VA) ab.
Am 07.08.2013 stellte der Kläger beim Landratsamt Karlsruhe – Amt für Versorgung und
Rehabilitation – (LRA) einen Antrag auf Erhöhung des GdB und verwies auf ein
Wirbelsäulenleiden, Morbus Scheuermann und ein Bronchialleiden.
Das LRA zog von Dr. medic/IMF K. B. den Befundbericht vom 15.08.2013 sowie Arztbriefe des
Orthopäden Dr. C., des Zentrums für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Traumatologie des
SRH Klinikums K., des Radiologen Dr. K. und des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.
K. (Bl. 65/70 VA) sowie einen Befundbericht von dem Facharzt für Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr. K. (Bl. 74/75 VA) bei.
In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.11.2013 (Bl. 78/79 VA) bewertete Dr. H.
den Gesamt-GdB mit 40 und die Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelnen wie folgt: -
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wachstumsstörung (Scheuermann`sche
Krankheit), Teil-GdB 30, - Obstruktive Emphysembronchitis, Teil-GdB 20, - Reizmagen, Teil-GdB
10.
Dementsprechend stellte das LRA mit Bescheid vom 11.11.2013 (Bl. 81/82 VA) den GdB mit 40
seit 07.08.2013 fest.
Dagegen legte der Kläger am 10.12.2013 Widerspruch ein. Er sei 48 Jahre alt und könne somit
nicht an Wachstumsstörungen leiden. Er leide an einer Hyperkyphose mit einem Neigungswinkel
von über 80° in Verbindung mit einer Skoliose und in der Folge Dorsolumbalgien und einer
Kyphose der Halswirbelsäule. Es bestünden Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren
Auswirkungen, die mit einem GdB von 50 zu bewerten seien. Zudem beanstandete er die
fehlende Berücksichtigung von Einschränkungen beim Atmen durch die Wirbelsäulenverformung
sowie einer Meniskus-Operation am linken Kniegelenk und einer Arthrose im Bereich des
Kniegelenks, die die Beweglichkeit schmerzhaft herabsetze und mit einem GdB von 20 zu
berücksichtigen sei. Insgesamt seien ein GdB von mehr als 60 und eine Gehbehinderung
festzustellen. Zusätzlich machte er geltend, dass bereits der Bescheid vom 19.10.2011 fehlerhaft
gewesen sei, und bat insoweit um eine rückwirkende Berücksichtigung.
Das LRA zog die Befundangaben von Dr. C. vom 18.03.,2014 bei, denen u.a. der ärztliche
Entlassungsbericht der Asklepios Klinik Bad S. GmbH Am See vom 03.12.2013 (Bl. 108/121 VA)
beigefügt war.
Der Versorgungsarzt Dr. B. schlug unter dem 28.03.2014 (Bl. 126/127 VA) den Gesamt-GdB mit
50 unter Zugrundelegung eines Teil-GdB von 50 für die Wirbelsäulenschäden und eines
Teil-GdB von nur noch 10 für eine obstruktive Emphysembronchitis vor. Eine
Funktionsbehinderung des Kniegelenkes sei nicht nachgewiesen.
Mit Teil-Abhilfebescheid vom 02.04.2014 stellte das LRA den GdB mit 50 seit 07.08.2013 fest.
Darüber hinaus bewertete es den GdB für die Zeit ab 13.09.2011 bis 12.03.2013 mit 40 und für
die Zeit ab 13.03.2013 bis 06.08.2013 mit 50.
Mit Bescheid vom 03.04.2014 lehnte das LRA die Feststellung des Merkzeichens G ab.
Den Widerspruch gegen die Höhe des GdB verfolgte der Kläger nach dem Teil Abhilfebescheid
vom 02.04.2014 weiter und legte zudem Widerspruch gegen die Ablehnung des Merkzeichens G
ein (Schreiben vom 07.04.2014).
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.11.2013 in der Fassung des Bescheides vom
02.04.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – (RP) mit
Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 (Bl. 141/143 VA) zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014 wies das RP auch den Widerspruch gegen den
Bescheid vom 03.04.2014 (Ablehnung des Merkzeichens G) zurück.
Am 14.05.2014 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 Klage zum
Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte weiterhin eine unzureichende Bewertung der
Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule sowie arthrotischer
Kniegelenksveränderungen links geltend. Zusätzlich benannte er eine Funktionsstörung im
Bereich der linken Schulter.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. medic B. stimmte unter dem 01.08.2014 (Bl. 18/28
SG-Akte) der versorgungsärztlichen Einschätzung des Dr. B. vom 28.03.2014 zu. Der Facharzt
für Orthopädie Dr. C. gab unter dem 06.08.2014 (Bl. 29/54 SG-Akte) und ergänzend unter dem
23.02.2015 (Bl. 68/69 SG-Akte) an, der Kläger habe Beschwerden von Seiten des Rückens und
der linken Schulter geklagt. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule schätzte er als
schwer, die der linken Schulter als mittelschwer ein und schlug den Gesamt-GdB unter
Einbeziehung der linken Schulter mit 60 vor.
Bei dem vom SG beauftragten orthopädischen Gutachter stellte sich der Kläger nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.08.2015 wies das SG die Klage ab. Dabei bewertete es
Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 50. Die von Dr. C. vertretene
Einschätzung, eine Funktionsbeeinträchtigung der linken Schulter sei mit einem Teil-GdB von 20
zu bewerten, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Eine weitere Sachaufklärung durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens mit ambulanter Untersuchung des Klägers sei der
Kammer nicht möglich gewesen. Funktionsbeeinträchtigungen des linken Kniegelenkes seien
nicht nachgewiesen. Eine chronische Bronchitis sowie ein Magenleiden bewertete das SG mit
Teil-GdB von jeweils 10.
Am 09.09.2015 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
eingelegt. Er beruft sich weiterhin auf eine unzureichende Bewertung der Wirbelsäulenschäden.
Dem Gerichtsbescheid seien falsche Werte für die Zunahme der Kyphose-Krümmung zugrunde
gelegt worden. Durch die zunehmende Kyphose-Krümmung komme es zu einem zunehmenden
Drücken auf die inneren Organe. Auch neurologische Ausfälle bestünden. Unzutreffend sei das
SG davon ausgegangen, es sei lediglich die Brustwirbelsäule betroffen. Vielmehr seien
zusätzlich auch die Lendenwirbelsäule und die Halswirbelsäule betroffen. Den Zusammenhang
Wirbelsäule mit Merkzeichen G habe das erstinstanzliche Gericht nicht herzustellen und zu
erkennen vermocht. Behandlungen mit Schmerzmitteln seien bei seinen Ärzten nicht hinterfragt
worden, weshalb er sich wundere, dass sein chronisches Magenleiden mit dem
Gerichtsbescheid infrage gestellt werde. Es müsse die Auffassung vertreten werden, dass das
erstinstanzliche Gericht die Sache durch die Entscheidung durch Gerichtsbescheid vor allem
kurzfristig habe beenden wollen und an einer Sachaufklärung offensichtlich kein Interesse
gehabt habe. Die Nichtberücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen der Schulter sei nicht
nachvollziehbar. Insoweit lägen die Voraussetzungen für einen Teil-GdB von 20 vor. Die
Bewertung einer chronischen Bronchitis mit einem Teil-GdB von 10 verwundere, weil der
Beklagte selbst zunächst einen Teil-GdB von 20 angenommen habe und diesbezüglich ganz
sicher keine Besserung eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.08.2015 aufzuheben und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2013 in der Fassung des
Teil-Abhilfebescheides vom 02.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.04.2014 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von wenigstens 60 seit 07.08.2013 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält unter Berufung auf die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. W. vom 16.09.2015
(Bl. 16/17 der Senatsakte) die Bewertung des Wirbelsäulenleidens für zutreffend. Die
Feststellung des Merkzeichens G könne nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein.
Der Senat hat Dr. J. mit der Erstattung des orthopädischen Gutachtens vom 12.01.2016 (Bl.
42/53 der Senatsakte) beauftragt. Nach Untersuchung des Klägers am 08.01.2016 hat er einen
erheblichen Rundrücken als Folge eines durchgemachten Morbus Scheuermann, eine
weitgehend aufgehobene Beweglichkeit im unteren Brustwirbelsäulenbereich, eine diskrete
thorakale Brustwirbelsäulenkyphose (gemeint: skoliose), rezidivierende Wirbelsäulensyndrome
ohne neurologische Ausfälle und eine noch altersentsprechende Beweglichkeit der Hals- und
Lendenwirbelsäule festgestellt, die er mit einem Teil-GdB von 50 bewertet hat, wobei die
Bewertung als grenzwertig hoch anzusehen sei. Auch ein Teil-GdB von nur 40 sei zu erwägen.
Eine geringe Schultereckgelenksarthrose beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung
des linken Schultergelenks entsprechend einer Schulterteilsteife bedinge einen GdB von 10, ein
diskreter Reizzustand des rechten Kniegelenks ohne Funktionseinschränkung einen GdB von
weniger als 10. Insgesamt hat der Gutachter den GdB auf 50 eingeschätzt.
Des Weiteren hat der Senat Dr. medic B. als sachverständigen Zeugen befragt. Unter dem
02.05.2016 (Bl. 66/69 der Senatsakte) hat er Diagnosen und Befunde mitgeteilt und
lungenfachärztliche Arztbriefe vorgelegt.
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in der nicht-öffentlichen Sitzung am 27.06.2016 durch die
Berichterstatterin erörtert worden. Auf die Niederschrift Bl. 77/79 der Senatsakte wird Bezug
genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil einverstanden erklärt.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.08.2016 und des Beklagten
vom 01.09.2016 haben die Beteiligten nach erneuter Antragstellung des Klägers auf Feststellung
des Merkzeichens G am 12.07.2016 und 19.07.2016 sowie eines höheren GdB am 19.07.2016
erneut ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der
Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 124
Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Berufungsschrift des Klägers zu entnehmen ist, dass er das Merkzeichen G begehrt,
ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über das Merkzeichen G hat der
Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2013 in der Fassung des
Teil-Abhilfebescheides vom 02.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.04.2014 nicht entschieden. Der Bescheid vom 03.04.2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014, mit dem der Beklagte das Merkzeichen G abgelehnt
hat, wurde im erstinstanzlichen Klageverfahren nicht angefochten, so dass er auch nicht
Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Der Kläger hat zuletzt die Feststellung des
Merkzeichens G auch nicht mehr beantragt.
Der Bescheid vom 11.11.2013 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 02.04.2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenüber dem der
GdB-Feststellung zuletzt zugrundeliegenden Bescheid vom 01.09.1998 ist eine wesentliche
Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) allenfalls insoweit
eingetreten, als der GdB mit 50 zu bewerten ist. Einen Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB als 50 hat der Kläger nicht.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Neufeststellung eines höheren GdB ist § 48 Abs. 1
SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der GdB um
wenigstens 10 erhöht oder vermindert. Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt
aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 SGB
X Nr. 29 m.w.N.). Die den einzelnen Behinderungen, welche ihrerseits nicht zum sogenannten
Verfügungssatz des Bescheides gehören, zugrunde gelegten Teil-GdB-Sätze erwachsen nicht in
Bindungswirkung (BSG Urteil vom 10.09.1997 – 9 RVs 15/96, BSGE 81, 50). Hierbei handelt es
sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren, die wie der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB
nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG unterliegen. Ob eine wesentliche Änderung
eingetreten ist, muss durch einen Vergleich des gegenwärtigen Zustands mit dem bindend
festgestellten früheren Behinderungszustand ermittelt werden.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die der Zuerkennung eines GdB zugrundeliegende
Behinderung wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei stellt die
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2009 (BGBl. I,
2412), den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) auf funktionelle Beeinträchtigungen
ab, die im Allgemeinen nach Funktionssystemen zusammenfassend (dazu vgl. Teil A Nr. 2
Buchst. e) VG), und die hieraus gebildeten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 a) VG) nach § 69 Abs. 3
SGB IX in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festzustellen sind.
Das Funktionssystem des Rumpfes, wozu der Senat auch die Wirbelsäule einschließlich der
Halswirbelsäule zählt (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG), ist bei dem Kläger durch eine
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule gekennzeichnet, die mit keinem höheren als dem vom
Beklagten berücksichtigten Teil-GdB von 50 zu bewerten ist. Nach Teil B Nr. 18.9 VG bedingen
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) einen Teil-GdB von 20, mit schweren funktionellen
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende
und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) einen GdB von 30. Bei
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten ist ein Teil-GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt. Die Obergrenze des GdB
40 ist dabei erst erreicht bei schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten
(Senatsurteil vom 24.01.2014 – L 8 SB 2497/11, juris). Erst bei Wirbelsäulenschäden mit
besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende
Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z. B.
Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab ca. 70° nach Cobb) ist eine GdB von 50 bis 70 und
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB von 80 bis 100
gerechtfertigt.
Nach diesen Maßstäben ist beim Kläger ein höherer Teil-GdB als 50 nicht gerechtfertigt. Beim
Kläger bestehen Wirbelsäulenschäden im Wesentlichen im Bereich der Brustwirbelsäule. Dort ist
in Folge des durchgemachten Morbus Scheuermann röntgenologisch eine erhebliche Kyphose
mit einem Krümmungswinkel nach Cobb von ca. 80° und von TH 8 bis L2 eine vermehrte
Sklerosierung der Grund- und Deckplatten mit Spondylosen sowie eine diskrete rechtskonvexe
Skoliose mit einem Krümmungswinkel von etwa 5° ohne relevante Torsion der Brustwirbelkörper
festzustellen, was der Senat insbesondere dem Gutachten des Dr. Jahreiß entnimmt. Besonders
schweren Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden entsprechende Funktionsbeeinträchtigungen
kann der Senat beim Kläger nicht feststellen. Eine Versteifung großer Teile der Wirbelsäule liegt
nicht vor. Nach dem von Dr. J. erhobenen Befund besteht eine Einsteifung lediglich im unteren
Drittel der Brustwirbelsäule. Insoweit war die Wirbelsäule bei der Untersuchung des Klägers
weitestgehend fixiert und die Mess-Strecke 10 cm im Mittelpunkt/Dornfortsatz L1 auf 10/10,5 cm
(normal: 10/14 cm) reduziert. Dies ist aufgrund der röntgenologisch sich zeigenden keilförmigen
Deformierung der Wirbelkörper der unteren Brustwirbelsäule auch nachvollziehbar. Eine
weitergehende Versteifung hat der Gutachter nicht erhoben. Für den oberen Bereich der
Brustwirbelsäule hat Dr. J. noch eine ausreichende Entfaltung der Dornfortsätze angegeben.
Dementsprechend ist das Zeichen nach Ott als Zeichen der Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule
mit 30/31,5 cm gegenüber dem Normalmaß von 30/32 cm nur leichtgradig reduziert. Auch eine
anhaltende Ruhigstellung durch eine drei Wirbelsäulenabschnitte umfassende Rumpforthese
erfolgt beim Kläger nicht. Dem Kläger wurde im Rahmen der stationären
Rehabilitationsmaßnahme in der Asklepios Klinik Bad S. GmbH lediglich ein Stützkorsett als
Schmerztherapie zum stundenweisen Tragen empfohlen (ärztlicher Entlassungsbericht vom
03.12.2013). Einer anhaltenden Ruhigstellung durch Rumpforthese kommt das stundenweise
Tragen eines Stützkorsett nicht annähernd gleich. Auch eine schwere Skoliose ab 70° nach
Cobb liegt beim Kläger nicht vor. Eine Skoliose, d.h. Seitverbiegung der Wirbelsäule, ist bei ihm
nur diskret mit einem Krümmungswinkel von 5° vorhanden. Auch die im Übrigen vom Gutachter
Dr. J. erhobenen Befunde begründen nicht mehr als schwere funktionelle Auswirkungen der
Wirbelsäulenschäden. So war die Rotation von Brust- und Lendenwirbelsäule im Sitzen
rechts/links bis 25/0/25° und Seitneigen rechts/links bis knapp 10/0/10° möglich. Den
Fingerbodenabstand hat Dr. J. mit 32 cm erhoben. Die eingeschränkte Beweglichkeit hinsichtlich
Seitneigung und Rotation resultiert nach den Ausführungen des Gutachters aus der
weitgehenden Einsteifung des unteren Drittels der Brustwirbelsäule, so dass unter
Berücksichtigung der insoweit entsprechend der Mess-Strecke 10 cm im
Mittelpunkt/Dornfortsatz L1 auf 10/10,5 cm stark eingeschränkten Entfaltbarkeit der unteren
Brustwirbelsäule schwere Bewegungseinschränkungen im Bereich der Brustwirbelsäule
festgestellt werden können. Für den Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule
sind mittelgradige oder schwere Bewegungseinschränkungen aus dem Gutachten von Dr.
J.nicht herzuleiten. Bei einem Zeichen nach Schober von 10/14,5 cm ist die Entfaltbarkeit der
Lendenwirbelsäule nicht relevant eingeschränkt. Ebenso wenig ist im Bereich der
Halswirbelsäule bei Bewegungsmaßen von 60/0/60° für Rotation rechts/links, 40/0/30° für
Seitneigen rechts/links und einem Kinnspitzen-Jugulum-Abstand von 20/1 cm eine
GdB-relevante Bewegungseinschränkung gegeben. Der Gutachter hat die Beweglichkeit der
Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule als noch altersentsprechend angegeben.
Neurologische Ausfälle hat er ebenso wie Hinweise auf eine Nervenwurzelreizung nicht
gefunden. Paresen oder eine Minderung der Gefühlsempfindungen im Beinbereich war nach der
Befunderhebung durch Dr. J. nicht gegeben. Der Lasègue war beidseitig lediglich endgradig
positiv. Ein über ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome im Sinne schwerer funktioneller
Auswirkungen hinausgehendes außergewöhnliches Schmerzsyndrom kann der Senat ebenfalls
nicht feststellen. Die Rückenstreckmuskulatur ist nach dem Gutachten von Dr. J. zwar nur sehr
mäßig entwickelt. Der Gutachter hat aber nur mäßige Verspannungen im Bereich des oberen
Trapeziusrandes beidseits sowie der Lendenstreckmuskulatur angegeben. Isolierte
Muskelhärten ließen sich nicht ertasten. Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der
Wirbelsäule sowie paravertebral beidseits hat er nicht erhoben. Zu seinen Beschwerden hat der
Kläger einen leichten, nicht ausstrahlenden Dauerschmerz im Nackenbereich, angegeben.
Hinsichtlich der Brustwirbelsäule hat er einen Schmerz verbunden mit Atemproblemen,
entsprechend einem Ziehen im Bereich des Brustbeines beim Luftholen, angegeben, die zwei
Tage vor der Untersuchung durch Dr. J. bestanden, sich zwischenzeitlich aber zurückgebildet
hatten. Darüber hinaus hat der Kläger gelegentlich bei Hustenanfällen auftretende in die
Lendenwirbelsäule hineinschießende, mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel verbundene
Schmerzen angegeben. Die Nachtruhe hat er aufgrund des Wirbelsäulenschmerzes als nur ab
und zu gestört mitgeteilt. Das Bestehen eines außergewöhnlichen Schmerzsyndroms lässt sich
aus diesen Angaben nicht herleiten. Besonders schwere Auswirkungen sind auch nicht nach den
Angaben des sachverständigen Zeugen und der vorliegenden medizinischen Befundunterlagen
festzustellen. Dr. medic B. hat das Wirbelsäulenleiden in seiner sachverständigen
Zeugenaussage vom 01.08.2014 als mittelschwer, der sachverständige Zeuge Dr. C. in seiner
sachverständigen Zeugenaussage vom 06.08.2014 als schwer eingeordnet. Auch
schwerwiegendere Bewegungseinschränkungen sind nicht dokumentiert. Nach dem ärztlichen
Entlassungsbericht der Asklepios Klinik Bad S. vom 03.12.2013 war die Beweglichkeit der
Halswirbelsäule bei einer Beweglichkeit von 60/0/50° für Rotation rechts/links, 40/0/40° für
Seitneigung rechts/links und einem Kinn-Jugulum-Abstand von einem Querfinger nicht relevant
eingeschränkt. Die Beweglichkeit von Brust- und Lendenwirbelsäule insgesamt zeigte sich bei
einer möglichen Rotation rechts/links von 20/0/20°, einer Seitneigung rechts/links von 25/0/20°
und einem Finger-Boden Abstand von 25 cm nur leichtgradig eingeschränkt. Der neurologische
Befund war unauffällig. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
außergewöhnlichen Schmerzsyndroms. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht der Asklepios
Klinik Bad S. vom 03.12.2013 sind Schmerzen mit medikamentöser Schmerztherapie, Fango
und Massagen gut zu lindern. Das Bestehen von Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb eines
Zeitraums von 12 Monaten wurde mit 5 Wochen angegeben. LWS-Retroflexionsschmerz
bestand ebenso wie Druck-, Klopf- oder Kompressionsschmerz über allen Wirbelsäulenetagen
nicht.
Bei den danach allein feststellbaren schweren funktionellen Auswirkungen der
Wirbelsäulenschäden im Bereich der Brustwirbelsäule ist jedenfalls ein höherer Einzel-GdB als
50 im Funktionssystem Rumpf nicht gerechtfertigt.
Im Funktionssystem Arme bestehen beim Kläger Gesundheitsstörungen im Bereich der
Schultern in Gestalt einer geringen Schultereckgelenksarthrose beidseits, was dem Gutachten
des Dr. J. zu entnehmen ist. Einen höheren Teil-GdB als 10 kann der Senat für die damit
verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht feststellen. Nach Teil B Nr. 18.13 VG, wonach
die Bewertung von Schäden der oberen Gliedmaßen erfolgt, bedingt eine
Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) einen GdB von
10, wenn der Arm nur bis zu 120° zu heben ist und eine entsprechende Einschränkung der Dreh-
und Spreizfähigkeit besteht, und einen GdB von 20, wenn der Arm nur bis zu 90° zu heben ist
und eine entsprechende Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit besteht. Nach den von Dr.
J. erhobenen Befunden besteht eine Beweglichkeit des Schultergelenks für
Abspreizen/Anführen 180/0/30° rechts, 125/0/30° links, für Anheben rückwärts/vorwärts
35/0/180° rechts und 35/0/160° links. Drehen auswärts/einwärts war rechts bis 65/0/90°, links bis
30/0/180° möglich. Danach ist hinsichtlich beider Schultern eine Armhebung über 120° möglich.
Gleichzeitig sind schwerwiegende Einschränkungen der Dreh- und Spreizfähigkeit nicht
herzuleiten. Soweit der sachverständige Zeuge Dr. C. das Bestehen einer
Funktionseinschränkung der linken Schulter mittleren Schweregrades angegeben hat und die
Bewertung mit einem Teil-GdB von 20 vorgeschlagen hat, kann der Senat dem nicht folgen. Die
von Dr. C. mitgeteilten Befunde sind bereits für die GdB-Bewertung nicht ausreichend. Zwar hat
er für das linke Schultergelenk eine auf knapp 90° eingeschränkte Abduktion angegeben. Eine
Einschränkung der Spreizfähigkeit ist jedoch nicht allein bestimmend für die GdB-Bewertung,
welche in erster Linie nach der möglichen Arm(vor)hebung zu bestimmen ist. Bewegungsmaße
für die mögliche Armhebung hat Dr. C. jedoch nicht mitgeteilt. Eine Einschränkung der
Armhebung auf 90° ist auch sonst nicht dokumentiert. Insbesondere waren nach dem ärztlichen
Entlassungsbericht der Asklepios Klinik Bad S. die Schultergelenke frei beweglich. Die von Dr. J.
beschriebene leichte Impingementsymptomatik wirkt sich nicht GdB erhöhend aus, da nach Teil
A Nr. 2 lit. j) VG die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen
Schmerzen mit einschließen und auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände
berücksichtigen. Ein höherer Einzel-GdB als 10 resultiert danach für das Funktionssystem Arme
nicht.
Im Funktionssystem der Beine kann der Senat keinen Einzel-GdB von wenigstens 10 feststellen.
Insbesondere rechtfertigen die Kniegelenksbeschwerden des Klägers keinen Teil-GdB von
wenigstens 10. Es bestehen weder Bewegungseinschränkungen noch ausgeprägte
Knorpelschäden der Kniegelenke, die nach Teil B Nr. 18.14 VG einen GdB von 10 bedingen
würden. Einen GdB von bis zu 10 bedingt eine einseitige Bewegungseinschränkung geringen
Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), einen GdB von 10 bis 20 eine beseitige
Bewegungseinschränkung geringen Grades. Derartige Bewegungseinschränkungen bestehen
beim Kläger nach dem Gutachten des Dr. J. nicht. Er hat eine Kniegelenksbeweglichkeit für
Streckung/Beugung von 0/5/145° erhoben. Ein GdB von 10 bis 30 ist zudem vorgesehen bei
ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II - IV)
mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig ohne Bewegungseinschränkung. Anhaltende
Reizerscheinungen aufgrund ausgeprägter Knorpelschäden ergeben sich aus dem Gutachten
des Dr. J. ebenfalls nicht. Der Gutachter hat nur einen diskreten Kniegelenkserguss rechts mit
diskreter Kapselschwellung und einen leichten Kniescheibenanpress- und verschiebeschmerz
links bei leichtem retropatellarem Reiben festgestellt. Die Kniekontur ist seitengleich regelrecht
gezeichnet, eine Überwärmung bestand nicht. Aus den übrigen medizinischen Unterlagen
ergeben sich keine Anhaltspunkte für schwerwiegendere Funktionsbeeinträchtigungen der
Kniegelenke. Die sachverständigen Zeugen Dr. medic B. und Dr. C. haben
Gesundheitsstörungen der Kniegelenke nicht angegeben. Nach dem ärztlichen
Entlassungsbericht der Asklepios Klinik Bad S. ergeben sich keine Funktionsbeeinträchtigungen
der Kniegelenke. Die Gelenke der unteren Extremitäten waren frei beweglich.
Im Funktionssystem Atmung besteht kein höherer Einzel-GdB als 10. Nach den Angaben des
sachverständigen Zeugen Dr. medic B. vom 02.05.2016 besteht beim Kläger eine COPD vom
Emphysemtyp. Es seien seit Jahren Atemwegsbeschwerden bekannt. 1998 sei eine obstruktive
Bronchitis bei Nikotinabusus und Pollenallergie diagnostiziert worden. Gesundheitsstörungen
von tieferen Atemwege und Lungen sind nach Teil B Nr. 8 VG zu bewerten. Danach ist
insbesondere nach Nr. 8.2 für eine chronische Bronchitis/Bronchiektasen ohne dauernde
Einschränkung der Lungenfunktion in leichter Form (symptomfreie Intervalle über mehrere
Monate, wenig Husten, geringer Auswurf) ein GdB von 0 bis 10, in der schweren Form (fast
kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe) ein GdB von 20 bis 30
vorgesehen. Bei Vorliegen einer Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades mit das
gewöhnliche Maß übersteigender Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen
[5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statischen und dynamische Messwerten der
Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte und Blutgaswerten im
Normbereich beträgt der GdB 20 bis 40, mittleren Grades mit das gewöhnliche Maß
übersteigender Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4
km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statischen und
dynamischen Messwerten der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte und
respiratorischer Partialinsuffizienz ist ein GdB von 50 bis 70 vorgesehen. Aus den von Dr. medic
B. mitgeteilten Befunden kann der Senat weder eine Einschränkung der Lungenfunktion noch
eine schwere Form einer chronischen Bronchitis herleiten. Nach dem von dem sachverständigen
Zeugen vorgelegten Bericht des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. K. vom
12.10.2013 ergab sich bodyplethysmographisch in Ruhe keine Obstruktion, es bestand keine
Restriktion und keine Lungenüberblähung. Die Lungenfunktionsprüfung ergab
altersentsprechende Normalwerte. Ebenso wurde ein hyperreagibles Bronchialsystem
ausgeschlossen. Auch aus dem von Dr. medic Breban angegebenen Befund, wonach
anamnestisch anfallsweise Husten und zeitweiliger Auswurf auftritt, ergibt sich kein Hinweis für
das Vorliegen einer einen Teil-GdB von 20 bedingenden Bronchitis. Die beklagte
Belastungsdyspnoe führt Dr. K. auf orthopädisch zu beurteilende Ursachen zurück. Diese
funktionellen Einschränkungen sind im Einzel-GdB 50 für den Wirbelsäulenschaden "Skoliose"
miterfasst.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Beklagte eine obstruktive Emphysembronchitis
noch im Bescheid vom 11.11.2013 mit einem Teil-GdB von 20 berücksichtigt hat, ergibt sich
daraus kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB, da – wie bereits ausgeführt –
Teil-GdB nicht in Bestandskraft erwachsen.
Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund einer
Gesundheitsstörung des Magens vorliegen, die einen höheren Teil GdB als 10 bedingen
könnten, ergeben sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und auch den Angaben
des sachverständigen Zeugen Dr. medic B. nicht. Insbesondere bedingt ein Reizmagen nach
Teil B Nr. 10.2.1 VG keinen höheren Teil-GdB als 10.
Danach ist kein höherer Gesamt-GdB als 50 seit dem 07.08.2013 zu bilden. Die Bemessung des
Gesamt-GdB erfolgt nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Danach ist zu beachten, dass bei Vorliegen
mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der GdB nach den
Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen
festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB zu
bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die
einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die
Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von der Behinderung mit dem höchsten
Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch
die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10 führt in der Regel
nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei leichten
Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche
Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. A Nr. 3 VG). Der Gesamt-GdB ist
unter Beachtung der AHP bzw. der VersMedV einschließlich der VG in freier richterlicher
Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und
SozR 3-3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vorzunehmen, wie die einzelnen
Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein
Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung bedingt.
Ausgehend von einem Einzel-GdB von 50 im Funktionssystem Rumpf ergibt sich aufgrund der
weiteren mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen im
Funktionssystem Arme, im Funktionssystem Atmung und im Funktionssystem Verdauung, die
nach den dargestellten Grundsätzen sich nicht erhöhend auf den GdB auswirken, der vom
Beklagten festgestellte Gesamt-GdB von 50. Selbst wenn im Funktionssystem Atmung weiterhin
ein GdB von 20 zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich vor dem Hintergrund, dass der Senat
einen GdB von 50 bedingende Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule nicht feststellen
konnte, kein höherer Gesamt-GdB als 50.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für
erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben mit den sachverständigen
Zeugenauskünften und den Gutachten dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung
notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Denn der festgestellte medizinische Sachverhalt bietet die Basis für die alleine vom Senat
vorzunehmende rechtliche Bewertung des GdB unter Einschluss der Bewertung der sich
zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktionsbehinderungen ergebenden
Überschneidungen und Wechselwirkungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.