Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
BSG
29.02.2016 – B 9 SB 91/15 B
Einordnung: 10.3.5 PBC, PSC sowie Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: Mindest-GdB von 30 für PBC anerkannt. Die konkrete Einordnung nach Nr. 10.3.5 betrifft die tatrichterliche Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen. Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung • Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. • Die Frage „PBC stets mindestens GdB 30?“ ist nach dem BSG keine abstrakte Rechtsfrage, sondern hängt von den tatsächlichen Auswirkungen im Einzelfall ab. • Das BSG verweist darauf, dass die GdB-Bemessung grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist und an den Teilhabebeeinträchtigungen ansetzt. Bereinigter Entscheidungstext Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen, soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Entscheidungstext
Kernaussagen für die versorgungsmedizinische Bewertung
• Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen.
• Die Frage „PBC stets mindestens GdB 30?“ ist nach dem BSG keine abstrakte Rechtsfrage, sondern hängt
von den tatsächlichen Auswirkungen im Einzelfall ab.
• Das BSG verweist darauf, dass die GdB-Bemessung grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist und an den
Teilhabebeeinträchtigungen ansetzt.
Darstellung ohne Datenbankkopf, Seitenzähler und isolierte Randnummern. Inhaltliche Kürzungen wurden nicht vorgenommen,
soweit der PDF-Text technisch auslesbar war.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayeri- schen
Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem
27.7.2010 anstelle des zuerkannten GdB von 40. Dabei sind eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
(Einzel-GdB 30), sowie ein psoriasiformes Ekzem bei atopischer Diathese mit Heuschnupfen und
Schuppenflechte (Einzel-GdB 20), ein Ma- gengeschwürsleiden, chronische Magenschleimhautentzündung
(Einzel-GdB 10), eine
Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 10), eine Entleerungsstörung der Harnblase (Einzel- GdB 10), eine
Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts (Einzel-GdB 10) sowie ein Leberschaden (Einzel-GdB 10)
berücksichtigt.
Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das Bayerische LSG einen weitergehenden Anspruch des Klägers verneint, weil
insbesondere die zwischen den Beteiligten im Streit stehende pri- märe Leberzirrhose im Stadium I lediglich
mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Insoweit sei entgegen den Ausführungen des Prof. Dr. Dr. K.
mit Gutachten vom 11.5.2015 der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 1.6.2015 zu folgen,
weil der Kläger völlig asymptomatisch sei und der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. eine Zirrhose selbst
ausgeschlossen habe. Lediglich im Hinblick auf die histologisch gesicher- te, geringe entzündliche Aktivität
sei es grenzwertig vertretbar, einen Einzel-GdB von 20 anzusetzen. Gemäß § 2 Abs 1 SGB IX komme es auf
eine Teilehabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft an. Vor diesem Hintergrund könne der
Einzel-GdB von 20 nicht zusätzlich GdB-erhöhend berücksichtigt werden, ebenso wenig wie die weiteren
Beschwerdekomplexe mit einem Einzel-GdB-Wert von jeweils 10, so dass der Gesamt- GdB mit 40
befundangemessen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Ur- teil hat der Kläger beim BSG
fristgemäß Beschwerde eingelegt und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen
Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG), da keiner der in § 160 Abs SGG abschließend aufgeführten
Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist.
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie der Kläger hier aus- schließlich geltend
macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fort- bildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht
bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter
Berücksich- tigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche
Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der
Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das ange- strebte Revisionsverfahren eine
Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin
Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre
(konkrete) Klärungsfähig- keit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestreb- ten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 =
SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen An- forderungen genügt die
vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält folgende Frage für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage:
"Ist nach den Vorgaben der 'VG' Teil B Rz.10.3.5 der Medizinrechtsverordnung eine primäre biliäre Zirrhose in
der Weise analog zur Leberzirrhose zu beurteilen, dass unter Heranziehung der Ziffer 10.3.2, in der die
Leberzirrhose behandelt wird, mindestens ein GdB von 30 anzusetzen ist?"
Bei dieser vom Kläger gestellten Frage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, die auf die Auslegung
eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmales abzielt, sondern um eine (unzulässige) Tatsachenfrage bezogen
auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls (vgl hierzu Becker, SGb 2007, 261, 265 zu
Fußnote 42 mwN). Die vom Kläger gestellte Frage betrifft die tatsächliche Einschätzung und damit die
tatrichterliche Beur- teilung der Auswirkungen von Gesundheitsstörungen durch das LSG. Dieses hat auf Sei-
te 9 und 10 des angefochtenen Urteils ausdrücklich eine Abgrenzung zu den von dem Kläger in Frage
gestellten Ziffern der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vor- genommen und unter Hinweis auf die
im Rahmen einer Leberhistologie ausgeschlosse- ne Zirrhose die Einzel-GdB-Bewertung nach den Vorgaben
in Ziffer 10.3.5 der VersMedV vorgenommen. Folglich kritisiert der Kläger tatsächlich die Beweiswürdigung
des LSG und rügt die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf eine unzutreffende Rechtsan- wendung
durch das LSG kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S
10).
Der Kläger berücksichtigt nicht, dass die Bemessung des GdB nach der ständigen Recht- sprechung des BSG
in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Auf- gabe ist, wobei das Gericht nur bei der
Feststellung der einzelnen nicht nur vorüberge- henden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich
ärztliches Fachwissen her- anziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt
es in- dessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die
Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Ver- fahrensschritt hat das
Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhält- nisse hinaus weitere Umstände auf
gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichti- gen. Diese Umstände sind in die als sogenannte
antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädi- gungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht einbezogen worden. Für die seit dem
1.1.2009 geltende Anlage "versorgungsmedizinische Grundsätze" zur VersMedV gilt das Gleiche (vgl BSG
Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - RdNr 5 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs
2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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