Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10 VersMedV – Verdauungsorgane
BSG
15.08.1996 – 9 RVs 10/94
Einordnung: Teil B Nr. 10 VMG
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung: BSG, Urteil vom 15.08.1996 – 9 RVs 10/94 Leberteilresektion · zurück zum Urteilsverzeichnis
Entscheidungstext
Technische Randnummern,
Tatbestand
Bei dem durch einen Unfall am linken Sprunggelenk verletzten Kläger hatte das beklagte Land 1988 einen
Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz
(SchwbG) von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich einer erheblichen
Gehbehinderung ("G") festgestellt. Nach Anhörung des Klägers setzte die Verwaltung wegen Besserung der
Unfallfolgen den GdB auf 40 herab und stellte nur noch die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich einer
äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest (Bescheid vom 12. September
1989; Teil-Abhilfebescheid vom 31. Januar 1990; Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1990). Das Sozialgericht
hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen (Urteil vom 31. Oktober 1991). Nach erneuter
Beweisaufnahme hat das Landessozialgericht (LSG) den Beklagten nach dem auf die Zeit ab März 1992
beschränkten Antrag verurteilt, bei dem Kläger von diesem Zeitpunkt an einen GdB von 50 und die
gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" festzustellen (Urteil vom 28. Oktober
1993).
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Beklagte geltend, das LSG habe nur die Verhältnisse
bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigen dürfen. Sei abweichend davon mit
dem LSG hier aber auch die spätere Entwicklung zu berücksichtigen, so verletze das angefochtene Urteil § 48
Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Das LSG habe den GdB ab März 1992 fehlerhaft wie bei
einer Erstfeststellung bewertet, statt von diesem Zeitpunkt ab eine wesentliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem für die Zeit davor bindend gewordenen Herabsetzungsbescheid
festzustellen. Bei der Einschätzung des Gesamt-GdB sei das LSG zudem unter Verletzung der §§ 128 Abs 1
Satz 1 und Satz 2, 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von den Bewertungen der gerichtlichen Sachverständigen
abgewichen. Schließlich habe das LSG seine Entscheidung zum Nachteilsausgleich "G" nicht begründet und
damit § 136 Abs 1 Nr 6 SGG verletzt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1993 zu ändern und die Berufung
zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte wendet sich zwar zu Recht gegen die Auffassung des LSG, der Herabsetzungs- und
Entziehungsbescheid vom 12. September 1989 habe Dauerwirkung und sei deshalb auf die zunächst allein
erhobene Anfechtungsklage hin darauf zu überprüfen, ob er sich auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch als rechtmäßig erweist (1.). Trotzdem hat das LSG
Verfahrensrecht nicht verletzt, indem es den Beklagten verurteilt hat, bei dem Kläger nach den erst seit März
1992 bestehenden gesundheitlichen Verhältnissen von diesem Zeitpunkt an - wieder einen GdB von 50 und
die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" festzustellen. Denn nur dies hat der
Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens noch geltend gemacht und dadurch seine Klage geändert, worauf
der Beklagte sich ohne Wi-
derspruch eingelassen hat (2.). Über die danach zulässig geänderte Klage hat das LSG ohne Rechtsverstoß
entschieden (3.).
1. Ein Bescheid, mit dem die Versorgungsverwaltung einen zuvor festgestellten GdB wegen Besserung des
Gesundheitszustandes herabsetzt oder entzieht, ist vom Betroffenen, der den Bescheid für rechtswidrig hält,
mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Der Herabsetzungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn zum
Zeitpunkt seines Erlasses der ursprüngliche Bescheid durch Änderung der Verhältnisse rechtswidrig
geworden war. Insoweit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des aufhebenden Bescheides
maßgeblich. Änderungen der Sach- und Rechtslage im Verlauf des Gerichtsverfahrens beeinflussen die
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Herabsetzungsbescheides nicht. Sie sind im Rahmen der
Anfechtungsklage unbeachtlich (vgl BSG SozR 3- 3870 § 4 Nr 5 und Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/92 -
HVBG-Info 1994, 726 sowie zur Entziehung von Verletztenrente BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 18). Die Ausnahme
einer rückwirkenden Rechtsänderung liegt hier nicht vor. Eine Ausnahme von dem Grundsatz kommt auch
unter dem Gesichtspunkt einer Dauerwirkung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht.
Dauerwirkung haben nur Bescheide, mit denen bestimmte Behinderungen und ein GdB festgestellt werden
(BSGE 60, 287, 290 = SozR 1300 § 48 Nr 29); und selbst dies hatte der Senat in Frage gestellt (SozR 3-3870 §
4 Nr 5; vgl dazu Steyer, VersorgVerw 1993, 23, 24 und ablehnend Goedelt, ZfS 1994, 99, 105). Ein den GdB
herabsetzender Bescheid wirkt jedenfalls nicht auf Dauer, weil er sich im teilweisen Entzug des vormals
festgestellten GdB erschöpft (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/92 - aaO; SozR 1300 § 45 Nr 5).
Für seine Rechtmäßigkeit ist allein ein Vergleich der medizinischen Verhältnisse entscheidungserheblich, die
bei seinem Erlaß oder - falls ein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat - bei Erlaß des
Widerspruchsbescheides bestanden haben, mit denen, die zur Zeit der ursprünglichen GdB-Feststellungen
vorgelegen haben. Das LSG hat sich im vorliegenden Fall allerdings nicht darauf beschränkt, den
entscheidungserheblichen Sachverhalt bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom
25. Mai 1990) zu ermitteln. Es ist darüber hinausgegangen, indem es zunächst in Beweisanordnungen vom
Mai und September 1992 die Ärzte Dr. B. und Dr. M. als Sachverständige ganz allgemein nach der
Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Erstfeststellungsbescheid vom 25. Juli 1988 und
außerdem nach der Höhe des GdB zur Zeit der - von den Sachverständigen jeweils noch vorzunehmenden -
Untersuchung des Klägers gefragt hat. Anschließend hat das LSG über den aktuellen Gesundheitszustand des
Klägers noch Befundberichte der behandelnden Ärzte und schließlich noch eine ergänzende Stellungnahme
des Sachverständigen Dr. M. zur Höhe des GdB im Sommer 1993 eingeholt.
2. Diese in Verkennung des Streitgegenstandes durchgeführten Ermittlungen konnten zunächst nichts daran
ändern, daß auf die Anfechtungsklage hin über den Herabsetzungsbescheid nach den tatsächlichen
Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses zu entscheiden war. Eine Änderung trat erst dadurch ein, daß der
Kläger seine Klage geändert hat und von der Anfechtungsklage zur Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)
übergegangen ist. Der Kläger hat nicht länger geltend gemacht, daß der GdB trotz Besserung der
Unfallfolgen im Jahr 1990 durchgehend 50 betragen habe. Er hat nur noch die Verurteilung des Beklagten
beantragt, den GdB wegen anschließender Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 1992
wieder mit 50 festzustellen. Damit hat er sowohl seinen Antrag geändert als auch einen neuen Sachverhalt in
den Rechtsstreit ein-
geführt, der mehr als eine bloße Ergänzung der bisherigen tatsächlichen Ausführungen war (im Unterschied
zu BSG SozR 1500 § 99 Nr 2, wo es um die Höhe der Beschädigtenrente ging). Diese Klageänderung war
zulässig, weil der Beklagte eingewilligt hat, indem er sich, ohne der Änderung zu widersprechen, auf die
abgeänderte Klage eingelassen hat (§ 99 Abs 1 und 2 SGG). Der Beklagte hat die "Sach- und Rechtslage
unter ärztlicher Beteiligung erneut überprüft", einen höheren GdB als 40 aber nicht für vertretbar gehalten
und Klageabweisung beantragt.
Nicht nur die Klageänderung, sondern auch die geänderte Klage war zulässig (vgl zur Notwendigkeit der
Unterscheidung BSGE 10, 218; BSG SozR 5090 § 6 Nr 4), weil insoweit die Sachurteilsvoraussetzungen
gegeben waren. Das ist auch ohne Rüge noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BSGE 42,
212, 215 = SozR 1500 § 131 Nr 3; BSG SozR 1500 § 150 Nr 18). Es ist hier ausnahmsweise unschädlich, daß
der Beklagte zu dem neuen Streitgegenstand kein eigenständiges Verwaltungsverfahren durchgeführt und
dieses nicht mit einem Bescheid abgeschlossen hat (vgl § 8 SGB X). Erst recht schadet es nicht, daß kein
Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung durchgeführt worden ist (§ 78 Abs 3 iVm Abs 1 SGG).
Auch im Falle einer zulässigen Klageänderung müssen für die geänderte Klage im Regelfall die
Sachurteilsvoraussetzungen in gleicher Weise vorliegen, wie es bei einer sofortigen Klageerhebung in der
geänderten Form nötig gewesen wäre. Dazu gehört - anders als bei der (echten) Leistungsklage nach § 54
Abs 5 SGG - bei einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die
Durchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens mit einem abschließenden Bescheid sowie in der
Regel - Ausnahmen sieht § 78 Abs 1 Satz 2 SGG vor - die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Sofern
es daran fehlt, ist die Klage unzulässig, wobei allerdings die Möglichkeit besteht, die fehlenden
Sachurteilsvoraussetzungen noch während des anhängigen Klageverfahrens nachzuholen. Die
Tatsachengerichte sind sogar verpflichtet, den Beteiligten dazu Gelegenheit zu geben, bevor die Klage aus
diesem Grunde als unzulässig abgewiesen wird (statt vieler: BSGE 16, 21, 24 = SozR SGG § 78 Nr 5; BSGE 20,
199, 201 = SozR SGG § 79 Nr 11; BSGE 25, 66, 68 = SozR RVO § 1538 Nr 4). Auch ist anerkannt, daß es
jedenfalls der Nachholung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens dann nicht bedarf, wenn die
prozeßführende Behörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren verteidigt und Fragen des Ermessens oder der Zweckmäßigkeit
des Verwaltungshandelns keine Rolle spielen (vgl BSG SozR 1500 § 78 Nrn 8 und 15), so daß das
Prozeßvorbringen seinem Inhalt nach einer Widerspruchsentscheidung entspricht oder daraus jedenfalls mit
Sicherheit zu entnehmen ist, daß auch bei Nachholung des Widerspruchsverfahrens eine gerichtliche
Auseinandersetzung nicht zu vermeiden ist (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr 4; BVerwGE 27, 141, 143; 181, 185;
Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 78 Rz 3). In diesen Fällen könnte das Vorverfahren seinen Zweck, die
Verwaltung in die Lage zu versetzen, ihr Handeln im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und die Gerichte
vor unnötiger Inanspruchnahme zu schützen, nicht mehr erreichen; seine Durchführung wäre reiner
Formalismus.
Aber nicht nur das Vorverfahren, sondern auch das erst mit einem abschließenden Bescheid endende
Verwaltungsverfahren kann durch den Verlauf eines anhängigen Rechtsstreits entbehrlich geworden sein,
weil von einer eigenständigen Verwaltungsentscheidung nichts anderes zu erwarten ist als eine Bestätigung
des prozessualen Vorbringens, und die Verwaltung durch rügelose Einlassung oder gar durch ausdrückliches
Einver-
ständnis auf ihren Vorrang zur Gesetzesausführung verzichtet hat. In diesem Fall ist eine Entlastung des
Gerichts nicht zu erreichen, die Nachholung des Verwaltungsverfahrens würde nur dazu führen, die
Beilegung des Streites zu verzögern. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung hat dann Vorrang vor der
Einhaltung der Förmlichkeiten. Das Gesetz gibt in § 75 Abs 5 SGG ein ausdrückliches Beispiel für einen
solchen Vorrang, wenn es ohne erneutes Verwaltungsverfahren die Verurteilung eines Versicherungsträgers
oder eines Landes als Versorgungsträger erlaubt. Die enge Auslegung dieser Vorschrift (vgl BSG SozR 5090 §
6 Nr 4) ist nur Folge ihres Ausnahmecharakters, bedeutet aber nicht, daß sonst keine weiteren Fälle eines
Absehens von einem selbständigen Verwaltungsverfahren in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall war von der Durchführung eines selbständigen Verwaltungsverfahrens zur Feststellung,
ob sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert und damit das Ausmaß seiner Behinderung
zwischenzeitlich (nach Erlaß des Widerspruchsbescheides) wieder erhöht hatte, nur eine Verzögerung der
Streiterledigung zu erwarten, nachdem der Sachverhalt insoweit in medizinischer Hinsicht aufgeklärt, die
Versorgungsverwaltung auf den neuen Sachverhalt eingegangen war und sich abschließend dazu geäußert
hatte. Es stellte sich für das LSG nicht mehr die Frage, ob neue Sachaufklärung erforderlich war, die nach der
staatlichen Aufgabenverteilung unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung zunächst der
Verwaltung obliegt, nachdem es die Sachaufklärung bereits durchgeführt hatte. Dabei ist hier nicht darauf
einzugehen, ob ein bewußter Verstoß des LSG gegen den genannten Grundsatz hingenommen werden
könnte. Das LSG hat lediglich in Verkennung des Streitgegenstandes und damit irrtümlich seine Ermittlungen
auf die Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgedehnt. Dabei war ihm als
Tatsacheninstanz zuzugestehen, daß trotz der begrifflich eindeutigen Bestimmung des Streitgegenstandes
die tatsächliche Feststellung der relevanten Tatsachen von der Natur der Sache her schwierig und zuweilen
nicht mehr genau möglich ist, wenn es etwa um die Frage geht, welcher Gesundheitszustand zu einem
bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit vorgelegen hat. Der medizinische Sachverständige wird im
Regelfall auch ohne entsprechende Fragestellung des Gerichts von dem Befund ausgehen, der sich bei seiner
aktuellen Untersuchung ergibt, und versuchen, daraus unter Berücksichtigung der vorhandenen ärztlichen
Dokumente aus der Vergangenheit seine Rückschlüsse zu ziehen. Auf diese Weise wird unvermeidlich von
dieser Seite der aktuelle Gesundheitszustand in den Rechtsstreit eingeführt und bei einer festgestellten
Änderung gegenüber früheren Befunden die Unsicherheit ausgelöst, von welchem Zeitpunkt an eine
Änderung vorliegt. Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß jedenfalls zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung durch zwischenzeitliche Änderungen der Grad der Schwerbehinderung wieder erreicht wird, ist
es im Hinblick darauf, daß der Anfechtungsklage gegen die Entziehung des Schwerbehindertenstatus
aufschiebende Wirkung zukommt und sich der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter noch auf drei
Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides ausdehnt (§ 38 Abs 1 SchwbG), einer
zweckmäßigen Streitbeilegung dienlich, wenn das Tatsachengericht ohne nochmaliges Verwaltungsverfahren
das beklagte Land verurteilt, ab dem Zeitpunkt der Änderung einen GdB von 50 festzustellen mit dem
faktischen Ergebnis, daß der Schwerbehindertenstatus durchgehend erhalten bleibt. Dem Gesichtspunkt, daß
die Klage erst aufgrund der Veränderung der Verhältnisse während des Gerichtsverfahrens erfolgreich war,
kann mit einer entsprechenden Kostenentscheidung Rechnung getragen werden. Das hat das LSG getan,
indem es den Beklagten lediglich zur hälftigen Übernahme der Kosten des Klägers verurteilt hat.
3. Anders als vom Beklagten geltend gemacht, hat das LSG weder § 48 SGB X noch §§ 128 Abs 1 Satz 1 und
2, 103 SGG verletzt.
Das LSG hat den GdB ab März 1992 nicht wie bei einer Erstfeststellung und damit ohne Rücksicht auf
vorangegangene Bescheide eingeschätzt. Es hat als wesentliche Änderung gegenüber dem bis dahin
bestehenden - seit der Herabsetzung mit einem GdB von 40 bewerteten - Zustand eine Verschlimmerung des
Wirbelsäulenleidens festgestellt, die zu einem Einzel-GdB von 20 statt bis dahin von nur 10 führte.
Hinzugekommen war nach Feststellung des LSG außerdem eine Fettleber bei Fettstoffwechselstörung mit
einem Einzel-GdB von 10.
Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Verstoßes gegen §§ 128 Abs 1 Satz 1 und
2, 103 SGG greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, das LSG habe nicht aufgeklärt, welche der von
dem Sachverständigen Dr. B. für denkbar gehaltenen "Überschneidungen bzw Verstärkungen" verschiedener
Funktionsstörungen aufgrund des Sprunggelenks-, des Lendenwirbelsäulen- und Bluthochdruckleidens
vorliegen, und habe deshalb Überschneidungen und Verstärkungen nicht berücksichtigt, obwohl es
naheliege, daß alle drei genannten Funktionsstörungen sich auf die Gehfähigkeit auswirken können. Das hat
das LSG aber nicht übersehen. Der Sachverständige Dr. B. hat sich in seinem Gutachten lediglich dazu
geäußert, wie hoch der Teil-GdB für die auf seinem Sachgebiet festgestellten orthopädischen Leiden ist, und
dabei aus dem Einzel-GdB von 30 für das Sprunggelenksleiden und 20 für das Lendenwirbelsäulenleiden
einen GdB von 40 gebildet. Er hat damit - unter Berücksichtigung von ihm für denkbar gehaltenen
Überschneidungen und Verstärkungen - im Ergebnis eine geringfügige Erhöhung des höheren Einzel-GdB
vorgenommen. Das LSG ist dem gefolgt und hat damit wie der Sachverständige Dr. B. - mögliche
Verstärkungen und Überschneidungen berücksichtigt. Seine Einschätzung bewegt sich im Bereich des
revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Ermessens.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das angefochtene Urteil auch insoweit mit Gründen versehen, als es
den Beklagten verpflichtet, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der erheblichen Gehbehinderung
festzustellen. Wie der Beklagte selbst vorträgt, hing die Entscheidung über "G" nur von der in § 59 Abs 1 Satz
1 SchwbG geforderten Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers ab (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 48 Nr 25),
denn die gerichtlichen Sachverständigen und der ärztliche Berater des Beklagten waren sich einig, daß eine
erhebliche Gehbehinderung unverändert vorliegt. Mit dem Bescheid vom 12. September 1989 ist "G"
lediglich deshalb entzogen worden, weil der Kläger nicht länger Schwerbehinderter war. Unter diesen
besonderen Umständen reicht es zur Begründung der getroffenen Entscheidung aus, daß das LSG lediglich
im Tatbestand des Urteils das Ergebnis der Beweisaufnahme zu diesem Punkt und die Tatsache mitteilt, daß
der Beklagte das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für "G" nicht bestreitet.
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
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