Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
21.03.2013 – L 6 SB 4703/12
Einordnung: 8.2 Chronische Bronchitis / COPD
Kernaussage: Eine diagnostizierte chronisch-obstruktive Bronchitis begründete ohne nachgewiesene relevante Funktionsfolgen keinen höheren GdB. Für die schwere Form fehlten fast kontinuierlicher Husten, Auswurf und häufige akute Schübe.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Die Diagnose COPD oder chronische Bronchitis allein bestimmt den GdB nicht. Nr. 8.2 verlangt die konkrete klinische Symptomatik; bei dauernder Funktionsminderung ist Nr. 8.3 heranzuziehen.
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom
11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist Höhe und Eintritt des Grades der Behinderung (GdB) - min-
destens 50 seit 16.11.2000 und mindestens 60 seit 01.01.2006 - streitig.
2 Die 1949 geborene Klägerin, die als Lehrerin im eigenen Ballettstudio arbeitet, beantrag-
te am 31.08.2009 die Feststellung des GdB. Sie legte dabei eine Vielzahl von Arztbriefen
vor.
3 So sind nach den Arztbriefen des Radiologen Dr. W. vom 25.05.1987, des Dr. Sch., Ober-
arzt an der R.-K. Bad K., vom 24.09.1987, des Prof. Dr. K., Ärztlicher Direktor an der
Universitätsklinikum der A.-L.-Universität F., vom 10.03.1988, des Orthopäden Dr. R.
vom 23.10.2006 und 22.07.2009 sowie des Radiologen Dr. F. vom 09.01.2009 Wirbel-
säulenbeschwerden der Klägerin dokumentiert. Ferner beschrieben die Nervenärztin
Dr. S. unter dem 31.08.1992 eine linksseitige Migräne und der Radiologe Dr. W. unter
dem 10.09.1992 Zeichen einer Mastoiditis links sowie eine Sinusitis maxillaris. Ferner
diagnostizierte Dr. G.-B., Oberärztin am Herz-Zentrum Bad K., in ihrem Arztbrief vom
18.06.1999 eine labile arterielle Hypertonie und wies der Kardiologe und Angiologe Dr.
T. in seinem Befundbericht vom 08.02.2001 zusätzlich auf eine deutliche konzentrische
Linksherzhypertrophie Mitralklappeninsuffizienz Grad I hin.
4 Seit Januar 2006 ist eine Hüftproblematik der Klägerin dokumentiert. So beschrieben der
Radiologe Dr. P. unter dem 09.02.2006, die Orthopädin Dr. Sch. unter dem 06.06.2006
und Dr. R. unter dem 23.10.2006 eine Coxarthrose beidseits. Nach dem Operationsbe-
richt des Orthopäden Dr. R. erfolgte am 24.11.2006 eine Implantation einer Totalendo-
prothese der rechten Hüfte. Im weiteren Verlauf stellte sich die Klägerin nach den Arzt-
briefen des Orthopäden und Rheumatologen Dr. B. vom 22.03.2007 und 22.04.2007,
der Nuklearmedizinerin Dr. J. vom 29.03.2007, des Radiologen Dr. K. vom 16.04.2007,
des Internisten Dr. W. vom 18.04.2007, des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom
25.11.2008 sowie des Dr. R., Chefarzt der Orthopädischen Chirurgie des L.-K. F., vom
14.01.2009 im Wesentlichen wegen Belastungsschmerzen, eines diffus entzündlichen
Reizzustandes, einer Atrophie und Bursitis Beschwerden in der rechten Hüfte bei leicht-
gradiger Coxarthrose links vor. Außerdem beschrieb die Nuklearmedizinerin Dr. J. in ih-
ren Arztbriefen vom 29.08.2006 und 15.04.2009 eine grenzgradig latente Hyperthyreo-
se ohne Nachweis eines Nebenschilddrüsenadenom-Rezidivs und berichtete Dr. T., As-
sistenzärztin an der Chirurgischen K. des K.ums Lahr, in ihrem Arztbrief vom 27.10.2006
über eine Adenomexstirpation linkes oberes Epithelkörperchen.
5 Dr. M. berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17.09.2009 als
Behinderungen eine Hüftgelenksendoprothese rechts und eine Funktionsbehinderung
des linken Hüftgelenks mit einem Einzel-GdB von 30, degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule und eine Wirbelsäulenverformung mit einem Einzel-GdB von 20, einen Blut-
hochdruck mit einem Einzel-GdB von 20 sowie eine Migräne mit einem Einzel-GdB von
10 und bewertete den Gesamt-GdB mit 50. Mit Bescheid vom 30.09.2009 stellte der Be-
klagte den GdB mit 30 vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2005 und mit 50 seit 01.01.2006
fest. Er führte zur Begründung aus, die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen sei
mit dem festgestellten GdB angemessen bewertet.
6 Hiergegen legte die Klägerin am 30.10.2009 Widerspruch ein, ohne diesen zu begrün-
den. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zu-
rück. Die Überprüfung habe ergeben, dass der angefochtene Bescheid keinen Anlass zu
Beanstandungen gebe.
7 Hiergegen hat die Klägerin am 04.05.2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben.
Sie hat beantragt, den GdB mit 50 seit 16.11.2000 und mit 60 seit 01.01.2006 festzu-
stellen. Es hätten bereits im November 2000 eine Betroffenheit in drei Wirbelsäulen-
abschnitten, ein schwer einstellbarer Blutdruck, eine mit Schielkomponente verbunde-
ne Migräne, eine Coxarthrose und Augenmuskelbeschwerden bestanden. Seit dem Jahr
2006 hätten sich die Erkrankungskomponenten verschlechtert.
8 Das Sozialgericht hat zunächst Dr. R. und Dr. W. schriftlich als sachverständige Zeugen
gehört. Dr. R. hat unter dem 05.04.2011 die von ihm seit Februar 2009 gestellten Dia-
gnosen dargelegt und den Zustand nach Totalendoprothese rechts mit deutlicher Mus-
kelatrophie mit einem Einzel-GdB von 30 sowie die Skoliose der Wirbelsäule mit Bewe-
gungseinschränkung und rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen mit einem
Einzel-GdB von 20 bewertet. Dr. W. hat unter dem 07.04.2011 über die seit 2006 gestell-
ten Diagnosen berichtet und die Coxarthrose beidseits mit Totalendoprothese rechts mit
chronischer postoperativer Beschwerdesymptomatik mit einem Einzel-GdB von 40, die
degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit chronischen Beschwerden vor allem im
Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40, eine chro-
nisch obstruktive Bronchitis mit allergischer Komponente mit einem Einzel-GdB von 20,
die Schilddrüsenunterfunktion mit einem Einzel-GdB von 10, den Hypertonus mit einem
Einzel-GdB von 20 sowie eine depressive Episode bei Persistenz mit einem Einzel-GdB
von 20 bewertet und dabei unter anderem die Arztbriefe des Dr. F. vom 30.10.2008,
worin der Verdacht auf eine Lockerung im Intertrochantär-Bereich geäußert worden ist,
des Dr. R. vom 26.11.2008, in dem persistierende belastungsabhängige Schmerzen im
Bereich der rechten Leiste beschrieben worden sind, und der Dr. J. vom 08.04.2010 mit
Hinweis auf eine normalgroße, rechtsdiskret kleinknotig umgewandelte Schilddrüse mit
wieder leichter Volumenreduktion, vorgelegt.
9 Sodann hat das Sozialgericht von Amts wegen das Gutachten des Orthopäden Dr. Dr.
Sch. vom 30.05.2011 eingeholt. Dem Sachverständigen hat die Klägerin berichtet, bis
März 2011 Thermalbadbehandlungen durchgeführt sowie Fitnesstraining in einem Ge-
rätepark gemacht zu haben. Wegen ihrer Wirbelsäulenprobleme habe sie gelegentlich
Schlafprobleme. Die Übungen könne sie als Ballettlehrerin praktisch nicht mehr selbst
demonstrieren. Nach 30 Minuten Spazierengehen habe sie Wirbelsäulen- und Hüft-
schmerzen. Ihr Gangbild sei bei freier Funktion des endoprothetisch versorgten rechten
Hüftgelenks unauffällig gewesen. Trotz berichteten linksseitigen Innenrotationsschmer-
zes gelte das auch für das andere Hüftgelenk. Der neurologische Status sei unauffällig
gewesen. Die Bemuskelung der Beine und die Fußsohlenbeschwielung sei seitengleich,
so dass die Einschränkung der freien Wegstrecke nicht nachvollziehbar sei. Der Sach-
verständige hat den GdB für das Wirbelsäulensyndrom mit geringgradigen funktionellen
Auswirkungen mit Veränderungen in drei Abschnitten mit einem Einzel-GdB von 20 so-
wie das Hüftleiden mit Endoprothese rechts und Coxarthrose links mit einem Einzel-GdB
von 30 bewertet.
10 Mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2012 hat das Sozialgericht die Klage nach vorangegan-
gener Anhörung abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, bei der Klägerin be-
stünden seit Mai 1995 Wirbelsäulenschäden mit einem Einzel-GdB von 20, seit Januar
2001 eine deutliche konzentrische Linksherzhypertrophie mit einem Einzel-GdB von 20,
seit Januar 2006 Hüftbeschwerden mit einer Hüftgelenksendoprothese rechts und einer
Funktionsbeeinträchtigung der linken Hüfte mit einem Einzel-GdB von 30 und zusätz-
lich eine Migräne mit einem Einzel-GdB von 10. Es hat sich dabei auf die versorgungs-
ärztliche Stellungnahme von Dr. M. vom 17.09.2009 und das Gutachten des Dr. Dr. Sch.
vom 30.05.2011 gestützt. Es hat ferner ausgeführt, die von Dr. W. angegebene depres-
sive Episode rechtfertige keinen Einzel-GdB, da hierzu keine Befunde angegeben wor-
den seien und sich die Klägerin insoweit auch nicht in fachärztliche Behandlung begeben
habe. Unter Zugrundelegung dieser Einzel-GdB-Werte betrage der Gesamt-GdB 30 vom
01.01.2001 bis zum 31.12.2005 und 50 seit 01.01.2006.
11 Die Klägerin hat gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 13.10.2012 zugestellten
Gerichtsbescheid am 12.11.2012 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, sie leide an ei-
ner chronifizierten obstruktiven Bronchitis mit allergischer Komponente, einer beidseiti-
gen Coxarthrose und einer persistierend chronifizierten Depression. All dies habe aber
schon vor dem Jahr 2001 vorgelegen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2012 aufzu-
heben, den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, den Grad der Behinderung mit mindestens 50 seit 16. November
2000 und mit mindestens 60 seit 1. Januar 2006 festzustellen,
hilfsweise den Rechtsstreit wegen weiterer Sachverhaltsermittlung nach § 159
Sozialgerichtsgesetz an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen,
hilfsweise über die chronifizierte obstruktive Bronchitis mit allergischer Kompo-
nente ein internistisch-lungenfachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuho-
len,
hilfsweise über die Operations-Indikation der linken Hüfte ein orthopädisches
Gutachten von Amts wegen einzuholen,
hilfsweise ein Gutachten bei Prof. Dr. St., P.-T.-Straße 13, ... W. nach § 109 Sozi-
algerichtsgesetz einzuholen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Er hat darauf hingewiesen, dass die jetzt geltend gemachten Leiden wie chronische
Bronchitis und Depression im Antrag der Klägerin überhaupt nicht angegeben worden
seien, was schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht annehmen lasse. Ferner seien im
Verwaltungsverfahren auch keinerlei diesbezüglichen Befunde vorgelegt worden. Erst-
mals habe Dr. W. in seiner im Klageverfahren abgegebenen sachverständigen Zeugen-
auskunft unter anderem eine chronische obstruktive Bronchitis mit allergischer Kompo-
nente bei Pollenallergie sowie eine depressive Episode seit Juli 2009 angegeben. Im Rah-
men der Begutachtung durch Dr. Dr. Sch. habe die Klägerin weder über eine Bronchitis
noch eine Depression berichtet. Im Übrigen trage die Klägerin die Beweislast, was umso
mehr gelte, als erstmals im Jahr 2009 eine fast 10 Jahre rückwirkende Feststellung gel-
tend gemacht worden sei, bei der sich die Sachaufklärung naturgemäß etwas schwie-
riger gestalte als bei einer zeitnahen Antragstellung. Hätten tatsächlich bereits im Jahr
2000 erhebliche Beschwerden vorgelegen, so hätte eine frühere Antragstellung nahege-
legen.
17 Der für den 27.02.2013 anberaumte Erörterungstermin ist aufgehoben worden, nach-
dem der klägerische Bevollmächtigte ausgeführt hat, es müssten schon „ganz gewich-
tige Gründe für eine solcher Terminierung vorliegen für eine Anreise aus dem südbadi-
schen Raum“.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG
zulässige Berufung ist unbegründet.
20 Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass der GdB der Klägerin
seit dem 16.11.2000 nicht mit mehr als 30 und seit dem 01.01.2006 nicht mit mehr als
50 festzustellen ist.
21 Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des GdB sind die Vorschriften des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf Antrag des behinderten Menschen stel-
len die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behör-
den das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Men-
schen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Le-
bensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen der Behinderung auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt, wobei eine Feststellung nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigs-
tens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 und 6 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseiti-
gen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Die Feststellung des GdB ist ei-
ne rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen
festzustellen sind. Dabei sind bis zum 31.12.2008 die im Interesse einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten „Anhalts-
punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ (AHP) und ist seit 01.01.2009 die an ih-
re Stelle getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Ver-
ordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom
10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) anzuwenden.
Da sich in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Problematik die VG gegenüber den
AHP nicht wesentlich geändert haben, stellt der Senat im Folgenden allein auf die VG ab.
22 Soweit die Klägerin die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
seit 16.11.2000 begehrt, B.eht das dafür erforderliche besondere Interesse (vergleiche
dazu Urteil des Senats vom 21.02.2012 - L 6 SB 4007/12 - mit weiteren Nachweisen).
Denn nach § 236a Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte,
die - wie die Klägerin - vor dem 17.11.1950 geboren sind, Anspruch auf eine Altersrente
für schwerbehinderte Menschen, wenn sie unter anderem am 16.11.2000 schwerbehin-
dert waren.
23 Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze beträgt der GdB seit
16.11.2000 nicht mehr als 30 und seit 01.01.2006 nicht mehr als 50.
24 Für die Zeit vom 16.11.2000 bis zum 31.12.2005 waren die Behinderungen in den Funk-
tionssystemen Rumpf, Herz-Kreislauf und Gehirn einschließlich Psyche zu berücksichti-
gen.
25 Im Funktionssystem Rumpf beträgt jedenfalls seit 16.11.2000 der Einzel-GdB nicht mehr
als 20. Nach den VG Teil B Nr. 18.9 beträgt bei Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidi-
vierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) der GdB 20,
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung,
häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schwe-
ren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulen-
syndrome) der GdB 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen
in zwei Wirbelsäulenabschnitten der GdB 30 bis 40. Bei der Klägerin liegen weder mittel-
gradige noch schwere Auswirkungen in einem oder gar zwei Wirbelsäulenabschnitt/en
vor. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des Dr. Dr. Sch.
in seinem Gutachten vom 30.05.2011, wonach bei der Klägerin in allen Wirbelsäulenab-
schnitten nur geringgradige Bewegungseinschränkungen bei neurologisch unauffälligem
Status vorliegen. Diese Darlegungen korrespondieren mit den in seinem Gutachten dar-
gestellten Befunden und sind daher in sich schlüssig und nachvollziehbar. Mithin beträgt
der für den Wirbelsäulenschaden festzulegende Einzel-GdB jedenfalls nicht mehr als 20.
Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die so bewertete Wirbelsäulensympto-
matik in der Zeit vor der Begutachtung ausgeprägter gewesen ist. Den von der Kläge-
rin umfangreich vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere der sachverständigen
Zeugenaussage des Dr. R., lassen sich keine Funktionsbeeinträchtigungen entnehmen,
die eine höhere Bewertung des GdB für die bis zum 16.11.2000 zurückreichende Zeit
rechtfertigen könnten. Für die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung spricht auch,
dass die Klägerin in der Vergangenheit ihren Beruf als Ballettlehrerin, der ihren eigenen
Angaben zufolge mit der Demonstration der Übungen verbunden ist, erst zum Untersu-
chungszeitpunkt im Mai 2011 als eingeschränkt bezeichnet hat. Dies dokumentiert ein-
drucksvoll eine erhaltene Beweglichkeit der Wirbelsäule, die der Sachverständige zutref-
fend auf die Trainierung des Rumpfes, die der Klägerin in der Vergangenheit aber mög-
lich war, zurückgeführt hat.
26 Im Funktionssystem Herz-Kreislauf beträgt jedenfalls seit 16.11.2000 der Einzel-GdB
nicht mehr als 20. Die Klägerin leidet nach den Arztbriefen der Dr. G.-B. vom 18.06.1999
und des Dr. T. vom 08.02.2001 an einer deutlichen konzentrischen Linksherzhypertro-
phie und Belastungshypertonie. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich
weder eine nach den VG Teil B Nr. 9.1.1 einen GdB von mehr als 10 bedingende Leis-
tungsbeeinträchtigung der Herzleistung bei mittelschwerer Belastung noch eine nach
den VG Teil B Nr. 9.3 einen GdB von mehr als 10 bedingende Hypertonie in mittelschwe-
rer Form mit Organbeteiligung.
27 Im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche beträgt jedenfalls seit 16.11.2000 der
Einzel-GdB nicht mehr als 10. Nach den VG Teil B Nr. 2.3 beträgt bei einer echten Mi-
gräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinun-
gen der GdB 0 bis 10 bei leichter Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monat-
lich) und der GdB 20 bis 40 bei mittelgradiger Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils
einen oder mehrere Tage anhaltend). Dass es sich bei der im Arztbrief der Dr. S. vom
31.08.1992 dokumentierten linksseitigen Migräne der Klägerin um eine leichte Verlaufs-
form handelt, ergibt sich aus den darin enthaltenen Angaben, wonach die nicht mit Er-
brechen oder Sehstörungen verbundenen nicht ganz typischen Migräneattacken bei der
Klägerin selten, anfänglich zweimal monatlich und sodann einmal wöchentlich aufgetre-
ten sind. Es handelt sich dabei zwar um häufigere Anfälle. Deren Begleiterscheinungen
sind aber eher gering ausgeprägt. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem am 31.08.2009
gestellten Formularantrag eine Migräne nicht angegeben, was ebenfalls für einen rela-
tiv geringen Ausprägungsgrad dieser Erkrankung spricht. Eine höhere Bewertung dieses
Einzel-GdB ergibt sich nicht aus der von Dr. W. in seiner sachverständigen Zeugenaus-
kunft vom 07.04.2011 angegebenen depressiven Episode. Er hat weder sich hieraus er-
gebende Funktionseinschränkungen beschrieben noch Angaben zu deren Dauerhaftig-
keit gemacht. Auch fehlt es an einer für die Berücksichtigung als Behinderung aber er-
forderlichen regelmäßigen fachpsychiatrischen Behandlung (ständige Senatsrechtspre-
chung, vergleiche zuletzt Urteil vom 13.12.2012 - L 6 SB 4192/12).
28 Im Funktionssystem Atmung liegt kein Einzel-GdB vor. Zwar hat Dr. W. in seiner sach-
verständigen Zeugenauskunft vom 07.04.2011 auf eine chronische obstruktive Bronchi-
tis mit allergischer Komponente hingewiesen. Er hat aber keine Angaben über etwaige
hieraus resultierende dauerhafte Funktionseinschränkungen gemacht. Auch ist eine lun-
genfachärztliche Behandlung der Klägerin nicht dokumentiert. Eine nach den VG Teil B
Nr. 8.2 einen GdB von mehr als 10 bedingende chronische Bronchitis in schwerer Form,
also mit fast kontinuierlichem Husten und Auswurf sowie häufig akuten Schüben, ist mit-
hin nicht nachgewiesen.
29 Die weiteren sich aus den umfangreichen ärztlichen Unterlagen ergebenden Diagnosen
wie grenzwertig latente Hypothyreose, Autoimmunthyreoiditis, Zeichen einer Mastoiditis
links sowie Sinusitis maxillaris stellen keine dauerhaften einen Einzel-GdB rechtfertigen-
de Behinderungen dar.
30 Für die Zeit seit 01.01.2006 ist zusätzlich die erstmals ab diesem Zeitpunkt dokumen-
tierte Behinderung im Funktionssystem Beine zu berücksichtigen.
31 Im Funktionssystem Beine beträgt seit 01.01.2006 der Einzel-GdB nicht mehr als 30.
Nach den VG Teil B Nr. 18.12 beträgt bei einer Hüftgelenks-Endoprothese in Abhängig-
keit von der verbliebenen Bewegungseinschränkung und Belastbarkeit der GdB mindes-
tens 20 und seit der Dritten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 17.12.2010
nur noch mindestens 10. Nach den VG Teil B Nr. 18.14 beträgt bei einer Bewegungsein-
schränkung der Hüftgelenke geringen Grades (zum Beispiel Streckung/Beugung bis zu
0-10-90 Grad mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) einsei-
tig der GdB 10 bis 20 sowie beidseitig der GdB 20 bis 30, mittleren Grades (zum Beispiel
Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 Grad mit entsprechender Einschränkung der Dreh-
und Spreizfähigkeit) einseitig der GdB 30 und beidseitig der GdB 50. Bei der Klägerin
liegt im Bereich der rechten Hüfte eine Totalendoprothese seit 24.11.2006 und im Be-
reich beider Hüftgelenke eine geringgradige Bewegungseinschränkung vor. Der Senat
stützt sich dabei auf die von Dr. Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 30.05.2011 erhobe-
nen Befunde, wonach bei der Klägerin im Bereich der Hüftgelenke ein Bewegungsmaß
von 0/0/120 Grad rechts und 20/0/120 Grad links gegeben ist. Mithin beträgt der Einzel-
GdB jedenfalls nicht mehr als 30 für den Bereich der unteren Extremitäten. Der Senat
hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das so bewertete Hüftgelenksleiden in der Zeit
vor der Begutachtung ausgeprägter gewesen ist. Den von der Klägerin umfangreich vor-
gelegten ärztlichen Unterlagen lassen sich keine Bewegungsmaße entnehmen, die eine
höhere Bewertung des GdB für die bis zum 01.01.2006 zurückreichende Zeit rechtferti-
gen könnte.
32 Aus alledem ergibt sich folgende Gesamt-GdB-Bewertung: Für die Zeit seit 16.11.2000
ergibt sich unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-GdB-Werte (Einzel-GdB nicht
mehr als 20 für das Funktionssystem Rumpf, Einzel-GdB nicht mehr als 20 für das Funk-
tionssystem Herz-Kreislauf, Einzel-GdB nicht mehr als 10 für das Funktionssystem Ge-
hirn einschließlich Psyche) ein Gesamt-GdB von nicht mehr als 30. Für die Zeit seit
01.01.2006 ergibt sich nach Hinzutreten des Einzel-GdB von nicht mehr als 30 für das
Funktionssystem Beine ein Gesamt-GdB von nicht mehr als 50. Dies ergibt sich für beide
Zeiträume aus der teilweisen Überschneidung der Auswirkungen der Behinderungen auf
orthopädischem, internistischem und nervenheilkundlichem Fachgebiet und dem Um-
stand, dass nach den VG Teil A Nr. 3 d ee Einzel-GdB-Werte von 10 grundsätzlich nicht
zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbehinderung führen.
33 Dem auf die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 11.10.2012,
Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 30.09.2009 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 28.04.2010 und Verurteilung des Beklagten auf Feststellung des
GdB mit mindestens 50 seit 16.11.2000 und mit mindestens 60 seit 01.01.2006 gerichte-
ten Hauptantrag musste daher der Erfolg versagt bleiben.
34 Auch war der Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen, ab-
zulehnen. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Ent-
scheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses
die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden oder das Verfahren
an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche
und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Zum einen hat das Sozialgericht in der
Sache entschieden. Zum anderen hält der Senat eine weitere Beweisaufnahme nicht für
notwendig.
35 Deswegen waren die weiteren Hilfsanträge, von Amts wegen weitere Gutachten einzu-
holen, abzulehnen. Der Rechtsstreit war entscheidungsreif. Es war von Amts wegen we-
der über die chronifizierte obstruktive Bronchitis mit allergischer Komponente ein inter-
nistisch-lungenfachärztliches Gutachten noch über die Operations-Indikation der linken
Hüfte ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Da in Bezug auf die von Dr. W. aufge-
führte chronische obstruktive Bronchitis mit allergischer Komponente keine hieraus re-
sultierenden dauerhaften Funktionseinschränkungen und auch keine lungenfachärztli-
che Behandlung der Klägerin dokumentiert ist, hat sich der Senat nicht veranlasst gese-
hen, weitere Ermittlungen anzustellen, zumal die Klägerin noch im Antragsformular am
26.08.2009 und gegenüber Dr. Dr. Sch. am 23.05.2011 keine Angaben zu einer solchen
Erkrankung gemacht hat und auch im weiteren Verlauf zwar diese Diagnose genannt,
aber etwaige sich hieraus ergebende Leistungseinschränkungen in ihren Schriftsätzen
vom 23.08.2011, 12.11.2012 und 19.03.2013 nicht geschildert hat. Auch hat die Klägerin
die ihr vom Senat gegebene Möglichkeit, sich unter anderem hierzu im Rahmen des an-
beraumten Erörterungstermins zu äußern, nicht wahrgenommen und vielmehr unter Hin-
weis auf die Länge des Anfahrtsweges eine Aufhebung dieses Termins beantragt. Auch
war auf orthopädischem Fachgebiet kein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuho-
len. Denn insbesondere in Bezug auf das linke Hüftgelenk liegt bereits das überzeugen-
de Gutachten des Dr. Dr. Sch. vor. Die von der Klägerin vorgetragene Operations-Indika-
tion lässt die von Dr. Dr. Sch. befundeten und für die GdB-Beurteilung maßgeblichen Be-
wegungsmaße keinesfalls als unschlüssig erscheinen.
36 Auch der weitere Hilfsantrag, nach § 109 SGG ein Gutachten bei Prof. Dr. St., P.-T.-Stra-
ße 13, ... W. einzuholen, war abzulehnen. Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen
solchen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus
grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Einholung des beantragten Gutachtens hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzö-
gert. Musste der Antragsteller erkennen, dass das Gericht von Amts wegen nicht weiter
ermittelt, liegt grobe Nachlässigkeit vor, wenn der Antrag nicht in angemessener Frist,
sondern erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird (Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage, § 109, Rz. 11; Hk-SGG/Roller, 3. Auflage, § 109, Rz.
13; BSG, Urteil vom 10.12.1958 - 4 RJ 143/58). So liegt der Fall hier. Der Senat hat mit
seiner am 25.02.2013 erfolgten Ladung zur am 21.03.2013 stattfindenden mündlichen
Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er von Amts wegen keine weiteren Gutachten
einholen werde. Der erst am 19.03.2013 eingegangene Antrag der Klägerin ist mithin
verspätet. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, warum dies nicht auf grober Nach-
lässigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dessen Verhalten ihr zuzurechnen
ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage, § 109, Rz. 11; Hk-SGG/Roller, 3.
Auflage, § 109, Rz. 13), beruhen sollte.
37 Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.