Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
14.01.2021 – L 6 SB 539/20
Einordnung: 8.2 / 8.5 Bronchiektasen und bronchiale Hyperreagibilität
Kernaussage: Die reine Lungenfunktionsminderung trug keinen GdB 40. Wegen Bronchiektasen und zusätzlicher bronchialer Hyperreagibilität mit alltagsrelevanten Reizreaktionen wurde das Funktionssystem Atmung insgesamt mit GdB 40 bewertet.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Innerhalb desselben Funktionssystems werden Werte nicht addiert. Zu würdigen ist das Gesamtbild aus Lungenfunktion, klinischer Symptomatik und zusätzlicher Hyperreagibilität.
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Volltext der Entscheidung
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Entscheidungstext
1. Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2020 wird berichtigt und der
Tenor wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. Mai 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. August 2017 verpflichtet, bei dem Kläger einen GdB von
40 seit dem 26. Oktober 2016 festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.
Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren hat der Beklagte 1/3
zu tragen, außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die höhere Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr als
40 statt 30.
Er ist im März 1963 geboren und hat nach dem Hauptschulabschluss den Beruf des Malers und
Lackierers erlernt. Bei seiner Arbeit als LKW-Fahrer für einen Farben-Großhandel muss er
schwere Lasten bewegen. Er ist verheiratet, hat zwei volljährige Kinder und bewohnt eine
Wohnung im zweiten Stock ohne Aufzug. 1994 traten erstmals Probleme mit dem
respiratorischen System auf. Bis 2002 war er Raucher mit ca. 15 pack years bei einer
Packung/Tag, seitdem Rauchkarenz. Sein Hobby ist spazieren gehen, auch wandert er eine
Woche in den A. (A. Dr. van B.).
Am 2. November 2006 beantragte er bei dem Landratsamt C. (LRA) erstmals die Feststellung
des GdB, welches Behandlungsunterlagen bei dem Allgemeinmediziner K. beizog. Die
Versorgungsärztin O. führte hierzu aus, dass aufgrund der Lungenfunktionseinschränkung mit
respiratorischer Insuffizienz ein Teil-GdB von 50 anzunehmen sei. Der behandelbare
Stimmbandpolyp und der Zustand nach Kreuzbandplastik bedingten keinen Teil-GdB von
wenigstens 10. Gestützt hierauf stellte das LRA mit Bescheid vom 6. Februar 2007 einen GdB
von 50 seit dem 2. November 2006 sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Merkzeichens "G" fest. Weitere Merkzeichen wurden abgelehnt.
Im Oktober 2009 leitete der Beklagte ein Überprüfungsverfahren ein und zog Befundberichte des
Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S. sowie den Entlassungsbericht über die in der
Zeit vom 24. Oktober bis 14. November 2007 durchgeführte stationäre Rehabilitation in der
N.-klinik B. bei. Aus diesem ergab sich, dass unter medikamentöser Behandlung bei
wiederholter Untersuchung während des Aufenthalts keine relevante
Ventilationsbeeinträchtigung festzustellen gewesen sei. Die bronchial-relevante Medikation solle
im derzeitigen Umfang fortgeführt werden, regelmäßige Kontrollen der Lungenfunktion würden
empfohlen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe vollschichtige
Leistungsfähigkeit.
Dr. F.-M. versorgungsärztlich nur noch einen GdB von 30. Die Lungenerkrankung habe sich
erfreulicherweise deutlich verbessert, sodass auch das Merkzeichen "G" nicht mehr berechtigt
sei.
Nach Anhörung vom 2. März 2010 und Beiziehung weiterer Befundunterlagen bei dem
Allgemeinmediziner K. verneinte Dr. Z. versorgungärztlich weiterhin den Fortbestand einer
respiratorischen Insuffizienz. Mit Bescheid vom 8. September 2010 hob das LRA den Bescheid
vom 6. Februar 2007 auf und stellte einen GdB von 30 ab dem 11. September 2010 fest. Die
Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" seien nicht mehr gegeben.
Im Widerspruchsverfahren holte das LRA den Befundschein des Orthopäden Dr. D. ein, der eine
freie Beweglichkeit des rechten Knie und zunehmende Schmerzen im Bereich des linken Knie
beschrieb. In der Kernspintomographie (MRT) habe sich ein Knorpelschaden dritten Grades mit
leichtem Gelenkerguss gezeigt. Beide Kniegelenke seien stabil, es bestehe keine Instabilität und
eine freie Beweglichkeit.
Dr. D. führte versorgungsärztlich aus, dass die Lungenerkrankung mit einem Teil-GdB von 30
angemessen bewertet worden sei. Neu anerkannt werden könne ein Knorpelschaden an beiden
Kniegelenken ohne Bewegungseinschränkungen mit einem Teil-GdB von 10.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S. - Landesversorgungsamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 zurück und führte zur Begründung aus, dass sich die
Lungenfunktionseinschränkung zwischenzeitlich gebessert habe. Eine respiratorische
Insuffizienz bestehe nicht mehr. Als weitere Funktionseinschränkung bestünden Knorpelschäden
an beiden Kniegelenken, die mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten seien und sich nicht
erhöhend auswirkten.
Am 16. September 2013 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB und legte
lungenärztliche Befunde aus dem Zeitraum von 1994 bis 2006 vor.
Das LRA holte den Befundschein des Facharztes für Allgemeinmedizin K. ein. Dieser teilte mit,
dass bei dem Kläger eine Bronchiektasenerkrankung bei Asthma bronchiale und einer in den
letzten Monaten deutlich verschlechterten Symptomkontrolle bestehe. Aufgrund der
Lungenerkrankung und mehrerer stattgehabter Pneumonien habe der Lungenfacharzt die
Einleitung einer stationären Heilbehandlung empfohlen. Weiter bestehe eine Refluxkrankheit der
Speiseröhre. Ergänzend legte er Befundberichte des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde
Dr. S. (auskultatorisch unauffälliges Herz, über der Lunge basal Knistern, über dem Mittellappen
verschärftes Atemgeräusch) und den Röntgenbefund des Thorax vom 26. August 2013
(Oberlappenpneumonie rechts, ansonsten unauffälliger Herz- und Lungenbefund) sowie vom 27.
Dezember 2013 (vorbestehende Pneumonie im Oberlappen rückläufig, weiter Zeichen einer
geringen, atypischen Pneumonie) vor.
Dr. Z. nahm versorgungsärztlich dahingehend Stellung, dass eine wesentliche Verschlechterung
nicht eingetreten sei, die Lungenentzündung und die Bronchiektase seien berücksichtigt, eine
respiratorische Insuffizienz bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 lehnte das LRA den Neufeststellungsantrag ab, da eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.
Im Widerspruchsverfahren holte das LRA den Befundschein des Arztes für Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr. S. ein, der ausführte, dass ein Asthma bronchiale und eine
Bronchiektasenerkrankung bestehe. Die Belastbarkeit sei trotz erweiterter Asthmatherapie
immer noch bei stark belastungsbedingten Einschränkungen beim Lastentragen limitiert. Von
Seiten des Asthmakontrolltests bestehe ungeachtet umfangreicher antiasthmatischer Therapie
immer noch keine Asthmakontrolle. Lungenfunktionell lägen grenzwertige statische und
dynamische Volumina vor. Ergänzend legte er seine Befundberichte mit den
Lungenfunktionsbefunden vom 20. Januar und 28. August 2014 vor.
Dr. Z. sah versorgungsärztlich weiter spirometrisch und bodyplethysmograpisch normale
statische Volumina ohne Obstruktionszeichen. Es bestehe eine nur leichte Überblähung, auch
liege keine respiratorische Partialinsuffizienz vor, die einen höheren GdB rechtfertige.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S. - Landesversorgungsamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 10. September 2015 zurück und führte zur Begründung aus, dass
auch in Auswertung der neuen Befunde eine wesentliche Änderung nicht vorliege.
Am 26. Oktober 2016 beantragte der Kläger wiederum die Neufeststellung des GdB. Vorgelegt
wurde der Entlassungsbericht des Universitätsklinikums T. über die stationäre Behandlung vom
17. bis 20. Mai 2016. Danach sei die Aufnahme zur bronchoskopischen Erregerdiagnostik bei
bekannter Bronchiektasenerkrankung mit rezidivierenden Infektexacerbationen erfolgt.
Endobronchial habe sich vermehrt eitrig zähflüssiges Sekret gezeigt. Bei erneuter eitriger
Bronchitis postinterventionell sei mit einer Antibiose begonnen worden. Eine Wiedervorstellung
zur erneuten Erregerdiagnostik und befundgerechten Keimlastreduktion werde empfohlen.
Der Allgemeinmediziner K. führte in einem weiteren Befundschein aus, dass eine
chronisch-obstruktive Lungenerkrankung sowie ein Asthma bronchiale bei bronchialer
Hyperreagibilität bestehe. Der Schweregrad sei als schwerwiegend einzustufen. Es erfolgten
immer wieder schwer verlaufende Infekte, welche mit konsequenter Antibiotikagabe behandelt
werden müssten. Die Häufigkeit und Schwere der bronchitischen Schübe nehme derzeit massiv
zu. Das Gehvermögen und die Gehfähigkeit würden ausschließlich durch die pulmonale
Erkrankung eingeschränkt.
Dr. Z. wies darauf hin, dass sich eine wesentliche und anhaltende Verschlimmerung der
bekannten Lungenfunktionseinschränkung nicht begründen lasse. Eine aktuelle Blutgasanalyse
liege nicht vor, auch werde kein aktuelles Bewegungsausmaß der Kniegelenke beschrieben.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 lehnte das LRA den Neufeststellungsantrag ab, da eine
wesentliche Änderung nicht vorliege.
Im Widerspruchsverfahren gab Dr. S. in seinem Befundschein an, dass trotz mehrfach
durchgeführter endoskopischer Therapie keine Beschwerdefreiheit - bei persistierendem
Leitsymptom Husten, Auswurf und Atemnot - erreichbar gewesen sei. Die letzte
Lungenfunktionsdiagnostik habe spirometrisch reduzierte, bodyplethsymographisch normale
Volumina ohne relevante obstruktive Ventilationsstörung, jedoch erheblicher Flusslimitierung im
Bereich der kleinen Atemwege gezeigt. Im letzten Röntgen des Thorax vom 20. März 2017 sei
es zu einer Rückbildung von Verdichtungen in den Unter- und Mittelfeldern rechts mehr als links
gekommen. Weiterhin hätten fleckige Verschattungen durch die beidseitige
Bronchiektasenerkrankung bestanden.
Dr. Z. hielt an der bisherigen Einschätzung fest, da keine respiratorische Insuffizienz bestehe.
Die Lungenfunktionseinschränkung sei bereits ausreichend gewürdigt, die Polyposis erreiche
nicht das Ausmaß einer Behinderung. Wesentliche Beschwerden im Unterschenkel würden nicht
beschrieben.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S. - Landesversorgungsamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 zurück, da die Auswertung der Befundunterlagen
gezeigt habe, dass alle bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen korrekt berücksichtigt und
gewürdigt seien. Ein Gesamt-GdB von 50 könne beispielsweise nur angenommen werden, wenn
die Auswirkung der Behinderung so erheblich seien, wie bei dem Verlust einer Hand, eines
Beines im Unterschenkel oder bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der
Wirbelsäule. Ein solches Ausmaß erreichten die Funktionsbeeinträchtigungen vorliegend nicht.
Am 25. August 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, welches
zur weiteren Sachaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hat.
Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S. hat bekundet, dass eine überwiegend
restriktive nicht vorübergehende Lungenfunktionseinschränkung vorliege. Die obstruktive
Komponente sei variabel bei Asthma und COPD-Komponente. Der GdB sei auf 50 bis 70
einzuschätzen. Die restriktive Ventilationsstörung habe zugenommen. Ergänzend hat er seine
Befundberichte mit Messdaten der Lungenfunktionsprüfungen vorgelegt.
Der Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) Dr. K. hat beschrieben, dass sich aufgrund der
Untersuchungen vom 20. Oktober 2016 und 3. November 2016 kein Hinweis für eine akute
Erkrankung im HNO-Bereich gefunden habe. Eine chronische Sinusitis liege nicht vor, sodass
kein GdB auf seinem Fachgebiet bestehe.
Der Arzt für Allgemeinmedizin K. hat angegeben, dass der Kläger bei ihm wegen Infekten der
oberen Atemwege vorstellig geworden sei. Die Lungenfunktionsprüfung am 17. August 2017
habe eine massive Einschränkung des Lungenvolumens und einer leichten Verbesserung der
forcierten Vitalkapazität expiratorisch gezeigt. Es bestehe eine schwergradige COPD mit
Bronchiektasen und immer wieder kehrenden pulmonalen Infekten.
Das Vergleichsangebot des Beklagten auf Feststellung eines GdB von 40 ab dem 26. Oktober
2016 hat der Kläger abgelehnt. In der zugehörigen versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr.
G. hat dieser ausgeführt, dass eine durchgehend mittelgradige Lungenfunktionseinschränkung
nicht belegt sei. Angesichts der dokumentierten Lungenfunktionsbefunde und der chronisch
bronchitischen Symptomatik mit produktivem Husten könne zusammenfassend ein GdB von 40
vorgeschlagen werden.
Sodann hat das SG das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten des Dr. van B.
aufgrund ambulanter Untersuchung vom 18. Juni 2018 erhoben. Dieser hat ausgeführt, dass
sich der der Kläger in gutem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand befunden habe. Dass
An- und Ausziehen sei flott erfolgt, es habe keine Ruhedyspnoe und keine Blässe der sichtbaren
Schleimhäute bestanden. Der Brustkorb sei seitengleich beatmet und die Lungengrenzen an
normaler Stelle ausreichend atemverschieblich gewesen. Die physikalische Untersuchung von
Herz und Lungen habe keine auffälligen Befunde ergeben, der Blutdruck habe sowohl unter
Ruhe, als auch nach Belastungsbedingungen im Normbereich gelegen. Die Blutuntersuchung
habe Normalwerte oder klinisch nicht relevante Grenzwerte ergeben. In der
Bodyplethysmografie hätten sich normale Atemwegswiderstände, ein normales
Residualvolumen und während der Spirometrie ein regelmäßiges Husten gezeigt. Die Messung
der CO-Diffusionskapazität sei etwas durch Hustenanfälle behindert gewesen, sodass die
minimale CO-Diffusionsstörung, die gemessen worden sei, in Wirklichkeit möglicherweise gar
nicht bestehe. Die Blutgasanalyse (BGA) habe einen adäquaten Anstieg des pO2 unter
Belastung bei normalen CO2-Werten gezeigt. Die Spiroergometrie sei auf dem Laufband
durchgeführt worden, da die Belastung der Alltagsbelastung näher komme als die Testung auf
dem Fahrrad. Als Untersuchungsprotokoll sei das Balke-Protokoll mit einer
Laufbandgeschwindigkeit von 3,5 km/h und 1% Neigungszunahme pro Minute gewählt worden.
Insgesamt sei die Untersuchung über 13 Minuten durchgeführt, die Soll-Belastung dabei erreicht
worden. Die kardiorespiratorischen Parameter seien im Normbereich verlaufen, die anaerobe
Schwelle nicht überschritten worden. Weder unter Ruhe- noch unter Belastungsbedingungen
habe eine respiratorische Partial- und/oder Globalinsuffizienz nachgewiesen werden können.
Eine wesentliche obstruktive Atemwegserkrankung unter der antiobstruktiven Dauertherapie mit
Foster habe nicht bestanden. Nachweisbar sei eine vorwiegend im rechten Unterlappen
lokalisierte Bronchiektasenerkrankung. Diese führe glaubhaft einmal pro Jahr zu einer
Lungenentzündung, die ambulant mit Antibiotika behandelt werde. Eine kontinuierliche Therapie
mit mehrmals täglichem Abhusten bei der notwendigen Inhalation von Kochsalzlösung sei eine
objektivierbare dauerhafte Behinderung. Die Lungenfunktionsmessdaten unter
Ruhebedingungen seien unter der antiobstruktiven Dauertherapie nicht wesentlich
eingeschränkt. Für die Bronchiektasenerkrankung könne ein GdB von 30 angenommen werden.
Der beste FEV1-Wert liege zwar minimal unter dem LLN-Wert, der Quotient FEV1/VC sei
allerdings normal. Eine dauernde Obstruktionseinschränkung der Lungenfunktion sei daher nicht
nachweisbar. Bei leichter restriktiver Einschränkung der Lungenfunktion ohne Nachweis einer
respiratorischen Partial- und/oder Globalinsuffizienz unter Ruhe- und Belastungsbedingen seien
die Behinderungen aufgrund der Hustensymptomatik und täglich notwendigen Inhalationen mit
Kochsalz bzw. Atrovent-Ampullen als leicht zu bezeichnen. Die aktenkundigen
Lungenfunktionsergebnisse seien aus lungenfachärztlicher Sicht teilweise nicht plausibel. Dies
lasse sich aus den großen Unterschieden zwischen der gemessenen aktenkundigen
inspiratorischen und den expiratorischen Vitalkapazitätsmessergebnissen ableiten. Im
Wesentlichen sei die inspiratorische immer genauso groß wie die expiratorische Vitalkapazität.
Wenn es dabei große Unterschiede, wie in der Akte dokumentiert, gebe, müsse von einer nicht
korrekten Durchführung der Lungenfunktionprüfung ausgegangen werden. Auch habe weder
eine respiratorische Partial- noch eine Globalinsuffizienz nachgewiesen werden können. Die
aktenkundige Angabe, dass der Kläger körperlich nicht belastbar sei, könne nicht bestätigt
werden.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG das pneumologische
Sachverständigengutachten des Dr. Z. aufgrund ambulanter Untersuchung vom 4. Dezember
2018 erhoben. Dieser hat ausgeführt, dass sich rein formal keine relevante Ventilationsstörung
in der Lungenfunktions-Diagnostik gezeigt habe. Es habe eine leichtgradige, kombinierte
Reduktion von statischen und forcierten Lungenvolumina bestanden, weiter deutliche Zeichen
einer Lungenüberblähung. Die Verminderung der inspiratorischen Vitalkapazität sei daher
vermutlich im Sinne einer Pseudorestrikion als Folge der Überblähung zu interpretieren und
passend dazu die totale Lungenkapazität normal. Es bestehe eine leichtgradige bronchiale
Hyperreagibilität, in der BGA habe sich eine leichtgradige respiratorische Partialinsuffizienz trotz
leichter Hyperventilation gezeigt. Unter Belastung habe keine signifikante Belastungshypoxämie
als Zeichen einer Diffussionsstörung bestanden, es habe sich eine ordentliche Ausbelastung mit
Lactatanstieg und metabolischer Azidose gezeigt. Die Throrax-Sonographie habe keinen
Herdbefund und beidseits keinen Pleuraerguss ergeben. Die Atemverschieblichkeit habe über 9
cm gelegen und somit einen Normalbefund. Die Beeinträchtigung des Klägers bestehe durch
den chronisch-produktiven Husten und die insbesondere bei körperlicher Belastung vorhandene
Luftnot. Daneben seien täglich Symptome der bronchialen Überempfindlichkeit vorhanden. Eine
kontinuierliche medikamentöse Inhalationstherapie und hochfrequente Einnahme der
Bedarfsmedikation seien notwendig, könnten aber die Symptomatik nicht voll kontrollieren. Im
Zusammenhang mit den rezidivierenden Infektionen der oberen und unteren Atemwege sowie
der Bronchiektasenkrankheit könne bereits klinisch eine chronische Bronchitis als
Begleitdiagnose diagnostiziert werden. Das Fehlen einer chronisch obstruktiven
Ventilationsstörung in den Lungenfunktionsuntersuchungen schließe dagegen eine chronisch
obstruktive Bronchitis/COPD definitionsgemäß aus. Es liege damit nur eine einfache chronische
Bronchitis vor, für welche neben den gehäuften Infekten und den Bronchiektasen zusätzlich das
frühere Inhalationsrauchen und möglicherweise die beruflich-inhalative Belastung eine Rolle
gespielt hätten. In den Voruntersuchungen und auch aktuell sei eine leichte respiratorische
Partialinsuffizienz in Ruhe festzustellen. Allerdings sei weder in der Ergooximetrie noch in der
Ergospirometrie eine Zunahme der Oxigenierungsstörung unter körperlicher Belastung
festzustellen. Passend zu den ebenfalls normalen Befunden in den
CO-Diffusionskapazitätsmessungen in der Vorgeschichte und aktuell sowie der mehrfach
dokumentierten radiologischen Diagnostik sei eine diffuse Lungenparenchymerkrankung zu
diagnostizieren. Andere Diagnosen der Luftnot seien im Labor nicht offensichtlich. Die leicht
erhöhten Entzündungszeichen seien möglicherweise Ausdruck der entzündlichen Aktivität auf
dem Boden der Bronchiektasen. Der Schweregrad des Asthma bronchiale sei als leichtgradig zu
bezeichnen, wichtiger sei aber die klinische Symptomkontrolle und damit der Leidensdruck des
Betroffenen. Dementsprechend sei nach aktueller Schweregradeinteilung die asthmatische
Atemwegserkrankung als allenfalls teilweise, vorwiegend unzureichend kontrolliertes Asthma
und damit als mittelschweres Asthma bronchiale zu bezeichnen. Die einfache chronische
Bronchitis könne nicht in Schweregrade eingeteilt werden. Die klinische Symptomatik sei
definitionsgemäß kontinuierlich/chronisch. Die Bronchiektasenerkrankung gehe mit der
beschriebenen Infektlabilität und auch der tracheobronchialen Instabilität einher. Aufgrund der
täglichen Symptomlast und der regelmäßigen Exazerbationen sei von einem mittelschweren
Schweregrad auszugehen. Der GdB für das Asthma bronchiale mit bronchialer Hyperreagibilität
betrage 30, der für die Bronchiektasenerkrankung mit kontinuierlicher Symptomatik ebenfalls 30.
Der Gesamt-GdB sei auf 60 einzuschätzen.
Der Beklagte ist dem Sachverständigengutachten unter Vorlage der versorgungsärztlichen
Stellungnahme des Dr. R. entgegengetreten. Dieser hat ausgeführt, dass Funktionssysteme
zusammenfassend zu bewerten seien, sodass die bronchiale Hyperreagibilität ebenso wie die
Bronchiektasen zusammenfassend abzubilden seien. Auch unter Hinweis auf die zwei
Teil-GdB-Werte bei separater Bewertung sei in der Gesamtbetrachtung ein höherer
Gesamt-GdB als bisher (40) nicht ableitbar. Die durchgeführte Lungenfunktionsdiagnostik, als
auch die CO2-Diffusionskapazitätsmessung zeigten leichtgradige bis normwertige Befunde. Die
Provokation eines Asthmas zeige ebenfalls eine leichtgradige bronchiale Hyperreagibilität,
sodass bereits dieser Teil-GdB unter separater Bewertung nicht mit einem Teil-GdB von 30
berücksichtigt werden könne. Die bisherige Einschätzung mit einem Teil-GdB von 40 erscheine
deshalb maximal hoch bewertet. Bei der Bildung des Gesamt-GdB dürften die Werte nicht
addiert werden. Weiter sei ein Vergleich mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der
Tabelle feste GdB-Werte angegeben seien. Der angenommene GdB von 40 entspreche dem
Verlust von drei Fingern mit Einschluss des Daumens bzw. einer Fußamputation nach Priogow,
wobei hier der gesamte Fuß bis auf eine Spaltung des Fersenbeins amputiert werde.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung - in der der Kläger persönlich gehört worden ist (vgl.
Protokoll) - vom 17. Januar 2020 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung irrtümlich nochmals der klageabweisende
Tenor des vorangegangenen Verfahrens verkündet worden sei. Daher deckten sich die
Entscheidungsgründe nicht mit dem Tenor. Diese bezögen sich auf das tatsächlich in der
Beratung gefasste Urteil, das dem Kläger unter Klagabweisung im Übrigen einen GdB von 40
seit dem 26. Oktober 2016 zuspreche und dem Beklagten 1/3 der außergerichtlichen Kosten des
Klägers auferlege.
Es bestehe eine Bronchiektasenerkrankung, die einen GdB von 30 bedinge. Diese manifestiere
sich darin, dass der Kläger bei belastenden körperlichen Tätigkeiten wie etwa dem Heben
mittelschwerer Lasten, an Luftnot leide und die Tätigkeiten kurzzeitig zur Regeneration
unterbrechen und zur Ausführung dieser Tätigkeiten in der Regel erst circa zwei Hübe eines
bedarfsweise eingesetzten Lungenbedarfssprays einnehmen müsse. Der Entscheidung nicht zu
Grunde gelegt werde die Tatsache, dass der Kläger bei der Begutachtung durch Dr. van B. in
der Lage gewesen, über 13 Minuten hinweg auf dem Laufband zu gehen. Das Gericht zweifele
an der Verwertbarkeit der von Dr. van B. erhobenen Befunde, weil es deren Verfälschung durch
eine unmittelbar vor der Begutachtung durchgeführte Medikation nicht ausschließen könne. Es
bestehe eine allenfalls leichtgradige Obstruktion und Restriktion, wie aus den Feststellungen des
Sachverständigen Dr. Z. folge. Diese seien nachvollziehbar, da erst dann von einer Obstruktion
ausgegangen werden könne, wenn die relative Einsekundenkapazität 70 bis 80 % des
Sollwertes betrage. Deshalb könne der Feststellung des Sachverständigen Dr. van B. nicht
gefolgt werden, dass der Kläger an einer obstruktiven Bronchitis leide. Der sich aufgrund des
Lungenfunktionsbefundes errechnende Einzel-GdB sei nicht höher als 30. Denn einen
Einzel-GdB von 40 oder mehr bedinge die Einschränkung der Lungenfunktion noch nicht. Die
vollständige Ausschöpfung des für geringgradige Lungenfunktionseinschränkungen eröffneten
Bewertungsrahmens von 20 bis 40 erscheine noch nicht möglich, denn der Kläger könne im
Rahmen seiner Berufstätigkeit als Kraftfahrer täglich - wenn auch mit der Notwendigkeit von
Pausen und unter häufiger Verwendung eines Bedarfssprays - Farbeimer mit einem Gewicht von
circa 25 kg händisch von seinem LKW abladen, wobei es sich um schwere körperliche Tätigkeit
handele. Dass der Kläger am Wochenende zur Unternehmung von Aktivitäten nicht mehr in der
Lage sei, weil er aufgrund der unter der Woche ausgeübten Berufstätigkeit erholungsbedürftig
sei, rechtfertige ebenfalls nicht die Zuerkennung eines höheren GdB. Durch eine weiterhin
bestehende bronchiale Hyperreagibilität sowie Hausstauballergie erhöhe sich der Einzel-GdB
auf 40. Diese führten zu Atemwegsreizungen mit Hustenreizungen sowie nachts teilweise zu
Luftnot. Die Atemwegsreizungen seien durch alltägliche Erscheinungen wie Rauch, Nebel,
Haarspray, Staub und kaltfeuchte Witterung auslösbar. Tagsüber müsse der Kläger häufig auf
sein Bedarfsspray zurückgreifen, um diese Reizungen zu lindern. Das Vorliegen der
Hyperreagibilität ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Z.. Bei isolierter
Betrachtung sei die bronchiale Hyperreagibilität mit einem nicht vollständig ausgefüllten
Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Aufgrund der leichten Ansprechbarkeit der Hyperreagibilität sei
hiermit eine spürbare Einschränkung im Alltag verbunden, andererseits träten keine
Asthmaanfälle im engeren Sinne, verbunden mit Atemnot, auf. Der Einzel-GdB von 30 erhöhe
sich hierdurch auf 40, weil die Hyperreagibilität die von dem Bronchiektaseleiden ausgehenden
Beeinträchtigungen verstärke, da der Kläger die von der Hyperreagibilität ausgehende Erhöhung
des Atemwegswiderstandes als zusätzliche Belastung empfinde, die ihn zu einer zusätzlichen
Verwendung seines Bedarfsmedikaments veranlasse. Jedenfalls den Umwelteinflüssen im
Alltagsleben könne er, anders als möglicherweise den Hausstaubmilben durch die Anschaffung
einer besonderen Matratze, auch nicht ausweichen.
Eine Erhöhung des Einzel-GdB auf 50 komme dagegen nicht in Betracht, denn etwa mit einer
bronchialen Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle oder mit einer schweren Migräne mit
lang andauernden Anfällen mit starken Begleiterscheinungen und Anfallspausen von nur
wenigen Tagen sei die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers insgesamt noch nicht vergleichbar.
Die von Dr. Z. festgestellte Überblähung sei nicht bemessungsrelevant, da die
Lungenfunktionseinschränkung in ihrer Gesamtheit bereits für die Bewertung der im Vordergrund
stehenden Bronchienerkrankung bewertet worden sei. Eine nochmalige Berücksichtigung
bedeute eine Doppelbewertung. Die geltend gemachte Polyposis nasi sei ärztlich nicht
feststellbar. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Zwar habe der
sachverständige Zeuge K. wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung noch neue
Lungenfunktionswerte erhoben und das Gericht erfolglos versucht, per Telefax an diese neuen
Befundberichte zu gelangen, nachdem sich herausgestellt habe, dass dem Kläger versehentlich
ein schon aktenkundiger Bericht mitgegeben worden sei. Allerdings schließe das Gericht aus,
dass die Kenntnis der aktuellen Lungenfunktionswerte zu einer anderen Entscheidung geführt
habe. Aus den genannten Gründen bedinge das für die GdB-Bemessung vorrangige klinische
Bild der Gesundheitsstörungen im Funktionssystem "Atmung" im Ergebnis noch keinen
Einzel-GdB von 50. Die Kenntnis der aktuellen Lungenfunktionswerte hätten dem Gericht
lediglich erlaubt, den Gesundheitszustand des Klägers in umfassender und aktueller Weise in
seiner Entscheidung darzustellen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis
gehabt habe. Im Funktionssystem "untere Gliedmaßen" betrage der Einzel-GdB 10, sodass sich
ein Gesamt-GdB von 40 ergebe.
Am 12. Februar 2020 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) eingelegt. Das SG lasse die Einschränkung der Lungenfunktion bei der Bemessung des
Teil-GdB für das Funktionssystem Atmung außer Acht. Ausgehend von dem Einzel-GdB für die
Bronchiektaseerkanung mit 30 sei aufgrund der Lungenfunktionsbeeinträchtigung eine Erhöhung
um 10 und aufgrund der bronchialen Hyperreagibilität und Haustauballergie eine weitere
Erhöhung um 10 vorzunehmen, sodass bereits für das Funktionssystem "Atmung" die
Schwerbehinderteneigenschaft erreicht werde. Die Lungenfunktionsbeeinträchtigungen bei
Bronchiektasen als eigenständige Krankheit seien ohne dauernde Einschränkung der
Lungenfunktion nicht beachtlich. Die Begründung des SG führe letztlich dazu, dass die
Lungenfunktionsbeeinträchtigung bei der Bemessung des GdB nicht berücksichtigt werde, was
den Vorgaben widerspreche, wonach Einschränkungen der Lungenfunktion berücksichtigt
werden müssten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2020 abzuändern und den Beklagten zu
verpflichten, unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 23. Mai 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. August 2017 sowie unter teilweiser weiterer Rücknahme des
Bescheides vom 8. September 2010, einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 26. Oktober
2016 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verweist auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass die Klage
irrtümlich abgewiesen worden sei. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgehe, sollte ein
GdB von 40 festgestellt werden, wogegen keine Einwände bestünden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und
auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Der Tenor des angefochtenen Urteils war nach § 138 Satz 1 SGG zu berichtigen. Dieser
bestimmt, dass Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil
jederzeit von Amts wegen zu berichtigen sind. Für die Berichtigung ist das mit der Sache
befasste Rechtsmittelgericht zuständig, das im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel
durch den gesamten Spruchkörper entscheidet (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30.
Juni 2016 - B 5 RE 1/15 R -, juris, Rz. 17). Nach der in der SG-Akten befindlichen
handschriftlichen Niederlegung des Tenors hat das SG den Beklagten unter Abänderung des
Bescheides vom 23. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018
(richtig 2017) verpflichtet, bei dem Kläger einen GdB von 40 seit dem 26. Oktober 2016
festzustellen, hat die Klage im Übrigen abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte die
außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt. Dementsprechend ergibt sich sowohl aus der
Sitzungsniederschrift wie aus den Entscheidungsgründen, dass entsprechend tenoriert werden
sollte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenentscheidung nur auf ein Drittel der
Kosten lauten sollte, kann der Senat der handschriftlichen Niederlegung des Tenors indessen
nicht entnehmen. Nachdem das SG davon abgesehen hat, das noch nicht schriftlich
niedergelegte Urteil - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - selbst zu berichtigen (vgl. dazu
Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 138
Rz. 4), konnte sich der Senat nur an dem handschriftlich niedergelegten Tenor orientieren.
Nach Berichtigung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens das Urteil des SG vom 17. Januar
2020, mit der der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf
Feststellung eines GdB von 50 unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 8. August 2017 sowie teilweiser
Rücknahme des Bescheides vom 8. September 2010 nur hinsichtlich der Feststellung eines GdB
von 40 entsprochen worden und diese im Übrigen abgewiesen worden ist. Nachdem sich der
Beklagte mit der Feststellung eines GdB von 40 in der Berufungserwiderung ausdrücklich
einverstanden erklärt und sogar ausgeführt hat, dass das Vergleichsangebot als
Teilanerkenntnis angesehen werden könnte, liegt keine Anschlussberufung vor, sodass das
berichtigte Urteil mit einem GdB von 40 rechtskräftig ist. Maßgebender Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart der Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 54 Rz. 33a).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der weitergehenden Unbegründetheit der Klage. Im
noch streitigen Umfang ist der Bescheid vom 23. Mai 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. August 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der GdB ist mit 40 nicht rechtswidrig zu niedrig festgesetzt
worden, die gegenteilige Einschätzung des Dr. Z., der einen GdB von 60 sehen will, beruht auf
einer fehlerhaften Bildung des Gesamt-GdB, sodass dieser nicht gefolgt werden kann.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen
erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der
Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem
zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes
auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich
ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung im
Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um wenigsten 10 veränderten
Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz.
12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt - teilweise - aufzuheben und durch
die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -,
juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der
Sach- und Rechtslage bei Erlass des - teilweise - aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum
Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -,
SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob eine wesentliche Änderung gegenüber dem
Vergleichsbescheid vom 8. September 2010 überhaupt eingetreten ist, nachdem das SG eine
solche angenommen hat und der Beklagte dem nicht entgegengetreten ist. Jedenfalls liegt nach
Überzeugung des Senats keine Änderung vor, die die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB
als 40 rechtfertigt, wie durch das Sachverständigengutachten des Dr. van B. belegt ist.
Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in
der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes
zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf
Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag
kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§
152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2).
Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem
noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die
am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des §
30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft
getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch
wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen
Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB
setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2
c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd
bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im
Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152
Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des
Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht
addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB
ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem
dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen.
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende
Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend
verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher
Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris,
Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus
abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen
Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und
Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände
auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember
2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSGE 82, 176 [177 f.]). Der
Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz
des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht
entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in
anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB
hierdurch nicht beeinflusst wird.
In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze
sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass der GdB mit 40 nicht rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden ist.
Die für die Bemessung des GdB maßgebenden Funktionseinschränkungen bestehen bei dem
Kläger im Funktionssystem "Atmung", welches mit keinem höheren Teil-GdB als 40 zu bewerten
ist.
Nach den VG, Teil B, Nr. 8.2 führen chronische Bronchitis und Bronchiektasen als eigenständige
Krankheiten ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion in leichter Form (symptomfreie
Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf) zu einem GdB von 0 bis 10
und in schwerer Form (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufig akute Schübe)
zu einem GdB von 20 bis 30.
Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion geringen
Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung, statische
und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte,
Blutgaswerte im Normbereich) sind mit einem GdB von 20 bis 40 und mittleren Grades (das
gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung, statische
und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte,
respiratorische Partialinsuffizienz) mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten (VG, Teil B, Nr.
8.3).
Ein Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion führt nach den VG, Teil
B, Nr. 8.5 bei einer Hyperreagibilität mit seltenen und/oder leichten Anfällen zu einem GdB von 0
bis 20 und eine Hyperreagibilität mit häufigen und/oder schweren Anfällen zu einem GdB von 30
bis 40, wobei eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion zusätzlich zu berücksichtigen
ist.
Aus der Systematik ergibt sich somit bereits, dass VG, Teil B, Nr. 8.2 nur heranzuziehen ist,
wenn eine Einschränkung der Lungenfunktion nicht vorliegt und bei Einschränkung der
Lungenfunktion die Beurteilung nach VG, Teil B, Nr. 8.3 zu erfolgen hat, wie auch Dr. van B. in
seinem Sachverständigengutachten plausibel dargelegt hat. Dafür spricht auch, dass eine
dauernde Einschränkung der Lungenfunktion nur bei einem Bronchialasthma als zusätzlich zu
berücksichtigend ausgewiesen wird und dieses unter Nr. 8.5. aufgeführt wird und damit nach Nr.
8.3.
Bei dem Kläger besteht eine Bronchiektasenerkrankung, wie dies sowohl aus den Vorbefunden
als auch aus dem Sachverständigengutachten des Dr. van B. folgt. Dieser hat, für den Senat
überzeugend, dargelegt, dass sich in den Laborwerten ein Normalbefund gezeigt hat und in die
Bodyplethysmografie normale Atemwegswiderstände, ein normales Residualvolumen und
während der Spirometrie ein regelmäßiges Husten vorgelegen hat. Die beste Vitalkapazität ist
mit einem FEV1-Wert von 2,8 Litern erreicht worden, wobei der Sachverständige vermerkt hat,
dass 400 mcg Salbutamol eingenommen worden sind. Die Messung der CO-Diffusionskapazität
beschreibt er als etwas durch Hustenanfälle behindert, sodass er die Befunde dahingehend
wertet, dass die minimale CO-Diffusionsstörung in Wirklichkeit überhaupt nicht bestanden hat.
Die BGA zeigte einen adäquaten Anstieg des pO2 unter Belastung bei normalen CO2-Werten.
Zur Auswertung der Ergospirometrie hat der Sachverständige dargelegt, dass in der über 13
Minuten durchgeführten Untersuchung die Soll-Belastung erreicht worden ist, die
kardiorespiratorischen Parameter im Normbereich verliefen und die anaerobe Schwelle nicht
überschritten worden ist. Weder unter Ruhe- noch unter Belastungsbedingungen zeigte sich eine
respiratorische Partial- und/oder Globalinsuffizienz. Zusammenfassend geht der
Sachverständige aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar davon aus, dass keine
wesentliche obstruktive Atemwegserkrankung unter der antiobstruktiven Dauertherapie mit
Foster nachzuweisen ist, sondern nur eine vorwiegend im rechten Unterlappen lokalisierte
Bronchiektasenerkrankung, die einmal jährlich zu einer Lungenentzündung führt. Die
Lungenfunktionsdaten beschreibt er unter Ruhebedingungen bei antiobstruktiver Dauertherapie
als nicht wesentlich eingeschränkt, sodass er eine dauernde Lungenfunktionseinschränkung
nicht sieht und deshalb eine Beurteilung nach den VG, Teil B, Nr. 8.2 vornimmt und den
Bewertungsrahmen vor dem Hintergrund der chronischen Hustenbeschwerden ausschöpft.
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung beim SG geltend gemacht hat, dass
durch Medikamenteneinnahme die Untersuchungsergebnisse verfälscht worden sein sollen,
überzeugt dies den Senat nicht. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine eigene
medizinische Mutmaßung des Klägers handelt, für die ihm die Sachkunde fehlt, lässt sich dem
Sachverständigengutachten des Dr. van B. durchaus entnehmen, dass dieser die
medikamentöse Behandlung berücksichtigt hat. Im Übrigen weist der Sachverständige
ausdrücklich darauf hin, dass die aktenkundige Angabe einer fehlenden körperlichen
Belastbarkeit bei der aktuellen Untersuchung auf dem Laufband nicht nachzuweisen war.
Aus dem Sachverständigengutachten des Dr. Z. folgt nichts Anderes. Dieser führt selbst aus,
dass er seine Beurteilung in keinem inhaltlichen Gegensatz zu den nach Aktenlage vorliegenden
Befunden sieht. Er geht lediglich davon aus, dass neben den beschriebenen
Lungenfunktionseinschränkungen, der respiratorischen Insuffizienz und den Bronchiektasen
auch eine asthmatische Atemwegserkrankung mit nachgewiesener bronchialen Hyperreabibilität
berücksichtigt werden muss. Ebenso wie Dr. van B. sieht er indessen keine dauerhafte
Einschränkung der Lungenfunktion, wie daran deutlich wird, dass er GdB-Werte für das Asthma
bronchiale (30) und die Bronchiektasenerkrankung mit kontinuierlicher klinischer Symptomatik
(30) beschreibt, nicht aber für Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion. Dabei kann weiter nicht unberücksichtigt bleiben, dass er den Schweregrad des
Asthma bronchiale nur als formal leichtgradig bezeichnet, sodann aber meint, dass maßgebend
für die Bewertung der Leidensdruck des Betroffenen sei, was mit den Vorgaben der VG nicht
vereinbar ist. Somit kann aus rechtlichen Gründen schon seiner Einschätzung des GdB von 30
nach den VG, Teil B, Nr. 8.5 nicht gefolgt werden.
Daneben hat Dr. R. in medizinischer Hinsicht überzeugend darauf hingewiesen, dass nur eine
leichtgradige Hyperreagibilität objektiviert werden konnte, die mit keinem GdB von 30 zu
bewerten ist. Im Übrigen verkennt Dr. Z. bei seiner Bildung des "Gesamt-GdB", dass keine
unterschiedlichen Funktionssysteme betroffen sind, sondern nur das Funktionssystem "Atmung"
und selbst bei unterschiedlichen Funktionssystemen keine Addition erfolgen darf (vgl. VG, Teil B,
Nr. 3 Buchst. a). Auch wenn von einem Asthma bronchiale ausgegangen wird, dass zu
zusätzlichen Beeinträchtigungen im Funktionssystem führt, sind diese durch den bereits vom SG
erhöhten GdB von 40 jedenfalls hinreichend abgebildet, ein Gesamt-GdB von 50 wird keinesfalls
erreicht. Es kann daher dahinstehen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn das SG für die
bronchiale Hyperreagibilität lediglich einen nicht ausgefüllten GdB von 20 sehen will, aber
dennoch eine Erhöhung des GdB im Funktionssystem vornimmt. Lediglich ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass Dr. van B. ausgeführt hat, dass die vorgelegten Lungenfunktionsergebnisse
aus lungenfachärztlicher Sicht teilweise nicht plausibel sind, da die inspiratorische genauso groß
sein muss, wie die expiratorische Vitalkapazität und große Unterschiede dafürsprechen, dass die
Untersuchung nicht korrekt durchgeführt worden ist. Schon deshalb folgt aus den aktenkundigen
Lungenfunktionsprüfungen nichts anderes. Weitere Funktionseinschränkungen im
Funktionssystem "Atmung" bestehen nicht, wie der Senat der sachverständigen Zeugenauskunft
des Dr. K. entnimmt, der auf HNO-ärztlichem Fachgebiet keine pathologischen Befunde erhoben
hat.
Im Funktionssystem "Beine" lässt sich ein höherer Teil-GdB als 10 nicht begründen. Dem
Befundschein des Orthopäden Dr. D. entnimmt der Senat, dass im Bereich der Knie keine
Instabilität und keine Einschränkung der Beweglichkeit bestanden hat, sodass nach den VG, Teil
B, Nr. 18.14 kein höherer Teil-GdB gerechtfertigt ist.
Der Teil-GdB für das Funktionssystem "Atmung" entspricht damit dem Gesamt-GdB, da weitere
Funktionseinschränkungen, die eine Erhöhung des GdB rechtfertigen könnten, nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Im Hinblick darauf, dass der zu berichtigende
Tenor eine volle Kostenlast des Beklagten in erster Instanz enthält, was dem
Verfahrensausgang auch nach Berichtigung in keiner Weise gerecht wird, war die
Kostenentscheidung des Senats nicht nur auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu
beschränken, sondern auch über die Kosten der ersten Instanz zu entscheiden (vgl. LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2013 - L 13 R 1662/12 -, juris, Rz. 82 m.w.N.).
Für das erstinstanzliche Verfahren war eine Erstattung von 1/3, wie sie das SG wohl
beabsichtigt, aber - auch handschriftlich - nicht tenoriert hat, angemessen, eine Kostenerstattung
im Berufungsverfahren kam nicht in Betracht, da die Berufung des Klägers erfolglos gewesen ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.