Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
26.07.2012 – L 13 SB 88/12
Einordnung: 8.2 Bronchiektasen
Kernaussage: Bronchiektasen waren im Verfahren mit GdB 20 bewertet worden. Das Berufungsurteil ist vor allem wegen unzureichender Sachaufklärung bedeutsam und kein isolierter Leitfall für einen festen GdB 20.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Die Entscheidung wird nur als Vergleichsfall verwendet. Sie zeigt zugleich, wie wichtig eine nachvollziehbare pneumologische Befunderhebung für die Bewertung von Bronchiektasen ist.
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die
Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die 1969 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung
(GdB) von 50.
2 Auf Antrag der Klägerin vom 5. Februar 2010 auf Feststellung des GdB stellte der Be-
klagte nach Beiziehung von medizinischen Befundunterlagen mit Bescheid vom 2. Ju-
li 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 zugunsten der
Klägerin einen GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:
3 Depression (Einzel-GdB 30)
Bronchiektasen (erweitere Bronchien) (Einzel-GdB 20)
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20)
4 Die Klägerin hat am 11. Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit
der sie die Feststellung eines GdB von 50 begehrt hat.
5 Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und
die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe kei-
nen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB. Die psychische Erkrankung sei auf-
grund der Feststellungen der behandelnden Psychiaterin, der Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie M, mit einem Einzel-GdB von 30 ausreichend bewertet. Nach den
Feststellungen des behandelnden Orthopäden des in seinem Befundbericht vom 30. Au-
gust 2011 lägen Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen Auswirkungen in einem Wirbel-
säulenabschnitt vor, so dass der Einzel-GdB mit 20 zu bewerten sei. Hinsichtlich des Lun-
genleidens bestünde nach dem Befundbericht der behandelnden Ärztin für Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr. L vom 3. September 2011 lediglich eine leichte Beschwerdesym-
ptomatik, so dass nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Einzel-GdB mit 20
zu bewerten sei. Die übrigen Erkrankungen seien wegen ihrer Geringfügigkeit (Gastritis,
Fettstoffwechselstörung) nicht GdB-relevant bzw. nicht festgestellt (Refluxkrankheit, Mi-
gräne).
6 Gegen den ihr am 23. April 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.
Mai 2012 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
7 Sie ist der Ansicht, dass das Sozialgericht die diversen Erkrankungen bei der GdB-Bewer-
tung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zu deren Beurteilung sei mit Blick auf be-
stehende Funktionsbeeinträchtigungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens
erforderlich.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2012 aufzuheben
und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen,
12 hilfsweise,
13 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Akten
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
15 Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuläs-
sig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und im Sinne einer Zurückverweisung
auch begründet.
16 Die Zurückverweisung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in
der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 8 a) des Vierten Geset-
zes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I. S. 3057), die mangels Schaffung einer Übergangsregelung in
Art. 23 des vorgenannten Änderungsgesetzes nach dem allgemeinen Grundsatz des in-
tertemporalen Prozessrechts auch schon vor Ihrem Inkrafttreten anhängige Rechtsstrei-
tigkeiten erfasst. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene
Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das
Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und – so die Neufassung des Gesetzes -
aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwen-
dig ist.
17 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Ver-
stoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser
Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf berufen kann (Mey-
er-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 159 Rdnr. 3a). Die Entscheidung des So-
zialgerichts leidet in zweierlei Hinsicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Zum
einen hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, obwohl die dafür ge-
setzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (1.). Zum anderen hat das
Sozialgericht den Sachverhalt nicht entsprechend aufgeklärt (2.). Infolge dieses Mangels
ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig (3.)
18 1. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Ein-
zelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12
Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1
SGG für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen haben. Dadurch hat
es der Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz seinen gesetzlichen Rich-
ter, nämlich der Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. mit § 125
SGG), entzogen.
19 Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Erlass eines Gerichtsbescheides nur dann möglich,
wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-
weist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht ge-
geben. Unabhängig davon, dass Gerichtsbescheide in medizinisch geprägten Fällen oh-
nehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten, ist nicht davon auszugehen,
dass der Sachverhalt geklärt ist. Ein Sachverhalt ist grundsätzlich nur dann als geklärt
im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG anzusehen, wenn ein verständiger Prozessbetei-
ligter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffes keine ernstlichen Zweifel an der Richtig-
keit des vom Gericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhalts haben
wird. Der Senat geht insoweit davon aus, das unter Klärung des Sachverhalts im Sinne
von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG mehr zu verstehen ist, als die dem Gericht im sozialgericht-
lichen Verfahren ohnehin gemäß §§ 103, 106 SGG obliegende Verpflichtung zur umfas-
senden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dafür, dass die Voraussetzungen
in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG enger zu fassen sind, spricht der Umstand, dass der Gesetz-
geber für den Gerichtsbescheid einen geklärten Sachverhalt als zusätzliche Vorausset-
zung ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 7. April
2011, L 13 SB 80/10, bei Juris).
20 Im vorliegenden Fall schied danach mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun-
gen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen
Richter aus, zumal bereits nicht der allgemeinen Amtsermittlungspflicht hinreichend
Rechnung getragen worden ist (siehe dazu unter 2.). Der bestehende Besetzungsmangel
ist auch als wesentlich anzusehen, weil nicht ausgeschlossen kann, dass die Kammer in
ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu einer anderen Entscheidung gekommen
wäre.
21 2. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft gegen seine Aufklärungspflicht gemäß
§ 103 SGG verstoßen, wonach alle entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts we-
gen zu ermitteln sind. Die Aufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhalts durch
ein Tatsachengericht unterliegt in allen Gerichtsinstanzen einheitlichen Qualitätsanfor-
derungen. Im Hinblick auf die Amtsermittlung erstinstanzlicher Gerichte sind danach im
Grundsatz die gleichen Anforderungen heranzuziehen, die auch das Bundessozialgericht
an die Sachverhaltsaufklärung durch die Landessozialgerichte stellt. Dabei berechtigen
ungeachtet etwaiger medizinischer Grundkenntnisse durch richterliche Tätigkeit in me-
dizinischen Sparten diese jedenfalls im Regelfall nicht zu einer eigenständigen Beurtei-
lung medizinischer Sachverhalte. Soweit das Gericht einen medizinischen Sachverhalt
auf Grund eigener Sachkunde bewerten will, wäre überdies die Grundlage darzulegen
gewesen, auf der diese Sachkunde beruht, damit die Beteiligten hierzu hätten Stellung
nehmen können (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 9a
RV 36/85 = SozR 1500 § 128 Nr. 31). Die Auswertung eingeholter Befundberichte der be-
handelnden Ärzte genügt im Regelfall nicht, um den Erfordernissen der Amtsermittlung
gerecht zu werden. Sie sind nur schriftliche Zeugenaussagen. Den behandelnden Ärzten
fehlt überdies in aller Regel eine sozialmedizinische Schulung und Erfahrung. Außerdem
sollte die richterliche Sachaufklärung nicht (auch nicht ungewollt) dazu führen, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beeinträchtigt wird, solange geeignetere
Methoden der Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen. Zur Aufklärung eines Sach-
verhalts in medizinischer Hinsicht bedarf es nach alledem regelmäßig der Einholung ei-
nes Sachverständigengutachtens, wobei sowohl im Hinblick auf das jeweilige medizini-
sche Fachgebiet als auch im Hinblick auf die sozialmedizinischen Erfordernisse auf eine
hinreichende Qualifikation und Erfahrung von Sachverständigen zu achten ist (vgl. auch
insoweit Urteil des Senats vom 7. April 2011).
22 Dies zu Grunde gelegt, hätte sich das Sozialgericht zu weiteren medizinischen Ermittlun-
gen gedrängt fühlen und die Klägerin hinsichtlich der Prüfung der Feststellung eines hö-
heren GdB zumindest durch einen Allgemeinmediziner begutachten lassen müssen.
23 Mangels entsprechender medizinischer Fachkenntnisse durfte sich das Sozialgericht zur
Beurteilung der Frage, inwieweit der GdB im Falle der Klägerin zutreffend bewertet wor-
den ist, nicht allein auf die eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte und die
Bestätigung durch die erfolgten versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten
stützen. Soweit das Sozialgericht die behandelnden Ärzte neben der Schilderung der Be-
schwerden und Mitteilung der Diagnosen, Untersuchungsbefunde und Behandlungsmaß-
nahmen zu den aus den Beschwerden abzuleitenden Funktionseinschränkungen nach
Maßgabe der im Schwerbehindertenrecht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 re-
levanten Anhaltspunkte für die gutachtliche Tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht bzw. der für die Zeit seit dem 1. Januar 2009 in
Form einer Rechtsverordnung geltenden Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverord-
nung befragt hat, ermöglicht die Bewertung von Funktionseinschränkungen durch die
behandelnden Ärzte nur eine grobe Einschätzung bestehender Funktionseinschränkun-
gen. Eine abschließende Bewertung lässt sich hierauf mit Blick auf das Erfordernis einer
sozialmedizinischen Schulung und Erfahrung nicht stützen. Fundierte Feststellungen wer-
den im Regelfall nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht.
So liegt der Fall auch vorliegend. Den abgegebenen Einschätzungen der behandelnden
Ärzte ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, bevor der so
medizinisch umfassend ermittelte Sachverhalt einer juristischen Bewertung durch das
Gericht unterzogen werden kann. Der Fall, dass nach den allein durch Einholung von Be-
fundberichten getroffenen Ermittlungen bereits feststeht, dass unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt eine Erhöhung des GdB in Betracht kommen kann, liegt nicht vor.
24 Der danach vorliegende Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass das Sozialgericht nach gebotener Aufklärung durch Einholung ei-
nes – hier mit Blick auf die Vielzahl der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Klä-
gerin nahe liegenden - allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens zu einer
anderen Entscheidung gekommen wäre.
25 3. Der Mangel macht auch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im Sin-
ne der Neufassung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlich. Davon ist auszugehen, wenn
sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. hier-
zu Bundestags-Drucksache 17/6764, S. 27 zu Nummer 8). Dies ist hier der Fall. Das Sozi-
algericht hat es nämlich fehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt durch Einholung eines
jedenfalls allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufzuklären. Mit der Ein-
holung eines Gutachtens ist aber typischerweise der Einsatz erheblicher sächlicher und
mit Blick auf die Auswertung und Bewertung des einzuholenden Gutachtens auch erheb-
licher personeller Mittel verbunden, das je nach der Sach- und Rechtslage ggf. auch wei-
tere Ermittlungen nach sich ziehen kann (vgl. bereits Urteil des Senats vom 27. Januar
2012 – L 13 SB 212/11 - ).
26 4. Im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat das Gericht das In-
teresse der Klägerin an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits gegen-
über den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich an-
gesichts der erheblichen Mängel des sozialgerichtlichen Verfahrens für eine Zurückver-
weisung entschieden. Hierbei hat es berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von
einer Entscheidungsreife entfernt ist und weitere tatsächliche Ermittlungen erfordert,
weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom Sozialgericht unter-
lassenen Aufklärung praktisch eingetreten ist, besonders ins Gewicht fiel. Die Zurück-
verweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen
wieder her. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie führt nicht dazu, den Rechtsstreit
bereits jetzt abschließend in der Berufungsinstanz zu behandeln. Es ist prozessökonomi-
scher, dem Sozialgericht zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu ge-
ben. Dabei hat sich der Senat im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere auch
dadurch leiten lassen, dass die Sache weit weniger als 3 Monate in der Berufungsinstanz
anhängig ist, mithin die durch die Fehlerhaftigkeit der Sachaufklärung eintretende Ver-
fahrensverzögerung als gering einzuschätzen ist.
27 5. Das Sozialgericht hat nach alledem nunmehr zur Aufklärung des Sachverhalts zu-
nächst eine Begutachtung der Klägerin durch einen allgemeinmedizinischen Sachver-
ständigen zu veranlassen.
28 Das Sozialgericht wird in seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten der Berufung
zu befinden haben.
29 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gege-
ben.