Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
18.08.2011 – L 7 SB 72/10

Einordnung: 18.2.3 Vaskulitiden / aggressive Therapie

Kernaussage: Eine immunsuppressive Erhaltungstherapie ist nicht schon wegen der eingesetzten Medikamente automatisch eine „aggressive Therapie“ im Sinne der VMG. Maßgeblich sind Intensität, Dosierung, Dauer und tatsächliche Auswirkungen; bei Teilremission und geringer Organbeeinträchtigung wurde GdB 50 abgelehnt.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Eine immunsuppressive Erhaltungstherapie ist nicht schon wegen der eingesetzten Medikamente automatisch eine „aggressive Therapie“ im Sinne der VMG. Maßgeblich sind Intensität, Dosierung, Dauer und tatsächliche Auswirkungen; bei Teilremission und geringer Organbeeinträchtigung wurde GdB 50 abgelehnt.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Klage
abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
umstritten.

Der am ... 1970 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 30. April 2007 die
Feststellung von Behinderungen nach dem SGB IX und die Ausstellung eines
Schwerbehindertenausweises. Hierzu gab er an, er leide unter einer Wegenerschen
Granulomatose.

Dem Beklagten lag zunächst ein Arztbrief der Rheumaklinik B. vom 13. April 2007 vor. Die
behandelnden Ärzte diagnostizierten Morbus Wegener und berichteten von einem aktuellen
Rezidiv (zunehmende Borken, rezidivierende Sinusitis und Doppelbilder beim Blick nach links).
Anhalt für eine Aktivität in weiteren Organsystemen bestehe nicht. Es liege ein retroorbitales
Granulom rechts vor.

Der Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Der Augenarzt Dr. D. berichtete
unter dem 4. Juli 2007, dass der Visus beim Kläger auch unkorrigiert bei 1,0 beidseits liege. Die
Durchführung einer Gesichtsfeldbestimmung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Es
bestünden Doppelbilder beim Blick nach links bei einer bekannten Wegenerschen
Granulomatose. Der HNO-Facharzt Dr. B. teilte im Juli 2007 mit, dass beim Kläger ein Zustand
nach zweifacher Operation der Nasenschleimhaut bei Morbus Wegener vorliege. Es bestehe
kein Hörverlust. Wegen eines Tinnitus sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10
anzunehmen. Wegen der chronischen Nasennebenhöhlenentzündung mit Borkenbildung bei
Wegenerscher Granulomatose sei eine MdE von 25 gegeben. Nach Beteiligung seines
Ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2007 einen GdB von 30 ab
dem 30. April 2007 fest und stützte dies auf eine entzündliche Erkrankung der Blutgefäße mit
Beteiligung der Nasennebenhöhlen. Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie
die Feststellung von Merkzeichen lehnte er ab, weil der GdB unter 50 liege.

Der Kläger legte hiergegen am 14. August 2007 Widerspruch ein und gab an: Er leide an einer
lebensbedrohlichen chronischen Krankheit. Zu jedem Zeitpunkt könne es zu einem
unkontrollierten Schub kommen, bei dem auch weitere Organe beteiligt werden könnten. Sein
Lebensalltag sei stark durch die Krankheit geprägt, da er wegen einer Borkenbildung (mit Blut)
täglich seine Nase spülen müsse, sein Immunsystem geschwächt sei, er damit in ständiger
Infektionsgefahr stehe, Menschenansammlungen vermeiden müsse, Ohrgeräusche und
Schlafstörungen, Hautprobleme (trockene gerötete Gesichtshaut) und Schmerzen in den
Nebenhöhlen und im Augenbereich rechts habe. Er müsse zu Kontrolluntersuchungen gehen
und die starken Nebenwirkungen der Medikamente bewältigen. Seinem Widerspruch war ein
weiterer Arztbrief der Rheumaklinik B. vom 31. Juli 2007 beigefügt. Hiernach ergab sich bei
gleichbleibender Diagnose kein Anhalt für eine Aktivität der Erkrankung. Es bestehe eine
Teilremission, weshalb eine Umstellung auf eine remissionserhaltende Therapie mit MTX
(Methotrexat = Antirheumatika) erfolge. Die Haut des Klägers sei ohne Befund. Die Lunge weise
einen Normalbefund auf. Gelenkschwellungen könnten nicht festgestellt werden. Nach wie vor
würden Doppelbilder bestehen. Unter erneuter Beteiligung seines Ärztlichen Dienstes wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007 den Widerspruch zurück. Bei einer
nachgewiesenen Stabilisierung der Grunderkrankung ergebe sich kein höherer GdB als 30.

Hiergegen hat der Kläger am 13. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG)
erhoben. Seine Erkrankung sei nicht ausreichend bewertet worden. Das SG hat Befundberichte
der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Internistin Frau Dr. H. hat unter dem 9. März 2009
berichtet, es bestehe ein Morbus Wegener ohne Lungenfunktionseinschränkung. Der
HNO-Facharzt Dr. B. hat unter dem 12. März 2009 berichtet, dass eine behinderte Nasenatmung
mit Nasendruck und Nachtschmerz bestehe sowie eine Entzündung der Nebenhöhlen. Der
Kläger müsse ständig therapiert werden. Die Oberärztin am Klinikum B. Dr. H. hat unter dem 10.
März 2009 berichtet, dass die Doppelbilder unter Behandlung rückläufig gewesen seien. Eine
Lungenbeteiligung sei aktuell und seit Beginn der Behandlung bei ihr im Jahr 2007 nicht
feststellbar gewesen. Die immunsuppressive Therapie mit Infliximab zusätzlich zu Arava und
hochdosiertem Cortison werde fortgesetzt. Zuletzt seien die Entzündungsparameter im
Normbereich gewesen. Es bestehe eine Entzündung der Luftröhre, die aktuell unter Kontrolle
sei. Hier sei eine Therapie mit MTX durchgeführt worden. Es bestehe eine Belastungsluftnot und
eine Stenose der Luftröhre um noch ca. 50 %. Die Internistin Frau Dr. F. hat unter dem 30. März
2009 berichtet, dass rezidivierende Infekte und Entzündungen der Nasennebenhöhlen sowie
Doppelbilder auftreten würden.

Am 19. Februar 2010 hat der Kläger einen Neufeststellungsantrag gestellt. Diesen lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2010 ab, der Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens
nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden sei. Aus dem Neufeststellungsverfahren sind
weitere Befunde zu den Verwaltungsakten gelangt. Das Klinikum B. hat mit Arztbrief vom 10.
Februar 2010 von einer stabilen Teilremission und einer Pause der remissionserhaltenden
Therapie mit Leflunomid bei Wundheilungsstörung nach Zahnextraktion berichtet. Der
körperliche Untersuchungsbefund sei insgesamt unauffällig gewesen.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2010 hat das SG den Beklagten verurteilt, seinen Bescheid vom 30.
Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 und den
Bescheid vom 16. Juni 2010 dahingehend abzuändern, dass bei dem Kläger ab dem 30. April
2007 ein GdB von 50 festgestellt wird. Der Kläger werde immunsuppressiv therapiert und mit
den Medikamenten Arava, MTX, Infliximab sowie Prednisolon behandelt. Wegen dieser
aggressiven Therapie ergebe sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ein GdB
von wenigstens 50.

Der Beklagte hat gegen das am 28. Oktober 2010 zugestellte Urteil am 8. November 2010
Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und macht geltend: Es handele
sich nicht um eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Bei einer solchen Therapie erfolge die medikamentöse Therapie in erster Linie mit hoch
dosierten Glucocorticoiden. Darunter sei eine Dosierung zu verstehen, die sich deutlich oberhalb
der sogenannten Cushing-Schwelle von 7,5 mg Prednisolon-Äquivalent pro Tag (entsprechen 6
mg Methylprednisolon) bewege. In der Regel würden Tagesdosierungen von 0,5 bis 1,5 mg
Prednisolon-Äquivalent pro kg Körpergewicht verwendet. Ferner komme das Zytostatikum
Cyclophosphamit in einer Dosierung zum Einsatz, wie sie auch zur Therapie bösartiger
Geschwulste verwendet werde. Beim Kläger würde zur Erhaltungstherapie eine Dosierung weit
unterhalb dieser Schwelle verabreicht. Zudem sei eine Remission der Erkrankung zu
verzeichnen gewesen. Es seien gute Lungenfunktionsparameter, eine uneingeschränkte
Nierenfunktion sowie ein unauffälliger klinischer Befund mitgeteilt worden. Ein Fortschreiten der
Einengung der Luftröhre könne ausgeschlossen werden. Da mit der nachgewiesenen Einengung
der Luftröhre gute Lungenfunktionsparameter erreicht worden seien, sei nicht von einer
schweren Erkrankung auszugehen. Die wiederkehrenden Doppelbilder beim Blick nach links
seien keine maßgebliche Behinderung, da wegen fehlenden Leidensdruckes eine Operation
(Schiel-Operation) zur Beseitigung der Doppelbilder nicht gewünscht sei. Da bei dem Kläger in
den letzten Jahren nachweislich eine Remission ohne relevante Beeinträchtigungen eingetreten
sei, bestehe keine Veranlassung zu einer aggressiven Therapie.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober
2010 zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und hat einen Arztbrief des Klinikums B. aus dem
Monat Januar 2011 übersandt, wo er sich vom 3. bis 13. Januar 2011 in stationärer Behandlung
befunden hat. Nach den Angaben der Ärzte sei ein Major-Rezidiv festgestellt und mit Rituximab

therapiert worden sei. Gleichzeitig sei vorübergehend die Steroid-Dosis erhöht worden. Die
Therapie mit Leflunomid sei beendet worden.

Der Senat hat einen Befundbericht des Leitenden Oberarztes Dr. M. des Klinikums B. vom 1.
März 2011 eingeholt. Hiernach liege eine Wegenersche Granulomatose mit sehr kompliziertem
Verlauf vor, die sich funktionell in einer Sehstörung, Schwäche und Schmerzen und einem
wahrscheinlich dauerhaft reduzierten Allgemeinzustand auswirke. Für rheumatologische
Verhältnisse sei die Therapie bis heute aggressiv und "immunmodulatorisch" gewesen. Es sei
eine Frage der Definition, was eine aggressive Therapie sei. Es bestünde jedenfalls bei dem
Kläger die Gefahr von Infektionen (Abwehrschwäche). Der Kläger hat einen weiteren Arztbrief
des Klinikums B. vom 29. März 2011 übersandt. Danach war er dort in der Zeit vom 14. bis 30.
März 2011 erneut wegen eines Abszesses am rechten Oberlid in stationärer Behandlung. Hierzu
hat der Kläger Fotos vor und nach dem Eingriff vorgelegt. Die immunsuppressive Therapie solle
zunächst fortgeführt werden. Ein Anhaltspunkt für ein "major organ involvement" bestehe derzeit
nicht. Der Beklagte führte hierzu aus, aus den aktuellen Berichten ergebe sich, dass Prednisolon
in niedriger Dosis verabreicht werde.

Der Kläger hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 18. Mai 2011 mitgeteilt, er müsse am 23. Mai
2011 wegen eines Abszesses am Tränenkanal erneut das Klinikum B. aufsuchen. Der Abszess
am Augenlid sei zwischenzeitlich wieder aufgetreten, er habe ihn jedoch selbst geöffnet und
Eiter entfernt. Mit der Therapie der Wegenerschen Granulomatose seien Nachtschweiß,
Nackenschmerzen sowie Probleme mit den Nebenhöhlen (blutige Verkrustungen in der Nase)
verbunden. Alle vier Jahre müsse er in die Klinik, damit die Luftröhre geweitet werde. Er arbeite
als LKW-Fahrer bei einem Unternehmen in Goslar. Seine Augen müsse er durch eine Brille
schützen. Während der Arbeitszeit müsse er oft am Spiegel des Fahrzeugs sein Auge spülen.
Auch dies sei eine zusätzliche Belastung. Wegen des Abszesses könne derzeit die
medikamentöse Therapie nicht fortgeführt werden. Er gehe derzeit jedoch nicht ins
Krankenhaus, da er arbeiten wolle.

Der Kläger hat einen weiteren Arztbrief des Klinikums B. vom 17. Juni 2011 übersandt, wo er
sich wieder vom 23. Mai bis 6. Juni 2011 und vom 10. bis 25. Juni 2011 in stationärer
Behandlung befunden hat. Bei gleichbleibender Diagnose berichten die behandelnden Ärzte von
einer Siebbeinmukozele, einer Pyozele rechts mit Fistelung zum Oberlid rechts sowie weiterhin
von einer Teilremission unter Einleitung einer remissionserhaltenden Therapie. Wegen des
Abszesses am rechten Oberlid sei eine Inzision und Spülung mit anitbiotischer Therapie erfolgt.
Bei der Aufnahme habe sich ein blander Befund bei unauffälliger Entzündungsserologie gezeigt.
Bei einer MRT hätten sich zwei Raumforderungen rechts paranaseal/orbital gezeigt, die mit
einem Granulom vergleichbar seien. Die vordere Raumforderung sei in der Größe regridient
(Zustand nach Inzision und Spülung). Aufgrund von gürtelförmigen Bauchschmerzen habe eine
Labordiagnostik mit unauffälligem Befund stattgefunden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.

Die Gerichts- und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung
gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit mit Zustimmung der Beteiligten gemäß den §§ 124 Abs. 2,
153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist
begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2007 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 und seines Bescheides vom 16. Juni 2010 ist
rechtmäßig ist und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG.
Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX über
die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Der
hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage für den von dem
Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge
der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das Gesetz vom 23. April 2004
(a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung geändert. Im Folgenden werden die
Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satzzählung zitiert.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten
Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese
Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der
Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft
festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft
vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene
Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fassung der
Vorschrift galten für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG
festgelegten Maßstäben entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung
die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich, wobei
seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren. Nach der
Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den Grad der Behinderung die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung
entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG
richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen"
(GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen
Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch
den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt
worden ist.

Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG
maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband

zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind
damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen
Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor dienten der Praxis als
Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertenrecht", die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als
vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG,
Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die
in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen
sich die Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind
– inhaltlich nahezu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung
BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den
Anhaltspunkten in den Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die Vorschriften der
Versorgungsmedizinische Grundsätze zitiert. GdS und GdB werden dabei nach gleichen
Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS
kausal auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von
deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine
Grundsätze 2 a (S. 19)).

Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen "Anhaltspunkte" jedenfalls für
den vorliegenden Fall der Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neuregelung die
auch von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die bisherigen "Anhaltspunkte"
geschaffen worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28. September 2007,
BT-Drucks. 16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung des neu gefassten § 69
Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG klargestellt worden, dass auch
für die Feststellung des GdB "die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen"
maßgeblich sind. Zudem hatte sich auch schon zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX
eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildet, nach der trotz der Ersetzung
des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX inhaltlich das Beurteilungsgefüge der
Anhaltspunkte maßgeblich geblieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 – B 9/9a SB 6/06 R –
in juris Rn. 15 m.w.N.).

Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdS-Tabelle der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den
allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze
Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem,
geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e
(Teil A, S. 20) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren;
Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und
Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu
beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil
B, Nr. 1 a, S. 33).

Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers ein GdB von 30 ab
dem 30. April 2007, jedoch kein höherer GdB festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat
insbesondere auf die Berichte und Arztbriefe des Klinikums B. sowie auf die Ausführungen des
Klägers zu den mit seiner Erkrankung und der Therapie verbundenen Funktionsbußen.

Der Senat wendet den Wertungsrahmen unter 18.2.3 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze, Teil B, an. Die bei dem Kläger diagnostizierte Wegenersche Granulomatose gehört

zu den dort genannten Vasculitiden. Bei diesen Erkrankungen richtet sich die Beurteilung des
GdB nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelerkrankungen in Betracht kommen
kann (18.2.3, Satz 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B).

Der Senat geht jedoch entgegen Auffassung des SG nicht davon aus, dass die
Voraussetzungen der Ziffer 18.2.3 Satz 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B,
erfüllt sind. Hiernach soll ein GdB von 50 für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden
aggressiven Therapie nicht unterschritten werden.

Es kann offen bleiben, bei welcher medikamentösen Behandlung eine aggressive Therapie
anzunehmen ist. Da ein unterschiedliches Verständnis über die sogenannte aggressive Therapie
besteht, hat der ärztliche Sachverständigenbeirat "Versorgungsmedizin" bei seiner Tagung am
17. und 18. Mai 2006 vorgeschlagen, den Zusatz "z. B. hochdosierte Cortison-Behandlung in
Verbindung mit Zytostatika" zu streichen. Dies ist aufgrund eines Rundschreibens des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Dezember 2006 erfolgt (vgl. Anmerkung zu
Teil B 18.2.3 – Vasculitiden). Im vorliegenden Fall ist der Beklagte der Auffassung, dass eine
aggressive Therapie nur dann vorliegt, wenn Glucocorticoide in einer Dosierung verabreicht
werden, die die sogenannte Cushing-Schwelle überschreitet. Dies sei bei dem Kläger nicht der
Fall. Der behandelnde leitende Oberarzt des Klinikums B. Dr. M. weist darauf hin, es sei eine
Frage der Definition, ob eine Therapie als aggressiv einzuschätzen sei. Für rheumatologische
Verhältnisse sei die Therapie aggressiv und immunmodulatorisch gewesen. Es bestehe die
Gefahr von Infektionen (Abwehrschwäche).

Der Senat ist aufgrund der Auswirkungen der Therapie, die der Kläger unter anderem im
Erörterungstermin vom 18. Mai 2011 geschildert hat, demgegenüber zu der Überzeugung
gelangt, dass hier die medikamentöse Therapie noch nicht die Auswirkungen erreicht, bei denen
eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze angenommen
werden könnte. Dass es nach den hier anzuwendenden Grundsätzen aber auf erhebliche
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ankommt, verdeutlicht Satz 1 der Anmerkung 18.2.3,
wonach sich die Beurteilung der GdS bei Vasculitiden nach Art und Ausmaß der
Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den jeweiligen Allgemeinzustand richtet. Die
gegenwärtigen Auswirkungen hält der Senat noch nicht für schwerwiegend in diesem Sinne. In
den Berichten des Klinikums B. wird im Wesentlichen auf die Auswirkungen Sinusitis,
intraorbitales Granulom, stenosierende Laryngotracheitis und subglottische Stenose (20%)
verwiesen. Ein Anhalt für einen Verlauf mit schwerwiegenden Organbeteiligungen ("major organ
involvement") bestand nach dem letzten Bericht der Klinik B. vom 29. März 2011 nicht. Nach der
Entlassung wurde die medikamentöse Therapie mit Prednisolon 10 mg einmal täglich und
weiteren Medikamenten fortgeführt. Auch die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand erreichen
nicht das Ausmaß, dass von einer aggressiven Therapie ausgegangen werden kann. Der Kläger
hat mitgeteilt, er arbeite als LKW-Fahrer und leide aufgrund der Therapie unter Nachtschweiß,
Nackenschmerzen sowie Problemen mit den Nebenhöhlen. Er habe oft teils blutige
Verkrustungen in der Nase und müsse sich alle vier Jahre in der Klinik die Luftröhre weiten
lassen. Ferner müsse er eine Brille tragen, um sein Auge zu schützen, und müsse während
Arbeit regelmäßig am Spiegel sein Auge spülen. Allerdings spricht die Fähigkeit des Klägers,
noch als Kraftfahrer arbeiten zu können, eher für die Einschätzung, dass mit der gegenwärtigen
Therapie noch keine aggressiven und besonders nachteiligen Auswirkungen auf Organe oder
den Allgemeinzustand verbunden sind. Dabei verkennt der Senat nicht die Belastungen und die
besondere Anstrengung, die für den Kläger mit der Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit
verbunden sind. Sein Fleiß und seine Arbeitsbereitschaft sind ausdrücklich anzuerkennen.

Der Senat orientiert sich bei seiner Einschätzung auch an den Maßstäben für
entzündlich-rheumatische Krankheiten. Nach Ziffer 18.1: "Allgemeines" der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, gilt für Kollagenosen und Vasculitiden der
Maßstab für entzündlich-rheumatische Krankheiten entsprechend. Gemäß 18.2.1 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, ist bei den entzündlich-rheumatischen
Krankheiten unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und
funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die
Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt nach 18.1 (vorletzter
Absatz) der Grundsätze für Vasculitiden. Diesen Maßstab hält der Senat bei der Wegenerschen
Granulomatose für sachnäher als denjenigen der unter Ziffer 18.2.3 der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, genannten Muskelkrankheiten. Unter Punkt
18.2.1 wird folgender Bewertungsrahmen eröffnet:

Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z.B. Bechterew-Krankheit)

ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden - 10

mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und
Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) - 20 - 40

mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden,
therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) - 50 - 70

mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) - 80 -
100

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls
zusätzlich zu berücksichtigen.

Hiernach geht der Senat davon aus, dass bei dem Kläger leichtgradige Funktionseinbußen und
Beschwerden ohne schwerwiegende Organbeteiligungen und eine geringe Krankheitsaktivität
vorliegen und damit die Bewertung mit einem GdB von 30 im Mittel des eröffneten Rahmens für
die Krankheit mit geringen Auswirkungen liegt. Dass er – wie Dr. M. feststellt – in der Gefahr
lebt, dass ein weiterer Schub seiner Grunderkrankung auftritt und er unter einer grundsätzlichen
Abwehrschwäche leidet, verstärkt nicht die zurzeit bestehenden Auswirkungen. Die mit der
Therapie verbundenen Nackenschmerzen und Probleme mit den Nebenhöhlen, die
Verkrustungen der Nase und die Schwierigkeiten mit dem rechten Auge, das während der
Arbeitszeit gespült werden muss, sind noch keine mittelgradigen Auswirkungen im Sinne des
zitierten Bewertungsrahmens. Auch der Abszess am Oberlid rechts, der akut im März 2011 im
Klinikum B. behandelt wurde und nach Angaben des Klägers im Mai 2011 erneut auftrat und von
ihm selbst geöffnet wurde, führt ebenfalls nicht zu einer höheren Bewertung. Insoweit ist nicht
von einer dauerhaften Funktionseinschränkung auszugehen, zumal der Kläger keine
Visusbeeinträchtigungen hat und noch als Kraftfahrer arbeitet. Voraussetzung für eine
GdB-Feststellung ist aber, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine nicht nur
vorübergehende und damit eine sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monate
erstreckende Gesundheitsstörung besteht, vgl. Vorbemerkung Teil A, 2 f, S. 20.

Aus den Maßstäben für Muskelkrankheiten (Ziffer 18.6 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze, Teil B), die nach Ziffer 18.2.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B,
analog in Betrachtung kommen können, folgt nichts anders. Denn auch hiernach handelt es sich

nicht um mehr als geringe Auswirkungen.

Aus dem aktuellen Bericht der Klinik für Rheumatologie und Immunologie B. vom 17. Juni 2011
ergibt sich ebenfalls keine andere Bewertung. Bei gleichbleibendem Befund ist insbesondere
eine aktuell bestehende Pyozele und Mukozele behandelt worden. Es bestand kein Hinweis auf
ein Granulom. Die medikamentöse Therapie wurde mit Prednisolon 10 mg bei Entlassung
fortgesetzt, wobei eine Reduktion um 1 mg monatlich bis zur niedrigst effektiven Dosis, zunächst
nicht unter 7 mg täglich vorgesehen ist.

Im Ergebnis ist der GdB bei dem Kläger derzeit mit 30 ausreichend bemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

L 8 SB 1342/14

Gericht         Landessozialgericht             Kategorie        Urteil
Baden-Württemberg

Datum           19.02.2014                      Sachgebiet       Entschädigungs-/Schwerbehin
dertenrecht




Relationen
Instanz         Gericht                         Aktenzeichen              Datum

1. Instanz      Sozialgericht Karlsruhe         S 13 SB 3216/12           19.02.2014

2. Instanz      Landessozialgericht             L 8 SB 1342/14            24.03.2017
Baden-Württemberg




Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.02.2014 wird
zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Kläger trägt die Kosten des auf seinen Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens
von Dr. H. vom 21.12.2015 sowie seine baren Auslagen endgültig selbst.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
festgestellten gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eine derartige wesentliche Änderung
eingetreten ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festzustellen ist.

Bei dem 1958 geborenen Kläger stellte das Landratsamt K. – Amt für Versorgung und
Rehabilitation (LRA) mit Bescheid vom 10.02.2009 wegen einer Schwerhörigkeit beidseitig mit
Ohrgeräuschen, einem Kopfschmerzsyndrom (Teil-GdB 20), degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen sowie einer Funktionsbehinderung beider
Kniegelenke (Teil-GdB 20) einen Gesamt-GdB von 30 seit dem 03.12.2009 (Bl. 30 der
Verwaltungsakte) fest.

Am 11.01.2012 stellte der Kläger beim LRA einen Antrag auf Erhöhung des Grades der
Behinderung wegen Verschlimmerung der bisher berücksichtigten bzw. neu aufgetretenen
Gesundheitsstörungen und teilte unter Vorlage eines Attestes des Prof. Dr. He. vom 05.12.2011
mit, dass er bei diesem in Behandlung sei (Bl. 68/69 der Verwaltungsakte).

Entsprechend der versorgungsärztlichen Empfehlung des Dr. B. vom 02.02.2012 lehnte das LRA
den Antrag des Klägers auf Neufeststellung des GdB mit Bescheid vom 06.02.2012 ab. Die
Prüfung der aktuellen medizinischen Unterlagen habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine
wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers und der damit
einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht eingetreten sei. Die vom Kläger geltend
gemachte Gesundheitsstörung "Zustand nach Nasenfraktur" bedinge keine
Funktionsbeeinträchtigung.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2012 Widerspruch und bat um Mitteilung, ob bei der
Entscheidung Behandlungsunterlagen und ärztliche Befunde des Prof. Dr. He. von der
Hals-Nasen- und Ohrenklinik berücksichtigt worden seien (Bl. 76 der Verwaltungsakte). Er, der
Kläger, leide unter einem schweren Tinnitus. Die neurologische Behandlung der Erkrankung
erfolge durch Prof. Dr. E ...

Das LRA zog daraufhin einen Befundschein des Prof. Dr. E. vom 09.05.2012 (Bl. 88 der
Verwaltungsakte) bei. Dieser gab an, der Kläger leide unter einem erheblichen Tinnitus, die die
Verständigung mit ihm teils erheblich erschwere. Es bestehe eine mittelgradige pantonale
Schwerhörigkeit rechts sowie ein chronischer Tinnitus rechts. Darüber hinaus leide der Kläger
unter Erschöpfung, Interessenverlust und einer Antriebsminderung. Es bestehe eine
mittelgradige depressive Episode. Der GdB betrage mehr als 50.

Entsprechend der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. B. vom 22.05.2012 stellte das
LRA mit Teil-Abhilfebescheid vom 23.05.2012 (Bl. 93 der Verwaltungsakte) wegen einer
Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen, einem Kopfschmerzsyndrom (Teil-GdB 30),
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen sowie einer
Funktionsbehinderung beider Kniegelenke (Teil-GdB 20) einen Gesamt-GdB von 40 seit dem
11.01.2012 fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart –
Landesversorgungsamt den Widerspruch zurück, soweit darüber hinaus ein GdB von
mindestens 50 begehrt wurde (Bl. 103 der Verwaltungsakte). Die mit Bescheid vom 23.05.2012
vorgenommene Erhöhung des GdB auf 40 gebe das Ausmaß der tatsächlichen eingetretenen
Änderungen des Gesundheitszustandes wieder, eine weitere Erhöhung des GdB lasse sich nicht
begründen.

Am 04.09.2012 erhob der Kläger hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur
Begründung führte er an, dass er aufgrund eines im Jahr 2005 unverschuldet erlittenen
Verkehrsunfalls mit zunehmender Tendenz unter einem hochgradigen Tinnitus leide, der ihn
sowohl körperlich als auch psychisch in seiner beruflichen und privaten Lebensführung erheblich
beeinträchtige. Der Direktor der Hals-Nasen-Ohrenklinik des S. Klinikums K. Prof. Dr. He. habe
bei ihm eine mittelgradige, kombinierte pantonale Schwerhörigkeit und einen chronischen
Tinnitus festgestellt, der zu einer deutlichen Einschränkung der Lebensführung führe. Eine
entsprechende Bescheinigung habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegen. In
neurologischer und psychischer Hinsicht sei festgestellt worden, dass sich bei ihm auf allen
Skalen erhöhte Belastungswerte ergäben, wobei der höchste Wert auf der Skala Somatisierung
festgestellt worden sei.

Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts erhob das SG Beweis durch Befragung der
behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Prof. Dr. He. gab an (Auskunft

vom 16.11.2012 – Bl. 33ff. der SG-Akte), der Kläger leide unter einer geringgradigen
Schwerhörigkeit links, einer hochgradigen Schwerhörigkeit rechts sowie einem Tinnitus
beidseits. Anhand der vorhandenen Unterlagen werde der GdB auf 30 geschätzt. Zur weiteren
Beurteilung werde jedoch ein neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten empfohlen.
Dipl.-Psychologin H. teilte mit (Auskunft vom 29.11.2012 – Bl. 43 ff. der SG-Akte), bei dem
Kläger bestehe eine mittelgradige depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung,
herabgestimmtem Affekt, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen und Grübeln,
Konzentrationsschwierigkeiten, starker Erschöpfung, Antriebsschwäche und Einschlafstörungen.
Sie gehe von einem GdB von 40 und mehr aus. Prof. Dr. E. gab an (Auskunft vom 08.04.2013 –
Bl. 57f. der SG-Akte), der Kläger sei fünf Mal in seiner Behandlung gewesen, dabei habe eine
depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. Er schätze den GdB auf mehr als 50.

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts erhob das SG das
fachneurologisch-psychiatrische Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie O. vom 16.09.2013, die den Kläger am 25.06.2013 persönlich untersuchte (Bl.
72 ff. der SG-Akte). Bei dem Kläger bestünden eine Dysthymie, eine rechtsbetonte
Hörminderung und ein Tinnitus. Die bisherige Einschätzung des Beklagten sei
aufrechtzuerhalten.

Der Kläger reichte die ärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. E. vom 07.11.2013 zu den Akten
(Bl. 106 f. der SG-Akten). Danach bestünden bei dem Kläger folgende Diagnosen:
Wiederkehrende depressive Störung, Tinnitus aurium und Schwerhörigkeit. Die Situation habe
sich nach Einleitung einer Pharmakotherapie weiter zugespitzt. Der Kläger sei kaum noch
belastbar. Es sei daher eine längere Krankschreibung erforderlich geworden.

Mit Urteil vom 19.02.2014 wies das SG die Klage ab. Ein höherer GdB als 40 ergebe sich nicht.
Die hochgradige Schwerhörigkeit rechts und die annähernd geringgradige Schwerhörigkeit links
bedingten einen Teil-GdB von 10. Auf psychiatrischem Fachgebiet leide der Kläger unter einer
Dysthymia sowie einem beidseitigen Tinnitus, die mit einem GdB von 30 zu bewerten seien. Die
Beschwerden des Klägers an der Wirbelsäule seien mit einem Einzel-GdB von 20 ausreichend
berücksichtigt. Der Gesamt-GdB betrage 50.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am
19.03.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur
Begründung hat er ausgeführt, das SG habe seine Entscheidung fehlerhaft auf die
Ausführungen der Gutachterin O. gestützt. Diese verfüge im Gegensatz zu Prof. Dr. E. und Prof.
Dr. He. ersichtlich nicht über einen Professorentitel. Prof. Dr. E. und Prof. Dr. He. verfügten
hingegen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung über Forschungsmittel und
Erkenntnisse, die derjenigen der Gutachterin überlegen seien. Hinzu komme, dass die
Gutachterin ihr Gutachten lediglich aufgrund einer einmaligen ambulanten Untersuchung
erstattet habe. Keineswegs hingenommen werden könne schließlich auch der Umstand, dass
das SG bei seiner Entscheidungsfindung die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung von Prof.
Dr. E. vollkommen ignoriert und in keiner Weise berücksichtig habe. Wenn sich das
erstinstanzliche Gericht auf seine "freie Beweiswürdigung" und "richterliche Erfahrung" berufe,
werde es damit kaum zum Ausdruck bringen wollen, dass diese der Fachkenntnis von
Chefärzten und Professoren überlegen seien. Dass die mit einem Tinnitus verbundene
Schwerhörigkeit lediglich mit einem Einzel-GdB 10 verbunden sein solle, erscheine geradezu
abwegig. Dasselbe gelte für die Ansicht des Gerichts, ein Einzel-GdB von 10 führe "in der Regel"
nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen. Bei dem Kläger
bestünden schwerwiegende Erkrankungen sowohl auf dem HNO-Gebiet als auch auf dem
psychiatrischen Fachgebiet und schließlich auch an der Wirbelsäule.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.02.2014 aufzuheben und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 06.02.2012 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheides vom
23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.08.2012 zu verurteilen, bei ihm
einen GdB von mindestens 50 seit dem 11.01.2012 festzustellen, hilfsweise werden die
Beweisanträge in den Schriftsätzen vom 18.05.2016 und 29.11.2016 gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für
zutreffend.

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat Beweis erhoben durch
Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. L. vom 12.12.2014, der den Kläger am
02.09.2014 persönlich untersucht hat (Bl. 23 ff. der Senats-Akte). Bei dem Kläger bestehe in der
apparativen Hördiagnostik ein Hörverlust von 70 % rechts und 30 % auf der linken Seite, mithin
handele es sich um eine hochgradige Schwerhörigkeit rechts und einer geringgradigen
Schwerhörigkeit links. Darüber hinaus bestehe ein psychisch dekompensierter Tinnitus aurium
rechts. Unter Einbeziehung des Teil-GdB für Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden von 20, der
Schwerhörigkeit mit einem Teil-GdB 20 und des Tinnitus mit Kopfschmerzsymptomatik und
Depression mit einem Teil-GdB von 30 ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die geringe
Zunahme der Hörminderung rechtfertige nicht den Zustand der Schwerbehinderung.

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat Beweis erhoben durch
Einholung des HNO-ärztlichen Gutachtens des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr.
H. vom 21.12.2015 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der den Kläger am 11.08.2015
untersucht hat (Bl. 79 ff. der Senatsakte). Bei dem Kläger liege rechts eine hochgradige, an
Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor, links bestehe eine geringgradige Schwerhörigkeit.
Hierfür ergebe sich ein GdB von 20 bis 30. Der Kläger leide zudem an einem Tinnitus, der zu
einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit führe und mit einem
GdB von 30 bis 40 zu bewerten sei. Unter Berücksichtigung der übrigen Gesundheitsstörungen
betrage der Gesamt-GdB 50.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 hat der Kläger beantragt, die versorgungsmedizinische
Stellungnahme des Arztes D. vom 28.04.2016 (Stellungnahme des Beklagten vom 02.05.2016 -
Bl. 98 ff. der Senatsakte) dem Gutachter Dr. H. zur ergänzenden Stellungnahme zu übersenden
sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. Be. nach § 109 SGG
einzuholen.

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat Beweis erhoben durch
Einholung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom 12.09.2016, der den Kläger am
07.09.2016 persönlich untersucht hat (Bl. 111 ff. der Senatsakte). Bei dem Kläger bestünden
aktuell ein leicht- bis mittelgradiges depressives Syndrom auf dem Boden chronischer
depressiver Verstimmungen, aktuell exazerbiert bei sozialen Belastungen und körperlichen
Erkrankungen und bei belastender beruflicher Situation und bekanntem Tinnitusleiden,

akzentuierte Persönlichkeitszüge, Hinweise für eine blande bzw. gering ausgeprägte
Polyneuropathie unklarer Ursache ohne manifeste Einschränkung der Sensibilitätsstörungen
und Motorik sowie anamnestisch ein Migräneleiden, niederfrequent. Auf seinem Fachgebiet
betrage der GdB 30. Dies entspreche schon einer durchgehenden Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit in allen Lebensbereichen. Die Symptomatik sei nicht so gravierend
ausgeprägt, dass hierdurch ein GdB von 40 gerechtfertigt werde. Der Gesamt-GdB liege bei 40.

Im Rahmen der Untersuchung legte der Kläger weitere Befundbericht vor, darunter
insbesondere den Befundbericht des Prof. Dr. Be. vom 29.06.2016 (Bl. 168 der Senatsakte),
wonach es bei dem Kläger aufgrund des unerwarteten Todes der Mutter zu einer erheblichen
Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen sei.

Mit Schreiben vom 24.10.2016 hat der Senat das vom Kläger beantragte Gutachten nach § 109
SGG bei Prof. Dr. Be. in Auftrag gegeben, welcher mit Schreiben vom 08.11.2016 mitgeteilt hat,
dass er das Gutachten aus Gründen der Befangenheit nicht annehmen könne, nachdem der
Kläger in seiner ambulanten Behandlung stehe.

Mit Schreiben vom 29.11.2016 hat der Kläger mitgeteilt, dass er einstweilen keinen anderen
Gutachter benennen wolle. Dr. S. sei jedoch mündlich zu seinem Gutachten zu hören. Die
Feststellungen des Prof. Dr. Be. in seinem Befundbericht vom 29.06.2016, welchen er zugleich
zu den Akten reichte, seien nicht mit denen des Dr. S. in Einklang zu bringen. Es stelle sich
zudem die Frage, inwieweit sich der Sachverständige bei der gutachterlichen Bewertung an der
AWMF-Leitlinie 051/029 orientiert habe und inwieweit von ihm diese besonders wichtige
längsschnittliche/biographische Entwicklung des Klägers, insbesondere hinsichtlich der
krankheitsverarbeitenden Maßnahmen bewertet worden seien. Darüber hinaus müssten nach
Statement 5 der Leitlinie Beschwerden mit unterschiedlichen zur Verfügung stehenden
geeigneten Methoden validiert werden. Entsprechende Tests seien dem Gutachten jedoch nicht
zu entnehmen, weshalb Dr. S. um Mitteilung gebeten werden solle, welche Tests er
herangezogen habe und wie diese ausgewertet worden seien. Darüber hinaus weiche Dr. S.
teilweise von der AWMF-Leitlinie ab, diese Abweichungen möge er begründen. Insgesamt könne
die Bewertung des Gutachters nicht nachvollzogen werden. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb
es zwischen dem Befundbericht des Prof. Dr. Be. vom 29.06.2016 und der gutachterlichen
Untersuchung zu einer Verbesserung gekommen sei.

Der Senat hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dr. S. vom 13.01.2017 (Bl. 195 ff.
der Senatsakte) eingeholt. Die vom Kläger angeführten Punkte seien in dem Gutachten
berücksichtigt. Da sich kein Anhalt für eine Aggravation, Simulation oder Dissimulation der
Beschwerden gefunden habe, habe er nicht annähernd die Notwendigkeit einer
Beschwerdevalidierung gesehen. An seiner Einschätzung ergebe sich auch nach erneuter
kritischer Durchsicht keine Änderung.

Mit Schreiben vom 28.02.2017 teilte der Kläger mit, dass er an seinen Beweisanträgen festhalte.

Der Senat hat die Verwaltungsakten und die Akte des SG beigezogen und zum
Verfahrensgegenstand gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf
die vor dem Senat angefallene Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des
Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des LRA vom 06.02.2012 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheides
vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.08.2012, mit welchem bei
dem Kläger ein GdB von 40 festgestellt und eine höhere Feststellung abgelehnt worden war, ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung eines GdB von mehr als 40 seit dem 11.01.2012. Das Urteil des SG vom
19.02.2014 ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Neufeststellung eines höheren GdB ist § 48 Abs. 1
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für
die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei
seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine
Änderung dann, wenn sich der GdB um wenigstens 10 erhöht oder vermindert. Im Falle einer
solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu
ersetzen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 29 m.w.N.). Die den einzelnen Behinderungen,
welche ihrerseits nicht zum sogenannten Verfügungssatz des Bescheides gehören, zugrunde
gelegten Einzel-GdB-Sätze erwachsen nicht in Bindungswirkung (BSG 10.09.1997 - 9 RVs
15/96 -, BSGE 81, 50 bis 54). Hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren, die
wie der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG
unterliegen. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich des
gegenwärtigen Zustands mit dem bindend festgestellten früheren Behinderungszustand ermittelt
werden.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die der Zuerkennung eines GdB zugrundeliegende
Behinderung wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei stellt die
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2009 (BGBl. I,
2412), den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) – wie auch die zuvor geltenden
Anhaltspunkte (AHP) - auf funktionelle Beeinträchtigungen ab, die im Allgemeinen zunächst
nach Funktionssystemen zusammenfassend (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG) und die
hieraus gebildeten Einzel-GdB (vgl. A Nr. 3a) VG) nach § 69 Abs. 3 SGB IX anschließend in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen sind.
Die Feststellung der jeweiligen Einzel-GdB folgt dabei nicht einzelnen Erkrankungen sondern
den funktionellen Auswirkungen aller derjenigen Erkrankungen, die ein einzelnes
Funktionssystem betreffen.

Hiervon ausgehend steht für den Senat fest, dass beim Kläger eine wesentliche Änderung
seines im letzten Feststellungsbescheid vom 10.02.2009 mit einem GdB von 30 berücksichtigten
Behinderungszustandes insoweit eingetreten ist, dass die bei ihm vorliegenden
Gesundheitsstörungen nunmehr einen GdB von 40 bedingen, wie der Beklagte mit Bescheid
vom 06.02.2012 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheides vom 23.05.2012 in der Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 02.08.2012 zutreffend festgestellt hat. Eine Änderung
dahingehend, dass nunmehr ein Gesamt-GdB von 50 festzustellen wäre, liegt zur Überzeugung
des Senats hingegen nicht vor.

Im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche konnte der Senat für die depressive

Störung einen Einzel-GdB von 30 feststellen.

Der Kläger leidet zunächst unter einem leicht- bis mittelgradigem depressiven Syndrom auf dem
Boden chronisch depressiver Verstimmungen, aktuell exazerbiert bei sozialen Belastungen (Tod
der Mutter 06/2016), körperlichen Erkrankungen (Erstdiagnose rheumatoide Arthritis 08/2016),
belastender beruflicher Situation und bekanntem Tinnitusleiden. Dies entnimmt der Senat dem
Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom
12.09.2016. Nach Teil B Nr. 3.7 VG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen
mit einem GdB von 0 bis 20 zu bewerten. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert,
somatoforme Störungen) bedingen einen GdB von 30 bis 40. Schwere Störungen (z.B. schwere
Zwangskrankheiten) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind mit einem GdB
von 50 bis 70 zu bewerten. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt bei dem Kläger eine
stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit vor, die einen GdB von 30 rechtfertigt. Befunde, die einen höheren GdB
bedingen bzw. für eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
sprechen, hat Dr. S. im Rahmen seines Gutachtens vom 12.09.2016, dem der Senat folgt, nicht
erhoben. Bei der Untersuchung durch Dr. S. am 07.09.2016 lagen bei dem Kläger keine
Störungen des Bewusstseins, der Orientierung und der Auffassung vor. Intermittierend ließen
sich leichte Konzentrationsstörungen erheben. Einige Dinge waren dem Kläger auch spontan
nicht gut erinnerlich. Im Antrieb war der Kläger im Wesentlichen angemessen, eine
psychomotorische Hemmung lag nicht vor. In der Grundstimmung war er niedergeschlagen,
deprimiert, belastet. Er war innerlich vermehrt unruhig. Die affektive Resonanzfähigkeit war zum
negativen Pol hin verschoben, aber nicht aufgehoben. Der Kläger konnte durchaus spontan und
authentisch lächeln. Das formale Denken war nicht verlangsamt, es war folgerichtig. Inhaltliche
Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden nicht. Unter
Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe ist die depressive Störungen daher mit einem
Teil-GdB von 30 zu bewerten. Dies entspricht einer durchgehenden Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit in allen Lebensbereichen. Ein höherer Teil-GdB kommt hingegen nicht
in Betracht. Der Kläger ist in der Lage, seinen Alltag und sein Sozialleben zu gestalten und daran
auch emotional und geistig teilzuhaben. Es liegen keine psychischen
Anpassungsschwierigkeiten vor. Der Kläger ist auch nicht auf Dauer arbeitsunfähig, sondern in
der Lage, seiner vollzeitig ausgeübten Beschäftigung nachzugehen. Die familiäre Situation ist
nicht wesentlich beeinträchtigt. Krankheitsbedingte wesentliche Eheprobleme wurden nicht
geschildert. Die Ehe sei intakt. Das Verhältnis zur Tochter sei gut, ebenso das Verhältnis zu den
Geschwistern. Am Wochenende gehe er mit der Ehefrau spazieren. Man nehme familiäre
Kontakte wahr. Ein stärkerer sozialer Rückzug ist mithin nicht erkennbar. Nach alledem sind die
Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Kläger nicht derart ausgeprägt, dass für das seelische
Leiden in der Längsschnittbetrachtung ein Teil-GdB von mehr als 30 anzunehmen wäre.

An dieser Beurteilung ändert auch der Befundbericht des Prof. Dr. Be. vom 29.06.2016 nichts.
Prof. Dr. Be. hat eine akute Verschlechterung der seelischen Symptomatik nach dem Tod der
Mutter am 19.06.2016 angeführt, so dass – wie von Dr. S. überzeugend darlegt wird – unter
Berücksichtigung des sehr schwierigen und belastenden Krankheitsverlaufs der Mutter mit
wiederholten Operationen im Rahmen einer Untersuchung 10 Tage nach dem Ereignis noch von
einer akuten Trauerreaktion auszugehen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Teil A Nr.
2 lit. 3 VG Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf mit einem
Durchschnittswert Rechnung zu tragen ist. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlauf
durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes
geprägt ist, können die zeitweiligen Verschlechterungen – aufgrund der anhaltenden

Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende
Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der
GdB-Beurteilung von dem "durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen
werden. Daher ist – wie oben ausgeführt – vorliegend in der Längsschnittbetrachtung von einem
Teil-GdB von 30 auszugehen. Dr. S. hat sich außerdem in seinem Gutachten mit dem
Befundbericht vom 29.06.2016 auseinandergesetzt und für den Senat schlüssig und
überzeugend gleichwohl einen deutlich gebesserten seelischen Befund festgestellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zeugenschaftlichen Auskunft des Prof. Dr. E. vom
08.04.2013. Soweit er den GdB auf psychiatrischen Fachgebiet mit mehr als 50 beziffert, kann
dem nicht gefolgt werden. Zwar stellte Prof. Dr. E. eine depressive Symptomatik im Sinne einer
mittelgradigen depressiven Störung fest. Entscheidend für die GdB-Bewertung sind nicht die
Diagnosen, sondern die vorliegenden Funktionseinbußen sowie die konkreten Einschränkungen
in der Alltagsgestaltung. Angaben hierzu finden sich in dem Befundbericht des Prof. Dr. E.
jedoch nicht. Insbesondere lassen sich auch aus den Angaben des Prof. Dr. E. keine
Anhaltspunkte für eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen
ableiten, die Voraussetzung für eine Bewertung mit einem GdB von mehr als 50 wären. Gleiches
gilt für die zeugenschaftliche Auskunft der Dipl.-Psych. H. vom 29.11.2012.

Die Einschätzung mit einem GdB von 30 wird auch gestützt durch das Gutachten der Fachärztin
für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O. vom 16.09.2013, die den Kläger am
25.06.2013 persönlich untersucht hat. Bei der Untersuchung zeigte der Kläger keine
hirnorganischen Einschränkungen, keine kognitiven Defizite und auch keine krankheitswertige
psychomotorische Hemmung. Die Integrität der psychischen Situation war intakt, ebenso die
Struktur des Tagesablaufs. Das Zeitmanagement war erhalten. Alltagskompetenzen lagen vor.

Soweit der Kläger im Funktionssystem Gehirn einschließlich der Psyche zudem unter einer
Migräne leidet, bedingt diese keinen Teil-GdB. Nach Teil B Nr. 2.3 VG ist bei Vorliegen einer
echten Migräne der GdB in Abhängigkeit von Häufigkeit und Dauer der Anfälle sowie
Ausprägung der Begleiterscheinungen zu bewerten. Eine leichte Verlaufsform (Anfälle
durchschnittlich einmal monatlich) bedingt einen GdB von 0 bis 10. Ein GdB von 20 bis 40 ist
erst bei der mittelgradigen Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage
anhaltend) vorgesehen. Der Kläger hat das Bestehen von Spannungskopfschmerzen und
Migräne angegeben, wobei er die Migräne alle acht bis zwölf Wochen habe. Daraus lässt sich
allenfalls eine leichte Verlaufsform einer Migräne herleiten ohne Tendenz zu einer mittelgradigen
Verlaufsform. Diese bedingt daher noch keinen Teil-GdB von 10. Für die ebenfalls angegeben
Spannungskopfschmerzen ist aufgrund der geringeren Schmerzintensität eine Analogie zur
echten Migräne nicht zu ziehen.

Soweit der Kläger darüber hinaus an einer gering ausgeprägten Polyneuropathie leidet, bedingt
diese ebenfalls keinen GdB. Nach Teil B Nr. 3.11 VG ergeben sich bei den Polyneuropathien die
Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler
Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdB motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den
peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Manifeste Ausfälle der Sensibilität oder Kraft liegen
bei dem Kläger jedoch nicht vor.

Der Senat war auch nicht gehalten, dem Antrag des Klägers nachzukommen, den Gutachter Dr.
S. in die mündliche Verhandlung am 24.03.2017 zu laden. Zwar hat der Verfahrensbeteiligte
grundsätzlich – zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs – ein Recht auf Befragung eines
Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat (§§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG
iVm. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung [ZPO]; § 62 SGG, vgl. hierzu BSG, Beschluss

vom 03.03.1999 – B 9 VJ 1/98 B, beck-online). Dieses Recht hat der Senat dem Kläger indes
bereits durch Übersendung des Schriftsatzes vom 29.11.2016 an den Gutachter Dr. S.
verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme eingeräumt. Ob das Gericht das Fragerecht
des Klägers mündlich oder schriftlich ermöglicht, liegt in seinem Ermessen (Hintz in: BeckOK
SozR, 43. Ed. 01.12.2016, SGG § 118 Rdnr. 11). Da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält, besteht auch kein verfassungsrechtlicher
Anspruch, das einfachrechtlich geregelte Fragerecht gegenüber Sachverständigen und Zeugen
in jedem Fall mündlich auszuüben (BVerfG Beschl. v. 29.05.2013 – 1 BvR 1522/12,
beck-online). Soweit der Prozessbevollmächtigte weiterhin an einer Ladung des Dr. S. in die
mündliche Verhandlung festhält, hätte er aufzeigen müssen, warum eine erneute Befragung
erforderlich und damit weiterhin objektiv sachdienlich gewesen wäre, obwohl sich der
Sachverständige mit Schreiben vom 13.01.2017 im Einzelnen mit dem Schriftsatz
auseinandergesetzt hat (vgl BSG, Beschluss vom 09.07.2015 - B 9 SB 19/15 B, juris). Eine
diesbezügliche Auseinandersetzung mit der eingeholten ergänzenden Stellungnahme des
Sachverständigen erfolgte jedoch nicht.

Insgesamt ist daher im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche ein Einzel-GdB
von 30 festzustellen.

Im Funktionssystem der Ohren konnte der Senat unter Berücksichtigung der Schwerhörigkeit
einen Einzel-GdB von 20 feststellen. Die psychischen Auswirkungen des ebenfalls vorliegenden
Tinnitus wurden bereits im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche berücksichtigt. Eine
mehrfache Berücksichtigung derselben Teilhabebeeinträchtigungen in mehreren
Funktionssystemen ist unzulässig (LSG Sachsen-Anhalt 24.09.2015 - L 7 SB 72/14, juris).

Nach Teil B Nr. 5 VG ist für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen die Herabsetzung des
Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist, maßgebend. Der
Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und
Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Teil B Nr. 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach
Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus den
entsprechenden Tabellen abzuleiten.

Bei dem Kläger besteht rechts eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und
links eine geringgradige Schwerhörigkeit. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des
Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten Dr. H. vom 21.12.2015. Aus dem von ihm
vorgelegten Sprachaudiogramm vom 11.08.2015 (Bl. 85 der Senatsakte) ergibt sich nach Teil B
Nr. 5.2.1 - Tabelle A VG rechts bei einem Hörverlust für Zahlwörter zwischen 55 und 60 dB und
einem einfachen Gesamtwortverstehen von 60 (Summe der Verständnisquote für Einsilber bei
60 dB, 80 dB und 100 dB) ein prozentualer Hörverlust von 80 %. Das gewichtete
Gesamtwortverstehen wurde zur höheren Bewertung der bis zu geringgradigen Schwerhörigkeit
entwickelt und soll daher nur bei prozentualen Hörverlusten bis zu einem Wert von 40 %
angewendet werden, nicht aber bei der mittelgradigen oder hochgradigen Schwerhörigkeit (vgl.
Königsteiner Empfehlung, S. 31), so dass eine Anwendung vorliegend für das rechte Ohr nicht
zu erfolgen hat. Ein prozentualer Hörverlust von 80 % entspricht nach Teil B Nr. 5.2.4 - Tabelle D
VG einer hochgradigen bis an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Für das linke Ohr ergibt
sich nach dem von Dr. H. vorgelegten Sprachaudiogramm vom 11.08.2015 bei einem Hörverlust
für Zahlwörter zwischen 30 und 35 dB und einem gewichteten Gesamtwortverständnis von 175
(3 x Verständnisquote bei 60 dB [= 90] + 2 x Verständnisquote bei 80 dB [= 180] + 1 x
Verständnisquote bei 100 dB [= 80]: 2) ein prozentualer Hörverlust von 30 %. Dies entspricht
nach Teil B Nr. 5.2.4 - Tabelle D VG einer geringgradigen Schwerhörigkeit.

Die Ergebnisse des Sprachaudiogramms sind auch mit den Ergebnissen des Tonaudiogramms
in Einklang zu bringen. Der Senat folgt insoweit nicht den Ausführungen des Beklagten mit
Schriftsatz vom 02.05.2015. Bei einer Plausibilitätsprüfung sollte der Hörverlust für Zahlwörter im
Sprachaudiogramm mit dem mittleren Hörverlust im Tonaudiogramm für die Frequenz 250, 500
und 1000 Hz korrelieren. Der durchschnittliche Hörverlust im Tonaudiogramm darf nicht mehr als
5 dB abweichen (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9.
Aufl. 2017, S. 361 f.). Nach dem Tonaudiogramm vom 11.08.2015 (Bl. 84 der Senatsakte) liegt
der durchschnittliche Hörverlust rechts bei 63 dB. Im Vergleich hierzu liegt der Hörverlust für
Zahlwörter im Sprachaudiogramm bei ca. 57/58 dB und damit noch im Toleranzrahmen. Links
liegt der durchschnittliche Hörverlust nach dem Tonaudiogramm bei ca. 33 dB und entspricht
damit dem Hörverlust für Zahlwörter nach dem Sprachaudiogramm, welcher ebenfalls bei ca. 33
dB lag. Zudem hielt auch der Gutachter Prof. Dr. L. eine weitere Progredienz der Hörminderung
für wahrscheinlich.

Bei Zugrundelegung der von Dr. H. ermittelten Hörverluste ergibt sich nach Teil B Nr. 5.2.4
Tabelle D VG bei einer hochgradigen bis an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts sowie
einer geringgradigen Schwerhörigkeit links ein Teil-GdB von 20. Der Senat geht dabei davon
aus, dass die bei dem Kläger vorliegende Hörstörung rechts mit einem prozentualen Hörverlust
von 80 % in der genannten Tabelle noch in die Zeile "hochgradige Schwerhörigkeit" fällt.
Zwischenwerte sieht die Tabelle an dieser Stelle gerade nicht vor. Eine Bewertung in
Fünfergraden, so dass vorliegend ein Teil-GdB von 25 anzunehmen wäre, kommt nicht in
Betracht. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind nur
Zehnerwerte anzugeben. Die sehr wenigen in der GdB-Tabelle noch (ausdrücklich) enthaltenen
Fünfergrade sind alle auf ganz eng beschriebene Gesundheitsstörungen bezogen (vgl. Teil A Nr.
2 lit. e VG). Für die Einordnung spricht auch die Tabelle von Brusis/Mehrtens (vgl. Königsteiner
Empfehlungen, S. 35), welche einen Hörverlust von 80 % einem Schwerhörigkeitsgrad der
hochgradigen Schwerhörigkeit bis an Taubheit grenzend zuordnet. Auch nach dieser
Terminologie liegt noch eine hochgradige Schwerhörigkeit vor. Der Einzel-GdB 20 ergibt sich
auch aus einer Gesamtbetrachtung. Der Hörverlust von 30 % ist der Mittelwert der
geringgradigen Schwerhörigkeit (Hörverluste von 20-40 %), so dass der grenzwertige Hörverlust
auf dem anderen Ohr von 80 % es bei wertender Betrachtung nicht rechtfertigt, für die
kombinierte Hörstörung die nächst höhere Bewertungsstufe mit einem GdB 30 zugrundezulegen.
Im Vergleich käme dies einer kombinierten Hörstörung aus mittelgradiger und hochgradiger
Schwerhörigkeit gleich, die höhere Hörverluste bedingt.

Im Vergleich zu den Ergebnissen bei der Untersuchung durch Prof. Dr. L. am 02.09.2014
(Gutachten vom 12.12.2014), der unter Zugrundelegung des Sprachaudiogramms zu einem
prozentualen Hörverlust rechts von 70 % und links von 30 % kam, zeigte sich bei Dr. H. eine
Verschlechterung im Bereich des rechten Ohrs. Im Hinblick auf die Bewertung des Teil-GdB
ergibt sich nach Teil B Nr. 5.2.4 - Tabelle D VG auch nach den Ergebnissen des Prof. Dr. L. ein
Teil-GdB von 20.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der zeugenschaftlichen Auskunft des Prof. Dr.
He. vom 16.11.2012. Da aufgrund der Unbehaglichkeitsschwelle kein komplettes
Sprachaudiogramm durchgeführt werden konnte, ist zur Ermittlung des Hörverlustes das
Tonaudiogramm zu Grunde zu legen. Nach Teil B Nr. 5.2.2 - Tabelle C VG ergibt sich daraus ein
Hörverlust von 64 % rechts und 27 % links. Dies rechtfertigt nach Teil B Nr. 5.2.4 - Tabelle D VG
die Feststellung eines Teil-GdB von 20, welchen auch Prof. Dr. He. angenommen hat. In der
Zwischenzeit ist es entsprechend der obigen Ausführungen zu einer Verschlechterung der
Hörstörungen gekommen, welche jedoch ohne Auswirkungen auf die Feststellung des Teil-GdB

bleiben.

Im Funktionssystem der Ohren leidet der Kläger weiterhin unter einem Tinnitus rechts. Nach Teil
B Nr. 5.3 VG bedingen Ohrgeräusche (Tinnitus) ohne nennenswerte psychische
Begleiterscheinungen einen GdB von 0 bis 10, solche mit erheblichen psychovegetativen
Begleiterscheinungen einen GdB von 20. Ohrgeräusche mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit rechtfertigen einen GdB von 30 bis 40. Die psychischen
Auswirkungen des Tinnitus sind allerdings – wie oben dargestellt – bereits im Funktionssystem
des Gehirns einschließlich der Psyche berücksichtigt. Soweit der Tinnitus zudem Auswirkungen
im Bereich der Hörminderung hat – Prof. Dr. L. und Dr. H. haben die Tinnituslautstärke mit 86
bzw. 85 dB bestimmt, wodurch eine deutliche Einschränkung des rechtsseitigen Hörempfindens
vorliegt – sind diese bereits im Teil-GdB für die Hörminderung abgebildet. Eine Erhöhung des
Einzel-GdB für das Funktionssystem der Ohren ergibt sich demnach nicht.

Auch auf den Antrag des Klägers vom 18.05.2016 (Bl. 103 der Senatsakte, wiederholt mit
Schreiben vom 29.09.2016 [Bl. 169 der Senatsakte] und Schreiben vom 29.11.2016 [Bl. 184 der
Senatsakte] sowie zuletzt aufrecht erhalten mit Schreiben vom 28.02.2017 [Bl. 203 der
Senatsakte]) musste sich der Senat nicht veranlasst sehen, eine ergänzende Stellungnahme
einzuholen. Der Kläger hat insoweit lediglich beantragt, die versorgungsmedizinische
Stellungnahme des Arztes D. vom 28.04.2016 dem Gutachter Dr. H. zuzuleiten und diesem die
Gelegenheit zu geben, sich mit den Einwendungen gegen seine Expertise auseinander zu
setzen, insbesondere mit dem Einwand des Versorgungsarztes D. , das von Dr. H. erhobene
Tonaudiogramm belege nicht den Hörverlust. Damit hat der Kläger aber bereits keinen
prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt. Hierzu muss der Antrag aufzeigen, über
welche im Einzelnen zu bezeichnenden Punkte Beweis erhoben werden soll. Merkmal eines
substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des
Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und
bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme
ergeben hätte (BSG, Urteil vom 09.07.2015 - B 9 SB 19/15 B, juris). Diesen Voraussetzungen
entspricht der Antrag des Klägers nicht. Er bezeichnet schon keine Tatsachen, sondern verweist
lediglich allgemein auf die Einwendungen des Arztes D ... Soweit der Kläger auf die
Ausführungen des Arztes D. Bezug nimmt, wonach die Ton-Audiogramme den vom Gutachter
Dr. H. festgestellten Hörverlust am rechten Ohr nicht belegen würden, handelt es sich zwar um
eine fachmedizinische Tatsachenfrage, die aber keiner weiteren Aufklärung bedarf. Die
sinngemäß vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache – Verwertbarkeit des erhobenen
Tonaudiogramms – ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat die von Dr. H. ermittelten
Hörverluste seine Entscheidung zugrundegelegt. Darüber hinaus ergab sich kein weiterer
medizinischer Ermittlungsbedarf. Hinsichtlich der Bemessung des GdB kommt ebenfalls keine
Befragung in Betracht. Diese ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe der Rechtsanwendung.
Lediglich auf der ersten Stufe hat das Gericht zur Feststellung der einzelnen, nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen ärztliches Fachwissen heranzuziehen (BSG,
Beschluss vom 09.12.2010 - B 9 SB 35/10 B, juris). Dies ist vorliegend geschehen.

Der Senat sah sich auch nicht veranlasst, eine ergänzende Stellungnahme des Dr. H. auf der
Grundlage von § 109 SGG einzuholen, nachdem bereits das Gutachten des Dr. H. auf der
Grundlage von § 109 SGG eingeholt worden war. Einem wiederholenden Antrag nach § 109
SGG muss nur unter besonderen Umständen gefolgt werden (Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Rdnr. 10b). Dies kann dann der Fall
sein, wenn sich nach Fertigstellung des Gutachtens gemäß § 109 SGG neue Tatsachen und
Gesichtspunkte ergeben, die in dem auf Antrag des Berechtigten eingeholten Gutachten nicht
gewürdigt werden konnten (BSG, Urteil vom 24.03.1961 - 10 RV 1139/59, juris). Voraussetzung

ist dabei, dass es sich um eine entscheidungserhebliche neue Tatsache handelt (BSG, Urteil
vom 14.03.1956 - 9 RV 226/54, juris), wobei sich die Frage der Entscheidungserheblichkeit nach
der materiellen Rechtsauffassung der Tatsacheninstanz bemisst (BSG, Urteil vom 20.04.2010 -
B 1/3 KR 22/08 R, juris). Nachdem der Senat der Bewertung des GdB die
Untersuchungsergebnisse des Dr. H. zu Grunde gelegt hat, ist bereits aus diesem Grund die
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme nicht erforderlich. Wie oben bereits dargelegt hat
der Kläger zudem auch keine konkreten Tatsachen benannt, zu denen sich der Gutachter Dr. H.
bislang noch nicht hätte äußern können. Die Regelung vermittelt dem Kläger nicht den
Anspruch, dass dem von ihm gewählten Gutachter "das letzte Wort" verbleibt (Bayerisches LSG,
Urteil vom 14.02.2012 - L 15 VJ 3/08, juris).

Im Funktionssystem Rumpf bedingt die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule allenfalls einen
GdB von 10. Nach Teil B Nr. 18.9 VG ist bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen
Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte
Wirbelsäulensyndrome) ein Teil-GdB von 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in
einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein Teil-GdB von 20, mit schweren funktionellen
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende
und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein Teil-GdB von 30 und mit
mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein
Teil-GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt. Maßgebend ist dabei, dass die Bewertungsstufe GdB 30
bis 40 erst erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB 40 ist danach erreicht bei
schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (Urteil des erkennenden Senats vom
24.01.2014 - L 8 SB 2497/11 -, veröffentlicht in juris, sozialgerichtsbarkeit.de).

Im Funktionssystem des Rumpfes bestand bei dem Kläger 2008 eine intraforaminale
Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Einengung des linken Neuroforamens und einer
Nervenwurzelreizkompression. Dies entnimmt der Senat dem Befundbericht des Dipl. med. K.
vom 02.04.2008 (Bl. 8 der Verwaltungsakte). Zudem bestehen degenerative Veränderungen der
mittleren HWS und geringe Veränderungen im Bereich L5/S1. Dies entnimmt der Senat dem
Befundbericht der Dr. Scha. vom 08.08.2016 (Bl. 167 der Senatsakte). Nach Teil B Nr. 18.1 VG
kommt jedoch allein dem Vorliegen degenerativer Veränderungen der Haltungs- und
Bewegungsorgane für die Bewertung des Teil-GdB nicht die ausschlaggebende Bedeutung zu,
sondern der dadurch hervorgerufenen Funktionsbehinderung. Mit bildgebenden Verfahren
festgestellte Veränderungen (z.B. degenerativer Art) rechtfertigen noch nicht die Annahme eines
GdB. Dass weiterhin Einschränkungen resultierten, die die Schwelle der mittelgradigen
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt i.S.d. Teil B Nr. 18.9 VG erreichen würden, kann
der Senat nicht feststellen. Eine erweiterte orthopädische oder schmerztherapeutische
Behandlung wird nicht in Anspruch genommen. Bei der Untersuchung durch Fachärztin für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O. am 25.06.2013 fanden sich keine neurologischen
Ausfälle. Auch bei der Untersuchung durch Dr. S. am 07.09.2016 fanden sich keine
Nervenwurzelreizerscheinungen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit war leicht eingeschränkt mit
einem Fingerkuppen-Boden-Abstand von etwa 25 cm. Ein höherer Teil-GdB als 10 ist damit
nicht festzustellen. Hieran ändert auch der Befundbericht des Orthopäden Dr. B. vom
10.06.2011 (Bl. 53/54 der Verwaltungsakte) nichts. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die darin
beschriebenen Trapeziusmyogelosen sowie die Blockade im Bereich des 7. HWK mehr als nur
vorübergehende Gesundheitsstörungen darstellen. Im Befundbericht wurde eine Besserung

nach Behandlung beschrieben. Eine weitere Vorstellung bei Dr. B. zwischen dem 21.10.2010
und dem 10.06.2011 wurde nicht angegeben.

Für die entzündlich-rheumatische Erkrankung, die sowohl das Funktionssystem der Arme als
auch das Funktionssystem der Beine betrifft, konnte der Senat einen Einzel-GdB von 10
feststellen. Der Kläger leidet insoweit an einer rheumatoiden Arthritis, die erstmals im August
2016 diagnostiziert wurde. Hierdurch bedingt liegen floride Entzündungen im Bereich beider
Schultergelenke, der Handwurzel rechts und des Metacarpophalangealgelenks II rechts
(Fingergrundgelenk), der Kniegelenke sowie der oberen und unteren Sprunggelenke und der
Hüfte vor. Dies entnimmt der Senat dem Befundbericht der Dr. Scha. vom 08.08.2016. Nach Teil
B Nr. 18.2.1 VG bedingen entzündlich rheumatische Krankheiten ohne wesentliche
Funktionseinschränkungen mit leichten Beschwerden einen GdB von 10, solche mit geringen
Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des
Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) einen GdB von 20 bis 40. Bei der Untersuchung
durch Dr. S. am 07.09.2016 waren alle Gelenke der oberen und unteren Extremitäten aktiv
beweglich. Lediglich bei endgradigen Bewegungen der Schultergelenke beidseits wurden
Beschwerden angeführt. Es lagen keine wesentlichen Einschränkungen bei der
Fingerfeinmotorik vor. Es bestand beidseits die Fähigkeit, rasche Wechselbewegungen geordnet
auszuführen. Es zeigte sich ein physiologisches Gangbild mit ausreichender Mitbewegung der
oberen Extremitäten sowie ein physiologisches Abrollen der Fußsohlen. Bei dem Kläger besteht
demnach zwar eine Krankheitsaktivität, funktionelle Beeinträchtigungen die die Schwelle einer
leichtgradigen Funktionseinbuße i.S.d. Teil B Nr. 18.2.1 VG erreichen würden, konnte der Senat
jedoch nicht feststellen.

Ein höherer Einzel-GdB als 10 ist daher nicht anzunehmen.

Im Funktionssystem der Beine leidet der Kläger zudem unter einer Gonarthrose. Dies entnimmt
der Senat dem Befundbericht des Dr. B. vom 10.06.2011. Eine hieraus resultierende
Funktionsbeeinträchtigung wurde jedoch auch von Dr. B. ausdrücklich verneint. Wie bereits
dargelegt, kommt nach den VG (Teil B 18.1) allein dem Vorliegen degenerativer Veränderungen
der Haltungs- und Bewegungsorgane für die Bewertung des Teil-GdB nicht die
ausschlaggebende Bedeutung zu, sondern der dadurch hervorgerufenen Funktionsbehinderung.
Nachdem eine solche hier nicht festzustellen ist, bedingt die Gonarthrose keinen GdB.

Weitere GdB-relevante Gesundheitsstörungen konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Dies
gilt insbesondere auch für das Funktionssystem der Atmung. Der Facharzt für Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr. Sch. hat insoweit gute Lungenfunktionsdaten beschrieben (Befundbericht
vom 12.04.2016 - Bl. 151 der Senatsakte). Sowohl die statischen als auch die dynamischen
Funktionsparameter liegen über der altersentsprechenden Norm. Auch ein
Schlaf-Apnoe-Syndrom ist nicht nachgewiesen. Dr. Sch. hat eine Rhonchopathie diagnostiziert,
jedoch hinsichtlich einer schlafbezogenen respiratorischen Störung (OSAS) nur eine
Verdachtsdiagnose gestellt und bei fehlender klinischer Besserung eine
Schlafscreening-Untersuchung und Therapie-Einleitung empfohlen. Dass eine solche
fachmedizinische Abklärung oder Betreuung seit April 2016 vorgenommen worden ist, hat der
anwaltlich vertretene Kläger nicht vorgetragen. Zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat
daher nicht veranlasst. Soweit bei dem Kläger im Funktionssystem Herz-Kreislauf eine
Koronarsklerose über der Altersnorm ohne signifikante Engstellen besteht (Befundbericht des
Kardiologen Dr. Ha. vom 14.04.2016 - Bl. 156 der Senatsakte), ergeben sich hieraus ebenfalls
keine Funktionsbeeinträchtigungen, die die Feststellung eines GdB rechtfertigen.

Weitere Gesundheitsstörungen sind weder vorgetragen noch konnte der Senat solche

feststellen.

Der Sachverhalt ist mithin vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für
erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben mit den sachverständigen
Zeugenauskünften und den Gutachten dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung
notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Denn der festgestellte medizinische Sachverhalt bietet die Basis für die alleine vom Senat
vorzunehmende rechtliche Bewertung des GdB unter Einschluss der Bewertung der sich
zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktionsbehinderungen ergebenden
Überschneidungen und Wechselwirkungen.

Damit ist bei dem Kläger ein höherer Gesamt-GdB als 40 nicht festzustellen. Die Bemessung
des Gesamt-GdB erfolgt nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Danach ist zu beachten, dass bei Vorliegen
mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der GdB nach den
Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen
festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB zu
bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die
einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die
Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. Insoweit scheiden dahingehende Rechtsgrundsätze, dass
ein Einzel-GdB nie mehr als die Hälfte seines Wertes den Gesamt-GdB erhöhen kann, aus. In
der Regel ist von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob
und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob
also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr
Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB
von 10 führt – entgegen der Auffassung des Klägers – in der Regel nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von
20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3 VG). Der Gesamt-GdB ist unter Beachtung der
VersMedV einschließlich der VG in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund
richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62,
209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und SozR 3 3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine
Prüfung vorzunehmen, wie die einzelnen Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die
Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung bedingt.
Insoweit ist für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft – gleiches gilt für alle
Feststellungsstufen des GdB – nach den allgemeinen Beschreibungen in den einleitenden Teilen
der VG als Maßstab der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen anderer Behinderungen
anzustellen, für die im Tabellenteil ein Wert von 50 – oder ein anderer Wert – fest vorgegeben ist
(BSG 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 18 = juris). Damit entscheidet nicht
allein die Anzahl einzelner Einzel-GdB oder deren Höhe die Höhe des festzustellenden
Gesamt-GdB. Vielmehr ist der Gesamt-GdB durch einen wertenden Vergleich dadurch zu bilden,
dass die in dem zu beurteilenden Einzelfall bestehenden Funktionsbehinderungen mit den vom
Verordnungsgeber in den VG für die Erreichung einer bestimmten Feststellungsstufe des GdB
bestimmten Funktionsbehinderungen in Beziehung zu setzen sind - z.B. ist bei Feststellung der
Schwerbehinderung der Vergleich mit den für einen GdB von 50 in den VG vorgesehenen
Funktionsbehinderungen, bei Feststellung eines GdB von 60 ist der Vergleich mit den für einen
GdB von 60 in den VG vorgesehenen Funktionsbehinderungen usw. vorzunehmen. Maßgeblich
sind damit grundsätzlich weder Erkrankungen oder deren Schlüsselung in Diagnosemanualen
an sich noch ob eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgetreten ist,
sondern ob und wie stark die funktionellen Auswirkungen der tatsächlich vorhandenen bzw.
ärztlich objektivierten Erkrankungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 Satz
1 SGB IX) anhand eines abstrakten Bemessungsrahmens (Senatsurteil 26.09.2014 - L 8 SB

5215/13 - juris) beeinträchtigen. Dies ist – wie dargestellt – anhand eines Vergleichs mit den in
den VG gelisteten Fällen z.B. eines GdB von 50 festzustellen. Letztlich handelt es sich bei der
GdB-Bewertung nicht um eine soziale Bewertung von Krankheit und Leid, sondern um eine
anhand rechtlicher Rahmenbedingungen vorzunehmende, funktionell ausgerichtete Feststellung.

Nach Überzeugung des Senats ist der Gesamt-GdB unter integrierender Bewertung der
Funktionsbehinderungen und unter Beachtung ihrer gegenseitigen Auswirkungen zu bilden aus
Einzel-GdB-Werten von

• 30 für die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der
Psyche, • 20 für die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem der Ohren, • 10 für die
Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem des Rumpfes, • 10 für die
Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem der Arme und der Beine bedingt durch die
entzündlich-rheumatische Erkrankung,

wobei sich Einzel-GdB-Werte von 10 regelmäßig nicht erhöhend auswirken (Teil A Nr. 3 lit. d, ee
VG). Die Feststellung eines höheren GdB als 40 kommt derzeit nach Auffassung des Senats
nicht in Betracht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die im Funktionssystem der Ohren zu
Grunde gelegte Schwerhörigkeit gerade noch mit einem GdB von 20 zu bewerten ist.

Vorliegend spricht gegen die Annahme einer Schwerbehinderung ein wertungsmäßiger
Vergleich mit anderen Erkrankungsgruppen, für die ein Einzel-GdB von 50 festgestellt werden
kann. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden, wenn die zu
berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft nach vergleichender Betrachtung so schwer beeinträchtigt wie etwa
eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits (bei dem Kläger besteht eine hochgradige
Schwerhörigkeit bis an Taubheit grenzend rechts sowie eine geringgradige Schwerhörigkeit
links), schwere Störungen (z.B. Zwangskrankheiten) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten (bei dem Kläger bestehen stärker behindernde Störungen mit
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit) oder eine
entzündlich-rheumatische Erkrankung mit dauernd erheblichen Funktionseinbußen und
Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität (bei dem Kläger besteht
eine rheumatoide Arthritis ohne wesentliche Funktionseinschränkungen). Auch in ihrer
Zusammenschau liegen beim Kläger derartig schwere Funktionsstörungen nicht vor, weshalb ein
GdB von 50 vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Eine rechtlich wesentliche Änderung ist damit
nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kosten des gemäß § 109 SGG im
Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. H. sowie die baren Auslagen des Klägers,
über die als Gerichtskosten der Senat in Ausübung des ihm nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG
zustehenden Ermessens von Amts wegen auch im Urteil entscheiden kann (vgl.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2006 – L 1 U 3854/06 KO-B,
juris; Urteil des Senats vom 23.11.2012 – L 8 U 3868/11, unveröffentlicht), werden nicht auf die
Staatskasse übernommen. Der Kläger hat diese daher endgültig selbst zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG
eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten
für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung
beigetragen bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat.
Es muss sich, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag
gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige

Erledigung) maßgeblich gefördert haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird
verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung
eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden
ist. Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen
(Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109 Rn. 11).

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. H. auf die
Staatskasse zu übernehmen. Zwar hat Dr. H. im Vergleich zum Prof. Dr. L. eine leichte
Verschlechterung der Schwerhörigkeit rechts festgestellt, im Hinblick auf das Klageziel des
Klägers hat sich hieraus jedoch keine Änderung ergeben.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

L 8 SB 1998/10

Gericht         Landessozialgericht             Kategorie        Urteil
Baden-Württemberg

Datum           29.03.2010                      Sachgebiet       Entschädigungs-/Schwerbehin
dertenrecht




Relationen
Instanz         Gericht                         Aktenzeichen              Datum

1. Instanz      Sozialgericht Reutlingen        S 5 SB 3811/07            29.03.2010

2. Instanz      Landessozialgericht             L 8 SB 1998/10            21.06.2013
Baden-Württemberg




Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.
März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Der im Jahr 1956 geborene Kläger beantragte am 14.05.2007 die Feststellung seiner
Behinderung beim Landratsamt T. (LRA). Er leide unter einem Halswirbelsäulen- (HWS-)
Syndrom, einem chronischen Husten, einem wiederkehrenden Karpal-Tunnel-Syndrom (KTS)
rechts und links, Ellenbogenbeschwerden links sowie unter Kreislaufbeschwerden mit Schwindel
und Kopfschmerzen infolge eines Unfalls. Dazu legte er einen Arztbrief des Hals-Nasen-Ohren
(HNO)-Arztes Dr. v. W. vom 11.10.2004 (Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom, kleine
Hiatusgleithernie, Verdacht auf posteriore Laryngitis), einen Herzkatheter-Befund des Klinikums
der Stadt V.-S. vom 21.10.2004 (normale Befunde, klinisch atypische Angina pectoris bei
Belastung, Dyspnoe NYHA III, kein Ischämienachweis im Belastungs-EKG bis 150 Watt), einen
Entlassungsbericht der Lungenfachklinik S. B. vom 29.11.2005 (chronische Bronchitis,
chronischer Husten, primäres Schnarchen in Rückenlage mit leichten zyklischen
Desaturationen, Gastroösophageale Refluxerkrankung mit axialer Hiatushernie, LWS
Schmerzen, Hyperlipidämie, unklare Erhöhung der Leberenzyme, klinisch stumme
Sensibilisierung auf Erle, Spitzwegerich, Hausstaubmilbe I und II ohne bronchiale
Hyperreagibilität), des Nervenarztes Dr. B. vom 14.07.2006 (KTS rechts,
Sulcus-ulnaris-Syndrom), Berichte des Handchirurgen PD Dr. G. vom 08.02.2007

(persistierendes KTS rechts, Tendovaginitis stenosans rechter Daumen) und 24.02.2007
(Operation des KTS rechts und Ringbandresektion A1 Daumen rechts), einen Bericht des
Radiologen Dr. S. vom 30.04.2007 über ein MRT der HWS vom 10.07.2006 und des Radiologen
Dr. K. vom 02.05.2007 über ein Röntgen des Thorax vom 20.10.2004.

Nach Anhörung des ärztlichen Dienstes (Dr. M., 29.05.2007) stellte das LRA mit Bescheid vom
01.06.2007 einen GdB von 30 seit 14.05.2007 wegen einer Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule, degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden,
Nervenwurzelreizerscheinungen, Schulter-Arm-Syndrom (GdB 30), chronischen Reizhustens,
chronischer Bronchitis (GdB 10) und eines Speiseröhrengleitbruchs, Refluxkrankheit der
Speiseröhre (GdB 10) fest.

Dagegen erhob der Kläger am 19.06.2007 Widerspruch, den der Beklagte nach Anhörung des
ärztlichen Dienstes (Ärztin W., 23.07.2007) mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2007
zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.08.2007 zur Post gegeben.

Am Montag, den 01.10.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), zu
deren Begründung er geltend machte, dass die Beklagte die weitergehenden
Gesundheitsstörungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Er habe bereits am 04.04.1974 ein
offenes Schädel-Hirn-Trauma mit anschließender Meningoencephalitis erlitten. Das
posttraumatische Krankkeitsbild sei durch eine lebenslange Neurasthenie und Psychasthenie
mit wechselnder klinischer Ausprägung sowie wechselnden Schmerzsyndromen
gekennzeichnet. Dazu legte er ein Attest des Dr. L., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.12.2007
sowie Befunde des Krankenhauses R. vom 03.02.1983 und 30.12.1986 und einen
Krankenhausbericht aus dem Jahr 1977 vor.

Das SG befragte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Der Neurologe
und Psychiater Dr. B. gab unter dem 29.01.2008 an, er habe den Kläger wegen des KTS rechts
und des leichten Sulcus-ulnaris-Syndroms behandelt. Bei den Untersuchungen hätten sich keine
Hinweise auf eine gravierende Wirbelsäulenerkrankung gefunden. Der Orthopäde Dr. S. teilte
unter dem 29.01.2008 mit, er habe den Kläger wegen persistierender rezidivierender
HWS-Beschwerden mit radikulärer Schmerzsymptomatik und Missempfindungen im Bereich des
Daumens und des Zeigefingers behandelt. Der Kläger gebe auch einen wiederkehrenden
Schwindel an.

Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. K. beantwortete die Anfrage am 07.07.2008. Der Kläger leide
sehr an Schwindel und Kopfschmerzen seit einem Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 1974, die er als
subjektiv sehr belastend beschreibe. Außerdem habe er wiederkehrende Hustenattacken, die
jederzeit auftreten könnten und unkontrollierbar würden. Dr. K. legte einen Entlassungsbericht
des S.-B.-K. V.-S. vom 25.01.2008 vor, in dem der Kläger ambulant wegen des chronischen
Hustens, einer atopischen Rhinitis, eines Zustands nach offenem Schädel-Hirn-Trauma 1974
und eines chronischen Kopfschmerzes und Schwindel behandelt wurde.

Der Augenarzt Dr. S. behandelte den Kläger am 02.03.2007 wegen einer Linsen- und
Glaskörpertrübung am rechten Auge. Der Urologe Dr. N. gab in einem Arztbrief die Diagnose
eines erektilen Dysfunktion und einer Prostatahyperplasie wieder.

Der Beklagte legte eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 10.07.2008 vor.

Der Kläger legte den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik K. vom 21.07.2008 über eine
stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 17.06.2008 bis 15.07.2008 wegen eines

Zervikalsyndroms bei degenerativen Veränderungen, eines degenerativen Lumbalsyndroms bei
muskulärer Dysbalance, einer chronischen Bronchitis und einer Übergewichtigkeit sowie den
radiologischen Befundbericht des Dr. O. vom 24.06.2009 über eine Kernspintomographie der
HWS vom 18.06.2009 vor.

Der Beklagte übersandte eine Stellungnahme von Dr. K. vom 28.08.2009.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus,
ein höherer GdB als 30 könne nicht festgestellt werden. Der GdB von 30 für die
Wirbelsäulenbeschwerden sei zutreffend und entspreche einem Wirbelsäulenschaden mit
schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt. Hinsichtlich des Zustands
nach saniertem KTS seien keine postoperativen Beschwerden dokumentiert. Diskussionswürdig
sei die vom Kläger vorgebrachte Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik. Auswirkungen des
Schädel-Hirn-Traumas seien in den Unterlagen nicht dokumentiert. Die Kopfschmerz- und
Schwindelsymptomatik sei mangels anderer Anhaltspunkte im GdB von 30 für die Beschwerden
von Seiten der HWS bereits mit berücksichtigt. Außerdem sei im
Rehabilitationsentlassungsbericht nur eine geringe morgendliche Schwindelsymptomatik
berichtet. Hinsichtlich der Hustenattacken komme eine Höherbewertung nicht in Betracht. Es
bestehe allenfalls eine geringe bronchiale Hyperreagibilität, im Rahmen der körperlichen
Belastung sei in der Rehabilitation keine Atemnot sondern lediglich gelegentliche
Atemnotattacken meistens gegen Morgen aufgetreten.

Gegen den seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 06.04.2010 zugestellten
Gerichtsbescheid richtet sich die am 26.04.2010 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren
Begründung er geltend macht, dass die Berichte der Radiologen ebenfalls berücksichtigt werden
müssten. In diesen Berichten werde von einer Osteochondrose der HWS mit erosiver
Osteochrondrose HWK 5/6 und HWK 6/7 sowie kräftigen ventralen Spondylosen,
Dorsospondylosen und Unkarthrosen mit ossärer Foramenstenose ausgegangen. Es bestünden
wieder zunehmende Beschwerden der HWS seit April 2009. Kopfschmerzen und der Schwindel
erforderten eine regelmäßige Medikamenteneinnahme. Die Diagnosen chronische Bronchitis
und Übergewichtigkeit seien zu berücksichtigen. Mittlerweile habe ihm die Deutsche
Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, warum nur ein GdB von 30 bestehen solle.

Der Kläger hat im Verlauf des Berufungsverfahrens medizinische Unterlagen vorgelegt, u.a.
Attest des Dr. K. vom 26.06.2010, in dem dieser einen chronischen Tinnitus und Schwindel bei
Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma und degenerativen Veränderungen der HWS bestätigt hat,
Arztbrief der Radiologin Dr. H. vom 18.01.2011 über ein Computertomogramm der
Lendenwirbelsäule (LWS) sowie einen solchen des Neurochirurgen Prof. Dr. O. vom 01.09.2011.
Letzterer hat eine Lumboischialgie rechts festgestellt. Aus dem durchgeführten MRT seien
Bandscheibenprotrusionen im Bereich LWK 3/4, 4/5 und geringer LWK 5/S1 zu erkennen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom
29.03.2010 aufzuheben sowie den Bescheid vom 01.06.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 16.08.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, einen
GdB von wenigstens 50 seit 14.05.2007 festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung schließt er sich dem angefochtenen Gerichtsbescheid an und legt
Stellungnahmen des Dr. G. vom 04.02.2011 sowie des Dr. R. vom 22.02.2012 und 26.02.2013

vor.

Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. schriftlich
als sachverständigen Zeugen befragt. Er hat unter dem 15.10.2010 ausgesagt, der Kläger leide
an wiederkehrendem Schwindel, HWS-Schmerzen, Tinnitus und Kopfschmerzen. Durch den
GdB von 30 seien die Befunde und das darüber hinaus vorliegende degenerative HWS- und
LWS-Syndrom, der Zustand nach KTS Operation und die chronische Bronchitis mit häufigen
Hustenattacken nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger werde wegen des Schwindels und
Tinnitus mit Medikamenten behandelt. Er gehe von einem GdB von 50 aus. Dazu hat er u.a.
einen Arztbrief des Radiologen Dr. O. vom 19.06.2009 über ein MRT der HWS vorgelegt, in dem
dieser eine abgelaufene erosive Osteochondrose in den Bewegungssegmenten C5/C6 und
C6/C7 mit kräftigen ventralen Spondylosen, Dorsospondylosen und Unkarthrosen festgestellt
hat. Im Bewegungselement C6/C7 bestehe eine 50%ige Foramenstenose. Der Spinalkanal sei
ausreichend weit. Der Orthopäde E. H. berichtete am 04.05.2009 über eine Osteochrondrose
der Halswirbelkörper (HWK) 6/7 mit Verschmälerung des Zwischenwirbelraums und
wiederkehrende Schmerzen in der LWS.

Der Senat hat von Amts wegen das neurologische Gutachten des Dr. M. vom 18.04.2011
eingeholt. Er hat ein leichtes degeneratives HWS- und LWS-Syndrom und einen Zustand nach
Meningitis festgestellt. Letztere sei mittlerweile vollständig abgeheilt. Von Seiten einer bei einem
Autounfall 1977 eingetretenen frakturierten und anschließend operierten Handwurzel sowie von
Seiten der KTS und des Sulcus-Ulnaris-Syndroms links bestünden keine Restbeschwerden
mehr. Von Seiten der LWS bestehe wahrscheinlich eine leichte Irritation in der Ileosacralfuge
rechts, die im Sinne eines pseudoradikulären Syndroms ins Bein ausstrahlen könne. Der
Schwindel und die Präsynkopen seien letztendlich medizinisch nicht nachvollziehbar. Der GdB
von 30 sei korrekt.

Der Senat hat den Arztbrief der Neurologin J. W. vom 27.06.2011 beigezogen. Darin hat sie die
Diagnose einer lumbosakralen Wurzelläsion rechts und eines Bandscheibenvorfalls L4/5
mediolateral rechts gestellt.

Aus einem Arztbrief der Neurochirurgin Dr. H. C. vom 15.02.2011 ergibt sich der Verdacht auf
eine Bandscheibenhernie im Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5. Im MRT habe ein
Bandscheibenvorfall bei Spondylarthrose ausgeschlossen werden können.

Der Senat hat weiterhin einen Ambulanzbrief des S.-B. K. vom 24.10.2011 beigezogen, das eine
Lumboischialgie rechts behandelt und den Verdacht auf eine ISG Affektion rechts geäußert hat.
Von Infiltrationen der Wurzeln L5 und S1 habe der Kläger sehr gut profitiert. Dazu hat der Kläger
vorgetragen, dass der Effekt nicht von Dauer gewesen sei. Nach Abklingen der Medikation seien
Schmerzen und Taubheitsgefühl wieder unverändert vorhanden gewesen.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das Gutachten des Orthopäden Dr. P.
vom 10.12.2012 eingeholt. Er hat ein degeneratives Verschleißleiden der unteren HWS mit
ausgeprägter Osteochondrose und Spondylarthrose, insbesondere in Höhe HWK 5/6 mit
knöcherner foraminaler Einengung ohne neurologische Defizite, ein degeneratives
Verschleißleiden der unteren LWS mit Bandscheibenprotrusionen LWK 4/5 und L5/S1 mit
wechselnden pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen und sensibler Irritation der Wurzel L5
rechts ohne Nachweis von motorischen Defiziten oder einer akuten Wurzelreizung, ein operativ
versorgtes Nervenkompressionssyndrom des Nervus medianus beidseits und des Nervus
ulnaris links, einen Zustand nach Handrückendefektverletzung mit Narbenresiduen im Bereich
des Handrückens und der Extensorsehnen der Langfinger rechts ohne funktionelle Defizite und

einen Zustand nach Contusio cerebri nach Verkehrsunfall 1974 ohne neurologisch fassbare
Defizite festgestellt. Es bestehe auch bei der dortigen Untersuchung kein Anhalt für einen
peripheren oder zentralen Schwindel, ein Lagewechselschwindel werde bei der Untersuchung
nicht objektiviert. Von Seiten der Halswirbelsäule bestehe seit knapp 20 Jahren ein stabiler
Zustand, bei der Untersuchung bestünden in diesem Bereich deutliche
Bewegungseinschränkungen mit deutlichen segmentalen Dysfunktionen. Es bestehe ein
Taubheitsgefühl in den Beinen bis zur Großzehe, das aber nicht das gesamte Segment L5
betreffe. Hinsichtlich der traumatischen Hirnschädigung müsse eine Teil-MdE von 20 anerkannt
werden. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien gering bis mittelgradig im Bereich der HWS und
LWS, somit im Bereich des GdB von 30 bis 40. Da aber keine Instabilität und in der HWS keine
Wirbelsäulensyndrome vorlägen, sei ein GdB von 30 insofern ausreichend. Die alten
Verletzungen an der rechten Hand und die Nervenbeeinträchtigungen im Bereich beider Hände
sowie des linken Ellenbogengelenks seien in ihrer Funktion regelrecht und bedingten deshalb
keinen GdB. Da der Kläger vom Schädel-Hirn-Trauma keine Beeinträchtigungen habe, sei ein
Gesamt-GdB von mehr als 30 nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hat ein ärztliches Gutachten von Dr. M. für die Deutsche Rentenversicherung vom
24.08.2012 vorgelegt. Dort hat der Kläger Schwindelgefühle vor allem morgens angegeben und
starke Kopfschmerzen, die er in Zusammenhang mit einem niedrigen Blutdruck gebracht hat. Er
nehme dagegen Effortil ein. Es bestehe ein chronischer Tinnitus seit 2008. Der Kläger hat starke
Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in das rechte Bein angegeben, der rechte
Achillessehnenreflex sei nicht auslösbar, außerdem Hustenanfälle, teilweise fast bis zur
Bewusstlosigkeit und Probleme mit den Händen.

Der Kläger hat weiterhin den Entlassungsbericht der R. / A. Privatklinik vom 06.11.2012 über
eine stationäre Rehabilitation vom 08.10.2012 bis 03.11.2012 vorgelegt, in der er wegen eines
HWS-Syndroms und eines chronisch rezidivierenden LWS-Syndroms bei Bandscheibenvorfall
L4/L5 behandelt wurde. Es bestehe eine leichte Fußheberschwäche rechts und eine diffuse
Hypästhesie im Bereich des rechten Unterschenkels. Es habe weiterhin eine Tinnitus- und
Schwindelsymptomatik vorgelegen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf einen Band
Verwaltungsakten des Beklagten, einen Band Akten des Sozialgerichts Reutlingen sowie die
beim Senat angefallene Akte.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über
die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig (§ 151 SGG), aber nicht begründet. Dem Kläger
steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 30 zu. Der
angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69
Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
und der aufgrund des § 30 Abs. 16 des BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In
diesem Zusammenhang waren bis zum 31.12.2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
(Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs
1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG,
Urteil vom 18.09.2003 – B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9
RVs 7/89 - BSG SozR 3 3870 § 4 Nr. 1).

Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der AHP, die im Interesse einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewendet wurden, die Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV)
getreten. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach §
30 Abs. 16 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden
Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des
Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz
5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB. Anders als die AHP, die aus
Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des GdB
anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist die VersMedV
als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist indes, wie jede
untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen -
insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009 – B 9 SB 3/08 R – Rn.
27, 30 mwN). Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst Anlage) sind im Lichte der
rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und - bei Verstößen dagegen - nicht
anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.09.2009, SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 Rn. 19 und vom 23.4.2009,
aaO, Rn. 30).

Nach diesen Kriterien steht dem Kläger ein Gesamt-GdB von 30 zu. Die beim Kläger
vorliegenden Beschwerden in der Wirbelsäule sind mit einem GdB von 30, diejenigen durch die
chronische Bronchitis mit 10, die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas aus dem Jahr 1974 mit
höchstens 20 und diejenigen durch den Speiseröhrengleitbruch mit 10 zu bewerten. Die
Restbeschwerden in der rechten Hand nach dem Autounfall im Jahr 1977 und in beiden Händen
durch das operierte KTS und Sulcus-ulnaris-Syndrom bedingen ebenso wie die Folgen der
Glaskörper- und Linsentrübung am rechten Auge und die erektile Dysfunktion nebst
Prostatahyperplasie keinen eigenen GdB.

Die Beeinträchtigungen des Klägers in der Wirbelsäule bedingen einen GdB von 30. Nach Nr.
18.9 Teil B VG, der im Wesentlichen Nr. 26.18 AHP entspricht, werden Wirbelsäulenschäden
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität mit einem GdB von 0 bewertet, bei geringen
funktionellen Auswirkungen besteht ein GdB von 10, bei mittelgradigen funktionellen
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt wird ein GdB von 20 festgestellt, bei schweren
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradigen bis schweren
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Mittelgradige
Auswirkungen sind dabei Verformung, häufig wiederkehrende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage anhaltende Wirbelsäulensyndrome.

Beim Kläger bestehen Beeinträchtigungen in zwei Abschnitten der Wirbelsäule, nämlich in der
HWS und der LWS, die jeweils als gering bis mittelgradig einzuschätzen sind. In der HWS liegen

nach den Befunden von Dr. M., die im Wesentlichen mit den Befunden von Dr. P., Dr. M. und der
R. sowie Dr. H., Dr. L., Dr. H. C. und J. W. übereinstimmen, Schmerzen vor. Die ursprünglich als
Folge von Nervenbeeinträchtigungen in der HWS interpretierten Kribbelmissempfindungen in
den Fingern und Händen sowie im Ellenbogen sind nach Operation der KTS und des
Sulcus-ulnaris-Syndroms beseitigt. In der HWS finden sich radiologisch umbildende
Veränderungen. Der Kläger leidet auch hier unter Schmerzen, die in die Arme und den Kopf
ausstrahlen. Die Beweglichkeit ist bei einer Rotationsfähigkeit bis 50° nach rechts und 70° nach
links (Rehabilitationsentlassungsbericht der R.) allenfalls endgradig eingeschränkt.
Neurologische Defizite konnten von Seiten der HWS nicht festgestellt werden. Das rechtfertigt
die Einstufung als gering bis mittelgradige Einschränkung.

Auch in der LWS liegen Beeinträchtigungen vor, die aber im Hinblick auf einen
Finger-Boden-Abstand von 20 cm und ein Zeichen nach Schober von 10/13 cm bzw. 10/14 cm
nicht zu einer wesentlichen Entfaltungsstörung und auch nur zu geringen
Bewegungseinschränkungen geführt haben. Zwischenzeitlich sind beim Kläger Protrusionen in
der LWS eingetreten, teilweise wird von einem Bandscheibenvorfall ausgegangen. Die Nerven
sind leicht beeinträchtigt, es ist zu einer leichten Zehenheberschwäche und zu
Sensibilitätsstörungen im rechten Unterschenkel gekommen. Motorische Ausfälle sind nicht zu
verzeichnen. Diese Beeinträchtigungen rechtfertigen die von beiden begutachtenden Ärzten
vorgenommene Einschätzung als mittelgradige Auswirkungen in der LWS.

Ein GdB von mehr als 30 ist für die Wirbelsäule nach diesen Befunden und den zutreffenden
Ausführungen von Dr. M., denen sich Dr. P. im Ergebnis angeschlossen hat, nicht zu
berücksichtigen.

Die Beschwerden durch die chronische Bronchitis mit Hustenanfällen sind mit einem GdB von 10
ausreichend berücksichtigt. Nach Nr. 8.2 Teil B VG (Nr. 26.8 AHP) wird eine chronische
Bronchitis als eigenständige Erkrankung ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion in
leichter Form (symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf)
mit einem GdB von 0 bis 10 berücksichtigt. Eine schwere Form mit fast kontinuierlich
ausgiebigem Husten und Auswurf, häufigen akuten Schüben führt zur Feststellung eines GdB
von 20 bis 30. Der Kläger berichtet über Hustenattacken, die fast bis zur Ohnmacht führten. In
den Gutachtenssituationen traten die Hustenattacken nicht auf, allerdings berichtet Dr. M. in
ihrem Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung über vermehrten Husten bei der
Lungenfunktionsüberprüfung. Die lungenfachärztliche Untersuchung im Jahr 2005 erbrachte
keine wesentliche Lungenfunktionseinschränkung, eine bronchiale Hyperreagibilität konnte
allenfalls in leichtem Ausmaß festgestellt werden. Eine wesentliche Atemnot trat bei den
kardiologischen und lungenfachärztlichen aber auch während der beiden Rehabilitationen nicht
auf. Dauernden bzw. kontinuierlich ausgiebigen Husten gibt auch der Kläger nicht an. Ein GdB
von wenigstens 20 lässt sich aus diesen Befunden nicht ableiten.

Die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas sind mit einem GdB von 20 ausreichend berücksichtigt.
Nach Nr. 3.1 Teil B VG ist ein Hirnschaden nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen
Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit - festgestellt worden sind. Wenn bei
späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und
Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind, beträgt der GdB dann 20, nach offenen
Hirnverletzungen nicht unter 30. Bestimmend für die Beurteilung des GdB ist das Ausmaß der
bleibenden Ausfallerscheinungen. Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach
Gehirnerschütterung rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdB von 10 bis 20.
Nach den vorliegenden Unterlagen ist beim Kläger ein offener Hirnschaden nicht nachgewiesen.
Dr. L. hat zwar am 17.12.2007 ein offenes Schädel-Hirn-Trauma bescheinigt. Nach den dazu

vorgelegten Berichten aus dem Krankenhaus R. vom 03.02.1983 und 30.12.1986 sowie dem
nicht näher bezeichneten Krankenhausbericht aus dem Jahr 1977 wird von einer Kompression
cerebri, also einer Hirnquetschung, bzw. von einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma
ausgegangen. Im Jahr 1986 war im Nativscan des Gehirns ein rechtsbetonter leichtgradiger
Hydrozephalsus internus und externus communicans "wohl" als Hinweis auf eine traumatisch
bedingte Hirnschädigung festzustellen. Im hier maßgeblichen Zeitraum seit Antragstellung im
April 2007 waren wesentliche psychische Beeinträchtigungen durch die Folgen des
Schädel-Hirn-Traumas nicht mehr festzustellen. Der Kläger und Dr. K. bzw. Dr. H. berichten über
Kopfschmerzen, die Dr. M. für den Senat überzeugend eher der HWS-Symptomatik zugeordnet
hat. Weiterhin besteht beim Kläger seit 2008 ein Tinnitus. Insofern berichten weder Dr. H. und
Dr. K. noch der Kläger selbst bei den verschiedenen gutachterlichen Untersuchungen über
besondere Beeinträchtigungen durch dieses Ohrgeräusch. Eine erhöhende Wirkung hat es
deshalb nach Nr. 5.3 Teil B VG nicht. Die Schwindelsymptomatik, die der Kläger bei der
Untersuchung durch Dr. M. selbst eher einem zu niedrigen Blutdruck am Morgen zugeordnet
hat, während sein behandelnder Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. hier eher eine Folge des
Schädel-Hirn-Traumas sieht, hat jedenfalls keine Beeinträchtigung zur Folge, die eine Erhöhung
des GdB für das Schädel-Hirn-Trauma rechtfertigen würde. Nach Nr. 5.3 Teil B VG werden
Gleichgewichtsstörungen ohne wesentliche Folgen, d.h. bei Beschwerdefreiheit und allenfalls
einem Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen, einer leichten Unsicherheit,
geringen Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen und stärkerer
Unsicherheit erst bei außergewöhnlichen Belastungen und ohne nennenswerte Abweichungen
bei Geh- und Stehversuchen mit einem GdB von 0 bis 10 bewertet. Bei leichten Folge, d.h.
leichter Unsicherheit, geringen Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern,
Ausfallschritten bei alltäglichen Belastungen und stärkerer Unsicherheit und
Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen wird ein GdB von 20 angenommen. Nach
den Untersuchungen von Dr. P., die im Wesentlichen mit den Befunden aus beiden
Rehabilitationen übereinstimmen, kann ein Schwindel nicht objektiviert werden. Der Kläger
selbst hat bei der Untersuchung durch Dr. M. über Schwindelerscheinungen am Morgen
berichtet, die er mithilfe des Medikaments Effortil erfolgreich behandelt. Das entspricht auch den
Angaben des Dr. K. im Verwaltungsverfahren, dass dem Kläger gegen den Schwindel
Medikamente verschrieben würden. Weiterhin war der Kläger bei einem Teil der Gang- und
Standprüfungen unsicher. Diese Unsicherheit kann aber nach den überzeugenden
Ausführungen von Dr. P. auf die Beeinträchtigung durch die Nervenschädigung im Bereich der
unteren LWS erklärt werden und steht nicht im Zusammenhang mit dem vom Kläger angegeben
Schwindel.

Nach diesen Befunden kann ein höherer GdB als 20 für die Folgen des im Jahr 1974 erlittenen
Schädel-Hirn-Traumas einschließlich Tinnitus und Schwindel am Morgen nicht berücksichtigt
werden.

Der GdB von 10 für den Speiseröhrengleitbruch ergibt sich aus Nr. 10.1 VG. Wesentliche
Beeinträchtigungen resultieren aus diesem Befund nicht.

Die Folgen des KTS an beiden Händen, des Sulcus-ulnaris-Syndroms links und der Fraktur an
der rechten Hand bei dem Autounfall im Jahr 1977 bedingen keinen eigenen GdB. Nach den
überzeugenden Ausführungen von Dr. M., die Dr. P. im Wesentlichen bestätigt hat, sind diese
Verletzungen und Beeinträchtigungen durch entsprechende Operationen erfolgreich therapiert.
Der Kläger hat davon derzeit nur noch eine Beugehemmung von 0,5 cm in den Langfingern der
rechten Hand. Wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen der Funktion seiner Hände und
seines Ellenbogen bestehen deshalb nicht mehr. Ein GdB von wenigstens 10 ergibt sich daraus
nicht.

Auch die Glaskörpertrübung am rechten Auge bedingt keinen eigenen GdB. Nach dem Brief des
Augenarztes E. S. vom 02.03.2007 ist mit dieser Trübung keine Beeinträchtigung des
Sehvermögens verbunden, so dass ein GdB nach Nr. 4 Teil B VG nicht berücksichtigt werden
kann.

Die erektile Dysfunktion und Prostatahyperplasie sind nicht mit einem GdB von mindestens 10
zu berücksichtigen. Die erektile Dysfunktion kann nach den Befunden von Dr. N. mittels
Medikamenten behandelt werden. Die Prostata entspricht im Wesentlichen dem Alter des
Klägers. Ein GdB von wenigstens 10 ergibt sich daraus nach Nr. 13.2 Teil B VG nicht.

Nach § 69 Abs. 3 SGB IX ist zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben der Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Die AHP und die VG führen
zur Umsetzung dieser Vorschriften aus, dass eine Addition von Einzel GdB Werten grundsätzlich
unzulässig ist und auch andere Rechenmethoden für die Gesamt GdB Bildung ungeeignet sind.
In der Regel ist von der Behinderung mit dem höchsten Einzel GdB auszugehen und zu prüfen,
ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird;
ein Einzel GdB von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung, auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen
(vgl. AHP Nr. 19 Abs. 3). Der Gesamt GdB ist unter Beachtung der VG in freier richterlicher
Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG, SozR 3870 § 3 Nr. 26 und
SozR 3 3879 § 4 Nr. 5).

Nach diesen Kriterien ist beim Kläger ein höherer Gesamt-GdB als 30 nicht gerechtfertigt. Es
liegen Einzel-GdB von 30, 20, 10 und 10 vor. Der GdB von 30 für die degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen wird durch die weiteren Behinderungen, die mit einem GdB von je
10 bewertet sind, nicht erhöht. Eine besondere gegenseitige Beeinflussung ist nicht erkennbar.
Auch der mit 20 zu berücksichtigende GdB für die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas ist nicht
geeignet, den GdB weiter zu erhöhen. Nach Angaben des Klägers wirkt sich das
Schädel-Hirn-Trauma heute noch durch Kopfschmerzen aus, die ebenfalls als Folge der
radiologischen Veränderungen der Halswirbelsäule zu berücksichtigen sind. Eine weiteren
Erhöhung des GdB von 30 durch die ansonsten nur sehr geringfügige Beeinträchtigung durch
die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas einschließlich der Schwindelbeschwerden und des
Tinnitus ist deshalb nicht gerechtfertigt. Dem entsprechen auch die Bewertungen von Dr. M. im
Gutachten vom 18.04.2011 und Dr. P. vom 10.12.2012, die übereinstimmend den Gesamt-GdB
mit 30 bewertet haben. Dr. H. nennt in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage
vom 15.10.2010 keine Funktionseinschränkungen, die seine abweichende Bewertung des
Gesamt-GdB mit 50 plausibel macht, weshalb der Senat seiner GdB-Bewertung nicht folgt.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

L 8 SB 3669/12

Gericht         Landessozialgericht             Kategorie        Urteil
Baden-Württemberg

Datum           20.07.2012                      Sachgebiet       Entschädigungs-/Schwerbehin
dertenrecht




Relationen
Instanz         Gericht                         Aktenzeichen              Datum

1. Instanz      Sozialgericht Stuttgart         S 6 SB 8810/09            20.07.2012

2. Instanz      Landessozialgericht             L 8 SB 3669/12            22.05.2015
Baden-Württemberg




Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli
2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.

Der 1954 geborene Kläger beantragte am 01.04.2009 beim Zentrum B. Familie und Soziales
Region O. - Versorgungsamt - die Feststellung des GdB mit mindestens 80 sowie des
Merkzeichens "G". Das Versorgungsamt holte medizinische Befundunterlagen ein (Dr. D. vom
20.04.2009, Diagnose: Zustand nach Pankreascorpussegmentresektion 1996 mit Laborbefund
vom 31.03.2009; Professor Dr. St. vom 20.05.2009, Diagnosen: "BPS", symptomatische
Harnwegsinfekte, Pankreasteilresektion 1996; Befundbericht Dr. Kä. vom 30.04.2009,
Diagnosen insbesondere: Rheumatoide Arthritis, beginnende Polyarthrosen, lumbales
Schmerzsyndrom, Pankreas-Karzinoid, Prostata-Adenom, rezidivierende Zystitis und Verdacht
auf Refluxösophagitis). In der ärztlichen Stellungnahme vom 01.09.2009 schlug Dr. P. wegen
einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke (Einzel GdB 30) sowie einer
Prostatavergrößerung, Harnblasendivertikel und Entleerungsstörungen der Harnblase den
Gesamt-GdB mit 30 vor. Mit Bescheid vom 18.09.2009 stellte das Versorgungsamt beim Kläger
den GdB mit 30 (ab 2009) sowie eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest. Die
Voraussetzungen zur Feststellung des beantragten Merkzeichens "G" lägen nicht vor.

Gegen den Bescheid vom 18.09.2009 legte der Kläger am 06.10.2009 Widerspruch ein. Er
machte wegen erheblicher Schmerzen in den Hand-, Fuß- und Kniegelenken sowie wegen
Störungen der Konzentration einen GdB von 50 bis 70 geltend. Er bitte, die Einstufung
entsprechend anzupassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 wies das Zentrum B.
Familie und Soziales - Landesversorgungsamt - den Widerspruch des Klägers zurück. Der
festgestellte GdB von 30 sei zutreffend.

Im Dezember 2009 zog der Kläger von M. in die Schweiz um. Daraufhin wurden vom
Versorgungsamt Region O. die Akten zuständigkeitshalber an das Landratsamt Konstanz
abgegeben.

Am 23.12.2009 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Der Kläger machte die
Feststellung des GdB mit mindestens 50 bis 80 geltend. Die schweren
Gesundheitsbeeinträchtigungen und Funktionsstörungen seien nicht ausreichend berücksichtigt.
Die chronisch entzündlich-rheumatische Erkrankung rechtfertige einen GdB von mindestens 50
bis 70. Er leide an Beeinträchtigungen an mehreren Funktionssystemen seines Körpers. Die
Stellungnahme des Dr. Ku. berücksichtige diese Einschränkungen nicht ausreichend. Zusätzlich
seien eine Prostatavergrößerung, die Harnblasendivertikel und eine Harnblaseninkontinenz mit
einem GdB von 20 bis 40 sowie anhaltende Verdauungsprobleme zu berücksichtigen. Er sei im
Dezember 2009 aus beruflichen Gründen in die Schweiz verzogen. Eine Rückkehr nach
Deutschland sei geplant. Es bestehe weiterhin ein dauerhafter Bezug zu Deutschland.

Das SG hörte den vom Kläger benannten behandelnden Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie Dr. Ku. schriftlich als sachverständigen Zeugen an. Dr. Ku. teilte in seinen
Stellungnahmen vom 13.08.2010 und 05.04.2011 den Behandlungsverlauf, die Befunde und die
Diagnosen mit. Die durch die entzündlich-rheumatische Erkrankung bedingten
Funktionseinschränkungen seien gering. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei
Vermehrung der Symptome sei anzunehmen.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG holte das SG das Gutachten der Ärztin für Innere
Medizin, Rheumatologie, Naturheilverfahren und Sozialmedizin Dr. Fi. vom 24.06.2011 ein. Dr.
Fi. gelangte in ihrem Gutachten zu den Bewertungen, an Gesundheitsstörungen bestünden beim
Kläger eine rheumatoide Arthritis, Heberden-Arthrosen beidseits und ein Impingement-Syndrom
der rechten Schulter (Teil-GdB 50), ein Zustand nach Pankreascorpussegmentresektion und ein
latendes Diabetes mellitus (Teil-GdB 10) sowie ein Prostataadenom, Entleerungsstörungen der
Harnblase und Harnblasendivertikel (Teil-GdB 20). Den Gesamt-GdB schätzte Dr. Fi. auf 50 ein.

Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Arztes
De. vom 24.02.2011 sowie Dr. W. vom 20.04.2011 und 21.07.2011 entgegen.

Anschließend holte das SG von Amts wegen das (internistische) Gutachten des Dr. S. vom
27.02.2012 ein. Dr. S. diagnostizierte beim Kläger eine rheumatoide Arthritis, aktuell ohne
entzündliche Aktivität bei zeitweisen Schüben und ohne Gelenkdeformationen (GdB 30), ein
Impingement-Syndrom der rechten Schulter (kein GdB), eine Entleerungsstörung der Harnblase
bei obstruktiver Prostata (GdB 10), einen Diabetes mellitus - diätetisch zu beherrschen - (kein
GdB) sowie ein postoperativ gutes Ergebnis nach Pankreasoperation 1996 (kein GdB). Dr. S.
schätzte den Gesamt-GdB auf 30 ein.

Der Kläger trug unter Bezug auf das Gutachten der Dr. Fi. zu den bestehenden
Beeinträchtigungen weiter vor (Schriftsätze vom 08.09.2011, 17.11.2011 und 26.06.2012).

Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2012 wies das SG die Klage ab. Aufgrund des Umzuges des
Klägers in die Schweiz sei das Land Baden-Württemberg Beklagter und das SG für die Klage
zuständig. Die Klage sei unbegründet. Der festgestellte GdB von 30 berücksichtige die beim
Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend. Streitgegenstand sei
ausschließlich die Bewertung des GdB, da sich der Kläger weder im Widerspruchsverfahren
noch im Klageverfahren gegen die Ablehnung des begehrten Merkzeichens gewandt habe. Der
Kläger könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ungeachtet seines
Wohnsitzes in der Schweiz die Feststellung des GdB nach dem SGB IX geltend machen. Ein
ausreichender Inlandsbezug sei beim Kläger anzunehmen. Die rheumatoide Arthritis sei nach
dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Dr. S. mit einem Teil-GdB von 30
angemessen und ausreichend bewertet. Der Einschätzung der Gutachterin Dr. Fi. könne sich die
Kammer nicht anschließen. Für die Entleerungsstörung der Harnblase bei obstruktiver Prostata
sei ein Teil-GdB von 10 in Ansatz zu bringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Diabetes mellitus
einen GdB von wenigstens 10 erreiche, lägen nicht vor. Auch der Zustand nach der
Pankreasoperation rechtfertige keinen Teil-GdB von wenigstens 10. Anhaltspunkte für das
Vorliegen weiterer sozialmedizinisch relevanter Gesundheitsstörungen bestünden nicht. Der
Gesamt-GdB sei danach mit 30 zu bewerten.

Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.07.2012 zugestellten
Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am
24.08.2012 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung unter Bezug auf sein
bisheriges Vorbringen ausgeführt, die medikamentös ohne großen Erfolg behandelte
rheumatische Erkrankung stelle den Schwerpunkt seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen und
Funktionsstörungen dar, für die ein GdB von mindestens 50 gerechtfertigt sei, wie Dr. Fi. in
ihrem Gutachten festgestellt habe. Er leide regelmäßig an schweren Schüben, die mit starken
Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden seien. Es bestünden an der rechten
Schulter und am rechten Knie permanent Schmerzen und die Kniegelenke könnten kaum mehr
belastet werden. Ebenso bestünden dauerhaft Schmerzen der Zehen des linken Fußes, was zu
einem Hinkreflex links geführt habe. Durch die bestehenden Beschwerden sei er im Alltag stark
eingeschränkt und beeinträchtigt. Die starken Beschwerden der rheumatoiden Arthritis würden
zusätzlich durch die Entleerungsstörung der Harnblase bzw. Harninkontinenz, die
Pankreasinsuffizienz (permanente Diarrhöe) sowie die Diabeteserkrankung negativ beeinflusst.
Durch die Pankreasinsuffizienz sei er an eine strenge Diät gehalten, welche zusätzlich durch die
Diabeteserkrankung eingeschränkt sei. Er könne nur wenige Lebensmittel ohne Beschwerden zu
sich nehmen, wodurch er immer wieder stark eingeschränkt sei. Sein Allgemeinzustand sei nicht
als gut zu bewerten. Die andauernden erheblichen Einschränkungen und Beschwerden seien
vom Gericht nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Gericht habe keinen Gebrauch
von der Möglichkeit seiner persönlichen Befragung und Begutachtung gemacht, weshalb dem
Gericht bei der Beurteilung und Einschätzung der Gesamtsituation ein wesentlicher Aspekt fehle.
Seine gesundheitliche Situation habe sich deutlich verschlechtert. Die regelmäßigen schweren
Rheumaschübe nähmen an Intensität zu. Zusätzlich habe sich seine Verdauung deutlich
verschlechtert. Durch die Verschlechterung sei eine weitere allgemeine Schwächung
eingetreten. Die Stellungnahme des Dr. Ku. sowie das Gutachten des Dr. S. , der kein
Rheumatologe sei, stellten die aktuelle Situation nur lückenhaft dar. Des Weiteren sei
zunehmend auch seine psychische Situation zu beachten. Der Kläger hat den Befundbericht des
PD Dr. Wi. vom 06.05.2013 vorgelegt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2012
aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Zentrums B. Familie und

Soziales - Versorgungsamt - vom 18. September 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. November 2009 zu verurteilen, den Grad der Behinderung mit
mindestens 50 seit dem 1. April 2009 festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Nach den schlüssigen
Ausführungen im Gutachten des Dr. S. sei eine über die bisherige Entscheidung hinausgehende
Feststellung nicht zu vertreten.

Der Senat hat den den Kläger als Nachfolger des Dr. Ku. behandelnden Arzt Dr. Ba. schriftlich
als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. Ba. hat in seinen Stellungnahmen vom 19.04.2013
und 04.10.2013 die von ihm am 25.03.2013 erhobenen Untersuchungsbefunde mitgeteilt. Das
Ergebnis einer Blutsenkung entspreche einer erhöhten entzündlichen Aktivität der rheumatoiden
Arthritis. Seit dem 25.03.2013 sei keine Konsultation des Klägers erfolgt. Mit Schreiben vom
05.02.2013 hat Dr. Ba. außerdem mitgeteilt, er habe zum Januar 2013 die Arztpraxis des Dr. Ku.
übernommen. Der Kläger sei ihm aus der ambulanten Sprechstunde nicht bekannt.

Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung
am 31.01.2014 erörtert worden. Mit Beschluss vom 31.01.2014 ist auf übereinstimmenden
Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Auf die Niederschrift vom
31.01.2014 wird Bezug genommen.

Am 06.06.2014 hat der Kläger das ruhende Verfahren wieder angerufen. Der Kläger hat im
weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens das internistisch/rheumatologische,
sozialmedizinische (Privat)Gutachten der Dr. Fi. vom 17.06.2014 vorgelegt. Dr. Fi.
diagnostizierte in ihrem Gutachten eine klinisch aktive rheumatoide Arthritis und
Heberden-Arthrose beidseits, ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter sowie den
Verdacht auf eine Periathropathia humeroscapularis calcarea rechts und eine Funktionsstörung
des rechten Kniegelenkes (GdB 50), einen Zustand nach Pankreascorpussegmentresektion mit
häufigen Durchfällen (GdB 20), eine Neigung zu Diabetes mellitus ohne Erforderlichkeit einer
medikamentösen Therapie (kein GdB), rezidivierende Harnwegsinfekte bei
Prostatavergrößerung, ein Harnblasendivertikel und Entleerungsstörungen der Harnblase mit
häufigem Harndrang (GdB 20) sowie eine medikamentös behandelte Refluxösophagitis bei
Zwerchfellbruch (GdB 10). Dr. Fi. schätzte den Gesamt-GdB auf 60 ein. Außerdem hat der
Kläger den Verlaufsbericht des Dr. Ba. vom 02.10.2014 sowie ein in der Zeit vom 01.02.2014 bis
15.10.2014 von ihm geführtes Tagebuch zu der Anzahl schmerzhafter Gelenke, zur Möglichkeit
des Hebens und Gehens sowie zur Anzahl der täglichen Stuhlgänge und der Urinentleerungen
vorgelegt.

Der Beklagte ist der Berufung unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr.
W. vom 10.06.2013 und Dr. R. vom 26.02.2015 weiter entgegen getreten. Dr. R. hielt wegen
einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke (Teil-GdB 30), einer
Prostatavergrößerung und einer Entleerungsstörung der Harnblase (Teil-GdB 10) sowie einer
Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse und einem Speiseröhrengleitbruch (Teil-GdB 10)
einen Gesamt-GdB von 30 weiterhin für angemessen. Hierzu hat der Kläger weiter vorgetragen
(Schriftsatz vom 07.04.2015). Aufgrund seiner Pankreasinsuffizienz und des Urinstatus müsse er
sehr häufig am Tag, in der Regel wegen des Durchfalles, sehr rasch auf die Toilette gehen.
Hierauf gehe der Beklagte nicht ein. Es bestehe kein Anlass, das von ihm vorgelegte Gutachten
der Dr. Fi. in Zweifel zu ziehen. Im Termin am 31.01.2014 sei ihm vom Berichterstatter unter
anderem aufgegeben worden, ein weiteres rheumatologisches Gutachten zur Fortführung des

Verfahrens vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten des
Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des
Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Richtiger Beklagter ist das Land
Baden-Württemberg. Nachdem der Kläger im Verlaufe des Verfahrens, mit dem er im Wege der
kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Feststellung eines höheren GdB
anstrebt, seinen Wohnsitz von B. in die Schweiz verlegt hat, ist ein Beklagtenwechsel kraft
Gesetzes eingetreten (vgl. BSG Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R -). Neuer Beklagter ist
das Land Baden-Württemberg. Dies folgt aus § 3 Abs. 5 KOVVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Buchstabe f) der AuslZustV, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend
dargestellt hat. Damit ist das Land Baden-Württemberg an die Stelle des zuvor zuständigen
Zentrum B. Familie und Soziales Region O. - Versorgungsamt - als Beklagter getreten. Das SG
hat im angefochtenen Gerichtsbescheid weiter auch zutreffend angenommen, dass der Kläger
ungeachtet seines Wohnsitzes in der Schweiz die Feststellung des GdB nach § 69 SGB IX im
Inland geltend machen kann. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht streitig.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob beim Kläger die gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme insbesondere des Nachteilsausgleiches "G" festzustellen
sind. Seinen dahingehenden Antrag hat der Kläger im Widerspruchsverfahren wie auch im
Klageverfahren nicht weiter verfolgt. Er hat sich vielmehr lediglich gegen die Höhe des
festgestellten GdB gewandt. Dem entsprechen auch die vom Kläger im Klage- und im
Berufungsverfahren gestellten Anträge.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom
18.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung
eines GdB von über 30 zu. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu
beanstanden.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69
Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
und der aufgrund des § 30 Abs. 16 des BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In
diesem Zusammenhang waren bis zum 31.12.2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
(Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs
1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG,
Urteil vom 18.09.2003 B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs
7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1).

Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der AHP, die im Interesse einer gleichmäßigen

Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewendet wurden, die Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV)
getreten. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach §
30 Abs. 16 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden
Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des
Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz
5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB. Anders als die AHP, die aus
Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des GdB
anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist die VersMedV
als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist indes, wie jede
untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen -
insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - RdNr
27, 30 m.w.N.). Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst Anlage) sind im Lichte der
rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und - bei Verstößen dagegen - nicht
anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 RdNr. 19 und vom
23.4.2009, a.a.O., RdNr 30)

Die entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke (rheumatoide Arthritis) des Klägers ist
mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet. Nach den VG Teil B 18.2.1 beträgt bei
entzündlich-rheumatischen Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit) ohne wesentliche
Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden der GdB 10, mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,
geringe Krankheitsaktivität) 20 bis 40, mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche
Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)
50 bis 70 und mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige
Progredienz) 80 bis 100. Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien
sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Dass beim Kläger mittelgradige oder gar schwere Auswirkungen der entzündlich-rheumatischen
Erkrankung bestehen, kann nicht festgestellt werden. Nach dem vom SG eingeholten Gutachten
des Dr. S. vom 16.02.2012 bestehen beim Kläger nur leichtgradige Funktionseinbußen.
Dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden hatte Dr. S. beim Kläger nicht
feststellen und beschreiben können. So waren beim Kläger insbesondere beim Betreten des
Untersuchungsraums erkennbare Behinderungen auch in der Untersuchungssituation nicht
auffällig. Die Bewegungsprüfung der Wirbelsäulensegmente zeigte keine nennenswerte
Einschränkung ohne wesentliche Schmerzangaben. An den oberen und unteren Extremitäten
hat Dr. S. keine nennenswerten Auffälligkeiten der sichtbaren Gelenkkonturen oder einer
merklichen Einschränkung der Beweglichkeit festgestellt. Es bestanden lediglich ein
schmerzhafter Bogen der rechten Schulter bei sonst jedoch freier Beweglichkeit auch bei
Beobachtung der Spontanbewegungen sowie Angaben des Klägers von leichten Beschwerden
am rechten Knie und Druckschmerzhaftigkeit der Gelenkkapseln ohne Einschränkung der
Bewegungsfunktion. Klinisch waren die Gelenke unauffällig. Gelenkdeformationen, wie sie im
Rahmen eines länger bestehenden rheumatischen Geschehens auftreten können, hat Dr. S.
nicht feststellen können. Röntgenologisch fanden sich nur sehr diskrete Zeichen an den Händen
bei wahrscheinlich rheumaunabhängiger leichter Heberden-Arthrose an den Fingerendgelenken
ohne Funktionsbehinderung. Das Gangbild erschien locker. Laborchemisch waren die für eine
entzündliche Aktivität charakteristischen Parameter (BSG und CRP) im Normbereich. Dem
entspricht auch die Angabe des Dr. Ku. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft
an das SG vom 05.04.2011, dass beim Kläger durch die entzündlich-rheumatische Krankheit nur
geringe Funktionseinschränkungen bedingt seien. Auch dem auf Antrag des Klägers nach § 109

SGG eingeholten Gutachten der Dr. Fi. vom 24.06.2011 lassen sich dauernde erhebliche
Funktionseinbußen und Beschwerden des Klägers durch die entzündlich-rheumatische
Krankheit nicht entnehmen. Die von ihr in ihrem Gutachten beschriebenen Befunde hinsichtlich
der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten des Klägers entsprechen im Wesentlichen
den von Dr. S. beschriebenen Befunden. Eine merkliche Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
der oberen und der unteren Extremitäten hat auch Dr. Fi. in ihrem Gutachten nicht feststellen
und beschreiben können. Hinsichtlich der rechten Schulter beschreibt Dr. Fi. ein
Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei endgradig eingeschränkter Anteversion (140°)
und Retroversion (130°) mit Schmerzangabe, die jedoch nach den VG Teil B 18.13 noch nicht
GdB-relevant ist. Weiter beschreibt Dr. Fi. hinsichtlich des rechten Kniegelenks eine mäßige
Ergussbildung und einen deutlichen Beugeschmerz bei einer Beweglichkeit der Beugung bis
120°, was nach den VG Teil B 18.14 ebenfalls noch keine GdB-relevante Funktionsbehinderung
darstellt. Dr. Fi. geht in ihrem Gutachten davon aus, dass (lediglich) auftretende Schübe zu einer
erheblichen Funktionseinschränkung führen. Danach sind beim Kläger dauernde erhebliche
Funktionseinbußen und Beschwerden durch die entzündlich-rheumatische Erkrankung nicht
belegt.

Beim Kläger kann - entgegen seinem Vortrag - auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Krankheitsaktivität der entzündlich-rheumatischen Erkrankung therapeutisch schwer
beeinflussbar bzw. sehr aktiv ist. Zwar geht Dr. S. in seinem Gutachten vom 16.02.2012 davon
aus, dass eine Krankheitsaktivität beim Kläger vorliegt. Diese kann jedoch nach der
nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung des Dr. S. nicht als therapeutisch schwer
beeinflussbar bezeichnet werden. Hierzu liegen keine objektiven ärztlichen Feststellungen vor.
Nach den im Gutachten beschriebenen Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. S.
träten Erkrankungsschübe ca. alle acht Wochen (letzter Schub sechs Wochen vor der
Untersuchung) auf, die den Kläger insbesondere beim Kauen behindern. Der Schub kann auch
die Füße, die Knie oder andere Gelenke betreffen. Durch die entsprechende Erhöhung
verordneter Medikamente (Steroid) besteht jedoch die Möglichkeit, den Schub (nach einer
Woche) zu beenden. Soweit der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Fi. im Jahr 2011
angeben hat, Schübe würden ca. alle vier Wochen auftreten, setzt er sich damit in Widerspruch
zu seinen bei Dr. S. gemachten Angaben. Die Bewertung des Dr. S. in seinem Gutachten, dass
auch wenn Rheumaschübe nicht zu unterbinden sind, nicht von einer therapeutisch schwer
beeinflussbaren Krankheitsaktivität, sondern lediglich von einer leichten Krankheitsaktivität
ausgegangen werden kann, ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Diese
Bewertung wird dadurch untermauert, dass sich der Kläger nach der Übernahme der Praxis des
den Kläger behandelnden Arztes Dr. Ku. durch Dr. Ba. ab Januar 2013 nach den schriftlichen
sachverständigen Zeugenaussagen des Dr. Ba. vom 19.04.2013 und 04.10.2013 lediglich am
25.03.2013 bei Dr. Ba. vorgestellt hat, wohl im Zusammenhang mit einer schriftlichen Nachfrage
des Berichterstatters vom 07.02.2013, bei welchem Arzt sich der Kläger (u.a.) wegen der
entzündlich-rheumatischen Erkrankung in Behandlung befindet. Läge eine nicht nur leichte
Krankheitsaktivität mit häufigen Schüben vor, wären regelmäßige ärztliche Behandlungen in
zeitlich kürzeren Intervallen zu erwarten. Gesichtspunkte, die hinsichtlich der Beeinflussbarkeit
der Krankheitsaktivität eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen, zeigt Dr. Fi. in ihrem
Gutachten vom 24.06.2011 nicht auf. Auch nach den von ihr beschriebenen Angaben des
Klägers zur Beschwerdesymptomatik lassen sich auftretende Schübe der Erkrankung unter
Cortison zum Stillstand bringen. Dass beim Kläger eine therapeutisch schwer beeinflussbare
Krankheitsaktivität besteht, hat Dr. Fi. in ihrem Gutachten nicht dargelegt. Durch die
medikamentöse Therapie bedingte schwere Nebenwirkungen sind nach dem Vorbringen des
Klägers (beim SG) nicht aufgetreten und auch den sonst vorliegenden Unterlagen nicht zu
entnehmen.

Dass im Verlauf des Rechtsstreites eine deutliche Verschlimmerung eingetreten ist, wie der
Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, ist nicht belegt. Aus den schriftlichen
sachverständigen Zeugenaussagen des Dr. Ba. vom 19.04.2013 und 04.10.2013 an den Senat
ergibt sich eine relevante Verschlimmerung nicht. Nach der auf Angaben des Klägers gestützten
Aussage des Dr. Ba. scheinen die Beschwerden des Klägers seit 2006 über die Zeit vielmehr
konstant zu sein. Gegen eine relevante Verschlimmerung spricht auch, dass sich der Kläger
nach den Angaben des Dr. Ba. nach einer einmaligen Untersuchung des Klägers am 25.03.2013
bei Dr. Ba. nicht mehr vorgestellt hat, was auch den Schluss darauf zulässt, dass eine
wesentliche Verschlimmerung der rheumatisch-entzündlichen Erkrankung des Klägers nicht
eingetreten ist. Auch dem im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten (Privat)Gutachten der
Dr. Fi. vom 17.06.2014 kann eine relevante Verschlimmerung nicht entnommen werden. Auch
aus diesem Gutachten können mittelgradige Auswirkungen der entzündlich-rheumatischen
Erkrankung des Klägers nicht abgeleitet werden, worauf Dr. R. in seiner versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 26.02.2015 überzeugend hinweist. Nach den Beschreibungen von Dr. Fi. in
ihrem Gutachten besteht beim Kläger ein weitgehend normales, etwas langsames Gangbild.
Hinsichtlich der oberen Extremitäten beschreibt Dr. Fi. eine weiterhin aktive
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Hinsichtlich der unteren Extremitäten
(Hüft-, Knie- und Sprunggelenke) beschreibt Dr. Fi. nennenswerte Funktionsbeeinträchtigungen
nicht. Entsprechendes gilt für die Wirbelsäule. Dem entsprechen im Wesentlichen auch die von
Dr. Ba. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 19.04.2013 und im
Verlaufsbericht vom 02.10.2014 mitgeteilten Befunde. Soweit Dr. Fi. in ihrem Gutachten eine
Funktionseinschränkung der rechten Hand (Handgelenk/Faust) beschreibt, ist diese nach dem
Verlaufsbericht des Dr. Ba. vom 02.10.2014, wonach die rechte Hand des Klägers bei
leichtgradiger Schmerzhaftigkeit der Fingergelenke vollständig belastbar ist, nicht dauerhaft.
Gegen eine wesentliche Verschlimmerung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung des
Klägers spricht auch, dass der Kläger nach den von Dr. Fi. in ihrem Gutachten beschriebenen
Angaben des Klägers Gymnastik durchführt, wenn er sich körperlich dazu in der Lage fühle
sowie Segeln in der Mannschaft betreibt, wenn er dazu Zeit habe, worauf Dr. R. in seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26.02.2015 weiter überzeugend hinweist. Von einer
wesentlichen Verschlimmerung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung des Klägers ist auch
Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom 17.06.2014 nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr entsprechend
ihrem Gutachten vom 24.06.2011 den GdB wegen der entzündlich-rheumatischen Erkrankung
weiterhin mit einem GdB von 50 bewertet. Auch eine andauernde entzündliche Aktivität der
Erkrankung ist nicht belegt. Einem dem Gutachten der Dr. Fi. beigefügten Verlaufsbericht des
Dr. Ba. vom 17.02.2014 lässt sich zwar eine leicht erhöhte entzündliche Aktivität der
rheumatoiden Arthritis entnehmen. Diese hat sich jedoch nach dem Verlaufsbericht des Dr. Ba.
vom 02.10.2014 normalisiert, worauf Dr. R. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
26.02.2015 nachvollziehbar und überzeugend hinweist. Zudem bestehen durchgreifende Zweifel
daran, dass die Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenkes des Klägers auf die
entzündlich-rheumatische Erkrankung zurückzuführen ist. Dr. Fi. und Dr. S. gehen in ihren
Gutachten übereinstimmend davon aus, dass beim Kläger ein Impingement-Syndrom der
rechten Schulter besteht. Nach der Befundbeschreibung von Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom
17.06.2014 besteht der Verdacht auf eine Periatropathia humeroscapularis-calcarea der rechten
Schulter. Weiter ergab eine Sonografie der rechten Schulter mehrere kleinere Verkalkungen im
Bereich des Musculus subscapularis. Diese Diagnosen und Befunde deuten darauf hin, dass
hinsichtlich der Funktionsbehinderung der rechten Schulter des Klägers von einer "isolierten" zu
berücksichtigenden Behinderung im Funktionssystem der oberen Gliedmaßen auszugehen ist,
was Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom 17.06.2014 nicht hinreichend berücksichtigt.

Somit ist nach den VG hinsichtlich der entzündlich-rheumatischen Erkrankung beim Kläger von

einem GdB-Rahmen von 20 bis 40 auszugehen. Diesen Rahmen nach oben auf 40
auszuschöpfen, erachtet der Senat mit Dr. S. für nicht gerechtfertigt. Der Senat folgt den
überzeugenden Erwägungen des Dr. S. in seinem Gutachten dazu, dass für die festgestellte
Behinderung durch die entzündlich-rheumatische Erkrankung des Klägers ein Einzel-GdB von
30 angemessen ist. Der davon abweichenden Bewertung der Dr. Fi. , die einen Einzel-GdB von
50 für angemessen erachtet, kann nicht gefolgt werden. Diese Bewertung widerspricht den
rechtlichen Bewertungsvorgaben der VG. Mittelgradige Auswirkungen der
entzündlich-rheumatischen Erkrankung des Klägers, die erst einen Einzel-GdB von 50
rechtfertigen, sind nicht belegt. Soweit der Kläger geltend macht, durch die bestehenden
Beschwerden sei sein Alltag stark geprägt und er stark eingeschränkt und beeinträchtigt, steht
dies mit den in den Gutachten des Dr. S. vom 16.02.2012 sowie der Dr. Fi. vom 24.06.2011
beschriebenen Beschwerdeangaben des Klägers nicht in Einklang und wird außerdem durch die
von Dr. S. und Dr. Fi. in ihren Gutachten erhobenen medizinischen Befunde lediglich geringer
Funktionsbeeinträchtigungen wie auch nach den sonst zu den Akten gelangten medizinischen
Befundberichten in dem vom Kläger geltend gemachten Ausmaß nicht belegt, weshalb auch das
Vorbringen des Klägers die Annahme eines GdB von 40 für die entzündlich-rheumatische
Erkrankung nicht rechtfertigt.

Die Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse (Pankreasinsuffizienz nach Operation 1996) und
der Zwerchfellbruch sind mit einem Teil-GdB von 10 nicht zu niedrig bewertet. Dass sich die
Pankreasinsuffizienz zunehmend negativ entwickelt bzw. die Verdauung deutlich verschlechtert
hat, wie der Kläger geltend macht, ist nicht belegt. Nach den von Dr. S. in seinem Gutachten
vom 16.02.2012 beschriebenen Beschwerdeangaben des Klägers macht die Pankreas keine
Probleme. Den Stuhlgang hatte der Kläger als beschwerdefrei angegeben. Dem entsprechen im
Wesentlichen auch die von Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom 24.06.2011 beschriebenen
Beschwerdeangaben des Klägers. Einschränkungen der Nahrungsaufnahme durch die
Pankreaserkrankung sind durch objektive medizinische Befunde nicht belegt. Hinsichtlich des
Stuhlganges hat der Kläger lediglich immer wieder auftretende Durchfälle seit der
Pankreas-Operation beschrieben, ohne einen konkreten Zusammenhang zu Speisen herstellen
zu können. Auffällige Blutwerte, die auf eine Funktionsstörung der Pankreas schließen lassen,
diagnostizieren Dr. S. sowie Dr. Fi. in ihren Gutachten nicht und lassen sich auch den sonst
vorliegenden Befundunterlagen, insbesondere des Dr. Ba. vom 02.10.2014 nicht entnehmen. Dr.
Ba. diagnostiziert im Verlaufsbericht vom 02.10.2014 lediglich eine Pankreasinsuffizienz des
Klägers nach operativer Behandlung im Jahr 1996. Damit verbundene Beschwerden des Klägers
beschreibt Dr. Ba. jedoch nicht. Auch nach den Beschreibungen des PD Dr. Wi. in dem Bericht
vom 06.05.2013 hat sich der Kläger mit der Pankreasinsuffizienz recht gut arrangiert. Dass beim
Kläger zwischenzeitlich täglich zahlreiche Stuhlgänge (Durchfall) auftreten, wie er im
Berufungsverfahren geltend macht und in seinem vorgelegten Tagebuch festgehalten hat, ist
durch objektive medizinische Unterlagen nicht belegt. Laborbefunde, die zahlreiche Stuhlgänge
plausibel machen, liegen nicht vor. Obwohl im Termin am 31.01.2014 eingehend durch den
Berichterstatter erörtert, dass zum Beleg einer dauerhaften Verschlimmerung aufgrund ärztlicher
Untersuchungen/Behandlungen medizinische Befundunterlagen benötigt werden, weshalb das
Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist, um dem Kläger hierzu die Möglichkeit zur Vorlage
solcher Unterlagen einzuräumen, hat der Kläger nach dem Wiederanruf des
Berufungsverfahrens keine medizinischen Unterlagen vorlegen können, die die von ihm im
vorgelegten Tagebuch beschriebene Anzahl der Stuhlgänge glaubhaft machen. Den
Verlaufsberichten des Dr. Ba. vom 17.02.2014 und 02.10.2014 lässt sich nichts dazu
entnehmen, dass beim Kläger täglich eine Vielzahl von Stuhlgängen auftreten. Das hierauf
gerichtete Vorbringen des Klägers ist damit für den Senat nicht belegt und eine wesentliche
Verschlimmerung im Verlauf des Rechtsstreites nicht nachgewiesen. Das Vorbringen des
Klägers, ihm sei im Termin am 31.01.2014 zum Beleg die Vorlage eines weiteren

(Privat)Gutachtens aufgegeben worden, trifft nicht zu. Unabhängig davon spricht auch das vom
Kläger im Gutachten der Dr. Fi. vom 17.06.2014 beschriebene Freizeitverhalten (Segeln in der
Mannschaft) gegen die vom Kläger behaupteten häufigen täglichen Stuhlgänge. Dass der
Speiseröhrengleitbruch wesentliche Probleme hervorruft, die - in der Zusammenschau mit der
Pankreasinsuffizienz - einen Teil-GdB von 20 rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Nach den von Dr.
S. in seinem Gutachten beschriebenen Angaben des Klägers kann der Kläger vielmehr mit dem
rechten Zwerchfellbruch bestens leben. Eine eingetretene Verschlimmerung ist nicht
dokumentiert. Ein erheblicher Gewichtsverlust ist nicht ersichtlich. Dr. Fi. beschreibt in ihrem
Gutachten vom 24.06.2011 das Gewicht des Klägers mit 88,5 kg, Dr. S. in seinem Gutachten
vom 16.02.2012 mit 90,2 kg, Dr. Ba. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage
vom 19.04.2013 mit 87 kg, PD Dr. Wi. in seinem Bericht vom 06.05.2013 mit 91,2 kg (mit
Kleidern und Schuhen) und Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom 17.06.2014 mit 86 kg. Damit ist ein
steter Gewichts- und Kräfteverlust des Klägers, wie er geltend macht, nicht belegt.
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, sein Allgemeinzustand sei als nicht gut zu
bewerten. Dr. Fi. beschreibt in ihrem Gutachten vom 22.08.2014 den Allgemeinzustand des
Klägers vielmehr als normal. Auch eine relevante Störung des seelischen Zustandes des
Klägers ist nicht ersichtlich. Eine seelische Störung lässt sich insbesondere dem im Gutachten
der Dr. Fi. vom 22.08.2014 beschriebenen psychopathologischen Befund nicht entnehmen und
ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine zu berücksichtigende seelische Störung hat Dr. Fi. auch
nicht diagnostiziert.

Die Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse und der Zwerchfellbruch sind damit mit einem
Einzel-GdB von 10 nicht unangemessen bewertet. Der abweichenden Bewertung der Dr. Fi. in
ihrem Gutachten vom 17.06.2014, die von einem Einzel-GdB 20 ausgeht, kann nicht gefolgt
werden. Sie stützt ihre Bewertung maßgeblich mit auf die vom Kläger behauptete Neigung zu
Durchfällen, die jedoch für den Senat nicht belegt sind. Eigene Befunde, die das Vorbringen des
Klägers zu häufigen Durchfällen belegen, hat Dr. Fi. in ihrem Gutachten nicht dargetan.

Entsprechendes gilt auch für die Prostatavergrößerung und Entleerungsstörung der Harnblase,
die mit einem Einzel-GdB von 10 ebenfalls angemessen berücksichtigt sind. Eine
Entleerungsstörung der Harnblase stärkeren Grades, für die nach den VG Teil B 12.2.2 ein GdB
von 20 bis 40 gerechtfertigt ist, ist beim Kläger nicht belegt, wie das SG im angefochtenen
Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat, worauf der Senat zur Begründung seiner eigenen
Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass der Kläger zwischenzeitlich an einem
Urin-Stau mit häufigen täglichen Entleerungen leidet, wie er in seinem Tagebuch festgehalten
hat, ist nicht belegt. Auch hierzu hat der Kläger keine aussagekräftigen medizinischen
Unterlagen vorgelegt, obwohl hierzu im Hinblick auf die Erörterungen im Termin am 31.01.2014
für den Kläger Anlass bestanden hat. Auch eine Nierenfunktionsstörung ist beim Kläger nicht
belegt. Für die Prostatavergrößerung und Entleerungsstörung der Harnblase ist damit die
Annahme eines Einzel-GdB von über 10 nicht gerechtfertigt. Der davon abweichenden
Bewertung der Dr. Fi. in ihren Gutachten vom 24.06.2011 und 17.06.2014 kann nicht gefolgt
werden. Dr. Fi. geht bei ihrer Bewertung des Einzel-GdB von den Kläger belastenden häufigen
Harnblasenentleerungen aus, die jedoch - wie ausgeführt - nicht nachgewiesen sind. Auch
hierzu lassen sich eigene Feststellungen der Dr. Fi. in ihrem Gutachten, die häufige
Harnblasenentleerungen belegen, nicht entnehmen.

Eine Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenkes rechtfertigt keinen Einzel-GdB von
über 10. Nach den VG Teil B 18.13 rechtfertigt eine Bewegungseinschränkung des
Schultergelenkes einen Teil-GdB von 20 erst dann, wenn die Armhebung nur bis zu 90° mit
entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit möglich ist. Dass eine solche
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes dauerhaft besteht, ist beim Kläger nicht

belegt.

Beim Kläger fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass er an einem GdB-relevanten Diabetes
erkrankt ist, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat, worauf
der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2
SGG). Dafür, dass der Kläger durch eine Diabeteserkrankung mehr und mehr beeinträchtigt
wird, wie er geltend macht, finden sich keine medizinischen Befundunterlagen.

Hiervon ausgehend ist beim Kläger den GdB zutreffend mit 30 festgestellt worden. Die
Bemessung des Gesamt-GdB erfolgt nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Danach ist zu beachten, dass
bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der GdB
nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst
Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von
der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das
Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10
führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei
leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. A Nr. 3 VG). Der
Gesamt GdB ist unter Beachtung der AHP bzw. der VersMedV einschließlich der VG in freier
richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und
SozR 3-3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vorzunehmen, wie die einzelnen
Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein
Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung bedingt.

Hiervon ausgehend ist beim Kläger bei der Bildung des Gesamt-GdB die
entzündlich-rheumatische Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen, der
durch die mit einem Einzel-GdB von höchstens 10 zu berücksichtigende weitere
Gesundheitsstörungen des Klägers nicht erhöht wird. Eine negative gegenseitige Beeinflussung,
wie der Kläger geltend macht, ist nicht ersichtlich.

Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Für den Senat ist der für die Entscheidung
relevante Sachverhalt durch die im Verlauf des Rechtsstreites durchgeführten Ermittlungen und
die zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen geklärt. Gesichtspunkte, durch die
sich der Senat zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen müsste, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

L 13 SB 15/98

Gericht        Landessozialgericht             Kategorie        Urteil
Berlin-Brandenburg

Datum          25.11.1997                      Sachgebiet       Entschädigungs-/Schwerbehin
dertenrecht




Relationen
Instanz        Gericht                         Aktenzeichen              Datum

1. Instanz     Sozialgericht Berlin            S 44 Vs 690/96            25.11.1997

2. Instanz     Landessozialgericht             L 13 SB 15/98             09.05.2000
Berlin-Brandenburg




Entscheidungstext
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November
1997 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des
Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des dem Kläger zuzuerkennenden Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte stellte bei dem 1944 geborenen Kläger, der im Mai 1994 einen Antrag nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) gestellt hatte, durch Bescheid vom 28. September 1994 als
Behinderungen coronare Herzkrankheit, rezidivierende Herzinfarkte im Stadium der
Heilungsbewährung, Zustand nach mehrmaliger Coronardilatation, Bluthochdruck,
Stoffwechselstörungen mit einem dadurch bedingten GdB von 60 fest. Mit seinem Widerspruch
gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, bei der Bildung des Gesamt-GdB sei sein
auf einen Arbeitsunfall 1987 zurückzuführendes Hüftleiden nicht berücksichtigt worden.
Außerdem seien die Folgen der zwei erlittenen Herzinfarkte unzureichend bewertet worden.
Nach Beiziehung des Bescheides der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel vom 24. Mai
1987, durch den dem Kläger eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
von 20 v.H. ab 1. Juli 1989 gewährt wurde, und einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr. H vom
12. Februar 1995 erkannte der Beklagte durch Abhilfebescheid vom 10. März 1995 als weitere
Behinderung „Arbeitsunfallfolgen nach der Reichsversicherungsordnung“ (intern mit einem
Einzel-GdB von 20 bewertet) an und erhöhte den Gesamt-GdB auf 70.

Auf den aufrechterhaltenen Widerspruch ließ der Beklagte den Kläger durch die Orthopädin Dr.
B untersuchen, die in dem Gutachten vom 30. August 1995 folgende Behinderungen feststellte:

a) coronare Herzkrankheit, rezidivierende Herzinfarkte im Stadium der Heilungsbewährung,
Zustand nach mehrmaliger Coronardilatation, Bluthochdruck, Stoffwechselstörung

b) degenerative Wirbelsäulenveränderung mit häufig rezidivierenden zervikaler und lumbaler
Schmerzsymptomatik

c) funktionelle Behinderung des rechten Hüftgelenkes bei posttraumatischen degenerativen
Veränderungen.

Sie bewertete diese mit Einzelgraden von 60, 20 und 20 und den Gesamt-GdB weiterhin mit 70.

Nach Vorlage eines Ergometrieberichts der Internistin Dr. R vom 5. Oktober 1995, nach dem
unter Alltagsbedingungen kaum pectanginöse Beschwerden aufträten und das Beschwerdebild
sehr gering ausgeprägt sei, bewertete der Arzt D in der gutachtlichen Stellungnahme vom 22.
November 1995 die coronare Herzkrankheit nunmehr mit einem Einzel-GdB von 40 und den
Gesamt-GdB mit 50.

Der Beklagte folgte dem und setzte den GdB nach vorheriger Anhörung des Klägers durch
Bescheid vom 23. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März
1996 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf 50 herab.

Das Sozialgericht, bei dem der Kläger beantragte, den Beklagten zur Anerkennung eines
Gesamt-GdB von 80 zu verurteilen, beauftragte den Arzt für Innere Medizin und Chefarzt der
Medizinischen Klinik II (Kardiologie) der DRK-Kliniken Westend, Dr. Sch, ein medizinisches
Sachverständigengutachten über den Kläger zu erstatten. Dr. Sch stellte in dem Gutachten vom
20. März 1997 folgende Gesundheitsstörungen fest:

a) Zustand nach 2-fachem Vorderwandmyokardinfarkt 1994

b) Erkrankung der Herzkranzgefäße mit Zustand nach mehrfacher Ballonaufdehnung und
STENT-Implantation

c) grenzwertige linksventrikuläre Pumpfunktion

d) Bluthochdruckerkrankung

e) erhöhte Serumcholesterinwerte bei Adipositas

f) anamnestisch erhöhte Serumharnsäurespiegel

g) Zustand nach Luxationsfraktur rechtes Hüftgelenk mit Beteiligung des vorderen und hinteren
Beckenrings und Hdegenerative Wirbelsäulenerkrankung.

Der Sachverständige bewertete die auf internistischem Gebiet bestehenden Leiden mit einem
Einzel-GdB von 40 und den Gesamt-GdB mit 50. Zur Begründung führte er aus, dass die
orthopädischen Leiden und die Herzkreislauferkrankungen sich nicht synergistisch
(zusammenwirkend) in der Einschränkung der Belastbarkeit des Klägers verstärkten. Vielmehr
bedinge die eine Behinderung, dass keine ausreichende Belastungsstufe erreicht werde, bei der
die jeweils andere vollständig in Erscheinung treten könne.

Das Sozialgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 25. November 1997 verurteilt, bei dem
Kläger einen GdB von 60 ab Februar 1996 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bewertungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungskomplexe durch den Beklagten begegneten keinen Bedenken.
Insbesondere die Beeinträchtigungen von Seiten des Herzens seien, wie auch Dr. Sch
festgestellt habe, mit einem Einzel-GdB von 40 zutreffend bewertet worden. Der Behinderung
des Klägers in ihrer Gesamtheit werde durch einen Gesamt-GdB von 60 in ausreichender Weise
Rechnung getragen. Für einen höheren GdB bestehe kein Anlass.

Gegen das am 3. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. März 1998 Berufung
eingelegt.

Er trägt unter Vorlage von gutachtlichen Stellungnahmen des Internisten Dr. Be vom 19. Februar
1998 und des Chirurgen Dr. Bo vom 27. März 1998 vor, das Sozialgericht habe den
Gesamt-GdB mit 60 zu hoch festgesetzt. Dieser sei vielmehr mit 50 angemessen und
ausreichend eingeschätzt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 1997 zu ändern und die Klage in vollem
Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Internisten Dres. R vom 2. September 1998
und Bec. vom 10. September 1998 eingeholt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der
den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten lag dem Senat vor und war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf
Festsetzung eines Gesamt-GdB von 50.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996 insoweit, als dort die Entscheidung
getroffen wurde, den dem Kläger im Bescheid vom 10. März 1995 zuerkannten GdB von 70 auf
50 herabzusetzen.

Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB ist § 48 SGB X. Dessen Absatz 1 Satz 1 sieht
die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - hierzu gehört ein den
Behinderten-status regelnder Bescheid der Versorgungsverwaltung - mit Wirkung für die Zukunft
dann vor, wenn in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass

vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintreten ist. Eine solche wesentliche Änderung,
die im Schwerbehindertenrecht eine Neufeststellung des GdB rechtfertigt, liegt vor, wenn sich
der Gesamt-GdB um mindestens 10 verändert (erhöht oder verringert) hat. Die Herabsetzung
des GdB setzt demnach voraus, dass in dem Gesundheitszustand des Klägers, wie er im
Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. März 1995 bestand, in der Folgezeit eine
Besserung eingetreten ist, die den Ansatz eines um mindestens 10 geringeren
Behinderungsgrades rechtfertigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung des
Herabsetzungsbescheides ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der letzten
Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996, weil ein
Herabsetzungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (ständige Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts - BSG-, Urteile vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/92 -, vom 15. August
1996 - 9 RVs 10/94 - und vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 6/95 -).

Hiernach erweist sich der Bescheid vom 23. Februar 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996 als rechtmäßig. Zunächst ist mit dem Sozialgericht
davon auszugehen, dass der Beklagte den Einzel-GdB für die beim Kläger im Vordergrund
stehende cardi-ovaskuläre Störung nach Ablauf der Heilungsbewährung (vgl. Anhaltspunkte für
die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG 1983, -
AHP 83 -Nr. 26.9, S. 67) zutreffend von 60 auf 40 herabgesetzt hat. Der Senat entnimmt dies
dem ausführlich und sorgfältig erstatteten Gutachten von Dr. Sch, der als Chefarzt einer
cardiologischen Abteilung eines Krankenhauses über eine besondere Sachkunde zur
Beurteilung des Krankheitsbildes und der daraus folgenden Funktionseinbußen verfügt. Bei der
von dem Sachverständigen durchgeführten Ergometrie war der Kläger mit jeweils zwei Minuten
bei 75 Watt und 100 Watt belastbar; erst nach einer Minute bei 125 Watt erfolgte ein Abbruch
wegen Erschlaffung bzw. Trainingsmangel. Es traten weder pectanginöse Beschwerden noch
Herzrhythmusstörungen oder ischämietypische Veränderungen auf. Bei der am 3. November
1997 von Dr. Bec. durchgeführten Ergometrie wurde dieses Ergebnis mit einer maximalen
Leistung von 100 Watt bestätigt. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit
zusammenfassend die Einschätzung von Dr. D vom 22. November 1995, der ebenfalls zu einem
Einzel-GdB von 40 gelangt war, bereits zu diesem Zeitpunkt bestätigt.

Nach den Anhaltspunkten 1996 (AHP 96, Nr. 26.9, S. 86, 87) ist bei Herzerkrankungen für die
Bemessung der GdB-Grade weniger die Art der Herzerkrankung maßgeblich als die
Leistungseinbuße, also die Funktionseinbuße. Für eine Leistungsbeeinträchtigung bei
mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, 5 bis 6 km/Stunde, mittelschwere körperliche
Arbeit) sowie Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung
mit 75 Watt (wenigstens zwei Minuten) ist ein GdB von 20 bis 40 vorgesehen. Danach bestehen
gegen die Bewertung des Herzleidens - jedenfalls vom Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996 an - mit einem Einzel-GdB von 40 keine
Bedenken.

Die von der Orthopädin Dr. B in dem Gutachten vom 13. August 1995 geschilderte endgradige
heftige Schmerzangabe im Bereich der Lendenwirbelsäule bei normal möglicher Drehung und
Lordisierung rechtfertigt es allenfalls, von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt auszugehen, die mit einem GdB von 20 zu bewerten sind (Nr. 26.18, S.
140 AHP 96).

Die von Dr. B festgestellten Bewegungseinschränkungen im rechten Hüftgelenk
(Stre-cken/Beugen 0/0/90) sind mit einem GdB von 20 ebenfalls ausreichend bewertet (Nr.
26.18, S. 150 AHP 96).

Der Senat folgt nach alledem hinsichtlich der Bildung der Einzelgrade der Entscheidung des
Sozialgerichts, vermochte dies jedoch hinsichtlich des Gesamt-GdB nicht. Der Beklagte hat
diesen vielmehr zu Recht auf 50 festgesetzt.

Die Bildung des Gesamt-GdB richtet sich ausschließlich nach § 4 Abs. 3 SchwbG und den in
Ergänzung hierzu in Nr. 19 der AHP 96 getroffenen Regelungen. Liegen mehrere
Funktionsstörungen vor, so ist der GdB gemäß § 4 Abs. 3 SchwbG nach den Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen zu ermitteln. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist zu beachten, wie weit die
Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob sich eine Behinderung auf
eine andere besonders nachhaltig auswirkt, wie weit sich die Auswirkungen der Behinderungen
überschneiden und dass das Ausmaß einer Behinderung durch hinzutretende
Gesundheitsstörungen oft gar nicht verstärkt wird (Nr. 19 der AHP 96). Grundsätzlich können
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer wesentlichen
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, die bei dem Gesamt-GdB
berücksichtigt werden könnte. Auch bei Behinderungen mit einem GdB von 20 ist das häufig
nicht der Fall. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB durch eine hinzutretende, mit einem GdB von 20
zu bewertende Behinderung tritt insbesondere dann nicht ein, wenn sich die Auswirkungen der
einzelnen Behinderungen überschneiden und die einen GdB von 20 bedingende
Gesundheitsstörung nicht zum Tragen kommt. Auch eine Behinderung, deren Auswirkungen von
denen der anderen Behinderungen unabhängig sind, die also andere Bereiche im Ablauf des
täglichen Lebens betreffen, führt, auch wenn sie einen GdB von 20 bedingt, nicht zwangsläufig
zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Lediglich in den Fällen, in denen sich mehrere
Behinderungen, die jede für sich einen GdB von mindestens 20 bedingen, nachhaltig
aufeinander auswirken und sich gegenseitig verstärken, ist die Bildung eines um 10 höheren
(Gesamt-)GdB zwingend. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen, unter denen diese
Erhöhung zulässig ist, nicht vor. Der Senat folgt auch insoweit der Beurteilung durch Dr. Sch, die
er für widerspruchsfrei und nachvollziehbar hält. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich
die orthopädischen Leiden und die Herz-kreislauferkrankungen nicht zusammenwirkend in der
Einschätzung der Belastbarkeit des Klägers verstärken. Die eine Behinderung wird vielmehr
bedingen, dass keine ausreichende Belas-tungsstufe erreicht wird, bei der die jeweils andere
vollständig in Erscheinung treten kann. Danach ist ein höherer Gesamt-GdB als 50 nicht
gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten musste deshalb Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

S 11 SB 2077/17

Gericht         Sozialgericht Karlsruhe         Kategorie       Urteil

Datum           29.08.2018                      Sachgebiet      Entschädigungs-/Schwerbehin
dertenrecht




Relationen
Instanz         Gericht                         Aktenzeichen             Datum

1. Instanz      Sozialgericht Karlsruhe         S 11 SB 2077/17          29.08.2018




Leitsätze
Ein höherer GdB als 30 ergibt sich für die entzündlich-rheumatische Erkrankung vorliegend
nicht, da im Wesentlichen nur ein Befall der Hand- und Fingergelenke ohne gravierende
entzündliche Veränderungen vorliegt.




Entscheidungstext
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 verpflichtet, bei der Klägerin einen Grad der
Behinderung von 40 ab Antragstellung festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Der Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/3. Gründe:

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des
Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Die am 1953 geborene Klägerin stellte am 01. August 2016 einen Erstantrag auf Feststellung
eines Grades der Behinderung beim Landratsamt Rastatt (LRA). Das LRA zog Befundunterlagen
der behandelnden Fachärzte bei und anerkannte durch Bescheid vom 23. November 2016 einen
GdB von 30 seit dem 01. August 2016. In der dem Bescheid zugrundeliegende Stellungnahme
berücksichtigte der versorgungsmedizinische Dienst folgende Gesundheitsstörungen:

1.01 Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke Einzel-GdB 30

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe eine
Operation an ihrem Handgelenk gehabt.

Das LRA hörte erneut seinen ärztlichen Dienst an, der an seinen bisherigen Feststellungen
festhielt. Der Beklagte wies den Widerspruch daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 24.
Mai 2017 als unbegründet zurück.

Aus diesem Grund hat die Klägerin am 21. Juni 2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe
erhoben, mit welcher sie die Anerkennung eines GdB von 50 weiter verfolgt. Zur
Klagebegründung trägt sie u.a. vor, die rheumatoide Arthritis verschlechtere sich zunehmend. Es
handele sich um eine entzündlich-rheumatische Erkrankung mit mittelgradigen Auswirkungen,
da dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden sowie eine therapeutisch schwer
beeinflussbare Krankheitsaktivität vorliegen würden, was einen GdB von 50 bedingen würde. Sie
leide zudem an den Folgen einer reaktiven Depression; sie befinde sich bereits seit Herbst 2016
diesbezüglich in Therapie. Zudem bestehe bei ihr eine Sigmadivertikulitis. Ihrer
Klagebegründung hat sie den vorläufigen Entlassbrief des Klinikums Mittelbaden vom 10. Juli
2017 beigefügt.

Das Gericht hat im Rahmen der Beweiserhebung die die Klägerin behandelnden Ärzte als
sachverständige Zeugen befragt. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. V. hat ausgeführt, sie
schätze den GdB für die entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke auf 40. Die
rheumatoide Arthritis könne nicht richtig behandelt werden, da unter der Immunsuppression
schwere Probleme mit der Sigmadivertikulitis aufgetreten seien. Ihrer Aussage hat sie weitere
ärztliche Unterlagen beigefügt. Der Hausarzt Dr. L. hat unter Vorlage von medizinischen
Unterlagen keine GdB-Einschätzung getroffen. Der Arzt für Allgemeinmedizin und
Psychosomatik Dr. W. hat den GdB auf 50-60 bei Berücksichtigung der seelischen
Niedergestimmtheit geschätzt.

Das Gericht hat anschließend die Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den
Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. S. veranlasst. Dieser hat als Gesundheitsstörungen
eine entzündliche rheumatische Erkrankung der Gelenke (Einzel-GdB 30), degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule mit Wirbelsäulenfehlstatik (Einzel-GdB 10) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit psychosomatischer Überlagerung im Rahmen einer reaktiven
Depression (Einzel-GdB 20) festgestellt und den Gesamt-GdB mit 40 bewertet.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 zu verpflichten, bei ihr einen Grad der Behinderung
von 50 ab Antragstellung festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er stützt sich auf die im Gerichtsverfahren vorgelegte versorgungsmedizinische Stellungnahme
des Dr. R. vom 20. Juli 2018 und hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig.

Das Gericht hat den endgültigen Entlassungsbrief des Klinikums M. vom 18. September 2017
über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 17. August bis 30. August 2017 beigezogen,
auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Das Gericht hat zudem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2018

ergänzend befragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom
29. August 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der
Beklagte die Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 abgelehnt hat, ist der Bescheid vom 23.
November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Soweit die Klägerin im Übrigen die
Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 begehrt, ist die Klage unbegründet, da sie hierauf keinen
Anspruch hat.

1. Gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden (Art.26 Abs.1 S. 1 des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)) Fassung des Art. 2 Nr. 2
BTHG stellt auf Antrag des behinderten Menschen der Beklagte das Vorliegen einer
Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt
werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1
Satz 2 SGB IX).

Gem. § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die Grundsätze aufzustellen, die
für die Bewertung des GdB und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen
maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Soweit
- wie aktuell - noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des §
30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Absatz 16
BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX).

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs.1 S. 1 SGB IX). Eine
Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156
rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von
wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB IX).

Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft ist deren Gesamtauswirkung unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen für die Feststellung des GdB maßgebend (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dabei ist
zu beachten, dass die Auswirkungen einzelner Funktionsbeeinträchtigungen einander
verstärken, sich überschneiden, aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können (vgl.
BSG v. 24.04.2008 - B 9/9a SB10/06 R -, BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 5 und 19 sowie BSGE 48,
82, 84). Gleichgültig ist, auf welche Ursache die Behinderung zurückzuführen ist (§ 4 Abs. 1

SGB IX); entscheidend ist, dass sie Krankheitswert haben.

2. Orientiert an diesen Maßstäben bedingen die Funktionseinschränkungen der Klägerin schon
einen Gesamt-GdB von 40. Für diese Überzeugung stützt sich die Kammer auf das
Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere auf das
Sachverständigengutachten des Dr. S ...

a) Die bei der Klägerin vorliegende entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke
begründet nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters Dr. S. , die sich die Kammer
nach kritischer Würdigung zu eigen macht, im Funktionssystem "Haltungs- und
Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten" einen GdB von 30.

Nach Teil B Nr. 18.2.1. der VG ist bei entzündlich-rheumatischen Krankheiten ohne wesentliche
Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden ein GdB von 10, mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,
geringe Krankheitsaktivität) ein GdB von 20-40 und mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde
erhebliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare
Krankheitsaktivität) ein GdB von 50-70 anzusetzen.

Nach den umfassenden Befunderhebungen des Dr. S. hat dieser geringe Auswirkungen
beschrieben und das Vorliegen mittelgradiger Auswirkungen, die einen GdB von 50 begründen
könnten, nachvollziehbar verneint. Für die Kammer ist die Annahme eines GdB von 30, der sich
im mittleren Rahmen der Bewertungseinheit bei geringen Auswirkungen befindet, zu Recht
erfolgt. So leidet die Klägerin an einer rheumatoiden Arthritis mit vorwiegendem Befall der Hand-
und Fingergelenke; hingegen haben sich im Bereich der unteren Gliedmaßen keine
Gesundheitsbeeinträchtigungen gezeigt. Da die Klägerin aber auch im Bereich der Handgelenke
lediglich nur endgradig funktionelle Defizite gezeigt hat und zudem auch keine sensiblen
Ausfallerscheinungen an den Extremitäten erkennbar waren, sind dauernde erhebliche
Funktionseinschränkungen und Beschwerden gerade nicht festzustellen. Auch röntgenologisch
haben sich die entzündlichen Veränderungen im Bereich der Fingergelenke, Handgelenke und
sonstigen Gelenke nach den Feststellungen des Sachverständigen in Grenzen gehalten, wobei
sich im Bereich der Schulter gar keine entzündlichen Veränderungen gezeigt haben. So haben
sich zwar bei der Überprüfung der Funktionalität der Fingergelenke im Rahmen der
Begutachtung beim Faustschluss Einschränkungen der Funktionsfähigkeit bei einem
inkompletten Faustschluss gezeigt. Gravierende entzündliche Veränderungen liegen indes nicht
vor, vor allem noch keine destruierenden Veränderungen im Bereich der einzelnen
Fingergelenke. Im Bereich der unteren Extremitäten hat der Gutachter S. eine
Großzehengelenksarthrose rechts deutlicher ausgeprägt wie linksseitig mit lediglich endgradiger
Funktionseinschränkung festgestellt. Da damit im Wesentlichen nur ein Teil der oberen
Extremitäten befallen ist und die entzündlichen Veränderungen noch nicht mit mittelgradigen
Auswirkungen einhergehen, ist eine höhere Bewertung des GdB auch nicht unter
Berücksichtigung des Umstandes zu bilden, dass seit 2016 eine wechselnde Basistherapie
aufgrund mehrfach nicht eingetretener Wirksamkeit durchgeführt werden musste.

b) Auf psychiatrischem Fachgebiet ist im Funktionssystem "Gehirn und Psyche" ein GdB von 20
zu bilden. Der Sachverständige S. , der auch Facharzt für spezielle Schmerztherapie und
Psychotherapie ist, hat bei der Klägerin einer chronischen Schmerzstörung sowie eine reaktive
Depression festgestellt.

Nach Teil B Nr. 3.7 der VG begründen leichtere psychovegetative oder psychische Störungen
einen Einzel-GdB von 0 bis 20. Ein Einzel-GdB von 30 bis 40 kommt erst bei stärker

behindernden Störungen in Betracht, die mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einhergehen.
Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist zur Überzeugung des
Gerichts nicht nachgewiesen. So beschreibt Dr. S. eine chronische Schmerzstörung mit
psychosomatischer Komponente, die derzeit leicht bis mittelschwerer ausgeprägt sei. Gegen die
Annahme einer bereits wesentlich eingeschränkten Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit spricht
auch, dass die Klägerin noch in der Lage ist ihrer Arbeitstätigkeit im Umfang von acht Stunden
drei Mal wöchentlich nachzugehen. Da die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen
Verhandlung nunmehr seit Februar 2018 in fachärztlicher Behandlung auf psychiatrischem
Fachgebiet ist und auch eine antidepressive Medikation erfolgt, ist jedenfalls ein GdB von 20
ausgefüllt. Soweit sich bei der Klägerin aufgrund der entzündlichen rheumatischen Erkrankung
nach den Feststellungen des Sachverständigen S. eine chronische Schmerzstörung
herausgebildet hat und diese sich erheblich mit der reaktiven Depression überlagert, ist dies mit
einem GdB von 20 angemessen, aber auch ausreichend bewertet. So sind einerseits die
Schmerzzustände, die aufgrund der rheumatischen Erkrankung bestehen, bereits bei dem GdB
von 30 mitbewertet. Da eine gewisse Überlappung hinsichtlich der Schmerzzustände vorliegt,
kann jedenfalls noch kein GdB von 30 begründet werden. Zumal die Klägerin selbst im Rahmen
der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im Vordergrund stünden die rheumatischen
Beschwerden.

c) Hinsichtlich der von Dr. S. festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule hat
der Versorgungsarzt Dr. R. zutreffend einen weiteren GdB von 10 nach Teil B Nr. 18.9 der VG
für die gering ausgeprägten funktionellen Auswirkungen anerkannt. So hat der Sachverständige
S. neurologische Ausfallerscheinungen verneint und festgestellt, es würden keine gravierend
über die Altersnorm hinausgehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule
vorliegen. Dahingehendes ergibt sich auch nicht aus der Akte mangels orthopädischer
Behandlung und ist zudem von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

d) Im Funktionssystem "untere Gliedmaße" lässt sich hingegen nach den Feststellungen der
Kammer kein weiterer GdB bilden. So hat der Gutachter S. bei der Klägerin zwar eine
Großzehengrundgelenksarthrose rechts deutlicher ausgeprägt wie linksseitig mit endgradiger
Funktionseinschränkung bei diskreter Spreizfußbildung diagnostiziert; hieraus lässt sich aber
nach Teil B Nr. 18.14 der VG kein eigenständiger GdB bilden, da die Fußdeformität ohne
wesentliche statische Auswirkungen bleibt.

d) Ebenso nachvollziehbar hat der Beklagte mit Verweis auf die Einschätzung des
Versorgungsarztes Dr. R. keinen eigenständigen GdB für die Pankreatitis mit infizierter
Pankreasfistel gebildet und darauf verwiesen, dass es sich dabei nicht um eine dauerhafte
Behinderung handelt, die länger als sechs Monate besteht.

e) Gleichsam verhält es sich mit der ausweislich des Entlassungsbriefs des Klinikums B. (18.
September 2017) behandelten Sigmadivertikulitis, die keinen eigenen GdB bedingt.

3. Ausgehend von dieser Beurteilung der einzelnen Beeinträchtigungen der Klägerin
entsprechen ihre Behinderungen einem Gesamt-GdB von 40. Der Gesamt-GdB ist unter
Beachtung der Versorgungsmedizin-Verordnung in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie
aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010 - L 8 SB 1549/10, Juris Rn. 25 m.w.N.).
Die einzelnen GdB-Werte dürfen für die Bildung des Gesamt-GdB weder addiert, noch mit
anderen Rechenmethoden gebildet werden. Ausschlaggebend sind stattdessen die

Auswirkungen aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen. Ein Einzel-GdB von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes
der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es
vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen (vgl. Teil A Nr. 3d der Anlage zu § 2 VersMedV).

Aus den Einzel-GdB-Werten von einmal 30 (rheumatische Erkrankung), einmal 20 (Psyche) und
einmal 10 ist unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Maßstabs bereits ein
Gesamt-GdB von 40 zu bilden. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer insbesondere
aufgrund des voll ausgefüllten GdB von 30 auf rheumatologischem Fachgebiet und dem GdB
von 20 für die Psyche, der vorliegend schon erhöhend wirkt. Hierbei hat die Kammer die
nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters S. berücksichtigt, wonach die Schmerzstörung
mit erheblichen psychosomatischer Überlagerung die bereits bestehenden Beeinträchtigungen
der Klägerin durch die rheumatoide Arthritis deutlich verstärkt und hochtriggert. So liegt zwar
eine Überschneidung zwischen den einzelnen Funktionssystemen vor, jedoch führt diese
teilweise zu einer gegenseitigen Verstärkung, was nach Rechtsauffassung der Kammer mit der
Bildung eines Gesamt-GdB von 40 angemessen, aber auch ausreichend bewertet ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch wenn die Klägerin bei angestrebtem
GdB von 50 und festgestelltem GdB von 40 statt 30 rechnerisch zur Hälfte erfolgreich war, ist
eine Übernahme ihrer außergerichtlichen Kosten zur Hälfte gleichwohl nicht gerechtfertigt, da
nach ständiger Rechtsprechung der hier nicht erreichten Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) höhere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2015 – L 6 SB 4445/14 –, Rn.
46, nach juris).

Gericht:                       Hessisches Landessozialgericht 3. Senat
Entscheidungsdatum:            26.09.2024
Aktenzeichen:                  L 3 SB 105/23
ECLI:                          ECLI:DE:LSGHE:2024:0926.L3SB105.23.00
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 152 Abs 1 SGB 9, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10
Zitiervorschlag:               Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. September 2024 – L 3 SB
105/23 –, juris



Bemessung des Grades der Behinderung nach Ablauf
der Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung

Orientierungssatz

1. Ein im Schwerbehindertenrecht ergangener Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB
10 für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. (Rn.23)

2. Um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 SGB
10 handelt es sich bei dem erfolgreichen Ablauf einer Heilungsbewährung nach Krebserkran-
kung. (Rn.24)

3. Bei Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors bei einer Frau ist nach Teil B Nr. 14 VMG
in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdB während dieser Zeit
beträgt wenigstens 50 und maximal 80. (Rn.30)

4. Bedingen die insgesamt bestehenden GdB-relevanten Behinderungen danach keinen Ge-
samt-GdB mehr von 50, so ist die Schwerbehinderteneigenschaft abzuerkennen. (Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt 38. Kammer, 5. Juni 2023, S 38 SB 123/21, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG 9. Senat, 2. Mai 2025, B 9 SB 52/24 B, Beschluss

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Frankfurt am Main vom 5. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB)
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen
mit Behinderung (SGB IX) von 60 auf 20.



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2   Bei der 1978 geborenen Klägerin wurden im September 2013 ein Mammacarcinom
rechts (cT2 pN1a) sowie Metastasen im Sentinel- und Non-Sentinel-Lymphknoten rechts
histologisch gesichert. Es erfolgte zunächst eine operative Therapie, sodann eine neo-
adjuvante Chemotherapie und im April 2014 eine brusterhaltende Operation. Auf ihren
Antrag stellte das beklagte Land mit Bescheid vom 2. Januar 2014 bei der Klägerin ei-
nen GdB von 60 fest und berücksichtigte hierbei als Gesundheitsstörung die Brusterkran-
kung.

3   Mit Bescheid vom 16. Januar 2015 stellte das beklagte Land von Amts wegen fest, dass
keine Änderung in den Verhältnissen, die für die Erteilung des Bescheides vom 1. Januar
2014 maßgeblich waren, eingetreten sei. Es wurde dabei eine Brusterkrankung im Sta-
dium der Heilungsbewährung (rechts) berücksichtigt und mitgeteilt, dass eine erneute
Nachprüfung von Amts wegen für April 2019 vorgesehen sei.

4   Im Rahmen der Nachprüfung im Jahr 2019 wertete das beklagte Land diverse medizini-
sche Behandlungsunterlagen aus und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober
2019 zum Erlass eines Neufeststellungsbescheides an, mit dem für die Zukunft kein GdB
mehr festgestellt werde, da die "Brusterkrankung im Stadium der Heilungsbewährung"
einen günstigen Heilungsverlauf genommen habe.

5   Dem trat die Klägerin entgegen, da unabhängig von dem Ablauf einer sog. Heilungsbe-
währung erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen verblieben seien, die in ihrer Gesamt-
heit und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen mit einem GdB von
60 zu bemessen seien. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen ag-
gressiven Krankheitsverlauf handele, sodass ab dem 15. Mai 2014 eine zweite Chemo-
therapie habe durchgeführt werden müssen. Ferner seien die psychoreaktiven Störun-
gen aufgrund der Rezidivgefahr, Zukunftsängsten und des unerfüllten Kinderwunschs
wegen der Medikamenteneinnahme sowie die physischen Beeinträchtigungen zu be-
rücksichtigen. Durch den Segmentverlust der Brust sowie die Entfernung der axillären
Lymphknoten und der Bestrahlung leide sie auch heute noch unter Schmerzen, Bewe-
gungseinschränkungen und Nervenläsionen. Aufgrund des Lymphödems sei mehrmals
wöchentlich eine Lymphdrainage und täglich das Tragen von Kompressionsbandagen am
Arm und eines Kompressionshemds nötig. Schwer heben dürfe sie nicht mehr und auch
bei geringen Belastungen (Haushalt, Arbeiten am Computer) werde der Arm sofort dick.
Hierdurch seien auch sportliche Aktivitäten stark eingeschränkt. Außerdem bestünden
anhaltende Nebenwirkungen der vergangenen Chemotherapien und der aktuellen Anti-
hormontherapie (Tamoxifen), z.B. rezidivierende, teilweise schmerzhafte Ovarialzysten
und eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung. Darüber hinaus leide sie unter dem
Fatigue-Syndrom, extremen Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit und seit der
zweiten Chemotherapie auch unter Knochenschmerzen. Die Klägerin legte ein Schreiben
ihrer behandelnden Gynäkologin Dr. C. vom 25. November 2019 vor, dem weitere Arzt-
briefe beilagen.

6   Das beklagte Land holte einen Befundbericht bei der Gefäßchirurgin Dr. E. vom 14. Janu-
ar 2020 ein und setzte den GdB nach vorheriger erneuter Anhörung mit Bescheid vom
18. September 2020 ab dem 1. Oktober 2020 auf 20 herab, unter Berücksichtigung des
Teilverlusts der rechten Brust (Einzel-GdB 10) und des Lymphödems des rechten Arms
(Einzel-GdB 20). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Behinderung "Brusterkran-




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kung" einen günstigen Heilungsverlauf genommen habe und es insbesondere zu keinem
Rezidiv gekommen sei.

7    Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies das beklagte Land mit Wi-
derspruchsbescheid vom 28. Januar 2021 zurück. Nach Ablauf der Heilungsbewährung
ohne Auftreten eines Rezidivs komme es auf die verbliebenen Beeinträchtigungen mit
allen bestehenden Funktionsbeschränkungen an und diese seien neu zu bewerten. Der
Teilverlust der rechten Brust und das Lymphödem seien mit einem Gesamt-GdB von 20
angemessen beurteilt. Eine psychische Störung sei nicht durch medizinische Befunde be-
legt.

8    Daraufhin hat die Klägerin am 1. März 2021 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am
Main (Sozialgericht) erhoben und wiederholt ihre Ausführungen aus der Stellungnahme
im Anhörungsverfahren.

9    Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten des
Hausarztes Dr. G. vom 21. Juni 2022, der Gynäkologin Dr. C. vom 20. Juni 2022 und der
Gefäßchirurgin Dr. E. vom 14. Mai 2022, denen teilweise weitere Arztbriefe beilagen.

10   Das beklagte Land ist nach Auswertung der weiteren medizinischen Unterlagen bei sei-
ner Auffassung geblieben, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung der GdB mit 20 zu-
treffend bewertet sei.

11   Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2023 abgewiesen, da
die Herabsetzung des GdB rechtmäßig sei. Hinsichtlich des Lymphödems sei ein GdB von
20 angemessen, da zwar eine dauerhafte Behandlung mittels manueller Lymphtherapie
und Bandagierung sowie flachgestrickter Kompression erforderlich sei, eine medikamen-
töse Therapie jedoch nicht erfolge und auch weder von erheblichen Schmerzen noch von
Bewegungseinschränkungen oder einer erhöhten Entzündlichkeit berichtet werde. Der
Teilverlust der rechten Brust sei mit einem GdB von 10 angemessen beurteilt. Da insbe-
sondere eine doppelte Berücksichtigung des Lymphödems nicht erfolgen dürfe, könne
der Ermessensrahmen nach oben nicht ausgeschöpft werden. Für die von der Klägerin
geltend gemachte psychische Störung sei kein GdB von mindestens 10 zu berücksichti-
gen, da hausärztlicherseits lediglich eine Tendenz zu Somatisierungsstörungen aber kei-
ne angespannte psychische Situation der Klägerin beschrieben werde. Zudem befinde
sich die Klägerin, die bereits im Dezember 2019 eine hohe psychische Belastung gegen-
über dem beklagten Land geltend gemacht habe, bis zum heutigen Tage nicht in psych-
iatrischer, medikamentöser oder psychotherapeutischer Behandlung. Auch die von der
Klägerin geltend gemachte Fatigue sei nicht mit einem GdB von mindestens 10 zu be-
messen, da in den Befundberichten keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen ob-
jektiviert und – abgesehen von einer kurzen Arbeitsunfähigkeit im März 2022 – auch kei-
ne Arbeitsunfähigkeitszeiten belegt seien. Ebenfalls für den (bislang) unerfüllten Kinder-
wunsch der Klägerin könne kein GdB von mindestens 10 Berücksichtigung finden. Die in-
soweit in den VMG (Teil B Nr. 14.2 bzw. 14.3) geregelten Fälle des Verlusts der Gebär-
mutter und/oder Sterilität in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch
sowie bei Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke bei noch bestehen-
dem Kinderwunsch seien bei der Klägerin nicht gegeben. Bei der Klägerin bestehe bis-
lang rein körperlich die Möglichkeit einer Schwangerschaft, jedenfalls sei eine Schädi-
gung der Fortpflanzungsorgane nicht durch medizinische Befunde nachgewiesen. Die
Einnahme der Medikamente erschwere zwar – insbesondere aufgrund der Risiken, die



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bei ihrer Absetzung bestünden – eine Schwangerschaft, schließe eine solche jedoch nicht
aus.

12    Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2023 zugestellten Gerichtsbe-
scheid hat die Klägerin am 30. Juni 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialge-
richt in Darmstadt eingelegt und sich auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfah-
ren berufen.

13    Die Klägerin beantragt,

14            den Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2023 sowie den Bescheid des beklagten Lan-
des vom 18. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Ja-
nuar 2021 aufzuheben.

15    Das beklagte Land beantragt,

16            die Berufung zurückzuweisen.

17    Das beklagte Land hält die erstinstanzliche Entscheidung sowie seine Bescheide für
rechtmäßig.

18    Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin zur Ent-
scheidung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen.

19    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und
in den medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte
des beklagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20    Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin in der Besetzung gemäß § 153 Abs. 5
SGG entscheiden, nachdem die entsprechende Übertragung mit Beschluss vom 7. Mai
2024 erfolgt ist.

21    Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Der Gerichtsbescheid
und die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ih-
ren Rechten.

22    Streitgegenstand ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts der Bescheid des
beklagten Landes vom 18. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28. Januar 2021, mit dem der GdB der Klägerin von 60 auf 20 herabgesetzt wurde. Die
Klägerin verfolgt ihre Ansprüche in zulässiger Weise mit einer isolierten Anfechtungskla-
ge (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids,
deren Erfolg die ursprüngliche Feststellung des GdB von 60 gemäß dem Bescheid vom
2. Januar 2014 wiederaufleben lassen würde (vgl. dazu: BSG, Urteile vom 16. Dezember
2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 15 und 10. Dezember 2003 – B 9 SB 4/02 R – juris Rn.
13).

23    Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des GdB der Klägerin ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehn-
tes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen ha-
ben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei einem Bescheid bzgl. der Feststel-


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lung des GdB – wie hier dem aufgehobenen Bescheid des beklagten Landes vom 2. Ja-
nuar 2014, mit dem ein GdB von 60 festgestellt worden war – handelt es sich im Sinne
des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. nur: BSG,
Urteile vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 19; 11. August 2015 – B 9 SB
2/15 R– juris Rn. 13; 10. Dezember 2003 – B 9 SB 4/02 R – juris Rn 12 f. und 12. Novem-
ber 1996 – 9 RVs 5/95 – juris Rn. 12). Eine wesentliche tatsächliche Änderung im Sinne
des § 48 Abs. 1 SGB X kann darin bestehen, dass Behinderungen weggefallen sind oder
dass sich festgestellte Behinderungen verbessert haben. Erforderlich ist eine Gegenüber-
stellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung des
Versorgungsamtes zugrunde lagen, und der Befunde, die nunmehr vorliegen. Wird ein
Aufhebungs- bzw. Herabsetzungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 SGB X gerichtlich ange-
fochten, so beurteilt sich seine Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeit-
punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als letzter maßgeblicher Verwaltungsent-
scheidung (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 13 m.w.N.).
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt, so ist
der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (BSG, Urteil vom 11. August
2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 20).

24   Um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 SGB X
handelt es sich auch bei dem erfolgreichen Ablauf der Heilungsbewährung nach Krebs-
erkrankungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94 – juris Rn. 13; BSG, Ur-
teil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVs 3/89 – juris Rn. 12; Landessozialgericht - LSG - Nord-
rhein-Westfalen, Urteil vom 5. Januar 2011 – L 6 (7) SB 135/06 – juris Rn. 23; LSG Nie-
dersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2012 – L 11 SB 41/10), wobei es sich in-
soweit um einen Sonderfall handelt. Hier wird zunächst für den Zeitraum der Heilungs-
bewährung pauschal ein höherer GdB angenommen, als sich in der Regel aufgrund der
tatsächlich festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen ergibt, und erst nach Ablauf
dieses Zeitraumes eine Feststellung nach den tatsächlichen verbliebenen Beeinträchti-
gungen getroffen. Die Heilungsbewährung ist ein sozialrechtliches Institut, welches nach
Maßgabe der früheren "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) wie auch der nach-
folgend seit dem 1. Januar 2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grund-
sätzen" (VMG) Folgendes beinhaltet: Im Rahmen bestimmter Erkrankungen, wie z. B.
bösartiger Tumorerkrankungen, ist nach der Tumorentfernung im Sinne einer Primärthe-
rapie für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer GdB anzunehmen als in der Regel
aufgrund der infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten
Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Dabei sollen neben der Rezidivgefahr
insbesondere auch die weiteren vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Be-
seitigung und Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind,
berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 - a. a. O. - juris Rn. 13), und
zwar unabhängig davon, ob diese Folgewirkungen im konkreten Fall tatsächlich einge-
treten sind oder nicht. Nach rückfallfreiem Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung tritt
insoweit eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X ein, als jetzt nach medizi-
nischer Erfahrung regelmäßig die Krebserkrankung in dem Sinne überwunden ist, dass
eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht mehr besteht, und außerdem die vielfältigen
Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung in aller Regel entfallen oder
wenigstens gemindert sind, so dass eine von den konkreten Verhältnissen unabhängige
abstrakte Einschätzung des GdB nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, dass die
bisherige abstrakte Bewertung der unterstellten körperlichen und seelischen Auswirkun-
gen der Erkrankung als nicht mehr angemessen angesehen und daher die Neufeststel-


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lung des GdB notwendig wird. Hintergrund und Zweck der Heilungsbewährung ist näm-
lich eine pauschalierende Besserstellung der durch eine Tumorerkrankung Betroffenen
für einen bestimmten, aufgrund allgemeiner statistischer Erkenntnisse festgelegten Zeit-
raum nach der Diagnose ohne eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles mit seinen
jeweils tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen (Landessozialgericht Niedersach-
sen-Bremen, Urteil vom 21. Juli 2015 – L 13 SB 122/14 –, Rn. 21, juris). Dabei wird insbe-
sondere auch ohne gesonderte Anerkennung einer irgendwie diagnostizierten geistig-
psychischen Behinderung ("Rezidivangst") der psychischen Ausnahmesituation, die bei
der Krebsdiagnose besteht, umfassend Rechnung getragen (Landessozialgericht Ham-
burg, Urteil vom 26. November 2013 – L 3 SB 13/10 –, Rn. 25, juris m.w.N.). Diese Ver-
günstigung wird jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

25   Diese Regelungen zur Heilungsbewährung begegnen nach Rechtsprechung des Bundes-
sozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, auch keinen verfassungsrecht-
lichen Bedenken. Die hinsichtlich der häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten an-
gegebenen GdB/MdE/GdS-Anhaltswerte sind auf den "Zustand nach operativer oder an-
derweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen". Sie beziehen den "regelhaft verblei-
benden Organ- oder Gliedmaßenschaden" ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiter-
scheinungen der Behandlung – z.B. langdauernde schwere Auswirkungen einer wieder-
holten Chemotherapie – sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen (BSG Urteil
vom 2. Dezember 2010 – B 9 SB 4/10 R – Juris Rn. 22). Wegen dieser Pflicht der Versor-
gungsbehörden, trotz der grundsätzlich vorgesehenen Pauschalierung besonders gela-
gerten Einzelfallkonstellationen zu Gunsten der Betroffenen Rechnung zu tragen (vgl.
BSG Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 SB 4/10 R – Juris; BSG Urteil vom 30. Septem-
ber 2009 – B 9 SB 4/08 R –), begegnen die Regeln über die Heilungsbewährung keinen
grundsätzlichen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Sie lassen den Versorgungsbehörden
ausreichend Spielraum dafür, in jedem Einzelfall den Gleichheitsgrundsatz ausreichend
zur Geltung zu bringen (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –).

26   Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes ist der streitgegenständliche Bescheid
des beklagten Landes formell nicht zu beanstanden. Die erforderlichen formellen Voraus-
setzungen der Aufhebung bzw. Herabsetzung hat das beklagte Land erfüllt, indem es die
Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 14. März 2022 ordnungsgemäß schriftlich ange-
hört und seinen Bescheid ausreichend begründet hat (vgl. § 24 Abs. 1 und § 35 Abs. 1
SGB X; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 12).

27   Der Bescheid vom 18. September 2020 ist auch materiell rechtmäßig. Das beklagte Land
ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesamt-GdB der Klägerin zu diesem Zeit-
punkt nicht mehr 60 betrug, da im Vergleich zu den objektiven Befunden, die dem Be-
scheid vom2. Januar 2014 zugrunde lagen, nach Ablauf der Heilungsbewährung insge-
samt eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist.
Darüber hat das beklagte Land auch innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnis gemäß § 48
Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entschieden.

28   Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 § 152 Abs. 1 SGB IX
(bis 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2 des
Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom 23. Dezember 2016). Danach stellen die zustän-
digen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden ab-
gestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad
der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX). Gemäß

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§ 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seeli-
sche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit ein-
stellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Ge-
sellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Lie-
gen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird
der GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigun-
gen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen fest-
gestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 16.
Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37 m.w.N.): Im ersten Schritt sind die einzel-
nen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von
der Norm abweichenden Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabe-
beeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In diesem ersten Schritt müs-
sen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind
diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - An-
lage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen zu-
zuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Der sogenannte Einzel-GdB, der den
Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschrän-
kung im Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt-
GdB, der dann im dritten Schritt in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wech-
selseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Bei der Bemes-
sung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen
der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Für den
Gesamt-GdB ist – ausgehend von der Behinderung mit dem höchsten Einzelgrad der Be-
hinderung – im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und
inwieweit dadurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weite-
ren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzu-
zufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (VMG, Teil A Ziffer 3 c).
Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen
(sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander-
stehen. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörun-
gen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Ge-
samt-Beeinträchtigung, die bei der Gesamt-Beurteilung berücksichtigt werden können,
selbst dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander
bestehen. Selbst bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20
ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Be-
hinderung zu schließen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit
denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben
sind (VMG Teil A Nr. 3 b). Bei dem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsa-
chengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus zudem weitere
Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Die auf diese Weise
vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe
(st. Rspr.; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37 f).

29   Die Brustkrebserkrankung der Klägerin begründet nach Eintritt der Heilungsbewährung
für sich genommen keinen GdB mehr.

30   Nach Teil B Ziff. 14 VMG ist bei Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors in den
ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdB während dieser Zeit




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beträgt 50 bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0, bei Entfernung im Stadium
(T1 bis T2) pN1 M0 ist er mit 60 und in höheren Stadien wenigstens mit 80 zu bewerten.

31   Vorliegend wurde bei der Klägerin im September 2013 die Diagnose Mammacarcinom
rechts (cT2 pN1a) sowie Metastasen im Sentinel- und Non-Sentinel-Lymphknoten rechts
gestellt. Es erfolgte zunächst eine operative Therapie, sodann eine neoadjuvante Che-
motherapie und im April 2014 eine brusterhaltende Operation. Ab dem 15. Mai 2014
musste die Klägerin sich einer weiteren Chemotherapie unterziehen, welche am 9. Fe-
bruar 2015 endete. Insoweit hat das beklagte Land den GdB mit Bescheid vom 2. Januar
2014 zutreffend mit 60 bewertet und dies mit Bescheid vom 16. Januar 2015 bestätigt.

32   Im weiteren Verlauf ist eine Heilungsbewährung eingetreten, welche die mit Bescheid
vom 18. September 2020 vorgenommene Herabsenkung des GdB zum 1. Oktober 2020
rechtfertigt. Denn insoweit waren die bei der Nachprüfung 2019 ausgewerteten Befunde,
welche die gesundheitliche Entwicklung von September 2016 bis September 2019 durch
etwa halbjährlich im Wechsel durchgeführte MRT- und Mammographie-Untersuchungen
dokumentierten, sämtlich unauffällig; es zeigte sich zu keiner Zeit ein Verdacht auf ein
Rezidiv oder Zweitkarzinom. Indem die Herabsetzung erst zum 1. Oktober 2020 erfolg-
te, hat das beklagte Land der Klägerin zudem bereits für einen längeren Zeitraum als ge-
setzlich vorgesehen den höheren GdB belassen. Denn der Ärztliche Sachverständigen-
beirat vertritt die Auffassung, dass maßgeblich für den Beginn der Heilungsbewährung
der Operationszeitpunkt und nicht der Abschluss der adjuvanten Therapie ist (vgl. da-
zu Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 10. Aufl.2020,
S. 303). Seit der ersten Operation im September 2014 sind vorliegend bereits sieben
Jahre vergangen und selbst nach Abschluss der zweiten Chemotherapie am 15. Februar
2015 war der Fünfjahreszeitraum zum Herabsenkungszeitpunkt seit mehr als einem hal-
ben Jahr abgelaufen.

33   Der Senat verkennt insoweit nicht, dass bei einer einmal aufgetretenen Krebserkrankung
regelmäßig auch über den Zeitraum der Heilungsbewährung hinaus mehr oder weniger
stark ausgeprägte Sorgen vor dem Auftreten eines Rezidivs bestehen. Dieser Umstand
kann nach Ablauf der Heilungsbewährung jedoch nur im Rahmen der dann bestehenden
tatsächlichen Gesundheitsstörungen – insbesondere im Bereich der Psyche – Berücksich-
tigung finden.

34   Die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides belegten tatsächlich beste-
henden GdB-relevanten Behinderungen bedingen keinen höheren Gesamt-GdB als 20.
Nach Eintritt der Heilungsbewährung der Krebserkrankung sind insoweit als GdB-rele-
vant der Segmentverlust der Brust und das Lymphödem zu berücksichtigen.

35   Das Lymphödem des rechten Arms ist mit einem Einzel-GdB von 20 nicht zu niedrig be-
wertet.

36   Teil B Ziff. 9.2.3 VMG differenzieren bei einem Lymphödem an einer Gliedmaße hinsicht-
lich des GdB insbesondere nach Ausmaß der Funktionseinschränkung und Umfangsver-
mehrung der betroffenen Gliedmaße. Besteht keine wesentliche Funktionsbehinderung
und lediglich das Erfordernis einer Kompressionsbandage, so ist der GdB mit 0 bis 10 zu
bewerten. Bei einer stärkeren Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) ist – je nach Funkti-
onseinschränkung – ein GdB von 20 bis 40 vorgesehen und bei erheblicher Beeinträchti-
gung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße bis hin zur Gebrauchsunfähig-




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keit ein GdB von 50 bis 80. Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind gegebe-
nenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

37   Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist auch insoweit vorliegend der Zeitpunkt des Er-
lasses des Widerspruchsbescheides im Januar 2021. Ausweislich des Befundberichts der
Gefäßchirurgin Dr. E. vom 14. Januar 2020 besteht bei der Klägerin ein sekundäres Lym-
phödem des rechten Armes und der Thoraxwand nach der Brustkrebserkrankung. Trotz
intensiver komplex-physikalischer Entstauungstherapie seien Verhärtungen und Dekom-
pensation im Bereich des Oberarmes verblieben und es sei eine dauerhafte Behandlung
mittels manueller Lymphtheraphie und Bandagierung (2-3x wöchentlich) sowie flachge-
strickter Kompression erforderlich. Zur zusätzlichen selbstständigen Behandlung wurde
ein Lymphomat verordnet. Auch die Gynäkologin Dr. C. gab in ihrem Bericht vom 25. No-
vember 2019 ein Lymphödem rechts mit deutlicher Progredienz bei leichter Belastung,
Notwendigkeit der regelmäßigen Lymphdrainage und Kompressionsbandage an. Die Phy-
siopraxis H., in welcher die Klägerin die manuelle Lymphdrainage durchführt, berichte-
te am 19. Juli 2019, dass die Klägerin insbesondere über Beschwerden im Bereich von
zwei Ödemen klagen würde; durch die manuelle Lymphdrainage würden die Beschwer-
den anhaltend gelindert und die Behandlung führe zu einer Spannungs- und Schmerz-
reduktion im Gewebe. Eine Umfangsvermehrung ergibt sich aus keinem der Berichte,
auch nicht aus den nach Erlass des Widerspruchsbescheides verfassten. Die Klägerin
selbst gab zu ihren Beschwerden an, dass sie nicht mehr schwer heben dürfe und auch
bei geringen Belastungen (Haushalt, Arbeiten am Computer) der Arm sofort dick werde
und hierdurch auch sportliche Aktivitäten stark eingeschränkt seien. Diese Beschwer-
den sind aufgrund der medizinischen Befunde nachvollziehbar und beschreiben durch-
aus eine gewisse Funktionseinschränkung des rechten Arms. Allerdings wird weder von
erheblichen Schmerzen noch von Bewegungseinschränkungen oder einer erhöhten Ent-
zündlichkeit berichtet. Daher ist das Lymphödem – gemessen an den dargestellten Be-
urteilungskriterien – mit einem Einzel-GdB von 20 im Zeitpunkt des Erlasses des Wider-
spruchsbescheides ausreichend bewertet. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die eigentlich für diesen GdB-Wert erforderliche Umfangsvermeh-
rung von mindestens 3 cm nicht nachgewiesen ist. Soweit eine relevante Umfangsver-
mehrung vorliegt, wird diese üblicherweise auch ärztlicher- bzw. physiotherapeutischer-
seits dokumentiert und in Befundberichten angegeben. Vorliegend ergeben sich aus der
ärztlichen und physiotherapeutischen Dokumentation jedoch keine Anhaltspunkte für ei-
ne Umfangsvermehrung von mindestens 3 cm. Somit bezieht sich die GdB-Bewertung
mit 20 allein auf die von der Klägerin beschriebene Funktionseinschränkung. Diese Sach-
lage erlaubt kein weiteres Ausschöpfen des GdB-Rahmens.

38   Als weitere Behinderung ist der Teilverlust der rechten Brust zu berücksichtigen. Dieser
führt jedoch nicht zu einem höheren Gesamt-GdB, unabhängig davon, ob hierfür ein Ein-
zel-GdB von 10 oder 20 gesetzt wird.

39   Für Segment- oder Quadrantenresektion der Brust sehen die VMG in Teil B Ziff. 14 einen
GdB-Rahmen von 0 bis 20 vor. Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes
oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Mus-
keldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichti-
gen.

40   Zwar hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich vorgetragen,
dass das kosmetische Ergebnis unästhetisch und eine verstümmelte Brust ist eine Stig-
matisierung sei. Dieser Vortrag ist einerseits sehr allgemein gehalten und andererseits

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ergeben sich nach Aktenlage keine Hinweise auf oder gar Nachweise für eine tatsächli-
che kosmetische Entstellung, etwa eine ausgeprägte Mammaasymmetrie oder narben-
bedingten Deformierung der erkrankten Brust (vgl. dazu Sächsisches Landessozialge-
richt, Urteil vom 20. September 2022 – L 9 SB 7/22 –, Rn. 36, juris). Daher kann dieser
Vortrag vorliegend allein im Rahmen der Prüfung einer psychischen Gesundheitsstörung
gewertet werden. Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass
ein Teilverlust der Brust nach Teil B Nr. 14.1 VMG bei nicht bestehender kosmetischer
Entstellung nur mit einem GdB von 10 bewertet werden könne (Landessozialgericht Ber-
lin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2023 – L 11 SB 229/23 WA –, Rn. 50, juris). Un-
abhängig davon, ob dieser Ansicht in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, würde sich vor-
liegend selbst bei Ausschöpfen des Bewertungsrahmens für den Teilverlust der Brust je-
doch insgesamt kein höherer Gesamt-GdB ergeben. Denn in diesem Fall ist jedenfalls
hinsichtlich der für die GdB-Bemessung als relevant verbleibenden Schmerzen, Bewe-
gungseinschränkungen und Nervenläsionen – über welche die Klägerin ebenfalls auf-
grund des Brustteilverlusts klagt – eine Überschneidung mit der Gesundheitsstörung und
"Lymphödem des rechten Arms" anzunehmen, welche gegen eine Erhöhung des GdB
spricht.

41   Soweit die Klägerin darüber hinaus als Nebenwirkungen der von ihr weiterhin nach der
Krebserkrankung einzunehmenden Medikamente (insbesondere Antihormontherapie mit
Tamoxifen) in Form von teilweise Druck und Schmerz verursachenden Ovarialzysten mit
unregelmäßigem Menstruationszyklus sowie Konzentrationsstörungen und Vergesslich-
keit geltend macht, ergibt sich hieraus kein GdB. Denn unabhängig davon, dass es inso-
weit bereits an einem medizinischen Nachweis der angegebenen Beschwerden fehlt – in
den Befundberichten zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt finden sich hierzu jeden-
falls keine Angaben – ist ebenfalls keine damit im Zusammenhang stehende mindestens
sechs Monate andauernde Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des Behinderungsbegriffs
des § 2 Abs. 1 SGB IX belegt, welche einen GdB begründen würde.

42   Eine psychische Gesundheitsstörung ist bei der Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt des Er-
lasses des Widerspruchsbescheides nicht in einem Ausmaß medizinisch oder therapeu-
tisch belegt, das einen höheren Einzel-GdB als 10 und damit einen höheren Gesamt-GdB
begründen würde.

43   Die VMG (Teil B Ziffer 3.7) differenzieren im Hinblick auf Neurosen, Persönlichkeitsstö-
rungen und Folgen psychischer Traumen zwischen leichteren psychovegetativen oder
psychischen Störungen, die einen GdB von 0 bis 20 begründen, stärker behindernden
Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B.
ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,
Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen), die einen GdB von 30 bis
40 bedingen, und schweren Störungen mit mittelgradigen bzw. schweren sozialen An-
passungsschwierigkeiten, welche mit einem GdB von 50 bis 70 bzw. 80 bis 100 bewer-
tet werden. Kennzeichnend für mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten sind die
vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat am Beispiel des schizophrenen Residualzustan-
des entwickelten Abgrenzungskriterien (vgl. Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständi-
genbeirats vom 18./19. März 1998 und vom 08./09. November 2000). Mittelgradige so-
ziale Anpassungsschwierigkeiten werden hiernach wie folgt beschrieben: In den meis-
ten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen, die zwar eine weitere Tätig-
keit grundsätzlich noch erlauben, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingen,
die auch eine berufliche Gefährdung einschließt; erhebliche familiäre Probleme durch


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Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer
Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte. Da-
gegen sind schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten dadurch charakterisiert, dass ei-
ne weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist und schwer-
wiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis bis zur Tren-
nung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis bestehen (vgl. dazu Landessozi-
algericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2021 – L 6 SB 113/19 –, Rn. 34, juris).

44   Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungskriterien ist jedenfalls im vorliegend maßgeb-
lichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keine GdB-rele-
vante Gesundheitsstörung auf psychischem Gebiet nachgewiesen. Zwar trägt die Kläge-
rin durchaus Beschwerden auf seelischem Gebiet vor. So macht sie insbesondere eine
psychische Belastung einerseits durch die Rezidivgefahr mit damit einhergehender Zu-
kunftsangst, Verzweiflung, Nervosität, Schlaflosigkeit und Panikzuständen und anderer-
seits durch den Segmentverlust der Brust (Körperbildstörung) geltend. Außerdem stellen
auch die psychischen Auswirkungen des bislang (unerfüllten) Kinderwunsches eine seeli-
sche Belastung dar; insoweit stand die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
vor dem inneren Konflikt zwischen dem Wunsch nach Kindern und den Ängsten vor dem
vorzeitigen Absetzen der antihormonellen Therapie, deren Durchführung aus onkologi-
scher Sicht für zehn Jahre empfohlen wurde. Die dargestellten psychischen Problemkrei-
se haben die Klägerin aber bislang noch nicht veranlasst, eine dahingehende ärztliche
Untersuchung oder Therapie durchzuführen. Auch in den Berichten der behandelnden
Ärzte finden sich diese Beschwerden – mit Ausnahme des unerfüllten Kinderwunsches
– weder im Rahmen der Beschwerdeangaben der Klägerin noch sind sie befundmäßig
belegt. So gehen aus dem Befundbericht des Hausarztes Dr. G. vom 21. Juni 2022 kei-
ne psychischen Beschwerden hervor. Die Klägerin beklagte bei einer Vorstellung im Mai
2020 ein Kribbeln in den Beinen, gelegentliche Sehstörungen sowie Abgeschlagenheit;
außerdem äußerte sie ein Fremdkörpergefühl im Hals, einen Druck auf dem Brustbein
sowie einen bitteren Geschmack im Mund. Unter Diagnosen nannte Dr. G. insoweit ledig-
lich eine Tendenz zu Somatisierungsstörungen. Es erfolgten Überweisungen zum Neuro-
logen, zum Facharzt für Gynäkologie sowie zum Facharzt für Radiologie. Aus dem Bericht
der Gynäkologin Dr. C. vom 25. November 2019 geht hinsichtlich des Bereichs der Psy-
che lediglich hervor, dass sie mit der Klägerin erneut – wie bereits seit 2,5 Jahren – die
Thematik des Kinderwunsches diskutiert habe, welche die Klägerin sehr belaste. Diese
Befundlage belegt weder eine GdB-relevante Gesundheitsstörung auf psychischem Ge-
biet noch ergeben sich daraus ausreichende Anknüpfungspunkte, aufgrund derer sich
der Senat zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur retrospektiven Beurtei-
lung etwaiger psychischer Gesundheitsstörungen der Klägerin im Januar 2021 hätte ge-
drängt fühlen müssen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides kann so-
mit jedenfalls kein GdB von mindestens 20 für den Bereich der Psyche festgestellt wer-
den. Ob für diesen Zeitpunkt ein GdB von 10 in Ansatz gebracht werden könnte, kann im
Ergebnis dahin gestellt bleiben, da ein solcher sich nicht Gesamt-GdB-erhöhend auswir-
ken würde. Soweit bei der Klägerin aktuell psychische Beschwerden bestehen, bleibt es
ihr unbenommen, bei dem beklagten Land einen Neufeststellungsantrag zu stellen.

45   Der jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides unerfüllte Kin-
derwunsch der Klägerin vermag auch nicht auf einer anderen Grundlage einen GdB zu
begründen. Die VMG sehen nicht per se für unfreiwillige Kinderlosigkeit einen GdB vor,
auch nicht, wenn diese auf eine notwendige medikamentöse Therapie zurückzuführen
ist, sondern nur in bestimmten, vorliegend nicht einschlägigen Fallkonstellationen von


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Unfruchtbarkeit. So regeln die VMG (Teil B Nr. 14.2 bzw. 14.3) bei Verlust der Gebärmut-
ter und/oder Sterilität in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch so-
wie bei Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke bei noch bestehendem
Kinderwunsch einen GdB. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor; ins-
besondere ist keine Schädigung der Fortpflanzungsorgane durch die Krebstherapie nach-
gewiesen.

46   Auch das bei der Klägerin diagnostizierte Chronische Fatigue Syndrom (CFS) führt nicht
zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.

47   Nach den VMG Teil B Ziff. 18.4 sind die Fibromyalgie, das CFS, die Multiple Chemical
Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funk-
tionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Relevante funktionelle Auswirkungen des
CFS sind vorliegend jedoch nicht medizinisch belegt. Die Klägerin hat zwar insoweit an-
gegeben, unter anhaltender Müdigkeit, Erschöpfung und Antriebslosigkeit zu leiden, was
auch durch viel Schlaf nicht ausgeglichen werden könne, und dadurch im Job und auch
im Alltag beeinträchtigt zu sein. Dies spiegelt sich jedoch nicht hinreichend in den vorlie-
genden Befundberichten wieder. Denn ausweislich der Befundberichte sind keine funk-
tionellen Auswirkungen beschrieben, die einen sich erhöhend auswirkenden Einzel-GdB
von mindestens 20 begründen würden. Aus den Berichten der Gynäkologin Dr. C. vom
25. November 2019 und 20. Juni 2022 geht zwar ein Fatigue-Syndrom bei laufender An-
titumortherapie als Diagnose hervor; allerdings findet sich keine Beschreibung von da-
mit einhergehenden funktionellen Auswirkungen. Der Hausarzt Dr. G. beschreibt in sei-
nem Bericht vom 21. Juni 2022 eine Abgeschlagenheit, ohne die Diagnose CFS zu stel-
len. Somit sind zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs-
bescheides keine Funktionseinbußen belegt, die einen höheren GdB als 10 begründen
könnten.

48   Da vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides somit lediglich das
Lymphödem mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten war bzw. der Teilverlust der Brust
sich auch im Falle eines Einzel-GdB von 20 aus den oben dargestellten Gründen nicht
GdB-erhöhend auswirken würde, hat das beklagte Land den Gesamt-GdB mit dem ange-
fochtenen Bescheid zurecht auf 20 herabgesetzt.

49   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Re-
vision auf § 160 Abs. 2 SGG.




- Seite 12 von 12 -

Gericht:                      Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
Entscheidungsdatum:           10.08.2022
Aktenzeichen:                 L 3 SB 2/21
ECLI:                         ECLI:DE:LSGBW:2022:0810.L3SB2.21.00
Dokumenttyp:                  Urteil
Quelle:


Normen:                       § 152 Abs 2 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 Abs 2 SGB 9
2018, § 69 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9 ... mehr
Zitiervorschlag:              Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. August 2022 – L 3
SB 2/21 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - sozialrechtliches
Verwaltungsverfahren - Bindung der MdE-Feststellung des Unfall-
versicherungsträgers - Bindungswirkung nur bei bestandskräfti-
ger MdE-Feststellung vor Abschluss des schwerbehindertenrecht-
lichen Widerspruchsverfahrens - keine Bindung an nachträgliche
anderweitige Feststellungen - Versorgungsmedizinische Grund-
sätze - kein GdB für episodische Kopfschmerzen - Abgrenzung
zur echten Migräne - Psyche - leichte Anpassungsstörung nach ei-
nem Unfall - Lähmung des Nervs des Lendengeflechts - Remission

Leitsatz

1. Das aus § 152 Abs 2 SGB IX resultierende Feststellungsverbot mit Bindung der Verwaltung
an die anderweitig erfolgten Feststellungen greift nicht ein, wenn bis zum Abschluss des Ver-
waltungsverfahrens durch Widerspruchsbescheid noch keine anderweitige bestands- oder
rechtskräftige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB erfolgt ist. (Rn.38)




2. Eine anderweitige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB nach Abschluss des Ver-
waltungsverfahrens löst die Rechtswirkungen des § 152 Abs 2 SGB IX schon nach dem Wort-
laut nicht (mehr) aus. Überdies lässt sich die mit der Regelung intendierte Verwaltungsverein-
fachung nachträglich nicht mehr erreichen. (Rn.38)

Orientierungssatz

1. Episodische Spannungskopfschmerzen (hier bei Schmerzmitteleinnahme an sieben Tagen
im Monat) sind nicht mit einer echten Migräne iS von Teil B Nr 2.3 VMG gleichzusetzen und
rechtfertigen keinen (Einzel-)GdB. (Rn.65)




2. Eine leichte Anpassungsstörung aus konkretem Anlass (hier: Unfallereignis) ohne das Erfor-
dernis medikamentöser Therapie, die unter niederfrequenter psychotherapeutischer Behand-
lung in 26 Monaten remittiert ist, kann keinen GdB von 20 begründen. (Rn.64)




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3. Eine Parese des Nervus oturatorius kann nicht mit einem GdB von 20 bewertet werden,
wenn eine Behandlung zur einer vollständigen Remission geführt hat - zumal dieser Nerv in
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) gar nicht aufgeführt wird. (Rn.61)

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 27. November 2020, S 4 SB 2336/17, Gerichtsbescheid
Diese Entscheidung wird zitiert

Praxisreporte
Bernd Westermann, jurisPR-SozR 23/2022 Anm. 5 (Anmerkung)
Literaturnachweise
Bernd Westermann, jurisPR-SozR 23/2022 Anm. 5 (Anmerkung)


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Heilbronn vom 27.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstat-
ten.

Tatbestand

1        Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der Klä-
gerin streitig.

2        Die im Jahr 1990 geborene Klägerin wurde am 20.02.2015 auf dem Zebrastreifen als
Fußgängerin auf dem Weg zur Arbeit von einem Auto von rechts erfasst. Sie zog sich da-
bei neben einer erstgradigen offenen proximalen Oberarmtrümmerfraktur rechts meh-
rere komplexe Beckenfrakturen (dislozierte Acetabulumfraktur rechts, Fraktur des Os
ilium rechts, Sprengung der IS-Fuge rechts sowie Impfaktion und Fraktur des Os pubis
links) zu, die zunächst notfallmäßig im Klinikum H sowie anschließend regulär in der BG
Klinik L im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 20.02.2015 bis zum 07.04.2015
operativ versorgt wurden. Der Unfall ist als Arbeitsunfall anerkannt. Wegen der Unfall-
folgen bezieht die Klägerin seit dem 30.01.2017 Verletztenrente nach einem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vom Hundert (v.H.) (Bescheide der Verwal-
tungs-Berufsgenossenschaft <VBG> vom 13.09.2017 sowie vom 17.01.2018). Das Wi-
derspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.09.2017 (vorläufige Entschädigung
nach einer MdE von 40) sowie das anschließende Klageverfahren vor dem SG Heilbronn
(Az. S 13 U 1599/18) blieben erfolglos.

3        Am 18.05.2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter Berufung auf die erlit-
tenen Frakturen und die psychische Belastung durch den Unfall unter Vorlage eines psy-
chologischen Berichts der BG Klinik L vom 26.03.2015, eines Operationsberichts vom
25.02.2015, eines stationären Aufnahmeberichts vom 07.04.2015 sowie eines Befund-
berichts der BG Klinik L vom 07.04.2015 die Feststellung ihres GdB ab dem 20.02.2015.
Der Beklagte zog ergänzend den Entlassungsbericht der BG Klinik L vom 18.05.2015
bei. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2015 berücksichtigte H als
Funktionsbeeinträchtigungen eine Gebrauchseinschränkung des rechten Armes mit ei-
nem Einzel-GdB von 30 sowie eine Gebrauchseinschränkung des rechten Beines mit ei-


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nem Einzel-GdB von 10. Eine seelische Störung bedinge keinen Einzel-GdB von wenigs-
tens 10. Der Gesamt-GdB betrage 30.

4   Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2015 bei der Klägerin einen GdB
von 30 und eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b
EStG seit dem 20.02.2015 fest und führte aus, gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen)
könnten nicht festgestellt werden.

5   Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Beklagte
habe keinerlei Auskünfte über ihre Gesundheitsstörungen bei W in H, der BG Klinik in L
und der SLK-Klinik in H eingeholt, obgleich sie in ihrem Antrag darum gebeten habe. Sie
müsse deshalb davon ausgehen, dass bei der Entscheidung von unvollständigen Infor-
mationen ausgegangen worden sei, und bitte um Neuentscheidung über die Höhe des
GdB/die Feststellung eines Merkzeichens.

6   Der Beklagte zog Befundberichte des W bei und bat die VBG L1 um Übersendung des
letzten maßgeblichen ärztlichen Gutachtens über die Klägerin. Die VBG teilte mit Schrei-
ben vom 29.07.2015 sowie vom 14.12.2015 mit, dass bisher noch keine Begutachtung
eingeleitet und auch noch kein Bescheid erteilt worden sei. In einer versorgungsärztli-
chen Stellungnahme vom 07.02.2016 beurteilte M die neu vorgelegten Unterlagen als
wenig aussagekräftig und regte die Anforderung neuer Unterlagen an. Auf erneute An-
frage des Beklagten teilte die VBG mit Schreiben vom 29.06.2016 mit, die Klägerin führe
derzeit eine stufenweise Wiedereingliederung bei ihrem alten Arbeitgeber durch und ein
Gutachten werde erst in Auftrag gegeben, wenn die Klägerin wieder arbeitsfähig sei. Auf
die Anfrage des Beklagten zu den sie aktuell behandelnden Ärzten teilte die Klägerin mit
Schreiben vom 14.09.2016 mit, sie habe alle behandelnden Ärzte in ihrem Antrag einge-
tragen und sei dort bis heute weiterhin in Behandlung.

7   Mit Schreiben vom 03.03.2017 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
weitere medizinische Unterlagen, u.a. den Reha-Abschlussbericht der BG Klinik L vom
20.01.2017 mit der Diagnose Zustand nach Polytraumatisierung, eine Behandlungs-
übersicht des W vom 05.08.2016 und den Bericht der BG-Klinik L über den stationären
Aufenthalt der Klägerin vom 11.07.2016 bis zum 15.07.2016 mit den Diagnosen Bewe-
gungs- und Belastungsdefizit nach operativ versorgter proximaler Humerusfraktur rechts
mit Pseudarthrosenverlauf mit zuletzt Pseudarthrosenresektion, Spongiosaplastik vom
Beckenkamm links, Anlage von BMP 2 sowie additive PHILOS-Platte im Juli 2015, komple-
xe Beckenverletzung mit dislozierter Acetabulumfraktur rechts, Fraktur Os ileum rechts,
Ileosacralfugensprengung rechts und Impfaktion und Fraktur des OS pubis links, platte-
nosteosynthetische Versorgung erfolgt, postoperative L5-Parese mit hoher Nervus isch-
iadicus-Teilläsion, Läsion Nervus obturatorius und Nervus cutaneus femoris links, Anpas-
sungsstörung, arterielle Hypertonie. Die Prozessbevollmächtigte teilte mit, betreffend
die Bewegungseinschränkung des Schultergelenks sei von einem Einzel-GdB von 40, be-
treffend die Bewegungseinschränkung im Bereich des/r Beckens/Hüfte von einem Einzel-
GdB von zumindest 30, betreffend den Nervus cutaneus femoris von einem Einzel-GdB
von 10, betreffend den Nervus ischiadicus von einem Einzel-GdB von zumindest 30 und
betreffend den Nervus obturatorius von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen. Schließ-
lich müsse auch die Anpassungsstörung Berücksichtigung finden, für die von einem Ein-
zel-GdB von 20 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Einzel-GdB sei daher zumin-
dest ein Gesamt-GdB von 50 zu berücksichtigen.




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8    Nach Auswertung der neuen medizinischen Unterlagen verneinte die Versorgungsärz-
tin S in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017 eine wesentliche Befundveränderung und
beurteilte die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes weiterhin mit einem Einzel-
GdB von 30 und die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines weiterhin mit einem
Einzel-GdB von 10. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 21.06.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, die bei der Klägerin vorliegen-
den Funktionsbeeinträchtigungen seien mit der angefochtenen Entscheidung in vol-
lem Umfang erfasst und unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizinischen Grund-
sätze mit einem GdB von 30 angemessen bewertet worden. Bezüglich der Gebrauchs-
einschränkungen des rechten Armes und Beines ergäben sich keine Hinweise, die ein
Abweichen von der bisherigen Beurteilung rechtfertigen könnten. Beschrieben sei ei-
ne Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der rechten Schulter bei Abduktion/Adduktion
80/0/20° und Außen-/Innenrotation 10/0/70°. Neurologische Ausfallerscheinungen seien
ärztlicherseits nicht belegt. Eine wesentliche Befundänderung am rechten Bein sei nicht
aufgetreten. Die klinische Symptomatik sei insgesamt bereits ausreichend bewertet. Für
die Feststellung des Merkzeichens G erfülle die Klägerin bereits die Grundvoraussetzung
nicht, weil der GdB weniger als 50 betrage und sie damit nicht schwerbehindert im Sinne
des SGB IX sei.

9    Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn er-
hoben, zur Begründung ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und
darauf hingewiesen, dass eine seelische Störung nicht berücksichtigt worden sei. Sie sei
nicht nur in beruflicher Hinsicht, sondern auch in ihrem Alltag erheblich eingeschränkt.
Sie könne die rechte Hand nicht über 90 Grad bewegen und leide unter ständigen Rü-
ckenschmerzen, da sie durch die Lähmung des rechten Fußes und teilweise des Beines
nicht richtig laufen könne. Aufgrund der Verspannungen leide sie mindestens drei Mal
die Woche unter Kopfschmerzen, könne nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren,
langes Sitzen ohne Pause sei nicht möglich. Sie könne sich nicht mehr sportlich betäti-
gen und leide unter Zukunftsängsten und Schmerzen.

10   Das SG Heilbronn hat sodann die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige
Zeugen gehört.

11   Die Diplompsychologin S1 hat unter dem 22.01.2018 mitgeteilt, die Klägerin habe sich
vom 21.09.2015 bis zum 24.04.2017 niederfrequent in psychotherapeutischer Behand-
lung befunden. Es seien insgesamt 19 Sitzungen durchgeführt worden. Die Behandlung
habe der psychotherapeutischen Begleitung der Klägerin bei der Verarbeitung und Ak-
zeptanzentwicklung bezüglich der unfallbedingten körperlichen Langzeitschäden, der
chronischen Schmerzsymptomatik und dem Umgang mit verletzungsabhängigen Zu-
kunftsängsten gedient. Die körperliche Belastbarkeit sei beeinträchtigt, daraus resultier-
ten Ängste und negative Gedanken, der Schweregrad sei leicht.

12   Mit schriftlicher sachverständiger Zeugenaussage vom 12.02.2018 hat W ausgeführt,
bei der Klägerin bestehe eine Chondropathia patellae rechts bei Quadricepsschwäche
bei Beinschwäche rechts, eine proximale Humerustrümmerfraktur rechts mit bleibender
Funktionsstörung der rechten Schulter, ein Zustand nach Acetabulumfraktur rechts mit
beginnender Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte, eine leichte Parese L5 rechts
mit Ischialgie und ein neuropathischer Schmerz rechtes Bein unter Dronabinol (Can-
nabis). Es bestehe ein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Bewegungs-
maße der rechten Schulter betrügen im Vorheben/Rückführen 80/0/20°, in der Abdukti-


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on/Adduktion 80/0/20° und in der Außen-/Innenrotation 20/0/80°. Es bestehe eine deut-
liche Kraftminderung. Die Bewegungsmaße der Hüfte betrügen in der Extension/Flexion
0/0/90°, in der Abduktion/Adduktion 20/0/20° und in der Außen-/Innenrotation 20/0/20°.
Die Dauerschmerzen der Beine und die Funktionsstörung der Schulter rechts bewirkten
eine gewisse Erschöpfungsreaktion der Klägerin. Die Kniebeschwerden seien als gering
einzustufen. Die Funktionsstörung der rechten Schulter sei schwergradig, nicht im Bewe-
gungsausmaß dokumentiert sei eine 50-prozentige Kraftminderung der rechten Schulter.
Die Nervenschäden am rechten Bein seien mindestens mittelgradig, dies ergebe sich al-
lein aus der Art der eingenommenen Medikamente (Lyrica und Dronabinol – Cannabis).
Die Hüftschädigung rechts sei als geringgradig einzustufen. Der GdB von 30 wegen der
Schulter sei im Zusammenhang mit der Kraftminderung korrekt. Der GdB sei für die Ge-
brauchsfähigkeit des rechten Beines aufgrund der Schmerzen und der Lähmung sei mit
20 und die Einschränkung wegen der rechten Hüfte und des rechten Beines sei mit 10 zu
werten. Der Gesamt-GdB werde mit 40 eingeschätzt.

13   Auf Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von G, in der die Funktionsbe-
hinderung des Schultergelenkes und die Gebrauchseinschränkung des Armes mit einem
Einzel-GdB von 30 und die Funktionsbehinderung des Hüftgelenkes und die Gebrauchs-
einschränkung des Beines mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet worden sind, hat der
Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2018 ein Vergleichsangebot unterbreitet, den GdB ab
dem 20.02.2015 mit 40 festzustellen. Die Klägerin hat das Vergleichsangebot abgelehnt
und angeregt, die Akte der VBG L1 beizuziehen, die bereits von einer MdE um 40 v.H.
ausgehe. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Leben der Gesellschaft sei von
einem Gesamt-GdB von zumindest 50 auszugehen.

14   Das SG Heilbronn hat daraufhin die neu von der Klägerin benannte S2 als sachverständi-
ge Zeugin befragt, die unter dem 05.09.2019 mitgeteilt hat, die Klägerin leide unter ei-
nem HWS-/LWS-/BWS-Syndrom, Skoliose, Depression sowie einer Gräser- und Getreide-
pollenallergie. Den Schweregrad und die Höhe des GdB könne sie nicht beurteilen.

15   Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anschließend das Erste Rentengutachten
der BG-Klinik L1 (G1, S3) vom 27.02.2017, den Bescheid der VBG vom 13.09.2017 über
eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 40 v.H., das neurologische
Gutachten des F vom 08.05.2017, das Zweite Rentengutachten der BG-Klinik L1 vom
30.10.2017 (G1, D), das Gutachten des F vom 04.12.2017 sowie die abschließende Stel-
lungnahme des G1 vom 15.12.2017 zur Gesamt-MdE vorgelegt.

16   In dem Zweiten Rentengutachten vom 30.10.2017 ist G1 zu dem Ergebnis gekommen,
es bestünden noch die folgenden wesentlichen Unfallfolgen mit funktionellen Einschrän-
kungen: eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit in allen Bewegungsebenen, ein
Kraftdefizit der rechten oberen Extremität, eine Bewegungseinschränkung des rechten
Hüftgelenks in der Seitwärtsführung und in der Rotation im Vergleich zur Gegenseite, ei-
ne Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts, geklagte Sensibilitätsstörungen im
Bereich des rechten Beines und eine Umfangsminderung im Bereich des rechten Unter-
schenkels. Die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet hat er mit 30 v.H. eingeschätzt.

17   In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.12.2017 hat F die Gesamt-MdE
auf neurologischem Fachgebiet unter funktionellen Aspekten unter Berücksichtigung der
leichtgradigen sensomotorischen Defizite und der zum Teil neuropathischen Schmerzen
mit 20 v.H. bewertet. Dabei berücksichtigte er eine Einzel-MdE um 15 v.H. für die moto-
risch weitgehend remittierte Nervus ischiadikus-Teilläsion rechts mit funktionell irrele-


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vanter, minimaler Fuß- und Zehenheberschwäche und Hypästhesie des rechten Fußes
und mit neuropathischen Schmerzen mit dauerhaftem Schmerzmittelbedarf sowie eine
Einzel-MdE um 10 v.H. für die hochgradige Schädigung des Nervus cutaneus femoris la-
teralis rechts mit Hypästhesie und Hypalgesie der proximalen Oberschenkelvorder-Au-
ßenseite. Die Anpassungsstörung sei erfolgreich ambulant behandelt worden, mit voll-
ständiger Rückbildung der Symptomatik und Beendigung der Therapie „im Sommer die-
sen Jahres“ ohne antidepressive Medikamente.

18   Nach Eingang des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens hat G1 in einer weiteren
Stellungnahme vom 15.12.2017 die Gesamt-MdE mit 40 v.H. bewertet und ausgeführt,
auf unfallchirurgischem und neurologischem Fachgebiet sei von einem funktionellen
Endzustand auszugehen.

19   Unter Berufung auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 11.04.2020 hat der
Beklagte an dem Vergleichsangebot vom 27.06.2018 festgehalten und ausgeführt, auch
unter Berücksichtigung der übersandten BG-Rentengutachten könne keine für die Kläge-
rin günstigere Beurteilung getroffen werden.

20   Mit Schreiben vom 18.06.2020 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt,
aufgrund der vorliegenden Behinderungen im Bereich des Beckens ergäben sich Kompli-
kationen hinsichtlich der aktuellen Schwangerschaft der Klägerin, und hat die Befragung
der Frauenärztin A, des W sowie des S-F als sachverständige Zeugen beantragt.

21   In seiner erneuten sachverständigen Zeugenaussage vom 10.07.2020 hat W den Ge-
samt-GdB weiterhin mit 40 bewertet und mitgeteilt, dass sich die Beschwerden nicht we-
sentlich geändert hätten. Die Hüftschädigung rechts sei als gering aber chronisch pro-
gredient einzustufen (Extension/Flexion 0-0-100°, Abduktion/Adduktion 10-0-10°, Außen-
/Innenrotation 20-0-10°).

22   Die A hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 07.07.2020 ausgeführt, die
Klägerin leide seit dem Unfall unter Becken-, Unterbauch- und körperlichen Schmerzen.
Die Schmerzen führten zu depressiven Verstimmungen und dazu, dass eine Sectio erfor-
derlich werde, um das Becken nicht weiter durch eine spontane Geburt zu gefährden.

23   S-F (Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der BG Klinik L) hat am 04.08.2020 unter
Bezugnahme auf das Gutachten des G1 vom 30.10.2017 mitgeteilt, bei der Klägerin be-
stünden Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit in allen Bewegungsebenen,
ein Kraftdefizit der rechten oberen Extremität, Bewegungseinschränkungen des rech-
ten Hüftgelenks in der Seitwärtsführung und in der Rotation im Vergleich zur Gegensei-
te, eine Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts, geklagte Sensibilitätsstörun-
gen im Bereich des rechten Beines, eine Umfangsminderung im Bereich des rechten Un-
terschenkels. Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit und Einsatzfähigkeit des rech-
ten Armes. Durch die Beckenverletzung bestehe u.a. die Möglichkeit von Problemen im
Rahmen einer normalen Geburt. Die Beweglichkeit und Sensibilität seien am rechten
Bein vermindert mit der Gefahr des Stolperns oder von Verletzungen. Die Auswirkungen
am rechten Arm, am Becken und an der unteren Extremität seien als schwer zu bezeich-
nen. Auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei die MdE mit 30 v.H. und auf neurologischem
Fachgebiet mit 20 v.H. eingeschätzt worden. Integrierend sei eine Gesamt-MdE um 40
v.H. vorgeschlagen worden. Vorgeschlagen werde eine Begutachtung auf gynäkologi-
schem Fachgebiet, auf die Problematik des gefährdeten natürlichen Geburtsvorgangs
werde hingewiesen. Der Aussage beigefügt war ein Schreiben des Ärztlichen Direktors


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der BG-Unfallklinik L, G1, vom 11.12.2019, wonach aufgrund der unfallbedingten Nar-
benbildung aus ärztlicher Sicht von dem Versuch abzuraten sei, ein Kind auf natürlichem
Wege zu gebären, da es durch die fehlenden Möglichkeiten der Erweiterung des Beckens
zu Problemen in Bezug auf den Geburtsfortschritt kommen könne.

24   Der Beklagte hat an seinem Vergleichsangebot festgehalten und eine versorgungsärztli-
che Stellungnahme von S4 vom 20.09.2020 vorgelegt, worin dieser ausführt, aus versor-
gungsmedizinischer Sicht ergebe sich aufgrund der umfangreichen Unterlagen ein Ein-
zel-GdB von 30 für die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes sowie ein Einzel-GdB
von 30 für die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und den Beckenschaden.
Den Gesamt-GdB hat er mit 40 ab dem 20.02.2015 bewertet.

25   Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 hat das SG Heilbronn den Beklagten unter Abän-
derung des Bescheides vom 15.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.06.2017 verurteilt, den GdB mit 40. seit dem 20.02.2015 festzustellen und die Klage
im Übrigen abgewiesen. Die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes und die Funk-
tionseinschränkungen des rechten Schultergelenks seien mit einem Einzel-GdB von 30
und die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und der Hüfte-/Beckenschaden sei-
en mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet. Auf psychiatrischem Fachgebiet
lasse sich anhand der objektiven Befunde kein Einzel-GdB nachweisen. Der Einzel-GdB
von 30 für die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter/des rechten Armes wer-
de durch die weitere Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 für die Funktionsbe-
hinderung der Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und des Hüftschadens sowie
des Beckenschadens nicht um mehr als zehn Punkte erhöht.

26   Gegen den vom SG Heilbronn gemäß dem aktenkundigen Abvermerk am 30.11.2020 ge-
gen Empfangsbekenntnis zur Post gegebenen und ihrer Prozessbevollmächtigten nach
deren Angaben am 07.12.2020 zugegangenen (Empfangsbekenntnis nicht aktenkundig)
Gerichtsbescheid des SG Heilbronn hat die Klägerin am 30.12.2020 Berufung zum Lan-
dessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ih-
ren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, unter Berücksichtigung der vorliegen-
den Diagnosen sei hinsichtlich des Funktionssystems „Haltung-und Bewegungsorgane,
rheumatische Krankheiten“ betreffend der Bewegungseinschränkung des Schultergelen-
kes von einem Einzel-GdB von 40, betreffend der Bewegungseinschränkung im Bereich
des/r Beckens/Hüfte von einem Einzel-GdB von zumindest 30, für den Nervus cutaneus
femoris von einem Einzel-GdB von 10, betreffend den Nervus ischiadicus von einem Ein-
zel-GdB von zumindest 30 auszugehen und betreffend den Nervus obturatorios ein Ein-
zel-GdB von 20 zu beachten. Schließlich müsse auch die Anpassungsstörung mit einem
Einzel-GdB von 20 berücksichtigt werden. Die Klägerin sei inzwischen Mutter eines Kin-
des. Eine Ausdehnung des Beckens, wie normalerweise dies auch in einer jeden Schwan-
gerschaft geschehe, sei aufgrund der dort erfolgten Plattenosteosynthese nicht möglich
gewesen. Die Klägerin habe daher unter entsprechenden, erheblichen Schmerzen gelit-
ten. Eine normale Geburt sei aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen ausgeschlossen.

27   Die Klägerin beantragt,

28          den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.11.2020 abzuändern
und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.06.2015 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 zu verurteilen, den Grad der
Behinderung mit mindestens 50 seit dem 20.02.2015 festzustellen.



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29    Der Beklagte beantragt,

30            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

31    Er verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG
Heilbronn, das den vorliegenden medizinischen Sachverhalt zutreffend gewürdigt habe.

32    In der nichtöffentlichen Sitzung am 14.06.2021 hat die Klägerin erklärt, aktuell nicht re-
gelmäßig Schmerzmittel einzunehmen, sondern nur bei Bedarf Ibuprofen 600, was zwei
bis drei Mal die Woche vorkomme. Sie habe zweimal pro Woche Physiotherapie und be-
komme Massagen, insbesondere wegen der Rückenproblematik und ihrer Armbeschwer-
den.

33    Der Senat hat die Verwaltungsakten der VBG mit weiteren medizinischen Unterlagen –
u.a. den im Klageverfahren S 13 U 1599/18 eingeholten Gutachten auf orthopädischem
(Gutachten des C vom 09.11.2018) und auf nervenärztlichem Gebiet (Gutachten der E
vom 20.03.2019) – beigezogen.

Entscheidungsgründe

34    Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerecht einge-
legte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

35    1. Die Berufung ist binnen der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Zwar
ist eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 202 SGG i.V.m. § 174
Abs. 1, 2 und 4 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2021) nicht belegt, der Gerichtsbescheid ist jedoch
nachweislich des Abvermerks am 30.11.2020 zur Post gegeben worden und kann damit
frühestens am 01.12.2020 zugegangen sein. Die frühestens am 02.12.2020 beginnende
Monatsfrist hätte erst mit Ablauf des 01.01.2021 geendet (§ 64 Abs. 1 bis 3 SGG).

36    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung des auf die kombinierte An-
fechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG er-
gangenen Gerichtsbescheides des SG Heilbronn vom 27.11.2020 sowie die Abänderung
des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 15.06.2015 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 21.06.2017 und die Verpflichtung des Beklagten, bei der Kläge-
rin einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

37    3. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines höheren
GdB seit dem 20.02.2015 ist § 2 Abs. 1 SGB IX in den bis zum 31.12.2017 und ab
dem 01.01.2018 geltenden Fassungen in Verbindung mit § 69 SGB IX in den bis zum
29.12.2016 und 31.12.2017 geltenden Fassungen beziehungsweise in Verbindung mit
§ 152 Abs. 1 und 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung. Im Hinblick auf
die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen Gesetzes-
fassungen sind diese – da Übergangsregelungen fehlen – nach dem Grundsatz anzuwen-
den, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leis-
tungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden
Ereignisse oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13
R, juris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, juris; vergleiche Stölting/Greiser in
SGb 2015, 135-143).




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38   Obwohl hier ausschließlich Folgen eines von der zuständigen VBG anerkannten und ent-
schädigten Arbeitsunfalls im Streit stehen, greift § 152 Abs. 2 SGB IX bzw. die bis zum
31.12.2017 geltende Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IX hier nicht ein. Hier-
nach sind Feststellungen nach § 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. nicht zu
treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad ei-
ner auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer ent-
sprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Beschei-
nigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es
sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach
§ 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. glaubhaft macht. Eine solche Feststel-
lung gilt zugleich als Feststellung des GdB. Das hieraus resultierende Feststellungsver-
bot u.a. bei Rentenbescheiden gesetzlicher Unfallversicherungsträger samt Bindung
der Verwaltung an die dort getroffenen Feststellungen (zu den Einzelheiten, auch zum
Folgenden, vgl. Oppermann in: Hauck/Noftz SGB IX, Werkstand 2. Ergänzungslieferung
2022, § 152 Rn. 46 m.w.N.; Greiner in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
14. Auflage 2020, § 152 Rn. 29; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage,
§ 152 SGB IX, Stand: 15.02.2019, Rn. 37; Dau in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX - Re-
habilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Auflage 2022, § 152 Rn. 32) greift
hier jedoch nicht. Denn dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die bereits an-
derweit vorgenommene MdE-Bewertung übernommen werden soll, sind Gründe der Ver-
waltungsvereinfachung maßgebend. Hier hat bis zum Abschluss des Verwaltungsverfah-
rens durch Widerspruchsbescheid vom 21.06.2017 jedoch noch keine anderweitige – be-
stands- oder rechtskräftige – Feststellung der MdE, eines Grades der Schädigungsfolgen
(GdS) oder GdB vorgelegen. Diese ist seitens des hier zuständigen Unfallversicherungs-
trägers erst mit Bescheid über Rente als vorläufige Entschädigung vom 13.09.2017 vor-
genommen worden. Eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte anderweiti-
ge Feststellung aber vermag die Rechtswirkungen des § 152 Abs. 2 SGB IX bzw. dessen
Vorgängervorschrift § 69 Abs. 2 SGB IX a.F. schon dem Wortlaut nach nicht (mehr) aus-
zulösen.

39   a) Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind Menschen
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typi-
schen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein-
trächtigt ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sind
Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin-
nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, wobei eine Beeinträchti-
gung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

40   b) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung stel-
len die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behör-
den auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vor-
liegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis
zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in
der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt ergänzend, dass der GdB zum Zeitpunkt
der Antragstellung festgestellt wird. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und


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5 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung, nach § 69 Abs. 1 Satz 5 und 6
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1
Satz 5 und 6 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die Auswirkungen auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wo-
bei eine Feststellung hierbei nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt.

41   Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung
des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maß-
gebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungswei-
se nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Er-
mächtigung für die allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung des GdB
und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriteri-
en für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Ge-
brauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017
geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 gel-
tenden Fassung, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011
geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 gelten-
den Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die kon-
krete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle
der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizi-
nische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30
Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die
Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010
(BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie
die Gesetze vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) und 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die
Feststellung des GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach
den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ih-
rem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die
Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante
Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung
des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des
Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9
SB 3/12 R, juris).

42   c) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in den bis zum 29.12.2016 und 31.12.2017
geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der ab dem
01.01.2018 geltenden Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur
Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorüberge-
henden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichen-
den) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilha-
bebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind


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diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Ein-
zel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Be-
rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der
Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigun-
gen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder bezie-
hungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris). Nach
den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behin-
derung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst.
d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdi-
gung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG
feste Grade angegeben sind.

43   Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesonde-
re die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heran-
ziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R,
juris).

44   4. Unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch
auf Feststellung eines höheren GdB als 40.

45   a. Im Funktionssystem „Arme“ liegen bei der Klägerin keine funktionellen Einschränkun-
gen vor, die einen höheren Einzel-GdB als 30 bedingen. Der Senat stützt sich insoweit
auf die sachverständige Zeugenaussage des W, auf die beiden Rentengutachten des G1
auf unfallchirurgischem Fachgebiet vom 27.02.2017 und 30.10.2017 und das Gutachten
des C vom 09.11.2018, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, sowie
auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von G vom 11.04.2020, die als qualifiziertes
Parteivorbringen berücksichtigt wird.

46   aa) Das SG Heilbronn hat in seinem Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 zutreffend dar-
gelegt, dass die Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenks mit einem Ein-
zel-GdB von 30 zu bewerten sind. Bei der Klägerin bestehen im Nachgang zu dem Unfall
ausweislich des Ersten und Zweiten Rentengutachtens von G1 aus dem Jahr 2017 sowie
der sachverständigen Zeugenaussage von W ein mehrfacher Oberarmkopfbruch (Hume-
ruskopfmehrfragmentfraktur) rechts mit bleibender Funktionsstörung der rechten Schul-
ter.

47   bb) Ausweislich der zuletzt durch W am 10.07.2020 mitgeteilten Beweglichkeitsprüfung
hat bei der Klägerin in Bezug auf die rechte Schulter eine Beweglichkeit des Arms beim
Vorheben/Rückführen von 80/0/20° (Normalmaß 150-170/0/40°), bei der Abduktion/Ad-
duktion (seitwärts/körperwärts Heben) von 80/0/20° (Normalmaß 180/0/40°) und bei Au-
ßen/Innenrotation von 20/0/80° (Normalmaß 40-60/0/90°) bestanden. Aus dem Befund-


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bericht vom 02.07.2020 ergibt sich sogar ein Abduktionswert von 100° und auch die zu-
vor erhobenen Bewegungsmaße in den Untersuchungen von G1 anlässlich des Ersten
Rentengutachtens (Untersuchungstag 24.02.2017) und des Zweiten Rentengutachtens
(Untersuchungstag 23.10.2017) sowie bei der Untersuchung durch C (Untersuchungs-
tag 05.11.2018) sind etwas besser gewesen. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 sind Bewe-
gungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) bei einer Arm-
hebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
mit einem GdB von 10 und bei einer Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Ein-
schränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB von 20 zu bewerten, so dass
für die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter allein ein GdB von 20 vorliegt.
Allerdings liegt bei der Klägerin als Rechtshänderin nach Überzeugung des Senats eine
deutliche Kraftminderung vor, die von G1 mit einem Kraftgrad von 3/5 für die Supraspi-
natussehne und 5/5 für die übrige Rotatorenmanschette sowie von W mit 50 % ange-
geben wird. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1, gehört zu den GdB-relevanten Auswirkungen
von Funktionsbeeinträchtigungen neben der Bewegungsbehinderung auch die Minder-
belastbarkeit von Haltungs- und Bewegungsorganen. Aufgrund der zu den Bewegungs-
einschränkungen der Schulter hinzukommenden Kraftminderung des rechten Arms beur-
teilt der Senat die Beeinträchtigungen der Klägerin im Funktionssystem „Arme“ daher in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des sachverständigen Zeugen W sowie der ver-
sorgungsärztlichen Stellungnahme von G vom 11.04.2020 mit einem Einzel-GdB von 30.

48   cc) Die aus dem Zweiten Rentengutachten von G1 ersichtliche aktive Handgelenksbe-
weglichkeit handrückenwärts/hohlhandwärts rechts von 60/0/70° (so auch im Gutachten
von C bestätigt) und passiv 80/0/90° mit seitengleich frei durchführbarer Fingergelenks-
beweglichkeit führt nicht zu einer Erhöhung des GdB, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.13
Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung
bis 30/0/40°) mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten sind und eine vergleichbare Ein-
schränkung bei der Klägerin nicht vorliegt.

49   b. Die Behinderungen im Funktionssystem „Beine“ sind ebenfalls mit keinem höheren
Einzel-GdB als 30 zu bewerten. Der Senat stützt sich bei der Bewertung der Funktions-
störungen an den Beinen hinsichtlich der klinischen Befundlage insoweit auf die sach-
verständige Zeugenaussage des W, auf die beiden Rentengutachten auf unfallchirur-
gischem Fachgebiet des G1 vom 27.02.2017 und vom 30.10.2017, die neurologischen
Gutachten des F vom 08.05.2017 und vom 04.12.2017 sowie das Gutachten des C vom
09.11.2018.

50   aa) Die Hüftgelenksbeweglichkeit der Klägerin ist bei der zweiten Begutachtungsunter-
suchung durch G1 am 23.10.2017 bei der Streckung/Beugung mit 10/0/120° beidseits
frei durchführbar gewesen, was sich bei der Begutachtung durch C im November 2018
im Wesentlichen bestätigt hat (links 135/0/0° und rechts 115/0/0°). Lediglich das Ab-
spreizen rechts sowie die Einwärtsdrehung bei 90° gebeugtem Hüftgelenk rechts sind
im Vergleich zur Gegenseite endgradig eingeschränkt gewesen. Auch bei der Untersu-
chung durch W am 02.07.2020 waren Extension und Flexion des rechten Hüftgelenks frei
bei gleichzeitiger Einschränkung der Abduktion/Adduktion von 20/0/20° (Normalmaß 30-
45/0/20-30°) und der Außen-/Innenrotation von 40/0/20° (Normalmaß 50-60/0/30-40°).
Die dokumentierten Einschränkungen der rechten Hüfte beurteilt der Senat in Überein-
stimmung mit W als gering, so dass nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 ein Einzel-GdB von 10
anzusetzen ist. Es sind keine Bewegungseinschränkungen ersichtlich, die einen Einzel-




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GdB von 20 ausfüllen könnten (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechen-
der Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit).

51   bb) Auch ein Beckenschaden mit funktionellen Auswirkungen liegt bei der Klägerin nicht
vor, so dass insoweit kein GdB zu vergeben ist. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.10 sind Be-
ckenschäden ohne funktionelle Auswirkungen mit einem Einzel-GdB von 0, mit gerin-
gen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen
der Kreuz-Darmbeingelenke) mit einem Einzel-GdB von 10 und mit mittelgradigen funk-
tionellen Auswirkungen (z.B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose) mit
einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die Röntgenaufnahmen im Rahmen der ersten
Rentenbegutachtung vom 24.02.2017 und der Begutachtung von C am 05.11.2018 ha-
ben regelrecht einliegendes Osteosynthesematerial und konsolidierte Frakturen ohne
Verschiebung der Beckenhälften gezeigt. Ein fortgeschrittener Gelenkverschleiß der Hüf-
te ist nicht erkennbar gewesen. Bei der Folgebegutachtung am 23.10.2017 durch G1 und
bei der Begutachtung von C hat kein Druckschmerz über dem Becken bestanden, die
Iliosakralgelenk(ISG)-Provokationstests (zur Diagnose von Schmerzen im ISG) sind nega-
tiv ausgefallen.

52   Des Weiteren liegt keine funktionelle Auswirkung darin, dass G1 der Klägerin aufgrund
der operativen Stabilisierung des ISG mittels überbrückender Plattenosteosynthese so-
wie der ausgeprägten Narbenbildung auch über die Symphyse hinweg eine Geburt mit-
tels Kaiserschnitt empfohlen hat (Schreiben vom 11.12.2019). Die medizinische Notwen-
digkeit einer Kaiserschnittgeburt bedingt keinen GdB. Bei einem Kaiserschnitt handelt
es sich um einen Eingriff im Einzelfall und keine über einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung mit Teilhabebeeinträchtigung. Nur wenn
der Kaiserschnitt zu dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen führt, könnten diese
mit einem GdB bewertet werden. Dafür aber hat der Senat auch nach inzwischen erfolg-
ter Geburt eines Kindes der Klägerin keine Anhaltspunkte.

53   Die andauernde Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Aufweitung der Schambeinfuge
(Symphyse) sowie des Iliosakralgelenks, wie sie für einen normalen Geburtsvorgang nö-
tig wäre, durch die Folgen der operativen Versorgung mittels überbrückender Platte-
nosteosynthese sowie ausgeprägte Narbenbildung in dem Bereich stellt zwar eine über
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehende Gesundheitsstörung dar, al-
lerdings resultiert auch daraus kein GdB. Denn die geschilderte Beeinträchtigung wirkt
sich sowohl ausweislich der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des S-F vom
04.08.2020 als auch des dieser beigefügten Schreibens des G1 vom 11.12.2019 auf den
Geburtsvorgang als punktuelles Ereignis in der Weise aus, dass sie das medizinische Er-
fordernis einer Kaiserschnittgeburt begründet, so dass der Klägerin von einer Spontan-
geburt aus ärztlicher Sicht abzuraten war. Einer Einschränkung in der Art und Weise der
Geburt hat indes der Verordnungsgeber in den VG, Teil B, Nr. 14 keine GdB-Relevanz
beigemessen. Lediglich die Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit als solcher
kommt hiernach eine GdB-begründende oder -erhöhende Wirkung zu (vgl. etwa Nr. 14.3,
14.5 und 14.6). Diese aber ist im Falle der Klägerin nicht beeinträchtigt, was durch die
zwischenzeitlich erfolgte Geburt eines Kindes der Klägerin erwiesen ist. Da der Senat kei-
nen Grund hat, an der übereinstimmend geäußerten Einschätzung von S-F und G1 zu
zweifeln, hat es der vom sachverständigen Zeugen S-F vorgeschlagenen Begutachtung
auf gynäkologischem Fachgebiet nicht bedurft. Der Beckenschaden ist daher in Überein-
stimmung mit den sachverständigen Zeugenaussagen des W nicht mit einem GdB zu be-
werten.


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54   cc) Auch die anlässlich der ersten Begutachtung durch G1 gemessene verkürzte Beinlän-
ge von rechts 87 cm gegenüber links 88,5 cm kann nicht zu einer Erhöhung des GdB im
Funktionssystem „Beine“ führen, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 eine Beinverkürzung
bis zu 2,5 cm mit einem GdB von 0 zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass die Beinlänge bei
der zweiten Rentenbegutachtung nahezu seitengleich gewesen ist und sich ein flüssiges
und koordiniertes Gangbild mit erhaltener Schrittlänge und normalem Abrollverhalten
gezeigt hat.

55   dd) In Bezug auf die Nervenschäden am rechten Bein der Klägerin sind die daraus resul-
tierenden Funktionseinschränkungen während des gesamten hier zu beurteilenden Zeit-
raums vom 20.02.2015 bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit einem Teil-GdB von
30 zu bewerten. Maßgeblich für die Höhe des GdB sind insbesondere die sich aus der
Teilläsion des Ischiasnervs rechts ergebenden Beeinträchtigungen.

56   (1) Bei der Klägerin bestehen im Nachgang zu dem Unfall eine motorisch weitestgehend
remittierte Nervus ischiadikus(Ischiasnerv)-Teilläsion rechts mit minimaler Fuß- und Ze-
henheberschwäche und Hypästhesie (Sensibilitätsstörung) des rechten Fußes und mit
neuropathischen Schmerzen mit dauerhaftem Schmerzmittelbedarf sowie eine hochgra-
dige Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts mit Hypästhesie und Hy-
palgesie (verringerte Schmerzempfindung) der proximalen Oberschenkelvorder-Außen-
seite. Der Senat stützt sich diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in dem
neurologischen Gutachten des F vom 04.12.2017 sowie dem nervenärztlichen Gutachten
der E vom 20.03.2019, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet.

57   (2) Die Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis führt laut den Gutachten des F
und der E bei der Klägerin zu einer hochgradigen, schmerzlosen Sensibilitätsstörung und
verringerter Schmerzempfindung an der rechten Oberschenkelvorder-Außenseite pro-
ximal in einem ca. handtellergroßen Areal, das dem Versorgungsgebiet des Nervs ent-
spricht. Für diese Schädigung kann höchstens ein GdB von 10 festgestellt werden, wobei
diese Bewertung nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 bereits einem vollständigen Nervenaus-
fall des Nervus cutaneus femoris lateralis entspricht.

58   (3) Deutlich größere Beeinträchtigungen für die Klägerin basieren stattdessen auf der
Teilläsion des Ischiasnervs rechts. Insoweit beträgt der GdB 30. Nach den VG, Teil B,
Nr. 18.1 wird die Höhe des GdB für Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane
in erster Linie durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungs-
behinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme be-
stimmt. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Au-
ßergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

59   Laut den klinischen Untersuchungsbefunden im neurologischen Gutachten von F und im
nervenärztlichen Gutachten der E besteht bei der Klägerin eine Sensibilitätsstörung, die
streifenförmig an der rechten Unterschenkel-Außenseite, am Fußrücken sowie strecksei-
tig an den Zehen I bis V verläuft. Hinzu kommt eine Pallästhesie (Vibrationsempfinden)
an Teilen des Großzehengrundgelenks, dem Kniegelenk und Teilen des Beckenkamms
beidseits.

60   Nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 ist ein vollständiger Ausfall des Nervus ischiadicus pro-
ximal mit einem GdB von 60, distal (Ausfall der Nerven peroneus communis und tibia-
lis) mit einem GdB von 50 zu bewerten. Bei der Klägerin liegt ein Teilausfall des Nervs



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vor, der nach den VG entsprechend geringer zu bewerten ist. Die Teilläsion des Nervus
ischiadicus rechts ist motorisch weitestgehend remittiert. Verblieben ist laut dem über-
zeugenden neurologischen Gutachten des F vom 04.12.2017 eine minimale, funktionell
irrelevante Schwäche der Fuß- und Zehenhebung rechts bei ansonsten allseits voller
Kraftentfaltung und normotrypher Muskulatur. Zudem liegt eine schmerzlose Hypästhe-
sie im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus rechts an der Unterschenkelaußenseite
und dem Fußrücken und eine leichte Hyp- und Dysästhesie der Fußsohle und der Zehen
rechts beugeseitig im Versorgungsgebiet des Nervus tibialis vor. Bei der Begutachtung
durch E am 06.03.2019 hat sich der Untersuchungsbefund als im Wesentlichen überein-
stimmend mit dem Befund des F aus Dezember 2017 gezeigt. Unter Mitberücksichtigung
der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein beurteilt der Senat die funktionellen
Auswirkungen der Nervenschäden am rechten Bein der Klägerin einschließlich der dau-
erhaften Schmerzen als mittelgradig und sieht einen Einzel-GdB von 30 für die Teilläsi-
on des Ischiasnervs rechts als sachgerecht, aber auch ausreichend an. Der Senat stützt
seine Überzeugung dabei auf die übereinstimmende Einschätzung des sachverständigen
Zeugen W und des Versorgungsarztes S4 (Stellungnahme vom 20.09.2020). Auch wenn
die Klägerin laut der sachverständigen Zeugenaussage des W vom 10.07.2020 zuletzt
keine Medikamente mehr wegen der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein ein-
genommen hat, entnimmt der Senat den beiden Gutachten von F vom 08.05.2017 und
04.12.2017 im Vergleich zu dem Gutachten, das E am 20.03.2019 erstattet hat, und der
sachverständigen Zeugenaussage des W, dass hinsichtlich der Schmerzsymptomatik kei-
ne wesentliche Befundänderung eingetreten ist. So hat die Klägerin im Rahmen der neu-
rologischen Untersuchung am 22.11.2017 angegeben, dass es bei längeren Strecken zu
starken Schmerzen im rechten Fuß komme und der Fuß abends in Ruhe oder nach länge-
rem Sitzen immer wieder einschlafe und sie Parästhesien und ein „komisches Gefühl“ im
rechten Fuß spüre. Dieser fühle sich tagsüber permanent kalt an, verfärbe sich abends
rot und sei dann heiß, was sie beim Einschlafen störe. Wegen der Schmerzen könne sie
auch keine Schuhe mit Absätzen tragen. Gegenüber E hat die Klägerin am 06.03.2019
über stechende Schmerzen im Bereich der rechten Leiste bei Belastung sowie Druck-
schmerzen bei längerem Laufen geklagt, ferner über ein taubes Gefühl und eine Sensibi-
litätsstörung im rechten Oberschenkel sowie ein „pelziges Gefühl“ unterhalb des Knies.
Nachts brenne der Fuß, tagsüber sei er kalt. Ihre Gehstrecke sei auf 2 km limitiert. W hat
den Befund auf Nachfrage am 10.07.2020 als „unverändert“ bezeichnet.

61   (4) Soweit die Klägerin in der Klage- und Berufungsbegründung vorgetragen hat, der
Nervus obturatorius sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, kann dieser Argumen-
tation nicht gefolgt werden. Laut dem neurologischen Gutachten von F vom 04.12.2017
hat die konservative Weiterbehandlung nach dem Unfall zu einer raschen, vollständi-
gen Remission der ursprünglichen Nervus obturatorius-Parese geführt. Hinzu kommt,
dass dieser Nerv in den VG nicht aufgeführt ist und insoweit auch keine funktionellen
Einschränkungen mehr ersichtlich sind.

62   Ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für die Teilläsion des Ischiasnervs einschließ-
lich der dauerhaften Schmerzen sowie jeweils einem Einzel-GdB von 10 für die Bewe-
gungseinschränkungen der Hüfte rechts und die Schädigung des Nervus cutaneus femo-
ris lateralis ergibt sich für das Funktionssystem „Beine“ ein GdB von 30.

63   c. Im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ liegen keine Beeinträchtigungen
vor, die einer GdB-Bewertung zugrunde gelegt werden können.




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64   aa) Auf psychiatrischem Fachgebiet liegt unter Berücksichtigung der objektiven Befunde
kein Einzel-GdB vor. Aus dem psychologischen Bericht der BG-Klinik L vom 26.03.2015
geht zwar hervor, dass die Klägerin durch den Unfall und dessen Folgen emotional be-
lastet gewesen ist. Im weitere Verlauf ist auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert
worden (s. psychologischer Konsilbericht vom 27.04.2015, BG-Berichte vom 27.07.2015,
10.01.2016, 31.03.2016 und 08.07.2016, die eine ambulante Psychotherapie bei der
S1 nach sich gezogen hat. Diese hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom
22.01.2018 angegeben, die Klägerin von September 2015 bis April 2017 niederfrequent
(insgesamt 19 Sitzungen) psychotherapeutisch behandelt zu haben, wobei die Behand-
lung der Verarbeitung und Akzeptanzentwicklung bezüglich der unfallbedingten körper-
lichen Langzeitschäden, der chronischen Schmerzsymptomatik und dem Umgang mit
verletzungsabhängigen Zukunftsängsten gedient habe. Der anfängliche Verdacht einer
posttraumatischen Belastungsstörung habe nicht bestätigt werden können. Die Beein-
trächtigungen hat S1 als leicht bezeichnet. Eine medikamentöse Behandlung der psy-
chischen Beeinträchtigungen ist nicht dokumentiert. Nach dieser ambulanten Behand-
lung ist im Sommer 2017 eine vollständige Rückbildung der Symptomatik erfolgt. Dafür
spricht nicht nur die Beendigung der Therapie durch S1 im April 2017, sondern der Senat
stützt sich hier auf die überzeugenden Ausführungen des F, der in seinem zweiten Gut-
achten vom 04.12.2017 einen unauffälligen psychopathologischen Befund erhoben und
überzeugend ausgeführt hat, dass die psychoreaktive Störung klinisch und anamnes-
tisch erwartungsgemäß vollständig abgeklungen ist. Auch aus dem im Klageverfahren
S 13 U 1599/18 eingeholten Gutachten der E, das der Senat im Wege des Urkundsbe-
weises verwertet, ergibt sich, dass die Anpassungsstörung seit 2017 als remittiert zu be-
trachten ist. Damit liegt keine psychische Erkrankung mehr vor, die nach den VG, Teil B,
Nr. 3.7 mit einem GdB zu bewerten wäre. Aber auch für den Zeitraum vom 20.02.2015
bis zur Remission der Anpassungsstörung im April 2017 kann der Argumentation der Klä-
gerin, soweit sie die Anpassungsstörung in der Berufungsbegründung mit einem Einzel-
GdB von 20 bewertet hat, nicht gefolgt werden. Denn nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 (Neu-
rosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) sind leichtere psychove-
getative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20, stärker behindernde
Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zum
Beispiel ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Stö-
rungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von
30 bis 40 und schwere Störungen (zum Beispiel schwere Zwangskrankheit) mit mittel-
gradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50 bis 70 sowie mit
schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 bis 100 zu bewer-
ten. Hier hat es sich um eine nur leichte Anpassungsstörung aus konkretem Anlass (Un-
fallereignis) ohne das Erfordernis medikamentöser Therapie gehandelt, die unter nieder-
frequenter psychotherapeutischer Behandlung in 26 Monaten remittiert ist. Ein GdB von
20 lässt sich damit nicht begründen.

65   bb) Auch für die wiederkehrenden Kopfschmerzen, die bei der Klägerin nach dem Joggen
oder bei der Arbeit auftreten, ist kein GdB festzustellen. Zwar nimmt die Klägerin deswe-
gen nach eigenen Angaben an etwa sieben Tagen im Monat Ibuprofen 600 ein (Gutach-
ten F), es handelt sich jedoch nach der überzeugenden Diagnose von F um episodische
Spannungskopfschmerzen. Eine – nach den VG, Teil B, Nr. 2.3 mit einem GdB zu berück-
sichtigende – Migräne ist ärztlicherseits nicht festgestellt worden.




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66   d) Den Gesamt-GdB hat das SG Heilbronn zutreffend mit 40 festgestellt. Ausgehend von
einem Einzel-GdB von 30 jeweils für das Funktionssystem „Arme“ sowie das Funktions-
system „Beine“ liegt bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 40 vor.

67   Nach den VG, Teil A, Nr. 3 d) ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes
der Behinderung zu schließen. Allerdings ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
seitigen Beziehungen zu beachten, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auch be-
sonders nachteilig auf eine andere auswirken kann. Besteht ein GdB von 30 und kommt
ein weiterer GdB von 30 hinzu, kann dies dann zu einer Erhöhung um 20 und nicht nur
um 10 Punkte führen, wenn eine wesentliche Zunahme der Behinderung vorliegt (vgl.
Urteil des Senats vom 24.10.2018 – L 3 SB 5/17, juris Rn. 37).

68   Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die sich aus den Gesundheits-
störungen des rechten Beines ergebenden Einschränkungen wirken sich nicht besonders
nachteilig auf die Einschränkung durch die Schulter aus. Es besteht trotz der Einschrän-
kungen durch die Sensibilitätsstörungen, Missempfindungen und Schmerzen ein flüssi-
ges und koordiniertes Gangbild mit erhaltener Schrittlänge und normalem Abrollverhal-
ten. Weiterhin ist zuletzt keine Medikation der neuropathischen Schmerzen erfolgt, die
Klägerin treibt regelmäßig Sport und es kommt erst bei längeren Strecken zu Schmerzen
im rechten Fuß. Daraus folgt, dass zwar eine zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt, diese
führt aber bei der Klägerin nach Überzeugung des Senats nicht zu einer so wesentlichen
Zunahme der Behinderung, dass eine Schwerbehinderung zu bejahen wäre. Der sachver-
ständige Zeuge W sowie der Versorgungsarzt S4 haben unter Würdigung der orthopädi-
schen Einschränkungen der Klägerin wiederholt ebenfalls einen Gesamt-GdB von 40 als
sachgerecht befürwortet.

69   Dass der Gesamt-GdB der Klägerin nicht mit mindestens 50 einzuschätzen ist, ergibt
sich auch daraus, dass bei der Bemessung des Gesamt-GdB ein Vergleich mit anderen
schwerwiegenden Erkrankungsbildern anzustellen ist. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 3
Buchst. b sind bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigun-
gen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Ge-
sundheitsschäden anzustellen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben
sind. So ist ein GdB von 50 beispielsweise nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 oder 18.14 bei
Verlust eines Armes im Unterarm oder Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genü-
gender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke anzunehmen. Das Ausmaß
einer solchen doch gravierenden Funktionsbehinderung wird durch die bei der Klägerin
dokumentierten Einschränkungen nicht erreicht.

70   Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Heil-
bronn vom 22.04.2020 zurückzuweisen.

71   5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

72   6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG gegeben ist.




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Gericht:                      Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
Entscheidungsdatum:           10.08.2022
Aktenzeichen:                 L 3 SB 2/21
ECLI:                         ECLI:DE:LSGBW:2022:0810.L3SB2.21.00
Dokumenttyp:                  Urteil
Quelle:


Normen:                       § 152 Abs 2 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 Abs 2 SGB 9
2018, § 69 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9 ... mehr
Zitiervorschlag:              Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. August 2022 – L 3
SB 2/21 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - sozialrechtliches
Verwaltungsverfahren - Bindung der MdE-Feststellung des Unfall-
versicherungsträgers - Bindungswirkung nur bei bestandskräfti-
ger MdE-Feststellung vor Abschluss des schwerbehindertenrecht-
lichen Widerspruchsverfahrens - keine Bindung an nachträgliche
anderweitige Feststellungen - Versorgungsmedizinische Grund-
sätze - kein GdB für episodische Kopfschmerzen - Abgrenzung
zur echten Migräne - Psyche - leichte Anpassungsstörung nach ei-
nem Unfall - Lähmung des Nervs des Lendengeflechts - Remission

Leitsatz

1. Das aus § 152 Abs 2 SGB IX resultierende Feststellungsverbot mit Bindung der Verwaltung
an die anderweitig erfolgten Feststellungen greift nicht ein, wenn bis zum Abschluss des Ver-
waltungsverfahrens durch Widerspruchsbescheid noch keine anderweitige bestands- oder
rechtskräftige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB erfolgt ist. (Rn.38)




2. Eine anderweitige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB nach Abschluss des Ver-
waltungsverfahrens löst die Rechtswirkungen des § 152 Abs 2 SGB IX schon nach dem Wort-
laut nicht (mehr) aus. Überdies lässt sich die mit der Regelung intendierte Verwaltungsverein-
fachung nachträglich nicht mehr erreichen. (Rn.38)

Orientierungssatz

1. Episodische Spannungskopfschmerzen (hier bei Schmerzmitteleinnahme an sieben Tagen
im Monat) sind nicht mit einer echten Migräne iS von Teil B Nr 2.3 VMG gleichzusetzen und
rechtfertigen keinen (Einzel-)GdB. (Rn.65)




2. Eine leichte Anpassungsstörung aus konkretem Anlass (hier: Unfallereignis) ohne das Erfor-
dernis medikamentöser Therapie, die unter niederfrequenter psychotherapeutischer Behand-
lung in 26 Monaten remittiert ist, kann keinen GdB von 20 begründen. (Rn.64)




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3. Eine Parese des Nervus oturatorius kann nicht mit einem GdB von 20 bewertet werden,
wenn eine Behandlung zur einer vollständigen Remission geführt hat - zumal dieser Nerv in
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) gar nicht aufgeführt wird. (Rn.61)

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 27. November 2020, S 4 SB 2336/17, Gerichtsbescheid
Diese Entscheidung wird zitiert

Praxisreporte
Bernd Westermann, jurisPR-SozR 23/2022 Anm. 5 (Anmerkung)
Literaturnachweise
Bernd Westermann, jurisPR-SozR 23/2022 Anm. 5 (Anmerkung)


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Heilbronn vom 27.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstat-
ten.

Tatbestand

1        Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der Klä-
gerin streitig.

2        Die im Jahr 1990 geborene Klägerin wurde am 20.02.2015 auf dem Zebrastreifen als
Fußgängerin auf dem Weg zur Arbeit von einem Auto von rechts erfasst. Sie zog sich da-
bei neben einer erstgradigen offenen proximalen Oberarmtrümmerfraktur rechts meh-
rere komplexe Beckenfrakturen (dislozierte Acetabulumfraktur rechts, Fraktur des Os
ilium rechts, Sprengung der IS-Fuge rechts sowie Impfaktion und Fraktur des Os pubis
links) zu, die zunächst notfallmäßig im Klinikum H sowie anschließend regulär in der BG
Klinik L im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 20.02.2015 bis zum 07.04.2015
operativ versorgt wurden. Der Unfall ist als Arbeitsunfall anerkannt. Wegen der Unfall-
folgen bezieht die Klägerin seit dem 30.01.2017 Verletztenrente nach einem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vom Hundert (v.H.) (Bescheide der Verwal-
tungs-Berufsgenossenschaft <VBG> vom 13.09.2017 sowie vom 17.01.2018). Das Wi-
derspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.09.2017 (vorläufige Entschädigung
nach einer MdE von 40) sowie das anschließende Klageverfahren vor dem SG Heilbronn
(Az. S 13 U 1599/18) blieben erfolglos.

3        Am 18.05.2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter Berufung auf die erlit-
tenen Frakturen und die psychische Belastung durch den Unfall unter Vorlage eines psy-
chologischen Berichts der BG Klinik L vom 26.03.2015, eines Operationsberichts vom
25.02.2015, eines stationären Aufnahmeberichts vom 07.04.2015 sowie eines Befund-
berichts der BG Klinik L vom 07.04.2015 die Feststellung ihres GdB ab dem 20.02.2015.
Der Beklagte zog ergänzend den Entlassungsbericht der BG Klinik L vom 18.05.2015
bei. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2015 berücksichtigte H als
Funktionsbeeinträchtigungen eine Gebrauchseinschränkung des rechten Armes mit ei-
nem Einzel-GdB von 30 sowie eine Gebrauchseinschränkung des rechten Beines mit ei-


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nem Einzel-GdB von 10. Eine seelische Störung bedinge keinen Einzel-GdB von wenigs-
tens 10. Der Gesamt-GdB betrage 30.

4   Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2015 bei der Klägerin einen GdB
von 30 und eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b
EStG seit dem 20.02.2015 fest und führte aus, gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen)
könnten nicht festgestellt werden.

5   Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Beklagte
habe keinerlei Auskünfte über ihre Gesundheitsstörungen bei W in H, der BG Klinik in L
und der SLK-Klinik in H eingeholt, obgleich sie in ihrem Antrag darum gebeten habe. Sie
müsse deshalb davon ausgehen, dass bei der Entscheidung von unvollständigen Infor-
mationen ausgegangen worden sei, und bitte um Neuentscheidung über die Höhe des
GdB/die Feststellung eines Merkzeichens.

6   Der Beklagte zog Befundberichte des W bei und bat die VBG L1 um Übersendung des
letzten maßgeblichen ärztlichen Gutachtens über die Klägerin. Die VBG teilte mit Schrei-
ben vom 29.07.2015 sowie vom 14.12.2015 mit, dass bisher noch keine Begutachtung
eingeleitet und auch noch kein Bescheid erteilt worden sei. In einer versorgungsärztli-
chen Stellungnahme vom 07.02.2016 beurteilte M die neu vorgelegten Unterlagen als
wenig aussagekräftig und regte die Anforderung neuer Unterlagen an. Auf erneute An-
frage des Beklagten teilte die VBG mit Schreiben vom 29.06.2016 mit, die Klägerin führe
derzeit eine stufenweise Wiedereingliederung bei ihrem alten Arbeitgeber durch und ein
Gutachten werde erst in Auftrag gegeben, wenn die Klägerin wieder arbeitsfähig sei. Auf
die Anfrage des Beklagten zu den sie aktuell behandelnden Ärzten teilte die Klägerin mit
Schreiben vom 14.09.2016 mit, sie habe alle behandelnden Ärzte in ihrem Antrag einge-
tragen und sei dort bis heute weiterhin in Behandlung.

7   Mit Schreiben vom 03.03.2017 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
weitere medizinische Unterlagen, u.a. den Reha-Abschlussbericht der BG Klinik L vom
20.01.2017 mit der Diagnose Zustand nach Polytraumatisierung, eine Behandlungs-
übersicht des W vom 05.08.2016 und den Bericht der BG-Klinik L über den stationären
Aufenthalt der Klägerin vom 11.07.2016 bis zum 15.07.2016 mit den Diagnosen Bewe-
gungs- und Belastungsdefizit nach operativ versorgter proximaler Humerusfraktur rechts
mit Pseudarthrosenverlauf mit zuletzt Pseudarthrosenresektion, Spongiosaplastik vom
Beckenkamm links, Anlage von BMP 2 sowie additive PHILOS-Platte im Juli 2015, komple-
xe Beckenverletzung mit dislozierter Acetabulumfraktur rechts, Fraktur Os ileum rechts,
Ileosacralfugensprengung rechts und Impfaktion und Fraktur des OS pubis links, platte-
nosteosynthetische Versorgung erfolgt, postoperative L5-Parese mit hoher Nervus isch-
iadicus-Teilläsion, Läsion Nervus obturatorius und Nervus cutaneus femoris links, Anpas-
sungsstörung, arterielle Hypertonie. Die Prozessbevollmächtigte teilte mit, betreffend
die Bewegungseinschränkung des Schultergelenks sei von einem Einzel-GdB von 40, be-
treffend die Bewegungseinschränkung im Bereich des/r Beckens/Hüfte von einem Einzel-
GdB von zumindest 30, betreffend den Nervus cutaneus femoris von einem Einzel-GdB
von 10, betreffend den Nervus ischiadicus von einem Einzel-GdB von zumindest 30 und
betreffend den Nervus obturatorius von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen. Schließ-
lich müsse auch die Anpassungsstörung Berücksichtigung finden, für die von einem Ein-
zel-GdB von 20 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Einzel-GdB sei daher zumin-
dest ein Gesamt-GdB von 50 zu berücksichtigen.




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8    Nach Auswertung der neuen medizinischen Unterlagen verneinte die Versorgungsärz-
tin S in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017 eine wesentliche Befundveränderung und
beurteilte die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes weiterhin mit einem Einzel-
GdB von 30 und die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines weiterhin mit einem
Einzel-GdB von 10. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 21.06.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, die bei der Klägerin vorliegen-
den Funktionsbeeinträchtigungen seien mit der angefochtenen Entscheidung in vol-
lem Umfang erfasst und unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizinischen Grund-
sätze mit einem GdB von 30 angemessen bewertet worden. Bezüglich der Gebrauchs-
einschränkungen des rechten Armes und Beines ergäben sich keine Hinweise, die ein
Abweichen von der bisherigen Beurteilung rechtfertigen könnten. Beschrieben sei ei-
ne Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der rechten Schulter bei Abduktion/Adduktion
80/0/20° und Außen-/Innenrotation 10/0/70°. Neurologische Ausfallerscheinungen seien
ärztlicherseits nicht belegt. Eine wesentliche Befundänderung am rechten Bein sei nicht
aufgetreten. Die klinische Symptomatik sei insgesamt bereits ausreichend bewertet. Für
die Feststellung des Merkzeichens G erfülle die Klägerin bereits die Grundvoraussetzung
nicht, weil der GdB weniger als 50 betrage und sie damit nicht schwerbehindert im Sinne
des SGB IX sei.

9    Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn er-
hoben, zur Begründung ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und
darauf hingewiesen, dass eine seelische Störung nicht berücksichtigt worden sei. Sie sei
nicht nur in beruflicher Hinsicht, sondern auch in ihrem Alltag erheblich eingeschränkt.
Sie könne die rechte Hand nicht über 90 Grad bewegen und leide unter ständigen Rü-
ckenschmerzen, da sie durch die Lähmung des rechten Fußes und teilweise des Beines
nicht richtig laufen könne. Aufgrund der Verspannungen leide sie mindestens drei Mal
die Woche unter Kopfschmerzen, könne nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren,
langes Sitzen ohne Pause sei nicht möglich. Sie könne sich nicht mehr sportlich betäti-
gen und leide unter Zukunftsängsten und Schmerzen.

10   Das SG Heilbronn hat sodann die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige
Zeugen gehört.

11   Die Diplompsychologin S1 hat unter dem 22.01.2018 mitgeteilt, die Klägerin habe sich
vom 21.09.2015 bis zum 24.04.2017 niederfrequent in psychotherapeutischer Behand-
lung befunden. Es seien insgesamt 19 Sitzungen durchgeführt worden. Die Behandlung
habe der psychotherapeutischen Begleitung der Klägerin bei der Verarbeitung und Ak-
zeptanzentwicklung bezüglich der unfallbedingten körperlichen Langzeitschäden, der
chronischen Schmerzsymptomatik und dem Umgang mit verletzungsabhängigen Zu-
kunftsängsten gedient. Die körperliche Belastbarkeit sei beeinträchtigt, daraus resultier-
ten Ängste und negative Gedanken, der Schweregrad sei leicht.

12   Mit schriftlicher sachverständiger Zeugenaussage vom 12.02.2018 hat W ausgeführt,
bei der Klägerin bestehe eine Chondropathia patellae rechts bei Quadricepsschwäche
bei Beinschwäche rechts, eine proximale Humerustrümmerfraktur rechts mit bleibender
Funktionsstörung der rechten Schulter, ein Zustand nach Acetabulumfraktur rechts mit
beginnender Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte, eine leichte Parese L5 rechts
mit Ischialgie und ein neuropathischer Schmerz rechtes Bein unter Dronabinol (Can-
nabis). Es bestehe ein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Bewegungs-
maße der rechten Schulter betrügen im Vorheben/Rückführen 80/0/20°, in der Abdukti-


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on/Adduktion 80/0/20° und in der Außen-/Innenrotation 20/0/80°. Es bestehe eine deut-
liche Kraftminderung. Die Bewegungsmaße der Hüfte betrügen in der Extension/Flexion
0/0/90°, in der Abduktion/Adduktion 20/0/20° und in der Außen-/Innenrotation 20/0/20°.
Die Dauerschmerzen der Beine und die Funktionsstörung der Schulter rechts bewirkten
eine gewisse Erschöpfungsreaktion der Klägerin. Die Kniebeschwerden seien als gering
einzustufen. Die Funktionsstörung der rechten Schulter sei schwergradig, nicht im Bewe-
gungsausmaß dokumentiert sei eine 50-prozentige Kraftminderung der rechten Schulter.
Die Nervenschäden am rechten Bein seien mindestens mittelgradig, dies ergebe sich al-
lein aus der Art der eingenommenen Medikamente (Lyrica und Dronabinol – Cannabis).
Die Hüftschädigung rechts sei als geringgradig einzustufen. Der GdB von 30 wegen der
Schulter sei im Zusammenhang mit der Kraftminderung korrekt. Der GdB sei für die Ge-
brauchsfähigkeit des rechten Beines aufgrund der Schmerzen und der Lähmung sei mit
20 und die Einschränkung wegen der rechten Hüfte und des rechten Beines sei mit 10 zu
werten. Der Gesamt-GdB werde mit 40 eingeschätzt.

13   Auf Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von G, in der die Funktionsbe-
hinderung des Schultergelenkes und die Gebrauchseinschränkung des Armes mit einem
Einzel-GdB von 30 und die Funktionsbehinderung des Hüftgelenkes und die Gebrauchs-
einschränkung des Beines mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet worden sind, hat der
Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2018 ein Vergleichsangebot unterbreitet, den GdB ab
dem 20.02.2015 mit 40 festzustellen. Die Klägerin hat das Vergleichsangebot abgelehnt
und angeregt, die Akte der VBG L1 beizuziehen, die bereits von einer MdE um 40 v.H.
ausgehe. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Leben der Gesellschaft sei von
einem Gesamt-GdB von zumindest 50 auszugehen.

14   Das SG Heilbronn hat daraufhin die neu von der Klägerin benannte S2 als sachverständi-
ge Zeugin befragt, die unter dem 05.09.2019 mitgeteilt hat, die Klägerin leide unter ei-
nem HWS-/LWS-/BWS-Syndrom, Skoliose, Depression sowie einer Gräser- und Getreide-
pollenallergie. Den Schweregrad und die Höhe des GdB könne sie nicht beurteilen.

15   Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anschließend das Erste Rentengutachten
der BG-Klinik L1 (G1, S3) vom 27.02.2017, den Bescheid der VBG vom 13.09.2017 über
eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 40 v.H., das neurologische
Gutachten des F vom 08.05.2017, das Zweite Rentengutachten der BG-Klinik L1 vom
30.10.2017 (G1, D), das Gutachten des F vom 04.12.2017 sowie die abschließende Stel-
lungnahme des G1 vom 15.12.2017 zur Gesamt-MdE vorgelegt.

16   In dem Zweiten Rentengutachten vom 30.10.2017 ist G1 zu dem Ergebnis gekommen,
es bestünden noch die folgenden wesentlichen Unfallfolgen mit funktionellen Einschrän-
kungen: eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit in allen Bewegungsebenen, ein
Kraftdefizit der rechten oberen Extremität, eine Bewegungseinschränkung des rechten
Hüftgelenks in der Seitwärtsführung und in der Rotation im Vergleich zur Gegenseite, ei-
ne Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts, geklagte Sensibilitätsstörungen im
Bereich des rechten Beines und eine Umfangsminderung im Bereich des rechten Unter-
schenkels. Die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet hat er mit 30 v.H. eingeschätzt.

17   In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.12.2017 hat F die Gesamt-MdE
auf neurologischem Fachgebiet unter funktionellen Aspekten unter Berücksichtigung der
leichtgradigen sensomotorischen Defizite und der zum Teil neuropathischen Schmerzen
mit 20 v.H. bewertet. Dabei berücksichtigte er eine Einzel-MdE um 15 v.H. für die moto-
risch weitgehend remittierte Nervus ischiadikus-Teilläsion rechts mit funktionell irrele-


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vanter, minimaler Fuß- und Zehenheberschwäche und Hypästhesie des rechten Fußes
und mit neuropathischen Schmerzen mit dauerhaftem Schmerzmittelbedarf sowie eine
Einzel-MdE um 10 v.H. für die hochgradige Schädigung des Nervus cutaneus femoris la-
teralis rechts mit Hypästhesie und Hypalgesie der proximalen Oberschenkelvorder-Au-
ßenseite. Die Anpassungsstörung sei erfolgreich ambulant behandelt worden, mit voll-
ständiger Rückbildung der Symptomatik und Beendigung der Therapie „im Sommer die-
sen Jahres“ ohne antidepressive Medikamente.

18   Nach Eingang des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens hat G1 in einer weiteren
Stellungnahme vom 15.12.2017 die Gesamt-MdE mit 40 v.H. bewertet und ausgeführt,
auf unfallchirurgischem und neurologischem Fachgebiet sei von einem funktionellen
Endzustand auszugehen.

19   Unter Berufung auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 11.04.2020 hat der
Beklagte an dem Vergleichsangebot vom 27.06.2018 festgehalten und ausgeführt, auch
unter Berücksichtigung der übersandten BG-Rentengutachten könne keine für die Kläge-
rin günstigere Beurteilung getroffen werden.

20   Mit Schreiben vom 18.06.2020 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt,
aufgrund der vorliegenden Behinderungen im Bereich des Beckens ergäben sich Kompli-
kationen hinsichtlich der aktuellen Schwangerschaft der Klägerin, und hat die Befragung
der Frauenärztin A, des W sowie des S-F als sachverständige Zeugen beantragt.

21   In seiner erneuten sachverständigen Zeugenaussage vom 10.07.2020 hat W den Ge-
samt-GdB weiterhin mit 40 bewertet und mitgeteilt, dass sich die Beschwerden nicht we-
sentlich geändert hätten. Die Hüftschädigung rechts sei als gering aber chronisch pro-
gredient einzustufen (Extension/Flexion 0-0-100°, Abduktion/Adduktion 10-0-10°, Außen-
/Innenrotation 20-0-10°).

22   Die A hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 07.07.2020 ausgeführt, die
Klägerin leide seit dem Unfall unter Becken-, Unterbauch- und körperlichen Schmerzen.
Die Schmerzen führten zu depressiven Verstimmungen und dazu, dass eine Sectio erfor-
derlich werde, um das Becken nicht weiter durch eine spontane Geburt zu gefährden.

23   S-F (Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der BG Klinik L) hat am 04.08.2020 unter
Bezugnahme auf das Gutachten des G1 vom 30.10.2017 mitgeteilt, bei der Klägerin be-
stünden Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit in allen Bewegungsebenen,
ein Kraftdefizit der rechten oberen Extremität, Bewegungseinschränkungen des rech-
ten Hüftgelenks in der Seitwärtsführung und in der Rotation im Vergleich zur Gegensei-
te, eine Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts, geklagte Sensibilitätsstörun-
gen im Bereich des rechten Beines, eine Umfangsminderung im Bereich des rechten Un-
terschenkels. Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit und Einsatzfähigkeit des rech-
ten Armes. Durch die Beckenverletzung bestehe u.a. die Möglichkeit von Problemen im
Rahmen einer normalen Geburt. Die Beweglichkeit und Sensibilität seien am rechten
Bein vermindert mit der Gefahr des Stolperns oder von Verletzungen. Die Auswirkungen
am rechten Arm, am Becken und an der unteren Extremität seien als schwer zu bezeich-
nen. Auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei die MdE mit 30 v.H. und auf neurologischem
Fachgebiet mit 20 v.H. eingeschätzt worden. Integrierend sei eine Gesamt-MdE um 40
v.H. vorgeschlagen worden. Vorgeschlagen werde eine Begutachtung auf gynäkologi-
schem Fachgebiet, auf die Problematik des gefährdeten natürlichen Geburtsvorgangs
werde hingewiesen. Der Aussage beigefügt war ein Schreiben des Ärztlichen Direktors


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der BG-Unfallklinik L, G1, vom 11.12.2019, wonach aufgrund der unfallbedingten Nar-
benbildung aus ärztlicher Sicht von dem Versuch abzuraten sei, ein Kind auf natürlichem
Wege zu gebären, da es durch die fehlenden Möglichkeiten der Erweiterung des Beckens
zu Problemen in Bezug auf den Geburtsfortschritt kommen könne.

24   Der Beklagte hat an seinem Vergleichsangebot festgehalten und eine versorgungsärztli-
che Stellungnahme von S4 vom 20.09.2020 vorgelegt, worin dieser ausführt, aus versor-
gungsmedizinischer Sicht ergebe sich aufgrund der umfangreichen Unterlagen ein Ein-
zel-GdB von 30 für die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes sowie ein Einzel-GdB
von 30 für die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und den Beckenschaden.
Den Gesamt-GdB hat er mit 40 ab dem 20.02.2015 bewertet.

25   Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 hat das SG Heilbronn den Beklagten unter Abän-
derung des Bescheides vom 15.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.06.2017 verurteilt, den GdB mit 40. seit dem 20.02.2015 festzustellen und die Klage
im Übrigen abgewiesen. Die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes und die Funk-
tionseinschränkungen des rechten Schultergelenks seien mit einem Einzel-GdB von 30
und die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und der Hüfte-/Beckenschaden sei-
en mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet. Auf psychiatrischem Fachgebiet
lasse sich anhand der objektiven Befunde kein Einzel-GdB nachweisen. Der Einzel-GdB
von 30 für die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter/des rechten Armes wer-
de durch die weitere Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 für die Funktionsbe-
hinderung der Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und des Hüftschadens sowie
des Beckenschadens nicht um mehr als zehn Punkte erhöht.

26   Gegen den vom SG Heilbronn gemäß dem aktenkundigen Abvermerk am 30.11.2020 ge-
gen Empfangsbekenntnis zur Post gegebenen und ihrer Prozessbevollmächtigten nach
deren Angaben am 07.12.2020 zugegangenen (Empfangsbekenntnis nicht aktenkundig)
Gerichtsbescheid des SG Heilbronn hat die Klägerin am 30.12.2020 Berufung zum Lan-
dessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ih-
ren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, unter Berücksichtigung der vorliegen-
den Diagnosen sei hinsichtlich des Funktionssystems „Haltung-und Bewegungsorgane,
rheumatische Krankheiten“ betreffend der Bewegungseinschränkung des Schultergelen-
kes von einem Einzel-GdB von 40, betreffend der Bewegungseinschränkung im Bereich
des/r Beckens/Hüfte von einem Einzel-GdB von zumindest 30, für den Nervus cutaneus
femoris von einem Einzel-GdB von 10, betreffend den Nervus ischiadicus von einem Ein-
zel-GdB von zumindest 30 auszugehen und betreffend den Nervus obturatorios ein Ein-
zel-GdB von 20 zu beachten. Schließlich müsse auch die Anpassungsstörung mit einem
Einzel-GdB von 20 berücksichtigt werden. Die Klägerin sei inzwischen Mutter eines Kin-
des. Eine Ausdehnung des Beckens, wie normalerweise dies auch in einer jeden Schwan-
gerschaft geschehe, sei aufgrund der dort erfolgten Plattenosteosynthese nicht möglich
gewesen. Die Klägerin habe daher unter entsprechenden, erheblichen Schmerzen gelit-
ten. Eine normale Geburt sei aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen ausgeschlossen.

27   Die Klägerin beantragt,

28          den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.11.2020 abzuändern
und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.06.2015 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 zu verurteilen, den Grad der
Behinderung mit mindestens 50 seit dem 20.02.2015 festzustellen.



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29    Der Beklagte beantragt,

30            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

31    Er verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG
Heilbronn, das den vorliegenden medizinischen Sachverhalt zutreffend gewürdigt habe.

32    In der nichtöffentlichen Sitzung am 14.06.2021 hat die Klägerin erklärt, aktuell nicht re-
gelmäßig Schmerzmittel einzunehmen, sondern nur bei Bedarf Ibuprofen 600, was zwei
bis drei Mal die Woche vorkomme. Sie habe zweimal pro Woche Physiotherapie und be-
komme Massagen, insbesondere wegen der Rückenproblematik und ihrer Armbeschwer-
den.

33    Der Senat hat die Verwaltungsakten der VBG mit weiteren medizinischen Unterlagen –
u.a. den im Klageverfahren S 13 U 1599/18 eingeholten Gutachten auf orthopädischem
(Gutachten des C vom 09.11.2018) und auf nervenärztlichem Gebiet (Gutachten der E
vom 20.03.2019) – beigezogen.

Entscheidungsgründe

34    Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerecht einge-
legte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

35    1. Die Berufung ist binnen der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Zwar
ist eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 202 SGG i.V.m. § 174
Abs. 1, 2 und 4 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2021) nicht belegt, der Gerichtsbescheid ist jedoch
nachweislich des Abvermerks am 30.11.2020 zur Post gegeben worden und kann damit
frühestens am 01.12.2020 zugegangen sein. Die frühestens am 02.12.2020 beginnende
Monatsfrist hätte erst mit Ablauf des 01.01.2021 geendet (§ 64 Abs. 1 bis 3 SGG).

36    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung des auf die kombinierte An-
fechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG er-
gangenen Gerichtsbescheides des SG Heilbronn vom 27.11.2020 sowie die Abänderung
des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 15.06.2015 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 21.06.2017 und die Verpflichtung des Beklagten, bei der Kläge-
rin einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

37    3. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines höheren
GdB seit dem 20.02.2015 ist § 2 Abs. 1 SGB IX in den bis zum 31.12.2017 und ab
dem 01.01.2018 geltenden Fassungen in Verbindung mit § 69 SGB IX in den bis zum
29.12.2016 und 31.12.2017 geltenden Fassungen beziehungsweise in Verbindung mit
§ 152 Abs. 1 und 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung. Im Hinblick auf
die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen Gesetzes-
fassungen sind diese – da Übergangsregelungen fehlen – nach dem Grundsatz anzuwen-
den, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leis-
tungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden
Ereignisse oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13
R, juris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, juris; vergleiche Stölting/Greiser in
SGb 2015, 135-143).




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38   Obwohl hier ausschließlich Folgen eines von der zuständigen VBG anerkannten und ent-
schädigten Arbeitsunfalls im Streit stehen, greift § 152 Abs. 2 SGB IX bzw. die bis zum
31.12.2017 geltende Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IX hier nicht ein. Hier-
nach sind Feststellungen nach § 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. nicht zu
treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad ei-
ner auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer ent-
sprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Beschei-
nigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es
sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach
§ 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. glaubhaft macht. Eine solche Feststel-
lung gilt zugleich als Feststellung des GdB. Das hieraus resultierende Feststellungsver-
bot u.a. bei Rentenbescheiden gesetzlicher Unfallversicherungsträger samt Bindung
der Verwaltung an die dort getroffenen Feststellungen (zu den Einzelheiten, auch zum
Folgenden, vgl. Oppermann in: Hauck/Noftz SGB IX, Werkstand 2. Ergänzungslieferung
2022, § 152 Rn. 46 m.w.N.; Greiner in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
14. Auflage 2020, § 152 Rn. 29; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage,
§ 152 SGB IX, Stand: 15.02.2019, Rn. 37; Dau in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX - Re-
habilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Auflage 2022, § 152 Rn. 32) greift
hier jedoch nicht. Denn dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die bereits an-
derweit vorgenommene MdE-Bewertung übernommen werden soll, sind Gründe der Ver-
waltungsvereinfachung maßgebend. Hier hat bis zum Abschluss des Verwaltungsverfah-
rens durch Widerspruchsbescheid vom 21.06.2017 jedoch noch keine anderweitige – be-
stands- oder rechtskräftige – Feststellung der MdE, eines Grades der Schädigungsfolgen
(GdS) oder GdB vorgelegen. Diese ist seitens des hier zuständigen Unfallversicherungs-
trägers erst mit Bescheid über Rente als vorläufige Entschädigung vom 13.09.2017 vor-
genommen worden. Eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte anderweiti-
ge Feststellung aber vermag die Rechtswirkungen des § 152 Abs. 2 SGB IX bzw. dessen
Vorgängervorschrift § 69 Abs. 2 SGB IX a.F. schon dem Wortlaut nach nicht (mehr) aus-
zulösen.

39   a) Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind Menschen
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typi-
schen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein-
trächtigt ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sind
Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin-
nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, wobei eine Beeinträchti-
gung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

40   b) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung stel-
len die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behör-
den auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vor-
liegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis
zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in
der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt ergänzend, dass der GdB zum Zeitpunkt
der Antragstellung festgestellt wird. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und


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5 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung, nach § 69 Abs. 1 Satz 5 und 6
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1
Satz 5 und 6 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die Auswirkungen auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wo-
bei eine Feststellung hierbei nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt.

41   Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung
des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maß-
gebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungswei-
se nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Er-
mächtigung für die allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung des GdB
und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriteri-
en für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Ge-
brauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017
geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 gel-
tenden Fassung, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011
geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 gelten-
den Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die kon-
krete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle
der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizi-
nische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30
Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die
Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010
(BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie
die Gesetze vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) und 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die
Feststellung des GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach
den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ih-
rem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die
Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante
Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung
des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des
Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9
SB 3/12 R, juris).

42   c) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in den bis zum 29.12.2016 und 31.12.2017
geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der ab dem
01.01.2018 geltenden Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur
Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorüberge-
henden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichen-
den) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilha-
bebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind


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diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Ein-
zel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Be-
rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der
Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigun-
gen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder bezie-
hungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris). Nach
den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behin-
derung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst.
d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdi-
gung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG
feste Grade angegeben sind.

43   Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesonde-
re die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heran-
ziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R,
juris).

44   4. Unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch
auf Feststellung eines höheren GdB als 40.

45   a. Im Funktionssystem „Arme“ liegen bei der Klägerin keine funktionellen Einschränkun-
gen vor, die einen höheren Einzel-GdB als 30 bedingen. Der Senat stützt sich insoweit
auf die sachverständige Zeugenaussage des W, auf die beiden Rentengutachten des G1
auf unfallchirurgischem Fachgebiet vom 27.02.2017 und 30.10.2017 und das Gutachten
des C vom 09.11.2018, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, sowie
auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von G vom 11.04.2020, die als qualifiziertes
Parteivorbringen berücksichtigt wird.

46   aa) Das SG Heilbronn hat in seinem Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 zutreffend dar-
gelegt, dass die Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenks mit einem Ein-
zel-GdB von 30 zu bewerten sind. Bei der Klägerin bestehen im Nachgang zu dem Unfall
ausweislich des Ersten und Zweiten Rentengutachtens von G1 aus dem Jahr 2017 sowie
der sachverständigen Zeugenaussage von W ein mehrfacher Oberarmkopfbruch (Hume-
ruskopfmehrfragmentfraktur) rechts mit bleibender Funktionsstörung der rechten Schul-
ter.

47   bb) Ausweislich der zuletzt durch W am 10.07.2020 mitgeteilten Beweglichkeitsprüfung
hat bei der Klägerin in Bezug auf die rechte Schulter eine Beweglichkeit des Arms beim
Vorheben/Rückführen von 80/0/20° (Normalmaß 150-170/0/40°), bei der Abduktion/Ad-
duktion (seitwärts/körperwärts Heben) von 80/0/20° (Normalmaß 180/0/40°) und bei Au-
ßen/Innenrotation von 20/0/80° (Normalmaß 40-60/0/90°) bestanden. Aus dem Befund-


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bericht vom 02.07.2020 ergibt sich sogar ein Abduktionswert von 100° und auch die zu-
vor erhobenen Bewegungsmaße in den Untersuchungen von G1 anlässlich des Ersten
Rentengutachtens (Untersuchungstag 24.02.2017) und des Zweiten Rentengutachtens
(Untersuchungstag 23.10.2017) sowie bei der Untersuchung durch C (Untersuchungs-
tag 05.11.2018) sind etwas besser gewesen. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 sind Bewe-
gungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) bei einer Arm-
hebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
mit einem GdB von 10 und bei einer Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Ein-
schränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB von 20 zu bewerten, so dass
für die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter allein ein GdB von 20 vorliegt.
Allerdings liegt bei der Klägerin als Rechtshänderin nach Überzeugung des Senats eine
deutliche Kraftminderung vor, die von G1 mit einem Kraftgrad von 3/5 für die Supraspi-
natussehne und 5/5 für die übrige Rotatorenmanschette sowie von W mit 50 % ange-
geben wird. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1, gehört zu den GdB-relevanten Auswirkungen
von Funktionsbeeinträchtigungen neben der Bewegungsbehinderung auch die Minder-
belastbarkeit von Haltungs- und Bewegungsorganen. Aufgrund der zu den Bewegungs-
einschränkungen der Schulter hinzukommenden Kraftminderung des rechten Arms beur-
teilt der Senat die Beeinträchtigungen der Klägerin im Funktionssystem „Arme“ daher in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des sachverständigen Zeugen W sowie der ver-
sorgungsärztlichen Stellungnahme von G vom 11.04.2020 mit einem Einzel-GdB von 30.

48   cc) Die aus dem Zweiten Rentengutachten von G1 ersichtliche aktive Handgelenksbe-
weglichkeit handrückenwärts/hohlhandwärts rechts von 60/0/70° (so auch im Gutachten
von C bestätigt) und passiv 80/0/90° mit seitengleich frei durchführbarer Fingergelenks-
beweglichkeit führt nicht zu einer Erhöhung des GdB, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.13
Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung
bis 30/0/40°) mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten sind und eine vergleichbare Ein-
schränkung bei der Klägerin nicht vorliegt.

49   b. Die Behinderungen im Funktionssystem „Beine“ sind ebenfalls mit keinem höheren
Einzel-GdB als 30 zu bewerten. Der Senat stützt sich bei der Bewertung der Funktions-
störungen an den Beinen hinsichtlich der klinischen Befundlage insoweit auf die sach-
verständige Zeugenaussage des W, auf die beiden Rentengutachten auf unfallchirur-
gischem Fachgebiet des G1 vom 27.02.2017 und vom 30.10.2017, die neurologischen
Gutachten des F vom 08.05.2017 und vom 04.12.2017 sowie das Gutachten des C vom
09.11.2018.

50   aa) Die Hüftgelenksbeweglichkeit der Klägerin ist bei der zweiten Begutachtungsunter-
suchung durch G1 am 23.10.2017 bei der Streckung/Beugung mit 10/0/120° beidseits
frei durchführbar gewesen, was sich bei der Begutachtung durch C im November 2018
im Wesentlichen bestätigt hat (links 135/0/0° und rechts 115/0/0°). Lediglich das Ab-
spreizen rechts sowie die Einwärtsdrehung bei 90° gebeugtem Hüftgelenk rechts sind
im Vergleich zur Gegenseite endgradig eingeschränkt gewesen. Auch bei der Untersu-
chung durch W am 02.07.2020 waren Extension und Flexion des rechten Hüftgelenks frei
bei gleichzeitiger Einschränkung der Abduktion/Adduktion von 20/0/20° (Normalmaß 30-
45/0/20-30°) und der Außen-/Innenrotation von 40/0/20° (Normalmaß 50-60/0/30-40°).
Die dokumentierten Einschränkungen der rechten Hüfte beurteilt der Senat in Überein-
stimmung mit W als gering, so dass nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 ein Einzel-GdB von 10
anzusetzen ist. Es sind keine Bewegungseinschränkungen ersichtlich, die einen Einzel-




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GdB von 20 ausfüllen könnten (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechen-
der Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit).

51   bb) Auch ein Beckenschaden mit funktionellen Auswirkungen liegt bei der Klägerin nicht
vor, so dass insoweit kein GdB zu vergeben ist. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.10 sind Be-
ckenschäden ohne funktionelle Auswirkungen mit einem Einzel-GdB von 0, mit gerin-
gen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen
der Kreuz-Darmbeingelenke) mit einem Einzel-GdB von 10 und mit mittelgradigen funk-
tionellen Auswirkungen (z.B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose) mit
einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die Röntgenaufnahmen im Rahmen der ersten
Rentenbegutachtung vom 24.02.2017 und der Begutachtung von C am 05.11.2018 ha-
ben regelrecht einliegendes Osteosynthesematerial und konsolidierte Frakturen ohne
Verschiebung der Beckenhälften gezeigt. Ein fortgeschrittener Gelenkverschleiß der Hüf-
te ist nicht erkennbar gewesen. Bei der Folgebegutachtung am 23.10.2017 durch G1 und
bei der Begutachtung von C hat kein Druckschmerz über dem Becken bestanden, die
Iliosakralgelenk(ISG)-Provokationstests (zur Diagnose von Schmerzen im ISG) sind nega-
tiv ausgefallen.

52   Des Weiteren liegt keine funktionelle Auswirkung darin, dass G1 der Klägerin aufgrund
der operativen Stabilisierung des ISG mittels überbrückender Plattenosteosynthese so-
wie der ausgeprägten Narbenbildung auch über die Symphyse hinweg eine Geburt mit-
tels Kaiserschnitt empfohlen hat (Schreiben vom 11.12.2019). Die medizinische Notwen-
digkeit einer Kaiserschnittgeburt bedingt keinen GdB. Bei einem Kaiserschnitt handelt
es sich um einen Eingriff im Einzelfall und keine über einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung mit Teilhabebeeinträchtigung. Nur wenn
der Kaiserschnitt zu dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen führt, könnten diese
mit einem GdB bewertet werden. Dafür aber hat der Senat auch nach inzwischen erfolg-
ter Geburt eines Kindes der Klägerin keine Anhaltspunkte.

53   Die andauernde Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Aufweitung der Schambeinfuge
(Symphyse) sowie des Iliosakralgelenks, wie sie für einen normalen Geburtsvorgang nö-
tig wäre, durch die Folgen der operativen Versorgung mittels überbrückender Platte-
nosteosynthese sowie ausgeprägte Narbenbildung in dem Bereich stellt zwar eine über
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehende Gesundheitsstörung dar, al-
lerdings resultiert auch daraus kein GdB. Denn die geschilderte Beeinträchtigung wirkt
sich sowohl ausweislich der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des S-F vom
04.08.2020 als auch des dieser beigefügten Schreibens des G1 vom 11.12.2019 auf den
Geburtsvorgang als punktuelles Ereignis in der Weise aus, dass sie das medizinische Er-
fordernis einer Kaiserschnittgeburt begründet, so dass der Klägerin von einer Spontan-
geburt aus ärztlicher Sicht abzuraten war. Einer Einschränkung in der Art und Weise der
Geburt hat indes der Verordnungsgeber in den VG, Teil B, Nr. 14 keine GdB-Relevanz
beigemessen. Lediglich die Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit als solcher
kommt hiernach eine GdB-begründende oder -erhöhende Wirkung zu (vgl. etwa Nr. 14.3,
14.5 und 14.6). Diese aber ist im Falle der Klägerin nicht beeinträchtigt, was durch die
zwischenzeitlich erfolgte Geburt eines Kindes der Klägerin erwiesen ist. Da der Senat kei-
nen Grund hat, an der übereinstimmend geäußerten Einschätzung von S-F und G1 zu
zweifeln, hat es der vom sachverständigen Zeugen S-F vorgeschlagenen Begutachtung
auf gynäkologischem Fachgebiet nicht bedurft. Der Beckenschaden ist daher in Überein-
stimmung mit den sachverständigen Zeugenaussagen des W nicht mit einem GdB zu be-
werten.


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54   cc) Auch die anlässlich der ersten Begutachtung durch G1 gemessene verkürzte Beinlän-
ge von rechts 87 cm gegenüber links 88,5 cm kann nicht zu einer Erhöhung des GdB im
Funktionssystem „Beine“ führen, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 eine Beinverkürzung
bis zu 2,5 cm mit einem GdB von 0 zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass die Beinlänge bei
der zweiten Rentenbegutachtung nahezu seitengleich gewesen ist und sich ein flüssiges
und koordiniertes Gangbild mit erhaltener Schrittlänge und normalem Abrollverhalten
gezeigt hat.

55   dd) In Bezug auf die Nervenschäden am rechten Bein der Klägerin sind die daraus resul-
tierenden Funktionseinschränkungen während des gesamten hier zu beurteilenden Zeit-
raums vom 20.02.2015 bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit einem Teil-GdB von
30 zu bewerten. Maßgeblich für die Höhe des GdB sind insbesondere die sich aus der
Teilläsion des Ischiasnervs rechts ergebenden Beeinträchtigungen.

56   (1) Bei der Klägerin bestehen im Nachgang zu dem Unfall eine motorisch weitestgehend
remittierte Nervus ischiadikus(Ischiasnerv)-Teilläsion rechts mit minimaler Fuß- und Ze-
henheberschwäche und Hypästhesie (Sensibilitätsstörung) des rechten Fußes und mit
neuropathischen Schmerzen mit dauerhaftem Schmerzmittelbedarf sowie eine hochgra-
dige Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts mit Hypästhesie und Hy-
palgesie (verringerte Schmerzempfindung) der proximalen Oberschenkelvorder-Außen-
seite. Der Senat stützt sich diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in dem
neurologischen Gutachten des F vom 04.12.2017 sowie dem nervenärztlichen Gutachten
der E vom 20.03.2019, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet.

57   (2) Die Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis führt laut den Gutachten des F
und der E bei der Klägerin zu einer hochgradigen, schmerzlosen Sensibilitätsstörung und
verringerter Schmerzempfindung an der rechten Oberschenkelvorder-Außenseite pro-
ximal in einem ca. handtellergroßen Areal, das dem Versorgungsgebiet des Nervs ent-
spricht. Für diese Schädigung kann höchstens ein GdB von 10 festgestellt werden, wobei
diese Bewertung nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 bereits einem vollständigen Nervenaus-
fall des Nervus cutaneus femoris lateralis entspricht.

58   (3) Deutlich größere Beeinträchtigungen für die Klägerin basieren stattdessen auf der
Teilläsion des Ischiasnervs rechts. Insoweit beträgt der GdB 30. Nach den VG, Teil B,
Nr. 18.1 wird die Höhe des GdB für Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane
in erster Linie durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungs-
behinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme be-
stimmt. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Au-
ßergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

59   Laut den klinischen Untersuchungsbefunden im neurologischen Gutachten von F und im
nervenärztlichen Gutachten der E besteht bei der Klägerin eine Sensibilitätsstörung, die
streifenförmig an der rechten Unterschenkel-Außenseite, am Fußrücken sowie strecksei-
tig an den Zehen I bis V verläuft. Hinzu kommt eine Pallästhesie (Vibrationsempfinden)
an Teilen des Großzehengrundgelenks, dem Kniegelenk und Teilen des Beckenkamms
beidseits.

60   Nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 ist ein vollständiger Ausfall des Nervus ischiadicus pro-
ximal mit einem GdB von 60, distal (Ausfall der Nerven peroneus communis und tibia-
lis) mit einem GdB von 50 zu bewerten. Bei der Klägerin liegt ein Teilausfall des Nervs



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vor, der nach den VG entsprechend geringer zu bewerten ist. Die Teilläsion des Nervus
ischiadicus rechts ist motorisch weitestgehend remittiert. Verblieben ist laut dem über-
zeugenden neurologischen Gutachten des F vom 04.12.2017 eine minimale, funktionell
irrelevante Schwäche der Fuß- und Zehenhebung rechts bei ansonsten allseits voller
Kraftentfaltung und normotrypher Muskulatur. Zudem liegt eine schmerzlose Hypästhe-
sie im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus rechts an der Unterschenkelaußenseite
und dem Fußrücken und eine leichte Hyp- und Dysästhesie der Fußsohle und der Zehen
rechts beugeseitig im Versorgungsgebiet des Nervus tibialis vor. Bei der Begutachtung
durch E am 06.03.2019 hat sich der Untersuchungsbefund als im Wesentlichen überein-
stimmend mit dem Befund des F aus Dezember 2017 gezeigt. Unter Mitberücksichtigung
der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein beurteilt der Senat die funktionellen
Auswirkungen der Nervenschäden am rechten Bein der Klägerin einschließlich der dau-
erhaften Schmerzen als mittelgradig und sieht einen Einzel-GdB von 30 für die Teilläsi-
on des Ischiasnervs rechts als sachgerecht, aber auch ausreichend an. Der Senat stützt
seine Überzeugung dabei auf die übereinstimmende Einschätzung des sachverständigen
Zeugen W und des Versorgungsarztes S4 (Stellungnahme vom 20.09.2020). Auch wenn
die Klägerin laut der sachverständigen Zeugenaussage des W vom 10.07.2020 zuletzt
keine Medikamente mehr wegen der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein ein-
genommen hat, entnimmt der Senat den beiden Gutachten von F vom 08.05.2017 und
04.12.2017 im Vergleich zu dem Gutachten, das E am 20.03.2019 erstattet hat, und der
sachverständigen Zeugenaussage des W, dass hinsichtlich der Schmerzsymptomatik kei-
ne wesentliche Befundänderung eingetreten ist. So hat die Klägerin im Rahmen der neu-
rologischen Untersuchung am 22.11.2017 angegeben, dass es bei längeren Strecken zu
starken Schmerzen im rechten Fuß komme und der Fuß abends in Ruhe oder nach länge-
rem Sitzen immer wieder einschlafe und sie Parästhesien und ein „komisches Gefühl“ im
rechten Fuß spüre. Dieser fühle sich tagsüber permanent kalt an, verfärbe sich abends
rot und sei dann heiß, was sie beim Einschlafen störe. Wegen der Schmerzen könne sie
auch keine Schuhe mit Absätzen tragen. Gegenüber E hat die Klägerin am 06.03.2019
über stechende Schmerzen im Bereich der rechten Leiste bei Belastung sowie Druck-
schmerzen bei längerem Laufen geklagt, ferner über ein taubes Gefühl und eine Sensibi-
litätsstörung im rechten Oberschenkel sowie ein „pelziges Gefühl“ unterhalb des Knies.
Nachts brenne der Fuß, tagsüber sei er kalt. Ihre Gehstrecke sei auf 2 km limitiert. W hat
den Befund auf Nachfrage am 10.07.2020 als „unverändert“ bezeichnet.

61   (4) Soweit die Klägerin in der Klage- und Berufungsbegründung vorgetragen hat, der
Nervus obturatorius sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, kann dieser Argumen-
tation nicht gefolgt werden. Laut dem neurologischen Gutachten von F vom 04.12.2017
hat die konservative Weiterbehandlung nach dem Unfall zu einer raschen, vollständi-
gen Remission der ursprünglichen Nervus obturatorius-Parese geführt. Hinzu kommt,
dass dieser Nerv in den VG nicht aufgeführt ist und insoweit auch keine funktionellen
Einschränkungen mehr ersichtlich sind.

62   Ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für die Teilläsion des Ischiasnervs einschließ-
lich der dauerhaften Schmerzen sowie jeweils einem Einzel-GdB von 10 für die Bewe-
gungseinschränkungen der Hüfte rechts und die Schädigung des Nervus cutaneus femo-
ris lateralis ergibt sich für das Funktionssystem „Beine“ ein GdB von 30.

63   c. Im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ liegen keine Beeinträchtigungen
vor, die einer GdB-Bewertung zugrunde gelegt werden können.




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64   aa) Auf psychiatrischem Fachgebiet liegt unter Berücksichtigung der objektiven Befunde
kein Einzel-GdB vor. Aus dem psychologischen Bericht der BG-Klinik L vom 26.03.2015
geht zwar hervor, dass die Klägerin durch den Unfall und dessen Folgen emotional be-
lastet gewesen ist. Im weitere Verlauf ist auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert
worden (s. psychologischer Konsilbericht vom 27.04.2015, BG-Berichte vom 27.07.2015,
10.01.2016, 31.03.2016 und 08.07.2016, die eine ambulante Psychotherapie bei der
S1 nach sich gezogen hat. Diese hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom
22.01.2018 angegeben, die Klägerin von September 2015 bis April 2017 niederfrequent
(insgesamt 19 Sitzungen) psychotherapeutisch behandelt zu haben, wobei die Behand-
lung der Verarbeitung und Akzeptanzentwicklung bezüglich der unfallbedingten körper-
lichen Langzeitschäden, der chronischen Schmerzsymptomatik und dem Umgang mit
verletzungsabhängigen Zukunftsängsten gedient habe. Der anfängliche Verdacht einer
posttraumatischen Belastungsstörung habe nicht bestätigt werden können. Die Beein-
trächtigungen hat S1 als leicht bezeichnet. Eine medikamentöse Behandlung der psy-
chischen Beeinträchtigungen ist nicht dokumentiert. Nach dieser ambulanten Behand-
lung ist im Sommer 2017 eine vollständige Rückbildung der Symptomatik erfolgt. Dafür
spricht nicht nur die Beendigung der Therapie durch S1 im April 2017, sondern der Senat
stützt sich hier auf die überzeugenden Ausführungen des F, der in seinem zweiten Gut-
achten vom 04.12.2017 einen unauffälligen psychopathologischen Befund erhoben und
überzeugend ausgeführt hat, dass die psychoreaktive Störung klinisch und anamnes-
tisch erwartungsgemäß vollständig abgeklungen ist. Auch aus dem im Klageverfahren
S 13 U 1599/18 eingeholten Gutachten der E, das der Senat im Wege des Urkundsbe-
weises verwertet, ergibt sich, dass die Anpassungsstörung seit 2017 als remittiert zu be-
trachten ist. Damit liegt keine psychische Erkrankung mehr vor, die nach den VG, Teil B,
Nr. 3.7 mit einem GdB zu bewerten wäre. Aber auch für den Zeitraum vom 20.02.2015
bis zur Remission der Anpassungsstörung im April 2017 kann der Argumentation der Klä-
gerin, soweit sie die Anpassungsstörung in der Berufungsbegründung mit einem Einzel-
GdB von 20 bewertet hat, nicht gefolgt werden. Denn nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 (Neu-
rosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) sind leichtere psychove-
getative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20, stärker behindernde
Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zum
Beispiel ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Stö-
rungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von
30 bis 40 und schwere Störungen (zum Beispiel schwere Zwangskrankheit) mit mittel-
gradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50 bis 70 sowie mit
schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 bis 100 zu bewer-
ten. Hier hat es sich um eine nur leichte Anpassungsstörung aus konkretem Anlass (Un-
fallereignis) ohne das Erfordernis medikamentöser Therapie gehandelt, die unter nieder-
frequenter psychotherapeutischer Behandlung in 26 Monaten remittiert ist. Ein GdB von
20 lässt sich damit nicht begründen.

65   bb) Auch für die wiederkehrenden Kopfschmerzen, die bei der Klägerin nach dem Joggen
oder bei der Arbeit auftreten, ist kein GdB festzustellen. Zwar nimmt die Klägerin deswe-
gen nach eigenen Angaben an etwa sieben Tagen im Monat Ibuprofen 600 ein (Gutach-
ten F), es handelt sich jedoch nach der überzeugenden Diagnose von F um episodische
Spannungskopfschmerzen. Eine – nach den VG, Teil B, Nr. 2.3 mit einem GdB zu berück-
sichtigende – Migräne ist ärztlicherseits nicht festgestellt worden.




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66   d) Den Gesamt-GdB hat das SG Heilbronn zutreffend mit 40 festgestellt. Ausgehend von
einem Einzel-GdB von 30 jeweils für das Funktionssystem „Arme“ sowie das Funktions-
system „Beine“ liegt bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 40 vor.

67   Nach den VG, Teil A, Nr. 3 d) ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes
der Behinderung zu schließen. Allerdings ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
seitigen Beziehungen zu beachten, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auch be-
sonders nachteilig auf eine andere auswirken kann. Besteht ein GdB von 30 und kommt
ein weiterer GdB von 30 hinzu, kann dies dann zu einer Erhöhung um 20 und nicht nur
um 10 Punkte führen, wenn eine wesentliche Zunahme der Behinderung vorliegt (vgl.
Urteil des Senats vom 24.10.2018 – L 3 SB 5/17, juris Rn. 37).

68   Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die sich aus den Gesundheits-
störungen des rechten Beines ergebenden Einschränkungen wirken sich nicht besonders
nachteilig auf die Einschränkung durch die Schulter aus. Es besteht trotz der Einschrän-
kungen durch die Sensibilitätsstörungen, Missempfindungen und Schmerzen ein flüssi-
ges und koordiniertes Gangbild mit erhaltener Schrittlänge und normalem Abrollverhal-
ten. Weiterhin ist zuletzt keine Medikation der neuropathischen Schmerzen erfolgt, die
Klägerin treibt regelmäßig Sport und es kommt erst bei längeren Strecken zu Schmerzen
im rechten Fuß. Daraus folgt, dass zwar eine zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt, diese
führt aber bei der Klägerin nach Überzeugung des Senats nicht zu einer so wesentlichen
Zunahme der Behinderung, dass eine Schwerbehinderung zu bejahen wäre. Der sachver-
ständige Zeuge W sowie der Versorgungsarzt S4 haben unter Würdigung der orthopädi-
schen Einschränkungen der Klägerin wiederholt ebenfalls einen Gesamt-GdB von 40 als
sachgerecht befürwortet.

69   Dass der Gesamt-GdB der Klägerin nicht mit mindestens 50 einzuschätzen ist, ergibt
sich auch daraus, dass bei der Bemessung des Gesamt-GdB ein Vergleich mit anderen
schwerwiegenden Erkrankungsbildern anzustellen ist. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 3
Buchst. b sind bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigun-
gen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Ge-
sundheitsschäden anzustellen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben
sind. So ist ein GdB von 50 beispielsweise nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 oder 18.14 bei
Verlust eines Armes im Unterarm oder Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genü-
gender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke anzunehmen. Das Ausmaß
einer solchen doch gravierenden Funktionsbehinderung wird durch die bei der Klägerin
dokumentierten Einschränkungen nicht erreicht.

70   Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Heil-
bronn vom 22.04.2020 zurückzuweisen.

71   5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

72   6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG gegeben ist.




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Gericht:                       Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
Entscheidungsdatum:            28.02.2017
Aktenzeichen:                  L 3 SB 2093/16
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBW:2017:0228.L3SB2093.16.0A
Dokumenttyp:                   Beschluss
Quelle:


Normen:                        § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 3 S 1 SGB 9, § 2 Abs 2 SGB 9, § 2 Vers-
MedV, Anlage Teil B Nr 9.2.3 VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar
2017 – L 3 SB 2093/16 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungs-
medizinische Grundsätze - beidseitiges Lymphödem - kei-
ne Berücksichtigung des zeitlichen Therapieaufwands für
Kompressionsstrümpfe oder Lymphdrainage - Gesamt-GdB

Leitsatz

Bei der Bewertung des GdB von Lymphödemen im Sinne der VG, Teil B, Nr 9.2.3 ist allein auf
die Funktionseinschränkung beziehungsweise Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaße und nicht
auf den mit dem Tragen von Kompressionsstrümpfen sowie der Durchführung von Lymphdrai-
nage und Lymphentstauung zusammenhängenden Therapieaufwand abzustellen. (Rn.32)

Orientierungssatz

Zur weiteren Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach Teil B der Versorgungsme-
dizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV), insbesondere Nr 3.7 (leichtere psychische
Störung unter Berücksichtigung einer Wespenstichallergie), Nr 9.3 (Bluthochdruck), Nr 18.12
(ua einseitige Kniegelenk-Totalendoprothese) und Nr 5.2 (Hörverlust). (Rn.30)

Verfahrensgang

vorgehend SG Mannheim, 11. Mai 2016, S 2 SB 1318/14, Urteil

Tenor




Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Mai
2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstat-
ten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand




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1   Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB)
streitig.

2   Der Beklagte hatte bei der im Jahr 1967 geborenen Klägerin unter Zugrundelegung der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 05.11.2010, in der eine Depressi-
on, Verhaltensstörungen und ein Schwindel mit einem Einzel-GdB von 30, Krampfadern,
eine Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks und Knorpelschäden am linken Knie-
gelenk mit einem Einzel-GdB von 20, eine chronische Magenschleimhaut-Entzündung mit
einem Einzel-GdB von 10 sowie eine Hochtonschwerhörigkeit und Ohrgeräusche mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 berücksichtigt und der Gesamt-GdB mit 40 eingeschätzt worden
waren, mit Bescheid vom 10.11.2010 den GdB mit 40 seit 10.09.2010 festgestellt.

3   Die Klägerin beantragte am 22.11.2013 eine Neufeststellung ihres GdB. Der Beklagte
zog die Arztbriefe des Pneumologen und Allergologen Dr. B. vom 13.02.2011 (eventuell
behandlungsbedürftiges Schlafapnoe-Syndrom), der Klinik für Dermatologie der Universi-
tätsmedizin C. vom 06.05.2013 (Wespen- und Bienengift-Allergie), des Allgemeinmedizi-
ners D. vom 23.10.2013 (Arrhythmia absolut) sowie des Internisten und Kardiologen Dr.
E. vom 06.11.2013 (asymptomatisches intermittierendes Vorhofflimmern, kein Hinweis
auf strukturelle Herzerkrankung, arterielle Hypertonie) bei. Die Versorgungsärztin Arndt
berücksichtigte in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.12.2013 zusätz-
lich einen Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 und
bewertete den Gesamt-GdB weiterhin mit 40. Mit Bescheid vom 18.12.2013 lehnte der
Beklagte den Neufeststellungsantrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies
der Beklagte nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. F. vom
19.02.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 zurück.

4   Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erho-
ben.

5   Das SG hat zunächst die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige
Zeugen gehört. Der Chirurg Dr. G. hat unter dem 24.07.2014 ausgeführt, bislang seien
Fußschmerzen bei Senk-Spreiz-Fuß und Fersensporn, eine Sprunggelenksarthralgie bei
Sprunggelenksarthrose sowie eine rezidivierende Lumboischialgie bei Verdacht auf ei-
nen Bandscheibenschaden nicht berücksichtigt worden. Der Chirurg Dr. H. hat unter dem
29.07.2014 ausgeführt, die Klägerin leide an einem Lip-/Lymphödem in beiden Beinen.
Im Laufe der Behandlung sei es bei sehr guter Compliance der Klägerin zu einer deutli-
chen Befundverbesserung des Lip-/Lymphödems gekommen. Jedoch sei die fortführende
beständige Kompressionstherapie und manuelle Lymphdrainage voraussichtlich lebens-
lang erforderlich. Die Klinik für Dermatologie der Universitätsmedizin C. hat im Schreiben
vom 14.08.2014 mitgeteilt, die Klägerin habe nach einem Wespenstich eine anaphylak-
tische Reaktion Grad III mit Bewusstlosigkeit, wobei es sich um eine schwere, lebensbe-
drohliche Reaktion gehandelt habe, erlitten. Nach Durchführung einer zweitätigen sta-
tionären spezifischen Immuntherapie gegen Wespengift erfolge bei der Klägerin in vier-
wöchigem Rhythmus bei gutem Allgemeinbefinden und ohne Nebenwirkungen eine Wes-
pengift-Gabe. Die empfohlene Dauer der Therapie betrage 5 Jahre.

6   Daraufhin hat das SG von Amts wegen das Gutachten des Internisten Dr. I. vom
15.11.2014 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei der Klägerin bestehe ein
Lip-/Lymphödem beider Beine mit dem Erfordernis eines erheblichen Therapieaufwandes
in Form einer dreimal wöchentlichen einstündigen Lymphdrainage und des zusätzlichen


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Einsatzes eines maschinellen Lymphentstauungs-Gerätes. Bei gutem Effekt der thera-
peutischen Maßnahmen sei das Lymphödem zurzeit nur leicht ausgeprägt. Somit beste-
he grundsätzlich keine wesentliche Funktionsbehinderung. Der Therapieaufwand sei je-
doch erheblich. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes halte er hierfür einen Ein-
zel-GdB von 20 für angemessen. Eine starke Schmerzhaftigkeit sei weder aufgrund der
klinischen Untersuchung festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ferner
bestehe bei der Klägerin ein medikamentös adäquat eingestelltes Bluthochdruckleiden
ohne nachweisbare Linkshypertrophie-Zeichen. Der Einzel-GdB hierfür betrage 10. Ei-
ne Herzrhythmusstörung sei zurzeit nicht nachweisbar. Außerdem bestehe ein Krampf-
aderleiden im Bereich der Vena saphena parva beidseits. Eine chronisch-venöse Insuffi-
zienz bestehe nicht. In Kombination mit einer Funktionsbehinderung des linken Kniege-
lenks und Knorpelschäden am linken Kniegelenk betrage hierfür der Einzel-GdB 20. Eine
chronische Magenschleimhautentzündung mit einem GdB messbaren Ausmaßes könne
nicht festgestellt werden. Im weiteren Verlauf seiner Darlegungen hat der Sachverstän-
dige ausgeführt, das Lip-/Lymphöden beider Beine sei mit einem Einzel-GdB von 30 zu
bewerten. Unter Einbeziehung der fachfremd vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen
schätze er den Gesamt-GdB mit 50 ein. Der Sachverständige hat seinem Gutachten die
Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom 20.10.2014 (depressiv, viele Ängs-
te, sehr irritabel, ständiges Gedankenkreisen) und des Dr. H. vom 24.10.2014 (ausge-
prägtes, stark schmerzhaftes Lip-/Lymphöden beider Beine, Stammvarikose der Vena sa-
phena parva beidseits) beigefügt.

7   Dr. K. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.2015 ausgeführt, den
vom Sachverständigen empfohlenen Einzel-GdB-Werten für das Lip-/Lymphödem fehle
jegliche Grundlage. Ein erhöhter Therapieaufwand sei kein Grund für einen Einzel-GdB
von 30 bei einem leichten Lymphödem ohne Funktionseinschränkungen. Auch sei der zu-
sätzlich vorgeschlagene Einzel-GdB von 20 für die diskreten Krampfadern nicht nachvoll-
ziehbar. Hinsichtlich des linken Kniegelenks gebe es keine objektivierbaren Unterlagen,
so dass die Anerkennung eines Einzel-GdB von 20 für die untere Extremität bereits als
weitreichend zu beachten sei.

8   Dr. I. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.04.2015 ausge-
führt, für ein Lymphödem an einer Gliedmaße mit stärkerer Umfangsvermehrung sei je
nach Funktionseinschränkung ein Einzel-GdB von 20 bis 40 vorgesehen. Da bei der Klä-
gerin ein Lip-/Lymphödem beidseits bestehe, könnten keine unterschiedlichen Umfangs-
vermehrungen gemessen werden. Nachdem zwischenzeitlich eine erhebliche Beeinträch-
tigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaßen vorgelegen habe, was grund-
sätzlich einen Einzel-GdB von 50 bis 70 begründet hätte, sei es nunmehr unter laufender
Therapie, die einen erheblichen Therapieaufwand darstelle, zu einer Besserung gekom-
men, so dass nunmehr ein GdB von 20 begründbar sei. Aufgrund eines Übertragungsfeh-
lers habe er im weiteren Verlauf seines Gutachtens ausgeführt, der Einzel-GdB betrage
hierfür 30. Hierzu sei festzustellen, dass das bereits mit einem Einzel-GdB von 20 aner-
kannte Krampfaderleiden unter Einbeziehung der Funktionsbehinderung des linken Knie-
gelenks sowie der Knorpelschäden des linken Kniegelenks unter Einbeziehung des Lip-/
Lymphödems beidseits nunmehr einen Einzel-GdB von 30 auf internistischem Fachgebiet
begründeten. Somit ergebe sich nunmehr ein Gesamt-GdB von 50.

9   Sodann hat das SG von Amts wegen das Gutachten der Neurologin und Psychiaterin
Dr. L. vom 02.07.2015 eingeholt. Die Sachverständige hat eine rezidivierende depres-
sive Episode, aktuell remittiert unter Medikation, einen Schwindel und einen Tinnitus


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rechts diagnostiziert. Die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Er-
krankungen führten zu leichten, allenfalls mittelschweren Einschränkungen von Flexi-
bilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit
sowie verminderter Stressresistenz und Lärmempfindlichkeit. Verhaltensstörungen lä-
gen nicht vor. Der Einzel-GdB für die Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem
Fachgebiet betrage 30. Unter Berücksichtigung der anderen Behinderungen sei der Ge-
samt-GdB mit 40 einzuschätzen. Allerdings sei kritisch anzumerken, dass bei der Kläge-
rin eine allergische Reaktion auf Wespenstiche bestehe. Der fachdermatologischen Ein-
schätzung im Hinblick auf ein erheblich erhöhtes Risiko für Wespenstiche im ausgeübten
Beruf als Bäckereiverkäuferin sei grundsätzlich zu folgen. Aus neurologisch-psychiatri-
scher Sicht könne aber nicht eingeschätzt werden, ob daraus ein eigenständiger GdB re-
sultiere. Dem Gutachten sind der Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad Nauheim
vom 31.03.2015 (Phleb-/Lymphödem unterschenkelbetont bei Rezidiv-Varicosis beidseits
und Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links, Adipositas Grad II stammbetont, Er-
schöpfung und reduzierte körperliche Belastbarkeit, arterielle Hypertonie, intermittieren-
des Vorhofflimmern; Bl 103) sowie die Arztbriefe der Radiologischen Gemeinschaftspra-
xis Dres. M. vom 15.10.2009 (mäßiger Kniegelenkserguss) und vom 21.11.2014 (Chon-
dropathie patellae mit deutlichen tiefen Knorpelrissen, degenerative Innenmeniskopathie
Grad III links) und des Chirurgen N. vom 04.12.2014 (deutliche Zeichen einer Innenme-
niskusläsion, ausgeprägte Knorpelschäden) beigefügt gewesen.

10   Ferner hat die Klägerin die Arztbriefe der Inneren Medizin II des T. Krankenhauses und
der St. O.-Klinik GmbH C. vom 21.07.2015 (hochsymptomatisches paroxysmales Vorhof-
flimmern mit gehäuften Episoden und mit hohem Leidensdruck) und der Sektion Unfall-
chirurgie und Orthopädie des Diakonissenkrankenhauses C. vom 03.05.2016 (Arthrosko-
pie, Gelenkspülung und therapeutische Injektion des linken Kniegelenks, Knorpelschäden
Grad III im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des medialen Condylus, Knorpelschä-
den Grad III femoropatellar, freier Gelenkkörper) vorgelegt.

11   Das SG hat mit Urteil vom 11.05.2016 die Klage abgewiesen. Das Lip-/Lymphödem bei-
der Beine, das derzeit nur leicht ausgeprägt sei, so dass keine wesentliche Funktions-
behinderung bestehe, sei mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Dies sei durch den
Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad Nauheim, in dem die Beeinträchtigung durch
diese Erkrankung in Aktivität und Teilhabe als nur mäßiggradig beschrieben worden sei,
bestätigt worden. Das Kriterium eines Therapieaufwandes sei für die Beurteilung des
GdB hier nicht vorgesehen. Auch für die geringe Krampfaderbildung der Vena saphena
parva an beiden Beinen könne ein Einzel-GdB von 20 nur in Verbindung mit der Funkti-
onsbehinderung des linken Kniegelenks mit Knorpelschäden angenommen werden. Ein
eigenständiger höherer Einzel-GdB für das linke Kniegelenk könne derzeit nicht verge-
ben werden. Denn es lägen keine Befunde über anhaltende Reizerscheinungen vor. Für
den Bluthochdruck sei ein Einzel-GdB von 10 anzunehmen, da er medikamentös adäquat
eingestellt sei und Links-Hypertrophie-Zeichen nicht nachweisbar seien. In Bezug auf die
Herzrhythmusstörungen liege keine Leistungsbeeinträchtigung vor, so dass eine höhe-
re Bewertung als mit einem Einzel-GdB von 10 nicht angemessen sei. Zudem sei im Ju-
li 2015 eine Pulmonal-Venen-Isolation erfolgt. Danach seien keine Rhythmusstörungen
berichtet worden. Die bislang mit einem Einzel-GdB von 10 belegte chronische Magen-
schleimhautentzündung habe sich im Klageverfahren nicht mehr gefunden. Die seelische
Störung erscheine derzeit mit einem Einzel-GdB von 30 als eher zu hoch bewertet. Ver-
haltensstörungen lägen nicht vor. Die Depression sei derzeit unter Medikation weitestge-
hend remittiert, so dass im Hinblick auf den Erschöpfungszustand und die Schwindelan-


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fälle eher von einer leichteren psychovegetativen oder psychischen Störung mit einem
Einzel-GdB von 20 auszugehen sei. Für die bei der Klägerin vorliegende Wespengift-Aller-
gie erscheine ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Dies folge aus den konkreten und aus-
geprägten Risiken, die für die Klägerin trotz der laufenden Immunisierungstherapie wei-
terhin mit einem Wespenstich verbunden seien, nämlich einem lebensbedrohlichen ana-
phylaktischen Schock mit Bewusstlosigkeit sowie der Notwendigkeit, ständig ein Notfall-
set bei sich zu führen Nach alledem sei der Gesamt-GdB mit 40 weiterhin zutreffend be-
wertet.

12   Hiergegen hat die Klägerin am 06.06.2016 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Ba-
den-Württemberg erhoben. Es sei bislang nicht berücksichtigt worden, dass allein durch
die Venenerkrankung die Teilnahme an der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt sei. Der
Therapieaufwand für die Venenerkrankung sei erheblich. Zum einen seien beide Beine
von der Venenerkrankung betroffen. Also müssten beide Beine mit Stützstrümpfen ver-
sehen werden. Das Anziehen derselben sei sehr zeitaufwändig, vor allem in den Som-
mermonaten. Sie erhalte ferner dreimal wöchentlich eine einstündige Lymphdrainage
und müsse sich an den anderen vier Tagen in der Woche mit einem Gerät mehr als eine
Stunde lang behandeln. Ferner gehe sie zweimal wöchentlich schwimmen. Die Nichtbe-
rücksichtigung dieses Therapieaufwands widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetz-
lichen Regelung. Auch sei die psychiatrische Erkrankung zu niedrig bewertet. Sie sei re-
gelmäßig in psychiatrischer Behandlung. Sie leide an Angst und deutlichen Depressio-
nen. Auch die Wespenstich-Allergie sei nicht ausreichend in die Bewertung geflossen. Ei-
ne solche Erkrankung von lebensbedrohlichem Ausmaß führe zu erheblichen Angstzu-
ständen. Ferner sei die Knieerkrankung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie hat
die Arztbriefe des Dr. J. vom 12.07.2016 (weiter deutlich depressiv, sichtlich irritabel, vie-
le Ängste) und des Dr. H. vom 16.01.2017 (aktuell zeige sich der Befund unter konse-
quenter Kompressionstherapie und manuelle Lymphdrainage stabil) sowie den Entlas-
sungsbericht des ZAR C. Auf dem Sand GmbH und Co. KG vom 19.10.2016 (muskuläres
und funktionelles Defizit nach Implantation einer Knieoberflächen-Ersatzprothese links
vom 07.09.2016 bei Gonarthrose, paroxysmales Vorhofflimmern mit Dauertherapie, ar-
terielle Hypertonie, chronisch-venöse Insuffizienz, alimentäre Adipositas, Nikotinabusus,
Depression, Wespengift-Allergie) vorgelegt.

13   Die Klägerin beantragt,

14           das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Mai 2016 und den Bescheid des
Beklagten vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 1. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den GdB mit 50
festzustellen,

15           hilfsweise die Revision zu der Frage, ob bei der Bewertung von Gefäßerkrankun-
gen im Bereich der Nr. 9.2.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der The-
rapieaufwand sich erhöhend auf die Bewertung im Teilhabebereich auswirkt, zu-
zulassen.

16   Der Beklagte beantragt,

17           die Berufung zurückzuweisen.




- Seite 5 von 13 -

18    Der vorliegende medizinische Sachverhalt sei vom SG zutreffend gewürdigt worden. Hin-
sichtlich der Problematik der Kniegelenks-Operation solle ein Dauerzustand abgewartet
werden.

19    Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 25.01.2017 er-
örtert. Die Beteiligten haben sich in diesem Erörterungstermin mit einer Entscheidung
des Senats durch Beschluss ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe




21    Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG
form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die
der Senat auf Grund dessen, dass das SG nicht durch Gerichtsbescheid entschieden hat
und er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält sowie die Beteiligten hierzu vorher gehört hat, gemäß § 153 Abs. 4
SGG durch Beschluss entscheidet, ist unbegründet.

22    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils vom 11.05.2016, mit
dem das SG die auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.12.2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 und die Verpflichtung des Beklag-
ten, den GdB der Klägerin mit 50 festzustellen, gerichtete kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG abgewiesen hat.

23    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufeststellung des GdB.

24    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Neufeststellung
des GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

25    Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft
aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer solchen
ist bei einer Änderung im Gesundheitszustand auszugehen, wenn aus dieser die Erhö-
hung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzu-
treten weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Aus-
wirkung auf den Gesamt-GdB bleibt.

26    Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geis-
tige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teil-
habe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Aus dieser Definition folgt, dass
für die Feststellung einer Behinderung sowie Einschätzung ihres Schweregrades nicht
das Vorliegen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes ent-
scheidend ist, sondern es vielmehr auf die Funktionsstörungen ankommt, die durch ei-
nen regelwidrigen Zustand verursacht werden. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf



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Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer
Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abge-
stuft festgestellt. Eine Feststellung ist hierbei gemäß § 69 Abs. 1 Satz 6 SGB IX nur dann
zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.

27   Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der Fassung ab 15.01.2015 (BGBl. II S. 15) wird das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung
des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maß-
gebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden, indes bestimmt
§ 159 Abs. 7 SGB IX in der Fassung ab 15.01.2015 (BGBl. II S. 15), dass - soweit noch kei-
ne Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist - die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG
und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG in der Fassung ab 01.07.2011 (BGBl. I S. 2904)
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die konkrete Bewer-
tung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab 01.01.2009 an die Stelle der „Anhaltspunk-
te für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grund-
sätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und
§ 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I 2412), die durch die Verordnun-
gen vom 01.03.2010 (BGBl. I 2904), 14.07.2010 (BGBl. I 928), 17.12.2010 (BGBl. I 2124),
28.10.2011 (BGBl. I 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I 2122) geändert worden ist, heranzu-
ziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der
Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind
nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen
ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die
Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante
Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung
des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des
Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9
SB 3/12 R - juris).

28   Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträch-
tigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht
nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm
abweichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für
eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten
Schritt sind diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und
mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - nach den VG, Teil
A, Nr. 3 Buchst. a in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten
Einzel-GdB - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Bezie-
hungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die
Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich
überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem
sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen
mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben
sind. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat ins-


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besondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter
Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Darüber hinaus sind vom Tatsachen-
gericht die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Rechtlicher Ausgangspunkt sind stets § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX; danach sind insbesondere die Auswir-
kungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft maßgebend (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris).

29   Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch
auf Feststellung des GdB mit 50.

30   Für die Behinderungen der Klägerin im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“
kommt nach der Überzeugung des Senats allenfalls ein Einzel-GdB von 20 in Betracht.
Die von Dr. L. in ihrem Gutachten vom 02.07.2015 diagnostizierten Erkrankungen in
Form einer aktuell unter Medikation remittierten rezidivierenden depressiven Episode,
eines Schwindels und eines Tinnitus rechts führen nach den überzeugenden Darlegun-
gen der Sachverständigen nur zu leichten, allenfalls mittelschweren Einschränkungen
von Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfä-
higkeit sowie verminderter Stressresistenz und Lärmempfindlichkeit. Verhaltensstörun-
gen hat die Gutachterin verneint. Eine dauerhafte schwere seelische Erkrankung lässt
sich den Arztbriefen des Dr. J. vom 20.10.2014 und 12.07.2016 nicht entnehmen. Mit-
hin handelt es sich insoweit lediglich um nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 mit einem GdB von
0 bis 20 zu bewertende leichtere psychovegetative oder psychische Störungen. Dieser
GdB-Rahmen ist unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auswirkungen der von Dr. L.
beschriebenen Wespenstich-Allergie nach oben auszuschöpfen. Nach den VG, Teil B,
Nr. 3.7 mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewertende stärker behindernde Störungen mit
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zum Beispiel aus-
geprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Ent-
wicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) resultieren hieraus aber nicht.
Denn den ärztlichen Unterlagen lässt sich etwa eine relevante Angststörung der Kläge-
rin in Bezug auf Wespenstiche nicht entnehmen. Dagegen spricht schon, dass die Kläge-
rin trotz der Wespenstich-Allergie eine mit einem erhöhten Stichrisiko verbundene be-
rufliche Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin ausübt und auch weiterhin ihrem Schrebergar-
ten-Hobby nachgeht. Nach Ansicht des Senats ist die Wespenstich-Allergie auch nicht
mit einem gesonderten Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Allein der Umstand, dass bei
der Klägerin ausweislich der Angaben der Klinik für Dermatologie der Universitätsmedi-
zin C. in ihrem Arztbrief vom 06.05.2013 und ihrer sachverständigen Zeugenauskunft
vom 14.08.2014 nach einem Wespenstich eine anaphylaktische Reaktion Grad III mit
Bewusstlosigkeit aufgetreten ist, es sich dabei um eine schwere, lebensbedrohliche Re-
aktion gehandelt hat und infolge dessen eine Wespengift-Gabe für fünf Jahre in einem
vierwöchigen Rhythmus sowie das ständige Beisichführen eines Notfallsets erforderlich
ist, rechtfertigt eine solche GdB-Bewertung nicht. Das Risiko, erneut gestochen zu wer-
den und bei Nichtbeisichführen eines Notfallsets erneut lebensbedrohlich zu reagieren,
führt zu keiner Funktionsbehinderung und rechtfertigt daher entgegen der Ansicht des
SG nicht die Annahme einer dauerhaften GdB-relevanten Behinderung (anderer Ansicht
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2012 - L 13 SB 359/09 - juris Rn. 27). Die Wes-
penstich-Allergie kann nach Ansicht des Senats auch nicht mit einer nach den VG, Teil
B, Nr. 8.5 mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewertenden Hyperreagibilität mit häufigen
(mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen gleichgesetzt werden, da eine schwe-
re anaphylaktische Reaktion spätestens durch Anwendung des Notfallsets verhindert




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werden kann, so dass mit häufigen Anfällen oder einem weiteren schweren Anfall nicht
zu rechnen ist.

31   Ferner ist bei der Klägerin für die Behinderungen im Funktionssystem „Herz-Kreislauf“
ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen.

32   Das SG hat überzeugend dargelegt, dass und warum das Lip-/Lymphödem der Kläge-
rin mit einem GdB von 10 angemessen bewertet ist. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.2.3 ist
ein Lymphödem an einer Gliedmaße ohne wesentliche Funktionsbehinderung und mit
dem Erfordernis einer Kompressionsbandage mit einem GdB von 0 bis 10, mit stärke-
rer Umfangsvermehrung (mehr als 3 Zentimeter) je nach Funktionseinschränkung mit
einem GdB von 20 bis 40 und mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit
der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß, mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewer-
ten. Hieraus folgt, dass nach den von den VG, Teil B, Nr. 9.2.3 vorgesehenen Kriterien
für die GdB-Beurteilung von Lymphödemen allein auf die Funktionseinschränkung be-
ziehungsweise Gebrauchsfähigkeit abzustellen ist. Einen anderen Inhalt der VG, Teil B,
Nr. 9.2.3 lassen die juristischen Auslegungsmethoden nicht zu. Ihr Wortlaut („ohne we-
sentliche Funktionsbehinderung“, „je nach Funktionseinschränkung“, „erhebliche Be-
einträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß“)
ist insoweit eindeutig. Durch eine Nachfrage beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Versorgungsmedizin beziehungsweise dem für diesen geschäftsführend tätigen Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales auszuräumende Zweifel bestehen nicht (verglei-
che zu den VG, Teil B, Nr. 15.1: BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - juris). Auf
den Wortlaut der VG, Teil B, Nr. 9.2.3 hat auch Dr. K. in seiner versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 16.02.2015 zutreffend abgestellt. Ferner hat nach den VG, Teil A,
Nr. 2 Buchst. a der GdB die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen zum Inhalt.
Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Aus-
wirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ei-
ne Funktions- beziehungsweise Gebrauchsfähigkeitseinschränkung resultiert vorliegend
aber aus dem beidseitigen Lip-/Lympödem der Klägerin gerade nicht. Dies haben Dr. E.
in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 29.07.2014 und Dr. I. in seinem Gut-
achten vom 15.11.2014 überzeugend dargelegt. Letzterer hat das Lip-/Lymphödem bei-
der Beine aufgrund des guten Effekts der durchgeführten Therapie in Form einer dreimal
wöchentlichen einstündigen Lymphdrainage und einer viermal wöchentlichen maschi-
nellen Lymphentstauung als nur leicht ausgeprägt beschrieben und dargelegt, dass hier-
aus keine wesentliche Funktionsbehinderung resultiert. Auch ist nach den Angaben des
Gutachters eine starke Schmerzhaftigkeit weder aufgrund der klinischen Untersuchung
festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden, so dass Dr. E. in seinem Arztbrief
vom 24.10.2014 keine dauerhafte starke Schmerzhaftigkeit beschrieben haben kann. Im
Übrigen hat Dr. E. in seinem Arztbrief vom 16.01.2017 den Zustand der Klägerin unter
konsequenter Therapie als stabil beschrieben. Ferner ist in dem Entlassungsbericht des
Reha-Zentrums Bad Nauheim vom 31.03.2015 die Beeinträchtigung durch diese Erkran-
kung in Aktivität und Teilhabe als nur mäßiggradig beschrieben worden. Entgegen der
Ansicht der Klägerin und der Einschätzung des Sachverständigen rechtfertigt der erheb-
liche Therapieaufwand keine höhere GdB-Bewertung. Durch ihren individuellen Therapie-
aufwand wird die Klägerin nicht in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Sie
erleidet in ihrer gesamten Lebensführung keine gravierenden krankheitsbedingten Ein-
schränkungen. Mithin ist das Lip-/Lympödem der Klägerin aufgrund des beiderseitigen
Auftretens mit einem GdB von 10 angemessen bewertet.




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33   Der Senat hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VG, Teil B, Nr. 9.2.3. Sie stellen
für die GdB-Bewertung von Lymphödemen nicht auf den erforderlichen Therapieaufwand
der behinderten Person sondern zutreffend allein auf die Funktionseinschränkung bezie-
hungsweise Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen ab. Die VG entsprechen insoweit den
rechtlichen Vorgaben der §§ 2 und 69 SGB IX und dem aktuellen Stand der Medizin. Zwar
hält das Bundessozialgericht bei der GdB-Bewertung des Diabetes mellitus für die GdB-
Bewertung neben der erreichten Stoffwechsellage insbesondere den dabei erfolgenden
Therapieaufwand für maßgeblich (BSG, Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - ju-
ris) und hat dies der Verordnungsgeber in den VG, Teil B, Nr. 15.1 umgesetzt. Die die-
se Entscheidungen tragenden Begründungen können aber auf die GdB-Bewertung von
Lymphödemen nicht übertragen werden. Zum einen stellen das Bundessozialgericht und
der Verordnungsgeber bei der GdB-Bewertung des Diabetes mellitus nicht allein auf den
Therapieaufwand ab, sondern der Therapieaufwand wirkt sich nur dann GdB-erhöhend
aus, wenn die Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann oder der behinderte Mensch
durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt ist und auf-
grund des Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung erleidet. Das
Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es im Schwerbe-
hindertenrecht um die Feststellung der Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen
geht und demnach nicht Diagnosen oder körperliche Defizite zu erfassen sind, sondern
die Behinderung selbst maßgeblich ist, die darin besteht, dass der von Krankheit betrof-
fene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm sozial zugeschriebenen Funktionen un-
beeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen kann (BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB
3/09 R - juris).

34   Doch selbst wenn man die VG, Teil B, Nr. 9.2.3 anders auslegen oder - weil man in ih-
nen einen Verstoß gegen §§ 2 und 69 SGB IX sehen würde - nach anderen Maßgaben an-
wenden und die GdB-Bewertung von Lymphödemen unter Berücksichtigung des Thera-
pieaufwandes vornehmen wollte, so würde dies im Falle der Klägerin nicht zu einer Her-
aufsetzung des GdB führen. Denn der zeitliche Therapieaufwand der Klägerin hat - für
sich genommen - keinen maßgeblichen Einfluss auf die tatsächlich bestehenden Auswir-
kungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4
SGB IX. Im Schwerbehindertenrecht geht es um die Auswirkungen der Funktionsbeein-
trächtigungen, aufgrund derer der von Krankheit betroffene Mensch nicht mehr die Ge-
samtheit der ihm sozial zugeschriebenen Funktionen unbeeinträchtigt und ungefähr-
det wahrnehmen kann. Sie können sich bei gewissen stummen Erkrankungen allein aus
ärztlichen Handlungsanweisungen, zum Beispiel Diät, Ruhepausen, Schonung, verkürz-
te Arbeitsbelastung, Meidung bestimmter Außeneinflüsse oder Vorgaben zu bestimm-
ten Körperhaltungen ergeben. Eine eigenständige funktionelle Bedeutung des Therapie-
aufwands, zum Beispiel ständiger aufwändiger Verbandswechsel, ist insoweit nicht er-
forderlich. Die mögliche Teilhabebeeinträchtigung durch medizinisch notwendigen The-
rapieaufwand beruht auf therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung be-
ziehungsweise bei der Gestaltung des Tagesablaufs, die sich z. B. bei der Gestaltung der
Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität zeigen.
Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung und damit der nachteiligen Auswir-
kungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist davon abhängig, ob der Thera-
pieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist,
mit einem Vernachlässigen der Maßnahmen gravierende gesundheitliche Folgen einher-
gehen können oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensberei-
chen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt wird. Je flexi-


- Seite 10 von 13 -

bler die Durchführung der notwendigen Therapie gehandhabt werden kann, desto gerin-
ger fällt die Intensität der Teilhabestörung aus. Dies gilt auch für den Fall, dass ein (ge-
legentliches) Aussetzen der Therapie keine gravierenden Auswirkungen auf den Gesund-
heitszustand des Betroffenen hat beziehungsweise durch andere Behandlungsmethoden
selbstbestimmt kompensiert werden kann (vergleiche zu den VG, Teil B, Nr. 15.1: BSG,
Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
ist im Falle der Klägerin zu beachten, dass das Anziehen und Tragen von Kompressions-
strümpfen aus Sicht des Senats nicht zu einer erheblichen Teilhabestörung führt. Ferner
kann die Klägerin die viermal wöchentliche häusliche maschinelle Lymphentstauung zeit-
lich flexibel in ihren Alltag einbinden. Zu einer gewissen zeitlichen Einschränkung führt
lediglich die dreimal wöchentliche einstündige auswärtige Lymphdrainage, da die Kläge-
rin insoweit auf die mit der Physiotherapie-Praxis vereinbarten Termine zeitlich und ört-
lich gebunden ist. Eine derart gravierende Einschränkung der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft, dass im Falle der Klägerin der GdB für das Lip-/Lymphödem von 10 auf 20
heraufzusetzen wäre, resultiert hieraus aber nicht.

35   Bei der geringen beidseitigen Krampfaderbildung der Vena saphena parva handelt es
sich nach der Überzeugung des Senats um nach den VG, Teil B, Nr. 9.2.3 mit einem GdB
von 0 zu bewertende unkomplizierte Krampfadern und noch nicht um eine nach den VG,
Teil B, Nr. 9.2.3 mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewertende Erkrankung in Form einer
chronisch-venösen Insuffizienz (zum Beispiel bei Krampfadern) oder eines ein- oder beid-
seitigen postthrombotischen Syndroms. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ausfüh-
rungen des Dr. I. in seinem Gutachten vom 15.11.2014, wonach eine chronisch-venöse
Insuffizienz gerade nicht besteht. Ein postthrombotisches Syndrom lässt sich den Akten
nicht entnehmen.

36   Der Bluthochdruck der Klägerin rechtfertigt allenfalls einen GdB von 10. Denn nach den
VG, Teil B, Nr. 9.3 ist ein Bluthochdruck in leichter Form ohne oder mit geringer Leis-
tungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) mit einem
GdB von 0 bis 10 und erst in mittelschwerer Form mit Organbeteiligung leichten bis mitt-
leren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I bis II - und/oder
Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) oder bei diastolischem Blutdruck
mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung, mit ei-
nem GdB von 20 bis 40 einzuschätzen. Bei der Klägerin besteht aber nach dem Gutach-
ten des Dr. I. vom 15.11.2014 ein medikamentös adäquat eingestelltes Bluthochdrucklei-
den ohne nachweisbare Linkshypertrophie-Zeichen.

37   Nach den VG, Teil B, Nr. 9.1.6 in Abhängigkeit von der Leistungsbeeinträchtigung des
Herzens mit einem GdB zu bewertende Herzrhythmusstörungen lassen sich bei der Klä-
gerin nach dem Gutachten des Dr. I. vom 15.11.2014 nicht nachweisen.

38   Unter Zugrundelegung dieser GdB-Werte lässt sich mithin für die Behinderungen der Klä-
gerin im Funktionssystem „Herz-Kreislauf“ insgesamt kein höherer Einzel-GdB als 20 ab-
bilden.

39   Für die Behinderungen der Klägerin im Funktionssystem „Beine“ lässt sich kein höherer
Einzel-GdB als 20 rechtfertigen. Bei der Klägerin sind in Bezug auf das linke Kniegelenk
ausweislich des Arztbriefs der Sektion Unfallchirurgie und Orthopädie des Diakonissen-
krankenhauses C. vom 03.05.2016 im Rahmen einer Arthroskopie Knorpelschäden Grad
III im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des medialen Condylus, Knorpelschäden
Grad III femoropatellar sowie ein freier Gelenkkörper festgestellt worden und ausweislich


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des Entlassungsberichts des ZAR C. Auf dem Sand GmbH und Co. KG vom 19.10.2016
nach Implantation einer Knieoberflächen-Ersatzprothese links vom 07.09.2016 ein mus-
kuläres und funktionelles Defizit beschrieben worden. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.12 be-
trägt bei einer einseitigen Totalendoprothese der GdB mindestens 20, wobei dieser Min-
dest-GdB für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gilt und bei ein-
geschränkter Versorgungsqualität höhere Werte angemessen sind. Anhaltspunkte für
eine dauerhafte eingeschränkte Versorgungsqualität oder für eine nach den VG, Teil B,
Nr. 18.14 mit einem GdB messbaren Grades zu bewertende Bewegungseinschränkung
geringen Grades (zum Beispiel Streckung/Beugung bis 0-0-90 Grad) oder mittleren Gra-
des (zum Beispiel Streckung/Beugung 0-10-90 Grad) lässt sich den ärztlichen Unterla-
gen nicht entnehmen. Eine Heraufsetzung des für die Behinderung im linken Kniege-
lenk vergebenen GdB von 20 rechtfertigen die vom Chirurg Dr. G. in seiner sachverstän-
digen Zeugenauskunft vom 24.07.2014 beschriebenen Fußschmerzen bei Senk-Spreiz-
Fuß und Fersensporn ebenso wenig wie die von ihm dargelegte Sprunggelenksarthral-
gie bei Sprunggelenksarthrose sowie rezidivierende Lumboischialgie bei Verdacht auf ei-
nen Bandscheibenschaden. Dauerhafte GdB-relevante Funktionseinschränkungen lassen
sich seinen Angaben nicht entnehmen. Eine Berücksichtigung des Krampfaderleidens
im Funktionssystem „Beine“ kommt nicht in Betracht, da es bereits im Funktionssystem
„Herz-Kreislauf“ Berücksichtigung gefunden hat.

40   Ferner hat Dr. I. in seinem Gutachten vom 15.11.2014 eine chronische Magenschleim-
hautentzündung mit einem GdB messbaren Ausmaßes nicht festgestellt.

41   Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung des Einzel-GdB von 10 für das Funktionssys-
tem „Ohren“ lassen sich den aktenkundigen Unterlagen nicht entnehmen, zumal der Tin-
nitus - wie oben dargelegt - bereits im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“
Berücksichtigung gefunden hat.

42   Unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-GdB-Werte (Einzel-GdB 20 für das Funkti-
onssystem „Gehirn einschließlich Psyche“, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem „Herz-
Kreislauf“, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem „Beine“, Einzel-GdB 10 für das Funkti-
onssystem „Ohren“) lässt sich der Gesamt-GdB nicht höher als mit 40 feststellen. Denn
bei der Bildung des Gesamt-GdB ist nach den VG, Teil A, Nr. 2 und 3 von der Funktions-
beeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und ist dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hier-
durch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um
der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen von Ausnahmefällen ab-
gesehen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen,
nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamt-
beurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige
leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbe-
einträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine we-
sentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Nach alledem waren
die Einzel-GdB-Werte von 20 in den Funktionssystemen „Gehirn einschließlich Psyche“,
„Herz-Kreislauf“ und „Beine“ zu einem Gesamt-GdB von 40 zusammenzufassen. Dass
der Gesamt-GdB der Klägerin zutreffend mit 40 einzuschätzen ist, ergibt sich auch dar-
aus, dass bei der Bemessung des Gesamt-GdB ein Vergleich mit anderen schwerwiegen-
den Erkrankungsbildern anzustellen ist. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b sind
bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berück-


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sichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden an-
zustellen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind. So ist ein GdB
von 50 beispielsweise nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 bei Verlust eines Beines im Unter-
schenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke anzuneh-
men. Hinter einer solchen doch gravierenden Funktionsbehinderung bleiben die bei der
Klägerin dokumentierten Einschränkungen zurück.

43   Mithin hat es das SG zu Recht abgelehnt, den Beklagten zur Feststellung eines GdB von
50 zu verurteilen.

44   Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

45   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

46   Gründe, im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht
erkennbar. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil
des Senats von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.




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Gericht:                         Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
Entscheidungsdatum:              29.10.2014
Aktenzeichen:                    L 3 SB 3881/13
ECLI:                            ECLI:DE:LSGBW:2014:1029.L3SB3881.13.0A
Dokumenttyp:                     Urteil
Quelle:


Normen:                          § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B
Nr 18.9 VersMedV, Anlage Teil B Nr 18.14 VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:                 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2014 – L
3 SB 3881/13 –, juris



Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Änderung bei
Verschlimmerung des Gesundheitszustands - weiterer Änderungs-
antrag gegenüber dem Versorgungsamt im bereits laufenden ge-
richtlichen Feststellungsverfahren - keine Einbeziehung des Ableh-
nungsbescheids in das sozialgerichtliche Verfahren nach § 96 SGG
- GdB-Feststellung für den gesamten Klagezeitraum trotz wirksa-
men Ablehnungsbescheids - Versorgungsmedizinische Grundsätze

Leitsatz

Stellt ein Kläger im laufenden Gerichtsverfahren beim Versorgungsamt einen (weiteren) Ver-
schlimmerungsantrag und lehnt das Versorgungsamt diesen ab, wird dieser Bescheid nicht
gem § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Gleichwohl ist über den GdB während des gesam-
ten Zeitraumes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein Ablehnungs-
bescheid entfaltet, auch wenn er bestandskräftig wird, keine Zäsurwirkung. (Rn.29)

Orientierungssatz

Zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den in der Anlage zu § 2 VersMedV
geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil B Nr 18.9 (Wirbelsäulenschäden),
Teil B Nr 18.14 (Bewegungseinschränkungen der unteren Gliedmaßen) und Teil B Nr 9.3 (Blut-
hochdruck). (Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend SG Karlsruhe, 8. August 2013, S 8 SB 1757/12, Urteil

Tenor




1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Au-
gust 2013 wird zurückgewiesen.




2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand



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1   Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB).




2   Bei dem 1955 geborenen Kläger hatte das (frühere) Versorgungsamt K. mit Bescheid
vom 25.10.2004 den GdB zuletzt ab dem 20.07.2004 auf 30 festgesetzt unter Berück-
sichtigung folgender Funktionsstörungen:




3           Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden          Teil-GdB 20
Bluthochdruck                                                      Teil-GdB 20
Fingerpolyarthrose                                                 Teil-GdB 10.




4   Am 30.11.2011 stellte der Kläger bei dem nunmehr zuständigen Landratsamt K. (LRA)
den Antrag, wegen einer Verschlechterung seiner Gesundheitsstörungen den GdB hö-
her zu bewerten. Zur Begründung verwies er auf eine Osteochondrosis dissecans des un-
teren Fußgelenks rechts. Nach medizinischer Sachaufklärung berücksichtigte das LRA
zwar zusätzlich eine Funktionsbehinderung des rechten Sprunggelenks mit einem Teil-
GdB von 10 (versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 15.01.2012 ), eine Er-
höhung des Gesamt-GdB folgte seiner Ansicht nach daraus jedoch nicht, sodass es den
Neufeststellungantrag mit Bescheid vom 17.01.2012 ablehnte.




5   Im Widerspruchsverfahren teilte der Hausarzt des Klägers, Dr. G., mit, es sei eine Ver-
schlimmerung in Form der Osteochondrosis dissecans mit einem Schmerzsyndrom und
Mobilitätseinschränkungen (am Sprunggelenk rechts) eingetreten. Daraufhin setzte das
LRA mit Teil-Abhilfe-Bescheid vom 29.02.2012 den GdB seit dem 30.11.2011 auf 40 fest.
Dem lag eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 23.02.2012 zugrunde,
welcher die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Sprunggelenkes nun mit einem Teil-
GdB von 20 berücksichtigte. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Wi-
derspruchsbescheid vom 13.04.2012 zurück.




6   Deswegen hat der Kläger am 14.05.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erho-
ben, mit der er einen GdB von 50 begehrt hat. Er hat dort vorgetragen, er habe wegen
dreier Bandscheibenvorfälle seinen Beruf als Maschinenbauer aufgeben müssen. Er ar-
beite nunmehr als Hausmeister, könne diesen Beruf aber wegen der Sprunggelenkspro-
blematik auch nicht mehr ausüben.




7   Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeu-
gen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Aussa-
gen des Internisten und Kardiologen Dr. G. vom 09.07.2012, des Orthopäden Dr. S. vom



- Seite 2 von 10 -

16.08.2012, des Schmerztherapeuten Dr. P. vom 07.08.2012 und des Internisten Dr. D.
vom 05.11.2012 Bezug genommen.




8    Des Weiteren hat der Kläger ein weiteres Attest von Dr. S. vom 10.12.2012 vorgelegt,
worin jener den Teil-GdB für die Beschwerden des Sprunggelenkes mit mindestens 20
eingeschätzt hat.




9    Sodann hat das Gericht von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten
bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. H. in Auftrag gegeben. Dieser hat in seinem Gutach-
ten vom 25.04.2013 folgende GdB-relevante Gesundheitsstörungen festgestellt:

10       Osteochondrose dissecans der medialen Talusschulter rechts mit hierdurch ausge-
löster Muskelminderung des rechten Beines Teil-GdB 20
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Verkrümmung (Skoliose) und altem Band-
scheibenschaden, muskuläres LWS Syndrom und Schulter-Arm-Syndrom Teil-GdB 20.

11   Zu der Wirbelsäulenbeeinträchtigung hat Dr. H. ausgeführt, die Skoliose verursache ei-
nen Krümmungswinkel von 20°, es lägen jedoch keine radikulären Reizerscheinungen
vor. Die Skoliose bedinge daher für sich genommen keine Erhöhung des GdB von 20. Ins-
gesamt ergebe sich auf orthopädischem Gebiet ein GdB von 30. Als Gesamt-GdB hat Dr.
H. unter Berücksichtigung der nicht-orthopädischen Gesundheitsstörungen einen Wert
von 50 vorgeschlagen. Insoweit hat er auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von
Dr. B. vom 23.02.2012 verwiesen (Bluthochdruck mit Herzleistungsminderung und Fin-
gerpolyarthrose).




12   Das SG hat unter dem 14.05.2012 darauf hingewiesen, dass Dr. H. Vorschlag eines Ge-
samt-GdB von 50 bei den drei auch von ihm anerkannten Teil-GdB von 20 nicht nachvoll-
ziehbar sei. Der Kläger ist dieser Einschätzung entgegengetreten und hat unter ande-
rem einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. K. von 11.07.2013 vorge-
legt, worin dieser von radikulären Reizerscheinungen (Wurzelirritation L5 rechts) berich-
tet hat.




13   Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 08.08.2013 hat das SG die Klage ab-
gewiesen. Es hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Neufeststellung und Feststel-
lung einzelner Behinderungen sowie der Ermittlung des GdB dargelegt. In der Sache hat
es ausgeführt, es sei nunmehr – nach dem Hinzutreten bzw. der Höherbewertung der Os-
teochondrosis dissecans der medialen Talusschulter am rechten Sprunggelenk mit ei-
nem GdB von 20 – von drei Teil-GdB-Werten von 20 auszugehen. Die Wirbelsäulenbe-
einträchtigungen seien nicht höher zu bewerten. Es lägen – nur – mittelgradige Funkti-
onsbeeinträchtigungen in einem WS-Abschnitt, nämlich der LWS, vor. Anhaltspunkte für
außergewöhnliche Schmerzen, die gegebenenfalls zu einem höheren GdB führen könn-
ten, gebe es nicht. Soweit aus dem Attest von Dr. K. vom 11.07.2013 eine zuvor nicht
beschriebene radikuläre Reizerscheinung hervorgehe, sei diese nicht zu berücksichtigen,




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da sie noch nicht wenigstens sechs Monate vorliege. Aus den drei Teil-GdB-Werten sei
(nur) ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden.




14   Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.09.2013 Berufung zum Landessozialgericht Ba-
den-Württemberg eingelegt.




15   Während des laufenden Berufungsverfahrens stellte der Kläger mindestens zwei Neu-
feststellungsanträge beim LRA, mit denen er ebenfalls eine höhere GdB-Bewertung
begehrte. Auf den erstgenannten Antrag erhielt er den ablehnenden Bescheid vom
11.10.2013. Auf den richterlichem Hinweis vom 17.10.2013, dass bei einer Verpflich-
tungsklage auch der Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsa-
cheninstanz streitbefangen sei, hat der Kläger mitgeteilt, er habe gegen den genannten
Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfe eingelegt und verfolge die weiteren Neufest-
stellungsanträge nicht weiter.




16   Der Kläger trägt ergänzend vor, die von Dr. K. attestierte radikuläre Reizerscheinung
ausgehend von dem WS-Segment L5 sei zu berücksichtigen. Er legt hierzu das weitere
Attest dieses Arztes vom 22.08.2013 vor, wonach diese Reizung seit mehr als sechs Mo-
naten bestehe. Der Kläger meint, der Ablehnungsbescheid vom 11.10.2013 habe keine
Zäsurwirkung gehabt.




17   Der Kläger beantragt,




18          das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. August 2013 aufzuheben und
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17. Januar 2012 in der Fas-
sung des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 29. Februar 2012 und des Widerspruchsbe-
scheids vom 13. April 2012 zu verurteilen, den Grad der Behinderung ab 30. No-
vember 2011 mit mindestens 50 festzustellen.




19   Der Beklagte beantragt,




20          die Berufung zurückzuweisen.




21   Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Er meint, der ablehnende Be-
scheid vom 11.10.2013 sei entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des
laufenden Berufungsverfahrens geworden.




- Seite 4 von 10 -

22   Der Senat hat zunächst Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Die-
ser hat unter dem 08.11.2013 bekundet, nach einem MRT-Befund vom 11.06.2013 be-
stehe rechts eine grenzwertige Weite der L5-Passage zwischen minimal protrudierter
Bandscheibe und Facettengelenk. Der Befund und die Beschwerden des Klägers seien
mit einem betreffenden Wurzelreizsyndrom vereinbar. Der Kläger habe sich im März
und Mai 2013 Diclofenac rezeptieren lassen. Dr. G. hat das Attest der Neurologin Dr. S.
vom 20.06.2013 vorgelegt (Wurzelreizsyndrom S1 rechts, der Kläger habe von einem
vor sechs bis acht Wochen aufgetretenen Kribbeln in Gesäß und rechter Außenseite des
Oberschenkels, der Wade und den äußeren drei Zehen rechts mit Taubheitsgefühl und
Schmerzen sowie minimalen, ähnlichen Beschwerden links berichtet).




23   Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er habe sich inzwischen auch bei Dr. H., dem erst-
instanzlich gehörten Amtsgutachter, zur Behandlung vorgestellt, und hierzu das Attest
dieses Arztes vom 16.07.2013 vorgelegt hat, hat der Senat diesen Arzt im Rahmen des
Gutachtenauftrags ergänzend als Sachverständigen befragt. Dr. H. hat insoweit unter
dem 20.11.2013 mitgeteilt, im Vordergrund der Beschwerden stehe die Arthrose des
rechten Sprunggelenks, die eine massive Bewegungseinschränkung und sicherlich auch
Schmerzen verursache. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien sicherlich durch die Sko-
liose zu erklären. Bei der Untersuchung im April hätten keine radikulären Reizerschei-
nungen festgestellt werden können. Nunmehr habe Dr. K. eine Wurzelirritation L5 rechts
beschrieben. Dagegen habe eine zeitnah bei Dr. A. durchgeführte Kernspintomografie
(11.06.2013) einen gegenüber 2005 neu aufgetretenen NPP bei L3/4 mit beidseits mög-
lichem L4-Bezug gezeigt bei rechts nur fraglicher L5-Kompromittierung. Der Befund von
Dr. K. (L5) werde – daher – nicht durch den Kernspin untermauert. Bei entsprechendem
fachneurologischem Befund müsse (jedoch) jetzt eine Schmerzen verursachende Wurzel-
reizung ( ) angenommen werden. Dies verursache (jedoch) keine Gefühls- oder motori-
schen Ausfallerscheinungen. Die Beweglichkeit der LWS (Schober’sches Zeichen 10:16
cm) sei nicht eingeschränkt. Auch ein Wurzelreizsyndrom sei eher grenzwertig bis nicht
vorhanden. Zusammenfassend wäre jetzt eine Erhöhung des Einzel-GdB für die Beein-
trächtigungen der WS auf 30 zutreffend. Insgesamt bestehe ein Gesamt-GdB von 50.




24   Abschließend hat der Senat den nunmehr behandelnden Orthopäden Dr. M. schriftlich
vernommen. Dieser sachverständige Zeuge hat unter dem 11.02.2014 bekundet, bei
dem Kläger lägen – neben der Osteochondrosis dissecans am rechten oberen Sprung-
gelenk (OSG) – ein Bandscheibenvorfall L3/4 mit Wurzelbezug L4 beidseits, eine Os-
teochondrose L3/4, Facettengelenksarthrosen und eine mögliche Wurzelkompression
L5 rechts vor. Die Flexion/Extension des OSG betrage 20-0-5°, eine OP sei indiziert. Die
Gehstrecke betrage schmerzhaft 300 m. Der GdB für diese Behinderung betrage 20. Zur
Wirbelsäule hat Dr. M. angegeben, das Schober’sche Zeichen betrage 10:14 cm, das La-
segue‘sche Zeichen werde links bei 30° und rechts bei 60° ausgelöst, eindeutige Pare-
sen seien nicht auslösbar, der Kläger sei schmerzgeplagt, es beständen deutliche Facet-
tengelenksarthrosen links mehr als rechts, die als Schmerzauslöser denkbar seien. Zwi-
schen L1 und Grundplatte L3 bestehe eine rechtskonvexe großbogige Ausweichskolio-




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se mit 18° nach Cobb. Es sei von schweren funktionellen Auswirkungen in einem WS-Ab-
schnitt mit einem GdB von 30 auszugehen.




25    Der Beklagte ist den Vorschlägen Dr. H. und Dr. M. entgegengetreten. Er hält einen Teil-
GdB von 20 für das WS-Syndrom nach wie vor für angemessen.




26    Der Beklagte hat sich unter dem 22.05.2014, der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2014
mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.




27    Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte
Bezug genommen.

Entscheidungsgründe




28    1. Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Beru-
fung des Klägers.




29    2. Gegenstand des Verfahrens ist nach wie vor nur der zunächst angegriffene Bescheid
vom 17.01.2012 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 29.02.2012 und des Wi-
derspruchsbescheids vom 13.04.2012. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der er-
neute Ablehnungsbescheid vom 11.10.2013 nicht nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1
SGG Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens. Er hat den zunächst angegriffe-
nen Bescheid weder ersetzt - schon weil er ausgehend von dem erneuten Neufeststel-
lungsantrag des Klägers über einen anderen Zeitraum entschieden hat - noch hat er je-
nen verändert (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 17.04.2013, B 9 SB 6/12 R, Juris
Rn. 27). Unabhängig davon hindert dieser neue Bescheid den Senat nicht, über den GdB
des Klägers während des gesamten Zeitraums seit Stellung des Antrags vom 30.11.2011
bis zum Schluss der Verhandlung vor dem Senat zu entscheiden. Auch ein erneuter Ab-
lehnungsbescheid entfaltet insoweit, auch wenn er bestandskräftig wird, keine Zäsurwir-
kung (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28).




30    3. Mit diesem Inhalt ist die Berufung des Klägers nach § 143 SGG statthaft, insbesonde-
re war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Sie ist auch im
Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist
aber nicht begründet. Wegen des Gesundheitszustands des Klägers ist nach wie vor ein
GdB von 40 anzuerkennen. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines höheren GdB besteht
nicht.




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31   a) Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Neufeststellung eines bereits
bindend zuerkannten GdB nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) und § 69 Abs. 1 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie die einzelnen
Anforderungen für die Bewertung einzelner Behinderungen mit einem GdB und die Er-
mittlung eines Gesamt-GdB nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 SGB IX i.V.m. den „Ver-
sorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG), also der Anlage der nach § 30 Abs. 17 Bun-
desversorgungsgesetz (BVG) erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV),
hat das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die dortigen Ausfüh-
rungen.




32   b) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte mit dem Teil-Abhilfe-Bescheid vom
29. Februar 2012 zu Recht einen Gesamt-GdB von 40 zuerkannt.




33   aa) Für das Funktionssystem „Rumpf“ (zur Zusammenfassung einzelner Funktionsbeein-
trächtigungen in Funktionssysteme vgl. Teil A Nr. 2 lit. e Satz 2 VG) ist nach wie vor ein
Einzel-GdB von 20 anzusetzen. Dies betrifft die Beeinträchtigungen des Klägers an der
Wirbelsäule.




34   Nach Teil B Nr. 18.9 VG bedingen Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Aus-
wirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulen-
syndrome) einen GdB von 10, solche mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in
einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewe-
gungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) einen Einzel-GdB von 20, solche mit schweren
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidi-
vierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades,
häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ei-
nen Einzel-GdB von 30 und Schäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Aus-
wirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen Einzel-GdB von 30 bis 40. Ein darüber
hinausgehender Einzel-GdB ist nur bei besonders schweren Auswirkungen (z.B. Verstei-
fung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die
drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca.
70° nach Cobb]) anzuerkennen. In diesen Bewertungen mit einem GdB sind die üblicher-
weise auftretenden Beschwerden mitberücksichtigt (vgl. Teil B Nr. 18.1 VG).




35   Bei dem Kläger bestehen insoweit höchstens mittelgradige funktionelle Auswirkungen
in der LWS, sodass insoweit ein GdB von 20 anzusetzen ist. Auf diesem Gebiet leidet
der Kläger - insoweit legt der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. zu
Grunde - an einer Verkrümmung (Skoliose) und einem alten Bandscheibenschaden, ver-
bunden mit einem muskulären Syndrom der LWS. Dies geht bei insgesamt altersent-
sprechenden degenerativen Veränderungen der LWS einher mit einer verschmächtig-


- Seite 7 von 10 -

ten Wirbelsäulenmuskulatur sowie einer schmerzbedingten Einschränkung der Wirbel-
säulenbeweglichkeit. Diese Beweglichkeitseinschränkung ist allerdings allenfalls mittel-,
eher geringgradig. Bei der Untersuchung bei Dr. H. war die Entfaltbarkeit der LWS (Scho-
ber’sches Zeichen 10:16 cm bei Normwert 10:15 cm) und auch der BWS (Ott’sches Zei-
chen mit 30:33 cm normwertig) sogar besser als altersentsprechend zu erwarten war.
Auch Dr. M. hat in seiner aktuellen Zeugenaussage vom 11.02.2014 das Zeichen nach
Schober mit 10:14 cm angegeben. Bei Dr. H. war lediglich - wohl schmerzbedingt - der
Finger-Boden-Abstand (FBA) mit 45 cm merklich vergrößert. Im Bereich der HWS und der
BWS hat Dr. H. ansonsten überhaupt keine Beeinträchtigungen wahrgenommen. Der Ab-
stand Kinn-Brustbein ist nach seinen Aussagen mit 5 cm unauffällig, auf allen Ebenen be-
stehen hiernach nur endgradige Bewegungseinschränkungen (S. 17 GA). Vor dem Hin-
tergrund der weitgehend normwertigen Bewegungsmaße verbleibt es auch unter Einbe-
ziehung einer etwaigen Nervenwurzelreizung bei L5 oder L4 rechts, wie sie der Kläger
im Berufungsverfahren vorgetragen hat, bei einer Einstufung als mittelgradige funktio-
nelle Beeinträchtigung der LWS und damit bei einem Einzel-GdB von 20. Dr. H. hatte in
seinem Gutachten vom 25.04.2013 eine solche radikuläre Reizung und einen Ausstrah-
lungsschmerz in die unteren Gliedmaßen noch verneint und lediglich Druckschmerzhaf-
tigkeit am Segment L5/S1 angegeben. Wenn nunmehr eine solche Reizung aufgetreten
ist, dann äußert sie sich nach den Angaben, die der Kläger gegenüber Dr. S. gemacht hat
(vgl. Arztbrief vom 20.06.2013), in einem Kribbeln in Gesäß und rechter Seite des rech-
ten Beins bei minimalen ähnlichen Beschwerden links. Im Vordergrund stehen auch nach
diesen Angaben die Schmerzen im rechten Sprunggelenk und auf Grund einer aktuellen
Verletzung (Muskelfaserriss). Diese Ausstrahlungswirkungen einer möglichen Nerven-
wurzelreizung können noch nicht als ein „über Wochen andauerndes ausgeprägtes WS-
Syndrom“ im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VG eingestuft werden. Da weiterhin auch keine
anhaltende Beweglichkeitseinschränkung „schweren Grades“ vorliegt, kann ein GdB von
30 für die Beeinträchtigungen der LWS nicht vergeben werden. Es kann daher offen blei-
ben, ob die geklagte Nervenwurzelreizung tatsächlich vorliegt. Zweifel bestehen inso-
weit, als die ärztlichen Angaben im Berufungsverfahren widersprüchlich sind; so geben
Dr. K. und Dr. G. L5 rechts an, Dr. S. S1 rechts; Dr. A. hat bildgebend einen Bandschei-
benprolaps - nur - an anderer Stelle (L3/4) gefunden. Dr. H. hat daher auch in seiner er-
gänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.11.2013 darauf hingewiesen, dass
die Diagnose von Dres. K. und G. durch die Kernspintomografie nicht untermauert wer-
de. Dass Dr. H. selbst in jener Stellungnahme zweimal von einer – gesicherten – Irritati-
on bei L5 links gesprochen hat, dürfte sich dagegen als Seitenverwechselung darstellen,
nachdem alle anderen Ärzte allenfalls eine Irritation rechts beschrieben haben.




36   bb) Das Funktionssystem „untere Gliedmaßen“ bedingt einen GdB von 20.




37   Dabei ist die Bewertung der Beeinträchtigungen am Sprunggelenk rechts zwischen den
Beteiligten mit einem GdB von 20 unstreitig. Auch Dr. H. hat insoweit diesen GdB vorge-
schlagen. Dies stimmt auch mit den Vorgaben überein: Nach Teil B Nr. 18.14 VG bedingt
eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, wenn sie mittelgradig ist (He-
bung/Senkung 0/0/30°) einen GdB von 10 und eine solche „stärkeren Grades“ einen GdB
von 20. Bei dem Kläger ist die Hebung (Dorsalextension) rechts auf 5° und die Senkung
(Plantarflexion) auf 30° eingeschränkt. Die Beweglichkeitseinschränkung hier allein kann
danach noch als mittelgradig eingestuft werden. Hinzu kommen jedoch die erheblichen

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Schmerzen in diesem Bereich und die ebenfalls eingeschränkte Beweglichkeit des unte-
ren Sprunggelenks.




38   Eine Erhöhung in diesem Funktionssystem wegen Beeinträchtigungen am Hüftgelenk
links scheidet aus. Dr. H. hat bei seiner Untersuchung links eine „deutliche, fraglich
schmerzbedingte Bewegungseinschränkung“ festgestellt und als Restbeweglichkeit ei-
ne Abduktion/Adduktion von 40/0/20° und eine Flexion/Extension von 100/0/5° gemes-
sen. Dies ist noch normwertig (Abspreizen/Anführen 30-45/0/20-30°, Streckung/Beugung
10/0/130°). Ein GdB von 10 oder 20 käme nach Teil B Nr. 18.14 VG - erst - bei einer (ein-
seitigen) Einschränkung der Streckung/Beugung auf 10-0-90° in Betracht.




39   cc) Das Schulter-Arm-Syndrom, das auch Dr. H. hat feststellen können, bedingt keinen
GdB für das Funktionssystem „obere Gliedmaßen“. Es wurde lediglich eine schmerzbe-
dingte diffuse Bewegungseinschränkung festgestellt (S. 19 GA). Bei passiver Führung
war die Beweglichkeit nach Angaben Dr. H. unauffällig.




40   dd) Zu den orthopädisch bedingten Beeinträchtigungen kommt - auch dies ist zwischen
den Beteiligten unstreitig - ein GdB von 20 auf internistischem Gebiet. Die Hypertonie
des Klägers hatte schon 2004 - dies ergibt sich aus dem damals eingeholten Arztbericht
von Dr. S. vom 06.08.2004 - eine beginnende kardiale Leistungsinsuffizienz zur Folge.
Diese Diagnose kann als fortbestehend angenommen werden. So hat Dr. G., der Praxis-
nachfolger von Dr. S., in seiner Zeugenaussage vom 09.07.2012 gegenüber dem SG mit-
geteilt, er habe dem Kläger am 07.05.2012 ein Medikament wegen Bluthochdrucks re-
zeptiert. Dr. D. hat in seiner Zeugenaussage vom 05.11.2012 lediglich mitteilen können,
den Kläger zuletzt im Jahre 2010 wegen Bluthochdruck behandelt zu haben.




41   ee) Weitere Beeinträchtigungen, die einen berücksichtigungsfähigen GdB bedingen
könnten, liegen nicht vor. Eine Fingerpolyarthrose konnte schon Dr. H. nicht mehr nach-
weisen. Dementsprechend entfällt der diesbezüglich festgestellte GdB von 10. Die zwi-
schenzeitlich geklagten Kopfschmerzen, die auch nicht das Ausmaß einer echten Migrä-
ne im Sinne von Teil B Nr. 2.3 VG erreicht hatten, scheinen abgeklungen zu sein, jeden-
falls hat sich der Kläger auf eine solche Beeinträchtigung nicht mehr berufen.




42   ff) Aus den danach vorliegenden drei Einzel-GdB von 20 ist nach Teil A Nr. 3 lit. c VG ein
Gesamt-GdB von 40 zu bilden. Dabei werden alle drei GdB berücksichtigt, die Regelung
in Teil A Nr. 3 lit. d Doppelbuchstabe ee Satz 2 VG also nicht angewendet. Ein höherer
GdB aber scheidet aus.




43   c) Deshalb war die Berufung zurückzuweisen.




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44   4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.




45   5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.




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Gericht:                       Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
Entscheidungsdatum:            10.08.2023
Rechtskraft:                   ja
Aktenzeichen:                  L 6 SB 1549/21
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 Abs 2 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Einzel-
anlage Teil B Nr 3.7 VersMedV, Einzelanlage Teil B Nr 18.4 VersMedV
... mehr
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. August 2023 – L 6
SB 1549/21 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungs-
medizinische Grundsätze - psychische Störung - empfun-
dener Leidensdruck - Inanspruchnahme einer psychothera-
peutischen bzw medikamentösen Behandlung - Anforderun-
gen an die Zuerkennung einer stärker behindernden Störung

Orientierungssatz

Zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen (VMG). (Rn.67)




Verfahrensgang

vorgehend SG Ulm, 9. April 2021, S 11 SB 3497/19, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. April 2021
wird zurückgewiesen.




Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.




Tatbestand

1        Die Klägerin begehrt die Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit min-
destens 80 sowie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 10. Januar
2019.




2        Sie ist 1965 in der Türkei geboren und besuchte dort die Grundschule. Eine Berufsausbil-
dung absolvierte sie nicht. 1985 kam sie nach Deutschland und arbeitete seit 1998 als
Reinigungskraft am Universitätsklinikum U1. Seit dem 1. August 2019 bezieht sie eine


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Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befris-
tet war und nach den Angaben der Klägerin bis 31. Dezember 2023 weitergewährt wird.
Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei erwachsenen Kindern, von denen eines
noch in ihrem Haushalt lebt (vgl. Rehabilitationsentlassungsbericht der F1, Gutachten
der K1 und Angaben der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 19. Mai
2022).




3   Am 10. Januar 2019 beantragte die Klägerin beim Landratsamt A1 (LRA) die Erstfeststel-
lung des GdB und gab als hierbei zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen und den
daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen einen Zustand nach (Z. n.) chroni-
scher Ösophagitis bei Lichen ruber (Knötchenflechte), einen Z. n. Somatisierungsstörung,
einen Z. n. SIG-Syndrom (gemein wohl ISG-Syndrom ) und diffuse Gelenkschmerzen an.




4   Aus dem Bericht des D1 über die Vorstellung der Klägerin am 2. Dezember 2016 erga-
ben sich die Diagnosen makroskopischer Eindruck einer eosinophilen Ösophagitis , vor-
befundlich eines Lichen ruber des Ösophagus, und vorbefundlich einer rheumatoiden Ar-
thritis mit Prednisolon-Therapie . Anamnestisch habe die Klägerin von seit etwa zwei Jah-
ren rezidiviert auftretenden ösophagalen Schmerzen wie Sodbrennen mit nur seltener
Übelkeit und gelegentlichen Unterbauchbeschwerden berichtet.




5   Zur Vorlage kamen im Weiteren die Berichte des G1, über die Behandlungen der Kläge-
rin am 20. März und am 16. Juli 2018. Diese führten als Diagnosen den Verdacht auf (V.
a.) eine seronegative rheumatoide Arthritis, DD aktivierte Arthrose, Weichteil-Rheumatis-
mus, seit Sommer 2017 Steroide, seit März 2018 Methotrexat wie den V. a. Lichen ruber
planus im Ösophagus, weiter Hepatitis B auf. Das Methotrexat sei am 16. Juli 2017 auf-
grund Unverträglichkeit wieder abgesetzt geworden.




6   Aus dem Kurzbericht der Kliniken K2 W1, D2 in N1 über die ambulante Behandlung der
Klägerin am 9. September 2018 ließ sich der V. a. eine ISG-Blockade links entnehmen.




7   K3 stellte nach der Vorstellung der Klägerin am 10. September 2018 die Diagnosen
Spondylolisthesis L5/S1 Grad II, pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links und seropositi-
ve chronische Polyarthritis. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei in Ante-
version, Seitneigung und Reklination bei negativem Lasegue und positivem Pseudo-Lase-
gue-Zeichen links antalgisch eingeschränkt gewesen.




8   Nach den Berichten der Universitätskliniken U1 von September 2018 habe bei den Dia-
gnosen Schatzki-Ring und V. a. Ösophagitis eine Beschwerdefreiheit der Klägerin unter
der angeordneten Kostform erreicht werden können.




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9    Die F1 stellte nach der stationären Behandlung der Klägerin vom 6. Dezember 2018 bis
zum 3. Januar 2019 die Diagnosen seronegative und anti-CCP negatives undifferenzier-
tes polyarthritisches Symptom, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy-
chischen Faktoren, Osteoporose, Spondylolisthesis L5/S1 Grad II mit pseudoradikulärer
Lumbalgie links, ausgeheilte Hepatitis B und chronische Ösophagitis bei GERD DD lym-
phozytäre Ösophagitis .




10   Versorgungsärztlich bewertete H1 eine entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelen-
ke mit einem Einzel-GdB von 20, ein Wirbelgleiten und ein chronisches Schmerzsyndrom
mit einem Einzel-GdB von 20 sowie eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit einem Ein-
zel-GdB 10. Der Gesamt-GdB betrage 30. Eine dauernde Einbuße der körperlichen Be-
weglichkeit bestehe.




11   Das LRA stellte daraufhin durch Bescheid vom 28. Januar 2019 den GdB mit 30 und die
dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit i. S. des § 33b Einkommenssteuerge-
setz (EStG) a. F. seit dem 10. Januar 2019 fest.




12   Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte die Unterbewertung der bei ihr
bestehenden Funktionsstörungen geltend. Der GdB müsse mindestens 80 betragen. Sie
befinde sich wegen ihrer Erkrankungen in dauerhafter ärztlicher Behandlung, auch sta-
tionäre mehrtägige Behandlungen seien schon erfolgt.




13   Im Widerspruchsverfahren zog das LRA den vollständigen ärztlichen Entlassungsbericht
über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 6. Dezember 2018 bis zum 3. Janu-
ar 2019 in der F1 bei. Hieraus ergab sich mit den vorgenannten Diagnosen ein arbeits-
tägliches Leistungsvermögen für die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Beschäftigung
als Reinigungskraft von unter drei Stunden, für den allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs
Stunden und mehr. Bei Aufnahme habe die Klägerin eine Verschlechterung ihres kör-
perlichen Zustands seit Sommer 2018 beschrieben. Es hätten anhaltende Schmerzen in
den Armen, den Händen, den Beinen, den Füßen, dem gesamten Rücken und im Kopf
bestanden. Eine typische Morgensteifigkeit oder Gelenkschwellungen hätten hingegen
nicht vorgelegen. Auch habe sie unter Ein- und Durchschlafstörungen gelitten.




14   Der Zehen- und Hackengang seien beidseits mühsam und unsicher möglich gewesen.
Die Schultergelenke, die Ellenbogengelenke, die Handgelenke, die MCP I bis IV und die
Kniegelenke hätten druckschmerzhaft imponiert. Gelenkschwellungen hätten aber nicht
bestanden. Die Innenrotation der Hüftgelenke sei rechts mehr als links eingeschränkt
gewesen, ansonsten hätte eine schmerzfreie Beweglichkeit der oberen und unteren Ex-
tremitäten ohne signifikante Einschränkungen bestanden. Der Nacken- und Schürzen-
griff wie die tiefe Hocke seien durchführbar gewesen, ebenso der Faustschluss beid-


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seits komplett. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule (WS) habe sich an der Halswirbelsäu-
le (HWS) mit einer beidseitigen Rotation von 60Grad, einer beidseitigen Seitneigung von
20Grad und einem Kinn-Sternum-Abstand von 15/1 cm präsentiert. Das Maß nach Ott
habe 30/31 cm, das nach Schober 10/12 cm und der Finger-Boden- Abstand (FBA) ca.
25 cm betragen. Über der gesamten WS habe ein Druckschmerz vorgelegen, auch die
Muskel- und Sehnenverläufe der oberen und unteren Extremitäten seien deutlich druck-
schmerzhaft gewesen. Im psychischen Befund habe sich die Klägerin freundlich zuge-
wandt, mitteilsam, voll orientiert und schmerzorientiert ohne Denkstörungen und offen-
sichtlicher Depressivität präsentiert.




15   Nach der Rehabilitationsmaßnahme sei aufgrund der Chronizität und der Komplexität
des Krankheitsbildes eine Beschwerdefreiheit nicht erreicht worden, es hätten auch wei-
terhin generalisierte Schmerzen des gesamten Weichteilapparats ohne fassbare ent-
zündliche synovitische Gelenkveränderungen bestanden. Ebenso hätte die Klägerin auch
weiterhin unter wechselnden Stimmungstiefs bei gesicherter Einnahme der antidepressi-
ven Medikation gelitten.




16   Y1 gab am 18. Juni 2018 an, es sei eine Überweisung der Klägerin zum Rheumatologen
und zur Psychotherapie im April bzw. März 2019 erfolgt. In beiden Fällen sei noch keine
Rückmeldung eingegangen.




17   Die Klägerin teilte am 30. Juli 2019 mit, dass ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
bewilligt worden sei.




18   Aus dem Bericht des G1 über die Behandlung der Klägerin am 16. April 2019 ließ sich
ein Ansprechen der rheumatologischen Erkrankung auf die Medikation entnehmen. Das
Gangbild wie der Stand seien unauffällig und sicher, die Gelenke nicht druckdolent ge-
wesen. Nach dem Bericht über die Vorstellung der Klägerin am 4. Juli 2019 habe diese
von einer Besserung berichtet. Sie habe auch weiterhin über Schmerzen in den Ellenbo-
gen- und Kniegelenken wie eine Morgensteifigkeit von bis zu 45 Minuten geklagt. Am lin-
ken Knie- und den Sprunggelenken hätten Schwellungen bestanden. Ansonsten sei die
Therapie mit Prednisolon , DMRAD: Methotrexat und Folsäure gut und ohne Nebenwir-
kungen vertragen worden. Die Gelenke seien weiterhin nicht druckdolent gewesen.




19   A2, stellte nach der ambulanten Behandlung der Klägerin am 7. August 2019 die Diagno-
sen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und chroni-
sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Im Kontakt sei die Klä-
gerin bei spürbarem Leidensdruck offen, auskunftsbereit und zugewandt gewesen. Die
Aufmerksamkeit, die Konzentration und die Merkfähigkeit hätten sich unbeeinträchtigt
gezeigt. Ein Grübeln und Gedankenkreisen sei anamnestisch beschrieben worden. Die




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Klägerin habe wiederholt geweint und Schlafstörungen berichtet. Die Stimmung sei deut-
lich gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.




20   K4 führte aus, die Therapie habe angesprochen und die körperlichen Untersuchungsbe-
funde zeigten keine auffällige Klinik. Der GdB sei grundsätzlich unabhängig vom ausge-
übten oder angestrebten Beruf zu beurteilen und mit 30 bereits grenzwertig hoch be-
messen. Die entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke begründe einen Einzel-
GdB von 20, das Wirbelgleiten und das chronische Schmerzsyndrom ebenso einen Ein-
zel-GdB von 20 und die Refluxkrankheit der Speiseröhre einen Einzel-GdB von 10.




21   Deshalb wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Sep-
tember 2019 zurück. Die angefochtene Entscheidung sei nach Würdigung des Vorbrin-
gens der Klägerin und nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen
nicht zu beanstanden. Die Anerkennung von verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen
Rentenversicherungsträger oder die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit erlaubten keine
Rückschlüsse auf die Höhe des GdB, weil sie nach anderen Kriterien beurteilt würden.




22   Mit der am 7. Oktober 2019 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat die Kläge-
rin die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 80 und
der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit weiterverfolgt.




23   Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige
Zeugen gehört:




24   K3, hat von der erstmaligen Vorstellung der Klägerin am 28. Juni 2007 und zuletzt am
18. Oktober 2018 berichtet. Innerhalb der letzten zwölf Monate habe kein Arzt-Patienten-
Kontakt stattgefunden. Als Diagnosen hätten eine Spondylolisthesis L5/S1 Grad II, ein
pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links und eine seropositive chronische Polyarthritis
vorgelegen. Die letztgenannte Diagnose sei rheumatologisch gestellt worden und habe
von ihm orthopädischerseits retroperspektiv nicht bewertet werden können. Der versor-
gungsärztlichen Stellungnahme werde zugestimmt.




25   A2 hat ambulante Vorstellungen der Klägerin am 7. und am 22. August 2019 sowie am
10. Oktober 2019 mitgeteilt. Sie hat ihre Ausführungen gegenüber dem Beklagten be-
kräftigt und ergänzend dargelegt, dass die psychischen Störungsbilder, gemeinsam be-
trachtet, eine stärker behindernde Störung darstellten und zu einer wesentlichen Ein-
schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit führten. Es sei von der Klägerin eine
Freudlosigkeit, eine fehlende Tagesstruktur, eine massive Belastung durch die rheuma-
tisch bedingten Schmerzen und ein sozialer Rückzug beschrieben worden.




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26   Die Klägerin hat den bereits im Verwaltungsverfahren zur Vorlage gekommenen ärztli-
chen Kurzentlassungsbericht über ihre stationäre Behandlung vom 6. Dezember 2018
bis zum 3. Januar 2019 in der F1 zur Gerichtsakte gereicht und auf die ihr bewilligte Ren-
te wegen Erwerbsminderung verwiesen. Ebenso hat sie den Bericht des G1, über ihre
Vorstellung am 28. November 2018 zur Vorlage gebracht, wonach eine Reduzierung der
Therapie mit Prednisolon nicht möglich gewesen sei und eine Steigerung dieser Therapie
bzw. der mit Methotrexat sinnvoll gewesen wäre. Die Klägerin habe eine Therapiepause
gewollt, ein Wiedervorstellungstermin sei vereinbart worden.




27   Aus der sachverständigen Zeugenaussage Y1 hat sich die regelmäßige, überwiegend
mehrmals monatliche Behandlung der Klägerin mit den Diagnosen seronegative chroni-
sche Polyarthritis, Schmerzen in den Extremitäten, Ösophagitis , sonstige angeborene
Deformität der Füße, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak-
toren, sonstige Osteoporose, Spondylolisthesis : Lumbalsakralbereich, Lichen ruber pla-
nus , sonstige Schlafstörungen, Somatisierungsstörung, Krankheiten mit Systembeteili-
gung des Bindegewebes, Kalkaneussporn rechts, Ileosakralgelenksyndrom und Schulter-
gürtelsyndrom ergeben.




28   G1, hat von Behandlungen der Klägerin seit dem 2. Mai 2016, zuletzt am 28. November
2019 berichtet. Ein Wiedervorstellungstermin sei vereinbart worden. Im Oktober 2018
habe sich ein Therapieansprechen der Gelenke, im April 2019 eine tendenzielle Besse-
rung und im Juli 2019 ein weiteres Therapieansprechen gezeigt. Im November 2019 sei
auf Wunsch der Klägerin eine Therapiepause erfolgt. Diagnostisch habe eine seronegati-
ve rheumatoide Arthritis, DD aktivierte Arthrose vorgelegen.




29   Nach versorgungsärztlicher Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen hat der
Beklagte die Bewertung des GdB mit 30 auch weiterhin für zutreffend gehalten. R1 hat
eine seelische Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom, eine entzündlich-rheuma-
tische Erkrankung der Gelenke sowie ein Wirbelgleiten und eine Funktionseinschränkung
der WS mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 bewertet. Die Refluxkrankheit der Speise-
röhre begründe einen Einzel-GdB von 10. Aufgrund Überschneidungen betrage der Ge-
samt-GdB 30.




30   Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) hat auf Anfrage des SG
mitgeteilt, dass im Verfahren auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente kein
ärztliches Gutachten erstellt worden sei. Sie hat weitere medizinischen Unterlagen und
den Bescheid vom 13. Juni 2019 über die Bewilligung einer bis zum 31. Januar 2021 be-
fristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 1. August
2019 vorgelegt.




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31   Das SG hat nochmals A2 schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat
von weiteren Behandlungen der Klägerin am 9. Dezember 2019, am 12. Februar und am
11. August 2020 berichtet. Es erfolge eine supportive psychiatrische Behandlung, die
medikamentös und verhaltenstherapeutisch orientiert sei. Der Befund sei unverändert,
ein Schwerpunkt liege in der internistischen Behandlung aufgrund der rheumatoiden Er-
krankung. Wegen des Rheumas sei die Klägerin bereits in einer tagesklinischen Behand-
lung, zur weiteren Verbesserung des psychopathologischen Befundes sei eine stationäre
Behandlung eventuell sinnvoll und werde mit der Klägerin thematisiert. Die Medikamen-
tation sei Mirtazapin 30 mg 0-0-0-½ bei Bedarf (Schlaflosigkeit) gewesen.




32   Anschließend hat das SG bei H2 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klä-
gerin am 23. September 2020 erhoben. Dieser hat als Diagnosen eine Spondylolisthesis
L5/S1 (8 mm), eine WS-Myotendinose bei muskulärer Haltungsinsuffizienz, eine initiale
Gonarthrose beidseits, einen Senk-Spreizfuß beidseits, eine Periarthritis humeroscapula-
ris beidseits und eine Fibromyalgie gestellt. Für die geklagten Ganzkörperschmerzen hät-
ten sich keine rheumatologischen Korrelate ergeben; klinisch, sonographisch und rönt-
genologisch hätten keine rheumaspezifischen Hinweiszeichen bestanden, auch laborche-
misch hätten sich keine Entzündungszeichen oder nachweisbare Rheumafaktoren erge-
ben. Die Spondylolisthesis L5/S1 und die WS-Myotendinose seien mit einem Einzel-GdB
von 20 zu bewerten gewesen, die weiteren Funktionsbehinderungen mit einem Einzel-
GdB von jeweils 10. Sich aufgrund der Fibromyalgie ergebende funktionelle Auswirkun-
gen seien teilweise auch bereits bei der WS-Myotendinose berücksichtigt.




33   Die Klägerin habe von Schmerzen in den Knochen berichtet und hierbei auf ihre beiden
Hände gezeigt. Weiter träten Schmerzen in den Kniegelenken auf, wenn sie ein bisschen
laufe. Beschwerden habe sie auch in den Füßen, den Oberschenkeln und den Schultern.
Seit zwei bis drei Tagen sei darüber hinaus der gesamte Rücken schmerzhaft. Sie habe
Schmerzen am ganzen Körper. Das Gangbild habe flüssig und ungehindert imponiert,
der Zehen- und Hackengang seien sicher ausführbar gewesen. Die Brustwirbelsäulen-
(BWS-) Kyphose sei nur leicht vermehrt gewesen, der Schober lumbalis habe 10/13,5
cm, der Schober dorsalis 30/32 cm und der FBA 20 cm betragen. Die HWS-Links-/Rechts-
rotation sei 60-0-60Grad, die Links-Rechtsneigung 30-0-30Grad und der Kinn-Jugulum-
Abstand 0/18 cm gewesen. Die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten habe
sich nicht wesentlich eingeschränkt präsentiert.




34   Der Beklagte hat auch weiterhin eine Höherbewertung des GdB für nicht erforderlich ge-
halten. Der Versorgungsarzt C1 hat ausgeführt, dass auch aufgrund der sachverstän-
digen Zeugenaussage der A2 eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Ein-
schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht belegt sei. 2019 und 2020 sei
es jeweils zu zwei Behandlungskontakten gekommen, es erfolge eine Bedarfsmedikati-
on zur Schlafregulation. Für die geklagten Ganzkörperschmerzen bestehe nach dem Gut-
achten des H2 kein rheumatologisches Korrelat. Die von diesem diagnostizierte Fibromy-
algie sei im psychiatrisch-neurologischen Gebiet mit einem Einzel-GdB von 20 i. S. eines




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Weichteilrheumatismus berücksichtigt. Aktuell erscheine auch ein Gesamt-GdB von we-
niger als 30 möglich.




35   Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2021 hat die Klägerin angegeben,
beim Rheumatologen wöchentlich eine Spritze zu bekommen, dieses Medikament habe
sie auch schon 2019 erhalten. Bei ihrer Psychiaterin habe sie Anfang des Jahres einen
Termin vereinbart, der dann coronabedingt aufgehoben worden sei. Im Februar 2021 sei
eine Behandlung erfolgt, der nächste Termin sei im Mai 2021.




36   Das SG hat durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021 die Kla-
ge abgewiesen. Ein höherer GdB als 30 bestehe nicht. Nach dem Gutachten des H2 wie
der sachverständigen Zeugenaussage des die Klägerin behandelnden K3 sei das Wirbel-
gleiten mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die seelische Störung bedinge eben-
so einen Einzel-GdB von 20. Ein höherer GdB lasse sich aufgrund der Ausführungen der
A2 nicht begründen. Eine Psychotherapie erfolge nicht, auch eine stationäre Behandlung
habe bislang nicht stattgefunden. Für eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte. Nach dem ärztlichen
Entlassungsbericht der F1 lebe die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und einem
erwachsenen Kind in einem Haushalt. Sie habe sich zugewandt und mitteilsam gezeigt,
voll orientiert und ohne Denkstörungen, eine offensichtliche Depressivität habe nicht be-
standen. Auch die aus dem Weichteilrheumatismus resultierenden Funktionsbeeinträch-
tigungen bedingten keinen höheren Einzel-GdB als 20. Auf den Wunsch der Klägerin sei
im November 2019 eine Therapiepause erfolgt. Der ärztliche Entlassungsbericht der F1
habe keine typischen Gelenkschwellungen oder eine Morgensteifigkeit beschrieben. So-
weit der Sachverständige H2 angegeben habe, ein rheumatologisches Korrelat nicht ge-
funden zu haben, stünden dem die Diagnosen des Rheumatologen G1 und der F1 ent-
gegen. Die Erkrankung habe sich aber nach der Behandlung mit Steroiden stabilisiert,
die Krankheitsaktivität sei gering. Die Refluxkrankheit der Speiseröhre sei mangels der
Dokumentation stärkerer Beschwerden mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Das
Gleiche gelte für die Funktionsbeeinträchtigungen infolge der Senk-Spreizfüße bei einem
flüssigen und ungehinderten Gangbild, wie es H2 beschrieben habe. Der Gesamt-GdB
betrage 30. Die aus der seelischen Störung, der rheumatischen Erkrankung und der Er-
krankung der WS resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen überschnitten sich erheb-
lich.




37   Am 4. Mai 2021 hat die Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten nach dessen
Angaben am 26. April 2021, ein Empfangsbekenntnis liegt nicht vor, zugestellte Urteil
des SG beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt.




38   Der Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23. September 2021 ist auf Antrag der
Klägerin aufgehoben worden, weil diese zusammen mit ihrer Familie Vorbereitungen für
die Hochzeit ihres Sohnes am Folgetag hat treffen müssen. Ein weiterer Termin am 20.




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Januar 2022 hat wegen der Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten nicht stattfin-
den können.




39   Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 19. Mai 2022 hat die Klägerin mitgeteilt,
dass die Rente wegen Erwerbsminderung um drei Jahre, damit bis Januar 2024, verlän-
gert worden sei. Aufgrund ihrer rheumatischen Beschwerden sei sie stark beeinträchtigt,
sie nehme täglich Tabletten ein und erhalte einmal wöchentlich eine Spritze. Zuletzt hät-
ten im Mai 2022 die Beschwerden zugenommen, sie habe Schmerzen im Halsbereich ge-
habt. Auch sei sie in regelmäßiger Behandlung bei A2, die sie psychologisch betreue. Da-
neben finde eine Gesprächstherapie bei ihrem behandelnden Hausarzt statt. Insgesamt
sei sie schwer beeinträchtigt, was sich insbesondere auch daraus ergebe, dass die Ren-
te wegen Erwerbsminderung verlängert worden sei. Sie könne sich vorstellen, das Ver-
fahren vergleichsweise dahingehend zu beenden, dass ein GdB von 50 und damit die
Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird. Hierzu ist der Beklagte nicht bereit ge-
wesen, er hat maximal die vergleichsweise Feststellung eines GdB von 40 für möglich
gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.




40   Die Klägerin hat nachfolgend den Befundbericht der Y2, Praxis Y3, vom 9. Juni 2022 zu
Gerichtsakte gereicht. Demnach habe sie sich dort seit dem 28. Oktober 2013 in Be-
handlung befunden, die Konsultationen seien ungefähr in monatlichen Abständen er-
folgt. Die Klägerin habe an chronischen Erkrankungen gelitten, die sie in ihren Alltags-
kompetenzen massiv eingeschränkt hätten. Es sei eine multimodale Therapie erfolgt. Als
Diagnosen hätten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren im Chronifizierungsstadium 2, eine Fibromyalgie, der V. a. eine seronegative
rheumatoide Arthritis, eine eosinophile Ösophagitis , die mit Cortison behandelt werde,
und eine depressive Erkrankung mit rezidivierenden, teils schweren depressiven Episo-
den vorgelegen. Zusätzlich habe ein Z. n. Hepatitis B und eine latente Tuberkulose, die
einer engmaschigen Überwachung bedürfe, bestanden. Die körperliche und geistige Be-
lastungsfähigkeit sei trotz medikamentöser, physischer und psychischer Therapie nicht
mehr gegeben. Der GdB betrage mindestens 50.




41   Der Senat hat bei K1 auf den Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung am 5. Oktober 2022 erhoben. Bei der Klä-
gerin hätten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto-
ren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere
Episode, vorgelegen. Die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt
gewesen, es habe sich sicherlich nicht um eine leichtere psychische Störung gehandelt.
Beide Funktionsstörungen seien mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten gewe-
sen, der GdB auf psychiatrischem Fachgebiet betrage mindestens 50, der Gesamt-GdB
seit 2019 60 bis 80. A2 habe ebenfalls eine stärker behindernde Störung mit wesentli-
cher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit beschrieben.




42   Die Klägerin habe von einer Kraftlosigkeit, einer inneren Unruhe, einem sozialen Rück-
zug und Schmerzen in den Armen, den Beinen, den Händen, den Füßen, im Rücken und


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im Kopf berichtet. Der Schmerz springe hin und her, oft leide sie unter verschiedenen
Schmerzen gleichzeitig. Wegen der vielen Tabletten, die sie eingenommen habe, habe
die schmerztherapeutische Behandlung unterbrochen werden müssen. Ihre Stimmung
sei sehr gedrückt, sie grübele viel und ihr Selbstwertgefühl sei vermindert. Es bestün-
den Ein- und Durchschlafstörungen, ein vermindertes Freudeempfinden, eine Antriebs-
minderung, eine Müdigkeit, eine Erschöpfung, eine Übelkeit, ein chronischer Husten, ein
Schwindel, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, diffuse Ängste, eine innere
Unruhe wie Anspannung, eine verminderte Belastbarkeit, eine verminderte Stressresili-
enz , eine Kraftlosigkeit und Schuldgefühle wegen ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit.




43   Die psychischen Befindlichkeiten hätten sich seit 2018 verschlechtert, bei A2 sei sie in
dreimonatigen Abständen in Behandlung. Eine Psychotherapie erfolge nicht, bislang ha-
be sei keinen türkischsprechenden Therapeuten gefunden. In der F1 sei bislang ein sta-
tionärer Aufenthalt erfolgt.




44   Soziale Kontakte bestünden zur Familie, auch zu ihren in verschiedenen Ländern leben-
den Geschwistern, sonst habe sie kaum soziale Kontakte. Sie stehe erst spät, oft erst ge-
gen 11 oder 12 Uhr, auf, das Aufstehen falle ihr sehr schwer. Tagsüber müsse sie sich
oft hinlegen und sei auf fremde Hilfe angewiesen. Zusammen mit ihrer Tochter gehe sie
etwas spazieren, allein verlasse sie das Haus nicht. Ihre Familie spreche sich jeden Tag
hinsichtlich ihrer Unterstützung ab. Beim Duschen helfe ihre Tochter, ihr Mann und ihre
Kinder unterstützen sie beim Haushalt, beim Kochen und beim Putzen. Die Wäsche le-
ge sie im Sitzen zusammen, beim Putzen habe sie sehr viele Schmerzen, sie müsse sich
des Öfteren hinlegen und ausruhen. Die psychischen Befindlichkeiten und die Schmerzen
hätten sich immer weiter verschlechtert. Gelegentlich sehe sie fern. Gegen 21.30 Uhr
gehe sie zu Bett und liege dann oft lange wach. Sie habe keinerlei Libido und Schmerzen
beim Geschlechtsverkehr.




45   Im psychischen Befund sei die Klägerin wach, allseits orientiert, freundlich und hilfesu-
chend bei leichten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen gewesen. Der Affekt
habe deutlich gedrückt und die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt imponiert. Die Klä-
gerin habe gesundheitliche, finanzielle und zukunftsbezogene Ängste beschrieben. Neu-
rologisch hätten ein unsicherer Romberg-Steh- und Unterberger-Tretversuch sowie un-
sichere erschwerte Gang- und Stehprüfungen imponiert. Die Sensibilität an Armen und
Beinen sei rechtsseitig abgeschwächt, die Kraftprüfungen und der Muskeltonus seien un-
auffällig gewesen. Bei der körperlichen Untersuchung seien vielfach Schmerzen angege-
ben worden.




46   Der Beklagte hat die mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 erbetene Stellungnahme zum
Gutachten der K1 trotz Erinnerung vom 19. Dezember 2022, sechswöchiger Fristverlän-
gerung am 20. Dezember 2022 und nochmaliger Erinnerung am 20. Februar 2023 zu-
nächst nicht vorgelegt. Zuletzt hat er mit Schreiben vom 21. Februar 2023 mitgeteilt,
dass die Bearbeitungszeit beim versorgungsärztlichen Dienst aufgrund der hohen Zahl
der zu bearbeitenden Verfahren, der angespannten personellen Situation und den zu-


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sätzlichen Sonderaufgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ca. sechs Mo-
nate betrage.




47   Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 hat der Beklagte dann ausgeführt, dass auch aufgrund
des Gutachtens der K1 eine höhere Bewertung des GdB nicht in Betracht komme. Er hat
sich insofern auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der B1 gestützt. Demnach sei
die Befunderhebung durch K1 nur äußerst ungenau erfolgt. Auch Tests hinsichtlich des
Ausprägungsgrades der Depression, zur Validierung der geschilderten Konzentrations-
störungen und zur Detektierung einer möglichen Aggravation seien nicht durchgeführt
worden. Ein GdB von 50 könne aufgrund des Gutachtens nicht nachvollzogen werden.
Läge tatsächlich eine höhergradige Störung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit so-
wie der Alltagsbewältigung vor, so wäre eine Intensivierung der medikamentösen Thera-
pie oder der äußerst seltenen fachärztlich-ambulanten Kontakte oder gar ein stationärer
Aufenthalt notwendig und angeraten worden.




48   Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, der Beklagte und auch des SG hätten
die bei ihr bestehenden Funktionsstörungen unterbewertet. Der GdB betrage mindestens
80. Die Schwere der bei bestehenden Funktionseinschränkungen ergebe sich auch aus
der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zwischenzeitlich ver-
längert worden sei. Sie befinde sich in ständiger intensiver ärztlicher Behandlung, auch
stationäre Behandlungen, etwa im Universitätsklinikum U1 oder der F1, seien bereits er-
forderlich gewesen. Das Gutachten des H2 entspreche nicht wissenschaftlichen Kriteri-
en, da er ungeachtet der vorherigen ärztlichen Berichte und ihrer jahrelangen intensi-
ven Behandlung eine rheumatische Erkrankung verneint habe. Auch sei er sehr unhöf-
lich, abweisend und beleidigend aufgetreten, habe sie und ihre Tochter nicht ausspre-
chen lassen. Bereits vor Beginn der Untersuchung habe er mitgeteilt, dass sie gesund
sei. Der vom Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vergleichswei-
se angebotene GdB von 40 habe bei weitem nicht den bei ihr bestehenden gesundheitli-
chen Funktionsbehinderungen entsprochen, mit einem GdB von 40 könne sie nichts an-
fangen. Im Übrigen verweist die Klägerin auf das Gutachten der K1.




49   Die Klägerin beantragt,




50   das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. April 2021 aufzuheben und den Beklagten un-
ter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 12. September 2019 zu verpflichten, ab dem 10. Januar 2019 einen Grad
der Behinderung von mindestens 80 und die Schwerbehinderteneigenschaft festzustel-
len.




51   Der Beklagte beantragt,




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52    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.




53    Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf das Gutachten
des H2.




54    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Ge-
richtsakten ergänzend Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

55    Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144
SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.




56    Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 9. April 2021, mit
dem das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der
Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 28. Ja-
nuar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2019 (§ 95
SGG) ab dem 10. Januar 2019 einen GdB von mindestens 80 und die Schwerbehinderten-
eigenschaft festzustellen, abgewiesen hat. Hingegen hat die Klägerin im Berufungsver-
fahren zuletzt nicht mehr die Feststellung der dauernden Einbuße der körperlichen Be-
weglichkeit nach § 33b EStG a. F. weiterverfolgt.




57    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorlie-
genden Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsachenin-
stanzen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 R
–, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG,
13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.




58    Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Be-
scheid des Beklagten vom 28. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zur Überzeugung des Senats, wie auch des SG, hat die Kläge-
rin nach Auswertung der im Verwaltungs-, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfah-
ren zur Vorlage gekommenen ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerungen, der sach-
verständigen Zeugenaussagen und der erhobenen Gutachten keinen Anspruch auf Fest-
stellung eines höheren GdB als 30 und der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 10. Ja-
nuar 2019. Das SG hat demnach zu Recht die Klage durch Urteil vom 9. April 2021 abge-
wiesen. Die weiteren Ermittlungen des Senats führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn
die dem entgegenstehenden Gutachten der K1 und die Ausführungen der die Klägerin




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behandelnden Y2, wonach der GdB höher zu bewerten sei, vermögen nicht überzeugen,
da sie mit den gesetzlichen Bewertungsvorgaben nicht in Übereinstimmung stehen.




59   Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neun-
tes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1
und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Men-
schen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016
(BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorlie-
gen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1
Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem frü-
heren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderun-
gen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin-
nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchti-
gung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX
i. S. des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50
vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung
auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des
SGB IX haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5
SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für
die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehinderten-
ausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX).




60   Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maß-
stäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechts-
verordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durch-
führung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungs-
medizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entspre-
chend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des ak-
tuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der
evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versorgungsmedizinische
Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 her-
anzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschä-
digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getreten. In den VG wird
der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 V 25/98 R –, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22).
Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizini-
schen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.




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61   Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache,
final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und so-
zialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsscha-
dens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typi-
schen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu be-
achten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht
zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen
Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für
das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologi-
sche Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im
Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksich-
tigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (etwa
„Altersdiabetes“ oder „Altersstar“) bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2, c). Erfasst wer-
den die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im
allgemeinen Erwerbsleben.




62   Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur
Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfas-
send beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2, e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teil-
habe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigun-
gen sind zwar zunächst Einzel-GdB-Werte anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-
GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht ad-
diert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB un-
geeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinan-
der (VG, Teil A, Nr. 3, a). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann
im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funk-
tionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (VG, Teil A, Nr. 3, c). Die Beziehun-
gen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Aus-
wirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig
sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswir-
ken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Orga-
ne betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutreten-
de Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht
zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstö-
rungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesund-
heitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme
des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d).




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63   Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Er-
fahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier
richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B
9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ers-
ten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen
und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der
Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stu-
fe festzustellenden Einzel- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden
Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berück-
sichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris, Rz. 5).




64   Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel-
lung im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk-
tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Ju-
ni 1998 – B 9 SB 17/97 R –, juris, Rz. 13). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Fest-
stellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist
nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten
des Beklagten oder der Vorinstanz Einzel-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungs-
verfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.




65   In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsät-
ze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt,
steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die behinderungsbedingten Funktionsein-
schränkungen der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Erstantragstellung, dem 10. Januar
2019, mit einem GdB von 30 ausreichend bewertet sind. Ein Anspruch auf Feststellung
eines höheren GdB oder der Schwerbehinderteneigenschaft besteht zugunsten der Klä-
gerin nicht.




66   Führend sind bei der Klägerin die im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ be-
stehenden Funktionsstörungen, die einen Teil-GdB von 20 bedingen. In diesem Funk-
tionssystem leidet die Klägerin, wie der Senat den Gutachten des H2, der K1 und den
sachverständigen erstinstanzlichen Zeugenaussagen der A2 wie deren Ausführungen im
Verwaltungsverfahren, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)) verwertet, entnimmt, an einer chroni-
schen Schmerzstörung mit somatischen wie psychischen Faktoren bzw. einem Fibromy-
algie-Syndrom und an einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwankendem
Verlauf.




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67   Nach den insoweit maßgeblichen VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlich-
keitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder
psychischer Störungen einen Einzel-GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentli-
cher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depres-
sive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krank-
heitswert, somatoforme Störungen) einen Einzel-GdB von 30 bis 40, schwere Störungen
(z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
einen Einzel-GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
einen Einzel-GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Er-
krankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach
F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen,
körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur
diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psy-
chosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat
auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli
2017 – B 9 V 12/17 B –, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbu-
ßen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem
die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 – L
6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu wür-
digen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine „wesentliche Ein-
schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ meint schon begrifflich eher Ein-
schränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen
Menschen eher unter den Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der
ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich
nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die
der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu
lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversiche-
rung (SGB V)) psychotherapeutischen Behandlung durch – bei gesetzlich Versicherten
zugelassene – Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen
werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Stö-
rung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewer-
tungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, ju-
ris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 – L 8 SB
1549/10 –, juris, Rz. 31).




68   Das Fibromyalgiesyndrom ist nach den VG, Teil B, Nr. 18.4 im Einzelfall entsprechend
seiner funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Als Vergleichsmaßstab kommen
insofern die in den VG, Teil B, Nr. 3.7 bewerteten Funktionsbehinderungen in Betracht
(vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 – L 6 SB 4838/10 –, juris, Rz. 33 m. w. N.; vgl.
auch BSG, Beschluss vom 16. März 2016 – B 9 SB 85/15 B –, juris, Rz. 8; LSG Berlin-Bran-
denburg, Urteil vom 23. September 2015 – L 11 SB 35/13 –, juris, Rz. 31).




69   Orientiert an diesen Vorgaben leidet die Klägerin zur Überzeugung des erkennenden
Spruchköpers nicht an einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschrän-
kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochon-


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drische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert oder
somatoforme Störungen), für die ein Bewertungsrahmen mit einem Einzel-GdB von 30
bis 40 eröffnet ist. Es besteht nur eine leichtere psychovegetative oder psychische Stö-
rung, die unter Ausschöpfung des Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 0 bis
20, mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist.




70   Gegen eine Höherbewertung spricht zum einen der von K1 gutachterlich erhobene Ta-
gesablauf der Klägerin, aus dem sich noch eine hinreichende Strukturierung und ebenso
entsprechende Aktivitäten wie vorhandene soziale Kontakte ergeben, die nicht auf eine
stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestal-
tungsfähigkeit schließen lassen, für die ein GdB-Bewertungsrahmen von 30 bis 40 gege-
ben ist. So steht die Klägerin, wenn auch meist erst gegen 11 oder 12 Uhr, selbständig
auf. Sie geht in Begleitung ihrer Tochter spazieren, verfügt damit über soziale Kontakte
und ist nicht an die Wohnung gebunden. Weitere soziale Kontakte bestehen auch über
die Kernfamilie hinaus zu ihren Geschwistern, die in verschiedenen Ländern leben. Der
Klägerin ist es trotz ihrer psychischen und körperlichen Erkrankungen möglich, auch wei-
terhin Haushaltstätigkeiten zu verrichten, die sie ihren Einschränkungen anzupassen ver-
mag. So legt sie bspw. die Wäsche im Sitzen zusammen. Beim Kochen und Putzen wie
der weiteren Haushaltsführung wird sie von ihrem Mann und ihren Kindern unterstützt,
ist aber weiterhin federführend, auch wenn sie des Öfteren Pausen benötigt und sich hin-
legen muss. Gelegentlich sieht sie fern, womit die fortbestehende Fähigkeit zur Medien-
nutzung belegt ist. Für die aufrecht erhaltenen sozialen Kontakte, ihre soziale Integra-
tion in ihre Familie besteht somit ein hinreichendes Leistungsvermögen, das mit einer
stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestal-
tungsfähigkeit nicht vereinbar ist. Dagegen spricht zudem, dass die Klägerin den Termin
zur Erörterung des Sachverhalts am 23. September 2021 wegen der zusammen mit ihrer
Familie für die Hochzeit ihres Sohnes zu treffenden Vorbereitungen nicht wahrnehmen
konnte. Diese Einbindung in die Hochzeitsvorbereitungen in einem Umfang, der noch
nicht einmal die zeitlich begrenzte Teilnahme an einem Gerichtstermin zulässt, zeigt,
dass es sich nur um eine leichtgradige Einschränkung der psychischen wie auch der kör-
perlichen Funktionen handelt und ist Beleg für eine vorhandene hinreichende Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit.




71   Zum anderen schließt der Senat aus dem Umfang der bisherigen Behandlung der Klä-
gerin auf einen Leidensdruck, der nicht dem entspricht, der bei einer stärker behindern-
den Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit i. S.
der VG, Teil B, Nr. 3.7 zu erwarten wäre. Denn, wie bereits ausgeführt (vgl. oben), äußert
sich die Stärke des empfundenen Leidensdrucks nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt,
um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlen-
der ärztlicher oder der gleichgestellten psychotherapeutischen Behandlung durch – bei
gesetzlich Versicherten zugelassene – Psychologische Psychotherapeuten in der Regel
nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über ei-
ne leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Stö-
rung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Febru-
ar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
17. Dezember 2010 – L 8 SB 1549/10 –, juris, Rz. 31). Aus den Ausführungen der Kläge-

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rin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bei K1 und aus den sachverständigen
Zeugenaussagen der A2 ergibt sich, dass sich die Klägerin lediglich in dreimonatigen Ab-
ständen bei A2 in Behandlung befindet und eine Psychotherapie bislang noch nicht statt-
gefunden hat. Nicht überzeugend hält der Senat insofern vor dem Hintergrund der be-
reits im August 2019, demnach vor mittlerweile vier Jahren, bei A2 begonnenen Behand-
lung, die Ausführungen der Klägerin, dass es ihr bislang nicht gelungen sei, einen tür-
kischsprechenden Therapeuten zu finden. Darüber hinaus wäre bei einem, mit einem
Einzel-GdB von mindestens 30 zu bewertenden Leidensdruck infolge der im vorliegenden
Funktionssystem zu berücksichtigenden Funktionsstörungen eine medikamentöse und
auch eine stationäre Behandlung zu erwarten. Eine psychiatrische oder psychosomati-
sche stationäre Behandlung der Klägerin ist aber bislang nicht erfolgt, die Rehabilitati-
onsmaßnahme in der F1 vom 6. Dezember 2018 bis zum 3. Januar 2019 war rheumato-
logisch orientiert, die stationäre Behandlung in der Universitätsklinik U1 im September
2018 erfolgte wegen der Ösophagitis . Auch eine kontinuierliche medikamentöse Thera-
pie hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden; es erfolgt lediglich eine Bedarfsmedikamen-
tation mit Mirtazapin 30 mg (0-0-0-½) bei Schlaflosigkeit. Darüber hinaus hat die Kläge-
rin, wie sich für den Senat aus dem urkundsbeweislich verwerteten Bericht des G1 über
ihre Vorstellung am 28. November 2018 ergibt, eine Therapiepause trotz guten Anspre-
chens der Behandlung gewollt, was wiederum gegen einen, einen Einzel-GdB von mehr
als 20 begründenden Leidensdruck spricht.




72   Soweit K1 einen Einzel-GdB-Bewertungsrahmen von 30 bis 40 sowohl hinsichtlich der
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als auch hin-
sichtlich der rezidivierenden depressiven Störung als eröffnet angesehen hat und sich
auch aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Bericht der Y2, Pra-
xis Y3, ein höherer GdB ergibt, hält der Senat dies aufgrund der vorherigen Ausführun-
gen nicht für schlüssig und nachvollziehbar. Hiergegen spricht zudem der von K1 erho-
bene psychische Befund, der zwar eine deutlich gedrückte Stimmung und eine einge-
schränkte Schwingungsfähigkeit der Klägerin beschreibt, woraus sich aber per se nicht
das Vorliegen einer mehr als leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen
ableiten lässt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin wach, allseits orientiert und freund-
lich gewesen ist und nur leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bestan-
den haben, also ein psychisch im Wesentlichen unauffälliger Eindruck imponierte. Das
entspricht dem urkundsbeweislich verwerteten ärztlichen Entlassungsbericht der F1, wo-
nach bei der Klägerin keine offensichtliche Depressivität aufgefallen ist. A2 hat zuvor im
Verwaltungsverfahren sogar die Aufmerksamkeit, die Konzentration und die Merkfähig-
keit als unbeeinträchtigt beschrieben. Auch hat K1 bei der körperlichen Untersuchung
der Klägerin keine Anzeichen für eine schmerzbedingte Schonung beschrieben. Die Sen-
sibilität an den Armen und Beinen war rechtsseitig zwar abgeschwächt, die Kraftprüfun-
gen und der Muskeltonus waren hingegen unauffällig. Ohnehin ist die Bewertung des
GdB keine medizinische, sondern eine rechtliche Fragestellung, die vom Senat und nicht
vom Gutachter zu beantworten ist, sodass schon deshalb eine Bindung an die GdB-Ein-
schätzung des Gutachters nicht besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 –
B 9 SB 68/17 B –, juris, Rz. 6).




73   Die im Funktionssystem „Rumpf“ zu berücksichtigenden Funktionsbehinderungen sind
ebenso mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Der Senat entnimmt dem erstinstanzli-

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chen Gutachten des H2 insofern eine Spondylolisthesis L5/S1 und eine WS-Myotendino-
se bei muskulärer Haltungsinsuffizienz. Weitere diesbezügliche Funktionsstörungen er-
geben sich nicht aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der F1 oder aus der sachverstän-
digen Zeugenaussage des die Klägerin behandelnden K3.




74   Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an
den Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen
der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und
die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden
sind dabei mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätz-
lich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können
schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden und/oder degenerati-
ven Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der WS (z. B. Arthrose, Osteochon-
drose ) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder
Atrophien zu berücksichtigen. Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen
(z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB. Ebenso
kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der WS (z. B. Menis-
kusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie ) durchgeführt wurde, für sich al-
lein nicht die Annahme eines GdB begründen.




75   Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Band-
scheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis , Spinalkanalstenose und
dem so genannten „Postdiskotomiesyndrom“ ) ergibt sich nach den VG, Teil B, Nr. 18.9
primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung
und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Be-
griff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander un-
ter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen
und Schmerzen. So genannte „Wirbelsäulensyndrome“ (wie Schulter-Arm-Syndrom,
Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können
bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auf-
treten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind
aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen
ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall
können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.




76   Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen Ein-
zel-GdB von 0 zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verfor-
mung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität gerin-
gen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein-
her, ist ein Einzel-GdB von 10 gerechtfertigt. Ein Einzel-GdB von 20 ist bei mittelgradigen
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidi-
vierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehen.
Liegen schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor (Verfor-
mung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität


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schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbel-
säulensyndrome) ist ein Einzel-GdB von 30 angemessen. Ein Einzel-GdB-Rahmen von 30
bis 40 ist bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäu-
lenabschnitten eröffnet. Besonders schwere Auswirkungen (etwa Versteifung großer Tei-
le der WS; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnit-
te umfasst (z. B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab ca. 70Grad nach Cobb)) eröff-
nen einen Einzel-GdB-Rahmen von 50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster Belastungs-
insuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein Einzel-GdB-Rahmen zwischen 80 und
100 vorgesehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit moto-
rischen Ausfallerscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spi-
nalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (etwa Atemfunktionsstö-
rungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen
kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomie-
syndrom) ein Einzel-GdB über 30 in Betracht kommen.




77   Hieran orientiert leidet die Klägerin im vorliegenden Funktionssystem nach dem Ergeb-
nis der medizinischen Beweisaufnahme unter keinen Funktionseinschränkungen, die
mit mehr als mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder In-
stabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäu-
lensyndrome) einhergehen und damit einen Einzel-GdB von mehr als 20 rechtfertigen
(VG, Teil B, Nr. 18.9). Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des H2 ent-
nimmt der Senat keine weitergehenden Bewegungseinschränkungen der WS, die einen
höheren Einzel-GdB begründen. Die BWS-Kyphose war nur leicht vermehrt, der Scho-
ber lumbalis hat 10/13,5 cm, der Schober dorsalis 30/32 cm und der FBA 20 cm betra-
gen. Die HWS-Links-/Rechtsrotation hat mit 60-0-60Grad, die Links-Rechtsneigung mit
30-0-30Grad und der Kinn-Jugulum-Abstand mit 0/18 cm imponiert. Der ärztliche Ent-
lassungsbericht der F1 hat ebenso keine weitergehenden, eine Höherbewertung be-
gründenden Funktionseinschränkungen beschrieben (beidseitige Rotation der HWS von
60Grad, beidseitige Seitneigung der HWS von 20Grad, Kinn-Sternum-Abstand 15/1 cm,
Maß nach Ott 30/31 cm, Maß nach Schober 10/12 cm, FBA 25 cm). Auch der die Klägerin
behandelnde O1 K3 hat der Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20 ausdrücklich zuge-
stimmt.




78   Eine entzündliche-rheumatische Krankheit hat H2, der ausgewiesener Rheumatologe
und damit fachkundig ist, nach Auswertung der klinischen, sonographischen, röntgenolo-
gischen und laborchemischen Befunde mangels Entzündungszeichen und nachweisbarer
Rheumafaktoren nicht feststellen können. Hiergegen hat zudem gesprochen, dass sich
aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der F1, ebenso eine auf Rheumatologie speziali-
sierte Einrichtung, eine für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung typische Morgen-
steifigkeit oder Gelenkschwellungen nicht ergeben hat.




79   Soweit die Klägerin deshalb erstmals im Berufungsverfahren Einwände gegen die gut-
achterlichen Ausführungen des H2 vorgebracht hat, führt dies nicht zu einer Unverwert-
barkeit des Gutachtens. Denn H2 hat seine Ausführungen für das Gericht nachvollzieh-


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bar unter Auswertung der medizinischen Befunde begründet, so dass keine Zweifel an
dessen fachlicher Kompetenz bestehen. Wenn die Klägerin zudem auf das Verhalten des
H2 ihr gegenüber während der gutachterlichen Untersuchung abstellt, kann das Gericht
nicht ansatzweise nachvollziehen, warum sie diese und auch die fachlichen Einwände
nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Sofern die Klägerin nunmehr
nachträglich versucht, eine Besorgnis der Befangenheit des H2 zu begründen, hat sie
trotz anwaltlicher Vertretung einen entsprechenden Antrag zu keinem Zeitpunkt gestellt.
Im Übrigen wäre sein solcher Antrag erst im Berufungsverfahren auch unzulässig, weil er
nicht unverzüglich nach Zugang des Gutachtens des H2 gestellt worden ist (§ 118 Abs. 1
Satz 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO).




80   Letztlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin an einer entzündlichen-
rheumatischen Erkrankung leidet. Denn entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B.
Bechterew-Krankheit) sind nach den VG, Teil B, Nr. 18.2.1 ohne wesentliche Funktions-
einschränkungen mit leichten Beschwerden mit einem GdB von 10, mit geringen Auswir-
kungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des
Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) mit einem GdB von 20 bis 40 und mit mittel-
gradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, the-
rapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) mit einem GdB von 50 bis 70 zu
bewerten. Bei schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Pro-
gredienz) wird ein GdB von 80 bis 100 erreicht. Maßgeblich sind demnach vorwiegend
die aus der entzündlich-rheumatischen Erkrankung resultierenden Funktionseinschrän-
kungen, die sich vorrangig in der Limitierung der Beweglichkeit zeigen. Den Umfang der
Funktionseinschränkungen hat H2 aber erhoben. Sie begründen im vorliegenden Funk-
tionssystem „Rumpf“ keinen höheren Teil-GdB als 20 (vgl. oben). Die in den Funktions-
systemen „Arme“ und „Beine“ aus einer vermeintlichen entzündlichen-rheumatischen
Krankheit resultierenden Funktionsstörungen sind in diesen Funktionssystemen zu be-
rücksichtigen (hierzu sogleich).




81   In den Funktionssystemen „Arme“ und „Beine“ beträgt der jeweilige Teil-GdB nicht mehr
als 10. Bei der Klägerin bestehen als in diesen Funktionssystemen zu berücksichtigen-
de Funktionsstörungen eine initiale Gonarthrose beidseits, ein Senk-Spreizfuß beidseits
und eine Periarthritis humeroscaoularis beidseits, wie der Senat dem Gutachten des H2
entnimmt. Weitere im vorliegenden Funktionssystem zu berücksichtigende Funktions-
störungen ergeben sich nicht aus dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme. Die
vorgenannten Funktionsstörungen führen jedoch zu keinen funktionellen Einschränkun-
gen, die nach den VG, Teil B, Nrn. 18.13 und 18.14 mit einem höheren Einzel-GdB als
10 zu bewerten wären. H2 hat eine nicht wesentlich eingeschränkte Beweglichkeit der
oberen und unteren Extremitäten festgestellt, das Gangbild war flüssig und ungehindert
und der Zehen- und Hackengang sicher ausführbar. Der ärztliche Entlassungsbericht der
F1 beschreibt zudem einen durchführbaren Nacken- und Schürzengriff wie einen beid-
seits kompletten Faustschluss. Die von K1 beschriebene unsichere erschwerte Gang- und
Stehprüfung wie der unsichere Romberg-Steh- und Unterberger-Tretversuch begründen
insofern keine Höherbewertung des GdB, da sich auch hieraus keine weitergehenden
funktionellen, einen höheren GdB bedingende Einschränkungen ergeben.




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82   Zuletzt besteht im Funktionssystem „Verdauung“ kein höherer Einzel-GdB als 10 (VG,
Teil B, Nr. 10.1). Nach dem urkundsbeweislich verwerteten Bericht des D1 über die Vor-
stellung der Klägerin am 2. Dezember 2016 im Verwaltungsverfahren hat die eosinophile
Ösophagitis zu rezidiviert auftretenden ösophaglen Schmerzen und Sodbrennen geführt.
Eine Übelkeit und Unterbauchbeschwerden sind hingegen nur selten aufgetreten. Dem
Bericht der Universitätsklinik U1 von September 2018, den der Senat ebenso urkunds-
beweislich verwertet, lässt sich entnehmen, dass unter der angeordneten Kostform eine
Beschwerdefreiheit hat erreicht werden können.




83   Nach den oben dargelegten Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdB wird bei den vor-
liegenden Teil-GdB-Werten von zweimal 20 (Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psy-
che“ und Funktionssystem „Rumpf“) und den weiteren Teil-GdB-Werten von 10 (Funkti-
onssysteme „Arme“, „Beine“ und „Verdauung“) ein höherer Gesamt-GdB als 30, wie er
bereits durch Bescheid vom 28. Januar 2019 festgestellt ist, nicht erreicht.




84   Soweit die Klägerin im Verfahrensverlauf mehrfach zur Begründung ihrer Schwerbehin-
derteneigenschaft auf die ihr bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung und de-
ren zwischenzeitliche Verlängerung hingewiesen hat, folgt hieraus, worauf schon der Be-
klagte im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2019 hingewiesen hat, nichts Ande-
res. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 2, b) ist aus dem GdB nicht auf das Ausmaß der Leis-
tungsfähigkeit zu schließen. Der GdB ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder
angestrebten Beruf zu beurteilen.




85   Der weitere Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hat ebenso kei-
nen Erfolg, da nach § 2 Abs. 2 SGB IX Voraussetzung hierfür ein Gesamt-GdB von 50 ist,
der nicht erreicht wird.




86   Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerung, sachverständigen Zeu-
genaussagen und erhobenen Gutachten haben dem Senat die für die richterliche Über-
zeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Eine weitere Beweiserhebung war
deshalb nicht durchzuführen. Bei einer solchen würde es sich vielmehr um Ermittlungen
ins Blaue hinein handeln, mithin um eine Ausforschung des Sachverhaltes, zu der der Se-
nat nicht verpflichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – B 9 V 20/18 B –, ju-
ris, Rz. 19).




87   Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und war deshalb zu-
rückzuweisen.




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88   Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.




89   Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 SGG nicht vorliegen.




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Gericht:                      Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
Entscheidungsdatum:           21.02.2019
Aktenzeichen:                 L 6 SB 2892/18
ECLI:                         ECLI:DE:LSGBW:2019:0221.L6SB2892.18.00
Dokumenttyp:                  Urteil
Quelle:


Normen:                       § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Abs 2 SGB 9, § 2 Vers-
MedV, Anlage Teil A Nr 7 Buchst b VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:              Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019 – L
6 SB 2892/18 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsme-
dizinische Grundsätze - Darmkrebs - Ablauf der Heilungsbewäh-
rung nach Entfernung des Karzinoms - Absenkung des GdB -
Entziehung des Schwerbehindertenstatus - keine Verlängerung
der Heilungsbewährung aus individuellen Gründen - keine Be-
rücksichtigung des latenten Risikos einer erneuten Erkrankung

Leitsatz

1. Die Heilungsbewährung nach einer Karzinomerkrankung (vgl Teil A Nr 7 Buchstabe b VG)
kann nicht aus individuellen Gründen verlängert (oder verkürzt) werden. (Rn.35)




2. Der Ablauf der Heilungsbewährung ist eine wesentliche Änderung der Sachlage iSv § 48
Abs 1 SGB X, wenn in der jeweiligen Heilungsbewährungsfrist keine Rezidive oder Metastasen
aufgetreten sind. Die Erforderlichkeit engmaschiger Nachsorge bei einer genetischen Krebs-
belastung schließt den Ablauf nicht aus. (Rn.27)




3. Nach Ablauf der Heilungsbewährung bestimmt sich der Grad der Behinderung nur noch
nach den tatsächlich vorhandenen Funktionseinbußen. Auch hierbei ist ein erhöhtes Risiko ei-
ner erneuten Erkrankung nicht zu berücksichtigen. (Rn.35)

Verfahrensgang

vorgehend SG Konstanz, 16. Juli 2018, S 1 SB 2207/16, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG 9. Senat, 7. Mai 2019, B 9 SB 18/19 B, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert

Literaturnachweise
ohne Angabe, Seniorenrecht aktuell 2019, 62 (Anmerkung)


Tenor




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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom
16. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand




1         Der Kläger wendet sich weiterhin gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinde-
rung (GdB).

2         Der Kläger ist im Jahre 1967 geboren, deutscher Staatsbürger und wohnt im Inland. Er
ist als Werkzeugmacher, aktuell im Vertrieb, beschäftigt. Er ist verheiratet und hat einen
Sohn. Neben der Berufstätigkeit treibt er regelmäßig Sport (Skifahren und Joggen).

3         Einen ersten Antrag auf Feststellung eines GdB lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6.
November 2003 und Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 ab. Die damals - allein -
geltend gemachte Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks bedinge keinen GdB
von wenigstens 20. Der Kläger hatte im März 2003 eine distale dislozierte komplette Un-
terarmfraktur erlitten, die am 14. März 2003 operativ repositioniert und refixiert worden
war (Bericht Dr. Br. vom 18. März 2003).

4         Im April 2009 wurde bei ihm ein Adenokarzinom der linken Colonflexur im Stadium pT3b
(T3) diagnostiziert. Am 28. April 2009 wurde der Tumor bei einer Hemicolektomie ent-
fernt (Bericht Dr. Hu., Kreiskrankenhaus S., vom 8. Mai 2009). Während der Erstbehand-
lung und der anschließenden Rehabilitationsmaßnahme wurde eine psychoonkologische
Beratung durchgeführt. Auf Antrag des Klägers stellte der Beklagte daraufhin mit Be-
scheid vom 10. Juni 2009 den GdB mit 80 seit dem 6. Mai 2009 fest. Ausweislich der ver-
sorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Gl. lagen dem eine Dickdarmerkrankung in
Heilungsbewährung mit einem Teil-GdB von 80 und die Funktionsbehinderung des rech-
ten Handgelenks (10) zu Grunde.

5         Im Juli 2014 leitete der Beklagte die Nachuntersuchung ein. Der Kläger gab an, bei ihm
sei auf Grund einer positiven Familienanamnese ein Gendefekt festgestellt worden, der
das Krebsrisiko erhöhe. Ferner leide er teilweise entweder unter Durchfall oder Obstipa-
tion, weswegen er bei seiner Ernährung aufpassen müsse. Auch bestehe ein Heuschnup-
fen. Er verwies auf die Beschwerden am rechten Handgelenk sowie einen Kreuzbandriss
im rechten Knie im Jahre 2009. In der ärztlichen Bescheinigung von 4. November 2014
teilte Dr. Kä., Klinikum S., mit, bei dem Kläger liege eine erbliche Veranlagung für die
Entwicklung bestimmter Tumor-Erkrankungen vor, ein sogenanntes HNPCC-Syndrom.
Dieses betreffe bösartige Erkrankungen vor allem des Verdauungstraktes und der Harn-
organe. Obwohl die erste Erkrankung nunmehr fünf Jahre zurückliege, seien daher re-
gelmäßige Kontrollen erforderlich, das Syndrom habe deshalb weiter Auswirkungen auf
die Lebensführung. In dem weiteren Bericht vom 4. Mai 2015 teilte Dr. Kä. mit, es beste-
he „kein fassbarer Erkrankungsprozess“. Der Kläger habe über gutes Befinden, gute kör-
perliche Belastbarkeit und das Fehlen neuer Symptome berichtet. Einen Infekt habe er
ebenfalls nicht durchgemacht. Der Internist Dr. He. berichtete am 28. August 2015, aktu-
ell gebe es keine Hinweise auf ein polypöses oder neoplastisches Wachstum. Der Haus-
arzt Dr. Ka. ergänzte am 15. September 2015, der Kläger habe im April 2014 an einem
Infekt der oberen Luftwege gelitten, im Juli 2014 habe eine schmerzhafte Rückenproble-


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matik vorgelegen, die mit physikalischer Therapie behandelt worden sei, danach habe es
nur noch Überweisungen für die onkologischen Kontrollen gegeben. Bezüglich der Hand-
gelenke lägen ihm keine Facharztbefunde vor.

6    Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 2016 den
Bescheid vom 10. Juni 2009 auf und führte aus, ab dem 3. März 2016 liege kein GdB
(von wenigstens 20) mehr vor. Die Heilungsbewährung sei abgelaufen. Der GdB für das
Handgelenk betrage weiterhin nur 10. Für die geltend gemachten Störungen „Stuhl-
gangsprobleme, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Heuschnupfen“ seien keine GdB-
Werte von wenigstens 10 festzustellen.

7    Der Kläger erhob Widerspruch. Eine wesentliche Änderung der Funktionsstörung sei
nicht eingetreten. Insbesondere könne wegen des deutlich erhöhten Rezidivrisikos keine
Heilungsbewährung angenommen werden. Auch habe sich die Problematik am Handge-
lenk verschlechtert, weswegen er demnächst einen Orthopäden aufsuchen werde. Hier-
zu reichte er die Bescheinigung von Dr. St. vom 21. Juni 2016 ein, wonach bei ihm ein
chronisches Lumbalsyndrom bei deutlicher degenerativer Bandscheibenläsion (an den
WS-Segmenten) L5/S1 und eine knöchern konsolidierte distale Radiustrümmerfraktur mit
Gelenkbeteiligung und zunehmender Radiocarpalarthrose rechts vorliege. Der FBA (Fin-
ger-Boden-Abstand) betrage 15 cm, die Seitneigung sei auf 2/3 eingeschränkt, es be-
ständen keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten, die Hüften seien frei.
Am rechten Handgelenk fänden sich eine leichte bis mäßige Schwellung und ein Druck-
schmerz am Radiogelenk, die Dorsalextension/Palmarflexion betrage 30/0/30°, die Radi-
al-/Ulnarabduktion 10/0/10°, der Faustschluss sei komplett.

8    Nach einer Auswertung der Unterlagen durch Versorgungsarzt Dr. Gl., der keine weiteren
Teil-GdB-Werte von mehr als 10 annahm, wies der Beklagte den Widerspruch mit Wider-
spruchsbescheid vom 23. September 2016 zurück.

9    Hiergegen hat der Kläger am 29. September 2016 Klage beim Sozialgericht Konstanz
(SG) erhoben und vorgetragen, bei einer Erkrankung wie seiner könne überhaupt nicht
von einer Heilungsbewährung ausgegangen werden, insbesondere, weil sie familiär ver-
erblich sei.

10   Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen
vernommen. Der Chirurg Dr. Ra. hat am 18. November 2016 mitgeteilt, das rechte Knie-
gelenk sei bei positivem Innenmeniskuszeichen ohne weiteren klinischen Befund (gerade
Beinachse, keine Ergussbildung, freie Beweglichkeit, stabile Bandführung, Patella nicht
krankhaft), an der rechten Schulter beständen kein Druckschmerz, eine freie Beweglich-
keit, ein schmerzhafter Bogen und der Supraspinatussehnentest sei negativ gewesen.
Dr. St. (Aussage vom 17. November 2016) hat seine Angaben aus dem Verwaltungs-
verfahren bestätigt. Der Allgemeinmediziner und Homöopath Dr. Gr. hat (1. Dezember
2016) bekundet, es sei jederzeit eine erneute bösartige Tumorbildung möglich, weswe-
gen sich der Kläger seit 2009 für eine begleitende „klassisch homöopathische Konstituti-
onsbehandlung“ entschieden habe. Diese stärke das Immunsystem, damit es entartete
Zellen erkennen und eliminieren könne. Dazu müsse die enorme psychische Belastung
neutralisiert werden. Besonders labil sei das seelische Gleichgewicht, wenn - wie es in
diesem Jahr geschehen sei - bei der Kontrolle ein neuer Polyp gefunden worden sei. Dr.
He. hat diesen Hinweis in seiner Aussage vom 10. Januar 2017 bestätigt, bei der Kontrol-
le am 30. August 2016 sei eine 2 mm große Polypenknospe gefunden worden. Diese war



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bei der Koloskopie abgetragen worden. Bei der Nachschau bei Dr. Kä. (Bericht vom 21.
Oktober 2016) bestanden weiterhin gutes Befinden und gute Belastbarkeit.

11   Nachdem der Beklagte der Klage entgegengetreten ist, hat der Kläger unter Vorlage um-
fangreicher Unterlagen daran festgehalten, in seinem Falle sei die Heilungsbewährung
nicht abgelaufen.

12   Auf seinen Antrag und sein Kostenrisiko hin hat das SG sodann mit Beschluss vom 27.
Juli 2017 den Internisten Dr. Ma. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das
Gutachten ist letztlich am 2. April 2018 erstellt worden. Darin hat Dr. Ma. ausgeführt,
der Kläger sei rezidivfrei. Es beständen kein Fieber, kein Nachtschweiß, manchmal ei-
ne Hyperhidrosis, der Stuhlgang sei drei- bis viermal täglich, nachts nicht, Symptome ei-
ner Stuhlinkontinenz seien nicht eruierbar. Der Kläger betreibe regelmäßig Sport. Medi-
kamente nehme er nicht, manchmal Homöopathisches. Bei ihm beständen ein HNPCC-
Syndrom und ein Lynch-Syndrom. Dabei handele es sich um ein familiär erhöhtes Risi-
ko, an einem Colonkarzinom zu erkranken. Das Risiko betrage bis zu 70 %. Sei ein sol-
ches schon aufgetreten, bestehe nach einer erfolgreichen operativen Entfernung ein le-
benslang erhöhtes Risiko für ein Rezidiv. Die Patienten müssten sich daher einer intensi-
ven Früherkennung unterziehen und einmal jährlich eine Darmspiegelung durchführen.
Ergänzend hat Dr. Ma. ausgeführt, aus seiner internistischen Sicht bestehe keine signifi-
kante psychische Belastung. Insgesamt sei nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewäh-
rung zurzeit kein GdB auf onkologischem Fachgebiet anzunehmen.

13   Nachdem das SG in dem Erörterungstermin am 12. Juli 2018 unter anderem den Kläger
persönlich angehört hat, hat es mit angekündigtem Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2018
die Klage abgewiesen. Die Heilungsbewährung sei abgelaufen, die verbliebenen und vor-
handenen Funktionsbeeinträchtigungen bedingten keinen GdB von wenigstens 20 mehr.

14   Hiergegen hat der Kläger am 14. August 2018 Berufung beim Landessozialgericht Ba-
den-Württemberg (LSG) erhoben. Er hält an seiner Ansicht fest, dass bei ihm, weil er we-
gen des erhöhten Risikos lebenslang Vorsorgeuntersuchungen durchführen müsse, wei-
terhin von einem GdB von 80 auszugehen sei.

15   Er beantragt,

16           den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Juli 2018 und den Be-
scheid des Beklagten vom 29. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheids vom 23. September 2016 aufzuheben.

17   Der Beklagte beantragt,

18           die Berufung zurückzuweisen.

19   Der Senat hat am 19. September 2018 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und,
nachdem keine Reaktion erfolgt ist, den Kläger am 22. November 2018 angehört. Dabei
hat er ausgeführt, die Gerichte müssten die individuelle Situation behinderter Menschen
besser berücksichtigen. Die Anforderungen im Arbeitsleben verdichteten sich. Man höre
viel über Kündigungen und Stellenabbau. Er verweise auf den Kündigungsschutz, den er
als schwerbehinderter Mensch habe.




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20    Der Kläger hat sich am 22. November 2018, der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. No-
vember 2018 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einver-
standen erklärt.

21    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug ge-
nommen.

Entscheidungsgründe




22    Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m.
§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

23    Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG) und war
auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, weil keine Leistun-
gen im Sinne dieser Vorschrift in Streit sind, sondern behördliche Feststellungen. Auch
im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere hat sie der Kläger form- und fristge-
recht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die
Klage abgewiesen.

24    Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) statthaft. Ei-
ne weiter gehende Verpflichtungsklage ist nicht erhoben, sie wäre auch mangels Rechts-
schutzbedürfnisses unzulässig. Wenn das Gericht auf eine Anfechtungsklage hin den Be-
scheid über die Herabsetzung eines GdB aufhebt (§ 131 Abs. 1 SGG), lebt die vorherige
Feststellung des höheren GdB von selbst wieder auf.

25    Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten gegen den Beklagten.

26    Der Senat entscheidet nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Entscheidung
des Beklagten, hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) im Septem-
ber 2016. Die Rechtmäßigkeit eines bloßen Herabsetzungsbescheids bestimmt sich nach
diesem Zeitpunkt, spätere eventuelle Veränderungen während des Gerichtsverfahrens
werden nicht berücksichtigt. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz für isolierte An-
fechtungsklagen, während bei Verpflichtungs- und anderen Leistungsklagen grundsätz-
lich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz ab-
zustellen ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schütze, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54
Rz. 34). Auf diesen Zeitpunkt ist ausnahmsweise auch bei einer isolierten Anfechtungs-
klage abzustellen, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung betrifft (BSG, Ur-
teil vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95 -, Juris Rz. 14). Die Herabbemessung eines GdB
ist selbst jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 10. September
1997 - 9 RVs 15/96 -, Juris Rz. 11). Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Veränderung der
Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt (Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 –
L 6 SB 3978/14 –, Juris Rz. 31).

27    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Herabsetzung eines GdB - ebenso wie seine Er-
höhung - nur unter den Anforderungen aus § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächli-
chen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauer-


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wirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Zukunft (S. 1) oder für die Vergangenheit (S. 2) aufzuheben. Die Fest-
stellung eines bestimmten GdB ist ein solcher Dauerverwaltungsakt (BSG, Urteil vom 17.
April 2013 - B 9 SB 6/12 -, SozR 4 – 1300 § 48 Nr. 26; Rz. 12). Eine wesentliche Verän-
derung der Sachlage liegt bei der Zuerkennung eines GdB z.B. dann vor, wenn sich der
Gesundheitszustand des behinderten Menschen so verbessert hat, dass eine Erhöhung
des Gesamt-GdB um wenigstens 10 gerechtfertigt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. No-
vember 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12). Das Gleiche gilt bei einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes mit einer anschließenden Herabbemessung des GdB.

28   Bei dem Bescheid vom 10. Juni 2009, den der Beklagte mit dem hier angegriffenen Be-
scheid vom 29. Februar 2016 aufgehoben hat, handelte es sich um einen Verwaltungs-
akt mit Dauerwirkung, bei dem eine wesentliche Änderung eingetreten war.

29   Materiell-rechtlich folgen die Grundlagen für die Entscheidung des Beklagten noch aus
§§ 69 ff. Neuntes Busch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der damals gültigen Fassung. Die
Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderung (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234), insbeson-
dere die Neufassung der relevanten Vorschriften in den §§ 152 ff. SGB IX n.F., die inso-
weit zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
Der hier angegriffene Bescheid vom 29. Februar 2016 ist davor ergangen.

30   Nach § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB
fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behindert,
wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zu-
stand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist. Schwerbehindert sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, wenn bei ihnen ein GdB
von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10-er-Graden abgestuft festgestellt. Hierfür
gelten gem. § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der
auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG (bis 30. Juni 2011: § 30 Abs. 17 BVG) erlassenen Rechts-
verordnung entsprechend. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die am 1. Januar
2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl I S. 2412). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuel-
len Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evi-
denzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versorgungsmedizinische
Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 her-
anzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschä-
digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getreten. In den VG wird
der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22, Juris).
Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizini-
schen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

31   Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig ihrer Ursache,
also final, bezogen ist (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R -, Juris Rz. 51). Der
GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen ei-
ner Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets
eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies

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ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Verän-
derungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzu-
sehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem
Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesund-
heitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können,
bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höhe-
ren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 Buchsta-
be c VG). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Bei der Bewertung sollen im Allgemei-
nen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (Teil A Nr. 2 Buchstabe e VG).

32   Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer (unbenannten) Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel-
lung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk-
tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998
- B 9 SB 17/97 R -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Fest-
stellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist
nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten
des Beklagten oder des erstinstanzlichen Gerichts Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im
Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beein-
flusst wird.

33   Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte die Feststellung eines GdB ab dem 3. März
2016, dem dritten Tag nach Aufgabe des Herabsetzungsbescheids zur Post, zu Recht
aufgehoben.

34   Die wesentliche Veränderung der Sachlage im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lag
im Ablauf der Heilungsbewährung (vgl. Teil A Nr. 7 Buchstabe b VG). Der Beklagte hat-
te dem Kläger nach Teil B Nr. 10.2.2 VG zu Recht für den Z.n. Entfernung eines malignen
Darmtumors in einem höheren Stadium als T1 oder T2 N0 M0 ab 6. Mai 2009 einen GdB
von 80 zuerkannt. Der Tumor war im Stadium T3 diagnostiziert und entfernt worden. Die
Heilungsbewährung begann mit dem Tag der Operation (Teil B Nr. 1 Buchstabe c VG)
und betrug fünf Jahre (Teil B Nr. 10.2.2 VG). Bis zum Erlass des Herabsetzungsbescheids
am 29. Februar 2016 - also deutlich mehr als fünf Jahre später - waren keine Rezidive
und keine Metastasen aufgetreten, wie sich aus den Berichten von Dr. Kä. vom 4. No-
vember 2014 und vom 4. Mai 2015 sowie von Dr. He. vom 28. August 2015 ergab. Auch
die „Polypenknospe“, die bei Dr. He. im August 2016 entdeckt und bei der laufenden Ko-
loskopie gleich abgetragen worden ist, war kein Rezidiv, es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass es sich erneut um malignes Gewebe handelte. Dies ergibt sich insbeson-
dere aus dem Nachschaubericht von Dr. Kä. vom 21. Oktober 2016.

35   Die Rechtsansicht des Klägers, die Heilungsbewährung könne in (ggfs. atypischen Ein-
zelfällen) auch länger als fünf Jahre dauern, trifft nicht zu. Richtig ist, dass in Teil B Nr. 1
Buchstabe c Satz 4 VG von „in der Regel fünf Jahre“(n) gesprochen wird. Aber damit ist
gemeint, dass es auch kürzere Fristen (z.B. zwei Jahre) geben kann. Für eine Darmer-
krankung wie hier sind die fünf Jahre nach Teil B Nr. 10.2.2 VG die Höchstgrenze. Dass
die Heilungsbewährung dann abgelaufen ist, wenn kein Rezidiv und keine Metastasen
oder dgl. aufgetreten sind, ist in Teil A Nr. 2 Buchstabe h Satz 1 VG ausdrücklich so gere-
gelt. Aus der anschließenden Regelung in Satz 2 dieser Norm ergibt sich eindeutig, dass

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damit auch die Zeit nach Ablauf einer Heilungsbewährung gemeint ist (so auch LSG Ba-
den-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2015 – L 8 SB 2523/14 –, juris, Rz. 38). Diese
gesetzliche Regelung (die VG haben seit 2009 Normcharakter) mit dem überkommenen
System der Heilungsbewährung unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Beden-
ken (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 14). Dies gilt insbeson-
dere auch im Falle des Klägers, der unter keinerlei behinderungsbedingten - funktionel-
len - Einschränkungen auf Grund seiner Darmerkrankung mehr leidet und bei dem der
hohe GdB von 80 - auf Grund der aufschiebenden Wirkungen seines Widerspruchs und
seiner Klage (§ 86a Abs. 1 SGG) sowie im Hinblick auf die sechsmonatige Nachfrist für
den Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 199 Abs. 1 SGB IX) - insgesamt mehr
als zehn Jahre bestanden haben wird, also doppelt so lang wie gesetzlich vorgesehen.
Das ist systemkonform, nachdem das gesamte System der GdB-Bewertungen keine Risi-
ken einer Erkrankung und auch keine „latenten“ Erkrankungen berücksichtigt, sondern
allein auf die Funktionseinbußen abstellt (so ausdrücklich Teil A Nr. 1 Buchstabe h Satz 1
VG), die Heilungsbewährung hiervon bereits eine Ausnahme darstellt (Satz 2 dieser Vor-
schrift).

36   Die verbleibenden funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers nach Ablauf der Hei-
lungsbewährung bedingen keinen GdB von wenigstens 20. Ausgehend von den Vorga-
ben für Darmerkrankungen wie Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn (Teil B Nr. 10.2.2 VG)
setzt selbst ein GdB von 20 bereits geringe Beschwerden, wenn auch noch keine Ein-
schränkung des Kräfte- und Ernährungszustands, und zumindest „seltene“ Durchfälle
voraus. Bei dem Kläger besteht nur eine etwas erhöhte Stuhlgangsfrequenz (drei bis vier
pro Tag). Durchfälle liegen nicht vor, insbesondere nicht regelmäßig. Dies entnimmt der
Senat bereits den schriftlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. Gr. und Dr.
He. in erster Instanz. Auch Dr. Kä. hat in dem Bericht vom 21. Oktober 2016 auf das gute
Befinden, die gute Belastbarkeit und das Fehlen von Beschwerden hingewiesen. Ergän-
zend verweist der Senat darauf, dass der Wahlsachverständige Dr. Ma. in seinem Gut-
achten vom 2. April 2018 keinerlei funktionellen Einbußen bei dem Kläger festgestellt
hat und deshalb ebenfalls davon ausgegangen ist, dass auf onkologischem Gebiet kein
GdB mehr vorliegt (S. 9 unten, S. 13 des Gutachtens). Auch eine außergewöhnliche psy-
chische Belastung, die gesondert zu berücksichtigen wäre (Teil B Nr. 3.7 VG) ist nicht do-
kumentiert.

37   Als Folge der Kreuzbandruptur am rechten Knie 2009 sind bei dem Kläger keine merkli-
chen Funktionsstörungen zurückgeblieben. Nach Teil B Nr. 18.14 VG kommen GdB-Werte
von 20 insoweit bei muskulär nicht vollständig kompensierbaren Instabilitäten bei einer
Lockerung des Kniebandapparats, bei einer Einschränkung der Streckung/Beugung auf
0/0/90° beidseits oder 0/30/90° einseitig oder bei ausgeprägten Knorpelschäden im Sin-
ne einer Chondromalazie Grad II bis IV mit anhaltenden Reizerscheinungen. Bei dem Klä-
ger liegen solche Schäden nicht vor. Dies entnimmt der Senat der Zeugenaussage von
Dr. Ra. vom 18. November 2016. Bei der Untersuchung dort war nur ein Untersuchungs-
befund auffällig, es lag ein positives Innenmeniskuszeichen vor. Klinisch gab es keine
Symptomatik (gerade Beinachse, keine Ergussbildung, freie Beweglichkeit, stabile Band-
führung, Patella nicht krankhaft).

38   Für das Funktionssystem „obere Gliedmaßen“ beträgt - wie bereits seit 2003 - der GdB
10. Der Kläger leidet in Folge der damaligen Radiusfraktur an leichten Bewegungsein-
schränkungen. Dr. St. hat, erneut in seiner Zeugenaussage vom 17. November 2016,
die Dorsalextension/Palmarflexion mit 30/0/30° (Normwert bis zu 40/0/50°) angegeben.


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Nach Teil B Nr. 18.13 VG bedingt eine Einschränkung der Streckung/Beugung des Hand-
gelenks auf bis 30/0/40° einen GdB von 10. Ein höherer GdB kommt nicht in Betracht,
zumal der Faustschluss komplett möglich ist und keine Druckschmerzen am Handgelenk
bestehen. Auch wegen der Beeinträchtigungen an der Schulter rechts ist der GdB der
oberen Gliedmaßen nicht zu erhöhen. Dr. Ra. hat in der genannten Zeugenaussage vom
18. November 2016 darauf hingewiesen, dass kein Druckschmerz zu provozieren war, ei-
ne freie Beweglichkeit bestand und der Supraspinatussehnentest negativ war. Lediglich
ein schmerzhafter Bogen bei voller Hebung des Arms war zu finden gewesen. Ein GdB -
von höchstens 10 - kommt aber nach Teil B Nr. 18.13 VG erst bei einer geringgradigen
Instabilität des Schultergelenks oder bei einer Einschränkung der Armhebung auf bis zu
120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit in Betracht.

39   Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der Band-
scheibe zwischen den Segmenten L5/S1 sind zunächst nur bildgebend festgestellte Ver-
änderungen (vgl. den radiologischen Befundbericht von Dr. St. vom 21. Juni 2016). Die
daraus folgenden Funktionsstörungen führen nicht zu einem GdB von mehr als 10. Ein
GdB von 20 kommt nach Teil B Nr. 18.9 VG erst bei Wirbelsäulenschäden mit mittelgra-
digen funktionellen Auswirkungen in wenigstens einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor-
mung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkungen oder eine Instabilität
mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndro-
me) in Betracht. Bei dem Kläger ist jedoch die Wirbelsäule nicht verformt, sondern lot-
gerecht und mit physiologischer Lordose. Die Seitneigung ist zwar etwas eingeschränkt,
aber mit 2/3 des Normwerts für sich noch nicht mittelgradig. Die Entfaltbarkeit bei der
Vorbeuge ist mit einem FBA von 15 cm altersentsprechend gut. Sensomotorische Störun-
gen, insbesondere Schmerzausstrahlungen in die unteren Gliedmaßen, bestehen nicht,
das Lasègue’sche Zeigen war negativ. Dies entnimmt der Senat Dr. St.s ergänzender
Zeugenaussage vom 17. November 2016.

40   Der Heuschnupfen des Klägers letztlich (Pollinose) ist allenfalls als Hyperreagibilität mit
seltenen und saisonalen Anfällen einzustufen, zumal eine fachärztliche Behandlung nicht
stattfindet. Dafür ist nach Teil B Nr. 8.5 VG jedenfalls kein GdB von mehr als 10 festzu-
stellen.

41   Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung eines Gesamt-GdB, wonach ein-
zelne Teil-GdB nicht addiert werden dürfen und grundsätzlich leichte Gesundheitsstörun-
gen, die nur einen GdB von 10 begründen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigungen führen, ist im Falle des Klägers kein GdB von wenigstens 20
mehr festzustellen.

42   Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

43   Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.




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Gericht:                       Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
Entscheidungsdatum:            07.12.2017
Aktenzeichen:                  L 6 SB 4071/16
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBW:2017:1207.L6SB4071.16.00
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 2 S 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 146 Abs 3
S 1 SGB 9, § 56 Abs 2 SGB 7 ... mehr
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2017 – L
6 SB 4071/16 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - MdE-Feststel-
lung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht maßgeb-
lich - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
- mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung - Mindest-
GdB von 80 - umfassende Prüfung des Tatsachengerichts

Leitsatz

1. Trifft die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Feststellung zur Höhe der Ver-
letztenrente, ist der Anwendungsbereich von § 69 Abs 2 S 1 SGB IX nicht eröffnet, wenn Funk-
tionseinschränkungen auch wegen einer unfallunabhängigen Gesundheitsstörung geltend ge-
macht werden. (Rn.37)




2. Eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von
80 entspricht, prüft das Tatsachengericht umfassend. (Rn.62)

Orientierungssatz

Zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den in der Anlage zu § 2 VersMedV
geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), insbesondere Teil B Nr 3.1 (Hirn-
schäden), Teil B Nr 18.9 (Wirbelsäulenschäden) und Teil B Nr 8.5 (Bronchialasthma). (Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend SG Reutlingen, 12. Oktober 2016, S 5 SB 982/15, Gerichtsbescheid

Tenor




Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen
vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand




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1   Die Klägerin begehrt die Feststellungen des Grades der Behinderung (GdB) mit mindes-
tens 90 und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches
„außergewöhnliche Gehbehinderung“, also die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“.

2   Sie ist 1967 geboren. Nach der Hauptschule absolvierte sie eine Ausbildung zur Hoch-
bauzeichnerin und arbeitete ab 1986 in diesem Beruf. Bis zur Geburt ihrer beiden mitt-
lerweile erwachsenen Kinder arbeitete sie in Voll- und anschließend in Teilzeit. Ihre Ehe
wurde 2001 geschieden. Seit Anfang 2014 lebt sie in einer neuen Beziehung.

3   Am 12. September 2012 erlitt sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte mit ihrem Motorroller
an einer Ampelkreuzung einen Verkehrsunfall, bei dem sie von einem Auto erfasst wur-
de, dessen Fahrerin das Rotlicht missachtete. Hierdurch erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trau-
ma mit einer Felsenbeinfraktur beidseits, einer offenen Schädelbasisfraktur mit intra-
kraniellen Lufteinschlüssen rechts, einer Kiefergelenkfraktur links, einer Kalottenfraktur
okzipital rechts, einer geringen traumatischen Subarachnoidalblutung okzipital rechts,
einem diskreten Subduralhämatom links frontotemporal, einer peripheren Fazialispa-
rese, rechts komplett und links inkomplett, einer Schallleitungsschwerhörigkeit rechts;
ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusionen beidseits, einer Rippenserienfraktur beidseits,
dritte bis sechste und zehnte Rippe rechts sowie dritte bis sechste und zehnte bis zwölf-
te links, einer Klavikulafraktur rechts, einer Scapulablattfraktur beidseits; ein Wirbelsäu-
lentrauma mit einer Querfortsatzfraktur im Bereich der fünften bis siebten Halswirbel-
körper rechts und der dritten bis fünften Lendenwirbelkörper rechts, einem inkomplet-
ten Berstungsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers, einem Syndrom im Segment L4, ei-
ner komplexen Beckenfraktur vom Typ C rechts mit Hämatom im kleinen Becken; ein Ex-
tremitätentrauma mit einer traumatischen Bursaeröffnung im rechten Kniegelenk, einer
subkapitalen Oberarmfraktur links, einer Radiusschaftfraktur links, einem sensiblen Defi-
zit im Bereich des Nervus radialis links, einer Klavikulafraktur rechts; eine Risswunde der
Zunge und eine Hypothermie. Die Klägerin wurde am Unfallort intubiert und in die Klinik
für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Sch.-B.-Klinikums in V.-Sch. verbracht,
wo sie nach erfolgter Schockraumdiagnostik notfallmäßig operiert wurde. Nach wenigen
Stunden künstlicher Beatmung wurde sie extubiert. Als sie sich stabilisiert hatte, erfolgte
in der zweiten Monatshälfte die operative Versorgung des Bruches des ersten Lendenwir-
belkörpers mit dorsalem Fixateur interne vom zwölften Brust- auf den zweiten Lenden-
wirbelkörper. Zusätzlich wurde die Beckenfraktur mit einem Fixateur interne vom vierten
auf den fünften Lendenwirbel und auf das Os ilium therapiert. Wenige Tage später wurde
der vordere Beckenring durch Plattenosteosynthese versorgt und mittels geschlossener
Reposition und Osteosynthese mit proximalem Humerusnagel der linke Oberarm behan-
delt. Abschließend wurde eine ventrale Komplettierung mit Entfernung des ersten Len-
denwirbelkörpers und Implantation eines Abstandshalters vorgenommen sowie die dista-
le Radiusfraktur mit einer Plattenosteosynthese versehen. Die Klägerin wurde Ende Sep-
tember 2012 von der Intensiv- auf die unfallchirurgische Peripherstation verlegt. Die ein-
liegende Thoraxdrainage wurde zeitgerecht entfernt. Die postoperativen Röntgenbilder
zeigten gute Repositionsergebnisse und eine regelrechte Lage der Osteosynthesemate-
rialien. Die Frakturen des rechtens Schlüsselbeines und der Schulterblätter wurden kon-
servativ behandelt. Die Wunden heilten reizlos. Wegen des Hämatotympanons erfolgte
eine konsiliarische Vorstellung in der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-Heilkunde,
Kopf- und Halschirurgie des Sch.-B.-Klinikums, welche keine Interventionsnotwendigkeit
ergab. Mitte Oktober 2012 begann die Klägerin eine stationäre Anschlussbehandlung in

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der B.-Klinik in Ü., welche wegen des komplexen Verletzungsmusters bis Mitte November
2012 dauerte. Arbeitsunfähigkeit bestand vom 12. September 2012 bis 18. August 2013.

4   Die U. B.-W. als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung hatte mit Bescheid vom 19.
Mai 2015 wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 12. September 2012 ein
Recht der Klägerin auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
von 60 vom Hundert (v. H.) ab 19. August 2013, dem Tag des Wiedereintritts der Ar-
beitsfähigkeit, festgestellt. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half sie mit Bescheid
vom 23. August 2017 teilweise ab und gewährte ihr eine Rente nach einer MdE von 80
v. H. Als Unfallfolgen erkannte sie auf neurologischem Fachgebiet eine ausgeprägte ko-
gnitive, physische und psychische Belastbarkeitsminderung durch eine Anpassungsstö-
rung; auf unfallchirurgischem Fachgebiet geringgradige Bewegungseinschränkungen der
Hals- und Lendenwirbelsäule, eine in kyphotischer Fehlstellung verheilte Fraktur des ers-
ten Lendenwirbelkörpers mit daraus resultierender verringerter Lordose der Lendenwir-
belsäule, eine verminderte Belastungsfähigkeit aufgrund von Schmerzen in diesem Wir-
belsäulenabschnitt nach längerem Sitzen, Laufen oder Stehen, eine tastbare schmerz-
hafte Verhärtung der langen Lendenwirbelsäulenmuskulatur, eine Irritation des Nervus
cutaneus femoris lateralis mit Sensibilitätsminderung am Oberschenkel rechtsseitig, eine
endgradige Bewegungseinschränkung des Unterarmes links, ein in Fehlstellung verheil-
ter Schlüsselbeinbruch rechts mit instabiler Pseudarthrose des rechten Schlüsselbeines
mit subkutan tastbarem Frakturspickel, endgradige Bewegungseinschränkungen beider
Schultern, eine Krepitation im Bereich des Schulterdaches mit schmerzhaftem Bogen;
auf HNO-ärztlichem Fachgebiet eine geringgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts,
eine unvollständig kompensierte peripher-vestibuläre Störung mit geringen Schwindel-
beschwerden bei Unterfunktion des rechten Vestibulaorgans, eine inkomplette periphere
Fazialisparese, rechts mehr als links, sowie auf augenärztlichem Fachgebiet einen gering
reduzierten Lidschluss bei Fazialisparese, rechts mehr als links, und eine Hornhautstip-
pung des rechten Auges an. Daneben bestünden eine Kurzsichtigkeit bei Astigmatismus,
ein Asthma bronchiale und eine Polyposis nasi.

5   Im Auftrag der U. B.-W. hatte Prof. Dr. T., Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederher-
stellungschirurgie des Sch.-B.-Klinikums in V.-Sch., ein so genanntes „Erstes Rentengut-
achten“ erstattet. Nach der ambulanten klinischen und röntgenologischen Untersuchung
der Klägerin am 13. November 2013 stellte er als wesentliche Unfallfolgen leichte Be-
wegungseinschränkungen der Seitneigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Erste-
re zu beiden Seiten, eine sagittale Verbiegung der Wirbelsäule bei abgeflachter Brust-
kyphose, eine veränderte Lendenlordose, ein einliegendes Osteosynthesematerial nach
dorsoventraler Stabilisierung des ersten Lendenwirbelkörpers, eine Hypästhesie im Be-
reich der Vorderseite des rechten Oberschenkels und einen Beckentiefstand links von 1
cm fest. Durch die Fazialisparese sei ihr Alltag eingeschränkt gewesen. Sie habe beim
Essen, Trinken, Sprechen und Lachen Probleme gehabt. Das Stirnrunzeln und das Grin-
sen seien rechts aufgehoben. Sie habe nicht Pfeifen können und sei beim Zähneputzen
beeinträchtigt gewesen. Das Auspusten einer Kerze sei ihr nicht gelungen. Die logopä-
dische Behandlung sei im August 2013 zunächst beendet worden. Das rechte Auge ha-
be empfindlich auf Helligkeit reagiert. Es sei trocken und der Visus gemindert gewesen.
Die Klägerin habe eine Armschwäche und eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit
der linken Schulter beim Tragen von Gegenständen und auch sonst im Alltag beklagt. Sie
habe nach eigenen Angaben ihren Büstenhalter nur mit Mühe schließen können. Weiter
sei ein Instabilitätsgefühl im Bereich des rechten Schlüsselbeines angeführt worden. Die
Werte nach der Neutral-0-Methode für die Bewegung Arm rückwärts/vorwärts hätten 60-


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0-170° beidseits und für die Unterarmdrehung auswärts/einwärts 90-0-80° beidseits be-
tragen. Die Streckung und Beugung der Hüftgelenke sei bis 0-0-100° beidseits gelungen.
Die Umfangmaße der unteren Gliedmaßen seien 20 cm und 10 cm oberhalb des inneren
Kniegelenkspaltes mit 44 cm rechts und 44,5 cm links sowie 39 cm und 40 cm gemessen
worden. In Höhe der Kniescheibenmitte seien es 36 cm beidseits, 15 cm unterhalb des
inneren Kniegelenkspaltes 34 cm und 35,5 cm, am kleinsten Umfang des Unterschenkels
22 cm und 23 cm sowie am Knöchel und Rist über dem Kahnbein beidseits 23 cm und
21,5 cm gewesen. Unfallunabhängig habe ein Asthma bronchiale vorgelegen, welches
aktuell mit einem inhalativen Asthmaspray behandelt worden sei. Die MdE schätze er ab
dem Tag des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit am 19. August 2013 bis aktuell und auf
Dauer mit 30 v. H. ein.

6   Vom 13. August bis 19. September 2014 hielt sich die Klägerin stationär in der Abtei-
lung Psychotherapeutische Neurologie der Kliniken Sch. G. auf. Hierüber berichtete der
Ärztliche Leiter Prof. Dr. Sch., es seien Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und eine
ausgeprägte kognitive, physische und psychische Belastungsminderung (ICD-10 F06.7)
bei dem Zustand nach einem Verkehrsunfall im September 2012, ausgeprägte Rücken-
schmerzen (ICD-10 M54.89), eine Pseudarthrose der Klavikula links (ICD-10 M84.11), der
Zustand nach einem näher umschriebenen unfallbedingten Polytrauma (ICD-10 T02.00)
und einem subduralen Hämatom links temporofrontal (ICD-10 S06.5) sowie ein Asthma
bronchiale (ICD-10 J45.9) diagnostiziert worden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe er
die Klägerin als äußerst adäquat ohne Zeichen für eine Depression oder Manie erlebt. Er
gehe von einer Anpassungsstörung bei bislang unzureichender Krankheitsbewältigung
aus. Den ihm vorliegenden Unterlagen sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 31. Okto-
ber 2009 wegen einer depressiven Episode zu entnehmen. Inwieweit es sich dabei um
eine behandlungsbedürftige Erkrankung gehandelt habe, insbesondere wegen einer von
der Klägerin angesprochenen zu bewältigenden familiären Konfliktsituation oder ob des
Todes ihrer Mutter, welcher in dieser Zeit eingetreten sei, könne er nicht sagen. Durch
die Mitte September 2014 veranlasste Magnetresonanztomografie des Gehirnschädels
sei keine Scherläsionen objektiviert worden, sodass aktuell kein hirnorganischer Nach-
weis vorhanden sei, der die verminderte konzentrative Belastbarkeit erkläre. Allerdings
bleibe offen, inwieweit die zahlreichen Narkosen im Zusammenhang mit den Operatio-
nen, denen sich die Klägerin nach dem Unfall habe unterziehen müssen, zu dieser Beein-
trächtigung geführt hätten. Sie sei affektiv-emotional, jedoch adäquat schwingungsfähig
gewesen. Im Antrieb sei sie indifferent gewesen. Bei beklagten Konzentrationsstörungen
hätten keine gravierenden kognitiven und mnestischen Defizite objektiviert werden kön-
nen. Die Medikation bei der Entlassung habe aus dem Sprühaerosol Alvesco (1-0-0-0) be-
standen.

7   Am 3. Februar 2015 beantragte die Klägerin beim Landratsamt T. erstmals die Feststel-
lungen des GdB und der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“
ab 12. September 2012 und wies unter Vorlage medizinischer Befunddokumente auf die
Folgen des erlittenen Verkehrsunfalls hin.

8   Nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen bewertete Dr. B. in ih-
rer im selben Monat erstellten versorgungsärztlichen Stellungnahme als Folgen des Ver-
kehrsunfalls eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, eine Versteifung von Wirbel-
säulenabschnitten, eine Wirbelsäulenverformung, einen Beckentiefstand links um 1 cm,
Sensibilitätsstörungen am Bein, eine Gesichtsnervenlähmung beidseitig und eine seeli-
sche Störung mit einem GdB von 70. Daraufhin stellte das Landratsamt T. mit Bescheid


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vom 10. Februar 2015 den GdB in dieser Höhe seit 12. September 2012 fest. Die Voraus-
setzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“ erkannte es wie die-
jenigen für alle anderen Merkzeichen nicht an.

9    In dem von der Klägerin angestrengten Widerspruchsverfahren wies sie darauf hin, dass
sie sich nur unter großen Schmerzen außerhalb ihres Kraftfahrzeuges (Kfz) bewegen
könne. Ihre Gehstrecke ohne Unterbrechung betrage nicht mehr als 50 m, weil sie dann
wegen ihrer Beschwerden anhalten müsse. Sie legte das neurologisch-psychiatrische
Gutachten nach Aktenlage von Dr. H. vom 8. Dezember 2014 vor, welches dieser im Auf-
trag der U. B.-W. erstattete. Sie habe zuvor mitgeteilt, aus psychischen Gründen nicht
an einer Untersuchung teilnehmen zu können. Diagnostiziert worden seien ein organi-
sches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2) und eine Anpassungs-
störung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, vorliegend eine un-
zureichende Krankheitsbewältigung (ICD-10 F43.23). Für die bestehende Anpassungsstö-
rung sei eine MdE von 30 v. H. angemessen. Wegen der von der Klägerin beschriebenen
ausgeprägten kognitiven und psychischen Belastbarkeitsminderung sei diese auf 40 v.
H. zu erhöhen. Der Hausarzt Dr. G. habe Mitte November 2014 eine depressive Episode
2009 auf einen akuten familiären Vorfall zurückgeführt. Der eintreffende Notarzt habe
das Schädel-Hirn-Trauma nach der Komaskala mit einem Wert von 4 festgestellt. Nach-
gewiesen worden seien eine Schädelbasisfraktur mit Felsenbeinfrakturen, eine geringe
traumatische Subarachnoidalblutung und ein Subduralhämatom. Auffällige Verhaltens-
weisen seien nicht beschrieben worden, auch nicht in dem von Dr. T. erstatteten Gutach-
ten. Auf Veranlassung des Hausarztes sei nach dem Unfall bei bloßem Verdacht auf eine
organisch affektive Störung mit manischer Auslenkung eine notfallmäßige Einweisung in
eine Einrichtung des Zentrums für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie der V. von
P. Hospital gGmbH in R. erfolgt. Diese Erkrankung habe sich später offenbar nicht bestä-
tigt. Nachdem kernspintomografisch Residuen eines Schädel-Hirn-Traumas ausgeschlos-
sen worden seien sowie eine Scherverletzung und der Nachweis von Hämosiderin nicht
vorgelegen hätten, sei eine substantielle Hirnschädigung nicht belegt. Während des sta-
tionären Aufenthaltes in den Kliniken Sch. G. hätten sich keine Hinweise auf eine Depres-
sion oder eine Manie ergeben.

10   Weiter wurde von der Klägerin das im Auftrag der U. B.-W. erstellte Gutachten von Priv.-
Doz. Dr. R., Direktor der Klinik für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie des Sch.-B.-
Klinikums, übersandt. Nach der Untersuchung der Klägerin am 5. Juni 2014 ging er von
einer subjektiven Hörminderung rechts, einem gelegentlichen Tinnitus in Ruhe, einer
kosmetisch entstellenden Gesichtsnervenlähmung, kosmetisch störenden Narben im Ge-
sicht und einem sehr seltenen auftretenden Schwindel aus, woraus eine MdE von 30 v.
H. folge. Nach dem Sprachaudiogramm habe beidseits ein Hörverlust von 0 % bestan-
den. Nach der Tonaudiometrie habe rechts eine minimale kombinierte Schwerhörigkeit
und links eine Normakusis vorgelegen.

11   In Auswertung dieser Unterlagen ging Dr. B. im März 2015 aus medizinischer Sicht wei-
terhin von einem GdB von 70 aus. Ein schwersteingeschränktes Gehvermögen sei mit
keinem der vorliegenden Befunde nachgewiesen. Ein GdB von 80 für die Funktionsbeein-
trächtigungen der unteren Extremitäten oder der Lendenwirbelsäule sei nicht erreicht.
Daher lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
„aG“ nicht vor. Daraufhin wies das Regierungspräsidium St. den Widerspruch mit Wider-
spruchsbescheid vom 25. März 2015 zurück. Die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigun-
gen seien mit einem GdB von 70 angemessen erfasst, solche auf den einzelnen Fachge-


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bieten dürften dabei nicht addiert werden. Die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der Per-
sonen, die Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens „aG“ hätten. Trotz der Schwere ihres Leidens sei sie noch in der Lage, sich
überwiegend ohne fremde Hilfe oder ohne große Anstrengung außerhalb ihres Kfz zu be-
wegen. Sie könne einer einseitig Oberschenkelamputierten, die dauernd außerstande sei
ein Kunstbein zu tragen, bei Weitem nicht gleichgestellt werden.

12   Hiergegen hat die Klägerin am 24. April 2015 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG)
mit dem Ziel der behördlichen Feststellungen des GdB mit 90 und der Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erhoben. Die angeforderte Erklärung
zur Entbindung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht hat
sie trotz mehrfacher Erinnerung nicht vorgelegt. Stattdessen hat sie den Bericht des
Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Sch. von Ende September 2015
übersandt. Er habe unter anderem eine rechtsseitige Beckenfraktur und eine zunehmen-
de Neuropathie am rechten Oberschenkel mit Gangunsicherheit und Kälteempfinden dia-
gnostiziert. Die Klägerin benötige umfangreiche Hilfe im täglichen Leben und sei auf die
Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen. Wegen der Gangunsicherheit sei sie
nur in Begleitung sicher mobil. Er befürworte die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“.
Weiterhin übersandt worden ist der Bericht von Dr. P., Fachärztin für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, für die U. B.-W. von Juni 2016. Diagnostiziert worden seien eine bipolare
Störung, derzeit abgeklungene hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), differentialdia-
gnostisch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3), eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei dem Zustand nach einem Polytrau-
ma einschließlich einem Schädel-Hirn-Trauma im September 2012 mit vielfältigen dauer-
haften Funktionseinschränkungen. Die Klägerin habe im Rückblick den erlebten Wechsel
zwischen einer langfristigen depressiven Grundstimmung und einer schleichend begin-
nenden hypomanen Stimmungslage im Januar 2016 beschrieben. Sie leide nun wieder
eher unter einer gleichbleibend dysthymen Stimmung. Im Vordergrund ihrer Beschwer-
den stünden allerdings die zahlreichen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden,
welche sie beinahe vier Jahre nach dem schweren Unfall weiterhin spüre. Sie habe in-
zwischen resigniert und keine Hoffnung mehr, dass sich körperlich noch eine Besserung
erreichen lasse. Die Anstrengungen seien darauf ausgerichtet, ihre Mobilität zu erhal-
ten. Dennoch hätten die körperlichen Beschwerden zugenommen. Ihre Beine seien meist
erheblich angeschwollen, was sie zusätzlich in ihrer Beweglichkeit einschränke. Im All-
tag benötige sie Hilfe, etwa wenn sie sich die Schuhe anziehe. Sie müsse mehrmals täg-
lich ihre Beine für eine halbe Stunde wegen der Schmerzen hochlegen. Die Stimmung
der Klägerin sei niedergeschlagen, die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt und der An-
trieb reduziert gewesen. Die Mimik sei wegen der Fazialisparese linksseitig sichtbar ein-
geschränkt gewesen. Konzentrationsstörungen seien immer wieder erkennbar gewesen.

13   Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid
vom 12. Oktober 2016 abgewiesen und zur Begründung auf die Darstellung im Wider-
spruchsbescheid Bezug genommen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts we-
gen sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin die entsprechende Erklärung für weite-
re medizinische Ermittlungen nicht vorgelegt habe. Im Widerspruchsverfahren habe sie
selbst angeführt, die Strecke in T. von dem Parkplatz D. bis zum Rathaus bewältigen zu
können, lediglich mehrere Pausen einlegen zu müssen. Damit seien die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nicht nachgewiesen.




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14   Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2016 Berufung beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und eine nicht unterschriebene Schweigepflichts-
entbindungserklärung vorgelegt. Das Sach- und Streitverhältnis ist mit dem Bevollmäch-
tigten der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 21. März 2017, bei der sie nicht
anwesend gewesen ist, erörtert worden. Daraufhin hat sie beantragt, im Rahmen von
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. E.
in Auftrag zu geben. Diese ist Ende Mai 2017 zur Sachverständigen bestellt worden.

15   Die Klägerin hat unter Vorlage der Verwaltungsentscheidung der U. B.-W. von August
2017 im Oktober 2017 ausgeführt, diese habe eine Kurzsichtigkeit bei Astigmatismus,
ein Asthma bronchiale und eine Polyposis nasi nicht als Unfallfolgen anerkannt. Damit
sei der Nachweis erbracht, dass die bisherige Feststellung des GdB unrichtig gewesen
sei. Denn mit deren zusätzlicher Berücksichtigung sei im Schwerbehindertenverfahren
ein GdB von 100 gerechtfertigt. Insoweit habe sich die Einholung eines Gutachtens im
Rahmen von § 109 SGG erledigt, woraufhin Dr. E. von ihren Pflichten als Sachverständige
in diesem Verfahren entbunden worden ist.

16   Zudem hat die Klägerin das Attest von Dr. G., Fachärztin für Frauenheilkunde, von Janu-
ar 2017 überreicht, wonach im Rahmen einer Untersuchung zur Krebsfrüherkennung im
Vormonat eine höhergradige pathologische Zellveränderung am Gebärmutterhals fest-
gestellt worden sei. Diese sei einen Monat später leitliniengerecht durch eine ambulan-
te Konisation entfernt worden. Weitere Therapiemaßnahmen seien nicht nötig gewesen.
Dr. S. hat ihr im September 2017 ein seit Jahren bestehendes Asthma bronchiale attes-
tiert. Die damit zusammenhängenden Beschwerden hätten sich seit dem Verkehrsunfall
im September 2012 deutlich verschlechtert. Sie erleide mindestens ein- bis zweimal je
Woche einen Asthmaanfall, der medikamentös nur leidlich einstellbar sei.

17   Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die bei ihr vorhandenen behinderungsbedingten
Funktionseinschränkungen erreichten einen GdB von 100 und rechtfertigten die Zuer-
kennung des Merkzeichens „aG“.

18   Sie beantragt zuletzt (teilweise sinngemäß),

19          den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Oktober 2016 auf-
zuheben und den Bescheid vom 10. Februar 2015 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 25. März 2015 teilweise aufzuheben sowie den Beklag-
ten zu verpflichten, bei ihr ab 12. September 2012 den Grad der Behinderung
mit mindestens 90 und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzei-
chens „aG“ festzustellen.

20   Der Beklagte beantragt,

21          die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

22   Er trägt im Wesentlichen vor, ihre Begehren seien nicht begründet.

23   Der Bevollmächtige der Klägerin hat eine Stunde vor der anberaumten mündlichen Ver-
handlung über die Geschäftsstelle des Senats mitgeteilt, wegen eines Staus auf der Au-
tobahn, der nach der Verkehrsmeldung im Radio zu einer Verzögerung der Fahrzeit um




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eineinhalb Stunden führe, nicht zum Termin zu erscheinen. Auf telefonische Rückfrage
des Berichterstatters hat er geäußert, dass gleichwohl verhandelt werden kann.

24    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteilig-
ten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklag-
ten verwiesen.

Entscheidungsgründe




25    Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin - und ihres Bevollmächtigten - aufgrund
der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 über ihre Berufung entscheiden, da
ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit der Ter-
minsmitteilung wurde sie darüber unterrichtet, dass im Falle ihres Ausbleibens verhan-
delt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Bevollmächtigte der
Klägerin teilte zwar eine Stunde vor der anberaumten mündlichen Verhandlung über die
Geschäftsstelle des Senats mit, wegen eines Staus nicht zum Termin zu erscheinen. Auf
telefonische Rückfrage des Berichterstatters äußerte er indes, dass gleichwohl verhan-
delt werden kann, womit auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG,
§ 62 Halbsatz 1 SGG) verzichtet wurde, was möglich ist, und beantragte insbesondere
keine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B -, ju-
ris, Rz. 6).

26    Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 i. V.
m. § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbsatz 1 SGG) sowie im Übrigen zulässig, insbesondere
statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet.

27    Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 12. Ok-
tober 2016, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin unter teilweiser Aufhebung
des Bescheides vom 10. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25. März 2015 die Verpflichtung des Beklagten zu den Feststellungen des Grades der Be-
hinderung mit 90 und der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“,
jeweils ab 12. September 2012, verfolgt hat, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für Verpflichtungsklagen grundsätzlich
der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG,
Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, BSGE 104, 116 <124>; Keller, in: Mey-
er-Ladewig/Keller/Leitherer/Sch., Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34), wel-
che am 7. Dezember 2017 stattfand.

28    Der Zulässigkeit des im Berufungsverfahrens zuletzt verfolgten Verpflichtungsbegeh-
rens, mit dem die Klägerin die behördlichen Feststellungen eines GdB von mindestens
90 und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“
verfolgt hat, steht nicht entgegen, dass sie das Klageziel, bezogen auf den GdB, erstin-
stanzlich noch dahingehend formulierte, den Beklagten zu verpflichten, ihn mit 90 anzu-
erkennen. Im Berufungsverfahren ist der Klageantrag nach einem im Oktober 2017 beim
LSG erstrebten GdB von 100 lediglich konkretisiert worden, ohne dass überhaupt eine
Erweiterung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2, § 153 Abs. 1 SGG) vorgenommen worden ist. Die Klage ist
jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen
hat.



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29   Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da ihr kein Anspruch auf die Feststellungen
eines höheren GdB als 70, wie er bereits ab 12. September 2012 anerkannt worden ist,
und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“ zu-
steht. Daher sind die angefochtene Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig und verlet-
zen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Gegenstand der Klage ist ihr
geltend gemachter Anspruch auf die behördlichen Feststellungen des GdB mit mindes-
tens 90 und der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ab 12.
September 2012 aufgrund ihres Antrages vom 3. Februar 2015. Diesem Begehren steht
der Bescheid vom 10. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
März 2015 entgegen, da ihn das SG nicht zumindest teilweise aufgehoben hat.

30   Der Klägerin ist gegenüber dem festgestellten Recht eines GdB von 70 ab 12. Septem-
ber 2012 kein erweitertes einzuräumen. Die behinderungsbedingten Funktionsstörungen
sind ab diesem Datum bis aktuell in dieser Höhe ausreichend bewertet, ohne dass für die
Zeit ab 18. August 2013 die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetz-
buch (SGB IX) entgegensteht.

31   Der Anspruch gründet auf § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX in der aktuellen Fassung durch Art. 2
Ziff. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen
mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I
S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchfüh-
rung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer
Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeit-
punkt vorgelegen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Ge-
sundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebens-
alter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, wenn bei
ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft fest-
gestellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für
die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehinderten-
ausweis einzutragen sind (§ 70 Abs. 2 SGB IX). Von dieser Ermächtigung hat das BMAS
Gebrauch gemacht und die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durch-
führung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungs-
medizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412) erlassen,
um unter anderem die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von
Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des
§ 30 Abs. 1 BVG zu regeln (vgl. § 1 VersMedV). Die zugleich in Kraft getretene, auf der
Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der
Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versor-
gungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getre-
ten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderun-
gen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100




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§ 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare,
dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

32   Gemäß § 69 Abs. 2 IX sind Feststellungen nach Absatz 1 nicht zu treffen, wenn eine Fest-
stellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden
Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs-
oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entschei-
dungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der Mensch
mit Behinderung ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft
macht (Satz 1). Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des GdB
(Satz 2).

33   Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache,
final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und
sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheits-
schadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensal-
ter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen
zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB
nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychi-
schen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, al-
so für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pa-
thologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht
nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu be-
rücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankhei-
ten" (etwa „Altersdiabetes" oder „Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c).
Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschrän-
kungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd be-
stimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allge-
meinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Lie-
gen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird
nach § 69 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ih-
rer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei
der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch
die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bil-
dung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Re-
gel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt
und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und
inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weite-
ren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzu-
zufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen
der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und
damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funk-
tionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor al-
lem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betref-
fen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Ge-
sundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwin-
gend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen,
die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamt-


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beeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstö-
rungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit ei-
nem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

34   Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Er-
fahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier
richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B
9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten
Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und
die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grund-
lage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe fest-
zustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhält-
nisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen
(vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).

35   Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel-
lung im Einzel-fall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk-
tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998
- B 9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 13). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zu-
gänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht iso-
liert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Be-
klagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren
vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.

36   In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grund-
sätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeu-
gung des Senats fest, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der
Klägerin vom 12. September 2012 bis aktuell mit einem GdB von 70 ausreichend bewer-
tet sind, wie er von Dr. B. versorgungsärztlich eingeschätzt und vom Beklagten mit Be-
scheid vom 10. Februar 2015 bereits anerkannt wurde. Der Senat konnte auf der Grund-
lage der vorliegenden medizinischen Befundunterlagen entscheiden. Anhaltspunkte für
weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) ergaben sich un-
abhängig davon nicht, dass sich die Klägerin den Inhalt der im Berufungsverfahren vor-
gelegten Erklärung zur Entbindung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der
Schweigepflicht mangels Unterschrift nicht zu eigen gemacht hat. Von ihrem Antrags-
recht nach § 109 SGG hat sie im Oktober 2017 ausdrücklich Abstand genommen.

37   Der § 69 Abs. 1 SGB IX ausschließende Anwendungsbereich von § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB
IX ist nicht eröffnet. Es liegt zwar mit der Entscheidung der U. B.-W. vom 19. Mai 2015 in
der Fassung ihres Teilabhilfebescheides vom 23. August 2017 ein Rentenbescheid über
den Grad der MdE vor (vgl. Dau, in: Dau/Düwell/Joussen, Kommentar zum Vierten Buch
Sozialgesetzbuch - SGB IV, 4. Aufl. 2014, § 69 Rz. 33). § 69 Abs. 2 SGB IX lässt indes
einen nur teilweisen Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Träger der Versor-
gungsverwaltung nach § 69 Abs. 1 SGB IX nicht zu (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a
SB 12/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 4, Rz. 15). Die fingierte Übernahme als GdB-Feststel-
lung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB IX dient einzig der Verwaltungsvereinfachung. Ein Tä-
tigwerden der Träger der Versorgungsverwaltung gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX ist bei der
Glaubhaftmachung eines Interesses selbst bei einer umfassenden Feststellung nach § 69

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Abs. 1 SGB IX vorgesehen (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 19). Die von der Trägerin der gesetzli-
chen Unfallversicherung vorgenommene Feststellung der Rentenhöhe mit einer MdE von
80 v. H. ist in diesem Verfahren des Schwerbehindertenrechts nicht maßgeblich, insbe-
sondere nicht verbindlich, da sie die Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX nicht erübrigt
und damit nicht an deren Stelle treten kann. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass bei
ihr Funktionsstörungen auch wegen einer Kurzsichtigkeit bei Astigmatismus, einem Asth-
ma bronchiale und einer Polyposis nasis vorliegen, welche nicht als Folgen des Arbeits-
unfalls vom 12. September 2012 anerkannt worden sind (vgl. BSG, a. a. O.; Oppermann,
in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 69 SGB IX, Rz. 25). Zu-
dem hat sie vorgebracht, an den Folgen einer höhergradigen Zellveränderung am Gebär-
mutterhals zu leiden.

38   Das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ hat einen Teil-GdB von 50 zur Fol-
ge.

39   Die Klägerin leidet an einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma
(ICD-10 F07.2), also an einem Hirnschaden, für dessen Nachweis nach Verletzung oder
Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase Symptome einer organischen Verände-
rung des Gehirns festgestellt wurden (vgl. VG, Teil B, Nr. 3.1 a), und eine Anpassungsstö-
rung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, vorliegend eine unzurei-
chende Krankheitsbewältigung (ICD-10 F43.23), was der Senat dem im Wege des Urkun-
denbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) ver-
werteten schlüssigen Gutachten nach Aktenlage von Dr. H. entnimmt, welcher im Auf-
trag der U. B.-W. die Arztberichte ab dem stationären Aufenthalt der Klägerin in der Kli-
nik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Sch.-B.-Klinikums unmittelbar nach
dem Verkehrsunfall auswertete. Die hierdurch bedingten Funktionsstörungen rechtfer-
tigen einen Einzel-GdB von 40, wie er die Höhe aus medizinischer Sicht für die MdE im
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen hat.

40   Wenn bei einer organischen Veränderung des Gehirns bei späteren Untersuchungen kei-
ne hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu er-
kennen sind, beträgt der GdB 20, auch unter Einschluss geringer, etwa vegetativer Be-
schwerden; nur nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30 (VG, Teil B, Nr. 3.1). Be-
stimmend für die Beurteilung des GdB ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallserschei-
nungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen
Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und gegebenenfalls das Auf-
treten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei Mannigfaltigkeit der Folgezustände von
Hirnschädigungen kommt ein GdB zwischen 20 und 100 in Betracht (VG, Teil B, Nr. 3.1
b). Die Grundsätze der im Vordergrund stehenden Gesamtbewertung von Hirnschäden
sind nach der Vorbemerkung den VG, Teil B, Nr. 3.1.1 zu entnehmen. Danach sind Hirn-
schäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung mit einem GdB zwischen 30 und 40 zu
bewerten, mit mittelschwerer zwischen 50 und 60 sowie mit schwerer zwischen 70 und
100. Die unter Nr. 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden beziehungsweise führenden
Syndrome stellen nach der Vorbemerkung eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar. In
dieser Konstellation unterscheiden sich die angeführten drei GdB-Rahmen danach, ob
Hirnschäden mit leichten oder mittelgradigen, sich im Alltag gering oder deutlich auswir-
kenden, oder schweren psychischen Störungen vorliegen.

41   Nach diesen Maßstäben ist der Zustand der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 40 an-
gemessen, aber auch ausreichend bewertet. Der am Unfallort eintreffende Notarzt stell-
te das Schädel-Hirn-Trauma zwar nach der Komaskala mit einem Wert von 4, also als

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schwer, fest. Nachgewiesen wurden eine Schädelbasisfraktur mit Felsenbeinfrakturen,
eine geringe traumatische Subarachnoidalblutung und ein Subduralhämatom. Auffällige
Verhaltensweisen wurden indes nicht beschrieben, auch nicht in dem von Dr. T., Chef-
arzt der Klinik in der die Klägerin intensivmedizinisch behandelt wurde, erstatteten Gut-
achten. Der vom Hausarzt geäußerte Verdacht auf eine organisch affektive Störung mit
manischer Auslenkung, weshalb eine notfallmäßige Einweisung in eine Einrichtung des
Zentrums für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie der V. von P. Hospital gGmbH in
R. erfolgte, bestätigte sich später nicht. Dr. P. erhob diese Krankheit nach ihrem Bericht
von Juni 2016 zu Beginn dieses Jahres lediglich differentialdiagnostisch. Nachdem kern-
spintomografisch Residuen eines Schädel-Hirn-Traumas ausgeschlossen wurden sowie
eine Scherverletzung und der Nachweis von Hämosiderin nicht vorlagen, ist eine sub-
stantielle Hirnschädigung nicht belegt. Selbst während des stationären Aufenthaltes in
den Kliniken Sch. G. im Spätsommer 2014 ergaben sich keine Hinweise auf eine Depres-
sion oder eine Manie. Bei beklagten Konzentrationsstörungen wurden von Prof. Dr. Sch.
ausweislich des Entlassungsberichtes keine gravierenden kognitiven und mnestischen
Defizite objektiviert. Dr. P., welche eine bipolare Störung, derzeit abgeklungene hypoma-
nische Episode diagnostizierte, erlebte den Wechsel zwischen einer langfristigen depres-
siven Grundstimmung und einer schleichend beginnenden hypomanen Stimmungslage
im Januar 2016, welche sich binnen fünf Monaten zurückgebildet hatte. Seither litt die
Klägerin gleichbleibend an einer lediglich noch dysthymen Stimmung.

42   Wegen der peripheren Fazialisparese, rechts komplett und links inkomplett, die Priv.-
Doz. Dr. R. bei seiner Begutachtung als kosmetisch entstellend wahrnahm, die mit einem
gering reduzierten Lidschluss einhergegangen ist und welche die Klägerin im Alltag ein-
geschränkt hat, weswegen sie zunächst bis August 2013 in logopädischer Behandlung
war, was Dr. T. bei seiner Begutachtung erhob, ist es angemessen, deswegen den Teil-
GdB für das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ auf 50 zu erhöhen. Sie hat
Probleme beim Essen, Trinken, Sprechen und Lachen. Das Stirnrunzeln und das Grinsen
waren rechts aufgehoben. Sie kann nicht Pfeifen und ist beim Zähneputzen beeinträch-
tigt. Das Auspusten einer Kerze gelingt ihr nicht.

43   Die bei ihr wegen der Gesundheitsstörungen an den Haltungs- und Bewegungsorga-
nen vorliegenden Funktionsbehinderungen bedingen in Bezug auf das Funktionssystem
„Rumpf“ einen Teil-GdB von 30. Die Funktionssysteme „Arme“ und „Beine“ erreichen
keinen im messbaren Bereich.

44   Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an
den Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen
der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung und Minderbelastbarkeit) so-
wie die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwer-
den sind dabei mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zu-
sätzlich zu werten (vgl. VG, Teil A, Nr. 2 j). Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen
der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden
und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäu-
le (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspan-
nungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Mit bildgebenden Verfahren
festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die
Annahme eines GdB. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedma-
ße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovia-
lektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdB begründen.


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Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsent-
wicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Aus-
wirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksich-
tigen.

45   Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 ergibt sich der GdB bei angeborenen und erworbenen Wir-
belsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spon-
dylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem so genannten „Postdiskotomiesyndrom“) pri-
mär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff
Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter
physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und
Schmerzen. So genannte „Wirbelsäulensyndrome“ (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lum-
balsyndrom, Ischialgie sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei
Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auf-
treten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind
aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen
ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Inter-
vall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein. Wirbel-
säulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen GdB von
0 zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidi-
vierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades,
seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB
von 10 gerechtfertigt. Ein GdB von 20 ist bei mittelgradigen funktionellen Auswirkun-
gen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und
über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehen. Liegen schwere funktionel-
le Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor (Verformung, häufig rezidivieren-
de oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häu-
fig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist ein
Teil-GdB von 30 angemessen. Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist bei mittelgradigen bis
schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorgesehen. Be-
sonders schwere Auswirkungen (etwa Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhal-
tende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z.B.
Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) eröffnen einen GdB-Rah-
men von 50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und
Stehunfähigkeit ein GdB-Rahmen zwischen 80 und 100 vorgesehen. Anhaltende Funkti-
onsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder
auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen
auf die inneren Organe (etwa Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichti-
gen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurolo-
gische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht
kommen.

46   Wie Dr. T. anschaulich aufzeigte, wurde der Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers mit
einem dorsalen Fixateur interne vom zwölften Brustwirbelkörper auf den zweiten Len-
denwirbelkörper, einem Implantat, welches der Stabilisierung einer Knochenfraktur
dient, operativ versorgt. Zusätzlich wurde die Beckenfraktur mit einem Fixateur interne
vom vierten auf den fünften Lendenwirbel und auf das Os ilium therapiert. Wenige Tage
später wurde der vordere Beckenring durch Plattenosteosynthese versorgt und mittels


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geschlossener Reposition und Osteosynthese mit proximalem Humerusnagel der linke
Oberarm behandelt. Abschließend wurde eine ventrale Komplettierung mit Entfernung
des ersten Lendenwirbelkörpers und Implantation eines Abstandshalters vorgenommen
sowie die distale Radiusfraktur mit einer Plattenosteosynthese versehen. Die postopera-
tiven Röntgenbilder zeigten gute Repositionsergebnisse und eine regelrechte Lage der
Osteosynthesematerialien. Die Wunden heilten reizlos. Bereits im November 2013 stellte
Dr. T. hierdurch lediglich noch damit einhergehende leichte Bewegungseinschränkungen
der Seitneigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Erstere zu beiden Seiten, eine sagit-
tale Verbiegung der Wirbelsäule bei abgeflachter Brustkyphose, eine veränderte Lenden-
lordose sowie ein einliegendes Osteosynthesematerial nach dorsoventraler Stabilisierung
des ersten Lendenwirbelkörpers fest. Eine Versteifung großer Teile der Wirbelsäule über
die Implantierung hinaus wurde indes, entgegen der ursprünglichen Annahme der Ver-
sorgungsärztin Dr. B. im Februar 2015, nicht vorgenommen. Hinzu kam ein Beckentief-
stand links von 1 cm. Mit Werten nach der Neutral-0-Methode von beidseits 0-0-100° für
die Streckung und Beugung der Hüftgelenke ist diese Bewegungseinschränkung ohne
Streckhemmung und mit einer Flexion über 90° nicht maßgeblich (VG, Teil B, Nr. 18.14).
Ein über die üblicherweise mit Gesundheitsstörungen verbundenen Schmerzen, welche
bereits bei den in der GdB-Tabelle angegebenen Werten eingeschlossen sind (VG, Teil A,
Nr. 2 j), hinausgehendes außergewöhnliches Schmerzsyndrom ist nicht belegt. Die Klä-
gerin hat weder eine stärkere Schmerzmedikation verordnet bekommen noch eine ge-
zielte stationäre Schmerztherapie wahrgenommen. Die Medikation bei der Entlassung
aus den Klinken Sch. G. bestand sogar nur aus einem Sprühaerosol wegen des Asthma
bronchiale. Der Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem „Rumpf“ ist damit in Anlehnung
an die von Dr. T. vorgenommene Bewertung für die MdE nach dem Recht der gesetzli-
chen Unfallversicherung ausreichend.

47   Die Funktionssysteme „Arme“ und „Beine“ sind mit einem Teil-GdB von jeweils 0 zu be-
werten.

48   Der GdB bei Gliedmaßenschäden ergibt sich nach den VG, Teil B, Nr. 18.11 aus dem Ver-
gleich mit dem GdB für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann
der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust. Die aufgeführten GdB für
Gliedmaßenverluste gehen, soweit nichts anderes erwähnt ist, von günstigen Verhältnis-
sen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen
Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht
unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sät-
ze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getra-
gen werden oder nicht. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel min-
dern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschrän-
kungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch
den Schaden allein bedingte GdB eine Änderung erfährt. Bei der Bewertung des GdB von
Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe günstiger sind als schlaffe. Bei habi-
tuellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdB außer nach der Funktionsbeeinträchti-
gung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.

49   Danach bedingt das Funktionssystem „Arme“ keinen Teil-GdB von wenigstens 10 (vgl.
VG, Teil B, Nr. 18.13). Infolge der subkapitalen Oberarmfraktur links, der Radiusschaft-
fraktur links und dem sensiblen Defizit im Bereich des Nervus radialis links wurde der lin-
ke Oberarm mittels Osteosynthese mit einem proximalen Humerusnagel versorgt. Die
Frakturen des rechtens Schlüsselbeines und der Schulterblätter wurden konservativ be-


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handelt. Die postoperativen Röntgenbilder zeigten auch insoweit ein gutes Repositions-
ergebnis und eine regelrechte Lage des Osteosynthesematerials. Die Wunden heilten
reizlos. Dr. T. erhob im September 2013 daher nachvollziehbar keine relevanten Funkti-
onsstörungen mehr. Bei seiner Begutachtung beklagte die Klägerin zwar noch eine Arm-
schwäche und eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der linken Schulter beim Tra-
gen von Gegenständen und auch sonst im Alltag. Nach eigenen Angabe konnte sie aber
ihren Büstenhalter selbst schließen, wenn auch mit Mühe. Damit in Einklang steht, dass
die Schultervorhebung links bis 170° gelang und die Unterarmdrehung links bis 90-0-80°
möglich war. Beide Funktionsprüfungen waren damit, wie auch diejenigen für die rechte
obere Extremität, unauffällig. Die angeführte gefühlte Instabilität im Bereich des rechten
Schlüsselbeines ließ sich nicht objektivieren. Der Teil-GdB für das Funktionssystem „Ar-
me“ beträgt damit 0.

50   Das Funktionssystem „Beine“ erreicht ebenfalls keinen Teil-GdB von mindestens 10 (vgl.
VG, Teil B, Nr. 18.14). Bei der gutachtlichen Untersuchung durch Dr. T. war nur noch ei-
ne Hypästhesie im Bereich der Vorderseite des rechten Oberschenkels verblieben, eine
bleibende Bewegungsbeeinträchtigung indes nicht. Der Facharzt für Chirurgie, Unfall-
chirurgie und Orthopädie Sch. berichtete Ende September 2015 demgegenüber von ei-
ner zunehmenden Neuropathie am rechten Oberschenkel, eine Erkrankung der periphe-
ren Nerven, die keine traumatische Ursache hat, mit Gangunsicherheit und Kälteemp-
finden. Diese Bewegungsbeeinträchtigung schlug sich, unabhängig davon, wann sie von
ihm erstmals erhoben wurde, bis zu der Begutachtung durch Dr. T. jedenfalls noch nicht
nieder. Die Umfangmaße der unteren Gliedmaßen wiesen einen Seitenunterschied zu
Ungunsten der rechten Seite bis maximal 1,5 cm im Bereich 15 cm unterhalb des inne-
ren Kniegelenkspaltes auf. Diese nicht maßgebliche Verschmächtigung belegt, dass das
rechte Bein bereits damals weitgehend belastet und eingesetzt werden konnte. Ein Teil-
GdB von 10 ist damit für das Funktionssystem „Beine“ nicht gerechtfertigt.

51   Die Funktionssysteme „Augen“ und „Ohren“ bedingen jeweils keinen Teil-GdB von we-
nigstens 10. Maßgebend für das Sehorgan ist nach der Vorbemerkung zu den VG, Teil
B, Nr. 4 die korrigierte Sehschärfe, weshalb die von der Klägerin vorgetragene Minde-
rung des Visus allein ohne Belang ist. Auf augenärztlichem Fachgebiet ist zudem der Lid-
schluss nur gering reduziert (VG, Teil B, Nr. 4.4), was ohnehin bereits beim Funktionssys-
tem „Gehirn einschließlich Psyche“ Berücksichtigung gefunden hat. Wegen der Kurzsich-
tigkeit bei vorliegendem Astigmatismus ist ein Teil-GdB von 10 ebenfalls noch nicht er-
reicht. Maßgebend für die Bewertung des GdB bei das Hörorgan betreffenden Hörstörun-
gen ist nach der Vorbemerkung zu den VG, Teil B, Nr. 5 die Herabsetzung des Sprach-
gehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Die subjektiv be-
klagte Hörminderung rechts konnte Priv.-Doz. Dr. R. mittels Sprach- und Tonaudiome-
trie nicht objektivieren. Der Tinnitus ist lediglich gelegentlich in Ruhe und der Schwindel
sehr selten aufgetreten (VG, Teil B, Nr. 5.3). Die konsiliarische Vorstellung in der Klinik
für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie des Sch.-B.-Klinikums Anfang Oktober 2012
wegen des Hämatotympanons ergab keine Interventionsnotwendigkeit.

52   Das Funktionssystem „Atmung“ hat einen Teil-GdB von 20 zur Folge.

53   Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brust-
fellschwarten richtet sich der GdB vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungen-
funktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und
bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berück-

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sichtigen. Nach den VG, Teil B, Nr. 8.5 ist für ein Bronchialasthma ohne dauernde Ein-
schränkung der Lungenfunktion bei Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder
leichten Anfällen ein GdB zwischen 0 und 20, bei einer Hyperreagibilität mit häufigen
(mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen ein solcher zwischen 30 und 40 sowie
bei einer Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle mit 50 vorgesehen. Das bei der
Klägerin diagnostizierte Asthma bronchiale (ICD-10-GM-2017 J45.9) ist mit dem inhalati-
ven Asthmaspray Alvesco (1-0-0-0) behandelt worden. Dr. S. hat im September 2017 ein
seit Jahren bestehendes Bronchialasthma attestiert, wobei sich die damit zusammenhän-
genden Beschwerden seit dem Verkehrsunfall im September 2012 deutlich verschlech-
terten. Die Klägerin hat danach mindestens ein- bis zweimal je Woche einen Anfall erlit-
ten, der sich indes jeweils ausreichend medikamentös einstellen lässt. Mangels belegter
Schwere und noch nicht hinreichender Häufigkeit ist ein Einzel-GdB von 20 nicht über-
schritten. Wegen der Polyposis nasi, einer Schleimhautwucherung in der Nase, erhöht
sich der Teil-GdB für das Funktionssystem „Atmung“ unter Berücksichtigung der VG, Teil
B, Nr. 6 nicht.

54   Sonst sind insbesondere mit der festgestellten höhergradigen Zellveränderung am Ge-
bärmutterhals, welche ohnehin bereits einen Monat später durch eine ambulante Koni-
sation entfernt wurde, die körperliche Funktion damit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich und da-
her ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigte (§ 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX), sowie der unfallbedingten Risswunde der Zunge und der Hypothermie keine Ge-
sundheitsstörungen nachgewiesen worden, derentwegen einem Funktionssystem zuzu-
ordnende Einschränkungen vorliegen, welche überhaupt erst geeignet wären, den Ge-
samt-GdB zu erhöhen.

55   Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB, wonach insbe-
sondere einzelne Teil-GdB-Werte nicht addiert werden dürfen (VG, Teil A, Nr. 3 a), grund-
sätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu ei-
ner Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen und auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 es vielfach nicht gerechtfertigt ist,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A,
Nr. 3 d ee), begründen der Teil-GdB von 50 für das Funktionssystem „Gehirn einschließ-
lich Psyche, derjenige von 30 für das Funktionssystem „Rumpf“ und der Teil-GdB von 20
für das Funktionssystem „Atmung“ einen Gesamt-GdB von 70 vom 12. Februar 2012 bis
aktuell.

56   Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“ ab 12. September 2012.

57   Die Feststellung von Merkzeichen richtet sich nach § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Fas-
sung durch Art. 2 Ziff. 2 BTHG. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere ge-
sundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausglei-
chen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfah-
ren nach Absatz 1 (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ge-
sundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn
dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB IX).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung stellen die zuständigen Behörden gemäß § 69
Abs. 5 Satz 1 SGB IX aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über
weitere gesundheitliche Merkmale aus.



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58   Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung (§ 146 Abs. 3 SGB
IX). Schwerbehinderte Menschen mit einem solchen Nachteil sind Personen mit einer er-
heblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindes-
tens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchti-
gung liegt vor, wenn sich die Menschen mit Schwerbehinderung wegen der Schwere ih-
rer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außer-
halb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere Men-
schen mit Schwerbehinderung, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und
Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwen-
digkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste
Gesundheitsstörungen, insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer
oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems, kön-
nen die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnli-
che Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Aus-
wirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauer-
haft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt
(Satz 5).

59   Der seit 1. Januar 2009 an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 im Interesse einer
gleich-mäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten ange-
wandten AHP getretenen VersMedV lassen sich im Ergebnis keine weiteren Beurteilungs-
kriterien für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des begehrten Nach-
teilsausgleiches entnehmen. Denn die VG sind hinsichtlich der getroffenen Regelungen
für den nach dem Schwerbehindertenrecht zu beurteilenden Nachteilsausgleich „aG“ un-
wirksam, da es insoweit zum Erlasszeitpunkt an einer gesetzlichen Verordnungsermäch-
tigung fehlte. Eine solche Ermächtigung fand sich weder in § 30 Abs. 17 BVG in der Fas-
sung bis zum 30. Juni 2011 beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der Fassung ab dem
1. Juli 2011 noch in sonstigen Regelungen des BVG oder des SGB IX (Urteile des Senats
vom 9. Juni 2011 - L 6 SB 6140/09 -, juris und vom 4. November 2010 - L 6 SB 2556/09;
Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2011 - L 8 SB 2294/10 - und vom 14.
August 2009 - L 8 SB 1691/08 -, jeweils juris sowie vom 24. September 2010 - L 8 SB
4533/09; Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4).

60   Diesen Mangel hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss
des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und
zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 7. Januar 2015 (BGBl II S. 15) besei-
tigt und mit § 70 Abs. 2 SGB IX eine neue Verordnungsermächtigung unmittelbar im SGB
IX eingefügt. Danach wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinischen Vorausset-
zungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend und nach Bundesrecht im Schwer-
behindertenausweis einzutragen sind. Da die VersMedV einschließlich ihrer Anlage zu
§ 2 VersMedV nicht auf der Grundlage dieser erst seit 15. Januar 2015 gültigen Verord-
nungsermächtigung erlassen worden ist, ist nach wie vor deren Anwendung hinsichtlich
des hier streitgegenständlichen Merkzeichens „aG“ nicht möglich. Diesem Umstand hat
der Gesetzgeber durch den ebenfalls mit Gesetz vom 7. Januar 2015 (BGBl II S. 15) neu
eingefügten § 159 Abs. 7 SGB IX Rechnung getragen. Danach gelten, soweit noch kei-
ne Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG
und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Hierdurch konnte zwar nicht die bezüglich der in den VG enthaltenen Regelungen zu


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den Merkzeichen „G“, „B“, „aG“ und „Gl“ teilunwirksame VersMedV neu erlassen oder
als Verordnung für anwendbar erklärt werden, da es insoweit schon an der Zuständig-
keit des Gesetzgebers hinsichtlich einer vom BMAS zu erlassenden Verordnung fehlte.
Mit noch hinreichend bestimmtem Gesetzeswortlaut (vgl. zum rechtsstaatlichen Grund-
satz der Normklarheit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Sep-
tember 2014 - 1 BvR 3353/13 -, juris) hat der Gesetzgeber jedoch mit der in § 159 Abs. 7
SGB IX getroffenen Regelung zum Ausdruck gebracht, dass er sich den insoweit maßgeb-
lichen Verordnungstext in der Anlage zu § 2 VersMedV, also die unter VG, Teil D, Nrn. 1
bis 4 getroffenen Bestimmungen, zu eigen machte und bis zum Inkrafttreten der neuen
Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX insoweit die VG Gesetzescharakter haben (vgl. BT-
Drucks. 18/3190, S. 5).

61   Die erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von min-
destens 80 entspricht, als Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung gründet
auf dem biopsychosozialen Modell des modernen Behindertenbegriffs, nach dem es dar-
auf ankommt, ob die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung in Wechselwirkung mit
vorhandenen Barrieren im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft und somit zu einer Behinderung führen. Dieser Standard ist nieder-
gelegt in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Ge-
sundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation, welche das frühere so genannte „Krank-
heitsfolgenmodell“ (ICIDH) 2001 ablöste (BT-Drucks. 18/9522, S. 317). Er ist auch die
Grundlage für das Verständnis von Behinderung, welches in dem Gesetz zu dem Über-
einkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Men-
schen mit Behinderungen und zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinde-
rungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419),
in Kraft getreten am 26. März 2009, Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl II, S. 1419),
Bekanntmachung vom 5. Juni 2009 (BGBl II S. 812) zum Ausdruck kommt (z. B. Art. 1
Abs. 2). Der Begriff „Behinderung“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ebenfalls in diesem
Sinne final ausgerichtet. § 146 Abs. 3 SGB IX übernimmt den bewährten Grundsatz, dass
das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen einge-
räumt werden darf. Dafür spricht insbesondere, dass Parkraum in den Innenstädten nicht
beliebig vermehrbar ist, ebenso wie auch der verkehrsrechtliche Ansatz seiner grund-
sätzlichen Privilegienfeindlichkeit, sodass mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts nur ein
Nachteilsausgleich eingeräumt werden kann und dieser ausschließlich unter dem Aspekt
eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufes. Dafür sprechen auch behinderungspo-
litische Erwägungen. Behindertenparkplätze müssen denjenigen Menschen mit Schwer-
behinderung vorbehalten bleiben, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit gro-
ßer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen können. Das sind Menschen, die für ihre
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einen GdB von mindestens 80 haben. Eine
breite Ausweitung des berechtigten Personenkreises würde dazu führen, dass die eigent-
liche Zielgruppe längere Wege zurücklegen müsste, weil der Parkraum ein begrenzterer
wäre (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 318). Die Voraussetzungen können erfüllt sein bei zen-
tralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen
mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhl-
benutzung erforderlich ist, insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose,
Amyotropher Lateralsklerose, Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwe-
rer Ausprägung, einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder eines
Beines von da an ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung, ins-
besondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten, schwerster Ein-


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schränkung der Herzleistungsfähigkeit, insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium
NYHA IV, schwersten Gefäßerkrankungen, insbesondere bei arterieller Verschlusskrank-
heit Stadium IV, Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschrän-
kung der Lungenfunktion schweren Grades sowie einer schwersten Beeinträchtigung bei
einem metastasierenden Tumorleiden mit starker Auszehrung und einem fortschreiten-
den Kräfteverfall (BT-Drucks. 18/9522, S. 318).

62   Eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von 80 entspricht,
liegt bei der Klägerin bereits wegen des Gesamt-GdB von 70 nicht vor, bei dem zudem
das mit einem Teil-GdB von 50 bewertete Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psy-
che“ berücksichtigt wurde, welches vorliegend eine derartige Beeinträchtigung, etwa in
Form einer psychogenen Gangstörung (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB
1/14 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21), nicht beinhaltet. Da die Träger der Versorgungsver-
waltung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ohnehin nur ermächtigt sind, eine - unbenann-
te - Behinderung und den GdB festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB
17/97 R -, BSGE 82, 176 <177 f.>; Oppermann, a. a. O., Rz. 10; vgl. auch Dau, in: Dau/
Düwell/Joussen, a. a. O., Rz. 4 m. w. N.), wäre es dem Senat als Tatsachengericht indes
nicht verwehrt gewesen, den Anspruch auf behördliche Feststellung der Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ umfassend zu prüfen, also etwa bislang
nicht berücksichtigte behinderungsbedingten Funktionsstörungen heranzuziehen und
originär zu beurteilen, ob und inwieweit eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchti-
gung vorliegt.

63   Es kann dahinstehen, ob nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts die vorlie-
gend maßgebliche Gesetzesänderung ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung zum 30. De-
zember 2016 (Art. 26 Abs. 2 BTHG) auch die bereits davor bestehenden Rechtsverhält-
nisse den neuen Regeln unterwerfen will (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B
2 U 12/03 R -, SozR 4-2700 § 70 Nr. 1, juris, Rz. 22 m. w. N.), also vorliegend bereits ab
der beantragten Feststellung ab 12. September 2012. Denn auch nach der Rechtslage
bis 29. Dezember 2016 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Vorausset-
zungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“.

64   Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung war Ab-
schnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO
(VwV-StVO). Danach ist außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14
Straßenverkehrsgesetz (StVG), wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeu-
ges bewegen kann. Hierzu zählen als so genannte „Regelbeispiele“ Querschnittsgelähm-
te, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüft-exartikulierte
und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu
tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel-
oder armamputiert sind, sowie als so genannte „Gleichstellungsfälle“ andere Menschen
mit Schwerbehinderung, welche nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund
von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.

65   Nach § 69 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14. Januar
2015 gültigen Fassung (a. F.) war seit dem 21. Dezember 2007 zusätzlich auf die Vers-
MedV Bezug genommen, sodass seit dem 1. Januar 2009 deren Fassung vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl I S. 2412), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung
der VersMedV vom 11. Oktober 2012 (BGBl I S. 2122), auch für das Verfahren der Fest-
stellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen heran-

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zuziehen war. Sie band als Rechtsverordnung Verwaltung und Gerichte (BSG, Urteil vom
23. April 2009 - B 9 SB 3/08 R -, juris, Rz. 27). Trotz der dargestellten Bedenken an dieser
Ermächtigung des Verordnungsgebers, insbesondere zum Erlass von Vorgaben für die
Beurteilung von Nachteilsausgleichen, hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung die
darin vorgenommenen Konkretisierungen als verbindlich angesehen, zumal die VG eben-
so wie die insoweit inhaltlich übereinstimmenden AHP antizipierte Sachverständigengut-
achten darstellten, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Nor-
men anzuwenden seien (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R -, SozR 4-
3250 § 69 Nr. 18, Rz. 10 m. w. N.). Im Übrigen wurden in den VG, Teil D, Nr. 3 b vollstän-
dig die Vorgaben der VwV-StVO zum Merkzeichen „aG“ übernommen und in Nr. 3 a in-
soweit ausdrücklich auf das StVG verwiesen, welches als Ermächtigungsgrundlage für
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „aG“ weiterhin beste-
hen blieb. Zusätzlich war nach den VG, Teil D, Nr. 3 c folgende Ergänzung erfolgt: „Die
Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung
der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden.
Bei der Frage der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung mit Schäden an den
unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das schwerste einge-
schränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen
eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Menschen
mit Gehbehinderung einen Rollstuhl benutzen. Es genügt nicht, dass ein solcher verord-
net wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein,
weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen
können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfer-
tigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen
oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lun-
genfunktion schweren Grades anzusehen.“

66   Bei der Klägerin haben die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung ei-
nes der genannten, abschließend aufgeführten Regelbeispiele in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO nicht vorgelegen. Gegebenenfalls wurde ver-
mutet, dass sich die dort aufgeführten Menschen mit Schwerbehinderung wegen der
Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kfz bewegen können. Nach dem Wortlaut und Zweck der Regelung kam
es dabei im Interesse einer leichten Handhabung in der Praxis nicht auf die individuel-
le prothetische Versorgung an (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96
-, SozR 3-3870 § 4 Nr. 22, S. 87, vom 11. März 1998 - B 9 SB 1/97 R -, BSGE 82, 37 und
vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SB 5/06 R -, juris, Rz. 14), selbst wenn aufgrund eines hervorra-
genden gesundheitlichen Allgemeinzustandes und hoher körperlicher Leistungsfähigkeit
bei optimaler prothetischer Versorgung eine gute Gehfähigkeit bestand (vgl. Bayerisches
LSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - L 15 SB 113/11 -, juris, Rz. 46 f.). Der Grundsatz er-
fuhr eine Ausnahme für die einseitig Oberschenkelamputierten, denen der Nachteilsaus-
gleich „aG“ nur zuerkannt werden konnte, wenn sie nicht (exo-)prothetisch versorgt wer-
den können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96 -, SozR 3-3870 § 4
Nr. 22, S. 87). Anders als bei den übrigen Regelbeispielen gehörten die einseitig Ober-
schenkelamputierten nur dann zu dem eng begrenzten Kreis der Menschen mit Schwer-
behinderung im Sinne von Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO, wenn
sie dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen. Im Umkehrschluss galt bei den
Menschen, welche einseitig oberschenkelamputiert sind und noch ein Kunstbein tragen
können, nicht die Vermutung von Satz 1, dass sie zu den Personen gehören, die sich we-
gen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer An-


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strengung außerhalb ihres Kfz bewegen können. Dieser Kreis von Menschen mit Behin-
derung unterlag bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Regelbeispiels einer pau-
schalen Gleichstellungsprüfung mit den anderen Gruppen, die sich durch Doppelampu-
tationen oder weitergehende erhebliche körperliche Einschränkungen abgrenzen. Dabei
galt für die Dauerhaftigkeit des Außerstandeseins, ein Kunstbein zu tragen ein anderer
Maßstab als für den geforderten Dauerzustand nach Satz 1. Dem lag allerdings ebenfalls
kein individuelles zeitliches Kriterium zugrunde. Dauernd außerstande sein, ein Kunst-
bein zu tragen, bedeutete in diesem Zusammenhang, (exo-)prothetisch nicht versorgbar
zu sein (vgl. BSG, a. a. O.). Es durfte keine prothetische Versorgung möglich sein, der be-
troffene Mensch mit Behinderung muss ständig außerstande sein, ein Kunstbein zu tra-
gen. Zu dieser Personengruppe gehört die Klägerin nicht.

67   Die Schwere der bei ihr vorliegenden Beeinträchtigung ist auch nicht dem Vorliegen ei-
nes Regelbeispiels gleichzustellen. Eine Gleichstellung setzte gemäß Abschnitt II Nr. 1
Satz 2 Halbsatz 2 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO voraus, dass der Mensch mit Schwer-
behinderung sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen
kann, wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO ge-
nannten Personen, bei denen ein Regelbeispiel erfüllt ist. Das war der Fall, wenn ih-
re Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich nur un-
ter ebenso großen Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Menschen mit
Schwerbehinderung oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können (BSG, Urteil
vom 11. März 1998 - B 9 SB 1/97 R -, BSGE 82, 37 <38 f.>).

68   Zwar bereitete der Vergleichsmaßstab naturgemäß Schwierigkeiten, weil die verschiede-
nen, im 1. Halbsatz aufgezählten Gruppen von Menschen mit Behinderung in ihrer We-
gefähigkeit nicht homogen sind und einzelne Vertretende dieser Gruppen bei gutem ge-
sundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler
prothetischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines Menschen oh-
ne Behinderung erreichen können (BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96
-, SozR 3-3870 § 4 Nr. 22, S. 87 und 10. Dezember 2012 - B 9 SB 7/01 R -, BSGE 90, 180
<182>). Auf die individuelle prothetische Versorgung der aufgeführten zu vergleichen-
den Gruppen von Menschen mit Behinderung kam es jedoch nicht an (BSG, Urteile vom
17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und 11. März 1998 - B 9 SB
1/97 R -, BSGE 82, 37), zumal solche Besonderheiten angesichts des mit der Zuerken-
nung von „aG“ bezweckten Nachteilsausgleiches nicht als Maßstab für die Bestimmung
der Gleichstellung herangezogen werden können. Vielmehr musste sich dieser strikt an
dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz orientieren, also an Satz 1
Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO beziehungsweise § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
(BSG, Urteil vom 10. Dezember 2012 - B 9 SB 7/01 R -, BSGE 90, 180 <183>).

69   Auf der anderen Seite war für die Gleichstellung am individuellen Restgehvermögen der
Betroffenen anzusetzen. Hierzu zählten auch die einseitig Oberschenkelamputierten,
die grundsätzlich prothetisch versorgt werden können. Diese Personengruppe war nicht
von Halbsatz 2 ausgenommen, nur weil die beim Vorliegen der Voraussetzungen von
Halbsatz 1 eintretende Vermutungswirkung nicht gegeben war. Denn diese ersetzt ledig-
lich die individuelle Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1, die jedoch im Rahmen der
Gleichstellungsprüfung nach Halbsatz 2 durchzuführen ist. Dabei lässt sich ein den An-
spruch ausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren
(BSG, Urteil vom 10. Dezember 2012 - B 9 SB 7/01 R -, BSGE 90, 180). Grundsätzlich sind
hierzu weder ein gesteigerter Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Weg-


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strecke (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 1/06 R -, juris, Rz. 18) oder prozentua-
le Zeitwerte geeignet. Denn die maßgeblichen Vorschriften stellten nicht darauf ab, über
welche Wegstrecke sich ein Mensch mit Schwerbehinderung außerhalb seines Kraftfahr-
zeuges wie oft und in welcher Zeit zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter
welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, also nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen praktisch vom ersten Schritt an au-
ßerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt, qualifizierte sich für den Nachteilsausgleich „aG“
auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurück-
legt. Ein an einer bestimmten Wegstrecke und einem Zeitmaß orientierter Maßstab liegt
auch nicht wegen der Methode nahe, mit der die medizinischen Voraussetzungen des
Merkzeichens „G“ festgestellt werden. Denn für den Nachteisausgleich „aG“ gelten die-
sem gegenüber nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG, Urteile vom
13. Dezember 1994 - 9 RVs 3/94 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 11, S. 45 und 29. März 2007 - B
9a SB 1/06 R -, juris, Rz. 21 f.). Dabei können unter anderem Art und Umfang schmerz-
oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sein (vgl. BSG, a. a. a. O., Rz. 18
f.). Denn Menschen mit Schwerbehinderung, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich
hohem Maße eingeschränkt sind, müssen sich beim Gehen regelmäßig körperlich be-
sonders anstrengen. Die für die Bejahung der Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“
geforderte große körperliche Anstrengung kann etwa erst dann angenommen werden,
wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 m diese darauf beruht, dass Betrof-
fene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft sind und neue Kräfte sammeln müs-
sen, bevor sie weiter gehen können (BSG, a. a. O., Rz. 24 und Urteil vom 10. Dezember
2012 - B 9 SB 7/01 R -, BSGE 90, 180 <184 f.>).

70   Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen dauer-
haft vorliegen, ist Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auf alle verfügbaren
Beweismittel wie Befundberichte der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten
oder einen dem Gericht persönlich vermittelten Eindruck stützen kann. Dabei stellt das
alleinige Abstellen auf ein einzelnes, starres Kriterium vor dem Hintergrund des Gleich-
heitssatzes in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz <GG> in der Regel keine sachgerechte Beur-
teilung dar, weil es eine Gesamtschau aller relevanten Umstände eher verhindert (vgl.
BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SB 5/06 R -, juris, Rz. 17).

71   An dieser Rechtslage für die Anerkennung der Voraussetzungen für die Inanspruchnah-
me des Nachteilsausgleiches „aG“ hatte sich auch durch die UN-Behindertenrechtskon-
vention nichts geändert (BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/14 R -, juris, Rz.
23 m. w. N.). Allerdings konnte sie als Auslegungshilfe orientierend herangezogen wer-
den (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -,
BVerfGE 128, 282 <306>; BSG, Urteil vom 24. Mai 2012 - B 9 V 2/11 R -, BSGE 111, 79
<88>). Insoweit war entsprechend Art. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention, wie be-
reits in § 2 Abs. 1 SGB IX vorgesehen, die individuelle Beeinträchtigung des Menschen
mit Behinderung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen.

72   Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkeichens „aG“ auch nach der früheren Rechtslage nicht vor. Es ist
bereits nicht nachgewiesen, dass ihr Gehvermögen auf das schwerste eingeschränkt ge-
wesen ist, wobei hierfür am ehesten dasjenige der Doppeloberschenkelamputierten her-
anzuziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/14 R -, juris, Rz. 24). Sie
ist nicht von den ersten Metern an in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen, was
sie im Widerspruchsverfahren selbst eingeräumt hat. Danach beträgt die von ihr ohne


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fremde Hilfe zu bewältigende Gehstrecke ohne Unterbrechung 50 m, erst danach muss
sie wegen ihrer Beschwerden eine Pause einlegen. Die Einschätzung des Facharztes für
Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Sch. von Ende September 2015, die Klägerin
benötige wegen der rechtsseitigen Beckenfraktur und einer zunehmende Neuropathie
am rechten Oberschenkel mit Gangunsicherheit und Kälteempfinden umfangreiche Hil-
fe im täglichen Leben, sei auf die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen und
wegen der Gangunsicherheit nur in Begleitung sicher mobil, belegt demgegenüber keine
außergewöhnliche Gehbehinderung.

73   Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

74   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

75   Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.




- Seite 24 von 24 -

Gericht:                       Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
Entscheidungsdatum:            26.06.2026
Aktenzeichen:                  L 8 SB 1669/26
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBW:2026:0626.L8SB1669.26.00
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 56 SGG, § 152 Abs 1 SGB 9, § 152
Abs 5 S 1 SGB 9
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2026 – L 8 SB
1669/26 –, juris




Leitsatz

1. Bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung
(GdB) von mindestens 50 und der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises handelt es
sich um verschiedene Streitgegenstände.

2. Eine neben der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 erhobene echte Leistungs-
klage auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist regelmäßig wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 14. April 2026, S 22 SB 868/25, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Stuttgart vom 14.04.2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1        Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von min-
destens 50 für die Zeit seit dem 22.06.2023 und um die Ausstellung eines Schwerbehin-
dertenausweises.

2        Der 1964 geborene Kläger wohnt mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet.
Am 22.06.2023 beantragte er beim Landratsamt E1 die erstmalige Feststellung ei-
nes GdB für die Zeit ab Antragstellung. Zur Begründung gab er Asthma, Rheuma, eine
Gleichgewichtsstörung, Allergien, ein Schulter-Arm-Syndrom, Schmerzen in Handgelen-
ken und Fingern sowie eine Gonarthrose an. Nach Auswertung beigezogener Arztbriefe
und Befundberichte führte die Versorgungsärztin H1 in ihrer gutachtlichen Stellungnah-
me vom 16.02.2024 aus, dass aus Teil-GdB-Werten von

3        - 20 für ein Bronchialasthma und ein hyperreagibles Bronchialsystem,




- Seite 1 von 12 -

4    - 20 für Schlaganfallfolgen und einen Schwindel sowie

5    - 10 für Gelenkschmerzen und eine Fingerpolyarthrose

6    ein Gesamt-GdB von 30 zu bilden sei. Das Schulter-Arm-Syndrom und die Gleichge-
wichtsstörung rechtfertigten jeweils keinen Teil-GdB von mindestens 10.

7    Mit Bescheid vom 01.03.2024 stellte das Landratsamt E1 darauf gestützt beim Kläger ei-
nen GdB von 30 seit dem 22.06.2023 fest. Ein Schwerbehindertenausweis könne nicht
ausgestellt werden, da der Kläger nicht schwerbehindert sei.

8    Hiergegen erhob der Kläger am 25.03.2024 Widerspruch. Sein Gesundheitszustand ha-
be sich inzwischen deutlich verschlechtert. Die Gelenkschmerzen hätten stark zugenom-
men. Außerdem leide er seit zwei Monaten an starken Kreuzschmerzen. Er halte sich für
schwerbehindert.

9    Nach Auswertung weiterer beigezogener ärztlicher Unterlagen hielt der Versorgungsarzt
S1 in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 15.10.2024 an der bisherigen Bewertung
des GdB fest. Der Ansatz eines Teil-GdB von 20 für das Bronchialasthma und das hyper-
reagible Bronchialsystem sei bereits sehr großzügig, da die lungenfachärztlichen Befun-
de eine deutliche Besserung und eine normale Sauerstoffsättigung belegten. Mit Blick
auf die orthopädischen und neurologischen Diagnosen seien keine pathologischen Mess-
werte dokumentiert.

10   Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2025 wies das Regierungspräsidium S2 gestützt
auf die Stellungnahme des S1 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Auswertung der
ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass die beim Kläger bestehenden Funktionsbeein-
trächtigungen in vollem Umfang erfasst und zu Recht mit einem GdB von 30 bewertet
worden seien. Es seien keine schweren Funktionseinschränkungen dokumentiert. Der
Kläger sei nicht schwerbehindert.

11   Am 26.02.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Sozialgericht Stuttgart
(SG) Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 01.03.2024 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides vom 30.01.2025 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
beim Kläger einen GdB von mindestens 50 festzustellen und dem Kläger einen entspre-
chenden Ausweis auszustellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger un-
ter einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung, einem Asthma bronchiale und mul-
tiplen Allergien leide. Der Kontakt mit trockener Luft oder chemischen Nährstoffen füh-
re zu akuter Atemnot. Außerdem bestehe eine Belastungsdyspnoe. Ferner bestünden
beim Kläger Abnutzungserscheinungen im Bereich der Hände und der Lendenwirbelsäu-
le (LWS), eine beidseitige Gonarthrose sowie Schlaf- und Gleichgewichtsstörungen. Der
Kläger leide an Schmerzen in den Fingern, den Händen, im Schulter- und Nackenbereich,
im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS sowie in den Knien und in den Füßen.
Die Belastbarkeit der Schultergelenke, der LWS und der Knie sei gemindert. Die Einnah-
me von Tabletten führe zu Magenproblemen.

12   Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die schriftliche Beantwortung von
Beweisfragen durch sachverständige Zeugen angeordnet. Die Fachärztin H2 hat in ihrer
schriftlichen Antwort vom 04.04.2025 mitgeteilt, dass der Kläger sie nicht wegen Gleich-
gewichtsstörungen konsultiert habe. Sie habe den Kläger zuletzt im April 2014 und am
27.03.2025 behandelt. Dabei habe sie bei ihm eine mittelschwere depressive Episode


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und eine vaskuläre Enzephalopathie festgestellt. Ob diese Gesundheitsstörungen über
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestünden, könne sie nicht beurteilen. Die
Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien als leicht bis
mittelschwer einzuordnen und mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten.

13   Die Fachärztin S3 hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 10.04.2025 angegeben, dass
beim Kläger mittelgradige bis schwere degenerative Veränderungen der HWS und LWS
bisher nicht berücksichtigt worden seien. In ihrem beigefügten Arztbrief vom 17.02.2025
wird ausgeführt, dass sich bei der Untersuchung des Klägers keine Hinweise auf einen
Lagerungsschwindel gezeigt hätten. Die vom Kläger geschilderten Gleichgewichtsstörun-
gen seien am ehesten als Folge seiner durch orthopädische Gesundheitsstörungen ein-
geschränkten Mobilität zu erklären.

14   Der Facharzt S4 hat in seiner schriftlichen Antwort vom 05.05.2025 ausgeführt, dass die
degenerativen Veränderungen der HWS und LWS mit mittelgradigen funktionellen Ein-
schränkungen einen GdB von 30 rechtfertigten. Die beidseitige Gonarthrose ohne ausge-
prägte Bewegungseinschränkung – die Kniebeugung gelinge dem Kläger bis 130 Grad –
und ohne ausgeprägte Reizerscheinung begründe einen GdB von 10 bis 20. Die Finger-
polyarthrose ohne Hinweise für eine rheumatische Erkrankung sei mit einem GdB von 10
zu bewerten. Für die Plantarfasziitis und den plantaren Fersensporn rechts sei kein GdB
von mindestens 10 zu berücksichtigen. Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 30.

15   Ferner wurden die Arztbriefe der Fachärztin H3 vom 19.02.2025 (Lungenfunktion bei
Hustenartefakten nicht beurteilbar, Sauerstoffsättigung 95 %), der Fachärztin H4 vom
17.06.2024 (deutliche Besserung der Lungenfunktion: mittelgradige periphere Ob-
struktion, keine zentrale Obstruktion, keine Restriktion, keine Überblähung, keine Erhö-
hung des Atemwegswiderstandes, Sauerstoffsättigung 98 %), des Chefarztes A1 vom
30.11.2023 (Zeichen einer chronischen Peribronchitis) sowie des Facharztes W1 vom
28.08.2023 und 13.11.2023 (hyperreagibles Bronchialsystem, Milbenallergie, Asthma
bronchiale) vorgelegt.

16   Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 hat der Beklagte dem Kläger angeboten, zur Erledigung
des Rechtsstreits einen GdB von 40 seit dem 22.06.2023 festzustellen. Zur Begründung
legte er die versorgungsärztliche Stellungnahme des H5 vom 02.06.2025 vor, wonach
aus Teil-GdB-Werten von

17   - 20 für ein Bronchialasthma und ein hyperreagibles Bronchialsystem,

18   - 20 für Schlaganfallfolgen und einen Schwindel,

19   - 20 für eine seelische Störung,

20   - 20 für degenerative Wirbelsäulenveränderungen und

21   - 10 für eine Fingerpolyarthrose

22   ein Gesamt-GdB von 40 seit dem 22.06.2023 gebildet werden könne. Die Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.10.2025 das Vergleichsangebot des
Beklagten abgelehnt.

23   Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG den Facharzt D1 zum Sachver-
ständigen ernannt. Dieser hat den Kläger am 27.11.2025 untersucht und in seinem Gut-



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achten vom 20.01.2026 ausgeführt, dass beim Kläger eine geringfügige Bewegungsein-
schränkung der HWS und LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen (GdB 20), eine ge-
ringfügige Beweglichkeitseinschränkung beider Schultergelenke bei der Anhebung des
Arms nach vorne beidseits bis 140 Grad und zur Seite (GdB 0), eine aufgehobene nach
speichenwärts geführte Beweglichkeit im rechten Handgelenk (GdB 0), eine endgradi-
ge Streckhemmung der Langfinger 2-5 rechts sowie des linken Zeige- und Mittelfingers
bei leicht ausgeprägter Arthrose der Langfingermittelgelenke (GdB 0), eine im Seiten-
vergleich um 10 Grad verminderte Streckung im linken Daumengrundgelenk bis 60 Grad
(GdB 0), eine endgradig eingeschränkte Beugung in beiden Hüftgelenken bis 110 Grad
(GdB 0) und eine endgradig eingeschränkte Beugung in beiden Kniegelenken bis 105
Grad (GdB 0) bestünden. Auf Grundlage eines Teil-GdB von 20 für die Bewegungsein-
schränkungen in HWS und LWS, eines Teil-GdB von 20 für das Bronchialasthma und ein
hyperreagibles Bronchialsystem, eines Teil-GdB von 20 für Schlaganfallfolgen und ei-
nen Schwindel sowie eines Teil-GdB von 20 für eine seelische Störung schätze er den Ge-
samt-GdB auf 40 seit dem 22.06.2023.

24   Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Attest des Facharztes S4 vom
17.11.2025, den keine Befunde enthaltenden Arztbrief des Facharztes K1 vom
14.11.2025, den Arztbrief der Fachärztin S3 vom 10.11.2025 (Romberg schwan-
kend, Trendelenburg lateralisierend zur rechten Seite) sowie des Facharztes B1 vom
06.11.2025 (Schlafapnoesyndrom, sonst unauffälliger Befund) vorgelegt.

25   Durch Gerichtsbescheid vom 14.04.2026 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den
Bescheid vom 01.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2025
abgeändert und den Beklagten verurteilt, beim Kläger einen GdB von 40 seit dem
22.06.2023 festzustellen, sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat
das SG ausgeführt, dass aus Teil-GdB-Werten von

26   - 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankhei-
ten“,

27   - 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ und

28   - 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“

29   ein Gesamt-GdB von 40 seit dem 22.06.2023 zu bilden sei. Auf die Feststellung eines
GdB von mindestens 50 habe der Kläger keinen Anspruch, da er nicht schwerbehindert
sei. Der Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane,
rheumatische Krankheiten“ beruhe auf einem gemäß Teil B Nr. 18.9 der Versorgungsme-
dizinischen Grundsätze (VG) angesetzten GdB von 20 für die im Gutachten des Sachver-
ständigen D1 dargestellten Funktionseinschränkungen der HWS und LWS. Die aktive Vor-
neigung und Rückneigung der HWS bleibe beim Kläger um jeweils nur 5 Grad unter den
Referenzwerten von Erwachsenen mit durchschnittlicher Wirbelsäulenbeweglichkeit. In
alle übrigen Richtungen seien HWS und Brustwirbelsäule (BWS) frei beweglich. Die Be-
weglichkeit der LWS sei bei freier Vor- und Rückneigung nur geringfügig eingeschränkt.
Es gebe keine Hinweise auf Nervenwurzelreizerscheinungen oder dermatombezogene
Sensibilitätsstörungen. Die paravertebrale Muskulatur sei in allen Wirbelsäulenabschnit-
ten regelrecht ausgeprägt und zeige eine normale Kraftentfaltung. Die Einschätzung des
sachverständigen Zeugen S4, der die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule mit
einem GdB von 30 bewertet habe, überzeuge nicht, da auch S4 keine Befunde erhoben
habe, welche die gemäß Teil B Nr. 18.9 VG für einen GdB von 30 erforderlichen schwe-


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ren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mindestens mittel-
gradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten begründen könn-
ten. Die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen in den Armen und Beinen des Klägers be-
gründeten keinen GdB. Dies habe der Sachverständige D1 schlüssig, widerspruchsfrei
und nachvollziehbar dargelegt. Die nur um 10 Grad verminderte Abspreizung des linken
Daumengrundgelenks sei im Vergleich zu einer Versteifung eines Daumengelenks, die
gemäß Teil B Nr. 18.13 VG höchstens einen GdB von 10 begründe, ein so viel geringfü-
gigerer Funktionsverlust, dass dafür kein GdB in Ansatz zu bringen sei. Die endgradige
Streckhemmung der Langfinger 2-5 rechts sowie des linken Zeige- und Mittelfingers mit
einem Abstand zwischen verlängerter Handrückenebene und Fingerkuppe von jeweils 1
cm sei im Vergleich zum vollständigen Verlust eines Fingers, der gemäß Teil B Nr. 18.13
VG mit einem GdB von 10 zu bewerten sei, ein so viel geringfügigerer Funktionsverlust,
dass daraus kein GdB resultiere. Die aufgehobene Beweglichkeit des rechten Handge-
lenks beim speichenwärtigen Abknicken [„nach innen“] bei im Übrigen freier Beweglich-
keit des Handgelenks beim Abknicken nach oben, unten und außen genüge nicht, um
nach Maßgabe von Teil B Nr. 18.13 VG einen GdB von begründen. Da der Kläger beide
Arme in den Schultergelenken aktiv bis 140 Grad nach vorwärts anheben könne, sei hier-
für kein GdB anzusetzen, weil Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks gemäß
Teil B Nr. 18.13 VG erst dann mit einem GdB von 10 zu bewerten seien, wenn die Armhe-
bung nur bis zu 120 Grad möglich und außerdem die Dreh- und Spreizfähigkeit des Arms
im Schultergelenk entsprechend eingeschränkt sei. Auch für die Funktionsbehinderun-
gen des Klägers in den Hüftgelenken sei kein GdB zu berücksichtigen. Der Kläger kön-
ne die Beine in beiden Hüftgelenken bis 110 Grad beugen, bis 20 Grad überstrecken und
im Rahmen der Referenzwerte von Erwachsenen mit durchschnittlicher Hüftgelenksbe-
weglichkeit abspreizen und anführen. Ein GdB von 10 für eine Bewegungseinschränkung
der Hüftgelenke setze jedoch gemäß Teil B Nr. 18.14 VG voraus, dass eine Beugung nur
bis 90 Grad möglich sei, ein Streckdefizit von 10 Grad bestehe und eine entsprechen-
de Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit bestehe. Die Funktionsbeeinträchtigun-
gen in beiden Kniegelenken begründeten ebenfalls keinen GdB. Der Kläger könne bei-
de Knie aktiv bis 105 Grad (Gutachten des Sachverständigen D1) bzw. 130 Grad (schrift-
liche Antwort des sachverständigen Zeugen S4) beugen und jeweils bis in die Neutral-
nullstellung strecken. Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke rechtfertigten ge-
mäß Teil B Nr. 18.14 VG erst dann einen GdB von 10, wenn die Beugung nur bis 90 Grad
möglich sei. Der Sachverständige D1 habe auch keine ausgeprägten Knorpelschäden der
Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen objektiviert, sondern eine beidseits re-
gelrechte Kniegelenkssilhouette ohne Ergussbildung festgestellt.

30   Der Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“
ergebe sich aus einem gemäß Teil B Nr. 8.3 und 8.5 VG gebildeten GdB von 20 für das
Bronchialasthma. Der Arztbrief der H4 vom 17.06.2024 dokumentiere eine Einsekunden-
kapazität (FEV1) von 73 % und damit eine leichte Funktionsstörung des Atemorgans. Die
H3 habe in ihrem Arztbrief vom 19.02.2025 keine davon abweichenden Befunde erho-
ben, da die Lungenfunktion des Klägers wegen Hustenartefakten nicht beurteilbar ge-
wesen sei. Das gemäß dem Arztbrief des Facharztes B1 vom 06.11.2025 bestehende
Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeat-
mung begründe gemäß Teil B Nr. 8.7 VG einen GdB von 20, welcher das Ausmaß der Be-
hinderung aufgrund der Einschränkungen wegen des Bronchialasthmas nicht erhöhe.

31   Die das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ betreffenden Gesundheitsstörun-
gen seien gemäß Teil B Nr. 3.7 VG höchstens mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten, da


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eine leichte psychische Störung ohne wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Ge-
staltungsfähigkeit dokumentiert sei. Diese Einschätzung der den Kläger behandelnden
H2 sei aufgrund der von ihr erhobenen psychopathologischen Befunde einer gedrück-
ten Stimmung, verminderten Konzentration und eines reduzierten Antriebs schlüssig und
nachvollziehbar. Die außerdem vorhandene vaskuläre Leukenzephalopathie rechtferti-
ge keine Erhöhung des Teil-GdB von 20. Sonstige Funktionsbeeinträchtigungen, die ge-
eignet seien, zu einem relevanten GdB zu führen, lägen zur Überzeugung des Gerichts
nicht vor. Bei integrierender Bewertung der Funktionsbehinderungen und unter Beach-
tung ihrer gegenseitigen Auswirkungen erweise sich der aus Teil-GdB-Werten von jeweils
20 für die Funktionssysteme „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankhei-
ten“, „Nervensystem und Psyche“ sowie „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ zu
bildende Gesamt-GdB von 40 bereits als großzügig, da es bei leichten Funktionsbeein-
trächtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt sei, auf eine wesentli-
che Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Dass kein höherer Gesamt-
GdB als 40 gerechtfertigt sei, ergebe auch der gebotene Vergleich mit anderen schwer-
wiegenden Erkrankungsbildern, welche nach Maßgabe der VG mit einem GdB von 50 zu
bewerten seien wie beispielsweise der Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genü-
gender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke, die vollständige Versteifung
großer Abschnitte der Wirbelsäule oder Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeein-
trächtigung. Ein vergleichbares Ausmaß erreichten die Funktionsbehinderungen des Klä-
gers nicht. Der Gerichtsbescheid des SG ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am
15.04.2026 zugestellt worden.

32   Am 15.05.2026 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landessozialgericht
(LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass
der Kläger unter einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung mit einem FEV1-Wert
von über 70 %, unter Asthma bronchiale, unter multiplen Allergien (u.a. gegen Milben)
mit Ekzemen und Juckreiz, einer Gonarthrose, einer mittelschweren rezidivierenden De-
pression, einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall im Wirbelgelenk C5/6, einer vas-
kulären Leukenzephalopathie und einer Schlafapnoe leide. Das SG habe die Schwere
der Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt. Zur weiteren Berufungsbe-
gründung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Attest des Hausarztes K1 vom
30.04.2026 vorgelegt, wonach der Zustand des Klägers laufend schlechter werde und
die Berufung aufgrund der vorstehend dargestellten Diagnosen „sicherlich gerechtfer-
tigt“ sei.

33   Der Kläger beantragt, teilweise sinngemäß,

34      den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2026 sowie den Be-
scheid des Landratsamts E1 vom 01.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides des Regierungspräsidiums S2 vom 30.01.2025 abzuändern und den Beklag-
ten zu verurteilen, bei ihm die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der
Behinderung von mindestens 50 seit dem 22.06.2023 festzustellen und ihm einen
Schwerbehindertenausweis auszustellen.

35   Der Beklagte beantragt,

36      die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

37   Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und nimmt darauf Bezug.




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38    Der Beklagte (Schriftsatz vom 29.05.2026) und die Prozessbevollmächtigte des Klägers
(Schriftsatz vom 11.06.2026) haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein-
verstanden erklärt.

39    Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Akte des Beklagten Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe

40    Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über
die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1, §§ 143, 144 SGG
statthaft und zulässig.

41    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers nach Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 für die Zeit seit
Antragsstellung am 22.06.2022 sowie das Begehren nach Ausstellung eines Schwerbe-
hindertenausweises. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB 368/18 – juris Rn. 11;
vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1980 – 9 RVs 2/79 – juris Rn. 8 zur Feststellung einer höhe-
ren MdE und Ausstellung eines Ausweises darüber). Während es sich bei der Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt
(BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 13 m.w.N.), ist die Ausstellung
eines Schwerbehindertenausweises, der keine konstitutive Bedeutung für die darin ver-
lautbarten Feststellungen hat und gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 SGB IX lediglich als öffentli-
che Urkunde dem Nachweis der durch gesonderten Verwaltungsakt getroffenen Feststel-
lungen gegenüber Dritten dient (BSG, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.), kein Verwaltungsakt i.S.d.
§ 31 SGB X, sondern ein Realakt (Senatsurteil vom 18.02.2022 – L 8 SB 2527/21 – juris
Rn. 25 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB 835/24 – juris
Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB 368/18 – juris Rn.
11 m.w.N.).

42    Der Kläger kann den prozessualen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderten-
eigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 mit der kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) geltend machen. Die Anfechtungs-
klage zielt auf die gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Landratsamts E1 vom
08.03.2022, soweit damit die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klä-
gers und eines GdB von mindestens 50 abgelehnt worden ist, in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides des Regierungspräsidiums S2 vom 30.01.2025 (§ 95 SGG). Die Ver-
pflichtungsklage zielt auf die Verurteilung des Beklagten, beim Kläger die Schwerbehin-
derteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 seit dem 22.06.2023 festzustellen.

43    Den prozessualen Anspruch auf Erteilung des Schwerbehindertenausweises kann der
Kläger im selben Verfahren im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) mit
der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend machen (vgl. Senatsurteil vom
06.12.2024 – L 8 SB 2729/24 – juris Rn. 35, 49; Senatsurteil vom 18.02.2022 – L 8 SB
2527/21 – juris Rn. 25 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB
835/24 – juris Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB



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368/18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Senat ist nicht gehindert, auch über diesen Streitge-
genstand zu entscheiden, obwohl das SG nur über den prozessualen Anspruch des Klä-
gers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft entschieden und den weiteren
prozessualen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Schwerbehindertenauswei-
ses übergangen hat. Der Gerichtsbescheid vom 14.04.2026 enthält kein echtes Teilurteil
i.S.d. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 301 ZPO, da das SG ausweislich des Tenors („Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen“) eine Entscheidung über den Rechtsstreit im Ganzen treffen
wollte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Teilurteils Senatsurteil vom 06.12.2024 – L 8
SB 2779/24 – juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 – 9 B 510/93 – juris Rn. 9;
Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 125 Rn. 3b). Auch für ei-
ne nachträgliche Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG ist hier kein Raum,
da das SG den prozessualen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Schwerbehin-
dertenausweises nicht versehentlich übergangen, sondern hierüber bewusst nicht ent-
schieden hat (vgl. zu den Voraussetzungen der Urteilsergänzung BSG, Beschluss vom
18.08.2022 – B 1 KR 65/21 B – juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 02.04.2014 – B 3 KR
3/14 B – juris Rn. 8 m.w.N.). Das SG hat sich zu dem geltend gemachten Anspruch auf
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises im Gerichtsbescheid an keiner Stelle ge-
äußert. Insbesondere die Angaben im Tatbestand sowie der zugrunde gelegte formale
Antrag des Klägers zeigen, dass das SG allein den prozessualen Anspruch des Klägers
auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50
als Gegenstand des Klageverfahrens angesehen hat. Den vom Kläger bereits in der Kla-
geschrift vom 26.02.2025 außerdem geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung ei-
nes Schwerbehindertenausweises hat das SG zu Unrecht wegen einer zu engen Ausle-
gung des Klagebegehrens schon nicht als Streitgegenstand des Klageverfahrens ange-
sehen. In derartigen Fällen entscheidet das Berufungsgericht gemäß § 157 Satz 1 SGG
über die Streitgegenstände des gemäß § 123 SGG zutreffend ausgelegten Klageverfah-
rens, soweit diese Streitgegenstände – wie hier (s.o.) – im Berufungsverfahren weiterver-
folgt werden (Senatsurteil vom 06.12.2024 – L 8 SB 2779/24 – juris Rn. 47; ebenso BSG,
Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 91/11 R – juris Rn. 16 zur erforderlichen Entscheidung
des Berufungsgerichts über einen vom SG unter Verstoß gegen § 123 SGG übergange-
nen Hilfsantrag).

44   Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die als kombinierte An-
fechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewie-
sen, da der Kläger für die Zeit seit dem 22.06.2023 keinen Anspruch auf Feststellung
eines GdB von mindestens 50 hat. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach-
und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (ständige Rechtspre-
chung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 2 RU 83/87 – juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom
09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B – juris Rn. 8), hier also der 26.06.2026.

45   Der Anspruch auf Feststellung des GdB gründet für die Zeit bis 31.12.2023 in § 152
und § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der seit dem 01.01.2018 gelten-
den Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234
<3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 in § 152 SGB IX in der seit dem
01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Ar-
beitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den Grund-
sätzen des intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtli-
cher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse grundsätzlich – soweit wie hier Übergangsrege-
lungen fehlen – nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden




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Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 12.08.2021 – B 9 SB
20/21 B – juris Rn. 6).

46   Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesver-
sorgungsgesetzes (bis 31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (seit
01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum
Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festge-
stellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren
Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht
wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigun-
gen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren
an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län-
ger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SG-
B IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter ty-
pischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3
des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens
50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäfti-
gung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abge-
stuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfas-
sung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Ei-
ne Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1
Satz 6 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 5 SG-
B IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

47   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung
des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für
die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehin-
dertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach
§ 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesver-
sorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsver-
ordnungen entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Norm-
fassung). Hierbei handelt es sich um die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Rege-
lung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652, 2702), der
vom 01.01.2024 bis 02.10.2025 geltenden Normfassung der Verordnung zur Änderung
der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
19.06.2023 (BGBl. I, Nr. 158, S. 2) und der seit dem 03.10.2025 geltenden Normfas-
sung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
29.09.2025 (BGBl. I, Nr. 228). Die Grundsätze zur Feststellung des GdB sind in der Anla-
ge zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt (vgl. § 2 VersMedV). Die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) werden teilhabeorientiert auf der Grundla-
ge des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter
Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1


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Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur För-
derung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 <BGBl. I, Nr. 146, S. 2>).

48   Als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird der GdB nach den gleichen Grundsätzen
wie der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen (Teil A Nr. 1.2 Satz 1 VG), gibt die
Teilhabebeeinträchtigung jedoch unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung
wieder (finale Betrachtungsweise, Teil A Nr. 1.1 Satz 1 VG). Die in Teil B VG genannten
GdB stellen alters-, geschlechts- und trainingsunabhängige typische Werte dar (Teil A
Nr. 1.3 Satz 1 VG). Sie berücksichtigen bereits Störungen des psychischen Befindens
und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörun-
gen (Teil A Nr. 1.3.1 VG), die üblichen Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädi-
gung oder Gewebeerkrankung und auch erfahrungsgemäß besonderes schmerzhafte
Zustände (Teil A Nr. 1.3.2 VG), eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes
(Teil A Nr. 1.3.3 VG) und die typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen
oder Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 1.3.4 VG). Sind die psychischen Begleiterscheinun-
gen oder die Schmerzen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen
zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der
ICD [Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesund-
heitsprobleme], liegt eine Komorbidität vor, die getrennt zu ermitteln ist (Teil A Nr. 1.3.1
Satz 2 und 3 sowie Nr. 1.3.2 Satz 2 und 3 VG). Wenn der Schmerz Leitsymptom einer
psychischen Störung ist, ist die durch den Schmerz verursachte Teilhabebeeinträchti-
gung im GdB für die psychische Störung enthalten (Teil A Nr. 1.3.2 Satz 4 VG). Individuell
neben der Gesundheitsstörung vorliegende Gegebenheiten wie z.B. der ausgeübte oder
angestrebte Beruf und die Wohnsituation sind nicht zu berücksichtigen (Teil A Nr. 1.5
Satz 2 VG).

49   Der GdB soll zuerst für die in Teil B VG genannten Funktionssysteme ermittelt werden
(Teil A Nr. 3 Satz 1 VG): „Kopf und Gesicht“, „Nervensystem und Psyche“, „Sehorgan“,
„Hör- und Gleichgewichtsorgan“ „Nase“, „Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwe-
ge“, „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“, „Herz und Kreislauf“, „Verdauungsorga-
ne“, „Brüche (Hernien)“, „Harnorgane“, „männliche Geschlechtsorgane“, „weibliche Ge-
schlechtsorgane“, „Stoffwechsel, innere Sekretion“, „Blut, blutbildende Organe, Immun-
system“, „Haut“ sowie „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“.
Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB für
das Funktionssystem in seiner Gesamtheit zu ermitteln (Teil A Nr. 3.1 Satz 2 VG). Hier-
bei gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend (Teil A Nr. 3.1
Satz 3 VG).

50   Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssys-
teme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teil-
habebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein (Teil A Nr. 3.2 Satz 1 VG). Dabei ist von
der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt (Teil A
Nr. 3.2 Satz 2 VG). Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinan-
der ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgen-
de Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich ver-
stärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt (Teil A Nr. 3.2
Satz 3 VG). Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht
zulässig (Teil A Nr. 3.2 Satz 4 VG). Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teil-
habe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet wer-
den, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschied-


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licher Weise beeinflussen können (Teil A Nr. 3.3 VG): Eine Funktionsbeeinträchtigung
kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, was in der Regel eine erhöh-
te Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.1 VG). Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und da-
mit ganz verschiedene Bereiche des täglichen Lebens betreffen, was häufig eine erhöh-
te Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.2 VG). Die Auswirkungen von
Funktionsbeeinträchtigungen können sich teilweise überschneiden, was eine erhöhte
Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben kann (Teil A Nr. 3.3.3 VG). Die Auswirkungen
von Funktionsbeeinträchtigungen können sich vollständig überschneiden, was in der Re-
gel keine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.4 VG). Die in
Teil B VG genannten Werte sind bei der Bildung des Gesamt-GdB als Vergleich heran-
zuziehen (Teil A Nr. 3.4 VG). Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte
Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunah-
me des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derar-
tige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3.5 Satz 1
VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebe-
einträchtigung zu schließen (Teil A Nr. 3.5 Satz 2 VG). Dies ist jedoch in jedem Fall zu
prüfen (Teil A Nr. 3.5 Satz 3 VG).

51   Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichter-
liche Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R – juris Rn. 33
m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 21 m.w.N.). Bei der recht-
lichen Bewertung der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständi-
gen nicht gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris Rn. 6
m.w.N.).

52   Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel-
lung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk-
tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 9 SB 17/97 R – juris Rn. 23). Der
Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im
Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch
nicht in Bindung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVs
2/92 – juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 20.02.2019 – B 9 SB 67/18 B – juris Rn. 9).

53   In Anwendung dieser Maßstäbe hat das SG befundgestützt, zutreffend und überzeugend
dargelegt, dass der Kläger für die Zeit seit dem 22.06.2023 keinen Anspruch auf Fest-
stellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 hat, weil
aus den in diesem Zeitraum zu berücksichtigenden Teil-GdB-Werten von

54   - 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankhei-
ten“,

55   - 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ und

56   - 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“




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57   ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden ist. Der Senat macht sich die ausführliche, nachvoll-
ziehbare und richtige Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides insgesamt zu
eigen und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Ent-
scheidungsgründe ab.

58   Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren veranlasst keine abweichende Wür-
digung. Soweit der Kläger pauschal einwendet, das SG habe die Schwere seiner Beein-
trächtigungen nicht ausreichend berücksichtigt, überzeugt dies nicht. Vielmehr hat sich
das SG mit allen in der Berufungsschrift aufgezählten Gesundheitsstörungen des Klägers
eingehend auseinandergesetzt und die Höhe des GdB für die daraus folgenden Teilha-
beeinschränkungen befundgestützt und nachvollziehbar begründet. Das der Berufungs-
begründung beigefügte Attest des Hausarztes K1 vom 30.04.2026 nennt lediglich Dia-
gnosen von Gesundheitsstörungen, die bereits das SG zutreffend gewürdigt hat, und ent-
hält über die Angabe einer ebenfalls bereits vom SG berücksichtigten Einsekundenkapa-
zität (FEV1) von über 70 % hinaus keinerlei ärztlich objektivierte Befunde. Soweit K1 all-
gemein vorträgt, dass der Zustand des Klägers laufend schlechter werde, veranlasst die-
ser pauschale Vortrag keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen.

59   Die echte Leistungsklage ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis des Klä-
gers für einen gesonderten Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere
Weise erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R – juris Rn. 23;
BSG, Urteil vom 18.12.1974 – 12 RJ 162/73 – juris Rn. 15). Der Kläger könnte die Ausstel-
lung eines Schwerbehindertenausweises auf einfacherem Wege erreichen, indem er im
Falle des Erfolgs der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beim Beklag-
ten die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragt. Es sind keine Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Fall seiner Verurteilung zur Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 dem Kläger kei-
nen Ausweis zum Nachweis dieser Feststellungen ausstellen würde. Vielmehr bestätigt
der streitbefangene Bescheid vom 01.03.2024, dass das Landratsamt E1 den Schwerbe-
hindertenausweis bisher nur deshalb nicht ausgestellt hat, weil beim Kläger noch keine
Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen ist. Würde der Beklagte verurteilt, beim Klä-
ger die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 festzustellen,
würde das Landratsamt dem Kläger auch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechts-
schutzes einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis ausstellen. Auch der Kläger
trägt hierzu nichts Gegenteiliges vor.

60   Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die echte Leistungsklage auf Aus-
stellung eines Schwerbehindertenausweises selbst bei Unterstellung eines Rechtsschutz-
bedürfnisses unbegründet wäre. Die in § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX geregelten Vorausset-
zungen eines Anspruchs auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind nicht
erfüllt, da der Kläger nicht schwerbehindert ist (s.o.).

61   Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

62   Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorlie-
gen.




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Gericht:                      Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
Entscheidungsdatum:           24.01.2014
Aktenzeichen:                 L 8 SB 2497/11
ECLI:                         ECLI:DE:LSGBW:2014:0124.L8SB2497.11.0A
Dokumenttyp:                  Urteil
Quelle:


Normen:                       § 2 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 5 SGB 9, § 69 Abs 3
SGB 9, § 2 VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:              Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8
SB 2497/11 –, juris



Schwerbehinderung - GdB-Feststellung - Gesamt-GdB von
50 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Wirbelsäulen-
schäden - medizinische Einheit der Rumpfwirbelsäule - mit-
telgradige Auswirkungen an verschiedenen Wirbelsäulenab-
schnitten - Schnarchen mit Weckreaktion - analoge Anwen-
dung des GdB-Werts für Schlaf-Apnoe-Syndrom - Klaustro-
phobie - Bluthochdruck - Herzrhythmusstörungen - Adipositas

Leitsatz

1. Auf den medizinischen Gesichtspunkt, dass BWS und LWS funktional als Rumpfwirbelsäule
eine Einheit bilden, kommt es für die Subsumtion unter die Voraussetzungen des GdB-Bewer-
tungsrahmens nicht an, denn die GdB-Bewertung bei Wirbelsäulen-Einschränkungen ist durch
die rechtlichen Vorgaben der VG an die Differenzierung in (drei) Wirbelsäulenabschnitte ge-
bunden. (Rn.44)




2. Die Bewertungsstufe des GdB 30 bis 40 wird erst erreicht, wenn mittelgradige bis schwere
funktionelle Auswirkungen in zwei der drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS, LWS) vorlie-
gen. (Rn.44)




3. Die Obergrenze des GdB 40 ist erreicht bei schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenab-
schnitten. Die Verteilung auf zwei Wirbelsäulenabschnitte mit jeweils nur mittelgradigen Aus-
wirkungen bzw mit mittelgradiger und schwerer Betroffenheit je Wirbelsäulenabschnitt recht-
fertigt dagegen beide Male nur den GdB 30, was ebenso für den vergleichbaren, aber nicht
gesondert geregelten Fall der Betroffenheit von drei Wirbelsäulenabschnitten gelten muss, in
denen jeweils nur mittelgradige Auswirkungen bestehen. (Rn.44)

Orientierungssatz

1. Der Teil-GdB-Rahmen einer Schlafapnoe kann analog angewendet werden, wenn ein star-
kes Schnarchen zu zahlreichen Weckreaktionen führt. (Rn.49)




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2. Zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den in der Anlage zu § 2 VersMedV
geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil B Nr 3.7 (klaustrophobische Störung),
Teil B Nr 9.1.6 (Herzrhythmusstörungen), Teil B Nr 9.3 (Bluthochdruck), Teil B Nr 10.1 (Re-
fluxkrankheit der Speiseröhre), Teil B Nr 15.3 (Adipositas) und Teil B Nr 18.4 (Bewegungsein-
schränkung der unteren Gliedmaßen) (Rn.49)

Fundstellen

Breith 2014, 1058-1070 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 16. Mai 2011, S 15 SB 7894/07, Gerichtsbescheid

Tenor




Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom
16.05.2011 wird zurückgewiesen.




Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens
zu erstatten.

Tatbestand




1         Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger, dem der Beklagte bereits ab dem
29.01.2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt hat, schon ab dem
13.02.2007 ein GdB von 50 festzustellen ist.




2         Der 1947 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, der sich aufgrund einer Aufent-
haltsberechtigung im Bundesgebiet aufhält, bezieht von der Deutschen Rentenversiche-
rung eine mit einem Abschlag behaftete Altersrente für schwerbehinderte Menschen.




3         Das Versorgungsamt S. stellte mit (Teilabhilfe-)Bescheid vom 20.08.2002 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 11.12.2002 wegen einer seelischen Störung (Teil-GdB
20), einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule sowie degenerativen Veränderungen
der Wirbelsäule (Teil-GdB 20), einem Schlafapnoe-Syndrom (Teil-GdB 20), einer Funkti-
onsbehinderung beider Kniegelenke (Teil-GdB 10), einer Refluxkrankheit der Speiseröhre
sowie eines Speiseröhrengleitbruches (Teil-GdB 10) und einer Schwerhörigkeit beidseits
(Teil-GdB 10) einen GdB von 40 seit dem 14.11.2001 fest.




4         Spätere Anträge auf höhere Neufeststellung des GdB (vom 19.08.2003 <Blatt 66 der
Verwaltungsakte des Beklagten>, 22.09.2003 <Blatt 75 der Verwaltungsakte des Be-
klagten> und 19.05.2004 <Blatt 86 der Verwaltungsakte des Beklagten>) waren nicht



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erfolgreich (Bescheid vom 03.02.2004 <Blatt 83 der Verwaltungsakte des Beklagten>,
09.08.2004 <Blatt 93 der Verwaltungsakte des Beklagten> in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 23.05.2005 <Blatt 117 der Verwaltungsakte des Beklagten>).




5   Am 13.02.2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt E. (im Folgenden: LRA) die hö-
here Neufeststellung seines GdB (Blatt 125, 126 der Verwaltungsakte des Beklagten). Zu
diesem Antrag verwies er auf Herzrhythmusstörungen, Schmerzen im rechten Arm und
psychische Störungen.




6   Auf Anforderung des Landratsamtes legte der den Kläger behandelnde Dr. O. einen Be-
richt des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde T.-S. vom 17.10.2006 (Blatt 129 der
Verwaltungsakte des Beklagten), einen Bericht des Facharztes für Orthopädie, Chiro-
therapie und Akkupunktur, Dr M. vom 10.01.2007 (Blatt 130 der Verwaltungsakte des
Beklagten), einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. A. vom
12.01.2007 (Blatt 131 der Verwaltungsakte des Beklagten) und einen Bericht des Fach-
arztes für innere Krankheiten, Kardiologie Dr. M. vom 05.02.2007 (Blatt 132 der Verwal-
tungsakte des Beklagten) vor. Unter Berücksichtigung einer versorgungsärztlichen Stel-
lungnahme von Dr. R. S. vom 12.04.2007 (Blatt 134, 135 der Verwaltungsakte des Be-
klagten) lehnte das LRA mit Bescheid vom 16.04.2007 (Blatt 136, 137 der Verwaltungs-
akte des Beklagten) die Neufeststellung des GdB ab. Eine wesentliche Verschlimmerung
des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten.




7   Hiergegen erhob der Kläger am 03.05.2007 Widerspruch (Blatt 139 der Verwaltungsak-
te des Beklagten). Schon die bisher festgestellten Erkrankungen begründeten einen GdB
von mindestens 50. Wegen vermehrter Schulterschmerzen sei eine Infiltrationsbehand-
lung eingeleitet worden (Blatt 144 bis 147 der Verwaltungsakte des Beklagten).




8   Das LRA holte daraufhin die Auskunft des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. O. vom
20.07.2007 (Blatt 150 der Verwaltungsakte des Beklagten) ein. Danach hätten in letz-
ter Zeit die Atembeschwerden und die Dyspnoe zugenommen, gleichzeitig habe der Klä-
ger Husten. Im EKG sei ein Linksschenkelblock (LSB) festgestellt worden, der im Zusam-
menhang mit einer Hypertonie stehe. Wegen der Funktionsbeeinträchtigung der Schulter
werde auf den bereits übersandten Bericht von Dr. M. verwiesen. Des Weiteren äußerte
sich Dr. S. für den versorgungsärztlichen Dienst (Stellungnahme vom 08.09.2007, Blatt
156 der Verwaltungsakte des Beklagten).




9   Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2007 (Blatt 158 bis 160 der Verwaltungsakte des
Beklagten) wies der Beklagte durch das Regierungspräsidium S. - Landesversorgungs-
amt - den Widerspruch des Klägers zurück.




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10   Der Kläger hat am 30.10.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er habe
sich zum erneuten Feststellungsantrag veranlasst gesehen, nachdem er neben zuneh-
menden körperlichen Beschwerden insbesondere in der linken Schulter u. a. unter den
Folgen einer Platzangst, hauptsächlich in geschlossenen Räumen, leide, so dass er bei-
spielsweise jegliche Aufzugsfahrten meide. Gegen den Beklagten spreche, dass er an ei-
ner Vielzahl unterschiedlicher Beeinträchtigungen leide, die meist ohne Auswirkungen
oder Überlagerungen auf andere Krankheitssymptome bestünden. Dies gelte sowohl für
die Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenkes, wie auch für die beidseitig beste-
hende Schwerhörigkeit, die ihn im Alltag erheblich einschränke. Auch die Auswirkungen
der Refluxkrankheit mit sauerem Aufstoßen stellten eigenständige Beschwerden dar,
die gänzlich ohne Bezug zu allen anderen Behinderungen seien. Entsprechendes gelte
für die Knieschmerzen sowie der hierdurch bedingten eingeschränkten Geh- und Belas-
tungsfähigkeit.




11   Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte. Wegen
des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 36, 37 bis 42, 43 bis 47,
48 bis 50, 51 bis 59 sowie 71 der SG-Akte Bezug genommen.




12   Der Arzt für Anästhesie, spezielle Schmerztherapie Tip. Dr. K. hat dem SG am
18.03.2008 geschrieben, eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes sei ihm
nicht möglich. Der Kläger sei zuletzt am 21.12.2006 in seiner Praxis gewesen.

13   Der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. A. hat dem SG mit Schreiben vom
27.03.2008 mitgeteilt, beim Kläger bestehe aus psychiatrischer Sicht eine spezifische
Angststörung im Sinne einer Klaustrophobie, die als mittelschwer bezeichnet werden
könne. Er teile die Einschätzung des versorgungsärztlichen Dienste zu einem Teil-GdB
von 20 auf seinem Fachgebiet.

14   Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. O. hat dem SG unter dem Datum des 14.03.2008
geschrieben, es liege eine Hypertonie, ein Struma, ein Schlafapnoe-Syndrom, ein LSB,
eine Sinusbradykardie sowie eine Hyperlipidämie vor. Die Hypertonie und das Struma
seien mittelschwer, das Schlafapnoe-Syndrom schwergradig ausgeprägt. Für das Schlaf-
apnoe-Syndrom sei ein Teil-GdB von 30 anzunehmen.

15   Der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Akkupunktur Dr. M. hat mit Schreiben vom
16.04.2008 ausgeführt, es bestehe eine Akromioclavikulararthrose, eine Tendinitis cal-
carea, eine akute Lumbalgie sowie eine Spondylarthrose. Betroffen seien zwei Wirbel-
säulenabschnitte, die HWS und die LWS. Bezüglich der Wirbelsäule stimme er mit der
Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes überein, würde jedoch die Behinderung
im Bereich der Schulter mit einem Teil-GdB von 20 höher einschätzen. Der Gesamt-GdB
auf orthopädischem Fachgebiet betrage 30.

16   Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie T.-S. hat dem SG am
31.03.2008 geschrieben, laut Feststellungen des Schlaflabors liege ein Schlafapnoe-Syn-
drom nicht vor. Es handele sich vielmehr um ein starkes Schnarchen, welches zu zahl-




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reichen Arousals (Weckreaktionen) führe. Er teile die Einschätzung des medizinischen
Dienstes.

17   Die Diplom-Psychotherapeutin S.-K. hat angegeben, der Kläger habe starke innere Un-
ruhe, Engegefühl, Einschränkung durch schwere klaustrophobische Symptome, einge-
schränkte Mobilität, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck, Schlafapnoe, die die Pho-
bie und das Angehen der Ängste gefährlich machen könnten. Wegen der gegenseitigen
Wechselwirkungen sei der Schweregrad auf 70 bis 80 % zu schätzen.




18   Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutach-
tens bei Prof. Dr. W.. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
Blatt 99 bis 117 der SG-Akte Bezug genommen.

19   Der Ärztliche Direktor der Orthopädischen Klinik am Klinikum S. - O. Prof. Dr. W. hat in
seinem Gutachten vom 29.01.2010 beim Kläger eine degenerative Erkrankung der Wir-
belsäule mit Beteiligung aller drei Wirbelsäulenabschnitte, des Weiteren Verkalkungen
im Bereich der linken Rotatorenmanschette und beginnendem Verschleiß im Acromiocla-
viculargelenk, eine beginnende Coxarthrose links sowie eine beginnende Gonarthrose
rechts festgestellt. Den Schweregrad hat er hinsichtlich der Wirbelsäule als mittelschwer
bezeichnet, jedoch seien alle drei Abschnitte betroffen (GdB 40). Den Teil-GdB hat er für
die Hüftgelenke, die Kniegelenk sowie das Schultergelenk auf jeweils 10 eingeschätzt.
Den Gesamt-GdB der orthopädischen Krankheitsbilder hat er mit 40 angegeben. Dies
gelte seit Juli 2006.




20   Daraufhin hat der Beklagte zunächst als Vergleichsangebot, später als Teilanerkennt-
nis (Schriftsatz vom 20.04.2010 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 12.08.2010),
angeboten, unter Zugrundelegung eines Teil-GdB von 30 für die Wirbelsäule seit dem
29.01.2010 einen GdB von 50 festzustellen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis zur (teil-
weisen) Erledigung des Rechtsstreits angenommen und den Rechtsstreit im Hinblick auf
den Beginn der Feststellung fortgeführt (Schriftsatz vom 01.09.2010).




21   Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2011 die Klage abgewiesen. Es habe sich
nicht davon überzeugen können, dass eine wesentliche Änderung in den gesundheitli-
chen Verhältnissen des Klägers bereits für die Zeit vor dem 29.01.2010 eingetreten sei.
Nach B Nr. 18.9 VG seien Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren Aus-
wirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten.
Dies habe der Beklagte mit Teilanerkenntnis für die Zeit ab dem 29.01.2010 auch zutref-
fend getan. Das Gericht habe sich hingegen nicht davon überzeugen können, dass ein
Teil-GdB von 30 auch für die Zeit vor dem 29.01.2010 anzunehmen ist. Der behandeln-
de Facharzt für Orthopädie Dr. M. habe angegeben, dass zum Zeitpunkt der letztmaligen
Behandlung am 03.05.2007 die LWS-Beweglichkeit bei regelrechtem neurologischem
Status um ein Drittel eingeschränkt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Funktions-
einschränkung mit einem Teil-GdB von 20 daher zutreffend bewertet. Das Gutachten von
Prof. Dr. W. enthalte keinerlei objektive Befunde, die zu einer anderen Annahme führen
könnten. Dieser stütze sich bei der Festlegung des Zeitpunkts auf subjektive Beschwer-
deangaben des Klägers. Anhaltspunkte, die zu einer höheren Bewertung des GdB bereits


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ab dem 13.02.2007 führen könnten, seien darüber hinaus nicht gegeben. Auch im Üb-
rigen sind die Funktionsstörungen des Klägers durch den Beklagten zutreffend bewer-
tet worden. Nach Würdigung aller Umstände sei das Gericht davon überzeugt, dass beim
Kläger die Feststellung eines GdB von 50 ab dem 13.02.2007 nicht in Betracht komme.




22   Gegen den seinem Bevollmächtigten am 26.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat
der Kläger am 15.06.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung
eingelegt. Das SG habe rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass die Schwerbehinderung
des Klägers vor dem 29.01.2010 nicht nachgewiesen sei. Prof. Dr. W. habe in seinem
Gutachten ausdrücklich angegeben, der gesamte GdB für die orthopädischen Krankheits-
bilder belaufe sich seit Juli 2006 auf 40. Zur Begründung habe der Gutachter ausgeführt,
dass die Ausprägung der Wirbelsäulenbeteiligung nicht hinreichend berücksichtigt wor-
den seien. Dagegen habe Dr. M. nicht nur auf die spondylarthrotischen Veränderungen
der Lendenwirbelsäule mit akuter Lumbalgie verwiesen, die von ihm als „mittelgradig
mit einem GdB von 20“ eingestuft worden seien. Darüber hinaus habe dieser auch auf
einen Bandscheibenvorfall im Bereich C5/6 (NPP), dessen Schweregrad vom Behandler
damals ebenfalls als mittelgradig eingeschätzt worden sei, verwiesen und insoweit ei-
nen GdB von 20 vorgeschlagen. Es sei gerechtfertigt, den orthopädischen Teil-GdB auf
40 anzusetzen. Ungeachtet dessen sei er auch noch wegen weiterer unabhängiger Funk-
tionsbeeinträchtigungen behindert, die für sich alleine jeweils ebenfalls mindestens ei-
nen GdB von 20 rechtfertigten, so dass auch bei einem Teil-GdB von 30 für die bestehen-
den orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen ein Gesamt-GdB von 50 im streitigen
Antragszeitpunkt hätten bestätigt werden können.




23   Der Kläger beantragt,




24          den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.05.2011 abzuändern
und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts E. vom
16.04.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.10.2007 zu
verurteilen, über das Teilanerkenntnis vom 24.01.2014 hinaus einen GdB von
mindestens 50 seit 13.02.2007 festzustellen.




25   Der Beklagte beantragt,




26          die Berufung zurückzuweisen.




27   Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat angeboten (Schreiben vom
17.02.2012, Blatt 60 der Senatsakte), im Wege des Vergleichs ab dem 09.06.2009 einen
GdB von 50 festzustellen. Der Kläger hat dieses Angebot im Hinblick auf die damit nicht
vermeidbaren Rentenabschläge nicht angenommen (Schriftsatz vom 02.03.2012).



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28   In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte als Zeitpunkt der Fest-
stellung des GdB 50 den 09.06.2009 anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis an-
genommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt.




29   Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung von Dr. M.. Dieser hat in sei-
nem Schreiben vom 22.04.2013 (Blatt 83 der Senatsakte) angegeben, der Kläger habe
am 24.04.2006 über Beschwerden im Bereich der BWS geklagt. Der Befund sei gewesen:
endgradig eingeschränkte Seitdrehung des Rumpfes, Seitneigung frei, Druckschmerz
über Costovertebralgelenk TH 3+4 links, Sensibilität und Kraft ungestört. Röntgenbilder
seien keine angefertigt worden.




30   Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach
Aktenlage gemäß § 109 SGG bei Dr. S.. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweis-
aufnahme wird auf Blatt 84 bis 106 der Senatsakte Bezug genommen.

31   Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie, Akkupunk-
tur Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 16.05.2013 angegeben, die regelwidrigen kör-
perlichen Zustände mit Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur vorübergehender Art sei-
en ab dem Zeitraum vom 13.02.2007 bis 09.06.2009 auf orthopädischen Fachgebiet im
Gutachten von Prof. Dr. W. ausreichend beschrieben. Die Gesundheitsstörung Adipositas
bedinge als Folgeerkrankungen eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie, ein Wir-
belsäulenleiden, eine Arthrose (Knie und Hüfte), eine Depression sowie ein obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom. Die Erkrankung aller drei Wirbelsäulenabschnitte habe in der Ver-
gangenheit zu häufigen orthopädischen Vorstellungen geführt. Die Funktionsminderung
der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerschei-
nungen bedingten einen Teil-GdB von 40, die Funktionsbehinderung des rechten Kniege-
lenkes einen Teil-GdB von 10, die Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenkes einen
Teil-GdB von 10, die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes einen Teil-GdB
von 10, die Adipositas mit schwerwiegenden Folgeerkrankungen einen Teil-GdB von 20,
das Schlafapnoe-Syndrom einen Teil-GdB von 20, der Bluthochdruck und die Herzrhyth-
musstörungen einen Teil-GdB von 20, die seelische Störungen einen Teil-GdB von 20, die
Refluxerkrankung der Speiseröhre mit Speiseröhrengleitbruch einen Teil-GdB von 10 so-
wie die Schwerhörigkeit beidseits einen Teil-GdB von 10. Insgesamt sei der GdB mit 60
zu bewerten. Alle Erkrankungen hätten schon vor dem 13.02.2007 vorgelegen.




32   In seiner ergänzenden Stellungnahme vom September 2013 (Blatt 117 bis 119 der Se-
natsakte) hat Dr. S. an seiner Einschätzung des GdB festgehalten.




33   Für den versorgungsärztlichen Dienst hat sich Dr. R. geäußert (Stellungnahme vom
20.08.2013) und Dr. W. (Stellungnahme vom 07.10.2013, Blatt 121, 122 der Senatsak-
te) ausgeführt, auch nach Kenntnisnahme der ergänzenden Stellungnahme von Dr. S.



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könne nicht vorgeschlagen werden, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. Prof.
Dr. W. habe von Seiten der Halswirbelsäule eine Seitneigung von 20-0-10 Grad und für
die Kopfdrehung eine Beweglichkeit von 50-0-40 Grad angegeben. Das seien allenfalls
mittelgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule. Von Seiten der
Rumpfwirbelsäule, welche als Funktionseinheit von BWS und LWS zu sehen sei, werde
für die Seitneigung eine Beweglichkeit von 30-0-30 Grad und für die Drehung eine Be-
weglichkeit von 45-0-45 Grad angegeben. Diese Werte lägen noch im Normbereich. Das
Schoberzeichen sei mit 30 zu 32 cm normal, allenfalls im Hinblick auf die Entfaltbarkeit
der LWS mit 10 zu 12 cm mittelgradig eingeschränkt. Somit lägen allenfalls mittelgradi-
ge Funktionseinschränkungen der HWS und end- bis maximal mittelgradige Funktions-
einschränkungen der Rumpfwirbelsäule vor. Unter diesen Gesichtspunkten könne für
das Wirbelsäulenleiden allenfalls ein Teil-GdB von 30 zuerkannt werden. Nachgewiesen
sei dieser Teil-GdB für das Wirbelsäulenleiden erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung
durch Herrn Prof. Dr. W., also ab 09.06.2009. Eine Rückdatierung auf 13.02.2007 lasse
sich nicht eindeutig ableiten.




34    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Senatsakte und die beigezogene Akte des SG sowie des Beklagten Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe




35    Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß
§§ 143, 144 SGG zulässig, aber nicht begründet.




36    Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist zuletzt noch die Frage, ob dem Kläger
bereits in der Zeit vom 13.02.2007 (Datum der Antragstellung) bis 08.06.2009 ein An-
spruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 zusteht, nachdem sich durch ange-
nommenes Teilanerkenntnis vom 24.01.2014 der Rechtsstreit, der zuvor noch den Zeit-
raum bis 28.01.2010 erfasst hatte, erledigt hat (§ 101 Abs. 2 SGG). Der angefochtene
Gerichtsbescheid des SG ist insoweit gegenstandslos geworden. Darüber hinaus ist er
nicht zu beanstanden, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Ein Anspruch auf
Feststellung eines GdB 50 vor dem 09.06.2009 steht dem Kläger nicht zu.




37    Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB
IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abge-
stuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des
§ 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der aufgrund des § 30 Abs. 16 des BVG
erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In diesem Zusammenhang waren bis zum
31.12.2008 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädi-


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gungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2004 bzw.
2008 (AHP; die angegebenen Seitenzahlen gelten jeweils für beide Fassungen der AHP)
heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil
vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18.09.2003 – B 9
SB 3/02 R - BSGE 19091, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3
3870 § 4 Nr. 1).




38   Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwen-
dung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten AHP, die im Interesse ei-
ner gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten ange-
wendet wurden, die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Ver-
ordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Ver-
sorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) getreten. Damit hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 30 Abs. 16 BVG zum Erlass einer
Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden Grundsätze für die medi-
zinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schä-
digungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB
IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB. Anders als die AHP, die
aus Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des
GdB anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist
die VersMedV als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist in-
des, wie jede untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangi-
ge Rechtsnormen - insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009
- B 9 SB 3/08 R - RdNr 27, 30 mwN). Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst An-
lage) sind im Lichte der rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und - bei Ver-
stößen dagegen - nicht anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 SozR 4-3250 § 69
Nr. 10 RdNr. 19 und vom 23.4.2009, aaO, RdNr. 30) .In den VG ist ebenso wie in den AHP
(BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 V 25/98 R - SozR 3-3100 § 30 Nr. 22) der medizinische
Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch wird eine
für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand ent-
sprechende Festsetzung des GdB ermöglicht (ständige Rechtsprechung des Senats).




39   Auch aus der vom Senat und vom SG durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass
erst ab dem Tag der Untersuchung durch Prof. Dr. W. (09.06.2009) die Voraussetzungen
für die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 nachgewiesen werden können und daher
erst ab diesem Tag eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetre-
ten ist.




40   Auf orthopädischem Fachgebiet liegt, wie sich aus den Gutachten von Prof. Dr. W. und
Dr. S. ergibt, zunächst eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule mit Beteiligung al-
ler drei Wirbelsäulenabschnitte bei Keilwirbelbildung in der Brustwirbelsäule, Spondylo-
phyten insbesondere der Hals- und Brustwirbelsäule und ein Dauerschmerz vor. Erstmals
hat Prof. Dr. W. bei seiner Untersuchung im Juni 2009 eine Beteiligung aller drei Wirbel-
säulenabschnitte feststellen können. Der behandelnde Orthopäde Dr. M. hat dagegen
noch im April 2008 (Blatt 48 der SG-Akte) eine Beteiligung von nur zwei Wirbelsäulen-


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abschnitten ausdrücklich bestätigt. Soweit Dr. S. Bedenken gegen die Einschätzung und
Beurteilung der Erkrankung durch Dr. M. vorbringt, mag dies hinsichtlich der Diagnose-
stellung wohl zutreffen. Die vorgebrachten Bedenken können jedoch nur zur Annahme
bisher nicht von Dr. M. erfasster Erkrankungen führen, das Ausmaß hieraus abzuleiten-
der Beeinträchtigungen ist damit nicht bewiesen. Für die Frage der GdB-Bewertung ist
nicht allein maßgeblich auf das Vorliegen der Erkrankung, sondern auf die Fähigkeiten
bzw. die aus den Erkrankungen resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen abzustellen.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. W. bei seiner Untersuchung folgende Bewe-
gungsmaße hat feststellen können:




41           Bewegungsumfang der HWS:
Vorneigen/Rückneigen:                                    10/0/50°
Seitneigen re./li.:                                      20/0/10°
Drehen re./li.:                                          50/0/40°
Bewegungsumfang der BWS und LWS (in Grad):
Seitneigen re./li.:                                      30/0/30°
Drehen im Sitzen nach re./li.:                           45/0/45°
Fingerbodenabstand: 20 cm
Ott Meßstrecke DF C7 30 cm caudal: 30/32 cm
Schober Meßstrecke DF Sl 10 cm cranial: 9/10/12 cm




42   Im Übrigen hat er mitgeteilt, dass beim Lasègue-Test bei 60 Grad ein Schmerz angege-
ben wurde und beim Langsitz eine Hüftbeugung von über 100 Grad eingenommen wer-
den konnte.




43   Im Hinblick auf die tatsächliche Beweglichkeit der HWS hat der Gutachter Prof. Dr. W.
daher allenfalls mittelgradige Funktionseinschränkungen mitteilen können. Auch von Sei-
ten der Rumpfwirbelsäule wird mit der Seitneigung eine Beweglichkeit von 30/0/30 Grad
und für die Drehung eine Beweglichkeit von 45/0/45 Grad angegeben. Zutreffend hat
Dr. W. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.10.2011 (Blatt 121 der
Senatsakte) darauf hingewiesen, dass diese Werte noch im Normbereich liegen. Auch
aus dem Schoberzeichen kann allenfalls eine gewisse Einschränkung der Entfaltbarkeit
der Lendenwirbelsäule abgeleitet werden. Demgegenüber steht aber der Umstand, dass
der Langsitz, der ebenfalls die Lendenwirbelsäule betrifft, schmerzfrei möglich war. So-
mit liegen also allenfalls mittelgradige Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäu-
le und end- bis unter mittelgradige Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäu-
le vor, was den Beklagten zur Anerkennung des unstreitigen Gesamt-GdB 50 wegen des
jetzt nachgewiesenen Teil-GdB 30 für die Wirbelsäule bewogen hat. Hierbei ist aus Sicht
des Senats unerheblich, ob darüber hinaus degenerative Veränderungen im Bereich der
Brustwirbelsäule bestehen, denn der Senat konnte jedenfalls vor dem 09.06.2009 auch
hier keine Funktionsbeeinträchtigungen von mindestens mittelgradiger Ausprägung fest-
stellen. Daher kann der Senat der GdB-Einschätzung von Prof. Dr. W. und Dr. S. mit ei-
nem GdB von 40 nicht folgen. Der GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist lediglich eröffnet (vgl


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26.18 AHP, Seite 116; B Nr. 18.9 VG), wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Aus-
wirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten bestehen.




44   Auf den medizinischen Gesichtspunkt, dass BWS und LWS funktional als Rumpfwirbel-
säule eine Einheit bilden, wie Dr. W. ausführt, kommt es vorliegend in dieser Hinsicht
nicht an, denn die GdB-Bewertung bei Wirbelsäulen-Einschränkungen ist durch die recht-
lichen Vorgaben der AHP und der VG an die Differenzierung in (drei) Wirbelsäulenab-
schnitte gebunden. Maßgebend ist damit, dass die Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst
erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbel-
säulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB 40 ist danach erreicht bei schwe-
ren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Die Verteilung auf zwei Wirbelsäu-
lenabschnitte mit jeweils nur mittelgradigen Auswirkungen bzw. mit mittelgradiger und
schwerer Betroffenheit je Wirbelsäulenabschnitt rechtfertigt dagegen beide Male nur den
GdB 30, was ebenso für den vergleichbaren, aber nicht gesondert geregelten Fall der Be-
troffenheit von drei Wirbelsäulenabschnitten gelten muss, in denen jeweils nur mittelgra-
dige Auswirkungen bestehen. Für die somit allein noch streitige Rechtsfrage, ob der Ge-
samt-GdB 50 bereits ab 13.02.2007 vorlag, ist daher entscheidend, inwieweit neben der
bereits bisher durch mittelgradige Funktionsstörungen belasteten HWS noch solche min-
destens mittelgradige Auswirkungen in anderen Wirbelsäulenabschnitten vorlagen, wo-
bei die Betroffenheit eines Wirbelsäulenabschnitts ausreichen würde.




45   Das ist aber vorliegend nicht der Fall, da hinsichtlich der Halswirbelsäule zwar mittel-
gradige Funktionsbeeinträchtigen, hinsichtlich der Lendenwirbelsäule jedoch nur ge-
ringgradige Funktionsbehinderungen in der Zeit vor Juni 2009 nachgewiesen sind. Dies
ergibt sich für den Senat aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. M. vom
16.04.2008, der den Kläger ab 2003 behandelt hatte. Er hatte nur eine Bewegungsein-
schränkung der LWS um ein Drittel bei der Seitdrehung und Seitneigung, aber einen re-
gelrechten Reflexstatus und eine intakte Sensomotorik und negative Foramen erhoben.
Seine Teil-GdB-Bewertung von 20 für die LWS beruht allein auf der als akut bezeichne-
ten Lumbalgie des Klägers, die er ebenso als nur vorübergehende Gesundheitsstörung
einschätzte. Dass beim Kläger häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungsein-
schränkungen oder Instabilitäten mittleren Grades bzw. häufige und über Tage anhal-
tende Wirbelsäulensyndrom (Definition der mittelgradigen Funktionsbeeinträchtigung
nach den AHP und VG) vorgelegen hätten, ist für die LWS der Beschreibung von Dr. M.
nicht zu entnehmen, worauf auch in der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr.
R. vom 20.08.2013 hingewiesen worden ist. Dr. M. hat vielmehr der Beurteilung des Ver-
sorgungsärztlichen Dienstes, die der Zeugenanfrage des SG beigefügt war, mit einem
Teil-GdB 20 für die Wirbelsäulenerkrankung ausdrücklich zugestimmt, was eine Betrof-
fenheit von zwei Wirbelsäulenabschnitten, nämlich einmal mit mittelgradiger Auswirkung
(HWS) und einmal mit geringgradiger Auswirkung (LWS) nicht ausschließt. Zur funktio-
nellen Beeinträchtigung der BWS ergeben sich aus der Aussage des behandelnden Or-
thopäden für den Zeitraum ab 2003 keine Befunde, geschweige denn eine Betroffenheit
von mindestens mittelgradiger Auswirkung, die dann allein noch einen GdB 50 für einen
bereits früheren Zeitpunkt begründen könnte. Der von Dr. M. gebildete Teil-GdB 30 für
alle Beschwerden auf orthopädischem Gebiet widerspricht den Grundsätzen zur Bildung
des (Teil-)GdB, da nur einheitliche Funktionssysteme zusammenfassend zu berücksich-
tigen sind (vgl. VG Teil A Nr. 2 e), weshalb der von Dr. M. insoweit befürwortete GdB 30

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nicht der Bewertung zu Grunde gelegt werden kann. Das in der mündlichen Verhandlung
wiederholte Vorbringen des Klägers, bereits 2001 sei ein chronisches Lumbalsyndrom
diagnostiziert und behandelt worden, ist weder belegt noch ergeben sich hieraus hinrei-
chende Anknüpfungstatsachen für weitere Ermittlungen. Wirbelsäulenschäden mit gerin-
gen funktionellen Auswirkungen (GdB 10) umfassen durchaus rezidivierende, aber nur
selten und kurz dauernd auftretende Wirbelsäulensyndrome. Die sachverständige Zeu-
genaussage von Dr. M. vom 16.04.2008 erfasst den Zeitraum ab November 2003 und er-
gibt, wie dargelegt, keine Frequenz von Lendenwirbelsäulensyndromen im Ausmaß, das
den (Teil)GdB 30 vor Juni 2009 rechtfertigt. Der Senat sieht sich auch durch das Vorbrin-
gen des Klägers selbst bestärkt. Denn in seinem Antrag vom 13.02.2007 hat er eine Ver-
schlimmerung der Wirbelsäulenerkrankung gerade nicht angegeben. Auch in der Wider-
spruchsbegründung hat er das orthopädische Fachgebiet betreffend lediglich eine Infil-
trationsbehandlung der Schulter angegeben. Ebenso hat er auch noch in der Klagebe-
gründung vom 16.01.2008 Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule nicht angege-
ben; auch hier hat er lediglich auf die Schulterproblematik und die nichtorthopädischen
Erkrankungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat nicht erkennen, dass
bereits vor der Untersuchung durch Prof. Dr. W. die Voraussetzungen eines Teil-GdB von
30 im Hinblick auf das häufig rezidivierend auftretende, behandlungsbedürftige Wirbel-
säulensyndrom nachgewiesen wären. Vielmehr ist die Bewertung der Funktionsbehinde-
rungen der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB von 20, wie vom Beklagten angenommen,
zutreffend.




46   Darüber hinaus bestehen Verkalkungen im Bereich der linken Rotatorenmanschette mit
beginnendem Verschleiß im Acromioclaviculargelenk mit endgradiger Bewegungsein-
schränkung und Belastungslimitierung. Diese haben die Gutachter Prof. Dr. W. und Dr.
S. übereinstimmend mit einem Teil-GdB von 10 bewertet. Die Armhebung ist mit Bewe-
gungsmaßen von schmerzfrei rechts 170, links 160 nur unwesentlich eingeschränkt. Die
für den GdB-Wert von 10 vorgesehene Einschränkung der Armhebung nur bis 120 Grad
ist hier nicht erreicht, sodass der Senat hier nur bei wohlwollender Betrachtung den von
den Gutachtern angenommenen Teil-GdB-Wert unterstützen kann.




47   Die beginnende Coxarthrose links mit endgradiger Bewegungseinschränkung und die be-
ginnende Gonarthrose rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung haben die Gut-
achter Prof. Dr. W. und Dr. S. übereinstimmend mit einem Teil-GdB-Wert von jeweils 10
bemessen. Angesichts der mitgeteilten Bewegungsmaße (Hüfte: rechts 0/0/110, links
0/0/110; Knie: rechts 0/0/120, links 0/0/120), der Betroffenheit jeweils nur einer Seite
aber eines lediglich leicht rechts hinkenden Ganges ist diese Bewertung zutreffend (vgl
26.18 AHP, Seite 124, 126; B Nr. 18.14), und der Teil-GdB-Wert für das Funktionssystem
der unteren Gliedmaßen auf 10 festzustellen.




48   Insgesamt ergeben sich aus der Bewertung auf orthopädischem Fachgebiet Teil-GdB-
Werte 30, 10, 10 ab Nachweis der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule am
Begutachtungstag bei Prof. Dr. W. (09.06.2009), deren Beeinträchtigung zuvor mit dem
GdB 20 festzustellen war.




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49   Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen konnte sich
der Senat nicht davon überzeugen, dass ein Schlafapnoe-Syndrom beim Kläger tatsäch-
lich besteht. Denn wie sich aus dem Bericht des behandelnden Lungen- und Bronchi-
alfacharztes T.-S. vom 03.12.2007 (Blatt 46 = 47 der SG-Akte) ergibt, leidet der Klä-
ger nicht an Schlafapnoe sondern an starkem Schnarchen, das zu zahlreichen Arousals
(Weckreaktionen) führt. Dies hat Herr T.-S. dem SG auch so ausdrücklich mitgeteilt (Aus-
kunft vom 31.03.2008, Blatt 51 der SG-Akte). Auch konnte im Schlaflabor in der Klinik
S. (Bericht vom 21.11.2005, Blatt 52 bis 54 der SG-Akte) ebenso wie im Bericht der Kli-
nik L. vom 01.12.1998 (Blatt 55, 56 der SG-Akte) eine Schlafapnoe ausgeschlossen wer-
den (bestätigt durch den Bericht des Kreiskrankenhauses P. vom 27.06.2000, Blatt 57
der SG-Akte). Die CPAP-Behandlung dient der Vermeidung der Arousals. Hinsichtlich
der Lungenfunktion hat Herr T.-S. aber einen normalen Befund dargestellt (Bericht vom
03.12.2007, Blatt 46=47 der SG-Akte) und die Behinderung durch das Schnarchen als
geringgradig bezeichnet. Auch seien die Arousals durch die CPAP-Therapie weitgehend
beseitigt. Soweit der Beklagte hier den Teil-GdB-Rahmen einer Schlafapnoe analog an-
gewendet wissen will und daher einen Teil-GdB von 20 (26.8 AHP, Seite 70; B Nr 8.7 VG)
angenommen hat, so will der Senat dem insoweit folgen.




50   Bei der vom Beklagten mit einem Teil-GdB-Wert von 20 bemessenen seelischen Störung
des Klägers handelt es sich in der Sache um eine spezifische Angststörung im Sinne ei-
ner Klaustrophobie. Diese behindert den Kläger beim Benutzen eines Aufzuges, eines Ta-
xis, enger Zimmer, bei großen Menschenansammlungen sowie - seinen Angaben zufol-
ge (vgl. Bericht von Dr. A. vom 04.12.2007, Blatt 42 der SG-Akte) - auch bei der Benut-
zung von Flugzeugen. Dennoch war es dem Kläger möglich, mit einem Flugzeug zum Ur-
laub in sein Heimatland hin und zurück zu fliegen (vgl. Bericht Dr. A. vom 04.12.2007).
Die im Februar 2007 begonnene psychotherapeutische Therapie mit probatorischen Sit-
zungen - nach eigenen Angaben hat er ca. fünf Termine wahrgenommen (Blatt 42 der
SG-Akte) - konnte für den viele Monate dauernden Urlaub (Bericht Dr. A. aaO) unterbro-
chen werden; die Behandlung wurde danach nicht wieder aufgenommen (vgl. dazu die
Angaben der Psychotherapeutin S.-K. vom 07.08.2008, Blatt 71 der SG-Akte). Soweit der
Kläger gegenüber Dr. A. (Bericht vom 04.12.2007, Blatt 42 der SG-Akte) angegeben hat-
te, die Therapie wieder aufzunehmen, konnte dies die Psychotherapeutin S.-K. nicht be-
stätigen, die vielmehr einen Behandlungszeitraum lediglich vom Februar 2007 bis April
2007 bestätigt hat (Blatt 71 der SG-Akte). Vor diesem Hintergrund konnte sich der Senat
- auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Erkrankungen - nicht
vom Vorliegen einer mit einem Teil-GdB-Wert von 20 anzunehmenden Funktionsbehinde-
rung im Sinne einer stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, as-
thenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen; dazu vgl. 26.3 AHP, Seite 48;B 3.7 VG) überzeugen. Vielmehr ist hier ein Teil-
GdB-Wert von 10 anzunehmen.




51   Der Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen sind vom Beklagten mit einem Teil-
GdB von 20 bewertet. Aus den Auskünften der behandelnden Ärzte gegenüber dem SG


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lassen sich jedoch erhebliche Bluthochdruck- und Herzerkrankungen nicht ableiten. So
hat der behandelnde Hausarzt, der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. O., im Hinblick auf
diese Erkrankungen eine Hypertonie und einen Linksschenkelblock (LSB) und eine Si-
nusbradykardie angegeben. Doch ergeben sich hieraus keine wesentlichen Funktions-
einschränkungen. Zwar wird die Hypertonie medikamentös behandelt, doch war der Klä-
ger noch am 01.02.2007, mithin zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes, noch in der
Lage, ohne Angina perctoris-Symptome, ohne ventrikulären Extrasystolen jedoch kon-
stanter Endstreckenveränderung bei komplettem LSB und dem Anstieg der Herzfrequenz
und des Blutdrucks (Bericht des Facharztes für innere Medizin, Kardiologie Dr. M. vom
05.02.2007, Blatt 132 der Verwaltungsakte des Beklagten) im Belastungs-EKG über fünf
Minuten - ausgehend von 50 Watt in zweiminütigen Steigerungen à 50 Watt - noch ei-
ne Minute 150 Watt leisten. Dementsprechend hat Dr. M. eine koronare Herzerkrankung
ausgeschlossen und eine adäquate Herzfrequenz- und Blutdruckregulation beschrieben.
Auch war das Belastungs-EKG nicht wegen der Erkrankung, sondern wegen der Erschöp-
fung/Ermüdung des Klägers beendet worden (vgl. Blatt 132 der Verwaltungsakte des Be-
klagten). Da der Kläger aber sogar über zwei Minuten 100 Watt sowie eine Minute zu-
sätzlich noch 150 Watt leisten konnte, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen,
dass ein höherer Teil-GdB als 20 gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der diagnosti-
zierten Tachykardien ist die bestehende Hypertonie, die nicht zu Organbeteiligungen ge-
führt hat, (dazu vgl 26.9 AHP, Seite 75; B Nr. 9.3 VG) als Funktionsbeeinträchtigung des
Herz-Kreislaufsystems mit einem Teil-GdB von 20 angemessen bewertet (B Nr. 9.16 VG).




52   Die Refluxkrankheit der Speiseröhre mit Speiseröhrengleitbruch sowie die Schwerhörig-
keit beidseits sind nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf die vorliegenden Unter-
lagen auch im Bezug auf das angegebene sauere Aufstoßen mit Teil-GdB-Werten von je-
weils 10 zutreffend bewertet; im Übrigen wendet sich der Kläger auch nicht gegen diese
Teil-GdB-Bemessung.




53   Soweit Dr. S. einer Adipositas einen Teil-GdB von 20 zuerkennen will, folgt ihm der Se-
nat nicht. Eine Adipositas als solche bedingt keinen eigenständigen GdB (26.15 AHP, Sei-
te 99; B Nr. 15.3 VG), lediglich die Folgeerkrankungen sind mit Teil-GdB-Werten zu be-
messen. Dies ist vorstehend bereits geschehen. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen,
die einen Teil-GdB von mindestens 10 bedingen, liegen bei der Klägerin nicht vor.




54   Auch die Feststellung des Gesamt-GdB von 40 ist - jedenfalls bis zum 08.06.2009 - zu-
treffend. Denn nach § 69 Abs. 3 SGB IX ist zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Be-
einträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der GdB nach den Auswir-
kungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen
festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-
GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigun-
gen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch andere Rechenme-
thoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von der Behin-
derung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das
Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen
der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punk-


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te hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB
von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträch-
tigung, auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht ge-
rechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schlie-
ßen (vgl. A Nr. 3 VG). Der Gesamt-GdB ist unter Beachtung der VersMedV einschließlich
der VG in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung
unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG
SozR 3870 § 3 Nr. 26 und SozR 3-3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vor-
zunehmen, wie die einzelnen Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Be-
hinderungen in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung be-
dingt. Das ist beim Kläger - jedenfalls bis zum 08.06.2009 - nicht der Fall.




55   Unter Beachtung der gegenseitigen Auswirkungen ist der Senat zu der Überzeugung ge-
langt, dass der Gesamt-GdB bis 08.06.2009, gebildet aus Teil-GdB-Werten von




56       - 20 (für die Wirbelsäulen-Funktionsbeeinträchtigungen),
- 20 (für die Funktionsbeeinträchtigungen infolge des Schnarchens),
- 20 (für die Funktionsbeeinträchtigungen des Herz-/Kreislaufsystems),
- 10 ( für die Funktionsbeeinträchtigungen an den unteren Gliedmaßen)
- 10 (für die Funktionsbeeinträchtigungen in Folge der seelischen Störung),
- 10 (für die Funktionsbeeinträchtigungen in Folge der Refluxkrankheit der Speise-
röhre mit Speiseröhrengleitbruch),
- 10 (für die Funktionsbeeinträchtigungen in Folge der Schwerhörigkeit beidseits),
- 10 (für die Funktionsbeeinträchtigungen der Schulter),




57   mit 40 ausreichend bemessen ist.




58   Damit ist bis zum 08.06.2009 im Verhältnis zu dem bis dahin maßgeblichen (Teilabhil-
fe-)Bescheid vom 20.08.2002 eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X nicht
eingetreten. Erst mit Feststellung der Voraussetzungen für einen Teil-GdB von 30 für die
Wirbelsäulenerkrankung am 09.06.2009, konnte eine wesentliche Änderung angenom-
men werden; dieser hat der Beklagte aber mit dem in der mündlichen Verhandlung an-
genommenen Teilanerkenntnis Rechnung getragen.




59   Der angefochtene Bescheid vom 16.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 08.10.2007 in der Fassung des vor dem Senat angenommenen Teilanerkenntnisses
vom 24.01.2014, wonach bereits ab dem 09.06.2009 ein GdB von 50 festgestellt ist und
ein früherer Zeitpunkt abgelehnt wird, ist insoweit nicht rechtswidrig.




60   Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Nachdem im Berufungsver-
fahren ein Zeitraum von ca. drei Jahren (Februar 2007 bis Januar 2010) streitig war, der


- Seite 15 von 16 -

Kläger aber nur hinsichtlich der Vorverlegung des GdB von 50 um ein halbes Jahr (Juni
2009) erfolgreich war, im Übrigen die wesentliche Änderung erst während des laufenden
Klageverfahrens eingetreten ist, der Beklagte aber auf die wesentliche Änderung mit ei-
nem Vergleichsangebot, nach dessen Ablehnung mit einem Teilanerkenntnis, reagiert
hat (Gutachten Prof. Dr. W. vom 29.01.2010; Vergleichsangebot vom 20.04.2010; Teilan-
erkenntnis vom 14.06.2010, 12.08.2010), hat der Senat im Wege seines Ermessens (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 193 Rdz. 12) eine Kosten-
auferlegung lediglich an den Kosten des Berufungsverfahrens für geboten und im Um-
fang von 1/6 für gerechtfertigt erachtet.




61   Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.




- Seite 16 von 16 -

Gericht:                       Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:            21.09.2011
Aktenzeichen:                  L 11 SB 19/09
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0921.L11SB19.09.0A
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 30 Abs 1 BVG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 69 Abs 1 S 1 Abs 3
SGB 9
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2011 –
L 11 SB 19/09 –, juris



Schwerbehindertenrecht: Bildung eines Gesamt-GdB; Ver-
wertung eines im Verwaltungsverfahren angefertigten
ärztlichen Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren

Orientierungssatz

1. Das Sozialgericht kann seiner Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren über die Fest-
legung eines Grades der Behinderung auch ein ursprünglich für das Verwaltungsverfahren an-
gefertigtes Gutachten, das als Urkundenbeweis in das Verfahren eingeführt wurde, zugrunde-
legen. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, in jedem Fall im Rahmen der Amtsermitt-
lung ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.(Rn.25)

2. Einzelfall zur Feststellung des Grades der Behinderung bei mehreren Gesundheitsbeein-
trächtigungen.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2008, S 161 SB 3590/08, Gerichtsbescheid

Tenor




Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember
2008 wird zurückgewiesen.




Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungs-
verfahren zu erstatten. Die im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 getroffene Kos-
tenentscheidung bleibt hiervon unberührt.




Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand




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1   Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung
(GdB) von 50.




2   Der 1951 geborene Kläger stellte am 6. September 2006 bei dem Beklagten einen
Antrag unter anderem auf Feststellung eines GdB. Er machte neben starken Rücken-
schmerzen und Knieschmerzen links Schulterschmerzen sowie ein Asthma bronchiale
und eine Lungenkrankheit geltend. Der Beklagte holte Befundberichte bei den behan-
delnden Ärzten, dem Facharzt für Orthopädie Dr. K vom 27. September 2006 und der
Ärztin Dr. B vom 28. September 2006 - jeweils nebst Anlagen -, ein. In seiner gutachtli-
chen Stellungnahme vom 13. November 2006 teilte der Arzt für Innere Medizin - Psycho-
therapie - Dr. T mit, es liege kein Leiden bei dem Kläger vor, das einen höheren Einzel-
GdB als 10 bedinge. Mit Bescheid vom 17. November 2006 lehnte der Beklagte den An-
trag des Klägers auf Feststellung eines GdB ab, weil keine Funktionsbeeinträchtigungen
vorlägen, die einen GdB von wenigstens 20 bedingen würden. Der Kläger legte gegen
diesen Bescheid Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte ein ärztliches Gutachten ein-
holte. Der ärztliche Gutachter H erachtete in diesem Gutachten vom 14. März 2007 ei-
nen Gesamt-GdB von 40 ausgehend von folgenden Einzel-GdB als angemessen:




3           - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
Wirbelsäulen-Verformung, Nervenwurzelreizerscheinungen, muskuläre Verspannungen
(Einzel-GdB: 30),
- Funktionsbehinderung des Kniegelenkes, Knorpelschäden am Kniegelenk, Funktionsbe-
hinderung des Schultergelenks (Einzel-GdB: 30).




4   Mit Abhilfebescheid vom 19. März 2007 stellte der Beklagte bei dem Kläger einen GdB
von 40 ausgehend von den Leiden, die der Sachverständige H genannt hatte, fest. Die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen würden erstat-
tet, da dem Widerspruchsbegehren voll entsprochen worden sei.




5   Gegen den Abhilfebescheid vom 19. März 2007 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Ber-
lin am 24. April 2007 „Widerspruch“ eingelegt. Während des laufenden Klageverfahrens
hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2006 in der
Fassung des Abhilfebescheides vom 19. März 2007 durch Widerspruchsbescheid vom 17.
Juli 2007 zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des Abhilfebescheides vom 19. März
2007 hob er auf und verfügte, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-
wendigen Aufwendungen zu drei Vierteln erstattet würden.




6   Der Kläger hat seine Klage damit begründet, dass das bei ihm bestehende Asthma nicht
angemessen berücksichtigt worden sei. Er müsse nicht lediglich saisonal Einschränkun-
gen hinnehmen, die wesentlich gegenüber den anderen Gesundheitsstörungen ins Ge-
wicht fielen. Seine Lungenfunktion sei dauerhaft erheblich eingeschränkt und er müsse


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täglich Medikamente nehmen. Trotz der Medikamente leide er beim Treppensteigen, bei
längerem Gehen oder Einkaufen unter Luftknappheit. Er wache auch nachts in unregel-
mäßigen Abständen schweißgebadet auf. Richtig sei zwar, dass sich das Asthma saisonal
aufgrund des Pollenfluges im Frühjahr verstärke. Auch in den anderen Jahreszeiten sei er
aber ständig eingeschränkt. Auch bei Wetterumschwüngen verschlechtere sich seine Er-
krankung. Hinzu komme auch eine psychische Komponente, denn er habe ständig Angst,
kurzfristig in Luftnot zu geraten. Er nehme auch am gesellschaftlichen Leben nur noch in
geringem Maße teil, da er fürchte, durch sein Husten aufzufallen und zu stören.




7   Das Sozialgericht hat bei der Fachärztin für Innere Medizin - Pulmologie/Allergologie -Dr.
K einen Befundbericht vom 12. Dezember 2007 eingeholt. Dr. K hat auf die Frage nach
dauernden und konkreten Funktionseinschränkungen geantwortet, bei dem Kläger be-
stehe eine subjektive Beeinträchtigung besonders durch Heuschnupfensymptome in der
Pollensaison. Sonst bestehe besonders im Rahmen von Erkältungen immer mal eine er-
schwerte Atmung. Klinisch seien bisher immer unauffällige Befunde erhoben worden.
Funktionell bestehe in der Bodyplethysmographie maximal eine kurzzeitige leichte peri-
phere Obstruktion. Es bestehe bei dem Kläger keine chronische Bronchitis, sondern ein
Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion bei Hyperreagibilität
mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen. Ein Bronchialasthma mit einer dau-
ernden Einschränkung der Lungenfunktion liege nicht vor. Das Lungenleiden des Klägers
bedinge keine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion auch nur geringen Grades.




8   Der Kläger hat ein ärztliches Attest von Dr. K vom 15. Mai 2008 vorgelegt. In diesem
führt Dr. K aus, dass bei dem Kläger ein Asthma bronchiale mit allergischer Triggerung in
der Pollensaison bestehe. Seit 1992 sei ohne Unterbrechung eine Dauertherapie der Er-
krankung erforderlich. Die Beschwerdesymptomatik sei im Verlauf häufig deutlich stär-
ker ausgeprägt als es die Funktionaleinschränkung in der Bodyplethysmographie erwar-
ten lassen würde. Bei einem Asthma bronchiale sei das aber durchaus möglich. Die sub-
jektiven Beschwerden seien abhängig vom aktuellen Grad der bronchialen Hyperreagibi-
lität infolge der asthmatischen Entzündung der Bronchialschleimhaut. Bei rechtzeitiger
Behandlung sei eine dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung glücklicherweise in der
Mehrzahl der Fälle vermeidbar. Bei dem Kläger komme es im Rahmen von Infekten, aber
auch in der Pollensaison wiederholt zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik, so
dass eine weitere Intensivierung der Therapie vorübergehend erforderlich gewesen sei.
Die Lungenfunktion sei im Verlauf seit 1992 leicht schlechter, maximal habe sich aber
bis jetzt eine grenzwertige bis leichte periphere Obstruktion nachweisen können. Der Be-
klagte hat im erstinstanzlichen Verfahren zwei fachinternistische Stellungnahmen des
Facharztes für Innere Medizin Dr. D vom 24. Januar 2008 und vom 27. Juni 2008 zu den
Akten gereicht.




9   Das Sozialgericht Berlin hat die auf Gewährung eines GdB „über 50“ gerichtete Klage
nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2008 abge-
wiesen. Die von dem Beklagten festgestellten orthopädischen Funktionsbeeinträchtigun-
gen seien zutreffend mit einem Einzel-GdB von jeweils 30 bewertet worden. Diese Be-
wertung habe der Kläger auch nicht angegriffen und es gebe auch keine Anhaltspunk-


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te für eine Höherbewertung. Die Feststellung des Beklagten, dass eine durch das Bron-
chialasthma bedingte Funktionsbeeinträchtigung des Klägers mangels messbarem GdB
von unter 10 nicht zu berücksichtigen sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden und ergebe
sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Befundbericht sowie dem Attest von Dr. K.
Selbst wenn im Übrigen die für die Feststellung des Einzel-GdB in Bezug auf die Lungen-
erkrankung bestehende Bewertungsspanne von maximal 20 ausgeschöpft würde, würde
dies nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen, da keine dauerhaften Funktions-
einbußen des Klägers mitgeteilt seien.




10   Gegen den ihm am 5. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3.
Februar 2009 Berufung eingelegt. Er meint, die eingeholten medizinischen Unterlagen
stützten sein Begehren. Es ergebe sich zusammen genommen folgendes Bild: Bei nass-
kaltem Wetter sei die Luft wiederholt knapp, das heiße, er habe Atemnot. Dass es sich
nicht lediglich um eine verstopfte Nase wie bei einem normalen Schnupfen handele, zei-
ge die Tatsache, dass ein Notfallspray notwendig sei. Dem entspreche auch die Aussa-
ge von Dr. K, dass diese Thematik häufig stärker ausgeprägt sei. Bei Infekten, zu denen
er in erhöhtem Maße neige, müsse über das normale Maß hinaus therapiert werden. So-
wohl die erhöhte Grundmedikation als auch das Notfallspray und die Notwendigkeit einer
weiteren Intensivierung der Therapie zeigten, dass die bestehenden Einschränkungen er-
heblich seien. Insbesondere Wetterumstände, die das ganze Jahr hindurch aufträten, sei-
en problematisch. In der Pollensaison komme zu den oben geschilderten Beschwerden
noch eine allergische Reaktion hinzu. Er sei durch seine Gesundheitsstörung dauerhaft
behindert. Dauerhaft sei auch seine Angst, in Atemnot zu geraten, da er aus der Vergan-
genheit wisse, dass dies auch kurzfristig und in allen Situationen auftreten könne. Diese
psychische Belastung sei in dem Gerichtsbescheid nicht berücksichtigt worden. Der Klä-
ger hat einen Asthma-Notfallpass vorgelegt.




11   Der Senat hat Befundberichte bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin B vom 9. April
2010, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom 17. März 2010 sowie der
Fachärztin für Innere Medizin - Pulmologie/Allergologie - Dr. K vom 17. März 2010 nebst
Anlagen eingeholt und diese dem Beklagten zur Stellungnahme übermittelt. Der Beklag-
te hat hierzu eine nervenfachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie - Psychotherapie - Sozialmedizin - Dr. W vom 26. April 2010 und eine fach-
internistische Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G vom 31. Mai 2010
vorgelegt. Letztere hat empfohlen, das Bronchialasthma sowie ein Schlafapnoe-Syndrom
mit einem Einzel-GdB von 10 zu berücksichtigen. Der Senat hat des Weiteren einen Arzt-
brief der C vom 14. September 2009 über eine Vorstellung des Klägers am 7. September
2009 in der Hochschulambulanz für Schlafmedizin beigezogen, der bereits zuvor von Dr.
K mit ihrem Befundbericht vom 17. März 2010 zur Gerichtsakte gereicht worden war.




12   Der Kläger hat einen weiteren Arztbrief der C vom 6. November 2010 über seine ambu-
lante Behandlung vom 27. September bis zum 30. September 2010 eingereicht. Er hat
hierzu mitgeteilt, dass die darin beschriebene nur leichtgradige Schlafstörung anders
zu würdigen sei. Tatsächlich erlebe er es so, dass er mehrere Nächte nur kurz schlafe,
dann tagsüber müde und unkonzentriert sei, um dann in der folgenden Nacht länger zu


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schlafen, vermutlich, damit der Körper das Defizit aufhole. Aus den vorliegenden Unter-
lagen ergebe sich auch, dass er im Schlaf unter Atemstörungen alle drei bis zwölf Minu-
ten leide, was ebenfalls einschränkend sei. Der Beklagte hat hierzu eine fachinternisti-
sche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G vom 10. März 2011 vorge-
legt.




13    Der Kläger hat des Weiteren ein Attest von Dr. K vom 22. März 2011 vorgelegt. Der Se-
nat hat bei dieser einen weiteren Befundbericht vom 19. April 2011 eingeholt. Zu diesem
nebst Anlagen und zu dem Attest vom 22. März 2011 hat der Beklagte fachinternistische
Stellungnahmen von Dr. G vom 18. April 2011 und 17. Mai 2011 zu den Akten gereicht.




14    Der Kläger beantragt,




15            den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2008 aufzu-
heben und den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2006 in der Fassung
des Bescheides vom 19. März 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 17. Juli 2007, abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, für
den Kläger ab dem 6. September 2006 einen Grad der Behinderung von 50 fest-
zustellen.




16    Der Beklagte beantragt,




17            die Berufung zurückzuweisen.




18    Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und nimmt im Übrigen Bezug auf die von ihm
eingereichten ärztlichen Stellungnahmen.




19    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsak-
te, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Be-
klagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe




20    Die Berufung, mit der der Kläger die Feststellung eines GdB von mittlerweile nur noch 50
für die Zeit ab dem 6. September 2006 begehrt, ist zulässig, aber unbegründet. Der Ge-
richtsbescheid des Sozialgerichts vom 19. Dezember 2008 ist zutreffend.




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21   Die vom Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage ist in Gestalt der Verpflich-
tungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu-
lässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid vom 17. November 2006 in der Fassung
des Bescheides vom 19. März 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juli 2007, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat für die Zeit ab dem 6. September 2006 keinen Anspruch auf Feststellung ei-
nes höheren GdB als 40.




22   Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vor-
liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob diese
Voraussetzungen vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 (grundsätzlich)
die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung) herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-
achtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung (hier maßgeblich Ausgaben 2005 und 2008 –
AHP 2005 und 2008) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Zeit ab
dem 1. Januar 2009 durch die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des
§ 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verord-
nung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versor-
gungsärztlichen Grundsätze“ abgelöst worden sind, die inzwischen ihrerseits durch die
Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) und
17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124) Änderungen erfahren haben. Die AHP sind zwar
kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wor-
den. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde
beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die
möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesam-
ten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, füh-
ren zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidun-
gen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist
grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 -
B 9 SB 4/10 R – beide bei juris), weshalb sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. De-
zember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab dem 1. Janu-
ar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in den AHP niederge-
legten Maßstäbe mit lediglich redaktionellen Anpassungen in eine normative Form ge-
gossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren
hätten. Trotz der im Jahre 2010 vorgenommenen Änderungen gelten sie im vorliegenden
Fall fort, weil die Änderungen Bereiche betreffen, auf die es hier nicht ankommt.




23   Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in
Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die
Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach
§ 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich


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nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 10; ebenso bereits Teil A Nr. 19
AHP 2005 und 2008, Seite 24 ff.) die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet.
Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen
voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen
Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen über-
schneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeein-
trächtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträch-
tigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Be-
hinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert
werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedin-
gen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträch-
tigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 10; ebenso zuvor
AHP 2005 und 2008 Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3 und 4, Seite 24 ff.).




24   Hiervon ausgehend hat der Kläger für die Zeit ab dem 6. September 2006 keinen An-
spruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 40. Denn den bei ihm vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen wird mit dem bislang festgestellten GdB von 40 weiterhin
angemessen Rechnung getragen. Die orthopädischen Beschwerden sind mit einem GdB
von 40 angemessen bewertet. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden
medizinischen Unterlagen. Insbesondere kann sich der Senat auf das von dem Beklagten
eingeholte Gutachten des ärztlichen Gutachters H stützen.




25   Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Ge-
samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht würdigt das Ge-
samtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme frei nach der Überzeu-
gungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrags unter Abwägung al-
ler Umstände und insbesondere einander widersprechender Beweisergebnisse (vgl. Kel-
ler in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 128, Rn.
4). Dabei ist das durch den Arzt H erstellte Gutachten hier ein geeignetes und damit in
die Beweiswürdigung einzubeziehendes Beweismittel. Zwar haben die Tatsachengerich-
te zu beachten, dass nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztli-
che Gutachten grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft
und somit eine andere Aussagekraft besitzen als gerichtliche Gutachten. Gleichwohl ist
das Gericht aber nicht gehindert, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung
aus bestimmten Gründen dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Verwal-
tungsgutachten zu folgen (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Mai 2000 - B 2 U 90/00 B - juris).
So liegt der Fall hier. Denn das Gutachten des ärztlichen Gutachters Hist fachlich ein-
wandfrei erstellt, teilt objektive und vom Kläger jedenfalls für das orthopädische Fachge-
biet nicht angezweifelte Befunde mit und ermöglicht - wenn auch in der Bewertung der
Einzel-GdB selbst nicht immer überzeugend - auf dieser Grundlage die Bestimmung des
GdB. Der Senat ist hier nicht gehalten, selbst ein Sachverständigengutachten einzuho-
len. Insbesondere § 103 SGG, nach dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen
erforscht, wobei die Beteiligten dabei heranzuziehen sind (Satz 1), und es an das Vor-

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bringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (Satz 2), erfordert hier
keine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutach-
tens. Der Umfang der in § 103 SGG geregelten Amtsermittlungspflicht richtet sich nach
dem Streitgegen-stand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berück-
sichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts
(vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008,
§ 103, Rn. 4). Die Gerichte haben den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wo-
bei das Ausmaß der Aufklärung und die Wahl der Beweismittel in ihr pflichtgemäßes Er-
messen gestellt sind und weitgehend vom Einzelfall abhängen (vgl. Großer Senat des
BSG, Beschluss vom 11. Dezember 1969 - GS 2/68 - juris). Den Umfang der Amtsermitt-
lung bestimmt das Gericht also aufgrund pflichtgemäßer Würdigung sämtlicher Umstän-
de des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - juris). Da-
bei gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht
auf Tatsachen erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhalts-
punkte bieten (vgl. BSG, Urteile vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R – und vom 5.
April 2000 - B 5 RJ 38/99 R – beide bei juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze und un-
geachtet der Tatsache, dass das Gutachten des ärztlichen Gutachters H zum Entschei-
dungszeitpunkt des Senats rund viereinhalb Jahre alt ist, ist die Einholung eines gericht-
lichen Sachverständigengutachtens hier nicht erforderlich. Die Einholung eines (weite-
ren) Sachverständigengutachtens ist - wie auch die sonstige Beweiserhebung - zur Erfül-
lung der Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG nur erforderlich, wenn sich das
Gericht bei Zugrundelegung seiner rechtlichen Beurteilung hätte gedrängt fühlen müs-
sen, bestimmte weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 7. November
2001 - B 9 SB 51/00 B - juris). Ein Gutachten muss also nicht allein wegen Zeitablaufs
ungeeignet sein, die Grundlage der Entscheidungsfindung zu bilden. Ein Verfahrensman-
gel liegt in der Verwertung eines länger zurückliegenden Gutachtens nur dann, wenn das
Gericht sich hätte gedrängt fühlen müssen, ein neues Gutachten einzuholen (vgl. BSG,
Beschluss vom 1. Dezember 1987 - 5b BJ 208/86 - juris). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Denn der Senat hat - wie in der Erörterung der einzelnen Beeinträchtigungen noch auf-
zuzeigen sein wird - keine Anhaltspunkte dafür und es ist auch aus dem klägerischen
Vortrag nichts dafür ersichtlich, dass es seit der Begutachtung durch den ärztlichen Gut-
achter H zu einer für die Bemessung des GdB wesentlichen Verschlechterung des ortho-
pädischen Gesundheitszustandes des nicht in fachorthopädischer Behandlung befindli-
chen Klägers gekommen ist.




26   Die Bewertung des GdB mit 40 aufgrund der orthopädischen Beschwerden ergibt sich
hier aus Folgendem:




27   Die Bewertung der Wirbelsäulenleiden richtet sich nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2
VersMedV, Seite 89 f., und Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008, Seite 115 f. Der GdB bei
angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden ergibt sich danach primär aus dem
Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität so-
wie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität be-
inhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer
Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Soge-
nannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie,
sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Ein-

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engungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Zu bewerten sind
Wirbelsäulenschäden wie folgt:




28           - ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0,
- mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd
auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10,
- mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Ver-
formung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabi-
lität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyn-
drome) 20,
- mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung,
häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schwe-
ren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulen-
syndrome) 30,
- mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenab-
schnitten 30 bis 40,
- mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule;
anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst
[z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50 bis 70,
- bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80 bis 100.




29   Zum einen liegen keinesfalls Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkun-
gen im Sinne der obigen Beispielsfälle vor. Hier liegen allenfalls mittelgradige funktio-
nelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor, die innerhalb des vorgegebe-
nen Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet sind. Die
in dem Gutachten des ärztlichen Gutachters H lediglich mitgeteilte Druck- und Klopfdo-
lenz der Wirbelkörper der unteren Brustwirbelsäule rechtfertigt nicht die Annahme auch
nur mittelgradiger funktioneller Auswirkungen. Mittelgradige funktionelle Auswirkungen
sind allenfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Halswirbelsäule (HWS)
zu bejahen. Für die HWS ergibt sich dies aus den vom ärztlichen Gutachter H mitgeteil-
ten Messwerten zur Rotation und Seitneigung (jeweils 20°/20°), wobei aber Schmerzen
in diesem Bereich vom Kläger nicht beklagt wurden, solche auch nicht in dem vom Se-
nat eingeholten Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin B vom 9. April 2010
mitgeteilt werden, und die Annahme einer schweren funktionellen Auswirkung bei dem
aktenkundigen Arztbrief des Facharztes für Radiologie Dr. H über eine Röntgenunter-
suchung der HWS am 29. März 2006, in dem ein komplett unauffälliger Befund mitge-
teilt wird, auch fern liegt. Der ärztliche Gutachter H teilt im Bereich der LWS eine rechts-
konvexe Skoliose und eine LWS-Hyperlordose mit. Im Bereich der LWS klagte der Kläger
über Schmerzen, was die Annahme einer mittelgradigen funktionellen Auswirkung recht-
fertigt. Der Arztbrief der Fachärztinnen für Radiologische Diagnostik Dres. D und R vom
22. März 2010 über eine Bilduntersuchung der LWS vom gleichen Tag rechtfertigt nicht
die Annahme einer wesentlichen Verschlimmerung. Denn die Fehlstellung der LWS hat
schon der ärztliche Gutachter H erkannt. Die geringe Osteochondrose im Segment L1/L2
wurde schon in dem Arztbrief des Facharztes für Radiologie Dr. S vom 10. Februar 2006


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über eine Röntgenuntersuchung der LWS vom gleichen Tag mitgeteilt (als „initiale[…]
Osteochondrose“).




30   Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks sind nach Teil B Nr. 18.13 der Anlage
zu § 2 VersMedV, Seite 93, und Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008, Seite 119, bei Arm-
hebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähig-
keit mit einem GdB von 10 und bei Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Ein-
schränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB von 20 zu bewerten. Danach
sind nach den gutachtlichen Feststellungen des ärztlichen Gutachters H die Beschwer-
den des rechten Schultergelenks (Ante/Retro 100°-0°-20°; Abduktion/Adduktion 120°-
0°-20°) mit einem Einzel-GdB von 10, die des linken Schultergelenks (Ante/Retro 90°-0°-
10°; Abduktion/Adduktion 90°-0°-10°) mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten.




31   Die Kniegelenksbeschwerden sind mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Bewe-
gungseinschränkungen im Kniegelenk sind nach Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 Vers-
MedV, Seite 100, und Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008, Seite 126, wie folgt zu bewer-
ten:




32           - geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig mit 0 bis 10 und beid-
seitig mit 10 bis 20,
- mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90) einseitig mit 20 und beidseitig mit
40,
- stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90) einseitig mit 30 und beidseitig mit
50.




33   Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II-
IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, sind ohne Bewegungseinschränkung
mit 10 bis 30 und mit Bewegungseinschränkung mit 20 bis 40 zu bewerten.




34   Hier ist nach den Feststellungen des ärztlichen Gutachters H (Bewegungsausmaße
rechts 0°-0°-100°, links 0°-0°-90°) nur die Annahme von Bewegungseinschränkungen
geringen Grades beidseitig gerechtfertigt. Diese bedingen hier nur einen Einzel-GdB von
10, weil außer den geringgradigen Bewegungseinschränkungen keine auffälligen Befun-
de festzustellen sind. Soweit der ärztliche Gutachter H Knorpelschäden festgestellt hat,
ist hierfür kein Einzel-GdB anzunehmen, weil keine Reizerscheinungen vorliegen. Denn
der ärztliche Gutachter H hat keine Hinweise auf einen Erguss oder eine Entzündung
feststellen können und Anhaltspunkte für derartige Reizerscheinungen finden sich auch
nicht in dem Arztbrief der Fachärztinnen für Radiologische Diagnostik Dres. D und R vom
22. März 2010 über eine Bilduntersuchung der Kniegelenke vom gleichen Tag, dem sich
im Übrigen nicht einmal Knorpelschäden entnehmen lassen.




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35   Die Beinverkürzung links um 3 cm ist nach Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV,
Seite 99, und Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008, Seite 125, mit einem Einzel-GdB von
10 zu bewerten.




36   Die von dem Kläger im Klage- wie im Berufungsverfahren ausschließlich in den Vorder-
grund gerückte Erkrankung der Atmungsorgane rechtfertigt nur die Feststellung mit ei-
nem den Gesamt-GdB nicht erhöhenden Einzel-GdB von 10. Nach Teil B Nr. 8.5 der An-
lage zu § 2 VersMedV, Seite 45, und Teil A Nr. 26.8 AHP 2005 und 2008, Seite 69, ist ein
Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion bei




37           - Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen mit einem GdB
von 0 bis 20,
- Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen mit
einem GdB von 30 bis 40 und
- Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle mit einem GdB von 50




38   zu bewerten. Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berück-
sichtigen.




39   Der Kläger leidet unter einem Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lun-
genfunktion bei Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und leichten Anfällen, die mit
einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Be-
fundbericht der Fachärztin für Innere Medizin - Pulmologie/Allergologie - Dr. K vom 19.
April 2011, die der Kläger im Jahr 2010 drei Mal und nach einem halben Jahr nochmals
am 21. März 2011 aufgesucht hat und die keinen akuten Befund im Bereich von Hals,
Nase und Ohren mitteilt. Dr. K schildert vorwiegend allergische Beschwerden wie Au-
gentränen, geschwollene Augen, Schnupfen sowie zeitweise Räusperzwang und Heiser-
keit, nicht aber Luftnot. Die Bodyplethysmographie hat entweder einen unauffälligen Be-
fund ergeben oder den einer leichten peripheren Obstruktion. Aus Sicht von Dr. K ist der
Kläger damit nur für „sehr starke körperliche Belastungen eingeschränkt“. Nach diesen
Feststellungen und unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests von Dr. K vom 22. März
2011, nach dem der Kläger unter einem Asthma bronchiale in der Pollensaison mit aller-
gischer Triggerung leidet, das dauernd medikamentös behandelt wird und nach dem der
Kläger zusätzlich eine Bedarfstherapie mit einem inhalativen Medikament erhält, wel-
ches sehr schnell zu einer Entkrampfung der Bronchialmuskulatur führe, ist eine Bewer-
tung mit einem Einzel-GdB von 10 angemessen, aber auch ausreichend.




40   Eine Krankheit der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
liegt nicht vor. Sie würde nach Teil B Nr. 8.3 der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 44, sowie


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Teil A Nr. 26.8 AHP 2005 und 2008, jeweils Seite 67 f., voraussetzen, dass die Messwer-
te der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger sind als die Sollwerte. Dies war aber
nach keinem der aktenkundigen Ergebnisse der Lungenfunktionsuntersuchungen (Body-
plethysmographie, Flussvolumenkurve und Spirometrie), insbesondere auch nicht den
von Dr. K mit dem Befundbericht vom 19. April 2011 übermittelten Ergebnissen vom 12.
April und 26. Juli 2010, der Fall.




41   Für das vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Schlafapnoesyndrom kann nach
Teil B Nr. 8.7 der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 45, und nach Teil A Nr. 26.8 AHP 2005
und 2008, Seite 70, allenfalls ein Einzel-GdB von 10 zuerkannt werden. Denn eine konti-
nuierliche nasale Überdruckbeatmung ist nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen
zu keiner Zeit durchgeführt worden oder notwendig gewesen.




42   Die nach Aktenlage bestehende arterielle Hypertonie ist nach Teil B Nr. 9.7 der Anlage
zu § 2 VersMedV, Seite 51, und nach Teil A Nr. 26.8 AHP 2005 und 2008, Seite 75 f., als
solche leichter Form allenfalls mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Anhaltspunk-
te dafür, dass eine mittelschwere Form der Hypertonie mit Organbeteiligung auch nur
leichten Grades besteht, ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Befundbericht
der Fachärztin für Allgemeinmedizin B vom 9. April 2010.




43   Die von dem Kläger mitgeteilten psychischen Beschwerden rechtfertigen nach Teil B
Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 27, und Teil A Nr. 26.3 AHP 2005 und 2008,
Seite 48 keine Bewertung mit einem Einzel-GdB. Denn nach dem Befundbericht der
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom 17. März 2010 liegen bei dem Klä-
ger in psychischer Hinsicht keine Funktionsbeeinträchtigungen vor.




44   Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Gesamt-GdB des Klä-
gers durchgängig mit 40 zu bewerten. Den Wechselwirkungen zwischen dem mit einem
Einzel-GdB von 30 beurteilten Wirbelsäulenleiden und den übrigen orthopädischen Be-
schwerden, insbesondere denen von Seiten der Schultergelenke, ist durch eine Erhö-
hung um 10 Punkte angemessen Rechnung getragen. Eine weitere Erhöhung des GdB
kommt im Hinblick auf die nur leichtgradigen Auswirkungen des mit einem Einzel-GdB
von 10 beurteilten Bronchialasthmas und der mit einem Einzel-GdB von 10 zu beurtei-
lenden Schlafapnoe nicht in Betracht. Der Senat merkt aber auch an, dass selbst dann,
wenn man das Bronchialasthma mit einem GdB von (schwach) 20 bewerten wollte, eine
Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 nicht gerechtfertigt wäre.




45   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 getroffene Kostenentscheidung war
hierbei insoweit unangetastet zu lassen, als der Beklagte hiermit eine den Kläger teilwei-
se begünstigende Regelung getroffen hat. Der begünstigende Teil der Kostengrundent-
scheidung des Widerspruchsbescheides ist bei verständiger Würdigung des Klagebegeh-


- Seite 12 von 13 -

rens nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens gewesen und somit in Be-
standskraft erwachsen (§ 77 SGG).




46   Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2
Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.




- Seite 13 von 13 -

Gericht:                        Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:             23.09.2015
Rechtskraft:                    ja
Aktenzeichen:                   L 11 SB 35/13
ECLI:                           ECLI:DE:LSGBEBB:2015:0923.L11SB35.13.0A
Dokumenttyp:                    Urteil
Quelle:


Normen:                         § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Abs 2 SGB 9, § 2 VersMedV,
Einzelanlage Teil B Nr 18.4 VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:                Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2015 –
L 11 SB 35/13 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Gesamt-GdB von
50 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - psychogenes Fi-
bromyalgie-Syndrom - analoge Anwendung der Grundsätze für
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und psychische Traumen

Orientierungssatz

1. Zur Beurteilung der funktionellen Auswirkungen eines psychogenen Fibromyalgie-Syn-
droms, welches auf einer gestörten Schmerzverarbeitung beruht und mit vegetativen und
psychischen Störungen einhergeht, sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze für die Be-
urteilung von psychovegetativen und psychischen Störungen (Teil B Nr 3.7 der Anlage zu § 2
VersMedV) analog heranzuziehen (so auch LSG Halle vom 14.10.2014 - L 7 SB 23/12). (Rn.31)




2. Zur GdB-Feststellung im Hinblick auf weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, ua nach Teil B Nr 14.2 (Verlust der Gebärmutter).
(Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 18. Dezember 2012, S 41 SB 2222/10, Urteil
nachgehend BSG 9. Senat, 16. März 2016, B 9 SB 85/15 B, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung
Vergleiche Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 5. August 2025, L 11 VG 6/22

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung
So auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat, 14. Oktober 2014, L 7 SB 23/12


Tenor




- Seite 1 von 14 -

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember
2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Ausführungsbescheid vom 30. Januar
2013 wird abgewiesen.




Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren zur
Hälfte zu erstatten. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.




Die Revision wird nicht zugelassen.




Tatbestand

1         Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindes-
tens 50.




2         Die 1970 geborene Klägerin ist seit 2005 als Angestellte eines Jobcenters in B in der Ar-
beitsvermittlung beschäftigt. Sie beantragte am 19. Juni 2009 beim Beklagten die Fest-
stellung eines GdB. Als Beschwerden gab sie Bewegungseinschränkungen, geschwol-
lene Gelenke und Finger sowie Schlafstörungen an. Nach Auswertung ärztlicher Befun-
de stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2010 einen GdB der Klägerin von
30 fest. Als Funktionsbeeinträchtigung benannte er eine entzündlich-rheumatische Ge-
lenkerkrankung (interner Einzel-GdB 20) und psychische Störungen (Neurosen), Schlaf-
störungen (interner Einzel-GdB 20). Eine darüber hinaus von der Klägerin geltend ge-
machte Psoriasis (Schuppenflechte) sah der Beklagte nicht als GdB-relevante Gesund-
heitsstörung an. Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und führte un-
ter anderem aus, dass sie seit fünf Jahren an zermürbenden Schlafstörungen infolge von
Schmerzen in sämtlichen Körperteilen leide. Nach körperlicher Untersuchung der Kläge-
rin gelangte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie F in ihrem vom Beklagten veran-
lassten Gutachten vom 22. Mai 2010 zu der Auffassung, dass die psychische Störung mit
einem höheren Einzel-GdB von 30 und die entzündlich-rheumatische Gelenkserkrankung
weiterhin mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Zur Begründung führte sie aus,
dass die Persönlichkeitsstörung umfangreicher und nicht nur vegetativer Art sei. Die Er-
lebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei wesentlich eingeschränkt, eine Änderung des Ge-
samt-GdB sei jedoch nicht eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010
wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die An-
hebung des Einzel-GdB für die psychischen Störungen nicht zu einem höheren Gesamt-
GdB führe. Eine Addition der Einzelbehinderungsgrade sei unzulässig, auch andere rech-
nerische Methoden dürften nicht angewendet werden.




3         Mit der am 30. November 2010 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die
Klägerin geltend gemacht, sie habe Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens
50. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Gesamt-GdB fehlerhaft gebildet wor-



- Seite 2 von 14 -

den sei und sie zusätzlich an einer Fibromyalgie leide, die nicht berücksichtigt worden
sei.




4   Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie C hat neben einer rheumatoiden Arthritis eine depressive An-
passungsstörung sowie den Verdacht auf Fibromyalgie mitgeteilt, die Ärztin für Innere
Medizin Dr. A hat über mittelgradige bis schwere Funktionseinbußen der betroffenen Ge-
lenke aufgrund der Schmerzsymptomatik berichtet. Die Internistin und Rheumatologin
Dr. M hat eine rheumatische Erkrankung ausgeschlossen und die Beschwerden dem Fi-
bromyalgie-Syndrom zugeordnet. Wegen der Einzelheiten der Angaben wird auf den Ak-
teninhalt verwiesen.




5   Sodann hat das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines Gutachtens auf orthopä-
disch-rheumatologischem Fachgebiet durch den Arzt für Orthopädie und Rheumatologie
Dr. S erhoben. Der Sachverständige hat sein Gutachten nach körperlicher Untersuchung
der Klägerin am 14. Oktober 2011 erstellt. Der Sachverständige ist zu der Einschätzung
gelangt, dass bei der Klägerin eine Psoriasisarthropathie ohne Entzündungsaktivität (Ein-
zel-GdB 10) und ein Fibromyalgie-Syndrom bei depressivem Syndrom (Einzel-GdB 30)
vorlägen. Die geschilderten Beschwerden an Armen, Händen und Füßen seien bei gleich-
zeitig bestehender depressiver Verstimmung der Klägerin und der genannten Abgeschla-
genheit als Fibromyalgie-Syndrom zu werten. Das Fibromyalgie-Syndrom sei für die Klä-
gerin wegen der Schmerzwahrnehmung in den großen und kleinen Gelenken subjektiv
belastend, führe jedoch zu keinen funktionellen Einschränkungen an den betroffenen Ge-
lenken. Insgesamt sei die Klägerin den Anforderungen des täglichen Lebens gewachsen,
eine Schwerbehinderung begründe sich nicht. Der Gesamt-GdB sei mit 30 zu bemessen.




6   Die Klägerin hat einen Bericht über eine stationäre Behandlung aufgrund von Ganzkör-
perschmerzen im I-Krankenhaus B vom 31. August bis 15. September 2011 zu den Ak-
ten gereicht. Darüber hinaus hat sie den ärztlichen Entlassungsbericht nach einer Re-
habilitationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung vom 30. November bis 21.
Dezember 2011 vorgelegt. Darin werden als Beschwerden der Klägerin Schmerzen im
Schulter- und Nackenbereich, in den Händen und Fingergelenken, eine Kraftminderung
in den Oberarmen und in beiden Händen, eine Einschränkung der Feinmotorik, muskulä-
re Schmerzen in beiden Oberschenkeln sowie Schmerzen beider Vorfüße und im Fersen-
bereich angegeben. Ferner wird über Schwierigkeiten bei der Koordination der Finger,
über Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsstörungen, eine erhöhte Druck-
empfindlichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und wechselnde Stuhlgänge berichtet.




7   Sodann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psych-
iatrischen Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. Die Sachverstän-
dige hat das Gutachten nach Untersuchung der Klägerin am 19. Juni 2012 erstellt. Sie
hat berichtet, dass bei der Untersuchung eine deutlich niedergedrückte Stimmung fest-
stellbar gewesen sei, die Klägerin in ihrer Vitalität reduziert gewirkt habe, der gezielte
Antrieb erhalten gewesen sei, die subjektiv beklagten Gedächtnis- und Konzentrations-


- Seite 3 von 14 -

störungen sich nicht hätten objektivieren lassen und eine Einschränkung der Tagesak-
tivitäten sich nicht dargestellt habe, wenngleich sich die Klägerin durch ihre Arbeit als
Arbeitsvermittlerin sehr gestresst fühle; die Probleme der Kunden belasteten die Kläge-
rin verstärkt, der hohe Arbeitsanfall erschöpfe sie. Der neurologische Befund sei regel-
recht. Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin stärker
behindernde psychische Störungen mit Depression und Angst vorlägen, die in Verlauf
und Schwere einer rezidivierenden, jetzt mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen
und mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten seien. Ferner bestehe ein Fibromyalgie-
Syndrom, welches mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, sowie eine Psoriasis-
Arthropathie ohne Entzündungsaktivität, die mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wer-
de. Eine rheumatische Erkrankung sei aktuell nicht gesichert. Der Gesamt-GdB sei mit
30 zu bemessen, wobei sie berücksichtigt habe, dass die genannten Behinderungen sich
überlagerten und die Funktionsbeeinträchtigung durch das Schmerzerleben des Fibromy-
algie-Syndroms eher als gering zu bewerten sei. Die psychische Störung werde nicht im
Rahmen der Fibromyalgie gesehen, sondern als komorbide Erkrankung, worauf der lang-
jährige Verlauf und insbesondere auch die Ausprägung der Symptomatik hinweisen wür-
den.




8    Mit Urteil vom 18. Dezember 2012 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 28. Januar
2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 geändert und
den Beklagten verurteilt, die bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem Gesamt-GdB von 40 seit Antragstellung anzuerkennen. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin deren notwendige außer-
gerichtliche Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die
Bildung eines Gesamt-GdB von nur 30 dem Leiden der Klägerin nicht gerecht werde. Die
Funktionsbeeinträchtigung durch das Schmerzerleben des Fibromyalgie-Syndroms kön-
ne, auch wenn es als gering einzuschätzen sei, bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht
außer Acht gelassen werden. Die depressive Störung sei als komorbide Störung anzuse-
hen, zu der sich begleitend eine seit Jahren bestehende Schmerzstörung hinzugesellt ha-
be. Die von der Klägerin vorgetragene Überforderung und Ermüdung sowie ihre chroni-
schen Schmerzen seien erhebliche Umstände, die bei der Bildung des Gesamt-GdB zu
berücksichtigen seien.




9    Mit Ausführungsbescheid vom 30. Januar 2013 hat der Beklagte bei der Klägerin mit Wir-
kung vom 19. Juni 2009 einen GdB von 40 festgestellt.




10   Gegen das der Klägerin am 17. Januar 2013 zugestellte Urteil hat diese am 15. Februar
2013 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass das Hauptleiden bereits im Verwaltungsver-
fahren zu gering bewertet worden sei. Das Ausmaß der psychischen Störungen habe sich
insgesamt kontinuierlich verschlechtert. Auch sei der Zusammenhang der depressiven
Erkrankung mit dem Fibromyalgie-Syndrom nur unzureichend gewürdigt worden.




11   Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens
des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. Nach Untersuchung der Klägerin hat der Sach-


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verständige sein Gutachten am 19. August 2013 erstellt. Der Sachverständige hat von
Bekundungen der Klägerin berichtet, wonach sie „ohne Ende“ Schmerzen, insbesondere
in Fingern und Grundgelenken habe, sich bei Stress vermehrt Beschwerden bemerkbar
machten, sie unter Konzentrations- und Schlafstörungen leide, sie ihre Ernährung um-
gestellt habe, wodurch die tägliche Übelkeit sich verbessert habe, es jedoch bei Wech-
selstühlen geblieben sei. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die mit Superlativen
geschilderten Beschwerden von gänzlich unauffälligen flüssigen Bewegungsmustern be-
gleitet gewesen seien, und ist zu der Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin eine
undifferenzierte somatoforme Schmerzstörung mit Polyarthralgien (ohne relevante Defi-
zite der großen Gelenke, der Beweglichkeit, der Muskulatur) vorliege, die mit einem Ein-
zel-GdB von 30 zu bewerten sei. Ferner bestehe ein leichtgradiges unteres Wirbelsäu-
lensyndrom ohne neuromotorische oder radikuläre Auffälligkeiten, welches mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten sei. Da der Klägerin im März 2013 die Gebärmutter nach
einem gutartigen Tumor entfernt worden sei, jedoch ein Kinderwunsch potentiell noch
möglich sei, ergebe sich ein weiterer Einzel-GdB von 20. Ferner hat er Nahrungsmitte-
lunverträglichkeiten mit Hinweisen vergleichbar einer exokrinen Pankreasinsuffizienz er-
mittelt, welche er mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet hat. Mangels nennenswerter
Funktionsbeeinträchtigungen seien für eine leichtgradige Fußdeformität, einen Bluthoch-
druck sowie eine leichtgradige Rot-Grün-Schwäche jeweils keine Einzel-GdB zu berück-
sichtigen. Der Gesamt-GdB sei mit 40 zu bemessen. Er hat mitgeteilt, dass die aktuell
bei der Klägerin zu berücksichtigenden und funktionswirksamen Behinderungen bei der
Antragstellung im Juni 2009 in der vorliegenden Form noch nicht bestanden hätten. Die
Gebärmutter sei der Klägerin im März 2013 entfernt worden, so dass ein Gesamt-GdB
von 40 ab diesem Zeitpunkt feststellen sei. Der Sachverständige hat der Einschätzung
der Sachverständigen Dr. K zur Bildung von Einzel-GdB für die Depression und die Fibro-
myalgie widersprochen, da – so Dr. H – beide Erkrankungen als ein und dieselbe Behin-
derung nicht mit zwei verschiedenen GdB-Bemessungen belegt werden könnten. Viel-
mehr sei das Fibromyalgie-Syndrom, das eigentlich als eine somatoforme Schmerzstö-
rung zu interpretieren sei, bereits unter der neurotisch gefärbten psychischen Störung
zu subsumieren. Nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte den Einzel-GdB von 30 für
die psychische Störung nicht wegen der rheumatischen Erkrankung erhöht habe, da die
von der Klägerin beklagten Beschwerden im Hinblick auf die Gelenkerkrankung bereits
durch die psychische Störung voll abgedeckt seien. Diesem Umstand werde auch im or-
thopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. korrekt Rechnung getragen.




12   Auf Antrag der Klägerin hat der Senat nach § 109 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) ein internistisch-rheumatologisches Gutachten des Facharztes für Innere Medi-
zin/Rheumatologie Prof. Dr. K eingeholt. Der Sachverständige hat das Gutachten nach
zweimaliger ambulanter Untersuchung der Klägerin am 16. Juli 2014 erstellt. Er ist zu der
Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin ein Fibromyalgie-Syndrom mit ausgepräg-
ten Schmerzen, Schlafstörungen und Einschränkungen der physischen und psychischen
Belastbarkeit, ein Reizdarmsyndrom, eine rezidivierende Depression – aktuell leicht- bis
mittelgradige Episode mit rezidivierenden Angstattacken –, eine Großzehengrundge-
lenksarthrose, eine geringe Tenosynovitis, ein Vitamin D-Mangel sowie ein leichter Le-
berschaden vorlägen und der Klägerin die Gebärmutter entfernt worden sei. Die chroni-
sche Schmerzerkrankung im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms mit einer starken psy-
chischen Komponente und einem begleitenden Reizdarmsyndrom liege bei der Kläge-
rin seit spätestens 2003 vor. Die kontinuierlich vorhandenen Weichteilschmerzen, die


- Seite 5 von 14 -

Schlafstörungen und die rezidivierenden Diarrhoe-Episoden hätten zu einer deutlichen
Einschränkung der Lebensqualität geführt und schränkten die Belastbarkeit und Arbeits-
fähigkeit der Klägerin deutlich ein. Die Depression sei als relevante Komorbidität zu be-
trachten. Das Fibromyalgie-Syndrom mit ausgeprägten Schmerzen und Schlafstörungen
sei mit einem Einzel-GdB von 40, das Reizdarmsyndrom mit einem Einzel-GdB von 20,
die rezidivierende Depression mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Der GdB sei
insgesamt mit 50 zu bemessen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bei der Klägerin
ein Krankheitskomplex vorliege, bei dem sich das Fibromyalgie-Syndrom mit Ganzkör-
perschmerzen, die Schlafstörungen, die Depression und das Reizdarmsyndrom gegensei-
tig verstärkten. Die Tagesmüdigkeit infolge der Schlafstörungen verstärkten die Schmer-
zen des Fibromyalgie-Syndroms und die Depression führe wiederum zu einer ausgepräg-
ten körperlichen Erschöpfung, sodass eine wechselseitige Verstärkung von Fibromyal-
gie-Syndrom und Depression vorliege, was die Klägerin daran hindere, an einer adäqua-
ten Therapie des Fibromyalgie-Syndroms durch Sport und Psychotherapie teilnehmen
zu können. Die aufgeführten Erkrankungen hätten bereits am 19. Juni 2009 vorgelegen,
jedoch habe sich der Allgemeinzustand der Klägerin kontinuierlich verschlechtert. Wäh-
rend bei Antragstellung ein GdB von 20 bis 30 nachvollziehbar sei, seien die psychischen
Erkrankungen (Depression, Angst) neben den körperlichen Beschwerden durch Schlaf-
störungen und Schmerzen mehr und mehr in den Vordergrund getreten, was das Sozi-
algericht im Dezember 2012 zu einer Bemessung des GdB von 40 veranlasst habe. Auf-
grund der zunehmenden Einschränkungen im täglichen Leben bestehe seit spätestens
Dezember 2013 ein GdB von 50. Das häufig mit dem Fibromyalgie-Syndrom assoziierte
klassische Reizdarmsyndrom sei mit rezidivierenden krampfartigen Unterbauchschmer-
zen und unkontrollierbaren Diarrhoe-Episoden verbunden und bislang nicht berücksich-
tigt worden.




13   Nachfolgend hat der Beklagte mehrere versorgungsärztliche Stellungnahmen zu den Ak-
ten gereicht. Nach der Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. M.-S. sei der Verlust
der Gebärmutter bei potentiell noch möglichem Kinderwunsch mit einem Einzel-GdB von
20 zu bewerten. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. G ist zu der Einschätzung gelangt,
dass bei der leicht übergewichtigen Klägerin das Reizdarmsyndrom mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bemessen sei, was bereits Dr. H. festgestellt habe. Der Einschätzung von
Prof. Dr. K., der einen Einzel-GdB von 20 festgestellt habe, sei nicht zu folgen. Nach der
Einschätzung der Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T lasse sich eine we-
sentliche entzündlich-rheumatische Gelenkserkrankung als Ursache der Schmerzen nicht
nachweisen, nach Auswertung der Gutachten von Dr. H und Prof. Dr. K seien keine zu be-
rücksichtigenden Leiden am Halte- und Bewegungsapparat objektivierbar. Nach Auffas-
sung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S habe Prof. Dr. K unkritisch
mehrere Selbstbeurteilungsskalen in die Bewertung maßgeblich mit einbezogen, was in
einem Berufungsverfahren und in einem Gutachten nach § 109 SGG regelhaft nur einen
sehr geringen Aussagewert habe. Es sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin ein
mittelgradiges ängstlich-depressives Syndrom sowie eine somatoforme Schmerzstörung
vorlägen, welche unter Ausschöpfung des Bewertungsspielraums maximal dem oberen
Bereich einer stärker behindernden psychischen Störung mit wesentlicher Einschrän-
kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB von
40 zu bewerten seien. Der Verlust der Gebärmutter wirke sich nicht erhöhend aus.




- Seite 6 von 14 -

14    Die Klägerin hält die Einschätzungen des Prof. Dr. K für zutreffend.




15    Die Klägerin beantragt,




16    das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2012 sowie den Bescheid des Be-
klagten vom 28. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober
2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 30. Januar 2013 abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin für die Zeit ab dem 19. Juni 2009 einen
Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.




17    Der Beklagte beantragt,




18    die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Ausführungsbescheid vom 30. Ja-
nuar 2013 abzuweisen.




19    Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich im Übrigen auf die zu den
Akten gereichten versorgungsärztlichen Stellungnahmen.




20    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.




Entscheidungsgründe

21    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts
ist zutreffend. Die ihm zugrunde liegende Klage ist ebenso wie die Klage gegen den nach
Erlass des Urteils erteilten und gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens
gewordenen Ausführungsbescheid vom 30. Januar 2013 zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-
des vom 27. Oktober 2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 30. Januar
2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für
den Zeitraum ab dem 19. Juni 2009 (Antragstellung beim Beklagten) keinen Anspruch
auf Feststellung eines höheren GdB als 40; auch eine wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit der Entscheidung des Sozialgerichts, welche die Zuerken-
nung eines GdB von mindestens 50 ab einem späteren Zeitpunkt rechtfertigen könnte,
liegt nicht vor.




- Seite 7 von 14 -

22   1. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vor-
liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der bis zum 14. Janu-
ar 2015 geltenden Fassung) für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf die Anlage zu § 2 der
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1
BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
Seite 2412) abzustellen, welche durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Sei-
te 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124),
vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) sowie vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Sei-
te 2122) Änderungen erfahren hat.




23   Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in
Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die
Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach
§ 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich
nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV die Anwendung jeglicher Rechenmetho-
de verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen
Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf
des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behin-
derungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann
im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funk-
tionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen
sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte je-
doch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von
10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbe-
einträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB von 20 ist es viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV).




24   Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von
mindestens 50 für den Zeitraum ab 19. Juni 2009. Dies ergibt sich zur Überzeugung des
Senats aus einer Gesamtschau der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Insbeson-
dere sind die vom Sozialgericht in Auftrag gegebenen Gutachten des Arztes für Ortho-
pädie und Rheumatologie Dr. S. vom 14. Oktober 2011 sowie der Ärztin für Neurologie
und Psychiatrie Dr. K vom 19. Juni 2012 und das vom Senat in Auftrag gegebene Gutach-
ten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 19. August 2013 sowie ergänzend das
Gutachten des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie Prof. Dr. K vom 16. Juli 2014
von Bedeutung. Diese Gutachten beruhen jeweils auf einer eingehenden Untersuchung
der Klägerin und enthalten aussagekräftige Untersuchungsbefunde, die für die hier nach
dem Schwerbehindertenrecht vorzunehmende Beurteilung der bei der Klägerin vorlie-
genden Funktionsbeeinträchtigungen verwertbar sind.



- Seite 8 von 14 -

25   a. Das Hauptleiden der Klägerin ist nach Überzeugung des Senats eine depressive Stö-
rung in Verbindung mit einem Fibromyalgie-Syndrom und somatoformer Schmerzstö-
rung. Dieser Leidenskomplex ist zusammengefasst mit einem GdB von 40 zu bewerten.




26   Die Beurteilung der depressiven Störung richtet sich nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2
VersMedV. Danach sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit ei-
nem GdB von 0 bis 20 zu bewerten; stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Ein-
schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypo-
chondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert,
somatoforme Störungen) sind mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten; schwere Stö-
rungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) sind mit mittelgradigen sozialen Anpassungsstö-
rungen mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierig-
keiten mit einem GdB von 80 bis 100 zu bewerten.




27   Ein GdB von mindestens 50 setzt somit eine schwere Störung voraus. Zur Auslegung der
Begriffe "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten können die
vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien
herangezogen werden (so Bundessozialgericht, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08
R – (juris) unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
vom 18./19. März 1998 und vom 8./9. November 2000). Danach werden




28   - leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn z.B. Berufstätigkeit
trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist (wesentliche Beeinträchtigung nur
in besonderen Berufen, z. B. Lehrer, Manager) und keine wesentliche Beeinträchtigung
der familiären Situation oder bei Freundschaften, d. h. keine krankheitsbedingten we-
sentlichen Eheprobleme bestehen,

29   - mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen bei einer in den meis-
ten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätig-
keit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die
auch eine berufliche Gefährdung einschließt; als weiteres Kriterium werden erhebliche
familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch
keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher in-
takte Ehe stark gefährden könnte,

30   - schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn die weitere berufli-
che Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist; als weiteres Kriterium wer-
den schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis
zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis benannt.




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31   Die Beurteilung des Fibromyalgie-Syndroms richtet sich nach Teil B Nr. 18.4 der Anla-
ge zu § 2 VersMedV. Danach ist die Fibromyalgie – ebenso wie das Chronische Fatigue
Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome (nach
der bis 9. März 2010 geltenden Fassung: Somatisierungs-Syndrome) – jeweils im Einzel-
fall entsprechend den funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Die vier gericht-
lich befragten Sachverständigen und der vom Beklagten befragte Facharzt für Psychia-
trie und Psychotherapie Dr. S haben übereinstimmend angegeben bzw. bestätigt, dass
die Klägerin unter einem psychogenen Fibromyalgie-Syndrom leidet, welches auf einer
gestörten Schmerzverarbeitung beruht und mit vegetativen und psychischen Störun-
gen einhergeht. Ein solches Schmerz-Syndrom ist im Unterschied zum primären Fibro-
myalgie-Syndrom nicht dem rheumatischen Formenkreis zuzuordnen (vgl. Pschyrem-
bel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, Seite 681f., Fibromyalgiesyndrom). Da das
Beschwerdebild der Klägerin, wie insbesondere auch Dr. H und Dr. K ausgeführt haben,
maßgeblich durch eine chronifizierte Störung der Schmerzverarbeitung mit vegetativen
Symptomen, Leistungseinbußen und Körperfunktionsstörungen ohne (primär) organi-
sches Korrelat geprägt wird, bedeutet dies, dass als Vergleichsmaßstab hier am ehesten
die in Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV unter der Überschrift „Neurosen, Persön-
lichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“ aufgeführten psychovegetativen oder
psychischen Störungen mit Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und
eventuellen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in Betracht kommen. Damit sind zur
Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Fibromyalgie-Syndroms im Fall der Klä-
gerin die Grundsätze für die Beurteilung von psychovegetativen und psychischen Störun-
gen analog heranzuziehen (ebenso Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.
Oktober 2014 – L 7 SB 23/12 –, juris).




32   Anhand dieser Maßstäbe beurteilt der Senat bei der rechtlichen Bewertung der Funkti-
onsbeeinträchtigungen die Behinderung durch die Depression und durch das Fibromy-
algie-Syndrom einschließlich der somatoformen Schmerzstörung einheitlich. Denn nach
den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H resul-
tieren die Funktionsbeeinträchtigungen insoweit aus einem einheitlichen psychiatrischen
Formenkomplex und sind die jeweils verursachten – für die Bestimmung des GdB allein
maßgeblichen – Teilhabebeeinträchtigungen identisch. Hiervon ausgehend sind die de-
pressive Störung, die somatoforme Schmerzstörung und das sekundäre Fibromyalgie-
Syndrom zusammengefasst als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschrän-
kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu bewerten. Dabei ergibt sich das Vorliegen
einer stärker behindernden Störung jedoch erst aus dem Zusammenwirken der jeweils
für sich genommen noch nicht stärker behindernden Störungen. Im Einzelnen:




33   Nachvollziehbar und schlüssig gelangt Dr. S. zu der Einschätzung, dass bei der Kläge-
rin eine depressive Verstimmung und Abgeschlagenheit bestehe, dass das Schmerzer-
leben subjektiv belastend sei, jedoch nicht zu funktionellen Einschränkungen führe. Dr.
K stellt nachvollziehbar eine leichte Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit sowie
eine deutlich niedergedrückte Stimmung fest und berichtet über eine hoffnungslos wir-
kende Klägerin ohne psychomotorische Auffälligkeiten, die über Antriebsstörungen, Er-
schöpfungsgefühl, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und Insuffizienzgefühle so-
wie Schmerzen in Gelenken und Muskeln klagte. Es stelle sich ein sozialer Rückzug dar.


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Die leicht bis mittelschwer zu bewertenden Funktionsbeeinträchtigungen durch die Fi-
bromyalgie seien – wie üblich – nicht messbar. Dr. H berichtet, dass keine Hinweise auf
Erinnerungs- und Konzentrationsstörungen oder höhergradige Neurosen oder Psychosen
festzustellen gewesen seien. Er schildert demonstrative Verhaltensweisen bei der Dar-
stellung der Beschwerden und des Schmerzerlebens sowie den Widerspruch zur (Nicht-
)Einnahme verordneter Medikamente. Die Lebensgestaltungsfähigkeit der Klägerin sei
nach seiner Einschätzung nicht schwergradig eingeschränkt.




34   Danach sind – im Rahmen der einheitlichen Betrachtung der Funktionsbeeinträchtigun-
gen durch Depression und Fibromyalgie einschließlich Schmerzstörung – nach Überzeu-
gung des Senats stärker behindernde Störungen belegt, liegen jedoch keine Anhalts-
punkte für Funktionsbeeinträchtigungen im Ausmaß einer schweren Störung vor. Auch
Prof. Dr. K gelangt bei der Bewertung des Fibromyalgie-Syndroms nicht zum Vorliegen
einer schweren Störung, da er das Fibromyalgie-Syndrom mit einem GdB von 40 und die
Depression mit einem GdB von 30 bewertet. Dabei übernimmt er unkritisch die Leidens-
bekundungen der Klägerin, obwohl wegen der deutlichen Kritik des Vorgutachtes Dr. H
besonderer Anlass zur vertieften Auseinandersetzung mit diesen Leidensbekundungen
bestanden hätte. Auch wenn die Funktionsbeeinträchtigungen im Gutachten des Prof.
Dr. K als einschneidender dargestellt werden als in den früheren Gutachten, lassen sich
aus den erneut bestätigten Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie dem geschilder-
ten Schmerzerleben keine Funktionsbeeinträchtigungen ableiten, die auf eine schwere
psychovegetative bzw. psychische Störung schließen lassen. Soweit der Sachverständige
die Angabe der Klägerin zum verringerten Pensum an Kundengesprächen während der
Arbeitszeit wiedergibt, belegt dies keine verminderte Einsatzfähigkeit der Klägerin, da
sie in ihrem ausgeübten Beruf weiterhin vollschichtig tätig ist. Ihr ist – entsprechend den
Kriterien einer leichten Anpassungsstörung – eine Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche
und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Be-
einträchtigung möglich. Der Senat negiert dabei nicht das Vorliegen von Beeinträchti-
gungen bei der Klägerin, eine wesentliche Beeinträchtigung in der Berufsausübung wird
jedoch – auch von Prof. Dr. K – nicht beschrieben. Soweit der Sachverständige von einem
„fast kompletten sozialen“ Rückzug berichtet, bleibt dies ohne Tatsachenangaben und
lässt sich daraus (noch) nicht auf eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit
schließen. Familiäre Probleme durch Kontaktverlust werden nicht berichtet. Die Angabe,
dass sich der Allgemeinzustand verschlechtert habe, wird nicht anamnestisch belegt.




35   Unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen festgestellten Funktionsbeein-
trächtigungen ist die Behinderung – insoweit folgt der Senat auch der Einschätzung des
Psychiaters Dr. S – mit dem oberen Wert der Spanne von 30 bis 40 zu bemessen, da den
psychischen Belastungen des Schmerzerlebens Rechnung zu tragen ist, auch wenn eine
unmittelbare Funktionsbeeinträchtigung durch die Schmerzen nicht objektivierbar ist.




36   Nichts anderes ergäbe sich, wenn man – der Sachverständigen Dr. K und dem Sachver-
ständigen Prof. Dr. K folgend – die Funktionsbeeinträchtigungen durch das Fibromyal-
gie-Syndrom und die Depression getrennt mit einzelnen GdB bewerten würde – wobei
die Einzelbewertung hier dahinstehen kann. Denn bei Bildung eines Gesamt-GdB wür-


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den sich die Beeinträchtigungen der einen – separat beurteilten – Behinderung vollstän-
dig mit denen der anderen Behinderung decken. Anschaulich stellte dies Prof. Dr. K bei
der Beschreibung der Wechselwirkungen dar. Die Tagesmüdigkeit infolge der Schlafstö-
rungen verstärke die Schmerzen des Fibromyalgie-Syndroms und die Depression füh-
re wiederum zu einer ausgeprägten körperlichen Erschöpfung. Aus der nachvollziehba-
ren Darstellung ist ersichtlich, dass beide Behinderungen in ständiger Wechselbezie-
hung zueinander stehen. Betrachtet man jedoch die sich insgesamt ergebenden – nahe-
zu übereinstimmend angegebenen – Funktionsbeeinträchtigungen, ergibt sich aus dem
Zusammenspiel beider – zuvor separat bewerteten – Behinderungen im Ergebnis eine
einheitliche Bewertung des psychischen Leidens, die (nur) einer stärker behindernden
Störung mit dem oberen Wert der Beurteilungsskala (hier von 40) entspricht und noch
keine schwere Störung darstellt.




37   b. Das Reizdarmsyndrom der Klägerin ist mit einem GdB von 10 zu bewerten. Insoweit
folgt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H, welcher die Funktions-
beeinträchtigung unter der Annahme einer Nahrungsmittelunverträglichkeit nachvoll-
ziehbar und schlüssig mit einem GdB von 10 bewertet, sowie der Einschätzung der Inter-
nistin Dr. G. Eine solche Einzelbehinderung wirkt sich nach Teil A Nr. 3 d) ee) der Anla-
ge zu § 2 VersMedV nicht auf die Gesamtbeeinträchtigung aus. Der Senat folgt hingegen
nicht der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. K, welcher die Funktionsbeein-
trächtigung mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Nach Teil B Nr. 10.2.2 der Anlage zu
§ 2 VersMedV sind chronische Darmstörungen ohne wesentliche Beschwerden und Aus-
wirkungen mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10, bei stärkeren und häufig rezidivierenden
oder anhaltenden Symptomen mit einem Einzel-GdB von 20 bis 30 zu bewerten. Die be-
schriebenen Wechselstühle bei der Klägerin stellen nach Überzeugung des Senats noch
keine stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptome dar. Darüber
hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die damit verbundene Funktionsbe-
einträchtigung bereits in der Anerkennung der Fibromyalgiefolgen aufgeht. Denn über-
einstimmend haben Dr. H und Prof. Dr. K eine organische Ursache der Fibromyalgie aus-
geschlossen, es liegt – insoweit folgt der Senat Prof Dr. K – eine mit der Fibromyalgie as-
soziierte psychische Störung vor, so dass eine erhebliche Überschneidung der Funktions-
beeinträchtigungen besteht. Somit würde sich diese auch bei einer Einzelbewertung mit
20 nicht erhöhend auf den GdB des Hauptleidens auswirken.




38   c. Der Verlust der Gebärmutter und/oder eine Sterilität sind nach Teil B Nr. 14.2 der An-
lage zu § 2 VersMedV bei potentiell noch bestehendem Kinderwunsch mit einem Einzel-
GdB von 20 zu bewerten. Diese Funktionsbeeinträchtigung wirkt sich jedoch nicht erhö-
hend auf die Behinderung durch das Hauptleiden aus, da zwei selbständig nebeneinan-
derstehende Behinderungen bestehen. Nach Teil A Nr. 3d) ee) der Anlage zu § 2 Vers-
MedV ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Verlust der Gebärmutter führt bei
der Klägerin nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.




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39   d. Das bei der Klägerin bestehende Wirbelsäulenleiden ist – insoweit folgt der Senat den
Ausführungen des Dr. H – mit einem GdB von höchstens 10 angemessen bewertet. Nach
Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV ergibt sich der GdB bei angeborenen und er-
worbenen Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung,
der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wir-
belsäulenabschnitte. Zu bewerten sind Wirbelsäulenschäden u.a. wie folgt:




40   - ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0,

41   - mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhalten-
de Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd
auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10,

42   - mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor-
mung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndro-
me) 20.




43   Die beschriebene diskrete Torsionsskoliose mit leichtgradig hohl-rundem Rücken hat
sehr geringe funktionelle Auswirkungen durch die Verformung. Eine Bewegungsein-
schränkung oder eine Instabilität wurden nicht festgestellt.




44   e. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die mit höheren Einzel-GdB als 10 zu bewerten
wären, liegen bei der Klägerin nicht vor.




45   Unter Gesamtwürdigung der vorstehenden Leiden hat das Sozialgericht den GdB der Klä-
gerin mit 40 zutreffend bewertet. Ferner sind keine wesentlichen Änderungen in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit der Entscheidung des Sozialgerichts eingetreten. Der Ge-
samt-GdB von 40 berücksichtigt ausreichend, dass der mit einem Einzel-GdB von 40 zu
beurteilende Hauptleidenskomplex der Klägerin aus depressiver Störung, somatoformer
Schmerzstörung und Fibromyalgie-Syndrom nicht durch das geringe Reizdarmsyndrom,
das geringe Wirbelsäulenleiden sowie die Beeinträchtigung durch Entfernung der Ge-
bärmutter verstärkt wird. Insgesamt ist das Beschwerdebild der Klägerin noch nicht so
schwerwiegend, dass die Anerkennung einer Schwerbehinderung und ein GdB von 50
gerechtfertigt wären.




46   2. Die Kostenentscheidung, die sich auf das gesamte Verfahren bezieht, beruht auf § 193
SGG. Sie berücksichtigt zum einen den Ausgang des Berufungsverfahrens sowie zum an-
deren den Teilerfolg des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Klägerin war vor dem Sozial-
gericht nur teilweise erfolgreich, da ihrem Begehren auf Zuerkennung eines Grades der
Behinderung von mindestens 50 nicht entsprochen wurde. Der Beklagte hat das gericht-




- Seite 13 von 14 -

liche Verfahren auch nicht veranlasst, so dass die Kosten des Klageverfahrens von ihm
nur zur Hälfte zu erstatten sind.




47   Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegt.




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Gericht:                      Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:           16.10.2014
Aktenzeichen:                 L 11 SB 255/13
ECLI:                         ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1016.L11SB255.13.0A
Dokumenttyp:                  Urteil
Quelle:


Normen:                       § 69 Abs 4 SGB 9, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Vers-
MedV, Anlage Teil D Nr 1 Buchst d VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:              Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2014 – L
11 SB 255/13 –, juris



Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beein-
trächtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - chro-
nisch-rezidivierende multifokale Osteomyelitis (CRMO) - Ein-
schränkung des Gehvermögens - schubförmiger Krankheits-
verlauf - Schmerzschübe in mittlerer Häufigkeit - Vergleich-
barkeit mit den Regelbeispielen der Versorgungsmedizini-
schen Grundsätze - Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung

Orientierungssatz

1. Der Wortlaut von § 146 Abs 1 S 1 SGB 9 (wonach in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer „nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden“) lässt keinen Raum für die Annahme, es sei
ausreichend, dass das „Unvermögen“ nur zeitweise vorliegt. (Rn.36)




2. Die Schmerzschübe einer chronisch-rezidivierenden multifokalen Osteomyelitis (CRMO), dh
einer schmerzhaften Knochen(mark)entzündung, sind im Hinblick auf die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähig-
keit im Straßenverkehr) nicht mit Anfallsleiden nach Teil D Nr 1 Buchst f der Versorgungsme-
dizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) vergleichbar, soweit mit ihnen nicht die Ge-
fahr von Bewusstseinsverlust oder Stürzen verbunden ist. (Rn.35)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 7. November 2013, S 132 SB 553/11, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
7. November 2013 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das gesamte Ver-
fahren nicht zu erstatten.



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Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1         Die Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenver-
kehr).

2         Bei der 1982 geborenen Klägerin wurde im Jahr 2007 eine chronisch-rezidivierende mul-
tifokale Osteomyelitis (CRMO) diagnostiziert. Bestätigt wurde diese Diagnose im Rah-
men einer stationären Behandlung im C für Innere Medizin und Dermatologie vom 7. bis
8. Dezember 2007. Im Arztbrief zu dieser Behandlung wurde die Anamnese wiederge-
geben, nach der die Klägerin über einen seit acht Jahren bestehenden Dauerschmerz in
der linken Clavicula sowie Schmerzen beim Hinlegen oder auch bei Wirbelsäulenrotati-
on im Bereich der Brustwirbelsäule klage. Seit ca. acht Jahren sei es schubweise ca. al-
le vier bis fünf Wochen zu verstärkten Schmerzen vor allem im Bereich der linken Clavi-
cula gekommen, die dazu führten, dass die Klägerin ihren Kopf nicht mehr bewegen kön-
ne. Ein Schub Anfang September habe mehr als vier Wochen gedauert. In dem Arztbrief
wird ein Befund über eine Ganzkörper-Szintigraphie vom 8. November 2007 wiedergege-
ben, nach dem multiple ossäre Herde (linke Clavicula parasternal, Brustwirbelkörper 4-7,
rechte Scapulaspitze, 1. Rippe rechts ventral sowie suspekter Übergang L5/S1) vereinbar
mit einer CRMO seien.

3         Ein medikamentöses Therapiekonzept, das die Klägerin mit dem Professor für Innere Me-
dizin Prof. Dr. S festgelegt hatte, blieb ohne Erfolg. Prof. Dr. S diagnostizierte mit Brief
vom 30. September 2008 ein Spätstadium einer linksseitigen Sternokostoklavikulären
Hyperostose (SCCH) mit distruktiver SC-Arthrose, regeneriert mit Pseudoarthrose, im
Rahmen einer CRMO. Daneben diagnostizierte er ein Anterior-Chestwall-Syndrom (ACW-
Syndrom). Nach Versagen der medikamentösen Therapie sei nur noch ein operativer
Versuch (Thorax-Chirurg) möglich. Er umschrieb den Fall als seines „Wissens bislang na-
hezu beispiellos“.

4         Auf einen zwischenzeitlich gestellten Rentenantrag der Klägerin holte die Deutsche Ren-
tenversicherung ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. T vom 28. Novem-
ber 2008 ein, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 21. November
2008 erstellte und in dem er zu der Einschätzung gelangte, die Klägerin könne wegen ei-
ner CRMO mit Hauptlokalisation in der linken Clavicula und einer Dekonditionierung auch
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter 3 Stunden täglich tätig sein.

5         Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen eines Leistungsfalles am 2. Juni
2008 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010.

6         Ihrem Weiterbewilligungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung vom 11. Febru-
ar 2010 fügte die Klägerin, die sich am 1. September 2009 einer „offen chirurgischen Sy-
novektomie“ unterzogen hatte, unter anderem eine „fachärztliche Befundung und kom-
petente Begutachtung des Krankheitsbildes“ der Klägerin von Prof. Dr. S vom 26. Janu-
ar 2010 bei. Dieser bestätigte die Diagnose einer CRMO, hier in Form einer zu Rezidiven
neigenden, meistens an mehreren und wechselnden Knochenherden auftretenden steri-
len Knochenmarkentzündung, hier vom pelvino-vertebro-sternalen Lokalisationstyp, ent-
zündlich hochaktiv geblieben im ACW-Bereich und hier verschlimmernd geprägt durch


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den dabei seltenen Typ der sterno-kosto-klavikulären Hyperostose (SCCH), das heiße
sterile Osteomyelitis des Brustbeins und des Schlüsselbeins, links stärker als rechts, mit
destruierender Entzündung der verbindenden Sternoklavikulargelenke (SC-Arthritis) und
mit entzündlich bedingter Verknöcherung benachbarten Bindegewebes. Der Krankheits-
verlauf bei der Klägerin sei schubweise und unberechenbar. Im Schub sei die Knochen-
markentzündung mit deren Umgebung hochaktiv, hier also jetzt und auf ungewisse Zeit
das ACW-Syndrom hochempfindlich gegenüber Belastungen, Bewegungen und Erschüt-
terungen, wobei die Schmerzen ausstrahlend die obere Region des Brustkorbes bis Hals-
wirbelsäule und Schulterblatt ergriffen und insbesondere beide Schultern quälten, so
dass der schwergradig behindernde Schulterschmerz als Hauptsymptom zu gelten habe.
Die pseudoradikuläre Schmerzprojektion könne in den gesamten Arm einstrahlen und
diesen für jegliche Bewegung und den Alltagsgebrauch lahmlegen, so dass das zwangs-
läufig absolut geschonte Schultergelenk auf Dauer mehr oder weniger versteife. Die von
ihm empfohlene medikamentöse Therapie und Strahlentherapie und letzten Endes ope-
rative Therapie habe offenbar am entscheidend gestörten entzündlichen Syndrom des
vorderen Brustkorbs bislang versagt, wobei die radiologische Maßnahme unterblieben
und der operative Eingriff von thorax-chirurgischer Seite für sinnlos erklärt worden sei.
Prof. Dr. S sprach sich für eine unbefristete Weitergewährung der Rente aus.

7    Die Deutsche Rentenversicherung gewährte die Zeitrente mit Bescheid vom 2. März
2010 über den 30. Juni 2010 hinaus bis zum 31. März 2012 weiter. Mittlerweile bezieht
die Klägerin die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer (Be-
scheid vom 1. Februar 2012).

8    Am 15. April 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Feststellungen eines
Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „G“. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme bei der Fachärz-
tin für Innere Medizin D stellte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2010 wegen ei-
ner chronischen Osteomyelitis einen GdB von 50 fest und lehnte die Feststellung der ge-
sundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ab. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies der Beklagte ohne weitere medizinische Ermittlungen durch Wider-
spruchsbescheid vom 16. Februar 2011 zurück.

9    Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2011 Klage erhoben, wobei sie zunächst auch
die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt hat. Das Sozialgericht hat Be-
fundberichte bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin K vom 6. Dezember 2012 und der
Fachärztin für Allgemeinmedizin D vom 22. November 2012 – jeweils mit Anlagen – ein-
geholt und medizinische Unterlagen bei dem H-Klinikum sowie bei der Abteilung für
Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C für Magen-, Darm-, Nieren- und Stoffwech-
selmedizin beigezogen. Nach Überreichung einer fachchirurgischen Stellungnahme der
Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T vom 24. Januar 2013 durch den Beklag-
ten hat das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Ortho-
pädie und orthopädische Rheumatologie Dr. M vom 12. Juni 2013 eingeholt, das dieser
nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 3. Juni 2013 erstellt hat und in dem er
folgende Diagnosen mitgeteilt hat:

10           1. CRMO, Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom; gravierendes Funktionsdefizit
des linken Schultergelenkes; SAPHO stehe für:

11               - S (Synovialitis – Gelenkschleimhautentzündung)
- A (Akne – lokale entzündliche Hautveränderung)


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- P (Pustula – lokale eitrige Hautveränderung)
- H (Hyperostose – reaktive Knochenwucherung)
- O (Osteitis – sterile Osteomyelitis).

12          2. Schlaffer Rundrücken.

13          3. Ischialgieforme Beschwerden beiderseits/Pseudoradikulärsyndrom beiderseits
bei Instabilität des Beckenrings.

14          4. Laxität der Kniescheiben.

15          5. Muskelschwache Fußdeformitäten.

16   Der Gesamt-GdB betrage 50. Der GdB für die Behinderungen zu 1. und 2. betrage 40,
der der Behinderungen zu 3. bis 5. 20. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“
lägen vor. Es sei aber einzuräumen, dass die klassischen Beurteilungskriterien für das
streitige Merkzeichen hier keine Anwendung finden sollten. Bei der Spezifität des Krank-
heitsbildes werde der chronische Verlauf immer wieder durch akut auftretende und den
ganzen Körper erfassende Schmerzattacken temporär verstärkt. Während der Schmerz-
phasen sei die Gehfähigkeit eklatant beeinträchtigt; die Klägerin könne nach eigenen An-
gaben ihre Wohnung nicht verlassen. In Analogie zu einem Anfallsleiden sei hier von ei-
ner mittleren Anfallshäufigkeit auszugehen. In einer schmerzarmen Phase könne die Klä-
gerin ortsübliche Wegstrecken – 2000 Meter – in etwa 30 bis 40 Minuten zu Fuß zurückle-
gen; dies ändere sich gravierend bei Schmerzattacken, die über Wochen andauern könn-
ten. Der Zustand bestehe seit April 2010.

17   Der Beklagte hat zu dem Gutachten eine fachchirurgische Stellungnahme von Dr. T vom
1. August 2013 zu den Gerichtsakten gereicht. Diese hat gerügt, das Gangbild der Klä-
gerin sei in dem Gutachten nicht einmal ansatzweise beschrieben worden. Die formalen
Kriterien zur Anerkennung des Merkzeichens „G“ seien nicht erfüllt, da auf Dauer kein
mobilitätsbedingter GdB von 50 herleitbar sei.

18   Das Sozialgericht hat der auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „G“ ab dem 15. April 2010 gerichteten Klage durch Urteil vom 7. Novem-
ber 2013 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Klägerin an einer CRMO leide, die nicht nur auf den Schultergürtel beschränkt sei, son-
dern letztlich das gesamte Skelett inklusive des Beckengürtels erfasst habe. Daneben
liege bei der Klägerin eine den ganzen Körper betreffende muskuläre und ligamentäre
Schwäche vor, was sich in Form eines schlaffen Rundrückens, einer Instabilität des Be-
ckenrings, der Laxität der Kniescheiben beiderseits sowie der muskelschwachen Fußde-
formitäten zeige. Der Sachverständige Dr. M habe festgestellt, dass sich alle Funktions-
einschränkungen auf die Gehfähigkeit der Klägerin auswirkten. Bei Schmerzattacken,
die über Wochen andauern könnten, könne die Klägerin ortsübliche Wegstrecken zu Fuß
nicht zurücklegen. Nach ihren Angaben träten diese Schmerzschübe in verschiedenen
Abständen – alle vier bis fünf Wochen oder auch zwei Monate - auf und dauerten zwi-
schen drei Wochen und sechs Monaten. Dadurch sei die Klägerin gegenüber einem Ge-
sunden in ihrer privaten und beruflichen Mobilität erheblich eingeschränkt. Es sei nicht
vorstellbar, wie die Klägerin bei der Häufigkeit, Dauer und Intensität der Schmerzschübe
durch eine Planung ihre Lebensführung so einrichten könnte, dass sie notwendige Orts-
veränderungen – etwa Lebensmitteleinkäufe – nur in schmerzfreien Zeiträumen vorneh-
me.



- Seite 4 von 10 -

19    Gegen das ihm am 14. November 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. No-
vember 2013 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen meint er, die hier vorliegenden
Schmerzattacken seien mit einem hirnorganischen Anfallsleiden nicht vergleichbar.
Denn bei einem Anfallsleiden bestehe die Gefahr eines plötzlichen, nicht vorhersehbaren
unbeherrschbaren Ereignisses mit drohendem Bewusstseinsverlust. Die hier auftreten-
den Schmerzattacken seien indes soweit beherrschbar, dass eine Eigen- oder Fremdge-
fährdung ausgeschlossen sei.

20    Der Senat hat einen Befundbericht bei Dr. B von der Abteilung für Rheumatologie der
Medizinischen Klinik des C vom 1. Juli 2014 nebst Ergänzung vom 9. Oktober 2014 und
zahlreichen Anlagen eingeholt und die die Klägerin betreffenden Rentenakten bei der
Deutschen Rentenversicherung beigezogen.

21    Der Beklagte beantragt,

22            das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2013 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.

23    Die Klägerin beantragt,

24            die Berufung zurückzuweisen.

25    Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig. Eigen- oder Fremdgefährdung sei
bei Anfallsleiden nicht erforderlich; ausreichend seien insoweit Schwierigkeiten bei der
Bewältigung einer Wegstrecke.

26    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten und die als Beiakte angelegten Kopien aus
der Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung, sowie den Verwaltungsvorgang
des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27    Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist unzu-
treffend. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beklagten zur Feststellung des Vorliegens
der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ab dem 15. April 2010
verurteilt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.
Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2011 ist hinsicht-
lich der hier allein streitigen Ablehnung der Feststellung des Vorliegens der gesundheitli-
chen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ für den Zeitraum ab dem 15. April 2010
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

28    Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die §§ 69 Abs. 4, 145 Abs. 1
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hiernach hat die für die Durch-
führung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde das Vorliegen der gesund-
heitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen, wenn ein schwerbe-
hinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt ist. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewe-
gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschrän-
kung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht



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ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag,
die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen fordert
das Gesetz eine doppelte Kausalität. Denn Ursache der beeinträchtigenden Bewegungs-
fähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Be-
hinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die Wegstrecken, „die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden“ und die der Schwerbehinderte infolge seiner Funkti-
onsausfälle nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren bewältigen kann, sind
mit zwei km bei einer Fußwegdauer von einer halben Stunde zu bemessen (vgl. Bundes-
sozialgericht <BSG>, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 9a RVs 11/87 – juris).

29   Bei der Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind die in der Anla-
ge zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des
§ 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes – Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
MedV) – vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedi-
zinischen Grundsätze“ in der insoweit bis heute unverändert gebliebenen Erstfassung
zu berücksichtigen. Ob die „versorgungsmedizinischen Grundsätze“, soweit sie die Fest-
stellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen – wie hier für
das Merkzeichen „G“ – betreffen, auf einer ausreichenden Verordnungsermächtigung im
Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen, kann hier auf sich beruhen. Denn
die darin geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ sind
auch für den Fall ihrer Teilnichtigkeit zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Be-
troffenen unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG weiter heranzuziehen (wie hier
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - L 10 SB 154/12
– juris – mit dem Hinweis, dass die Anlage zu § 2 VersMedV in Teil D Nr. 1 den in den bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht unter Teil B
Nr. 30 niedergelegten Bewertungsmaßstäben entspreche).

30   Die Bestimmungen der Anlage zu § 2 VersMedV beschreiben in Teil D Nr. 1 d) – f) Regel-
fälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis-
se die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen
sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichs-
maßstab dienen können (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 7/06 R - juris).
Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, be-
vor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung
des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beein-
trächtigt ist“, und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Geh-
vermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt
und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also
Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform,
Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur,
Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, ge-
hören. Von all diesen Faktoren filtern die in der Anlage zu § 2 VersMedV getroffenen Be-
stimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil
sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicher-
weise aus anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen (BSG, a. a. O.).

31   Bei Zugrundelegung der VersMedV und der Rechtsprechung des BSG liegen die gesund-
heitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ im Fall der Klägerin nicht vor.


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32   Dabei ist zunächst das Krankheitsbild der Klägerin zu skizzieren, welches sich wie folgt
darstellt: Hauptleiden der Klägerin ist die CRMO in der von Prof. Dr. S eingehend be-
schriebenen Krankheitsform. Der Krankheit zu Eigen ist deren schubförmiger Verlauf. Im
Schub ist die Knochenmarkentzündung mit deren Umgebung hochaktiv und hochemp-
findlich gegenüber Belastungen, Bewegungen und Erschütterungen, wobei die Schmer-
zen ausstrahlend die obere Region des Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulter-
blatt ergreifen und insbesondere beide Schultern betreffen. Prof. Dr. S hat den schwer-
gradig behindernden Schulterschmerz als Hauptsymptom angegeben. Die pseudoradi-
kuläre Schmerzprojektion kann danach in den gesamten Arm einstrahlen und diesen für
jegliche Bewegung und den Alltagsgebrauch lahmlegen, so dass das geschonte Schul-
tergelenk auf Dauer mehr oder weniger versteift. Nach der Darstellung insbesondere
des Sachverständigen Dr. M leidet die Klägerin unter einem Dauerschmerz, der sich bei
einem Krankheitsschub verstärkt. Die Beschwerden sind zumeist tolerierbar (vgl. auch
den Arztbrief der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C für Magen-
, Darm-, Nieren- und Stoffwechselmedizin vom 25. Mai 2012). Nur während der Schmerz-
attacken ist die Gehfähigkeit eklatant beeinträchtigt; dann besteht nahezu Immobilität.

33   In der Gesamtschau ist mit dem Sachverständigen Dr. M davon auszugehen, dass die
Schmerzschübe entsprechend Teil B Nr. 3.1.2 der Anlage zu § 2 VersMedV in mittlerer
Häufigkeit auftreten. Diese Einschätzung überzeugt, weil sie der Beschwerdeschilderung
durch die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. M und der speziellen Anamne-
se entspricht, nach der ein Krankheitsschub alle zwei Monate auftritt und dann zwei Wo-
chen „+ x Tage“ dauert. Diese Angaben zu Häufigkeit und Dauer der Schmerzschübe
werden im Wesentlichen auch durch die aktenkundigen medizinischen Befunde bestä-
tigt. So wird in einem Arztbrief der Abteilung für Rheumatologie und Klinische Immunolo-
gie des C für Innere Medizin und Dermatologie vom 7. Dezember 2007 mitgeteilt, seit ca.
acht Jahren komme es schubweise ca. alle vier bis fünf Wochen zu verstärkten Schmer-
zen, die ca. eine Woche dauerten und dazu führten, dass die Klägerin ihren Kopf nicht
mehr bewegen könne. In einem Arztbrief des P-Krankenhauses vom 4. Dezember 2007
über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 15. Oktober bis 26. Oktober 2007
sowie vom 30. Oktober bis 1. November 2007 wird mitgeteilt, es komme ca. alle vier
bis sechs Wochen zu einem Schub, der ein bis zwei Wochen andauern könne. Dass ein
Schmerzschub im Einzelfall auch länger andauern kann – so erfolgte eine stationäre Auf-
nahme ausweislich eines Arztbriefes der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen
Klinik des C für Magen-, Darm-, Nieren- und Stoffwechselmedizin vom 1. November 2010
aufgrund von seit sieben Wochen bestehenden starken Schmerzen im Bereich der Clavi-
cula –, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern, dass die Schmerzattacken
rezidivierend und schubweise auftreten. Nur in diesen Phasen kommt die Annahme ei-
ner erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr überhaupt
in Betracht. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nach den Feststellungen
des Sachverständigen Dr. M unter einer – schubunabhängig bestehenden – muskulären
und ligamentären Schwäche des ganzen Körpers leidet, die sich in Form eines schlaffen
Rundrückens, einer Instabilität des Beckenrings, der Laxität beider Kniescheiben und von
muskelschwachen Fußdeformitäten äußert, und ungeachtet dessen, dass die Klägerin
stets unter Schmerzen leidet, die außerhalb der Schubphasen indes erträglich sind, lie-
gen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das streitige Merkzeichen jedenfalls au-
ßerhalb der Schubphasen nach der unmissverständlichen Wertung des Sachverständi-
gen Dr. M nicht vor. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der in dem Befundbericht
der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C - vom 1. Juli 2014 mitge-


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teilten Beurteilung, wonach hinsichtlich der Gehfähigkeit „eher keine Einschränkung“ au-
ßerhalb der Schubphasen bestehe.

34   Bei dem geschilderten Beschwerdebild liegen, was unstreitig ist, die Regelbeispiele nach
Teil D Nr. 1 d) – f) der Anlage zu § 2 VersMedV nicht vor. So liegen sich auf die Gehfähig-
keit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwir-
belsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 oder 40 bedingen, im Sinne des ers-
ten und des zweiten Satzes des Teils D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 VersMedV nicht vor.
Auch die ausdrücklich in Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 VersMedV genannten inneren
Leiden - Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe
3, Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens
mittleren Grades, chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie - liegen bei
der Klägerin ebenso wenig vor wie hirnorganische Anfallsleiden oder hypoglykämische
Schocks im Sinne von Teil D Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV und die in Teil D Nr. 1
f) der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Orientierungsstörungen. Dies wird durch den
Sachverständigen Dr. M bestätigt, als dieser erklärt hat, dass die von ihm so bezeichne-
ten „klassischen“ Beurteilungskriterien für das Merkzeichen „G“ hier keine Anwendung
finden sollten und – von Dr. M unausgesprochen – auch nicht könnten.

35   Das Leiden der Klägerin ist mit den in den Regelbeispielen genannten Funktionsstörun-
gen aber auch nicht vergleichbar. Dies gilt ohne weiteres, soweit es die in Teil D Nr. 1
f) der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Orientierungsstörungen betrifft. Aber auch
die von dem Sachverständigen Dr. M gebildete Analogie zu einem Anfallsleiden von ei-
ner mittleren Anfallshäufigkeit im Sinne des Teils D Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV
ist hier nicht möglich. Die Klägerin leidet nicht an Anfällen, die mit epileptischen Anfäl-
len mittlerer Häufigkeit vergleichbar wären. Denn gemeint sind insoweit Anfälle, die mit
Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai
1994 - 9 BVs 45/93 – juris; vgl. auch BT-Drs. 8/2453, S. 10: „Anfallskranke, bei denen
die Gefahr besteht, dass sie plötzlich stürzen“). Die Klägerin leidet aber auch in Phasen
von Schmerzschüben nicht an mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr einhergehenden
Anfällen (wie hier Landessozialgericht Saarland, Urteil vom 6. November 2007 - L 5 SB
72/06 – juris). Zutreffend hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung insoweit aus-
geführt, das Schmerzleiden der Klägerin sei beherrschbar und Eigen- oder Fremdgefähr-
dung ausgeschlossen.

36   Schließlich liegt aber auch keine Vergleichbarkeit zu den in Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu
§ 2 VersMedV genannten Beispielen vor. Zum einen kommt es, wie der dritte Satz des
Teils D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 VersMedV erhellt, bei den dort genannten Funktions-
beeinträchtigungen jeweils entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an.
Das Gehvermögen in diesem Sinne ist aber selbst in Schmerzphasen bei der Klägerin
nicht beeinträchtigt, weil die dann beim Gehen auftretenden Schmerzen die obere Re-
gion des Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulterblatt ergreifen und insbesonde-
re beide Schultern betreffen. Daneben ist den in Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 Vers-
MedV genannten Leiden gemeinsam, dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr stets bedingen. Dies erhellt auch der Wortlaut von
§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wonach in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-
heblich beeinträchtigt ist, wer „nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.“ Diese Formulierung lässt keinen Raum
für die Annahme, es sei ausreichend, dass das „Unvermögen“ nur zeitweise vorliegt.


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Demgemäß handelt es sich bei den in Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV geregel-
ten Beispielsfällen auch ausschließlich um Dauerleiden, bei denen anzunehmen ist, dass
die Beeinträchtigung des Gehvermögens dauerhaft besteht.

37   Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, es bedürfe für die Zuerken-
nung des Nachteilsausgleiches „G“ nicht einer dauernden, das heißt ständigen Bewe-
gungseinschränkung, vielmehr reiche es aus, wenn der Behinderte an ca. 40 Prozent der
Tage in seiner Geh- und Orientierungsfähigkeit eingeschränkt sei (so Landessozialgericht
Hessen, Urteil vom 17. Februar 1998 - L 4 SB 1351/95 -; Sozialgericht Düsseldorf, Urteil
vom 30. Oktober 2000 - S 31 (38) SB 238/99 -; beide bei juris), folgt der Senat dem aus
den genannten Gründen nicht. Zudem erscheint ihm die Zugrundelegung von „ca.“ 40
Prozent willkürlich. Niederschlag in Gesetz, Verordnung und Rechtsprechung des BSG
findet dieser Wert nicht.

38   Soweit zur Begründung dafür, dass eine dauernde, also ständige, Bewegungseinschrän-
kung nicht zu verlangen sei, angeführt wird, auch Anfallskranke seien in den anspruchs-
berechtigten Personenkreis eingeschlossen, wobei die Rechtsprechung davon ausge-
he, dass eine mittelfristige Anfallshäufigkeit bei überwiegendem Auftreten bei Tage zur
Gewährung des Nachteilsausgleiches „G“ ausreiche (so noch zu § 60 Abs. 1 Satz 1 des
Schwerbehindertengesetzes Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17. Februar 1998
- L 4 SB 1351/95 – juris), überzeugt dies den Senat nicht. Denn mit dem Anfallsleiden –
ebenso wie mit der Störung der Orientierungsfähigkeit – sind abschließend zusätzliche
Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit geregelt worden, bei denen das Gehvermö-
gen nicht betroffen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 BVs 45/93 – juris). Der
Umstand, dass ein Anfallsleiden nicht zu einer ständigen Bewegungseinschränkung füh-
ren muss, lässt also keine Rückschlüsse auf solche Leiden zu, die – wie die in Teil D Nr. 1
f) der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Beispiele - eine Betroffenheit des Gehvermö-
gens zufolge haben. Daneben übersieht die dargestellte Argumentation, dass das so ge-
meinte Anfallsleiden zwar während der anfallsfreien Zeit keine Störung der Bewegungs-
fähigkeit, dafür aber stets die Gefahr eines Bewusstseinsverlustes und einer Sturzgefahr
bedingt. Wie dargelegt begründet das Leiden der Klägerin aber weder die Gefahr eines
Bewusstseinsverlustes noch einer Sturzgefahr.

39   Hier ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits unter Gleichstellungsgesichts-
punkten erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könnten, die medizinischen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anla-
ge zu § 2 VersMedV beschriebenen Regelfälle zu bejahen.

40   Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merk-
zeichen „G“ auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr auswirkenden Beeinträchtigungen der Klägerin herleiten (vgl. dazu
BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –juris), weil die nach den vorstehenden
Ausführungen insoweit zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen nicht so gravierend
sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelbeispielen Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu
§ 2 VersMedV gleichgestellt werden könnten, und weil letztlich hier auch kein Fall eines
Zusammenwirkens mehrerer Beeinträchtigungen vorliegt, sondern eine einzige Funkti-
onsbehinderung – hier als Folge der CRMO - dominiert.

41   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).




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42   Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulas-
sen. Die Frage, ob eine Erkrankung die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertigt,
die kein Anfallsleiden ist und die keine Störung der Orientierungsfähigkeit hervorruft und
die bei schubweisem Verlauf nur zeitweise zur Folge hat, dass der Betroffene keine Weg-
strecken zurückzulegen vermag, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurück-
gelegt werden, ist bislang ungeklärt.




- Seite 10 von 10 -

Gericht:                      Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:           29.01.2020
Aktenzeichen:                 L 11 SB 257/17
ECLI:                         ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0129.L11SB257.17.00
Dokumenttyp:                  Urteil
Quelle:


Normen:                       § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 5 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 S 1
SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 2 VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:              Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – L 11
SB 257/17 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedi-
zinische Grundsätze - Kniegelenkschaden - Belastungsschmer-
zen - Knorpelschäden ohne Bewegungseinschränkungen und dau-
erhaft anhaltenden Reizerscheinungen - zwei Einzel-GdB von 20
- Gesamt-GdB-Bildung - dauernde Einbuße der körperlichen Be-
weglichkeit nach § 33b Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG - gesundheitli-
ches Merkmal zur Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs

Leitsatz

1. Ist bei einem Kniegelenksleiden keiner der nach Teil B Nr 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV
genannten Bewertungsmaßstäbe eröffnet, weil weder eine Bewegungseinschränkung des
Kniegelenks noch anhaltende Reizerscheinungen vorliegen, ist der GdB im Rahmen der gebo-
tenen Gesamtschau (vgl Teil B Nr 18.1 S 2 und Nr 1 b der Anlage zu § 2 VersMedV) aller aus-
drücklich geregelten Maßstäbe für Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes in Anlehnung
an die geschriebenen Bewertungsgrundlagen zu bestimmen. (Rn.44)




2. Aus zwei Einzel-GdB von 20 muss kein Gesamt-GdB von 30 folgen. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass es auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 viel-
fach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen. (Rn.45)




3. Eine Feststellung der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kommt nur in Be-
tracht, wenn ein GdB von mindestens 25 - wegen § 152 Abs 1 S 5 SGB IX also 30 - vorliegt.
(Rn.47)

Orientierungssatz

1. Treten bei Knorpelschäden beider Kniegelenke (II. bis II. Grades) nach einer Gehstrecke von
2 km oder Fahrradfahren von länger als 30 Minuten im Bereich der Kniegelenke Schmerzen
und Reizerscheinungen auf, kann hierfür ein GdB von 20 gerechtfertigt sein. (Rn.44)




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2. Bei der Leidensfolge "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" nach § 33b Abs
2 Nr 2 Buchst b EStG handelt es sich gegenüber der Behinderung selbst um ein weiteres ge-
sundheitliches Merkmal als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines außerhalb des SGB
9 2018 geregelten Nachteilsausgleichs, für dessen Feststellung die für die Durchführung des
BVG zuständigen Behörden zuständig sind (§ 152 Abs 4 SGB 9 2018). (Rn.46)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 6. Dezember 2017, S 170 SB 566/14, Urteil

Tenor




Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember
2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungs-
verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand




1        Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 und
des Vorliegens der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (dE).

2        Zugunsten der 1973 geborenen Klägerin hatte noch das Versorgungsamt H mit Bescheid
vom 19. Februar 1996 bestandskräftig den GdB mit 20 wegen einer Missbildung der lin-
ken Brust festgestellt.

3        Am 14. Dezember 2012 beantragte die Klägerin bei dem nunmehr zuständigen Beklag-
ten die Neufeststellung ihres Behindertenstatus und zwar rückwirkend ab Januar 2010.
Der Beklagte lehnte den Antrag nach medizinischen Ermittlungen mit Bescheid vom
25. April 2013 ab, wobei er eine Aufbauplastik der Brust links (Einzel-GdB: 20) und eine
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 10) berücksichtigte. Mit ihrem Wi-
derspruch hiergegen machte die Klägerin die eingangs genannten Feststellungen gel-
tend, wobei sie neben der Aufbauplastik der Brust links und Reduktion der Brust rechts
eine Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule (LWS) und insoweit auch eine außer-
gewöhnliche Schmerzsymptomatik geltend machte. Der Beklagte wies den Widerspruch
nach weiteren medizinischen Ermittlungen durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar
2014 zurück.

4        Hiergegen hat die Klägerin am 27. Februar 2014 Klage erhoben, wobei sie die eingangs
genannten Feststellungen mit Wirkung ab dem 14. Dezember 2012 geltend gemacht
hat.

5        Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt bei Dr. B vom Hormon- und Kinderwun-
schzentrum (keine Vorstellung dort nach dem 30. November 2011), dem Orthopäden
und Unfallchirurgen Dr. B(letzte Vorstellung dort am 12. Juli 2007), dem Orthopäden H




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(letzte Vorstellung dort am 17. November 2011), der Allgemeinmedizinerin R und der
Gynäkologin Dr. B (keine Behandlung seit 2007).

6    Das Sozialgericht hat bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Physikali-
sche und Rehabilitative Medizin Dr. S ein sozialmedizinisches Gutachten vom 22. Okto-
ber 2015 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 6. Okto-
ber 2015 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB sei bei der
Klägerin mit 40 festzustellen wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen und Einzel-
GdB:

7       - Aufbauplastik der Brust links bei fast vollständigem Fehlen der Brustanlage, Kor-
rektur der Reduktionsplastik rechts, mehrfach durchgeführte operative Behandlung
(30);

8       - Kniegelenkverschleiß beidseits, Kniescheibenverrenkung rechts 1989 mit operati-
ver Versorgung, Knorpelschaden der Rückseite der Kniescheibe (20; starker Wert);

9       - Verschleiß der Wirbelsäule, Bandscheibenleiden, Nervenreizungen, Wirbelsäulen-
funktionsstörungen, Kreuzbein-Darmbein-Gelenk-Blockade rechts (10);

10      - Kunstlinsenimplantation beidseits bei Linsentrübung (10).

11   Der GdB von 40 sei erst ab Datum der jetzigen Begutachtung festzustellen. Für die Zeit
davor fehle es insbesondere in Bezug auf das Kniegelenksleiden an aktenkundigen Be-
funden.

12   Der Beklagte hat eine fachchirurgische Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht,
nach der dem Gutachten nicht zu folgen sei. So werde im Untersuchungsbefund das kos-
metische Ergebnis nach Aufbauplastik der Brust links und Reduktionsplastik rechts als
„optimal“ bezeichnet, die Brüste seien symmetrisch, Narben kaum sichtbar und die Ma-
millen seien gleich groß und symmetrisch. Auch der Kniegelenksbefund weise weder
Narben noch Reiben in den Kniegelenken auf. Es fänden sich hier weder ein Druck- noch
ein Bewegungsschmerz, noch eine Instabilität oder auch nur ansatzweise Reizerschei-
nungen. Die Beweglichkeit sei für Streckung/Beugung beidseits mit 0-0-140° vollkom-
men regelrecht, so dass dem Gutachter weder in der Höherbewertung der Brust- noch in
der Feststellung einer Kniegelenksbehinderung gefolgt werden könne.

13   Dr. S hat hierzu auf Aufforderung des Gerichts unter dem 16. März 2016 ergänzend wie
folgt Stellung genommen: Es liege eindeutig ein relevanter Knorpelschaden an der Rück-
seite der Kniescheibe vor. Dieser sei nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen
auch ohne Einschränkung der Bewegungsfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 20 zu be-
werten. Hier sei durchaus von einem Einzel-GdB von „schwach“ 20 auszugehen. Darüber
hinaus liege eine Knorpelschädigung im Bereich des linken Kniegelenkes vor. Hier sä-
hen die versorgungsmedizinischen Grundsätze auch bei Fehlen einer Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit vor, dass ein Einzel-GdB von 20 durchaus zuerkannt werden kön-
ne. Schließlich entspreche die Bewertung der Funktionsstörungen der Brust den versor-
gungsmedizinischen Grundsätzen. Zwar sei bei der Klägerin ein optisch hervorragendes
Ergebnis erzielt worden. Jedoch werde das Fehlen einer Brustanlage mit dem vollständi-
gen Verlust einer Brustdrüse gleichgesetzt. Daraus folge der GdB von 30.




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14   Auch zu der ergänzenden Stellungnahme von Dr. S hat der Beklagte eine fachchirur-
gische Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht, wonach die Einschätzungen des
Sachverständigen weiterhin nicht nachvollziehbar seien.

15   Durch Urteil vom 6. Dezember 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zu-
lässige Klage sei nicht begründet. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Fest-
stellung eines höheren GdB als 20 und der dauernden Einbuße ihrer körperlichen Be-
weglichkeit. Die Erkrankung im Bereich der Brust sei hier maximal mit einem Einzel-GdB
von 20 zu bewerten. Insoweit sei der Einschätzung des Sachverständigen nicht zu fol-
gen. Denn nach Nr. 14.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze werde ein prothe-
tisch unversorgter einseitiger Verlust der weiblichen Brust mit einem Einzel-GdB von 30
bewertet. Nach erfolgter Aufbauplastik gelte jedoch ein Bewertungsrahmen von 10 bis
30. Ein GdB von 30 wäre nur bei einem deutlich suboptimalen Operationsergebnis ge-
rechtfertigt, eine leichte Asymmetrie ohne sonstige Komplikationen bedinge lediglich ei-
nen Einzel-GdB von 20. Dr. S indes beschreibe bei der Klägerin ein inspektorisch optima-
les Ergebnis. Die Brust sei in Form, Größe und Lage beiderseits weitestgehend angegli-
chen. Die Mamillen seien korrekt sitzend und in etwa gleich groß, die Narben kaum sicht-
bar. Lediglich beim Anheben der Brust zeige sich rechts etwas mehr als links eine abge-
blasste breite Narbe. Komplikationen wie Lymphödeme, Bewegungseinschränkungen der
oberen Extremitäten, Narbenreizungen oder eine Kapselfibrose würden von Dr. S nicht
beschrieben. Auch eine Dislokation des Implantats sei seit der Austauschoperation im
Jahr 2001 nicht mehr aufgetreten. Die von der Klägerin vorgetragenen Spannungsgefüh-
le und Narbenschmerzen - insbesondere bei Wetterwechsel - sowie die gelegentlichen
Schmerzen in der linken Schulter seien als typische Begleiterscheinungen einer im Üb-
rigen optimal gelungenen Aufbauplastik innerhalb des Bewertungsrahmens nicht erhö-
hend zu berücksichtigen. Der aktuelle Einzel-GdB von 20 sei nach alledem bereits groß-
zügig angesetzt.

16   Die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule und des Beckens seien nach Nr. 18.9
und 18.10 der versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem Einzel-GdB von 10 zu
bewerten. Es bestünden hier leichte Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, eine
Bandscheibenvorwölbung L4/5 sowie ein chronisches lumbales Syndrom mit rezidivieren-
den, in die Beine ausstrahlenden Schmerzen. Bei der Untersuchung durch den Sachver-
ständigen sei die Wirbelsäule insgesamt frei beweglich, neurologisch unauffällig und bis
auf einen leichten Klopf- und mittelgradigen Druckschmerz im Bereich der LWS schmerz-
frei gewesen. Nach dem Befundbericht der Hausärztin erfolge auch keine dauernde spe-
zifische Schmerzbehandlung, sondern lediglich eine bedarfsweise Schmerzmedikation
mit Ibuprofen 400 bis 800 in der kalten Jahreszeit. In den Sommermonaten sei die Kläge-
rin schmerzfrei. Insoweit seien die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule noch als
leichtgradig einzustufen und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Die rechtsseitige
Kreuzbein-Darmbein-Blockade gehe noch nicht mit einer signifikanten Funktionsbeein-
trächtigung des Beckenrings einher und habe daher keine GdB-erhöhende Wirkung.

17   Die Funktionsbeeinträchtigung der Kniegelenke rechtfertige ab dem Begutachtungszeit-
punkt maximal einen Einzel-GdB von 10. Zwar würden nach den gutachterlichen Fest-
stellungen bei der Klägerin Knorpelschäden an beiden Kniegelenken vorliegen. Jedoch
liege ein radiologischer Nachweis ausgeprägter Knorpelschäden nicht vor. Zudem hät-
ten im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung weder Bewegungseinschränkungen
noch Anhaltspunkte für anhaltende Reizerscheinungen oder Instabilitäten bestanden. Le-
diglich beim Verschieben der Kniescheibe sei ein beiderseitiges schmerzhaftes Knirschen

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bzw. Reiben aufgetreten. Zudem habe die Klägerin gelegentliche Blockierungen angege-
ben, habe bisher jedoch selbst noch keinerlei Behandlungserfordernis in Form einer wei-
tergehenden Diagnostik oder Schmerzbehandlung ihrer Kniebeschwerden gesehen.

18   Der Einzel-GdB von 20 für das Brustleiden sei durch die weiteren Einzel-GdB von je 10,
insoweit sei auch eine Kunstlinse beidseitig mit einem solchen Einzel-GdB zu bewerten,
nicht zu erhöhen. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung einer dauernden Einbu-
ße der körperlichen Beweglichkeit lägen nicht vor. Insoweit führten geringe funktionel-
le Auswirkungen einer Gesundheitsstörung, die lediglich einen GdB von 10 bedingten,
nicht zu einer solchen Einbuße. Daher folge aus den Funktionsbeeinträchtigungen der
LWS und der unteren Extremitäten hier kein Anspruch auf die begehrte Feststellung. Ein
solcher folge auch nicht aus dem Brustleiden, weil sich hieraus keine Einschränkungen
im Bereich der oberen Extremitäten ergeben würden.

19   Gegen das ihr am 16. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Dezem-
ber 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft hat. Sie
hat ärztliche Atteste der Orthopäden Aß vom 3. April 2018 und Dr. F vom 15. März 2018
zu den Gerichtsakten gereicht.

20   Der Senat hat bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R ein orthopädi-
sches Sachverständigengutachten vom 22. August 2018 eingeholt, das dieser aufgrund
ambulanter Untersuchung der Klägerin am 16. Juli 2018 erstattet hat und in dem er zu
der Einschätzung gelangt ist, der GdB der Klägerin betrage 20 aufgrund folgender Funk-
tionsbeeinträchtigungen und Einzel-GdB:

21       - Aufbauplastik der Brust links bei Polandsyndrom, Reduktionsplastik rechte Brust
(20),

22       - Knorpelschäden beider Kniegelenke II. bis III. Grades mit belastungsabhängigen
Reizerscheinungen (20),

23       - lumbales Facettengelenkssyndrom, Fehlstatik, Muskelreizerscheinungen bei Dysba-
lancen (10),

24       - Kunstlinsenimplantation beidseits (10).

25   Im Wesentlichen hat der Sachverständige zu den orthopädischen Leiden ausgeführt,
dass die beidseitigen Knorpelschäden II. bis III. Grades mit belastungsabhängig häufig
wiederkehrenden, aber nicht dauerhaft anhaltenden Reizerscheinungen und freier Be-
wegungsfunktion (Streckung/Beugung rechts wie links 0-0-140°) mit einem Einzel-GdB
von 20, die leichten Funktionsstörungen und geringen funktionellen Auswirkungen im
Bereich der LWS mit einem Einzel-GdB von 10 und Beschwerden im Bereich der linken
Schulter bei möglicher Armhebung bis 140° bei bestehender endgradiger Einschränkung
der Dreh- und Spreizfähigkeit mit ausreichend sicherer muskulärer Ansteuerbarkeit und
Führung und ohne entzündliche Reaktionen oder Instabilitäten mit keinem Einzel-GdB zu
bewerten seien.

26   Die Klägerin meint, da die Behinderungen im Bereich der Brüste und der Kniegelenke un-
terschiedliche Organsysteme beträfen, ergäben die Einzel-GdB von je 20 den Gesamt-
GdB von 30.




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27    Die Klägerin beantragt,

28            das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und den
Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. April 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2014 zu verurteilen, für sie einen
GdB von 30 sowie das Vorliegen der dauernden Einbuße der körperlichen Beweg-
lichkeit ab dem 14. Dezember 2012 festzustellen.

29    Der Beklagte beantragt,

30            die Berufung zurückzuweisen.

31    Er verteidigt auch nach den weiteren Ermittlungen des Senats die mit der Berufung an-
gefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.

32    Die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte, auf die wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Ge-
genstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe




33    Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. April 2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2014 ist rechtmäßig und ver-
letzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eines
GdB von 30 und des Vorliegens der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.

34    Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch lie-
gen nicht vor, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Ver-
waltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Denn hier ist nach dem Bescheid des Versorgungsamts H vom 19. Februar 1996 keine
wesentliche Änderung eingetreten. Der GdB bei der Klägerin ist weiter mit 20 ohne Merk-
zeichen „dE“ festzustellen.

35    Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in seiner seit
dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (entsprechende Regelung zuvor in § 69 Abs. 1
Satz 1 SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung
zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorlie-
gen, sind seit dem 1. Januar 2009 die in der Anlage zu § 2 VersMedV vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zu be-
achten, die durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010
(BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011
(BGBl. I Seite 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541) und
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652) Änderungen erfahren haben.

36    Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in
Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer


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Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beein-
trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie-
hungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 Vers-
MedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und
inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind
und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und
inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig
verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die
den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeein-
trächtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung grö-
ßer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10
oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu
werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesund-
heitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu
einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktions-
störungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine we-
sentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee)
der Anlage zu § 2 VersMedV).

37   Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der GdB bei der Klägerin für die Zeit ab dem 14.
Dezember 2012 nicht höher als mit 20 zu bewerten. Hiervon ist nach den Gutachten der
Sachverständigen Dr. S und Dr. R auszugehen, die jeweils auf ambulanten Untersuchun-
gen der Klägerin sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unter-
lagen beruhen und die sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Leh-
re als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet wor-
den sind. Soweit der Senat mit seiner Bewertung von der des Sachverständigen Dr. S ab-
weicht, ist dies zulässig. Denn die Bemessung des GdB ist in drei Schritten vorzunehmen
und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der
einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließ-
lich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und
des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 SGB IX maßgebend auf die Auswirkun-
gen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei
diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medi-
zinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaft-
lichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die Anlage zu § 2 VersMedV
einbezogen worden (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 9. Dezember 2010
- B 9 SB 35/10 B – juris).

38   Die Funktionsbehinderungen im Bereich der Brust sind bei der Klägerin nach Nr. 14.1 der
Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 großzügig und völlig ausreichend
bemessen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung, § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

39   Bei der Klägerin liegen weiter Knorpelschäden beider Kniegelenke II. bis III. Grades vor.
Diese Überzeugung stützt der Senat auf die Feststellung der gerichtlichen Sachverstän-
digen, wobei insbesondere das Gutachten von Dr. R in diesem Zusammenhang beson-
ders aufschlussreich ist. Für die Bewertung dieses Leidens sieht Teil B Nr. 18.14 der An-
lage zu § 2 VersMedV folgende in Betracht kommenden Maßstäbe vor:




- Seite 7 von 10 -

40       Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
einseitig                                                         0-10
beidseitig                                                        10-20


mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)
einseitig                                                         20
beidseitig                                                        40


stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)
einseitig                                                         30
beidseitig                                                        50




41       Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae
Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig
ohne Bewegungseinschränkung                                                  10-30
mit Bewegungseinschränkung                                                   20-40




42   Die Bewertung der Funktionseinschränkung der Kniegelenke der Klägerin ist hier nicht
am Maßstab einer Bewegungseinschränkung im Kniegelenk vorzunehmen, weil nach den
übereinstimmenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen eine Einschrän-
kung der Beweglichkeit bei den nach der Neutral-Null-Methode erhobenen Werten na-
mentlich für die Streckung/Beugung (0-0-140°) nicht vorgelegen hat. Vorliegend ist je-
doch auch nicht der Rahmen für die Bewertung von Knorpelschäden mit anhaltenden
Reizerscheinungen eröffnet, denn zur Überzeugung des Senats liegen anhaltende Rei-
zerscheinungen nicht vor. Solche haben die gerichtlichen Sachverständigen nicht festge-
stellt, Dr. R hat deren Vorliegen ausdrücklich verneint.

43   Hiervon ausgehend ist keiner der dargestellten ausdrücklichen Bewertungsmaßstäbe er-
öffnet, was indes nicht zur Folge hat, dass die bei der Klägerin zur Überzeugung des Se-
nats tatsächlich bestehenden belastungsabhängig häufig wiederkehrenden, aber nicht
dauerhaft anhaltenden Reizerscheinungen nicht mit einem Einzel-GdB zu bewerten wä-
ren. So kann nach dem Schrifttum (Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grund-
sätze, 8. Auflage 2017, Seite 377) die Bewertung von Knorpelschäden nicht zwingend an
anhaltende Reizerscheinungen gekoppelt werden, was indes nicht den ausdrücklich ge-
regelten Bewertungsrahmen für Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen er-
öffnet. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Ärztliche Sachverstän-
digenbeirat Versorgungsmedizin (im Folgenden: Beirat) bei dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales den bis 30 reichenden Rahmen, der teilweise von Sachverständigen
als zu hoch kritisiert worden ist, gerade mit Hinweis auf die meist bestehenden anhalten-
den Reizerscheinungen verteidigt hat (Punkt 1.10.10 des Protokolls der Sitzung des Bei-
rats am 25. und 26. November 1998).




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44   Die insbesondere von Dr. R mitgeteilten Funktionseinschränkungen an beiden Kniegelen-
ken sind im Rahmen der gebotenen Gesamtschau (vgl. Teil B Nr. 1 Satz 2 und Nr. 1 b der
Anlage zu § 2 VersMedV) aller ausdrücklich geregelten Maßstäbe für Funktionseinschrän-
kungen des Kniegelenkes in Anlehnung an die skizzierten Bewertungsgrundlagen mit ei-
nem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Dies trägt den Funktionseinschränkungen der Klä-
gerin hinreichend Rechnung, die gegenüber Dr. R erst nach einer Gehstrecke von 2 km
oder Fahrradfahren von länger als 30 Minuten von Schmerzen und Reizerscheinungen im
Bereich der Kniegelenke berichtet hat.

45   Zusammen mit den weiteren Einzel-GdB von je 10 für die Kunstlinsenimplantation beid-
seits (bei Visus von je 1,0, vgl. Teil B Nr. 4.2 der Anlage zu § 2 VersMedV) und ein leich-
tes Wirbelsäulenleiden (Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV) ergibt sich hier ein
Gesamt-GdB von 20. Damit trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass es auch bei
leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Soweit die
Klägerin auf Urteile des 13. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hinweist
(vom 9. März 2017 – L 13 SB 119/15 – und vom 7. Dezember 2017 - L 13 SB 22/17 – bei-
de bei juris), handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die auf den vorliegen-
den Fall nicht zu übertragen sind. Im Übrigen hat auch der 13. Senat in seiner Entschei-
dung vom 9. März 2017 darauf hingewiesen, dass nicht jeder GdB von 20 gleichsam au-
tomatisch zur Anhebung des Gesamt-GdB führe. Soweit in derselben Entscheidung wei-
ter ausgeführt wird, wirke sich eine weitere Funktionsbeeinträchtigung (die mit einem
Einzel-GdB von 20 bewertet werde) nicht nur vernachlässigbar negativ auf die bereits
durch das „führende Leiden“ gegebene Teilhabebeeinträchtigung aus, müsse dies bei
der Bildung des Gesamt-GdB auch zum Ausdruck kommen, was in aller Regel der Fall
sein werde, wenn die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene Lebensbe-
reiche ohne Überschneidungen beträfen, mag eine Erhöhung durch die mit einem Ein-
zel-GdB von 20 bewertete Behinderung in dem dortigen Einzelfall angemessen gewe-
sen sein. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass gerade das Leiden im Bereich der
Brust abgesehen von Narbenschmerzen und Wetterfühligkeit praktisch keine Teilhabe-
beeinträchtigungen verursacht. Daher liegt hier kein Fall vor, in dem sich eine weitere
Funktionsbeeinträchtigung (Brustleiden) nicht nur vernachlässigbar negativ auf die be-
reits durch das „führende Leiden“ gegebene Teilhabebeeinträchtigung (Knieleiden) aus-
wirkt.

46   Der Beklagte hat es auch zu Recht abgelehnt, bei der Klägerin eine dauernde Einbuße
der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Abs. 2 Nr. 2 b des Einkommensteu-
ergesetzes (EStG) festzustellen. Gemäß § 33b Abs. 2 Nr. 2 b EStG erhalten behinderte
Menschen bestimmte Pauschbeträge, deren GdB auf weniger als 50, aber mindestens 25
festgestellt ist, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Be-
weglichkeit führt. Bei der Leidensfolge „dauernde Einbuße der körperlichen Beweglich-
keit“ handelt es sich gegenüber der Behinderung selbst um ein weiteres gesundheitli-
ches Merkmal als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines außerhalb des SGB IX
geregelten Nachteilsausgleichs. Für die Feststellung derartiger gesundheitlicher Merk-
male sind die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden (§ 152 Abs. 4 SGB IX)
zuständig. Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige nach § 65 Abs. 1
Nr. 2a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 zu erbringen bei einer Be-
hinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, durch ei-
ne Bescheinigung der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines


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Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat
oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1992 -
9a RVs 2/9 – juris).

47   Der skizzierte Regelungszusammenhang erhellt, dass eine Feststellung der dauernden
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nur in Betracht kommt, wenn ein GdB von min-
destens 25 – wegen § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX also 30 – vorliegt, was hier wie dargelegt
nicht der Fall ist.

48   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

49   Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegt.




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Gericht:                       Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Entscheidungsdatum:            26.09.2013
Aktenzeichen:                  L 13 SB 77/11
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBEBB:2013:0926.L13SB77.11.0A
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 69 SGB 9, § 2 SGB 9
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2013 –
L 13 SB 77/11 –, juris



Bewertung einer entzündlich-rheumati-
schen Erkrankung im Schwerbehindertenrecht

Orientierungssatz

1. Die VersMedV geben in Nr. 18.2.1 Abs. 3 der Anlage für entzündlich-rheumatische Erkran-
kungen mit mittelgradigen Auswirkungen einen Rahmen von 50 bis 70 für den festzusetzen-
den GdB vor. Eine Spondylarthropathia psoriatica mit erheblichen Funktionseinbußen und
schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität ist mit einem GdB von wenigstens 50 zu bewerten.
Bei Bestehen weiterer Wirbelsäulenerkrankungen ist dieser GdB auf einen solchen von 60 an-
zuheben.(Rn.33)

2. Aus einem entsprechenden GdB von 60 und einem weiteren von 20 für eine Psoriasis vulga-
ris ist ein Gesamt-GdB von 70 zu bilden.(Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend SG Cottbus, 4. Juni 2009, S 26 SB 49/08, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Juni 2009
geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. September 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 verpflichtet, bei dem Klä-
ger ab dem 7. April 2011 einen Grad der Behinderung von 70 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs-
verfahrens (zum Az. L 13 SB 77/11) zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

2        Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 7. Februar 2007 bei dem 1948 geborenen Kläger
ab Oktober 2006 einen GdB von 50 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, eine
operierte Wirbelsäule, und einen verheilten Wirbelbruch festgestellt.

3        Am 29. Juni 2009 stellte der Kläger unter Hinweis auf die Verstärkung der Schmerzen im
Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine, Schwindel, Übelkeit und


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Gleichgewichtsstörungen einen Verschlimmerungsantrag und begehrte ferner die Zuer-
kennung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Nach Einholung von Be-
fundberichten und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte den
Antrag mit Bescheid vom 5. September 2007 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch
ein und führte zur Begründung aus, dass der bei ihm bestehende Bluthochdruck und die
Schuppenflechte nicht berücksichtigt worden seien. Überdies würden die wegen der Wir-
belsäulenbeschwerden eingenommenen Schmerzmittel zu psychischen Problem führen.
Nach weiteren Ermittlungen hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar
2008 unter Anerkennung der Schuppenflechte als weiterer Funktionsbehinderung mit ei-
nem Einzel-GdB von 20 ab Antragstellung den Gesamt-GdB auf 60 an, wies aber den dar-
über hinausgehenden Widerspruch zurück.

4    Mit der bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger die Anerkennung
eines GdB von mindestens 70 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrt.

5    Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutach-
tens des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. W vom 28. November 2008 nebst ergän-
zender Stellungnahme, eingegangen am 7. Mai 2009. Der Sachverständige hat einen Ge-
samt-GdB von 70 vorgeschlagen. Dem legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen
zugrunde:

6        a) Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule in mittelschwerem Ausmaß in allen
Abschnitten (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule) und schwerem Ausmaß im lumbo-
dorsalen Übergang (60),

7        b) Funktionsbehinderung der Hautschutzfunktion durch Schuppenflechte (20),

8        c) Funktionsbehinderung des Kreislaufsystems im Sinne eines Bluthochdruckes mit
hypertensiven Krisen (20).

9    Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 abgewiesen. Ausgehend von
einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im mittelschweren Ausmaß in allen Ab-
schnitten und schwerem Ausmaß im lumbodorsalen Übergang mit einem Einzel-GdB von
50, einer Funktionsbehinderung durch die Schuppenflechte mit einem Einzel-GdB von
20 und dem Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 ergebe sich der vom Beklagten
auch zuerkannte Gesamt-GdB von 60. Der Bewertung der Funktionseinschränkung der
Wirbelsäule durch den Sachverständigen Dr. W mit einem Einzel-GdB von 60 werde nicht
gefolgt. Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkun-
gen in zwei Wirbelsäulenabschnitten seien lediglich mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40
zu bewerten. Für das Vorliegen besonderer schwerer Auswirkungen, die die Vergabe ei-
nes Einzel-GdB von 50 bis 70 rechtfertigen würden, sei auch unter Berücksichtigung der
Feststellungen des Sachverständigen nichts ersichtlich. Bluthochdruck liege lediglich in
leichter Form vor, so dass ein Einzel-GdB von mehr als 10 insoweit nicht feststellbar sei.
Die Ende Februar 2008 erfolgte stationäre Behandlung habe zu einer medikamentösen
Einstellung und zu stabilen Blutdruckwerten geführt. Die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung des Merkzeichens „G“ seien nicht gegeben.

10   Mit der Berufung zum Az. L 13 SB 282/09 hat der Kläger sein Begehren zunächst weiter
verfolgt.

11   Der Senat hat ein weiteres Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie
Dr. L vom 1. Februar 2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom 6. September 2010


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eingeholt. Der Sachverständige Dr. List nach Untersuchung des Klägers zu der Einschät-
zung gelangt, dass bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzei-
chen „G“ für die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers ein Gesamt-GdB von 60 ge-
rechtfertigt ist, welcher aus einem Einzel-GdB für ein ausgeprägtes therapieresistentes
thorakolumbales Schmerzsyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung von 40,
für ein cervikales Schmerzsyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der Hals-
wirbelsäule von 20 sowie für die Schuppenflechte von 20 resultiere. Der Sachverständige
Dr. W hat in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2010 an seiner Einschätzung eines Ge-
samt-GdB von 70 festgehalten.

12    In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 hat der Senat das Verfahren abge-
trennt, soweit es die Höhe des GdB von diesem Tage an betrifft, und unter dem Az. L 13
SB 77/11 fortgeführt. Der Kläger hat die Berufung hinsichtlich des Verfahrens zum Az. L
13 SB 282/09 zurückgenommen.

13    Im Rahmen der weiteren Sachaufklärung hat der Senat das Gutachten des Internisten
und Rheumatologen Dr. H vom 28. Februar 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom
19. November 2012 eingeholt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung des Klägers
einen Gesamt-GdB von 70 vorgeschlagen. Dieser Einschätzung hat der Kläger sich ange-
schlossen.

14    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. September 2013, zu der weder
der Kläger noch – wie angekündigt – dessen Prozessbevollmächtigter erschienen sind,
hat der Beklagte das Vorliegen eines GdB von 70 mit Wirkung vom 23. August 2011 an-
erkannt.

15    Der Beklagte beantragt,

16           die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Juni
2009 zurückzuweisen, soweit nicht der Anspruch anerkannt worden ist.

17    Er hält im Übrigen an seiner Entscheidung fest.

18    Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
gangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19    Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden
(§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

20    Entsprechend seinem Teilanerkenntnis vom 26. September 2013 ist der Beklagte durch
Urteil zu verpflichten, bei dem Kläger vom 23. August 2011 an einen GdB von 70 festzu-
stellen.

21    Die zulässige Berufung des Klägers ist im Übrigen begründet.

22    Hinsichtlich des Zeitraums vom 7. April 2011 bis zum 22. August 2011 sind die angefoch-
tenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rech-




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ten. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten auch insoweit einen Anspruch, dass die-
ser bei ihm einen GdB von 70 feststellt.

23   Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner-
graden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizini-
schen Grundsätze“ heranzuziehen.

24   Nach den Feststellungen des Internisten und Rheumatologen Dr. H im Gutachten vom
28. Februar 2012 liegen bei dem Kläger folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

25      a) Spondyloarthropathia psoriatica mit Wirbelsäulen- und peripherer Gelenkbeteili-
gung,

26      b) Morbus Forestier / disseminierte idiopathische Skeletthyperostose (DISH),

27      c) Zustand nach traumatischer Fraktur des 1. Lendenwirbels mit operativer Versor-
gung durch Fixateur intern und Wirbelkörper-Spacer und mit Entwicklung eines chro-
nischen Schmerzsyndroms der Wirbelsäule,

28      d) ausgeprägte Psoriasis vulgaris mit großflächiger Manifestation an Rumpf und Ex-
tremitäten,

29      e) arterielle Hypertonie.

30   Dem schließt der Senat sich an. Er ist insbesondere der Überzeugung, dass die genann-
ten Leiden bereits im April 2011 vorgelegen haben. Durch die rheumatologisch-fachärzt-
liche Begutachtung hat sich die Vermutung des Orthopäden Dr. W im Gutachten vom
28. November 2008 letztlich bestätigt, dass bei dem Kläger entzündliche Funktionsein-
schränkungen und Beschwerden vorliegen.

31   Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H, dass bei dem Kläger eine entzündlich-
rheumatische Erkrankung vorliegt, wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht da-
durch in Frage gestellt, dass ihr keine Entzündungslabordiagnostik zu Grunde liegt. Der
Gutachter hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die genannte Diagnose auch
ohne Laborbefunde auf der Basis der Röntgenbefunde stellen lässt, zumal die Laborwer-
te bei Spondylopathia psoriatica häufig im Normbereich liegen, ohne dass die Krankheit
damit ausgeschlossen werden kann.

32   Im Rahmen der Wirbelsäulenerkrankung ist der Maßstab für die Zuerkennung des Ein-
zel-GdB nicht Teil B Nr. 18.9 der Anlage zur VersMedV (Wirbelsäulenschäden), sondern
Nr. 18.2.1 der Anlage zur VersMedV (entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelen-
ke und/oder der Wirbelsäule [z.B. Bechterew-Krankheit]) zu entnehmen. Denn die funk-
tionelle Beeinträchtigung ist bei den – hier vorliegenden – ausgeprägten degenerativen
Veränderungen in Kombination mit dem postoperativen chronischen Schmerzsyndrom
und dem entzündlichen Krankheitsbild im Rahmen der Spondylopathia psoriatica deut-
lich höher einzuschätzen als bei rein degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule,
nämlich analog zu einem Morbus Bechterew.




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33   Der Senat folgt dem überzeugenden Vorschlag des Sachverständigen Dr. H, die Funkti-
onsbehinderungen des Klägers durch die Spondyloarthropathia psoriatica mit einem Ein-
zel-GdB von 50 zu bewerten. Wie der Gutachter dargelegt hat, handelt es sich um eine
entzündlich-rheumatische Erkrankung mit erheblichen Funktionseinbußen und schwer
beeinflussbarer Krankheitsaktivität. Der Einzel-GdB von 50 liegt am unteren Rand des
von Nr. 18.2.1 Abs. 3 der Anlage zur VersMedV für derartige entzündlich-rheumatische
Erkrankungen mit mittelgradigen Auswirkungen vorgesehenen Rahmens von 50 bis 70.
Er ist mit Rücksicht auf die weiteren Wirbelsäulenerkrankungen des Klägers auf 60 an-
zuheben. Denn die Auswirkungen der Spondyloarthropathia psoriatica werden nach den
Feststellungen des Sachverständigen durch das DISH-Syndrom und die operative Ein-
bringung eines Fixateur intern dadurch verstärkt, dass eine höhergradige Bewegungs-
einschränkung entsteht. Ferner werden die rheumatischen Beschwerden durch das nach
der Fraktur des 1. Lendenwirbels aufgetretene chronische Schmerzsyndrom verstärkt.

34   Die Bewertung der Psoriasis vulgaris mit einem Einzel-GdB von 20 ist zwischen den Be-
teiligten – mit Recht – nicht im Streit.

35   Die arterielle Hypertonie bedingt keinen eigenen Einzel-GdB, da sie medikamentös ein-
stellbar ist und keine Funktionsstörungen hervorruft.

36   Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist
der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ih-
rer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von
der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hier-
durch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

37   Auch für den Zeitraum vom 7. April 2011 bis zum 22. August 2011 ist danach bei dem
Kläger der Gesamt-GdB auf 70 festzusetzen. Führende Behinderung ist das Wirbelsäu-
lenleiden des Klägers mit einem Einzel-GdB von 60. Die Psoriasis vulgaris mit einem Ein-
zel-GdB von 20 wirkt sich nach den gutachterlichen Feststellungen verstärkend aus, da
die großflächigen Hautmanifestationen den Kläger gesundheitlich belasten und in der
Teilhabe einschränken. Nach der Überzeugung des Senats ist der Einzel-GdB von 60 um
einen Zehnergrad auf einen Gesamt-GdB von 70 anzuheben.

38   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Haupt-
sache.

39   Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.




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Gericht:                       Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Entscheidungsdatum:            13.07.2016
Aktenzeichen:                  L 13 SB 92/15
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0713.L13SB92.15.0A
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 69 Abs 1 SGB 9, § 145 SGB 9, § 146 SGB 9
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2016 – L 13 SB
92/15 –, juris



Bildung des Gesamtgrades der Behin-
derung im Schwerbehindertenrecht

Orientierungssatz

Aus einem Teil-GdB von 30 für eine rheumaähnliche Erkrankung, einem solchen von 30 für ein
Wirbelsäulenleiden, einem GdB von 40 für eine seelische Störung und einem solchen von 20
für eine Migräne ist ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden.(Rn.40)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 15. März 2015, S 40 SB 1342/11, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15.
März 2015 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 28.
April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2011 ver-
pflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 20. November 2015 einen Grad
der Behinderung von 60 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückge-
wiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des
gesamten gerichtlichen Verfahrens zu 1/4 zu erstatten. Im Übrigen findet keine
Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der
Behinderung (GdB) und die Zuerkennung des Merkzeichens „G“.

2        Bei der Klägerin war 2007 ein Grad der Behinderung von 50 festgesetzt worden. Den
Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 9. November 2009 lehnte der Beklagte durch
Bescheid vom 28. April 2010 mit der Begründung ab, dass keine wesentliche Änderung
eingetreten sei. Auf den Widerspruch der Klägerin holte der Beklagte das Gutachten des
Orthopäden Dr. W vom 1. Oktober 2010 ein, der den Grad der Behinderung (GdB) von 50
bestätigte und die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ verneinte. Mit Widerspruchs-




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bescheid vom 30. Mai 2011 wies der Beklagte, dem Gutachten folgend, den Widerspruch
zurück. Dem legte er folgende Funktions-beeinträchtigungen zugrunde:

3        1. psychische Störungen (Einzel-GdB von 30),

4        2.   Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung, degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20),

5        3.    Funktionsbehinderung des Kniegelenks, Funktionsstörung durch Fußfehlform (Ein-
zel-GdB von 20),

6        4. Migräne (Einzel-GdB von 20),

7        5.   WPW-Syndrom, intermittierende subjektiv wahrnehmbare Herzrhythmusstörungen
(Einzel-GdB von 10),

8        6. Schilddrüsenleiden (Einzel-GdB von 10),

9        7. allergische Diathese (Einzel-GdB von 10).

10   Mit ihrer Klage beim Sozialgericht Berlin hat die Klägerin einen höheren GdB als 50 und
das Merkzeichen „G“ begehrt. Das Sozialgericht hat das Gutachten des Orthopäden und
Chirurgen Dr. T vom 6. Februar 2014 eingeholt, der den GdB weiterhin mit 50 einge-
schätzt hat. Der Gutachter ermittelte hierbei folgende GdB-relevante Funktionsbeein-
trächtigungen:

11       1.   psychische Komorbidität mit Schmerzempfindung/Schmerzchronifizierung (inklusi-
ve Migräne und Schwindel) (Einzel-GdB von 30),

12       2. Wirbelsäulenkomplex (Einzel-GdB von 20),

13       3.    Armkomplex (rechtes Schultergelenk Fingergelenke) (Einzel-GdB von 10),

14       4.    Beinkomplex (Kniegelenke beidseits, Vorfüße beidseits) (Einzel-GdB von 10 bis
20),

15       5.    rheumaähnliche Erkrankung, Kollagenose, Morbus Raynaud, Lupus erythematodes
(Einzel-GdB von 20),

16       6.   Herzerkrankung (mitunter Wolf-Parkinson-White-Syndrom) (Einzel-GdB von 10),

17       7. multiple Allergien (Einzel-GdB von 10),

18       8. Schilddrüsenerkrankung (Einzel-GdB von maximal 10),

19       9. rezidivierende Gastritis (Einzel-GdB von 10).

20   In der ergänzenden Äußerung vom 13. Februar 2014 führte der Sachverständige Dr. T
aus, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ nicht vorlägen. Bei seinen Auf-
fassungen blieb er auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2014. Dem




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Gutachten folgend hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 12. März 2015
abgewiesen.

21   Mit der Berufung gegen diese Entscheidung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

22   Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Or-
thopädie und Rheumatologie Prof. Dr. S vom 26. November 2015 mit ergänzender Stel-
lungnahme vom 14. März 2016. Der Sachverständige hat nach Untersuchung der Kläge-
rin am 14. Oktober 2015 folgende GdB-relevante Behinderungen ermittelt:

23       1. Lupus erythematodes (Einzel-GdB von 30),

24       2. psychische Störung (Einzel-GdB von 30),

25       3.     Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule in zwei Abschnitten (Einzel-GdB von 30),

26       4.     Fußfehlform und Minderbelastbarkeit nach zahlreichen operativen Behandlungen
(Einzel-GdB von 10),

27       5. Migräne (Einzel-GdB von 20),

28       6. Wolf-Parkinson-White-Syndrom (Einzel-GdB von 10),

29       7. Schilddrüsenleiden (Einzel-GdB von 10),

30       8. Allergien (Einzel-GdB von 10).

31   Der Gutachter hat dargelegt, dass seit der Begutachtung durch Dr. T eine deutliche funk-
tionelle Einschränkung am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat eingetreten ist. Er
hat vorgeschlagen, bei der Klägerin einen Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Die gesund-
heitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ hat er verneint.
Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass
der Lupus erythematodes mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten sei.

32   Die Klägerin beantragt,

33            das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2015 aufzuheben sowie den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2011 zu verpflichten, bei ihr mit Wir-
kung ab 9. November 2009 einen höheren Grad der Behinderung als 50 und das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festzu-
stellen.

34   Der Beklagte beantragt,

35            die Berufung zurückzuweisen.

36   Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Akte des Sozialge-
richts Berlin im Rentenstreit zum Aktenzeichen S 188 R 1696/09 vorgelegen. Die Akten
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.


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Entscheidungsgründe

37    Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.

38    Die Klägerin hat Anspruch auf Festsetzung eines Gesamt-GdB von 60 ab Juni 2014.

39    Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner-
graden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten
ist, festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ heranzuziehen.

40    Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S, denen der Se-
nat sich anschließt, ist der Lupus erythematodes im noch streitigen Zeitraum ab Juni
2014 mit einem Einzel-GdB von 30 zu würdigen. Nach Teil B Nr. 18.2.2 der Anlage zu
§ 2 VersMedV der Anlage zu § 2 VersMedV richtet sich die Beurteilung des GdB bei Kol-
lagenosen (zu denen auch ein systemischer Lupus erythematodes zählt) nach Art und
Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzu-
stand. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Krankheitsaktivität
bei der Klägerin geringe Auswirkungen hervorruft. Ein höherer Einzel-GdB als 30 ist nicht
zu rechtfertigen. Zum einen liegt bei der Klägerin keine therapeutisch schwer beeinfluss-
bare Krankheitsaktivität vor. Im Rahmen von Laboruntersuchungen in den Jahren 2014
und 2015 konnte ausgeschlossen werden, dass die Entzündungsparameter nach immun-
suppressiver Therapie anhaltend hoch sind. Zum anderen war keine dauernde erhebli-
che Funktionseinbuße festzustellen. Eine schwergradige Organbeteiligung liegt nicht vor.
Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass ausweislich der Arztbriefe der S-Klinik
vom 8. und 27. Januar 2015 weder Luftnot noch Ödeme bestanden. Die Untersuchung
der Lunge ergab ebenso wenig Auffälligkeiten wie die neurologische Untersuchung. An-
hand der von dem Gutachter durchgeführten Röntgenuntersuchung lässt sich ein de-
struktives Krankheitsbild ausschließen.

41    Die Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin mit mittelgradigen funktionellen Einschränkun-
gen in zwei Wirbelsäulenabschnitten bedingt, wie der Gutachter Prof. Dr. S ausgeführt
hat, einen Einzel-GdB von 30. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an, die den Vor-
gaben in Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV entspricht.

42    Die psychische Erkrankung der Klägerin ist, auch unter Würdigung des im Rentenstreit-
verfahren eingeholten Gutachtens des PD Dr. K vom 14. Februar 2010, bereits als stär-
ker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungs-
fähigkeit zu qualifizieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die seelische Störung der
Klägerin, wie der Sachverständige Prof. Dr. S dargelegt hat, seit der letzten Begutach-
tung eine deutliche Verstärkung erfahren hat. Unter Heranziehung des in Teil B Nr. 3.7
der Anlage zu § 2 VersMedV normierten Maßstabs ist nach der Überzeugung des Senats
für das seelische Leiden ein Einzel-GdB von 40 anzusetzen.

43    Die Bewertung der Migräne mit einem Einzel-GdB von 20 und der übrigen Behinderun-
gen, d.h. der Fußfehlform und Minderbelastbarkeit, des Wolf-Parkinson-White-Syndroms,
des Schilddrüsenleidens und der Allergien, mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 steht
zwischen den Beteiligten – zu Recht – nicht im Streit.



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44   Unter Berücksichtigung der einzelnen Behinderungen der Klägerin ist der Gesamt-GdB
als Ausdruck der Gesamtbeeinträchtigung mit 60 zu bilden.

45   Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB ge-
mäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamt-
heit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A
Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funk-
tionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick
auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird.

46   Der einzusetzende Einzel-GdB von 40 für die seelische Störung ist nach den überzeugen-
den Darlegungen des Sachverständigen mit Rücksicht auf die Wirbelsäulenerkrankung
und den Lupus erythematodes, die jeweils mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten
sind, um jeweils einen Zehnergrad auf insgesamt 60 anzuheben, da sie sich nachhaltig
aufeinander auswirken. Eine weitere Erhöhung mit Rücksicht auf die mit einem Einzel-
GdB von 20 zu bewertende Migräne kommt nicht in Betracht, da sie beziehungslos ne-
ben den Hauptkrankheiten steht. Auch die übrigen Behinderungen erhöhen den Gesamt-
GdB nicht. Denn zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 be-
dingen, führen, von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwer-
hörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgese-
hen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.

47   Soweit die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens G begehrt, hat das Sozialgericht
die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat hierauf keinen An-
spruch.

48   Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Alternativ können sie nach § 3a Abs. 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v. H. bean-
spruchen. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale
treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX).

49   Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-
heblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

50   Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die
konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstre-
cken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von
etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozial-
gericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870
§ 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht ausrei-
chend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.
Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus,
dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwer-



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behinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschrän-
ken muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB
7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das Bundessozialgericht die Anhalts-
punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle
beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er-
kenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt an-
zusehen waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als
Vergleichsmaßstab dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, – 9 RVs 1/96
–, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben
die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen mussten, be-
vor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträch-
tigt ist". Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche Gehver-
mögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also
Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform,
Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur,
Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu
nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz au-
ßer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten
Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung
seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beein-
trächtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.).

51   Diese Grundsätze gelten auch auf der Grundlage der in der Anlage zu der am 1. Janu-
ar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“
weiter, und zwar unabhängig davon, ob – wie überwiegend vertreten wird (so Dau, ju-
risPR-SozR 4/2009, Anm. 4; Oppermann, in: Hauck/Noftz, GK SGB, Loseblattwerk Stand:
2013, Rn. 36a zu § 69 SGB IX; LSG Baden-Württemberg, seit Urteil vom 23. Juli 2010 –
L 8 SB 3119/08 – in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8
SB 2723/13 –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 –
L 10 SB 39/09 –; offen gelassen von: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
16. Oktober 2013 – L 10 SB 154/12 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember
2011 – L 13 SB 12/08 –) – die Vorschriften über die Voraussetzungen des Merkzeichens
„G“ in Teil D Nr. 1d bis 1f der Anlage zu § 2 VersMedV mangels gesetzlicher Ermächti-
gungsgrundlage nichtig sind. Denn die in den AHP aufgestellten Kriterien wurden über
Jahre hinweg sowohl von der Verwaltung als auch von den Gerichten in ständiger Übung
angewandt, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G"
als gewohnheitsrechtlich anerkannt zu betrachten sind (so auch LSG für das Land Nord-
rhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –). Hinzu kommt, dass
mit ihrer Verrechtlichung durch die VersMedV keine Änderung des Rechtszustandes be-
absichtigt war, da sie materiell die Regelungen zum Merkzeichen „G“ unverändert aus
den AHP übernommen hat. Den genannten Bedenken hat der Gesetzgeber inzwischen
mit dem Gesetz vom 7. Januar 2015 (BGBl. II S. 15) Rechnung getragen, indem er in § 70
Abs. 2 SGB IX mit Wirkung ab 15. Januar 2015 das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinde-
rung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßge-


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bend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Nach
Ansicht des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. August 2015 –B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-
3250 § 69 Nr. 21) verbleibt es für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechts-
verordnung bei der bisherigen Rechtslage (vgl. § 159 Abs. 7 SGB IX; hierzu BT-Drucks
18/3190, S. 5).

52   Die Aufzählung der Regelbeispiele in Teil D Nr. 1d bis Nr. 1f der Anlage zu § 2 VersMedV
enthält indes keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen
aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nach-
teilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch
der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer
Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumut-
bare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (sie-
he BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn
der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gebietet im
Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventi-
ons-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK)
die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den
nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite
zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom
13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).

53   Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht erheblich gehbehindert. Der Sach-
verständige Prof. Dr. S hat nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die Klägerin die me-
dizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht erfüllt.
Denn nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters, der sich der Senat an-
schließt, ist das Gehvermögen der Klägerin nicht so weit eingeschränkt, dass sie nicht
Wegstrecken im Ortsverkehr bewältigen könnte, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt
werden.

54   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

55   Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.




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Gericht:                       Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Entscheidungsdatum:            03.09.2015
Rechtskraft:                   ja
Aktenzeichen:                  L 13 SB 103/14
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBEBB:2015:0903.L13SB103.14.0A
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Abs 1 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr
18.7 VersMedV, Anlage Teil A Nr 2 Buchst d VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. September 2015 – L
13 SB 103/14 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungs-
medizinische Grundsätze - Kleinwuchs bei Kindern - Be-
einträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Orientierungssatz

1. Teil B Nr 18.7 der in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VMG) zur Bewertung eines Kleinwuchses im Schwerbehindertenrecht stellt in sei-
nem Wortlaut auf die Körpergröße nach Abschluss des Wachstums ab und ist damit auf klein-
wüchsige Erwachsene beschränkt. (Rn.21)




2. Bei einem Kind ist deshalb die Höhe des GdB unter Beachtung der besonderen Gegeben-
heiten entsprechend Teil A Nr 2 Buchst d VMG zu bemessen. Dabei sind als Vergleichsmaß-
stab nach Teil B Nr 1 Buchst b VMG die in der GdB-Tabelle aufgeführten Bewertungen ent-
sprechend heranzuziehen. (Rn.22)




3. Bei kleinwüchsigen Kindern ist danach darauf abzustellen, inwieweit deren körperliche
Funktionen von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend SG Potsdam, 8. April 2014, S 5 SB 48/11, Urteil
nachgehend BSG 9. Senat, 21. März 2016, B 9 SB 81/15 B, Beschluss

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Pots-
dam vom 8. April 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung
des Bescheides vom 3. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Ausführungsbeschei-
des vom 13. Mai 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 28.
April 2010 einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen.



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Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kos-
ten des gesamten Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen fin-
det keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1         Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

2         Bei dem 2004 geborenen Kläger hatte der Beklagte mit Wirkung ab Januar 2005 für die
Funktionsbehinderungen

3                angeborene Knorpelerkrankung mit Wachstumsstörung,
motorische Retardierung

4         einen GdB von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merk-
zeichen „G“, „B“ und „H“ festgestellt.

5         Den Änderungsantrag des Klägers vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 3. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 ab. Mit
der bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger einen GdB von min-
destens 80 und das Merkzeichen „aG“ begehrt.

6         Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, u.a. der Ortho-
pädin Dr. H-S vom 5. November 2012, eingeholt. Der Beklagte hat sich in dem – von dem
Kläger angenommenen – Teilanerkenntnis vom 1. März 2013 bereit erklärt, bei dem Klä-
ger ab 16. Dezember 2010, dem Beginn der orthopädischen Behandlung, einen GdB von
60 festzustellen. Dem legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

7                angeborene Knorpelerkrankung mit Wachstumsstörung,
Funktionsstörung der Wirbelsäule,
Funktionsstörung beider Ellenbogengelenke,
Lockerung des Kniebandapparats beidseits.

8         Mit Urteil vom 8. April 2014 hat das Sozialgericht Potsdam die über das Teilanerkennt-
nis hinaus weiterverfolgte Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere aus-
geführt, der durch die Achondroplasie (die Wachstumsstörung) bedingte GdB von 50 sei
im Hinblick auf die Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk stärkeren Grades und
die Funktionsbeeinträchtigungen der Kniegelenke, für die jeweils ein Einzel-GdB von 20
anzusetzen sei, mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2010 auf einen Gesamt-GdB von 60
zu erhöhen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ lägen nicht vor. Mit Bescheid
vom 13. Mai 2014 hat der Beklagte sein Teilanerkenntnis ausgeführt.

9         Mit der Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger sein Begeh-
ren zunächst weiter verfolgt.

10        Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des am Sozialpädiatri-
schen Zentrum der Charité für chronisch kranke Kinder tätigen Facharztes für Pädiatrie
Dr. S vom 31. Mai 2015. Der Sachverständige hat den Gesamt-GdB im Zeitpunkt der Un-




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tersuchung des Klägers am 17. April 2015 mit 70 bewertet. Das Vorliegen der gesund-
heitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ hat er verneint.

11    In der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2015 hat der Kläger hinsichtlich des
Merkzeichens „aG“ die Berufung zurückgenommen. Der Beklagte hat erklärt, bei dem
Kläger mit Wirkung ab dem 17. April 2015 einen Gesamt-GdB von 70 festzustellen. Der
Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen weiter
geführt.




12    Der Kläger beantragt,

13            das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. April 2014 aufzuheben sowie den
Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 3. August 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Ausfüh-
rungsbescheides vom 13. Mai 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem
28. April 2010 einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen.

14    Der Beklagte beantragt,

15            die Berufung zurückzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

16    Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidung zutreffend ist.

17    Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
gangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18    Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

19    Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 80 mit Wirkung ab dem 28. April
2010.

20    Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner-
graden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizini-
schen Grundsätze“ heranzuziehen.

21    Der Sachverständige Dr. S hat in seinem Gutachten vom 31. Mai 2015 unter Heranzie-
hung von Teil B Nr. 18.7 der Anlage zu § 2 VersMedV vorgeschlagen, einen GdB von 70
festzustellen. Diesem rechtlichen Ansatz des Gutachters ist nicht zu folgen. Denn der An-
wendungsbereich des von ihm herangezogenen Anhaltswertes der GdB-Tabelle ist be-
reits seinem Wortlaut zufolge, der auf die Körpergröße „nach Abschluss des Wachstums“
abstellt, auf kleinwüchsige Erwachsene beschränkt. Die vorgegebenen GdB-Werte be-
rücksichtigen dementsprechend allein die aus der Kleinwüchsigkeit folgenden Einschrän-
kungen von Erwachsenen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, also beispiels-
weise auch im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. Teil A Nr. 2a der Anlage zu § 2 VersMedV).


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Deshalb ist es für die rechtliche Bewertung des GdB ohne Belang, dass bei dem knapp
elfjährigen Kläger, basierend auf dem bisherigen Wachstumsverlauf auf der 50. Perzen-
tile, nach Wachstumsabschluss eine Körpergröße von 130 cm zu erwarten ist. Der An-
wendbarkeit der Vorgaben in Teil B Nr. 18.7 der Anlage zu § 2 VersMedV steht vorlie-
gend auch der Rechtsgedanke des Teil A Nr. 2h der Anlage zu § 2 VersMedV entgegen,
wonach Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, bei der Bemes-
sung des GdB nicht zu berücksichtigen sind.

22   Die Höhe des GdB ist deshalb bei dem Kläger individuell unter Beachtung der „besonde-
ren Gegebenheiten“ (siehe Teil A Nr. 2d der Anlage zu § 2 VersMedV) zu bemessen, wo-
bei als Vergleichsmaßstab nach Teil B Nr. 1b der Anlage zu § 2 VersMedV die in der GdB-
Tabelle aufgeführten Bewertungen entsprechend heranzuziehen sind. Ausgehend von
den in § 2 Abs. 1 SGB IX niedergelegten Grundsätzen ist bei kleinwüchsigen Kindern dar-
auf abzustellen, inwieweit ihre körperlichen Funktionen von dem für ihr Lebensalter ty-
pischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft be-
einträchtigt ist. Im Vergleich zu seinen nicht behinderten Altersgenossen ist der Kläger
im ganz besonderen Maße in seinem Gehvermögen und damit im Bereich der Mobilität
betroffen. Der Sachverständige hat bei dem Kläger u.a. eine Muskelschwäche der Bei-
ne mit Betonung der Unterschenkelmuskeln, eine Muskelhypotonie, eine Störung der Be-
wegungskoordination und der selektiven motorischen Kontrolle auf Sprunggelenkebe-
ne sowie eine Beckenkippung mit Hyperlordose festgestellt und überzeugend darauf hin-
gewiesen, dass insbesondere die Muskelschwäche und die Belastungsschmerzen in den
großen Gelenken der Beine die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen. Darüber hinaus ist
für die GdB-Bewertung die Dysproportionalität des Körperbaus durch die Verkürzung der
unteren Extremitäten von besonderer Bedeutung. Denn die pathologisch veränderte Bio-
mechanik führt nach den gutachterlichen Feststellungen bei dysproportionalem Klein-
wuchs zu einer verminderten Belastungs- und Leistungsfähigkeit, die das Gehvermögen
des Klägers im erheblichen Umfang einschränken. Insgesamt ist bei dem Kläger allein für
die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen, die sich negativ auf das Gehvermö-
gen auswirken, ein GdB von 80 festzustellen.

23   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des
Rechtsstreits.

24   Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.




- Seite 4 von 4 -

Gericht:                       Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Entscheidungsdatum:            18.08.2011
Aktenzeichen:                  L 13 SB 161/10
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0818.L13SB161.10.0A
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 2 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2011 – L
13 SB 161/10 –, juris



Schwerbehindertenrecht: Bemessung des GdB
bei einem beidseitigen Kniegelenksschaden

Orientierungssatz

Bei einem beidseitigen Kniegelenkschaden, der zu geringgradigen Bewegungseinschränkun-
gen führt und mit ausgeprägten aber nicht von Reizerscheinungen begleiteten Knorpelschä-
den verbunden ist, ist die Zuerkennung eines GdB von 20 angemessen.(Rn.27) Dabei begrün-
den mit den Gelenkschäden verbundene Schmerzzustände keine Höherstufung, soweit es sich
nicht um atypische bzw. außergewöhnliche Schmerzzustände handelt, die über das mit einer
solchen Erkrankung übliche Maß hinausgehen.(Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend SG Cottbus, 22. April 2010, S 26 SB 219/07, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung
Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, 18. Dezember 2024, L 3 SB 139/23


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22.
April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beru-
fungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) von 30
ab dem 10. November 2006 (Änderungsantrag).

2        Der 1969 geborene Kläger ist ledig und von Beruf Elektromonteur. Im Jahre 2009 hat der
Kläger eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten erfolgreich abgeschlossen.

3        Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juni 2006 stellte der Beklagte der gutachtlichen
Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie Dipl-Med. W vom 29. April 2006 folgend we-


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gen einer bestehenden Funktionsbehinderung beider Kniegelenke einen Gesamt-GdB
von 20 ab Antragstellung am 06. März 2006 fest; die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Erteilung des beantragten Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr) lägen nicht vor.

4   Mit Änderungsantrag vom 10. November 2006 beantragte der Kläger aufgrund einer Ver-
schlimmerung der Kniegelenksbeschwerden die Neufeststellung des GdB und die aber-
malige Zuerkennung des Merkzeichens „G“ und nahm insoweit insbesondere auf den
von der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg eingeholten ärztlichen Befundbe-
richt des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 16. Oktober 2006 Bezug.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07. September 2007 nach Einholung von ärztlichen Aus-
künften des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 07. Dezember 2006 und der Fachärz-
tin für Innere Medizin R vom 23. Juni 2007 den gutachtlichen Stellungnahmen des Arztes
F vom 16. Januar 2007 und der Ärztin M vom 31. Juli 2007 folgend ab.

5   Der Kläger hat am 05. Oktober 2007 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben, mit
der er die Feststellung eines GdB von mindestens 30 begehrt hat.

6   Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, der Fachärztin für Derma-
tologie Dr. P vom 11. März 2008, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. L vom
11. März 2008, des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 12. März 2008 und der Fach-
ärztin für Innere Medizin R vom 22. März 2008 eingeholt. Das Sozialgericht hat sodann
den Leitenden Medizinaldirektor Dr. A mit der Erstattung eines Sachverständigengut-
achtens beauftragt. Dieser gelangt nach ambulanter Untersuchung des Klägers in sei-
nem Gutachten vom 04. August 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 30. De-
zember 2008 zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB mit 20 zu bewerten sei. Es be-
stünde aufgrund der durchgeführten klinischen und röntgenologischen Untersuchung ei-
ne beginnende Gon- und Retropatellararthorse beidseits mit leichter Funktionsbehinde-
rung beider Kniegelenke bei bekanntem Knorpelschaden, jedoch ohne anhaltende Rei-
zerscheinungen. Eine Reizkniebildung mit massiver Weichteilschwellung, Überwärmung,
Ergussbildung und Schmerzen bis hin zum Funktionsausfall sei nicht vorhanden. Außer-
gewöhnliche Schmerzzustände bestünden nicht. Die Kniegelenksbeschwerden seien da-
her mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Der daneben bestehende nutritiv-toxi-
sche Leberparenchymumbau sei ohne höhergradige Funktionsstörung mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten: er wirke sich jedoch nicht GdB-erhöhend aus.

7   Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht sodann gemäß § 109 des Sozialgerichts-
gesetzes (SGG) den Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie des
Krankenhauses D- Prof. Dr. F mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens be-
auftragt. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 30. September 2009 nebst ergänzen-
der Stellungnahme vom 12. Februar 2010 zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger eine
chronische retropatellare Arthrose beider Kniegelenke bei ausgeprägten Knorpelschäden
ohne Bewegungseinschränkungen gegeben sei. Es bestünden anhaltende Reizerschei-
nungen in Form von den von dem Kläger vorgetragenen Schmerzen. Insoweit bestünden
außergewöhnliche Schmerzen unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapselschwel-
lung an beiden Kniegelenken. Der Gesamt-GdB sei aufgrund dieser Funktionsbeeinträch-
tigung mit 30 zu bewerten.




- Seite 2 von 6 -

8    Zu den eingeholten Befundberichten und Gutachten hat der Beklagte mit gutachtlichen
Stellungnahmen der Versorgungsärztin Dr. H vom 22. April 2008 und vom 01. Dezember
2009 Stellung genommen.

9    Mit Urteil vom 22. April 2010 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage, den Feststellungen
und der Einschätzung des Sachverständigen Dr. A folgend, abgewiesen. Der Einschät-
zung des Sachverständigen Prof. Dr. F sei nicht zu folgen. Soweit der Sachverständige
Prof. Dr. F für eine Höherbewertung insbesondere auf bestehende Schmerzen abstelle,
überzeuge seine Einschätzung nicht, weil er sich insoweit allein auf die Angaben des Klä-
gers beziehe. Diese Angaben des Klägers seien jedoch widersprüchlich. Denn es sei für
die Kammer nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger einerseits über erhebliche Schmer-
zen klage, andererseits anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. F jedoch angegeben
habe, keine Schmerzmittel einzunehmen. Überdies dürften bestehende Schmerzen nicht,
wie von den Sachverständigen Prof. Dr. F angenommen, als anhaltende Reizerscheinun-
gen zu qualifizieren sein. Derartige anhaltende Reizerscheinungen in Form sichtbarer
Veränderungen an den Kniegelenken seien nämlich nicht gegeben.

10   Gegen das ihm am 03. Juni 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. Juli 2010 Beru-
fung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Feststellung eines höheren GdB von nun-
mehr 30 weiterverfolgt.

11   Zur Begründung beruft er sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Prof.
Dr. F Soweit in dessen Gutachten vermerkt sei, dass keine Medikamente eingenommen
würden, beruhe die Angabe auf einem Missverständnis. Anlässlich der Begutachtung sei
er, der Kläger, danach gefragt worden, ob ihm Schmerzmedikamente verschrieben wor-
den seien. Dies habe er verneint. Denn entweder seien die Medikamente wie Ibrupro-
fen oder verwandte Salben wie Voltaren nicht verschreibungspflichtig oder sei die Kos-
tenübernahme von der Krankenkasse - wie das bis 2005 von dem behandelnden Arzt Dr.
W verordnete Medikament Dona 200 (S) – abgelehnt worden. Im Übrigen beruft sich der
Kläger auf ein Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2003
(Az: L 13 SB 11/01). Danach sei ein Gesamt-GdB von 30 bei einer Funktionsbeeinträch-
tigung eines Kniegelenkes mit einem Einzel-GdB von 20 und des anderen Kniegelenkes
mit einem Einzel-GdB von 10 anerkannt worden.

12   Der Kläger beantragt,

13               das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2010 und den Bescheid
des Beklagten vom 26. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 07. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu ver-
pflichten, für den Kläger ab dem 10. November 2006 einen Grad der Behin-
derung von 30 festzustellen.

14   Der Beklagte beantragt,

15               die Berufung zurückzuweisen.

16   Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

17   Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.




- Seite 3 von 6 -

Entscheidungsgründe

18    Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts
ist zutreffend.

19    Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 26. Februar
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2007 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Feststellung eines höheren GdB als 20 ab dem 10. November 2006.

20    Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als 6 Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden
abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewer-
ten. Hierbei sind als antizipiertes Sachverständigengutachten die vom Bundesministeri-
um für Arbeit und Soziales herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP)
heranzuziehen, und zwar entsprechend der streitgegenständlichen Zeit ab dem 10. No-
vember 2006 in den Fassungen von 2005 und – zuletzt – 2008. Seit dem 01. Januar 2009
sind die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Än-
derung der VersMedV vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2904), festgelegten „versor-
gungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die
AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung
eingetreten wäre – abgelöst haben. Liegen dabei mehrere Beeinträchtigungen am Le-
ben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkun-
gen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
seitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Ziffer 19 Abs. 3 der AHP 2005 und 2008
(Seite 25) bzw. Teil A Ziffer 3 c der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 22) ist bei der Beurtei-
lung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prü-
fen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

21    Dies zugrunde gelegt hat der Kläger, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, keinen An-
spruch auf Feststellung eines GdB von 30 ab dem 10. November 2006. Das vorliegend
allein GdB-relevante Kniegelenksleiden ist zutreffend mit 20 bewertet worden, so dass
sich auch der festzustellende Gesamt-GdB hierin erschöpft.

22    Nach Teil A Ziffer 26.18 AHP 2005 und 2008 (S. 126 f.) bzw. nach Teil B Ziffer 18.14 der
Anlage zu § 2 VersMedV (siehe Seite 117) sind Funktionsbeeinträchtigungen des Kniege-
lenkes, wie sie hier allein in Betracht kommen können, mit folgendem GdB zu bewerten:

23    Bewegungseinschränkung im Kniegelenk




24     geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
einseitig                                        0 - 10
beidseitig                                       10 - 20
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-10-90)
einseitig                                        20


- Seite 4 von 6 -

beidseitig                                       40
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-30-90)
einseitig                                        30
beidseitig                                       50




25   Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II
bis IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen




26   einseitig
ohne Bewegungseinschränkung                       10 - 30
mit Bewegungseinschränkung                        20 - 40




27   Dies zugrunde gelegt rechtfertigt sich im Falle des Klägers kein höherer (Gesamt-)GdB
als 20. Auch der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sachverständi-
gen Dr. A, der in seinem Gutachten anhand der von ihm vorgenommenen klinischen und
röntgenologischen Untersuchungen überzeugend ausgeführt hat, dass allenfalls leichte
Bewegungseinschränkungen, mithin solche geringen Ausmaßes, gegeben seien. In An-
wendung vorgenannter Bewertungsmaßstäbe rechtfertigt sich angesichts einer beste-
henden beidseitigen Bewegungseinschränkung der Kniegelenke geringen Ausmaßes ein
GdB von maximal 20. Nichts anderes ergibt sich unter Beachtung der Feststellungen und
Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. F, der insoweit ausführt, dass Bewegungs-
einschränkungen nicht gegeben seien.

28   Eine Höherbewertung lässt sich auch unter Berücksichtigung der unstreitig bestehenden
ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke (hier einer Chondromalacia patellae Sta-
dium II) nach Maßgabe vorgenannter Bewertungsgrundsätze nicht begründen. Insoweit
fehlt es bereits am Erfordernis bestehender anhaltender Reizerscheinungen. Hierunter
sind, worauf bereits das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat,
sichtbare Veränderungen an den Kniegelenken in Form von Überwärmungen, Schwellun-
gen oder Ergüssen zu verstehen, die zumindest längerfristig vorhanden sind (vgl. hierzu
auch Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2003 – Az: L 13 SB 11/01 – zitiert
nach juris.). Derartige Reizerscheinungen anhaltender Art in Form von Weichteilschwel-
lungen oder Ergussbildungen konnten nach den überzeugenden Ausführungen des Sach-
verständigen Dr. A nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung nicht festge-
stellt werden. Solche ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der Feststellungen,
wie sie durch den Sachverständigen Prof. Dr. F getroffen worden sind, nicht. Zwar führt
dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2010 aus, dass auch ei-
ne Kapselschwellung an beiden Kniegelenken vorhanden gewesen sei. Dies führt jedoch
bei einer Gesamtbetrachtung der erhobenen medizinischen Feststellungen nicht dazu,
dass von anhaltenden Reizerscheinungen ausgegangen werden kann. Insbesondere wer-
den durch diese Feststellung die substantiierten Erhebungen des Sachverständigen Dr. A
nicht in Frage gestellt.




- Seite 5 von 6 -

29   Für eine Höherbewertung gibt das Gutachten des Prof. Dr. F auch ansonsten keinen An-
lass. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. F auf anhaltende Schmerzzustände Bezug
nimmt, lassen sich damit weder anhaltende Reizerscheinungen begründen noch kommt
ihnen sonst eine selbstständige Gdb-Relevanz zu. Denn die mit einer Funktionsbeein-
trächtigung jeweils einhergehenden (üblichen) Schmerzen bzw. Schmerzzustände sind
im Rahmen der GdB-Bewertung nach Maßgabe der in der jeweiligen GdB-Tabelle nie-
dergelegten Sätze bereits berücksichtigt. Zwar rechtfertigen ggf. außergewöhnliche
Schmerzzustände eine Höherbewertung (vgl. auch hierzu Teil A Ziffer 18 Satz 8 AHP
2005 bzw. 2008, S. 23 f.) bzw. Teil A Ziffer 2 j der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 21). Au-
ßergewöhnliche Schmerzzustände sind jedoch weder belegt noch erkennbar. Dass sich
der Kläger wegen bestehender Schmerzen in spezieller ärztlicher Behandlung befindet,
hat er nicht vorgetragen und lässt sich auch nicht den vorgelegten medizinischen Unter-
lagen entnehmen. Außergewöhnliche Schmerzen sind auch nicht dadurch belegt, dass
der Kläger gerade nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Salben wie Ibuprofen
und Voltaren zur Schmerzlinderung verwendet. Gleiches gilt hinsichtlich des offensicht-
lich verschreibungspflichtigen Medikamentes Dona 200 (S). Denn dieses Medikament,
das durch den behandelnden Orthopäden Dr. W bis 2005 verschrieben wurde, dient nach
dessen ärztlicher Auskunft vom 07. Dezember 2006 zur chondroprotektiven Therapie.
Unter einer solchen Therapie ist aber eine Behandlung der Gelenkarthrosen mit knorpel-
schützenden und knorpelerhaltenden Arzneimitteln zu verstehen. Damit dient das ver-
ordnete Medikament nicht primär der Schmerzbekämpfung, sondern zum Erhalt bzw.
zum Schutz der Knorpelsubstanz. Eine Schmerzlinderung ist insoweit allenfalls ein Ne-
beneffekt dieses Medikamentes. Überdies lassen die Ausführungen des Sachverstän-
digen Prof. Dr. F nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Schmerzen schließen. Der
Sachverständige beschränkt sich in seiner ergänzenden Stellungnahme allein darauf die-
se zu bejahen, ohne seine Einschätzung näher zu begründen. Dies wäre aber angesichts
der bis dahin im Verfahren getroffen medizinischen Feststellungen geboten gewesen.

30   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31   Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht
gegeben sind.




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Gericht:                       Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Entscheidungsdatum:            27.09.2017
Aktenzeichen:                  L 13 SB 208/16
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0927.L13SB208.16.00
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 145 SGB 9, § 146 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2017 –
L 13 SB 208/16 –, juris



Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichens „G“ we-
gen Bewegungseinschränkungen im Straßenverkehr bei Kombi-
nation von Funktionsstörung in verschiedenen Körperregionen

Orientierungssatz

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die eine Zuer-
kennung des Merkzeichens „G“ zugunsten eines schwerbehinderten Menschen rechtfertigt,
ist ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn zwar die Funktionsstörung in den unteren
Gliedmaßen keinen Grad der Behinderung von wenigstens 50 rechtfertigt, die weiteren beste-
henden Funktionsstörungen aber in Kombination eine negative Auswirkung auf die Gehfähig-
keit haben (hier: Arthrose im Ellenbogengelenk, die den Einsatz einer Unterarmstütze bzw. ei-
nes Rollators verhindert).(Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend SG Cottbus, 18. Mai 2016, S 26 SB 139/13, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai
2016 und der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 13. Mai 2013 geändert sowie der Beklagte verpflichtet, bei der
Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 das Vorliegen der gesundheitlichen Vorausset-
zungen für das Merkzeichen G festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten
Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Die Beteiligten streiten noch über die Zuerkennung des Merkzeichens G.

2        Mit Ausführungsbescheid vom 24. November 2009 hatte der Beklagte bei der Klägerin
ab Mai 2008 einen GdB von 80 festgesetzt. Hierbei hatte er folgende Behinderungen be-
rücksichtigt:

3            1. chronische Leberentzündung (Einzel-GdB 50),


- Seite 1 von 5 -

4        2.    Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, Beinverkürzung (Einzel-GdB 30),

5        3.     Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 30),

6        4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10),

7        5. systemischer Lupus erythematodes (Einzel-GdB 30).

8    Im Zuge des von dem Beklagten im Dezember 2011 eingeleiteten Nachprüfungsver-
fahrens stellte die Klägerin am 4. Januar 2012 einen Verschlimmerungsantrag, mit dem
sie auch das Merkzeichen G begehrte. Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen
schlug der ärztliche Dienst des Beklagten vor, den GdB bei der Klägerin auf 60 festzuset-
zen. Er ging hierbei von folgenden Behinderungen aus:

9        1. psychische Minderbelastbarkeit (Einzel-GdB 10),

10       2. Lungenfunktionseinschränkung (Einzel-GdB 10),

11       3. chronische Leberentzündung (Einzel-GdB 40),

12       4. Hautbeteiligung bei Autoimmunerkrankung (Einzel-GdB 10),

13       5.     Funktionsstörung des rechten Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 30) und

14       6.    Beinverkürzung rechts, Funktionsstörung des rechten Hüftgelenks (Einzel-GdB
30).

15   Nach Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 den GdB auf 60 ab Bekannt-
gabe herab und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens G ab.

16   Mit der Klage bei dem Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin die Herabsetzung angefoch-
ten und die Zuerkennung des Merkzeichens G geltend gemacht. Das Sozialgericht hat
das Gutachten des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. J vom 10. De-
zember 2014 eingeholt, der den GdB auf 60 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat
im Rahmen des Gutachtens ausgeführt, es sei eine Besserung der Hauterscheinungen im
Rahmen des systemischen Lupus erythematodes eingetreten. Das Sozialgericht hat da-
neben das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. B vom 19. Juli 2015 mit er-
gänzender Stellungnahme vom 13. Januar 2016 eingeholt, der den GdB bei der Klägerin
weiterhin auf 80 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat hierzu folgende Funktionsbe-
einträchtigungen ermittelt:

17       1.   Autoimmun-Hepatitis als Störung der Verdauungsorgane unter Therapie mit begin-
nender Leberveränderung (Einzel-GdB 40),

18       2.    systemischer Lupus erythematodes, Haut- und Gelenkstörungen als Autoimmuner-
krankung (Einzel-GdB 40),

19       3.   latente Immunthyreoiditis, derzeit kompensiert, nur noch Hyperthyreose als Stö-
rung eines endoprenen Systems unter Autoimmunstörung (Einzel-GdB 10),


- Seite 2 von 5 -

20        4.     Funktionsstörungen rechter Ellenbogen und Unterarm (Einzel-GdB 30),

21        5.     zunehmende Funktionsstörung der rechten Hüfte mit Gehbehinderung und
Beinverkürzung (Einzel-GdB 30).

22    Mit Urteil vom 18. Mai 2016 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Abwei-
chend von der gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen B hat das Sozialge-
richt den systemischen Lupus erythematodes mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens lägen nicht vor.

23    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.

24    Der Senat hat das Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie, Unfall- und
Handchirurgie Prof. Dr. S vom 6. Juni 2017 eingeholt. Nach Untersuchung der Klägerin
hat der Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichens G be-
jaht.

25    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte erklärt, den klägeri-
schen Anspruch hinsichtlich der Absenkung des GdB anzuerkennen. Die Klägerin hat die-
ses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt.

26    Die Klägerin beantragt,

27             das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2016 und den Bescheid des
Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Mai 2013 zu ändern sowie den Beklagten zu verpflichten, bei ihr mit
Wirkung ab dem 1. Juli 2015 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzun-
gen für das Merkzeichen G festzustellen.

28    Der Beklagte beantragt,

29             die Berufung zurückzuweisen.

30    Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Insbesondere
wendet er sich gegen die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S. Mit der Annah-
me einer erheblichen Gehbehinderung sei nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin Nordic
Walking betreibe.

31    Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
gangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

32    Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

33    Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens
G begehrt, hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 1. Juli 2015
zu Unrecht abgewiesen. Denn insoweit ist die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 ausgesprochene Ablehnung
dieses Merkzeichens rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie


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hat Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Zuerkennung des
Merkzeichens G ab dem 1. Juli 2015.

34   Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angespro-
chenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversor-
gungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und
4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Weg-
strecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurück-
gelegt werden.

35   Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die
konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstre-
cken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von
etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozial-
gericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870
§ 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht ausreichend,
dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.

36   Denn Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Aus-
prägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch in-
folge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Stra-
ßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert
wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körper-
bau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Wit-
terungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Mo-
tivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus,
die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten
Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens,
auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientie-
rungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchti-
gen. Hierbei werden Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als
erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichs-
maßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60
Nr. 2).

37   Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Der Senat ist unter Wür-
digung der Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S in dessen Gutachten vom 6.
Juni 2017 zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nur unter erheblichen Schwierig-
keiten mit Gefahr für sich und andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann,
die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Gegen diese auf der Grundlage ei-
ner persönlichen Untersuchung gewonnene Einschätzung spricht insbesondere nicht,
dass die Klägerin ihren Angaben zufolge versucht, mit Nordic Walking-Stöcken zu gehen.



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Denn die maßgebliche Wegstrecke von zwei Kilometern wird nicht erreicht, da die Kläge-
rin bereits nach einem Kilometer wegen ihrer Hüftbeschwerden abbrechen muss.

38   Dieser Zustand wird auch infolge einer Behinderung, die das Gehvermögen der Kläge-
rin betrifft, einschränkt. Der Senat kann offen lassen, ob bei der Klägerin Funktionsstö-
rungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf
die Gehfähigkeit auswirken und für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Teil
D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV). Denn jedenfalls bestehen bei ihr nach den
gutachterlichen Feststellungen weitere Behinderungen, die nicht unter die in Teil D Nr. 1
der Anlage zur VersMedV genannten Regelbeispiele fallen, sich aber vergleichbar – und
zwar in Kombination mit anderen Behinderungen – auf deren Gehfähigkeit auswirken. Im
Falle der Klägerin, die seit Antragstellung an einem funktionell erheblich eingeschränk-
tem Hüftgelenk leidet, ist nach den gutachterlichen Feststellungen der Einsatz von Geh-
hilfen in Form einer französischen Unterarmgehstütze bzw. eines Rollators nicht mög-
lich, da bei ihr eine schweren Arthrose im rechten Ellenbogengelenk mit Streckhemmung
besteht. Zu berücksichtigen ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutach-
ters ferner, dass der Lupus erythematodes zu Reizzuständen an den Gelenken und zu
einer raschen Ermüdung der Muskulatur führt, wodurch die Gehfähigkeit weiter einge-
schränkt wird. In zeitlicher Hinsicht hat der Sachverständige dargelegt, dass der die Zu-
erkennung des Merkzeichens G rechtfertigende Zustand seit zwei Jahren bestanden hat.
Dem schließt sich der Senat an.

39   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

40   Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.




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Gericht:                       Landessozialgericht für das Land Niedersachsen 9. Senat
Entscheidungsdatum:            29.05.2001
Aktenzeichen:                  L 9 SB 265/97
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 59 Abs 1 SchwbG, § 4 Abs 4 SchwbG, § 33b Abs 6 S 2 EStG, § 33b Abs 6
S 3 EStG, § 65 Abs 2 S 2 EStDV 1955 ... mehr
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 29. Mai
2001 – L 9 SB 265/97 –, juris



Schwerbehindertenrecht - Zuerkennung des Nachteils-
ausgleichs H - zeitlicher Mindestumfang des Hilfebedarfs

Orientierungssatz

Zum Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs H, wenn der
tägliche zeitliche Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege mehr als eine, aber weniger als
zwei Stunden beträgt.

Verfahrensgang

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 26. September 1997, S 1 Vs 10213/96, Urteil
nachgehend BSG 9. Senat, 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

1        Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob bei dem Berufungs-
beklagten ab 1. Januar 1997 die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "Hilflosig-
keit" (Merkzeichen "H") festzustellen sind.

2        Der 1945 geborene Berufungsbeklagte leidet an einer vererblichen, progressiv verlau-
fenden Muskeldystrophie; ihretwegen und wegen einer chronischen asthmoiden Bronchi-
tis waren bei ihm mit Bescheid vom 12. März 1992 ein Grad der Behinderung (GdB) nach
dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 90 sowie das Merkzeichen "G" festgestellt
worden.

3        Mit Verschlimmerungsantrag vom 18. Juli 1995 begehrte der Berufungsbeklagte die wei-
tere Erhöhung des GdB auf 100 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "B", "aG" und
"H".

4        Das Versorgungsamt (VA) O wertete verschiedene ärztliche Unterlagen, u.a. den Arztbe-
richt des Nordwest-Krankenhauses S (Prof. Dr. R) vom 14. Oktober 1992 und das Pflege-
gutachten des MDK Niedersachsen vom 18. Mai 1995 aus. Dem Antrag gab es mit Be-
scheid vom 5. Februar 1996 lediglich insoweit statt, als es dem Berufungsbeklagten das
Merkzeichen "B" zuerkannte. Den weitergehenden Widerspruch, zu dessen Begründung

- Seite 1 von 7 -

der Berufungsbeklagte die bei ihm im Tagesverlauf erforderlichen Hilfeleistungen im ein-
zelnen aufzählte, wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14.
Mai 1996 zurück.

5   Am 30. Mai 1996 ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat das
fachneurologische Gutachten des Kreiskrankenhauses A (Prof. Dr. B) vom 9. April 1997
erstatten lassen, der den beim Berufungsbeklagten vorliegenden GdB auf 100 geschätzt
und die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung"
für gegeben erachtet hat. Bezüglich des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" hat der Gut-
achter ausgeführt: Der Berufungsbeklagte sei für gewöhnliche und regelmäßig wieder-
kehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen.
Dies betreffe Verrichtungen wie das An- und Auskleiden, die nicht allein durchführba-
re Körperpflege und die volle hauswirtschaftliche Versorgung. Die Dauer dieses Hilfebe-
darfs sei allerdings auf eine relativ kurze Zeit des Tages beschränkt, so daß die Zuerken-
nung des Merkzeichens "H" noch nicht gerechtfertigt erscheine.

6   Nachdem der Berufungskläger mit Teilanerkenntnissen vom 23. Juni 1997 und 5. Au-
gust 1997 das Vorliegen eines GdB von 100 sowie des Merkzeichens "aG" anerkannt hat,
haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit"
fortgeführt.

7   Mit Urteil vom 26. September 1997 hat insoweit das SG Oldenburg den Berufungsklä-
ger verurteilt, dem Berufungsbeklagten ab 1. Januar 1997 das Merkzeichen "H" zuzuer-
kennen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungsbeklagte
nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B nicht in der Lage sei, das Du-
schen, Baden, Haarekämmen, Waschen, Föhnen, Rasieren und Zähneputzen ohne frem-
de Hilfe durchzuführen. Diese Feststellungen seien nachvollziehbar, da nachgewiesen
sei, daß die Armabduktion und -hebung beim Berufungsbeklagten soweit vermindert sei,
daß er mit den Armen die Kopfhöhe nicht mehr erreichen könne. Auch beim Aufstehen
und Zubettgehen sei der Berufungsbeklagte auf eine Pflegeperson angewiesen. Auch im
Bereich der Rumpfmuskulatur sei nämlich die Schwäche bei ihm so weit fortgeschritten,
daß ein Aufrichten aus der Rückenlage und Heben des Oberkörpers aus der Bauchlage
nicht mehr ohne Abstützung und fremde Hilfe möglich sei. Schließlich habe der Gutach-
ter auch eine Unselbständigkeit des Berufungsbeklagten beim An- und Auskleiden objek-
tivieren können. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, daß der Berufungsbeklagte bei
den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in erheblichem Maße von ei-
nem Dritten unterstützt werden müsse.

8   Mit seiner am 12. September 1997 eingelegten Berufung macht der Berufungskläger
hiergegen im wesentlichen geltend, daß die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs
"Hilflosigkeit" erst dann erfüllt seien, wenn der Hilfebedarf bei den häufig und regelmä-
ßig wiederkehrenden Verrichtungen in zeitlicher Hinsicht einen Gesamtumfang von 2 St-
unden täglich erreiche. Dies ergebe sich namentlich aus der geänderten Fassung des
§ 65 Abs. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), nach der erst bei
einer Einstufung in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung eine Bindung bezüglich der
Zuerkennung des Merkzeichens "H" eintrete.

9   Der Berufungskläger beantragt,




- Seite 2 von 7 -

10        das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. September 1997 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.

11    Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

12        die Berufung zurückzuweisen.

13    Dieser tritt der Rechtsauffassung des Berufungsklägers entgegen.

14    Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung das sozialmedizinische Fachgutachten des
Dr. F vom 18. November 1999 erstatten lassen. Dieser hat festgestellt, daß der Beru-
fungsbeklagte beim Verlassen des Bettes, beim Baden und zusätzlichen Duschen, bei
der Zahnpflege, beim Rasieren, beim An- und Auskleiden, beim Anlegen der Kniege-
lenksorthesen, bei der mundgerechten Zubereitung der Mahlzeiten, bei jeweils einem
nächtlichen Gang zur Toilette täglich, beim Gehen innerhalb und außerhalb der Woh-
nung und bei der Kleider- und Schuhpflege fremder Hilfe bedürfe. Den hierbei auftreten-
den zeitlichen Hilfebedarf hat er mit 102,5 Minuten täglich veranschlagt.

15    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Schwerbehindertenakten des Berufungsklägers
Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe

16    Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung des Berufungsklägers ist
nicht begründet. Das SG hat diesen mit seinem angefochtenen Urteil vom 26. September
1997 zu Recht verurteilt, beim Berufungsbeklagten ab 1. Januar 1997 die Voraussetzun-
gen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" festzustellen.

17    Hilflos i.S.v. §§ 59 Abs. 1 SchwbG, 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG ist eine Person, wenn sie für
eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ih-
rer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Zu
den Verrichtungen in diesem Sinne gehören das An- und Auskleiden, die Nahrungsauf-
nahme, die Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), das Verrichten der Notdurft, die
Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung)
und ein Mindestmaß an persönlicher Kommunikation (BSG, Urt. v. 2. Juli 1997 -- 9 RVs
9/96 --). Weitergehende hauswirtschaftliche Verrichtungen wie die Reinigung der Woh-
nung oder die Pflege der Kleidung bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG a.a.O.).

18    Im Falle des Berufungsbeklagten ist hiernach für den streitbefangenen, im Januar 1997
beginnenden Zeitraum Hilflosigkeit anzunehmen. Nach den Feststellungen des Gutach-
ters Prof. Dr. B in dessen Gutachten vom 9. April 1997, denen eine ambulante Unter-
suchung im Januar 1997 zugrundeliegt, ist der Berufungsbeklagte seither aufgrund der
bei ihm bestehenden progredienten Muskeldystrophie nicht mehr in der Lage, die Ar-
me so weit zu abduzieren, daß Kopfhöhe erreicht wird. Im Bereich der Rumpfmuskula-
tur ist die Schwäche so weit fortgeschritten, daß ein Aufrichten aus der Rückenlage und
Heben des Oberkörpers aus der Bauchlage nicht mehr ohne Abstützung und fremde Hil-
fe möglich ist. Der Gutachter hat hieraus -- auch für den Senat überzeugend -- abgelei-
tet, daß der Berufungsbeklagte bei allen Verrichtungen der persönlichen Hygiene (Du-
schen bzw. Baden, Haarekämmen und -waschen, Föhnen, Rasieren, Zähneputzen) frem-
der Hilfe bedarf. Zugleich lassen die Feststellungen des Gutachters, wie zuletzt auch von


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dem Sachverständigen Dr. F in seinem Gutachten vom 18. November 1999 festgestellt,
den Schluß zu, daß der Berufungsbeklagte auch beim An- und Auskleiden auf fremde Hil-
fe angewiesen ist, soweit es den Oberkörper betrifft, da er nicht in der Lage ist, ein Klei-
dungsstück über den Kopf zu ziehen. Schließlich begründet die von Prof. Dr. B hervor-
gehobene Schwäche der Rumpfmuskulatur auch die von Dr. F ausdrücklich getroffene
Feststellung, daß der Berufungsbeklagte sich nicht ohne fremde Hilfe aus dem Bett erhe-
ben kann und deshalb nicht nur beim morgendlichen Aufstehen der Hilfe bedarf, sondern
auch dann, wenn er einmal pro Nacht die Toilette aufsuchen muß. Im Rahmen des maß-
geblichen Hilfebedarfs zu berücksichtigen ist schließlich auch der Umstand, daß der Be-
rufungsbeklagte nach den Feststellungen des Dr. F auf eine mundgerechte Zubereitung
seiner Mahlzeiten angewiesen ist und jedenfalls für Gänge außerhalb der Wohnung stän-
diger Begleitung bedarf.

19   Als hilflos sieht der Senat den Berufungsbeklagten hiernach bereits deshalb an, weil sich
seine Hilfebedürftigkeit auf alle maßgeblichen Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens erstreckt und hierbei die Anzahl der Verrichtungen,
die der Berufungsbeklagte noch ohne fremde Hilfe ausüben kann, gegenüber der Anzahl
derjenigen Verrichtungen, bei der er fremder Hilfe bedarf, weit in den Hintergrund tritt
(vgl. BSG, a.a.O.). Bis auf kurze Wege innerhalb der Wohnung einschließlich des Gangs
zur Toilette am Tage ist der Berufungsbeklagte nicht in der Lage, eine der maßgeblichen
Verrichtungen vollständig allein durchzuführen.

20   Soweit der Berufungskläger gegen die Annahme von Hilflosigkeit einwendet, daß der
Umfang notwendiger Hilfe das Maß von 2 Stunden täglich nicht erreiche, vermag sich
der Senat diesen Bedenken nicht anzuschließen. Für eine derartige zeitliche Grenze bie-
tet weder der Wortlaut des Gesetzes noch die ihn auslegende Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts (BSG) einen Anhalt. Allerdings hat das BSG wiederholt betont, daß der
Hilfebedarf von meßbarem wirtschaftlichen Wert sein müsse. Hierfür hat es einen zeit-
lichen Umfang der Hilfe von 1 Stunde täglich veranschlagt. Dieser Mindestumfang der
Hilfe ist jedoch kaum im Sinne einer starren zeitlichen Grenze zu verstehen (vgl. zuletzt
Urt. v. 2. Juli 1997 -- 9 RVs 9/96 --, wo der Anspruch auf Feststellung der Voraussetzun-
gen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" mit der Begründung verneint wird, daß der
dortige Anspruchsteller lediglich bei einzelnen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sei
und im übrigen der Hilfebedarf die zeitliche Mindestgrenze von 1 Stunde täglich auch
deutlich unterschreite).

21   Soweit der Berufungskläger darauf verweist, daß namentlich die Neufassung von § 65
Abs. 2 Satz 2 EStDV seine Forderung nach einem mindestens zweistündigen Hilfebedarf
stütze, vermag der Senat dieser Auffassung im Ergebnis nicht zu folgen. Nach der ge-
nannten Bestimmung kann ein Steuerpflichtiger den Nachweis seiner Hilflosigkeit nicht
nur durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen "H"
oder einen entsprechenden Bescheid der Versorgungsverwaltung, sondern auch durch
Zuerkennung der Pflegestufe III nach dem SGB XI erbringen. Richtig ist danach aller-
dings, daß ein Hilfebedarf von mindestens 3, aber weniger als 5 Stunden täglich bei den
durch § 14 Abs. 4 SGB XI näher bestimmten Verrichtungen diesen Nachweis der Hilflosig-
keit noch nicht begründet, weil er lediglich zur Zuerkennung der Pflegestufe II führt (§ 15
Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB XI). Aus diesem Umstand können indessen keine Rückschlüsse
auf den zeitlichen Mindestumfang der nach § 35 Abs. 1 BVG oder § 33 b Abs. 6 Satz 2
EStG erforderlichen Hilfe gezogen werden. Bei der Bestimmung des Hilfebedarfs sind in-
soweit lediglich die diejenigen Verrichtungen heranzuziehen, die der Sicherung der per-


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sönlichen Existenz dienen, während nach § 14 Abs. 1 SGB XI auf alle gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens abzustellen ist. Der
Hilfebedarf nach dem SGB XI wird danach auch durch die hauswirtschaftliche Versor-
gung mitbestimmt (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI), während diese für die Ermittlung des Hilfe-
bedarfs nach § 15 Abs. 1 BVG oder § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG außer Betracht bleibt. Der
Begriff des Hilfebedarfs in § 35 Abs. 1 BVG und § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG entspricht da-
mit im wesentlichen demjenigen der Grundpflege nach § 15 Abs. 3 SGB XI. Auch insoweit
stellt allerdings diese Vorschrift für die Zuerkennung der Pflegestufen bestimmte zeitli-
che Mindestgrenzen auf: Während die Grundpflege für die Zuerkennung der Pflegestufe
II durchschnittlich mindestens 2 Stunden täglich betragen muß, kommt die Zuerkennung
der Pflegestufe III erst bei einem Grundpflege -- Bedarf von durchschnittlich 4 Stunden
täglich in Betracht. Gerade dieser Umstand spricht indessen dagegen, § 65 Abs. 2 Satz 2
EStDV überhaupt für die Gewinnung bestimmter zeitlicher Mindestanforderungen an den
Hilfebedarf nach § 35 Abs. 1 BVG und § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG heranzuziehen; denn die
in § 15 Abs. 3 SGB XI für die Grundpflege festgesetzten Mindestzeiten müßten dann da-
zu führen, für den Hilfebedarf einen zeitlichen Mindestumfang von wenigstens 4 Stun-
den täglich zu fordern. Die vom Berufungskläger vertretene Auffassung würde jedenfalls
durch die von ihm geforderte Heranziehung der Regelungen in § 15 Abs. 3 SGB XI nicht
gestützt, weil danach eine Hilfebedürftigkeit im Umfang von durchschnittlich zwei Stun-
den Grundpflege täglich die Zuerkennung der Pflegestufe III und mit ihr die Vermutung
der Hilflosigkeit gerade nicht begründet.

22   Richtigerweise kann § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV vor diesem Hintergrund lediglich als eine
Vorschrift verstanden werden, die den Nachweis der Hilflosigkeit in solchen Fällen er-
leichtert, in denen nach Zuerkennung der Pflegestufe III -- bei einem dann vorliegenden
Umfang der Grundpflege von durchschnittlich 4 Stunden täglich -- kein Zweifel daran be-
stehen kann, daß der Pflegebedürftige zugleich bei den häufig und regelmäßig wieder-
kehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz dauernd fremder
Hilfe bedarf (§§ 35 Abs. 1 BVG, 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG). Der mit dieser Verfahrenser-
leichterung verbundene Schluß von der Erfüllung höherer auf die Erfüllung geringerer
Anforderungen setzt keine bestimmte mathematische Korrelation zwischen den Anforde-
rungen an die Zuerkennung der Pflegestufe III und denjenigen an die Annahme von Hilfe-
bedürftigkeit i.S.v. §§ 35 Abs. 1 BVG und 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG voraus. Er ist zur Über-
zeugung des Senats bei Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe III in tatsächli-
cher Hinsicht auch dann gerechtfertigt, wenn mit der jüngeren Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts davon ausgegangen wird, daß das Vorliegen von Hilflosigkeit nicht in
erster Linie durch die Erfüllung zeitlicher Mindestanforderungen an den Umfang der Hil-
fe, sondern wesentlich dadurch bestimmt ist, daß die Durchführung der maßgebenden
Verrichtungen von der Angewiesenheit auf fremde Hilfe geprägt wird. Auch hierauf wird
die Zuerkennung der Pflegestufe III in der Praxis sachlich zutreffend schließen lassen.

23   Schließlich ist auch nicht deshalb von einem zeitlichen Mindestumfang des Hilfebedarfs
in Höhe von zwei Stunden auszugehen, weil die Sektion "Versorgungsmedizin" des ärzt-
lichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(BMA) bei ihrer Tagung am 15. und 16. April 1997 unter dem Tagesordnungspunkt 2.3
festgestellt hat, daß von einem erheblichen Umfang der Hilfe i.S.v. § 33 b EStG bzw. 35
Abs. 1 BVG in der Regel erst dann ausgegangen werden könne, wenn sie täglich min-
destens zwei Stunden erbracht werde, während es auf die Anzahl der Verrichtungen,
bei denen sie benötigt werde, nicht ankomme (Sitzungsniederschrift zu TOP 2.3, 2. Ab-
satz, bestätigend auch Sitzungsniederschrift der Tagung vom 3. und 4. November 1999,


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TOP 2.1.1, 2. Absatz). Während die vom Sachverständigenbeirat verantworteten Anhalts-
punkte für die Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbe-
hindertengesetz -- AHP -- und die sie klarstellend ergänzenden Sitzungsbeschlüsse der
Sektion Versorgungsmedizin nach allgemein anerkannter Auffassung von den Gerichten
zu beachten sind, soweit sie den Stand der medizinischen Wissenschaft für eine gleich-
mäßige Anwendung des Schwerbehinderten- und Versorgungsrechts regelhaft konkre-
tisieren und deshalb als vorgegebenes medizinisches Sachverständigenwissen aufge-
faßt werden können, ist doch klarstellend daran festzuhalten, daß es dem Sachverstän-
digenbeirat an der Befugnis zur Setzung von Rechtsnormen oder zu einer für die Recht-
sprechung verbindlichen Interpretation von Bundesgesetzen mangelt. Eine solche Kom-
petenz hat im übrigen der Sachverständigenbeirat, wie sich aus der Niederschrift seiner
Sitzung vom 3. und 4. November 1999 ergibt, auch gar nicht in Anspruch genommen.
Vielmehr ist es danach sein ausschließliches Ziel gewesen, mit den bei der Sitzung am
15. und 16. April 1997 verabschiedeten Kriterien die höchstrichterliche Rechtsprechung
zu den rechtlichen Anforderungen an eine wesentliche Hilfebedürftigkeit zutreffend zu
referieren. Schon deshalb ist aber die Beschlußfassung des Sachverständigenbeirates
über den zeitlichen Mindestumfang der Hilfe eine für die Gerichte unverbindliche Mei-
nungsäußerung.

24   Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. September 1999 (Az.: L 9 V 56/97) darauf
hingewiesen, daß ihn die Rechtsauffassung der Sektion Versorgungsmedizin des Sach-
verständigenbeirats in der Sache nicht überzeugt. Eine ausschließlich am zeitlichen Um-
fang der Hilfe orientierte Betrachtungsweise ist nämlich zur Überzeugung des Senats mit
dem Gesetzeswortlaut, der die nicht ohne fremde Hilfe durchführbaren Verrichtungen in
den Mittelpunkt rückt, kaum vereinbar. Hinzu kommt, daß die Sektion Versorgungsme-
dizin des Sachverständigenbeirats bislang nicht hat erkennen lassen, von welchem zeit-
lichen Gesamtbedarf für die zu berücksichtigenden, häufig und regelmäßig wiederkeh-
renden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Ta-
ges er für den Fall des Hilfebedarfes bei allen in Betracht zu ziehenden Verrichtungen
zur Existenzsicherung ausgeht und nach welchen Kriterien hieraus der dann als wesent-
lich angesehene Bruchteil von zwei Stunden täglich zu bestimmen ist.

25   Der zeitliche Umfang des beim Berufungsbeklagten festzustellenden Hilfebedarfs gibt
dem Senat hiernach keine Veranlassung, den Anspruch auf Feststellung der Vorausset-
zungen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" zu verneinen. Soweit Dr. F in seinem Gut-
achten vom 18. November 1999 den Gesamtumfang der erforderlichen Hilfe unter Ein-
schluß von 30 Minuten täglich für die Kleider- und Schuhpflege auf 102,5 Minuten pro
Tag beziffert hat und der Berufungskläger geltend macht, daß neben diesem Betrag für
die Kleiderpflege auch weitere 15 Minuten täglich für das zusätzliche Duschen (neben
dem Baden) in Abzug gebracht werden müßten, ergibt sich selbst unter weiterem Abzug
von 1,5 Minuten täglich für das gelegentliche Anlegen der Orthesen ein Hilfebedarf von
56 Minuten täglich. Diesen sind gem. § 33 b Abs. 6 Satz 3 aber noch diejenigen, im Gut-
achten des Dr. F nicht aufgeführten Zeiträume hinzuzurechnen, in denen zwar keine Hil-
fe geleistet wird, jedoch ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Der Senat
hat insoweit zu berücksichtigen, daß der von Dr. F mit einem zeitlichen Aufwand von 5
Minuten täglich veranschlagte nächtliche Toilettengang eine über diesen Zeitraum hin-
ausgehende Bereitschaft der Hilfsperson voraussetzt. Denn die Hilfsperson muß für den
Berufungsbeklagten während der Nacht zu einem im Voraus nicht festzulegenden Zeit-
punkt unmittelbar erreichbar und zur Hilfeleistung bereit sein. Die dauernde nächtliche
Hilfebereitschaft der Ehefrau des Berufungsbeklagten ist nach der Schilderung gegen-


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über Dr. F auch wegen der etwa einmal wöchentlich auftretenden Asthmaanfälle erfor-
derlich.

26   Darüber hinaus ist dem Gutachten des Dr. F zu entnehmen, daß der Berufungsbeklag-
te durchschnittlich zweimal wöchentlich stürzt, so daß auch aus diesem Grunde über die
eigentliche Dauer der Hilfeleistung hinaus die Anwesenheit der Hilfsperson zur Gewähr-
leistung einer hinreichenden und sicheren Fortbewegungsmöglichkeit des Berufungsbe-
klagten erforderlich erscheint. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob
die für die Begleitung des Berufungsbeklagten bei seinen täglichen Spaziergängen erfor-
derliche Zeit etwa deshalb doppelt in Ansatz zu bringen ist, weil der Berufungsbeklagte
nach den Feststellungen des Dr. F wegen der hierbei eintretenden Stürze an sich die Be-
gleitung durch zwei Hilfspersonen benötigte.

27   Der Senat hat keinen Zweifel, daß hiernach die in der Rechtsprechung des BSG zugrun-
degelegte zeitliche Mindestdauer der Hilfebedürftigkeit von 1 Stunde täglich erfüllt wird,
ohne daß es über den von Dr. F ermittelten, korrigierten Bedarf von 56 Minuten täglich
hinaus noch einer ins einzelne gehenden Quantifizierung bedarf.

28   Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

29   Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 die Revision zuzulassen, besteht nicht.




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Gericht:                       Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
Entscheidungsdatum:            26.02.2026
Aktenzeichen:                  L 10 SB 120/23
ECLI:                          ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0226.L10SB120.23.00
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2026 –
L 10 SB 120/23 –, juris




Verfahrensgang

vorgehend SG Hildesheim, 26. Oktober 2023, S 19 SB 188/20, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim
vom 26. Oktober 2023 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der
Behinderung (GdB).

2        Bei der H. geborenen Klägerin wurde 2003 eine Thyreoidektomie, 2011 eine OP und Be-
strahlung wegen Mammacarcinoms, 2015 eine Hysterektomie bei Myomen ohne Tumor-
nachweis sowie 2018 eine OP wegen eines Vestibularisschwannoms (veralt.: Akustikus-
neurinom) rechts vorgenommen.

3        Zuletzt stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 ab dem 1. April 2018 ei-
nen GdB von 40 fest. Die Entscheidung stützte sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen
„Brustteilverlust links, Hörminderung rechts, Anpassungsstörung“.

4        Am 21. Oktober 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Feststellung eines
höheren Grades der Behinderung. Sie gab an, an einer Anpassungsstörung, Depressio-
nen, Angstattacken und Konzentrationsstörungen zu leiden.

5        Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte bei Dr. I., Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-
heilkunde, Dr. J. (Radiologie und Nuklearmedizin) und Dr. K., Fachärztin für Allgemeinme-
dizin, ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es sei
keine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten.

6        Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte
habe bei ihren behandelnden Fachärzten keine Befundberichte eingeholt. Sie gehe da-




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von aus, dass der Beklagte nur ihren derzeitigen Hausarzt befragt habe. Zudem befinde
sie sich seit dem 10. Februar 2020 in psychiatrischer Behandlung.

7    Der Beklagte holte daraufhin weitere Befundberichte, insbesondere der behandelnden
Fachärztin für Psychiatrie und der behandelnden Psychotherapeutin ein. Die Klägerin
reichte außerdem einen Teil des Entlassungsberichts des Rehazentrums L. vom 26. März
2020 zum Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2020 wies der Beklagte
den Widerspruch zurück. Eine wesentliche Verschlechterung auf Dauer sei nicht nachge-
wiesen.

8    Die Klägerin hat am 30. Juni 2020 Klage bei dem Sozialgericht Hildesheim erhoben, mit
der sie zuletzt die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt hat. Der Beklagte
habe ihre Erkrankungen und die damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen in
ihrer Schwere und in ihrem Ausmaß nicht ausreichend berücksichtigt. Zur Begründung
hat sie zahlreiche Berichte ihrer behandelnden Ärzte vorgelegt, auf die inhaltlich verwie-
sen wird.

9    Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts weitere
Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt, die Akten der Deutschen
Rentenversicherung Braunschweig-Hannover sowie des Klageverfahrens S 41 R 93/21
(Sozialgericht Hildesheim) beigezogen. Letztere enthält insbesondere ein neurologisch-
psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Nerven-
heilkunde Dr. M. vom 18. November 2022.

10   Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung
des Bescheides vom 5. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15. Juni 2020 verpflichtet, die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin ab dem 21. Ok-
tober 2019 mit einem GdB von 50 zu bewerten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe Anspruch auf die Zuerkennung eines GdB von 50 seit dem 21. Okto-
ber 2019. Soweit sie darüber hinaus („mindestens“) einen höheren GdB begehrt habe,
sei die Klage abzuweisen. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit einem Einzel-
GdB von 30 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte und
der Ausführungen der Sachverständigen im Verwaltungsverfahren der Deutschen Ren-
tenversicherung liege eine stärker behindernde Störung vor. Der Brustteilverlust links
sei unstreitig mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die Hörminderung und der Tin-
nitus seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die bei der Klägerin bestehende
Hörminderung sei anhand der geltenden Maßstäbe zwar mit einem Einzel-GdB von 0 zu
bewerten. Die Kombination zwischen der von der Klägerin empfundenen Hörminderung
links und des bestehenden Tinnitus lasse es jedoch gerechtfertigt erscheinen, hier ei-
nen Einzel-GdB von 20 anzunehmen. Die von der Klägerin angegebenen Gleichgewichts-
störungen/die Gangataxie und die Folgen des Zustandes nach Operation des Akustikus-
neurinoms seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Hinsichtlich der Gleichge-
wichtsstörungen/Gangataxie sei erst im Laufe des Verfahrens eine Verschlechterung ein-
getreten. Es sei davon auszugehen, dass bei besonderen Anforderungen an das Gleich-
gewichtssystem Funktionseinschränkungen auftreten würden. Im Rahmen der mündli-
chen Verhandlung habe die Klägerin zumindest ein paar Meter ohne Rollator ohne sicht-
bare Beschwerden laufen können. Dies decke sich auch mit den Angaben der Klägerin,
sich innerhalb ihrer Wohnung ohne Hilfsmittel bewegen zu können und nur bei weiteren
Strecken auf den Rollator angewiesen zu sein. In der Gesamtschau sei der Gesamt-GdB
seit dem 12. Oktober 2019 mit 50 zu bewerten.



- Seite 2 von 9 -

11   Der Beklagte hat am 1. Dezember 2023 Berufung eingelegt, mit der er die Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils sowie die Klageabweisung begehrt. Neben der seelischen
Störung, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei und dem Brustteilverlust, der
mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, ordnet er zuletzt die Stammvaricosis, die
entzündlichrheumatische und degenerative Erkrankung der Gelenke, die Funktionsbe-
hinderung der Wirbelsäule, die Ohrgeräusche und Gleichgewichtsstörungen jeweils ei-
nem Einzel-GdB von 10 zu. Daraus ergebe sich kein Gesamt-GdB von 50. Aus dem neu-
rologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2022 aus dem beigezogenen
Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung seien ungestörte erschwerte
Gangprüfungen im Sinne des Vorfußganges (Zehengang genannt), des Hackenganges
und des Seiltänzerganges zu entnehmen. Auch ohne Benutzung des zur Untersuchung
mitgebrachten Rollators habe der Gang der Klägerin unbeeinträchtigt gewirkt. Der Stand
auf jeweils einem Bein habe kurzfristig durchgeführt werden können. Eine objektiv nach-
vollziehbare Notwendigkeit für die Benutzung eines Rollators habe sich somit nicht er-
geben. Hervorzuheben sei ferner das regelrechte Ergebnis des Tests nach Romberg. Da-
mit stehe fest, dass bei der Klägerin keine relevanten Gleichgewichtsstörungen bestün-
den, die sich auf den Gesamt-GdB auswirken könnten. Die im Gutachten angenommenen
Störungen des Gleichgewichtssystems unter besonderen Anforderungen (Tätigkeiten auf
Leitern oder Gerüsten) sollten damit nicht in Abrede gestellt werden. Daraus könne sich
aber gemäß Teil B Nr. 5.3 VMG kein Einzel-GdB von mehr als 10 ergeben. Hinsichtlich
des angenommenen Einzel-GdB von 20 für eine Hörminderung mit Ohrgeräuschen ha-
be das Sozialgericht ausdrücklich bestätigt, dass auch seiner Meinung nach gemäß ei-
nes Tonaudiogramms der GdB für die angegebene Hörminderung 0 betrage. Dem Tonau-
diogramm vom 19. März 2019 sei ein Hörverlust rechts von 25 % und links von 5 % zu
entnehmen. Nach der Tab. 5.2.4 VMG resultiere daraus ein GdB von 0. Gleichwohl habe
das Sozialgericht aufgrund der subjektiv empfundenen Hörminderung rechts in Verbin-
dung mit den Ohrgeräuschen einen Einzel-GdB von 20 eingeschätzt. Ein derartiges Vor-
gehen entspreche nicht den Beurteilungsgrundsätzen der Anlage zur Versorgungsmedi-
zin-Verordnung. Sofern auf der Grundlage von Audiogrammen von einem GdB von 0 für
eine Hörminderung auszugehen sei, könne eine derartige Hörminderung nicht zur Ein-
schätzung eines Einzel-GdB herangezogen werden. Es ergebe sich also tatsächlich ein
Einzel-GdB von 10 für Ohrgeräusche. Im Hinblick auf Teil B Nr. 5.3 VMG sei die psychi-
sche Funktionsbeeinträchtigung bereits mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Eine hö-
here Einstufung der Ohrgeräusche mit einem Einzel-GdB von mehr als 10 führte damit zu
einer Doppelbewertung.

12   Der Beklagte beantragt,

13          das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.

14   Die Klägerin beantragt,

15          die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen,

16          hilfsweise

17          eine weitere Begutachtung der Gleichgewichtsstörung und der Hörminderung
bezüglich der Höhe des GdB durchzuführen.




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18    Sie trägt vor, ihre rheumatische Arthrose nehme weiter zu und schränke sie immer mehr
im Alltag ein. Infolgedessen habe sich auch ihr Schmerzmittelverbrauch erhöht. Zudem
liege eine mittelschwere Osteoporose vor. Mit Bescheid der DRV Braunschweig-Hanno-
ver vom 23. Januar 2024 habe sie ab dem 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2026 Rente we-
gen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Gleichgewichtsstörungen/Gangataxie und
Folgen des Zustandes nach Operation des Akustikusneurinoms seien mindestens mit ei-
nem GdB von 20 zu bewerten. Aus dem ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2022 des MVZ
N., den anscheinend der ärztliche Beratungsdienst der Beklagtenseite ignoriert habe, sei
ersichtlich, dass bei ihr eine zunehmende Gangunsicherheit gegeben sei. Darüber hin-
aus werde in dem ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums O. vom 13. Oktober
2023 als Befund angegeben, dass ein kleinschrittiges, ataktisches Gangbild gegeben sei.

19    Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Fachärzte und den ärztlichen Entlas-
sungsbericht des Reha-Zentrums O. vom 13. Oktober 2023 über die von der Klägerin
vom 20. September 2023 bis zum 11. Oktober 2023 in Anspruch genommene Reha ein-
geholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Beiak-
te S 41 R 93/21 des Sozialgerichts Hildesheim Bezug genommen. Diese Unterlagen sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

20    Die zulässige Berufung ist begründet.

21    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40.

22    Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 1 SGB IX. Gemäß § 152
Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständi-
gen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Die Grundsätze
für die Feststellung des GdB werden in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen –
VMG – der Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep-
tember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228)) näher konkretisiert. Ausweislich der Übergangsrege-
lung des § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 BVG und der auf Grund des
§ 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fort, soweit – wie der-
zeit – noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die in den VMG ent-
haltenen Konkretisierungen ordnet das BSG in ständiger Rechtsprechung als antizipierte
Sachverständigengutachten ein (st. Rspr.: etwa BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9
SB 4/21 R –, juris Rn. 28).

23    Im Funktionssystem Nervensystem und Psyche liegen bei der Klägerin Funktionsbe-
einträchtigungen vor, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sind. Nach Teil B
Nr. 3.7 VMG sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen
in der Ausprägung als stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30 – 40 zu bewerten. Über die Bewertung mit ei-
nem Einzel-GdB von 30 besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Auch im Übri-
gen besteht für den Senat in diesem Punkt kein Anlass zu weiteren Ausführungen.



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24   Die Funktionseinschränkungen im Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan be-
wertet der Senat insgesamt mit einem GdB von 20. Innerhalb des Funktionssystems sind
die Gleichgewichtsstörungen zugunsten der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 und
der Tinnitus mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Hörverlust erreicht keinen
Einzel-GdB. Der Einzel-GdB von 10 für den Tinnitus erhöht die Beeinträchtigung der Klä-
gerin im Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan nicht um mindestens 10 Punk-
te. Deshalb führt er nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung
(Teil A Nr. 3.5 i.V.m. 3.1 VMG).

25   Der Senat nimmt hinsichtlich der Gleichgewichtsstörungen der Klägerin zu ihren Gunsten
einen Einzel-GdB von 20 an. Teil B Nr. 5.3 VMG sieht für Gleichgewichtsstörungen mit
leichten Folgen einen GdB von 20 vor. Dazu gehören:

26           • leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stol-
pern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen,

27           • stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen

28           • leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belas-
tungsstufe

29   Die Klägerin berichtete bereits dem Sachverständigen Dr. M. im Rentenverfahren im Un-
tersuchungszeitpunkt am 15. November 2022, dass sie einen Rollator nutze. Ihren PKW
habe sie abgeschafft. Aufgrund ihrer Unsicherheit fahre sie kein Auto mehr, das kriege
sie nicht mehr geregelt. Der Sachverständige notierte, dass Hackengang und Zehengang
ungestört seitengleich durchführbar seien. Das spontane Gangbild mit dem Rollator sei
unauffällig und flüssig. Bei der Gangprüfung ohne Rollator zeige sich ein etwas vorsich-
tig-verhaltener Gang. Ataktische Zeichen seien jedoch nicht ersichtlich. Der Seiltänzer-
gang sei altersgemäß, der Romberg-Versuch negativ. Es bestehe Eudiadochokinese bds.
Wenn sie den Rollator abstelle, um frei zu ihrem Stuhl zu gehen, wirke der Gang unbe-
einträchtigt im Gegensatz zu dem etwas verhaltenen Gangbild bei der neurologischen
Untersuchung. Beim Auskleiden könne sie den Einbeinstand kurzfristig durchführen. Das
Denken wirke etwas eingeengt auf die vorgetragenen Körperbeschwerden, die zum Teil
etwas überwertig wirkten.

30   Die Gleichgewichtsfunktion der Klägerin sei nach dem erhobenen neurologischen Status
– zum damaligen Zeitpunkt – für übliche Anforderungen im Alltag nicht erheblich beein-
trächtigt. Als einzig auffälliger Befund in dieser Hinsicht könnten die sakkadierten Blick-
folgebewegungen gewertet werden. Eine manifeste Ataxie sei jedoch nicht festzustellen
gewesen. Dies gelte auch in Auseinandersetzung mit der nervenärztlichen Stellungnah-
me der Praxis P. vom 11. November 2021. Es sei medizinisch nicht zu erklären, dass sich
nach einem operativen Eingriff 2018 mit fehlenden Hinweisen für ein Rezidiv diese Be-
einträchtigungen im weiteren Verlauf neu einstellten. Dennoch sei davon auszugehen,
dass bei besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtssystem Funktionseinschrän-
kungen auftreten würden. Daher erschienen Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten für
die Klägerin nicht mehr geeignet. Eine gewisse Inkonsistenz ergebe sich hinsichtlich der
Verwendung eines Rollators, die auf Grund der Beobachtung des spontanen Ganges und
der Ergebnisse der klinischen Gleichgewichtsprüfungen nur schwer nachzuvollziehen sei.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Klägerin körperlich bedingte Beeinträchtigun-




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gen aus seelischen Gründen des Öfteren überwertig verarbeite. Aus der Anamnese erge-
be sich ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeits-Akzentuierung.

31   Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. – Schwerpunkt-
klinik für Orthopädie – vom 13. Oktober 2023 gab die Klägerin dort ca. ein Jahr später
im Rahmen der Anamnese bei Aufnahme an, sie habe nach einer Gehirn-OP einen atak-
tischen Gang. Eine Mobilisation sei nur mit Rollator möglich. Sie leide wiederholt unter
Drehschwindel. Freies Gehen sei gar nicht möglich. Auch mit dem Rollator sei sie ein-
geschränkt. Im Aufnahmebefund wird sodann ärztlicherseits ein kleinschrittiges, atakti-
sches Gangbild festgehalten. Gleichzeitig waren Zehen- und Hackengang aber frei aus-
führbar. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung wurde ärztlicherseits abermals notiert,
dass sich ein ataktisches Gangbild gezeigt habe. Die Mobilisation sei mit dem Rollator
möglich. Betrachte man den gesamten Rehabilitationsprozess, so ließen sich die geschil-
derten Beschwerden durch die bildgebenden Befunde nicht ausreichend erklären, viel-
mehr lägen zusätzlich psychosoziale Faktoren vor. Auch im Kurzarztbericht vom 11. Ok-
tober 2023 ist „Z.n. operativer Entfernung eines Akustikusneurinoms 2018 mit Hörver-
lust re. und anhaltender Gleichgewichtsstörung und Gangataxie“ als Diagnose festgehal-
ten.

32   Annähernd zeitgleich diagnostizierte Dr. Q., Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei
ambulanter Vorstellung am 7. November 2023 u.a. den Befund Gangunsicherheit/Tau-
mel/Schwindel (H81.2)“ sowie eine eingeschränkte Mobilisation mittels Rollator.

33   Zwar werfen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. im Rentenverfahren Zweifel
an der Ausprägung der Gleichgewichtsstörungen der Klägerin auf. Der Senat nimmt hier
jedoch auf Basis des Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. sowie der Ausführungen
von Dr. Q. zu Gunsten der Klägerin einen Einzel-GdB von 20 ab Aufnahme in die Rehakli-
nik (20. September 2023) an.

34   Der Hörverlust der Klägerin erreicht keinen Einzel-GdB. Hinsichtlich der Funktionsein-
schränkungen im Bereich Hören ist für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen die Her-
absetzung des Sprachgehörs maßgeblich, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen
zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (Teil B Nr. 5.2.4 VMG, Ta-
belle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist
der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten (Teil B Nr. 5
VMG). Bei einem Hörverlust von rechts 25 % und von links 5 % resultiert ein GdB von 0.

35   Die Ohrgeräusche der Klägerin (Tinnitus) sind mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Teil B Nr. 5.3 VMG sieht bei Tinnitus ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinun-
gen einen Einzel-GdB von 0 – 10, mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinun-
gen einen Einzel-GdB von 20, mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestal-
tungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) einen Einzel-GdB von 30-40 vor.
Dabei ist vorliegend zu beachten, dass die psychische Belastung der Klägerin durch den
Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem Nervensystem und Psyche (rez. depressive Stö-
rung; Z.n. Magersuchterkrankung im Jugend- und jüngeren Erwachsenenalter und V.a.
narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung) bereits vollständig abgedeckt ist. Daher ist
der Tinnitus hier ohne Berücksichtigung der psychischen Begleiterscheinungen mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.




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36   Im Funktionssystem der weiblichen Geschlechtsorgane ist der Teilverlust der Brust links
mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten (Teil B Nr. 14.1 VMG).

37   Im Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten (vgl.
Teil B Nr. 18 VMG) beträgt der GdB insgesamt 10. Ausgehend von einem Einzel-GdB von
10 für die rheumatische Erkrankung wird dieser durch einen weiteren Einzel-GdB von
10 für den Bereich der Wirbelsäule und einen weiteren Einzel-GdB von 10 für das linke
Handgelenk nicht erhöht (Teil A Nr. 3.5 i.V.m. 3.1 VMG).

38   Die rheumatische Erkrankung der Klägerin ist mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewer-
ten. Nach Teil B Nr. 18.2.1 VMG sind entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelen-
ke und/oder der Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Be-
schwerden mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Bei der Klägerin sind diesbezüg-
lich lediglich leichte Beschwerden und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen
dokumentiert. Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. –
Schwerpunktklinik für Orthopädie – vom 13. Oktober 2023 ließen sich die geschilderten
Beschwerden durch die klinischen und bildgebenden Befunde nicht ausreichend erklä-
ren, vielmehr lägen zusätzlich psychosoziale Faktoren vor. Anamnestisch liege eine chro-
nische Polyarthritis vor, die mit Quensyl behandelt werde. Unter dieser laufenden Basis-
therapie hätten sich während der Reha keine synovialitischen Schwellungen gezeigt und
die Entzündungsparameter seien sämtlich unauffällig. Dem Befundbericht der insoweit
behandelnden Ärztin Dr. R., bei der die Klägerin erstmals am 18. Mai 2021 behandelt
worden ist, lässt sich in Übereinstimmung damit entnehmen, dass bereits im November
2021 unter Quensyl eine Besserung der Schmerzen und der Morgensteifigkeit eingetre-
ten war. Im weiteren Verlauf verblieb eine Druckschmerzhaftigkeit der kleinen Fingerge-
lenke (vgl. auch Bericht Dr. R. vom 29. November 2021). Aus dem Bericht derselben Ärz-
tin vom 25. April 2024 gehen in diesem Zusammenhang lediglich die Diagnosen Polyar-
thritis, Osteopenie, Osteochondrose, Fingerpolyarthrose und Großzehengelenksarthrose
lins > rechts hervor, die als solche nicht auf Funktionseinschränkungen oder Beschwer-
den schließen lassen. Die behandelnde Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie be-
richtete am 6. Juni 2024 u.a. die Dauerdiagnosen Rheumatoide Arthritis sowie Rheuma.
Im September 2020 beklagte die Klägerin dort Schmerzen in beiden Händen. Diese zeig-
ten sich äußerlich unauffällig, frei beweglich und ohne Schwellung.

39   Auch die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sind mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 18.9 VMG gilt: Der GdB bei angeborenen und
erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-
Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomie-
syndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbel-
säulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulen-
abschnitte. Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Gra-
des, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) sind mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. In dem ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazen-
trums O. – Schwerpunktklinik für Orthopädie – vom 13. Oktober 2023 wurde die Diagno-
se HWS-Syndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen als gesicherte
Diagnose aufgenommen. Dem Bericht sind ausführliche Messwerte nach der Neutral-0-
Methode für die gesamte Wirbelsäule, die Schultergelenke und die Handgelenke beid-




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seits zu entnehmen. Hinsichtlich der HWS sind hier allenfalls geringe funktionelle Auswir-
kungen erkennbar.

40   Die hier ebenfalls dokumentierten Funktionseinschränkungen des linken Handgelenks
von Extension/Flexion 40/0/40° bzw. Abduktion 30/0/30° rechtfertigen nach Teil B
Nr. 18.13 VMG ebenfalls nur einen Einzel-GdB von max. 10.

41   In der Gesamtschau ergibt sich kein Gesamt-GdB von mehr als 40. Ausgehend von ei-
nem Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem Nervensystem und Psyche, wirkt sich der
Einzel-GdB von 20 aus dem Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan ausnahms-
weise um 10 Punkte erhöhend aus. Denn die Störungen der beiden Funktionssysteme
wirken sich sehr nachteilig aufeinander aus. Die Gleichgewichtsstörungen wirken sich
auf die psychische Verfassung aus und umgekehrt ist die psychische Empfindlichkeit
der Klägerin gegenüber diesen somatischen Symptomen gesteigert. Der Teilverlust der
linken Brust mit einem Einzel-GdB von 20 führt dagegen zu keiner Erhöhung des Ge-
samt-GdB. Bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabe-
beeinträchtigung zu schließen (Teil A Nr. 3.5 VMG). Hier liegt auch kein abweichender
Ausnahmefall vor. Der Teilverlust der linken Brust wirkt sich insbesondere nicht auf das
Gleichgewichtsorgan in besonderer Hinsicht nachteilig aus. Die weiteren Funktionsbe-
einträchtigungen aus dem Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane, rheuma-
tische Krankheiten, jeweils bewertet mit einem Einzel-GdB von 10, bleiben ohne Auswir-
kungen auf den Gesamt-GdB (Teil A Nr. 3.5 VMG).

42   Auch der gemäß Teil A Nr. 3.4 VMG bei der Gesamtwürdigung anzustellende Vergleich
mit Gesundheitsschäden, für die in den VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist, lässt
die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 vorliegend nicht zu. Die funktionel-
len Beeinträchtigungen der Klägerin sind nicht mit Schäden, wie etwa dem vollständigen
Verlust der Nase (Teil B Nr. 6.1 VMG), der ganzen Hand oder eines Armes im Unterarm
(Teil B Nr. 18.13 VMG), eines Beines im Unterschenkel (Teil B Nr. 18.14 VMG) oder eines
Hirnschadens mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (Teil B Nr. 3.1.1 VMG), für
die jeweils ein GdB von 50 vorgesehen ist, vergleichbar.

43   Der Senat folgt dem Beweisantrag der Klägerin, eine weitere Begutachtung der Gleich-
gewichtsstörung und der Hörminderung bezüglich der Höhe des GdB durchzuführen,
nicht. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss sowohl das Beweismittel als
auch das Beweisthema angeben und aufzeigen, über welche Tatsachen im Einzelnen Be-
weis erhoben werden soll (BSG, Beschluss vom 11. Mai 2021 – B 12 KR 104/20 B –, juris
Rn. 7). Merkmal eines Beweisantrags ist also gerade eine bestimmte Tatsachenbehaup-
tung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete Tat-
sache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu um-
reißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt das Gericht in die La-
ge, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte bzw. unsubstan-
tiierte Beweisanträge "ins Blaue hinein" brauchen dem Gericht dagegen keine Beweis-
aufnahme nahezulegen (BSG, Beschluss vom 2. August 2019 – B 9 V 3/19 BH –, juris Rn.
7). Hier wurden mit dem Beweisantrag schon keine konkreten Tatsachen unter Beweis
gestellt.

44   Die Kostenentscheidung erfolgt in Anwendung des § 193 SGG. Der Beklagte obsiegt mit
seiner Berufung vollständig.



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45   Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.




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Gericht:                       Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat
Entscheidungsdatum:            12.11.2015
Rechtskraft:                   ja
Aktenzeichen:                  L 13 SB 122/12
ECLI:                          ECLI:DE:LSGNIHB:2015:1112.L13SB122.12.0A
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Abs 2 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Vers-
MedV, Anlage Teil B Nr 12.1.3 VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. November
2015 – L 13 SB 122/12 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Versor-
gungsmedizinische Grundsätze - Nierenfunktionsstörung - Bezeich-
nung als "Stadium III" - Serumkreatininwert - rheumatologische Er-
krankung - sozialgerichtliches Verfahren - internistisches Sachver-
ständigengutachten - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung

Orientierungssatz

1. Die alleinige Benennung der Phase einer Nierenfunktionsstörung als „Stadium III“ vermag
nach Teil B Nr 12.1.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV)
keinen höheren GdB als 40 zu begründen, soweit eine schwerwiegende Beeinträchtigung
nicht vorliegt und die Serumkreatininwerte auch nicht andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl er-
höht sind. (Rn.28)




2. Ein internistisches Sachverständigengutachten zu einer entzündlich-rheumatologischen Er-
krankung ist nicht deshalb unverwertbar, weil es nicht von einem Facharzt für Rheumatologie
erstellt worden ist. (Rn.29)




3. Zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchti-
gung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). (Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend SG Bremen, 7. November 2012, S 20 SB 151/09, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG 9. Senat, 12. Mai 2016, B 9 SB 101/15 B, Beschluss

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.




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Tatbestand

1         Der Kläger, der mittlerweile als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinde-
rung (GdB) von 50 anerkannt ist, beantragt eine Höherstufung seines GdB sowie die Zu-
erkennung des Merkzeichens „G“.




2         Der 1950 geborene Kläger stellte im Jahr 2002 erstmals einen Feststellungsantrag nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wegen diverser internistischer Gesund-
heitsstörungen. Das Versorgungsamt der Beklagten holte einen Befundbericht des den
Kläger behandelnden Hausarztes Dr. I. ein, der seinerseits Facharztberichte beifügte.
Anschließend befragte das Versorgungsamt seinen Ärztlichen Dienst; Dr. J. empfahl die
Feststellung eines GdB von 40 wegen einer Nierenfunktionsstörung, wohingegen sich
Herz- und Lungenbeschwerden mit jeweils einem Einzel-GdB von weniger als 10 nicht er-
höhend auf die Feststellung auswirkten. Dementsprechend stellte die Beklagte mit Be-
scheid vom 19. November 2002 den GdB des Klägers mit 40 fest.




3         Am 23. Oktober 2008 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag und berief sich auf
das Hinzutreten einer chronischen Polyarthritis; neben einer Höherstufung seines GdB
beantragte er die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Er fügte einen Bericht des Nu-
klearmediziners und Radiologen Dr. K. bei, der den Verdacht auf eine chronische Poly-
arthritis im Mai 2008 geäußert hatte. Ferner äußerte die Fachärztin für Innere Medizin
und Rheumatologie Frau Dr. L. den Verdacht auf eine Polymyalgia rheumatica (PMR). Die
Hausärztin Frau Dr. M., die den Kläger seit 2007 behandelte, teilte mit, seit 2000 leide
der Kläger unter Vorhofflimmern, seit 2002 unter einer Niereninsuffizienz und ebenfalls
seit 2002 unter zunehmenden Gelenk- und Wirbelsäulenschmerzen. Die Beklagte holte
einen Befund von Frau Dr. L. ein, die berichtete, sie habe eine schmerzhafte Schwäche
der Oberarmmuskulatur mit Belastungseinschränkung der oberen Extremitäten vorge-
funden. Sie bestätigte ihre bereits bekannte Diagnose. Ergänzend wurden Röntgenbe-
funde des Thorax und der Wirbelsäule des Klägers, erstellt durch Dr. N., vorgelegt. Eine
Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) im August 2008 ergab
degenerative Veränderungen, aber keinen Hinweis auf einen entzündlichen Prozess.




4         In einer gutachterlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes nahm Frau Dr. O. als zu-
sätzliche Funktionsbeeinträchtigung eine „Polymyalgia rheumatica“ mit einem Einzel-
GdB von 30 in die Empfehlung auf und empfahl die Feststellung eines GdB von 50 ab
dem 23. Oktober 2008, wohingegen für die Vergabe des Merkzeichens „G“ kein Anhalt
bestehe, da überwiegend die Armmuskulatur und die Gelenke der oberen Extremitäten
betroffen seien. Dementsprechend stellte die Beklagte mit Neufeststellungsbescheid
vom 2. Februar 2009 den GdB des Klägers mit 50 ab dem 23. Oktober 2008 neu fest. Der
Kläger legte Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April
2009 zurückwies.




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5   Der Kläger hat am 25. Mai 2009 Klage erhoben. Er hat sich auf einen Entzündungspro-
zess im linken Hüftgelenk und daraus herrührende Beschwerden beim Gehen berufen.
Das Sozialgericht (SG) Bremen hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt.
Frau Dr. M. hat mitgeteilt, der Kläger sei seit August 2008 nicht mehr in ihrer Praxis ge-
wesen. Der Nephrologe Dr. P. hat von einer stabilen Nierenfunktion und einer insoweit
unveränderten Situation berichtet. Frau Dr. L. hat in ihrem Befundbericht Schmerzen in
beiden Hüften, besonders links, als Beschwerdeschilderung des Klägers wiedergegeben
und im Übrigen die bekannten Diagnosen wiederholt; der Kläger leide an einer Polymyal-
gia rheumatica, einer systemischen Autoimmunerkrankung der Muskulatur. An Frau Dr.
M. hat sie berichtet, sie führe eine systemische Corticosteroidtherapie durch, unter der
Therapie habe keine signifikante entzündliche Krankheitsaktivität beobachtet werden
können. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Schulter sei in erster Linie auf
degenerative Veränderungen zurückzuführen.




6   Die Beklagte hat ihren Ärztlichen Dienst befragt, der eine Abhilfe nicht empfohlen hat.
Insbesondere seien die beklagten Beschwerden der Hüftgelenke, die von Frau Dr. L. oh-
ne Angaben von Gründen, Ausmaß der Einschränkung oder Therapiemöglichkeiten mit-
geteilt worden seien, als subjektive Beschwerden zu bewerten, während die anerkannten
Gesundheitsstörungen angemessen, umfassend und ausreichend bewertet worden sei-
en.




7   Das SG Bremen hat ein internistisches Sachverständigengutachten des Dr. Q. einge-
holt, das dieser am 22. Juli 2010 unter Mitarbeit der Ärztin Dr. VR. erstattet und gestützt
auf eine radiologische Zusatzuntersuchung (MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und der
Hüftgelenke) hat. In der Anamnese hat er mitgeteilt, der Kläger sei verheiratet und habe
zwei erwachsene Kinder, er habe als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Sozialrecht ge-
arbeitet und sei seit Februar 2010 berentet. In der aktuellen gesundheitlichen Anamne-
se hat er ein Taubheitsgefühl der Finger, feinmotorische Störungen beim Schreiben, Rü-
ckenschmerzen, Morgensteifigkeit in Schultergürtel und Hüftgelenk, Schmerzhaftigkeit
der Hüften beim Gehen über unebene Flächen (links größer als rechts) und vor allen Din-
gen Schmerzen in der LWS, der linken Leiste und im linken Arm angegeben. Er hat den
Allgemein- und Ernährungszustand des Klägers als gut beschrieben, wegen der weiteren
Feststellungen wird auf den Inhalt seines Gutachtens verwiesen; in der nuklearmedizini-
schen Zusatzuntersuchung hat sich kein Hinweis auf entzündliche Gelenkveränderungen
gefunden, insbesondere nicht auf eine rheumatoide Arthritis. Die degenerativen Verän-
derungen haben sich im Wesentlichen altersgerecht dargestellt. Die Kreatinin- und Harn-
stoffwerte – mit Blick auf die Nierenfunktion – hätten sich bei der aktuellen Messung ge-
genüber 2002 leicht gebessert. Neu aufgetreten seien subjektive Beschwerden im Be-
reich der unteren Wirbelsäule und der Hüftgelenke. Auffindbar seien hier indes altersge-
mäße degenerative Veränderungen ohne Kompression der Nervenwurzeln, entzündliche
Veränderungen seien nicht gefunden worden. Die bekannten gesundheitlichen Störun-
gen seien stabil geblieben. Der Gesamt-GdB könne höchstens mit 50 bewertet werden.




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8    In einer Stellungnahme hat sich der Kläger darauf berufen, er gehe davon aus, dass der
Sachverhalt nicht annähernd aufgeklärt sei. Es sei zu heftigen Herzrhythmusstörungen,
einer ausgeprägten Angina pectoris, einer erheblichen Schwächung des Immunsystems
durch die ständige Einnahme von Cortison sowie zu weiteren Nebenwirkungen im Sinne
von Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit, Anfälligkeit für Infekte, Gelenk- und Knochenschmer-
zen, Schwellungen, Kopfschmerz, Schwäche, Kraftlosigkeit und Unwohlsein gekommen.




9    Das SG hat alsdann einen weiteren Befundbericht der Kardiologin Dr. S. eingeholt, die
über eine Untersuchung am 6. September 2011 berichtet hat. Der Kläger habe über ei-
ne insgesamt gute Belastbarkeit im Alltag berichtet. Ausdauersportarten sowie Fahrrad-
fahren von 10 bis 15 km seien ohne Beschwerden möglich. Bei Übungen wie Sprints oder
Fußballspielen hätte er jetzt insgesamt fünf bis sechs Mal eine thorakale Enge verspürt.
In Ruhe sei das bisher nicht aufgetreten. Sie schildert den Allgemeinzustand des Klägers
als gut. Die kardiologische Praxis Siebels u. a. hat von einem Vorhofflimmern des Klägers
berichtet. Hierzu hat sich der Ärztliche Dienst der Beklagten unter dem 16. Februar 2012
geäußert und darauf hingewiesen, aus dem Berichten sei eine wesentliche beziehungs-
weise messbare Behinderung seitens des Herzens nicht zu bestätigen. Die Herzleistung
sei mit über 150 Watt befunden worden. Eine Bewegungseinschränkung, die eine Fest-
stellung des Merkzeichens „G“ erlauben würde, liege bei den erwähnten Belastungen
des Antragstellers sicherlich nicht vor, eine behandlungsbedürftige Rhythmusstörung er-
gebe sich gleichfalls nicht.




10   Der Kläger hat hierzu geäußert, er habe weder Sprints getätigt noch Fußball gespielt,
sondern lediglich vor längerer Zeit sich bereit erklärt, sich ins Tor zu stellen, der Versuch
habe sofort wieder abgebrochen werden müssen. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 hat
der Kläger die Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen beantragt und hat insbe-
sondere die Qualifikation von Frau Dr. T. hinsichtlich der Beurteilung der rheumatischen
Erkrankung in Frage gestellt, wozu Dr. Q. unter dem 29. Juni 2012 Stellung genommen
und darauf hingewiesen hat, die Rheumatologie sei ein Teilgebiet der Inneren Medizin,
und die genannte Ärztin verfüge über einen profunden Kenntnisstand auf dem Gebiet
der rheumatischen Erkrankungen. Hierzu hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen,
es gebe auch Fachärzte für Rheumatologie.




11   Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2012 hat das SG Bremen die Klage mit der Be-
gründung abgewiesen, der festgestellte GdB sei zutreffend. Die Nierenfunktionsstörung
des Klägers bedinge nach Ziffer 12.1.3 VMG einen GdB von 40 unter Zugrundelegung
der gemessenen Kreatininwerte, die entzündlich-rheumatische Erkrankung des Klägers
sei nach Nr. 14.2.1 VMG mit einem GdB von 20 zu bewerten, da sie allenfalls geringe
Auswirkungen habe – entzündliche Gelenkveränderungen seien im Sachverständigen-
gutachten Dr. Q. vom 9. Februar 2010 nicht feststellbar gewesen – und weitere Gesund-
heitsstörungen, welche für die Beurteilung des GdB relevant seien, könnten nicht fest-
gestellt werden. Die Ermittlung des Gesamt-GdB mit 50 erscheine angemessen und die
Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens „G“ erfülle der Kläger nicht, denn
wesentliche Einschränkungen am Gehapparat seien nicht ärztlich belegt.



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12   Gegen den ihm am 10. November 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
7. Dezember 2012 Berufung eingelegt. Er meint, das Gutachten sei nicht zu verwerten,
da es nicht durch einen Facharzt für Rheumatologie erstellt worden sei. Auch seien sei-
ne sportlichen Betätigungen nicht zutreffend wiedergegeben worden, er habe keines-
wegs Fußball gespielt, und auch die Ausführungen zum Fahrradfahren müssten differen-
ziert betrachtet werden. Wegen seiner weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des
Schriftsatzes vom 18. Januar 2013 verwiesen, ferner auf die Ausführungen im Schriftsatz
vom 3. Juni 2013 in Bezug auf seine „sportlichen“ Aktivitäten und deren Folgen sowie auf
die von ihm angegebenen Grundlagen der Einschränkungen der Gehfähigkeit. Diese be-
zieht er auf Herzrhythmusstörungen, orthopädische Beschwerden, eine Schwellung des
linken Fußes, Nieren- und Lungenbeschwerden, die Nebenwirkungen der von ihm einge-
nommenen Medikamente sowie auf seine rheumatische Erkrankung; die MRT des U. las-
se die Beschwerden deutlich erkennen. In der mündlichen Verhandlung am 12. Novem-
ber 2015 hat er zudem darauf hingewiesen, er halte u. a. seine Nierenfunktionsstörung
für zu gering bewertet, da diese als „Stadium III“ von mehreren Ärzten klassifiziert wor-
den sei, was nach einer seitens des VdK herausgegebenen Kommentierung von Wendler
einen Teil-GdB von 50 bis 70 bedinge. Im Vordergrund seiner Beschwerden stehe diese
Erkrankung indes derzeit nicht.




13   Der Kläger beantragt,




14   den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 7. November 2012 und den Be-
scheid der Beklagten vom 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. April 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, einen GdB von mindes-
tens 60 festzustellen sowie den Nachteilsausgleich „G“ zu gewähren.




15   Die Beklagte beantragt,




16   die Berufung zurückzuweisen.




17   Sie hält den Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 7. November 2012 für zutreffend.




18   Der Berichterstatter des Senats hat mit Beweisanordnung vom 9. September 2013 den
leitenden Oberarzt für internistische Rheumatologie Dr. V. mit der Erstellung eines Sach-
verständigengutachtens beauftragt. Gegen diese Gutachterauswahl hat sich der Kläger
mit der Begründung gewandt, der Gutachter biete nicht die Gewähr für eine wertneu-
trale Begutachtung beziehungsweise für eine wissenschaftlich fundierte Bewertung. Auf

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Nachfrage hat er alsdann erläutert, der Sachverständige habe auf Anordnung des Sozi-
algerichts Bremen vom 17. März 2010 ein Gutachten vom 4. Mai 2010 vorgelegt, bezüg-
lich dessen er – der Kläger – vielfältige Einwände hatte; wegen der Einzelheiten wird auf
seinen Schriftsatz vom 5. Oktober 2013 verwiesen. Das Gutachten war in einem Renten-
verfahren des Klägers - S 6 R 134/07 - erstellt worden, der Kläger hat es seinem Schrift-
satz beigefügt. Dr. V. hat am 11. November 2013 gegenüber dem Senat Stellung genom-
men. Er hat in dieser Stellungnahme dargelegt, bei der gutachterlichen Untersuchung
sei der Kläger von Seiten seiner Polymyalgie beschwerdefrei gewesen. Eine unter übli-
cher Therapie klinisch stumme Polymyalgia rheumatica bedinge keine Erwerbsminde-
rung. Dr. V. hat abschließend um Entbindung vom Gutachterauftrag gebeten und als
Gutachter Prof. Dr. W. in X. empfohlen. Dementsprechend hat der Senat den Beweisbe-
schluss am 16. Dezember 2013 geändert und hat nunmehr Prof. Dr. W. zum Gutachter
ernannt. Der Kläger ist den Ausführungen des Dr. V. mit Schriftsatz vom 17. Dezember
2013 entgegengetreten.




19   Unter dem 27. Dezember 2013 hat sich Prof. Dr. W. an den Senat gewandt und mitge-
teilt, nach Durchsicht der Vorunterlagen und insbesondere in Kenntnis des Gutachtens
des Dr. Q. vom 9. Februar 2010 gehe er davon aus, dass ein fachrheumatologisches Gut-
achten nicht geeignet sei, die Fragestellung zu beantworten. Die sogenannte Polymyal-
gia rheumatica werde in dem Vorgutachten nur nachrangig erwähnt. Sie sei außerdem
eine Erkrankung, die ihrer Natur nach nicht zu einer Einschränkung der Gehfähigkeit füh-
re, die für eine Zu- oder Aberkennung des Merkmals „G“ relevant sei, sodass er davon
ausgehe, dass eine fachrheumatologische Begutachtung keine neuen Aspekte ergeben
werde. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit lasse sich eher auf fachorthopädischem
oder nephrologischem Gebiet klären.




20   Nach Stellungnahme der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2014
den Beweisbeschluss vom 9. September 2013 aufgehoben.




21   Der Kläger hat anschließend einen Bericht des Kardiologen Dr. Y. vom 20. Oktober 2014
vorgelegt, ferner einen Bericht des ungarischen Arztes Dr. Z. über eine im September
2014 in AA. durchgeführte Behandlung des Klägers. Frau Dr. O. hat hierzu am 4. Novem-
ber 2014 dahingehend Stellung genommen, die neuen Unterlagen ergäben keine neuen
medizinischen Gesichtspunkte für die Fragestellung der Höherbewertung des GdB und
des Merkzeichens „G“. Im Januar 2015 hat sich der Kläger erneut an den Senat gewandt
und über einen Krankenhausaufenthalt vom 2. bis 11. Dezember 2014 berichtet, bezo-
gen auf eine elektrophysiologische Behandlung des Vorhofflimmerns.




22   Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die bei-
gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen ha-
ben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewe-
sen sind.




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Entscheidungsgründe

23    Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Beru-
fung ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Bre-
men vom 7. November 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten.




24     Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB ist § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 69 Abs. 1 und
3 SGB IX. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die
Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei
seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer
solchen ist im Schwerbehindertenrecht bei einer Änderung im Gesundheitszustand des
behinderten Menschen auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung
des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzutreten weiterer Funkti-
onsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den Ge-
samt-GdB bleibt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12
R - juris Rn. 26 m. w. N.).
Nach § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vor-
liegen einer Behinderung und den GdB in einem besonderen Verfahren fest. Als GdB
werden dabei nach § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grundlage der Bewertung
waren dabei bis zum 31. Dezember 2008 die aus den Erfahrungen der Versorgungsver-
waltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabel-
lenwerte der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädi-
gungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP). Dieses Bewertungssystem
ist zum 1. Januar 2009 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen abgelöst wurden durch
die aufgrund des § 30 Abs. 17 (bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwischenzeitlich mehr-
fach geänderte Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30
Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412). Die darin niedergelegten Maßstäbe waren nach § 69
Abs. 1 S. 5 SGB IX (in der bis zum 14. Januar 2015 gültigen Fassung) auf die Feststel-
lung des GdB entsprechend anzuwenden. Seit dem 15. Januar 2015 existiert im Schwer-
behindertenrecht eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsver-
ordnung, in der die Grundsätze für die medizinische Bewertung des GdB und auch für
die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen aufgestellt wer-
den (§ 70 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 15. Januar 2015 gültigen Fassung). Hierzu sieht
der zeitgleich in Kraft getretene § 159 Abs. 7 SGB IX als Übergangsregelung vor, dass
bis zum Erlass einer solchen Verordnung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf
Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten.
Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) erlas-
sen worden, in denen u. a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädi-
gungsfolgen (GdS) i. S. des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch für
die Feststellung des GdB maßgebend (vgl. Teil A Nr. 2 a VMG). Die AHP und die zum 1.

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Januar 2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverstän-
digengutachten dar (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. z.
B. Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - juris Rn. 10 m. w. N.).

25   Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchti-
gungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht
nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm
abweichenden) Zuständen (s. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für
eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten
Schritt sind diese dann den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und
mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend
von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 c VMG) - in ei-
ner Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzel-
nen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der
einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden,
sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Ge-
samtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in den VMG fes-
te Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b VMG). Hierbei führen zusätzliche leichte Gesund-
heitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausma-
ßes der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 Buchst. d ee VMG; vgl. zum Vorste-
henden auch BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rn. 29).

26    Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich
tatrichterliche Aufgabe (vgl. BSG a. a. O., Rn. 30). Dabei hat insbesondere die Feststel-
lung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztli-
chen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung
ist aber nach § 2 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende
Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Bei der
rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von
ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (BSG, Beschluss vom 20. April 2015 -
B 9 SB 98/14 B - juris Rn. 6 m. w. N.).

27   Unter Beachtung dieser Grundsätze sind der Gerichtsbescheid des SG und die Entschei-
dung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht die Fest-
stellung eines (noch) höheren GdB abgelehnt.




28   Der Senat folgt zunächst hinsichtlich der der Nierenfunktionsstörung, welche die beim
Kläger führende Erkrankung darstellt, der unter Heranziehung von Teil B Nr. 12.1.3 VMG
erfolgten, ausführlichen und überzeugenden Begründung des Gerichtsbescheides des SG
Bremen vom 7. November 2012, der er sich nach eigener Sachprüfung anschließt und
die er daher nicht wiederholt (§ 153 Abs. 2 SGG). Insoweit besteht ein Einzel-GdB von 40.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2015 darauf hinge-
wiesen hat, er halte seine Nierenfunktionsstörung für zu gering bewertet, da diese als
sich im „Stadium III“ befindlich von mehreren Ärzten festgestellt worden sei, was nach



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einer seitens des VdK herausgegebenen Kommentierung einen Teil-GdB von nicht gerin-
ger als 50 bedingen könne, folgt der Senat dieser Beurteilung nicht. Der Kläger ist auch
nach seinen eigenen Angaben durch die Nierenfunktionsstörung derzeit nicht so schwer-
wiegend beeinträchtigt, dass ein derart hoher GdB allein für diese Funktionsstörung im
Vergleich mit anderen Funktionsstörungen, die einen GdB von 50 bedingen, angemes-
sen wäre. Zudem ist das Ausmaß der Erkrankung „mittleren Grades“, das einen GdB von
50 bis 70 bedingt, in Teil B Nr. 12.1.3 VMG umschrieben mit „Serumkreatininwerten an-
dauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mä-
ßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit“; jedenfalls die beiden erstgenannten Kriteri-
en sind beim Kläger, der durchgehend Kreatininwerte von ca. 2 mg/dl und teilweise auch
darunter (Aussagen vom 16.4.2009 und 28.7.2009 beispielsweise) aufgewiesen hat, ein-
deutig nicht erfüllt. Die vom Kläger angeführte Kommentierung von Wendler benennt für
das „Stadium III“ ebenfalls Kreatininwerte in einem deutlich höheren Bereich, als der Klä-
ger sie aufweist, nämlich ab 6 mg/dl, und spricht von einem „präterminalen“ Stadium.
Dergleichen liegt beim Kläger nach den ärztlichen Gutachten und Befundberichten nicht
vor, sondern er weist vielmehr lediglich eine moderate Niereninsuffizienz auf. Die alleini-
ge Benennung als „Stadium III“ vermag aufgrund dieser eindeutigen medizinischen Fest-
stellungen zur Überzeugung des Senats keinen höheren GdB als 40 zu begründen, zumal
hinzukommt, dass verschiedene Klassifizierungen bekannt sind. So weicht die Klassifika-
tion nach ICD-10 etwa von derjenigen ab, auf die der Kläger sich beruft; jedenfalls hier-
nach wäre eine Einstufung der Erkrankung des Klägers als eine solche im „Stadium III“
entsprechend einer moderaten Niereninsuffizienz (vgl. Gutachten Dr. Q., S. 13) nicht un-
plausibel, was indes in keiner Weise deckungsgleich mit der Klassifizierung ist, auf die
der Kläger sich beruft.




29   Der Senat tritt auch hinsichtlich der entzündlich-rheumatischen Erkrankung des Klägers
den Ausführungen des SG Bremen vom 7. November 2012 bei, wonach diese unter Her-
anziehung von Teil B Nr. 18.2.1 VMG maximal mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten
sein dürfte, wobei der Senat allerdings berücksichtigt hat, dass die Polymyalgia rheuma-
tica als zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 in dem Neu-
feststellungsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2009 aufgenommen worden ist, so-
dass der Senat mithin bei der weiteren Betrachtung zu Gunstendes Klägers diesen Ein-
zelwert zugrunde legt. Ein höherer Wert für diese Funktionsstörung lässt sich auch bei
Heranziehung der durchgeführten Therapie nicht begründen, da eine Dosierung mit 4
mg Cortison keineswegs eine besonders aggressive Therapie, sondern eine moderate
Dosierung darstellt. Bei alledem ist das Hinzutreten einer chronischen Polyarthritis zum
Erkrankungsbild des Klägers mit erheblichen Funktionseinschränkungen und Beschwer-
den, welche einen höheren GdB-Wert rechtfertigen könnten, nicht mit belastbaren ärztli-
chen Feststellungen belegt. Der Nuklearmediziner und Radiologe Dr. K. hat im Mai 2008
zunächst lediglich einen entsprechenden Verdacht geäußert, alsdann auch Frau Dr. L.,
während die Hausärztin Frau Dr. M. von zunehmenden Gelenk- und Wirbelsäulenschmer-
zen berichtete. Eine MRT der HWS im August 2008 ergab jedenfalls keinen Hinweis auf
einen entzündlichen Prozess, der sich auch in der Folgezeit niemals verifizieren ließ. In
jedem Fall kommt es aber auf die – durch belastbare ärztliche Feststellungen belegten –
funktionellen Auswirkungen an, wobei für die Einstufung nicht erheblich ist, ob ein nach
Teil B Nr. 18.2.1 VMG zu beurteilender entzündlicher Prozess, an dessen zentraler Be-
deutung für die Entscheidung des Rechtsstreits auch Prof. Dr. W. in seiner Stellungnah-
me vom 27. Dezember 2013 Zweifel geäußert hat, oder ein nach Teil B Nr. 18.4 VMG zu


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beurteilendes Somatisierungssyndrom vorliegt. Auch soweit Frau Dr. L. das Vorliegen ei-
ner Polymyalgia rheumatica, einer systemischen Autoimmunerkrankung der Muskula-
tur, annimmt, so hat sie doch ausgeführt, unter der systemischen Corticosteroidthera-
pie habe keine signifikante entzündliche Krankheitsaktivität beobachtet werden können.
Auch der Sachverständige Dr. Q. hat im Gutachten vom 22. Juli 2010 keinen Hinweis auf
entzündliche Gelenkveränderungen gefunden und zudem ausgeführt, die vorliegenden
degenerativen Veränderungen stellten sich im Wesentlichen altersgerecht dar und die
Kreatinin- und Harnstoffwerte – mit Blick auf die Nierenfunktion – hätten sich bei der ak-
tuellen Messung gegenüber 2002 leicht gebessert. Soweit er annimmt, der Gesamt-GdB
des Klägers könne höchstens mit 50 bewertet werden, ist dies in Anbetracht der feh-
lenden Feststellung in belastbarer Weise vorliegender Funktionsstörungen des Klägers
ebenso überzeugend wie das gesamte Gutachten des Dr. Q.




30   Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers haben den Senat hingegen nicht
überzeugt. Seine Schilderungen bleiben auf der Ebene subjektiver Beschwerden, die sich
durch ärztliche Untersuchungen nicht verifizieren lassen. Die vom Kläger in Zweifel ge-
zogene ärztliche Qualifikation der Frau Dr. T., die Dr. Q. bei der Anfertigung des Gut-
achtens geholfen hat, steht gemäß der Stellungnahme des Dr. Q. vom 29. Juni 2012 zur
Überzeugung des Senats außer Frage.




31   Hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten heftigen Herzrhythmusstörungen mit ausge-
prägter Angina pectoris, wobei die Darstellung der untersuchenden Kardiologin Dr. S.
zwischenzeitlich deutlich andere Schlussfolgerungen nahegelegt hat, auch wenn der Klä-
ger diesen wiederum entgegen getreten ist, liegt nunmehr ein Bericht des Dr. AB. vom
Klinikum AC. vom 11. Dezember 2014 vor, der das Vorhofflimmern bestätigt. Indes han-
delt es sich weiterhin um ein bislang nicht austherapiertes Behandlungsleiden und der
weitere Verlauf bleibt abzuwarten. Zur Begründung einer höheren Bewertung der Herz-
beschwerden als mit einem Teil-GdB von 10 unter Heranziehung von Teil B Nr. 9.1.1,
9.1.6 VMG sind bislang keine belastbaren ärztlichen Feststellungen getroffen. Die ent-
sprechende versorgungsärztliche Beurteilung (Stellungnahme der Frau Dr. O. vom 4. No-
vember 2014) ist insoweit schlüssig. Die von Dr. AB. geschilderten Erkrankungsbilder,
insbesondere das Vorhofflimmern des Klägers, waren zudem auch bereits bei Abfassung
des Gutachtens Dr. Q. vom 9. Februar 2010 bekannt und führen nicht zu erheblichen Be-
einträchtigungen im Alltagsleben des Klägers, auch wenn es zu einer Zunahme der Häu-
figkeit und Dauer der Episoden gekommen sein mag. Der Senat hat sich insoweit nicht
veranlasst gesehen, erneut ein internistisches Sachverständigengutachten einzuholen,
zumal es sich – wie bereits ausgeführt – derzeit noch um ein nicht austherapiertes Be-
handlungsleiden handelt.




32   Auch aus den weiteren aktuellen medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2014, insbe-
sondere aus den Berichten des Dr. Y. vom 20. Oktober 2014 und des Dr. Z., ergeben sich
keine anderen Erkenntnisse.




- Seite 10 von 12 -

33   Das SG hat die Klage auch hinsichtlich des begehrten Nachteilsausgleichs "G" rechts-
fehlerfrei abgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 (seit 1. Januar 2013, bisher § 3 Abs. 2) der
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist auf dem Schwerbehindertenaus-
weis das Merkzeichen "G" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1
SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist.




34   Nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-
lich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne er-
hebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Zur näheren Ausführung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bestimmte früher Nr. 31
AHP 2008 und bestimmt nunmehr Teil D Nr. 1 b S. 3 VMG, dass als ortsübliche Wegstre-
cke etwa ein Fußweg von 2 km anzusehen ist, der in etwa einer halben Stunde zurück-
gelegt wird. Diese Festlegung, die in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung
zu den AHP erfolgt ist (vgl. BSG, Urt. v. 10. Dezember 1987 - 9 a RVs 11/87 in: BSGE 62,
273), versucht auch im Weiteren all diese Faktoren herauszufiltern, die außer Betracht
zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht in-
folge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch in-
nere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, son-
dern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Damit tragen die-
se Regelungen dem Umstand Rechnung, dass das Gehvermögen eines Menschen von
verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen
Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaiger Behinderungen, vor al-
lem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie
sonstige Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die persönliche Motivation, gehören. Sie be-
schreiben dabei Regelfälle, bei denen nach dem allgemeinen anerkannten Stand der me-
dizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzu-
sehen sind und die bei den dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab
dienen können (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2012 - L 13 SB 7/11 - sowie Urteil vom
29. August 2012 - L 13 SB 6/12 -). Die genannten Voraussetzungen sind als erfüllt an-
zusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von we-
nigstens 50 bedingen; anderenfalls kommt es nach näherer Maßgabe des Teil D Nr. 1 d
VMG darauf an, ob die bestehenden Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders
auswirken, wie etwa bei einer Versteifung des Hüftgelenks.




35   Keine der in Teil D Nr. 1 VMG aufgeführten Fallgruppen ist beim Kläger gegeben. Der Klä-
ger gehört nicht zum Kreis der hilflosen oder gehörlosen behinderten Menschen, welche
stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hätten (vgl. Teil D Nr. 1 a VMG).
Auch leidet er weder unter den in den VMG unter Abschnitt D, Ziffer 1 d) bis f) enthalte-
nen Regelbeispielen genannten orthopädischen oder internistischen Funktionseinschrän-
kungen noch unter den dort genannten hirnorganischen Anfällen bzw. Störungen der Ori-
entierungsfähigkeit infolge psychischer Erkrankung. Insbesondere führen auch die vom
Kläger geltend gemachten Herzbeschwerden nicht zum Vorliegen einer unter Teil D, Zif-
fer 1 d VMG genannten Fallgruppe, denn das hierfür erforderliche Ausmaß einer Beein-


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trächtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 gemäß der Einteilung in Teil B
Nr. 9.1.1 VMG wird beim Kläger nicht erreicht.




36   Zwar handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberech-
tigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele („Regelfälle“, so BSG, Ur-
teil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1, juris Rn. 12), die für
andere behinderte Menschen als Vergleichsmaßstab dienen (Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – L 11 SB 193/08, juris Rn. 29). Indes lie-
gen aufgrund der medizinischen Erkenntnisse, die bislang im Verwaltungsverfahren und
im gerichtlichen Verfahren gewonnen worden sind, keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, der Kläger wäre infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Geh-
vermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Ori-
entierungsfähigkeit gehindert, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen (vgl. Teil
D Nr. 1 b VMG).




37   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.




38   Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht
vor.




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Gericht:                        Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
Entscheidungsdatum:             24.07.2012
Rechtskraft:                    ja
Aktenzeichen:                   L 7 SB 21/11
ECLI:                           ECLI:DE:LSGST:2012:0724.L7SB21.11.0A
Dokumenttyp:                    Urteil
Quelle:


Normen:                         § 69 SGB 9, Nr 18.02 VersMedV, Nr 3.7 VersMedV
Zitiervorschlag:                Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 7 SB
21/11 –, juris



Bewertung entzündlich-rheumatischer und psychi-
scher Erkrankungen im Schwerbehindertenrecht

Orientierungssatz

1. Nach VersMedV Nr. 18.2 ist für entzündlich-rheumatische Erkrankungen mittelgradiger Aus-
wirkung ein GdB von 50 bis 70 vorgesehen. Erreicht die rheumatische Erkrankung nicht die
Grenze einer mittelgradigen Auswirkung, so ist deren GdB allenfalls mit 40 zu bewerten. Das
gilt insbesondere dann, wenn die Befunde noch nicht auf eine erhebliche Funktionseinschrän-
kung bzw. auf eine therapieresistente Erkrankungsaktivität schließen lassen.(Rn.51)

2. Bei fehlenden Deformierungen der Gelenke, nur gering ausgeprägten Gelenkschwellungen
und allenfalls mäßig erhöhten Laborentzündungswerten fehlen objektivierbare Erschwerungs-
gründe für eine höhere Bemessung des GdB als 40.(Rn.52)

3. Leicht behindernde psychische Störungen sind nach VersMedV Nr. 3.7 mit einem GdB von
0 bis 20 zu bewerten. Wird der Betroffene als psychisch unauffällig beschrieben, besteht eine
nur geringe Behandlungsnotwendigkeit und kommt es nur kurzzeitig zu depressiven Phasen,
so ist ein höherer GdB als 10 nicht gerechtfertigt.(Rn.65)

Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg, 7. März 2011, S 9 SB 63/09, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Juli
2008.

2        Die am ... 1952 geborene Klägerin beantragte am 29. Mai 2007 die Feststellung von Be-
hinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teil-
habe behinderter Menschen – (SGB IX) und begründete dies mit einem Bruch des rech-

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ten Handgelenks. Der Beklagte zog einen Befundschein der Internistin und Rheumatolo-
gin Dipl.-Med. A. vom 14. Juli 2007 sowie der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. A.
vom 16. August 2007 bei. Dipl.-Med. A. diagnostizierte bei der Klägerin:

3   Seronegative chronische Polyarthritis,
Osteopenie (Knochenschwund),
Asthma bronchiale,
chronische Gastritis,
Schlafstörung,
Sonnenallergie,
Eosinophilie (Vermehrung der mit Eosin rot färbbaren weißen Blutkörperchen).

4   Dipl.-Med. A. teilte mit, die Klägerin sei seit Februar 2005 in ihrer Behandlung. Sie ha-
be sich erstmals wegen Luftnot bei Wetterwechsel bzw. wegen Beschwerden bei Arbei-
ten mit Lösungsmitteln vorgestellt. Die Symptomatik bestünde seit 20 Jahren. Es hande-
le sich um ein nichtallergisches Asthma bronchiale.

5   Mit Bescheid vom 14. November 2007 lehnte der Beklagte eine Feststellung ab. Dage-
gen richtete sich der Widerspruch vom 20. November 2007, der mit Widerspruchsbe-
scheid vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen wurde.

6   Am 9. Juli 2008 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag und begründete diesen
mit einer Blinddarmoperation, Frakturen an der Hand sowie am rechten Oberarm, einem
Asthmaleiden, Gelenkrheuma sowie psychischen Beschwerden und einer Einschränkung
des Sehvermögens. Der Beklagte holte einen Befundschein des Facharztes für Augen-
heilkunde M. ein, der eine Hyperopie (Fehlsichtigkeit) sowie Presbyopie (Alterweitsichtig-
keit) diagnostizierte. Der Visus betrage mit Korrektur 1,0 cc. Die Fachärztin für Psychia-
trie und Suchtmedizin Dr. J. teilte unter dem 29. August 2008 mit, sie habe bei der Klä-
gerin am 21. Mai 2008 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt. Diese Erkran-
kung habe sich nach der Einnahme von Tabletten deutlich gebessert. So habe die Klä-
gerin zuletzt angegeben, es gehe ihr wieder richtig gut (30. Juli 2008). Dipl.-Med. A. be-
richtete unter dem 12. September 2008, die Klägerin sei am 29. Februar 2008 von der
Treppe gestürzt. Die Halswirbelsäule sei altersgerecht beweglich. Die Schultern seien
schmerzhaft und eingeschränkt beweglich, wobei rechts eine diskrete Schwellung zu er-
kennen sei.

7   Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 20. November 2008 ab dem 9. Juli 2008 einen
GdB von 20 fest. Hingegen richtete sich der am 4. Dezember 2008 eingegangene Wider-
spruch der Klägerin. Wegen der zahlreichen Erkrankungen (Rheuma, Asthma bronchiale,
Depressionen) sei ein GdB von mindestens 50 festzustellen. Der Beklagte wies den Wi-
derspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 zurück.

8   Hiergegen hat die Klägerin am 16. März 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG)
erhoben und zur Begründung ausgeführt: Allein für die rheumatische Erkrankung ergebe
sich ein GdB-Rahmen zwischen 50 bis 70. Hinzu träten eine mittelgradige psychiatrische
Gesundheitsstörung sowie eine Lungenfunktionsbeeinträchtigung bereits bei leichten Be-
lastungen.

9   Das SG hat Befundberichte vom Facharzt für Innere Medizin J., Dr. J. sowie Dipl.-Med.
A. eingeholt. Herr J. hat unter dem 12. August 2010 berichtet, die Klägerin habe als Be-
schwerden multiple Gelenkbeschwerden sämtlicher großer und kleiner Gelenke, eine dif-



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fuse Schmerzsymptomatik, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie Belastbarkeit
und eine depressive Stimmungslage angegeben. Als Diagnosen bestünden eine chroni-
sche Polyarthritis, ein Asthma bronchiale sowie eine Depression. Dr. J. teilte unter dem
13. August 2010 (Behandlungszeitraum zwischen dem 21. Mai 2008 bis 15. Januar 2009)
mit: Die Klägerin habe über ein Belastungssyndrom bei deutlich depressiven Zustand
geklagt. Während der Behandlung habe sich die Symptomatik gebessert. Eine aktuelle
Einschätzung könne nicht abgegeben werden. Dipl.-Med. A. hat unter dem 9. Septem-
ber 2010 mitgeteilt: Die Klägerin habe als Beschwerden Luftnot insbesondere bei feuch-
ter Witterung, verstärkt bei Infekten sowie beim Kontakt mit Lösungsmittel angegeben.
Das Notfallspray werde nur selten gebraucht. Der Prick-Test auf inhalative Allergene sei
im Jahr 2005 negativ gewesen. Der Röntgen-Thorax-Befund vom 26. März 2010 sei un-
auffällig. Die Body-Messung vom selben Tage habe lediglich einen leicht erhöhten Atem-
wegswiderstand ergeben. Die Diagnose Asthma könne als gesichert bestätigt werden.
Bei körperlichen Anstrengungen insbesondere in Zusammenhang mit Infekten trete eine
Luftnot auf. Die Atemwegsobstruktion sei voll reversibel und keine dauernde Einschrän-
kung der Lungenfunktion festzustellen. Dipl.-Med. A. hat unter dem 22. Dezember 2010
berichtet: Anlässlich einer Untersuchung vom 6. Juli 2010 habe die Klägerin über Mattig-
keit, Kraftlosigkeit sowie steife Hände geklagt und angegeben, sie sei dem Arbeitsstress
in der Altenpflege physisch und psychisch nicht mehr gewachsen. Dies habe sie auch am
3. November 2010 wiederholt. Ein RDOK vom 3. November 2010 ergab folgende Mess-
werte:

10   FFbH-Score: 66 %
HAQ-Score: 1,38
DAS 28: 4,78 (mäßig aktiv)

11   Es bestünden physische und psychische Erschöpfungszustände mit muskulären Be-
schwerden.

12   Der Beklagte hat diese Befunde unter dem 3. Februar 2011 durch die Prüfärztin Dr. W.
auswerten lassen. Hiernach sei der psychiatrische Befund am 30. Juli 2008 als deutlich
gebessert anzusehen, was einen GdB von 10 rechtfertige. Die Lungenbefunde seien un-
ter ruhiger Therapie stabil. So bestünden keine Lungenfunktionseinschränkungen. Allen-
falls träten selten leichte Hyperreagibilitäten auf, die nicht höher als mit einem GdB von
10 zu bewerten seien. Bezüglich der rheumatischen Erkrankung sei dagegen eine Ver-
schlechterung zu erkennen. Während am 11. September 2008 noch keinerlei Einschrän-
kungen und kaum Krankheitsaktivitäten berichtet worden seien (Befundbericht Dipl.-
Med. A. vom 12. September 2008) habe die behandelnde Rheumatologin unter dem 22.
Dezember 2010 über stärkere Beschwerden sowie geringe Funktionseinschränkungen
berichtet. Dies sei zusammenfassend mit einem Gesamt-GdB von 30 zu bewerten, wo-
bei dabei bereits die rheumatypischen seelischen Probleme, die Erschöpfbarkeit und die
ausgeprägte Osteopenie an den Händen berücksichtigt seien.

13   Am 8. Februar 2011 hat der Beklagte der Klägerin ab dem 1. Juli 2010 einen Gesamt-GdB
von 30 angeboten. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, jedoch ihr Be-
gehren weiterverfolgt.

14   Mit Urteil vom 7. März 2011 hat das SG die Bescheide des Beklagten abgeändert und ab
Juli 2010 einen GdB von 40 festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt: Nach Nr. 26.18 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutach-
tertätigkeit bzw. Nr. 18.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sei bei entzünd-


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lichrheumatischen Erkrankungen bei mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebli-
che Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krank-
heitsaktivität) ein GdB von 50 bis 70 vorgesehen. Nach Einschätzung der behandelnden
Rheumatologin bewege sich die entzündlichrheumatische Erkrankung der Klägerin im
Grenzbereich zur Mittelgradigkeit und rechtfertige daher einen GdB von 40. Dies lasse
sich auch mit den Ergebnissen der Rheumatologin in der Funktionsdiagnostik begründen.
Für die psychische Störung könne kein Einzel- GdB mehr vergeben werden. Bezogen auf
die Erkrankung der Atmungsorgane sei ein Einzel-GdB von 10 angemessen.

15   Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. März 2011 zugestellte Urteil am 29. März 2011 Be-
rufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ihr Begehren weiterver-
folgt. Zur Bekräftigung ihres Sachvortrages hat sie einen Reha-Entlassungsbericht des
Klinikums Bad Bramstedt über eine stationäre Behandlung vom 11. Januar 2011 bis 18.
Februar 2011 vorgelegt. Darin hat Dr. S. unter dem 8. Februar 2011 folgende Diagnosen
gestellt:

16   Rheumatoide Arthritis,
(sekundäres?) Fibromyalgiesyndrom,
Belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom,
Asthma bronchiale,
unklare Oberbauchbeschwerden.

17   Die Klägerin habe beim Aufnahmegespräch über Schmerzen im Bereich der rechten
Hand sowie unter Belastung bzw. Bewegung auch in weiteren Körperbereichen berich-
tet. Ihre Gehzeit sei auf zwei Stunden beschränkt. Derzeit fühle sie sich lustlos, nieder-
geschlagen und ängstlich. Auch sei sie reizbar und verärgert und müsse viel grübeln. Sie
habe den Beruf der Krankenschwester erlernt und sei seit 1990 als Altenpflegerin tätig.
Die Arbeit sei psychisch und physisch sehr belastend. Seit dem 17. Juni 2010 sei sie ar-
beitsunfähig geschrieben. Ihre Leistungsfähigkeit sei zuletzt sehr stark eingeschränkt
gewesen. Sie halte eine Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz wegen der Erkrankung für
ausgeschlossen.

18   Der Aufnahmebefund hat Folgendes ergeben: Die Lendenwirbelsäule sei funktional end-
gradig beeinträchtigt. Die Schultergelenke seien zu einem Drittel und das Handgelenk
rechts endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Es hätten sich keine Hinweise auf eine psy-
chische Störung anlässlich der psychologischen Beurteilung ergeben. Aus ärztlicher Sicht
sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr leidensgerecht. Dies gelte insbesondere
für länger andauernde einseitige Körperhaltungen, die mit Bewegung von Lasten verbun-
den seien. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin weiterhin unter gewis-
sen Einschränkungen zumutbar arbeiten.

19   Mit Ausführungsbescheid vom 5. Mai 2011 stellte der Beklagte ab dem 1. Juli 2010 einen
GdB von 40 fest. Einen Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 26. Januar 2011, in dem
diese auch das Merkzeichen "G" (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) beantragte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2011 ab.

20   Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

21   das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2011 sowie die Bescheide des Be-
klagten vom 20. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Febru-
ar 2009 und den Bescheid vom 5. Mai 2011 sowie den Bescheid vom 27. Juni 2011 ab-



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zuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr ab Juli 2008 einen GdB um 50 festzu-
stellen.

22   Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

23   die Berufung zurückzuweisen.

24   Der Senat hat Befundberichte von Dipl.-Med. A., Dipl.-Med. A., Dr. J. sowie Herrn J. einge-
holt. Dr. J. hat unter dem 8. September 2011 über einen Behandlungszeitraum vom 10.
März 2011 bis 10. August 2011 angegeben: Die Klägerin habe über starke Depressionen
trotz erfolgter Reha-Maßnahme geklagt. Im März 2011 habe eine mittelgradige Depres-
sion vorgelegen, die sich unter Medikation bereits im Mai 2011 wieder deutlich gebes-
sert habe. Bei der Klägerin bestünden depressive Phasen sowie eine Persönlichkeitsak-
zentuierung, die jedoch nicht mit erheblichen Einschränkungen in der Erlebnis- und Ge-
staltungsfähigkeit verbunden seien. Herr J. hat am 26. September 2011 mitgeteilt, es sei
keine wesentliche Änderung der Befunde und klinischen Beschwerdesymptomatik ein-
getreten. Neben der rheumatoiden Arthritis bestehe ein Fibromyalgiesyndrom. Schmerz-
bedingt könne die Klägerin keine schweren Lasten tragen und für längere Zeit eine kon-
stante Leistung erbringen. Dipl.-Med. A. hat unter dem 20. Oktober 2011 mitgeteilt, die
wechselnd ausgeprägten asthmatischen Beschwerden würden verstärkt im Winterhalb-
jahr auftreten und die körperliche Belastbarkeit einschränken. Insgesamt sei jedoch kei-
ne Verschlechterung eingetreten.

25   Der Beklagte hat die Befunde durch die Prüfärztin Dr. W. unter dem 16. November 2011
auswerten lassen: Die im Reha-Entlassungsbericht beschriebene Einschränkung der
Schultergelenksbeweglichkeit in den weiteren Befunden sei nicht mehr zu erkennen. We-
sentliche objektive Funktionsminderungen der weiteren Gelenke sowie der Wirbelsäule
fänden sich nicht. Für die während des Reha-Aufenthaltes aufgetretenen Oberbauchbe-
schwerden sei kein GdB zu vergeben. Eine Lungenfunktionseinschränkung bestehe nicht.
Seelische Störungen seien nicht mitgeteilt. Zusammenfassend sei von einem Gesamt-
GdB von 30 auszugehen (rheumatische Gelenkserkrankung (30); psychische Störungen
(10); Asthma bronchiale (10)).

26   Dipl.-Med. A. hat unter dem 7. Januar 2012 angegeben: In den letzten Untersuchungen
vom 19. September 2011 und 13. Dezember 2011 habe sich keine wesentliche Änderung
der Gelenksschwellungen am Bewegungsapparat ergeben. Demgegenüber sei eine Zu-
nahme der Funktionstesterhebungen (Fragenspiegel) sowie ein allgemeiner und subjek-
tiv empfundener Erschöpfungszustand von der Klägerin angegeben worden. Seit Sep-
tember 2011 habe die Klägerin über Schlappheitsgefühle, mangelnden Appetit sowie Ge-
wichtsverlust nach dem Tod der Mutter berichtet.

27   Die Rheumatologische Diagnostik habe folgende Messwerte ergeben:

28   FFbH-Score: 39 %
HAQ-Score: 1,88
DAS 28: 4,78.

29   In der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 20. Januar 2012 hat die Klägerin ange-
geben: Sie habe bis zum 15. Dezember 2011 Krankengeld bezogen. Ihr Arbeitgeber kön-
ne sie nicht mehr im Betrieb einsetzen, was dem Arbeitsamt auch so mitgeteilt worden
sei. Aktuell sei sie nicht arbeitsunfähig geschrieben.



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30    Mit geänderter Fragestellung hat der Senat einen weiteren Befundbericht von Dipl.-Med.
A. angefordert, die am 28. Januar 2012 angegeben hat: Die Klägerin leide an einem ru-
higen Verlauf einer Rheumaerkrankung. Diese sei mit gering ausgeprägten Gelenks-
schwellungen, kaum Gelenkszerstörungen im Röntgenbild sowie keinen Deformierungen
der Gelenke mit Fehlstellungen verbunden. Es bestünden lediglich mäßig erhöhte Labor-
entzündungswerte wie Blutsenkung (BSG) und Creaktives Protein (CrP). Die deutlich er-
höhten Werte vom 2. Dezember 2011 seien durch einen gleichzeitig aufgetretenen In-
fekt bedingt gewesen. Die Rheumaerkrankung sei nach den objektiv zu erfassenden Pa-
rametern und der gut wirkenden antirheumatischen Therapie als geringgradig aktiv ein-
zuschätzen. Wegen einer starken psychischen Belastung werde die Erkrankung von der
Klägerin als schwerwiegend empfunden, was sich in ihren Antworten im Patientenfrage-
bogen zur Rheumaerkrankung zeige. Zur Medikation hat die Rheumatologin ausgeführt:
Seit August 2007 nehme die Klägerin ein Mal wöchentlich 15 mg Metex als immunsup-
pressive Basistherapie ein. Seit Januar 2011 werde ein Mal wöchentlich 10 mg Folsan ge-
nommen, um die negativen Auswirkungen der Einnahme von Metex im Bereich der Le-
ber und der Blutbildung einzuschränken. Hinzu kämen 20 mg Leflunomid (20 mg täglich
seit Oktober 2010), 200 mg Celebrex täglich (seit Juni 2008) und ein Cortisonpräparat in
unterschiedlicher Dosierung zur Nacht.

31    Der Beklagte hat diese Befunde vom prüfärztlichen Dienst unter dem 29. Februar 2012
auswerten lassen. Die Versorgungsärztin Dr. W. hat dabei die Ansicht vertreten, sie hal-
te einen Gesamt-GdB von 30 für gerechtfertigt. Unter der Rheumabasistherapie bestehe
weiterhin keine Krankheitsaktivität. Anhaltende Funktionseinschränkungen seien nicht
zu objektivieren. Die beruflichen Einschränkungen sowie der Tod der Mutter seien nicht
zusätzlich zu berücksichtigen. Die in der Basistherapie angewandte Methotrexat-Dosie-
rung liege mindestens tausendfach unter der für eine Chemotherapie erforderliche Do-
sis und könne mit einer solchen Therapie nicht gleichgesetzt werden. Während für eine
rheumatologische Basistherapie 15 mg die Woche benötigt würden, ergebe sich bei ei-
ner Chemotherapie eine Belastung von 1000 mg täglich.

32    Im Schreiben vom 16. April 2012 hat die Klägerin erklärt, sie könne den Befundbericht
von Dipl.-Med. A. nicht nachvollziehen. Wegen der schweren Auswirkungen der rheuma-
tischen Erkrankung habe sie nun eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Nach ihrer
Einschätzung müsse von Amts wegen ein rheumatologisches Gutachten eingeholt wer-
den.

33    Am 19. Juni 2012 und am 2. Juli 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

34    Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren
Gegenstand der Beratung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachver-
haltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

35    Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entschei-
den, da sich beide Beteiligte hiermit einverstanden erklärt haben.

36    Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist
unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2011 sowie der Widerspruchsbe-


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scheides vom 26. Februar 2009 in Gestalt des Ausführungsbescheides vom 5. Mai 2011
sowie des Bescheides vom 27. Juni 2011 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin
nicht im Sinne der § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Urteil des SG ist daher nicht zu beanstan-
den.

37   Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB
IX über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechts-
grundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist
§ 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB
IX durch das Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung
geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satz-
zählung zitiert.

38   Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vor-
liegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich
an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind
Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Le-
bensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-
schaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen.
Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen,
wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festgestellt.

39   § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getre-
tene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fas-
sung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten
Maßstäben entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung
die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich,
wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren. Nach
der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung ent-
sprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG
richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfol-
gen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in
allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar
2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember
2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist.

40   Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30
Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-
sätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Be-
standteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizini-

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schen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrun-
de zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zustän-
digen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverstän-
digengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. Septem-
ber 2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhalts-
punkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die
Bewertung des GdB bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind – inhaltlich nahe-
zu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks.
767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhalts-
punkten in der Fassung von 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsät-
zen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die Vorschriften der Versorgungs-
medizinische Grundsätze zitiert. GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen
bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal
auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von
deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine
Grundsätze 2 a (S. 19)).

41   Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen "Anhaltspunkte" jeden-
falls für den vorliegenden Fall der Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neu-
regelung die auch von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die bisheri-
gen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28.
September 2007, BT-Drucks. 16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung
des neu gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG
klargestellt worden, dass auch für die Feststellung des GdB "die allgemeinen Auswirkun-
gen der Funktionsbeeinträchtigungen" maßgeblich sind. Zudem hatte sich auch schon
zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine ständige Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts gebildet, nach der trotz der Ersetzung des Schwerbehindertengesetzes
durch das SGB IX inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte maßgeblich ge-
blieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 – B 9/9a SB 6/06 R – in juris Rn. 15 m.w.N.).

42   Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizini-
schen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen
zu der Tabelle (Teil B, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem
Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und see-
lischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A, S. 20)
genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung;
Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsys-
tem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beur-
teilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung
(Teil B, Nr. 1 a, S. 33).

43   Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin kein GdB von
50 ab dem Juli 2008 festgestellt werden. Vielmehr hat das SG zu Gunsten der Klägerin
durchaus wohlwollend ab Juli 2010 einen GdB von 40 festgestellt. Dabei stützt sich der
Senat insbesondere auf die Berichte und Arztbriefe sowie den Reha-Entlassungsbericht
des Klinikums B.und die Ausführungen der Prüfärzte des Beklagten.

44   a) Die Haupterkrankung der Klägerin betrifft die Haltungs- und Bewegungsorgane und
wird durch die Rheumatoide Arthritis wesentlich geprägt. Hierfür ist höchstens ein Ein-

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zel-GdB von 40 zu vergeben. Bei dieser Erkrankung richtet sich die Beurteilung des GdB
nach Art und Ausmaß der funktionalen Einschränkung. Der Senat orientiert sich bei sei-
ner Einschätzung an den Maßstäben für entzündlich-rheumatische Krankheiten. Gemäß
18.2.1 (S. 103) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, ist bei den entzünd-
lich-rheumatischen Krankheiten unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der
strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den All-
gemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Unter Punkt
18.2.1 wird folgender Bewertungsrahmen eröffnet:

45   Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z.B. Bechterew-Krankheit)

46   ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden 10

47   mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach
Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) 20 - 40

48   mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Be-
schwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) 50 - 70

49   mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)
80 - 100

50   Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenen-
falls zusätzlich zu berücksichtigen.

51   Nach den vorliegenden Befunden erreicht die rheumatische Erkrankung der Klägerin
nicht die Grenze einer mittelgradigen Auswirkung. So ergeben sich keine Hinweise, die
auf eine erhebliche Funktionseinschränkung bzw. auf eine therapieresistente Erkran-
kungsaktivität schließen lassen (vgl. prüfärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 16. No-
vember 2011 und vom 29. Februar 2012). Dies bestätigt auch der vom Senat von der be-
handelnden Rheumatologin Dipl.-Med. A. eingeholte Befundbericht vom 28. Januar 2012.
Hiernach liegen nur gering ausgeprägte Gelenksschwellungen, kaum Gelenkszerstörun-
gen im Röntgenbild und keine Deformierungen der Gelenke mit vielen Schwellungen so-
wie nur mäßig erhöhte Laborentzündungswerte vor. Die behandelnde Rheumatologin der
Klägerin geht wegen dieses Befundes von einer gut wirkenden antirheumatischen The-
rapie und einer nur geringgradig bestehenden Krankheitsaktivität aus (Befundbericht
Dipl.-Med. A. vom 28. Januar 2012). Der Senat hält diese Einschätzung für nachvollzieh-
bar und zutreffend.

52   Auch die derzeit von der Klägerin eingesetzte Therapie lässt keine weitere Erhöhung des
Einzel-GdB zu. Dabei kann offen bleiben, bei welcher medikamentösen Behandlungsdo-
sierung eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze
anzunehmen ist. Betrachtet man das Ausmaß der Organbeteiligung und die Auswirkun-
gen auf den Allgemeinzustand durch die Therapie (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18.
August 2011 – L 7 SB 72/10) lassen sich keine objektivierbaren Erschwerungsgründe bei
der Klägerin erkennen. Dieser Einschätzung ist die Klägerin auch nicht mehr entschei-
dend entgegengetreten. Nach Übersendung des aktuellsten Befundberichts von Dipl.-
Med. A. ließ sie nur vortragen, sie könne den Befundbericht ihrer behandelnden Rheu-
matologin nicht nachvollziehen. Dies genügt nicht, um nach dem klaren Befund und der
überzeugenden medizinisch Stellungnahme der Prüfärztin Dr. W. in weitere medizinische
Ermittlungen einzutreten.



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53   b) Daneben leidet die Klägerin an einem Asthma bronchiale, was das Funktionssystem
der tieferen Atemwege und Lungen betrifft und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewer-
ten ist.

54   Hierbei eröffnet Nr. 8.5 (S.61 f) Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze folgen-
den Bewertungsrahmen:

55   Bronchialasthma

56   ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, Hyperreagibilität mit seltenen (saiso-
nalen) und/oder leichten Anfällen 0 – 20

57   Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen 30 –
40

58   Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle 50

59   Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.

60   In dem Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. A. vom 20. Oktober
2011 werden die asthmatischen Beschwerden der Klägerin als wechselnd ausgeprägt
und saisonal bedingt beschrieben. Da auch keine Verschlechterung der Lungenbefun-
de darin mitgeteilt worden ist, verbleibt die Klägerin wegen dieser Erkrankung im Be-
wertungsrahmen eines GdB von 0 bis 20. Der Einschätzung der Prüfärztin Dr. W. in ih-
ren Stellungnahmen vom 16. November 2011 sowie vom 29. Februar 2012, einen Einzel-
GdB von 10 zu vergeben, was dem Mittelwert in diesem Bewertungsrahmen entspricht,
ist daher zu folgen. Dies zumal sich aus den Befundberichten von Dipl.-Med. A. vom 9.
September 2010 und vom 20. Oktober 2011 allenfalls nur geringgradige Lungenfunkti-
onseinschränkungen ableiten lassen. Hiernach war die Atemwegsobstruktion voll reversi-
bel und die Lungenfunktion bei der Klägerin nicht dauerhaft eingeschränkt.

61   c) Im Funktionsbereich "Gehirn einschließlich Psyche" kann der Senat keinen höheren
Einzel-GdB als 10 zuerkennen. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist bei
einer psychischen Störung unter Nr. 3.7 (S. 42) von folgendem Bewertungsrahmen aus-
zugehen:

62   Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

63   Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 – 20

64   Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Ge-
staltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 –
40

65   Dauerhafte und auch stärker behindernde psychische Störungen liegen bei der Klägerin
nicht vor. Allenfalls kann nach den vorliegenden Unterlagen und den nachvollziehbaren
versorgungsärztlichen Bewertungen von leichten Störungen ausgegangen werden, die
mit einem GdB von 0 bis 20 zu bewerten sind. So wird die Klägerin im Reha-Entlassungs-
bericht vom 8. Februar 2011 als psychisch unauffällig beschrieben und lediglich von ei-
nem sekundären Fibromyalgiesyndrom ausgegangen. Auch beschreibt die behandeln-
de Fachärztin für Psychiatrie Dr. J. (Befundbericht vom 8. September 2011) nur kurzzeiti-


- Seite 10 von 11 -

ge depressive Phasen, die sich jedoch unter Medikation schnell wieder gebessert haben.
Stärkere Einschränkungen in der Bewältigung alltäglicher Anforderungen werden von
der behandelnden Fachärztin der Klägerin in psychischer Hinsicht klar verneint. Gegen
eine dauerhafte und auch stärkere Einschränkung auf psychiatrischem Gebiet spricht
auch der Befundbericht von Dr. J. vom 13. August 2010. Hiernach erholte sich die Kläge-
rin nach einem deutlich depressiven Zustand wieder und benötigte für einen längeren
Zeitraum (15. Januar 2009 bis zum August 2010) überhaupt keine fachpsychiatrische Be-
handlung mehr. Dies spricht wiederum für eine deutliche Stabilisierung und eine nur ge-
ringe Behandlungsnotwendigkeit auf diesem Fachgebiet. Der prüfärztlichen Stellungnah-
me von Dr. W. vom 16. November 2011, nach der eine (dauerhafte) seelische Störung
bei der Klägerin nicht vorliege und ein Einzel-GdB von nur 10 gerechtfertigt sei, schließt
sich der Senat an.

66   d. Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit
einem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Ge-
samtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Gemeinsamen Grundsätze nach Teil A der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 19 ff) anzuwenden. Nach Nr. 3 (S. 22) ist in
der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad
bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zeh-
nergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt
gerecht zu werden.

67   Danach ist von dem Behinderungsgrad von 40 als höchstem Einzelbehinderungsgrad
aufgrund der rheumatoiden Arthritis auszugehen. Dieser kann auch nicht erhöht werden.
Schließlich führen nach Nr. 3 ee der Versorgungsmedizinischen Grundsätze leichte Ge-
sundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad von 10 bedingen nicht zu einer Zunahme
des Ausmaßes der Behinderung. Für einen Ausnahmefall, der trotz des Vorliegens einer
bloß geringgradigen Behinderung die Erhöhung des GdB rechtfertigen könnte, liegen kei-
ne Gründe vor.

68   Letztlich widerspräche die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft mit einem
GdB von 50 auch dem nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu berücksich-
tigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen feste Werte
angegeben sind, ist bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad als 40 nicht zu rechtferti-
gen. Die Gesamtauswirkung ihrer verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt ih-
re Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die voll-
ständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Un-
terschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung.

69   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

70   Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.




- Seite 11 von 11 -

Gericht:                        Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
Entscheidungsdatum:             18.08.2011
Rechtskraft:                    ja
Aktenzeichen:                   L 7 SB 72/10
ECLI:                           ECLI:DE:LSGST:2011:0818.L7SB72.10.0A
Dokumenttyp:                    Urteil
Quelle:


Normen:                         § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 5 SGB 9, § 69 Abs 3 S 1 SGB 9, § 30 Abs
17 BVG, § 30 Abs 1 BVG ... mehr
Zitiervorschlag:                Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. August 2011 – L 7 SB
72/10 –, juris



Schwerbehindertenrecht - zum Grad der Behinde-
rung <GdB> bei einer Wegener-Granulomatose <Mor-
bus Wegener> - Begriff der "aggressiven Therapie"

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob eine sog aggressive Therapie im Sinne der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VersMedV Einzelanlage Teil B Nr 18.2.3 S 2) anzunehmen ist, kommt es auf das
Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand
an. Die Maßstäbe für entzündlich-rheumatische Erkrankungen (VersMedV Einzelanlage Teil B
Nr 18.1 Allgemeines u Nr 18.2.1) sind dabei entsprechend heranzuziehen. (Rn.29)

Fundstellen

Breith 2012, 284-290 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg, 20. Oktober 2010, S 2 SB 252/07, Urteil

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2010 wird aufgehoben und die
Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1         Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(SGB IX) umstritten.

2         Der am ... 1970 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 30. April 2007 die
Feststellung von Behinderungen nach dem SGB IX und die Ausstellung eines Schwerbe-
hindertenausweises. Hierzu gab er an, er leide unter einer Wegenerschen Granulomato-
se.



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3   Dem Beklagten lag zunächst ein Arztbrief der Rheumaklinik B. vom 13. April 2007 vor.
Die behandelnden Ärzte diagnostizierten Morbus Wegener und berichteten von einem
aktuellen Rezidiv (zunehmende Borken, rezidivierende Sinusitis und Doppelbilder beim
Blick nach links). Anhalt für eine Aktivität in weiteren Organsystemen bestehe nicht. Es
liege ein retroorbitales Granulom rechts vor.

4   Der Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Der Augenarzt Dr. D.
berichtete unter dem 4. Juli 2007, dass der Visus beim Kläger auch unkorrigiert bei 1,0
beidseits liege. Die Durchführung einer Gesichtsfeldbestimmung sei medizinisch nicht
notwendig gewesen. Es bestünden Doppelbilder beim Blick nach links bei einer bekann-
ten Wegenerschen Granulomatose. Der HNO-Facharzt Dr. B. teilte im Juli 2007 mit, dass
beim Kläger ein Zustand nach zweifacher Operation der Nasenschleimhaut bei Morbus
Wegener vorliege. Es bestehe kein Hörverlust. Wegen eines Tinnitus sei eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 anzunehmen. Wegen der chronischen Nasenneben-
höhlenentzündung mit Borkenbildung bei Wegenerscher Granulomatose sei eine MdE
von 25 gegeben. Nach Beteiligung seines Ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte mit Be-
scheid vom 30. Juli 2007 einen GdB von 30 ab dem 30. April 2007 fest und stützte dies
auf eine entzündliche Erkrankung der Blutgefäße mit Beteiligung der Nasennebenhöhlen.
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Feststellung von Merkzei-
chen lehnte er ab, weil der GdB unter 50 liege.

5   Der Kläger legte hiergegen am 14. August 2007 Widerspruch ein und gab an: Er leide an
einer lebensbedrohlichen chronischen Krankheit. Zu jedem Zeitpunkt könne es zu einem
unkontrollierten Schub kommen, bei dem auch weitere Organe beteiligt werden könn-
ten. Sein Lebensalltag sei stark durch die Krankheit geprägt, da er wegen einer Borken-
bildung (mit Blut) täglich seine Nase spülen müsse, sein Immunsystem geschwächt sei,
er damit in ständiger Infektionsgefahr stehe, Menschenansammlungen vermeiden müs-
se, Ohrgeräusche und Schlafstörungen, Hautprobleme (trockene gerötete Gesichtshaut)
und Schmerzen in den Nebenhöhlen und im Augenbereich rechts habe. Er müsse zu Kon-
trolluntersuchungen gehen und die starken Nebenwirkungen der Medikamente bewäl-
tigen. Seinem Widerspruch war ein weiterer Arztbrief der Rheumaklinik B. vom 31. Ju-
li 2007 beigefügt. Hiernach ergab sich bei gleichbleibender Diagnose kein Anhalt für ei-
ne Aktivität der Erkrankung. Es bestehe eine Teilremission, weshalb eine Umstellung auf
eine remissionserhaltende Therapie mit MTX (Methotrexat = Antirheumatika) erfolge.
Die Haut des Klägers sei ohne Befund. Die Lunge weise einen Normalbefund auf. Gelenk-
schwellungen könnten nicht festgestellt werden. Nach wie vor würden Doppelbilder be-
stehen. Unter erneuter Beteiligung seines Ärztlichen Dienstes wies der Beklagte mit Wi-
derspruchsbescheid vom 23. November 2007 den Widerspruch zurück. Bei einer nachge-
wiesenen Stabilisierung der Grunderkrankung ergebe sich kein höherer GdB als 30.

6   Hiergegen hat der Kläger am 13. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg
(SG) erhoben. Seine Erkrankung sei nicht ausreichend bewertet worden. Das SG hat Be-
fundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Internistin Frau Dr. H. hat unter dem
9. März 2009 berichtet, es bestehe ein Morbus Wegener ohne Lungenfunktionseinschrän-
kung. Der HNO-Facharzt Dr. B. hat unter dem 12. März 2009 berichtet, dass eine behin-
derte Nasenatmung mit Nasendruck und Nachtschmerz bestehe sowie eine Entzündung
der Nebenhöhlen. Der Kläger müsse ständig therapiert werden. Die Oberärztin am Kli-
nikum B. Dr. H. hat unter dem 10. März 2009 berichtet, dass die Doppelbilder unter Be-
handlung rückläufig gewesen seien. Eine Lungenbeteiligung sei aktuell und seit Beginn
der Behandlung bei ihr im Jahr 2007 nicht feststellbar gewesen. Die immunsuppressive

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Therapie mit Infliximab zusätzlich zu Arava und hochdosiertem Cortison werde fortge-
setzt. Zuletzt seien die Entzündungsparameter im Normbereich gewesen. Es bestehe ei-
ne Entzündung der Luftröhre, die aktuell unter Kontrolle sei. Hier sei eine Therapie mit
MTX durchgeführt worden. Es bestehe eine Belastungsluftnot und eine Stenose der Luft-
röhre um noch ca. 50 %. Die Internistin Frau Dr. F. hat unter dem 30. März 2009 berich-
tet, dass rezidivierende Infekte und Entzündungen der Nasennebenhöhlen sowie Doppel-
bilder auftreten würden.

7    Am 19. Februar 2010 hat der Kläger einen Neufeststellungsantrag gestellt. Diesen lehn-
te der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2010 ab, der Gegenstand des anhängigen Kla-
geverfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden sei. Aus dem Neufeststel-
lungsverfahren sind weitere Befunde zu den Verwaltungsakten gelangt. Das Klinikum B.
hat mit Arztbrief vom 10. Februar 2010 von einer stabilen Teilremission und einer Pau-
se der remissionserhaltenden Therapie mit Leflunomid bei Wundheilungsstörung nach
Zahnextraktion berichtet. Der körperliche Untersuchungsbefund sei insgesamt unauffäl-
lig gewesen.

8    Mit Urteil vom 20. Oktober 2010 hat das SG den Beklagten verurteilt, seinen Bescheid
vom 30. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007
und den Bescheid vom 16. Juni 2010 dahingehend abzuändern, dass bei dem Kläger ab
dem 30. April 2007 ein GdB von 50 festgestellt wird. Der Kläger werde immunsuppres-
siv therapiert und mit den Medikamenten Arava, MTX, Infliximab sowie Prednisolon be-
handelt. Wegen dieser aggressiven Therapie ergebe sich nach den Versorgungsmedizini-
schen Grundsätzen ein GdB von wenigstens 50.

9    Der Beklagte hat gegen das am 28. Oktober 2010 zugestellte Urteil am 8. November
2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und macht geltend:
Es handele sich nicht um eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizi-
nischen Grundsätze. Bei einer solchen Therapie erfolge die medikamentöse Therapie in
erster Linie mit hoch dosierten Glucocorticoiden. Darunter sei eine Dosierung zu verste-
hen, die sich deutlich oberhalb der sogenannten Cushing-Schwelle von 7,5 mg Predniso-
lon-Äquivalent pro Tag (entsprechen 6 mg Methylprednisolon) bewege. In der Regel wür-
den Tagesdosierungen von 0,5 bis 1,5 mg Prednisolon-Äquivalent pro kg Körpergewicht
verwendet. Ferner komme das Zytostatikum Cyclophosphamit in einer Dosierung zum
Einsatz, wie sie auch zur Therapie bösartiger Geschwulste verwendet werde. Beim Klä-
ger würde zur Erhaltungstherapie eine Dosierung weit unterhalb dieser Schwelle verab-
reicht. Zudem sei eine Remission der Erkrankung zu verzeichnen gewesen. Es seien gu-
te Lungenfunktionsparameter, eine uneingeschränkte Nierenfunktion sowie ein unauffäl-
liger klinischer Befund mitgeteilt worden. Ein Fortschreiten der Einengung der Luftröh-
re könne ausgeschlossen werden. Da mit der nachgewiesenen Einengung der Luftröh-
re gute Lungenfunktionsparameter erreicht worden seien, sei nicht von einer schweren
Erkrankung auszugehen. Die wiederkehrenden Doppelbilder beim Blick nach links sei-
en keine maßgebliche Behinderung, da wegen fehlenden Leidensdruckes eine Operation
(Schiel-Operation) zur Beseitigung der Doppelbilder nicht gewünscht sei. Da bei dem Klä-
ger in den letzten Jahren nachweislich eine Remission ohne relevante Beeinträchtigun-
gen eingetreten sei, bestehe keine Veranlassung zu einer aggressiven Therapie.

10   Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,




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11      das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.

12   Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

13      die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20.
Oktober 2010 zurückzuweisen.

14   Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und hat einen Arztbrief des Klinikums B.
aus dem Monat Januar 2011 übersandt, wo er sich vom 3. bis 13. Januar 2011 in statio-
närer Behandlung befunden hat. Nach den Angaben der Ärzte sei ein Major-Rezidiv fest-
gestellt und mit Rituximab therapiert worden sei. Gleichzeitig sei vorübergehend die Ste-
roid-Dosis erhöht worden. Die Therapie mit Leflunomid sei beendet worden.

15   Der Senat hat einen Befundbericht des Leitenden Oberarztes Dr. M. des Klinikums B.
vom 1. März 2011 eingeholt. Hiernach liege eine Wegenersche Granulomatose mit
sehr kompliziertem Verlauf vor, die sich funktionell in einer Sehstörung, Schwäche und
Schmerzen und einem wahrscheinlich dauerhaft reduzierten Allgemeinzustand auswir-
ke. Für rheumatologische Verhältnisse sei die Therapie bis heute aggressiv und "immun-
modulatorisch" gewesen. Es sei eine Frage der Definition, was eine aggressive Thera-
pie sei. Es bestünde jedenfalls bei dem Kläger die Gefahr von Infektionen (Abwehrschwä-
che). Der Kläger hat einen weiteren Arztbrief des Klinikums B. vom 29. März 2011 über-
sandt. Danach war er dort in der Zeit vom 14. bis 30. März 2011 erneut wegen eines Ab-
szesses am rechten Oberlid in stationärer Behandlung. Hierzu hat der Kläger Fotos vor
und nach dem Eingriff vorgelegt. Die immunsuppressive Therapie solle zunächst fortge-
führt werden. Ein Anhaltspunkt für ein "major organ involvement" bestehe derzeit nicht.
Der Beklagte führte hierzu aus, aus den aktuellen Berichten ergebe sich, dass Predniso-
lon in niedriger Dosis verabreicht werde.

16   Der Kläger hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 18. Mai 2011 mitgeteilt, er müsse am
23. Mai 2011 wegen eines Abszesses am Tränenkanal erneut das Klinikum B. aufsuchen.
Der Abszess am Augenlid sei zwischenzeitlich wieder aufgetreten, er habe ihn jedoch
selbst geöffnet und Eiter entfernt. Mit der Therapie der Wegenerschen Granulomatose
seien Nachtschweiß, Nackenschmerzen sowie Probleme mit den Nebenhöhlen (blutige
Verkrustungen in der Nase) verbunden. Alle vier Jahre müsse er in die Klinik, damit die
Luftröhre geweitet werde. Er arbeite als LKW-Fahrer bei einem Unternehmen in Goslar.
Seine Augen müsse er durch eine Brille schützen. Während der Arbeitszeit müsse er oft
am Spiegel des Fahrzeugs sein Auge spülen. Auch dies sei eine zusätzliche Belastung.
Wegen des Abszesses könne derzeit die medikamentöse Therapie nicht fortgeführt wer-
den. Er gehe derzeit jedoch nicht ins Krankenhaus, da er arbeiten wolle.

17   Der Kläger hat einen weiteren Arztbrief des Klinikums B. vom 17. Juni 2011 übersandt,
wo er sich wieder vom 23. Mai bis 6. Juni 2011 und vom 10. bis 25. Juni 2011 in stationä-
rer Behandlung befunden hat. Bei gleichbleibender Diagnose berichten die behandeln-
den Ärzte von einer Siebbeinmukozele, einer Pyozele rechts mit Fistelung zum Oberlid
rechts sowie weiterhin von einer Teilremission unter Einleitung einer remissionserhalten-
den Therapie. Wegen des Abszesses am rechten Oberlid sei eine Inzision und Spülung
mit anitbiotischer Therapie erfolgt. Bei der Aufnahme habe sich ein blander Befund bei
unauffälliger Entzündungsserologie gezeigt. Bei einer MRT hätten sich zwei Raumforde-
rungen rechts paranaseal/orbital gezeigt, die mit einem Granulom vergleichbar seien.



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Die vordere Raumforderung sei in der Größe regridient (Zustand nach Inzision und Spü-
lung). Aufgrund von gürtelförmigen Bauchschmerzen habe eine Labordiagnostik mit un-
auffälligem Befund stattgefunden.

18    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhand-
lung einverstanden erklärt.

19    Die Gerichts- und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Be-
ratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten ver-
wiesen.

Entscheidungsgründe

20    Der Senat konnte den Rechtsstreit mit Zustimmung der Beteiligten gemäß den §§ 124
Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

21    Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten
ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2007 in der Gestalt seines Wi-
derspruchsbescheides vom 23. November 2007 und seines Bescheides vom 16. Juni
2010 ist rechtmäßig ist und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2
Satz 1 SGG. Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22    Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB
IX über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechts-
grundlage für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist
§ 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB
IX durch das Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung
geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satz-
zählung zitiert.

23    Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorlie-
gen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese Vorschrift knüpft ma-
teriellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung
an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswir-
kungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zeh-
nergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am
Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Be-
hinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Be-
rücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

24    § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getre-
tene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fas-
sung der Vorschrift galten für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1
BVG festgelegten Maßstäben entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung
des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG
war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen


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Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu
berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für
den Grad der Behinderung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30
Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug ge-
nommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schwe-
regrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Aus-
wirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maß-
gebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsme-
dizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt wor-
den, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30
BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt wor-
den ist.

25   Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30
Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-
sätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Be-
standteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizini-
schen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrun-
de zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zustän-
digen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverstän-
digengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September
2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhaltspunk-
ten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Be-
wertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind –
inhaltlich nahezu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begrün-
dung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnit-
te aus den Anhaltspunkten in den Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den Versor-
gungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die
Vorschriften der Versorgungsmedizinische Grundsätze zitiert. GdS und GdB werden da-
bei nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich da-
durch, dass sich der GdS kausal auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Ge-
sundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizi-
nische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a (S. 19)).

26   Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen "Anhaltspunkte" jeden-
falls für den vorliegenden Fall der Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neu-
regelung die auch von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die bisheri-
gen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28.
September 2007, BT-Drucks. 16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung
des neu gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG
klargestellt worden, dass auch für die Feststellung des GdB "die allgemeinen Auswirkun-
gen der Funktionsbeeinträchtigungen" maßgeblich sind. Zudem hatte sich auch schon
zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine ständige Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts gebildet, nach der trotz der Ersetzung des Schwerbehindertengesetzes
durch das SGB IX inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte maßgeblich ge-
blieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 – B 9/9a SB 6/06 R – in juris Rn. 15 m.w.N.).




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27   Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdS-Tabelle der Ver-
sorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den all-
gemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze
Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperli-
chem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb
der in Nr. 2 e (Teil A, S. 20) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche;
Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat;
Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zu-
sammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des
Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, S. 33).

28   Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers ein GdB von
30 ab dem 30. April 2007, jedoch kein höherer GdB festgestellt werden. Dabei stützt sich
der Senat insbesondere auf die Berichte und Arztbriefe des Klinikums B. sowie auf die
Ausführungen des Klägers zu den mit seiner Erkrankung und der Therapie verbundenen
Funktionsbußen.

29   Der Senat wendet den Wertungsrahmen unter 18.2.3 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze, Teil B, an. Die bei dem Kläger diagnostizierte Wegenersche Granulomatose
gehört zu den dort genannten Vasculitiden. Bei diesen Erkrankungen richtet sich die Be-
urteilung des GdB nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Aus-
wirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelerkran-
kungen in Betracht kommen kann (18.2.3, Satz 1 der Versorgungsmedizinischen Grund-
sätze, Teil B).

30   Der Senat geht jedoch entgegen Auffassung des SG nicht davon aus, dass die Vorausset-
zungen der Ziffer 18.2.3 Satz 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, erfüllt
sind. Hiernach soll ein GdB von 50 für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden
aggressiven Therapie nicht unterschritten werden.

31   Es kann offen bleiben, bei welcher medikamentösen Behandlung eine aggressive Thera-
pie anzunehmen ist. Da ein unterschiedliches Verständnis über die sogenannte aggres-
sive Therapie besteht, hat der ärztliche Sachverständigenbeirat "Versorgungsmedizin"
bei seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006 vorgeschlagen, den Zusatz "z. B. hochdosier-
te Cortison-Behandlung in Verbindung mit Zytostatika" zu streichen. Dies ist aufgrund ei-
nes Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Dezember
2006 erfolgt (vgl. Anmerkung zu Teil B 18.2.3 – Vasculitiden). Im vorliegenden Fall ist der
Beklagte der Auffassung, dass eine aggressive Therapie nur dann vorliegt, wenn Gluco-
corticoide in einer Dosierung verabreicht werden, die die sogenannte Cushing-Schwelle
überschreitet. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Der behandelnde leitende Oberarzt
des Klinikums B. Dr. M. weist darauf hin, es sei eine Frage der Definition, ob eine The-
rapie als aggressiv einzuschätzen sei. Für rheumatologische Verhältnisse sei die Thera-
pie aggressiv und immunmodulatorisch gewesen. Es bestehe die Gefahr von Infektionen
(Abwehrschwäche).

32   Der Senat ist aufgrund der Auswirkungen der Therapie, die der Kläger unter anderem
im Erörterungstermin vom 18. Mai 2011 geschildert hat, demgegenüber zu der Überzeu-
gung gelangt, dass hier die medikamentöse Therapie noch nicht die Auswirkungen er-
reicht, bei denen eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze angenommen werden könnte. Dass es nach den hier anzuwendenden Grund-


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sätzen aber auf erhebliche Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ankommt, verdeut-
licht Satz 1 der Anmerkung 18.2.3, wonach sich die Beurteilung der GdS bei Vasculitiden
nach Art und Ausmaß der Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den jeweiligen
Allgemeinzustand richtet. Die gegenwärtigen Auswirkungen hält der Senat noch nicht für
schwerwiegend in diesem Sinne. In den Berichten des Klinikums B. wird im Wesentlichen
auf die Auswirkungen Sinusitis, intraorbitales Granulom, stenosierende Laryngotracheitis
und subglottische Stenose (20%) verwiesen. Ein Anhalt für einen Verlauf mit schwerwie-
genden Organbeteiligungen ("major organ involvement") bestand nach dem letzten Be-
richt der Klinik B. vom 29. März 2011 nicht. Nach der Entlassung wurde die medikamen-
töse Therapie mit Prednisolon 10 mg einmal täglich und weiteren Medikamenten fort-
geführt. Auch die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand erreichen nicht das Ausmaß,
dass von einer aggressiven Therapie ausgegangen werden kann. Der Kläger hat mitge-
teilt, er arbeite als LKW-Fahrer und leide aufgrund der Therapie unter Nachtschweiß, Na-
ckenschmerzen sowie Problemen mit den Nebenhöhlen. Er habe oft teils blutige Verkrus-
tungen in der Nase und müsse sich alle vier Jahre in der Klinik die Luftröhre weiten las-
sen. Ferner müsse er eine Brille tragen, um sein Auge zu schützen, und müsse während
Arbeit regelmäßig am Spiegel sein Auge spülen. Allerdings spricht die Fähigkeit des Klä-
gers, noch als Kraftfahrer arbeiten zu können, eher für die Einschätzung, dass mit der
gegenwärtigen Therapie noch keine aggressiven und besonders nachteiligen Auswirkun-
gen auf Organe oder den Allgemeinzustand verbunden sind. Dabei verkennt der Senat
nicht die Belastungen und die besondere Anstrengung, die für den Kläger mit der Auf-
rechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Sein Fleiß und seine Arbeits-
bereitschaft sind ausdrücklich anzuerkennen.

33   Der Senat orientiert sich bei seiner Einschätzung auch an den Maßstäben für entzünd-
lich-rheumatische Krankheiten. Nach Ziffer 18.1: "Allgemeines" der Versorgungsmedizi-
nischen Grundsätze, Teil B, gilt für Kollagenosen und Vasculitiden der Maßstab für ent-
zündlich-rheumatische Krankheiten entsprechend. Gemäß 18.2.1 der Versorgungsmedi-
zinischen Grundsätze, Teil B, ist bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten unter
Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße
die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung wei-
terer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt nach 18.1 (vorletzter Absatz) der
Grundsätze für Vasculitiden. Diesen Maßstab hält der Senat bei der Wegenerschen Gra-
nulomatose für sachnäher als denjenigen der unter Ziffer 18.2.3 der Versorgungsmedi-
zinischen Grundsätze, Teil B, genannten Muskelkrankheiten. Unter Punkt 18.2.1 wird fol-
gender Bewertungsrahmen eröffnet:

34   Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z.B. Bechterew-Krankheit)
ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden                - 10
mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwer-        - 20 -
den, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)     40
mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen          - 50 -
und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)       70
mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige          - 80 -
Progredienz)                                                                    100

35   Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenen-
falls zusätzlich zu berücksichtigen.




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36   Hiernach geht der Senat davon aus, dass bei dem Kläger leichtgradige Funktionsein-
bußen und Beschwerden ohne schwerwiegende Organbeteiligungen und eine geringe
Krankheitsaktivität vorliegen und damit die Bewertung mit einem GdB von 30 im Mittel
des eröffneten Rahmens für die Krankheit mit geringen Auswirkungen liegt. Dass er –
wie Dr. M. feststellt – in der Gefahr lebt, dass ein weiterer Schub seiner Grunderkrankung
auftritt und er unter einer grundsätzlichen Abwehrschwäche leidet, verstärkt nicht die
zurzeit bestehenden Auswirkungen. Die mit der Therapie verbundenen Nackenschmer-
zen und Probleme mit den Nebenhöhlen, die Verkrustungen der Nase und die Schwierig-
keiten mit dem rechten Auge, das während der Arbeitszeit gespült werden muss, sind
noch keine mittelgradigen Auswirkungen im Sinne des zitierten Bewertungsrahmens.
Auch der Abszess am Oberlid rechts, der akut im März 2011 im Klinikum B. behandelt
wurde und nach Angaben des Klägers im Mai 2011 erneut auftrat und von ihm selbst ge-
öffnet wurde, führt ebenfalls nicht zu einer höheren Bewertung. Insoweit ist nicht von ei-
ner dauerhaften Funktionseinschränkung auszugehen, zumal der Kläger keine Visusbe-
einträchtigungen hat und noch als Kraftfahrer arbeitet. Voraussetzung für eine GdB-Fest-
stellung ist aber, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine nicht nur vor-
übergehende und damit eine sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monate er-
streckende Gesundheitsstörung besteht, vgl. Vorbemerkung Teil A, 2 f, S. 20.

37   Aus den Maßstäben für Muskelkrankheiten (Ziffer 18.6 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze, Teil B), die nach Ziffer 18.2.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze,
Teil B, analog in Betrachtung kommen können, folgt nichts anders. Denn auch hiernach
handelt es sich nicht um mehr als geringe Auswirkungen.

38   Aus dem aktuellen Bericht der Klinik für Rheumatologie und Immunologie B. vom 17. Ju-
ni 2011 ergibt sich ebenfalls keine andere Bewertung. Bei gleichbleibendem Befund ist
insbesondere eine aktuell bestehende Pyozele und Mukozele behandelt worden. Es be-
stand kein Hinweis auf ein Granulom. Die medikamentöse Therapie wurde mit Predniso-
lon 10 mg bei Entlassung fortgesetzt, wobei eine Reduktion um 1 mg monatlich bis zur
niedrigst effektiven Dosis, zunächst nicht unter 7 mg täglich vorgesehen ist.

39   Im Ergebnis ist der GdB bei dem Kläger derzeit mit 30 ausreichend bemessen.

40   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

41   Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.




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