Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
29.01.2021 – L 9 SB 99/19

Einordnung: 18.6 Muskeldystrophie

Kernaussage: Progressive Muskeldystrophie mit ausgeprägter mobilitätsbezogener Beeinträchtigung; wichtig für die funktionelle Bewertung nach Nr. 18.6 und als Tatsacheninstanz zu B 9 SB 1/22 R.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Progressive Muskeldystrophie mit ausgeprägter mobilitätsbezogener Beeinträchtigung; wichtig für die funktionelle Bewertung nach Nr. 18.6 und als Tatsacheninstanz zu B 9 SB 1/22 R.

Entscheidungsvolltext anzeigen
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz
vom 25. Juni 2019 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides
vom 18. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2018
verpflichtet, bei dem Kläger ab 12. Februar 2020 die gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen aG festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.




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II. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte ¾.




III. Die Revision wird nicht zugelassen.




Tatbestand

1         Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merk-
zeichen aG.




2         Der 1972 geborene Kläger leidet an einer progressiven Muskeldystrophie Typ Becker-
Kiener sowie einer Herzmuskelschwäche, die seit 2016 mit einem Defibrillator und Herz-
schrittmacher versorgt ist.




3         Der Kläger beantragte am 08.09.2017 bei dem Beklagten die Feststellung eines höheren
als des bisher mit 60 festgestellten GdB sowie die Feststellung des Vorliegens der ge-
sundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.




4         Mit Bescheid vom 18.12.2017 stellte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswer-
tung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen fest, dass der GdB nunmehr 80 betra-
ge und die Voraussetzungen für das Merkzeichen G weiterhin vorlägen, nicht jedoch die
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Aus der Stellungnahme des ärztlichen Diens-
tes vom 12.12.2017 geht hervor, dass die Muskeldystrophie Typ Becker unverändert mit
einem Einzel-GdB von 60 bewertet wurde. Es handle sich um eine progrediente Erkran-
kung, bei hoher Vorbewertung lasse sich eine Erhöhung des Teil-GdB nicht ausreichend
begründen. Laut aktuellem neurologischem Befund sei Schlucken und Essen weiterhin
gut möglich, maximale Gehstrecke 1 Kilometer, Treppensteigen mit Geländerhalt. Die
Funktionsbeeinträchtigungen in der Funktionsgruppe Herz-Kreislauf seien aufgrund der
Implantation des Kardioverter-Defibrillators mit 50 zu bewerten. DCM mit primärprophy-
laktischer ICD Implantation 08/2016 bei hochgradig eingeschränkter linksventrikulärer
Ejektionsfunktion mit 22 Prozent, Verlaufsbefunde und eine aktuelle Echokardiographie
fehlen, laut neurologischem Befund können Gehstrecken von einem Kilometer bewältigt
werden. Den hinsichtlich des Merkzeichen aG eingelegten Widerspruch wies der Kommu-
nale Sozialverband Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2018 zurück.




5         Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klä-
ger eingeholt und ein Gutachten erstellen lassen von Prof. Dr. Z. Der Kläger könne ak-
tuell mindestens 500 Meter gehen. In bestimmten Situationen brauche er Hilfsmittel bei




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der Bewegung (z. Bsp. Aufstehen, Treppensteigen), im Oberschenkel sei keine Kraft vor-
handen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG lägen nicht vor.




6    Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es
sei äußerst zweifelhaft, ob der nach § 229 Abs. 3 SGB IX anzusetzende GdB von 80 allein
aufgrund einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei. Unabhän-
gig davon habe der Gutachter eindeutig und überzeugend dargestellt, dass der Kläger
sich nicht nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung vom ersten Schritt an außer-
halb seines Kraftfahrzeugs bewegen könne.




7    Mit der am 02.07.2019 nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 25.06.2019 zum
Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehen
weiter.




8    Der Kläger beantragt,




9    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.06.2019 aufzuheben und den
Beklagten zur Abänderung des Bescheids vom 18.12.2017 in Gestalt des Widerspruchs-
bescheids vom 13.08.2018 dahingehend zu verurteilen, dass der Beklagte verpflichtet
wird, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG fest-
zustellen.




10   Der Beklagte beantragt,




11   die Berufung zurückzuweisen.




12   Das Gericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten eingeholt von Dr.
Y., Neurologie, vom 09.03.2020, Tag der Untersuchung 12.02.2020. Der Kläger habe auf-
grund der Muskeldystrophie Typ Becker-Kiener trotz angelernter und physiotherapeu-
tisch geübter Kompensationsmanöver zunehmend an Gang- und Standstabilität verlo-
ren. Zwischen 2000 und 2010 habe dies bereits zu einer erheblichen Zunahme von Stür-
zen geführt und er habe somit das normale Gehen auf ebener Fläche nicht ohne eigene
Gesundheitsgefährdung durchführen können. Aufgrund der veränderten Körperstatik sei
es bei dieser Erkrankung Patienten nicht möglich, relevant durch Aufstützen auf Unter-
armgehstützen eine Zunahme der Gangsicherheit zu erreichen, da dies mit einem nach
vorne Kippen der Körperachse verbunden wäre. Dieses nach vorne Kippen stehe im Wi-
derspruch zu dem vom Patienten gelernten Balancieren des Oberkörpers über dem in-
stabilen Hüftgürtel. Dieses Balancieren werde in der Gangabfolge durch Durchdrücken
der Beine insbesondere der Knie und damit einer Art Sperre der Beine überhaupt erst er-


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möglicht. Diese semistabile Gangweise sei typisch für Patienten mit Muskeldystrophie.
In dieser Haltung überführen sie sich bereits als Kinder oft durch Heraufdrücken an den
eigenen bereits durchgestreckten Beinen, was als Gowers-Zeichen in der Literatur be-
schrieben wird. Erst mit vollständigem Aufrichten und durchgedrückten Beinen besteht
die Möglichkeit für den Patienten sich über den instabilen Beckengürtel zu balancieren.
Bei zunehmender Erkrankungsschwere fällt es zunehmend schwerer, geringste Uneben-
heiten am Boden auszugleichen, da die instabile Balance des Oberkörpers über die Hüf-
te bei kleinster Unebenheit des Bodens nicht kompensatorisch korrigiert werden kann.
Dann komme es zu einem plötzlichen ungebremsten Sturz, der ähnlich wie bei einer los-
gelassenen Marionette mit dem plötzlichen Auslassen des Haltebereichs zum Zusam-
menfallen der gesamten Körperstatik führen könne. Dies habe in den letzten Jahren zu
sehr häufigen Stürzen und zuletzt Knieverletzungen geführt, sodass eine freie Gehfähig-
keit ohne Selbstverletzungsgefahr nicht mehr bestehe. Der Kläger könne zwar sicher Au-
tofahren, aber keinen Rollstuhl aus dem Auto holen, weshalb das Mitführen eines Roll-
stuhls im Auto für ihn nicht praktizierbar sei, aufgrund der oben beschriebenen insta-
bilen Standlage. Es liege eine Muskeldystrophie Becker-Kiener vor, welche vorwiegend
die proxymalen Muskelgruppen insbesondere der Hüft- und Oberschenkelmuskulatur,
aber auch der Rumpf- und Oberarmmuskulatur beeinträchtige. Diese sei seit Geburt vor-
handen und über Jahrzehnte seines bisherigen Lebens stetig schlechter geworden. Hier-
aus sei zum heutigen Tag ein GdB von 80 abzuleiten. Tatsächlich sei sogar ein beidsei-
tig Oberschenkelamputierter Patient mit Orthesen aufgrund einer Stabilität des Rumpfes
und der Hüftmuskulatur wie der Beweglichkeit beider Oberschenkelstümpfe mit Gehstüt-
zen sicherer auf Ebenen wie auch auf leicht unebenen Gelände zu Fuß als der Patient. Es
liege in der beschriebenen Besonderheit des bereits in der Kindheit erlernten Balancie-
rens des Oberkörpers über einem instabilen Beckengürtel begründet. Hier könne der Pa-
tient die für das Aufrechterhalten einer sinnvollen Gleichgewichtsbalance notwendigen
Ausgleichbewegungen nicht mehr durchführen und sei nur über Jahrzehnte gelerntes Ge-
schick des nach vorn Schleudern der Beine mit sehr gezieltem Durchdrücken und Auftre-
ten im richtigen Zeitpunkt überhaupt in der Lage, eine aufrecht wirkende Gehbewegung
durchzuführen.




13   Sozialmedizinisch nahm am 28.04.2020 die Versorgungsärztin X. für den Beklagten Stel-
lung. Die vom Gutachter mit einem GdB von 80 vorgenommene Ausschöpfung des Er-
messensspielraums bei mittelgradigen Auswirkungen der Muskelkrankheit erscheine
nicht gerechtfertigt. Es bestünden keine ausgeprägten Gelenkkontrakturen und Deformi-
täten, das Treppensteigen sei wenn auch erschwert ohne Fremdhilfe möglich. Die Proble-
me beim Aufstehen vom Boden, z. Bsp. nach einem Sturz, die Kraftminderung mit Ein-
schränkung der Stabilität sowie Beweglichkeit der Sprunggelenke mit Sturzgefahr werde
ab aktueller Begutachtung mit einem GdB von 70 bewertet, zudem werde die Zuerken-
nung des Merkzeichens B empfohlen. Damit liege keine mobilitätsbezogene Teilhabebe-
einträchtigung mit einem GdB von mindestens 80 vor, die funktionellen Auswirkungen
der mit einem GdB von 70 bewerteten Muskelkrankheit beträfen außerdem auch anteilig
den Schultergürtel und die Oberarme.




14   Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behörden-
akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



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Entscheidungsgründe

15    Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch
auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ab dem
Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen Y., 12.02.2020. Der Bescheid des Be-
klagten vom 18.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2018 ist inso-
weit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 SGG. Die kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist insoweit begründet.




16    Über das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale treffen § 69 Abs. 1 und 4 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bzw. nach § 152
Abs. 1 und 4 SGB IX in der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Fassung die für die Durch-
führung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Fest-
stellungen. Die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung ergeben sich
aus der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Übergangsvorschrift des § 146
Abs. 3 SGB IX (alte Fassung), die durch Artikel 2 Nr. 13 des Bundesteilhabegesetzes
vom 23.12.2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 3234) neugeschaffen wurde bzw. aus der
am 01.01.2018 in Kraft getretenen Regelung des § 229 Abs. 3 SGB IX (neue Fassung).
Nach diesen gleichlautenden Vorschriften sind schwerbehinderte Menschen mit außerge-
wöhnlicher Behinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilehabe-
beeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine
erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition
des § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (alte Fassung) bzw. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (neue Fas-
sung) vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beein-
trächtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Bei ihm liegt eine er-
hebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vor, die einem GdB von mindes-
tens 80 entspricht. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachver-
ständigen Dr. Y. ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung des Klägers mit einem GdB von 80 zu bewerten ist und er sich
wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer
Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann.




17    Die Muskelkrankheit Becker-Kiener, eine progrediente Muskelschwunderkrankung, ist
bei dem Kläger mit mittelgradigen Auswirkungen verbunden, die nach Teil B Nr. 18.6
der Anlage zur VersMedV mit einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten sind. Die Muskel-
reliefs der Schulter- und Oberarmmuskulatur sind deutlich reduziert. Die Atrophie setzt
sich beidseits in die Armbeuger und Armstrecker fort und verliert sich im Unterarm. Am
Rumpf setzt sich die Muskelhypothrophie bis in die Paravertebralmuskulatur fort, diese
ist lumbal pathologisch verhärtet, bei tastbaren Dornfortsätzen. Im Bereich des Hüftgür-
tels und proximalen Oberschenkelmuskulatur finden sich ausgeprägte Atrophien mit in
diesem Bereich deutlich reduzierter Hüftbeuge- und Streckkraft und sofortigem Absin-
ken der Beine beim Halten gegen die Schwerkraft. Dieses Absinken findet langsam statt
mit sichtbarem anstrengenden Gegenhalten durch den Kläger. Trotz angelernter und



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physiotherapeutischer Kompensationsmanöver hat der Kläger zunehmend an Gang- und
Standstabilität verloren. In den Jahren von 2000 bis 2010 hat dies bereits zu einer erheb-
lichen Zunahme von Stürzen geführt. Aufgrund der veränderten Körperstatik ist es nicht
möglich, relevant durch Aufstützen auf Unterarmgehstützen eine Zunahme der Gangsi-
cherheit zu erreichen, da dies mit einem nach vorn Kippen der Körperachse verbunden
wäre. Dieses nach vorn Kippen steht im Widerspruch zu dem vom Patienten erlernten
Balancieren des Oberkörpers über dem instabilen Hüftgürtel. Dieses Balancieren wird in
der Gangabfolge durch Durchdrücken der Beine insbesondere der Knie und damit einer
Art Sperre der Beine überhaupt erst ermöglicht. Diese semistabile Gangweise ist typisch
für Patienten mit Muskeldystrophie. In dieser Haltung überführen sie sich bereits als Kin-
der oft durch Heraufdrücken an den eigenen bereits durchgestreckten Beinen, was als
Gowers-Zeichen in der Literatur beschrieben wird. Erst mit vollständigem Aufrichten und
durchgedrückten Beinen besteht die Möglichkeit für den Patienten sich über den instabi-
len Beckengürtel zu balancieren. Diese balancierte gelernte Gehweise ist durch externe
Hilfsmittel nicht wesentlich zu verbessern. Bei zunehmender Erkrankungsschwere fällt es
den Patienten wie auch dem Kläger zunehmend schwer, geringste Unebenheiten am Bo-
den auszugleichen, da die instabile Balance des Oberkörpers über der Hüfte bei kleinster
Unebenheit des Bodens nicht kompensatorisch korrigiert werden kann und dann kommt
es zu einem plötzlichen ungebremsten Sturz, der ähnlich wie bei einer losgelassenen Ma-
rionette mit dem plötzlichen Auslassen eines Haltebereichs zum Zusammenfallen der ge-
samten Körperstatik führen kann, was in den letzten Jahren häufig geschehen ist. Es kam
zu häufigen Stürzen und zuletzt Knieverletzungen. Eine freie Gehfähigkeit ohne Selbst-
verletzungsgefahr besteht nicht mehr. Zwar mag das Gehen auf einem Krankenhaus-
gang möglich sein, nicht jedoch das Gehen in einem normalen Lebensumfeld mit Bord-
steinkanten, abfallenden und ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten. Maßgeblich
ist jedoch das normale mit Unebenheiten versehene Lebensumfeld und nicht das idea-
le Umfeld eines Krankenhausflures (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 15.01.2015, L 13 SB 22/14, Rdnr. 21). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass, wie
der Sachverständige Dr. Y. herausgearbeitet hat, sogar ein beidseitig oberschenkelam-
putierter Patient mit Orthesen aufgrund einer Stabilität des Rumpfes und der Hüftmusku-
latur sowie der Beweglichkeit beider Oberschenkelstümpfe mit Gehstützen sicherer auf
ebenem wie auch auf leicht unebenem Gelände zu Fuß unterwegs ist als der Kläger. Dies
liegt in der oben beschriebenen Besonderheit des bereits in der Kindheit erlernten Balan-
cierens des Oberkörpers über einem instabilen Beckengürtel begründet. Der Kläger kann
die für das Aufrechterhalten einer sinnvollen Gleichgewichtsbalance notwendigen Aus-
gleichsbewegungen nicht mehr durchführen und ist nur durch über Jahrzehnte gelern-
tes geschicktes nach vorne Schleudern der Beine mit sehr gezieltem Durchdrücken und
Auftreten im richtigen Zeitpunkt überhaupt in der Lage eine aufrechtwirkende Gehbewe-
gung durchzuführen. Dieser Bewegungsablauf des "nach vorne Schleuderns der Beine"
entspricht dem eines Hüftexartikulierten oder Beckenkorbprothesenträgers, bei dem we-
gen der fehlenden Funktion des Hüftgelenks eine vergleichbare Situation zu dem insta-
bilen Hüftgürtel des Klägers besteht. Beckenkorbprothesenträger und Hüftexartikulierte
waren nach alter Rechtslage (Teil D Nr. 3 der Anlage zur VersMedV bis 29.12.2016) au-
ßergewöhnlich gehbehindert.




18   Hinzukommt bei dem Kläger, dass der Funktionsverlust der Beine/instabiler Hüftgürtel
mittels einer Gehhilfe nicht kompensiert werden kann, wie oben dargelegt, weil es so-




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wohl an der Stabilität im Hüftgürtel, als auch an der entsprechenden Arm/Schultermus-
kulatur fehlt.




19   Auch wenn der GdB von 80 für die mittelgradigen Auswirkungen der Muskelschwäche
nach Teil B Nr. 18.6 der Anlage zur VersMedV nicht nur für die Funktionseinschränkung
der Beine und der Hüfte, sondern auch der Arme festzustellen ist, ist dennoch ein mobili-
tätsbezogener GdB von 80 nach § 229 Abs. 3 SGB IX gegeben, weil sich die Funktionsein-
schränkung der Arme sowohl wegen fehlender Gleichgewichtskoordination als auch we-
gen der fehlenden Möglichkeit, eine Gehhilfe oder einen Rollator kompensierend zu nut-
zen, auf die Mobilität auswirkt.




20   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.




21   Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.




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