Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

← Zurück zu 18. Haltungs- und Bewegungsorgane

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat
22.08.2025 – L 2 SB 8/24

Einordnung: 18.12 Knie-TEP

Kernaussage: Nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese gilt mindestens GdB 20 bei bestmöglichem Ergebnis. Ein höherer Wert verlangt konkrete dauerhafte Defizite der Versorgungsqualität; übliche prothesenbedingte Beschränkungen sind im Mindestwert enthalten.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese gilt mindestens GdB 20 bei bestmöglichem Ergebnis. Ein höherer Wert verlangt konkrete dauerhafte Defizite der Versorgungsqualität; übliche prothesenbedingte Beschränkungen sind im Mindestwert enthalten.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Lübeck vom 24. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1        Der 1963 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.



- Seite 1 von 8 -

2   Mit Bescheid vom 20. Mai 2019 stellte der Beklagte bei dem Kläger einen GdB von 30
fest. Grundlage war eine depressive Störung, die mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet
worden war. Ein Bluthochdruckleiden, bewertet mit einem Einzel-GdB von 10, wirkte sich
nicht erhöhend aus.

3   Am 9. Februar 2022 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag und reichte zur Be-
gründung diverse Unterlagen zu Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigung in der
Lendenwirbelsäule und im rechten Knie ein. Der Beklagte holte Befundberichte des Or-
thopäden T, des HNO-Arztes B, der allgemeinmedizinischen Praxis N und der Psychothe-
rapeutin H1 und lehnte die Hörstufung des GdB mit Bescheid vom 25. Mai 2022 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2022 ab. Intern hatte er die Funkti-
onsstörungen im Kniegelenk mit einem Einzel-GdB von 20, Wirbelsäulenbeschwerden
mit einem Einzel-GdB von 10 und eine Schwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB von 0 be-
wertet.

4   Mit der dagegen am 12. August 2022 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Ge-
währung eines GdB von mindestens 40 begehrt und ausgeführt, seines Erachtens müs-
se die psychische Behinderung mit einem GdB von 40, dass Wirbelsäulenleiden ebenfalls
mit einem GdB von 40 und die Einschränkungen im Kniegelenk mit einem GdB von 30
bewertet werden.

5   Am 14. Oktober 2022 ist dem Kläger im H2 Krankenhaus S eine Totalendoprothese des
rechten Kniegelenkes implantiert worden. Im Anschluss an den dortigen stationären Auf-
enthalt befand er sich in der A Klinik S zur Anschlussheilbehandlung.Entlassungsberich-
te über diese stationären Aufenthalten sind zu den Akten eingereicht worden. Das Sozi-
algericht hat einen Befundbericht der hausärztlichen Praxis N vom 19. November 2022,
einen Befundbericht des Orthopäden T vom 13. November 2022 sowie einen Befundbe-
richt des Neurochirurgen E vom 11. Januar 2023 eingeholt.

6   Der Beklagte hat dazu Stellung genommen und ist bei seiner Auffassung verblieben. Ab
14. Dezember 2022 sei die Behinderung im rechten Kniegelenk infolge der Prothesenim-
plantation anders zu bezeichnen aber weiterhin mit einem GdB von 20 zu bewerten.

7   Das Sozialgericht hat außerdem noch einen Befundbericht der Psychotherapeutin Z vom
20. Januar 2023 sowie einen Befundbericht des MVZ F eingeholt. Letzteres ist eine psy-
chotherapeutisch-psychiatrische Praxis und hat für die private Krankenversicherung des
Klägers eine gutachterliche Stellungnahme am 18. Juli 2022 erstellt.

8   Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes aus sozialmedizinischer Sicht hat das Sozial-
gericht ein Gutachten des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin O vom
26. September 2023 eingeholt. Dieser die Beschwerden in der Wirbelsäule ausgehend
von mittelgradiger Funktionen Auswirkungen einem Wirbelsäulen Abschnitt mit einem
GdB von 20 bewertet. Ebenso die Beeinträchtigung im rechten Kniegelenk. Diese seien
sowohl vor als auch nach der Operation mit 20 zu bewerten. Der Mindest-GdB von 20sei
nach erfolgter Operation in Hinblick auf die zufriedenstellende Beweglichkeit aber aus-
reichend. Hinsichtlich der seelischen Störung ergebe sich ein wechselhaftes Beschwerde-
bild. Insgesamt sei es durchaus gerechtfertigt, den unteren Wert des vorgeschlagenen
GdB Rahmens von 30-40 anzusetzen. Insgesamt ergebe sich ein GdB von 40.




- Seite 2 von 8 -

9    Der Beklagte ist nach Übersendung des Gutachtens bei seiner Auffassung verblieben
und hat einen GdB von 10 für die Funktionsstörung in der Wirbelsäule für nach wie vor
vertretbar erachtet.

10   Der Kläger hat den vom Sachverständigen vorgeschlagenen GdB für zu gering erachtet
und ausgeführt, dass ein GdB von 50 angemessen sei.

11   Nach Anhörung zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das Sozialgericht Lübeck den
Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen verur-
teilt, bei dem Kläger ab Antragstellung einen GdB von 40 festzustellen und im Übrigen
die Klage abgewiesen. In der Begründung ist es sowohl hinsichtlich der Bewertung der
Behinderungen mit Einzel-GdB als auch der Gesamt-GdB Bildung dem Sachverständigen
gefolgt und hat diese Bewertung anhand der erhobenen Befunde begründet.

12   Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. Februar 2024 erhobene Berufung
des Klägers.

13   Zur Begründung führt er aus, die psychisch Erkrankung sei insbesondere im Hinblick auf
die Belastung des Klägers im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit im erstinstanzlichen
Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er habe rezidivierend schwere Exis-
tenz- und Zukunftsängste, aber wie jeder andere schwerbehinderte Mensch auch gute
Tage, an den seine Behinderung nicht so gravierend aufträten. Im Endergebnis sei aber
ein GdB von 50 angemessen. Der Zustand des rechten Knies sei wegen der anhaltenden
Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen nach Teil B Nr. 18.14 VmG mit ei-
nem Einzel-GdB von 20 bewertet worden und die einseitige Kniegelenks Totalendopro-
these ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20. Hier wäre betreffend des rechten Knies ein
Einzel-GdB von 30, eher 40 angemessen, der jedenfalls bei Bildung des Gesamt-GdB er-
höhend zu berücksichtigen wäre. Selbst wenn man nur zu einem GdB des rechten Knies
von 20 käme und entsprechend zu einer Erhöhung von 10, müsste der Wirbelsäulen-
schaden, der einen anderen Körperbereich betreffe und von dem Knieschaden unabhän-
gig sei, aufgrund des Einzel-GdB von 20 ebenfalls den Gesamt-GdB um 10 erhöhen.

14   Der Kläger beantragt,

15          den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 24. Januar 2024 abzuän-
dern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2022 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2022 zu verurteilen, dem Klä-
ger einen GdB von 50 zuzuerkennen.

16   Der Beklagte beantragt,

17          die Berufung zurückzuweisen.

18   Er trägt vor, bei Bewertung der seelischen Störung komme es nicht auf die Ursache son-
dern auf das Ausmaß der Beeinträchtigungen an. Berufliche Einschränkungen seien bei
der GdB-Bildung nicht zu berücksichtigen. Die Einstufung unter „stärker behindernde
Störungen“ mit einem Bewertungsrahmen von 30-40 im unteren Bereich mit einem GdB
von 30 lasse sich aus dem Gutachten vom 26. September 2023 gut ableiten. Die Kniege-
lenksfunktionsstörung sei mit einem GdB von 20 angemessen bewertet worden. Das Be-




- Seite 3 von 8 -

schwerdebild entspreche nicht einem GdB von 40, wie in der Berufungsbegründung aus-
geführt. Aus seiner Sicht sei der Gesamt-GdB mit 40 angemessen bewertet worden.

19    Mit Beschluss vom 25. Juni 2024 hat das Landesozialgericht die Berufung dem Berichter-
statter übertragen.

20    Zur weiteren Aufklärung hat der Senat im Berufungsverfahren einen Befundbericht der
hausärztlichen Praxis N vom 7. Juli 2024 sowie einen Befundbericht des Orthopäden T
vom 11. Juli 2024 und einen Befundbericht der Psychotherapeutin Z vom 28. Oktober
2024 eingeholt.

21    Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. März 2025 unkommentiert weiterer Befundberichte
zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich unter anderem um eine weitere gutachterli-
che Stellungnahme des MVZ F vom 1. Juli 2024 und ein weiteres Attest der Psychothera-
peutin Z vom 16. Januar 2025.

22    Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteilig-
ten sowie den weiteren Inhalt der elektronischen Gerichtsakten und der den Kläger be-
treffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23    Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichter-
statter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozial-
gericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat
und der Senat die Berufung zuvor den Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat.

24    Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der einmonatigen
Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Das Erreichen des ursprüng-
lichen Klageziels eines GdB von mindestens 40 durch den angefochtenen Gerichtsbe-
scheid steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, denn der Kläger hatte nach
Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen O konkludent kundgetan, dass er
nunmehr einen höheren GdB als 40 anstrebt und dadurch seine Klage gemäß § 99 Abs. 3
Nr. 2 SGG erweitert, ohne dass dies als Klageänderung anzusehen wäre. Ausgehend
von der erweiterten Klageforderung ist der Kläger durch den angefochtenen Gerichtsbe-
scheid beschwert.

25    Die Berufung ist aber nicht begründet, zu Recht und mit zutreffender Begründung hat
das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie über die Zuerkennung eines GdB von
40 hinausgegangen ist. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich
nur insoweit als rechtswidrig, als sie einen GdB von weniger als 40 bei dem Kläger fest-
stellen. Nur insoweit ist er durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen in sei-
nen Rechten verletzt.

26    Gemäß §152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 9.Buch (SGB IX) stellen die für die Durchführung
des Sozialgesetzbuch -14. Buch- (SGB XIV) zuständigen Behörden – in Schleswig-Holstein
das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit – das Vorliegen einer Behin-
derung und den Grad der Behinderung fest. Eine Behinderung liegt nach § 2 Abs. 1 SGB
IX vor, wenn Menschen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen
haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an
der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län-
ger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinn liegt vor, wenn


- Seite 4 von 8 -

der Körper und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab-
weicht. Der Grad der Behinderung ist nach 10er-Graden abgestuft festzustellen. Gemäß
§ 153 Abs. 2 SGB IX ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für
die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraus-
setzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im
Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Eine entsprechende Verordnungsermäch-
tigung für das soziale Entschädigungsrecht enthält § 5 Abs.2 SGB XIV (ursprünglich § 30
Abs.17 BVG). Das Bundessministerium für Arbeit und Soziales hat auf Grundlage des da-
maligen § 30 Abs. 17 BVG mit Wirkung ab 1 Januar 2009 die Versorgungsmedizin–Ver-
ordnung (VersMedV) erlassen. Diese enthält in ihrer Anlage zu § 2 die versorgungsme-
dizinischen Grundsätze (VmG), in denen u.a. die Einzelheiten der GdB-Bemessung, zum
Teil der Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und der Bil-
dung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Behinderungen geregelt sind.

27   Liegen mehrere Behinderungen vor, so wird der GdB gemäß § 152 Abs.3 SGB IX nach
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dabei ist nach Teil A Nr. 3 der VmG zu
beachten, dass leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen in
der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen füh-
ren. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderungen zu
schließen. Eine Addition oder andere Rechenmethoden sind zur Ermittlung des Gesamt-
GdB ungeeignet. Ausgangsbasis für die Bildung des Gesamt-GdB ist nach Teil A Nr. 3 c
VmG vielmehr die Funktionsbeeinträchtigung, die für sich genommen den höchsten Ein-
zel-GdB bedingt. Es ist dann zu prüfen, ob und inwieweit weitere Funktionsbeeinträchti-
gungen den GdB insgesamt erhöhen. Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu beachten.
So können Funktionsbeeinträchtigungen voneinander unabhängig sein und ganz ver-
schiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträch-
tigung kann sich auf eine andere aber auch ganz besonders nachteilig auswirken. Die-
ses ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen
oder Organen vorliegen. Ferner können sich die Auswirkungen von Behinderungen über-
schneiden. Es gibt auch Fälle, in denen die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchti-
gung durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt werden.

28   Bei Behinderungen, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, ist im Hinblick
auf die nach Teil A Nr. 3 d ee VmG mögliche, in vielen Fällen aber auch nicht anzuneh-
mende erhöhende Wirkung auf den Gesamt-GdB auch zu berücksichtigen, ob es sich um
sogenannte „schwache“ oder „starke“ 20er-Werte handelt, also solche die eher zu ei-
nem GdB von 10 oder eher zu einem GdB von 30 tendieren.

29   Nach diesen Maßstäben ist der GdB des Klägers insgesamt mit 40 angemessen bewer-
tet.

30   Für die seelische Behinderung des Klägers ist ein GdB von 30 in Ansatz zu bringen.

31   Nach Teil B Nr. 3.7 der VmG werden Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychi-
scher Traumen wie folgt bewertet: Leichtere psychovegetative oder psychische Störun-
gen bedingen einen GdB von 0 bis 20. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive, hy-
pochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheits-


- Seite 5 von 8 -

wert, somatoforme Störungen) bedingen einen GdB von 30-40. Schwere Störungen (z.B.
schwere Zwangskrankheit) mit mindestens mittelgradigen sozialen Anpassungsschwie-
rigkeiten bedingen einen GdB von 50 bis 70, soweit schwere soziale Anpassungsschwie-
rigkeiten bestehen, kommt ein GdB von 80 bis 100 in Betracht.

32   Das seelische Leiden des Klägers ist in den wiederholten Attestierungen seiner behan-
delnden Psychotherapeutin Z und vor allem in den gutachterlichen Stellungnahmen des
MVZ F gut dokumentiert. Bei ihm liegt eine gefestigte rezidivierende depressive Störung
vor, die in unterschiedlicher Intensität besteht und sich wiederholt in mittelgradigen de-
pressiven Episoden manifestiert. Hinsichtlich des Schweregrades der depressiven Episo-
den folgt das Gericht der gutachterlichen Einschätzung des MVZ F und nicht der Diagno-
sewiedergabe in den Attesten von Frau Z. Insgesamt kann von einer stärker behindern-
den Störung ausgegangen werden, die therapeutischer Intervention aber zugänglich ist.
So ist berichtet worden, dass die wiederholt in Anspruch genommene Psychotherapie Er-
folge gezeitigt hat, und der Kläger über einen längeren Zeitraum in der Lage war ohne
Therapie seinen Alltag zu gestalten. Aktuell ist der Kläger aber durch den Verlust seines
Arbeitsplatzes im Frühjahr 2024 und den misslungenen Versuch der Fortführung seiner
Erwerbstätigkeit einen anderen Arbeitsplatz wieder stärker belastet. Ein sozialer Rück-
zug wird beschrieben, der Kläger ist andererseits in der Lage, über einen langen Zeit-
raum eine stabile Partnerbeziehung zu führen. Die psychische Beeinträchtigung des Klä-
gers unter Berücksichtigung krankheitsüblicher Schwankungen mit einem GdB von 30 zu
bewerten, erscheint danach nicht zu beanstanden.

33   Bei dem Kläger liegen darüber hinaus Beeinträchtigungen im rechten Kniegelenk vor, die
durchgängig mit einem GdB von 20 zu bewerten sind.

34   Gemäß Teil B Nr. 18.14 VmG sind ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke einsei-
tig ohne Bewegungseinschränkungen mit einem GdB von 10-30 und mit Bewegungsein-
schränkungen mit einem GdB von 20-40 zu bemessen. Ausgeprägte Knorpelschäden lie-
gen etwa bei Chondromalacia Patellae Stadium II-IV vor. Nach Implantation einer Tota-
lendoprothese des Kniegelenks ist der GdB gemäß Teil B Nr. 18.12 VmG mit mindestens
20 zu bemessen. Der Mindest-GdB beansprucht Geltung bei bestmöglichem Behand-
lungsergebnis. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch Beweglichkeits-
und Belastungseinschränkung, Nervenschädigung, deutliche Muskelminderung oder aus-
geprägte Narbenbildung. Die angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Ver-
sorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen aber ein.

35   Der behandelnde Orthopäde hat vor der Prothesenimplantation eine Gonarthrose im
rechten Kniegelenk Stadium IV mit Bewegungs- und Belastungsschmerzen und einem
leichten Streckdefizit beschrieben. Es erscheint gerechtfertigt, diese Behinderung sei-
nerzeit mit einem GdB von 20, damals mit einer Tendenz zu einem GdB von 30 zu be-
werten. Eine Änderung ist allerdings durch die im Oktober 2022 erfolgte Prothesenim-
plantation eingetreten. Der behandelnde Orthopäde T beschreibt den Erfolg der Thera-
pie positiv - zuletzt in seinem Befundbericht gegenüber dem erkennenden Senat vom Ju-
li 2024-. Über Bewegungs- und Belastungsschmerzen wird nicht mehr berichtet, auch ei-
ne GdB- relevante Bewegungseinschränkung liegt nicht vor, der behandelnde Orthopä-
de bescheinigt vielmehr lediglich eine endgradige Funktionseinschränkung, die als „pro-
thesenüblich“ im Sinne von Teil B Nr. 18.12 VmG einzuschätzen ist. Insoweit ist noch mal
eine Verbesserung gegenüber dem anlässlich der Untersuchung durch den Sachverstän-
digen O erhobenen Befund eingetreten. Seinerzeit hatte der Sachverständige von zufrie-

- Seite 6 von 8 -

denstellender Beweglichkeit gesprochen aber noch einen deutlichen Reizerguss und ei-
ne Kapselschwellung feststellen können. Die Bewertung des Kniegelenksleidens mit dem
Mindest-GdB von 20 gemäß Teil B Nr. 18.12 VmG erscheint sicher ausreichend. Anzu-
merken ist, dass es sich nunmehr um einen eher „schwachen“ 20er-Wert handelt.

36   Ferner liegen bei dem Kläger Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, vornehmlich
der Lendenwirbelsäule vor.

37   Nach Teil B Nr.18.9 VmG sind Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkungen
oder Instabilität mit einem GdB von 0 zu bewerten. Wirbelsäulenschäden mit geringen
funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungs-
einschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene oder kurz dauernd auftretende
leichte Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 10 zu bewerten. Für mittelgradi-
ge funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidi-
vierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 20
zu bewerten. Bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltenden Bewegungseinschränkung oder In-
stabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgepräg-
te Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 30 zu bewerten. Liegen mittelgradige
bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor, so kommt
ein GdB von 30 bis 40 in Betracht. Besonders schwere Auswirkungen und Wirbelsäulen-
schäden (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch
Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst oder schwere Skoliosen mit ei-
nem Grad von ca. 70 nach Cobb) sind mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten und bei
schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit kommt ein GdB von
80 bis 100 in Betracht.

38   Bei dem Kläger sind Funktionsstörungen der Wirbelsäule vor allen Dingen im Bereich der
Lendenwirbelsäule aktenkundig. Anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständi-
gen O sind in der Lendenwirbelsäule zwar nur leichte Bewegungseinschränkungen fest-
stellbar gewesen, nachvollziehbar hat der Sachverständige aber begründet, dass ein Ein-
zel GdB von 20 wegen der deutlichen Fehlstellung der Brustwirbelsäule und einer Be-
drängung der austretenden Nervenwurzeln bei Belastung angemessen erscheint. Der
Befundbericht des Orthopäden T aus dem Berufungsverfahren bestätigt dieses Bild und
deutet eine leichte Verschlechterung an. Neurologische Ausfallerscheinungen werden
verneint, eine radiküläre Reizung im entsprechenden Segment jedoch bejaht. Der be-
handelnde Orthopäde beschreibt auch Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäu-
le um jeweils 2/3, ohne jedoch die Funktionsausmaße genau anzugeben. Die Funktions-
einschränkung der Lendenwirbelsäule hat er als mittelgradig bis teilweise schwer einge-
schätzt. Diese Befunde lassen es gerechtfertigt erscheinen, den Einzel-GdB des Wirbel-
säulenleidens mit 20- 30 entsprechend mittelgradig bis schwerer funktionaler Auswirkun-
gen in einem Wirbelsäulenabschnitt einzuschätzen. Die Bewertung mit einem Einzel-GdB
von 20 ist zur Überzeugung des Senats zwar weiterhin sachgerecht, dieser hat allerdings
eine starke Tendenz zu 30.

39   Weitere Behinderung, die mindestens einen GdB von 20 bedingen, sind bei dem Kläger
nicht ersichtlich.

40   Nach den oben mitgeteilten Grundsätzen der Gesamt-GdB Bildung ergibt sich ein GdB
von 40. Im Hinblick auf Äußerungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Ver-


- Seite 7 von 8 -

handlung, die Regelung in Teil A Nr. 3 d) ee) VmG sei dahingehend zu interpretieren,
dass GdB von 20 in der Regel Auswirkungen auf den Gesamt-GdB hätten und dies nur in
Ausnahmefällen nicht der Fall sei, ist klarzustellen, dass sich ein solches Regel-Ausnah-
meverhältnis zur Überzeugung des Senats aus der Terminologie der VmG („vielfach“)
ebenso wenig herleiten lässt, wie die bisweilen vertretene gegenteilige Auffassung, wo-
nach GdB von 20 nur in Ausnahmefällen Auswirkungen auf den Gesamt-GdB haben sol-
len. Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand der Beziehung der Behinderungen zueinan-
der und der Schwere der mit 20 bewerteten Behinderungen zu prüfen, ob durch einen
GdB von 20 eine Erhöhung des Gesamt-GdB erfolgt oder nicht.

41   Vorliegend wird die Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB, hier das psychische Lei-
den mit einem GdB von 30, durch die hinzutretende Behinderung der Wirbelsäule, die
mittlerweile mit einem „starken“ 20er mit einer Tendenz zu 30 zu bewerten ist um 10
auf 40 erhöht. Bedingt durch das gute Ergebnis der Prothesenimplantation vermag der
weitere GdB von 20 für das Kniegelenksleiden sich aber nicht mehr erhöhend auf den
Gesamt-GdB auszuwirken.

42   Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1
und Abs. 4 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

43   Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.




- Seite 8 von 8 -

↑ Nach oben