Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.06.2026 – L 8 SB 1669/26
Einordnung: 18.9 / 18.13 / 18.14
Kernaussage: Aktuelle Entscheidung zur unmittelbaren Anwendung der Bewegungsmaß-Schwellen bei Wirbelsäule, Schulter, Hüfte und Knie. Maßgeblich ist, ob die gemessenen Funktionswerte die in den VMG beschriebenen Vergleichsgrade tatsächlich erreichen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Aktuelle Entscheidung zur unmittelbaren Anwendung der Bewegungsmaß-Schwellen bei Wirbelsäule, Schulter, Hüfte und Knie. Maßgeblich ist, ob die gemessenen Funktionswerte die in den VMG beschriebenen Vergleichsgrade tatsächlich erreichen.
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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2026 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von min- destens 50 für die Zeit seit dem 22.06.2023 und um die Ausstellung eines Schwerbehin- dertenausweises. 2 Der 1964 geborene Kläger wohnt mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet. Am 22.06.2023 beantragte er beim Landratsamt E1 die erstmalige Feststellung ei- nes GdB für die Zeit ab Antragstellung. Zur Begründung gab er Asthma, Rheuma, eine Gleichgewichtsstörung, Allergien, ein Schulter-Arm-Syndrom, Schmerzen in Handgelen- ken und Fingern sowie eine Gonarthrose an. Nach Auswertung beigezogener Arztbriefe und Befundberichte führte die Versorgungsärztin H1 in ihrer gutachtlichen Stellungnah- me vom 16.02.2024 aus, dass aus Teil-GdB-Werten von 3 - 20 für ein Bronchialasthma und ein hyperreagibles Bronchialsystem, - Seite 1 von 12 - 4 - 20 für Schlaganfallfolgen und einen Schwindel sowie 5 - 10 für Gelenkschmerzen und eine Fingerpolyarthrose 6 ein Gesamt-GdB von 30 zu bilden sei. Das Schulter-Arm-Syndrom und die Gleichge- wichtsstörung rechtfertigten jeweils keinen Teil-GdB von mindestens 10. 7 Mit Bescheid vom 01.03.2024 stellte das Landratsamt E1 darauf gestützt beim Kläger ei- nen GdB von 30 seit dem 22.06.2023 fest. Ein Schwerbehindertenausweis könne nicht ausgestellt werden, da der Kläger nicht schwerbehindert sei. 8 Hiergegen erhob der Kläger am 25.03.2024 Widerspruch. Sein Gesundheitszustand ha- be sich inzwischen deutlich verschlechtert. Die Gelenkschmerzen hätten stark zugenom- men. Außerdem leide er seit zwei Monaten an starken Kreuzschmerzen. Er halte sich für schwerbehindert. 9 Nach Auswertung weiterer beigezogener ärztlicher Unterlagen hielt der Versorgungsarzt S1 in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 15.10.2024 an der bisherigen Bewertung des GdB fest. Der Ansatz eines Teil-GdB von 20 für das Bronchialasthma und das hyper- reagible Bronchialsystem sei bereits sehr großzügig, da die lungenfachärztlichen Befun- de eine deutliche Besserung und eine normale Sauerstoffsättigung belegten. Mit Blick auf die orthopädischen und neurologischen Diagnosen seien keine pathologischen Mess- werte dokumentiert. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2025 wies das Regierungspräsidium S2 gestützt auf die Stellungnahme des S1 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Auswertung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass die beim Kläger bestehenden Funktionsbeein- trächtigungen in vollem Umfang erfasst und zu Recht mit einem GdB von 30 bewertet worden seien. Es seien keine schweren Funktionseinschränkungen dokumentiert. Der Kläger sei nicht schwerbehindert. 11 Am 26.02.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 01.03.2024 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 30.01.2025 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger einen GdB von mindestens 50 festzustellen und dem Kläger einen entspre- chenden Ausweis auszustellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger un- ter einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung, einem Asthma bronchiale und mul- tiplen Allergien leide. Der Kontakt mit trockener Luft oder chemischen Nährstoffen füh- re zu akuter Atemnot. Außerdem bestehe eine Belastungsdyspnoe. Ferner bestünden beim Kläger Abnutzungserscheinungen im Bereich der Hände und der Lendenwirbelsäu- le (LWS), eine beidseitige Gonarthrose sowie Schlaf- und Gleichgewichtsstörungen. Der Kläger leide an Schmerzen in den Fingern, den Händen, im Schulter- und Nackenbereich, im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS sowie in den Knien und in den Füßen. Die Belastbarkeit der Schultergelenke, der LWS und der Knie sei gemindert. Die Einnah- me von Tabletten führe zu Magenproblemen. 12 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen durch sachverständige Zeugen angeordnet. Die Fachärztin H2 hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 04.04.2025 mitgeteilt, dass der Kläger sie nicht wegen Gleich- gewichtsstörungen konsultiert habe. Sie habe den Kläger zuletzt im April 2014 und am 27.03.2025 behandelt. Dabei habe sie bei ihm eine mittelschwere depressive Episode - Seite 2 von 12 - und eine vaskuläre Enzephalopathie festgestellt. Ob diese Gesundheitsstörungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestünden, könne sie nicht beurteilen. Die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien als leicht bis mittelschwer einzuordnen und mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. 13 Die Fachärztin S3 hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 10.04.2025 angegeben, dass beim Kläger mittelgradige bis schwere degenerative Veränderungen der HWS und LWS bisher nicht berücksichtigt worden seien. In ihrem beigefügten Arztbrief vom 17.02.2025 wird ausgeführt, dass sich bei der Untersuchung des Klägers keine Hinweise auf einen Lagerungsschwindel gezeigt hätten. Die vom Kläger geschilderten Gleichgewichtsstörun- gen seien am ehesten als Folge seiner durch orthopädische Gesundheitsstörungen ein- geschränkten Mobilität zu erklären. 14 Der Facharzt S4 hat in seiner schriftlichen Antwort vom 05.05.2025 ausgeführt, dass die degenerativen Veränderungen der HWS und LWS mit mittelgradigen funktionellen Ein- schränkungen einen GdB von 30 rechtfertigten. Die beidseitige Gonarthrose ohne ausge- prägte Bewegungseinschränkung – die Kniebeugung gelinge dem Kläger bis 130 Grad – und ohne ausgeprägte Reizerscheinung begründe einen GdB von 10 bis 20. Die Finger- polyarthrose ohne Hinweise für eine rheumatische Erkrankung sei mit einem GdB von 10 zu bewerten. Für die Plantarfasziitis und den plantaren Fersensporn rechts sei kein GdB von mindestens 10 zu berücksichtigen. Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 30. 15 Ferner wurden die Arztbriefe der Fachärztin H3 vom 19.02.2025 (Lungenfunktion bei Hustenartefakten nicht beurteilbar, Sauerstoffsättigung 95 %), der Fachärztin H4 vom 17.06.2024 (deutliche Besserung der Lungenfunktion: mittelgradige periphere Ob- struktion, keine zentrale Obstruktion, keine Restriktion, keine Überblähung, keine Erhö- hung des Atemwegswiderstandes, Sauerstoffsättigung 98 %), des Chefarztes A1 vom 30.11.2023 (Zeichen einer chronischen Peribronchitis) sowie des Facharztes W1 vom 28.08.2023 und 13.11.2023 (hyperreagibles Bronchialsystem, Milbenallergie, Asthma bronchiale) vorgelegt. 16 Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 hat der Beklagte dem Kläger angeboten, zur Erledigung des Rechtsstreits einen GdB von 40 seit dem 22.06.2023 festzustellen. Zur Begründung legte er die versorgungsärztliche Stellungnahme des H5 vom 02.06.2025 vor, wonach aus Teil-GdB-Werten von 17 - 20 für ein Bronchialasthma und ein hyperreagibles Bronchialsystem, 18 - 20 für Schlaganfallfolgen und einen Schwindel, 19 - 20 für eine seelische Störung, 20 - 20 für degenerative Wirbelsäulenveränderungen und 21 - 10 für eine Fingerpolyarthrose 22 ein Gesamt-GdB von 40 seit dem 22.06.2023 gebildet werden könne. Die Prozessbevoll- mächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.10.2025 das Vergleichsangebot des Beklagten abgelehnt. 23 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG den Facharzt D1 zum Sachver- ständigen ernannt. Dieser hat den Kläger am 27.11.2025 untersucht und in seinem Gut- - Seite 3 von 12 - achten vom 20.01.2026 ausgeführt, dass beim Kläger eine geringfügige Bewegungsein- schränkung der HWS und LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen (GdB 20), eine ge- ringfügige Beweglichkeitseinschränkung beider Schultergelenke bei der Anhebung des Arms nach vorne beidseits bis 140 Grad und zur Seite (GdB 0), eine aufgehobene nach speichenwärts geführte Beweglichkeit im rechten Handgelenk (GdB 0), eine endgradi- ge Streckhemmung der Langfinger 2-5 rechts sowie des linken Zeige- und Mittelfingers bei leicht ausgeprägter Arthrose der Langfingermittelgelenke (GdB 0), eine im Seiten- vergleich um 10 Grad verminderte Streckung im linken Daumengrundgelenk bis 60 Grad (GdB 0), eine endgradig eingeschränkte Beugung in beiden Hüftgelenken bis 110 Grad (GdB 0) und eine endgradig eingeschränkte Beugung in beiden Kniegelenken bis 105 Grad (GdB 0) bestünden. Auf Grundlage eines Teil-GdB von 20 für die Bewegungsein- schränkungen in HWS und LWS, eines Teil-GdB von 20 für das Bronchialasthma und ein hyperreagibles Bronchialsystem, eines Teil-GdB von 20 für Schlaganfallfolgen und ei- nen Schwindel sowie eines Teil-GdB von 20 für eine seelische Störung schätze er den Ge- samt-GdB auf 40 seit dem 22.06.2023. 24 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Attest des Facharztes S4 vom 17.11.2025, den keine Befunde enthaltenden Arztbrief des Facharztes K1 vom 14.11.2025, den Arztbrief der Fachärztin S3 vom 10.11.2025 (Romberg schwan- kend, Trendelenburg lateralisierend zur rechten Seite) sowie des Facharztes B1 vom 06.11.2025 (Schlafapnoesyndrom, sonst unauffälliger Befund) vorgelegt. 25 Durch Gerichtsbescheid vom 14.04.2026 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den Bescheid vom 01.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2025 abgeändert und den Beklagten verurteilt, beim Kläger einen GdB von 40 seit dem 22.06.2023 festzustellen, sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass aus Teil-GdB-Werten von 26 - 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankhei- ten“, 27 - 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ und 28 - 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ 29 ein Gesamt-GdB von 40 seit dem 22.06.2023 zu bilden sei. Auf die Feststellung eines GdB von mindestens 50 habe der Kläger keinen Anspruch, da er nicht schwerbehindert sei. Der Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ beruhe auf einem gemäß Teil B Nr. 18.9 der Versorgungsme- dizinischen Grundsätze (VG) angesetzten GdB von 20 für die im Gutachten des Sachver- ständigen D1 dargestellten Funktionseinschränkungen der HWS und LWS. Die aktive Vor- neigung und Rückneigung der HWS bleibe beim Kläger um jeweils nur 5 Grad unter den Referenzwerten von Erwachsenen mit durchschnittlicher Wirbelsäulenbeweglichkeit. In alle übrigen Richtungen seien HWS und Brustwirbelsäule (BWS) frei beweglich. Die Be- weglichkeit der LWS sei bei freier Vor- und Rückneigung nur geringfügig eingeschränkt. Es gebe keine Hinweise auf Nervenwurzelreizerscheinungen oder dermatombezogene Sensibilitätsstörungen. Die paravertebrale Muskulatur sei in allen Wirbelsäulenabschnit- ten regelrecht ausgeprägt und zeige eine normale Kraftentfaltung. Die Einschätzung des sachverständigen Zeugen S4, der die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 30 bewertet habe, überzeuge nicht, da auch S4 keine Befunde erhoben habe, welche die gemäß Teil B Nr. 18.9 VG für einen GdB von 30 erforderlichen schwe- - Seite 4 von 12 - ren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mindestens mittel- gradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten begründen könn- ten. Die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen in den Armen und Beinen des Klägers be- gründeten keinen GdB. Dies habe der Sachverständige D1 schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt. Die nur um 10 Grad verminderte Abspreizung des linken Daumengrundgelenks sei im Vergleich zu einer Versteifung eines Daumengelenks, die gemäß Teil B Nr. 18.13 VG höchstens einen GdB von 10 begründe, ein so viel geringfü- gigerer Funktionsverlust, dass dafür kein GdB in Ansatz zu bringen sei. Die endgradige Streckhemmung der Langfinger 2-5 rechts sowie des linken Zeige- und Mittelfingers mit einem Abstand zwischen verlängerter Handrückenebene und Fingerkuppe von jeweils 1 cm sei im Vergleich zum vollständigen Verlust eines Fingers, der gemäß Teil B Nr. 18.13 VG mit einem GdB von 10 zu bewerten sei, ein so viel geringfügigerer Funktionsverlust, dass daraus kein GdB resultiere. Die aufgehobene Beweglichkeit des rechten Handge- lenks beim speichenwärtigen Abknicken [„nach innen“] bei im Übrigen freier Beweglich- keit des Handgelenks beim Abknicken nach oben, unten und außen genüge nicht, um nach Maßgabe von Teil B Nr. 18.13 VG einen GdB von begründen. Da der Kläger beide Arme in den Schultergelenken aktiv bis 140 Grad nach vorwärts anheben könne, sei hier- für kein GdB anzusetzen, weil Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks gemäß Teil B Nr. 18.13 VG erst dann mit einem GdB von 10 zu bewerten seien, wenn die Armhe- bung nur bis zu 120 Grad möglich und außerdem die Dreh- und Spreizfähigkeit des Arms im Schultergelenk entsprechend eingeschränkt sei. Auch für die Funktionsbehinderun- gen des Klägers in den Hüftgelenken sei kein GdB zu berücksichtigen. Der Kläger kön- ne die Beine in beiden Hüftgelenken bis 110 Grad beugen, bis 20 Grad überstrecken und im Rahmen der Referenzwerte von Erwachsenen mit durchschnittlicher Hüftgelenksbe- weglichkeit abspreizen und anführen. Ein GdB von 10 für eine Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke setze jedoch gemäß Teil B Nr. 18.14 VG voraus, dass eine Beugung nur bis 90 Grad möglich sei, ein Streckdefizit von 10 Grad bestehe und eine entsprechen- de Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit bestehe. Die Funktionsbeeinträchtigun- gen in beiden Kniegelenken begründeten ebenfalls keinen GdB. Der Kläger könne bei- de Knie aktiv bis 105 Grad (Gutachten des Sachverständigen D1) bzw. 130 Grad (schrift- liche Antwort des sachverständigen Zeugen S4) beugen und jeweils bis in die Neutral- nullstellung strecken. Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke rechtfertigten ge- mäß Teil B Nr. 18.14 VG erst dann einen GdB von 10, wenn die Beugung nur bis 90 Grad möglich sei. Der Sachverständige D1 habe auch keine ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen objektiviert, sondern eine beidseits re- gelrechte Kniegelenkssilhouette ohne Ergussbildung festgestellt. 30 Der Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ ergebe sich aus einem gemäß Teil B Nr. 8.3 und 8.5 VG gebildeten GdB von 20 für das Bronchialasthma. Der Arztbrief der H4 vom 17.06.2024 dokumentiere eine Einsekunden- kapazität (FEV1) von 73 % und damit eine leichte Funktionsstörung des Atemorgans. Die H3 habe in ihrem Arztbrief vom 19.02.2025 keine davon abweichenden Befunde erho- ben, da die Lungenfunktion des Klägers wegen Hustenartefakten nicht beurteilbar ge- wesen sei. Das gemäß dem Arztbrief des Facharztes B1 vom 06.11.2025 bestehende Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeat- mung begründe gemäß Teil B Nr. 8.7 VG einen GdB von 20, welcher das Ausmaß der Be- hinderung aufgrund der Einschränkungen wegen des Bronchialasthmas nicht erhöhe. 31 Die das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ betreffenden Gesundheitsstörun- gen seien gemäß Teil B Nr. 3.7 VG höchstens mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten, da - Seite 5 von 12 - eine leichte psychische Störung ohne wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Ge- staltungsfähigkeit dokumentiert sei. Diese Einschätzung der den Kläger behandelnden H2 sei aufgrund der von ihr erhobenen psychopathologischen Befunde einer gedrück- ten Stimmung, verminderten Konzentration und eines reduzierten Antriebs schlüssig und nachvollziehbar. Die außerdem vorhandene vaskuläre Leukenzephalopathie rechtferti- ge keine Erhöhung des Teil-GdB von 20. Sonstige Funktionsbeeinträchtigungen, die ge- eignet seien, zu einem relevanten GdB zu führen, lägen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Bei integrierender Bewertung der Funktionsbehinderungen und unter Beach- tung ihrer gegenseitigen Auswirkungen erweise sich der aus Teil-GdB-Werten von jeweils 20 für die Funktionssysteme „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankhei- ten“, „Nervensystem und Psyche“ sowie „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ zu bildende Gesamt-GdB von 40 bereits als großzügig, da es bei leichten Funktionsbeein- trächtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt sei, auf eine wesentli- che Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Dass kein höherer Gesamt- GdB als 40 gerechtfertigt sei, ergebe auch der gebotene Vergleich mit anderen schwer- wiegenden Erkrankungsbildern, welche nach Maßgabe der VG mit einem GdB von 50 zu bewerten seien wie beispielsweise der Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genü- gender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke, die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule oder Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeein- trächtigung. Ein vergleichbares Ausmaß erreichten die Funktionsbehinderungen des Klä- gers nicht. Der Gerichtsbescheid des SG ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.04.2026 zugestellt worden. 32 Am 15.05.2026 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger unter einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung mit einem FEV1-Wert von über 70 %, unter Asthma bronchiale, unter multiplen Allergien (u.a. gegen Milben) mit Ekzemen und Juckreiz, einer Gonarthrose, einer mittelschweren rezidivierenden De- pression, einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall im Wirbelgelenk C5/6, einer vas- kulären Leukenzephalopathie und einer Schlafapnoe leide. Das SG habe die Schwere der Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt. Zur weiteren Berufungsbe- gründung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Attest des Hausarztes K1 vom 30.04.2026 vorgelegt, wonach der Zustand des Klägers laufend schlechter werde und die Berufung aufgrund der vorstehend dargestellten Diagnosen „sicherlich gerechtfer- tigt“ sei. 33 Der Kläger beantragt, teilweise sinngemäß, 34 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2026 sowie den Be- scheid des Landratsamts E1 vom 01.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides des Regierungspräsidiums S2 vom 30.01.2025 abzuändern und den Beklag- ten zu verurteilen, bei ihm die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 seit dem 22.06.2023 festzustellen und ihm einen Schwerbehindertenausweis auszustellen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 37 Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und nimmt darauf Bezug. - Seite 6 von 12 - 38 Der Beklagte (Schriftsatz vom 29.05.2026) und die Prozessbevollmächtigte des Klägers (Schriftsatz vom 11.06.2026) haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein- verstanden erklärt. 39 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 40 Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1, §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig. 41 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers nach Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 für die Zeit seit Antragsstellung am 22.06.2022 sowie das Begehren nach Ausstellung eines Schwerbe- hindertenausweises. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB 368/18 – juris Rn. 11; vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1980 – 9 RVs 2/79 – juris Rn. 8 zur Feststellung einer höhe- ren MdE und Ausstellung eines Ausweises darüber). Während es sich bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 13 m.w.N.), ist die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, der keine konstitutive Bedeutung für die darin ver- lautbarten Feststellungen hat und gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 SGB IX lediglich als öffentli- che Urkunde dem Nachweis der durch gesonderten Verwaltungsakt getroffenen Feststel- lungen gegenüber Dritten dient (BSG, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.), kein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, sondern ein Realakt (Senatsurteil vom 18.02.2022 – L 8 SB 2527/21 – juris Rn. 25 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB 835/24 – juris Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB 368/18 – juris Rn. 11 m.w.N.). 42 Der Kläger kann den prozessualen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderten- eigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) geltend machen. Die Anfechtungs- klage zielt auf die gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Landratsamts E1 vom 08.03.2022, soweit damit die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klä- gers und eines GdB von mindestens 50 abgelehnt worden ist, in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides des Regierungspräsidiums S2 vom 30.01.2025 (§ 95 SGG). Die Ver- pflichtungsklage zielt auf die Verurteilung des Beklagten, beim Kläger die Schwerbehin- derteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 seit dem 22.06.2023 festzustellen. 43 Den prozessualen Anspruch auf Erteilung des Schwerbehindertenausweises kann der Kläger im selben Verfahren im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 06.12.2024 – L 8 SB 2729/24 – juris Rn. 35, 49; Senatsurteil vom 18.02.2022 – L 8 SB 2527/21 – juris Rn. 25 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB 835/24 – juris Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB - Seite 7 von 12 - 368/18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Senat ist nicht gehindert, auch über diesen Streitge- genstand zu entscheiden, obwohl das SG nur über den prozessualen Anspruch des Klä- gers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft entschieden und den weiteren prozessualen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Schwerbehindertenauswei- ses übergangen hat. Der Gerichtsbescheid vom 14.04.2026 enthält kein echtes Teilurteil i.S.d. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 301 ZPO, da das SG ausweislich des Tenors („Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“) eine Entscheidung über den Rechtsstreit im Ganzen treffen wollte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Teilurteils Senatsurteil vom 06.12.2024 – L 8 SB 2779/24 – juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 – 9 B 510/93 – juris Rn. 9; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 125 Rn. 3b). Auch für ei- ne nachträgliche Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG ist hier kein Raum, da das SG den prozessualen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Schwerbehin- dertenausweises nicht versehentlich übergangen, sondern hierüber bewusst nicht ent- schieden hat (vgl. zu den Voraussetzungen der Urteilsergänzung BSG, Beschluss vom 18.08.2022 – B 1 KR 65/21 B – juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 02.04.2014 – B 3 KR 3/14 B – juris Rn. 8 m.w.N.). Das SG hat sich zu dem geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises im Gerichtsbescheid an keiner Stelle ge- äußert. Insbesondere die Angaben im Tatbestand sowie der zugrunde gelegte formale Antrag des Klägers zeigen, dass das SG allein den prozessualen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 als Gegenstand des Klageverfahrens angesehen hat. Den vom Kläger bereits in der Kla- geschrift vom 26.02.2025 außerdem geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung ei- nes Schwerbehindertenausweises hat das SG zu Unrecht wegen einer zu engen Ausle- gung des Klagebegehrens schon nicht als Streitgegenstand des Klageverfahrens ange- sehen. In derartigen Fällen entscheidet das Berufungsgericht gemäß § 157 Satz 1 SGG über die Streitgegenstände des gemäß § 123 SGG zutreffend ausgelegten Klageverfah- rens, soweit diese Streitgegenstände – wie hier (s.o.) – im Berufungsverfahren weiterver- folgt werden (Senatsurteil vom 06.12.2024 – L 8 SB 2779/24 – juris Rn. 47; ebenso BSG, Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 91/11 R – juris Rn. 16 zur erforderlichen Entscheidung des Berufungsgerichts über einen vom SG unter Verstoß gegen § 123 SGG übergange- nen Hilfsantrag). 44 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die als kombinierte An- fechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewie- sen, da der Kläger für die Zeit seit dem 22.06.2023 keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 hat. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (ständige Rechtspre- chung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 2 RU 83/87 – juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom 09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B – juris Rn. 8), hier also der 26.06.2026. 45 Der Anspruch auf Feststellung des GdB gründet für die Zeit bis 31.12.2023 in § 152 und § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der seit dem 01.01.2018 gelten- den Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234 <3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 in § 152 SGB IX in der seit dem 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Ar- beitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den Grund- sätzen des intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtli- cher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse grundsätzlich – soweit wie hier Übergangsrege- lungen fehlen – nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden - Seite 8 von 12 - Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 12.08.2021 – B 9 SB 20/21 B – juris Rn. 6). 46 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesver- sorgungsgesetzes (bis 31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (seit 01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festge- stellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigun- gen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län- ger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SG- B IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter ty- pischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäfti- gung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abge- stuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfas- sung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Ei- ne Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 5 SG- B IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). 47 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehin- dertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesver- sorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsver- ordnungen entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Norm- fassung). Hierbei handelt es sich um die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Rege- lung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652, 2702), der vom 01.01.2024 bis 02.10.2025 geltenden Normfassung der Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 19.06.2023 (BGBl. I, Nr. 158, S. 2) und der seit dem 03.10.2025 geltenden Normfas- sung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 29.09.2025 (BGBl. I, Nr. 228). Die Grundsätze zur Feststellung des GdB sind in der Anla- ge zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt (vgl. § 2 VersMedV). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) werden teilhabeorientiert auf der Grundla- ge des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1 - Seite 9 von 12 - Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur För- derung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 <BGBl. I, Nr. 146, S. 2>). 48 Als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird der GdB nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen (Teil A Nr. 1.2 Satz 1 VG), gibt die Teilhabebeeinträchtigung jedoch unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung wieder (finale Betrachtungsweise, Teil A Nr. 1.1 Satz 1 VG). Die in Teil B VG genannten GdB stellen alters-, geschlechts- und trainingsunabhängige typische Werte dar (Teil A Nr. 1.3 Satz 1 VG). Sie berücksichtigen bereits Störungen des psychischen Befindens und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörun- gen (Teil A Nr. 1.3.1 VG), die üblichen Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädi- gung oder Gewebeerkrankung und auch erfahrungsgemäß besonderes schmerzhafte Zustände (Teil A Nr. 1.3.2 VG), eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes (Teil A Nr. 1.3.3 VG) und die typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen oder Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 1.3.4 VG). Sind die psychischen Begleiterscheinun- gen oder die Schmerzen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD [Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesund- heitsprobleme], liegt eine Komorbidität vor, die getrennt zu ermitteln ist (Teil A Nr. 1.3.1 Satz 2 und 3 sowie Nr. 1.3.2 Satz 2 und 3 VG). Wenn der Schmerz Leitsymptom einer psychischen Störung ist, ist die durch den Schmerz verursachte Teilhabebeeinträchti- gung im GdB für die psychische Störung enthalten (Teil A Nr. 1.3.2 Satz 4 VG). Individuell neben der Gesundheitsstörung vorliegende Gegebenheiten wie z.B. der ausgeübte oder angestrebte Beruf und die Wohnsituation sind nicht zu berücksichtigen (Teil A Nr. 1.5 Satz 2 VG). 49 Der GdB soll zuerst für die in Teil B VG genannten Funktionssysteme ermittelt werden (Teil A Nr. 3 Satz 1 VG): „Kopf und Gesicht“, „Nervensystem und Psyche“, „Sehorgan“, „Hör- und Gleichgewichtsorgan“ „Nase“, „Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwe- ge“, „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“, „Herz und Kreislauf“, „Verdauungsorga- ne“, „Brüche (Hernien)“, „Harnorgane“, „männliche Geschlechtsorgane“, „weibliche Ge- schlechtsorgane“, „Stoffwechsel, innere Sekretion“, „Blut, blutbildende Organe, Immun- system“, „Haut“ sowie „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit zu ermitteln (Teil A Nr. 3.1 Satz 2 VG). Hier- bei gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend (Teil A Nr. 3.1 Satz 3 VG). 50 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssys- teme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teil- habebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein (Teil A Nr. 3.2 Satz 1 VG). Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt (Teil A Nr. 3.2 Satz 2 VG). Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinan- der ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgen- de Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich ver- stärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt (Teil A Nr. 3.2 Satz 3 VG). Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig (Teil A Nr. 3.2 Satz 4 VG). Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teil- habe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet wer- den, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschied- - Seite 10 von 12 - licher Weise beeinflussen können (Teil A Nr. 3.3 VG): Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, was in der Regel eine erhöh- te Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.1 VG). Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und da- mit ganz verschiedene Bereiche des täglichen Lebens betreffen, was häufig eine erhöh- te Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.2 VG). Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich teilweise überschneiden, was eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben kann (Teil A Nr. 3.3.3 VG). Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich vollständig überschneiden, was in der Re- gel keine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.4 VG). Die in Teil B VG genannten Werte sind bei der Bildung des Gesamt-GdB als Vergleich heran- zuziehen (Teil A Nr. 3.4 VG). Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunah- me des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derar- tige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3.5 Satz 1 VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es viel- fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebe- einträchtigung zu schließen (Teil A Nr. 3.5 Satz 2 VG). Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen (Teil A Nr. 3.5 Satz 3 VG). 51 Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichter- liche Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R – juris Rn. 33 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 21 m.w.N.). Bei der recht- lichen Bewertung der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständi- gen nicht gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris Rn. 6 m.w.N.). 52 Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel- lung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk- tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 9 SB 17/97 R – juris Rn. 23). Der Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch nicht in Bindung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVs 2/92 – juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 20.02.2019 – B 9 SB 67/18 B – juris Rn. 9). 53 In Anwendung dieser Maßstäbe hat das SG befundgestützt, zutreffend und überzeugend dargelegt, dass der Kläger für die Zeit seit dem 22.06.2023 keinen Anspruch auf Fest- stellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 hat, weil aus den in diesem Zeitraum zu berücksichtigenden Teil-GdB-Werten von 54 - 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankhei- ten“, 55 - 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ und 56 - 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ - Seite 11 von 12 - 57 ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden ist. Der Senat macht sich die ausführliche, nachvoll- ziehbare und richtige Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides insgesamt zu eigen und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Ent- scheidungsgründe ab. 58 Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren veranlasst keine abweichende Wür- digung. Soweit der Kläger pauschal einwendet, das SG habe die Schwere seiner Beein- trächtigungen nicht ausreichend berücksichtigt, überzeugt dies nicht. Vielmehr hat sich das SG mit allen in der Berufungsschrift aufgezählten Gesundheitsstörungen des Klägers eingehend auseinandergesetzt und die Höhe des GdB für die daraus folgenden Teilha- beeinschränkungen befundgestützt und nachvollziehbar begründet. Das der Berufungs- begründung beigefügte Attest des Hausarztes K1 vom 30.04.2026 nennt lediglich Dia- gnosen von Gesundheitsstörungen, die bereits das SG zutreffend gewürdigt hat, und ent- hält über die Angabe einer ebenfalls bereits vom SG berücksichtigten Einsekundenkapa- zität (FEV1) von über 70 % hinaus keinerlei ärztlich objektivierte Befunde. Soweit K1 all- gemein vorträgt, dass der Zustand des Klägers laufend schlechter werde, veranlasst die- ser pauschale Vortrag keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen. 59 Die echte Leistungsklage ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis des Klä- gers für einen gesonderten Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R – juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 18.12.1974 – 12 RJ 162/73 – juris Rn. 15). Der Kläger könnte die Ausstel- lung eines Schwerbehindertenausweises auf einfacherem Wege erreichen, indem er im Falle des Erfolgs der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beim Beklag- ten die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragt. Es sind keine Anhalts- punkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Fall seiner Verurteilung zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 dem Kläger kei- nen Ausweis zum Nachweis dieser Feststellungen ausstellen würde. Vielmehr bestätigt der streitbefangene Bescheid vom 01.03.2024, dass das Landratsamt E1 den Schwerbe- hindertenausweis bisher nur deshalb nicht ausgestellt hat, weil beim Kläger noch keine Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen ist. Würde der Beklagte verurteilt, beim Klä- ger die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 festzustellen, würde das Landratsamt dem Kläger auch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechts- schutzes einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis ausstellen. Auch der Kläger trägt hierzu nichts Gegenteiliges vor. 60 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die echte Leistungsklage auf Aus- stellung eines Schwerbehindertenausweises selbst bei Unterstellung eines Rechtsschutz- bedürfnisses unbegründet wäre. Die in § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX geregelten Vorausset- zungen eines Anspruchs auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind nicht erfüllt, da der Kläger nicht schwerbehindert ist (s.o.). 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. 62 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorlie- gen. - Seite 12 von 12 -