Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.06.2026 – L 8 SB 1669/26
Einordnung: 18.9 / 18.13 / 18.14
Kernaussage: Aktuelle Entscheidung zur unmittelbaren Anwendung der Bewegungsmaß-Schwellen bei Wirbelsäule, Schulter, Hüfte und Knie. Maßgeblich ist, ob die gemessenen Funktionswerte die in den VMG beschriebenen Vergleichsgrade tatsächlich erreichen.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Aktuelle Entscheidung zur unmittelbaren Anwendung der Bewegungsmaß-Schwellen bei Wirbelsäule, Schulter, Hüfte und Knie. Maßgeblich ist, ob die gemessenen Funktionswerte die in den VMG beschriebenen Vergleichsgrade tatsächlich erreichen.
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Stuttgart vom 14.04.2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für die Zeit seit dem 22.06.2023 und um die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Der 1964 geborene Kläger wohnt mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet.
Am 22.06.2023 beantragte er beim Landratsamt E1 die erstmalige Feststellung eines GdB für die Zeit ab Antragstellung. Zur Begründung gab er Asthma, Rheuma, eine
Gleichgewichtsstörung, Allergien, ein Schulter-Arm-Syndrom, Schmerzen in Handgelenken und Fingern sowie eine Gonarthrose an. Nach Auswertung beigezogener Arztbriefe
und Befundberichte führte die Versorgungsärztin H1 in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 16.02.2024 aus, dass aus Teil-GdB-Werten von
- 20 für ein Bronchialasthma und ein hyperreagibles Bronchialsystem,
- 20 für Schlaganfallfolgen und einen Schwindel sowie
- 10 für Gelenkschmerzen und eine Fingerpolyarthrose
ein Gesamt-GdB von 30 zu bilden sei. Das Schulter-Arm-Syndrom und die Gleichgewichtsstörung rechtfertigten jeweils keinen Teil-GdB von mindestens 10.
Mit Bescheid vom 01.03.2024 stellte das Landratsamt E1 darauf gestützt beim Kläger einen GdB von 30 seit dem 22.06.2023 fest. Ein Schwerbehindertenausweis könne nicht
ausgestellt werden, da der Kläger nicht schwerbehindert sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.03.2024 Widerspruch. Sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen deutlich verschlechtert. Die Gelenkschmerzen hätten stark zugenommen. Außerdem leide er seit zwei Monaten an starken Kreuzschmerzen. Er halte sich für
schwerbehindert.
Nach Auswertung weiterer beigezogener ärztlicher Unterlagen hielt der Versorgungsarzt
S1 in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 15.10.2024 an der bisherigen Bewertung
des GdB fest. Der Ansatz eines Teil-GdB von 20 für das Bronchialasthma und das hyperreagible Bronchialsystem sei bereits sehr großzügig, da die lungenfachärztlichen Befunde eine deutliche Besserung und eine normale Sauerstoffsättigung belegten. Mit Blick
auf die orthopädischen und neurologischen Diagnosen seien keine pathologischen Messwerte dokumentiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2025 wies das Regierungspräsidium S2 gestützt
auf die Stellungnahme des S1 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Auswertung der
ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass die beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen in vollem Umfang erfasst und zu Recht mit einem GdB von 30 bewertet
worden seien. Es seien keine schweren Funktionseinschränkungen dokumentiert. Der
Kläger sei nicht schwerbehindert.
Am 26.02.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Sozialgericht Stuttgart
(SG) Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 01.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2025 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
beim Kläger einen GdB von mindestens 50 festzustellen und dem Kläger einen entsprechenden Ausweis auszustellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger unter einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung, einem Asthma bronchiale und multiplen Allergien leide. Der Kontakt mit trockener Luft oder chemischen Nährstoffen führe zu akuter Atemnot. Außerdem bestehe eine Belastungsdyspnoe. Ferner bestünden
beim Kläger Abnutzungserscheinungen im Bereich der Hände und der Lendenwirbelsäule (LWS), eine beidseitige Gonarthrose sowie Schlaf- und Gleichgewichtsstörungen. Der
Kläger leide an Schmerzen in den Fingern, den Händen, im Schulter- und Nackenbereich,
im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS sowie in den Knien und in den Füßen.
Die Belastbarkeit der Schultergelenke, der LWS und der Knie sei gemindert. Die Einnahme von Tabletten führe zu Magenproblemen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die schriftliche Beantwortung von
Beweisfragen durch sachverständige Zeugen angeordnet. Die Fachärztin H2 hat in ihrer
schriftlichen Antwort vom 04.04.2025 mitgeteilt, dass der Kläger sie nicht wegen Gleichgewichtsstörungen konsultiert habe. Sie habe den Kläger zuletzt im April 2014 und am
27.03.2025 behandelt. Dabei habe sie bei ihm eine mittelschwere depressive Episode
und eine vaskuläre Enzephalopathie festgestellt. Ob diese Gesundheitsstörungen über
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestünden, könne sie nicht beurteilen. Die
Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien als leicht bis
mittelschwer einzuordnen und mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten.
Die Fachärztin S3 hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 10.04.2025 angegeben, dass
beim Kläger mittelgradige bis schwere degenerative Veränderungen der HWS und LWS
bisher nicht berücksichtigt worden seien. In ihrem beigefügten Arztbrief vom 17.02.2025
wird ausgeführt, dass sich bei der Untersuchung des Klägers keine Hinweise auf einen
Lagerungsschwindel gezeigt hätten. Die vom Kläger geschilderten Gleichgewichtsstörungen seien am ehesten als Folge seiner durch orthopädische Gesundheitsstörungen eingeschränkten Mobilität zu erklären.
Der Facharzt S4 hat in seiner schriftlichen Antwort vom 05.05.2025 ausgeführt, dass die
degenerativen Veränderungen der HWS und LWS mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen einen GdB von 30 rechtfertigten. Die beidseitige Gonarthrose ohne ausgeprägte Bewegungseinschränkung – die Kniebeugung gelinge dem Kläger bis 130 Grad –
und ohne ausgeprägte Reizerscheinung begründe einen GdB von 10 bis 20. Die Fingerpolyarthrose ohne Hinweise für eine rheumatische Erkrankung sei mit einem GdB von 10
zu bewerten. Für die Plantarfasziitis und den plantaren Fersensporn rechts sei kein GdB
von mindestens 10 zu berücksichtigen. Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 30.
Ferner wurden die Arztbriefe der Fachärztin H3 vom 19.02.2025 (Lungenfunktion bei
Hustenartefakten nicht beurteilbar, Sauerstoffsättigung 95 %), der Fachärztin H4 vom
17.06.2024 (deutliche Besserung der Lungenfunktion: mittelgradige periphere Obstruktion, keine zentrale Obstruktion, keine Restriktion, keine Überblähung, keine Erhöhung des Atemwegswiderstandes, Sauerstoffsättigung 98 %), des Chefarztes A1 vom
30.11.2023 (Zeichen einer chronischen Peribronchitis) sowie des Facharztes W1 vom
28.08.2023 und 13.11.2023 (hyperreagibles Bronchialsystem, Milbenallergie, Asthma
bronchiale) vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 hat der Beklagte dem Kläger angeboten, zur Erledigung
des Rechtsstreits einen GdB von 40 seit dem 22.06.2023 festzustellen. Zur Begründung
legte er die versorgungsärztliche Stellungnahme des H5 vom 02.06.2025 vor, wonach
aus Teil-GdB-Werten von
- 20 für ein Bronchialasthma und ein hyperreagibles Bronchialsystem,
- 20 für Schlaganfallfolgen und einen Schwindel,
- 20 für eine seelische Störung,
- 20 für degenerative Wirbelsäulenveränderungen und
- 10 für eine Fingerpolyarthrose
ein Gesamt-GdB von 40 seit dem 22.06.2023 gebildet werden könne. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.10.2025 das Vergleichsangebot des
Beklagten abgelehnt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG den Facharzt D1 zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat den Kläger am 27.11.2025 untersucht und in seinem Gutachten vom 20.01.2026 ausgeführt, dass beim Kläger eine geringfügige Bewegungseinschränkung der HWS und LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen (GdB 20), eine geringfügige Beweglichkeitseinschränkung beider Schultergelenke bei der Anhebung des
Arms nach vorne beidseits bis 140 Grad und zur Seite (GdB 0), eine aufgehobene nach
speichenwärts geführte Beweglichkeit im rechten Handgelenk (GdB 0), eine endgradige Streckhemmung der Langfinger 2-5 rechts sowie des linken Zeige- und Mittelfingers
bei leicht ausgeprägter Arthrose der Langfingermittelgelenke (GdB 0), eine im Seitenvergleich um 10 Grad verminderte Streckung im linken Daumengrundgelenk bis 60 Grad
(GdB 0), eine endgradig eingeschränkte Beugung in beiden Hüftgelenken bis 110 Grad
(GdB 0) und eine endgradig eingeschränkte Beugung in beiden Kniegelenken bis 105
Grad (GdB 0) bestünden. Auf Grundlage eines Teil-GdB von 20 für die Bewegungseinschränkungen in HWS und LWS, eines Teil-GdB von 20 für das Bronchialasthma und ein
hyperreagibles Bronchialsystem, eines Teil-GdB von 20 für Schlaganfallfolgen und einen Schwindel sowie eines Teil-GdB von 20 für eine seelische Störung schätze er den Gesamt-GdB auf 40 seit dem 22.06.2023.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Attest des Facharztes S4 vom
17.11.2025, den keine Befunde enthaltenden Arztbrief des Facharztes K1 vom
14.11.2025, den Arztbrief der Fachärztin S3 vom 10.11.2025 (Romberg schwankend, Trendelenburg lateralisierend zur rechten Seite) sowie des Facharztes B1 vom
06.11.2025 (Schlafapnoesyndrom, sonst unauffälliger Befund) vorgelegt.
Durch Gerichtsbescheid vom 14.04.2026 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den
Bescheid vom 01.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2025
abgeändert und den Beklagten verurteilt, beim Kläger einen GdB von 40 seit dem
22.06.2023 festzustellen, sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat
das SG ausgeführt, dass aus Teil-GdB-Werten von
- 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“,
- 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ und
- 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“
ein Gesamt-GdB von 40 seit dem 22.06.2023 zu bilden sei. Auf die Feststellung eines
GdB von mindestens 50 habe der Kläger keinen Anspruch, da er nicht schwerbehindert
sei. Der Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane,
rheumatische Krankheiten“ beruhe auf einem gemäß Teil B Nr. 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) angesetzten GdB von 20 für die im Gutachten des Sachverständigen D1 dargestellten Funktionseinschränkungen der HWS und LWS. Die aktive Vorneigung und Rückneigung der HWS bleibe beim Kläger um jeweils nur 5 Grad unter den
Referenzwerten von Erwachsenen mit durchschnittlicher Wirbelsäulenbeweglichkeit. In
alle übrigen Richtungen seien HWS und Brustwirbelsäule (BWS) frei beweglich. Die Beweglichkeit der LWS sei bei freier Vor- und Rückneigung nur geringfügig eingeschränkt.
Es gebe keine Hinweise auf Nervenwurzelreizerscheinungen oder dermatombezogene
Sensibilitätsstörungen. Die paravertebrale Muskulatur sei in allen Wirbelsäulenabschnitten regelrecht ausgeprägt und zeige eine normale Kraftentfaltung. Die Einschätzung des
sachverständigen Zeugen S4, der die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule mit
einem GdB von 30 bewertet habe, überzeuge nicht, da auch S4 keine Befunde erhoben
habe, welche die gemäß Teil B Nr. 18.9 VG für einen GdB von 30 erforderlichen schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mindestens mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten begründen könnten. Die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen in den Armen und Beinen des Klägers begründeten keinen GdB. Dies habe der Sachverständige D1 schlüssig, widerspruchsfrei
und nachvollziehbar dargelegt. Die nur um 10 Grad verminderte Abspreizung des linken
Daumengrundgelenks sei im Vergleich zu einer Versteifung eines Daumengelenks, die
gemäß Teil B Nr. 18.13 VG höchstens einen GdB von 10 begründe, ein so viel geringfügigerer Funktionsverlust, dass dafür kein GdB in Ansatz zu bringen sei. Die endgradige
Streckhemmung der Langfinger 2-5 rechts sowie des linken Zeige- und Mittelfingers mit
einem Abstand zwischen verlängerter Handrückenebene und Fingerkuppe von jeweils 1
cm sei im Vergleich zum vollständigen Verlust eines Fingers, der gemäß Teil B Nr. 18.13
VG mit einem GdB von 10 zu bewerten sei, ein so viel geringfügigerer Funktionsverlust,
dass daraus kein GdB resultiere. Die aufgehobene Beweglichkeit des rechten Handgelenks beim speichenwärtigen Abknicken [„nach innen“] bei im Übrigen freier Beweglichkeit des Handgelenks beim Abknicken nach oben, unten und außen genüge nicht, um
nach Maßgabe von Teil B Nr. 18.13 VG einen GdB von begründen. Da der Kläger beide
Arme in den Schultergelenken aktiv bis 140 Grad nach vorwärts anheben könne, sei hierfür kein GdB anzusetzen, weil Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks gemäß
Teil B Nr. 18.13 VG erst dann mit einem GdB von 10 zu bewerten seien, wenn die Armhebung nur bis zu 120 Grad möglich und außerdem die Dreh- und Spreizfähigkeit des Arms
im Schultergelenk entsprechend eingeschränkt sei. Auch für die Funktionsbehinderungen des Klägers in den Hüftgelenken sei kein GdB zu berücksichtigen. Der Kläger könne die Beine in beiden Hüftgelenken bis 110 Grad beugen, bis 20 Grad überstrecken und
im Rahmen der Referenzwerte von Erwachsenen mit durchschnittlicher Hüftgelenksbeweglichkeit abspreizen und anführen. Ein GdB von 10 für eine Bewegungseinschränkung
der Hüftgelenke setze jedoch gemäß Teil B Nr. 18.14 VG voraus, dass eine Beugung nur
bis 90 Grad möglich sei, ein Streckdefizit von 10 Grad bestehe und eine entsprechende Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit bestehe. Die Funktionsbeeinträchtigungen in beiden Kniegelenken begründeten ebenfalls keinen GdB. Der Kläger könne beide Knie aktiv bis 105 Grad (Gutachten des Sachverständigen D1) bzw. 130 Grad (schriftliche Antwort des sachverständigen Zeugen S4) beugen und jeweils bis in die Neutralnullstellung strecken. Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke rechtfertigten gemäß Teil B Nr. 18.14 VG erst dann einen GdB von 10, wenn die Beugung nur bis 90 Grad
möglich sei. Der Sachverständige D1 habe auch keine ausgeprägten Knorpelschäden der
Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen objektiviert, sondern eine beidseits regelrechte Kniegelenkssilhouette ohne Ergussbildung festgestellt.
Der Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“
ergebe sich aus einem gemäß Teil B Nr. 8.3 und 8.5 VG gebildeten GdB von 20 für das
Bronchialasthma. Der Arztbrief der H4 vom 17.06.2024 dokumentiere eine Einsekundenkapazität (FEV1) von 73 % und damit eine leichte Funktionsstörung des Atemorgans. Die
H3 habe in ihrem Arztbrief vom 19.02.2025 keine davon abweichenden Befunde erhoben, da die Lungenfunktion des Klägers wegen Hustenartefakten nicht beurteilbar gewesen sei. Das gemäß dem Arztbrief des Facharztes B1 vom 06.11.2025 bestehende
Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung begründe gemäß Teil B Nr. 8.7 VG einen GdB von 20, welcher das Ausmaß der Behinderung aufgrund der Einschränkungen wegen des Bronchialasthmas nicht erhöhe.
Die das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ betreffenden Gesundheitsstörungen seien gemäß Teil B Nr. 3.7 VG höchstens mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten, da
eine leichte psychische Störung ohne wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit dokumentiert sei. Diese Einschätzung der den Kläger behandelnden
H2 sei aufgrund der von ihr erhobenen psychopathologischen Befunde einer gedrückten Stimmung, verminderten Konzentration und eines reduzierten Antriebs schlüssig und
nachvollziehbar. Die außerdem vorhandene vaskuläre Leukenzephalopathie rechtfertige keine Erhöhung des Teil-GdB von 20. Sonstige Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet seien, zu einem relevanten GdB zu führen, lägen zur Überzeugung des Gerichts
nicht vor. Bei integrierender Bewertung der Funktionsbehinderungen und unter Beachtung ihrer gegenseitigen Auswirkungen erweise sich der aus Teil-GdB-Werten von jeweils
20 für die Funktionssysteme „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“, „Nervensystem und Psyche“ sowie „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ zu
bildende Gesamt-GdB von 40 bereits als großzügig, da es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt sei, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Dass kein höherer GesamtGdB als 40 gerechtfertigt sei, ergebe auch der gebotene Vergleich mit anderen schwerwiegenden Erkrankungsbildern, welche nach Maßgabe der VG mit einem GdB von 50 zu
bewerten seien wie beispielsweise der Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke, die vollständige Versteifung
großer Abschnitte der Wirbelsäule oder Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung. Ein vergleichbares Ausmaß erreichten die Funktionsbehinderungen des Klägers nicht. Der Gerichtsbescheid des SG ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am
15.04.2026 zugestellt worden.
Am 15.05.2026 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landessozialgericht
(LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass
der Kläger unter einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung mit einem FEV1-Wert
von über 70 %, unter Asthma bronchiale, unter multiplen Allergien (u.a. gegen Milben)
mit Ekzemen und Juckreiz, einer Gonarthrose, einer mittelschweren rezidivierenden Depression, einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall im Wirbelgelenk C5/6, einer vaskulären Leukenzephalopathie und einer Schlafapnoe leide. Das SG habe die Schwere
der Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt. Zur weiteren Berufungsbegründung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Attest des Hausarztes K1 vom
30.04.2026 vorgelegt, wonach der Zustand des Klägers laufend schlechter werde und
die Berufung aufgrund der vorstehend dargestellten Diagnosen „sicherlich gerechtfertigt“ sei.
Der Kläger beantragt, teilweise sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2026 sowie den Bescheid des Landratsamts E1 vom 01.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S2 vom 30.01.2025 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der
Behinderung von mindestens 50 seit dem 22.06.2023 festzustellen und ihm einen
Schwerbehindertenausweis auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und nimmt darauf Bezug.
Der Beklagte (Schriftsatz vom 29.05.2026) und die Prozessbevollmächtigte des Klägers
(Schriftsatz vom 11.06.2026) haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Akte des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über
die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1, §§ 143, 144 SGG
statthaft und zulässig.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers nach Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 für die Zeit seit
Antragsstellung am 22.06.2022 sowie das Begehren nach Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB 368/18;
vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1980 – 9 RVs 2/79 zur Feststellung einer höheren MdE und Ausstellung eines Ausweises darüber). Während es sich bei der Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt
(BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R m.w.N.), ist die Ausstellung
eines Schwerbehindertenausweises, der keine konstitutive Bedeutung für die darin verlautbarten Feststellungen hat und gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 SGB IX lediglich als öffentliche Urkunde dem Nachweis der durch gesonderten Verwaltungsakt getroffenen Feststellungen gegenüber Dritten dient (BSG, a.a.O., m.w.N.), kein Verwaltungsakt i.S.d.
§ 31 SGB X, sondern ein Realakt (Senatsurteil vom 18.02.2022 – L 8 SB 2527/21 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB 835/24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB 368/18 m.w.N.).
Der Kläger kann den prozessualen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 mit der kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) geltend machen. Die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Landratsamts E1 vom
08.03.2022, soweit damit die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers und eines GdB von mindestens 50 abgelehnt worden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S2 vom 30.01.2025 (§ 95 SGG). Die Verpflichtungsklage zielt auf die Verurteilung des Beklagten, beim Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 seit dem 22.06.2023 festzustellen.
Den prozessualen Anspruch auf Erteilung des Schwerbehindertenausweises kann der
Kläger im selben Verfahren im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) mit
der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend machen (vgl. Senatsurteil vom
06.12.2024 – L 8 SB 2729/24, 49; Senatsurteil vom 18.02.2022 – L 8 SB
2527/21 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB
835/24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 – L 13 SB
368/18 m.w.N.). Der Senat ist nicht gehindert, auch über diesen Streitgegenstand zu entscheiden, obwohl das SG nur über den prozessualen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft entschieden und den weiteren
prozessualen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises übergangen hat. Der Gerichtsbescheid vom 14.04.2026 enthält kein echtes Teilurteil
i.S.d. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 301 ZPO, da das SG ausweislich des Tenors („Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen“) eine Entscheidung über den Rechtsstreit im Ganzen treffen
wollte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Teilurteils Senatsurteil vom 06.12.2024 – L 8
SB 2779/24; BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 – 9 B 510/93;
Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 125 b). Auch für eine nachträgliche Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG ist hier kein Raum,
da das SG den prozessualen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nicht versehentlich übergangen, sondern hierüber bewusst nicht entschieden hat (vgl. zu den Voraussetzungen der Urteilsergänzung BSG, Beschluss vom
18.08.2022 – B 1 KR 65/21 B; BSG, Beschluss vom 02.04.2014 – B 3 KR
3/14 B m.w.N.). Das SG hat sich zu dem geltend gemachten Anspruch auf
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises im Gerichtsbescheid an keiner Stelle geäußert. Insbesondere die Angaben im Tatbestand sowie der zugrunde gelegte formale
Antrag des Klägers zeigen, dass das SG allein den prozessualen Anspruch des Klägers
auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50
als Gegenstand des Klageverfahrens angesehen hat. Den vom Kläger bereits in der Klageschrift vom 26.02.2025 außerdem geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hat das SG zu Unrecht wegen einer zu engen Auslegung des Klagebegehrens schon nicht als Streitgegenstand des Klageverfahrens angesehen. In derartigen Fällen entscheidet das Berufungsgericht gemäß § 157 Satz 1 SGG
über die Streitgegenstände des gemäß § 123 SGG zutreffend ausgelegten Klageverfahrens, soweit diese Streitgegenstände – wie hier (s.o.) – im Berufungsverfahren weiterverfolgt werden (Senatsurteil vom 06.12.2024 – L 8 SB 2779/24; ebenso BSG,
Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 91/11 R zur erforderlichen Entscheidung
des Berufungsgerichts über einen vom SG unter Verstoß gegen § 123 SGG übergangenen Hilfsantrag).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Kläger für die Zeit seit dem 22.06.2023 keinen Anspruch auf Feststellung
eines GdB von mindestens 50 hat. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sachund Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 2 RU 83/87; BSG, Beschluss vom
09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B), hier also der 26.06.2026.
Der Anspruch auf Feststellung des GdB gründet für die Zeit bis 31.12.2023 in § 152
und § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der seit dem 01.01.2018 geltenden Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234
<3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 in § 152 SGB IX in der seit dem
01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse grundsätzlich – soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen – nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden
Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 12.08.2021 – B 9 SB
20/21 B).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (bis 31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (seit
01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum
Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren
Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht
wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren
an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3
des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens
50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1
Satz 6 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung
des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für
die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach
§ 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Normfassung). Hierbei handelt es sich um die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652, 2702), der
vom 01.01.2024 bis 02.10.2025 geltenden Normfassung der Verordnung zur Änderung
der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
19.06.2023 (BGBl. I, Nr. 158, S. 2) und der seit dem 03.10.2025 geltenden Normfassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
29.09.2025 (BGBl. I, Nr. 228). Die Grundsätze zur Feststellung des GdB sind in der Anlage zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt (vgl. § 2 VersMedV). Die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter
Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1
Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 <BGBl. I, Nr. 146, S. 2>).
Als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird der GdB nach den gleichen Grundsätzen
wie der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen (Teil A Nr. 1.2 Satz 1 VG), gibt die
Teilhabebeeinträchtigung jedoch unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung
wieder (finale Betrachtungsweise, Teil A Nr. 1.1 Satz 1 VG). Die in Teil B VG genannten
GdB stellen alters-, geschlechts- und trainingsunabhängige typische Werte dar (Teil A
Nr. 1.3 Satz 1 VG). Sie berücksichtigen bereits Störungen des psychischen Befindens
und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen (Teil A Nr. 1.3.1 VG), die üblichen Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädigung oder Gewebeerkrankung und auch erfahrungsgemäß besonderes schmerzhafte
Zustände (Teil A Nr. 1.3.2 VG), eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes
(Teil A Nr. 1.3.3 VG) und die typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen
oder Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 1.3.4 VG). Sind die psychischen Begleiterscheinungen oder die Schmerzen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen
zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der
ICD [Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme], liegt eine Komorbidität vor, die getrennt zu ermitteln ist (Teil A Nr. 1.3.1
Satz 2 und 3 sowie Nr. 1.3.2 Satz 2 und 3 VG). Wenn der Schmerz Leitsymptom einer
psychischen Störung ist, ist die durch den Schmerz verursachte Teilhabebeeinträchtigung im GdB für die psychische Störung enthalten (Teil A Nr. 1.3.2 Satz 4 VG). Individuell
neben der Gesundheitsstörung vorliegende Gegebenheiten wie z.B. der ausgeübte oder
angestrebte Beruf und die Wohnsituation sind nicht zu berücksichtigen (Teil A Nr. 1.5
Satz 2 VG).
Der GdB soll zuerst für die in Teil B VG genannten Funktionssysteme ermittelt werden
(Teil A Nr. 3 Satz 1 VG): „Kopf und Gesicht“, „Nervensystem und Psyche“, „Sehorgan“,
„Hör- und Gleichgewichtsorgan“ „Nase“, „Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege“, „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“, „Herz und Kreislauf“, „Verdauungsorgane“, „Brüche (Hernien)“, „Harnorgane“, „männliche Geschlechtsorgane“, „weibliche Geschlechtsorgane“, „Stoffwechsel, innere Sekretion“, „Blut, blutbildende Organe, Immunsystem“, „Haut“ sowie „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“.
Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB für
das Funktionssystem in seiner Gesamtheit zu ermitteln (Teil A Nr. 3.1 Satz 2 VG). Hierbei gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend (Teil A Nr. 3.1
Satz 3 VG).
Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein (Teil A Nr. 3.2 Satz 1 VG). Dabei ist von
der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt (Teil A
Nr. 3.2 Satz 2 VG). Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt (Teil A Nr. 3.2
Satz 3 VG). Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht
zulässig (Teil A Nr. 3.2 Satz 4 VG). Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können (Teil A Nr. 3.3 VG): Eine Funktionsbeeinträchtigung
kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, was in der Regel eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.1 VG). Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche des täglichen Lebens betreffen, was häufig eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.2 VG). Die Auswirkungen von
Funktionsbeeinträchtigungen können sich teilweise überschneiden, was eine erhöhte
Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben kann (Teil A Nr. 3.3.3 VG). Die Auswirkungen
von Funktionsbeeinträchtigungen können sich vollständig überschneiden, was in der Regel keine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge hat (Teil A Nr. 3.3.4 VG). Die in
Teil B VG genannten Werte sind bei der Bildung des Gesamt-GdB als Vergleich heranzuziehen (Teil A Nr. 3.4 VG). Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte
Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3.5 Satz 1
VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen (Teil A Nr. 3.5 Satz 2 VG). Dies ist jedoch in jedem Fall zu
prüfen (Teil A Nr. 3.5 Satz 3 VG).
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R
m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.2020 – B 9 SB 84/19 B
m.w.N.).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 9 SB 17/97 R). Der
Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im
Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch
nicht in Bindung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVs
2/92; BSG, Beschluss vom 20.02.2019 – B 9 SB 67/18 B).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat das SG befundgestützt, zutreffend und überzeugend
dargelegt, dass der Kläger für die Zeit seit dem 22.06.2023 keinen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 hat, weil
aus den in diesem Zeitraum zu berücksichtigenden Teil-GdB-Werten von
- 20 für das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“,
- 20 für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ und
- 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“
ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden ist. Der Senat macht sich die ausführliche, nachvollziehbare und richtige Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides insgesamt zu
eigen und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren veranlasst keine abweichende Würdigung. Soweit der Kläger pauschal einwendet, das SG habe die Schwere seiner Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt, überzeugt dies nicht. Vielmehr hat sich
das SG mit allen in der Berufungsschrift aufgezählten Gesundheitsstörungen des Klägers
eingehend auseinandergesetzt und die Höhe des GdB für die daraus folgenden Teilhabeeinschränkungen befundgestützt und nachvollziehbar begründet. Das der Berufungsbegründung beigefügte Attest des Hausarztes K1 vom 30.04.2026 nennt lediglich Diagnosen von Gesundheitsstörungen, die bereits das SG zutreffend gewürdigt hat, und enthält über die Angabe einer ebenfalls bereits vom SG berücksichtigten Einsekundenkapazität (FEV1) von über 70 % hinaus keinerlei ärztlich objektivierte Befunde. Soweit K1 allgemein vorträgt, dass der Zustand des Klägers laufend schlechter werde, veranlasst dieser pauschale Vortrag keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen.
Die echte Leistungsklage ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für einen gesonderten Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere
Weise erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R;
BSG, Urteil vom 18.12.1974 – 12 RJ 162/73). Der Kläger könnte die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises auf einfacherem Wege erreichen, indem er im
Falle des Erfolgs der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beim Beklagten die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Fall seiner Verurteilung zur Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 dem Kläger keinen Ausweis zum Nachweis dieser Feststellungen ausstellen würde. Vielmehr bestätigt
der streitbefangene Bescheid vom 01.03.2024, dass das Landratsamt E1 den Schwerbehindertenausweis bisher nur deshalb nicht ausgestellt hat, weil beim Kläger noch keine
Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen ist. Würde der Beklagte verurteilt, beim Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 festzustellen,
würde das Landratsamt dem Kläger auch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis ausstellen. Auch der Kläger
trägt hierzu nichts Gegenteiliges vor.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die echte Leistungsklage auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises selbst bei Unterstellung eines Rechtsschutzbedürfnisses unbegründet wäre. Die in § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind nicht
erfüllt, da der Kläger nicht schwerbehindert ist (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.