Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
28.02.2017 – L 3 SB 2093/16

Einordnung: 18.12 Endoprothesen

Kernaussage: Eine einseitige Knie-Totalendoprothese begründet bei bestmöglichem Behandlungsergebnis mindestens GdB 20. Höhere Werte setzen eine dauerhaft eingeschränkte Versorgungsqualität, etwa relevante Bewegungs- oder Belastungseinschränkungen, voraus.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Eine einseitige Knie-Totalendoprothese begründet bei bestmöglichem Behandlungsergebnis mindestens GdB 20. Höhere Werte setzen eine dauerhaft eingeschränkte Versorgungsqualität, etwa relevante Bewegungs- oder Belastungseinschränkungen, voraus.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Mai
2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstat-
ten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand




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1   Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB)
streitig.

2   Der Beklagte hatte bei der im Jahr 1967 geborenen Klägerin unter Zugrundelegung der
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 05.11.2010, in der eine Depressi-
on, Verhaltensstörungen und ein Schwindel mit einem Einzel-GdB von 30, Krampfadern,
eine Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks und Knorpelschäden am linken Knie-
gelenk mit einem Einzel-GdB von 20, eine chronische Magenschleimhaut-Entzündung mit
einem Einzel-GdB von 10 sowie eine Hochtonschwerhörigkeit und Ohrgeräusche mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 berücksichtigt und der Gesamt-GdB mit 40 eingeschätzt worden
waren, mit Bescheid vom 10.11.2010 den GdB mit 40 seit 10.09.2010 festgestellt.

3   Die Klägerin beantragte am 22.11.2013 eine Neufeststellung ihres GdB. Der Beklagte
zog die Arztbriefe des Pneumologen und Allergologen Dr. B. vom 13.02.2011 (eventuell
behandlungsbedürftiges Schlafapnoe-Syndrom), der Klinik für Dermatologie der Universi-
tätsmedizin C. vom 06.05.2013 (Wespen- und Bienengift-Allergie), des Allgemeinmedizi-
ners D. vom 23.10.2013 (Arrhythmia absolut) sowie des Internisten und Kardiologen Dr.
E. vom 06.11.2013 (asymptomatisches intermittierendes Vorhofflimmern, kein Hinweis
auf strukturelle Herzerkrankung, arterielle Hypertonie) bei. Die Versorgungsärztin Arndt
berücksichtigte in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.12.2013 zusätz-
lich einen Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 und
bewertete den Gesamt-GdB weiterhin mit 40. Mit Bescheid vom 18.12.2013 lehnte der
Beklagte den Neufeststellungsantrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies
der Beklagte nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. F. vom
19.02.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 zurück.

4   Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erho-
ben.

5   Das SG hat zunächst die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige
Zeugen gehört. Der Chirurg Dr. G. hat unter dem 24.07.2014 ausgeführt, bislang seien
Fußschmerzen bei Senk-Spreiz-Fuß und Fersensporn, eine Sprunggelenksarthralgie bei
Sprunggelenksarthrose sowie eine rezidivierende Lumboischialgie bei Verdacht auf ei-
nen Bandscheibenschaden nicht berücksichtigt worden. Der Chirurg Dr. H. hat unter dem
29.07.2014 ausgeführt, die Klägerin leide an einem Lip-/Lymphödem in beiden Beinen.
Im Laufe der Behandlung sei es bei sehr guter Compliance der Klägerin zu einer deutli-
chen Befundverbesserung des Lip-/Lymphödems gekommen. Jedoch sei die fortführende
beständige Kompressionstherapie und manuelle Lymphdrainage voraussichtlich lebens-
lang erforderlich. Die Klinik für Dermatologie der Universitätsmedizin C. hat im Schreiben
vom 14.08.2014 mitgeteilt, die Klägerin habe nach einem Wespenstich eine anaphylak-
tische Reaktion Grad III mit Bewusstlosigkeit, wobei es sich um eine schwere, lebensbe-
drohliche Reaktion gehandelt habe, erlitten. Nach Durchführung einer zweitätigen sta-
tionären spezifischen Immuntherapie gegen Wespengift erfolge bei der Klägerin in vier-
wöchigem Rhythmus bei gutem Allgemeinbefinden und ohne Nebenwirkungen eine Wes-
pengift-Gabe. Die empfohlene Dauer der Therapie betrage 5 Jahre.

6   Daraufhin hat das SG von Amts wegen das Gutachten des Internisten Dr. I. vom
15.11.2014 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei der Klägerin bestehe ein
Lip-/Lymphödem beider Beine mit dem Erfordernis eines erheblichen Therapieaufwandes
in Form einer dreimal wöchentlichen einstündigen Lymphdrainage und des zusätzlichen


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Einsatzes eines maschinellen Lymphentstauungs-Gerätes. Bei gutem Effekt der thera-
peutischen Maßnahmen sei das Lymphödem zurzeit nur leicht ausgeprägt. Somit beste-
he grundsätzlich keine wesentliche Funktionsbehinderung. Der Therapieaufwand sei je-
doch erheblich. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes halte er hierfür einen Ein-
zel-GdB von 20 für angemessen. Eine starke Schmerzhaftigkeit sei weder aufgrund der
klinischen Untersuchung festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ferner
bestehe bei der Klägerin ein medikamentös adäquat eingestelltes Bluthochdruckleiden
ohne nachweisbare Linkshypertrophie-Zeichen. Der Einzel-GdB hierfür betrage 10. Ei-
ne Herzrhythmusstörung sei zurzeit nicht nachweisbar. Außerdem bestehe ein Krampf-
aderleiden im Bereich der Vena saphena parva beidseits. Eine chronisch-venöse Insuffi-
zienz bestehe nicht. In Kombination mit einer Funktionsbehinderung des linken Kniege-
lenks und Knorpelschäden am linken Kniegelenk betrage hierfür der Einzel-GdB 20. Eine
chronische Magenschleimhautentzündung mit einem GdB messbaren Ausmaßes könne
nicht festgestellt werden. Im weiteren Verlauf seiner Darlegungen hat der Sachverstän-
dige ausgeführt, das Lip-/Lymphöden beider Beine sei mit einem Einzel-GdB von 30 zu
bewerten. Unter Einbeziehung der fachfremd vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen
schätze er den Gesamt-GdB mit 50 ein. Der Sachverständige hat seinem Gutachten die
Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom 20.10.2014 (depressiv, viele Ängs-
te, sehr irritabel, ständiges Gedankenkreisen) und des Dr. H. vom 24.10.2014 (ausge-
prägtes, stark schmerzhaftes Lip-/Lymphöden beider Beine, Stammvarikose der Vena sa-
phena parva beidseits) beigefügt.

7   Dr. K. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.2015 ausgeführt, den
vom Sachverständigen empfohlenen Einzel-GdB-Werten für das Lip-/Lymphödem fehle
jegliche Grundlage. Ein erhöhter Therapieaufwand sei kein Grund für einen Einzel-GdB
von 30 bei einem leichten Lymphödem ohne Funktionseinschränkungen. Auch sei der zu-
sätzlich vorgeschlagene Einzel-GdB von 20 für die diskreten Krampfadern nicht nachvoll-
ziehbar. Hinsichtlich des linken Kniegelenks gebe es keine objektivierbaren Unterlagen,
so dass die Anerkennung eines Einzel-GdB von 20 für die untere Extremität bereits als
weitreichend zu beachten sei.

8   Dr. I. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.04.2015 ausge-
führt, für ein Lymphödem an einer Gliedmaße mit stärkerer Umfangsvermehrung sei je
nach Funktionseinschränkung ein Einzel-GdB von 20 bis 40 vorgesehen. Da bei der Klä-
gerin ein Lip-/Lymphödem beidseits bestehe, könnten keine unterschiedlichen Umfangs-
vermehrungen gemessen werden. Nachdem zwischenzeitlich eine erhebliche Beeinträch-
tigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaßen vorgelegen habe, was grund-
sätzlich einen Einzel-GdB von 50 bis 70 begründet hätte, sei es nunmehr unter laufender
Therapie, die einen erheblichen Therapieaufwand darstelle, zu einer Besserung gekom-
men, so dass nunmehr ein GdB von 20 begründbar sei. Aufgrund eines Übertragungsfeh-
lers habe er im weiteren Verlauf seines Gutachtens ausgeführt, der Einzel-GdB betrage
hierfür 30. Hierzu sei festzustellen, dass das bereits mit einem Einzel-GdB von 20 aner-
kannte Krampfaderleiden unter Einbeziehung der Funktionsbehinderung des linken Knie-
gelenks sowie der Knorpelschäden des linken Kniegelenks unter Einbeziehung des Lip-/
Lymphödems beidseits nunmehr einen Einzel-GdB von 30 auf internistischem Fachgebiet
begründeten. Somit ergebe sich nunmehr ein Gesamt-GdB von 50.

9   Sodann hat das SG von Amts wegen das Gutachten der Neurologin und Psychiaterin
Dr. L. vom 02.07.2015 eingeholt. Die Sachverständige hat eine rezidivierende depres-
sive Episode, aktuell remittiert unter Medikation, einen Schwindel und einen Tinnitus


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rechts diagnostiziert. Die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Er-
krankungen führten zu leichten, allenfalls mittelschweren Einschränkungen von Flexi-
bilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit
sowie verminderter Stressresistenz und Lärmempfindlichkeit. Verhaltensstörungen lä-
gen nicht vor. Der Einzel-GdB für die Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem
Fachgebiet betrage 30. Unter Berücksichtigung der anderen Behinderungen sei der Ge-
samt-GdB mit 40 einzuschätzen. Allerdings sei kritisch anzumerken, dass bei der Kläge-
rin eine allergische Reaktion auf Wespenstiche bestehe. Der fachdermatologischen Ein-
schätzung im Hinblick auf ein erheblich erhöhtes Risiko für Wespenstiche im ausgeübten
Beruf als Bäckereiverkäuferin sei grundsätzlich zu folgen. Aus neurologisch-psychiatri-
scher Sicht könne aber nicht eingeschätzt werden, ob daraus ein eigenständiger GdB re-
sultiere. Dem Gutachten sind der Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad Nauheim
vom 31.03.2015 (Phleb-/Lymphödem unterschenkelbetont bei Rezidiv-Varicosis beidseits
und Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links, Adipositas Grad II stammbetont, Er-
schöpfung und reduzierte körperliche Belastbarkeit, arterielle Hypertonie, intermittieren-
des Vorhofflimmern; Bl 103) sowie die Arztbriefe der Radiologischen Gemeinschaftspra-
xis Dres. M. vom 15.10.2009 (mäßiger Kniegelenkserguss) und vom 21.11.2014 (Chon-
dropathie patellae mit deutlichen tiefen Knorpelrissen, degenerative Innenmeniskopathie
Grad III links) und des Chirurgen N. vom 04.12.2014 (deutliche Zeichen einer Innenme-
niskusläsion, ausgeprägte Knorpelschäden) beigefügt gewesen.

10   Ferner hat die Klägerin die Arztbriefe der Inneren Medizin II des T. Krankenhauses und
der St. O.-Klinik GmbH C. vom 21.07.2015 (hochsymptomatisches paroxysmales Vorhof-
flimmern mit gehäuften Episoden und mit hohem Leidensdruck) und der Sektion Unfall-
chirurgie und Orthopädie des Diakonissenkrankenhauses C. vom 03.05.2016 (Arthrosko-
pie, Gelenkspülung und therapeutische Injektion des linken Kniegelenks, Knorpelschäden
Grad III im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des medialen Condylus, Knorpelschä-
den Grad III femoropatellar, freier Gelenkkörper) vorgelegt.

11   Das SG hat mit Urteil vom 11.05.2016 die Klage abgewiesen. Das Lip-/Lymphödem bei-
der Beine, das derzeit nur leicht ausgeprägt sei, so dass keine wesentliche Funktions-
behinderung bestehe, sei mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Dies sei durch den
Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad Nauheim, in dem die Beeinträchtigung durch
diese Erkrankung in Aktivität und Teilhabe als nur mäßiggradig beschrieben worden sei,
bestätigt worden. Das Kriterium eines Therapieaufwandes sei für die Beurteilung des
GdB hier nicht vorgesehen. Auch für die geringe Krampfaderbildung der Vena saphena
parva an beiden Beinen könne ein Einzel-GdB von 20 nur in Verbindung mit der Funkti-
onsbehinderung des linken Kniegelenks mit Knorpelschäden angenommen werden. Ein
eigenständiger höherer Einzel-GdB für das linke Kniegelenk könne derzeit nicht verge-
ben werden. Denn es lägen keine Befunde über anhaltende Reizerscheinungen vor. Für
den Bluthochdruck sei ein Einzel-GdB von 10 anzunehmen, da er medikamentös adäquat
eingestellt sei und Links-Hypertrophie-Zeichen nicht nachweisbar seien. In Bezug auf die
Herzrhythmusstörungen liege keine Leistungsbeeinträchtigung vor, so dass eine höhe-
re Bewertung als mit einem Einzel-GdB von 10 nicht angemessen sei. Zudem sei im Ju-
li 2015 eine Pulmonal-Venen-Isolation erfolgt. Danach seien keine Rhythmusstörungen
berichtet worden. Die bislang mit einem Einzel-GdB von 10 belegte chronische Magen-
schleimhautentzündung habe sich im Klageverfahren nicht mehr gefunden. Die seelische
Störung erscheine derzeit mit einem Einzel-GdB von 30 als eher zu hoch bewertet. Ver-
haltensstörungen lägen nicht vor. Die Depression sei derzeit unter Medikation weitestge-
hend remittiert, so dass im Hinblick auf den Erschöpfungszustand und die Schwindelan-


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fälle eher von einer leichteren psychovegetativen oder psychischen Störung mit einem
Einzel-GdB von 20 auszugehen sei. Für die bei der Klägerin vorliegende Wespengift-Aller-
gie erscheine ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Dies folge aus den konkreten und aus-
geprägten Risiken, die für die Klägerin trotz der laufenden Immunisierungstherapie wei-
terhin mit einem Wespenstich verbunden seien, nämlich einem lebensbedrohlichen ana-
phylaktischen Schock mit Bewusstlosigkeit sowie der Notwendigkeit, ständig ein Notfall-
set bei sich zu führen Nach alledem sei der Gesamt-GdB mit 40 weiterhin zutreffend be-
wertet.

12   Hiergegen hat die Klägerin am 06.06.2016 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Ba-
den-Württemberg erhoben. Es sei bislang nicht berücksichtigt worden, dass allein durch
die Venenerkrankung die Teilnahme an der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt sei. Der
Therapieaufwand für die Venenerkrankung sei erheblich. Zum einen seien beide Beine
von der Venenerkrankung betroffen. Also müssten beide Beine mit Stützstrümpfen ver-
sehen werden. Das Anziehen derselben sei sehr zeitaufwändig, vor allem in den Som-
mermonaten. Sie erhalte ferner dreimal wöchentlich eine einstündige Lymphdrainage
und müsse sich an den anderen vier Tagen in der Woche mit einem Gerät mehr als eine
Stunde lang behandeln. Ferner gehe sie zweimal wöchentlich schwimmen. Die Nichtbe-
rücksichtigung dieses Therapieaufwands widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetz-
lichen Regelung. Auch sei die psychiatrische Erkrankung zu niedrig bewertet. Sie sei re-
gelmäßig in psychiatrischer Behandlung. Sie leide an Angst und deutlichen Depressio-
nen. Auch die Wespenstich-Allergie sei nicht ausreichend in die Bewertung geflossen. Ei-
ne solche Erkrankung von lebensbedrohlichem Ausmaß führe zu erheblichen Angstzu-
ständen. Ferner sei die Knieerkrankung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie hat
die Arztbriefe des Dr. J. vom 12.07.2016 (weiter deutlich depressiv, sichtlich irritabel, vie-
le Ängste) und des Dr. H. vom 16.01.2017 (aktuell zeige sich der Befund unter konse-
quenter Kompressionstherapie und manuelle Lymphdrainage stabil) sowie den Entlas-
sungsbericht des ZAR C. Auf dem Sand GmbH und Co. KG vom 19.10.2016 (muskuläres
und funktionelles Defizit nach Implantation einer Knieoberflächen-Ersatzprothese links
vom 07.09.2016 bei Gonarthrose, paroxysmales Vorhofflimmern mit Dauertherapie, ar-
terielle Hypertonie, chronisch-venöse Insuffizienz, alimentäre Adipositas, Nikotinabusus,
Depression, Wespengift-Allergie) vorgelegt.

13   Die Klägerin beantragt,

14           das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Mai 2016 und den Bescheid des
Beklagten vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 1. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den GdB mit 50
festzustellen,

15           hilfsweise die Revision zu der Frage, ob bei der Bewertung von Gefäßerkrankun-
gen im Bereich der Nr. 9.2.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der The-
rapieaufwand sich erhöhend auf die Bewertung im Teilhabebereich auswirkt, zu-
zulassen.

16   Der Beklagte beantragt,

17           die Berufung zurückzuweisen.




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18    Der vorliegende medizinische Sachverhalt sei vom SG zutreffend gewürdigt worden. Hin-
sichtlich der Problematik der Kniegelenks-Operation solle ein Dauerzustand abgewartet
werden.

19    Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 25.01.2017 er-
örtert. Die Beteiligten haben sich in diesem Erörterungstermin mit einer Entscheidung
des Senats durch Beschluss ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe




21    Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG
form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die
der Senat auf Grund dessen, dass das SG nicht durch Gerichtsbescheid entschieden hat
und er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält sowie die Beteiligten hierzu vorher gehört hat, gemäß § 153 Abs. 4
SGG durch Beschluss entscheidet, ist unbegründet.

22    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils vom 11.05.2016, mit
dem das SG die auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.12.2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 und die Verpflichtung des Beklag-
ten, den GdB der Klägerin mit 50 festzustellen, gerichtete kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG abgewiesen hat.

23    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufeststellung des GdB.

24    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Neufeststellung
des GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

25    Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft
aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer solchen
ist bei einer Änderung im Gesundheitszustand auszugehen, wenn aus dieser die Erhö-
hung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzu-
treten weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Aus-
wirkung auf den Gesamt-GdB bleibt.

26    Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geis-
tige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teil-
habe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Aus dieser Definition folgt, dass
für die Feststellung einer Behinderung sowie Einschätzung ihres Schweregrades nicht
das Vorliegen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes ent-
scheidend ist, sondern es vielmehr auf die Funktionsstörungen ankommt, die durch ei-
nen regelwidrigen Zustand verursacht werden. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf



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Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer
Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abge-
stuft festgestellt. Eine Feststellung ist hierbei gemäß § 69 Abs. 1 Satz 6 SGB IX nur dann
zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.

27   Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der Fassung ab 15.01.2015 (BGBl. II S. 15) wird das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung
des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maß-
gebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden, indes bestimmt
§ 159 Abs. 7 SGB IX in der Fassung ab 15.01.2015 (BGBl. II S. 15), dass - soweit noch kei-
ne Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist - die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG
und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG in der Fassung ab 01.07.2011 (BGBl. I S. 2904)
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die konkrete Bewer-
tung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab 01.01.2009 an die Stelle der „Anhaltspunk-
te für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grund-
sätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und
§ 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I 2412), die durch die Verordnun-
gen vom 01.03.2010 (BGBl. I 2904), 14.07.2010 (BGBl. I 928), 17.12.2010 (BGBl. I 2124),
28.10.2011 (BGBl. I 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I 2122) geändert worden ist, heranzu-
ziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der
Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind
nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen
ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die
Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante
Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung
des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des
Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9
SB 3/12 R - juris).

28   Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträch-
tigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht
nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm
abweichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für
eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten
Schritt sind diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und
mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - nach den VG, Teil
A, Nr. 3 Buchst. a in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten
Einzel-GdB - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Bezie-
hungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die
Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich
überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem
sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen
mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben
sind. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat ins-


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besondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter
Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Darüber hinaus sind vom Tatsachen-
gericht die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Rechtlicher Ausgangspunkt sind stets § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX; danach sind insbesondere die Auswir-
kungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft maßgebend (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris).

29   Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch
auf Feststellung des GdB mit 50.

30   Für die Behinderungen der Klägerin im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“
kommt nach der Überzeugung des Senats allenfalls ein Einzel-GdB von 20 in Betracht.
Die von Dr. L. in ihrem Gutachten vom 02.07.2015 diagnostizierten Erkrankungen in
Form einer aktuell unter Medikation remittierten rezidivierenden depressiven Episode,
eines Schwindels und eines Tinnitus rechts führen nach den überzeugenden Darlegun-
gen der Sachverständigen nur zu leichten, allenfalls mittelschweren Einschränkungen
von Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfä-
higkeit sowie verminderter Stressresistenz und Lärmempfindlichkeit. Verhaltensstörun-
gen hat die Gutachterin verneint. Eine dauerhafte schwere seelische Erkrankung lässt
sich den Arztbriefen des Dr. J. vom 20.10.2014 und 12.07.2016 nicht entnehmen. Mit-
hin handelt es sich insoweit lediglich um nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 mit einem GdB von
0 bis 20 zu bewertende leichtere psychovegetative oder psychische Störungen. Dieser
GdB-Rahmen ist unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auswirkungen der von Dr. L.
beschriebenen Wespenstich-Allergie nach oben auszuschöpfen. Nach den VG, Teil B,
Nr. 3.7 mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewertende stärker behindernde Störungen mit
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zum Beispiel aus-
geprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Ent-
wicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) resultieren hieraus aber nicht.
Denn den ärztlichen Unterlagen lässt sich etwa eine relevante Angststörung der Kläge-
rin in Bezug auf Wespenstiche nicht entnehmen. Dagegen spricht schon, dass die Kläge-
rin trotz der Wespenstich-Allergie eine mit einem erhöhten Stichrisiko verbundene be-
rufliche Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin ausübt und auch weiterhin ihrem Schrebergar-
ten-Hobby nachgeht. Nach Ansicht des Senats ist die Wespenstich-Allergie auch nicht
mit einem gesonderten Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Allein der Umstand, dass bei
der Klägerin ausweislich der Angaben der Klinik für Dermatologie der Universitätsmedi-
zin C. in ihrem Arztbrief vom 06.05.2013 und ihrer sachverständigen Zeugenauskunft
vom 14.08.2014 nach einem Wespenstich eine anaphylaktische Reaktion Grad III mit
Bewusstlosigkeit aufgetreten ist, es sich dabei um eine schwere, lebensbedrohliche Re-
aktion gehandelt hat und infolge dessen eine Wespengift-Gabe für fünf Jahre in einem
vierwöchigen Rhythmus sowie das ständige Beisichführen eines Notfallsets erforderlich
ist, rechtfertigt eine solche GdB-Bewertung nicht. Das Risiko, erneut gestochen zu wer-
den und bei Nichtbeisichführen eines Notfallsets erneut lebensbedrohlich zu reagieren,
führt zu keiner Funktionsbehinderung und rechtfertigt daher entgegen der Ansicht des
SG nicht die Annahme einer dauerhaften GdB-relevanten Behinderung (anderer Ansicht
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2012 - L 13 SB 359/09 - juris Rn. 27). Die Wes-
penstich-Allergie kann nach Ansicht des Senats auch nicht mit einer nach den VG, Teil
B, Nr. 8.5 mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewertenden Hyperreagibilität mit häufigen
(mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen gleichgesetzt werden, da eine schwe-
re anaphylaktische Reaktion spätestens durch Anwendung des Notfallsets verhindert




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werden kann, so dass mit häufigen Anfällen oder einem weiteren schweren Anfall nicht
zu rechnen ist.

31   Ferner ist bei der Klägerin für die Behinderungen im Funktionssystem „Herz-Kreislauf“
ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen.

32   Das SG hat überzeugend dargelegt, dass und warum das Lip-/Lymphödem der Kläge-
rin mit einem GdB von 10 angemessen bewertet ist. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.2.3 ist
ein Lymphödem an einer Gliedmaße ohne wesentliche Funktionsbehinderung und mit
dem Erfordernis einer Kompressionsbandage mit einem GdB von 0 bis 10, mit stärke-
rer Umfangsvermehrung (mehr als 3 Zentimeter) je nach Funktionseinschränkung mit
einem GdB von 20 bis 40 und mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit
der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß, mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewer-
ten. Hieraus folgt, dass nach den von den VG, Teil B, Nr. 9.2.3 vorgesehenen Kriterien
für die GdB-Beurteilung von Lymphödemen allein auf die Funktionseinschränkung be-
ziehungsweise Gebrauchsfähigkeit abzustellen ist. Einen anderen Inhalt der VG, Teil B,
Nr. 9.2.3 lassen die juristischen Auslegungsmethoden nicht zu. Ihr Wortlaut („ohne we-
sentliche Funktionsbehinderung“, „je nach Funktionseinschränkung“, „erhebliche Be-
einträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß“)
ist insoweit eindeutig. Durch eine Nachfrage beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Versorgungsmedizin beziehungsweise dem für diesen geschäftsführend tätigen Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales auszuräumende Zweifel bestehen nicht (verglei-
che zu den VG, Teil B, Nr. 15.1: BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - juris). Auf
den Wortlaut der VG, Teil B, Nr. 9.2.3 hat auch Dr. K. in seiner versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 16.02.2015 zutreffend abgestellt. Ferner hat nach den VG, Teil A,
Nr. 2 Buchst. a der GdB die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen zum Inhalt.
Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Aus-
wirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ei-
ne Funktions- beziehungsweise Gebrauchsfähigkeitseinschränkung resultiert vorliegend
aber aus dem beidseitigen Lip-/Lympödem der Klägerin gerade nicht. Dies haben Dr. E.
in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 29.07.2014 und Dr. I. in seinem Gut-
achten vom 15.11.2014 überzeugend dargelegt. Letzterer hat das Lip-/Lymphödem bei-
der Beine aufgrund des guten Effekts der durchgeführten Therapie in Form einer dreimal
wöchentlichen einstündigen Lymphdrainage und einer viermal wöchentlichen maschi-
nellen Lymphentstauung als nur leicht ausgeprägt beschrieben und dargelegt, dass hier-
aus keine wesentliche Funktionsbehinderung resultiert. Auch ist nach den Angaben des
Gutachters eine starke Schmerzhaftigkeit weder aufgrund der klinischen Untersuchung
festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden, so dass Dr. E. in seinem Arztbrief
vom 24.10.2014 keine dauerhafte starke Schmerzhaftigkeit beschrieben haben kann. Im
Übrigen hat Dr. E. in seinem Arztbrief vom 16.01.2017 den Zustand der Klägerin unter
konsequenter Therapie als stabil beschrieben. Ferner ist in dem Entlassungsbericht des
Reha-Zentrums Bad Nauheim vom 31.03.2015 die Beeinträchtigung durch diese Erkran-
kung in Aktivität und Teilhabe als nur mäßiggradig beschrieben worden. Entgegen der
Ansicht der Klägerin und der Einschätzung des Sachverständigen rechtfertigt der erheb-
liche Therapieaufwand keine höhere GdB-Bewertung. Durch ihren individuellen Therapie-
aufwand wird die Klägerin nicht in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Sie
erleidet in ihrer gesamten Lebensführung keine gravierenden krankheitsbedingten Ein-
schränkungen. Mithin ist das Lip-/Lympödem der Klägerin aufgrund des beiderseitigen
Auftretens mit einem GdB von 10 angemessen bewertet.




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33   Der Senat hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VG, Teil B, Nr. 9.2.3. Sie stellen
für die GdB-Bewertung von Lymphödemen nicht auf den erforderlichen Therapieaufwand
der behinderten Person sondern zutreffend allein auf die Funktionseinschränkung bezie-
hungsweise Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen ab. Die VG entsprechen insoweit den
rechtlichen Vorgaben der §§ 2 und 69 SGB IX und dem aktuellen Stand der Medizin. Zwar
hält das Bundessozialgericht bei der GdB-Bewertung des Diabetes mellitus für die GdB-
Bewertung neben der erreichten Stoffwechsellage insbesondere den dabei erfolgenden
Therapieaufwand für maßgeblich (BSG, Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - ju-
ris) und hat dies der Verordnungsgeber in den VG, Teil B, Nr. 15.1 umgesetzt. Die die-
se Entscheidungen tragenden Begründungen können aber auf die GdB-Bewertung von
Lymphödemen nicht übertragen werden. Zum einen stellen das Bundessozialgericht und
der Verordnungsgeber bei der GdB-Bewertung des Diabetes mellitus nicht allein auf den
Therapieaufwand ab, sondern der Therapieaufwand wirkt sich nur dann GdB-erhöhend
aus, wenn die Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann oder der behinderte Mensch
durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt ist und auf-
grund des Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung erleidet. Das
Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es im Schwerbe-
hindertenrecht um die Feststellung der Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen
geht und demnach nicht Diagnosen oder körperliche Defizite zu erfassen sind, sondern
die Behinderung selbst maßgeblich ist, die darin besteht, dass der von Krankheit betrof-
fene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm sozial zugeschriebenen Funktionen un-
beeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen kann (BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB
3/09 R - juris).

34   Doch selbst wenn man die VG, Teil B, Nr. 9.2.3 anders auslegen oder - weil man in ih-
nen einen Verstoß gegen §§ 2 und 69 SGB IX sehen würde - nach anderen Maßgaben an-
wenden und die GdB-Bewertung von Lymphödemen unter Berücksichtigung des Thera-
pieaufwandes vornehmen wollte, so würde dies im Falle der Klägerin nicht zu einer Her-
aufsetzung des GdB führen. Denn der zeitliche Therapieaufwand der Klägerin hat - für
sich genommen - keinen maßgeblichen Einfluss auf die tatsächlich bestehenden Auswir-
kungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4
SGB IX. Im Schwerbehindertenrecht geht es um die Auswirkungen der Funktionsbeein-
trächtigungen, aufgrund derer der von Krankheit betroffene Mensch nicht mehr die Ge-
samtheit der ihm sozial zugeschriebenen Funktionen unbeeinträchtigt und ungefähr-
det wahrnehmen kann. Sie können sich bei gewissen stummen Erkrankungen allein aus
ärztlichen Handlungsanweisungen, zum Beispiel Diät, Ruhepausen, Schonung, verkürz-
te Arbeitsbelastung, Meidung bestimmter Außeneinflüsse oder Vorgaben zu bestimm-
ten Körperhaltungen ergeben. Eine eigenständige funktionelle Bedeutung des Therapie-
aufwands, zum Beispiel ständiger aufwändiger Verbandswechsel, ist insoweit nicht er-
forderlich. Die mögliche Teilhabebeeinträchtigung durch medizinisch notwendigen The-
rapieaufwand beruht auf therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung be-
ziehungsweise bei der Gestaltung des Tagesablaufs, die sich z. B. bei der Gestaltung der
Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität zeigen.
Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung und damit der nachteiligen Auswir-
kungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist davon abhängig, ob der Thera-
pieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist,
mit einem Vernachlässigen der Maßnahmen gravierende gesundheitliche Folgen einher-
gehen können oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensberei-
chen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt wird. Je flexi-


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bler die Durchführung der notwendigen Therapie gehandhabt werden kann, desto gerin-
ger fällt die Intensität der Teilhabestörung aus. Dies gilt auch für den Fall, dass ein (ge-
legentliches) Aussetzen der Therapie keine gravierenden Auswirkungen auf den Gesund-
heitszustand des Betroffenen hat beziehungsweise durch andere Behandlungsmethoden
selbstbestimmt kompensiert werden kann (vergleiche zu den VG, Teil B, Nr. 15.1: BSG,
Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
ist im Falle der Klägerin zu beachten, dass das Anziehen und Tragen von Kompressions-
strümpfen aus Sicht des Senats nicht zu einer erheblichen Teilhabestörung führt. Ferner
kann die Klägerin die viermal wöchentliche häusliche maschinelle Lymphentstauung zeit-
lich flexibel in ihren Alltag einbinden. Zu einer gewissen zeitlichen Einschränkung führt
lediglich die dreimal wöchentliche einstündige auswärtige Lymphdrainage, da die Kläge-
rin insoweit auf die mit der Physiotherapie-Praxis vereinbarten Termine zeitlich und ört-
lich gebunden ist. Eine derart gravierende Einschränkung der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft, dass im Falle der Klägerin der GdB für das Lip-/Lymphödem von 10 auf 20
heraufzusetzen wäre, resultiert hieraus aber nicht.

35   Bei der geringen beidseitigen Krampfaderbildung der Vena saphena parva handelt es
sich nach der Überzeugung des Senats um nach den VG, Teil B, Nr. 9.2.3 mit einem GdB
von 0 zu bewertende unkomplizierte Krampfadern und noch nicht um eine nach den VG,
Teil B, Nr. 9.2.3 mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewertende Erkrankung in Form einer
chronisch-venösen Insuffizienz (zum Beispiel bei Krampfadern) oder eines ein- oder beid-
seitigen postthrombotischen Syndroms. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ausfüh-
rungen des Dr. I. in seinem Gutachten vom 15.11.2014, wonach eine chronisch-venöse
Insuffizienz gerade nicht besteht. Ein postthrombotisches Syndrom lässt sich den Akten
nicht entnehmen.

36   Der Bluthochdruck der Klägerin rechtfertigt allenfalls einen GdB von 10. Denn nach den
VG, Teil B, Nr. 9.3 ist ein Bluthochdruck in leichter Form ohne oder mit geringer Leis-
tungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) mit einem
GdB von 0 bis 10 und erst in mittelschwerer Form mit Organbeteiligung leichten bis mitt-
leren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I bis II - und/oder
Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) oder bei diastolischem Blutdruck
mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung, mit ei-
nem GdB von 20 bis 40 einzuschätzen. Bei der Klägerin besteht aber nach dem Gutach-
ten des Dr. I. vom 15.11.2014 ein medikamentös adäquat eingestelltes Bluthochdrucklei-
den ohne nachweisbare Linkshypertrophie-Zeichen.

37   Nach den VG, Teil B, Nr. 9.1.6 in Abhängigkeit von der Leistungsbeeinträchtigung des
Herzens mit einem GdB zu bewertende Herzrhythmusstörungen lassen sich bei der Klä-
gerin nach dem Gutachten des Dr. I. vom 15.11.2014 nicht nachweisen.

38   Unter Zugrundelegung dieser GdB-Werte lässt sich mithin für die Behinderungen der Klä-
gerin im Funktionssystem „Herz-Kreislauf“ insgesamt kein höherer Einzel-GdB als 20 ab-
bilden.

39   Für die Behinderungen der Klägerin im Funktionssystem „Beine“ lässt sich kein höherer
Einzel-GdB als 20 rechtfertigen. Bei der Klägerin sind in Bezug auf das linke Kniegelenk
ausweislich des Arztbriefs der Sektion Unfallchirurgie und Orthopädie des Diakonissen-
krankenhauses C. vom 03.05.2016 im Rahmen einer Arthroskopie Knorpelschäden Grad
III im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des medialen Condylus, Knorpelschäden
Grad III femoropatellar sowie ein freier Gelenkkörper festgestellt worden und ausweislich


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des Entlassungsberichts des ZAR C. Auf dem Sand GmbH und Co. KG vom 19.10.2016
nach Implantation einer Knieoberflächen-Ersatzprothese links vom 07.09.2016 ein mus-
kuläres und funktionelles Defizit beschrieben worden. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.12 be-
trägt bei einer einseitigen Totalendoprothese der GdB mindestens 20, wobei dieser Min-
dest-GdB für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gilt und bei ein-
geschränkter Versorgungsqualität höhere Werte angemessen sind. Anhaltspunkte für
eine dauerhafte eingeschränkte Versorgungsqualität oder für eine nach den VG, Teil B,
Nr. 18.14 mit einem GdB messbaren Grades zu bewertende Bewegungseinschränkung
geringen Grades (zum Beispiel Streckung/Beugung bis 0-0-90 Grad) oder mittleren Gra-
des (zum Beispiel Streckung/Beugung 0-10-90 Grad) lässt sich den ärztlichen Unterla-
gen nicht entnehmen. Eine Heraufsetzung des für die Behinderung im linken Kniege-
lenk vergebenen GdB von 20 rechtfertigen die vom Chirurg Dr. G. in seiner sachverstän-
digen Zeugenauskunft vom 24.07.2014 beschriebenen Fußschmerzen bei Senk-Spreiz-
Fuß und Fersensporn ebenso wenig wie die von ihm dargelegte Sprunggelenksarthral-
gie bei Sprunggelenksarthrose sowie rezidivierende Lumboischialgie bei Verdacht auf ei-
nen Bandscheibenschaden. Dauerhafte GdB-relevante Funktionseinschränkungen lassen
sich seinen Angaben nicht entnehmen. Eine Berücksichtigung des Krampfaderleidens
im Funktionssystem „Beine“ kommt nicht in Betracht, da es bereits im Funktionssystem
„Herz-Kreislauf“ Berücksichtigung gefunden hat.

40   Ferner hat Dr. I. in seinem Gutachten vom 15.11.2014 eine chronische Magenschleim-
hautentzündung mit einem GdB messbaren Ausmaßes nicht festgestellt.

41   Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung des Einzel-GdB von 10 für das Funktionssys-
tem „Ohren“ lassen sich den aktenkundigen Unterlagen nicht entnehmen, zumal der Tin-
nitus - wie oben dargelegt - bereits im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“
Berücksichtigung gefunden hat.

42   Unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-GdB-Werte (Einzel-GdB 20 für das Funkti-
onssystem „Gehirn einschließlich Psyche“, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem „Herz-
Kreislauf“, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem „Beine“, Einzel-GdB 10 für das Funkti-
onssystem „Ohren“) lässt sich der Gesamt-GdB nicht höher als mit 40 feststellen. Denn
bei der Bildung des Gesamt-GdB ist nach den VG, Teil A, Nr. 2 und 3 von der Funktions-
beeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und ist dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hier-
durch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um
der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen von Ausnahmefällen ab-
gesehen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen,
nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamt-
beurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige
leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbe-
einträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine we-
sentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Nach alledem waren
die Einzel-GdB-Werte von 20 in den Funktionssystemen „Gehirn einschließlich Psyche“,
„Herz-Kreislauf“ und „Beine“ zu einem Gesamt-GdB von 40 zusammenzufassen. Dass
der Gesamt-GdB der Klägerin zutreffend mit 40 einzuschätzen ist, ergibt sich auch dar-
aus, dass bei der Bemessung des Gesamt-GdB ein Vergleich mit anderen schwerwiegen-
den Erkrankungsbildern anzustellen ist. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b sind
bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berück-


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sichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden an-
zustellen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind. So ist ein GdB
von 50 beispielsweise nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 bei Verlust eines Beines im Unter-
schenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke anzuneh-
men. Hinter einer solchen doch gravierenden Funktionsbehinderung bleiben die bei der
Klägerin dokumentierten Einschränkungen zurück.

43   Mithin hat es das SG zu Recht abgelehnt, den Beklagten zur Feststellung eines GdB von
50 zu verurteilen.

44   Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

45   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

46   Gründe, im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht
erkennbar. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil
des Senats von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.




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